938 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die
Regierungsvorlage (867 der Beilagen): Abkommen über politischen Dialog und
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Andengemeinschaft und Ihren Mitgliedsstaaten (Bolivien,
Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits samt Anhang
Das Abkommen über
politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren
Mitgliedsstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela)
andererseits samt Anhang ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und
bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs.1
B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da
durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die Unterzeichnung
des Abkommens fand in Rom im Rahmen einer feierlichen Zeremonie am 15. Dezember
2003 gemeinsam mit einem analogen Abkommen über politischen Dialog und
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik
Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik
Panama andererseits statt.
Da das Abkommen
sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten
in der Kompetenz der Mitgliedstaaten regelt, ist es als Gemischtes Abkommen zu
schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische
Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.
Das Abkommen wird
auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Aus dem Abkommen entstehen keine direkten
finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.
Die Europäische
Union und die Andengemeinschaft unterhalten umfassende Beziehungen zueinander,
die einen politischen Dialog auf der Grundlage der Erklärung von Rom aus dem
Jahr 1996, einen weiten Kooperationsrahmen und eine vorteilhafte
Handelsregelung (Allgemeines Präferenzsystem - Drogen) umfassen.
Die Zusammenarbeit
mit der Andengemeinschaft erfolgt zurzeit auf der Grundlage eines Kooperationsrahmenabkommens
von 1993. Schwerpunke dieser Zusammenarbeit waren bisher Menschenrechte und
Demokratie, integrierte ländliche Entwicklung, soziale Entwicklung und
regionale Integration.
Beim Gipfeltreffen
Europäische Union - Lateinamerika/Karibik am 16./17. Mai 2002 in Madrid beschlossen
die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der
Andengemeinschaft sowie deren Mitgliedsländer (Bolivien, Ecuador, Kolumbien,
Peru und Venezuela), ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen den beiden Regionen auszuhandeln. Im Dezember 2002 wurde der Entwurf
der Verhandlungsdirektiven für dieses Abkommen dem Rat vorgelegt, am 18. März
2003 vom Rat angenommen. Die erste Verhandlungsrunde wurde vom 6. bis 8. Mai
2003 in Brüssel, die zweite und abschließende Verhandlungsrunde am 14./15.
Oktober 2003 in Quito abgehalten. In Quito wurde der Wortlaut des Abkommens von
den Verhandlungsführern der beiden Seiten paraphiert.
Gegenstand des
neuen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Andengemeinschaft
sind ausschließlich der politische Dialog und die Zusammenarbeit, nicht
hingegen der Handel. Die wichtigsten Ziele des Abkommens sind die Vertiefung
der Beziehungen zwischen der EU und der Andengemeinschaft durch Ausbau des
politischen Dialogs und Verstärkung der Zusammenarbeit sowie die Schaffung der
Voraussetzungen, unter denen - aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms
von Doha - ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes
Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen den
Vertragsparteien ausgehandelt werden könnte.
Mit dem neuen
Abkommen wird der politische Dialog, der bisher auf einer informellen Regelung,
der Erklärung von Rom (1996) beruhte, institutionalisiert. Die Zusammenarbeit
wird auf neue Bereiche wie Menschenrechte, Konfliktverhütung, Migration und
Drogen- und Terrorismusbekämpfung ausgedehnt. Besonderes Gewicht wird auf die
Förderung der regionalen Integration innerhalb der Andengemeinschaft gelegt.
Das Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und die Erklärung von Rom werden durch
das Inkrafttreten des neuen Abkommens nach Ratifizierung durch die
Vertragsparteien ersetzt werden.
Gravierendere
inhaltliche Auseinandersetzungen fanden im Wesentlichen nur über den
Art. 49 des Abkommens zum Thema „Zusammenarbeit im Bereich der Migration“
statt. Bedenken vor allem von deutscher Seite im Zusammenhang mit befürchteten
impliziten Kompetenzverschiebungen den Abschluss von Rückübernahmeübereinkommen
betreffend wurde durch eine Gemeinsame Erklärung des Rates und der Europäischen
Kommission Rechnung getragen.
Hinsichtlich der
Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat
vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die
dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen
sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
aufliegen.
Der
Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Mai 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich die Abgeordnete Mag.
Ulrike Lunacek.
Bei der Abstimmung
wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des
Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des
Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des
Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde mit
Stimmenmehrheit beschlossen, dass die dänischen, englischen, finnischen,
französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,
schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen,
dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen
über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und Ihren
Mitgliedsstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela)
andererseits samt Anhang (867 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Die dänischen,
englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen
dieses Staatsvertrages
sind gemäß Art. 49
Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen
Wien, 2005 05 03
Carina Felzmann Dr.h.c. Peter
Schieder
Berichterstatterin Obmann