Vorblatt

Zu Artikel 1:

Problem:

Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung im Tierseuchengesetz sind Strafverfahren bei Verletzungen von Melde- und Auskunftspflichten nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen am Sitz des Meldungsempfängers zu verfolgen, was zu unzumutbaren Belastung einzelner Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit den Tierdatenbanken führen würde.

Ziel:

Durch den vorliegenden Entwurf soll gewährleistet werden, dass die Belastung durch Strafverfahren nicht punktuell entsteht.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der vorliegende Entwurf enthält lediglich verwaltungsintern wirksame Bestimmungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Regelung hat keine kostenrelevante Auswirkung.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Rechtsvorschriften sind EU- konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Zu Artikel 2:

Problem:

Die Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung ist bisher durch das Lebensmittelgesetz und einem Verbot des In-Verkehr-Bringens nach Arzneimittelgesetz umgesetzt. Die bisherigen Regelungen zur Umsetzung des Hormonverbotes wurden von der Kommission als unzureichend kritisiert, insbesonders weil die nach dem LMG erforderlichen Verordnungen aus legistischen Gründen nicht mehr erlassen werden können.

Ziel und Inhalt:

Umsetzung der RL 96/22/EG in der geltenden Fassung im Tierarzneimittelkontrollgesetz. Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur vollständigen Umsetzung hinsichtlich der Anwendung der in dieser Richtlinie geregelten Stoffe.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinien 96/22/EG geändert durch RL 2003/74/EG umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Zu Artikel 3, 4 und 5:

Problem:

Österreich ist amtlich anerkannt frei von den Rinderseuchen Bang, Leukose und IBR/IPV. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verlangt die Kommission jährliche Nachweise über die Überwachungsergebnisse. Die nach der bisherigen Rechtslage vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen sind hierfür nicht das geeignete Instrument, weil sie von einem wesentlich schlechteren Seuchenstatus ausgehen.

Ziel und Inhalt:

Schaffung der Möglichkeit die periodischen Untersuchungen nach dem Bangseuchen-Gesetz, dem Leukosegesetz und dem IBR/IPV-Gesetz auch mittels Milchproben durchführen zu können und somit bei gleichem finanziellen Einsatz eine Erhöhung der Überwachungsdichte.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Entwurf ist kostenneutral.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union bzw. sehen flankierende Regelungen zu Vorschriften der Europäischen Union vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Zu Artikel 6:

Problem:

Die Bestimmungen des Bienenseuchengesetzes entsprechen nicht den durch die Rechtsvorschriften der EU vorgegebenen Notwendigkeiten, da nicht alle Bienenkrankheiten, welche innerhalb der EU zu kontrollieren sind im Gesetz genannt sind.

Ziel des Entwurfes:

Anpassung des Gesetzes an die EU-Bestimmungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Entwurf ist kostenneutral.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Rechtsvorschriften sind Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 der Kommission zur Änderung von Anhang A der Richtlinie 92/65/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen einerseits im Bereich des Veterinärwesens dringend erforderliche Anpassungen an die Vorgaben des Europäischen Rechts, sowie andererseits die Bereinigung von Vollzugsproblemen erfolgen.

Die vorgeschlagenen Regelungen stellen keine grundlegenden Neuerungen dar, sondern sollen bereits vorhandene Regelungen an die aktuellen Ansprüche des Tierarzneimitteleinsatzes sowie der Tierseuchenüberwachung anpassen.

Weiters wurde die Novelle zum Anlass genommen, in den in den Artikeln 2 bis 6 behandelten Gesetzen jeweils die korrekte Ministerzuständigkeit auszuweisen (ohne Textgegenüberstellung).

Artikel 1

Änderung des Tierseuchengesetzes

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Das Tierseuchengesetz enthält keine ausdrücklichen Regelungen der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung von Strafvervahren. Es gelten daher die allgemeinen Regeln des Verwaltungsstrafverfahrensgesetzes.

Gemäß § 26 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden und Gerichten zugewiesen ist. Gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, ist eine Auskunfts- oder Meldepflicht nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist.

Dies würde im Zusammenhang mit der Zentralen Schweinedatenbank (Meldepflichten nach der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Tierkennzeichnungs-Verordnung) dazu führen, dass sämtliche unterlassenen Meldungen durch das Magistratische Bezirksamt für den 11. Bezirk in Wien (Sitz der Statistik Austria) zu verfolgen wären, auch wenn der Meldepflichtige zB. in Vorarlberg seine Sitz hätte.

Gleiches würde für eine - nach den Vorgaben der EU - erforderliche Schaf- und Ziegendatenbank, die derzeit im Errichtungsstadium ist, gelten.

Dies ist weder vom Arbeitsaufwand noch von der Sache her sinnvoll.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG dürfen zum Verwaltungsstrafgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. Eine derartige Besonderheit liegt hier vor, sodass eine abweichende Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zum Verwaltungsstrafgesetz bei Unterlassungsdelikten gerechtfertigt ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die „Verteilung“ der Verwaltungsstrafverfahren ergeben sich keine weiteren finanziellen Belastungen, da von einer Konzentration von Verwaltungsstrafverfahren bei Erlassung der Tierkennzeichnungs-Verordnung nicht ausgegangen wurde.

Besonderer Teil

Zu § 69:

Durch eine klare Regelung wird festgelegt, dass Verletzungen von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten auf Grund des Tierseuchengestzes oder darauf erlassener Verordnungen von jener Behörde zu verfolgen sind, in deren Sprengel der Melde- Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Sitz hat.

Der bisherige § 69 ist gegenstandslos.


Artikel 2

Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Die Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung ist bisher durch das Lebensmittelgesetz und einem Verbot des In-Verkehr-Bringens nach Arzneimittelgesetz umgesetzt.

Mit dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) wurde 2002 eine Spezialnorm über die Anwendung von Arzneimitteln bei lebensmitteliefernden Tieren geschaffen, die sich für die Umsetzung der Richtlinie eignet, wobei für die Verankerung des Hormonverbotes auf Grund der bestehenden Regelungen des Lebensmittelgesetzes zum damaligen Zeitpunkt kein Bedarf gesehen wurde. Diese Regelungen wurden jedoch von der Kommission anlässlich eines Kontrollbesuches als unzureichend kritisiert, insbesonders weil die nach dem LMG zur tatsächlichen Durchführung erforderlichen Verordnungen nie erlassen wurden (und nunmehr aus rechtstechnischen Gründen auch nicht mehr erlassen werden können).

Die Änderung der Richtlinie 96/22/EG durch Richtlinie 2003/74/EG, sowie die geplante Umgestaltung des Lebensmittelgesetzes wurden daher zum Anlass genommen, den vorliegenden Entwurf auszuarbeiten um das Hormonverbot entsprechend den Vorgaben des EU-Rechts im TAKG zu verankern. (Eine neue Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz wurde bereits erlassen).

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgeschlagene Regelung sind keine weiteren Kosten im Bereich der Gebietskörperschaften zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu § 1 und § 5 Abs. 1:

Artikel 4 der RL 96/22/EG schreibt vor, dass Züchter keine Beta-Agonisten enthaltenden Tierarzneimittel, die zum Zwecke der Induktion der Tokolyse verwendet werden können, in seinem Besitz haben darf. Artikel 8 Z 2 lit. A schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen Besitz oder Vorhandensein von nach den Artikeln 2 und 3 verbotenen Stoffen, die zu Mastzwecken an Tiere verabreicht werden sollen, zu kontrollieren.

Durch die vorgeschlagene Regelung sollen diese Vorgaben des EU-Rechtes umgesetzt werden.

Zu § 3 Abs. 1:

Damit wird eine EU-konforme Regelung des In-Verkehr-Bringens von Tierarzneimitteln mit hormonaler Wirkung, Beta-Agonisten etc. geschaffen.

Zu § 3 Abs. 2 Z 1:

Ist im Gegensatz zum bestehenden Gesetz nun präziser definiert. § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes schreibt exakt vor, welche Bedingungen im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs vom Tierarzt im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere in Hinblick auf den Tierarzneimitteleinsatz zu erfüllen sind.

Zu § 4 Abs. 2a:

Bei Verwendung von in der RL 96/22/EG geregelten Hormonen bei Tieren sollen nur hierfür zugelassene Arzneispezialitäten zum Einsatz kommen. Die Situation bzw. das Vorliegen eines Therapienotstandes ist im Falle dieser Hormonen nicht gegeben, sodass die Regelungen des § 4 Abs. 2 in diesem besonders sensiblen Bereich nicht vollständig zur Anwendung kommen sollen.

Die Verordnungsermächtigung ist erforderlich, um die Anwendung von Tierarzneimitteln, die Hormone und Beta-Agonisten enthalten, entsprechend den Vorgaben der RL 96/22/EG zu regeln.

Zu § 4 Abs. 6:

Die geltende Regelung wurde um die Angaben zur Identität der behandelten Tiere und die Anwendungsart erweitert. Dies war erforderlich weil die Anwendungsart besonders bei der Hormonbehandlung eine große Rolle spielt und dies auch von den einschlägigen EU-Regelungen gefordert wird.

Ad § 5 Abs. 1:

Durch den neu eingefügten Schlusssatz soll unterstrichen werden, dass der Besitz, das Lagern und Bereithalten von Tierarzneimitteln, die bestimmte in der RL 96/22/EG genannte Stoffe mit hormonaler und thyreostatischer Wirkung bzw. Beta-Agonisten enthalten, generell verboten ist. Damit soll jede illegale Anwendung von vorn herein erschwert und verwaltungsstrafrechtlich leichter ahndbar werden.

Dies ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben der RL 96/22/EG, worin festlegt ist, dass den Haltern von Nutztieren die Aufbewahrung von 17 ß Östradiol (Artikel 5a) und den Züchtern der Besitz von Beta-Agonisten (Artikel 4) zu untersagen ist.

Die Mitgliedsstaaten haben den Besitz bzw. das Vorhandensein dieser Stoffe zu überwachen.

Zu §§ 11 und 13:

Die Strafbestimmungen werden angepasst.

Zu § 16:

Verordnung sollen bereits ab Kundmachung der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmung erlassen werden können, wobei sie gleichzeitig  mit dieser In-Kraft-Treten dürfen.

Eine Kundmachung von Verordnungen in den Amtlichen Veterinärnachrichten oder der Wiener Zeitung ist nach dem Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, nicht mehr zulässig. Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen, in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnungen können gegen Ersatz der Gestehungskosten bezogen werden.


Artikel 3

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Österreich ist auf Grund der erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Bangseuchen-Gesetz bagseuchenfrei. Um diesen Status aufrecht erhalten zu können, sind Überwachungsmaßnahmen erforderlich.

Die Basis für die Überwachungsprogramme sind zur Zeit die periodischen Blutuntersuchungen. Die Weiterentwicklung der diagnostischen Methoden ermöglichen auch zeitgemäß Milchuntersuchungen in die Überwachungsprogramme aufzunehmen. Damit könnte bei gleichbleibenden Kosten eine höhere Überwachungsdichte erreicht werden. Hierfür soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Weiters wird auch eine Regelung vorgesehen, die es ermöglicht, sogenannte diagnostische Schlachtungen von Rindern und anschließende Bestandsuntersuchungen durchzuführen, wenn aufgrund der epidemiologischen Umstände und anderer Testergebnisse vermutet werden kann, dass das Ergebnis der durchgeführten serologischen Blutuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgeschlagene Regelung sind keine weiteren Kosten zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu § 2 Abs. 2b:

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass sämtliche Rinderbetriebe bei Stichprobenuntersuchungen entsprechend den epidemiologischen Erfordernissen in die Untersuchungen einzubeziehen sind.

Zu § 2 Abs. 6:

Die Definition des Bestandes soll im Bangseuchen-Gesetz, im Rinderleukosegesetz und im IBR/IPV-Gesetz vereinheitlicht werden.

Zu § 8 Abs. 2:

Damit wird der Umfang der Stichproben in bangfrien Gebieten festgelegt.

Zu § 8 Abs. 4 und 5:

Es wird klargestellt, ab wann ein Bestand als verdächtig bzw. verseucht anzusehen ist und die weitere Vorgangsweise geregelt.

Durch Abs. 5 Z 5 soll eine Regelung geschaffen werden, die es ermöglicht in Ausnahmefällen, diagnostische Schlachtungen von Rindern und anschließende Bestandsuntersuchungen durchzuführen, wenn aufgrund der epidemiologischen Umstände und anderer Testergebnisse vermutet werden kann, dass das Ergebnis der durchgeführten serologischen Blutuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist. Damit sollen einerseits falsche Testreaktionen rasch erkannt und abgeklärt werden können, andereseits vermieden werden, dass durch solche Ergebnisse der tierseuchenrechtliche Status eines Bestandes falsch eingeschätzt wird.

Zu § 19:

Rinder die nach einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 Z 5 diagnostisch zu schlachten sind, sollen auch entschädigt werden.


Artikel 4

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Österreich ist frei von Rinderleukose. Um diesen Status aufrecht erhalten zu können, sind Überwachungsmaßnahmen erforderlich.

Die Basis für die Überwachungsprogramme sind zur Zeit periodische Blutuntersuchungen. Die Weiterentwicklung der diagnostischen Methoden ermöglichen auch zeitgemäß Milchuntersuchungen in die Überwachungsprogramme aufzunehmen. Damit könnte bei gleichbleibenden Kosten eine höhere Überwachungsdichte erreicht werden. Hierfür soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Weiters wird auch eine Regelung vorgesehen, die es ermöglicht, sogenannte diagnostische Schlachtungen von Rindern und anschließende Bestandsuntersuchungen durchzuführen, wenn aufgrund der epidemiologischen Umstände und anderer Testergebnisse vermutet werden kann, dass das Ergebnis der durchgeführten serologischen Blutuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgeschlagenbe Regelung sind keine weiteren Kosten im zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu § 2 Abs. 3:

Durch eine Verordnungsermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen, mit der Durchführung von Milchuntersuchungen nicht nur Tierärzte sondern auch andere geeignete Personen, die hierfür besonders geschult wurden, beauftragen zu können.

Zu § 5:

Die Definition des Bestandes soll im Bangseuchen-Gesetz, im Rinderleukosegesetz und im IBR/IPV-Gesetz vereinheitlicht werden.

Zu § 10 Abs. 2:

Einführung des Begriffes des „leukosverdächtigen Bestandes“.

Zu § 15:

Damit soll eine Rechtsgrundlage für die Erlassung von Untersuchungsprogrammen durch Milchuntersuchungen geschaffen werden.

Mit der Anfügung in Abs. 3 wird klargestellt, dass sämtliche Rinderbetriebe bei Stichprobenuntersuchungen entsprechend den epidemiologischen Erfordernissen in die Untersuchungen einzubeziehen sind.

Zu § 18 AbS. 1 Z 5:

Es wird klargestellt, dass auch das Vorliegen positiver Testergebnisse bei Milchproben anzuzeigen ist.

Zu § 19 Abs. 2a:

Durch Abs. 5 Z 5 soll eine Regelung geschaffen werden, die es ermöglicht in Ausnahmefällen, diagnostische Schlachtungen von Rindern und anschließende Bestandsuntersuchungen durchzuführen, wenn aufgrund der epidemiologischen Umstände und anderer Testergebnisse vermutet werden kann, dass das Ergebnis der durchgeführten serologischen Blutuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist. Damit sollen einerseits falsche Testreaktionen rasch erkannt und abgeklärt werden können, andereseits vermieden werden, dass durch solche Ergebnisse der tierseuchenrechtliche Status eines Bestandes falsch eingeschätzt wird.

Zu § 22 Abs. 1:

Rinder die nach einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch zu schlachten sind, sollen auch entschädigt werden.

 


Artikel 5

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Österreich ist IBR/IPV-frei und besitzt diesbezüglich auch einen Sonderstatus innerhalb der Europäischen Union. Um diesen Status aufrecht erhalten zu können, sind Überwachungsmaßnahmen erforderlich.

Die Basis für die Überwachungsprogramme sind zur Zeit periodische Blutuntersuchungen. Die Weiterentwicklung der diagnostischen Methoden ermöglichen auch zeitgemäß Milchuntersuchungen in die Überwachungsprogramme aufzunehmen. Damit könnte bei gleichbleibenden Kosten eine höhere Überwachungsdichte erreicht werden. Hierfür soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Weiters wird auch eine Regelung vorgesehen, die es ermöglicht, sogenannte diagnostische Schlachtungen von Rindern und anschließende Bestandsuntersuchungen durchzuführen, wenn aufgrund der epidemiologischen Umstände und anderer Testergebnisse vermutet werden kann, dass das Ergebnis der durchgeführten serologischen Blutuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgeschlagenbe Regelung sind keine weiteren Kosten im Bereich von Ländern und Gemeinden zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu § 3:

Mit der Neufassung von Abs. 1 soll eine Rechtsgrundlage für die Erlassung von Untersuchungsprogrammen durch Milchuntersuchungen geschaffen werden.

Die Änderung von Abs. 3 stellt klar, dass bei verdächtigen Milchproben jedenfalls Blutuntersuchungen durchzuführen sind.

Zu § 5Abs. 1:

Die Definition des Bestandes soll im Bangseuchen-Gesetz, im Rinderleukosegesetz und im IBR/IPV-Gesetz vereinheitlicht werden.

Zu § 10 Abs. 3:

Einführung des Begriffes des „lBR/IPV-verdächtigen Bestandes“.

Zu § 15 Abs. 3:

Mit der Anfügung wird klargestellt, dass sämtliche Rinderbetriebe bei Stichprobenuntersuchungen entsprechend den epidemiologischen Erfordernissen in die Untersuchungen einzubeziehen sind.

Zu § 18 Abs. 1 Z 6:

Es wird klargestellt, dass auch das Vorliegen positiver Testergebnisse bei Milchproben anzuzeigen ist.

Zu § 19 Abs. 2a:

Durch Abs. 5 Z 5 soll eine Regelung geschaffen werden, die es ermöglicht in Ausnahmefällen, diagnostische Schlachtungen von Rindern und anschließende Bestandsuntersuchungen durchzuführen, wenn aufgrund der epidemiologischen Umstände und anderer Testergebnisse vermutet werden kann, dass das Ergebnis der durchgeführten serologischen Blutuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist. Damit sollen einerseits falsche Testreaktionen rasch erkannt und abgeklärt werden können, andereseits vermieden werden, dass durch solche Ergebnisse der tierseuchenrechtliche Status eines Bestandes falsch eingeschätzt wird.

Zu § 20 Abs. 4:

Die Verkehrbeschränkungen für verseuchte Bestände müssen bis zur Abklärung durch serologischen Einzeltieruntersuchungen auch für verseuchte Bestände gelten.

Zu § 22 Abs. 1:

Rinder die nach einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch zu schlachten sind, sollen auch entschädigt werden.


Artikel 6

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Der Kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) ist ein exotischer Schädling, der Honigbienen befällt und sich von verschiedenen afrikanischen Ländern auf eine Reihe von Drittländern ausgebreitet hat, wo er im Bienenzuchtsektor ernste Probleme verursacht. Im Herbst 2004 ist dieser Käfer bereits in Portugal gefunden worden und damit auch erstmals in Europa festgestellt worden. Er hatte sich in den letzten Jahren von Afrika aus zunächst nach Nordamerika, Ägypten und Australien ausgebreitet. Die Einschleppung nach Portugal erfolgte über einen Bienenimport aus den USA.

Derzeit ist keine wirksame Behandlung zur Bekämpfung dieses Schädlings verfügbar. Bei Einschleppung bildet der Kleine Bienenstockkäfer eine Gefahr für die Nachhaltigkeit der Bienenzucht und somit für die Landwirtschaft und die Umwelt, da die Bestäubung nicht mehr gewährleistet ist.

Die Tropilaelapsmilbe (tropilaelaps ssp.) ist ein exotischer Schädling der Honigbienen, der sich in verschiedenen Drittländern ausbreitet und dadurch ernste Probleme für den Bienenzuchtsektor verursacht. Bei der Einschleppung könnte er ebenfalls schwere Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Bienenzucht in Europa.

Beide Schädlinge sind gemäß EU-Vorschriften anzeigepflichtig, bzw. ist bei Verbringungen zu bestätigen, dass die Bienen aus einem Gebiet stammen, wo diese Schädlinge nicht vorkommen. Dies kann nur erfolgen, wenn bei Auftreten Anzeigepflicht besteht. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen daher diese Krankheiten anzeigepflichtig gemacht werden und gleichzeitig, durch eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, im Ernstfall Maßnahmen zu setzen durch die eine Ausbreitung der Schädlinge wirksam verhindert werden kann.

Auf Grund der Anpassung des Bienenseuchengesetzes an EU-Rechtstexte sollen weiters auch Krankheiten, die bereits jahrelang nicht mehr zur Anzeige gelangten und auch EU weit keiner Anzeigepflicht unterliegen, nicht mehr im Bienenseuchengesetz geregelt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgeschlagenbe Regelung sind keine weiteren Kosten im Bereich der Gebietskörperschaften zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 1:

Der Geltungsbereich des Gesetzes wurde neu definiert. Es soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen des Gesetzes für ansteckende Krankheiten bei Bienen im Inland generell – nicht nur bei Vorliegen bestimmter Krankheiten - Anwendung finden. Die Regelungen über Ein- und Durchfuhr sowie den innergemeinschaftlichen Handel sollen dagegen weiterhin auf Grund des Tierseuchengesetzes erfolgen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 1:

Durch die Neufassung des Geltungsbereiches wird es notwendig in dieser Bestimmung die anzeigepflichtigen Krankheiten der Bienen aufzuzählen. Dabei werden nunmehr nur Krankheiten aufgezählt, die auch in den anderen Staaten der EU anzeigepflichtig sind bzw. bekämpft werden. Insbesonders wurden der Kleine Bienenstockkäfer und die Tropilaelapsmilbe, deren Eindringen in Europa befürchtet wird aufgenommen.

Durch die Neufassung des Geltungsbereiches ist auch klargestellt, dass beim Absterben von mindest 30% der Völker eines Bienenstandes jedenfalls einie Anzeige zu erfolgen hat, da nur so der Verdacht auf das Vorliegen der anzeigepflichtigen Krankheiten ausgeschlossen werden kann.

Zu § 3a Abs. 1:

Neben der Bösartigen Faulbrut wurden die oben genannten exotischen Schädline in den Katalog der Krankheiten aufgenommen, bei deren Auftreten die Behörde Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung durch Anlegen einer Sperrzone zu treffen hat und die zu bekämpfen sind.

Derartige Zonen sind durch Verordnung festzulegen, wobei zur kundmachung nur mehr der Anschlag an der Amtstafel vorgesehen ist. Es bleibt der Behörde unbenommen, die Verordnungen auch noch in anderer Weise kundzumachen, doch soll zur Vermeidunug von Kundmachungsmängeln der Anschlag allein genügen.

Zu § 5 Abs. 4:

Auf Grund der Ausgliederung der Bundesanstalten und interne Umgestaltungen innerhalb der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) sind nunmehr nur die AGES, Institut für Bienenkunde, Spargelfeldstraße 191, 1226 Wien, sowie die Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien.

Zu § 6 Abs. 1:

Durch Aufnahme einer Verordnungsermächtigung soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Fall eines Seuchenausbruches – sofern dies nach den einschlägigen Eu-Bestimmungen zulässig ist – die „Auswanderung gesunder Völker“, zu regeln.

Zu § 11 Abs. 3:

Durch diese Verordnungsermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen, für den Fall des Auftretens des Kleinen Bienenstockkäfers oder der Tropilaelapsmilbe fachlich entsprechende Verkehrsbeschränkungen, die sich von den in § 3a genannten Maßnahmen unterscheiden festzulegen. Es können danach aber auch seuchenpräventive Maßnahmen, wie die bienensichere Verwahrung von bestimmten Produkten und Gegenständen angeordnet werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 – Änderung des Tierseuchengesetz

§ 69. Das Gericht kann in den Übertretungssachen, die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen sind, Strafverfügungen (§ 460 St. P. O.) erlassen, sofern es höchstens Arrest von einer Woche oder eine Geldstrafe von 100 K zu verhängen findet.

 

69. Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 63 Abs. 1 lit. c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

 

§ 77. (1) bis (9)

§ 77. (1) bis (9)

 

(10) § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

 

Artikel 2 – Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen).

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und den Besitz von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen).

 

§ 3. Das In-Verkehr-Bringen von

           1. Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen des § 11 des Arzneimittelgesetzes und

           2. Tierarzneimitteln gemäß § 11 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,

ist verboten, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des § 4a des Tierärztegesetzes erfüllt oder es handelt sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes

§ 3. (1) Das In-Verkehr-Bringen von

           1. Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 11 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und

           2. Tierarzneimitteln gemäß § 11 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,

ist verboten.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. die Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes erfüllt sind oder

           2. es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes handelt.“

 

§ 4. (1) bis (2)

§ 4. (1) bis (2)

 

(2a) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG, ABL. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, S. 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, ABl. Nr. L 262 vom 14. Oktober 2003, S. 17 (RL 96/22/EG). Die Anwendung dieser Arzneimittel ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu regeln.

(3) bis (5) 

(3) bis (5) 

(6) Der Tierarzt hat über das Datum der Untersuchung der Tiere, Name und Anschrift der Tierhalter, die Anzahl der behandelten Tiere, die Diagnose, die verschriebenen Tierarzneimittel, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten in geeigneter Weise Buch zu führen. Die betreffenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Aufsichtsorgans (§ 9 Abs. 2) zur Kontrolle vorzulegen.

(6) Der Tierarzt hat über das Datum der Untersuchung der Tiere, Name und Anschrift der Tierhalter, die Angaben zur Identität und Anzahl der behandelten Tiere, die Diagnose, die verschriebenen Tierarzneimittel, Anwendungsart, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltenden Wartezeiten in geeigneter Weise Buch zu führen. Die betreffenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Aufsichtsorgans (§ 9 Abs. 2) zur Kontrolle vorzulegen.

(7) Der Tierarzt hat........

(7) Der Tierarzt hat.......

 

§ 5. (1) Das Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,

           1. diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und

           2. der Besitzer ist auf Grund des § 12 oder des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes beziehungsweise gemäß den jeweils Anzuwendenden  Vorschriften nach § 7 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.

§ 5. (1) Das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,

           1. diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und

           2. der Besitzer ist auf Grund der §§ 12 oder 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 7 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.

Die Ausnahmen gemäß Z 1 und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang II der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.“

 

§ 11. (1) Wer Tierarzneimittel......

§ 11. (1) Wer Tierarzneimittel......

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

           3. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2 anwendet oder.

           3. entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 2 oder 2a anwendet oder

           4. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder

           4. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält, lagert und besitzt oder

§ 13. (1) Wer

§ 13. (1) Wer

           1. bis 3.

           1. bis 3.

           4. Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder

           4. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oder

 

§ 15. (1) bis (2)

§ 15. (1) bis (2)

 

(3) § 1 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 2a und 6, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 , § 13 Abs. 1 Z 4 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

 

§ 16. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im "Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich" oder in den "Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen" oder im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

§ 16. (1) Verordnungen auf Grund diese Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, die bis zum 31. 12. 2003 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen kundgemacht wurden, können gegen Ersatz der Gestehungskosten beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bezogen werden.

 

Artikel 3 –Änderung des Bangseuchen-Gesetzes

§ 2. (1) bis (2a)

§ 2. (1) bis (2b)

(2b) Verordnungen nach Abs. 2a sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.

 

(2b) Verordnungen nach Abs. 2a sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden. Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.

(3) bis (5)

(3) bis (5)

(6) Unter Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Viehhaltungsbetriebes zu verstehen, die viehwirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

(6) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

 

§ 8. (1))

§ 8. (1)

(2) Die periodischen Untersuchungen sind auch in bangfreien Gebieten durchzuführen. Davon ausgenommen sind Rinder in ausschließlichen Mastbetrieben, wenn die Rinder ausschließlich aus bangfreien Beständen stammen. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn die Seuchenlage im Bundesgebiet dem nicht entgegensteht, durch Verordnung

           1. den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen bis zu drei Jahren ausdehnen,

           2. Rinder mit einem Alter unter zwei Jahren von den periodischen Untersuchungen ausnehmen. 

(2) In bangfreien Gebieten hat der Landeshauptmann durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Brucellose (Abortus Bang) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle durch Verordnung gemäß § 2 Abs. 2a erfassten Rinder zu erstrecken und sind in den dort festgelegten Abständen durchzuführen.

(3)

(3)

(4) Wird in einem Bestand in eines bangfreien Gebiet eine neuerliche Verseuchung gfestgestellt, so sind die Bestimmungen, die für die verseuchten Bestände gelten, mit folgenden Abänderungen anzuwenden:

                a) Das Verfahren zur Feststellung von Reagenten ist unverzüglich einzuleiten.

               b) Sämtliche Reagenten sind durch zweimalige Lochung des rechten Ohres zu kennzeichnen, binnen zwei Wochen aus dem Bestand auszuscheiden und gemäß § 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.

                c) Rinder des Bestandes dürfen nur zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung in einer in Österreich gelegenen Schlachtanlage In-Verkehr-gesetzt werden (Sperre).

               d) Jedes Muttertier, das gekalbt hat, ist nach Ablauf von zwei Wochen nach der Abkalbung zu untersuchen.

(4) Ein Bestand in einem bangfreien Gebiet gilt als

           1. bangverseucht, wenn auf Grund einer gemäß § 12 durchgeführten Untersuchung ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent) wird und

           2. bangverdächtig, wenn auf Grund von gemäß § 12 durchgeführten Milch- oder Blutuntersuchungen oder auf Grund von klinischen Symptomen Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers vorliegen.

(5) Ist ein Bestand in einem bangfreien Gebiet bangverdächtig oder bangverseucht, so sind die Bestimmungen, die für die bangverseuchten Bestände im Bekämpfungsgebiet gelten, mit folgenden Abänderungen anzuwenden:

           1. Das Verfahren zur Feststellung von Reagenten ist unverzüglich einzuleiten.

           2. Sämtliche Reagenten sind durch zweimalige Lochung des rechten Ohres zu kennzeichnen, binnen zwei Wochen aus dem Bestand auszuscheiden und gemäß § 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.

           3. Rinder des Bestandes dürfen nur zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung in einer in Österreich gelegenen Schlachtanlage verbracht werden (Sperre).

           4. Jedes Muttertier ist nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Abkalben zu untersuchen.

           5. Treten bei den zur Feststellung von Reagenten durchgeführten Blutuntersuchungen in Beständen in bangfreien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr bangverdächtig.

 

§ 12. (1)

§ 12. (1)

 

(1a) In bangfreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Bangseuchenerregers, ist der Bestand jedenfalls blutserologisch zu untersuchen.“

 

§ 19. (1) Tierhalter haben für Rinder, die auf behördliche Anordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 3, § 7 und § 8 Abs. 4 abgegeben werden mußten,...........

§ 19. (1) Tierhalter haben für Rinder, die auf behördliche Anordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 3, § 7 und § 8 Abs. 5 oder einer danach erlassenen Verordnung abgegeben werden mußten,...........

 

 

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 22a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

 

§ 23. (1) bis (1a)

§ 23. (1) bis (1a)

 

(1b) § 2 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. und 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 7, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1, 22a und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Verordnungen........

(2) Verordnungen........

 

Artikel 4 – Änderung des Rinderleukosegesetzes

§ 2. (1) bis (2)

§ 2. (1) bis (2)

 

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, dass abweichend von Abs. 1 und 2 zur Durchführung von periodischen Milchuntersuchungen (§ 15 Abs.4) auch andere hierfür besonders geschulte Personen herangezogen werden können.

§ 5. Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

§ 5. Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

 

§ 10. Leukoseverseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Leukosereagenten befinden oder befunden haben. Er gilt so lange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.

§ 10. (1) Leukoseverseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Leukosereagenten befinden oder befunden haben. Er gilt so lange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.

 

(2) Leukoseverdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milch- oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.

 

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen..........

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose anzuordnen. Diese Untersuchungen..........

(2)

(2)

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.

 

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden. Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.

 

(4) In leukosefreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen auch durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Leukoseerregers, ist der Bestand nach § 3 blutserologisch zu untersuchen.

 

§ 18. (1) Anzuzeigen sind

§ 18. (1) Anzuzeigen sind

           1. bis 3.

           1. bis 3.

           4. Nachweise des Erregers der Leukose bei Rindern.

           4. Nachweise des Erregers der Leukose bei Rindern,

           5. Hinweise des Erregers der Leukose in Milchproben.

 

§ 19. (1) bis (2)

§ 19. (1) bis (2)

 

(2a) Treten bei den durchgeführten serologischen Blutuntersuchungen in Beständen in leukosefreien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr leukoseverdächtig.

 

§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszzumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird.

§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszzumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird. Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch geschlachtet werden.

 

§ 28a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

§ 31. (1) bis (1a)

§ 31. (1) bis (1a)

 

(1b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 10, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17, § 18 Abs. 1 Z 5, § 19 Abs. 2a und § 22 Abs. 1 und  6, § 26 Abs. 3, 28a und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

 

 

Artikel 5 – Änderung des IBR/IPV-Gesetzes

§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums oder des Milchserums eines Rindes oder des vereinigten Milchserums mehrerer Rinder auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festgelegten Verfahren.

§ 3. (1) Eine Untersuchung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

           1. die serologische Untersuchung des Blutserums eines Rindes oder

           2. bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder

auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festgelegten Verfahren.

(2)

(2)

(3) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:

           1. ,,positiv'', wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,

           2. ,,negativ'', wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen       werden,

           3. ,,zweifelhaft'', wenn das Serum weder ,,positiv'' noch ,,negativ'' zu beurteilen ist.

 

(3) Ergibt eine Probe nach Abs. 1 Z 2 den Verdacht auf die Anwesenheit des Erregers der IBR/IPV, ist das Tier oder bei Milchsammelproben der Bestand jedenfalls gemäß Abs. 1 Z 1 zu untersuchen. Das Ergebnis einer serologischen Blutuntersuchung hat zu lauten :

           1. „positiv“, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,

           2. „negativ“, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,

           3. „zweifelhaft“, wenn das Serum weder „positiv“ noch „negativ“ zu beurteilen ist.“

 

§ 5. (1) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

§ 5. (1) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

 

§ 10. (1) bis (2)

§ 10. (1) bis (2)

 

(3) IBR/IPV-verdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.

 

§ 15. (1) bis (2)

§ 15. (1) bis (2)

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.

 

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden. Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.

 

§ 18. (1) Anzuzeigen sind

§ 18. (1) Anzuzeigen sind

           1. bis 4.

           1. bis 4.

           5. Verwerfen bei mehr als dreimonatiger Trächtigkeit.

           5. Verwerfen bei mehr als dreimonatiger Trächtigkeit,

           6. Hinweise des Erregers der IBR/IPV in Milchproben.

 

§ 19. (1) bis (2)

§ 19. (1) bis (2)

 

(2a) Treten bei den durchgeführten serologischen Blutuntersuchungen in Beständen in IBR/IPV-freien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr IBR/IPV-verdächtig.

 

§ 20. (1) bis (3)

§ 20. (1) bis (3)

 

(4) Die in Abs. 1 bis 3 enthaltenen Ver- und Gebote für IBR/IPV-verseuchte Bestände gelten auch für IBR/IPV-verdächtige Bestände (§ 10 Abs. 3).

 

§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schllachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 7) bescheinigt wird.

§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schllachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 7) bescheinigt wird. Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch geschlachtet werden.

 

 

§ 28a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

§ 33. (1) bis (1a)

§ 33. (1) bis (1a)

 

(1b) § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17, § 18 Abs. 1 Z 6, § 19 Abs. 2a, § 20 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 3, § 28a, § 31 und § 33 Abs. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft

 

Artikel 6 – Änderung des Bienenseuchengesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende ansteckende Krankheiten der Bienen:

           1. die ansteckenden Brutkrankheiten;

           2. die Acariose;

           3. die Nosematose bei seuchenhaftem Auftreten;

           4. die Varroatose bei seuchenhaftem Auftreten.

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die Abwehr und Tilgung von im Inland auftretenden ansteckenden Krankheiten bei Bienen anzuwenden.

§ 3. (1) Anzuzeigen ist:

           1. jede der in § 1 genannten Krankheiten;

 

§ 3. (1) Anzuzeigen ist:

           1. jede der folgenden Krankheiten:

                a) Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),

               b) Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),

                c) Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),

               d) Varroose bei seuchenhaftem Auftreten;

 

§ 3a. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

§ 3a. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

 

§ 4. (1) Bei Verdacht auf Bestehen einer in § 1 genannten...........

§ 4. (1) Bei Verdacht auf Bestehen einer in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten...........

 

§ 5. (1) bis (2)

§ 5. (1) bis (2)

(3) ......des Verdachtes auf eine der im § 1 genannten .........

(3) ......des Verdachtes auf eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten .........

(4) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an eine der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:

Veterinärmedizinische Bundesanstalten, Veterinärmedizinische Universität, Institut für Bienenkunde der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, Institut für Bienenkunde in Bad Vöslau.

(4) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an eine der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:

           1. Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ,Institut für Bienenkunde, oder

           2. Universität für Veterinärmedizin, Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische.

(5) Von der Feststellung einer in § 1 genannten..............

(5) Von der Feststellung einer in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten..............

 

§ 6. (1) Die von einer in § 1 genannten Krankheiten befallenen Bienenstände und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden.

 

§ 6. (1) Die von einer in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten befallenen Bienenstände und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung für nachweislich gesunde Bienvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der EU steht

(2) Bei den ansteckenden Brutkrankheiten und der Nosematose dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen, Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, daß sie fremden Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.

 

(2) Bei den ansteckenden Brutkrankheiten dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen, Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, daß sie fremden Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.

§ 7. (1) Nach Feststellung einer der im § 1 genannten.........

§ 7. (1) Nach Feststellung einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten.........

 

(2) Erweist sich nach Feststellung der Behörde die Krankheit als unheilbar, so hat die Behörde die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker mit Bescheid anzuordnen. Bei den Brutkrankheiten und der Nosematose ist überdies die schadlose Beseitigung der Waben anzuordnen.

 

(2) Erweist sich nach Feststellung der Behörde die Krankheit als unheilbar, so hat die Behörde die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker mit Bescheid anzuordnen. Bei den Brutkrankheiten ist überdies die schadlose Beseitigung der Waben anzuordnen.

 

§ 11. (1) Der Bundeskanzler hat für den Fall des Auftretens von anderen als den in § 1 genannten.......

§ 11. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den Fall des Auftretens von anderen als den in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten.......

(2) Der Bundeskanzler hat.....

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ......

(3) Der Bundeskanzler hat die nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorzusehenden veterinärpolizeilichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung vorzuschreiben.

 

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c genannten Krankheiten veterinärpolizeilich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen. Insbesondere können Bestimmungen über die Verbringung von Bienen, Bienenprodukten oder sonstigen Produkten und Waren, die Träger der genannten Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung festlegt werden. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.

 

§ 13. (1) bis (1a)

§ 13. (1) bis (1a)

 

(1b) § 1, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3a Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 3 und 5, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

 

 

§ 13a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.