933 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die
Regierungsvorlage (844 der Beilagen): Weltgesundheitsorganisation (WHO);
Änderung von Art. 7 der Satzung; Annahme
Die Änderung von
Art. 7 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und
enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Die Satzungsänderung ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50
Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Sie bedarf der Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.
Die Satzung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 22. Juli 1946 in New York
unterzeichnet und trat gemäß Art. 80 am 7. April 1948 in Kraft. Österreich
hinterlegte gemäß Art. 79 lit. b seine Ratifikationsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947. Veröffentlicht wurde
die Satzung im BGBl. Nr. 96/1949.
Satzungsänderungen
treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, sobald sie von zwei Drittel der Mitglieder
der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden. Somit ist Österreich auch an
Satzungsänderungen gebunden, die von zwei Drittel der Mitglieder der
Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden, auch wenn sie von Österreich
selbst nicht angenommen wurden.
Bisher wurden zwei
Änderungen der Satzung von Österreich angenommen (BGBl. Nr. 27/1961 und
BGBl. Nr. 467/1975). Eine weitere Änderung, die von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen und für Österreich in
Kraft trat, wurde promulgiert (BGBl. Nr. 71/1984).
Drei weitere
Satzungsänderungen aus den Jahren 1965, 1978 und 1998 (Änderung von Art. 7
der Satzung, Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der
Satzung, Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) sind bisher noch nicht
in Kraft getreten, da die Annahme durch die notwendigen zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung noch nicht erfolgt ist. Sie wurden
bisher dem Nationalrat nicht zur Genehmigung zugeleitet.
Die Änderung der
Satzung WHA 18.48 (Änderung von Art. 7 der Satzung), welche von der 18. Weltgesundheitsversammlung, dem
Hauptorgan der WHO, im Jahr 1965 in Form einer Resolution angenommen wurde, ist
bisher nicht in Kraft getreten, da die nötige Anzahl von Annahmeerklärungen
noch ausständig ist.
Auch Österreich
hat diese Änderung bisher noch nicht angenommen. Unterbliebe eine Annahme durch
Österreich, würde die Änderung bei Annahme durch zwei Drittel der
Mitgliedsstaaten der WHO aufgrund des Art. 73 der Satzung auch für jene
Mitgliedsstaaten in Kraft treten, die diese nicht angenommen haben, und somit
auch für Österreich.
Diese
Satzungsänderung ermöglicht die Suspendierung oder den Ausschluss eines Staates
aus der WHO, sofern dieser Staat eine Politik der rassischen Diskriminierung
verfolgt.
Die Annahme dieser
Änderung würde ein wichtiges politisches Signal darstellen. Als demokratischer
Staat, der den Menschenrechten verpflichtet ist, kann Österreich sich auf
internationaler Ebene nicht einer Bestimmung verschließen, deren Inhalt es ist,
eine Politik der rassischen Diskriminierung zu verurteilen, zumal diese
Bestimmung bereits von insgesamt 85 Staaten angenommen wurde.
Der
Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Mai 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Herbert Scheibner, Dr. Peter Pilz und
Mag. Ulrike Lunacek sowie die Bundesministerin für
auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Abschluss des Staatsvertrages: Weltgesundheitsorganisation (WHO); Änderung von
Art. 7 der Satzung; Annahme (844 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien,
2005 05 03
Mag. Dr. Alfred Brader Dr.h.c.
Peter Schieder
Berichterstatter Obmann