929 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die
Regierungsvorlage (796 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des
Strahlenschutzes samt Anlage
Das Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik
Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und
des Strahlenschutzes hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und
bedarf daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es
enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und
hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Als oberster
Grundsatz der Außenpolitik Österreichs im Bereiche der Kernenergie gilt, dass
die österreichische Bevölkerung und Umwelt vorsorglich vor allen schädlichen
Einwirkungen aus dem Ausland zu schützen sind.
Im Rahmen der
österreichischen Kernenergiepolitik stellt die Weiterentwicklung und
Verbesserung des Völkerrechts zur Wahrung der Interessen der österreichischen
Bevölkerung und zum Schutz der Umwelt en wesentliches strategisches Element
dar. Konkret wird insbesondere im Verhältnis zu den Nachbarstaaten, aber auch
im Verhältnis zu anderen Staaten Europas zunächst die rechtlich verbindliche
Vereinbarung von Informations- und Konsultationsmechanismen angestrebt, nicht
zuletzt, da frühzeitige und umfassende Informationen eine wesentliche
Voraussetzung für die Optimierung österreichischer Vorsorge- und
Schutzmaßnahmen darstellen.
Auf
internationaler Ebene ermöglicht das Übereinkommen vom 26.9.1986 (BGBl.
Nr. 86/1988) über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen,
dem Österreich angehört, den Vertragsparteien bei einem nuklearen Unfall in
einem anderen Staat möglichst frühzeitig Schutzmaßnahmen einzuleiten. Die
Benachrichtigungspflicht im Rahmen dieses Übereinkommens ist allerdings – wie
der Titel besagt – auf Unfälle beschränkt; zudem ist der Benachrichtigungsweg
über die IAEO relativ umständlich und unter Umständen zu langwierig. Österreich
ist daher bemüht in Ergänzung und Erweiterung dieses internationalen
Übereinkommens, Informationsabkommen im Bereich der Nuklearen Sicherheit und
des Strahlenschutzes vorrangig mit den unmittelbaren Nachbarstaaten und auch
solchen im weiteren Sinne abzuschließen. Durch diese bilateralen Abkommen soll
der durch das erwähnte Übereinkommen vorgesehene Informationsweg vor allem im
Verhältnis zu Österreichs Nachbarstaaten abgekürzt und die Vorbereitung bzw.
Durchführung von Schutzmaßnahmen durch ergänzende Informationen über
Kernanlagen in diesen Staaten erleichtert und verbessert werden. Derartige
bilaterale Übereinkommen bestehen bereits mit Deutschland, der Tschechischen
Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Slowenien, der Schweiz, Polen, der
Russischen Föderation, der Ukraine und Tadschikistan.
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des
Strahlenschutzes wurde am 3. 12.1997 vom Ministerrat gemäß Pkt. 14 des
Beschl.Prot. Nr. 37 genehmigt und am 9. Juni 2000 von Österreich und
Belarus unterzeichnet.
Das Abkommen
regelt den Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten auf drei Ebenen:
· Informationsaustausch über Störfälle, die
mit den in Art. 1 Abs. 2 genannten nuklearen Anlagen oder Tätigkeiten
zusammenhängen, in deren Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über
das Hoheitsgebiet der Vertragspartei hinaus kommt oder kommen kann und die für
die andere Vertragspartei Folgen haben könnten (Art. 1 Abs. 1),
· Informationsaustausch über die
Nuklearprogramme der Vertragsstaaten, die aus dem Betrieb von nuklearen Anlagen
gewonnenen Erfahrungen und über die Rechtsgrundlagen für die nukleare
Sicherheit und den Strahlenschutz (Art. 6 Abs. 1) und
· Informationsaustausch über die bestehenden,
in Bau befindlichen und geplanten nuklearen Anlagen (Art. 6 Abs. 2).
Die
Vertragsparteien verpflichten sich zur Durchführung eines Strahlenmessprogramms
auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet und zum jährlichen Austausch der
Messergebnisse (Art. 5). Ferner vereinbaren sie, sich um die Errichtung
eines gemeinsamen Strahlenfrühwarnsystems zu bemühen, an dem auch andere
Staaten teilnehmen könnten.
Nach Art. 9
kann der Inhalt der erhaltenen Information zur Information der Öffentlichkeit
verwendet werden, soweit die andere Vertragspartei ihn nicht vertraulich
übermittelt hat.
Die Europäische
Kommission wurde gemäß Art. 103 des EURATOM-Vertrages vom Vertragstext
verständigt und hat keinen Einwand erhoben.
Der
Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner
Sitzung am 03. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Werner Kummerer
und Wolfgang Großruck sowie die Bundesministerin für
auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf
dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage (796 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien,
2005 05 03
Mag. Dr. Alfred Brader Dr.h.c.
Peter Schieder
Berichterstatter Obmann