942 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Wettbewerbsgesetznovelle 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I Änderung
des Wettbewerbsgesetzes
Artikel II Änderung
des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der
Wettbewerbsbedingungen
Artikel I
Änderung des Wettbewerbsgesetzes
Das Wettbewerbsgesetz –
WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird eine
Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
a) funktionierenden
Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im
Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. xxx/2005,
oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen
entgegenzutreten sowie
b) eine die Vereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des
KartG 2005, BGBl. I Nr. xxx/2005, zu
gewährleisten.“
2. In § 1
Abs. 2 wird die Wortfolge „zumindest
jährlich“ gestrichen.
3. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die
Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder
drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere
durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:
1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in
Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden
Parteistellung nach § 40 KartG 2005,
2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln
in Österreich (§ 3),
3. allgemeine Untersuchung eines
Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in
dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
4. Leistung von Amtshilfe in
Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht,
Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des
Bundeskartellanwaltes,
5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen
der Wirtschaftspolitik sowie
6. Antragstellung nach § 7 Abs. 2
Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen,
BGBl. Nr. 392/1977, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005.“
4. Dem § 2
Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der
Bundeswettbewerbsbehörde obliegt die Geschäftsführung für die
Wettbewerbskommission (§ 16).“
5. § 2
Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.
6. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der Europäischen
Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den in diesen Rechtsakten genannten
Fällen.“
7. § 3 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Die Bundeswettbewerbsbehörde kann
gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des
Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom
04.01.2003 S. 1, dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die
Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil
eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.“
8. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Unter Europäischen Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Art. 81 bis 86 EGV sowie die zur Durchführung dieser Bestimmungen
erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen zu verstehen, insbesondere:
1. die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur
Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten
Wettbewerbsregeln,
2. die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“),
3. die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, die
Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und die Verordnung (EG) Nr. 411/2004.“
9. In § 6
erster Satz wird die Wendung „Generaldirektor
der Bundeswettbewerbsbehörde“
durch die Wendung „Generaldirektor
für Wettbewerb“
ersetzt.
10. In § 10 Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:
„Sie ist weiters berechtigt, den Bundeskartellanwalt, die
Wettbewerbskommission, die Europäische Kommission, die Wettbewerbsbehörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Regulatoren um Auskünfte
sowie Stellungnahmen zu ersuchen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, den genannten
Stellen nach den Vorschriften des ersten Satzes sämtliche Informationen zur
Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.“
11. In § 10
Abs. 5 lit. a und b wird jeweils der Hinweis auf § 42b KartG
durch den Hinweis auf § 11 KartG 2005 ersetzt.
12. Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem
Bundeskartellanwalt eine Zusammenschlussanmeldung (§ 9 KartG 2005)
unverzüglich nach dem Einlagen mit ihren Beilagen in zwei Gleichschriften
weitergeleitet wird.“
13. Nach § 10 werden folgende
§§ 10a und 10b samt Überschrift eingefügt:
„Anmeldegebühren
§ 10a. (1) Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9
KartG 2005) ist eine Pauschalgebühr von 1 500 Euro zu
entrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die zulässigen Entrichtungsarten
nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen
festzulegen und auf ihrer Website bekannt zu machen. Die
Bundeswettbewerbsbehörde hat halbjährlich ein Neuntel der eingenommenen
Anmeldegebühren an den Bundesminister für Justiz zu überweisen und dieser hat
die überwiesenen Beträge als Justizverwaltungsgebühren zu vereinnahmen.
(2) Die Frist zur Stellung eines
Prüfungsantrags (§ 11 Abs. 1 KartG 2005) beginnt erst mit
ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der
Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen.
Bekanntmachungen
§ 10b. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kommt ihren
in den §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 15 KartG 2005
festgelegten Bekanntmachungspflichten im Zusammenschlussverfahren durch
Bekanntmachung auf ihrer Website nach.
(2) Die
Bundeswettbewerbsbehörde hat unter Wahrung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen auf ihrer Website bekannt zu machen, dass sie oder
der Bundeskartellanwalt einen Antrag gemäß §§ 26, 27 und 28
KartG 2005 an das Kartellgericht gestellt hat. Die Bekanntmachung kann die
Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form die Art der vermuteten
Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert auf ihrer Website über
die Entscheidungen, die das Kartellgericht und das Kartellobergericht erlassen
haben.“
14. § 11 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die
§§ 7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 54, 55, 74
Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des
I. Teiles des AVG sind anzuwenden.“
15. § 11 Abs. 3, 4, 5 und 6 lauten:
„(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die
Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu
beantragen, die
1. ihre Mitwirkung an einer Zuwiderhandlung gegen
§ 1 KartG 2005 oder Art. 81 Abs. 1 EGV eingestellt haben,
2. die Bundeswettbewerbsbehörde über diese
Zuwiderhandlung informieren, bevor sie von dem Sachverhalt erfährt,
3. in der Folge uneingeschränkt und zügig mit der
Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes
zusammenarbeiten und
4. andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen
nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.
War der Sachverhalt der Bundeswettbewerbsbehörde bereits bekannt, so
kann sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine geminderte Geldbuße
beantragen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu
benachrichtigen, wenn sie keine oder eine geminderte Geldbuße beantragt.
(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat ihre Praxis bei der
Durchführung des Abs. 3 in einem Handbuch darzulegen. Darin ist jedenfalls
zu erläutern, in welchen Fällen des § 1 KartG 2005 und Art. 81
Abs. 1 EGV eine Aufdeckung durch ein Kronzeugenprogramm besonders
förderlich ist, wann sie bei Kenntnis des Sachverhaltes eine geminderte
Geldbuße beantragt und in welchem Ausmaß diese Reduktion erfolgt. Bei der
Reduktion ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der zusätzlichen Information und
deren Mehrwert gegenüber der bereits bekannten Information abzustellen. Das
Handbuch ist auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde zu veröffentlichen.
(5) Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung
Abs. 3 in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde auf Verlangen
in einer rechtsunverbindlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesem
Absatz Gebrauch machen wird.
(6) Informationen aus dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden infolge
eines Ersuchens um Kronzeugenbehandlung dürfen nicht als Grundlage für einen
Antrag auf Verhängung einer Geldbuße herangezogen werden. Die Befugnis der
Bundeswettbewerbsbehörde, Ermittlungen aufgrund von Informationen aus anderen
Quellen als dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden einzuleiten und auf Grundlage
der Ermittlungsergebnisse insbesondere Anträge auf Verhängung einer Geldbuße zu
stellen, bleibt unberührt.“
16. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage
§ 11a. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
auch befugt:
1. von Unternehmern und Unternehmervereinigungen
die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen
Frist anzufordern,
2. geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in
welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete
Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der
Unterlagen anzufertigen sowie
3. vor Ort alle für die Durchführung von
Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei
juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach
Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind – es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung aus – verpflichtet,
die verlangten Auskünfte (Abs. 1 Z 1
und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen
Unterlagen und die Erlaubnis zu ihrer Prüfung sowie das Anfertigen von
Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen.
(3) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach
Abs. 1 kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden.
Der Bescheid ist von der Bundeswettbewerbsbehörde zu vollstrecken. Es gilt das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 (WV), in der jeweils
geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Zwangsmittel nach § 5
Abs. 3 VVG den Betrag von 3 500 Euro nicht übersteigen dürfen.
(4) Wer entgegen einem Bescheid nach Abs. 3 keine, oder
unrichtige, oder irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. Eine mit bis zu
10 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer in
einer Auskunft nach Abs. 2 unrichtige oder irreführende Angaben macht. Es
gilt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), in der jeweils
geltenden Fassung.
(5) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegen Entscheidungen des
Unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen ihre
Verwaltungsstrafbescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den
Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung
der Entscheidung an die Bundeswettbewerbsbehörde.”
17. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Kartellgericht
hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen
erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des
begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 5 oder 17
KartG 2005, Art. 81 oder 82 EGV eine Hausdurchsuchung anzuordnen.“
18. Dem § 12 Abs. 2 dritter Satz wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle von Nachprüfungen nach Art. 21 Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 gilt der Hausdurchsuchungsbefehl nach dem ersten Satz auch als
Genehmigung im Sinne des Art. 21 Abs. 3 erster Satz der zitierten
Verordnung.“
19. In § 12
Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „Vorsitzenden
des Kartellgerichts als Einzelrichter“ durch die Wendung „Senatsvorsitzenden“ ersetzt.
20. § 12 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten
Hausdurchsuchung ist derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden
soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn,
dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden.“
21. In § 12
Abs. 5 dritter Satz wird die Wendung „Vorsitzenden
als Einzelrichter“
durch die Wendung „Senatsvorsitzenden“ ersetzt.
22. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten
Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach §§ 26, 27
oder 28 KartG 2005 Ermittlungen nach §§ 11, 11a oder 12 WettbG
vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den
Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu
nehmen.“
23. Dem § 16
Abs. 3 erster Satz wird folgender Satz angefügt:
„Scheidet
ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche
Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.“
24. § 16 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in
Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der
Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht
teilzunehmen.“
25. Nach § 20
wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 21.
Dieses Bundesgesetz in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt am
1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der
Wettbewerbsbedingungen
Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der
Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch
Art. 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt
geändert:
1. In § 6
1. Satz wird der Verweis auf §§ 1, 3 und 3a durch den Verweis auf
§§ 1 und 3 ersetzt und wird die Wortfolge „Kartellgericht
beim Oberlandesgericht Wien“
durch das Wort „Kartellgericht“ ersetzt.
2. In § 7
Abs. 1 wird der Hinweis auf § 94 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6
Kartellgesetz durch den Hinweis auf §§ 47 und 49 KartG 2005 ersetzt.
3. In § 7 Abs. 2
wird in der Z 1 die Wortfolge „die
Finanzprokuratur,“
durch die Wortfolge „die
Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt,“ ersetzt.
4. In § 7
Abs. 2 wird in der Z 1 die Wortfolge
„Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge
„Wirtschaftskammer Österreich“
ersetzt.
5. In § 7
Abs. 3 1. Satz und Abs. 10 1. und 3. Satz wird jeweils die
Wortfolge „Vorsitzende des
Kartellgerichtes“ durch
das Wort „Senatsvorsitzende“ ersetzt.
6. § 7
Abs. 7 entfällt.
7. a) § 7
Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“. Der erste Satz lautet:
„Einstweilige
Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des
Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen abgeschlossenen
Vergleiche sind Exekutionstitel.“
b) Im 2. und
4. Satz wird jeweils der Hinweis auf §§ 1 bis 3a mit dem Hinweis auf
§§ 1 bis 3 ersetzt.
8. § 7
Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“. Der letzte Satz lautet:
„Die
§§ 51 bis 57 KartG 2005 sind anzuwenden“.
9. § 7
Abs. 10 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“. Im ersten Satz wird der Hinweis auf
§§ 1, 2 und 3a mit dem Hinweis auf §§ 1 und 2 ersetzt.
10. In § 10
wird die Wortfolge
„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
11. Nach § 11
wird folgender § 12 samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 12. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in
Kraft.“