946 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
(IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld
haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre
Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach
Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis
(Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß § 3 Abs. 1
oder Abs. 2 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, als im Inland beschäftigt gelten (galten) und
über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet
wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:
1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des
Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,
4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß
§ 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, oder die Löschung
gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl.
Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit,
5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung
des Konkurses gemäß § 63 KO,
6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder
§ 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I
Nr. 111/2003.
Hat ein
ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren
(EU-Insolvenzverordnung), ABl. Nr. L 160 vom
30.06.2000 S. 1, oder gemäß § 240 KO oder nach den §§ 243
bis 251 KO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) im Inland
anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch
auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit
Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind.“
2. Nach § 1
Abs. 3 Z 1 wird eine neue Z 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„1a. für Ansprüche nach Abs. 2, wenn der
Anspruchsberechtigte im Zusammenhang mit der Insolvenz nach Abs. 1 wegen
einer im § 11 Abs. 3 angeführten Straftat verurteilt wird;“
3. Dem § 1
Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Wird
Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund einer ausländischen Entscheidung beantragt, hat
der Antragsteller eine nach dem jeweiligen ausländischen Recht erforderliche
Forderungsanmeldung der zuständigen Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH zur
Kenntnis zu bringen.“
4. § 1
Abs. 6 Z 2 und 3 entfällt und die Z 4 und 5 werden als Z 2
und 3 bezeichnet.
5. § 5
Abs. 3 lautet:
„(3) Hat ein
ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1
getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein
Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der
EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist
jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der
EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder
Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
im Ausland weiterhin zuständig.“
6. § 6
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Antrag
auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluss jeweils binnen sechs
Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder
eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 3 der
EU-Insolvenzverordnung im Inland oder binnen sechs Monaten ab Kenntnis von
einem Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen.“
7. § 6
Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. das Arbeitsverhältnis nach dem im ersten Satz
maßgeblichen Zeitpunkt endet, mit dessen Ende;“
8. Dem § 9
Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches
gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die
Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der
Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle oder seit der
Erlassung des Bescheides, mit dem Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt wurde, mehr
als fünf Jahre vergangen sind.“
9. Im § 11
Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „wegen
gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB)“ der Ausdruck „wegen
Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c
StGB), wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und
Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d
StGB), wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB),“ eingefügt.
10. § 13a
Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Als
Beendigung der Insolvenz gelten:
1. die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle
eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;
2. die Erfüllung des Ausgleiches;
3. das Erlöschen oder die Aufhebung der
Geschäftsaufsicht;
4. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung
eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
5. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß
§ 68 KO oder die Löschung gemäß § 40 oder § 42 FBG wegen
Vermögenslosigkeit;
6. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung
des Konkurses gemäß § 63 KO;
7. die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß
§ 69 Abs. 1 AO;
8. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder
§ 154 Abs. 1 AußStrG.“
11. Dem § 13a
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird ein
Sekundärinsolvenzverfahren (§ 6 Abs. 1) eröffnet, beziehen sich die
im Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Zeitpunkte auf dieses
Sekundärinsolvenzverfahren.“
12. Nach § 14
wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Zusammenarbeit
mit ausländischen Einrichtungen
§ 14a. (1) Ist der insolvente Arbeitgeber
auch in einem anderen EWR-Staat tätig, so hat die IAF-Service GmbH der
zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im
Folgenden ausländische Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen
Gerichtsbeschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 und die im Zusammenhang mit
Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld ergangenen Entscheidungen mitzuteilen,
soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt
erforderlich sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können
entsprechende Daten gemäß § 5 Abs. 5 auch telegrafisch,
fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Näheres
kann durch eine Vereinbarung zwischen der IAF-Service GmbH und der jeweiligen
ausländischen Einrichtung bestimmt werden. In der Vereinbarung kann auch
geregelt werden, dass die jeweilige ausländische Einrichtung die IAF-Service
GmbH und den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich
nach § 11 ergebenden Rechte vertritt oder auch die IAF-Service GmbH eine
solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige Vereinbarung
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Abs. 1
gilt auch dann, wenn die IAF-Service GmbH bei Anträgen auf
Insolvenz-Ausfallgeld, die sich auf § 1 Abs. 1 letzter Satz stützen,
die erforderlichen Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt.
(3) Abs. 1
und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IAF-Service GmbH und
ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese Staaten
das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei
Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, BGBl. III Nr. 49/1997,
ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die
Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß § 5 Abs. 5 nur erfolgen
kann, wenn die im § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000
genannten Voraussetzungen vorliegen.“
13. Dem § 17a
werden folgende Abs. 40 bis 44 angefügt:
„(40) Der
Entfall des § 1 Abs. 6 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt rückwirkend mit 1. Mai 1995 in Kraft
und ist auf Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld anzuwenden, die mit Ablauf des
30. September 2005 noch nicht rechtskräftig entschieden sind.
(41) § 1
Abs. 1, 5 und 6, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 9
Abs. 1 dritter Satz und § 13a Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005
in Kraft und sind auf inländische Beschlüsse über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder über einen anderen
Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 und auf ausländische
Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden, die nach dem
30. September 2005 gefasst wurden.
(42) Für
Personen, die gemäß § 1 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 nicht mehr vom Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen sind, haben deren Arbeitgeber den Zuschlag
nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Z 4 ab dem Beginn der
Beitragsperiode 2006 zu entrichten.
(43) § 14a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Oktober 2005 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 3
Z 1a, § 9 Abs. 1 zweiter Satz und § 11 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem
30. September 2005 verwirklicht wurden.“
Artikel 2
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 22 Abs. 1 letzter Satz
lautet:
„Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem
Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem
Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn
das letzte Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstgebers oder durch
berechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde.“
2. Dem § 79 wird folgender
Abs. 84 angefügt:
„(84) § 22 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. August 2005
in Kraft.“