Vorblatt
Inhalt:
Erforderliche
Anpassung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes – IESG an geändertes EU-Recht
zwecks Erzielung der EU-Richtlinien- und Verordnungskonformität durch
- Einbeziehung
der Mitglieder des Organes einer juristischen Person, die zu ihrer gesetzlichen
Vertretung berufen sind (das betrifft insbesondere GmbH-Geschäftsführer) und
der leitenden Angestellten, soweit sie jeweils Arbeitnehmer sind, in den Kreis
der Anspruchberechtigten auf Insolvenz-Ausfallgeld (IAG)
- Neuregelung
der Vorschriften über den Anspruch auf IAG, wenn über das Vermögen des
Arbeitgebers im Ausland zB der Konkurs eröffnet wird.
Lösung von Problemen der Praxis durch
- Klarstellung,
dass auch bei einer Betriebsentsendung ins Ausland IAG gebührt,
- Einbeziehung
der Löschung von Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit,
- Maßnahmen
zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von IAG,
- Klarstellung,
dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zB nach der Konkurseröffnung endet,
die sechsmonatige Frist zur Beantragung von IAG ab dessen Ende neuerlich zu
laufen beginnt, und
- Ausdehnung
der Rückforderbarkeit von zuerkanntem IAG im Fall bestimmter strafrechtlicher
Verurteilungen und generelle Einschränkung der Rückforderbarkeit von (zu viel)
zuerkanntem IAG auf höchstens fünf Jahre ab Kenntnis vom maßgeblichen
Sachverhalt.
Klarstellung,
unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung trotz
eines Anspruches auf Korridorpension bezogen werden können.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Finanzielle
Erläuterungen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Umsetzung der
Richtlinie Nr. 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den
Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung
der Richtlinie Nr. 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. September 2002 („Insolvenz-Richtlinie“). Notwendige Anpassung an
die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
(„EU-Insolvenzverordnung“).
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die vorgeschlagene Novelle setzt vorrangig
die durch die Richtlinie Nr. 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober
1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
in der Fassung der Richtlinie Nr. 2002/74/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. September 2002 („Insolvenz-Richtlinie“)
erforderlichen Änderungen um; hiebei sind auf Österreich bezogen die
nachstehend dargelegten Änderungen gemäß der Übergangsvorschrift des
Art. 2 der 2002 geänderten Insolvenz-Richtlinie bis 8. Oktober 2005
umzusetzen:
- Einbeziehung
der Mitglieder des Organes einer juristischen Person, die zu ihrer gesetzlichen
Vertretung berufen sind (das betrifft insbesondere GmbH-Geschäftsführer) und
der leitenden Angestellten, soweit sie jeweils Arbeitnehmer sind, in den Kreis
der Anspruchsberechtigten auf IAG.
- Neuregelung
der Vorschriften über den Anspruch auf IAG, wenn über das Vermögen des
Arbeitgebers im Ausland zB der Konkurs eröffnet wird, mit folgendem
wesentlichen Regelungsinhalt:
- Vorliegen
eines Arbeitsverhältnisses im Inland;
- Hauptinsolvenzverfahren
im EU-Ausland oder Sekundärinsolvenzverfahren im Inland;
- Insolvenzverfahren
über ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);
- Insolvenzverfahren
in einem Staat außerhalb des EWR;
- Festlegung
der in solchen Fällen zuständigen Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH;
- Rahmenvorschriften
über die Zusammenarbeit mit ausländischen Einrichtungen, die Tätigkeiten wie
die IAF-Service GmbH ausüben.
- Maßnahmen
zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von IAG.
Weiters sollen
auch Probleme der Praxis gelöst werden:
- Klarstellung,
dass auch bei einer Betriebsentsendung ins Ausland IAG gebührt,
- Löschung
von Kapitalgesellschaften sowie von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im
Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit als Anknüpfungstatbestand für den Anspruch
auf IAG,
- Klarstellung,
dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zB nach der Konkurseröffnung endet,
die sechsmonatige Frist zur Beantragung von IAG ab diesem Ende zu laufen
beginnt, und
- Rückforderbarkeit
von zuerkanntem IAG im Fall bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen und
generelle Einschränkung der Rückforderbarkeit von (zu viel) zuerkanntem IAG auf
höchstens fünf Jahre ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes.
Weiters
enthält der Entwurf eine Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung trotz eines Anspruches auf Korridorpension
bezogen werden können.
Finanzielle Auswirkungen:
Zu Art. 1 (IESG)
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1), 2 ((§ 1
Abs. 5) und 12 (§ 14a):
Es sind keine
erhöhten Aufwendungen für IAG zu erwarten, da IAG jedenfalls nur dann gebühren
soll, wenn das Arbeitsverhältnis in Österreich ausgeübt wird oder eine
Betriebsentsendung ins Ausland vorliegt. Bei einer Betriebsentsendung
unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin den inländischen
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Es sind daher sowohl Beiträge an
die österreichische Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung als
auch Zuschläge an den IAG-Fonds zu entrichten. Weiters wird vorgesehen, dass
dann, wenn der Anspruch auf IAG unmittelbar auf eine ausländische zB
Konkurseröffnung gestützt wird, die entsprechende Zuerkennung von IAG nur bei
Vorliegen einer gerichtlichen Forderungsanmeldung erfolgen kann, soweit eine
solche nach dem ausländischen Recht vorgesehen ist. Dadurch wird dem IAG-Fonds
ermöglicht, an Stelle des Arbeitnehmers einen allfälligen Rückgriff auf das
(wohl größere) Vermögen des insolventen Arbeitgebers auch im Ausland zu nehmen.
Dabei soll es unter der Voraussetzung einer entsprechenden Vereinbarung auch
möglich sein, dass sich die IAF-Service GmbH im Ausland durch eine gleichartige
dortige Einrichtung vertreten lassen kann.
Auch die
Einbeziehung ausländischer Insolvenztitel als Anknüpfungstatbestände im Sinn
des IESG (siehe weiter unten) wird keinen zusätzlichen Aufwand an IAG nach sich
ziehen, da auch schon jetzt hinsichtlich des in Österreich befindlichen
Teilvermögens ein Insolvenztatbestand nach den geltenden IESG-Bestimmungen
erwirkt werden kann.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3 Z 1a), 8
(§ 9 Abs. 1) und 9 (§ 11 Abs. 3):
Der mögliche
Zugriff in anderes Vermögen als das des Arbeitgebers zur Hereinbringung der vom
IAG-Fonds bezahlten Gelder wegen diverser Verurteilungen (diverse Krida- und
Betrugstatbestände) soll um die neuen Sozialbetrugstatbestände im
Strafgesetzbuch erweitert werden. Liegen derartige Verurteilungen vor, soll in
der Zukunft kein Anspruch auf IAG mehr bestehen. Erfolgt die Verurteilung nach
der Zuerkennung des IAG kann dieses rückgefordert werden. Die durch diese
erweiterten Möglichkeiten sich ergebenden geringeren Ausgaben bzw. zusätzlichen
Einnahmen sind allerdings derzeit nicht quantifizierbar.
Zu Z 4 (Entfall der bisherigen Z 2 und 3 im
§ 1 Abs. 6) und 13 (§ 17a Abs. 40 bis 43):
Der vom IESG
erfasste Personenkreis (= Anspruchsberechtigte auf IAG) ist - wie weiter
unten dargelegt - um die Geschäftsführer einer GmbH, die in einem
Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen, und um die leitenden Angestellten zu
erweitern. Im Sinne des Grundsatzes, dass im allgemeinen die
Versicherungsleistung „IAG“ nur dann gebühren soll, wenn dem auch eine
entsprechende Beitragsleistung gegenübersteht, werden die Arbeitgeber solcher
Personen in Zukunft den entsprechenden Zuschlag zur Mitfinanzierung der
erforderlichen Aufwendungen an IAG zu leisten haben. Einhebungstechnisch wird
sich für die betroffenen Arbeitgeber und die Gebietskrankenkassen dadurch eine
Erleichterung ergeben, da nunmehr eine weitestgehende Angleichung jener
Arbeitnehmer erfolgt, die nach ASVG und AlVG einerseits und nach dem IESG
andererseits versichert sind. Lediglich für die vertraglichen Bediensteten der
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) sind
weiterhin keine IESG-Zuschläge zu entrichten; diese Personen haben auch keinen
Anspruch auf IAG.
Durch die
Erweiterung des Personenkreises sowohl hinsichtlich der Personen, für die der
IESG-Zuschlag zu entrichten ist, als auch hinsichtlich potentieller
Antragsteller auf IAG ergeben sich folgende Auswirkungen:
Der zu
entrichtende IESG-Beitrag ist als Zuschlag zum Arbeitgeberanteil des
Arbeitslosenversicherungsbeitrages konstruiert. Somit zahlen nur Arbeitgeber
den IESG-Zuschlag, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (AlV) zu entrichten
haben. Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind grundsätzlich für (in der
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) nach dem ASVG vollversicherte
Arbeitnehmer zu leisten. Beamte sind von der Arbeitslosenversicherung
ausgenommen. Die vertraglichen Bediensteten der Gebietskörperschaften
unterliegen zwar der Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch dem IESG. Im IESG
sind die Personengruppen angeführt, die keinen Anspruch auf IAG haben, und für
die der Arbeitgeber daher keinen IESG-Zuschlag zu entrichten hat. Ausgenommen
sind vor allem der gesamte öffentliche Dienst inklusive Schulwesen (also Beamte
und vertragliche Bedienstete), Geschäftsführer einer GmbH (künftig nur, wenn
diese keine Arbeitnehmer sind) sowie Vorstandsmitglieder eines Vereins, die
statutengemäß den Verein nach außen vertreten (im Regelfall der
Vereinsvorsitzende und der Kassier/Schatzmeister), für die Dauer ihrer
Bestellung. Die bisher bestehende Ausnahme leitender Angestellter (zB
kaufmännischer Direktoren) wird beseitigt. Der Kreis der Personen, für die der
IESG-Zuschlag zu entrichten ist, bleibt auch künftig trotz Erweiterung kleiner
als jener der Arbeitslosenversicherten.
Demnach liegen den
weiteren Darlegungen folgende Annahmen zu Grunde: 2003 (die Zahlen für 2004
liegen noch nicht vor) unterlagen 2,619 Mio. Personen der AlV; für diese
wurden 4,052 Mrd. Euro an AlV-Beiträgen abgeführt (Arbeitgeber und
Arbeitnehmer je 3 %). Für die dem IESG unterliegenden Arbeitnehmer wurden
Zuschläge (auf Grundlage einer 0,7 - %-igen Beitragshöhe) in Höhe von
409 Mio. Euro erbracht. Setzt man die genannten Beitragszahlungen
beider Bereiche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beitragssätze in
Relation zueinander, ergeben sich 2,266 Millionen Arbeitnehmer, die dem
IESG unterliegen (= rund 86,5 % der der AlV unterliegenden
Personen). Von den der AlV unterliegenden Personen ist die Anzahl der bei Bund,
Ländern und Gemeinden tätigen vertraglichen Bediensteten (einschließlich
Vertragslehrer) abzuziehen, für die auch in Zukunft kein IESG-Zuschlag zu
entrichten sein wird (insgesamt 228 900). Die erwähnten 2,619 Mio.
Arbeitnehmer sind um diese 228 900 Arbeitnehmer zu vermindern; das ergibt
2 390 100 Arbeitnehmer. Die Differenz gegenüber den bisher dem IESG
unterliegenden Personen beträgt 124 100 Personen. Es ist daher von einer
Größenordnung von rund 124 000 zusätzlich einbezogenen Personen
(insbesondere GmbH-Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag und leitende Angestellte)
auszugehen. 2003 wurden für 2,266 Mio. Arbeitnehmer, somit je Arbeitnehmer rund
180 Euro als IESG-Zuschläge abgeführt. Für 124 100 zusätzliche
Personen ergäbe sich unter Zugrundelegung dieser durchschnittlichen
IESG-Zuschlagshöhe ein zusätzliches Beitragsvolumen von rund
22,3 Mio. Euro.
An zusätzlichen
Aufwendungen für IAG wird von folgenden Überlegungen ausgegangen: 2003 wurde
IAG im Gesamtbetrag von 305,7 Mio. Euro zuerkannt. Die erwähnten
zusätzlichen Beitragszahler erhöhen auch die Anzahl der Anspruchsberechtigten
entsprechend (um rund 5,48 %). Auch der tatsächlichen Inanspruchnahme von
IAG wird dieselbe prozentmäßige Ausweitung unterlegt: Demnach hätte sich 2003 –
wenn die vorgeschlagene Rechtslage schon anzuwenden gewesen wäre – ein Aufwand
von zusätzlich 16,75 Mio. Euro ergeben. Mit signifikant höheren
Ausgaben ist deshalb nicht zu rechnen, da für bestimmte Aufwendungen, wie zB
freiwillige Abfertigungen nach der ständigen Judikatur der Gerichte kein
Anspruch auf IAG besteht. Natürlich gelten auch für die neuen
Anspruchsberechtigten die betraglichen Begrenzungen je Einzelanspruch, die
Besserverdienende tendenziell stärker (be)treffen als andere.
In Summe ergibt
sich aus der Differenz der höheren Einnahmen von 22,3 Mio. Euro zu
den zu erwartenden zusätzlichen Ausgaben an IAG von 16,75 Mio. Euro
ein jährlicher Einnahmenüberschuss von 5,55 Mio. Euro. Im Jahr 2006
werden sich allerdings durch die erfahrungsgemäß (um rund zwei Monate)
verzögerte Wirkung der Änderungen auf die Beitragseinnahmen nur geringere
Mehreinnahmen ergeben.
Kompetenzgrundlage:
Art. 10
Abs. 1 Z 11 B-VG (Sozial- und Vertragsversicherungswesen).
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Umsetzung der
Richtlinie Nr. 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den
Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung
der Richtlinie Nr. 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. September 2002 („Insolvenz-Richtlinie“). Notwendige Anpassung an
die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
(„EU-Insolvenzverordnung“).
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):
§ 1 Abs. 1
soll in mehrfacher Hinsicht geändert werden, weshalb zur besseren
Verständlichkeit die komplette Bestimmung auch in ihren unveränderten Teilen
neu verlautbart wird:
- Vorliegen
eines Arbeitsverhältnisses im Inland,
- Klarstellung,
dass auch bei einer Betriebsentsendung ins Ausland IAG gebührt,
- Einbeziehung
der Löschung von Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit in den
Katalog der Anknüpfungstatbestand als Voraussetzung für die IAG-Gewährung,
- Neuregelung
der Vorschriften über den Anspruch auf IAG, wenn über das Vermögen des
Arbeitgebers im Ausland zB der Konkurs eröffnet wird.
In Zukunft sollen
nur noch Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis im Inland ausüben, Anspruch
auf IAG haben, ausgenommen die Arbeitnehmer, bei denen die österreichischen
arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften trotz Beschäftigung im
Ausland weiter Anwendung finden: Es handelt sich insbesondere um die
Betriebsentsendung nach § 3 Abs. 2 lit. d ASVG;
betriebsentsandte Arbeitnehmer werden weiter nach österreichischen Vorschriften
beschäftigt und sozialversichert und haben daher deren inländische Arbeitgeber
auch den Zuschlag nach § 12 Abs. 1 Z 4 IESG zu entrichten.
Bei einer
Betriebsentsendung in das Gebiet eines EWR-Staats (25 EU-Staaten zuzüglich
Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in die Schweiz gelten die
österreichischen Vorschriften (einschließlich der Beitragsentrichtung) für
zwölf Monate weiter; bei Betriebsentsendungen in andere Staaten beträgt die
Geltungsdauer im Regelfall zwischen zwei und fünf Jahren.
Ob über das Vermögen des Arbeitgebers im
Inland oder in einem EU/EWR-Staat oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
in einem anderen Staat zB der Konkurs eröffnet wird, ist nicht entscheidend.
Auf Anregung der
Bundesarbeitskammer wird die Liste der Anknüpfungstatbestände, bei deren
Vorliegen Anspruch auf IAG bestehen kann, um den Fall der Löschung insbesondere
einer Kapitalgesellschaft, wie etwa einer GmbH, im österreichischen Firmenbuch
wegen Vermögenslosigkeit ergänzt: Damit wird im Sinn einer sparsamen
Administration verhindert, dass trotz der schon bekannten Löschung wegen
Vermögenslosigkeit das Insolvenzgericht angerufen werden muss um einen
Beschluss im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 4 („Ablehnung der Eröffnung
des Konkurses gemäß § 68 KO“: Nach der Auflösung einer juristischen Person oder
einer Handelsgesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses nicht mehrzulässig,
wenn ihr Vermögen verteilt ist.) oder nach § 1 Abs. 1 Z 5
(„Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO“: das
Gericht spricht seine örtliche Unzuständigkeit aus, weil in seinem Sprengel
sich kein Vermögen des Arbeitgebers – mehr – befindet) zu „provozieren“.
Hiedurch entstehen unnötige Kosten, die aus Mitteln des IAG-Fonds dem
Antragsteller bei der Zuerkennung von IAG zu ersetzen sind; reicht in Zukunft
die nachgewiesene Löschung mangels Vermögenslosigkeit im Firmenbuch aus, fallen
nur die Kosten für die elektronische Abfrage des Firmenbuchs an (derzeit 4,30
Euro für kompletten Firmenbuchauszug) gegenüber 33 Euro Pauschalgebühr für den
Konkursantrag). - Dies soll in formaler Hinsicht durch Ergänzung des § 1
Abs. 1 Z 4 geschehen.
Nach der geltenden
Regelung besteht auf Grund eines ausländischen Insolvenztatbestandes nur dann
Anspruch auf IAG, wenn ein bilateraler Vertrag über die gegenseitige
Anerkennung von im jeweils anderen Staat gefällten Entscheidungen, wie zB die
Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers, vorliegt. Bis zum
In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
(EU-Insolvenzverordnung) am 31. Mai 2002 waren solche Abkommen zwischen
Österreich und den EU-Staaten Belgien, Deutschland, Frankreich und Italien in
Kraft. An deren Stelle sind die Regelungen der EU-Insolvenzverordnung getreten,
die für alle EU-Staaten einschließlich der zehn neuen Mitglieder, jedoch mit
Ausnahme Dänemarks, gelten. Die Rechtswirkungen des in einem EU-Staat am Sitz
des insolventen Schuldners (hier: Arbeitgebers) eröffneten Insolvenzverfahrens
erstrecken sich demnach grundsätzlich auch auf dessen Vermögen in den anderen
Staaten. Ein solches Verfahren wird in der Verordnung als „Hauptinsolvenzverfahren“
bezeichnet. Jedes andere Insolvenzverfahren bezüglich desselben Schuldners
(Arbeitgebers) in einem anderen Staat erfasst nur das in diesem Land
befindliche (Teil)Vermögen und wird, wenn schon ein Hauptinsolvenzverfahren
eröffnet wurde, „Sekundärinsolvenzverfahren“ genannt; liegt ein
Hauptinsolvenzverfahren noch nicht vor, wird es als „Partikularverfahren“
bezeichnet. Die von den einzelnen Staaten benannten Insolvenzverfahren sind in
den Anhängen A und B zur EU-Insolvenzverordnung angeführt. Bezüglich der zehn
neuen Mitglieder sind deren relevante Insolvenzverfahren durch den
Beitrittsvertrag, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 711,
eingefügt worden.
Beruft sich daher
in Zukunft ein in Österreich beschäftigter Arbeitnehmer eines ausländischen
Arbeitgebers im Antrag auf IAG auf einen solchen in- oder ausländischen
Insolvenztitel, hat er Anspruch auf das österreichische IAG nach Maßgabe des
österreichischen Arbeits- und auch Insolvenzrechts. Grundsätzlich gilt das
Insolvenzrecht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
Ist in Österreich ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, ist insoweit das
österreichische Insolvenzrecht anzuwenden. Hinsichtlich der allenfalls
erforderlichen Forderungsanmeldung wird auf die Darlegungen zu Z 2 verwiesen.
Liegt eine
Insolvenz im Bereich von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten vor –
die entsprechenden Vorschriften sind in den §§ 243 bis 251 KO enthalten,
die ihrerseits auf den Richtlinien 2001/17/2000 vom 19. März 2001 über die
Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und 2001/24/EG vom 4.
April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten beruhen –
kann das entsprechende Insolvenzverfahren ausschließlich vom Staat am Sitz des
Versicherungsunternehmens oder Kreditinstitutes durchgeführt werden, sodass ein
„Sekundärinsolvenzverfahren“ über das (Teil)Vermögen in einem anderen Staat
nicht zulässig ist. Diese Regelung gilt in allen EU-Staaten – auch in Dänemark
– und zusätzlich in den übrigen Staaten des EWR. Von den Nachbarstaaten ist nur
die Schweiz nicht erfasst, da die Schweiz weder EU- noch EWR-Mitglied ist.
Liegt bei einem
Arbeitgeber, der kein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut betreibt,
ein ausländisches Insolvenzverfahren vor, das in einem EU-Staat eröffnet wurde,
so ist von der zuständigen Geschäftsstelle (neun, deren territoriale
Zuständigkeit im Regelfall die Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte
umfasst) der IAF-Service GmbH nur noch zu prüfen, ob dieses Verfahren im Anhang
A oder B zur EU-Insolvenzverordnung angeführt ist und weiters, ob allenfalls
ein im Inland eröffnetes Insolvenzverfahren bezüglich desselben Arbeitgebers
vorliegt. Es ist jedenfalls IAG nur nach Maßgabe der Vorschriften des
österreichischen IESG zu gewähren.
Wird in einem
anderen Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet, auf das weder die
EU-Insolvenzverordnung noch die Insolvenz-Richtlinie anzuwenden ist – also ein
Staat außerhalb des EWR –, soll auf diese Insolvenztitel in Zukunft ein Antrag
auf IAG dann gestützt werden können, wenn das ausländische Insolvenzverfahren
den Kriterien des § 240 KO entspricht; diese Regelung macht es in Zukunft nicht
mehr erforderlich mit anderen (Nicht-EU/EWR)-Staaten - wie früher - einen
bilateralen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung von im jeweils anderen
Staat gefällten Insolvenzentscheidungen abzuschließen: Nach dieser
Gesetzesstelle werden die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffnetes
Insolvenzverfahren und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen
in Österreich anerkannt, wenn der Mittelpunkt der gemeinschuldnerischen
Interessen im anderen Staat liegt, dieses Insolvenzverfahren in seinen
Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere
österreichische Gläubiger wie Gläubiger dieses Staats behandelt werden und in
Österreich noch kein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde. - Das
Vorliegen dieser Umstände ist im Verfahren (hier also nach dem IESG) als
Vorfrage zu prüfen. Es ist daher zur Erleichterung der Administration durch die
IAF-Service GmbH beabsichtigt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit bis zum vorgeschlagenen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle
(= 1. Oktober 2005) an die hauptsächlich in Frage kommenden Staaten
Schweiz und Liechtenstein zur Erlangung der entsprechenden Informationen (zB
Grundzüge der nationalen Insolvenzrechte im allgemeinen, Art und Umfang der
Rechte und Obliegenheiten der Gläubiger, Regelungen über den Schutz der
Forderungen bei Insolvenz des Arbeitgebers) herantreten und diese Informationen
den interessierten Stellen, wie zB IAF-Service GmbH, Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Bundesministerium für Justiz, den Rechtsanwälten,
zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf wird auch an andere Staaten herangetreten
werden.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3 Z 1a), 8
(§ 9 Abs. 1) und 9 (§ 11 Abs. 3):
Im geltenden
§ 11 sind Regelungen enthalten, inwieweit der IAG-Fonds Rückgriff in das
Vermögen des insolventen Arbeitgebers oder allenfalls auch anderer Personen für
die vom IAG-Fonds bezahlten Beträge nehmen darf. Auf das Firmenvermögens des
Arbeitgebers selbst kann im Regelfall nur bis zur zB Aufhebung des Konkurses
über das Vermögen dieses Arbeitgebers gegriffen werden. Liegen bestimmte strafrechtliche
Verurteilungen (schweren Betrug: § 147 StGB, gewerbsmäßiger Betrug:
§ 148, betrügerische Krida: § 156 StGB, Schädigung fremder Gläubiger:
§ 157 StGB, Begünstigung eines Gläubigers: § 158 StGB) vor, ist der
IAG-Fonds auch berechtigt auf das Privatvermögens des Arbeitgebers bzw. seines
Organs, wie zB eines GmbH-Geschäftsführers, zu greifen um die von ihm an Stelle
des insolventen Arbeitgebers bezahlten Beträge vollständig zurückzuerhalten,
Es erscheint
angezeigt den Katalog dieser fünf Straftatbestände um drei weitere zu ergänzen:
Vorenthalten von Dienstnehmerbeitragsanteilen zur Sozialversicherung
(§ 153c StGB), betrügerisches Vorenthalten von
Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
(§ 153d StGB) und organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB). -
Ergänzung des § 11 Abs. 3.
Alle schon bisher
geltenden und die vorgeschlagenen zusätzlichen Straftatbestände müssen im
direkten Zusammenhang mit der eingetretenen Insolvenz stehen: D.h., dass je
nach verwirklichtem Straftatbestand das insolvente Unternehmen selbst und/oder
Gläubiger (dazu zählen auch die Sozialversicherungsträger und die
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) durch das Fehlverhalten des
Verurteilten auch finanziell geschädigt sind. Weiters muss - bezogen auf den
IAG-Fonds – natürlich die Verurteilung rechtskräftig sein.
Beantragt eine
Person IAG, die wegen einer der vorstehend angeführten Straftaten rechtskräftig
verurteilt wurde, soll sie durch diesen Umstand in Zukunft ihren Anspruch auf
IAG verwirken; dies deshalb, weil sie durch ihr strafwürdiges Verhalten regelmäßig
zur Insolvenz (wesentlich) beigetragen hat. In formaler Hinsicht soll dies
durch die Ergänzung des Katalogs der ausgeschlossenen Ansprüche („IAG gebührt
nicht …“) um eine Z 1a im § 1 Abs. 3 geschehen.
Wendet der
Masseverwalter Gegenforderungen aus anderen als den genannten strafrechtlichen
Gründen ein, wird der arbeitsrechtliche Anspruch entsprechend vermindert,
sodass auch ein geringerer Anspruch auf IAG zusteht.
Sollte eine solche
Verurteilung erst nach der Zuerkennung von IAG erfolgt und das der in Frage
kommenden Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH nicht bekannt gewesen sein, kann
sie im Hinblick auf diese Verurteilung das zuerkannte IAG zurückfordern. Dies muss
spätestens binnen fünf Jahren ab der Kenntnis von dieser Verurteilung erfolgen;
dieselbe Frist soll in Zukunft auch gelten, wenn die Zuerkennung von IAG aus
anderen Gründen widerrufen und rückgefordert werden kann. Die Fünf-Jahres-Frist
orientiert sich an der vergleichbaren Regelung des § 25 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Ergänzungen des § 9 Abs. 1).
Durch die
vorgeschlagenen Ergänzungen wird auch dem Art. 10 der Insolvenz-Richtlinie
der EU Rechnung getragen, wonach diese Richtlinie nicht der Möglichkeit der
Mitgliedstaaten entgegensteht die „zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen
Maßnahmen zu treffen“. die Zahlungspflicht (Anmerkung: von IAG) abzulehnen oder
einzuschränken, „wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen
des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem
Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen
dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken“ oder „ein Arbeitnehmer allein
oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des
Unternehmens oder Betriebs des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf
dessen Tätigkeit hatte“.
Die praktische
Handhabung der vorgeschlagenen geänderten Bestimmungen wird laufend zu
evaluieren sein, ob sie de beabsichtigten Zweck - Verhinderung missbräuchlicher
Inanspruchnahme von IAG - auch erfüllen werden; sollte dies nicht der Fall
sein, wird die Regelung entsprechend zu überdenken sein.
Darauf hat die
Wirtschaftskammer Österreich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen.
Es wird allerdings im Einzelfall zu prüfen sein, ob tatsächlich ein Missbrauch
vorliegt, der den Ausschluss oder die Einschränkung der IAG-Gewährung
rechtfertigt; ein Ausschluss oder die Einschränkung der IAG-Gewährung
bestimmter „fragwürdiger“ Personengruppen, zB der Geschäftsführer ist mit der
Mehrheitsgesellschafterin der GmbH verheiratet, von vornherein ist unzulässig.
Zu Z 3 (§ 1 Abs. 5):
Anspruch auf IAG
besteht nach geltendem Recht nur dann, wenn der über den Antrag entscheidenden
Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH auch die gerichtliche Forderungsanmeldung
an das österreichische Insolvenzgericht vorliegt. Diese Gesetzesstelle soll
dahingehend ergänzt werden, dass bei der Geltendmachung des Anspruchs auf IAG
auf Grund eines ausländischen Insolvenztitels die Forderungsanmeldung vorgelegt
werden muss, wenn nach dem ausländischen Insolvenzrecht eine Anmeldung der
Forderungen zu erfolgen hat. Dadurch sollen sowohl die Stellungnahme des
ausländischen Insolvenzverwalters als auch der Rückgriff des IAG-Fonds auf das
Vermögen des ausländischen Arbeitgebers in solchen Fällen möglich sein.
Zu den Z 4 (Entfall der bisherigen Z 2 und 3
im § 1 Abs. 6):
Nach geltendem
Recht sind bestimmte Arbeitnehmergruppen von der Gewährung von IAG ausgeschlossen.
Das betrifft ua. die Geschäftsführer einer GmbH, unabhängig davon, ob sie einen
Geschäftsanteil besitzen, der ihnen einen wesentlichen Einfluss auf die
Firmengestion ermöglicht, oder „nur“ Arbeitnehmer sind. Desgleichen sind so
genannte leitende Angestellte ausgeschlossen. Nach der geänderten Insolvenz-Richtlinie
dürfen nur noch Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt
werden, und Fischer, die in Form eines Erlösanteils entlohnt werden, von der
jeweiligen nationalen „IAG“-Gewährung ausgeschlossen werden, sofern dies zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geänderten Richtlinie – 8. Oktober 2002
– bereits der Fall gewesen ist.
Hinsichtlich des
bisherigen Ausschlusses der leitenden Angestellten hat aber inzwischen der OGH
mit Urteil vom 29. April 2004, GZ 8 Ob 13/03z,
ausgesprochen, dass diese Ausnahme Europarechtswidrig ist und – im Ergebnis –
auch ohne explizite IESG-Änderung leitende Angestellte Anspruch auf IAG haben
müssen, da deren Arbeitnehmereigenschaft eindeutig gegeben ist.
Dies hat zur
Folge, dass in Zukunft nur noch solche Geschäftsführer einer GmbH weiterhin
keinen Anspruch auf IAG haben, die in keinem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen.
Die Rechtsordnung geht davon aus, dass ein Geschäftsführer in keinem
Arbeitsverhältnis stehen kann, der 25 % oder einen noch höheren Anteil an
den Stammanteilen der GmbH hält; dieser ist nicht nach dem ASVG, sondern nach
dem GSVG versichert und unterliegt auch nicht der Arbeitslosenversicherung. Für
einen Geschäftsführer, der nach dem ASVG versichert ist, ist in Zukunft der
IESG-Zuschlag wie für einen „normalen“ Arbeitnehmer zu entrichten. Für einen
Geschäftsführer, der dem GSVG unterliegt, ergibt sich keine Änderung (weder
Anspruch auf IAG noch Zuschlagsentrichtung).
Leitende
Angestellte unterliegen der Vollversicherung nach dem ASVG und der
Arbeitslosenversicherung, sodass in Zukunft auch für diese der IESG-Zuschlag
vom Arbeitgeber zu entrichten sein wird.
Rechtstechnisch
wird dies dadurch bewerkstelligt, dass die GmbH-Geschäftsführer und die
leitenden Angestellten im Katalog der Personen ohne Anspruch auf IAG nicht mehr
enthalten sind.
Zu Z 5 (§ 5 Abs. 3):
Zufolge der
Neuregelung des Anspruches auf IAG bei Insolvenz eines ausländischen
Arbeitgebers (siehe insbesondere Ausführungen zu Z 1) ist es auch
erforderlich, die Vorschriften über die Zuständigkeit der Geschäftsstellen
entsprechend anzupassen: Während bisher bei der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens im Ausland immer die Geschäftsstelle Wien zuständig war,
soll das in Zukunft davon abhängen, ob in Österreich ein nur das
Inlandsvermögen des ausländischen Arbeitgebers erfassendes Insolvenzverfahren
zeitlich vor oder nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im EU-Ausland
abgewickelt wird: Im ersten Fall soll die Geschäftsstelle weiterhin zuständig
bleiben, in deren Zuständigkeitsbereich das so genannte Partikularverfahren im
Sinne der EU-Insolvenzverordnung eröffnet wurde; erfolgt hingegen erst nach der
Eröffnung des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens in Österreich die Eröffnung
des so genannten Sekundärinsolvenzverfahrens, soll auch in Zukunft nur die
Geschäftsstelle Wien zuständig sein.
Bei ausländischen
Insolvenzverfahren, die nicht den in Z 1 genannten EU/EWR-Vorschriften
unterliegen, bleibt weiterhin die Geschäftsstelle Wien zuständig.
Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1 erster Satz):
Die Eröffnung
eines Sekundärinsolvenzverfahrens im Sinne der EU-Insolvenzverordnung setzt
voraus, dass im EU-Ausland schon zeitlich vorher das Hauptinsolvenzverfahren
eröffnet wurde. Zur Klarstellung soll der Eingangssatz des § 6 Abs. 1
dahingehend ergänzt werden, dass die sechsmonatige Frist zur Beantragung von
IAG bei Vorliegen eines solchen Sekundärverfahrens im Inland ab dessen
Eröffnung und nicht schon ab der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im
Ausland zu laufen beginnt.
Zu Z 7 (§ 6 Abs. 1 Z 3):
In Entsprechung
einer Anregung der Bundesarbeitskammer soll klargestellt werden, dass dann,
wenn ein Arbeitsverhältnis zB nach der Konkurseröffnung rechtlich endet, die
sechsmonatige Antragsfrist neuerlich zu laufen beginnt. Nach geltender
Rechtslage begann der neuerliche Fristenlauf nur dann, wenn das rechtliche Ende
des Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser Konkurseröffnung
eingetreten ist; dies hatte zur Folge, dass in Fällen, wo das Arbeitsverhältnis
wenige Tage vor Ablauf der „normalen“ Antragsfrist geendet hat, ein Ansuchen um
Nachsicht von den Rechtsfolgen der verspäteten Beantragung (=Verlust des
Anspruchs auf IAG) zu stellen war; diesem war aber praktisch immer im Hinblick
auf die ständige Judikatur des OGH stattzugeben. Dadurch wird auch erreicht,
dass für alle Ansprüche auf IAG (zB laufendes Entgelt; Sonderzahlungen,
Abfertigung) möglichst mit einem Antrag das Auslangen gefunden wird, was auch
eine geringere Administration bei den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH
nach sich zieht.
Zu den Z 10 (§ 13a Abs. 3 zweiter Satz)
und 11 (Ergänzung des § 13a Abs. 4):
Die
vorgeschlagenen Änderungen sind Konsequenz der neugefassten Bestimmungen über
die IAG-begründenden Anknüpfungstatbestände im In- und Ausland (siehe auch
Erläuterungen zu Z 1).
Zu Z 12 (neuer § 14a):
Ergänzend zur
Neuregelung von Ansprüchen auf IAG bei Forderungen gegenüber einem
ausländischen Arbeitgeber ist es auch erforderlich, eine Rahmenbestimmung über
die Zusammenarbeit zwischen der mit der Zuerkennung des österreichischen IAG
befassten IAF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen mit der IAF-Service
GmbH vergleichbaren Einrichtung zu erlassen; hiezu wird es jeweils erforderlich
sein eine entsprechende Vereinbarung zwischen der IAF-Service GmbH und der
jeweiligen ausländischen Einrichtung mit Zustimmung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit abzuschließen.
Eine solche
Vereinbarung soll insbesondere Fragen der Zusammenarbeit im allgemeinen, die
Modalitäten für die Übermittlung von Gerichtsbeschlüssen (zB Konkursedikte aus
der Ediktsdatei des BM für Justiz), Informationen zur Verhinderung der
Geltendmachung derselben Ansprüche bei der Einrichtung im jeweils anderen
Staat, die allfällige Vertretung der ausländischen Einrichtung im Inland, vor
allem zur Wahrnehmung von Gläubigerrechten in Insolvenzverfahren, die
Unterrichtung über die diesbezüglichen österreichischen insolvenzrechtlichen
Vorschriften und die analoge Vertretung und Unterrichtung der österreichischen
IAF-Service GmbH durch die ausländische Einrichtung behandeln.
Im Zusammenhang
mit der vorgeschlagenen Änderung, dass grundsätzlich auch Insolvenztatbestände
von Staaten außerhalb des EWR IAG-anspruchsbegründend sein können, hat sich die
Frage ergeben, ob die IAF-Service GmbH auch die Möglichkeit haben soll mit vergleichbaren
Einrichtungen von Nicht-EWR-Staaten ähnlich gelagerte Vereinbarung
abzuschließen. – Diesbezüglich wird vorgeschlagen, dies auf Staaten zu
begrenzen, die das ILO-Übereinkommen Nr. 173 betreffend den Schutz der
Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers,
BGBl. III Nr. 49/1997, ratifiziert haben; zu diesen Staaten gehören
derzeit (Stand Februar 2005 laut ILO) ua. Albanien, Bulgarien und die Schweiz.
Bei den Einrichtungen dieser Nicht-EWR-Staaten (ausgenommen Schweiz) sind
überdies besondere datenschutzrechtliche Vorkehrungen zu treffen, worauf das
Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst hingewiesen hat.
Zu Z 13 (ergänzte Übergangsbestimmungen -
§ 17a Abs. 40 bis 44):
Grundsätzlich
sollen die vorgeschlagenen Neuregelungen mit 1. Oktober 2005 in Kraft
treten und für Neuinsolvenzen (auch solche im Ausland) nach dem
30. September 2005 gelten (§ 17d Abs. 41).
Hinsichtlich der
Erweiterung der geschützten Personen um die leitenden Angestellten ist es wegen
der EU-Widrigkeit des bisherigen Ausschlusses erforderlich, diese rückwirkend
mit 1. Mai 1995, dem seinerzeitigen Wirksamkeitsbeginn dieser
Ausschlussregelung, in Kraft zu setzen. Sie soll aber nur für Anträge auf IAG
von leitenden Angestellten gelten, bei denen bis 1. Oktober 2005 noch
keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 17a Abs. 40).
Zur Vermeidung
unterjähriger Veränderungen bei den Lohnbuchhaltungen der Arbeitgeber und den
beitragseinhebenden Stellen - insbesondere bei den Gebietskrankenkassen - soll
der Zuschlag zur Finanzierung der Aufwendungen nach dem IESG für die
GmbH-Geschäftsführer und die leitenden Angestellten erst ab Jänner 2006
eingehoben werden (§ 17d Abs. 42). Diese beitragsseitige Regelung berührt
jedoch nicht die ab den oben dargestellten Zeitpunkten bestehenden Ansprüche
auf IAG.
Die übrigen
Vorschriften sollen unabhängig vom Zeitpunkt der Eröffnung des in- oder
ausländischen Insolvenzverfahrens mit 1. Oktober 2005 in Kraft treten
(§ 17d Abs. 43).
Im Sinn des
Grundsatzes, dass Bestimmungen, die im Zusammenhang mit
(gerichts)strafrechtlichen Regelungen stehen, nicht rückwirkend in Kraft treten
dürfen, wird vorgesehen, dass die entsprechenden neuen Bestimmungen - § 1
Abs. 3 Z 1a, § 9 Abs. 1 zweiter Satz und § 11
Abs. 3 - nur hinsichtlich der im § 11 genannten Straftaten gelten,
die nach dem 30. September 2005 begangen werden (§ 17d Abs. 44).
Zu Art. 2 (AlVG)
Im Zuge der Pensionsharmonisierung wurde § 22 AlVG derart geändert,
dass für Personen, die das letzte Dienstverhältnis nicht selbst oder
einvernehmlich gelöst haben, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG dem Anspruch
auf Leistungen nach dem AlVG für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur
Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer, nicht entgegen steht.
Die Konsequenz dieser Regelung ist, dass ein Arbeitsloser, der zu Recht
entlassen worden ist, noch bis zu ein Jahr lang Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe beziehen kann, während ein Arbeitsloser, der berechtigt
vorzeitig ausgetreten ist, gezwungen wird, die Korridorpension in Anspruch zu
nehmen.
Die geltende Regelung ist daher verfassungsrechtlich bedenklich.
Durch die vorgeschlagene Änderung soll der berechtigte vorzeitige Austritt
einer Kündigung gleich gestellt werden.
Textgegenüberstellung |
||
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
|
Artikel 1 Änderung des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes |
||
§ 1.
(1) Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre
Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen
(Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn
über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs
eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet
ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich: |
§ 1.
(1) Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre
Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen
(Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn
sie in einem Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden
sind und gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a bis d des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, als
im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers
(Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung
stehen gleich: |
|
1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, |
1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, |
|
2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht, |
2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht, |
|
3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung
des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens, |
3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung
des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens, |
|
4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses
gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, |
4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses
gemäß § 68 der Konkursordnung – KO, RGBl. Nr. 337/1914, oder die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des
Firmenbuchgesetzes – FBG,
BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit, |
|
5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung
des Konkurses gemäß § 63 KO, |
5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung
des Konkurses gemäß § 63 KO, |
|
6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1
oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I
Nr. 111/2003. |
6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1
oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I
Nr. 111/2003. |
|
Hat ein
ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die aufgrund von
völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. |
Hat ein
ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der Verordnung
(EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren
(EU-Insolvenzverordnung), ABl. Nr. L 160 vom 30.06.2000
S. 1, oder gemäß § 240 KO oder nach den §§ 243 bis 251 KO
(betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) im Inland anerkannt
wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit
Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind. |
|
(2) … . |
(2) … . |
|
(3)
Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch): |
(3)
Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch): |
|
1. für Ansprüche nach Abs. 2, die durch
eine im Sinne der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, bzw. der Konkursordnung
anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden; |
1. für Ansprüche nach Abs. 2, die durch
eine im Sinne der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, bzw. der Konkursordnung
anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden; |
|
|
1a. für Ansprüche nach Abs. 2, wenn der
Anspruchsberechtigte im Zusammenhang mit der Insolvenz nach Abs. 1 wegen
einer in § 11 Abs. 3 angeführten Straftat verurteilt wird; |
|
2. bis 6. … . |
2. bis 6. … . |
|
(4) … . |
(4) … . |
|
(5) Sofern der
gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im
Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in
einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem
Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. |
(5) Sofern der
gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im
Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in
einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem
Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. Wird Insolvenz-Ausfallgeld
auf Grund einer ausländischen Entscheidung beantragt, hat der Antragsteller
eine nach dem jeweiligen ausländischen Recht erforderliche
Forderungsanmeldung der zuständigen Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH zur
Kenntnis zu bringen. |
|
(6) Keinen Anspruch
auf Insolvenz-Ausfallgeld haben: |
(6) Keinen Anspruch
auf Insolvenz-Ausfallgeld haben: |
|
1. Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis
zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband
oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten
Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf
Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Immunität genießt,
aus diesem Dienstverhältnis; |
1. Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis
zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband
oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten
Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf
Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Immunität genießt,
aus diesem Dienstverhältnis; |
|
2. die Mitglieder des Organes einer juristischen
Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; |
|
|
3. leitende Angestellte, soweit sie nicht zum
Personenkreis nach Z 2 gehören, denen dauernd maßgebender Einfluß auf
die Führung des Unternehmens zusteht; |
|
|
4. Gesellschafter, denen ein beherrschender
Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluß ausschließlich
oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen
Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen
ausgeübt wird; |
2. Gesellschafter, denen ein beherrschender
Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluß ausschließlich
oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen
Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen
ausgeübt wird; |
|
5. Personen, die nach § 66a des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, der
Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. |
3. Personen, die nach § 66a des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, der
Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. |
|
§ 5. (1) und (2) … . |
§ 5. (1) und (2) … . |
|
(3) Hat ein
ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1
getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist die Geschäftsstelle Wien
zuständig. |
(3) Hat ein
ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1
getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein
Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der
EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig.
Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und
4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder
Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig. |
|
§ 6.
(1) Der Antrag auf
Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen
sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3
bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn |
§ 6.
(1) Der Antrag auf
Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluss jeweils binnen sechs
Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder
eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung
im Inland oder binnen sechs Monaten ab Kenntnis von einem Beschluss nach
§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich
zu laufen, wenn |
|
1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird; |
1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird; |
|
2. das Ausgleichsverfahren nach § 69
Abs. 1 AO eingestellt wird; |
2. das Ausgleichsverfahren nach § 69
Abs. 1 AO eingestellt wird; |
|
3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist
nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende; |
3. das Arbeitsverhältnis
nach dem im ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt endet, mit dessen Ende; |
|
4. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist
nach dem ersten Satz stirbt; |
4. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist
nach dem ersten Satz stirbt; |
|
5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1
Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem
ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses
Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7
mit der Zustellung der Klage bzw. der Übermittlung der schriftlichen
Aufforderung ohne nachfolgende Klage an den Arbeitnehmer; |
5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1
Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem
ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses
Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7
mit der Zustellung der Klage bzw. der Übermittlung der schriftlichen
Aufforderung ohne nachfolgende Klage an den Arbeitnehmer; |
|
6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten
Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese
Kosten. |
6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten
Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese
Kosten. |
|
Ist der
Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden Frist
gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung
bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen.
Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem
Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nach § 1 Abs. 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die
betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine
solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3
bis 6 mehr als drei Jahre verstrichen sind. |
Ist der
Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden Frist
gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung
bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen.
Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem
Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nach § 1 Abs. 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die
betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine
solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3
bis 6 mehr als drei Jahre verstrichen sind. |
|
(2) bis (7) … . |
(2) bis (7) … . |
|
§ 9.
(1) Sofern der Bezug
von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben
oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der
Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe
gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und
zurückzufordern. |
§ 9. (1) Sofern der
Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre
Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde
oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser
Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu
widerrufen und zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines
Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des
maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle oder seit der Erlassung
des Bescheides, mit dem Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt wurde, mehr als fünf
Jahre vergangen sind. |
|
(2) … . |
(2) … . |
|
§ 11.
(1) und (2) … |
§ 11.
(1) und (2) … |
|
(3) Ist jedoch der
Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen,
so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der
Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche
gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten
Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich, Ausgleich, Zahlungsplan
oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden
Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge) einschließlich solcher
allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch
nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang
mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges
(§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen
betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger
(§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158
StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur
Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und hereingebrachten Forderungen
auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen. |
(3) Ist jedoch der
Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen,
so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der
Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche
gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten
Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich, Ausgleich, Zahlungsplan
oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden
Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge) einschließlich solcher
allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch
nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang
mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges
(§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur
Sozialversicherung (§ 153c StGB), wegen betrügerischen
Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), wegen
organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), wegen
betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger
(§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158
StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur
Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und hereingebrachten Forderungen
auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen. |
|
§ 13a.
(1) und (2) … |
§ 13a.
(1) und (2) … |
|
(3) Die von den
Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten
Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen
gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren
Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind
vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr
im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des
Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der
Insolvenz gelten: |
(3) Die von den
Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten
Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen
gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht
hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten
Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im
laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem
Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben.
Als Beendigung der Insolvenz gelten: |
|
1. die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle
eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung; |
1. die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle
eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung; |
|
2. die Erfüllung des Ausgleiches; |
2. die Erfüllung des Ausgleiches; |
|
3. das Erlöschen bzw. die Aufhebung der
Geschäftsaufsicht; |
3. das Erlöschen bzw. die Aufhebung der
Geschäftsaufsicht; |
|
4. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung
eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens; |
4. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung
eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens; |
|
5. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses
gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914; |
5. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses
gemäß § 68 der Konkursordnung – KO, RGBl. Nr. 337/1914,
oder die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/199, wegen Vermögenslosigkeit, |
|
|
6. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung
des Konkurses gemäß § 63 KO; |
|
6. die Einstellung des Ausgleichsverfahrens
gemäß § 69 Abs. 1 AO; |
7. die Einstellung des Ausgleichsverfahrens
gemäß § 69 Abs. 1 AO; |
|
7. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1
oder § 154 Abs. 1 AußStrG. |
8. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1
oder § 154 Abs. 1 AußStrG. |
|
(4) Wird ein
Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den
Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in
einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung
nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach
Abs. 3 Z 1 und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des
Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 4 zu
erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder
Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des
Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 bzw. mit der Erfüllung des
Ausgleiches gemäß Abs. 3 Z 2 zu erfolgen; der erste Satz ist
sinngemäß anzuwenden. |
(4) Wird ein
Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den
Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in
einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung
nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach
Abs. 3 Z 1 und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des
Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 4 zu
erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder
Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des
Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 bzw. mit der Erfüllung des
Ausgleiches gemäß Abs. 3 Z 2 zu erfolgen; der erste Satz ist
sinngemäß anzuwenden. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren
(§ 6 Abs. 1) eröffnet, beziehen sich die im Abs. 3 Z 1
bis 8 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren. |
|
(5) … |
(5) … |
|
|
Zusammenarbeit
mit ausländischen Garantieeinrichtungen |
|
|
§ 14a.
(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen
EWR-Staat tätig, so hat die IAF-Service GmbH der zuständigen ausländischen
öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im Folgenden ausländische
Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen Gerichtsbeschluss im
Sinne des § 1 Abs. 1 und die im Zusammenhang mit Anträgen auf
Insolvenz-Ausfallgeld ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur
Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt erforderlich sind.
Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können entsprechende Daten gemäß
§ 5 Abs. 5 auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise übermittelt werden. Näheres kann durch eine Vereinbarung
zwischen der IAF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung bestimmt
werden. In der Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass die jeweilige
ausländische Einrichtung die IAF-Service GmbH und den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich nach
§ 11 ergebenden Rechte vertritt oder auch die IAF-Service GmbH eine
solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige
Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. |
|
|
(2) Abs. 1 gilt auch dann,
wenn die IAF-Service GmbH bei Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld, die sich
auf § 1 Abs. 1 letzter Satz stützen, die erforderlichen
Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt. |
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(3)
Abs. 1 und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IAF-Service
GmbH und ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese
Staaten das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der
Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, BGBl. III
Nr. 49/1997, ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch
festzulegen, dass die Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß § 5
Abs. 5 nur erfolgen kann, wenn die im § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes
2000 genannten Voraussetzungen vorliegen. |
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§ 17a. (1) bis (38) … . |
§ 17a. (1) bis (39) … . |
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(40) Der Entfall des
§ 1 Abs. 6 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt rückwirkend mit 1. Mai 1995 in
Kraft und ist auf Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld anzuwenden, die mit
Ablauf des 30. September 2005 noch nicht rechtskräftig entschieden sind. |
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(41) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 5 Abs. 3,
§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 dritter Satz und § 13a
Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf
inländische Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach
§ 1 Abs. 1 oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach
§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 und auf ausländische Entscheidungen nach
§ 1 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden, die nach dem 30. September
2005 gefasst wurden. |
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(42) Für Personen, die gemäß § 1 Abs. 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 nicht mehr vom Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen sind, haben deren Arbeitgeber den
Zuschlag nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Z 4 ab dem Beginn der
Beitragsperiode 2006 zu entrichten. |
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(43) § 1 Abs. 3 Z 1a, § 9 Abs. 1 zweiter
Satz und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf
Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. September 2005 verwirklicht
wurden. |
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Artikel 2
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus
einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
(BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein
Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl.
Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle
des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für
Personen, die das letzte Dienstverhältnis nicht selbst oder einvernehmlich
gelöst haben, steht jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG dem Anspruch auf
Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens
bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen. |
§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus
einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die
Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl.
Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem
Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen
Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus
einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf
Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr,
längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn das letzte
Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstgebers oder durch berechtigten
vorzeitigen Austritt beendet wurde. |
§ 79. (1) bis (83) … . |
§ 79. (1) bis (83) … . |
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(84) § 22
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. August 2006 in Kraft. |