936 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (863 der Beilagen): Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten

Der Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch diesen Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die Bundesregierung hat am 27. September 2004 den Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten in seinem vorläufigen deutschen Wortlaut genehmigt (vgl. Pkt. 4.2 des Beschl.Prot. Nr. 65).

Nach entsprechender Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten hat der Ständige Vertreter Österreichs bei der Europäischen Union, Botschafter Woschnagg, den Beschluss am 10. November 2004 in Brüssel unterzeichnet.

Gemäß seinem Art. 17 tritt der Beschluss „am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zehn Mitgliedstaaten sowie der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Agentur ihren Sitz hat (Brüssel), dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss der für die Umsetzung dieses Beschlusses in ihre einzelstaatlichen Rechtsordnungen erforderlichen Verfahren notifiziert haben, für diejenigen Mitgliedstaaten in Kraft, die eine entsprechende Notifizierung vorgenommen haben.“  Für jeden anderen Mitgliedstaat tritt der Beschluss „am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser dem Generalsekretariat des Rates der Abschluss der Verfahren notifiziert wurde, die für die Umsetzung dieses Beschlusses in seine einzelstaatliche Rechtsordnung erforderlich sind.“

Der Europäischen Verteidigungsagentur werden im vorliegenden Beschluss die für das reibungslose Funktionieren erforderlichen Privilegien und Immunitäten, insbesondere die Immunität von der Gerichtsbarkeit und staatlichen Zwangsmaßnahmen in bezug auf ihre Vermögenswerte, die Unverletzlichkeit der Archive, die Befreiung von Steuern unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen und Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr  gewährt, die Bediensteten der Agentur genießen funktionelle Immunität und Steuerbefreiung für ihre Gehälter und anderen Bezüge unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen.

Der Beschluss ist in allen Amtssprachen der EU mit Ausnahme des Maltesischen authentisch, da die Sprachfassung in Maltesisch (für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 des Rates vom 1. Mai 2004 über eine befristete Ausnahmeregelung für die Abfassung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union in maltesischer Sprache, ABl. Nr. C 169 vom 1.05.2004 S. 1, bis einschließlich 2007 keine Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht) nicht erstellt wurde. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Beschlusses als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

 

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Mai 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Carina Felzmann, Dipl.-Ing. Mag. Regler, Herbert Scheibner, Dr. Josef Cap und der Ausschussobmann Abg. Dr.h.c. Peter Schieder sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten (863 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Die dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2005 05 03

Walter Murauer Dr.h.c. Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann