947 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz mit dem
das Tierseuchengesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das
Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz, das IBR/IPV-Gesetz und das
Bienenseuchengesetz geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Tierseuchengesetzes
Das Gesetz
betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz),
RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 69
lautet:
„§ 69. Für Bestrafungen wegen Verletzung von
Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 63 Abs. 1
lit. c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich
zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige
seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige
Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften
oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz
maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die
Tätigkeit ausgeübt wird.“
2. § 77 wird folgender
Abs. 10 angefügt:
„(10)
§ 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 tritt
mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Tierarzneimittelkontrollgesetzes
Das
Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses
Bundesgesetz gilt für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das
Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und den Besitz von Tierarzneimitteln
(einschließlich Reinsubstanzen).“
2. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Das In-Verkehr-Bringen von
1. Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im
Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 11
des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und
2. Tierarzneimitteln gemäß § 11 Abs. 7
des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der
Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland
berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,
ist
verboten.
(2)
Abweichend von Abs. 1 dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden,
wenn
1. die Voraussetzungen des § 4a Abs. 5
des Tierärztegesetzes erfüllt sind oder
2. es sich um ein In-Verkehr-Bringen im
Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes handelt.“
3. In den §§ 4
Abs. 2, 6 Abs. 9, 7 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4 und 17
wird jeweils die Wortfolge „für
soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „für
Gesundheit und Frauen“
ersetzt.
4. Nach § 4
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Bestimmungen
des Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel
mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen
Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG, ABL. Nr. L 125 vom
23. Mai 1996, S. 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG,
ABl. Nr. L 262 vom 14. Oktober 2003, S. 17
(RL 96/22/EG). Die Anwendung dieser Arzneimittel ist durch Verordnung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu regeln.“
5. § 4
Abs. 6 lautet:
„(6) Der Tierarzt hat
über das Datum der Untersuchung der Tiere, Name und Anschrift der Tierhalter,
die Angaben zur Identität und Anzahl der behandelten Tiere, die Diagnose, die
verschriebenen Tierarzneimittel, Anwendungsart, die verabreichte Dosis, die
Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten in geeigneter Weise Buch zu
führen. Die betreffenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang
aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Aufsichtsorgans (§ 9
Abs. 2) zur Kontrolle vorzulegen.“
6. § 5
Abs. 1 lautet:
„(1) Das Bereithalten
zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen
Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln
berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,
1. diese Arzneimittel wurden im Zuge einer
Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke)
oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben
und
2. der Besitzer ist auf Grund der §§ 12 oder
24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 7 dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.
Die
Ausnahmen gemäß Z 1 und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang II der
RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.“
7. In § 11
Abs. 1 lauten Z 3 und 4:
„3. entgegen den Bestimmungen des § 4
Abs. 1, 2 oder 2a anwendet oder
4. entgegen den Bestimmungen des § 5
Abs. 1 zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oder“
8. In § 13
Abs. 1 lautet Z 4:
„4. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des
§ 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt oder“
9. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
§ 1 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 2a und 6, § 5
Abs. 1, § 11 Abs. 1 Z 3 und 4, § 13 Abs. 1
Z 4 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.“
10.
§ 16 lautet:
„§ 16. (1) Verordnungen auf Grund diese Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(2)
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, die bis zum 31. 12. 2003 in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ des Bundesministeriums für Gesundheit und
Frauen kundgemacht wurden, können gegen Ersatz der Gestehungskosten beim
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bezogen werden.“
Artikel 3
Änderung des
Bangseuchen-Gesetzes
Das
Bundesgesetz zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere
(Bangseuchen-Gesetz), BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt:
1. In § 2
Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 5,
§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 5 Abs.
2, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 8
Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 3,
§ 19 Abs. 7, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 24
wird die Bezeichnung „für
Land- und Forstwirtschaft“
durch die Bezeichnung „für
Gesundheit und Frauen“
und in § 2 Abs. 2a „Der
Bundeskanzler“ durch
die Bezeichnung „Die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen“
ersetzt. Weiters werden die Wortfolgen „für
soziale Verwaltung“ in
§ 3 Abs. 4 sowie „für
Handel und Wiederaufbau“
in § 18 Abs. 3 durch die Wortfolge „für
Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
2. § 2 Abs. 2b
wird folgender Satz angefügt:
„Bei Anordnung von
Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im
epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.“
3. § 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Bestand im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines
Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige
Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude,
jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder
Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.“
4. § 8
Abs. 2 lautet:
„(2) In bangfreien
Gebieten hat der Landeshauptmann durch Verordnung periodische Untersuchungen
auf Brucellose (Abortus Bang) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf
alle durch Verordnung gemäß § 2 Abs. 2a erfassten Rinder zu
erstrecken und sind in den dort festgelegten Abständen durchzuführen.“
5. § 8
Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Ein Bestand in
einem bangfreien Gebiet gilt als
1. bangverseucht, wenn auf Grund einer gemäß
§ 12 durchgeführten Untersuchung ein Rind als bangpositiv festgestellt
(Bangreagent) wird und
2. bangverdächtig, wenn auf Grund von gemäß
§ 12 durchgeführten Milch- oder Blutuntersuchungen oder auf Grund von
klinischen Symptomen Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers vorliegen.
(5) Ist ein Bestand in
einem bangfreien Gebiet bangverdächtig oder bangverseucht, so sind die
Bestimmungen, die für die bangverseuchten Bestände im Bekämpfungsgebiet gelten,
mit folgenden Abänderungen anzuwenden:
1. Das Verfahren zur Feststellung von Reagenten ist
unverzüglich einzuleiten.
2. Sämtliche Reagenten sind durch zweimalige
Lochung des rechten Ohres zu kennzeichnen, binnen zwei Wochen aus dem Bestand
auszuscheiden und gemäß § 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.
3. Rinder des Bestandes dürfen nur zur unmittelbar
darauffolgenden Schlachtung in einer in Österreich gelegenen Schlachtanlage
verbracht werden (Sperre).
4. Jedes Muttertier ist nach Ablauf von zwei
Wochen nach dem Abkalben zu untersuchen.
5. Treten bei den zur Feststellung von Reagenten
durchgeführten Blutuntersuchungen in Beständen in bangfreien Gebieten nicht
sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände
sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte
Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann
die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass
die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen
sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen
festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist
der Bestand nicht mehr bangverdächtig.“
6. In § 12 wird
nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In bangfreien
Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast
halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen durch
Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder
erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des
Bangseuchenerregers, ist der Bestand jedenfalls blutserologisch zu
untersuchen.“
7. In § 19
Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „...
und 8 Abs. 4 abgegeben...“ durch die Wortfolge „.....
und § 8 Abs. 5 oder einer danach erlassenen Verordnung abgegeben... “ ersetzt.
8. Nach § 22 wird
folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Personenbezogene
Bezeichnungen
§
22a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt
die gewählte Form für beide Geschlechter.“
9. In § 23
wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) § 2
Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2,
§ 5 Abs. und 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 8
Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 3,
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 7, § 20 Abs. 2, § 21
Abs. 1, 22a und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Rinderleukosegesetzes
Das
Bundesgesetz zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose
(Rinderleukosegesetz), BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt:
1. § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen,
dass abweichend von Abs. 1 und 2 zur Durchführung von periodischen
Milchuntersuchungen (§ 15 Abs.4) auch andere hierfür besonders geschulte
Personen herangezogen werden können.“
2. In § 3
Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 17, § 22
Abs. 6, § 26 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 wird die Bezeichnung „für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Bezeichnung „für Gesundheit und Frauen“ ersetzt. Weiters wird in § 15
Abs. 2 die Wortfolge „Der
Bundeskanzler“ durch
die Wortfolge „Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen“
ersetzt.
3. § 5 lautet:
„§ 5. Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde
festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff
„Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines
landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam
gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
4. Der Text des
bisherigen § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Leukoseverdächtig
ist ein Bestand, bei dem die Milch- oder Blutuntersuchungen oder klinische
Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.“
5. In § 15
Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 3)“.
6. § 15
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Anordnung von
Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im
epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.“
7. § 15 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In leukosefreien
Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast
halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen auch
durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer
Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des
Leukoseerregers, ist der Bestand nach § 3 blutserologisch zu untersuchen.“
8. In § 18
nach Abs. 1 wird der Punkt nach Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Z 5 angefügt:
„5. Hinweise des Erregers der Leukose in
Milchproben.“
9. In § 19
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Treten bei den
durchgeführten serologischen Blutuntersuchungen in Beständen in leukosefreien
Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die
epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das
positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen
zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der
diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer
Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere
Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr
leukoseverdächtig.“
10. Dem § 22
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher
Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch
geschlachtet werden.“
11. Vor § 29
wird in Abschnitt VII nach der Überschrift „Übergangs- und Schlußbestimmungen“
folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a. Bei in diesem
Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form
für beide Geschlechter.“
12. In 31
wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) § 2
Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 10,
§ 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17, § 18
Abs. 1 Z 5, § 19 Abs. 2a und § 22 Abs. 1 und
6, § 26 Abs. 3, 28a und § 31 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit dem ersten Tag des auf
die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
IBR/IPV-Gesetzes
Das
Bundesgesetz zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der
Infektiösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt:
1. § 3
Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Untersuchung
im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. die serologische Untersuchung des Blutserums
eines Rindes oder
2. bei Beständen, welche nicht ausschließlich
Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die Untersuchung der
Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder
auf das
Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine
Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem von der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen durch Verordnung festgelegten Verfahren.
2. In § 3
Abs. 2, § 4, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 6, § 26
Abs. 3 und § 33 Abs. 3 wir die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ am Satzanfang jeweils in der korrekten Großschreibung
ersetzt. Weiters wird in § 17 die Wendung „vom
Bundeskanzler“ durch „von der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen“ und in
§ 31 die Wendung „des
Bundeskanzlers“ durch
die Wendung „der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen“
ersetzt.
3. § 3
Abs. 3 lautet:
„(3) Ergibt eine Probe
nach Abs. 1 Z 2 den Verdacht auf die Anwesenheit des Erregers der
IBR/IPV, ist das Tier oder bei Milchsammelproben der Bestand jedenfalls gemäß
Abs. 1 Z 1 zu untersuchen. Das Ergebnis einer serologischen Blutuntersuchung
hat zu lauten :
1. „positiv“, wenn durch den Nachweis spezifischer
Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu
schließen ist,
2. „negativ“, wenn spezifische Antikörper mit
Sicherheit nicht nachgewiesen werden,
3. „zweifelhaft“, wenn das Serum weder „positiv“
noch „negativ“ zu beurteilen ist.“
4. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Bestand im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines
Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige
Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude,
jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder
Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.“
5. § 10 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
IBR/IPV-verdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchungen (§ 3
Abs. 1 Z 1) oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des
Erregers geben.“
6. § 15
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Anordnung von Stichproben
ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im
epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.“
7. In § 18
nach Abs. 1 wird der Punkt nach Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Z 6 angefügt:
„6. Hinweise des Erregers der IBR/IPV in
Milchproben.“
8. In § 19
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Treten bei den
durchgeführten serologischen Blutuntersuchungen in Beständen in IBR/IPV-freien
Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die
epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das
positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen
zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der
diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer
Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere
Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr
IBR/IPV-verdächtig.“
9. Dem § 20
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die in
Abs. 1 bis 3 enthaltenen Ver- und Gebote für IBR/IPV-verseuchte Bestände
gelten auch für IBR/IPV-verdächtige Bestände (§ 10 Abs. 3).“
10. Dem § 22
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher
Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch
geschlachtet werden.“
11.
Vor § 29 wird in Abschnitt VII nach der Überschrift „Übergangs- und
Schlußbestimmungen“ folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a. Bei in diesem
Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form
für beide Geschlechter.“
12. In § 33
wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) § 3
Abs. 1, 2 und 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 3,
§ 15 Abs. 2 und 3, § 17, § 18 Abs. 1 Z 6,
§ 19 Abs. 2a, § 20 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 und 6,
§ 26 Abs. 3, § 28a, § 31 und § 33 Abs. in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit dem ersten Tag des auf
die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Bienenseuchengesetzes
Das Gesetz
über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz),
BGBl. Nr. 290/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die Abwehr und
Tilgung von im Inland auftretenden ansteckenden Krankheiten bei Bienen
anzuwenden.“
2. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. jede der folgenden Krankheiten:
a) Bösartige
Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
b) Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer
(Aethina tumida),
c) Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps
spp.),
d) Varroose
bei seuchenhaftem Auftreten;“
3. § 3a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Diese
Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.“
4. In § 4,
§ 5 Abs. 3 und 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und
§ 11 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 1“ durch „§ 3
Abs. 1 Z 1“
ersetzt.
5. Der § 5
Abs. 4 lautet:
„(4) Kann an Ort und
Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das
Untersuchungsmaterial an eine der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:
1. Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
(AGES) ,Institut für Bienenkunde, oder
2. Universität für Veterinärmedizin, Klinik für
Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische.
6. § 6
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung für
nachweislich gesunde Bienvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot
festlegen, sofern dies in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der EU steht.“
7. In §6
Abs. 2 erster Satz und §7 Abs. 2 letzter Satz entfällt jeweils die
Wortfolge „und der Nosematose“.
8. In
§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 wird die Bezeichnung „Der
Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen“ersetzt.
9. § 11
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich
der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c genannten Krankheiten
veterinärpolizeilich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen.
Insbesondere können Bestimmungen über die Verbringung von Bienen,
Bienenprodukten oder sonstigen Produkten und Waren, die Träger der genannten
Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung festlegt werden. Hiebei ist nach
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der
topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit einschlägigen
Vorschriften der EU vorzugehen.“
10. In § 13
wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b)
§ 1, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3a Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 ,
§ 7, § 11, § 13a und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung
folgenden Monats in Kraft.“
11.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a. Bei in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter.“
12. In § 14
wird die Bezeichnung „der
Bundeskanzler“ durch
die Bezeichnung „die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen“ersetzt.