948 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz,
mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl.
Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2004 wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 lit. a lautet:
„a) Ausländer, denen der Status eines
Asylberechtigten zuerkannt wurde oder die seit mindestens einem Jahr den Status
eines subsidiär Schutzberechtigten besitzen (§ 2 Z 15 und
§ 3 bzw. § 8 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I
Nr. xxx/2005);“
2. § 1
Abs. 2 lit. i lautet:
„i) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen
Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung
der Künste sowie in der Lehre der Kunst;“
3. § 1
Abs. 2 lit. l und m lauten:
„l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren
drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und
Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger
oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des
EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte
Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. xxx/2005 berechtigt sind;
m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit
nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder
(einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen
Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw.
das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.“
4. Im § 1
Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 18
FrG)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 18
Niederlassungsverordnungsgesetz – NLV-G, BGBl. I Nr. xxx/2005)“ ersetzt.
5. Im § 2
Abs. 2 lit. b entfällt der Halbsatz „sofern
die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften
ausgeübt wird,“.
6. Im § 2
Abs. 4 werden nach dem Ausdruck „Antrag“ die Wortfolge „binnen drei Monaten“ eingefügt und am Ende folgende Sätze
angefügt:
„Nach Ablauf
dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen
Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist
abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch
binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.“
7.
Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Als Rotationsarbeitskräfte gelten Ausländer, deren Arbeitsvertrag
mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder
1. als leitende Angestellte, denen maßgebliche
Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder
2. als der Unternehmensleitung zugeteilte
qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung
(Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder
3. als Vertreter repräsentativer ausländischer
Interessenvertretungen
ausweist
und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht.“
8. Im § 3
Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „oder
einen Niederlassungsnachweis“
durch die Wortfolge „oder
eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder
einen Niederlassungsnachweis“
ersetzt.
9. Im § 3
Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 1
Abs. 2 lit. l“
durch den Ausdruck „§ 1
Abs. 2 lit. l und m“
ersetzt.
10.
§ 4 Abs. 3 Z 7 lautet:
„7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach
dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I
Nr. xxx/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht
ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den
seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren
nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung
gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder
Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;“
11.
§ 4 Abs. 6 Z 4a lautet:
„4a. der Ausländer Ehegatte oder
unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind)
eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist
oder“
12.
§ 4 Abs. 8 lautet:
„(8) Bei Anträgen für Ausländer, die Abs. 6 Z 4a erfüllen und
bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, entfällt
die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2.“
13. Im § 5
Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 18
FrG)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 18 NLV-G)“ ersetzt.
14. Im § 5
Abs. 1a wird der Ausdruck „§ 18
FrG“ durch den Ausdruck
„§ 18 NLV-G“ ersetzt.
15. § 8
Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
16. § 9
Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die
Absatzbezeichnung „(3)“und „(4)“.
17.
§ 11 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Beabsichtigt
ein Arbeitgeber, einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein
Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 verfügt, so ist ihm auf
Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen.“
18.
§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2)
Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12
vorliegen und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (§ 12 NAG) ist oder im
Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 erfolgen soll, die Quote bzw. das
Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.“
19. Im § 12
Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 10
Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 FrG“ durch den Ausdruck „§ 41
Abs. 2 Z 2 NAG“
und der Ausdruck „§ 22
Abs. 2 FrG“ durch
den Ausdruck „§ 41 Abs. 2 Z 1
und 3 NAG“ ersetzt.
20. Im § 12
Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 89
Abs. 1a FrG)“
durch den Klammerausdruck „(§ 41
NAG)“, die Wortfolge „die Zulassung im Unternehmen an die
Fremdenpolizeibehörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 99
FrG) zu übermitteln“
durch die Wortfolge „diese
Informationen an die nach dem NAG zuständige Behörde im Rahmen der zentralen
Informationssammlung zu übermitteln“ und der Klammerausdruck „(§§ 88,
89 in Verbindung mit § 34 FrG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 54 FPG)“ ersetzt.
21. § 12
Abs. 5 letzter Satz entfällt.
22.
§ 12 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist dem Ausländer längstens für die
Dauer von 18 Monaten zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im
gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während der ersten 18
Monate sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“
23. Im § 12
Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 89
Abs. 1a FrG“ durch
den Ausdruck „§ 41 NAG“ ersetzt.
24.
Dem § 12 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9)
Schlüsselkräften ist eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8
Abs. 2 Z 3 NAG) zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 18 Monate
zwölf Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren. Die regionalen
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben den nach dem NAG zuständigen
Behörden das Vorliegen dieser Voraussetzung mitzuteilen (§ 43 Abs. 1
NAG).
(10)
Die Abschnitte II c und III finden auf Schlüsselkräfte keine Anwendung.“
25. Im § 12a
Abs. 3 wird die Wortfolge „oder
eines Niederlassungsnachweises“ durch die Wortfolge „ , einer
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“, eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ oder
eines Niederlassungsnachweises“ ersetzt.
26.
§ 14a Abs. 1 lautet:
„(1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen,
wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen
im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und
rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges
Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1
und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.“
27.
Nach § 14a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Zeiten einer Beschäftigung
1. gemäß § 3 Abs. 5 oder
2. gemäß § 18 oder
3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder
4. als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oder
5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für
Künstler gemäß § 4a
werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1
berücksichtigt.“
28.
§ 14e Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre
mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig
niedergelassen ist.“
29.
§ 15 Abs. 1 lautet:
„(1)
Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat
(§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er
1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf
Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen
ist oder
2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung
seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in
Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein
niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei
Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder
3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l
und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen
ist oder
4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges
Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1
bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.“
30.
§ 15 Abs. 4 entfällt.
31. Im § 15
Abs. 6 wird die Wortfolge „eines
Niederlassungsnachweises“
durch die Wortfolge „einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“
ersetzt.
32.
§ 15a samt Überschrift lautet:
„Verlängerung
§ 15a. (1) Der Befreiungsschein ist zu
verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1
vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens
zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt
(§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die
Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2.
(2)
Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf
eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag
als verlängert.“
33.
§ 17 samt Überschrift lautet:
„Unbeschränkter Zugang
zum Arbeitsmarkt
§ 17. (1) Ausländer, die
1. über einen Niederlassungsnachweis (§ 24
FrG 1997) oder
2. über einen Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder
3. über eine „Niederlassungsbewilligung –
unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG)
verfügen, sind
zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
(2)
Bei Ausländern gemäß § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der
nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der „Niederlassungsbewilligung –
unbeschränkt“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.“
34.
§ 18 Abs. 12 lautet:
„(12)
Für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden
Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist keine
Entsendebewilligung erforderlich. Die beabsichtigte Entsendung ist jedoch vom
Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des
Arbeitgebers vor der Arbeitsaufnahme bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen erbracht werden,
anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Sie
hat die Entsendung zu untersagen, wenn
1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes nicht
ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten
Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem keinen
unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht über die
entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von
Drittstaatsangehörigen verfügt
oder
2. die österreichischen Lohn- und
Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder
die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.“
35.
§ 18 Abs. 13 bis 16 entfallen.
36.
Im § 20b Abs. 4 lautet:
„(4) Die Berechtigung
gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet
niedergelassen oder Rotationsarbeitskraft ist.“
37. Im § 24
wird der Ausdruck „§ 89
Abs. 1a FrG“ durch
den Ausdruck „§ 41 NAG“ ersetzt.
38. Im § 26
Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Beförderungsmittel“ die Wortfolge „anzuhalten und“ eingefügt.
39.
§ 27 Abs. 4 lautet:
„(4)
Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die für die Erfüllung der
Aufgaben nach dem NAG und dem FPG zuständigen Behörden über erteilte
Beschäftigungsbewilligungen und hinsichtlich der im Rahmen von Kontingenten
gemäß § 5 beschäftigten Ausländer zusätzlich über die vom Arbeitgeber
gemeldete Beendigung der Beschäftigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) in
Kenntnis zu setzen.“
40.
§ 27a Abs. 3 lautet:
„(3) Die nach dem NAG
zuständige Behörde hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum
Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis zum
15. eines Monats über jene Ausländer, die im Vormonat eine
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt-EG“ erhalten haben, automationsunterstützt in einer für das
Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu
übermitteln:
1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und
Staatsangehörigkeit des Ausländers oder
2. die Sozialversicherungsnummer des Ausländers
und
3. das Ausstellungsdatum der
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder des Aufenthaltstitels
„Daueraufenthalt-EG“.“
41. Im § 28
Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG)“ durch die Wortfolge „oder eine „Niederlassungsbewilligung
– unbeschränkt“
(§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“
(§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997)“ ersetzt.
42. Im § 28 Abs. 1
Z 5 lit. a und b wird jeweils der Verweis „§ 18 Abs. 12 bis 16“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 12“ ersetzt.
43.
§ 32a Abs. 1 lautet:
„§ 32a.
(1) § 1 Abs. 2 lit. l und m gilt – mit Ausnahme der
Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern – nicht für
Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom
23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September
2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten,
Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages
dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen
Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates,
der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.“
44. Im § 32a
Abs. 6 und 7 wird jeweils der Verweis „§ 18
Abs. 12 bis 16“
durch den Verweis „§ 18
Abs. 12“ ersetzt.
45.
Dem § 34 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28)
Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, i, l und m und Abs. 5, 2
Abs. 2 lit. b, 4 und 10, 3 Abs. 1, 2 und 8, 4 Abs. 3
Z 7, Abs. 6 Z 4a und Abs. 8, 5 Abs. 1 und 1a, 8
Abs. 2, 9 Abs. 3 und 4, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3, 4, 5,
6, 8, 9 und 10, 12a Abs. 3, 14a Abs. 1 und 1a, 14e Abs. 1 Z 2,
15 Abs. 1, 4 und 6, 15a, 17, 18 Abs. 12 bis 16, 20b Abs. 4, 24,
26 Abs. 4, 27 Abs. 4, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1 Z 1
lit. a und Z 5 lit. a und b und 32a Abs. 1, 6 und 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft.“