Vorblatt
Problem:
Die mit 1. Mai
2004 in Kraft getretene EU-Erweiterung ist auch im Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz umzusetzen.
Die aktuellen
Entwicklungen im Gesundheitswesen erfordern eine Flexibilisierung im
Gesundheits- und Krankenpflegerecht.
Aus fachlicher
Sicht ist es erforderlich, den besonderen Bedürfnissen der Intensivpflege von
Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen durch speziell ausgebildetes
Pflegepersonal Rechnung zu tragen.
Ziel:
Umsetzung des
EU-Beitrittsvertrags 2003, Liberalisierung der Berufsausübung der Pflegeberufe,
Ermöglichung einer speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege.
Alternative:
Hinsichtlich der
EU-Bestimmungen keine.
Beibehaltung der
derzeitigen Regelungen betreffend Berufsausübung und Intensivpflege.
Finanzielle
Auswirkungen:
Da die Anerkennung
von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe aus den neuen
EU-Mitgliedstaaten nach den EU-Richtlinien erfolgt, ist die Vollziehung der
Berufszulassung dieser Personen mit 1. Mai 2004 von den Ländern auf den Bund
übergegangen, so dass für die Länder erhebliche Vollziehungskosten weggefallen
sind und sich für den Bund der Vollziehungsaufwand entsprechend erhöht hat.
Im Hinblick
darauf, dass bislang die Möglichkeit von Berufsausweisen nur in geringem Ausmaß
in Anspruch genommen wurde, wird es auch durch die Erweiterung des
bezugsberechtigten Personenkreises zu keinen nennenswerten Mehraufwendungen im
Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden kommen.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorliegende
Gesetzesentwurf steht im Einklang mit den EU-Krankenpflege-Richtlinien
77/452/EWG und 77/453/EWG in der Fassung des EU-Beitrittsvertrags 2003.
Auswirkungen
auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die
Liberalisierung der Berufsausübung ermöglicht einen flexibleren Einsatz von
Pflegepersonal; dies kann positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreichs haben.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die vorliegende
Novelle trägt den seit der GuKG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 6/2004, eingetretenen
europarechtlichen Verpflichtungen und den jüngsten innerstaatlichen
Entwicklungen im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege Rechnung:
1. Die vorliegende
Novelle enthält die Umsetzung der durch den EU-Beitrittsvertrag 2003 erfolgten
Änderungen der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweisen
der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr (77/452/EWG) sowie eine ergänzende Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft.
2. Auf Grund des
wachsenden Personalbedarfs in der Pflegeversorgung werden im Rahmen dieser
Novelle rechtliche Rahmenbedingungen für eine Liberalisierung der
Berufsausübung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe geschaffen.
3. Bis dato war eine
spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege nicht ausdrücklich im
Gesetz verankert. Auf Grund der Notwendigkeit einer Spezialisierung für
Pflegepersonal, das in der Pflege und Betreuung von intensivmedizinisch zu
behandelnden Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen tätig ist, wurden
Sonderausbildungen in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung in der
Kinderintensivpflege angeboten. Aus diesem Grund wurde bereits im Vorfeld der
GuKG-Novelle 2003 die Schaffung einer eigenständigen Sonderausbildung in der
Kinderintensivpflege zur Diskussion gestellt und in der Regierungsvorlage 71
BlgNR 22. GP eine diesbezügliche legistische Umsetzung nach Klärung der offenen
Fragestellungen im Rahmen der nächsten GuKG-Novelle in Aussicht gestellt. Die
Umsetzung erfolgt in der vorliegenden Novelle.
Des weiteren
enthält die Novelle einige sprachliche und legistische Klarstellungen und
Korrekturen sowie Vereinfachungen im Vollziehungsbereich.
Finanzielle
Auswirkungen:
Da die Anerkennung
von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe aus den neuen
EU-Mitgliedstaaten nach den EU-Richtlinien erfolgt, ist die Vollziehung der
Berufszulassung dieser Personen mit 1. Mai 2004 von den Ländern auf den Bund
übergegangen, so dass für die Länder erhebliche Vollziehungskosten weggefallen
sind und sich für den Bund der Vollziehungsaufwand entsprechend erhöht hat.
Im Hinblick
darauf, dass bislang die Möglichkeit der Ausstellung von Berufsausweisen durch
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nur in geringem Ausmaß in
Anspruch genommen wurde, wird es auch durch die Erweiterung des
bezugsberechtigten Personenkreises zu keinen nennenswerten Mehraufwendungen im
Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden kommen.
Die Schaffung
einer speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege wird keine
Mehrkosten verursachen, zumal bereits derzeit Sonderausbildungen mit
entsprechender Schwerpunktsetzung angeboten werden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf
Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
(Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes):
Zu Z 3 (§ 3):
Auf Grund der
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über
Sozialbetreuungsberufe, die am 7. September 2004 im Ministerrat beschlossen
wurde und derzeit in parlamentarischer Behandlung steht, sollen die
Berufsbilder und Berufsbezeichnungen von Sozialbetreuungsberufen harmonisiert,
einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards festgelegt sowie
Doppelgleisigkeiten in diesem Bereich beseitigt werden. Während die
Sozialbetreuer/innen auf Fach- und Diplomniveau mit Schwerpunkt Alten-,
Familien- oder Behindertenarbeit im Rahmen ihrer Ausbildung die
Pflegehilfeausbildung gemäß GuKG integriert haben und damit auch die
Berufsberechtigung in der Pflegehilfe erwerben, ist in den Ausbildungen zum/zur
Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw.
zum/zur Heimhelfer/in nur eine Vermittlung von Basisinformationen in
detailliert umschriebenen pflegerischen Sachgebieten vorgesehen, da der
sozialbetreuerische Arbeitsschwerpunkt dieser Berufsangehörigen keine qualifizierte
krankenpflegerische Kompetenz erfordert.
Für diese
Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung nicht die Qualifikation in der
Pflegehilfe erwerben, sieht die genannte Vereinbarung allerdings ein
Ausbildungsmodul vor, in dem die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für
die Unterstützung bei der Basisversorgung vermittelt werden und dessen
Absolvierung zur Unterstützung bei der Durchführung bestimmter
grundpflegerischer Tätigkeiten sowie bei der Verabreichung von Arzneimitteln
befähigen soll. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten, die in der
Anlage 2 der Vereinbarung taxativ aufgezählt sind, werden die Angehörigen
der entsprechenden Sozialbetreuungsberufe nur in Unterstützung der Angehörigen
der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Ärzte/-innen tätig.
In Umsetzung
dieser Vereinbarung wird der Bund verpflichtet, allfällig erforderliche
Änderungen im Gesundheits- und Krankenpflegerecht sowie im Ärzterecht zu
normieren. Durch den neu geschaffenen § 3 Abs. 5 GuKG soll
dieser Umsetzungsverpflichtung aus gesundheits- und krankenpflegerechtlicher
Sicht nachgekommen werden. Da mit der Absolvierung dieses Ausbildungsmoduls
berufsrechtliche Implikationen verbunden sind, soll dieses Modul einheitlichen
Qualitätsstandards unterliegen, insbesondere soll auch sichergestellt werden,
dass die Ausbildungsqualität gesichert ist und dass Transparenz betreffend die
erworbenen Berechtigungen besteht. In diesem Sinne sind durch Verordnung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nähere Bestimmungen insbesondere
betreffend die fachliche Qualifikation der Lehrkräfte, das Abhalten von
Prüfungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen festzulegen. Allfällige weitere
erforderliche Umsetzungsschritte werden innerhalb der in der Vereinbarung
vorgesehenen Implementierungsfrist realisiert werden.
Zu Z 4 (§
6):
Es handelt sich um
die Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.
Zu Z 6,
22 und 30 (§§ 12, 83 und 117 Abs. 6):
Mit der
GuKG-Novelle 2003 wurde das Freizügigkeitsabkommen der Europäischen
Gemeinschaft bzw. deren Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hinsichtlich der berufsrechtlichen Anerkennung der
Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe umgesetzt. Im Rahmen des
vorliegenden Entwurfs erfolgt eine entsprechende Ergänzung hinsichtlich der
Führung der Berufsbezeichnungen. Die Regelungen werden mit In-Kraft-Treten
dieses Abkommens rückwirkend mit 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt.
Zu Z 7
bis 9 und 31 (§§ 29 und 117 Abs. 7):
Durch den
EU-Beitrittsvertrag 2003 wird die EU-Krankenpflegerichtlinie 77/452/EWG im
Hinblick auf den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geändert. Folgende
Regelungen über die EU-Berufszulassung in der allgemeinen Krankenpflege sind im
§ 29 GuKG in innerstaatliches Recht umzusetzen:
Abs. 4b
enthält die Umsetzung der in Artikel 4c Abs. 1 und 5 der Richtlinie
77/452/EWG enthaltenen Sonderbestimmungen betreffend Erworbene Rechte von in
der ehemaligen Tschechoslowakei erworbenen und in der Tschechischen Republik
bzw. in der Slowakei gleichgestellten Befähigungsnachweisen in der allgemeinen
Krankenpflege.
Abs. 4c
enthält die Umsetzung der in Artikel 4c Abs. 2 bis 4 der Richtlinie
77/452/EWG enthaltenen Sonderbestimmungen betreffend Erworbene Rechte durch in
der ehemaligen Sowjetunion erworbene und in Estland, Lettland bzw. Litauen
gleichgestellte Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege.
Abs. 4d
enthält die Umsetzung der in Artikel 4c Abs. 6 der Richtlinie 77/452/EWG
enthaltenen Sonderbestimmung betreffend Erworbene Rechte durch in Jugoslawien
erworbene und in Slowenien gleichgestellte Befähigungsnachweise in der
allgemeinen Krankenpflege.
Abs. 4e
enthält die Umsetzung der in Artikel 4b der Richtlinie 77/452/EWG enthaltenen
Sonderbestimmung betreffend Erworbene Rechte durch polnischen Befähigungsnachweise
in der allgemeinen Krankenpflege, die nicht die Mindestanforderungen der
Richtlinie 77/453/EWG erfüllen.
Weiters erfolgt in
Abs. 4a die bis dato nicht ausdrücklich normierte Umsetzung der in Artikel
4a der Richtlinie 77/452/EWG enthaltenen Sonderbestimmung betreffend Erworbene
Rechte von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der
deutschen Einheit erworbenen und den im gesamten Gebiet Deutschlands
gleichgestellten Befähigungsnachweisen in der allgemeinen Krankenpflege.
In Abs. 4 und 5
erfolgen die auf Grund der neuen Regelungen erforderlichen sprachlichen
Anpassungen. Darüber hinaus wird durch die geänderte Textierung des Abs. 4 Z 1
der Tatsache Rechnung getragen, dass der für diese Erworbene-Rechte-Regelung
relevante Zeitpunkt „Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG“ für die
einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist.
Die Regelungen
werden mit In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 rückwirkend mit
1. Mai 2004 in Kraft gesetzt.
Zu Z 10 (§
31):
In § 31 Abs. 3
erfolgt die EU-rechtlich gebotene Klarstellung, dass für Staatsangehörige eines
EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem
EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom in der
allgemeinen Krankenpflege erworben haben, das aber nicht unter die Regelungen
der Richtlinie 77/452/EWG fällt, weil es weder die Mindestanforderungen der
Richtlinie 77/453/EWG erfüllt noch die Voraussetzungen für eine Anerkennung im
Rahmen der Erworbenen Rechte nachgewiesen werden können, eine Anerkennung durch
Nostrifikation möglich ist.
Auch wenn dies
bereits derzeit entsprechend der einschlägigen EuGH-Judikatur vollzogen wird,
ist die Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage geboten.
Zu Z 5, 11,
23, 24 und 26 (§§ 10, 35, 90, 105):
Die aktuellen
personellen und strukturellen Gegebenheiten in der Gesundheitsversorgung
erfordern einen flexibleren Einsatz von Pflegepersonal. Es ist daher
erforderlich, die Berufsausübungsregelungen zu liberalisieren, allerdings unter
Wahrung der aus gesundheitsrechtlicher und -politischer Sicht gebotenen
Sicherstellung der Pflege- und Betreuungsqualität und -kontinuität.
In diesem Sinne
wird durch den neuen § 35 Abs. 2 GuKG bzw. § 90 Abs. 2 GuKG die
berufsrechtliche Zulässigkeit einer Berufsausübung der Gesundheits- und
Krankenpflege im Wege der Arbeitskräfteüberlassung normiert, wobei klargestellt
wird, dass hiebei die Regelungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG,
BGBl. Nr. 196/1988, anzuwenden sind. Aus gesundheitspolitischen Gründen ist es
jedoch unabdingbar, für diese Form der Berufsausübung eine Einschränkung
dahingehend vorzusehen, dass zur Sicherung der Pflege- und Betreuungsqualität
und -kontinuität sowohl im intra- als auch extramuralen Bereich der Einsatz von
Pflegepersonal durch Arbeitskräfteüberlassung auf höchstens ein Drittel je
Einrichtung beschränkt wird sowie die Pflegequalität und Pflegekontinuität
gewährleistet sind. Selbstverständlich gelten auch bei einer Berufsausübung im
Wege der Arbeitskräfteüberlassung die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für
die Beschäftiger als auch für die überlassenen Arbeitskräfte uneingeschränkt.
Um eine Einhaltung
der Berufsausübungsregelungen in der Gesundheits- und Krankenpflege sowohl
durch die Berufsangehörigen selbst als auch durch die Einrichtungen
sicherzustellen, werden allfällige Verstöße gegen §§ 35 und 90 in die
Strafbestimmung des § 105 GuKG aufgenommen.
Auf Grund dieser
Liberalisierung der Berufsausübungsregelungen der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe ist eine Erweiterung des Adressatenkreises für
Berufsausweise erforderlich, da die derzeitige Einschränkung der
Antragslegitimation auf Personen, die freiberuflich oder in der
Hauskrankenpflege tätig sind, sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist.
Zu Z 12 (§
36):
Im Zusammenhang
mit der im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002,
geänderten Vollziehungsregelungen betreffend die freiberufliche Ausübung des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege von einem
Bewilligungsverfahren in ein Meldeverfahren ist es aus Gründen der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich klarzustellen, dass die
freiberufliche Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Meldung an die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde und nicht erst nach Ablauf der Untersagungsfrist bzw.
positiven Rückmeldung der Behörde aufgenommen werden darf. Eine Meldung gemäß §
36 Abs. 1 GuKG liegt allerdings nur bei Vorlage der vollständigen Unterlagen (Z
1 bis 3) vor. Im Fall einer (rechtskräftigen) Untersagung der freiberuflichen
Berufsausübung ist diese selbstverständlich umgehend einzustellen.
Zu Z 13 und
15 (§§ 41 und 57):
Die bisherigen
Erfahrungen haben gezeigt, dass ein Bedarf nach einer flexibleren Ausbildung im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere im Hinblick
auf die Vereinbarkeit von Familie, Ausbildung und Beruf besteht.
In diesem Sinne
wird durch den neuen § 41 Abs. 5 GuKG die rechtliche Möglichkeit geschaffen,
die Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auch
in Form einer Teilzeitausbildung durchzuführen, um einen erweiterten
Interessentenkreis für die Pflegeausbildung zu gewinnen. Dabei wird im Hinblick
auf die Wahrung der Ausbildungsqualität und die Erfüllung des Ausbildungsziels
insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Kontinuität der Ausbildung
gewährleistet sowie die Diplomprüfung am Ende der Gesamtausbildung in einem
abzuhalten ist und nicht gesplittet werden darf. Die erforderlichen
Sonderregelungen für die Durchführung dieser Ausbildungen, insbesondere die
zeitlichen Rahmenbedingungen und die Prüfungen, sind im Verordnungswege
festzulegen.
Bei der Festlegung
des Taschengeldes gemäß § 49 Abs. 5 GuKG kann für Personen, die eine
Teilzeitausbildung absolvieren, eine entsprechende Reduktion vereinbart werden.
Zu Z 14 (§
50):
Es handelt sich um
die Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.
Zu Z 16 (§
65):
Bei den
Sonderausbildungen gemäß §§ 65ff. GuKG handelt es sich um weiterführende
Ausbildungen, die sowohl in Form einer Vollzeitausbildung im Anschluss an die
Grundausbildung bzw. bei Berufsunterbrechung als auch im Dienstverhältnis,
berufsbegleitend oder in Teilzeitform stattfinden können. Da die derzeitige
Regelung des § 65 Abs. 3 GuKG, wonach Sonderausbildungen im Dienstverhältnis
absolviert werden können, diesbezüglich zu Missverständnissen und
Fehlinterpretationen führen könnte und daher entbehrlich ist, ist sie ersatzlos
zu streichen.
Zu Z 17 bis
20 (§§ 65a und 65b):
Da zum Zeitpunkt
der Erlassung des GuKG im Jahre 1997 an der Donau-Universität Krems keine
Weiterbildungen im Bereich der Pflege eingerichtet waren, die für eine
Gleichhaltung mit den Sonderausbildungen für Lehraufgaben bzw. für
Führungsaufgaben in Betracht kamen, wurde in die ursprüngliche Regelung über
die Gleichhaltung (§ 65 Abs. 9 GuKG) nicht die für die Donau-Universität
Krems geltende Rechtsgrundlage aufgenommen.
Auf Grund des
zwischenzeitlich erweiterten Weiterbildungsangebots der Donau-Universität Krems
ist eine Gleichhaltung auch für an dieser Universität eingerichtete Ausbildungen
vorzusehen, wobei sowohl das aus dem Jahre 1994 stammende Bundesgesetz über die
Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung
Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, als auch das im Jahre
2004 in Korrespondenz zum neuen Universitätsgesetz 2002 neu erlassene
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004),
BGBl. I Nr. 22, das hinsichtlich des studienrechtlichen Teils mit
1. Juli 2005 in Kraft tritt, in die §§ 65a und 65b GuKG aufzunehmen
sind.
Darüber hinaus
wird auch die durch die Novelle zum Fachhochschul-Studiengesetz BGBl. I Nr.
110/2003 neu geschaffene Ausbildungsform der Lehrgänge zur Weiterbildung im
Fachhochschulbereich (§ 14a FHStG) in § 65a GuKG berücksichtigt.
Weiters wird auf
Grund der ersten Erfahrungen des Akkreditierungsbeirats (§ 65c GuKG) im
Zusammenhang mit der Vollziehung der individuellen Gleichhaltung gemäß § 65b
GuKG eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von im Rahmen einschlägiger
Berufserfahrung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten geschaffen.
Zu Z 1, 21 und 28 (§§ 68a und 108a):
In der Medizin ist
es bereits seit Jahrzehnten selbstverständlich, dass Kinder einer anderen
Behandlung und Therapie bedürfen als Erwachsene und daher eine spezielle Ausbildung
in der Pädiatrie erforderlich ist. In der Pflege wird diesem Erfordernis durch
die Sonderausbildung bzw. spezielle Grundausbildung in der Kinder- und
Jugendlichenpflege entsprochen. Dem Umstand, dass Kinder nicht „kleine
Erwachsene“ sind und daher von speziell ausgebildeten Personen betreut werden
müssen, ist insbesondere auch bei der Pflege und Betreuung von intensivmedizinisch
zu behandelnden Früh- und Neugeborenen sowie Kindern Rechnung zu tragen. Eine
bedarfsorientierte Versorgung in diesen hochqualifizierten Bereichen erfordert
eine ebenso hochqualifizierte spezielle Ausbildung. Hier sind besondere
psychologische, pädagogische, soziale und pflegerisch-praktische
Schlüsselqualifikationen erforderlich, um eine optimale Beobachtung, Betreuung,
Überwachung und Pflege von intensivmedizinisch zu behandelnden Frühgeborenen,
Neugeborenen und Kindern gewährleisten zu können.
Nach der
bisherigen Rechtslage war eine derartige Spezialisierung nur im Wege der
Absolvierung einer Weiterbildung im Anschluss an die Sonderausbildung in der
(allgemeinen) Intensivpflege oder in Form einer Schwerpunktsetzung im Rahmen
der Intensivpflegeausbildung möglich. Nunmehr wird für Angehörige der Kinder-
und Jugendlichenpflege die ausdrückliche gesetzliche Möglichkeit der Absolvierung
einer speziellen Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege in der Dauer von
400 Stunden aufbauend auf die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 GuKG
geschaffen, die zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen,
Kindern und Jugendlichen berechtigt. Damit wird eine spezielle Qualifikation
eingeschränkt auf diesen Bereich geschaffen. Durch Absolvierung einer
Zusatzausbildung gemäß § 68 Abs. 3 bis 5 GuKG steht es diesem Personenkreis
darüber hinaus offen, die Berechtigung zur Ausübung der (allgemeinen) Intensivpflege,
der Anästhesiepflege bzw. der Pflege bei Nierenersatztherapie zu erwerben.
Auch wenn
Absolventen/-innen der Sonderausbildung in der (allgemeinen) Intensivpflege
gemäß § 68 GuKG grundsätzlich auch weiterhin eine uneingeschränkte
Berufsberechtigung in der Intensivpflege haben, wird aus fachlicher Sicht
empfohlen, dass die Krankenanstaltenträger im Rahmen der Qualitätssicherung
dafür Sorge tragen, für intensivmedizinische Spezialbereiche, insbesondere in
der Neonatologie, speziell ausgebildetes Pflegepersonal gemäß § 68a GuKG
einzusetzen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Erfordernis der
speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege aus fachlicher Sicht
auf Neugeborenenintensivstationen, Frühgeborenenintensivstationen und
Kinderintensivstationen begrenzt ist.
Was Personen
betrifft, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Regelung eine Sonderausbildung
bzw. Weiterbildung in der Kinderintensivpflege nach dem Krankenpflegegesetz
bzw. dem GuKG absolviert haben, sieht § 108a GuKG entsprechende
Übergangsregelungen vor.
Zu Z 2 und
25 (§ 94):
Gemäß dem derzeit
geltenden § 94 Abs. 1 Z 2 GuKG waren bisher Personen, die eine Ausbildung als
Stationsgehilfe/-in gemäß Krankenpflegegesetz erfolgreich absolviert haben,
berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren. Diese
Regelung entsprach der Bestimmung des § 43h des alten Krankenpflegegesetzes
(nunmehr MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, sowie den entsprechenden Bestimmungen
der Pflegehelferverordnung, BGBl. Nr. 175/1991, die aus folgenden Gründen
geschaffen wurden:
Im Rahmen der
Novelle zum Krankenpflegegesetz BGBl. Nr. 449/1990 wurde der Beruf des/der
Pflegehelfers/-in neu geschaffen und der Beruf des/der Stationsgehilfen/-in
(§ 44 lit. b Krankenpflegegesetz) mit Ablauf des 31. Dezember 1995
aufgehoben. Für Personen, die eine Ausbildung als Stationsgehilfe/-in
absolviert hatten, war es erforderlich, eine erleichterte Möglichkeit zum
Erwerb einer Berufsberechtigung in der Pflegehilfe im Wege einer Aufschulung im
Rahmen einer verkürzten Ausbildung zu schaffen. Da der Großteil dieser Personen
bereits jahrelang in der Pflege tätig war, zumal es sich beim/bei der
Stationsgehilfen/-in um einen „Anlernberuf“ handelte, der die Absolvierung der
Ausbildung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit
ermöglichte (§ 52 Abs. 7 Krankenpflegegesetz), umfasste die Aufschulung zum/zur
Pflegehelfer/-in nur 160 Stunden theoretische Ausbildung. Da nicht
ausgeschlossen werden konnte, dass zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des GuKG
(1. September 1997) nicht alle Stationsgehilfen/-innen zu
Pflegehelfern/-innen aufgeschult worden waren, wurde die Möglichkeit der
verkürzten Ausbildung auch in das GuKG (§ 94 Abs. 1 Z 2) sowie in die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
– Pflh-AV, BGBl. II Nr. 371/1999, übernommen.
Im Hinblick
darauf, dass der Beruf des/der Stationsgehilfen/-in mit Ablauf des 31. Dezember
1995 ausgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass nunmehr nach beinahe zehn
Jahren die Aufschulungen von Stationsgehilfen/-innen in der Pflegehilfe
abgeschlossen sind. Eine Zulassung zu verkürzten Ausbildungen in der
Pflegehilfe gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 GuKG sollte daher nicht mehr in Betracht
kommen. Im Rahmen eines Erlasses der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
vom 8. September 2003, GZ 92.251/22-I/B/5/03, an die Landeshauptmänner wurde in
Anbetracht dieser Tatsache bereits angekündigt, zur legistischen Klarstellung
eine Aufhebung der Regelung über die verkürzte Ausbildung von
Stationsgehilfen/-innen in der Pflegehilfe vorzunehmen. Dies wird nunmehr in
der vorliegenden Novelle realisiert. Da somit § 94 nur mehr die verkürzte
Ausbildung für Mediziner/innen beinhaltet, ist diese Regelung samt Überschrift
entsprechend zu adaptieren.
Weiters ist auch
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei den an den Medizinischen
Universitäten einzurichtenden Studien zwischen „Humanmedizinischen Studien“ und
„Zahnmedizinischen Studien“ unterschieden wird und daher der bisher in § 94
verwendete Begriff „Studium der Medizin“ nicht zweifelsfrei ist. Es wird daher
klargestellt, dass sowohl Humanmediziner/innen als auch Zahnmediziner/innen Zugang
zur verkürzten Ausbildung in der Pflegehilfe haben.
Zu 27 und 29
(§§ 108 und 109):
Im Hinblick
darauf, dass der Titel des ehemaligen „Eltern-Karenzurlaubsgesetzes“, BGBl. Nr.
651/1989, im Zusammenhang mit der Erlassung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,
BGBl. I Nr. 103/2001, in „Väter-Karenzgesetz – VKG“ geändert wurde, sind
entsprechende Adaptierungen in den §§ 108 und 109 GuKG vorzunehmen.
Zu Artikel 2
(Änderung des MTF-SHD-G):
Da im Rahmen der
Novelle zum Krankenpflegegesetz BGBl. Nr. 449/1990 der Beruf des/der
Stationsgehilfen/-in (§ 44 lit. b Krankenpflegegesetz) mit Ablauf des
31. Dezember 1995 aufgehoben wurde, ist aus Gründen der Rechtsklarheit auch die
entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 51 lit. b MTF-SHD-G zu streichen.
Textgegenüberstellung |
||
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
|
Artikel 1 Änderung des
Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
||
§ 3. (1) bis (4) ... |
§ 3. (1) bis (4) ... |
|
|
(5) Angehörige von
Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über
Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. **/2005, die 1. nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt
sind und 2. das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2
der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben, sind zur
Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage
2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt. Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Z 2,
insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen. |
|
§ 6. (1) ... |
§ 6. (1) ... |
|
(2) Die
Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn |
(2) Die
Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn |
|
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
|
3. Mitteilungen des Angehörigen eines
Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der
Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch
im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind. |
3. Mitteilungen des Angehörigen eines
Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der
Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der
Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich
sind. |
|
§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe, die 1. gemäß § 36 zur freiberuflichen
Berufsausübung berechtigt sind oder 2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
tätig sind, ist auf
Antrag von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis
auszustellen. |
§
10. (1) Angehörigen
der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung
berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund 1. des Hauptwohnsitzes, 2. dann des Berufssitzes, 3. dann des Dienstortes und 4. schließlich des in Aussicht genommenen Ortes
der beruflichen Tätigkeit zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis
auszustellen. |
|
(2) Der Ausweis hat
insbesondere zu enthalten: 1. die Berufsbezeichnung, 2. den Vor- und Familiennamen sowie den
Geburtsnamen, 3. Datum und Ort der Geburt, 4. die Staatsangehörigkeit und 5. den Vermerk über eine allfällige Berechtigung
zur freiberuflichen Berufsausübung. |
(2) Der
Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten: 1. Vor- und Zunamen, 2. Geburtsdatum, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Berufsbezeichnung, 5. Ausweisnummer. |
|
(3) ... |
(3) ... |
|
§ 12.
(1) bis (4) ... |
§ 12. (1) bis (4) ... |
|
(5) Staatsangehörige
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind
(§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen
Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern |
(5) Staatsangehörige
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind
(§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen
Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern |
|
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
|
(6) ... |
(6) ... |
|
§ 29.
(1) bis (3a) ... |
§ 29. (1) bis (3a) ... |
|
(4) Ein Diplom,
Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem
EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde, das den Mindestanforderungen des Artikels
1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis
nur, wenn |
(4) Vorbehaltlich
der Abs. 4a bis 4e gilt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger
Befähigungsnachweis in der allgemeinen Krankenpflege, der einem
EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde und nicht
den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht,
als Qualifikationsnachweis nur, wenn |
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1. dieses vor dem 1. Juli
1979 ausgestellt wurde und |
1. dieses vor Beginn der Anwendung der
Richtlinie 77/453/EWG ausgestellt wurde und |
|
2. eine Bescheinigung des Heimat- oder
Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende während der
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig
tätig war. |
2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates
darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende während der letzten fünf Jahre
vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und
rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege berufsmäßig ausgeübt hat. |
|
|
(4a) Ein einem EWR-Staatsangehörigen
ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der
eine Ausbildung abschließt, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen
oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der
Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine
Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, dass 1. dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung
der allgemeinen Krankenpflege im gesamten Gebiet Deutschlands unter den
gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG
für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und 2. der
Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine
Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung,
Organisation und Ausführung in Deutschland berufsmäßig ausgeübt hat. |
|
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(4b) Ein einem
EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger
Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen
Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert
wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der
zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber
vorgelegt wird, dass 1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung
der allgemeinen Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet
die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie
77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und 2. der
Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine
Krankenpflege in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei berufsmäßig
ausgeübt hat. |
|
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(4c) Ein einem
EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger
Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen
Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert
wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der
zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird,
dass 1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung
der allgemeinen Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen
Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang
der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und 2. der
Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine
Krankenpflege in Estland, Lettland bzw. Litauen berufsmäßig ausgeübt hat. |
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(4d) Ein einem
EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger
Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in Jugoslawien vor
dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als
Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
Sloweniens darüber vorgelegt wird, dass 1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung
der allgemeinen Krankenpflege im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen
Rechte verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Slowenien
angeführte Befähigungsnachweis und 2. der
Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine
Krankenpflege in Slowenien berufsmäßig ausgeübt hat. |
|
|
(4e) Für in Polen
ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in
der allgemeinen Krankenpflege gilt nicht Abs. 4. Folgende
EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem
1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen
des Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gelten als
Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
Polens darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende im angeführten Zeitraum
die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische
Planung, Organisation und Ausführung in Polen berufsmäßig ausgeübt hat: 1. „dyplom licencjata pielęgniarstwa“ (Bakkalaureat
in der Krankenpflege) mit einer entsprechenden ununterbrochenen
Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor
Ausstellung der Bescheinigung; 2. „dyplom
pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej“ (Krankenpflegediplom mit
postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit
einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf
Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung. |
|
(5) EWR-Staatsangehörigen,
denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4 ausgestellt wurde,
ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag die Zulassung zur
Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen. |
(5) EWR-Staatsangehörigen,
denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4e ausgestellt wurde,
ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag die Zulassung zur
Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen. |
|
(6) und (7) ... |
(6) und (7) ... |
|
§ 31. (1) und (2) ... |
§ 31. (1) und (2) ... |
|
|
(3) Abs. 1 ist
auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der
allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, die 1. von einem Staatsangehörigen eines
EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem
EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde
und 2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß
§ 29 gilt. |
|
§ 35. (1) ... |
§ 35. (1) ... |
|
(2) Eine
Berufsausübung 1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 und 2. in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5,
die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen, darf nur
erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 36 berechtigt ist. |
(2) Eine
Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist
auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der
Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG 1. nicht mehr als ein Drittel des
Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie 2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach
Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs
der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten. |
|
§ 36. (1) bis (3) ... |
§ 36. (1) bis (3) ... |
|
|
(3a) Die
freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß
Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist. |
|
(4) ... |
(4) ... |
|
§ 41. (1) bis (4) ... |
§ 41.
(1) bis (4) ... |
|
|
(5) Die Ausbildung
im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann auch in Form
einer Teilzeitausbildung absolviert werden, sofern die Qualität und
Kontinuität der Ausbildung gewährleistet ist. |
|
§ 50.
(1) bis (3)... |
§ 50.
(1) bis (3) ... |
|
(4) Gegen Bescheide
des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht
zulässig. |
(4) Gegen Bescheide
des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Berufung nicht
zulässig. |
|
§ 57. (1) Der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere
über |
§ 57. (1) Der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere
über |
|
1. bis 3. .... |
1. bis 3. ... |
|
4. die verkürzten Ausbildungen, |
4. die verkürzten Ausbildungen sowie
Teilzeitausbildungen, |
|
5. und 6. ... |
5. und 6. ... |
|
festzulegen. |
festzulegen. |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
§ 65.
(1) ... |
§ 65.
(1) ... |
|
(3)
Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert
werden. |
(3) (entfällt) |
|
(4) bis (8)... |
(4) bis (8)... |
|
§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen hat durch Verordnung |
§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen hat durch Verordnung |
|
1. .... |
1. .... |
|
|
1a. Universitätslehrgänge gemäß dem Bundesgesetz
über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der
Bezeichnung Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994,
und gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems -
DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22 |
|
2. und 3. ... |
2. und 3. ... |
|
4. Fachhochschul-Studiengänge gemäß
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und |
4. Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur
Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993,
und |
|
5. ... |
5. ... |
|
der
Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65
Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die
Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung
der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß
§ 65c eingeholt werden. |
der
Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65
Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die
Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden
ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit
kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß § 65c eingeholt
werden. |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
§ 65b.
(1) Personen, die |
§ 65b.
(1) Personen, die |
|
1. ... |
1. ... |
|
2. eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG,
Universitätsgesetz 2002, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a
gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben, |
2. eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG,
Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder
UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, erfolgreich
abgeschlossen haben, |
|
sind
berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer
Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65
Abs. 1 beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen. |
sind
berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer
Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65
Abs. 1 beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen. |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
(3) Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der
Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des
Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist
festzustellen, |
(3) Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der
Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des
Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist
festzustellen, |
|
1. ob die absolvierte Ausbildung mit der
Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1
gleichwertig ist oder |
1. ob die absolvierte Ausbildung mit der
Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1
gleichwertig ist oder |
|
2. ob und welche wesentlichen Unterschiede zur
Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1
vorliegen. |
2. ob und welche wesentlichen Unterschiede zur
Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1
vorliegen. |
|
|
Im Rahmen
der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten sind zu berücksichtigen,
sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder
Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden und diese der
praktischen Ausbildung im Rahmen der entsprechenden Sonderausbildung
gleichwertig sind. |
|
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
|
|
Spezielle
Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege |
|
|
§
68a. (1) Für die
besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern
und Jugendlichen kann für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege eine
spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden. |
|
|
(2) Die spezielle
Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst 1. die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68
Abs. 2 und 2. eine darauf aufbauende spezielle
Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege. |
|
|
(3) Die spezielle
Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate
und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten
Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete: 1. Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen,
Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich 2. Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und
Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen. |
|
|
(4) Die Absolvierung
der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur
zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und
Jugendlichen. |
|
|
(5) Die §§ 30 und 32
sind anzuwenden. |
|
§ 83. (1) und (1a) ....... |
§ 83.
(1) und (1a) ....... |
|
(2)
EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der
Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder
Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren
Abkürzung führen, sofern |
(2)
EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur
Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat-
oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren
Abkürzung führen, sofern |
|
1. und 2. .... |
1. und 2. .... |
|
(3) .... |
(3) .... |
|
§ 90. Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe
kann im Dienstverhältnis |
§ 90.
(1) Eine
Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis |
|
1. ...... |
1. ...... |
|
2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger
unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen,
die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der
Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen
oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere
Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten, |
2. zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder
pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der
Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der
Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der
Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste
und soziale Dienste anbieten, |
|
3. bis 5. ...... |
3. bis 5. ...... |
|
erfolgen. |
erfolgen. |
|
|
(2) Eine
Berufsausübung in der Pflegehilfe ist auch im Wege der
Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der
Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG 1. nicht mehr als ein Drittel des Pflegepersonals
durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen und 2. die Pflegequalität und die Pflegekontinuität
nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs
der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten. |
|
Verkürzte
Ausbildungen |
Verkürzte
Ausbildung für Mediziner |
|
§ 94.
(1) Personen, die 1. ein Studium der Medizin oder 2. eine Ausbildung als Stationsgehilfe gemäß dem
Krankenpflegegesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind
berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren. |
§ 94. (1) Personen, die ein Studium der Human-
oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine
verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren. |
|
(2) Eine verkürzte
Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 93
Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der
vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen
Kenntnisse. (3) Die verkürzte
Ausbildung dauert für 1. Personen gemäß Abs. 1 Z 1 80
Stunden theoretische Ausbildung
und 600 Stunden
praktische Ausbildung und 2. Personen gemäß Abs. 1 Z 2 160
Stunden theoretische Ausbildung. |
(2) Diese Ausbildung
umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet
die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Sachgebiete unter
Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse. |
|
§ 105.
(1) Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer |
§ 105.
(1) Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer |
|
1. bis 3. ..... |
1. bis 3. ..... |
|
4. einer oder mehreren in § 4
Abs. 3, § 6, § 12
Abs. 6, § 36
Abs. 1 und 4, § 37
Abs. 2 bis 4, § 38, § 39
Abs. 1 Z 1, § 50
Abs. 1, § 52
Abs. 3, § 64
Abs. 3, § 65
Abs. 5, § 83
Abs. 3 oder § 96
Abs. 1 enthaltenen
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder |
4. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3,
§ 6, § 12 Abs. 6, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2
bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1,
§ 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5,
§ 83 Abs. 3, § 90, § 96
Abs. 1 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder
Verboten zuwiderhandelt oder |
|
5. ... |
5. ... |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
§ 108. (1) bis (4) ... |
§ 108. (1) bis (4) ... |
|
(5) Zeiten |
(5) Zeiten |
|
1. ... |
1. ... |
|
2. eines Karenzurlaubes nach dem
Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl.
Nr. 651/1989, |
2. eines Karenzurlaubes nach dem
Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl.
Nr. 651/1989, |
|
3. und 4. ... |
3. und 4. ... |
|
die in
die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Abs. 2 und 3
fallen, verlängern diese entsprechend. |
die in
die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Abs. 2 und 3
fallen, verlängern diese entsprechend. |
|
|
§ 108a. Angehörige der Kinder- und
Jugendlichenpflege, die 1. auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine
Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege, 2. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. **/2005 begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß
§ 64 oder 3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. **/2005 begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit
Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß § 68 absolviert
haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen,
Kindern und Jugendlichen berechtigt. |
|
§ 109. (1) bis (3)..... |
§ 109. (1) bis (3)..... |
|
(4) Die Berechtigung
gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund |
(4) Die Berechtigung
gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund |
|
1. ... |
1. ... |
|
2. eines Karenzurlaubes nach dem
Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, |
2. eines Karenzurlaubes nach dem
Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, |
|
3. und 4. ... |
3. und 4. ... |
|
ihren
Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem
Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben. |
ihren
Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem
Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben. |
|
§ 117. (1) bis (5)..... |
§ 117. (1) bis (5)..... |
|
(6) § 31,
§ 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1
Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 6/2004 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft. |
(6) Mit 1. Juni 2002
treten 1. § 31, § 39 Abs. 1 und 4,
§ 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und 2. § 12 Abs. 5 und § 83
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005 in Kraft. |
|
|
(7) Mit 1. Mai 2004
tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. **/2005 in Kraft. |
|
Artikel 2 Änderung des
MTF-SHD-G |
||
§
51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49 sind als Berufsbezeichnungen zu
führen: a) (entfallen durch
BGBl. I Nr. 30/2002) b) “Stationsgehilfe” – “Stationsgehilfin“ (§ 44
lit. b); c) bis g) ... h) (entfallen durch
BGBl. I Nr. 169/2002) i) und k) ... |
§
51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49 sind als Berufsbezeichnungen zu
führen: a) (entfallen durch
BGBl. I Nr. 30/2002) b) (entfällt) c) bis g) ... h) (entfallen durch
BGBl. I Nr. 169/2002) i) und k) ... |
|