Vorblatt
Probleme:
Erforderlichkeit
der Anpassung und Aktualisierung verschiedener Bereiche des
Sozialversicherungsrechtes.
Lösung:
Vornahme
notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf die
finanziellen Bewertungen im Rahmen der Erläuterungen wird verwiesen.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Ein Schwerpunkt
des vorliegenden Entwurfes ist die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im
B-KUVG nach dem Muster des ASVG und damit einhergehend der Entfall der
Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG.
Ein weiterer
Schwerpunkt sind Änderungen zum BSVG, die auf mit der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs abgestimmten Vorschlägen der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern beruhen, und das Ergebnis einer
erstmaligen Überarbeitung der Auswirkungen der mit 1. Jänner 1999 wirksam
gewordenen Reform der bäuerlichen Unfallversicherung darstellen.
Für den Bereich
des ASVG sind die Fusionierung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der
Betriebskrankenkasse Kindberg und Weiterentwicklungen in den Bereichen der
Kranken- und Unfallversicherung, des Service-Entgelts und Wochengeldes
hervorzuheben.
Im Einzelnen
handelt es sich um folgende Maßnahmen:
- Einbeziehung der Mitglieder der
Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich in die
Unfallversicherung;
- Beendigung der Krankenversicherung der
Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und
–bezieher mit dem letzten Bezugstag;
- Fusionierung der Betriebskrankenkasse Alpine
Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg;
- Klarstellungen im Zusammenhang mit der
Einhebung des Service-Entgelts für die e-card;
- Einhebung und Überweisung der Beiträge für
pensionierte Vertragsbedienstete von der Pensionsversicherungsanstalt an die
zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung;
- Erweiterung der Bemessungsgrundlage für
Wochengeld um bezogenes Kinderbetreuungsgeld;
- Erweiterung der Unfallversicherung für
Schülerinnen und Schüler auf Tage der außerschulischen individuellen Berufsorientierung;
- Anpassung des Dienstgeberabgabegesetzes auf
Grund der Auflösung des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger und des
Ausscheidens der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau aus dem
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger sowie an die Einführung einer
Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG;
- Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im
B-KUVG nach dem Muster des ASVG; damit einhergehend Entfall der Mindestbeitragsgrundlage
und Schaffung einer neuen Selbstversicherung bei geringfügiger Tätigkeit;
- Klarstellung der Einbeziehung der Landesvertragslehrer/innen
nach bundesgesetzlichem Dienstvertragsrecht in die Kranken- und
Unfallversicherung nach dem B-KUVG (Teilversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG) sowie Klarstellung der Ausnahme betreffend
die Wiener Landesvertragslehrer/innen (Vollversicherung nach ASVG);
- redaktionelle Bereinigungen.
Bauernspezifische
Änderungen:
- Nichtanrechnung des Schwerversehrtengeldes auf die Ausgleichszulage;
- Befristete Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit
bei einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG;
- Haftung des Eigentümers / der Eigentümerin von
Wirtschaftsgütern für Beitragsschulden des Betriebsvorgängers / der
Betriebsvorgängerin;
- Anpassung der Bildung der Bemessungsgrundlage
in der Unfallversicherung nach dem BSVG;
- Schaffung einer sozial ausgewogenen Regelung
für Härtefälle bei Wegfall der Betriebsrente bei Bezug einer Eigenpension;
- Nichtberücksichtigung von Vorunfällen bei der Gewährung des
Versehrtengeldes;
- Schaffung einer dem § 184 Abs. 5 ASVG
entsprechenden Verordnungsermächtigung für die Rentenabfindung;
- Unterhaltsansprüche sollen künftig nicht auf
das Versehrtengeld angerechnet werden;
- Erhöhung des Schwerversehrtengeldes auf
60 % (statt bisher 40 %) der Bemessungsgrundlage;
- Ausdrückliche Regelung des Zeitpunktes des
Anfalles des Versehrtengeldes;
- Abschaffung des Institutes der Gesamtvergütung;
- Erleichterung der Betriebsfortführung für
Hinterbliebene durch Ersatzarbeitskräfte für die Dauer von bis zu zwei Jahren
nach dem Tod des/der Versicherten;
- Angleichung der freiwilligen Abfindung (dzt. 100% des
Rentenausmaßes) an die obligatorische Abfindung (50 % des Rentenausmaßes);
- Aktualisierung der Zugangskriterien für das sog. „kleine“
Versehrtengeld;
- Ausdehnung der Verwaltungshilfe im BSVG.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“)
und Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“).
II. Besonderer Teil
Zu
Art. 1 Z 1 (§ 7 Z 4 Einleitung ASVG):
Die grundsätzliche
Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG (siehe § 2 Abs. 1
Z 5 B-KUVG samt Erläuterungen) nach dem Muster des ASVG anstelle der
Mindestbeitragsgrundlage macht es erforderlich, die Geringfügigkeitsgrenze in
der Pensionsversicherung auch für jene teilversicherten Personen, die nunmehr
aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen werden, einzuführen.
Bei Anwendung des Ausnahmegrundes der Geringfügigkeitsgrenze liegt somit weder
in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG noch in der Pensionsversicherung
nach dem ASVG eine Pflichtversicherung vor. Bezüglich der finanziellen
Auswirkungen wird auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen.
Zu Art. 1 Z 2 und Art. 4 Z 1 und 3 (§ 7 Z 4
lit. c sublit. cc ASVG und §§ 1 Abs. 1
Z 17 lit. b sublit. cc und 2 Abs. 2 B-KUVG):
Mit der 32.
Novelle zum B-KUVG wurde einerseits klargestellt, dass
Landesvertragslehrer/innen, deren dienstrechtliche Verhältnisse auf
bundesgesetzlichen Normen beruhen, in die Krankenversicherung nach dem B-KUVG
einbezogen sind und andererseits die bereits bestehende Ausnahmebestimmung für
die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien entsprechend ergänzt. Dabei wurde die
Zitierung des Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetzes 1969 übersehen. Dies führte zu einer
Rechtsunsicherheit und einer unterschiedlichen Praxis dahingehend, dass zwar
ein Teil der land- und forstwirtschaftlichen Vertragslehrer/innen bei der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter angemeldet wird, ein Teil aber
auch bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse. Entsprechend dem Sinn der
Regelung, alle Vertragslehrergruppen in den Wirkungsbereich des B-KUVG
einzubeziehen, ist diese Ergänzung daher notwendig.
Die Aufnahme eines Verweises auf eine konkrete Norm in der Ausnahmebestimmung
für die Lehrer/innen des
Bundeslandes Wien dient ebenso der Klarstellung, wie die ausdrückliche Nennung der
Personengruppe in der Teilversicherung zur Pensionsversicherung nach dem ASVG.
Zu Art. 1 Z 3 (§ 8 Abs. 1 Z 3
lit. e ASVG):
Da die Controllinggruppe
und das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich auf Grund der Neuorganisation
des Hauptverbandes durch die 63. Novelle zum ASVG keine Verwaltungskörper
mehr sind, ist die Ergänzung für die Einbeziehung der Mitglieder in die
Teilversicherung in der Unfallversicherung notwendig. Finanzielle Auswirkungen
sind damit nicht verbunden.
Zu Art. 1 Z 4, Art. 2
Z 1, Art. 3 Z 1 und Art. 4 Z 5 (§ 12 Abs. 5a
ASVG, § 7 Abs. 1 Z 5 GSVG, § 7 Abs. 1 Z 5 BSVG
und § 6 Abs. 1 Z 5 B-KUVG):
Auf Anregung des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger soll die
Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher und –bezieherinnen mit dem
letzten Tag des Bezuges enden. Damit wird einerseits eine administrative
Erleichterung für die Sozialversicherungsträger und andererseits eine
Angleichung an das Leistungsrecht, welches bei der Bemessung des Wochengeldes
im § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG ebenfalls auf den
Kinderbetreuungsgeldbezug abstellt, erreicht. Da es sich bei dieser Änderung um
eine Anpassung an die Vollzugspraxis handelt, sind finanzielle Auswirkungen
damit nicht verbunden.
Zu
Art. 1 Z 5 und 6 (§ 19a Abs. 1 ASVG):
Die von der
Pflichtversicherung wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung ausgenommenen
Personen können sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
Die Bestimmung ist daher hinsichtlich der nunmehr von der Teilversicherung in
der Pensionsversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung ausgenommenen
Personen zu ergänzen. Die Administration erfolgt über die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter als zuständiger Krankenversicherungsträger nach dem
B-KUVG. Die §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2 ASVG sehen bereits
die Einhebung und Abfuhr von Beiträgen an den Pensionsversicherungsträger vor.
Zu Art. 1 Z 7, 22 bis 25 und 28 (§§
26 Abs. 1 Z 3 lit. a, 447f Abs. 10 und 11 Z 2 sowie 538o
bis 538s ASVG):
Die Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz soll mit der Betriebskrankenkasse
Kindberg zur Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme zusammengeführt
werden. Die
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme wird für Beschäftigte in den
Beteiligungsgesellschaften der „Division Bahnsysteme“ - sofern nicht eine
andere Betriebskrankenkasse sachlich zuständig ist (dies ist derzeit die
Betriebskrankenkasse Zeltweg) - und für die in den eigenen Einrichtungen der
Betriebskrankenkasse Beschäftigten zuständig sein. Die „Division Bahnsysteme“
umfasst nach der derzeitigen Firmenstruktur in Österreich die Holding
voestalpine Bahnsysteme GmbH & Co KG, die voestalpine Schienen GmbH, die
voestalpine Austria Draht GmbH, die voestalpine Stahl Donawitz GmbH & Co KG
und die voestalpine Tubulars GmbH & Co KG.
Durch die
Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz mit der Betriebskrankenkasse Kindberg
werden Synergieeffekte erzielt und die Effizienz gesteigert werden. Synergien
ergeben sich vor allem durch die Reduzierung der Verwaltungskörper um die
Hälfte und der Straffung der Büroorganisation. Da nach § 445 Z 1 ASVG
der Betriebsunternehmer verpflichtet ist, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung der
Kasse erforderlichen Kosten zu bestreiten, kommen die zu erwartenden
Einsparungen diesem zu Gute.
Die §§ 538o bis
538s ASVG enthalten die entsprechenden Bestimmungen für den
Überleitungszeitraum.
Da bereits jetzt
eine hohe Übereinstimmung bei den satzungsmäßigen Leistungen sowie ein
bestehender EDV-Verbund vorliegt, und die Betriebskrankenkassen keine
aufwändigen Investitionen im Übergangszeitraum geplant haben, kann von der
Bildung von Überleitungsausschüssen abgesehen werden.
Für den Zeitraum
vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 werden bei beiden
Betriebskrankenkassen durch die Aufnahme zusätzlicher, nicht stimmberechtigter
Mitglieder erweiterte Verwaltungskörper gebildet. Dabei ist die jeweilige
Generalversammlung um zwei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein
Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber, der jeweilige Vorstand um zwei
Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der
Dienstgeber und die jeweilige
Kontrollversammlung um ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein
Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber zu erweitern. Die Beschlüsse der
Verwaltungskörper der beiden Betriebskrankenkassen sind vor Beschlussfassung
aufeinander abzustimmen.
Gleichzeitig
werden Anpassungen, die durch die Umbenennung der Betriebskrankenkasse
Neusiedler in Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper notwendig sind,
vorgenommen.
Zu
Art. 1 Z 8 bis 10 sowie Art. 6 Z 1 und 2 (§ 31
Abs. 5 Z 34, § 31c Abs. 2 zweiter Satz und 3 bis 5 ASVG und
§§ 51 Abs. 4 und 79 Abs. 84 AlVG):
Die Aufzählung der
Befreiungstatbestände soll im Sinne der Übersichtlichkeit unmittelbar nach der
Zahlungspflicht des Service-Entgelts erfolgen. Der Verweis auf die bisher von
der Krankenscheingebühr befreiten Personen kann daher entfallen. Der Verweis auf
das GSVG im § 31c Abs. 2 ASVG bezieht sich auf jene Personengruppen,
die in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert sind und eine
Pension nach dem GSVG beziehen.
Die weitergehende
Aufschlüsselung der das Service-Entgelt einhebenden Stellen wurde vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angeregt und dient
der Klarstellung. Durch die Aufgliederung wird die bisherige Intention des
Gesetzgebers noch verdeutlicht, das Service-Entgelt im Sinne einer einfachen
Administration jeweils vom Entgelt oder von einem sonstigen Bezug
einzubehalten. So soll das Service-Entgelt für die Versicherten und ihre
Angehörigen im Zuge der Lohnverrechnung einbehalten werden, wobei davon auszugehen
ist, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits aufgrund der
einkommenssteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die dafür
notwendigen Daten verfügbar sind.
Ebenso wird
klargestellt, dass auf das Service-Entgelt grundsätzlich die allgemeinen
beitragsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind; der Hauptverband kann hievon
bei Bedarf abweichende Regelungen erlassen. Dies gilt beispielsweise für jene
Fälle, bei denen die Daten der Angehörigen den Dienstgebern oder dem
Arbeitsmarktservice nicht bekannt sind, weil der/die Dienstnehmer/in etwa den
Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 in Verbindung mit den
§§ 76 Abs. 1 und 129 EstG 1988) oder den Familienzuschlag
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (§ 20
Abs. 2 AlVG) nicht geltend macht oder die entsprechenden
Meldepflichten für den Bezug von Notstandshilfe verabsäumt hat. Die bisherige
Verordnungsermächtigung kann daher zu Gunsten der entsprechenden Erweiterung
der bereits bestehenden Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes entfallen. Die
Rückzahlung von irrtümlicherweise eingehobenen Service-Entgelten ist ebenfalls
einheitlich vom Hauptverband zu regeln. Zusätzlich soll für jene Personen, die
noch im ersten Kalenderquartal nach der Zahlung des Service-Entgelts in Pension
gehen, - im Sinne einer Gleichstellung mit den Pensionisten/Pensionistinnen -
ebenfalls die antragsmäßige Rückerstattung vorgesehen werden.
§ 51
Abs. 4 AlVG wird aufgrund der Ablöse der Krankenscheine (der
Krankenscheingebühr) durch die e-card (das Service-Entgelt) entsprechend
angepasst. Die Höhe des Einbehaltes für das Service-Entgelt kann jedoch die
Höhe der Leistung, die in wenigen Einzelfällen sehr gering sein kann, nicht
übersteigen.
Zu
Art. 1 Z 11 (§ 53a Abs. 3a ASVG):
Übt eine bereits
der Pflichtversicherung unterliegende Person eine weitere, aber geringfügige
Beschäftigung aus, sind die Beiträge für diese geringfügige Beschäftigung in
pauschaler Form zu leisten. Die im Abs. 3 genannte Pauschalierung für die
Kranken- und Pensionsversicherung wird daher für den Bereich der
Pensionsversicherung für jene Personen nach § 7 Z 4 ASVG übernommen,
die bereits der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliegen und auch für
die geringfügige Beschäftigung Krankenversicherungsbeiträge in pauschaler Form
nach dem B-KUVG zu leisten haben. Der Prozentsatz in der Höhe von 10,25 %
entfällt zur Gänze auf die Pensionsversicherung (9,25 % allgemeiner
Beitrag und 1 % Zusatzbeitrag). Die Administration erfolgt über die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als zuständiger
Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG.
Zu Art. 1
Z 12 (§ 53a
Abs. 4 ASVG):
Die
Höchstbeitragsgrundlage soll auch bei Zusammentreffen einer Teilversicherung in
der Pensionsversicherung und einer zusätzlichen Beitragspflicht zur
Pensionsversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gelten.
Zu
Art. 1 Z 13 bis 15 (§ 73 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 2a ASVG):
Im Zuge des
2. SVÄG 2003 wurden pensionierte Vertragsbedienstete, denen im
Erkrankungsfall ein Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG mindestens gleichwertig sind, aus der
Krankenversicherung des B-KUVG ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 2
B-KUVG).
Anlassfall für die
Regelung war das Land Oberösterreich, das in einem Schreiben an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Dezember 2002 in Aussicht genommen hat, sobald die Möglichkeit nach dem
B-KUVG besteht, im Rahmen einer Novelle zum Oö. Kranken- und
Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte vorzusehen, dass neben den aktiven
nunmehr auch pensionierte Vertragsbedienstete in Oberösterreich in die
Krankenfürsorgeeinrichtung der oberösterreichischen Landesbeamten einbezogen
werden, wenn sie unmittelbar vor der Pensionierung als Vertragsbedienstete im
Landesdienst standen. Damit wird gewährleistet, dass die Interessen der
Dienstnehmer/innen, die bereits als aktive Vertragsbedienstete von der
Krankenfürsorge erfasst sind, insbesondere im Hinblick auf eine Kontinuität des
Versicherungsverlaufes und der Leistungserbringung, auch in der Pension gewahrt
bleiben. Im Übrigen wird dadurch insofern eine ausgeglichene Riskenverteilung
vorgenommen, als gute und schlechte Risken bei derselben
Krankenfürsorgeeinrichtung eingebunden sind.
Nun sind die
Länder zwar durchaus bereit, auch die pensionierten Vertragsbediensteten in die
Krankenfürsorge einzubeziehen, jedoch bedarf es zur Sicherstellung der Beiträge
einer gesetzlichen Regelung für die Beitragsabfuhr durch die
Pensionsversicherung an die Krankenfürsorgeanstalten. Da eine solche
gesetzliche Regelung derzeit nicht besteht, soll sie nunmehr geschaffen werden.
Für die in Rede stehenden Personen soll sich die Höhe der Beiträge in der
Krankenversicherung nach der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung richten,
die durch die Pensionsversicherungsanstalt eingehobenen Beiträge werden von
dieser Anstalt an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung weitergeleitet. Für
den Bund ist diese Maßnahme auf Grund der vorgesehenen Begrenzung jedenfalls
kostenneutral.
Zu Art. 1 Z 16 und 17 (§ 77 Abs. 1 ASVG):
Mit dieser Anordnung soll klargestellt werden, dass sich der
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung nach § 51b ASVG als auch der Zusatzbeitrag
für Angehörige nach § 51d ASVG analog dem Ergänzungsbeitrag nach
§ 51e ASVG auch auf die Krankenversicherung für Selbstversicherte
erstrecken. Dies entspricht der Vollzugspraxis, finanzielle Auswirkungen sind
daher mit dieser Änderung nicht verbunden.
Zu
Art. 1 Z 18 (§ 135 Abs. 3 ASVG):
Mit dem gänzlichen
Außer-Kraft-Treten der Bestimmungen über alle Arten des Krankenscheines mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 können die Befreiungstatbestände von der
Krankenscheingebühr ebenfalls entfallen.
Zu Art. 1 Z 19 und 29 (§§ 162 Abs. 3 und 624
Abs. 2 ASVG):
Tritt nach dem Ende des Bezuges
von Kinderbetreuungsgeld (KBG) ein neuerlicher Mutterschutz ein, so gebührt
Wochengeld im Regelfall nur aus einer allfälligen Erwerbstätigkeit. Tritt aber
der neuerliche Mutterschutz zumindest noch am letzten Bezugstag von KBG ein, so
gebührt Wochengeld in der fixen Höhe von 180 % des KBG (neben einem
allfälligen Wochengeldanspruch aus Zuverdienst), wenn bereits während des
vorigen Mutterschutzes ein Wochengeldanspruch bestand.
Dies wäre zwar
eine durch den Ablauf einer Frist sachlich begründbare Differenzierung. Sozial-
und familienpolitisch ist die unterschiedliche Behandlung aber insbesondere in
Fällen eines unmittelbar dem Ende des Bezuges von KBG folgenden neuerlichen
Mutterschutzes nicht zu rechtfertigen.
Zeiten des Bezuges
von Kinderbetreuungsgeld sollen daher - ebenso wie schon bisher die Zeiten
eines Bezuges nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder dem
Karenzgeldgesetz - in die Bemessungsgrundlage für Wochengeld einfließen können,
wenn schon auf Grund der dem KBG-Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch
auf Wochengeld bestand. Einerseits wird dadurch an der Systematik des Wochengeldes
als Einkommensersatzleistung festgehalten und andererseits in den Fällen der
zeitlichen Nähe zum Ende des KBG-Bezuges eine Abfederung durch einen
Wochengeldanspruch vorgenommen. Eine Neuberechnung betreffend die
Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2005 eingetreten sind, kann
auf Antrag stattfinden.
Über den - teils
von der Krankenversicherung und teils vom Familienlastenausgleichsfonds zu
tragenden - finanziellen Mehraufwand kann derzeit keine Aussage getroffen
werden, weil weder die aktuelle Zahl der Fälle, in denen bis zum Ende des
drittfolgenden Kalendermonates nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges ein
neuer Mutterschutz eintritt, bekannt ist, noch eine allfällige Reaktion der
theoretisch Anspruchsberechtigten auf eine solche Ausdehnung des
Wochengeldanspruches vorhergesehen werden kann.
Zu
Art. 1 Z 20 (§ 175 Abs. 5 Z 2 und 3 ASVG):
Die individuelle
Berufsorientierung für Schüler und Schülerinnen ab 14 Jahren soll weiter
gefördert werden, indem ein Unfallversicherungsschutz für bis zu
15 Kalendertagen pro Betrieb außerhalb von Unterrichtszeiten neben der
bereits bestehenden schulischen Berufsorientierung verankert wird. Die
Schüler-Unfallversicherung wird finanziert aus Mitteln des
Familienlastenausgleichsfonds und Mitteln der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt.
Zu Art. 1 Z 21, Art. 2 Z 2 und
Art. 3 Z 5 (§ 292 Abs. 4
lit. n und o ASVG; § 149 Abs. 4 lit. m GSVG; § 140
Abs. 4 lit. m BSVG):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll – im Gegensatz zur geltenden Rechtslage – der
Bezug eines Versehrtengeldes nach § 149g Abs. 3 BSVG bei der
Gewährung einer Ausgleichszulage außer Betracht bleiben. Damit erfolgt in
diesem Zusammenhang eine Gleichbehandlung des Schwerversehrtengeldes in der
Form einer Einmalzahlung mit anderen Einkünften, die wegen des besonderen
körperlichen Zustandes eines/einer Versicherten gewährt werden, wie das
Pflegegeld, die Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den
Kosten für Diätverpflegung und dergleichen.
Zu Art. 1 Z 26 (§ 460 Abs. 3a ASVG):
Durch die Änderung des Verweises wird die Anwendbarkeit des § 460
Abs. 3a ASVG auf die Betriebskrankenkassen ausgeschlossen. Dies ist
deshalb notwendig, da nach § 445 Z 1 ASVG der Betriebsunternehmer
unter anderem verpflichtet ist, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Kasse
erforderlichen Arbeitskräfte unter eigener Verantwortung zur Verfügung zu
stellen. Finanzielle Auswirkungen sind mit dieser Änderung nicht verbunden.
Zu
Art. 1 Z 27 (§ 472a Abs. 1 ASVG):
Mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster
des ASVG entfallen die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage. Der
Verweis im § 472a Abs. 1 ASVG geht demnach ab Inkrafttreten der
Änderungen im B-KUVG (mit 1. Jänner 2006) ins Leere. Die Bestimmung wird
daher entsprechend adaptiert, indem die Mindestbeitragsgrundlage anstatt des
Verweises direkt in die Bestimmung übernommen wird.
Zu Art. 3 Z 2 (§ 34 Abs. 4 BSVG):
Mit dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 wurde § 34 BSVG mit
Wirksamkeit ab 1. August 2001 insofern ergänzt, als ein Beitragszuschlag
bei nicht rechtzeitiger Meldung von Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten
im Ausmaß von 10 % des nachzuzahlenden Betrages verhängt werden kann.
Allerdings hat sich in der Praxis gezeigt, dass dieses Ausmaß zu unvertretbaren
Härten führen kann. Es besteht daher ein Novellierungsbedarf dahingehend, dass
der Beitragszuschlag gesenkt wird, um derartigen Härtefällen begegnen zu
können.
Gleichzeitig wird
eine sprachliche Klarstellung vorgenommen.
Zu Art. 3 Z 3 (§ 38 Abs. 7 BSVG):
§ 38
Abs. 7 BSVG, womit die Haftung des Eigentümers / der
Eigentümerin von Wirtschaftsgütern für Beitragsschulden geregelt wurde, wurde
mit der 9. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 113/1986, eingeführt. Der
Verfassungsgerichtshof hob diese Bestimmung durch das Erkenntnis vom
10. März 1992, G 299/91-7, VfSlg 13.028, mit Ablauf des
28. Februar 1993 als verfassungswidrig auf. Die Entscheidungsgründe wurden
darauf gestützt, dass die Haftungsbegründung allein durch das
Angehörigenverhältnis sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Mit der
18. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 337/1993, sollte § 38
Abs. 7 BSVG dahingehend geändert werden, als der haftende Personenkreis
auf wesentlich beteiligte Personen und Personen mit wesentlichem Einfluss auf
die Geschäftsführung eingeschränkt wird.
Im Hinblick
darauf, dass diese Änderung (rückwirkend) mit 1. März 1993 wirksam werden
sollte, bezog sie sich auf eine Bestimmung, die bereits (auf Grund des
zitierten Erkenntnisses) außer Kraft getreten war, sodass sie ins Leere ging.
Die Änderung der
gegenständlichen Bestimmung, wie sie bereits im Rahmen der
18. BSVG-Novelle vorgesehen war, wird daher neuerlich in Kraft gesetzt.
Zu Art. 3 Z 4, 20 bis 22 (§§ 124a, 156
Abs. 1 und 182 Z 1 bis 6 BSVG):
§ 182
Z 1 BSVG in der geltenden Fassung verweist hinsichtlich der
Verfahrensbestimmungen auf den Siebenten Teil des ASVG mit der Maßgabe, dass
die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger
gegenüber Rechts- und Verwaltungshilfe zu gewähren haben. Demnach sind derzeit
die sonstigen Verwaltungsbehörden und die Gerichte gegenüber der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Rechts- und Verwaltungshilfe nicht
verpflichtet.
Um die
Verwaltungshilfe lückenlos zu gewährleisten, sollen nunmehr auch die sonstigen
Verwaltungsbehörden und die Gerichte gesetzlich verpflichtet sein, auf Anfrage
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern alle Tatsachen aus ihrem
Geschäftsbereich bekannt zu geben, die für die Feststellung der Versicherungs-
und Beitragspflicht sowie für die Ansprüche aus der Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Damit wird die Rechtslage hergestellt,
die dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht.
Die Maßnahme dient
der Effizienz der Verwaltung; die finanziellen Auswirkungen hievon können nicht
quantifiziert werden.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 148f Abs. 2
BSVG):
Die
gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage geht von einer kalenderjährlichen
Bemessungsgrundlage aus. Mit der Zitierung des § 179 Abs. 1 ASVG soll
nun klar gestellt werden, dass unterjährige Beschäftigungsverhältnisse in ihrer
tatsächlichen zeitlichen Dauer und nicht jeweils auf ein gesamtes Kalenderjahr
umgelegt berücksichtigt werden. Diese Änderung ist in Folge von Änderungen im
ASVG im Zuge der 60. Novelle zum ASVG notwendig geworden.
Die derzeitige Regelung
stellt darüber hinaus eine Ungleichbehandlung jener Versicherten dar, die nach
dem ASVG und dem BSVG versichert sind; je nach dem, ob sie als ASVG-Versicherte
oder als BSVG-Versicherte einen Unfall erleiden, ist eine Vergleichsrechnung
zwischen der Gesamtsolidarischen Beitragsgrundlage nach dem BSVG und der
Beitragsgrundlage, die sich auf Grund der Berechnungsvorschriften nach dem ASVG
addidativ ergeben zu erstellen und die höhere Bemessungsgrundlage
heranzuziehen. Diese Ungleichbehandlung, die sich aus der
Zusammenrechnungsvorschrift im ASVG ergibt soll nunmehr beseitigt werden.
Bezüglich der finanziellen Auswirkungen wird auf die finanziellen Erläuterungen
verwiesen.
Zu Art. 3 Z 7 (§ 148i Abs. 3
BSVG):
Nach
§ 148i Abs. 3 BSVG ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum
Zeitpunkt des Pensions- oder Ruhegenussanfalles oder der Betriebsaufgabe
gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer
mit einer Einmalzahlung abzufinden, wenn zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles
oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente besteht
und auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer
Dauerrente nicht zu erwarten ist. Es wird daher in der geltenden Fassung des
§ 148i Abs. 3 BSVG in Bezug auf die Einmalzahlung versehentlich auf
§ 148j Abs. 2 BSVG (statt auf § 149k Abs. 2 BSVG)
verwiesen. Im Hinblick darauf, dass § 149k Abs. 2 BSVG mit
Wirksamkeit ab 1. Juli 2005
aufgehoben wird, ist eine Richtigstellung des Bezug habenden Klammerausdruckes
entbehrlich und der Verweis zu streichen.
Zu Art. 3 Z 8 und 24 (§§ 148i
Abs. 4 sowie 299 Abs. 4 BSVG):
Die Abfindung
einer Betriebsrente in Form einer Einmalzahlung (§ 148i Abs. 3 BSVG)
wird von den Versehrten in vielen Fällen als sozial unverträglich angesehen,
dies vor allem bei Arbeitsunfällen relativ junger Bäuerinnen und Bauern, weil
bei ihnen eine langfristige Einkommenssicherung wegen der geringen Zahl der
Versicherungsmonate und der damit verbundenen geringen Pensionshöhe oft nicht
gesichert ist. Die vorgeschlagene Änderung sieht daher eine Weiterleistung der
Betriebsrente bei einem - nach dem Nettoeinkommensverständnis (ohne Ansatz von
Unterhaltsansprüchen) - unter dem Eineinhalbfachen des entsprechenden
Richtsatzes liegenden Einkommen vor. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird
in diesem Zusammenhang von einer laufenden Einkommensüberprüfung Abstand
genommen. Die Maßnahme wird rückwirkend in Kraft gesetzt, um auch bereits
bestehende Härtefälle zu beseitigen.
Im Hinblick
darauf, dass versicherungsmathematische Faktoren die Höhe des
Abfindungskapitals bestimmen, ist die einmalige Kapitalisierung der Rente im
Vergleich zu deren laufenden Auszahlung aufwandsneutral und mit keiner
wirtschaftlichen Benachteiligung verbunden. Es soll daher dem/der Versehrten -
bis zum obligatorischen Wegfall der Rente – freigestellt sein, im Bedarfsfall
eine vorzeitige Kapitalisierung zu beantragen.
Zu Art. 3 Z 9 (§ 148j Abs. 1 und 2
BSVG):
Nach geltender
Rechtslage ist - im Gegensatz zu der freiwilligen Abfindung der Betriebsrente
(§ 148j Abs. 1 BSVG) - die verpflichtende Abfindung nach § 148j
Abs. 2 BSVG mit der Hälfte des Rentenwertes beschränkt. Diese
unterschiedliche Regelung ist im Hinblick darauf, dass sowohl die
verpflichtende als auch die freiwillige Abfindung den Ausgleich des durch die
Unfallsfolgen erlittenen Einkommensverlustes bezweckt, sachlich nicht
gerechtfertigt. Künftig soll daher bei beiden Abfindungsarten das Ausmaß mit
dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital begrenzt sein.
Finanzielle
Auswirkungen ergeben sich dadurch nicht, weil zum Einen der zur Unterstützung
der Betriebsfortführung vorgesehene Teil der Betriebsrenten weiter gebührt, zum
Anderen im abgelaufenen Jahr 2004 bzw. auch in den ersten Monaten des Jahres
2005 keine freiwilligen Abfindungen erfolgt sind.
Zu Art. 3 Z 9 und 24 (§§ 148j
Abs. 3 und 299 Abs. 5 BSVG):
Die auf Grund des
§ 184 Abs. 5 ASVG mit 1. Juli 1999 in Kraft getretene
Abfindungsverordnung, BGBl. II Nr. 245/1999, bezieht sich nicht auf
Betriebsrenten im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung. Bei der Erlassung
der zitierten Verordnung wurde davon ausgegangen, dass wegen der Besonderheit
der verpflichtenden Abfindung nach dem BSVG eine eigenständige Abfindungsverordnung
erforderlich ist. Nunmehr soll hiefür - in Anlehnung an § 184 Abs. 5
ASVG - eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden.
Gleichzeitig wird
eine geübte Praxis gesetzlich verankert: Verfahrensbedingt kann eine laufende
Rente in den meisten Fällen nicht genau zum Abfindungsstichtag eingestellt
werden. Nach bisher geübter Praxis erfolgt eine Anrechnung des zuviel
ausgezahlten Betrages auf das Abfindungskapital. Dies soll nun ausdrücklich im
BSVG klar gestellt werden.
Zu Art. 3 Z 10 (§ 148u Abs. 2
BSVG):
Im bäuerlichen
Bereich kommt der überbetrieblichen Zusammenarbeit eine besondere Bedeutung zu;
mit Ausnahme des Bundeslandes Wien besteht eine flächendeckende
Organisationsstruktur unter der Federführung des Bundesverbandes der Maschinen-
und Betriebshilferinge Österreichs. Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen
dieser Organisation und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern begann mit
dem Inkrafttreten des Betriebshilfegesetzes 1982 und wird seither
kontinuierlich intensiviert, zuletzt durch das Inkrafttreten eines neuen Kooperationsvertrages
ab 1. Juli 2004.
Nunmehr soll die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern gesetzlich ermächtigt werden, dem
Vertragspartner unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) auf
elektronischem Weg zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der
Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration zur Verfügung zu stellen.
Zu Art. 3 Z 11 und 12 (§ 149g
Einleitungssatz sowie Abs. 1 Z 1 BSVG):
Nach geltender
Rechtslage ist das Versehrtengeld eine antragsbedürftige Leistung. Diese
rechtliche Konstruktion hat sich in der Praxis als problematisch erwiesen, da
Versicherte unter dem Eindruck der Unfallfolgen vielfach auf die Antragstellung
vergessen oder den Antrag erst verspätet stellen. Um das Ziel der Gewährung des
Versehrtengeldes (fallbezogene Überbrückungshilfe bis zum Anfall der
Betriebsrente) zu gewährleisten, erscheint es geboten, ein Verfahren zur
Feststellung des Anspruches auf Versehrtengeld amtswegig einzuleiten. Dies entspricht
dem in der Unfallversicherung vorherrschenden ex-offo-Prinzip.
Voraussetzung für
einen Anspruch auf Versehrtengeld ist derzeit u.a. das Vorliegen einer
ernsthaften Existenzgefährdung des (der) Versicherten. Bei der Beurteilung des
Vorliegens dieser Voraussetzung sind - über die Einkommens- bzw.
Ertragssituation des Betriebes hinaus - die gesamten Lebensumstände des/der
Versehrten und seiner/ihrer Familie maßgeblich. Da dies bei den Betroffenen in
vielen Fällen auf Grund der ohnehin mit der Arbeitsunfallsituation
einhergehenden erschwerten persönlichen und familiären Begleitumstände auf Unverständnis
stößt, soll bei der Frage nach dem Anspruch auf Versehrtengeld vom Vorliegen
der Voraussetzung einer Existenzgefährdung des (der) Versicherten abgesehen
werden.
Zu Art. 3 Z 11 und 13 (§ 149g
Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 BSVG):
Das Versehrtengeld
nach § 149g BSVG ist an die prognostisch nach Ablauf eines Jahres nach
Eintritt des Versicherungsfalles vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Abs. 1) oder Schwerversehrtheit (Abs. 3) gebunden.
Unter Bezugnahme
auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16. September 2003,
GZ. 10 ObS 202/03h, wonach in den Entscheidungsgründen davon
ausgegangen wird, dass für den Anspruch auf Versehrtengeld jeder
Versicherungsfall für sich allein zu beurteilen ist, wird die gegenständliche
Bestimmung insofern ergänzt, als klar gestellt wird, dass bei der
prognostischen Einschätzung der Versehrtheit Vorunfälle nicht zu
berücksichtigen sind, sondern jeder Unfall für sich betrachtet werden muss.
Dadurch wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel geringer sein,
sodass diese Maßnahme im Ergebnis keinen Mehraufwand bedeutet.
Mit der
gleichzeitig vorgesehenen Anhebung des Schwerversehrtengeldes auf 60% der
Bemessungsgrundlage soll jene Leistungshöhe gesichert werden, die einer
Betriebsrente (inklusive Zusatzrente) bei mittlerer Schwerversehrtheit
entspricht. Weiters wird klar gestellt, dass als Bemessungsgrundlage jene des
§ 148f Abs. 1 BSVG heranzuziehen ist.
Die Summe des
Aufwandes für das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 1 und 3 BSVG belief
sich im Jahr 2003 auf ca. 116 000 Euro.
Zu Art. 3 Z 14 (§ 149g Abs. 4
BSVG):
Durch die in
§ 149g Abs. 4 BSVG in der geltenden Fassung bestehenden Verweisungen
auf die §§ 140 Abs. 3 und 142 BSVG ist abschließend geregelt, welches
Einkommen auf das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 1 und 3 BSVG
anzurechnen ist. Demzufolge sind auch bestimmte Unterhaltsansprüche des (der)
Versicherten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages zu berücksichtigen. Die
Anrechnung von Unterhaltsansprüchen auf das Versehrtengeld bei
Schwerversehrtheit des (der) Versicherten hat sich jedoch in der Praxis als
bedenklich erwiesen, weil in diesem Zusammenhang vor allem bei jüngeren
Unfallopfern - an Stelle der durch das Versehrtengeld erwarteten Entlastung
des/der Versehrten - die finanziellen Verpflichtungen des familiären Umfeldes
angesprochen werden mussten. Dies soll durch die vorgeschlagene Änderung vermieden
werden.
Zu Art. 3 Z 15 (§ 149g Abs. 5
BSVG):
Das BSVG enthält
derzeit keine Aussage über den Zeitpunkt des Anfalles eines Versehrtengeldes.
Mit der nunmehr vorgesehenen Anfallsregel soll klar gestellt werden, dass das
Versehrtengeld mit dem Tag anfällt, an dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit
eintritt.
Zu Art. 3 Z 16 und 17 (§ 149k BSVG):
Im Hinblick auf
den erst ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgenden
Betriebsrentenanfall (§ 149d Abs. 3 BSVG) hat das Institut der
Gesamtvergütung bei der Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente, die auf
einen Zeitraum von zwei Jahren abstellt, kaum mehr eine praktische Bedeutung,
weshalb diese Konstruktion im BSVG wegfallen soll.
Durch den Entfall
der Gesamtvergütung (Einmalzahlung der vorläufigen Rente) ergeben sich keine
finanziellen Auswirkungen, weil die Gesamtvergütung als Sonderform der
Kapitalisierung den finanziellen Gegenwert der sonst gebührenden vorläufigen
Rentenzahlung darstellt.
Zu Art. 3 Z 18 (§ 149l Abs. 1
BSVG):
Mit dieser Ergänzung
wird klar gestellt, dass bei Gesamtrentenbildungen mit Versehrtenrenten nach
einem anderen Bundesgesetz für die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit die
gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1 BSVG
heranzuziehen ist. Eine allfällige begünstigte Bemessungsgrundlage nach
§ 148f Abs. 2 BSVG bleibt außer Betracht.
Zu Art. 3 Z 19 (§ 149n Abs. 5
BSVG):
Im Falle eines
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des
(der) Versicherten sind in der Unfallversicherung besondere Leistungen
vorgesehen. Als besondere Leistungen sind in diesem Zusammenhang der Teilersatz
der Bestattungskosten und ein Zuschuss zu Überführungskosten zu nennen.
Die Möglichkeit
einer Unterstützung durch den Versicherungsträger für den Einsatz von
Ersatzarbeitskräften ist nach geltendem Recht auf die durch einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig gewordene Person beschränkt
(§ 148u BSVG). Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass sich die Abdeckung der
Arbeitsleistung nach einem tödlichen Arbeitsunfall des (der) Versicherten als
besonders schwierig darstellt, weshalb seitens des Versicherungsträgers die
Möglichkeit bestehen soll, auch die Weiterführung des Betriebes durch die Angehörigen
bzw. den Übergang zur Betriebsnachfolge zu unterstützen.
Zu
Art. 3 Z 23 (§ 277a Abs. 3 BSVG):
Im Artikel 4 Z 8 des Gesundheitsreformgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 179/2004 wurde irrtümlich § 277 Abs. 3 anstelle
des § 277a Abs. 3 BSVG aufgehoben. Nunmehr soll die rückwirkende
Aufhebung des § 277a Abs. 3 BSVG erfolgen, ein erneutes Inkraftsetzen
des § 277 Abs. 3 BSVG kann auf Grund des nicht mehr gegebenen
Anwendungsbereiches unterbleiben.
Zu Art. 3 Z 24 (§ 299 Abs. 3
BSVG):
Für jene Betriebe, die von der Möglichkeit der Beitragsgrundlagenoption
für den Gesamtbetrieb Gebrauch gemacht haben (§ 23 Abs. 1a BSVG),
bestand vor dem In-Kraft-Treten der 28. Novelle zum BSVG im Rahmen des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, eine erhöhte
Mindestbeitragsgrundlage. Mit 1. Jänner 2005 wurde eine schrittweise
Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage auf die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze
nach dem ASVG beschlossen. Nach geltendem Recht kann der Antrag auf
Beitragsgrundlagenoption nur dann widerrufen werden, wenn eine Änderung in der
Betriebsführung eintritt.
Die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage von 1 995,57 Euro
auf 323,46 Euro war für die Betriebe nicht vorherzusehen. Somit ist es erforderlich,
die Möglichkeit eines einmaligen „Ausstieges aus der Beitragsgrundlagenoption“
und damit die Rückkehr zum pauschalen Beitragssystem zu eröffnen.
Zu
Art. 4 Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG):
Um die
unerwünschten Auswirkungen der Einbeziehung sämtlicher Erwerbseinkommen in die
Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, zu
beseitigen - so wurden u.a. die Gemeindemandatare in die Krankenversicherung
nach dem B-KUVG einbezogen, auch wenn diese nur geringe Entschädigungen für
diese Tätigkeit beziehen -, soll nunmehr auch im Dauerrecht des B-KUVG
dergestalt eine Lösung gefunden werden, dass in der Krankenversicherung
anstelle der Mindestbeitragsgrundlage eine Geringfügigkeitsgrenze nach dem
Muster des ASVG eingeführt wird.
Danach werden
künftig die im § 1 Abs. 1 B-KUVG angeführten Personengruppen - mit
Ausnahme der Bezieherinnen und Bezieher von Pensionsleistungen oder
Kinderbetreuungsgeld - nur mehr dann nach dem B-KUVG krankenversichert sein,
wenn ihre Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich eine Versicherung nach
dem B-KUVG nach sich ziehen, mehr als 323,46 Euro (Wert 2005)
betragen.
Personen, deren
Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, werden die Möglichkeit
haben, sich in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG selbst zu versichern.
Für Personen, deren Einkünfte aus Tätigkeiten, die grundsätzlich der
Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen (§ 1 Abs. 1 Z 5,
17, 21 und 22 B-KUVG), die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, erfolgt
diese Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung in der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG und in der Pensionsversicherung nach dem
ASVG nach dem Vorbild des § 19a ASVG.
Das
Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen
Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,
BGBl. Nr. 463/1974, trat mit Ablauf des 31. Dezember 2003
(§ 143 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002) außer Kraft. Für die
Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (in
Ausbildung), die derzeit noch der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und der
Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, wird keine Geringfügigkeitsgrenze
vorgesehen; es wird davon ausgegangen, dass mit 1. Jänner 2006 keine
Personen mehr diesen Bestimmungen unterliegen werden.
Zu
Art. 4 Z 4 und 6 (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 B-KUVG):
Der Eintritt und
das Ende der Pflichtversicherung in Zusammenhang mit dem Ausnahmegrund der
Geringfügigkeitsgrenze sind entsprechend dem ASVG geregelt.
Zu
Art. 4 Z 7 (§ 7a B-KUVG):
Den von der Ausnahme von der Krankenversicherung durch die Einführung einer
Geringfügigkeitsgrenze betroffenen Personen wird die Möglichkeit gegeben, eine
Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG - nach dem Muster
der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG -
zu beantragen. Für jene
Personen, deren Dienstverhältnis grundsätzlich der Pensionsversicherung des
ASVG unterliegt, ist mit dieser Selbstversicherung daher auch eine
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG verbunden, und
zwar nach den pensionsversicherungsbezogenen Bestimmungen der
Selbstversicherung nach § 19a ASVG.
Zu Art. 4
Z 8 und 9 (§§ 8 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 3 B-KUVG):
Die Bestimmungen
sind den entsprechenden Bestimmungen des ASVG über die Formalversicherung,
besondere Formalversicherung und Meldung der freiwillig Versicherten im
Zusammenhang mit einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
nachgebildet.
Zu
Art. 4 Z 10, 11 und 16 (§§ 19 Abs. 6 und 7 sowie 22
Abs. 5 B-KUVG):
Die Bestimmungen
über die Mindestbeitragsgrundlage entfallen mit Inkrafttreten der
Geringfügigkeitsgrenze.
Zu
Art. 4 Z 12 und 14 (§§ 19 Abs. 8 und 20 Abs. 3 B-KUVG):
Die monatliche
Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG wegen einer
geringfügigen Beschäftigung selbstversicherten Personen ist die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze (§ 76b Abs. 2 ASVG). Der monatliche Beitrag
der Selbstversicherten wird nach dem Muster des ASVG aus Gründen der
Verwaltungsökonomie für das Jahr 2005 der Höhe nach mit 12,94 Euro
festgelegt. Dieser Betrag resultiert aus dem Dienstnehmeranteil in der
Krankenversicherung nach dem B-KUVG sowie dem Zusatzbeitrag in der
Krankenversicherung (Dienstnehmeranteil: 3,75 %; Zusatzbeitrag:
0,25 %). Der Betrag ist in den Folgejahren, erstmals für 2006, mit der
Aufwertungszahl zu valorisieren (§ 108 Abs. 6 ASVG).
Zu
Art. 4 Z 13 und 15 (§§ 19a und 20d B-KUVG):
Die Ermittlung der
allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage für Versicherte, die auch in einem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entspricht der diesbezüglichen
Regelung des § 44a ASVG, wobei der Beitragssatz für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis
4,00 % (entspricht dem Dienstnehmeranteil in der Krankenversicherung nach
dem B-KUVG inklusive Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung) beträgt.
Zu Art. 4 Z 17 (§ 23 Abs. 2 B-KUVG):
Versicherten
werden die Beiträge für eine (zusätzliche) geringfügige Tätigkeit von der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach Fälligkeit vorgeschrieben.
Bei nicht fristgerechter Einzahlung fallen Verzugszinsen an.
Zu Art. 4 Z 18 (§ 30a B-KUVG):
Die Vorschreibung und Einhebung
der Beiträge zur Selbstversicherung erfolgt – auch für den
pensionsversicherungsrechtlichen Teil der Selbstversicherung – durch die BVA.
Bezüglich der Fälligkeit, Einhebung und Abfuhr der Beiträge an die
Pensionsversicherungsanstalt wird daher auf die entsprechenden Bestimmungen des
ASVG verwiesen.
Zu
Art. 4 Z 19 und 20 (§ 84 B-KUVG
samt Überschrift):
Für die
Selbstversicherten nach § 7a B-KUVG, die in Beschäftigungsverhältnissen
nach § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 B-KUVG stehen, wird der
Leistungsanspruch auf Kranken- oder Wochengeld entsprechend den
Selbstversicherten nach § 19a ASVG festgelegt.
Zu
Art. 5 Z 1 bis 3 (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 2 und
§ 4 DAG):
Im Zusammenhang
mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze anstelle der
Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG soll eine Dienstgeberabgabe vorgesehen
werden, die den Besonderheiten der Ausnahme aus der Krankenversicherung aus dem
B-KUVG und aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG Rechnung trägt.
Eingehoben wird die Abgabe im übertragenen Wirkungsbereich - also für den Bund
- durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Die Dienstgeberabgabe
ist bezogen auf jene Gruppen, in denen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
nach dem B-KUVG auch im Zweig der Pensionsversicherung nach dem ASVG auftreten;
das sind die Gruppen der „neuen“ Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 1
Z 17 B-KUVG), der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten
nach dem Universitätsgesetz 2002 (§ 1 Abs. 1 Z 21 B-KUVG)
und der Bediensteten der BVA (§ 1 Abs. 1 Z 5 und 22 B-KUVG). Die
Dienstgeberabgabe ist zweckgewidmet und dient zur Finanzierung der Kranken- und
Pensionsversicherung. Unter Anwendung des Dienstgeberanteiles nach dem B-KUVG
in Höhe von 3,60 % (Dienstgeberanteil am allgemeinen Beitragssatz in der
Krankenversicherung zuzüglich Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung sowie
dem Beitragszuschlag nach § 22 Abs. 3 B-KUVG) und nach dem ASVG in
der Pensionsversicherung in der Höhe von 12,55 % (allgemeiner Beitragssatz
in der Pensionsversicherung) beträgt die Dienstgeberabgabe 16,15 %. Daraus
errechnet sich auch die prozentuelle Widmung der Dienstgeberabgabe auf die
Krankenversicherung (22,3 %) und die Pensionsversicherung (77,7 %).
Zu Art. 5 Z
2 (§ 3 Abs. 1 DAG):
Bis zum
31. Dezember 2004 wurde die Ertragsabführung für Versicherte, die auch in
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, im § 53a ASVG
Abs. 5 (Pensionsversicherung) und im § 3 des
Dienstgeberabgabegesetzes (DAG), im ersten Satz für die Krankenversicherung und
im letzten Satz für die Pensionsversicherung, geregelt. Die Regelung des
§ 53a Abs. 5 ASVG wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz
aufgehoben, sodass sich die Vorgehensweise nunmehr ausschließlich nach § 3
DAG orientiert.
Bisher wurden ein
Teil der Erträge aus der Dienstgeberabgabe an den Ausgleichsfonds der
Pensionsversicherungsträger überwiesen. § 3 DAG letzter Satz wurde mit
Wirksamkeit 1. Jänner 2005 in der Weise abgeändert, dass diese Mittel an
die Pensionsversicherungsanstalt abgeführt werden müssen. Da die
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als
Pensionsversicherungsträger bisher aufgrund des Aufteilungsschlüssels des
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger anteilige Erträge bekommen hat,
ist dies nach der getroffenen Neuregelung nicht mehr der Fall. Eine Korrektur
dieser Bestimmung unter Beachtung des Zuständigkeitsbereiches der
Versicherungsanstalt in der Pensionsversicherung ist notwenig, um
sicherzustellen, dass die entsprechenden Erträge weiterhin der
Pensionsversicherung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
zufließen.
Die
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist nicht mehr Mitglied des
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach § 447a ASVG. Daher ist
auch die Feststellung notwendig, dass die anteiligen Erträge von der Versicherungsanstalt
einzubehalten sind und nicht an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger abzuführen sind.
An Beiträgen
wurden für das Jahr 2004 von der VAEB rund 175 000 Euro an den
PV-Ausgleichsfonds (ab 2005 an die PVA) und rund 52 000 Euro an den
KV-Ausgleichsfonds (dem die VAEB ab 2005 nicht mehr angehört) abgeführt.
Zu
Art. 7 Z 1 (§ 32 Abs. 5 AMSG):
Die Änderung dient
lediglich einer Zitierungsanpassung im Hinblick auf die Verschiebung der
Paragrafennummerierung im AMFG im Zuge der bereits mit 1. Juli 2002
erfolgten Neuregelung der Arbeitsvermittlung.
Zu
Art. 7 Z 2 (§ 35 Abs. 3 AMSG):
Die Bestimmung
dient der Klarstellung, dass die für Leistungsbezieher/innen nach dem AlVG
geltenden Regelungen über den Abzug vom Leistungsbezug auch für die Bezieher/innen
einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten.
III.
Finanzielle Erläuterungen
Folgende Maßnahmen
sind hervorzuheben; bezüglich der übrigen Auswirkungen wird auf die
Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen.
A. B-KUVG:
1. Wegfall
der Mindestbeitragsgrundlage und Einführung einer
Geringfügigkeitsgrenze(§§ 2 Abs. 1 Z 5 und 7a B-KUVG):
Mit Wirksamkeit des
Inkrafttretens der Geringfügigkeitsgrenze werden ca. 1000 Personen (überwiegend
Mandatare, deren Entschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt), die auf
Grund einer Übergangsbestimmung bereits derzeit ausgenommen waren, auch im
Dauerrecht aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Bei einem
nicht näher bezifferbaren Teil dieser Personen besteht zumindest ein
Krankenversicherungsschutz als angehörige Person, weshalb in diesen Fällen
nicht mit einer Selbstversicherung zu rechnen ist.
Die finanziellen Auswirkungen der
Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze sind im Bereich der Beitragseinnahmen
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit ca.
1,1 Millionen Euro pro Jahr zu beziffern. Dafür ist überwiegend der
Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der Waisenpensionen
verantwortlich, da diese häufig unter der Mindestbeitragsgrundlage liegen. Dem
Großteil dieses Betrages steht die Verringerung des Beitragsaufwandes der
Gebietskörperschaften als Dienstgeber in Höhe von rund 1 Mio. Euro
gegenüber, da bei Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage der gesamte
Differenzbeitrag zwischen Entgelt und Mindestbeitragsgrundlage vom Dienstgeber
zu tragen ist.
Die Inanspruchnahme der
Selbstversicherung nach § 7a B-KUVG (in Verbindung mit § 19a ASVG)
und das damit verbundene Beitragsaufkommen ist nicht abschätzbar.
B.
BSVG:
Die
Unfallversicherung der Bauern wird gemäß § 31 BSVG zum Teil aus
Bundesmitteln, abhängig von den Beitragseinnahmen finanziert. Gesetzliche
Änderungen, die Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen haben, sind daher für
das Bundesbudget relevant.
Auf Grund der
vorläufigen Erfolgsrechnung für 2004 weist der Zweig Unfallversicherung der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Bilanzgewinn von
13,461 Millionen Euro aus. Auf Grund des Voranschlages für 2005 und der
Gebarungsvorschaurechnungen für 2006 und 2007 rechnet die Anstalt jeweils mit
einem Bilanzgewinn von 8,235 Millionen Euro, 11,734 Millionen Euro und 11,684
Millionen Euro in diesem Versicherungszweig. Die Bundesbeiträge zur bäuerlichen
Unfallversicherung betragen laut vorläufiger Erfolgsrechnung 2004 26,633 Millionen
Euro, laut Voranschlag 2005 26,890 Millionen Euro und laut aktueller
Gebarungsvorschaurechnung für die Jahre 2006 und 2006 27,093 und 27,434
Millionen Euro.
Aus der folgenden
Darstellung der finanziellen Auswirkungen, die sowohl einnahmenseitig als auch
ausgabenseitige im Vergleich zum Gesamtfinanzvolumen eher als gering zu
betrachten sind, ergibt sich, dass - so es in Summe überhaupt zu
Mehraufwendungen kommen wird - diese durch Mittel der Unfallversicherung
gedeckt sind.
1.
Nichtanrechnung des Schwerversehrtengeldes bei der Ausgleichszulage (§§ 292
Abs. 4 lit. n und lit. o ASVG, 149 Abs. 4 lit. m GSVG und 140 Abs. 4
lit. m BSVG)
Seit der
Einführung der Unfallversicherung im BSVG mit 1. Jänner 1999 hat die
Sozialversicherung der Bauern in insgesamt 30 Fällen ein Schwerversehrtengeld
nach § 149g Abs. 3 BSVG zuerkannt. Für die Frage der Nichtanrechnung
auf die Ausgleichszulage kommt nur ein Bruchteil dieser Personengruppe in
Frage, da es sich um Fälle handeln muss, in denen der Ehepartner des
Verunfallten eine Pension mit Ausgleichszulage bezieht. In Summe sind die
finanziellen Auswirkungen daher zu vernachlässigen.
2.
Widerrufsmögllichkeit bei einer Beitragsgrundlagenoption (§ 299
Abs. 3 BSVG):
Von der
Beitragsgrundlagenoption haben bislang nur Betriebe mit einem relativ hohen
Einheitswert Gebrauch gemacht; ein abermaliger Ausstieg aus der Option muss
daher zu Beitragsmehreinnahmen seitens der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern führen. Eine exakte betragliche Verifizierung ist nicht möglich, da
keine Prognose darüber getroffen werden kann, wie viele Betriebe von der
Ausstiegsmöglichkeit Gebrauch machen. Derzeit weist die Statistik der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern 1 334 Optanten auf. Unter der
Annahme, dass ca. 10 % von der Ausstiegsmöglichkeit Gebrauch machen, ergäbe
dies auf Basis 2004 Mehreinnahmen von ca. 550 000 Euro jährlich.
3.
Wiedereinführung der Haftungsbestimmung (§ 38 Abs. 7 BSVG):
Durch die Maßnahme
kann das tatsächliche Mehraufkommen an Beitragseinnahmen vergrößert werden. In
den Jahren 2003 und 2004 hätten allein auf Grund der Abschreibungen 25 %
hievon, das sind rund 22 900 Euro auf Grund des § 38 Abs. 7 BSVG
grundbücherlich sicher gestellt werden können.
4. Anpassung
bei der Bildung der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 148f
Abs. 2 BSVG):
Im Jahr 2003 gab
es rund 33 600 Fälle einer solchen Mehrfachversicherung. Bei
durchschnittlich 70 Versicherungsfällen pro Jahr kommt es zur Bemessung einer
Betriebsrente. Die vorgesehene Änderung führt im Jahr 2005 zu einer Entlastung
des Rentenaufwandes um ca. 60 000 Euro. Die Entlastung wird sich in den
Folgejahren mit einer leicht steigenden Tendenz auswirken.
5.
Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen beim Versehrtengeld (§ 149g Abs. 4
BSVG):
Von 20
Beziehern/Bezieherinnen eines Schwerversehrtengeldes nach § 149g Abs. 3
waren zwei von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruches betroffen. Ein
Verzicht auf die Anrechnung verursacht bei einer solchen Frequenz
ca. 5 000 Euro jährlichen Mehraufwand.
6. Erhöhung
des Schwerversehrtengeldes von 40 % auf 60 % der Bemessungsgrundlage
(§ 149g Abs. 3 BSVG):
Der Aufwand für
das Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3 BSVG betrug 2003 rund
100 000 Euro. Durch die Anhebung des Versehrtengeldes bei
Schwerversehrtheit von 40 % auf 60 % der Bemessungsgrundlage ergibt
sich ein zusätzlicher Leistungsaufwand von etwa 50 000 Euro jährlich,
in Summe somit von 150 000 Euro jährlich.
7.
Erleichterung bei der Betriebsfortführung für Hinterbliebene (§ 149n Abs.
5 BSVG):
Ausgehend von der
derzeit bekannten Notwendigkeit einer Betriebshilfe ist mit ca. 20 Fällen pro
Jahr zu rechnen. Bei einer durchschnittlichen Tagesanzahl von 70 Tagen pro
Einsatzfall und unter Ansatz des für den Teilersatz auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung mit dem Bundesverband der Maschinen- und
Betriebshilferinge vereinbarten Tagsatzes von 29 Euro beläuft sich der
zusätzliche Leistungsaufwand auf ca. 40 000 Euro jährlich.
8.
Aktualisierung der Zugangskriterien für das sog. „kleine“ Versehrtengeld (149g
Abs. 1 Z 1 BSVG):
Durch den Wegfall
der Voraussetzung der Existenzgefährdung ist mit einer doppelten Fallzahl beim
Versehrtengeld nach § 149g Abs. 1 BSVG zu rechnen, was zu einem
Mehraufwand von rund 20 000 Euro jährlich führt.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
||||||
Artikel 1 |
|
|||||||
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (64. Novelle zum ASVG) |
|
|||||||
Teilversicherung
von im § 4 genannten Personen |
Teilversicherung
von im § 4 genannten Personen |
|
||||||
§ 7. 1. bis 3. unverändert. |
§ 7. 1. bis 3. unverändert. |
|
||||||
4. in der Pensionsversicherung |
4. in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen
aus einem oder mehreren
Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis e
im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 genannten Betrag übersteigt |
|
||||||
a) und b) unverändert. |
a) und b) unverändert. |
|
||||||
c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden, |
c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden, |
|
||||||
aa) und bb) unverändert. |
aa) und bb) unverändert. |
|
||||||
|
cc) deren Dienstverhältnis auf dem
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, mit Ausnahme der
Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und
forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969,
beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird; |
|
||||||
d) und e) unverändert. |
d) und e) unverändert. |
|
||||||
Sonstige
Teilversicherung |
Sonstige
Teilversicherung |
|
||||||
§ 8. (1) 1. und 2. unverändert. |
§ 8. (1) 1. und 2. unverändert. |
|
||||||
3. a) bis d) unverändert. |
3. a) bis d) unverändert. |
|
||||||
e) die Versicherungsvertreter in den
Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger - ausgenommen die
Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - und des
Hauptverbandes sowie die Mitglieder der Beiräte gemäß den
§§ 440 ff. dieses Bundesgesetzes, den §§ 213 ff. des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und den §§ 201 ff. des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer
Funktion obliegenden Pflichten; |
e) die Versicherungsvertreter in den
Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger - ausgenommen die
Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - und des
Hauptverbandes sowie die Mitglieder der Controllinggruppe (§ 32a), des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 442) und der Beiräte gemäß
den §§ 440 ff. dieses Bundesgesetzes, den §§ 213 ff. des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und den §§ 201 ff. des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer
Funktion obliegenden Pflichten; |
|
||||||
f) bis k) unverändert. |
f) bis k) unverändert. |
|
||||||
4. und 5. unverändert. |
4. und 5. unverändert. |
|
||||||
(2) bis (6)
unverändert. |
(2) bis (6)
unverändert. |
|
||||||
§ 12. (1) bis (5) unverändert. |
§ 12. (1) bis (5) unverändert. |
|
||||||
(5a) Die Krankenversicherung der im
§ 10 Abs. 6a bezeichneten Personen endet mit Ablauf des
Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird. |
(5a) Die Krankenversicherung der im
§ 10 Abs. 6a bezeichneten Personen endet mit Ablauf des
Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt. |
|
||||||
(5b) und (6) unverändert. |
(5b) und (6) unverändert. |
|
||||||
Selbstversicherung
bei geringfügiger Beschäftigung |
Selbstversicherung
bei geringfügiger Beschäftigung |
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||||||
§ 19a. (1) Personen, die von der
Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ausgenommen und auch
sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich,
solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und
Pensionsversicherung selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser
Selbstversicherung sind jedoch die im § 123 Abs. 9 und 10
genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten
Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen
Pensionsversicherung haben. |
§ 19a. (1) Personen, die von der
Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung
nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung
noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland
haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123
Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer
eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung
nach § 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG
(§ 7a B-KUVG). |
|
||||||
(2) bis (6) unverändert. |
(2) bis (6) unverändert. |
|
||||||
§ 26. (1) unverändert. |
§ 26.
(1) unverändert. |
|
||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
||||||
3. die Betriebskrankenkassen |
3. die Betriebskrankenkassen |
|
||||||
a) für Beschäftigte in Betrieben, für die sie
errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen
zur Krankenbehandlung Beschäftigten; ersteren gleichzuhalten sind bezüglich
der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe die Bediensteten der
WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft
zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten; |
a) für Beschäftigte in Betrieben, für die sie
errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen
zur Krankenbehandlung Beschäftigten; ersteren gleichzuhalten sind bezüglich
der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe die Bediensteten der
WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft
zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten; die
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme für Beschäftigte in den
Beteiligungsgesellschaften der Division Bahnsysteme, sofern nicht eine andere
Betriebskrankenkasse sachlich zuständig ist, und für die in den Einrichtungen
der Betriebskrankenkasse Beschäftigten. |
|
||||||
b) bis d) unverändert. |
b) bis d) unverändert. |
|
||||||
4. und 5. unverändert. |
4. und 5. unverändert. |
|
||||||
(2) bis (4) unverändert. |
(2) bis (4) unverändert. |
|
||||||
Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger |
Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger |
|
||||||
§ 31. (1) bis (4) unverändert. |
§ 31. (1) bis (4) unverändert. |
|
||||||
(5)
1. bis 33. unverändert. |
(5)
1. bis 33. unverändert. |
|
||||||
34. zur einheitlichen Vollzugspraxis der
Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im
Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens nach Anhörung der in
Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen; diese Richtlinien
sind mindestens ein Mal jährlich neu zu beschließen. |
34. zur einheitlichen Vollzugspraxis der
Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im
Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens sowie des Service-Entgelts
samt Rückerstattung (§ 31c Abs. 3 bis 5) nach Anhörung der in
Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen; diese Richtlinien
sind mindestens ein Mal jährlich neu zu beschließen. |
|
||||||
(5a)
bis (12) unverändert. |
(5a)
bis (12) unverändert. |
|
||||||
|
|
|
||||||
Krankenscheinersatz |
Krankenscheinersatz |
|
||||||
§ 31c. (1) unverändert. |
§ 31c. (1) unverändert. |
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||||||
(2) Für die e-card
ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 Euro
pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Für die im
§ 135 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Personen ist das
Service-Entgelt nicht zu entrichten. |
(2) Für die e-card
ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 Euro
pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Das
Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von |
|
||||||
|
1. Bezieherinnen und Beziehern einer Pension
nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG, |
|
||||||
|
2. Versicherten nach § 479a Abs. 1
Z 2, |
|
||||||
|
3. Bezieherinnen und Beziehern von
Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 des
Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, |
|
||||||
|
4. Personen, die eine einkommensabhängige
Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem
Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, |
|
||||||
|
5. in der Krankenversicherung der
Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen
nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen, |
|
||||||
|
6. Personen, die auf Grund der Richtlinien nach
§ 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind und |
|
||||||
|
7. als Angehörige geltenden Kindern (§ 123
Abs. 2 Z 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1 bis 4. |
|
||||||
(3) Das Service-Entgelt ist jeweils
zum 15. November für das folgende Kalenderjahr, erstmals zum
15. November 2005 für das Jahr 2006, vom Versicherten/von der Versicherten
für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch |
(3) Das
Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des
vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von
der Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben
durch |
|
||||||
1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin oder |
1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin von in
einem Beschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr-
oder Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen, |
|
||||||
2. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen
(Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines
durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle |
2. das Arbeitsmarktservice von
krankenversicherten Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern nach dem
AlVG, |
|
||||||
und in entsprechender Anwendung der Vorschriften
über die allgemeinen Beiträge an den Krankenversicherungsträger abzuführen.
Der Hauptverband kann davon abweichende Bestimmungen über die Abführung der
Service-Entgelte an die Krankenversicherungsträger in der Verordnung nach
Abs. 4 vorsehen. |
3. den Krankenversicherungsträger von |
|
||||||
|
a) selbstversicherten Personen nach §§ 16
und 19a, |
|
||||||
|
b) (mehrfach) geringfügig beschäftigten
Personen, |
|
||||||
|
c) Bezieherinnen und Beziehern von
Kinderbetreuungsgeld (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. f), |
|
||||||
|
d) Bezieherinnen und Beziehern von Krankengeld,
wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach § 143 Abs. 1
Z 3 ruht, |
|
||||||
|
e) Bezieherinnen von Wochengeld, |
|
||||||
|
4. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen
(Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines
durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle. |
|
||||||
(4) Wurde das
Service-Entgelt für ein Kalenderjahr von einer anspruchsberechtigten Person
mehrfach eingehoben, so sind die über Abs. 2 hinausgehenden Beträge auf
Antrag rückzuerstatten. Das Nähere ist durch eine Verordnung des
Hauptverbandes zu regeln. |
(4) Auf das
Service-Entgelt sind die Vorschriften über die allgemeinen Beiträge
entsprechend anzuwenden. Der Hauptverband kann für die Einhebung und
Abfuhr der Service-Entgelte abweichende Bestimmungen in den Richtlinien nach
§ 31 Abs. 5 Z 34 vorsehen. |
|
||||||
|
(5) Das
Service-Entgelt ist auf Antrag der/des Betroffenen vom Krankenversicherungsträger
rückzuerstatten, |
|
||||||
|
1. wenn es für eine Person nach Abs. 2
Z 1 bis 7 eingehoben wurde, |
|
||||||
|
2. wenn es für eine am 15. November eines Jahres
nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte Person eingehoben wurde, deren
Pensionsstichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG oder § 113 Abs. 2
GSVG) vor dem 1. April des folgenden Kalenderjahres liegt; |
|
||||||
|
3. wenn es in sonstigen Fällen für eine Person
eingehoben wurde, die nicht zur Zahlung des Service-Entgelts verpflichtet
ist; |
|
||||||
|
4. im Ausmaß des über Abs. 2 hinausgehenden
Betrages, wenn es für eine Person für ein Kalenderjahr mehrfach eingehoben wurde. |
|
||||||
Beiträge
für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen |
Beiträge
für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen |
|
||||||
§ 53a. (1) bis (3) unverändert. |
§ 53a. (1) bis (3) unverändert. |
|
||||||
|
(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen
nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b
entsprechend anzuwenden. |
|
||||||
(4) Beiträge zur Krankenversicherung
und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur
so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus
allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet. |
(4) Beiträge zur Krankenversicherung
und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für
Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die
Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen
im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1) nicht überschreitet. |
|
||||||
(5) unverändert. |
(5) unverändert. |
|
||||||
Beiträge
in der Krankenversicherung für Pensionisten |
Beiträge
in der Krankenversicherung für Pensionisten |
|
||||||
§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und
Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem
auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht
kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein
Betrag einzubehalten, und zwar |
§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und
Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem
auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht
kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein
Betrag einzubehalten, und zwar |
|
||||||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
||||||
2. bei Personen nach § 1 Abs. 1
Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von
4,85 % |
2. bei Personen nach § 1 Abs. 1
Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B‑KUVG in der Höhe von
4,85 %, handelt es sich dabei jedoch um eine
Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der
nach der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die
Krankenfürsorge |
|
||||||
der
auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen
zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist
auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in
einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht,
auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft
zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß
das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt. |
der
auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen
zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist
auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in
einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht,
auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft
zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß
das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt. |
|
||||||
(1a) unverändert. |
(1a) unverändert. |
|
||||||
(2) Als Beitrag für die Pensionisten
(Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18
B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, haben
die Pensionsversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1
lit. d krankenversicherten Personen 180 % der gemäß Abs. 1
einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im § 1
Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG
genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 173 % der gemäß
Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau hat 318 % der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von
ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen. Ebenso sind die nach
Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen. |
(2) Als Beitrag für die Pensionisten
(Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18
B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten Personen, haben
die Pensionsversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1
lit. d krankenversicherten Personen 180 % der gemäß Abs. 1
einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als Beitrag für die im § 1
Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG genannten
Personen, mit Ausnahme jener in Abs. 2a genannten Personen hat die
Pensionsversicherungsanstalt 173 % der gemäß Abs. 1 einbehaltenen
Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen.
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat 318 % der nach
Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte
Krankenversicherung zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a
einbehaltenen Beiträge zu überweisen. |
|
||||||
|
(2a) Als Beitrag für Personen nach
§ 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG, die nach § 2 Abs. 1 Z 2
B-KUVG ausgenommen sind, hat die Pensionsversicherungsanstalt die nach
Abs. 1 Z 2 einbehaltenen Beträge vervielfacht mit dem im
Abs. 2 zweiter Satz genannten Hundertsatz an die jeweilige
Krankenfürsorgeeinrichtung zu überweisen. Dabei darf die Differenz zwischen
dem so ermittelten Überweisungsbetrag und dem Einbehalt jene Differenz nicht
übersteigen, die sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 1
Z 2 ergeben würde. |
|
||||||
(3) bis (5) unverändert. |
(3) bis (5) unverändert. |
|
||||||
Ausmaß und
Entrichtung |
Ausmaß und
Entrichtung |
|
||||||
|
Fassung ab
1.1.2000 |
|
||||||
§ 77. (1) In der Krankenversicherung ist für
Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19 a,
als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im
§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen. Zahlungen, die für
Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen
Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden
Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. |
§ 77. (1) In der Krankenversicherung ist für
Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19 a,
als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im
§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen. § 51b ist
anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer
Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit
dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf
den Beitrag anzurechnen. |
|
||||||
|
Fassung ab 1.1.2001 |
|
||||||
|
§ 77. (1) In der Krankenversicherung ist für
Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, als
Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51
Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen. Die §§ 51b Abs. 1
erster Satz und 51d sind anzuwenden. Zahlungen, die für
Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen
Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden
Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. |
|
||||||
(2) bis (7) unverändert. |
(2) bis (7) unverändert. |
|
||||||
Fassung ab 1.1.2006 |
Fassung ab 1.1.2006 |
|
||||||
Ärztliche
Hilfe |
Ärztliche
Hilfe |
|
||||||
§ 135. (1) und (2) unverändert. |
§ 135. (1) und (2) unverändert. |
|
||||||
(3) Bei der
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer
Vertrags-Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen)
des Versicherungsträgers hat der (die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als
Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Für die e-card ist
ein Service-Entgelt nach § 31c zu entrichten. Das Service-Entgelt darf
nicht eingehoben werden |
(3) Bei der
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer
Vertrags-Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen)
des Versicherungsträgers hat der (die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als
Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Für die e-card ist
ein Service-Entgelt nach § 31c zu entrichten. |
|
||||||
1. für als Angehörige geltende Kinder
(§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6), |
|
|
||||||
2. für |
|
|
||||||
a) Bezieher einer Pension nach diesem
Bundesgesetz, |
|
|
||||||
b) Personen, die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d in
der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz teilversichert sind, |
|
|
||||||
c) die nach § 479a Abs. 1 Z 2 Versicherten, |
|
|
||||||
d) Bezieher von Sonderunterstützung nach § 1
Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes in der Fassung des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, |
|
|
||||||
und für
deren Angehörige, |
|
|
||||||
3. für in der Krankenversicherung der
Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen
nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherte Personen, |
|
|
||||||
4. für Personen, die eine einkommensabhängige
Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem
Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, und für deren
Angehörige (§ 123), |
|
|
||||||
5. für Personen, die an einer anzeigepflichtigen
übertragbaren Krankheit leiden, |
|
|
||||||
6. für Personen, die auf Grund der Richtlinien
nach § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind. |
|
|
||||||
(4) bis (6) unverändert. |
|
|
||||||
Wochengeld |
Wochengeld |
|
||||||
§ 162. (1) und (2) unverändert. |
§ 162. (1) und (2) unverändert. |
|
||||||
(3) Das Wochengeld
gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des
durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren
Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den
letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der
Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen
Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe
des Abs. 4 zu berücksichtigen. Wurde von Versicherten, deren Arbeitsverdienst
nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, lediglich im Kalendermonat
des Eintrittes des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst
erzielt, so gilt dieser für die Ermittlung des durchschnittlichen in den
letzten drei Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes als im letzten
vollen Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielt. Fallen
in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, so gilt
für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 oder des Karenzgeldgesetzes beim
Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während des
Leistungsbezuges gebührt hätte. Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis
während des genannten Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die
Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes der
Arbeitsverdienst im letzten Beitragszeitraum, vermindert um die gesetzlichen
Abzüge, heranzuziehen. Fallen in den für die Ermittlung des
durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum |
(3) Das Wochengeld
gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des
durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren
Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den
letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der
Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen
Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe
des Abs. 4 zu berücksichtigen. Wurde von Versicherten, deren Arbeitsverdienst
nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, lediglich im Kalendermonat
des Eintrittes des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst
erzielt, so gilt dieser für die Ermittlung des durchschnittlichen in den
letzten drei Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes als im letzten
vollen Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielt. Fallen
in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG,
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz,
so gilt für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund
des Abs. 3a Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Z 3, des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 oder des Karenzgeldgesetzes beim
Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges
gebührt hätte. Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis während des genannten
Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die Versicherte günstiger ist, für
die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes der Arbeitsverdienst im letzten
Beitragszeitraum, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen.
Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
maßgebenden Zeitraum |
|
||||||
(3a) bis (5)
unverändert. |
(3a) bis (5)
unverändert. |
|
||||||
Arbeitsunfall |
Arbeitsunfall |
|
||||||
§ 175. (1) bis (4) unverändert. |
§ 175. (1) bis (4) unverändert. |
|
||||||
(5) In der Unfallversicherung gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i gelten als Arbeitsunfälle
auch Unfälle, die sich ereignen: |
(5) In der Unfallversicherung gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i gelten als Arbeitsunfälle
auch Unfälle, die sich ereignen: |
|
||||||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
||||||
2. bei der Ausübung einer im Rahmen des
Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen
Tätigkeit. |
2. bei der Ausübung einer im Rahmen des
Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen
Tätigkeit; |
|
||||||
|
3. bei der Absolvierung einer individuellen
Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von
höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der
Unterrichtszeiten und der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen,
sofern es sich um Schüler/Schülerinnen |
|
||||||
|
a) der 8. Klasse der Volksschule, |
|
||||||
|
b) der 4. Klasse der Hauptschule, |
|
||||||
|
c) der 8. und 9. Klasse der Sonderschule, |
|
||||||
|
d) der Polytechnischen Schule oder |
|
||||||
|
e) der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren
Schule handelt |
|
||||||
|
und von der/dem Erziehungsberechtigten eine
Zustimmung sowie die Bestätigung über die Aufklärung nach § 13b
Abs. 3 SchUG vorliegen. |
|
||||||
(6) unverändert. |
(6) unverändert. |
|
||||||
Ausgleichszulage
zu Pensionen aus der Pensionsversicherung |
Ausgleichszulage
zu Pensionen aus der Pensionsversicherung |
|
||||||
§ 292.
(1) bis (3) unverändert. |
§ 292.
(1) bis (3) unverändert. |
|
||||||
(4) Bei Anwendung der Abs. 1
bis 3 haben außer Betracht zu bleiben: |
(4) Bei Anwendung der Abs. 1
bis 3 haben außer Betracht zu bleiben: |
|
||||||
a) bis m) unverändert. |
a) bis m) unverändert. |
|
||||||
n) das Kinderbetreuungsgeld nach dem
Kinderbetreuungsgeldgesetz. |
n) das Kinderbetreuungsgeld nach dem
Kinderbetreuungsgeldgesetz; |
|
||||||
|
o) Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3
BSVG. |
|
||||||
(5)
bis (13) unverändert. |
(5)
bis (13) unverändert. |
|
||||||
Beiträge
der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung;
Ausgleichsfonds |
Beiträge
der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung;
Ausgleichsfonds |
|
||||||
§ 447f. (1) bis (9) unverändert. |
§ 447f. (1) bis (9) unverändert. |
|
||||||
(10) Die Mittel für
die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 werden durch
Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel
aufgebracht: |
(10) Die Mittel für
die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 werden durch
Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel
aufgebracht: |
|
||||||
Wiener
Gebietskrankenkasse |
17,44201
% |
Wiener
Gebietskrankenkasse |
17,44201
% |
|
||||
NiederösterreichischeGebietskrankenkasse
|
11,65468
% |
Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse |
11,65468
% |
|
||||
Burgenländische
Gebietskrankenkasse |
1,94019% |
Burgenländische
Gebietskrankenkasse |
1,94019
% |
|
||||
Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse |
15,08098
% |
Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse |
15,08098
% |
|
||||
Steiermärkische
Gebietskrankenkasse |
10,25023
% |
Steiermärkische
Gebietskrankenkasse |
10,25023
% |
|
||||
Kärntner
Gebietskrankenkasse |
5,42866
% |
Kärntner
Gebietskrankenkasse |
5,42866
% |
|
||||
Salzburger
Gebietskrankenkasse |
4,71656
% |
Salzburger
Gebietskrankenkasse |
4,71656
% |
|
||||
Tiroler
Gebietskrankenkasse |
5,63745
% |
Tiroler
Gebietskrankenkasse |
5,63745
% |
|
||||
Vorarlberger
Gebietskrankenkasse |
3,66966
% |
Vorarlberger
Gebietskrankenkasse |
3,66966
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Austria Tabak |
0,09170
% |
Betriebskrankenkasse
Austria Tabak |
0,09170
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe |
0,31496
% |
Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe |
0,31496
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Semperit |
0,17647
% |
Betriebskrankenkasse
Semperit |
0,17647
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Neusiedler |
0,03778
% |
Betriebskrankenkasse
Mondi Business Paper |
0,03778
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Alpine Donawitz |
0,23028 % |
Betriebskrankenkasse
voestalpine Bahnsysteme |
0,28442
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Zeltweg |
0,06885 % |
Betriebskrankenkasse
Zeltweg |
0,06885
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Kindberg |
0,05414 % |
Entfällt |
entfällt |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Kapfenberg |
0,20124 % |
Betriebskrankenkasse
Kapfenberg |
0,20124
% |
|
||||
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und
Bergbau (als Träger der Krankenversicherung) |
5,20082 % |
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung) |
5,20082
% |
|
||||
Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung) |
7,70689 % |
Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung) |
7,70689
% |
|
||||
Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung) |
5,22166 % |
Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung) |
5,22166
% |
|
||||
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Krankenversicherung) |
4,58485 % |
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Krankenversicherung) |
4,58485
% |
|
||||
Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung) |
0,01253 % |
Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung) |
0,01253
% |
|
||||
Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung) |
0,00686 % |
Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung) |
0,00686
% |
|
||||
Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt |
0,00275
% |
Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt |
0,00275
% |
|
||||
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Unfallversicherung) |
0,16929
% |
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Unfallversicherung) |
0,16929
% |
|
||||
Pensionsversicherungsanstalt |
0,09091 % |
Pensionsversicherungsanstalt
|
0,09091
% |
|
||||
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung) |
0,00481
% |
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung) |
0,00481
% |
|
||||
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung) |
0,00279
% |
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung) |
0,00279
% |
|
||||
Die Höhe der
vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz
festzulegen. |
Die Höhe der
vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz
festzulegen. |
|
||||||
(11) 1. unverändert. |
|
(11) 1. unverändert. |
|
|
||||
2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht
ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31
Abs. 1) nach folgendem Schlüssel: |
|
2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht
ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31
Abs. 1) nach folgendem Schlüssel: |
|
|
||||
Wiener
Gebietskrankenkasse |
23,14400
% |
Wiener
Gebietskrankenkasse |
23,14400
% |
|
||||
Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse |
11,07548
% |
Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse |
11,07548
% |
|
||||
Burgenländische
Gebietskrankenkasse |
1,27077
% |
Burgenländische
Gebietskrankenkasse |
1,27077
% |
|
||||
Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse |
13,49732
% |
Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse |
13,49732
% |
|
||||
Steiermärkische
Gebietskrankenkasse |
8,13567
% |
Steiermärkische
Gebietskrankenkasse |
8,13567
% |
|
||||
Kärntner
Gebietskrankenkasse |
3,58838
% |
Kärntner
Gebietskrankenkasse |
3,58838
% |
|
||||
Salzburger
Gebietskrankenkasse |
4,98860
% |
Salzburger
Gebietskrankenkasse |
4,98860
% |
|
||||
Tiroler
Gebietskrankenkasse |
5,27556
% |
Tiroler
Gebietskrankenkasse |
5,27556
% |
|
||||
Vorarlberger
Gebietskrankenkasse |
3,39621
% |
Vorarlberger
Gebietskrankenkasse |
3,39621
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Austria Tabak |
0,09185
% |
Betriebskrankenkasse
Austria Tabak |
0,09185
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe |
0,34935
% |
Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe |
0,34935
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Semperit |
0,07031
% |
Betriebskrankenkasse
Semperit |
0,07031
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Neusiedler |
0,06630
% |
Betriebskrankenkasse
Mondi Business Paper |
0,06630
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Alpine Donawitz |
0,17180
% |
Betriebskrankenkasse
voestalpine Bahnsysteme |
0,21829
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Zeltweg |
0,08442
% |
Betriebskrankenkasse
Zeltweg |
0,08442
% |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Kindberg |
0,04649
% |
entfällt |
entfällt |
|
||||
Betriebskrankenkasse
Kapfenberg |
0,16313
% |
Betriebskrankenkasse
Kapfenberg |
0,16313
% |
|
||||
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung A (als Träger der
Krankenversicherung) |
1,12820
% |
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung) |
1,12820
% |
|
||||
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B (als Träger der
Krankenversicherung) |
2,11171
% |
Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B (als Träger der
Krankenversicherung) |
2,11171
% |
|
||||
Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung) |
11,25569
% |
Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung) |
11,25569
% |
|
||||
Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung) |
8,06567
% |
Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung) |
8,06567
% |
|
||||
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Krankenversicherung) |
2,02309
% |
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern (als Träger der Krankenversicherung) |
2,02309
% |
|
||||
Dieser Schlüssel
ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2005, unter Berücksichtigung
der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger
von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2003, in weiterer Folge vom
laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband
neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte
Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen.
Die Zusatzbeiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10
letzter Satz ist anzuwenden. |
Dieser Schlüssel
ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2005, unter Berücksichtigung
der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger
von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2003, in weiterer Folge vom
laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband
neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte
Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen.
Die Zusatzbeiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10
letzter Satz ist anzuwenden. |
|
||||||
(12)
bis (13) unverändert. |
(12)
und (13) unverändert. |
|
||||||
(14) Die
Sozialversicherungsträger leisten an den Fonds nach § 149 Abs. 3
zweiter Satz für die Jahre 2005 bis 2008 jährlich einen Pauschalbeitrag für
Leistungen der Krankenanstalten nach § 149 Abs. 3. Die Höhe des
Pauschalbeitrages richtet sich nach § 149 Abs. 3 und 3a. Die Höhe
der vorschussweisen Zahlungen durch die Sozialversicherungsträger sowie deren
Fälligkeitstermine sind zwischen dem Hauptverband und dem Fonds vertraglich
zu vereinbaren. |
(14) Die
Sozialversicherungsträger leisten an den Fonds nach § 149 Abs. 3
zweiter Satz für die Jahre 2005 bis 2008 jährlich einen Pauschalbeitrag für
Leistungen der Krankenanstalten nach § 149 Abs. 3. Die Höhe des
Pauschalbeitrages richtet sich nach § 149 Abs. 3 und 3a. Die Höhe
und Fälligkeitstermine der monatlichen Teilzahlungen für die vorläufigen
Beträge nach § 149 Abs. 3a sind zwischen dem Hauptverband und dem
nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz eingerichteten Fonds
zu vereinbaren. |
|
||||||
(15) Die
Trägerkonferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31
Abs. 6 zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach
§ 149 Abs. 3 von den einzelnen Sozialversicherungsträgern vorläufig
aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss der Trägerkonferenz die
Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine
festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf die einzelnen
Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter
Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 149
Abs. 3 im jeweiligen Jahr bis zum 30. November des Folgejahres zu
erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge sind zwischen den
Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen. |
(15) Die
Trägerkonferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31
Abs. 6 zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach
§ 149 Abs. 3 und 3a von den einzelnen Sozialversicherungsträgern
vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss der
Trägerkonferenz die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren
Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf die
einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat
unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 149
Abs. 3 im jeweiligen Jahr bis zum 30. November des Folgejahres zu
erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge sind zwischen den
Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen. |
|
||||||
(16)
und (17) unverändert. |
(16)
und (17) unverändert. |
|
||||||
Bedienstete |
Bedienstete |
|
||||||
§ 460. (1) bis (3) unverändert. |
§ 460. (1) bis (3) unverändert. |
|
||||||
(3a) Die leitenden
Angestellten und die leitenden Ärzte (Ärztinnen) der im § 427
Abs. 1 genannten Versicherungsträger sowie deren ständige
StellvertreterInnen sind im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils
fünf Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende
Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. |
(3a) Die leitenden
Angestellten und die leitenden Ärzte (Ärztinnen) der im § 427
Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Versicherungsträger sowie deren ständige
StellvertreterInnen sind im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils
fünf Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende
Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. |
|
||||||
(4a)
und (5) unverändert. |
(4a)
und (5) unverändert. |
|
||||||
Versicherungsbeiträge |
Versicherungsbeiträge |
|
||||||
§ 472a. (1) In der Krankenversicherung nach
§ 472 gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge
(Beitragsgrundlage) und der Leistungen der Monatsbezug bzw. die
Pensionsleistung. Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage
nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Monatliche
Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage sind die jeweils gemäß § 19
Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung
öffentlich Bediensteter als Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage geltenden
Beträge. Für die Ermittlung des Monatsbezuges gilt § 49 entsprechend.
Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 über
die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig
werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses
Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der Sonderbeiträge
zugrunde zu legen sind. |
§ 472a. (1) In der Krankenversicherung nach § 472
gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Beitragsgrundlage) und der
Leistungen der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung. Die Beitragsgrundlage
darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Monatliche
Höchstbeitragsgrundlage ist der jeweils nach § 19 Abs. 6 B-KUVG als
Höchstbeitragsgrundlage geltende Betrag; als monatliche
Mindestbeitragsgrundlage gelten 15 % der Höchstbeitragsgrundlage. Für
die Ermittlung des Monatsbezuges gilt § 49 entsprechend. Die
Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 über die
Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden
Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres
geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde
zu legen sind. |
|
||||||
(2)
bis (5) unverändert. |
(2)
bis (5) unverändert. |
|
||||||
7.
UNTERABSCHNITT |
|
|||||||
Zusammenführung
der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse
Kindberg |
Zusammenführung
der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse
Kindberg |
|
||||||
|
Betriebskrankenkasse
voestalpine Bahnsysteme – Errichtung |
|
||||||
|
§ 538o.
(1) Die
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und die Betriebskrankenkasse Kindberg
werden ab 1. Juli 2005 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 zur
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme zusammengeführt.
Die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme
ist Versicherungsträger im Sinne des § 32. |
|
||||||
|
(2) Alle Rechte und
Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der
Betriebskrankenkasse Kindberg gehen mit 1. Jänner 2006 auf die
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme über. Sie ist ab 1. Jänner 2006 zur
Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am
31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften von der Betriebskrankenkasse
Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg zu besorgen sind. Der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme obliegt
die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 444
Abs. 1) und der statistischen Nachweisungen (§ 444 Abs. 2) für
das Jahr 2005 für die Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und die
Betriebskrankenkasse Kindberg. |
|
||||||
|
Betriebskrankenkasse
voestalpine Bahnsysteme – Versicherungsvertreter/innen und
Konstituierung der Verwaltungskörper |
|
||||||
|
§ 538p.
(1) Die
Versicherungsvertreter/innen (Stellvertreter/innen) der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme sind
erstmals bis 31. Oktober 2005 in den Vorstand, die Kontrollversammlung
und die Generalversammlung zu entsenden. Dabei ist § 421 Abs. 1b
anzuwenden. |
|
||||||
|
(2) Die Mitglieder des Vorstandes
(§ 419 Abs. 1 Z 1) und der Kontrollversammlung
(§ 419 Abs. 1 Z 3) der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme werden
erstmals von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den konstituierenden
Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper ab
1. Jänner 2006 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach § 434 bzw.
§ 436 wahrnehmen können. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die
genannten Verwaltungsköper
konstituiert. Ab der
Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach
diesem Bundesgesetz zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die
Generalversammlung (§ 419 Abs. 1 Z 2) ist vom Vorstand
erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung
der Versicherungsvertreter/innen gilt § 432 sinngemäß. |
|
||||||
|
Erweiterte
Verwaltungskörper |
|
||||||
|
§ 538q. (1) Bei der Betriebskrankenkasse Alpine
Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind zur Vorbereitung der
Zusammenführung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum
31. Dezember 2005 erweiterte Verwaltungskörper zu bilden. Dabei sind |
|
||||||
|
1. in die Generalversammlung zwei Mitglieder aus
der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber, |
|
||||||
|
2. in den Vorstand zwei Mitglieder aus der
Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber, |
|
||||||
|
3. in die Kontrollversammlung ein Mitglied aus
der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber |
|
||||||
|
zusätzlich
zu entsenden. |
|
||||||
|
(2) Die zusätzlichen
Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit
beratender Stimme teilzunehmen. |
|
||||||
|
Abgestimmte
Beschlussfassung |
|
||||||
|
§ 538r. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper der
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg
sind im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf einander
abzustimmen. Dies gilt insbesondere für |
|
||||||
|
1. sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit
die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, |
|
||||||
|
2. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit
welchen Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag
getroffen werden sowie für |
|
||||||
|
3. sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete
im leitenden und höheren Dienst. |
|
||||||
|
(2) Der/die leitende
Angestellte ist in der konstituierenden Sitzung der Betriebskrankenkasse
voestalpine Bahnsysteme zu bestellen. Bis dahin nimmt der leitende
Angestellte der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz die Aufgaben des/der
leitenden Angestellten der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme wahr. |
|
||||||
|
Mitwirkung
der Controllinggruppe |
|
||||||
|
§ 538s. (1) Der beim Hauptverband nach
§ 32b eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen
zur Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der
Betriebskrankenkasse Kindberg im Zusammenhang mit den in diesem Bundesgesetz
festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter
Zuhilfenahme der vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und
Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Die Obmänner der
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg
haben die Ergebnisse der Controllinggruppe der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zu übermitteln. |
|
||||||
|
(2) Die
Controllinggruppe ist während des Zeitraumes vom 1. Juli 2005 bis zum
31. Dezember 2005 berechtigt, an den Sitzungen der erweiterten
Verwaltungskörper durch eine/n Vertreter/in mit beratender Stimme
teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung der erweiterten
Verwaltungskörper nach § 538q in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen
wie deren Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten
Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere
Unterlagen) zu übermitteln. |
|
||||||
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (64. Novelle) |
|
||||||
|
§ 624. (1) Es treten in Kraft: |
|
||||||
|
1. mit 1. Juli 2005 die §§ 7 Z 4
lit. c sublit. cc, 12 Abs. 5a, 31 Abs. 5 Z 34, 31c
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5, 73 Abs. 1 Z 2,
Abs. 2 und 2a, 162 Abs. 3, 175 Abs. 5 Z 2 und
3, 292 Abs. 4 lit. n und o sowie der 7. Unterabschnitt des
Abschnittes I des Zehnten Teiles samt Überschrift in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005; |
|
||||||
|
2. mit
1. Jänner 2006 die §§ 7 Z 4 Einleitung, 19a Abs. 1, 26 Abs. 1 Z 3
lit. a, 53a
Abs. 3a und 4, 135 Abs. 3 letzter Satz, 447f Abs. 10 in der Fassung der
Z 23 und 11 Z 2 in der Fassung der Z 25, 472a Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005; |
|
||||||
|
3. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e
und 447f
Abs. 10 in der Fassung der Z 22 und 11 Z 2 in der Fassung der Z 24 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005; |
|
||||||
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4. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 der § 460 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005; |
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||||||
|
5. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 der § 77
Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung der Z 17 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005; |
|
||||||
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6. rückwirkend mit 1. Jänner 2000 der § 77
Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung der Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005. |
|
||||||
|
(2)
§ 162 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 ist auf Versicherungsfälle der Mutterschaft anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 2005 eintreten. § 162 Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 ist darüber hinaus dann
anzuwenden, wenn eine Neuberechnung des Wochengeldes spätestens bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2005 beantragt wird. |
|
||||||
Artikel 2 |
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|||||||
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes |
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|||||||
Ende der
Pflichtversicherung |
Ende der
Pflichtversicherung |
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||||||
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung endet |
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung endet |
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||||||
1. bis 4. unverändert |
1. bis 4. unverändert. |
|
||||||
5. bei den im § 3 Abs. 1 Z 3
genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den
letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird; |
5. bei den im § 3 Abs. 1 Z 3
genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den
letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt; |
|
||||||
6. und 7. unverändert. |
6. und 7. unverändert. |
|
||||||
(2) bis (5) unverändert. |
(2) bis (5) unverändert. |
|
||||||
Ausgleichszulage |
Ausgleichszulage |
|
||||||
Voraussetzungen
für den Anspruch auf Ausgleichszulage |
Voraussetzungen
für den Anspruch auf Ausgleichszulage |
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||||||
§ 149. (1) bis (3) unverändert. |
§ 149. (1) bis (3) unverändert. |
|
||||||
(4) Bei Anwendung
der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben: |
(4) Bei Anwendung
der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben: |
|
||||||
a) bis
l) unverändert. |
a) bis
l) unverändert. |
|
||||||
m) Aufgehoben. |
m) Versehrtengeld nach § 149g
Abs. 3 BSVG; |
|
||||||
n) und
o) unverändert. |
n) und
o) unverändert. |
|
||||||
(5) bis (12)
unverändert. |
(5) bis (12)
unverändert. |
|
||||||
|
Schlussbestimmung
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 |
|
||||||
|
§ 310. Die §§ 7 Abs. 1 Z 5 und 149 Abs. 4
lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“ |
|
||||||
Artikel 3 |
|
|||||||
Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (30. Novelle zum BSVG) |
|
|||||||
Ende der
Pflichtversicherung |
Ende der
Pflichtversicherung |
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||||||
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung endet: |
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung endet: |
|
||||||
1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
|
||||||
5. bei den im § 4 Z 3 genannten
Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig
Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird. |
5. bei den im § 4 Z 3 genannten
Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig
Kinderbetreuungsgeld gebührt. |
|
||||||
(2) bis (4) unverändert. |
(2) bis (4) unverändert. |
|
||||||
Beitragszuschlag |
Beitragszuschlag |
|
||||||
§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur
Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der
Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden
Beitragszuschlag vorschreiben: |
§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur
Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der
Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden
Beitragszuschlag vorschreiben: |
|
||||||
(2) bis (3) unverändert. |
(2) bis (3) unverändert. |
|
||||||
(4) Erfolgt die Bekanntgabe der
Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu der in dieser
Bestimmung genannten Frist, kann der Versicherungsträger einen
Beitragszuschlag im Ausmaß von 10 % des nachzuzahlenden Betrages
vorschreiben. |
(4) Erfolgt die Bekanntgabe der
Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser
Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen
Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben. |
|
||||||
Sicherung
der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten |
Sicherung
der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten |
|
||||||
§ 38. (1) bis (6) unverändert. |
§ 38. (1) bis (6) unverändert. |
|
||||||
(7) aufgehoben. |
(7) Stehen
Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des/der
Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin, sondern im Eigentum einer der in
Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Personen, so haftet der/die
Eigentümer/in der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge,
solange er/sie nicht nachweist, dass er/sie die Beitragsschulden nicht kannte
bzw. trotz seiner/ihrer Stellung im Betrieb nicht kennen konnte. |
|
||||||
(8) unverändert. |
(8) unverändert. |
|
||||||
Feststellung
der Erwerbsunfähigkeit |
Feststellung
der Erwerbsunfähigkeit |
|
||||||
§ 124a. Der Versicherte ist berechtigt, vor
Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der
Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem
gesonderten Verfahren (§ 182 Z 4) zu entscheiden hat. |
§ 124a. Der Versicherte ist berechtigt, vor
Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der
Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem
gesonderten Verfahren (§ 182 Z 5) zu entscheiden hat. |
|
||||||
Ausgleichszulage |
Ausgleichszulage |
|
||||||
Voraussetzungen
für den Anspruch auf Ausgleichszulage |
Voraussetzungen
für den Anspruch auf Ausgleichszulage |
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||||||
§ 140. (1) bis (3) unverändert. |
§ 140. (1) bis (3) unverändert. |
|
||||||
(4) Bei Anwendung
der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben: |
(4) Bei Anwendung
der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben: |
|
||||||
a) bis
l) unverändert. |
a) bis
l) unverändert. |
|
||||||
m) aufgehoben. |
m) Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3; |
|
||||||
n) und
o) unverändert. |
n) und
o) unverändert. |
|
||||||
(5) bis (12)
unverändert. |
(5) bis (12)
unverändert. |
|
||||||
Bemessungsgrundlage
für die Geldleistungen |
Bemessungsgrundlage
für die Geldleistungen |
|
||||||
§ 148f. (1) unverändert. |
§ 148f. (1) unverändert. |
|
||||||
(2) Abweichend von Abs. 1 ist
auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung
mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage
nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die
Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen. |
(2) Abweichend von Abs. 1 ist
auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und
mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage
heranzuziehen. |
|
||||||
Wegfall
von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe |
Wegfall
von Renten bei Pensions- oder Ruhegenussanfall oder Betriebsaufgabe |
|
||||||
§ 148i. (1) und (2) unverändert. |
§ 148i. (1) und (2) unverändert. |
|
||||||
(3) Besteht zum Zeitpunkt des
Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige
Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die
Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e) nicht zu erwarten, so ist die
Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der
Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen
weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung (§ 148j Abs. 2)
abzufinden. |
(3) Besteht zum
Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine
vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen
die Zuerkennung einer Dauerrente (§ 149e) nicht zu erwarten, so ist die
Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der
Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen
weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden. |
|
||||||
|
(4) Abweichend von
Abs. 1 wird unter der Voraussetzung, dass der Pensionsanspruch oder die
Betriebsaufgabe kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im
Kalendermonat nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der
Betriebsaufgabe verbleibende Einkommen mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen
den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1 lit. a) nicht
übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist § 140 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die über den Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der
Betriebsaufgabe hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben hat.
Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg, in
dem der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der
Antragstellung den eineinhalbfachen Richtsatz (§ 141 Abs. 1
lit. a) übersteigt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach
Erreichen des Regelpensionsalters. |
|
||||||
Abfindung
von Renten |
Abfindung
von Renten |
|
||||||
§ 148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung
des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals
ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von
mehr als 25% der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor
Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe
anzuhören. |
§ 148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung
des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente
entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter
Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach
§ 148i Abs. 1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer
Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente
zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der
Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§ 149e Abs. 2
Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der
Sozialhilfe anzuhören. |
|
||||||
(2) Anstelle der gemäß § 148i
Abs. 1 oder 2 weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit dem
der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen
des § 148i Abs. 1 zweiter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt
des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten
abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum
Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle
einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zugrunde zu
legen ist. |
(2) Anstelle der nach § 148i
Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 weggefallenen Betriebsrenten gebührt
- außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1 weitergewährten
Betriebsrente - eine Abfindung
mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In
den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension
ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der
Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des
Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es
auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum
Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist. |
|
||||||
(3) Für die Ermittlung des
Abfindungskapitals gilt § 184 Abs. 5 ASVG. |
(3) Das Abfindungskapital ist nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen geregelt. Die
Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Wird
die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfindung hinaus ausbezahlt,
ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfindungskapital anzurechnen. |
|
||||||
(4) bis (5)
unverändert. |
(4) bis (5) unverändert. |
|
||||||
Teilersatz
für Ersatzarbeitskräfte |
Teilersatz
für Ersatzarbeitskräfte |
|
||||||
§ 148u. (1) unverändert. |
§ 148u. (1) unverändert. |
|
||||||
(2) Zur Schaffung der Voraussetzungen
für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der Versicherungsträger nach
Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er
eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte
geschlossen hat, mit dem Zweck der Aus- und Weiterbildung der
Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht
kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
fördern. |
(2) Zur Schaffung der Voraussetzungen
für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der Versicherungsträger nach
Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er
eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte
geschlossen hat, mit dem Zweck der Aus- und Weiterbildung der
Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht
kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
fördern. Der Versicherungsträger ist darüber hinaus ermächtigt, dem
Vertragspartner Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und
Anschrift) ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung
der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration auf elektronischem
Wege zur Verfügung zu stellen. |
|
||||||
Versehrtengeld
aus der Unfallversicherung |
Versehrtengeld
aus der Unfallversicherung |
|
||||||
§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, daß nach
Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der
Versicherungsträger auf Antrag in dem Jahr zwischen Eintritt des
Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses
nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren: |
§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, dass nach
Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus
diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
zumindest 30 % zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr
zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente,
soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden
Fällen zu gewähren: |
|
||||||
1. An
Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung
und Gefahr führen, soferne der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht
durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y)
kompensierbaren kausalen Einkommensentfall zur Folge hat, der geeignet ist,
die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ernsthaft zu gefährden. Als
derartige Gefährdung gilt insbesondere der drohende Verlust eines
Betriebszweiges, einer(s) betriebswesentlichen Vermarktungsform bzw.
Zuerwerbs oder das Vorhandensein notwendiger und unaufschiebbarer, aber nicht
kompensierbarer Arbeitsleistungen. |
1. An Personen, die einen
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen,
sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen
der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen
Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat. |
|
||||||
2. unverändert. |
2. unverändert. |
|
||||||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
||||||
(3) Anstelle eines Versehrtengeldes
nach Abs. 1 wird, unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem
Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erwartenden Schwerversehrtheit,
ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld
beträgt 40% der Bemessungsgrundlage. |
(3) Anstelle eines Versehrtengeldes
nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem
Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem
Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in
Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60 % der
Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1. |
|
||||||
(4) Auf das Versehrtengeld gemäß
Abs. 1 und 3 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne der
§§ 140 Abs. 3 bzw. 142 mit Ausnahme eines Einkommens aus der Land-
bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt in den Fällen des
Abs. 1 monatlich bzw. aliquot, in den Fällen des Abs. 3 umgelegt
auf die Monate der Bezugsdauer. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise
absehen. |
(4) Auf das Versehrtengeld nach
Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des
§ 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines
Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung
erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der
Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse
von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen. |
|
||||||
|
(5) Das Versehrtengeld fällt mit dem
Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 oder 3
vorliegt. |
|
||||||
Vorläufige
Betriebsrente, Gesamtvergütung |
Vorläufige
Betriebsrente |
|
||||||
§ 149k. (1) Kann die Betriebsrente während der
ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch
nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der
Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt
werden, so hat der Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente
zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die
Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine
Änderung der Verhältnisse (§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an
die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. |
§ 149k. Kann die Betriebsrente während der
ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch
nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der
Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt
werden, so hat der Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente
zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die
Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine
Änderung der Verhältnisse (§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an
die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. |
|
||||||
(2) Ist zu erwarten, daß nur eine
vorläufige Betriebsrente zu gewähren ist, so kann der Versicherungsträger den
Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen
Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten
Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 149d die entsprechende
Betriebsrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes
folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird,
ansonsten ab dem Tag der Antragstellung. |
(2) aufgehoben. |
|
||||||
Entschädigung
aus mehreren Versicherungsfällen |
Entschädigung
aus mehreren Versicherungsfällen |
|
||||||
§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei einer Berufskrankheit im Sinne des
§ 148e Abs. 2 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres
nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an die Gesamtrente
festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die
bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als
zu Recht erbracht anzusehen. Liegt die Leistungshöhe der in die Gesamtrente
einzubeziehenden Betriebsrente über der Leistungshöhe der Gesamtrente, so
gebührt die Gesamtrente in der Höhe dieser Betriebsrente. Eine abgefundene
Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die
Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen
Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. |
§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei einer Berufskrankheit im Sinne des
§ 148e Abs. 2 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres
nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an die Gesamtrente
festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die
bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als
zu Recht erbracht anzusehen. Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach
§ 148f Abs. 1 zu Grunde zu legen. Liegt die Leistungshöhe der in
die Gesamtrente einzubeziehenden Betriebsrente über der Leistungshöhe der
Gesamtrente, so gebührt die Gesamtrente in der Höhe dieser Betriebsrente.
Eine abgefundene Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu
berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad
der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit
entspricht. |
|
||||||
Leistungen
im Falle des Todes des Versicherten |
Leistungen
im Falle des Todes des Versicherten |
|
||||||
Hilfe
wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen |
Hilfe
wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen |
|
||||||
§ 149n. (1) bis (4) unverändert. |
§ 149n. (1) bis (4) unverändert. |
|
||||||
|
(5) Bei Betriebsfortführung durch die
Witwe (den Witwer) oder durch Waisen gilt § 148u mit der Maßgabe, dass
ein Teilersatz bis zu zwei Jahre nach dem Todesfall gebührt. |
|
||||||
Übergangsgeld |
Übergangsgeld |
|
||||||
§ 156. (1) Der Versicherungsträger hat dem
Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 153 Abs. 2 Z 1
ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der
9. Woche ab Gewährung dieser Maßnahmen. Werden in den Fällen des
§ 182 Z 2 lit. a medizinische oder berufliche Maßnahmen der
Rehabilitation gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die
Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels dieser
Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre. |
§ 156. (1) Der Versicherungsträger hat dem
Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 153 Abs. 2 Z 1
ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der
9. Woche ab Gewährung dieser Maßnahmen. Werden in den Fällen des
§ 182 Z 3 lit. a medizinische oder berufliche Maßnahmen der
Rehabilitation gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die
Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels dieser
Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre. |
|
||||||
(2) bis (6) unverändert. |
(2) bis (6) unverändert. |
|
||||||
Verfahren |
Verfahren |
|
||||||
§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß |
|
||||||
|
1. die Verwaltungsbehörden und die Gerichte
verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden
Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger
den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten. |
|
||||||
1. die Gemeinden und die Behörden der
Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage
alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die
Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche
aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus
der Unfallversicherung von Bedeutung sind; |
2. die Gemeinden und die Behörden der
Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage
alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die
Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche
aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus
der Unfallversicherung von Bedeutung sind; |
|
||||||
2
a) an Stelle eines Antrages auf eine
Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein
Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit
auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt; |
3
a) an Stelle eines Antrages auf eine
Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein
Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit
auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt; |
|
||||||
2
b) an Stelle der im § 361
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten
Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen
(Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß
§ 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse)
und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen
beantragt werden können; |
3
b) an Stelle der im § 361
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten
Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen
(Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß
§ 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse)
und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen
beantragt werden können; |
|
||||||
3. zur Fortsetzung des Verfahrens nach den
Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn
sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben; |
4. zur Fortsetzung des Verfahrens nach den
Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn
sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben; |
|
||||||
4. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des
§ 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a),
die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die
Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des
Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt; |
5. als Leistungssache im Sinne des § 354
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des
§ 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a),
die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die
Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des
Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt; |
|
||||||
5. die Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der
Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf
Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier
Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende
Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines
Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der
Aufrechnung beantragt. |
6. die Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger
auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des
Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe
oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden
sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem
Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt. |
|
||||||
Schlussbestimmungen
zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 |
Schlussbestimmungen
zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 |
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||||||
§ 277a. (1) und (2) unverändert. |
§ 277a. (1) und (2) unverändert. |
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||||||
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember
2004 treten § 170a und die in § 258 Abs. 2 genannten
Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft
und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung
- mit Ausnahme des § 170a - wieder in Kraft. |
(3) aufgehoben. |
|
||||||
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5) unverändert. |
|
||||||
|
Schlussbestimmungen zu
Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (30. Novelle) |
|
||||||
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§ 299. (1) Es treten in Kraft: |
|
||||||
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1. mit 1. Juli 2005 die
§§ 7 Abs. 1 Z 5, 34 Abs. 4, 38 Abs. 7, 124a, 140
Abs. 4 lit. m, 148f Abs. 2 erster Satz, § 148i
Abs. 3, 148j Abs. 1 bis 3, 148u Abs. 2, 149g Abs. 1
Einleitungssatz und Z 1, Abs. 3 bis 5, 149k samt Überschrift, 149l
Abs. 1, 149n Abs. 5, 156 Abs. 1 sowie 182 Z 1 bis 6 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; |
|
||||||
|
2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2004 § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005. |
|
||||||
|
(2) Es treten außer
Kraft: |
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||||||
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1. mit Ablauf des 30. Juni 2005 § 149k
Abs. 2; |
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||||||
|
2. rückwirkend mit Ablauf des
31. Dezember 2004 § 277a Abs. 3. |
|
||||||
|
(3) Ein vor dem 1. April 2005 gestellter
Antrag auf Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a kann ohne
Angabe von Gründen durch die betriebsführende Person widerrufen werden; sind
mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt, so kann nur durch
gemeinsame Erklärung widerrufen werden. Der Widerruf wird mit 1. Jänner
2006 wirksam, wenn die Erklärung bis zum 31. März 2007 bei der Versicherungsanstalt
einlangt, sonst mit 1. Jänner 2007; nach dem 31. März 2008 einlangende
Erklärungen sind rechtsunwirksam. |
|
||||||
|
(4) § 148i
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Zeitpunkt des
Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe nach dem 30. Juni 2005 liegt. |
|
||||||
|
(5) Bis zum
In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 148j Abs. 3 ist die Verordnung
BGBl. II Nr. 245/1999 weiterhin anzuwenden. |
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||||||
Artikel 4 |
|
|||||||
Änderung des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (33. Novelle zum B-KUVG) |
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|||||||
Versicherungspflicht
in der Kranken- und Unfallversicherung |
Versicherungspflicht
in der Kranken- und Unfallversicherung |
|
||||||
§ 1. (1)
In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach
den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert: 1. bis 16.
unverändert. |
§ 1. (1)
In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach
den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert: 1. bis 16.
unverändert. |
|
||||||
17. a) unverändert. |
17. a) unverändert. |
|
||||||
b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden, |
b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden, |
|
||||||
aa) und bb) unverändert. |
aa) und bb) unverändert. |
|
||||||
cc) deren Dienstverhältnis auf dem
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, beruht und
nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird; |
cc) deren Dienstverhältnis auf dem
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz,
BGBl. Nr. 244/1969 beruht und nach Ablauf des
31. Dezember 2000 begründet wird; |
|
||||||
18. bis 22. unverändert. |
18. bis 22. unverändert. |
|
||||||
(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
|
||||||
Ausnahmen
von der Krankenversicherung |
Ausnahmen
von der Krankenversicherung |
|
||||||
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind -
unbeschadet Abs. 2 - jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden
Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen: |
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind -
unbeschadet Abs. 2 - jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden
Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen: |
|
||||||
1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
|
||||||
5. Aufgehoben. |
5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8
bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre
Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den
im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen
würden; |
|
||||||
6. bis 8. unverändert. |
6. bis 8. unverändert. |
|
||||||
(2) Die Versicherung der Lehrer des
Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen
Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1
Z 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs.1 Z 2
nicht berührt. Dies gilt ebenso für die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien
nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der
Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus
dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes. |
(2) Die Versicherung der Lehrer des
Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen
Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1
Z 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs.1 Z 2
nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b
sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem
Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer
aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit
herrührenden Übergangsgeldes. |
|
||||||
Beginn der
Versicherung |
Beginn der
Versicherung |
|
||||||
§ 5.
(1) und (2) unverändert. |
§ 5.
(1) und (2) unverändert. |
|
||||||
(3) Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes
nach den §§ 2 und 3 beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes
gegen Einstellung der Bezüge, der die Unterbrechung der Krankenversicherung
bewirkt (§ 7), beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des
Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag. |
(3) Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes
nach den §§ 2 und 3 beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes
gegen Einstellung der Bezüge, der die Unterbrechung der Krankenversicherung
bewirkt (§ 7), beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des
Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag. Abweichend davon beginnt die
Versicherung nach Wegfall dieses Ausnahmegrundes nach
§ 2 Abs. 1 Z 5 mit dem Tag des Wegfalles dieses
Ausnahmegrundes. |
|
||||||
Ende der
Versicherung |
Ende der
Versicherung |
|
||||||
§ 6. (1) Die Versicherung endet |
§ 6. (1) Die Versicherung endet |
|
||||||
1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
|
||||||
5. bei den im § 1 Abs. 1 Z 20
genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den
letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird. |
5. bei den im § 1 Abs. 1 Z 20
genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig
Kinderbetreuungsgeld gebührt. |
|
||||||
(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
|
||||||
|
(5) Bei Eintritt des Ausnahmegrundes
nach § 2 Abs. 1 Z 5 endet die Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendermonates, in
dem dieser Ausnahmegrund eingetreten ist. Tritt der Ausnahmegrund am ersten
eines Kalendermonates ein, endet die Krankenversicherung mit Ablauf des
vorhergehenden Kalendermonates. |
|
||||||
|
Selbstversicherung |
|
||||||
|
§ 7a.
(1)
Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung
noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland
haben, auf Antrag selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung
sind jedoch die im § 56 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie
Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende
Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. |
|
||||||
|
(2)
Die Selbstversicherung erstreckt sich |
|
||||||
|
1. für die in § 1 Abs. 1 Z 5, 17,
21 und 22 genannten Personen auf die Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz und auf die Pensionsversicherung nach den für die Pensionsversicherung
von Selbstversicherten nach § 19a ASVG geltenden Bestimmungen; |
|
||||||
|
2. für alle nicht in Z 1 genannten Personen
auf die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz. |
|
||||||
|
(3)
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist. |
|
||||||
|
(4)
Die Selbstversicherung beginnt |
|
||||||
|
1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem
Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen
sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, |
|
||||||
|
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden
Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 5 Z 2
oder 3 beginnt die Selbstversicherung frühestens nach Ablauf von drei
Kalendermonaten nach dieser Beendigung. |
|
||||||
|
(5) Die Selbstversicherung endet |
|
||||||
|
1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; |
|
||||||
|
2. mit dem Tag des Austrittes; |
|
||||||
|
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist,
mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. |
|
||||||
Formalversicherung |
Formalversicherung |
|
||||||
§ 8. (1) bis (3) unverändert. |
§ 8. (1) bis (3) unverändert. |
|
||||||
|
(4) Hat eine nach § 2 Abs. 1
Z 5 von der
Krankenversicherung ausgenommene Person dem Versicherungsträger glaubhaft
mitgeteilt, dass die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 aus
mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz den im
§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag im monatlichen
Durchschnitt voraussichtlich übersteigen wird, so besteht ab dem Zeitpunkt,
für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.
Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden. |
|
||||||
|
(5) Abs. 1 gilt entsprechend für
den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf
Selbstversicherung. Die Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Formalversicherung auch dann endet, wenn die Person ihre Mitteilung
widerruft. |
|
||||||
Auskunftspflicht
der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger |
Auskunftspflicht
der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger |
|
||||||
§ 17. (1) und (2) unverändert. |
§ 17. (1) und (2) unverändert. |
|
||||||
|
(3) Die nach § 7a
Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung
bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken
auch für den Bereich der Pensionsversicherung. |
|
||||||
Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage |
|
||||||
§ 19. (1) bis (5) unverändert. |
§ 19. (1) bis (5) unverändert. |
|
||||||
(6) Die Beitragsgrundlage darf die
Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht
überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des
nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Als monatliche
Mindestbeitragsgrundlage gelten 15% der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich
hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen. |
(6) Die Beitragsgrundlage darf die
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche
Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG
festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch
Verordnung kundzumachen. |
|
||||||
(7) Ist ein Versicherter in der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für
die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1
bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur
Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die
Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der
Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die
Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die
Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal
heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. |
(7) Ist ein Versicherter in der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für
die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1
bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur
Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. |
|
||||||
(8) Bei mehrfacher Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz und einem
oder mehreren anderen Bundesgesetzen sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage
die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden. |
(8) Monatliche Beitragsgrundlage für
die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der
Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG. |
|
||||||
|
Allgemeine
monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit |
|
||||||
|
§ 19a. (1) Übt ein Versicherter/eine Versicherte
in einem Kalenderjahr auch eine nach § 2 Abs. 1 Z 5
geringfügige Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu
bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der
geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der
Sonderzahlungen. |
|
||||||
|
(2)
Zur Ermittlung der
allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage
gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige
Tätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen
Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine
monatliche Beitragsgrundlage. |
|
||||||
|
(3)
Weist der Versicherte/die
Versicherte für die geringfügige Tätigkeit bis zum 30. Juni des
Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den
Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen
Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für
die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der
Beiträge maßgeblich. |
|
||||||
Allgemeine
Beiträge |
Allgemeine
Beiträge |
|
||||||
§ 20. (1) und (2) unverändert. |
§ 20. (1) und (2) unverändert. |
|
||||||
|
(3) Der monatliche Beitrag für
Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung
12,94 Euro; die §§ 20a
und 20c sind nicht anzuwenden. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108
Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1
ASVG) vervielfachte Betrag. |
|
||||||
|
Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben |
|
||||||
|
§ 20d. (1) Versicherte, die
auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben
hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden
Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % (allgemeiner Beitrag
3,75 % und Zusatzbeitrag 0,25 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage
nach § 19a. |
|
||||||
|
(2)
Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der
allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. |
|
||||||
Aufteilung
der Beitragslast |
Aufteilung
der Beitragslast |
|
||||||
§ 22. (1) bis (4) unverändert. |
§ 22. (1) bis (4) unverändert. |
|
||||||
(5) Erreichen die für die Ermittlung
der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Bezüge (§ 19) im Monat nicht den
Betrag der Mindestbeitragsgrundlage, so hat der Dienstgeber den Beitrag, der
auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen des Versicherten und der
Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen. |
(5) aufgehoben. |
|
||||||
(6) unverändert. |
(6) unverändert. |
|
||||||
Einzahlung
der Beiträge |
Einzahlung
der Beiträge |
|
||||||
§ 23. Die Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen
des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15.
eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der
Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge
sind Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs.1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die
Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds,
Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter
tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies
gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und
Verwaltungsbehörden. |
§ 23. (1) Die Versicherungsbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis
zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der
Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge
sind Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs.1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die
Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds,
Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter
tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies
gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und
Verwaltungsbehörden. |
|
||||||
|
(2) Beiträge nach § 20d sind
binnen 14 Tagen nach der Vorschreibung einzuzahlen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte
Beiträge gelten die Bestimmungen des Abs. 1. |
|
||||||
Anwendung
von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Anwendung
von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
|
||||||
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen
des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19,
21 und 22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: |
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen
des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19,
21 und 22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: |
|
||||||
Vorläufiger
Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10 Abs. 7, |
Vorläufiger
Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10 Abs. 7, |
|
||||||
Verlängerung
bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2, |
Verlängerung
bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2, |
|
||||||
Wirkung der An-
und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter
Satz, |
Wirkung der An-
und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter
Satz, |
|
||||||
Beitragspflicht
während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57, |
Beitragspflicht
während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57, |
|
||||||
Fälligkeit und
Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6, |
Fälligkeit und
Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6, § 78
Abs. 1 und 3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2, |
|
||||||
Entrichtung von
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1, |
Entrichtung von
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1, |
|
||||||
Abfuhr der
Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63, |
Abfuhr der
Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63, |
|
||||||
Abfuhr der
Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß
§ 63a, |
Abfuhr der
Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a, |
|
||||||
Erstattung der
Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie |
Erstattung der
Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie |
|
||||||
Vergütung für
die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82. |
Vergütung für
die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82. |
|
||||||
3.
UNTERABSCHNITT |
3.
UNTERABSCHNITT |
|
||||||
Anwendung
von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Anwendung
von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
|
||||||
§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen
des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis19, 21
und 22 Versicherten sind für
diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
|
§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der
Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17
bis19, 21 und 22 Versicherten
sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
|
|
||||||
Verwirkung des
Leistungsanspruches gemäß § 88, |
Verwirkung des
Leistungsanspruches gemäß § 88, |
|
||||||
Zusammentreffen
eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld
gemäß § 90, |
Zusammentreffen
eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld
gemäß § 90, |
|
||||||
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
gemäß § 91, |
Berücksichtigung von
Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91, |
|
||||||
Entziehung von
Leistungsansprüchen gemäß § 99,
|
Entziehung von
Leistungsansprüchen gemäß § 99,
|
|
||||||
Erlöschen von
Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a, |
Erlöschen von
Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a, |
|
||||||
Auszahlung der
Leistungen gemäß § 104 Abs. 1, |
Auszahlung der
Leistungen gemäß § 104 Abs. 1, |
|
||||||
Aufgaben der
Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2, |
Aufgaben der
Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2, |
|
||||||
Leistungen der
Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d, |
Leistungen der
Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d, |
|
||||||
Ermächtigung für
satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3, |
Ermächtigung für
satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3, |
|
||||||
Anrechnung von
Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4, |
Anrechnung von
Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4, |
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Anspruchsberechtigung
während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der
Versicherung gemäß § 122, |
Anspruchsberechtigung
während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der
Versicherung gemäß § 122, |
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Satzungsermächtigung
über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster
Satz, |
Satzungsermächtigung
über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz, |
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Jugendlichenuntersuchungen
gemäß § 132a, |
Jugendlichenuntersuchungen
gemäß § 132a, |
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Dauer der
Krankenbehandlung gemäß § 134, |
Dauer der
Krankenbehandlung gemäß § 134, |
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Krankengeld
gemäß den §§ 138 bis 143 und |
Krankengeld
gemäß den §§ 138 bis 143 und |
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Wochengeld gemäß
den §§ 162 sowie 165 bis 168.
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Wochengeld gemäß
den §§ 162 sowie 165 bis 168.
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(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2
Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach
§ 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a
Z 1 ASVG gebührt. |
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Schlussbestimmungen zu
Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 (33. Novelle) |
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§ 213. (1) Es treten in Kraft: |
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1. mit 1. Juli 2005 der § 1 Abs. 1 Z 17
lit. b sublit. cc sowie die §§ 2 Abs. 2 zweiter Satz und 6 Abs. 1 Z 5
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005; |
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2. mit
1. Jänner 2006 die § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 3,
§ 6 Abs. 5 sowie die §§ 7a samt Überschrift, 8 Abs. 4 und
5, 17 Abs. 3, 19 Abs. 6 bis 8, 19a samt Überschrift, 20
Abs. 3, 20d samt Überschrift, 23 Abs. 1 und 2, 30a, die Überschrift des 3.
Unterabschnittes zu Abschnitt II des zweiten Teiles sowie § 84 Abs. 1 und 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005. |
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(2)
§ 22 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer
Kraft. |
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Artikel 5 |
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Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes |
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Dienstgeberabgabe |
Dienstgeberabgabe |
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§ 1. (1) bis (3) unverändert |
§ 1. (1) bis (3) unverändert. |
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(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für
Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl.
Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den
Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der
Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15 % der Summe der monatlichen
Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt. |
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Zweckwidmung |
Zweckwidmung |
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§ 3. 23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe
dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten
Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) zu
überweisen; 76,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der
Finanzierung der Pensionsversicherung und sind vom einhebenden
Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen. |
§ 3. (1) 23,5 % der Erträge aus der
Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der
geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden
Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
(§ 447a ASVG) zu überweisen; ergibt sich gemäß
§ 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Krankenversicherung
sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
direkt einzubehalten. 76,5 % der Erträge aus der
Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Pensionsversicherung und sind
vom einhebenden Krankenversicherungsträger an die Pensionsversicherungsanstalt
zu überweisen; ergibt sich gemäß § 29 Z 2 lit. a ASVG die
Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der
Pensionsversicherung, so sind diese Erträge von der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten. |
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(2)
Die Dienstgeberabgabe nach § 1 Abs. 4 dient der Finanzierung der
Kranken- und Pensionsversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach
dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
eingehoben. 22,3 % der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter und 77,7 % der Erträge sind an die
Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen. |
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Verweisungen |
Verweisungen |
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§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden. |
§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen des ASVG und B‑KUVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. |
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In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
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§ 6. (1) und (2) unverändert. |
§ 6. (1) und (2) unverändert. |
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(3) § 3
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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(4) Die §§ 1
Abs. 4, 3 Abs. 2 sowie § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
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Artikel 6 |
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Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
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Auszahlung
der Leistungen |
Auszahlung
der Leistungen |
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§ 51. (1) bis (3) unverändert. |
§ 51. (1) bis (3) unverändert. |
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(4) Die von den
Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs.
3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) ist vom
auszuzahlenden Betrag einzubehalten. |
(4) Die von den
Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs.
3 ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) sowie das Service-Entgelt (§ 31c Abs. 2 ASVG) sind
vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten. Das Service-Entgelt ist höchstens
bis zur Höhe der für den Monat November gebührenden Leistung Anfang Dezember
an die Krankenkassen abzuführen. Der Hauptverband hat dem
Arbeitsmarktservice alle zur Einhebung des Service-Entgelts notwendigen Daten
jeweils bis 20. November eines Jahres elektronisch zur Verfügung zu stellen. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 79. (1) bis (83) unverändert. |
§ 79. (1) bis (83) unverändert. |
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(84) § 51
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
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Artikel 7 |
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Änderung des
Arbeitsmarktservicegesetzes |
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Dienstleistungen |
Dienstleistungen |
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§ 32. (1) bis (4) unverändert. |
§ 32. (1) bis (4) unverändert. |
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(5) Sofern
Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die Bestimmungen des § 9 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, fallen, gelten für sie die
Bestimmungen der §§ 10, 11, 13 und 14 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes. |
(5) Sofern
Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die Bestimmungen des § 2
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, fallen, gelten
für sie die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 AMFG. |
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||||||
Zweck und
Leistungsumfang |
Zweck und
Leistungsumfang |
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§ 35. (1) und (2) unverändert. |
§ 35. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Für die Kranken-
und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von
Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen
Leistungen die bezogenen Beihilfen treten. |
(3) Für die Kranken-
und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 und 51
Abs. 4 AlVG mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die
Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle
der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten. |
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(4)
bis (6) unverändert. |
(4)
bis (6) unverändert. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 78. (1) bis (17) unverändert. |
§ 78. (1) bis (17) unverändert. |
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(18) Die §§ 32
Abs. 5 und 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
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