Vorblatt

Inhalt:

Erforderliche Anpassung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes – IESG an geändertes EU-Recht zwecks Erzielung der EU-Richtlinien- und Verordnungskonformität durch

-       Einbeziehung der Mitglieder des Organes einer juristischen Person, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufen sind (das betrifft insbesondere GmbH-Geschäftsführer) und der leitenden Angestellten, soweit sie jeweils Arbeitnehmer sind, in den Kreis der Anspruchberechtigten auf Insolvenz-Ausfallgeld (IAG)

-       Neuregelung der Vorschriften über den Anspruch auf IAG, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers im Ausland zB der Konkurs eröffnet wird.

Lösung von Problemen der Praxis durch

-       Klarstellung, dass auch bei einer Betriebsentsendung ins Ausland IAG gebührt,

-       Einbeziehung der Löschung von Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit,

-       Maßnahmen zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von IAG,

-       Klarstellung, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zB nach der Konkurseröffnung endet, die sechsmonatige Frist zur Beantragung von IAG ab dessen Ende neuerlich zu laufen beginnt, und

-       Ausdehnung der Rückforderbarkeit von zuerkanntem IAG im Fall bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen und generelle Einschränkung der Rückforderbarkeit von (zu viel) zuerkanntem IAG auf höchstens fünf Jahre ab Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt.

Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung trotz eines Anspruches auf Korridorpension bezogen werden können.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Finanzielle Erläuterungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie Nr. 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung der Richtlinie Nr. 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 („Insolvenz-Richtlinie“). Notwendige Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren („EU-Insolvenzverordnung“).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die vorgeschlagene Novelle setzt vorrangig die durch die Richtlinie Nr. 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung der Richtlinie Nr. 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 („Insolvenz-Richtlinie“) erforderlichen Änderungen um; hiebei sind auf Österreich bezogen die nachstehend dargelegten Änderungen gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 2 der 2002 geänderten Insolvenz-Richtlinie bis 8. Oktober 2005 umzusetzen:

-       Einbeziehung der Mitglieder des Organes einer juristischen Person, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufen sind (das betrifft insbesondere GmbH-Geschäftsführer) und der leitenden Angestellten, soweit sie jeweils Arbeitnehmer sind, in den Kreis der Anspruchsberechtigten auf IAG.

-       Neuregelung der Vorschriften über den Anspruch auf IAG, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers im Ausland zB der Konkurs eröffnet wird, mit folgendem wesentlichen Regelungsinhalt:

-       Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Inland;

-       Hauptinsolvenzverfahren im EU-Ausland oder Sekundärinsolvenzverfahren im Inland;

-       Insolvenzverfahren über ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);

-      Insolvenzverfahren in einem Staat außerhalb des EWR;

-       Festlegung der in solchen Fällen zuständigen Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH;

-       Rahmenvorschriften über die Zusammenarbeit mit ausländischen Einrichtungen, die Tätigkeiten wie die IAF-Service GmbH ausüben.

-       Maßnahmen zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von IAG.

Weiters sollen auch Probleme der Praxis gelöst werden:

-       Klarstellung, dass auch bei einer Betriebsentsendung ins Ausland IAG gebührt,

-       Löschung von Kapitalgesellschaften sowie von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit als Anknüpfungstatbestand für den Anspruch auf IAG,

-       Klarstellung, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zB nach der Konkurseröffnung endet, die sechsmonatige Frist zur Beantragung von IAG ab diesem Ende zu laufen beginnt, und

-       Rückforderbarkeit von zuerkanntem IAG im Fall bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen und generelle Einschränkung der Rückforderbarkeit von (zu viel) zuerkanntem IAG auf höchstens fünf Jahre ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes.

Weiters enthält der Entwurf eine Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung trotz eines Anspruches auf Korridorpension bezogen werden können.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu Art. 1 (IESG)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1), 2 ((§ 1 Abs. 5) und 12 (§ 14a):

Es sind keine erhöhten Aufwendungen für IAG zu erwarten, da IAG jedenfalls nur dann gebühren soll, wenn das Arbeitsverhältnis in Österreich ausgeübt wird oder eine Betriebsentsendung ins Ausland vorliegt. Bei einer Betriebsentsendung unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin den inländischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Es sind daher sowohl Beiträge an die österreichische Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung als auch Zuschläge an den IAG-Fonds zu entrichten. Weiters wird vorgesehen, dass dann, wenn der Anspruch auf IAG unmittelbar auf eine ausländische zB Konkurseröffnung gestützt wird, die entsprechende Zuerkennung von IAG nur bei Vorliegen einer gerichtlichen Forderungsanmeldung erfolgen kann, soweit eine solche nach dem ausländischen Recht vorgesehen ist. Dadurch wird dem IAG-Fonds ermöglicht, an Stelle des Arbeitnehmers einen allfälligen Rückgriff auf das (wohl größere) Vermögen des insolventen Arbeitgebers auch im Ausland zu nehmen. Dabei soll es unter der Voraussetzung einer entsprechenden Vereinbarung auch möglich sein, dass sich die IAF-Service GmbH im Ausland durch eine gleichartige dortige Einrichtung vertreten lassen kann.

Auch die Einbeziehung ausländischer Insolvenztitel als Anknüpfungstatbestände im Sinn des IESG (siehe weiter unten) wird keinen zusätzlichen Aufwand an IAG nach sich ziehen, da auch schon jetzt hinsichtlich des in Österreich befindlichen Teilvermögens ein Insolvenztatbestand nach den geltenden IESG-Bestimmungen erwirkt werden kann.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3 Z 1a), 8 (§ 9 Abs. 1) und 9 (§ 11 Abs. 3):

Der mögliche Zugriff in anderes Vermögen als das des Arbeitgebers zur Hereinbringung der vom IAG-Fonds bezahlten Gelder wegen diverser Verurteilungen (diverse Krida- und Betrugstatbestände) soll um die neuen Sozialbetrugstatbestände im Strafgesetzbuch erweitert werden. Liegen derartige Verurteilungen vor, soll in der Zukunft kein Anspruch auf IAG mehr bestehen. Erfolgt die Verurteilung nach der Zuerkennung des IAG kann dieses rückgefordert werden. Die durch diese erweiterten Möglichkeiten sich ergebenden geringeren Ausgaben bzw. zusätzlichen Einnahmen sind allerdings derzeit nicht quantifizierbar.

Zu Z 4 (Entfall der bisherigen Z 2 und 3 im § 1 Abs. 6) und 13 (§ 17a Abs. 40 bis 43):

Der vom IESG erfasste Personenkreis (= Anspruchsberechtigte auf IAG) ist - wie weiter unten dargelegt - um die Geschäftsführer einer GmbH, die in einem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen, und um die leitenden Angestellten zu erweitern. Im Sinne des Grundsatzes, dass im allgemeinen die Versicherungsleistung „IAG“ nur dann gebühren soll, wenn dem auch eine entsprechende Beitragsleistung gegenübersteht, werden die Arbeitgeber solcher Personen in Zukunft den entsprechenden Zuschlag zur Mitfinanzierung der erforderlichen Aufwendungen an IAG zu leisten haben. Einhebungstechnisch wird sich für die betroffenen Arbeitgeber und die Gebietskrankenkassen dadurch eine Erleichterung ergeben, da nunmehr eine weitestgehende Angleichung jener Arbeitnehmer erfolgt, die nach ASVG und AlVG einerseits und nach dem IESG andererseits versichert sind. Lediglich für die vertraglichen Bediensteten der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) sind weiterhin keine IESG-Zuschläge zu entrichten; diese Personen haben auch keinen Anspruch auf IAG.

Durch die Erweiterung des Personenkreises sowohl hinsichtlich der Personen, für die der IESG-Zuschlag zu entrichten ist, als auch hinsichtlich potentieller Antragsteller auf IAG ergeben sich folgende Auswirkungen:

Der zu entrichtende IESG-Beitrag ist als Zuschlag zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages konstruiert. Somit zahlen nur Arbeitgeber den IESG-Zuschlag, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (AlV) zu entrichten haben. Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind grundsätzlich für (in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) nach dem ASVG vollversicherte Arbeitnehmer zu leisten. Beamte sind von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen. Die vertraglichen Bediensteten der Gebietskörperschaften unterliegen zwar der Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch dem IESG. Im IESG sind die Personengruppen angeführt, die keinen Anspruch auf IAG haben, und für die der Arbeitgeber daher keinen IESG-Zuschlag zu entrichten hat. Ausgenommen sind vor allem der gesamte öffentliche Dienst inklusive Schulwesen (also Beamte und vertragliche Bedienstete), Geschäftsführer einer GmbH (künftig nur, wenn diese keine Arbeitnehmer sind) sowie Vorstandsmitglieder eines Vereins, die statutengemäß den Verein nach außen vertreten (im Regelfall der Vereinsvorsitzende und der Kassier/Schatzmeister), für die Dauer ihrer Bestellung. Die bisher bestehende Ausnahme leitender Angestellter (zB kaufmännischer Direktoren) wird beseitigt. Der Kreis der Personen, für die der IESG-Zuschlag zu entrichten ist, bleibt auch künftig trotz Erweiterung kleiner als jener der Arbeitslosenversicherten.

Demnach liegen den weiteren Darlegungen folgende Annahmen zu Grunde: 2003 (die Zahlen für 2004 liegen noch nicht vor) unterlagen 2,619 Mio. Personen der AlV; für diese wurden 4,052 Mrd. Euro an AlV-Beiträgen abgeführt (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 3 %). Für die dem IESG unterliegenden Arbeitnehmer wurden Zuschläge (auf Grundlage einer 0,7 - %-igen Beitragshöhe) in Höhe von 409 Mio. Euro erbracht. Setzt man die genannten Beitragszahlungen beider Bereiche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beitragssätze in Relation zueinander, ergeben sich 2,266 Millionen Arbeitnehmer, die dem IESG unterliegen (= rund 86,5 % der der AlV unterliegenden Personen). Von den der AlV unterliegenden Personen ist die Anzahl der bei Bund, Ländern und Gemeinden tätigen vertraglichen Bediensteten (einschließlich Vertragslehrer) abzuziehen, für die auch in Zukunft kein IESG-Zuschlag zu entrichten sein wird (insgesamt 228 900). Die erwähnten 2,619 Mio. Arbeitnehmer sind um diese 228 900 Arbeitnehmer zu vermindern; das ergibt 2 390 100 Arbeitnehmer. Die Differenz gegenüber den bisher dem IESG unterliegenden Personen beträgt 124 100 Personen. Es ist daher von einer Größenordnung von rund 124 000 zusätzlich einbezogenen Personen (insbesondere GmbH-Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag und leitende Angestellte) auszugehen. 2003 wurden für 2,266 Mio. Arbeitnehmer, somit je Arbeitnehmer rund 180 Euro als IESG-Zuschläge abgeführt. Für 124 100 zusätzliche Personen ergäbe sich unter Zugrundelegung dieser durchschnittlichen IESG-Zuschlagshöhe ein zusätzliches Beitragsvolumen von rund 22,3 Mio. Euro.

An zusätzlichen Aufwendungen für IAG wird von folgenden Überlegungen ausgegangen: 2003 wurde IAG im Gesamtbetrag von 305,7 Mio. Euro zuerkannt. Die erwähnten zusätzlichen Beitragszahler erhöhen auch die Anzahl der Anspruchsberechtigten entsprechend (um rund 5,48 %). Auch der tatsächlichen Inanspruchnahme von IAG wird dieselbe prozentmäßige Ausweitung unterlegt: Demnach hätte sich 2003 – wenn die vorgeschlagene Rechtslage schon anzuwenden gewesen wäre – ein Aufwand von zusätzlich 16,75 Mio. Euro ergeben. Mit signifikant höheren Ausgaben ist deshalb nicht zu rechnen, da für bestimmte Aufwendungen, wie zB freiwillige Abfertigungen nach der ständigen Judikatur der Gerichte kein Anspruch auf IAG besteht. Natürlich gelten auch für die neuen Anspruchsberechtigten die betraglichen Begrenzungen je Einzelanspruch, die Besserverdienende tendenziell stärker (be)treffen als andere.

In Summe ergibt sich aus der Differenz der höheren Einnahmen von 22,3 Mio. Euro zu den zu erwartenden zusätzlichen Ausgaben an IAG von 16,75 Mio. Euro ein jährlicher Einnahmenüberschuss von 5,55 Mio. Euro. Im Jahr 2006 werden sich allerdings durch die erfahrungsgemäß (um rund zwei Monate) verzögerte Wirkung der Änderungen auf die Beitragseinnahmen nur geringere Mehreinnahmen ergeben.

Kompetenzgrundlage:

Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Sozial- und Vertragsversicherungswesen).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie Nr. 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung der Richtlinie Nr. 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 („Insolvenz-Richtlinie“). Notwendige Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren („EU-Insolvenzverordnung“).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

§ 1 Abs. 1 soll in mehrfacher Hinsicht geändert werden, weshalb zur besseren Verständlichkeit die komplette Bestimmung auch in ihren unveränderten Teilen neu verlautbart wird:

-       Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Inland,

-       Klarstellung, dass auch bei einer Betriebsentsendung ins Ausland IAG gebührt,

-       Einbeziehung der Löschung von Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit in den Katalog der Anknüpfungstatbestand als Voraussetzung für die IAG-Gewährung,

-       Neuregelung der Vorschriften über den Anspruch auf IAG, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers im Ausland zB der Konkurs eröffnet wird.

In Zukunft sollen nur noch Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis im Inland ausüben, Anspruch auf IAG haben, ausgenommen die Arbeitnehmer, bei denen die österreichischen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften trotz Beschäftigung im Ausland weiter Anwendung finden: Es handelt sich insbesondere um die Betriebsentsendung nach § 3 Abs. 2 lit. d ASVG; betriebsentsandte Arbeitnehmer werden weiter nach österreichischen Vorschriften beschäftigt und sozialversichert und haben daher deren inländische Arbeitgeber auch den Zuschlag nach § 12 Abs. 1 Z 4 IESG zu entrichten.

Bei einer Betriebsentsendung in das Gebiet eines EWR-Staats (25 EU-Staaten zuzüglich Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in die Schweiz gelten die österreichischen Vorschriften (einschließlich der Beitragsentrichtung) für zwölf Monate weiter; bei Betriebsentsendungen in andere Staaten beträgt die Geltungsdauer im Regelfall zwischen zwei und fünf Jahren.

Ob über das Vermögen des Arbeitgebers im Inland oder in einem EU/EWR-Staat oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in einem anderen Staat zB der Konkurs eröffnet wird, ist nicht entscheidend.

Auf Anregung der Bundesarbeitskammer wird die Liste der Anknüpfungstatbestände, bei deren Vorliegen Anspruch auf IAG bestehen kann, um den Fall der Löschung insbesondere einer Kapitalgesellschaft, wie etwa einer GmbH, im österreichischen Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit ergänzt: Damit wird im Sinn einer sparsamen Administration verhindert, dass trotz der schon bekannten Löschung wegen Vermögenslosigkeit das Insolvenzgericht angerufen werden muss um einen Beschluss im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 4 („Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 KO“: Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft ist die Eröffnung eines Konkurses nicht mehrzulässig, wenn ihr Vermögen verteilt ist.) oder nach § 1 Abs. 1 Z 5 („Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO“: das Gericht spricht seine örtliche Unzuständigkeit aus, weil in seinem Sprengel sich kein Vermögen des Arbeitgebers – mehr – befindet) zu „provozieren“. Hiedurch entstehen unnötige Kosten, die aus Mitteln des IAG-Fonds dem Antragsteller bei der Zuerkennung von IAG zu ersetzen sind; reicht in Zukunft die nachgewiesene Löschung mangels Vermögenslosigkeit im Firmenbuch aus, fallen nur die Kosten für die elektronische Abfrage des Firmenbuchs an (derzeit 4,30 Euro für kompletten Firmenbuchauszug) gegenüber 33 Euro Pauschalgebühr für den Konkursantrag). - Dies soll in formaler Hinsicht durch Ergänzung des § 1 Abs. 1 Z 4 geschehen.

Nach der geltenden Regelung besteht auf Grund eines ausländischen Insolvenztatbestandes nur dann Anspruch auf IAG, wenn ein bilateraler Vertrag über die gegenseitige Anerkennung von im jeweils anderen Staat gefällten Entscheidungen, wie zB die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers, vorliegt. Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) am 31. Mai 2002 waren solche Abkommen zwischen Österreich und den EU-Staaten Belgien, Deutschland, Frankreich und Italien in Kraft. An deren Stelle sind die Regelungen der EU-Insolvenzverordnung getreten, die für alle EU-Staaten einschließlich der zehn neuen Mitglieder, jedoch mit Ausnahme Dänemarks, gelten. Die Rechtswirkungen des in einem EU-Staat am Sitz des insolventen Schuldners (hier: Arbeitgebers) eröffneten Insolvenzverfahrens erstrecken sich demnach grundsätzlich auch auf dessen Vermögen in den anderen Staaten. Ein solches Verfahren wird in der Verordnung als „Hauptinsolvenzverfahren“ bezeichnet. Jedes andere Insolvenzverfahren bezüglich desselben Schuldners (Arbeitgebers) in einem anderen Staat erfasst nur das in diesem Land befindliche (Teil)Vermögen und wird, wenn schon ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, „Sekundärinsolvenzverfahren“ genannt; liegt ein Hauptinsolvenzverfahren noch nicht vor, wird es als „Partikularverfahren“ bezeichnet. Die von den einzelnen Staaten benannten Insolvenzverfahren sind in den Anhängen A und B zur EU-Insolvenzverordnung angeführt. Bezüglich der zehn neuen Mitglieder sind deren relevante Insolvenzverfahren durch den Beitrittsvertrag, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 711, eingefügt worden.

Beruft sich daher in Zukunft ein in Österreich beschäftigter Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers im Antrag auf IAG auf einen solchen in- oder ausländischen Insolvenztitel, hat er Anspruch auf das österreichische IAG nach Maßgabe des österreichischen Arbeits- und auch Insolvenzrechts. Grundsätzlich gilt das Insolvenzrecht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Ist in Österreich ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, ist insoweit das österreichische Insolvenzrecht anzuwenden. Hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Forderungsanmeldung wird auf die Darlegungen zu Z 2 verwiesen.

Liegt eine Insolvenz im Bereich von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten vor – die entsprechenden Vorschriften sind in den §§ 243 bis 251 KO enthalten, die ihrerseits auf den Richtlinien 2001/17/2000 vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten beruhen – kann das entsprechende Insolvenzverfahren ausschließlich vom Staat am Sitz des Versicherungsunternehmens oder Kreditinstitutes durchgeführt werden, sodass ein „Sekundärinsolvenzverfahren“ über das (Teil)Vermögen in einem anderen Staat nicht zulässig ist. Diese Regelung gilt in allen EU-Staaten – auch in Dänemark – und zusätzlich in den übrigen Staaten des EWR. Von den Nachbarstaaten ist nur die Schweiz nicht erfasst, da die Schweiz weder EU- noch EWR-Mitglied ist.

Liegt bei einem Arbeitgeber, der kein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut betreibt, ein ausländisches Insolvenzverfahren vor, das in einem EU-Staat eröffnet wurde, so ist von der zuständigen Geschäftsstelle (neun, deren territoriale Zuständigkeit im Regelfall die Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte umfasst) der IAF-Service GmbH nur noch zu prüfen, ob dieses Verfahren im Anhang A oder B zur EU-Insolvenzverordnung angeführt ist und weiters, ob allenfalls ein im Inland eröffnetes Insolvenzverfahren bezüglich desselben Arbeitgebers vorliegt. Es ist jedenfalls IAG nur nach Maßgabe der Vorschriften des österreichischen IESG zu gewähren.

Wird in einem anderen Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet, auf das weder die EU-Insolvenzverordnung noch die Insolvenz-Richtlinie anzuwenden ist – also ein Staat außerhalb des EWR –, soll auf diese Insolvenztitel in Zukunft ein Antrag auf IAG dann gestützt werden können, wenn das ausländische Insolvenzverfahren den Kriterien des § 240 KO entspricht; diese Regelung macht es in Zukunft nicht mehr erforderlich mit anderen (Nicht-EU/EWR)-Staaten - wie früher - einen bilateralen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung von im jeweils anderen Staat gefällten Insolvenzentscheidungen abzuschließen: Nach dieser Gesetzesstelle werden die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffnetes Insolvenzverfahren und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen in Österreich anerkannt, wenn der Mittelpunkt der gemeinschuldnerischen Interessen im anderen Staat liegt, dieses Insolvenzverfahren in seinen Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger dieses Staats behandelt werden und in Österreich noch kein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde. - Das Vorliegen dieser Umstände ist im Verfahren (hier also nach dem IESG) als Vorfrage zu prüfen. Es ist daher zur Erleichterung der Administration durch die IAF-Service GmbH beabsichtigt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum vorgeschlagenen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle (= 1. Oktober 2005) an die hauptsächlich in Frage kommenden Staaten Schweiz und Liechtenstein zur Erlangung der entsprechenden Informationen (zB Grundzüge der nationalen Insolvenzrechte im allgemeinen, Art und Umfang der Rechte und Obliegenheiten der Gläubiger, Regelungen über den Schutz der Forderungen bei Insolvenz des Arbeitgebers) herantreten und diese Informationen den interessierten Stellen, wie zB IAF-Service GmbH, Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Bundesministerium für Justiz, den Rechtsanwälten, zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf wird auch an andere Staaten herangetreten werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3 Z 1a), 8 (§ 9 Abs. 1) und 9 (§ 11 Abs. 3):

Im geltenden § 11 sind Regelungen enthalten, inwieweit der IAG-Fonds Rückgriff in das Vermögen des insolventen Arbeitgebers oder allenfalls auch anderer Personen für die vom IAG-Fonds bezahlten Beträge nehmen darf. Auf das Firmenvermögens des Arbeitgebers selbst kann im Regelfall nur bis zur zB Aufhebung des Konkurses über das Vermögen dieses Arbeitgebers gegriffen werden. Liegen bestimmte strafrechtliche Verurteilungen (schweren Betrug: § 147 StGB, gewerbsmäßiger Betrug: § 148, betrügerische Krida: § 156 StGB, Schädigung fremder Gläubiger: § 157 StGB, Begünstigung eines Gläubigers: § 158 StGB) vor, ist der IAG-Fonds auch berechtigt auf das Privatvermögens des Arbeitgebers bzw. seines Organs, wie zB eines GmbH-Geschäftsführers, zu greifen um die von ihm an Stelle des insolventen Arbeitgebers bezahlten Beträge vollständig zurückzuerhalten,

Es erscheint angezeigt den Katalog dieser fünf Straftatbestände um drei weitere zu ergänzen: Vorenthalten von Dienstnehmerbeitragsanteilen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz (§ 153d StGB) und organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB). - Ergänzung des § 11 Abs. 3.

Alle schon bisher geltenden und die vorgeschlagenen zusätzlichen Straftatbestände müssen im direkten Zusammenhang mit der eingetretenen Insolvenz stehen: D.h., dass je nach verwirklichtem Straftatbestand das insolvente Unternehmen selbst und/oder Gläubiger (dazu zählen auch die Sozialversicherungsträger und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) durch das Fehlverhalten des Verurteilten auch finanziell geschädigt sind. Weiters muss - bezogen auf den IAG-Fonds – natürlich die Verurteilung rechtskräftig sein.

Beantragt eine Person IAG, die wegen einer der vorstehend angeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, soll sie durch diesen Umstand in Zukunft ihren Anspruch auf IAG verwirken; dies deshalb, weil sie durch ihr strafwürdiges Verhalten regelmäßig zur Insolvenz (wesentlich) beigetragen hat. In formaler Hinsicht soll dies durch die Ergänzung des Katalogs der ausgeschlossenen Ansprüche („IAG gebührt nicht …“) um eine Z 1a im § 1 Abs. 3 geschehen.

Wendet der Masseverwalter Gegenforderungen aus anderen als den genannten strafrechtlichen Gründen ein, wird der arbeitsrechtliche Anspruch entsprechend vermindert, sodass auch ein geringerer Anspruch auf IAG zusteht.

Sollte eine solche Verurteilung erst nach der Zuerkennung von IAG erfolgt und das der in Frage kommenden Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH nicht bekannt gewesen sein, kann sie im Hinblick auf diese Verurteilung das zuerkannte IAG zurückfordern. Dies muss spätestens binnen fünf Jahren ab der Kenntnis von dieser Verurteilung erfolgen; dieselbe Frist soll in Zukunft auch gelten, wenn die Zuerkennung von IAG aus anderen Gründen widerrufen und rückgefordert werden kann. Die Fünf-Jahres-Frist orientiert sich an der vergleichbaren Regelung des § 25 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Ergänzungen des § 9 Abs. 1).

Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen wird auch dem Art. 10 der Insolvenz-Richtlinie der EU Rechnung getragen, wonach diese Richtlinie nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegensteht die „zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen“. die Zahlungspflicht (Anmerkung: von IAG) abzulehnen oder einzuschränken, „wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken“ oder „ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebs des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeit hatte“.

Die praktische Handhabung der vorgeschlagenen geänderten Bestimmungen wird laufend zu evaluieren sein, ob sie de beabsichtigten Zweck - Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von IAG - auch erfüllen werden; sollte dies nicht der Fall sein, wird die Regelung entsprechend zu überdenken sein.

Darauf hat die Wirtschaftskammer Österreich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen. Es wird allerdings im Einzelfall zu prüfen sein, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt, der den Ausschluss oder die Einschränkung der IAG-Gewährung rechtfertigt; ein Ausschluss oder die Einschränkung der IAG-Gewährung bestimmter „fragwürdiger“ Personengruppen, zB der Geschäftsführer ist mit der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH verheiratet, von vornherein ist unzulässig.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 5):

Anspruch auf IAG besteht nach geltendem Recht nur dann, wenn der über den Antrag entscheidenden Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH auch die gerichtliche Forderungsanmeldung an das österreichische Insolvenzgericht vorliegt. Diese Gesetzesstelle soll dahingehend ergänzt werden, dass bei der Geltendmachung des Anspruchs auf IAG auf Grund eines ausländischen Insolvenztitels die Forderungsanmeldung vorgelegt werden muss, wenn nach dem ausländischen Insolvenzrecht eine Anmeldung der Forderungen zu erfolgen hat. Dadurch sollen sowohl die Stellungnahme des ausländischen Insolvenzverwalters als auch der Rückgriff des IAG-Fonds auf das Vermögen des ausländischen Arbeitgebers in solchen Fällen möglich sein.

Zu den Z 4 (Entfall der bisherigen Z 2 und 3 im § 1 Abs. 6):

Nach geltendem Recht sind bestimmte Arbeitnehmergruppen von der Gewährung von IAG ausgeschlossen. Das betrifft ua. die Geschäftsführer einer GmbH, unabhängig davon, ob sie einen Geschäftsanteil besitzen, der ihnen einen wesentlichen Einfluss auf die Firmengestion ermöglicht, oder „nur“ Arbeitnehmer sind. Desgleichen sind so genannte leitende Angestellte ausgeschlossen. Nach der geänderten Insolvenz-Richtlinie dürfen nur noch Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden, und Fischer, die in Form eines Erlösanteils entlohnt werden, von der jeweiligen nationalen „IAG“-Gewährung ausgeschlossen werden, sofern dies zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geänderten Richtlinie – 8. Oktober 2002 – bereits der Fall gewesen ist.

Hinsichtlich des bisherigen Ausschlusses der leitenden Angestellten hat aber inzwischen der OGH mit Urteil vom 29. April 2004, GZ 8 Ob 13/03z, ausgesprochen, dass diese Ausnahme Europarechtswidrig ist und – im Ergebnis – auch ohne explizite IESG-Änderung leitende Angestellte Anspruch auf IAG haben müssen, da deren Arbeitnehmereigenschaft eindeutig gegeben ist.

Dies hat zur Folge, dass in Zukunft nur noch solche Geschäftsführer einer GmbH weiterhin keinen Anspruch auf IAG haben, die in keinem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen. Die Rechtsordnung geht davon aus, dass ein Geschäftsführer in keinem Arbeitsverhältnis stehen kann, der 25 % oder einen noch höheren Anteil an den Stammanteilen der GmbH hält; dieser ist nicht nach dem ASVG, sondern nach dem GSVG versichert und unterliegt auch nicht der Arbeitslosenversicherung. Für einen Geschäftsführer, der nach dem ASVG versichert ist, ist in Zukunft der IESG-Zuschlag wie für einen „normalen“ Arbeitnehmer zu entrichten. Für einen Geschäftsführer, der dem GSVG unterliegt, ergibt sich keine Änderung (weder Anspruch auf IAG noch Zuschlagsentrichtung).

Leitende Angestellte unterliegen der Vollversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung, sodass in Zukunft auch für diese der IESG-Zuschlag vom Arbeitgeber zu entrichten sein wird.

Rechtstechnisch wird dies dadurch bewerkstelligt, dass die GmbH-Geschäftsführer und die leitenden Angestellten im Katalog der Personen ohne Anspruch auf IAG nicht mehr enthalten sind.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 3):

Zufolge der Neuregelung des Anspruches auf IAG bei Insolvenz eines ausländischen Arbeitgebers (siehe insbesondere Ausführungen zu Z 1) ist es auch erforderlich, die Vorschriften über die Zuständigkeit der Geschäftsstellen entsprechend anzupassen: Während bisher bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland immer die Geschäftsstelle Wien zuständig war, soll das in Zukunft davon abhängen, ob in Österreich ein nur das Inlandsvermögen des ausländischen Arbeitgebers erfassendes Insolvenzverfahren zeitlich vor oder nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im EU-Ausland abgewickelt wird: Im ersten Fall soll die Geschäftsstelle weiterhin zuständig bleiben, in deren Zuständigkeitsbereich das so genannte Partikularverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung eröffnet wurde; erfolgt hingegen erst nach der Eröffnung des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens in Österreich die Eröffnung des so genannten Sekundärinsolvenzverfahrens, soll auch in Zukunft nur die Geschäftsstelle Wien zuständig sein.

Bei ausländischen Insolvenzverfahren, die nicht den in Z 1 genannten EU/EWR-Vorschriften unterliegen, bleibt weiterhin die Geschäftsstelle Wien zuständig.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1 erster Satz):

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens im Sinne der EU-Insolvenzverordnung setzt voraus, dass im EU-Ausland schon zeitlich vorher das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Zur Klarstellung soll der Eingangssatz des § 6 Abs. 1 dahingehend ergänzt werden, dass die sechsmonatige Frist zur Beantragung von IAG bei Vorliegen eines solchen Sekundärverfahrens im Inland ab dessen Eröffnung und nicht schon ab der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland zu laufen beginnt.

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 1 Z 3):

In Entsprechung einer Anregung der Bundesarbeitskammer soll klargestellt werden, dass dann, wenn ein Arbeitsverhältnis zB nach der Konkurseröffnung rechtlich endet, die sechsmonatige Antragsfrist neuerlich zu laufen beginnt. Nach geltender Rechtslage begann der neuerliche Fristenlauf nur dann, wenn das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser Konkurseröffnung eingetreten ist; dies hatte zur Folge, dass in Fällen, wo das Arbeitsverhältnis wenige Tage vor Ablauf der „normalen“ Antragsfrist geendet hat, ein Ansuchen um Nachsicht von den Rechtsfolgen der verspäteten Beantragung (=Verlust des Anspruchs auf IAG) zu stellen war; diesem war aber praktisch immer im Hinblick auf die ständige Judikatur des OGH stattzugeben. Dadurch wird auch erreicht, dass für alle Ansprüche auf IAG (zB laufendes Entgelt; Sonderzahlungen, Abfertigung) möglichst mit einem Antrag das Auslangen gefunden wird, was auch eine geringere Administration bei den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH nach sich zieht.

Zu den Z 10 (§ 13a Abs. 3 zweiter Satz) und 11 (Ergänzung des § 13a Abs. 4):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind Konsequenz der neugefassten Bestimmungen über die IAG-begründenden Anknüpfungstatbestände im In- und Ausland (siehe auch Erläuterungen zu Z 1).

Zu Z 12 (neuer § 14a):

Ergänzend zur Neuregelung von Ansprüchen auf IAG bei Forderungen gegenüber einem ausländischen Arbeitgeber ist es auch erforderlich, eine Rahmenbestimmung über die Zusammenarbeit zwischen der mit der Zuerkennung des österreichischen IAG befassten IAF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen mit der IAF-Service GmbH vergleichbaren Einrichtung zu erlassen; hiezu wird es jeweils erforderlich sein eine entsprechende Vereinbarung zwischen der IAF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit abzuschließen.

Eine solche Vereinbarung soll insbesondere Fragen der Zusammenarbeit im allgemeinen, die Modalitäten für die Übermittlung von Gerichtsbeschlüssen (zB Konkursedikte aus der Ediktsdatei des BM für Justiz), Informationen zur Verhinderung der Geltendmachung derselben Ansprüche bei der Einrichtung im jeweils anderen Staat, die allfällige Vertretung der ausländischen Einrichtung im Inland, vor allem zur Wahrnehmung von Gläubigerrechten in Insolvenzverfahren, die Unterrichtung über die diesbezüglichen österreichischen insolvenzrechtlichen Vorschriften und die analoge Vertretung und Unterrichtung der österreichischen IAF-Service GmbH durch die ausländische Einrichtung behandeln.

Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung, dass grundsätzlich auch Insolvenztatbestände von Staaten außerhalb des EWR IAG-anspruchsbegründend sein können, hat sich die Frage ergeben, ob die IAF-Service GmbH auch die Möglichkeit haben soll mit vergleichbaren Einrichtungen von Nicht-EWR-Staaten ähnlich gelagerte Vereinbarung abzuschließen. – Diesbezüglich wird vorgeschlagen, dies auf Staaten zu begrenzen, die das ILO-Übereinkommen Nr. 173 betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, BGBl. III Nr. 49/1997, ratifiziert haben; zu diesen Staaten gehören derzeit (Stand Februar 2005 laut ILO) ua. Albanien, Bulgarien und die Schweiz. Bei den Einrichtungen dieser Nicht-EWR-Staaten (ausgenommen Schweiz) sind überdies besondere datenschutzrechtliche Vorkehrungen zu treffen, worauf das Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst hingewiesen hat.

Zu Z 13 (ergänzte Übergangsbestimmungen - § 17a Abs. 40 bis 44):

Grundsätzlich sollen die vorgeschlagenen Neuregelungen mit 1. Oktober 2005 in Kraft treten und für Neuinsolvenzen (auch solche im Ausland) nach dem 30. September 2005 gelten (§ 17d Abs. 41).

Hinsichtlich der Erweiterung der geschützten Personen um die leitenden Angestellten ist es wegen der EU-Widrigkeit des bisherigen Ausschlusses erforderlich, diese rückwirkend mit 1. Mai 1995, dem seinerzeitigen Wirksamkeitsbeginn dieser Ausschlussregelung, in Kraft zu setzen. Sie soll aber nur für Anträge auf IAG von leitenden Angestellten gelten, bei denen bis 1. Oktober 2005 noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 17a Abs. 40).

Zur Vermeidung unterjähriger Veränderungen bei den Lohnbuchhaltungen der Arbeitgeber und den beitragseinhebenden Stellen - insbesondere bei den Gebietskrankenkassen - soll der Zuschlag zur Finanzierung der Aufwendungen nach dem IESG für die GmbH-Geschäftsführer und die leitenden Angestellten erst ab Jänner 2006 eingehoben werden (§ 17d Abs. 42). Diese beitragsseitige Regelung berührt jedoch nicht die ab den oben dargestellten Zeitpunkten bestehenden Ansprüche auf IAG.

Die übrigen Vorschriften sollen unabhängig vom Zeitpunkt der Eröffnung des in- oder ausländischen Insolvenzverfahrens mit 1. Oktober 2005 in Kraft treten (§ 17d Abs. 43).

Im Sinn des Grundsatzes, dass Bestimmungen, die im Zusammenhang mit (gerichts)strafrechtlichen Regelungen stehen, nicht rückwirkend in Kraft treten dürfen, wird vorgesehen, dass die entsprechenden neuen Bestimmungen - § 1 Abs. 3 Z 1a, § 9 Abs. 1 zweiter Satz und § 11 Abs. 3 - nur hinsichtlich der im § 11 genannten Straftaten gelten, die nach dem 30. September 2005 begangen werden (§ 17d Abs. 44).

Zu Art. 2 (AlVG)

Im Zuge der Pensionsharmonisierung wurde § 22 AlVG derart geändert, dass für Personen, die das letzte Dienstverhältnis nicht selbst oder einvernehmlich gelöst haben, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen steht.

Die Konsequenz dieser Regelung ist, dass ein Arbeitsloser, der zu Recht entlassen worden ist, noch bis zu ein Jahr lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen kann, während ein Arbeitsloser, der berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, gezwungen wird, die Korridorpension in Anspruch zu nehmen.

Die geltende Regelung ist daher verfassungsrechtlich bedenklich.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll der berechtigte vorzeitige Austritt einer Kündigung gleich gestellt werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich:

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:

           1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

           1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

           2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,

           2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,

           3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,

           3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,

           4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914,

           4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung – KO, RGBl. Nr. 337/1914, oder die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes FBG, BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit,

           5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,

           5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,

           6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003.

           6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.

Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.

Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), ABl. Nr. L 160 vom 30.06.2000 S. 1, oder gemäß § 240 KO oder nach den §§ 243 bis 251 KO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind.

(2)  … .

(2)  … .

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch):

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch):

           1. für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine im Sinne der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, bzw. der Konkursordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;

           1. für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine im Sinne der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, bzw. der Konkursordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;

 

         1a. für Ansprüche nach Abs. 2, wenn der Anspruchsberechtigte im Zusammenhang mit der Insolvenz nach Abs. 1 wegen einer in § 11 Abs. 3 angeführten Straftat verurteilt wird;

2. bis 6.  … .

2. bis 6.  … .

(4)  … .

(4)  … .

(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war.

(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund einer ausländischen Entscheidung beantragt, hat der Antragsteller eine nach dem jeweiligen ausländischen Recht erforderliche Forderungsanmeldung der zuständigen Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH zur Kenntnis zu bringen.

(6) Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben:

(6) Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben:

           1. Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis;

           1. Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis;

           2. die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

 

           3. leitende Angestellte, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Z 2 gehören, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;

 

           4. Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird;

           2. Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird;

           5. Personen, die nach § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

           3. Personen, die nach § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

§ 5. (1) und (2) … .

§ 5. (1) und (2) … .

(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig.

(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.

§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn

§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluss jeweils binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung im Inland oder binnen sechs Monaten ab Kenntnis von einem Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn

           1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird;

           1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird;

           2. das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;

           2. das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;

           3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;

           3. das Arbeitsverhältnis nach dem im ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt endet, mit dessen Ende;

           4. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;

           4. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;

           5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage bzw. der Übermittlung der schriftlichen Aufforderung ohne nachfolgende Klage an den Arbeitnehmer;

           5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage bzw. der Übermittlung der schriftlichen Aufforderung ohne nachfolgende Klage an den Arbeitnehmer;

           6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.

           6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.

Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 mehr als drei Jahre verstrichen sind.

(2) bis (7) … .

(2) bis (7) … .

§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und zurückzufordern.

§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle oder seit der Erlassung des Bescheides, mit dem Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt wurde, mehr als fünf Jahre vergangen sind.

 (2) … .

 (2) … .

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich, Ausgleich, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge) einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.

(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich, Ausgleich, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge) einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.

§ 13a. (1) und (2) …

§ 13a. (1) und (2) …

(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:

(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:

           1. die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;

           1. die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;

           2. die Erfüllung des Ausgleiches;

           2. die Erfüllung des Ausgleiches;

           3. das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;

           3. das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;

           4. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

           4. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

           5. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914;

           5. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung KO, RGBl. Nr. 337/1914, oder die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes FBG, BGBl. Nr. 10/199, wegen Vermögenslosigkeit,

 

           6. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO;

           6. die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AO;

           7. die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AO;

           7. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 AußStrG.

           8. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 AußStrG.

(4) Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 4 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Abs. 3 Z 2 zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 4 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Abs. 3 Z 2 zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (§ 6 Abs. 1) eröffnet, beziehen sich die im Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.

(5) 

(5) 

 

Zusammenarbeit mit ausländischen Garantieeinrichtungen

 

§ 14a. (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen EWR-Staat tätig, so hat die IAF-Service GmbH der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im Folgenden ausländische Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 und die im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt erforderlich sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können entsprechende Daten gemäß § 5 Abs. 5 auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Näheres kann durch eine Vereinbarung zwischen der IAF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung bestimmt werden. In der Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass die jeweilige ausländische Einrichtung die IAF-Service GmbH und den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich nach § 11 ergebenden Rechte vertritt oder auch die IAF-Service GmbH eine solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

 

(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die IAF-Service GmbH bei Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld, die sich auf § 1 Abs. 1 letzter Satz stützen, die erforderlichen Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt.

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IAF-Service GmbH und ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese Staaten das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, BGBl. III Nr. 49/1997, ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß § 5 Abs. 5 nur erfolgen kann, wenn die im § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 17a. (1) bis (38) … .

§ 17a. (1) bis (39) … .

 

(40) Der Entfall des § 1 Abs. 6 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt rückwirkend mit 1. Mai 1995 in Kraft und ist auf Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld anzuwenden, die mit Ablauf des 30. September 2005 noch nicht rechtskräftig entschieden sind.

 

(41) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 dritter Satz und § 13a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf inländische Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 und auf ausländische Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden, die nach dem 30. September 2005 gefasst wurden.

 

(42) Für Personen, die gemäß § 1 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 nicht mehr vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen sind, haben deren Arbeitgeber den Zuschlag nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Z 4 ab dem Beginn der Beitragsperiode 2006 zu entrichten.

 

(43) § 1 Abs. 3 Z 1a, § 9 Abs. 1 zweiter Satz und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. September 2005 verwirklicht wurden.

Artikel 2

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Personen, die das letzte Dienstverhältnis nicht selbst oder einvernehmlich gelöst haben, steht jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.

§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn das letzte Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstgebers oder durch berechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde.

§ 79. (1) bis (83) … .

§ 79. (1) bis (83) … .

 

(84) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. August 2006 in Kraft.