Vorblatt
Problem:
Die Volksrepublik
China gestattet die Einfuhr von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren
und von lebenden Tieren nur auf Grundlage eines Veterinärabkommens.
Ziel:
Abschluss eines
Veterinärabkommens damit österreichische landwirtschaftliche Produkte in die
Volksrepublik China exportiert werden können.
Inhalt:
Das Abkommen
enthält allgemein gehaltene Anforderungen an die Tiergesundheit in Bezug auf
Export und Import von lebenden Tieren und von diesen Tieren stammende Produkte
und Waren zum Schutze der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des
Fischereiwesens, sowie der menschlichen Gesundheit.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die
Exportmöglichkeit bietet der österreichischen Landwirtschaft positive
Perspektiven.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Steht im Einklang
mit den Rechtsvorschriften der EU. Die Europäische Kommission wurde vom
geplanten Abkommen informiert.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Tiergesundheit und Tierquarantäne ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und
bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Österreichische
Exporteure haben in den vergangenen Jahren Möglichkeiten vorgefunden,
Zuchttiere, deren Samen und Embryonen sowie Fleisch und Fleischwaren auch in
die Volksrepublik China zu exportieren. Exporte sind jedoch nicht zustande
gekommen, weil die Volksrepublik China die Einfuhr von veterinärbehördlich
kontrollpflichtigen lebenden Tieren und von diesen Tieren stammende Waren und
Produkte nur auf Grundlage eines Abkommens gestattet.
Seit dem Jahre
2000 wird an vorliegendem Abkommen gearbeitet. Auf Ressortebene konnten die
Verhandlungen mit dem chinesischen Landwirtschaftsministerium nunmehr
erfolgreich beendet werden.
Im Hinblick auf
die Kompetenz der Europäischen Kommission, Abkommen mit Drittstaaten
abzuschließen und die diesbezüglichen veterinärsanitären Anforderungen zu
verhandeln, insbesondere was die Importe in die EU betrifft, wurde auch die
Kommission mit Schreiben vom 19. September. 2000 vom geplanten Abkommen
informiert.
Das Abkommen
enthält allgemein gehaltene Anforderungen an die Tiergesundheit in Bezug auf Export und Import von
lebenden Tieren und von diesen Tieren stammenden Waren und Produkten zum Schutz
der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Fischereiwesens, sowie der
menschlichen Gesundheit. Vereinbart wird auch eine enge Zusammenarbeit auf
allen relevanten veterinären Ebenen in Form von Informationen,
Erfahrungsaustausch, Austausch von Publikationen und Aktivitäten auf
akademischer Ebene.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Der Artikel
enthält die Bedeutung von Begriffen.
Zu
Art. 2:
Der Artikel regelt
Sinn und Zeck des Abkommens, wonach durch die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien die Verschleppung von Krankheitserregern auf das jeweils
andere Staatsgebiet verhindert werden soll.
Zu
Art. 3:
Der Artikel regelt
die Ermächtigung der staatlichen Generalverwaltung für Qualitätskontrolle,
Inspektion und Quarantäne der VR China und des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen zur Ausarbeitung und Unterzeichnung von Protokollen und
Zertifikaten betreffend die Einfuhr, Ausfuhr und den Transit von
veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendungen.
Zu
Art. 4:
Sendungen in das
andere Staatsgebiet müssen den Vorschriften des Empfangsstaates entsprechen und
von einem amtstierärztlichen Gesundheitszertifikat bzw. von einer
amtstierärztlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung in englischer Sprache und in der Amtssprache des
Ausfuhrlandes begleitet sein. Nachdem die Kompetenz für alle veterinären
Importvorschriften in die EU bei der Kommission liegt, ist es die Aufgabe
Österreichs, diese Vorschriften der VR China erklärend weiterzugeben. Dies gilt
sowohl für die Inhalte der verschiedenen veterinärbehördlichen Zeugnisse als
auch für die unterschiedlichen Sprachen bei Einfuhren in die EU, die je nach
Mitgliedstaat bzw. Grenzeintrittstelle verschieden sein können.
Zu Art 5:
Gemäß diesem
Artikel hat jede Vertragspartei das Recht importierte Sendungen nach den
eigenen Vorschriften zu kontrollieren und notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
Eventuell identifizierte Krankheitserreger sind unverzüglich der anderen
Vertragspartei mitzuteilen.
Zu
Art. 6:
Der Artikel
sieht eine Zusammenarbeit insbesondere auf folgenden Gebieten vor:
Information
über das Auftreten von Krankheiten der Liste A des OIE auf eigenem
Staatsgebiet;
Austausch
von monatlichen Tierseuchenberichten;
Information
über Maßnahmen beim Auftreten einer Liste A Krankheit in einem Nachbarstaat;
Enger
Erfahrungsaustausch in veterinärbehördlichen Belangen;
Erfahrungsaustausch
und Aktivitäten auf veterinärer akademischer Ebene;
Informationen
über veterinärbehördliche gesetzliche Vorschriften, Austausch von Fachzeitschriften
und anderen relevanten veterinärmedizinischen Publikationen.
Zu
Art. 7:
Der Artikel legt
die zuständigen Behörden für die Umsetzung des Abkommens fest..
Zu
Art. 8:
Gemäß diesem
Artikel trägt grundsätzlich die entsendende Vertragspartei die Kosten für die
gegenseitigen Besuche der Verwaltungsstellen, für Tierquarantäne oder andere
tierärztliche Belange. Diese Ausgaben können auch auf dem Verhandlungsweg
zwischen den Vertragsparteien geklärt werden.
Das Porto für den
Austausch von Informationen wird jeweils von der versendenden Vertragspartei
getragen.
Zu
Art. 9:
Der Artikel regelt
die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Umsetzung des
Abkommens primär durch die zuständigen Behörden. Probleme, die von den
zuständigen Behörden nicht gelöst werden, werden auf diplomatischem Wege
verhandelt und gelöst.
Zu
Art. 10:
Gemäß diesem
Artikel berührt das Abkommen in keiner Weise die Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien im Rahmen von internationalen Abkommen bezüglich
Tiergesundheit und Tierquarantäne.
Zu
Art. 11:
Der Artikel
enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten, die Geltungsdauer und die
Kündigung des Abkommens.