Vorblatt

Problem:

Die Volksrepublik China gestattet die Einfuhr von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren und von lebenden Tieren nur auf Grundlage eines Veterinärabkommens.

Ziel:

Abschluss eines Veterinärabkommens damit österreichische landwirtschaftliche Produkte in die Volksrepublik China exportiert werden können.

Inhalt:

Das Abkommen enthält allgemein gehaltene Anforderungen an die Tiergesundheit in Bezug auf Export und Import von lebenden Tieren und von diesen Tieren stammende Produkte und Waren zum Schutze der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Fischereiwesens, sowie der menschlichen Gesundheit.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Exportmöglichkeit bietet der österreichischen Landwirtschaft positive Perspektiven.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU. Die Europäische Kommission wurde vom geplanten Abkommen informiert.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreichische Exporteure haben in den vergangenen Jahren Möglichkeiten vorgefunden, Zuchttiere, deren Samen und Embryonen sowie Fleisch und Fleischwaren auch in die Volksrepublik China zu exportieren. Exporte sind jedoch nicht zustande gekommen, weil die Volksrepublik China die Einfuhr von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen lebenden Tieren und von diesen Tieren stammende Waren und Produkte nur auf Grundlage eines Abkommens gestattet.

Seit dem Jahre 2000 wird an vorliegendem Abkommen gearbeitet. Auf Ressortebene konnten die Verhandlungen mit dem chinesischen Landwirtschaftsministerium nunmehr erfolgreich beendet werden.

Im Hinblick auf die Kompetenz der Europäischen Kommission, Abkommen mit Drittstaaten abzuschließen und die diesbezüglichen veterinärsanitären Anforderungen zu verhandeln, insbesondere was die Importe in die EU betrifft, wurde auch die Kommission mit Schreiben vom 19. September. 2000 vom geplanten Abkommen informiert.

Das Abkommen enthält allgemein gehaltene Anforderungen an die Tiergesundheit  in Bezug auf Export und Import von lebenden Tieren und von diesen Tieren stammenden Waren und Produkten zum Schutz der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Fischereiwesens, sowie der menschlichen Gesundheit. Vereinbart wird auch eine enge Zusammenarbeit auf allen relevanten veterinären Ebenen in Form von Informationen, Erfahrungsaustausch, Austausch von Publikationen und Aktivitäten auf akademischer Ebene.


 

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Der Artikel enthält die Bedeutung von Begriffen.

Zu Art. 2:

Der Artikel regelt Sinn und Zeck des Abkommens, wonach durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien die Verschleppung von Krankheitserregern auf das jeweils andere Staatsgebiet verhindert werden soll.

Zu Art. 3:

Der Artikel regelt die Ermächtigung der staatlichen Generalverwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne der VR China und des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zur Ausarbeitung und Unterzeichnung von Protokollen und Zertifikaten betreffend die Einfuhr, Ausfuhr und den Transit von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendungen.

Zu Art. 4:

Sendungen in das andere Staatsgebiet müssen den Vorschriften des Empfangsstaates entsprechen und von einem amtstierärztlichen Gesundheitszertifikat bzw. von einer amtstierärztlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung in englischer Sprache  und in der Amtssprache des Ausfuhrlandes begleitet sein. Nachdem die Kompetenz für alle veterinären Importvorschriften in die EU bei der Kommission liegt, ist es die Aufgabe Österreichs, diese Vorschriften der VR China erklärend weiterzugeben. Dies gilt sowohl für die Inhalte der verschiedenen veterinärbehördlichen Zeugnisse als auch für die unterschiedlichen Sprachen bei Einfuhren in die EU, die je nach Mitgliedstaat bzw. Grenzeintrittstelle verschieden sein können.

Zu Art 5:

Gemäß diesem Artikel hat jede Vertragspartei das Recht importierte Sendungen nach den eigenen Vorschriften zu kontrollieren und notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Eventuell identifizierte Krankheitserreger sind unverzüglich der anderen Vertragspartei mitzuteilen.

Zu Art. 6:

Der Artikel sieht eine Zusammenarbeit insbesondere auf folgenden Gebieten vor:

         Information über das Auftreten von Krankheiten der Liste A des OIE auf eigenem Staatsgebiet;

         Austausch von monatlichen Tierseuchenberichten;

         Information über Maßnahmen beim Auftreten einer Liste A Krankheit in einem Nachbarstaat;

         Enger Erfahrungsaustausch in veterinärbehördlichen Belangen;

         Erfahrungsaustausch und Aktivitäten auf veterinärer akademischer Ebene;

         Informationen über veterinärbehördliche gesetzliche Vorschriften, Austausch von Fachzeitschriften und anderen relevanten veterinärmedizinischen Publikationen.

Zu Art. 7:

Der Artikel legt die zuständigen Behörden für die Umsetzung des Abkommens fest..

Zu Art. 8:

Gemäß diesem Artikel trägt grundsätzlich die entsendende Vertragspartei die Kosten für die gegenseitigen Besuche der Verwaltungsstellen, für Tierquarantäne oder andere tierärztliche Belange. Diese Ausgaben können auch auf dem Verhandlungsweg zwischen den Vertragsparteien geklärt werden.

Das Porto für den Austausch von Informationen wird jeweils von der versendenden Vertragspartei getragen.

Zu Art. 9:

Der Artikel regelt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Umsetzung des Abkommens primär durch die zuständigen Behörden. Probleme, die von den zuständigen Behörden nicht gelöst werden, werden auf diplomatischem Wege verhandelt und gelöst.

Zu Art. 10:

Gemäß diesem Artikel berührt das Abkommen in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen von internationalen Abkommen bezüglich Tiergesundheit und Tierquarantäne.

Zu Art. 11:

Der Artikel enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten, die Geltungsdauer und die Kündigung des Abkommens.