944 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz
geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (64. Novelle zum ASVG)
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7
Z 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „ , wenn
das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der
lit. a bis e im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5
Abs. 2 Z 2 genannten Betrag übersteigt“ angefügt.
2. Nach § 7
Z 4 lit. c sublit. bb wird folgende sublit. cc eingefügt:
„cc) deren Dienstverhältnis auf
dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, mit Ausnahme der
Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und
forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969,
beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;“
3. Im § 8
Abs. 1 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „Mitglieder“ der Ausdruck „der
Controllinggruppe (§ 32a), des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 442)
und“ eingefügt.
4. Im § 12
Abs. 5a wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt
wird“ durch den
Ausdruck „gebührt“ ersetzt.
5. Im § 19a
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vollversicherung
gemäß § 5 Abs. 1 Z 2“ der Ausdruck „oder
Teilversicherung nach § 7 Z 4“ eingefügt.
6. Dem § 19a
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach § 7
Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (§ 7a
B-KUVG).“
7. Im § 26 Abs. 1
Z 3 lit. a wird folgender Satz angefügt:
„die
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme für Beschäftigte in den
Beteiligungsgesellschaften der Division Bahnsysteme, sofern nicht eine andere
Betriebskrankenkasse sachlich zuständig ist, und für die in den Einrichtungen
der Betriebskrankenkasse Beschäftigten;“
8. Im § 31
Abs. 5 Z 34 wird nach dem Ausdruck „Melde-,
Versicherungs- und Beitragswesens“ der Ausdruck „sowie
des Service-Entgelts samt Rückerstattung (§ 31c Abs. 3 bis 5)“ eingefügt.
9. § 31c
Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Das
Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von
1. Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach
diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,
2. Versicherten nach § 479a Abs. 1
Z 2,
3. Bezieherinnen und Beziehern von
Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes,
BGBl. Nr. 642/1973,
4. Personen, die eine einkommensabhängige
Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem
Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen,
5. in der Krankenversicherung der
Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach
dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen,
6. Personen, die auf Grund der Richtlinien nach
§ 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind und
7. als Angehörige geltenden Kindern (§ 123
Abs. 2 Z 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1 bis
4.“
10. § 31c
Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Das
Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des
vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom
Versicherten/von der Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen
einzuheben durch
1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin von in einem Beschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr-
oder Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen,
2. das Arbeitsmarktservice von krankenversicherten
Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern nach dem AlVG,
3. den Krankenversicherungsträger von
a) selbstversicherten
Personen nach §§ 16 und 19a,
b) (mehrfach)
geringfügig beschäftigten Personen,
c) Bezieherinnen
und Beziehern von Kinderbetreuungsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 1
lit. f),
d) Bezieherinnen
und Beziehern von Krankengeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur
Hälfte nach § 143 Abs. 1 Z 3 ruht,
e) Bezieherinnen
von Wochengeld,
4. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen
(Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch
die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle.
(4) Auf das
Service-Entgelt sind die Vorschriften über die allgemeinen Beiträge
entsprechend anzuwenden. Der Hauptverband kann für die Einhebung und Abfuhr der
Service-Entgelte abweichende Bestimmungen in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5
Z 34 vorsehen.
(5) Das
Service-Entgelt ist auf Antrag der/des Betroffenen vom
Krankenversicherungsträger rückzuerstatten,
1. wenn es für eine Person nach Abs. 2
Z 1 bis 7 eingehoben wurde;
2. wenn es für eine am 15. November eines
Jahres nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte Person eingehoben wurde,
deren Pensionsstichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG oder § 113 Abs. 2
GSVG) vor dem 1. April des folgenden Kalenderjahres liegt;
3. wenn es in sonstigen Fällen für eine Person
eingehoben wurde, die nicht zur Zahlung des Service-Entgelts verpflichtet ist;
4. im Ausmaß des über Abs. 2 hinausgehenden
Betrages, wenn es für eine Person für ein Kalenderjahr mehrfach eingehoben
wurde.“
11. Im § 53a
wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4
lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend
anzuwenden.“
12. Im § 53a
Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Vollversicherte
gemäß Abs. 3“ der
Ausdruck „oder für Teilversicherte gemäß
Abs. 3a“
eingefügt.
13. Im § 73
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „%“ durch den Ausdruck „%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person,
die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der
jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die
Krankenfürsorge“
ersetzt.
14. Im § 73
Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „genannten
Personen“ durch den
Ausdruck „genannten Personen, mit Ausnahme
jener in Abs. 2a genannten Personen“ eingefügt.
15. Nach § 73
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a)
Als Beitrag für Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG, die nach
§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen sind, hat die
Pensionsversicherungsanstalt die nach Abs. 1 Z 2 einbehaltenen
Beträge vervielfacht mit dem im Abs. 2 zweiter Satz genannten Hundertsatz
an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung zu überweisen. Dabei darf die
Differenz zwischen dem so ermittelten Überweisungsbetrag und dem Einbehalt jene
Differenz nicht übersteigen, die sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach
Abs. 1 Z 2 ergeben würde.“
16. Im § 77
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 51b
ist anzuwenden.“
17. § 77
Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung der Z 16 dieses Bundesgesetzes lautet:
„Die
§§ 51b Abs. 1 erster Satz und 51d sind anzuwenden.“
18. Im § 135
Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 140/2002 entfällt der
letzte Satz.
19. Im § 162
Abs. 3 dritter Satz werden nach dem Ausdruck „einer
Leistung nach dem“ der
Ausdruck „KBGG, nach dem“ und nach dem Ausdruck „das auf Grund“ der Ausdruck „des
Abs. 3a Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Z 3,“ eingefügt.
20. Im § 175
Abs. 5 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Z 3 angefügt:
„3. bei der Absolvierung einer individuellen
Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von
höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten
und der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen, sofern es sich um
Schüler/Schülerinnen
a) der 8. Klasse der Volksschule,
b) der 4. Klasse der Hauptschule,
c) der 8. und 9. Klasse der Sonderschule,
d) der Polytechnischen Schule oder
e) der 4. Klasse der allgemein bildenden
höheren Schule handelt
und von
der/dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung sowie die Bestätigung über die
Aufklärung nach § 13b Abs. 3 SchUG vorliegen.“
21.
Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende lit. o angefügt:
„o) Versehrtengeld
nach § 149g Abs. 3 BSVG.“
22. Im § 447f
Abs. 10 wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse
Neusiedler“ durch den
Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi
Business Paper“
ersetzt.
23. Im § 447f
Abs. 10 wird der Ausdruck der Ausdruck „Betriebskrankenkasse
Alpine Donawitz“ durch
den Ausdruck „Betriebskrankenkasse voestalpine
Bahnsysteme“ und der
Ausdruck „0,23028 %“ durch den Ausdruck „0,28442 %“ ersetzt; die Ausdrücke „Betriebskrankenkasse
Kindberg“ und „0,05414 %“ entfallen.
24. Im § 447f
Abs. 11 Z 2 wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse
Neusiedler“ durch den
Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi
Business Paper“
ersetzt.
25. Im § 447f
Abs. 11 Z 2 wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse
Alpine Donawitz“ durch
den Ausdruck „Betriebskrankenkasse voestalpine
Bahnsysteme“ und der
Ausdruck „0,17180 %“ durch den Ausdruck „0,21829 %“ ersetzt; die Ausdrücke „Betriebskrankenkasse
Kindberg“ und „0,04649 %“ entfallen.
26. Im § 460
Abs. 3a wird der Ausdruck „§ 427
Abs. 1“ durch den
Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 1
bis 4“ ersetzt.
27. § 472a
Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Monatliche
Höchstbeitragsgrundlage ist der jeweils nach § 19 Abs. 6 B-KUVG als
Höchstbeitragsgrundlage geltende Betrag; als monatliche
Mindestbeitragsgrundlage gelten 15 % der Höchstbeitragsgrundlage.“
28. Nach dem
6. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles wird folgender
7. Unterabschnitt samt
Überschrift eingefügt:
„7.
UNTERABSCHNITT
Zusammenführung
der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg
Betriebskrankenkasse
voestalpine Bahnsysteme – Errichtung
§ 538o.
(1) Die
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und die Betriebskrankenkasse Kindberg
werden ab 1. Juli 2005 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006
zur Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme zusammengeführt. Die
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme ist Versicherungsträger im Sinne
des § 32.
(2) Alle Rechte und
Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der
Betriebskrankenkasse Kindberg gehen mit 1. Jänner 2006 auf die
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme über.
Sie ist ab 1. Jänner 2006 zur Durchführung der Verwaltungs- und
Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2005
geltenden Vorschriften von der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der
Betriebskrankenkasse Kindberg zu besorgen
sind. Der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme obliegt die Erstellung der
Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 444 Abs. 1) und der
statistischen Nachweisungen (§ 444 Abs. 2) für das Jahr 2005 für
die Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und die Betriebskrankenkasse Kindberg.
Betriebskrankenkasse
voestalpine Bahnsysteme –
Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper
§ 538p. (1) Die Versicherungsvertreter/innen
(Stellvertreter/innen) der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme sind erstmals bis
31. Oktober 2005 in den Vorstand, die Kontrollversammlung und die
Generalversammlung zu entsenden. Dabei ist § 421 Abs. 1b anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des
Vorstandes (§ 419 Abs. 1 Z 1) und der
Kontrollversammlung (§ 419 Abs. 1 Z 3) der
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme werden
erstmals von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den
konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten
Verwaltungskörper ab 1. Jänner 2006 ihre Aufgaben und Obliegenheiten
nach § 434 bzw. § 436 wahrnehmen können. Mit ihrem ersten
Zusammentreten sind die genannten
Verwaltungsköper konstituiert. Ab
der Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach
diesem Bundesgesetz zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die
Generalversammlung (§ 419 Abs. 1 Z 2) ist vom Vorstand
erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung
der Versicherungsvertreter/innen gilt § 432 sinngemäß.
Erweiterte
Verwaltungskörper
§ 538q. (1) Bei der Betriebskrankenkasse Alpine
Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind zur Vorbereitung der
Zusammenführung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum
31. Dezember 2005 erweiterte Verwaltungskörper zu bilden. Dabei sind
1. in die Generalversammlung zwei Mitglieder aus
der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,
2. in den Vorstand zwei Mitglieder aus der Gruppe
der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,
3. in die Kontrollversammlung ein Mitglied aus der
Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber
zusätzlich
zu entsenden.
(2) Die zusätzlichen
Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit
beratender Stimme teilzunehmen.
Abgestimmte
Beschlussfassung
§ 538r. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper der
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind
im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf
einander abzustimmen. Dies gilt insbesondere für
1. sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die
Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist,
2. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit
welchen Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag
getroffen werden sowie für
3. sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im
leitenden und höheren Dienst.
(2) Der/die leitende
Angestellte ist in der konstituierenden Sitzung der Betriebskrankenkasse
voestalpine Bahnsysteme zu bestellen. Bis dahin nimmt der leitende Angestellte
der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz die Aufgaben des/der leitenden
Angestellten der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme wahr.
Mitwirkung
der Controllinggruppe
§ 538s. (1) Der beim Hauptverband nach § 32b
eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur
Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der
Betriebskrankenkasse Kindberg im Zusammenhang mit den in diesem Bundesgesetz
festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter
Zuhilfenahme der vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte
und der Informationstechnologie-Berichte. Die Obmänner der Betriebskrankenkasse
Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg haben die Ergebnisse der
Controllinggruppe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu
übermitteln.
(2) Die
Controllinggruppe ist während des Zeitraumes vom 1. Juli 2005 bis zum
31. Dezember 2005 berechtigt, an den Sitzungen der erweiterten
Verwaltungskörper durch eine/n Vertreter/in mit beratender Stimme teilzunehmen.
Sie ist deshalb von jeder Sitzung der erweiterten Verwaltungskörper nach
§ 538q in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder;
ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe
(Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen)
zu übermitteln.“
29.
Nach § 623 wird folgender § 624 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (64. Novelle)
§ 624. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2005 die §§ 7 Z 4
lit. c sublit. cc, 12 Abs. 5a, 31 Abs. 5 Z 34, 31c
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5, 73 Abs. 1 Z 2,
Abs. 2 und 2a, 162 Abs. 3, 175 Abs. 5 Z 2 und 3, 292
Abs. 4 lit. n und o sowie der 7. Unterabschnitt des
Abschnittes I des Zehnten Teiles samt Überschrift in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;
2. mit
1. Jänner 2006 die §§ 7 Z 4 Einleitung, 19a Abs. 1, 26 Abs. 1 Z 3
lit. a, 53a Abs. 3a
und 4, 135 Abs. 3, 447f Abs. 10 in der Fassung der Z 23 und 11
Z 2 in der Fassung der Z 25, 472a Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;
3. rückwirkend mit
1. Jänner 2005 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e und 447f Abs. 10 in der
Fassung der Z 22 und 11 Z 2 in der Fassung der Z 24 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2005;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 der § 460 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2005;
5. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 der § 77 Abs. 1
zweiter Satz in der Fassung der Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2005;
6. rückwirkend mit 1. Jänner 2000 der § 77 Abs. 1
zweiter Satz in der Fassung der Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005.
(2)
§ 162 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 ist auf Versicherungsfälle der Mutterschaft anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 2005 eintreten. § 162 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist darüber hinaus
dann anzuwenden, wenn eine Neuberechnung des Wochengeldes spätestens bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2005 beantragt wird.“
Artikel 2
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 7
Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt
wird“ durch den
Ausdruck „gebührt“ ersetzt.
2.
Im § 149 Abs. 4 wird folgende lit. m eingefügt:
„m) Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3
BSVG.“
3. Nach § 309
wird folgender § 310 angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005
§ 310. Die
§§ 7 Abs. 1 Z 5 und 149 Abs. 4 lit. m in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Juli 2005
in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (30. Novelle zum BSVG)
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7
Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt
wird“ durch den
Ausdruck „gebührt“ ersetzt.
2. Im § 34
Abs. 4 wird der Ausdruck „der in
dieser Bestimmung genannten Frist“ durch den Ausdruck „dem
in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt“ und der Ausdruck „10 %“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.
3.
Im § 38 wird folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) Stehen
Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des/der
Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin, sondern im Eigentum einer der in
Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Personen, so haftet der/die Eigentümer/in
der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er/sie nicht
nachweist, dass er/sie die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz
seiner/ihrer Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.“
4. Im § 124a
wird der Klammerausdruck „(§ 182
Z 4)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 182
Z 5)“ ersetzt.
5. Im § 140
Abs. 4 wird folgende lit. m eingefügt:
„m) Versehrtengeld
nach § 149g Abs. 3;“
6. Im § 148f
Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 178
Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 179 Abs. 1 ASVG“ ersetzt.
7. Im § 148i
Abs. 3 entfällt der
Klammerausdruck „(§ 148j
Abs. 2)“.
8. Dem § 148i
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von
Abs. 1 wird unter der Voraussetzung, dass der Pensionsanspruch oder die
Betriebsaufgabe kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im
Kalendermonat nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe
verbleibende Einkommen mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen den
eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) nicht
übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist § 140 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die über den Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der
Betriebsaufgabe hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben hat.
Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg, in dem
der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der
Antragstellung den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1
lit. a) übersteigt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen
des Regelpensionsalters.“
9. § 148j
Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Betriebsrenten können
mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes
der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach
erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall
nach § 148i Abs. 1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung
einer Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der
Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß
der Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§ 149e Abs. 2
Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der
Sozialhilfe anzuhören.
(2) Anstelle der nach
§ 148i Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 weggefallenen
Betriebsrenten gebührt - außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1
weitergewährten Betriebsrente - eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes
der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen der unbefristeten
Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum
Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden
Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das
Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls
bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu
Grunde zu legen ist.
(3) Das
Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu
berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates. Wird die laufende Rente über den Stichtag der
Rentenabfindung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das
Abfindungskapital anzurechnen.“
10. Dem § 148u
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der
Versicherungsträger ist darüber hinaus ermächtigt, dem Vertragspartner
Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift)
ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der
Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration auf elektronischem Wege zur
Verfügung zu stellen.“
11. § 149g
Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
„Unter der
Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des
Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30 % zu erwarten ist, hat der
Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und
Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein
Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:“
12. § 149g
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. An Personen, die einen
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen,
sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen
der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen
Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.“
13. § 149g
Abs. 3 lautet:
„(3) Anstelle eines
Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer
nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem
Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form
einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60 % der
Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1.“
14. § 149g
Abs. 4 lautet:
„(4) Auf das
Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen
im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und
eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung
erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der
Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse
von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.“
15. Dem § 149g
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das
Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit
nach Abs. 1 oder 3 vorliegt.“
16. In der
Überschrift zu § 149k entfällt der Ausdruck „ , Gesamtvergütung“.
17. Im § 149k
entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; Abs. 2 wird aufgehoben.
18. Im § 149l
Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach
§ 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen.“
19. Dem § 149n
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei
Betriebsfortführung durch die Witwe (den Witwer) oder durch Waisen gilt
§ 148u mit der Maßgabe, dass ein Teilersatz bis zu zwei Jahre nach dem
Todesfall gebührt.“
20. Im § 156
Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 182
Z 2 lit. a“
durch den Ausdruck „§ 182
Z 3 lit. a“
ersetzt.
21. § 182
Z 1 lautet:
„1. die Verwaltungsbehörden und die Gerichte
verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden
Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den
Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.“
22. Die bisherigen
Z 1 bis 5 des § 182 erhalten die Bezeichnung „2“ bis „6“.
23. § 277a
Abs. 3 wird aufgehoben.
24. Nach § 298
wird folgender § 299 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005 (30. Novelle)
§ 299. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2005 die
§§ 7 Abs. 1 Z 5, 34 Abs. 4, 38 Abs. 7, 124a, 140
Abs. 4 lit. m, 148f Abs. 2 erster Satz, 148i Abs. 3, 148j
Abs. 1 bis 3, 148u Abs. 2, 149g Abs. 1 Einleitungssatz und
Z 1, Abs. 3 bis 5, 149k samt Überschrift, 149l Abs. 1, 149n
Abs. 5, 156 Abs. 1 sowie 182 Z 1 bis 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2004 § 148i Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.
(2) Es treten außer
Kraft:
1. mit Ablauf des 30. Juni 2005
§ 149k Abs. 2;
2. rückwirkend mit Ablauf des
31. Dezember 2004 § 277a Abs. 3.
(3) Ein vor dem 1. April 2005
gestellter Antrag auf Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a kann
ohne Angabe von Gründen durch die betriebsführende Person widerrufen werden;
sind mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt, so kann nur durch
gemeinsame Erklärung widerrufen werden. Der Widerruf wird mit
1. Jänner 2006 wirksam, wenn die Erklärung bis zum
31. März 2007 bei der Versicherungsanstalt einlangt, sonst mit
1. Jänner 2007; nach dem 31. März 2008 einlangende
Erklärungen sind rechtsunwirksam.
(4) § 148i
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist
nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Zeitpunkt des
Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe nach dem 30. Juni 2005 liegt.
(5) Bis zum
In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 148j Abs. 3 ist die Verordnung
BGBl. II Nr. 245/1999 weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(33. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1
Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc wird nach dem Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.
Nr. 172,“ der
Ausdruck „oder Land- und
forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969,“ eingefügt.
2.
Im § 2 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
„5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8
bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre
Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im
§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;“
3. Im § 2
Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „Dies
gilt ebenso für“ durch
den Ausdruck „Ebenso werden durch § 1
Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt“ ersetzt.
4. Dem § 5
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend
davon beginnt die Versicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes nach § 2
Abs. 1 Z 5 mit dem Tag des Wegfalles dieses Ausnahmegrundes.“
5. Im § 6
Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Kalendertages“ und der Ausdruck „ausgezahlt
wird“ durch den
Ausdruck „gebührt“ ersetzt.
6.
Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5)
Bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 2 Abs. 1 Z 5 endet die
Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem dieser Ausnahmegrund
eingetreten ist. Tritt der Ausnahmegrund am ersten eines Kalendermonates ein,
endet die Krankenversicherung mit Ablauf des vorhergehenden Kalendermonates.“
7.
Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Selbstversicherung
§ 7a.
(1)
Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der
Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren
Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag selbstversichern. Ausgeschlossen von
dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 56 Abs. 9 und 10
genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung
haben.
(2)
Die Selbstversicherung erstreckt sich
1. für die in § 1 Abs. 1 Z 5, 17,
21 und 22 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die
Pensionsversicherung von Selbstversicherten nach § 19a ASVG geltenden
Bestimmungen;
2. für alle nicht in Z 1 genannten Personen
auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.
(3)
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist.
(4)
Die Selbstversicherung beginnt
1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag
des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs
Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag,
im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 5 Z 2 oder 3
beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten
nach dieser Beendigung.
(5)
Die Selbstversicherung endet
1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen;
2. mit dem Tag des Austrittes;
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist,
mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.”
8.
Dem § 8 werden folgende
Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4)
Hat eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der
Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft
mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 aus mehreren
versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im § 5
Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich
übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge
entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind
anzuwenden.“
(5)
Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich
Versicherungsberechtigten auf Selbstversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Formalversicherung auch dann endet, wenn
die Person ihre Mitteilung widerruft.“
9.
Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die nach § 7a
Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung
bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken
auch für den Bereich der Pensionsversicherung.“
10.
§ 19 Abs. 6 lautet:
„(6)
Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als
monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108
Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist
durch Verordnung kundzumachen.“
11. Im § 19
Abs. 7 entfällt der letzte Satz.
12.
§ 19 Abs. 8 lautet:
„(8)
Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a
Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.“
13.
Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeine
monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit
§ 19a. (1) Übt ein Versicherter/eine Versicherte
in einem Kalenderjahr auch eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 geringfügige
Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden.
Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der
geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der
Sonderzahlungen.
(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen
Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die
Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu
teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil
der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage.
(3) Weist der Versicherte/die Versicherte für
die geringfügige Tätigkeit bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem
Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die
tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen
Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht
und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.“
14.
Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt
hinsichtlich der Krankenversicherung 12,94 Euro; die §§ 20a und 20c
sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit
der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte
Betrag.“
15.
Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:
„Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben
§ 20d. (1) Versicherte, die auch
eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben
hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden
Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % (allgemeiner Beitrag
3,75 % und Zusatzbeitrag 0,25 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage
nach § 19a.
(2)
Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der
allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.“
16. § 22
Abs. 5 wird aufgehoben.
17. Der bisherige
Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2)
Beiträge nach § 20d sind binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung
einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge gelten die Bestimmungen
des Abs. 1.“
18. Im § 30a
wird nach dem Ausdruck „gemäß § 58
Abs. 1, 4 und 6,“
der Ausdruck „ § 78 Abs. 1 und
3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2,“ eingefügt.
19.
In der Überschrift des 3. Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles
wird nach dem Ausdruck „der
Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22“ der Ausdruck „sowie der Selbstversicherten nach § 7a
Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5
genannten Personen“ angefügt.
20. Der bisherige Text des § 84 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2
wird angefügt:
„(2) Für Selbstversicherte nach § 7a
Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5
genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe
nach Krankengeld
nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a
Z 1 ASVG gebührt.
21.
Nach § 212 wird folgender § 213 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
(33. Novelle)
§ 213. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2005 der § 1 Abs. 1
Z 17 lit. b sublit. cc sowie die §§ 2 Abs. 2 zweiter Satz und 6 Abs. 1 Z 5 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005;
2. mit
1. Jänner 2006 die § 2 Abs. 1 Z 5, § 5
Abs. 3, § 6 Abs. 5 sowie die §§ 7a samt Überschrift, 8
Abs. 4 und 5, 17 Abs. 3, 19 Abs. 6 bis 8, 19a samt Überschrift,
20 Abs. 3, 20d samt Überschrift, 23 Abs. 1 und 2, 30a, die Überschrift des 3.
Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles sowie § 84 Abs. 1 und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005.
(2)
§ 22 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Dienstgeberabgabegesetzes
Das
Dienstgeberabgabegesetz, BGBl. I Nr. 28/2003, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Abs. 1
und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21
und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl.
Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den
Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der
Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15 % der Summe der monatlichen
Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. (1) 23,5 % der Erträge aus der
Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der
geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden
Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu überweisen; ergibt sich gemäß
§ 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau in der Krankenversicherung sind diese Erträge von
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.
76,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der
Pensionsversicherung und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die
Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen; ergibt sich gemäß § 29
Z 2 lit. a ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau in der Pensionsversicherung, so sind diese Erträge von
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.
(2)
Die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der
Kranken- und Pensionsversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach
dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
eingehoben. 22,3 % der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter und 77,7 % der Erträge sind an die
Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen.“
3. Im § 4 wird
nach dem Ausdruck „ASVG“ der Ausdruck „und
B-KUVG“ eingefügt.
4. Dem § 6
werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 3
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Die §§ 1
Abs. 4, 3 Abs. 2 sowie § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 51
Abs. 4 wird der Ausdruck „ist vom
auszuzahlenden Betrag einzubehalten.“ durch den Ausdruck „sowie
das Service-Entgelt (§ 31c Abs. 2 ASVG) sind vom auszuzahlenden
Betrag einzubehalten. Das Service-Entgelt ist höchstens bis zur Höhe der für
den Monat November gebührenden Leistung Anfang Dezember an die Krankenkassen
abzuführen. Der Hauptverband hat dem Arbeitsmarktservice alle zur Einhebung des
Service-Entgelts notwendigen Daten jeweils bis 20. November eines Jahres
elektronisch zur Verfügung zu stellen.“ ersetzt.
2. Dem § 79
wird folgender Abs. 84 angefügt:
„(84) § 51
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Arbeitsmarktservicegesetzes
Das
Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 32
Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 9
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 2
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG)“ und der Ausdruck „§§ 10,
11, 13 und 14 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§§ 3 bis 7 AMFG“ ersetzt.
2. Im § 35
Abs. 3 wird der Ausdruck 㤤 40
bis 43 AlVG“ durch den
Ausdruck 㤤 40 bis 43 und 51
Abs. 4 AlVG“ ersetzt.
3. Dem § 78
wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) Die §§ 32
Abs. 5 und 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“