937 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die
Regierungsvorlage (866 der Beilagen): Abkommen über politischen Dialog und
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik
Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik
Panama andererseits samt Anhang
Das Abkommen über
politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik
El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik
Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs.1 B-VG. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen
Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50
Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da
durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die Unterzeichnung
des Abkommens fand in Rom im Rahmen einer feierlichen Zeremonie am 15. Dezember
2003 gemeinsam mit einem analogen Abkommen mit der Andinischen
Staatengemeinschaft statt.
Da das Abkommen
sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten
in der Kompetenz der Mitgliedsstaaten regelt, ist es als Gemischtes Abkommen zu
schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische
Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.
Das Abkommen wird
auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Aus dem Abkommen entstehen keine direkten
finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.
Die Pflege der
Beziehungen der Europäischen Union zu den zentralamerikanischen Staaten trägt
die Bezeichnung „Dialog von San José“. Dieser wurde 1984 in Costa Rica
eingeleitet, 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert und kann insofern
als bemerkenswerter historischer Erfolg gelten, als er das wichtigste
Instrument für die Wiederherstellung von Frieden und Demokratie in der Region
Anfang der Neunzigerjahre war. Völkervertragsrechtliche Grundlage der
Zusammenarbeit mit Zentralamerika ist zurzeit das Kooperationsrahmenabkommen
von 1993. Schwerpunkte der Zusammenarbeit waren bisher Menschenrechte und
Demokratie, integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, Prävention und
Bewältigung von Naturkatastrophen und Wiederaufbau, soziale Entwicklung und
regionale Integration. Auf die zentralamerikanische Subregion entfällt
traditionell der größte Teil der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit
Lateinamerika, sowohl in absoluten Zahlen als auch pro Kopf der Bevölkerung.
Für die
Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika ist die
„Drogenregelung“ des Allgemeinen Präferenzsystems maßgebend. Im Einklang mit
der Erklärung von San José vom März 2001 wies Zentralamerika in der im
Anschluss daran eingesetzten „Gemischten Arbeitsgruppe der Gemeinschaft und
Zentralamerikas für Wirtschafts- und Handelsbeziehungen“ auf seinen Wunsch hin,
größere Stabilität und Vorhersehbarkeit in den Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika zu erreichen.
Beim Gipfeltreffen
Europäische Union - Lateinamerika/Karibik am 16./17. Mai 2002 in Madrid beschlossen
die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der
zentralamerikanischen Staaten Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras,
Nicaragua und Panama, ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen den beiden Regionen auszuhandeln.
Daraufhin wurde im
Dezember 2002 der Entwurf der Verhandlungsdirektiven für dieses Abkommen dem
Rat vorgelegt und am 18. März 2003 vom Rat angenommen. Die erste
Verhandlungsrunde wurde vom 13. bis 15. Mai 2003 in Panama abgehalten, die
zweite und abschließende Verhandlungsrunde vom 29. September bis 1. Oktober
2003 in Brüssel. Der Wortlaut des Abkommens wurde am 2. Oktober 2003 in Brüssel
vom Generaldirektor für Außenbeziehungen der Kommission und den sechs
zentralamerikanischen Außenministern und ihren Stellvertretern paraphiert.
Gegenstand des
neuen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika, welches das
bisherige Rahmenabkommen von 1993 ersetzen wird, sind ausschließlich der politische
Dialog und die Zusammenarbeit, nicht hingegen der Handel. Die wichtigsten Ziele
des Abkommens bestehen in der Vertiefung der Beziehungen zwischen der
Gemeinschaft und Zentralamerika durch Ausbau des politischen Dialogs sowie
Verstärkung der Zusammenarbeit und in der Schaffung der Voraussetzungen, unter
denen - aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von Doha - ein
praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen
einschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen den Vertragsparteien
ausgehandelt werden könnte.
Im Titel
„Politischer Dialog“ wird der Dialog von San José institutionalisiert und
intensiviert. Der Titel „Zusammenarbeit“ basiert auf der bisherigen
Zusammenarbeit, bezieht aber auch neue Bereiche wie Menschenrechte, Migration
und Terrorismusbekämpfung in die Zusammenarbeit ein. Ein besonderer Schwerpunkt
ist die Zusammenarbeit zur Unterstützung der regionalen Integration in
Zentralamerika.
Gravierendere
inhaltliche Auseinandersetzungen fanden im wesentlichen nur über den
Art. 49 des Abkommens zum Thema „Zusammenarbeit im Bereich der Migration“
statt. Bedenken vor allem von deutscher Seite im Zusammenhang mit befürchteten
impliziten Kompetenzverschiebungen den Abschluss von Rückübernahmeübereinkommen
betreffend wurde durch eine Gemeinsame Erklärung des Rates und der Europäischen
Kommission Rechnung getragen.
Am 26.November
2003 wurde von den Außenministern der zentralamerikanischen Seite die
Einbeziehung von Belize in den politischen Dialog beantragt. Die entsprechende EU - interne Schweigefrist
wurde nicht gebrochen. Die Mitwirkung von Belize wird daher formal in einer
Gemeinsamen Erklärung zu Titel II des Abkommens, die diesem beigefügt wird,
verankert.
Hinsichtlich der
Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat
vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die
dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen
sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
aufliegen.
Der
Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Mai 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich die Abgeordnete Mag.
Ulrike Lunacek.
Bei der Abstimmung
wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des
Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde mit
Stimmenmehrheit beschlossen, dass die dänischen, englischen, finnischen,
französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,
schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen,
dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen
über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica,
der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der
Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang (866 der Beilagen) wird
genehmigt.
2. Die dänischen,
englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen
dieses Staatsvertrages
sind gemäß Art. 49
Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen
Wien,
2005 05 03
Carina Felzmann Dr.h.c. Peter
Schieder
Berichterstatterin Obmann