935 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die
Regierungsvorlage (846 der Beilagen): Weltgesundheitsorganisation (WHO);
Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung; Annahme
Die Änderung der
Art. 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen
Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen. Die Satzungsänderung ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Die Satzung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 22. Juli 1946 in New York
unterzeichnet und trat gemäß Art. 80 am 7. April 1948 in Kraft. Österreich
hinterlegte gemäß Art. 79 lit. b seine Ratifikationsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947. Veröffentlicht wurde
die Satzung im BGBl. Nr. 96/1949.
Satzungsänderungen
treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, sobald sie von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden. Somit ist
Österreich auch an Satzungsänderungen gebunden, die von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden, auch wenn sie von
Österreich selbst nicht angenommen wurden.
Bisher wurden zwei
Änderungen der Satzung von Österreich angenommen (BGBl. Nr. 27/1961 und
BGBl. Nr. 467/1975). Eine weitere Änderung, die von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen und für Österreich in
Kraft trat, wurde promulgiert (BGBl. Nr. 71/1984).
Drei weitere
Satzungsänderungen aus den Jahren 1965, 1978 und 1998 (Änderung von Art. 7
der Satzung, Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der
Satzung, Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) sind bisher noch nicht
in Kraft getreten, da die Annahme durch die notwendigen zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung noch nicht erfolgt ist. Sie wurden
bisher dem Nationalrat nicht zur Genehmigung zugeleitet.
Die Änderung der
Satzung WHA 51.23 (Änderung der Artikel 24 und 25 der Satzung), welche von der
51. Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, im Jahr 1998 in Form
einer Resolution angenommen wurde, ist bisher nicht in Kraft getreten, da die
nötige Anzahl von Annahmeerklärungen noch ausständig ist.
Auch Österreich
hat diese Änderung bisher noch nicht angenommen. Unterbliebe eine Annahme durch
Österreich, würde die Änderung bei Annahme durch zwei Drittel der
Mitgliedsstaaten der WHO aufgrund des Art. 73 der Satzung auch für jene
Mitgliedsstaaten in Kraft treten, die diese nicht angenommen haben, und somit
auch für Österreich.
Diese
Satzungsänderung sieht die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Exekutivrates
von 32 auf 34 Personen vor.
Einer der zwei neu
zu schaffenden Sitze des Exekutivrates wird der Europäischen Region zufallen.
Damit würde sich die Anzahl der Sitze der Europäischen Region von 7 auf 8
erhöhen. Einer Resolution des Regionalkomitees für Europa (EUR/RC 53/R1 vom 10. September 2003)
zufolge stellt die Annahme der Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung ein
objektives Auswahlkriterium für die Vertreter der Europaregion im Exekutivrat
dar. Die entsprechende Satzungsänderung wurde bereits von 107 Staaten
angenommen.
Der Außenpolitischer
Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Mai 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Herbert Scheibner, Dr. Peter Pilz und
Mag. Ulrike Lunacek sowie die Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitischer
Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des
Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich
ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des
Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des
Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Abschluss des Staatsvertrages: Weltgesundheitsorganisation (WHO); Änderung der
Art. 24 und 25 der Satzung; Annahme (846 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien,
2005 05 03
Mag. Dr. Alfred Brader Dr.h.c.
Peter Schieder
Berichterstatter Obmann