Vorblatt

Probleme:

Im Rahmen des Fremdenrechts und des Ausländerbeschäftigungsrechts sind folgende EU-Richtlinien umzusetzen:

-       Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Umsetzungsfrist bis 3. Oktober 2005);

-       Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Umsetzungsfrist bis 30. April 2006);

-       Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Umsetzungsfrist bis 23. Jänner 2006).

Diese Richtlinien sehen für die betroffenen Personengruppen unter anderem auch spezifische Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor, die im geltenden Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) noch nicht ausreichend berücksichtigt sind.

Die Schaffung eines neuen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sowie eines neuen Fremdenpolizeigesetzes (FPG) und Asylgesetzes (AsylG 2005) erfordert eine Reihe von legistischen Anpassungen. Darüber hinaus besteht derzeit, wenngleich nur in einer beschränkten Zahl von Fällen, das Problem, dass Ausländer auf Dauer ausgerichtete Arbeitsberechtigungen (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) erhalten können, obwohl sie über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen.

Ziele:

Anpassung des AuslBG in Bezug auf die in den angeführten Richtlinien vorgesehenen Regelungen für den Arbeitsmarktzugang der Familienangehörigen von Ausländern aus Drittstaaten und von Unionsbürgern sowie von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

Inhalt:

-       Schaffung von Rechtsansprüchen auf Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige aus Drittstaaten, die im Rahmen der Quotenpflicht auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassenen drittstaatsangehörigen Ausländern nachgezogen sind. Der Umfang der Arbeitsberechtigung richtet sich nach der des Zusammenführenden.

-       Erweiterung der Ausnahmeregelung für Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, auf die drittstaatsangehörigen Eltern und Schwiegereltern.

-       Schaffung eines freien Arbeitsmarktzuganges für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach einem zwölfmonatigen Aufenthalt zu Erwerbszwecken im Bundesgebiet.

-       Abstimmung der Dauer von Aufenthalts- und Beschäftigungsrechten nach dem Grundsatz: Kein dauerhafter Arbeitsmarktzugang ohne dauerhafte Niederlassung und umgekehrt.

-       Vervollständigung der Meldepflichten zwischen Arbeitsmarktservice und Fremdenbehörden.

-       Klarstellung der Befugnis der Organe für die Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) bei der Prüfung von Fahrzeugen.

-       EU-konforme Gestaltung der Regelungen betreffend die Betriebsentsendung von ausländischen Arbeitskräften durch Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union.

-       Gleichstellung subsidiär Schutzberechtigter mit anerkannten Konventionsflüchtlingen.

Alternative:

Keine; die angeführten Richtlinien sind zwingend umzusetzen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit der Umsetzung der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und dem damit verbundenen Arbeitsmarktzugang der nachgezogenen Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kinder von Drittstaatsangehörigen werden keine nennenswerten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt erwartet, zumal der Rückstau beim Familiennachzug inzwischen weitest gehend abgebaut ist und die bisher nachgezogenen Familienangehörigen zum überwiegenden Teil bereits einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten haben. Unter Beibehaltung des bestehenden Neuzuwanderungsregimes (Einschränkung auf Schlüsselkräfte und deren Familienangehörige; Quotenpflicht) wird sich auch der künftige Familiennachzug in überschaubaren Grenzen halten.

Mit der Unionsbürgerrichtlinie erhält eine neue Gruppe in Österreich niederlassungsberechtigter Familienangehöriger von Unionsbürgern, nämlich deren drittstaatsangehörige Eltern und Schwiegereltern, ebenfalls EU-Freizügigkeit. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Familiennachzug von Unionsbürgern lassen erwarten, dass auch künftig nur eine sehr geringe Anzahl von Unionsbürgern mit ihren drittstaatsangehörigen Eltern oder Schwiegereltern zur Arbeitsaufnahme nach Österreich übersiedeln werden.

Auf Grund der Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist allen Drittstaatsangehörigen, die nach fünfjähriger ununterbrochener Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG sind, nach einer einjährigen Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich ein uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Für die erstmalige Zulassung zu einer Beschäftigung können jedoch die nationalen Regelungen beibehalten werden. Demnach ist es zulässig, langfristig Aufenthaltsberechtigten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten die Arbeitsaufnahme in Österreich weiterhin nur nach Maßgabe der Einschränkungen des Fremdengesetzes (Quotenregelung) und des AuslBG (Arbeitsmarktprüfung) zu gewähren. Es wird daher weiterhin möglich sein, den Arbeitsmarktzugang dieser Personengruppe dem Bedarf des Arbeitsmarktes entsprechend zu steuern.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Neuregelungen werden im Rahmen der regulären Ausländerverfahren unter Heranziehung der bestehenden Rechtsinstrumente vom Arbeitsmarktservice (AMS) vollzogen und sehen keine neuen Bewilligungsformen vor. Insofern sind mit der Vollziehung keine zusätzlichen Kosten verbunden. Die quotenpflichtige Zuwanderung und der Arbeitsmarktzugang von Ausländern, denen auf Grund der umzusetzenden EU-Richtlinien Beschäftigungsrechte einzuräumen sind, kann insbesondere hinsichtlich der erstmaligen Zulassung nach wie vor weitest gehend über das NAG und das AuslBG gesteuert werden, sodass keine nennenswerten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu erwarten sind. Aufgrund der im NAG vorgesehenen neuen Regelungen ist sogar eine Einschränkung der quotenfreien Zuwanderung der Familienangehörigen von Österreichern und freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern zu erwarten.

Mit der Vollziehung der Neuregelungen sind insbesondere keine Kosten für die Länder und die sonstigen Gebietskörperschaften verbunden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung zwingender Vorgaben des EU-Rechts.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Im Rahmen des Fremdenrechts und des Ausländerbeschäftigungsrechts sind drei EU-Richtlinien umzusetzen, die primär darauf abzielen, das Aufenthaltsrecht, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie das Recht auf Familiennachzug von Unionsbürgern und von in der EU bereits ansässigen Drittstaatsangehörigen sowie deren Zugang zur selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit zu vereinheitlichen. Konkret handelt es sich um folgende Richtlinien:

-       Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Umsetzungsfrist bis 3. Oktober 2005);

-       Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.: 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Umsetzungsfrist bis 30. April 2006);

-       Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Umsetzungsfrist bis 23. Jänner 2006).

Diese Richtlinien sehen eine Reihe zusätzlicher Bedingungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und für die Dokumentation von Aufenthaltsrechten vor und erfordern daher zum Teil grundlegende Änderungen im Fremdenrecht. Die besonderen Bedingungen für den Zugang der betroffenen Personengruppen zum Arbeitsmarkt sind hingegen im AuslBG zu verankern.

Obwohl die beiden letztgenannten Richtlinien im Hinblick auf die vorgegebenen Fristen auch etwas später umgesetzt werden könnten, erscheint es sinnvoll, die Änderungen wegen ihres inhaltlichen Zusammenhanges in einem gesetzgeberischen Akt vorzunehmen.

Für die Umsetzung des Rechts auf Arbeitsmarktzugang werden die vorhandenen Rechtsinstrumente des AuslBG soweit wie möglich herangezogen und insbesondere keine neuen Bewilligungsformen geschaffen. Die Arbeitsberechtigungen sowie der dauerhafte Arbeitsmarktzugang werden hinsichtlich Beginn und Dauer mit den Aufenthaltstiteln des neuen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), welches das Fremdengesetz 1997 ablöst, abgestimmt.

Darüber hinaus wird die Novelle zum Anlass genommen, die Aufenthalts- und Beschäftigungsrechte von Ausländern konsequent aufeinander abzustimmen und Regelungslücken zu schließen. Rechtskonstellationen, wonach Ausländer einen dauerhaften Arbeitsmarktzugang erwerben können ohne über ein dauerhaftes Niederlassungsrecht zu verfügen, sollen künftig ausgeschlossen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die vorliegenden Änderungen des AuslBG auf den Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a):

Der Ausnahmetatbestand für anerkannte Flüchtlinge – das sind jene Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt wurde und die aus diesem Grund ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht haben – wird an das Asylgesetz 2005 angepasst. Unter Berücksichtigung zahlreicher Anregungen im Rahmen der Begutachtung wird der Ausnahmetatbestand darüber hinaus auf Fremde, die seit einem Jahr über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen, ausgedehnt. Dieser Status wird ua. Fremden zuerkannt, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Von der Ausnahmeregelung sind – wie schon bisher – jene Asylwerber nicht erfasst, die bis zur Entscheidung im Asylverfahren lediglich zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt sind.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2 lit. i):

Die derzeitige Ausnahmereglung für Hochschulpersonal wäre an das Universitätsgesetz 2002 anzupassen. Dieser Umstand wird auf Anregung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Österreichischen Rektorenkonferenz zum Anlass genommen, die Regelung zur Gänze entfallen zu lassen und statt dessen den in der Ausländerbeschäftigungsverordnung normierten generellen Ausnahmetatbestand für sämtliche wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in das AuslBG zu transferieren.

Mit dieser Regelung ist jede von Ausländern ausgeübte wissenschaftliche Lehr- und Forschungstätigkeit (einschließlich des Bereichs der Kunst) generell vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Betroffene Einrichtungen sind primär – wie schon bisher – Universitäten und diesen gleichwertige Forschungseinrichtungen. Als gleichwertig werden alle öffentlichen oder nicht auf Gewinn gerichteten privaten Einrichtungen (wie z.B. österreichische Privatuniversitäten), die der Weiterentwicklung der Wissenschaft und Forschung in Österreich dienen, angesehen werden können. Von der Ausnahmeregelung sind aber auch wissenschaftliche Tätigkeiten von Ausländern in (Forschungs-) Einrichtungen privater Unternehmen erfasst, wenn diese im Rahmen ihres betrieblichen Zwecks ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung gewidmet sind. Pädagogische und administrative Tätigkeit an den genannten Einrichtungen sollen, sofern nicht an anderer Stelle Sonderbestimmungen vorgesehen sind, jedenfalls nicht unter die Ausnahmeregelung fallen. Die Einbeziehung der Kunst erfolgt im Sinne des § 1 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2 lit. l und m):

Mit diesen Regelungen werden die Angehörigen von Unionsbürgern und deren (drittstaatsangehörige) Ehegatten im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Die Richtlinie regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebietes der einzelnen Mitgliedstaaten sowie das Recht auf Daueraufenthalt einschließlich der Beschränkungen dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit genießen.

Familienangehörige im Sinne der Richtlinie sind sowohl drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der Unionsbürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, als auch die drittstaatsangehörigen Eltern und Schwiegereltern des Unionsbürgers, sofern er oder sein Ehegatte diesen Unterhalt gewährt. Weiters gelten auch die Lebenspartner, mit denen Unionsbürger auf Grund einer rechtsgültig eingetragenen Partnerschaft zusammen leben, als Familienangehörige, wenn die eingetragene Partnerschaft nach den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates der Ehe gleichgestellt ist. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie hat der Aufnahmemitgliedstaat zwar die Einreise und den Aufenthalt von Lebenspartnern, die mit einem Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen sind, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erleichtern, er ist aber nicht verpflichtet, ihnen gleichzeitig einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Da die österreichische Rechtordnung das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaften nicht kennt und diese daher auch der Ehe nicht gleichgestellt sind, sind Lebenspartner auch weiterhin nicht vom Ausnahmetatbestand erfasst. Sie können aber nach Maßgabe des AuslBG zu einer Beschäftigung zugelassen werden.

Da die Richtlinie nur auf jene EWR-Bürger Anwendung findet, die ihr Freizügigkeitsrecht auch tatsächlich in Anspruch nehmen, sind im Bundesgebiet ständig lebende Österreicher und sonstige EWR-Bürger nicht davon betroffen. Für sie wird daher die Ausnahmeregelung nicht auf die Eltern und Schwiegereltern ausgeweitet. Die kroatische Schwiegermutter eines mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheirateten und in Österreich lebenden Österreichers hat demnach ebenso wenig unbeschränkten Arbeitsmarktzugang wie die kroatische Schwiegermutter eines Deutschen, der immer in Österreich gelebt hat.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 5):

Die Erlassung der Niederlassungsverordnung (NLV) wird künftig im Niederlassungsverordnungsgesetz (NLV-G) geregelt (s. § 12 NAG). Der hier enthaltene Verweis auf die NLV ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 2 lit. b):

Zur Verhinderung von „Scheinselbständigkeit“ wird klargestellt, dass auch der Besitz einer Gewerbe- oder sonstigen Berechtigung bei Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nicht zur Bewilligungsfreiheit nach dem AuslBG führt.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 4):

Die Europäische Kommission kritisiert in einem aktuellen Mahnschreiben an die österreichische Bundesregierung, dass das Erfordernis eines sog. „Feststellungsbescheides“ des Arbeitsmarktservice über den wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Unternehmens die freie selbständige Erwerbstätigkeit von Einzelunternehmern und Arbeitsgesellschaftern im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit unzulässigerweise einschränkt. Insbesondere wird an der geltenden Regelung bemängelt, dass für den Feststellungsbescheid keine Entscheidungsfrist vorgegeben ist. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll nunmehr eine Entscheidungsfrist von drei Monaten festgelegt werden. Spricht das Arbeitsmarktservice innerhalb dieser Frist nicht über den Feststellungsantrag ab, soll der Antragsteller zur Ausübung der Tätigkeit vorläufig berechtigt sein. Eine nachträgliche Abweisung des Feststellungsantrages und eine dadurch wirksam werdende Bewilligungspflicht soll jedoch die Untersagung der weiteren Ausübung der Tätigkeit zur Folge haben. Mit dieser Regelung soll die derzeitige Einschränkung der Erwerbsausübung bei langen Prüfverfahren weitestgehend beseitigt und dennoch eine ausreichende Frist zur EU-konformen Prüfung des Vorliegens einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit eingeräumt werden.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 10):

Die bisherige im FrG 1997 enthaltene Definition von Rotationsarbeitskräften wird ins AuslBG transferiert. Rotationsarbeitskräfte erhalten, sofern sie Betriebsentsandte sind, eine Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligung gemäß § 18, und sofern sie in einem Arbeitsverhältnis zum inländischen Arbeitgeber stehen, eine reguläre Beschäftigungsbewilligung.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 1 und 2):

Der Grundsatz, wonach ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen und andererseits ein Ausländer eine Beschäftigung nur antreten und ausüben darf, wenn die nach dem AuslBG jeweils erforderlichen Bewilligungen oder Bestätigungen vorliegen, ist konsequenterweise mit der neuen „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ und dem neuen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ zu ergänzen.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 8):

Die Ausstellung von Bestätigungen über die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG ist an die Neuregelung der Ausnahmetatbestände (§ 1 Abs. 2 lit. l und m) anzupassen.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 3 Z 7):

Die Regelung über die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf, ist an das neue NAG und an das neue AsylG 2005 anzupassen. Auch bei Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung muss künftig sichergestellt sein, dass der Ausländer weiterhin einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzt.

Zu Z 11, 12 und 26 bis 32 (§ 4 Abs. 6 und 8, § 14a Abs. 1 und 1a, § 14e Abs. 1, § 15 Abs. 1, 4 und 6, § 15a):

Mit den hier vorgeschlagenen Regelungen werden die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vorgesehenen Bedingungen für den Arbeitsmarktzugang der Familienangehörigen umgesetzt.

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig auf Dauer im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Die Voraussetzungen, die der Zusammenführende erfüllen muss, um seine Angehörigen im Rahmen der Familiennachzugsquoten nachholen zu können, sind im NAG abschließend geregelt.

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie sind den nachgezogenen Familienangehörigen in gleicher Weise wie dem Zusammenführenden das Recht auf Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der Zugang zur beruflichen Beratung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung zu gewähren. Den Mitgliedstaaten bleibt es jedoch vorbehalten, nach nationalem Recht festzulegen, unter welchen Bedingungen die unselbständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Dabei ist es den Mitgliedsstaaten insbesondere erlaubt, den Arbeitsmarktzugang der Familienangehörigen in den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts im Bundesgebiet von einer Arbeitsmarktprüfung abhängig zu machen. Für Angehörige in gerader aufsteigender Linie ersten Grades und volljährige bzw. verheiratete Kinder kann der Arbeitsmarktzugang überhaupt eingeschränkt bleiben.

Die in Z 11 und 12 vorgesehenen Regelungen sollen die Möglichkeit eröffnen, für Drittstaatsangehörige auch bei überschrittenen Ausländer-Landeshöchstzahlen (also auch im erschwerten Zulassungsverfahren) Beschäftigungsbewilligungen zu erteilen, sofern sie sich als quotenpflichtig zugewanderte Familienangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und ihre Bezugsperson (= der Zusammenführende) selbst zum Arbeitsmarkt zugelassen ist.

Die Einschränkung des erstmaligen Arbeitsmarktzuganges auf das erschwerte Zulassungsverfahren (Z 11) ist zulässig, zumal den Familienangehörigen laut Richtlinie nicht mehr Rechte eingeräumt werden müssen als ihrer Bezugsperson und auch diese im Hinblick auf die angespannte Arbeitsmarktlage und die hohe Zahl der bereits zugelassenen ausländischen Arbeitskräfte eine erstmalige Zulassung nur im erschwerten Verfahren erhalten hat. Auch die Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber ist zulässig, weil auch die Bezugsperson, solange sie auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung in Arbeit steht, nur unter diesen Bedingungen beschäftigt sein darf. In den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts ist es auch zulässig, die Beschäftigungsbewilligung nur nach einer Arbeitsmarktprüfung (ein arbeitslos vorgemerkter Inländer oder Ausländer genießt als sog. Ersatzarbeitskraft bei der Besetzung der Stelle Vorrang) zu erteilen. Nach zwölf Monaten Aufenthalt ist keine Arbeitsmarktprüfung mehr zulässig (Z 12).

Verfügt die Bezugsperson hingegen bereits über eine persönliche, an keinen Arbeitgeber gebundene Arbeitserlaubnis für ein bestimmtes Bundesland, so ist ihren Familienangehörigen im Sinne der rechtlichen Gleichstellung ebenfalls ein Rechtsanspruch auf eine Arbeitserlaubnis zuzugestehen (Z 26). Schließlich ist den Familienangehörigen von Inhabern eines Befreiungsscheines ein Rechtsanspruch auf Ausstellung und Verlängerung eines Befreiungsscheines zuzuerkennen (Z 29 bis 32).

Nach der bisherigen Regelung des § 15 Abs. 1 Z 4 (nunmehr Z 3) AuslBG konnten Familienangehörige von Unionsbürgern oder Österreichern nach Tod, Wegzug oder Scheidung des Unionsbürgers oder Österreichers einen Befreiungsschein erhalten, wenn sie sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nach Art. 12 bis 18 der Unionsbürgerrichtlinie erwerben die Familienangehörigen unter diesen Umständen ein weiteres Aufenthaltsrecht einschließlich freien Arbeitsmarktzugangs, unabhängig von einer konkreten Aufenthaltsdauer. Die Voraussetzung des zweieinhalbjährigen Aufenthalts hat daher zu entfallen. Dadurch werden auch die in § 15 Abs. 4 normierten Hemmungsgründe obsolet (Z 30).

In konsequenter Abstimmung von Aufenthalts- und Beschäftigungsrechten soll darüber hinaus eine Arbeitserlaubnis und ein Befreiungsschein grundsätzlich nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn der Ausländer nicht bloß vorübergehend rechtmäßig niedergelassen ist. Dies ist der Fall, wenn er über eine grundsätzlich auf Dauer ausgerichtete Niederlassungsbewilligung verfügt. Ein Visum (künftig für Saisoniers, Betriebsentsandte, Volontäre) oder eine Aufenthaltsbewilligung (z.B. für Studenten, Künstler) reicht jedenfalls nicht aus.

Zu Z 13 und 14 (§ 5 Abs. 1 und 1a):

Sie dazu die Erläuterungen zu Z 4.

Zu Z 15 und 16 (§§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3):

Die mit der Beschäftigungsbewilligung verbundene Auflage, bei Verringerung der Arbeitsplätze in einem Betrieb oder vor Einführung der Kurzarbeit die Beschäftigungsverhältnisse von Ausländern vor jenen von Inländern zu lösen, widerspricht seit längerem den integrationspolitischen Zielsetzungen des AuslBG, weil sie sich potenziell auch gegen Ausländer richtet, die am Arbeitsmarkt in höchstem Maß integriert sind. Sie steht nunmehr auch im Widerspruch zu Art. 11 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, in dem sich u.a. auch ein ausdrückliches Gleichbehandlungsgebot hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen findet. Außerdem wird diese Auflage vom Europarat seit Jahren als diskriminierend und mit den Prinzipen der Europäischen Sozialcharta nicht im Einklang stehend kritisiert. Die Bestimmung ist daher aus dem Rechtsbestand zu eliminieren.

Dementsprechend hat auch der Widerrufstatbestand wegen Nichterfüllung der Auflage zu entfallen.

Zu Z 17 und 18 (§ 11 Abs. 1 und 2):

Mit der Änderung im Abs. 1 wird klargestellt, dass eine Sicherungsbescheinigung immer dann einzuholen ist, wenn der anzuwerbende Ausländer über kein Aufenthaltsrecht, das die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, verfügt (Ausnahme: Schlüsselkräfte). Darüber hinaus sind Anträge auf Sicherungsbescheinigung ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn kein entsprechender Quoten- bzw. Kontingentplatz mehr vorhanden ist, der für die Einlösung der Beschäftigungsbewilligung erforderlich wäre.

Zu Z 19 bis 24 (§ 12):

Die Sonderregelungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften sind an das neue NAG anzupassen. Zudem wird das One-Stop-Shop-Verfahren weiter ausgebaut, indem die Schlüsselkraft die erstmalige Niederlassungsbewilligung (die ohne weitere Genehmigung nach dem AuslBG zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt) von vornherein für 18 Monate und danach eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erhält, wenn sie in diesem Zeitraum 12 Monate tatsächlich als Schlüsselkraft beschäftigt war. Das Arbeitsmarktservice hat der Aufenthaltsbehörde das Vorliegen dieser Voraussetzung vor Erteilung der „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu bestätigen. Nachdem dieser Niederlassungstitel ohnehin zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt (s. § 17), ist die Arbeitserlaubnis (Abschnitt II c) und der Befreiungsschein (Abschnitt III) für Schlüsselkräfte nicht mehr vorgesehen.

Zu Z 25 und 40 (§ 12a Abs. 3 und 27a Abs. 3):

Die Bundeshöchstzahl soll weiterhin sicherstellen, dass das quantitative Ausmaß der Ausländerbeschäftigung relativ stabil bleibt und nach Überschreitung von 8 v.H. des gesamten Arbeitskräftepotenzials die Zulassung auf bestimmte Ausländergruppen eingeschränkt werden kann. Auf die Bundeshöchstzahl sollen weiterhin alle legal beschäftigten Ausländer – und dazu gehören künftig auch die Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ und eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ – angerechnet werden (Z 25). Da diese Berechtigungen von den Fremdenbehörden ausgestellt werden, ist eine verpflichtende Datenübermittlung an das Arbeitsmarktservice zur Feststellung des Auslastungsgrades notwendig (Z 36).

Zu Z 26 bis 32 (§ 14a Abs. 1 und 1a, § 14e Abs. 1, § 15 Abs. 1, 4 und 6, § 15a):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Z 11.

Zu Z 33 (§ 17):

Mit dieser Regelung wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in Bezug auf deren Recht auf freien Arbeitsmarktzugang umgesetzt. Diese Richtlinie regelt zweierlei: einerseits die Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem auf seinem Staatsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie die mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte; andererseits die Bedingungen für den Aufenthalt Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat.

Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 11 der Richtlinie sieht generell vor, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte beim Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit wie die eigenen Staatsangehörige zu behandeln sind. Jene Ausländer, die ihr langfristiges Aufenthaltsrecht in Österreich erworben haben, wird das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang künftig mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ bescheinigt. Bei Drittstaatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat das Recht eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben und sich in der Folge zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten wollen, kann vor der Zulassung zu einer Beschäftigung eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit die nationalen Verfahren angewendet werden können. Sobald jedoch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits zwölf Monate im Bundesgebiet zu einer Beschäftigung zugelassen ist, muss ihm ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden.

Die vorgeschlagene Neuregelung trägt diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Rechnung, indem neben den Inhabern eines im Inland ausgestellten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ (ersetzt den bisherigen Niederlassungsnachweis) auch allen Ausländern, die über einen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügen und bereits zwölf Monate zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich zugelassen sind, das Recht auf unbeschränkte Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zuerkannt wird (§ 49 Abs. 3 NAG).

Schließlich sollen auch jene Ausländer, die unter den Voraussetzungen des NAG eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erhalten haben, ohne eine zusätzliche Bewilligung zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt sein (§§ 43 Z 1 und 2 und 47 Abs. 5 NAG).

Zu Z 34 und 35 (§ 18 Abs. 12 bis 16):

Abs. 12 ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Urteils des EuGH vom 9. August 1994, Rs C-43/93 „Vander Elst“ im Sinne der Auslegung der EU-Kommission zu adaptieren, um auf diese Weise der Kritik der Kommission in einem aktuellen Vertragsverletzungsverfahren Rechnung zu tragen. Nach Auffassung der Kommission darf die Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nicht - wie derzeit vorgesehen - von einer vor Arbeitsaufnahme einzuholenden EU-Entsendebestätigung abhängig gemacht werden, da diese konstitutiven Charakter habe. Es soll daher die Pflicht zur Einholung der EU-Entsendebestätigung durch eine administrativ weniger aufwändige Anzeigepflicht ersetzt werden. An den materiellen Voraussetzungen für die EU-Entsendung selbst soll sich nichts ändern. Für die Entsendung ist nach wie vor notwendig, dass die zu entsendende drittstaatsangehörige Arbeitskraft in einem ordnungsgemäßen und dauerhaften Arbeitsverhältnis zum entsendenden Unternehmen steht und die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Die vorgesehene Untersagungsmöglichkeit soll die Einhaltung dieser Voraussetzungen und deren jederzeitige nach EU-Recht auch zulässige behördliche Überprüfung sicherstellen. Der geltende, die materiellen Voraussetzungen regelnde Abs. 13 wird in den Abs. 12 integriert; die Abs. 14 bis 16 können entfallen, da durch die Anzeigepflicht weder ein zeitlicher Geltungsbereich einer Bestätigung, noch der ausdrückliche Ausschluss der Arbeitsmarktprüfung erforderlich ist.

Zu Z 36 und 37 (§ 20b Abs. 4 und § 24):

Hierbei handelt es sich lediglich um technische Anpassungen (Richtigstellung von Verweisen) an das neue NAG.

Zu Z 38 (§ 26 Abs. 4):

Im Transportsektor werden regelmäßig illegale beschäftigte ausländische Arbeitskräfte festgestellt. Über Anregung des Bundesministeriums für Finanzen soll nunmehr klargestellt werden, dass die Befugnis der KIAB zur Überprüfung von Fahrzeugen auch die Befugnis, diese anzuhalten, miteinschließt. Derzeit erfolgen Anhaltungen auf Grund der Bestimmungen des Zollgesetzes und/oder in Zusammenarbeit mit den sonstigen Zollorganen sowie Sicherheitsbehörden.

Zu Z 39 (§ 27 Abs. 4):

Zur Verbesserung der Kontrolle der Aufenthaltsberechtigungen soll das Arbeitsmarktservice künftig die Aufenthaltsbehörden über das Ende einer befristeten Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 in Kenntnis setzen. Die Verständigungspflicht soll nur jene Daten betreffen, die die Aufenthaltsbehörden zur Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und FPG benötigen.

Zu Z 40 (§ 27a Abs. 3):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Z 25.

Zu Z 41 (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a):

Die Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderliche „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ bzw. ohne einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ soll unter derselben Strafdrohung stehen, wie die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis.

Zu Z 42 (§ 28 Abs. 1 Z 5 lit. a und b):

Die Änderung des § 18 Abs. 12 bis 16 (siehe dazu die Erläuterungen zu Z 34 und 35) erfordert auch eine Anpassung der Strafbestimmung.

Zu Z 43 und 44 (§ 32a Abs. 1, 6 und 7):

Die Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung sind an die Neuregelung der Ausnahmetatbestände (§ 1 Abs. 2 lit. l und m) und an die Änderung des § 18 Abs. 12 bis 16 anzupassen.

Zu Z 45 (§ 34 Abs. 28):

Hierbei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das In-Kraft-Treten der geänderten Bestimmungen.


 

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Abschnitt I

A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n

Geltungsbereich

§ 1. (1) ...

Abschnitt I

A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n

Geltungsbereich

§ 1. (1) ...

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

           a) Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt wurde (§ 1 Z 2  und § 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997);

           a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde oder die seit mindestens einem Jahr den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzen (§ 2 Z 15 und § 3 bzw. § 8 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. xxx/2005);“

          b) bis h) …

          b) bis h) …

            i) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Honorarprofessoren, Gastprofessoren, Lektoren, Instruktoren, Lehrbeauftragte oder Vertragsassistenten an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen;

            i) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst;

            j) bis k) …

            j) bis k) …

            l) EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers sowie drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger bzw. der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

            l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. xxx/2005 berechtigt sind;

 

          m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehe­gatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch Vereinbarungen mit Nachbarstaaten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes und auf Basis der Gegenseitigkeit Kontingente für die Beschäftigung von Schlüsselkräften (§ 2 Abs. 5) und Pendlern (§ 2 Abs. 8) festlegen. Sie hat dabei die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Die Bundesländer können Vorschläge zum Abschluss solcher Vereinbarungen erstatten. Die in der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) festgelegte Anzahl von Quotenplätzen wird durch derartige Vereinbarungen nicht berührt.

(5) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch Vereinbarungen mit Nachbarstaaten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes und auf Basis der Gegenseitigkeit Kontingente für die Beschäftigung von Schlüsselkräften (§ 2 Abs. 5) und Pendlern (§ 2 Abs. 8) festlegen. Sie hat dabei die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Die Bundesländer können Vorschläge zum Abschluss solcher Vereinbarungen erstatten. Die in der Niederlassungsverordnung (§ 18 Niederlassungsverordnungsgesetz – NLV-G, BGBl. I Nr. xxx/2005) festgelegte Anzahl von Quotenplätzen wird durch derartige Vereinbarungen nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ...

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ...

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

           a)

           a)

          b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

          b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

           c) bis e) …

           c) bis e) …

(3) 

(3) 

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 liegt insbe­sondere auch dann vor, wenn

           1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Errei­chung des gemein­samen Gesellschaftszweckes oder

           2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 %

Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Ar­beitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, dass ein wesentli­cher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tat­sächlich persön­lich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 liegt insbe­sondere auch dann vor, wenn

           1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Errei­chung des gemein­samen Gesellschaftszweckes oder

           2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 %

Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Ar­beitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, dass ein wesentli­cher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tat­sächlich persön­lich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Erlässt die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb dieser Frist keinen Bescheid, darf die Beschäftigung vorläufig ausgeübt werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

 

(10) Als Rotationsarbeitskräfte gelten Ausländer, deren Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder

           1. als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder

           2. als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder

           3. als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen

ausweist und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht.

Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

(8) Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l ist auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.

(8) Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m ist auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.

(9) und (10) …

(9) und (10) …

Abschnitt II

B e s c h ä f t i g u n g s b e w i l l i g u n g

Voraussetzungen

§ 4. (1) bis (2) ...

Abschnitt II

B e s c h ä f t i g u n g s b e w i l l i g u n g

Voraussetzungen

§ 4. (1) bis (2) ...

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. der Ausländer über eine Niederlassungsbewilligung (ausgenommen nach § 19 Abs. 5 FrG), über eine Aufenthaltserlaubnis, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet (§ 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 und 2a FrG), oder über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 30 AsylG) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 29 FrG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt, ausgenommen im Falle eines Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung oder im Falle des § 27 FrG;

           7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. xxx/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;

           8. bis l6. ...

           8. bis l6. ...

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und

(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

         4a. der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder

           5. und 6. …

           5. und 6. …

(7) …

(7) …

(8) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2002

(8) Bei Anträgen für Ausländer, die Abs. 6 Z 4a erfüllen und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2.

(9) bis (11) …

(9) bis (11) …

Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern

Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern

§ 5. (1) Im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente

           1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

           2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,

festzulegen.

§ 5. (1) Im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18 NLV-G) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente

           1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

           2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,

festzulegen.

(1a) Die nach § 18 FrG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig, sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird.

(1a) Die nach § 18 NLV-G festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig, sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Auflagen

Auflagen

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Die Beschäftigungsbewilligung ist weiters mit der Auflage zu verbinden, daß zur Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer im Falle

 

           a) der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer vor jenen der inländischen Arbeitnehmer zu lösen sind;

 

          b) von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vor deren Einführung die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer zu lösen sind, wenn dadurch Kurzarbeit auf längere Sicht verhindert werden könnte.

 

Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der lit. a hat der Arbeitgeber die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu verständigen, wenn die Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde.

 

(3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden.

Widerruf

Widerruf

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

(3) Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfs des Betriebes gesichert bleibt.

 

(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.

(3) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.

(4) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.

Sicherungsbescheinigung

Sicherungsbescheinigung

§ 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Be­schäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Aus­ländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird. Für die Anwerbung von Schlüsselkräften im Ausland gelten die Sonder­bestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften (§ 12).

§ 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Aus­ländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird. Für die Anwerbung von Schlüsselkräften im Ausland gelten die Sonder­bestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften (§ 12).

(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 1, 2 oder 6 und Abs 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen.

(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (§ 12 NAG) ist oder im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 erfolgen soll, die Quote bzw. das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Abschnitt IIa

Abschnitt IIa

Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften

Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften

§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …

(3) Der Landeshauptmann hat den Antrag, sofern dieser nicht gemäß § 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 FrG zurückzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann hat den Antrag, sofern dieser nicht gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG abzuweisen oder gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 3 NAG zurückzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen zu übermitteln.

(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat, sofern alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, die Zulassung zu erteilen (§ 89 Abs. 1a FrG), dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen und die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte Zulassung zu verständigen. Der Landeshauptmann hat im Reisedokument des Ausländers ersichtlich zu machen, dass dieser zur Niederlassung und Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Der Landeshauptmann ist verpflichtet, die Zulassung im Unternehmen an die Fremdenpolizeibehörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 99 FrG) zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen (§§ 88, 89 in Verbindung mit § 34 FrG).

(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat, sofern alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, die Zulassung zu erteilen (§ 41 NAG), dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen und die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte Zulassung zu verständigen. Der Landeshauptmann hat im Reisedokument des Ausländers ersichtlich zu machen, dass dieser zur Niederlassung und Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Der Landeshauptmann ist verpflichtet, diese Informationen an die nach dem NAG zuständige Behörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen (§ 54 FPG).

(5) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. § 89 Abs. 1a vorletzter Satz FrG gilt.

(5) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist einem Ausländer längstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während des ersten Jahres sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Nach dem ersten Jahr der Zulassung gelten die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist dem Ausländer längstens für die Dauer von 18 Monaten zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während der ersten 18 Monate sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(7) …

(7) …

(8) Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 89 Abs. 1a FrG und des § 24.

(8) Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 41 NAG und des § 24.

 

(9) Schlüsselkräften ist eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 18 Monate zwölf Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren. Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben den zuständigen Fremdenbehörden das Vorliegen dieser Voraussetzung mitzuteilen (§ 43 Z 1 NAG).

 

(10) Die Abschnitte II c und III finden auf Schlüsselkräfte keine Anwendung.

Abschnitt IIb

Abschnitt IIb

H ö c h s t z a h l e n

H ö c h s t z a h l e n

Bundeshöchstzahl

Bundeshöchstzahl

§ 12a. (1) und (2) …

§ 12a. (1) und (2) …

(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle sichergestellten Ausländer (§ 11), alle rechtmäßig beschäftigten Schlüsselkräfte (§ 12), alle auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises beschäftigten Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß den §§ 3 Abs. 5 und 18 Abs. 3 beschäftigten Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.

(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle sichergestellten Ausländer (§ 11), alle rechtmäßig beschäftigten Schlüsselkräfte (§ 12), alle auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“, eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ oder eines Niederlassungsnachweises beschäftigten Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß den §§ 3 Abs. 5 und 18 Abs. 3 beschäftigten Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.

Abschnitt IIc

Abschnitt IIc

A r b e i t s e r l a u b n i s

A r b e i t s e r l a u b n i s

Voraussetzungen und Geltungsbereich

Voraussetzungen und Geltungsbereich

§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer Beschäftigung

           1. gemäß § 3 Abs. 5 oder

           2. gemäß § 18 oder

           3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder

           4. als Grenzgänger (§2 Abs. 7) oder

           5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a

werden nicht berücksichtigt

§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

           1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlie­genden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

           2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

 

(1a) Zeiten einer Beschäftigung

           1. gemäß § 3 Abs. 5 oder

           2. gemäß § 18 oder

           3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder

           4. als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oder

           5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a

werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Verlängerung der Arbeitserlaubnis

Verlängerung der Arbeitserlaubnis

§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn

§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn

           1.

           1.

           2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war.

           2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

(2) …

(2) …

Abschnitt III

Abschnitt III

B e f r e i u n g s s c h e i n

B e f r e i u n g s s c h e i n

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 15. (1) Einem Ausländer ist, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er

§ 15. (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er

           1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war oder

           1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

           2. mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat oder

 

           3. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder

           2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder

           4. bisher aus den in § 1 Abs. 2 lit. l genannten Gründen nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist und sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

           3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder

 

           4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Regionalbeirates Unterbrechungen der in Abs. 1 Z 4 geforderten Aufenthaltszeiten nachsehen, wenn der Ausländer glaubhaft machen kann, dass er seinen Aufenthalt wegen eines Studiums oder einer damit im Zusammenhang stehenden beruflichen Tätigkeit oder aus sonstigen wichtigen sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen unterbrochen hat.

(4) entfällt

(5) …

(5) …

(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises gehemmt.

(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ gehemmt.

Verlängerung

Verlängerung

§ 15a. Der Befreiungsschein gemäß § 15 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2. Der Befreiungsschein ist nicht zu verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt.

§ 15a. (1) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2.

 

(2) Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.

Abschnitt IIIa

Abschnitt IIIa

Aufenthaltsverfestigte Ausländer

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

§ 17. Ausländer, die über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

§ 17. (1) Ausländer, die

           1. über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) oder

           2. über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder

           3. über eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

 

(2) Bei Ausländern gemäß § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der zuständigen Fremdenbehörde vor Erteilung der „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.

Abschnitt IV

Abschnitt IV

B e t r i e b s e n t s a n d t e  A u s l ä n d e r

B e t r i e b s e n t s a n d t e  A u s l ä n d e r

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§ 18. (1) bis (11) …

§ 18. (1) bis (11) …

(12) Die Beschäftigung von Ausländern, die nicht von § 1 Abs 2 lit l erfaßt sind und die von einem ausländischen Ar­beitgeber mit Betriebssitz im Staatsgebiet eines Mitgliedstaa­tes der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist der re­gionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor der Arbeitsaufnahme anzu­zeigen. Die zuständige regionale Geschäfts­stelle des Arbeitsmarktservice hat binnen sechs Wochen eine An­zeigebestätigung (EU-Entsendebestätigung) aus­zustellen. Für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung gelten, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Ent­sendebewilligung. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung der EU-Entsen­debestätigung nicht gegeben, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes.

(12) Für Ausländer, die von einem Ar­beitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaa­t der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung erforderlich. Die beabsichtigte Entsendung ist jedoch vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des Ar­beitgebers vor der Arbeitsaufnahme bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeits­marktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen erbracht werden, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäfts­stelle des Arbeitsmarktservice hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Sie hat die Entsendung zu untersagen, wenn

           1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes nicht ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt oder

           2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.

(13) Die EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn

           1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Ar­beits­verhältnis zum entsenden­den Arbeitgeber steht oder mit ­diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab­geschlossen hat und über die entsprechenden Bewilligungen des Entsen­destaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt und

           2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpas­sungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr 459/1993, sowie die sozial­ver­sicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

(13) entfällt

(14) Die EU-Entsendebestätigung gemäß Abs 12 ist für die Dauer von sechs Monaten auszustellen; sie kann jeweils um wei­tere sechs Monate, längstens je­doch für die Dauer der vom Ar­beitgeber gemäß Abs 12 zu erbringenden Dienst­leistung, verlän­gert werden.

(14) entfällt

(15) Bei der Ausstellung der EU-Entsendebestätigung ent­fällt die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs 1, 2 und 6). Die Abs 10 und 11 sind nicht anzuwen­den.

(15) entfällt

(16) Die Anzeige gemäß Abs 12 ist vom Ausländer oder von dessen Arbeit­geber oder vom inländischen Auftraggeber des Ar­beitgebers bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeits­marktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen bzw die Beschäftigung erbracht werden, schriftlich einzubringen.

(16) entfällt

Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme

Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme

§ 20b. (1) bis (3) …

§ 20b. (1) bis (3) …

(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer über ein Niederlassungsrecht oder über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 verfügt.

(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer  rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen oder Rotationsarbeitskraft ist.

Abschnitt IV

Abschnitt IV

G e m e i n s a m e  B e s t i m m u n g e n

G e m e i n s a m e  B e s t i m m u n g e n

Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte

Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte

§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 1a FrG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.

§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26. (1) bis (3) …

§ 26. (1) bis (3) …

(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Zollorgane sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheits­dienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremden­polizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheits­dienststelle zu übergeben.

(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Zollorgane sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheits­dienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremden­polizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheits­dienststelle zu übergeben.

(4a) und (5) …

(4a) und (5) …

Rechtshilfe und Verständigungspflicht

Rechtshilfe und Verständigungspflicht

§ 27. (1) bis (3) …

§ 27. (1) bis (3) …

(4) Die Zollbehörde, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach dem Fremdengesetz 1997 zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und dem FPG zuständigen Behörden über erteilte Beschäftigungsbewilligungen und hinsichtlich der im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 beschäftigten Ausländer zusätzlich über die vom Arbeitgeber gemeldete Beendigung der Beschäftigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) in Kenntnis zu setzen.

(4a) und (5) …

(4a) und (5) …

Datenübermittlung

Datenübermittlung

§ 27a. (1) und (2) …

§ 27a. (1) und (2) …

(3) Die Behörde gemäß § 89 FrG hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis zum 15. eines Monats über jene Ausländer, die im Vormonat einen Niederlassungsnachweis erhalten haben, automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu übermitteln:

(3) Die nach dem NAG zuständige Behörde hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis zum 15. eines Monats über jene Ausländer, die im Vormonat eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erhalten haben, automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu übermitteln:

           1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Ausländers sowie

           1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Ausländers oder

           2. das Ausstellungsdatum des Niederlassungsnachweises

           2. die Sozialversicherungsnummer des Ausländers und

 

           3. das Ausstellungsdatum der „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

           1. wer

           1. wer

                a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, oder

                a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997)“ ausgestellt wurde, oder

               b) und c) …

               b) und c) …

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

           5. wer

           5. wer

                a) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebe­stätigung im Inland beschäftigt, oder

               b) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaa­tes des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitge­ber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäi­schen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne dass für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,

mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro;

                a) entgegen § 18 Abs. 12 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebe­stätigung im Inland beschäftigt, oder

               b) entgegen § 18 Abs. 12 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaa­tes des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitge­ber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäi­schen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne dass für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,

mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro;

           6.

           6.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) § 1 Abs. 2 lit. l gilt – mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern – nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beitreten, es sei denn, sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte.

§ 32. (1) § 1 Abs. 2 lit. l und m gilt – mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern – nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art.  24 der Beitrittsakte in den Anhängen V und VI, VIII bis X sowie XII bis XIV) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 bis 16 anzuwenden.

(6) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art.  24 der Beitrittsakte in den Anhängen V und VI, VIII bis X sowie XII bis XIV) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.

(7) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs 1, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht in Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 12 bis 16 anzuwenden.

(7) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht in Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn

§ 34. (1) bis (27) …

§ 34. (1) bis (27) …

 

(28) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, i, l und m und Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. b, 4  und 10, 3 Abs. 1, 2 und 8, 4 Abs. 3 Z 7, Abs. 6 Z 4a und Abs. 8, 5 Abs. 1 und 1a, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 4, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, 12a Abs. 3, 14a Abs. 1 und 1a, 14e Abs. 1 Z 2, 15 Abs. 1, 4 und 6, 15a, 17, 18 Abs. 12 bis 16, 20b Abs. 4, 24, 26 Abs. 4, 27 Abs. 4, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 5 lit. a und b und 32a Abs. 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.