934 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (845 der Beilagen): Weltgesundheitsorganisation (WHO); Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der Satzung

Die Annahme eines arabischen Textes der Satzung sowie Änderung von Art. 74 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Satzungsänderung ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 22. Juli 1946 in New York unterzeichnet und trat gemäß Art. 80 am 7. April 1948 in Kraft. Österreich hinterlegte gemäß Art. 79 lit. b seine Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947. Veröffentlicht wurde die Satzung im BGBl. Nr. 96/1949.

Satzungsänderungen treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, sobald sie von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden. Somit ist Österreich auch an Satzungsänderungen gebunden, die von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden, auch wenn sie von Österreich selbst nicht angenommen wurden.

Bisher wurden zwei Änderungen der Satzung von Österreich angenommen (BGBl. Nr.  27/1961 und BGBl. Nr.  467/1975). Eine weitere Änderung, die von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen und für Österreich in Kraft trat, wurde promulgiert (BGBl. Nr. 71/1984).

Drei weitere Satzungsänderungen aus den Jahren 1965, 1978 und 1998 (Änderung von Art. 7 der Satzung, Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der Satzung, Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) sind bisher noch nicht in Kraft getreten, da die Annahme durch die notwendigen zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung noch nicht erfolgt ist. Sie wurden bisher dem Nationalrat nicht zur Genehmigung zugeleitet.

Die Änderung der Satzung WHA 31.18 (Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74), welche von der 31. Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, im Jahr 1978 in Form einer Resolution angenommen wurde, ist bisher nicht in Kraft getreten, da die nötige Anzahl von Annahmeerklärungen noch ausständig ist.

Auch Österreich hat diese Änderung bisher noch nicht angenommen. Unterbliebe eine Annahme durch Österreich, würde die Änderung bei Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der WHO aufgrund des Art. 73 der Satzung auch für jene Mitgliedsstaaten in Kraft treten, die diese nicht angenommen haben, und somit auch für Österreich.

Diese Satzungsänderung beinhaltet den Beschluss einer arabischen Fassung der Satzung, welche als authentisch gelten soll, sobald die dementsprechende Satzungsänderung in Kraft getreten ist.

Die Annahme der arabischen Fassung der Satzung als authentisch wäre ein wichtiges Signal Österreichs an die arabische Welt. Diese Bestimmung wurde bereits von 81 Staaten angenommen.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Herbert Scheibner, Dr. Peter Pilz und Mag. Ulrike Lunacek sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Weltgesundheitsorganisation (WHO); Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der Satzung (845 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005 05 03

Mag. Dr. Alfred Brader       Dr.h.c. Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann