935 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (846 der Beilagen): Weltgesundheitsorganisation (WHO); Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung; Annahme

Die Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Satzungsänderung ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 22. Juli 1946 in New York unterzeichnet und trat gemäß Art. 80 am 7. April 1948 in Kraft. Österreich hinterlegte gemäß Art. 79 lit. b seine Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947. Veröffentlicht wurde die Satzung im BGBl. Nr. 96/1949.

Satzungsänderungen treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, sobald sie von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden. Somit ist Österreich auch an Satzungsänderungen gebunden, die von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden, auch wenn sie von Österreich selbst nicht angenommen wurden.

Bisher wurden zwei Änderungen der Satzung von Österreich angenommen (BGBl. Nr.  27/1961 und BGBl. Nr.  467/1975). Eine weitere Änderung, die von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen und für Österreich in Kraft trat, wurde promulgiert (BGBl. Nr. 71/1984).

Drei weitere Satzungsänderungen aus den Jahren 1965, 1978 und 1998 (Änderung von Art. 7 der Satzung, Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der Satzung, Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) sind bisher noch nicht in Kraft getreten, da die Annahme durch die notwendigen zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung noch nicht erfolgt ist. Sie wurden bisher dem Nationalrat nicht zur Genehmigung zugeleitet.

Die Änderung der Satzung WHA 51.23 (Änderung der Artikel 24 und 25 der Satzung), welche von der 51. Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, im Jahr 1998 in Form einer Resolution angenommen wurde, ist bisher nicht in Kraft getreten, da die nötige Anzahl von Annahmeerklärungen noch ausständig ist.

Auch Österreich hat diese Änderung bisher noch nicht angenommen. Unterbliebe eine Annahme durch Österreich, würde die Änderung bei Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der WHO aufgrund des Art. 73 der Satzung auch für jene Mitgliedsstaaten in Kraft treten, die diese nicht angenommen haben, und somit auch für Österreich.

Diese Satzungsänderung sieht die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Exekutivrates von 32 auf 34 Personen vor.

Einer der zwei neu zu schaffenden Sitze des Exekutivrates wird der Europäischen Region zufallen. Damit würde sich die Anzahl der Sitze der Europäischen Region von 7 auf 8 erhöhen. Einer Resolution des Regionalkomitees für Europa  (EUR/RC 53/R1 vom 10. September 2003) zufolge stellt die Annahme der Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung ein objektives Auswahlkriterium für die Vertreter der Europaregion im Exekutivrat dar. Die entsprechende Satzungsänderung wurde bereits von 107 Staaten angenommen.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Herbert Scheibner, Dr. Peter Pilz und Mag. Ulrike Lunacek sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Weltgesundheitsorganisation (WHO); Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung; Annahme (846 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005 05 03

Mag. Dr. Alfred Brader       Dr.h.c. Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann