936 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die
Regierungsvorlage (863 der Beilagen): Beschluss der im Rat vereinigten
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die
Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer
Bediensteten
Der Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Vorrechte und
Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält
keine verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch diesen Beschluss
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden,
bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die Bundesregierung hat am 27. September 2004 den Beschluss
der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen
Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten in seinem vorläufigen deutschen
Wortlaut genehmigt (vgl. Pkt. 4.2 des Beschl.Prot. Nr. 65).
Nach entsprechender Ermächtigung durch den Herrn
Bundespräsidenten hat der Ständige Vertreter Österreichs bei der Europäischen
Union, Botschafter Woschnagg, den Beschluss am 10. November 2004 in Brüssel
unterzeichnet.
Gemäß seinem Art. 17 tritt der Beschluss „am ersten Tag
des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zehn Mitgliedstaaten sowie der
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Agentur ihren Sitz hat (Brüssel),
dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss der für die Umsetzung dieses
Beschlusses in ihre einzelstaatlichen Rechtsordnungen erforderlichen Verfahren
notifiziert haben, für diejenigen Mitgliedstaaten in Kraft, die eine
entsprechende Notifizierung vorgenommen haben.“ Für jeden anderen Mitgliedstaat tritt der Beschluss „am
ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser dem
Generalsekretariat des Rates der Abschluss der Verfahren notifiziert wurde, die
für die Umsetzung dieses Beschlusses in seine einzelstaatliche Rechtsordnung
erforderlich sind.“
Der Europäischen Verteidigungsagentur werden im vorliegenden
Beschluss die für das reibungslose Funktionieren erforderlichen Privilegien und
Immunitäten, insbesondere die Immunität von der Gerichtsbarkeit und staatlichen
Zwangsmaßnahmen in bezug auf ihre Vermögenswerte, die Unverletzlichkeit der
Archive, die Befreiung von Steuern unter den im Beschluss festgelegten
Bedingungen und Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr gewährt, die Bediensteten der Agentur
genießen funktionelle Immunität und Steuerbefreiung für ihre Gehälter und
anderen Bezüge unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen.
Der Beschluss ist in allen Amtssprachen der EU mit Ausnahme
des Maltesischen authentisch, da die Sprachfassung in Maltesisch (für das gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 des Rates vom 1. Mai 2004 über eine
befristete Ausnahmeregelung für die Abfassung von Rechtsakten der Organe der
Europäischen Union in maltesischer Sprache, ABl. Nr. C 169 vom
1.05.2004 S. 1, bis einschließlich 2007 keine Verpflichtung zur
Veröffentlichung besteht) nicht erstellt wurde. Hinsichtlich aller anderen
Sprachfassungen des Beschlusses als der deutschen ist eine Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.
Hinsichtlich der
Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen,
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen,
englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
lettischen, litauischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen,
schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und
ungarischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen
Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der
Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Mai 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr.
Peter Pilz, Carina Felzmann,
Dipl.-Ing. Mag. Regler, Herbert Scheibner,
Dr. Josef Cap und der Ausschussobmann Abg. Dr.h.c.
Peter Schieder sowie die Bundesministerin für
auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.
Bei der Abstimmung
wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des
Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitische
Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des
Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich
ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des
Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des
Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde
einstimmig beschlossen, dass die dänischen, englischen, estnischen, finnischen,
französischen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen,
niederländischen, polnischen, portugiesischen, schwedischen, slowakischen,
slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Sprachfassungen dadurch
kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Beschluss
der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen
Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten (863 der Beilagen) wird
genehmigt.
2. Die dänischen,
englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
lettischen, litauischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen,
schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und
ungarischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen,
dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
aufliegen.
Wien,
2005 05 03
Walter Murauer Dr.h.c. Peter
Schieder
Berichterstatter Obmann