Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Art. 14
Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Demokratie,
Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz
gegenüber den Menschen sind Grundwerte der österreichischen Schule, auf deren
Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage
und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung
bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im
partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern
und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche
Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten,
glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen
Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen
Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und
nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner
Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und
sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und
weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am
Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und
in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit
mitzuwirken.“
2. Art. 14 Abs. 6
wird folgender Satz vorangestellt:
„Schulen
sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen
Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von
allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein
umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.“
3. Nach Abs. 6 wird
folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Der Gesetzgeber
hat ein differenziertes Schulsystem vorzusehen, das zumindest nach Bildungsinhalten
in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach Bildungshöhe in
Primar- und Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei bei den Sekundarschulen
eine weitere angemessene Differenzierung vorzusehen ist.“
3a. Nach Art. 14
Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Die Schulpflicht
beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.“
4. Art. 14 Abs. 10
lautet:
„(10) In den
Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der Schule und
Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in
der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Universitäten und
Hochschulen handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die
Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden sollen und für die Genehmigung der in
diesen Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50
bezeichneten Art.“
5. In Art. 14a Abs.
7 wird statt der Wendung „6, 7 und
9“ die Wendung „5a, 6, 6a, 7, 7a und 9“ eingefügt.
6. Art. 14a Abs. 8
lautet:
„(8) Art. 14 Abs. 10
gilt sinngemäß.“
7. Art. 151 wird
folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) Art. 14 Abs. 5a,
6, 6a, 7a und 10 und Art. 14a Abs. 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 im
Bundesgesetzblatt in Kraft.“