Vorblatt
Probleme:
Im Rahmen des
Fremdenrechts und des Ausländerbeschäftigungsrechts sind folgende
EU-Richtlinien umzusetzen:
- Richtlinie
2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung (Umsetzungsfrist bis 3. Oktober 2005);
- Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG (Umsetzungsfrist bis 30. April 2006);
- Richtlinie
2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Umsetzungsfrist bis
23. Jänner 2006).
Diese Richtlinien
sehen für die betroffenen Personengruppen unter anderem auch spezifische
Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und die Ausübung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit vor, die im geltenden Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG) noch nicht ausreichend berücksichtigt sind.
Die Schaffung
eines neuen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sowie eines neuen
Fremdenpolizeigesetzes (FPG) und Asylgesetzes (AsylG 2005) erfordert eine Reihe
von legistischen Anpassungen. Darüber hinaus besteht derzeit, wenngleich nur in
einer beschränkten Zahl von Fällen, das Problem, dass Ausländer auf Dauer
ausgerichtete Arbeitsberechtigungen (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein)
erhalten können, obwohl sie über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel
verfügen.
Ziele:
Anpassung des
AuslBG in Bezug auf die in den angeführten Richtlinien vorgesehenen Regelungen
für den Arbeitsmarktzugang der Familienangehörigen von Ausländern aus
Drittstaaten und von Unionsbürgern sowie von langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.
Inhalt:
- Schaffung
von Rechtsansprüchen auf Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige aus
Drittstaaten, die im Rahmen der Quotenpflicht auf Dauer im Bundesgebiet
niedergelassenen drittstaatsangehörigen Ausländern nachgezogen sind. Der Umfang
der Arbeitsberechtigung richtet sich nach der des Zusammenführenden.
- Erweiterung
der Ausnahmeregelung für Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht
auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, auf die drittstaatsangehörigen Eltern und
Schwiegereltern.
- Schaffung
eines freien Arbeitsmarktzuganges für langfristig aufenthaltsberechtigte
Drittstaatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach einem zwölfmonatigen
Aufenthalt zu Erwerbszwecken im Bundesgebiet.
- Abstimmung
der Dauer von Aufenthalts- und Beschäftigungsrechten nach dem Grundsatz: Kein
dauerhafter Arbeitsmarktzugang ohne dauerhafte Niederlassung und umgekehrt.
- Vervollständigung
der Meldepflichten zwischen Arbeitsmarktservice und Fremdenbehörden.
- Klarstellung
der Befugnis der Organe für die Kontrolle der illegalen
Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) bei der Prüfung von Fahrzeugen.
- EU-konforme
Gestaltung der Regelungen betreffend die Betriebsentsendung von ausländischen
Arbeitskräften durch Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union.
- Gleichstellung
subsidiär Schutzberechtigter mit anerkannten Konventionsflüchtlingen.
Alternative:
Keine; die
angeführten Richtlinien sind zwingend umzusetzen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Mit der Umsetzung
der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und dem damit
verbundenen Arbeitsmarktzugang der nachgezogenen Ehegatten und unverheirateten
minderjährigen Kinder von Drittstaatsangehörigen werden keine nennenswerten
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt erwartet, zumal der Rückstau beim
Familiennachzug inzwischen weitest gehend abgebaut ist und die bisher
nachgezogenen Familienangehörigen zum überwiegenden Teil bereits einen Zugang
zum Arbeitsmarkt erhalten haben. Unter Beibehaltung des bestehenden Neuzuwanderungsregimes
(Einschränkung auf Schlüsselkräfte und deren Familienangehörige; Quotenpflicht)
wird sich auch der künftige Familiennachzug in überschaubaren Grenzen halten.
Mit der
Unionsbürgerrichtlinie erhält eine neue Gruppe in Österreich niederlassungsberechtigter
Familienangehöriger von Unionsbürgern, nämlich deren drittstaatsangehörige
Eltern und Schwiegereltern, ebenfalls EU-Freizügigkeit. Die bisherigen
Erfahrungen mit dem Familiennachzug von Unionsbürgern lassen erwarten, dass
auch künftig nur eine sehr geringe Anzahl von Unionsbürgern mit ihren
drittstaatsangehörigen Eltern oder Schwiegereltern zur Arbeitsaufnahme nach
Österreich übersiedeln werden.
Auf Grund der
Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist allen Drittstaatsangehörigen,
die nach fünfjähriger ununterbrochener Niederlassung in einem anderen
EU-Mitgliedsstaat im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG
sind, nach einer einjährigen Zulassung zu einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit in Österreich ein uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang zu
gewähren. Für die erstmalige Zulassung zu einer Beschäftigung können jedoch die
nationalen Regelungen beibehalten werden. Demnach ist es zulässig, langfristig
Aufenthaltsberechtigten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten die Arbeitsaufnahme in
Österreich weiterhin nur nach Maßgabe der Einschränkungen des Fremdengesetzes
(Quotenregelung) und des AuslBG (Arbeitsmarktprüfung) zu gewähren. Es wird
daher weiterhin möglich sein, den Arbeitsmarktzugang dieser Personengruppe dem
Bedarf des Arbeitsmarktes entsprechend zu steuern.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die vorgesehenen
Neuregelungen werden im Rahmen der regulären Ausländerverfahren unter
Heranziehung der bestehenden Rechtsinstrumente vom Arbeitsmarktservice (AMS)
vollzogen und sehen keine neuen Bewilligungsformen vor. Insofern sind mit der
Vollziehung keine zusätzlichen Kosten verbunden. Die quotenpflichtige
Zuwanderung und der Arbeitsmarktzugang von Ausländern, denen auf Grund der umzusetzenden
EU-Richtlinien Beschäftigungsrechte einzuräumen sind, kann insbesondere
hinsichtlich der erstmaligen Zulassung nach wie vor weitest gehend über das NAG
und das AuslBG gesteuert werden, sodass keine nennenswerten Auswirkungen auf
den Arbeitsmarkt zu erwarten sind. Aufgrund der im NAG vorgesehenen neuen
Regelungen ist sogar eine Einschränkung der quotenfreien Zuwanderung der
Familienangehörigen von Österreichern und freizügigkeitsberechtigten
EWR-Bürgern zu erwarten.
Mit der
Vollziehung der Neuregelungen sind insbesondere keine Kosten für die Länder und
die sonstigen Gebietskörperschaften verbunden.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient
der Umsetzung zwingender Vorgaben des EU-Rechts.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
Im Rahmen des
Fremdenrechts und des Ausländerbeschäftigungsrechts sind drei EU-Richtlinien
umzusetzen, die primär darauf abzielen, das Aufenthaltsrecht, die Ausübung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie das Recht auf Familiennachzug von Unionsbürgern
und von in der EU bereits ansässigen Drittstaatsangehörigen sowie deren Zugang
zur selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit zu vereinheitlichen.
Konkret handelt es sich um folgende Richtlinien:
- Richtlinie
2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung (Umsetzungsfrist bis 3. Oktober 2005);
- Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr.: 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG (Umsetzungsfrist bis 30. April 2006);
- Richtlinie
2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Umsetzungsfrist bis
23. Jänner 2006).
Diese Richtlinien
sehen eine Reihe zusätzlicher Bedingungen für die Erteilung von
Aufenthaltstiteln und für die Dokumentation von Aufenthaltsrechten vor und
erfordern daher zum Teil grundlegende Änderungen im Fremdenrecht. Die
besonderen Bedingungen für den Zugang der betroffenen Personengruppen zum
Arbeitsmarkt sind hingegen im AuslBG zu verankern.
Obwohl die beiden
letztgenannten Richtlinien im Hinblick auf die vorgegebenen Fristen auch etwas
später umgesetzt werden könnten, erscheint es sinnvoll, die Änderungen wegen
ihres inhaltlichen Zusammenhanges in einem gesetzgeberischen Akt vorzunehmen.
Für die Umsetzung
des Rechts auf Arbeitsmarktzugang werden die vorhandenen Rechtsinstrumente des
AuslBG soweit wie möglich herangezogen und insbesondere keine neuen
Bewilligungsformen geschaffen. Die Arbeitsberechtigungen sowie der dauerhafte
Arbeitsmarktzugang werden hinsichtlich Beginn und Dauer mit den
Aufenthaltstiteln des neuen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
welches das Fremdengesetz 1997 ablöst, abgestimmt.
Darüber hinaus
wird die Novelle zum Anlass genommen, die Aufenthalts- und Beschäftigungsrechte
von Ausländern konsequent aufeinander abzustimmen und Regelungslücken zu
schließen. Rechtskonstellationen, wonach Ausländer einen dauerhaften
Arbeitsmarktzugang erwerben können ohne über ein dauerhaftes
Niederlassungsrecht zu verfügen, sollen künftig ausgeschlossen werden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die vorliegenden Änderungen des
AuslBG auf den Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.
Besonderer
Teil:
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 2 lit. a):
Der
Ausnahmetatbestand für anerkannte Flüchtlinge – das sind jene Ausländer, denen
in Österreich Asyl gewährt wurde und die aus diesem Grund ein dauerndes
Einreise- und Aufenthaltsrecht haben – wird an das Asylgesetz 2005 angepasst.
Unter Berücksichtigung zahlreicher Anregungen im Rahmen der Begutachtung wird
der Ausnahmetatbestand darüber hinaus auf Fremde, die seit einem Jahr über den
Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen, ausgedehnt. Dieser Status
wird ua. Fremden zuerkannt, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde und
deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention
verletzten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des
Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines
internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Von
der Ausnahmeregelung sind – wie schon bisher – jene Asylwerber nicht erfasst,
die bis zur Entscheidung im Asylverfahren lediglich zum vorläufigen Aufenthalt
berechtigt sind.
Zu Z 2
(§ 1 Abs. 2 lit. i):
Die derzeitige
Ausnahmereglung für Hochschulpersonal wäre an das Universitätsgesetz 2002
anzupassen. Dieser Umstand wird auf Anregung des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Österreichischen Rektorenkonferenz zum
Anlass genommen, die Regelung zur Gänze entfallen zu lassen und statt dessen
den in der Ausländerbeschäftigungsverordnung normierten generellen Ausnahmetatbestand
für sämtliche wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung und Lehre, in der
Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in das
AuslBG zu transferieren.
Mit dieser
Regelung ist jede von Ausländern ausgeübte wissenschaftliche Lehr- und
Forschungstätigkeit (einschließlich des Bereichs der Kunst) generell vom
Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Betroffene Einrichtungen sind primär –
wie schon bisher – Universitäten und diesen gleichwertige Forschungseinrichtungen.
Als gleichwertig werden alle öffentlichen oder nicht auf Gewinn gerichteten
privaten Einrichtungen (wie z.B. österreichische Privatuniversitäten), die der
Weiterentwicklung der Wissenschaft und Forschung in Österreich dienen,
angesehen werden können. Von der Ausnahmeregelung sind aber auch
wissenschaftliche Tätigkeiten von Ausländern in (Forschungs-) Einrichtungen
privater Unternehmen erfasst, wenn diese im Rahmen ihres betrieblichen Zwecks
ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung gewidmet sind. Pädagogische und
administrative Tätigkeit an den genannten Einrichtungen sollen, sofern nicht an
anderer Stelle Sonderbestimmungen vorgesehen sind, jedenfalls nicht unter die
Ausnahmeregelung fallen. Die Einbeziehung der Kunst erfolgt im Sinne des § 1
des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002.
Zu Z 3
(§ 1 Abs. 2 lit. l und m):
Mit diesen
Regelungen werden die Angehörigen von Unionsbürgern und deren
(drittstaatsangehörige) Ehegatten im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie vom
Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Die Richtlinie regelt die Bedingungen,
unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf
Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebietes der einzelnen
Mitgliedstaaten sowie das Recht auf Daueraufenthalt einschließlich der
Beschränkungen dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit genießen.
Familienangehörige
im Sinne der Richtlinie sind sowohl drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder
(einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind
oder denen der Unionsbürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, als auch die
drittstaatsangehörigen Eltern und Schwiegereltern des Unionsbürgers, sofern er
oder sein Ehegatte diesen Unterhalt gewährt. Weiters gelten auch die Lebenspartner,
mit denen Unionsbürger auf Grund einer rechtsgültig eingetragenen Partnerschaft
zusammen leben, als Familienangehörige, wenn die eingetragene Partnerschaft
nach den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates der Ehe gleichgestellt ist.
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie hat der Aufnahmemitgliedstaat zwar die Einreise
und den Aufenthalt von Lebenspartnern, die mit einem Unionsbürger eine
ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen sind, nach Maßgabe
seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erleichtern, er ist aber nicht
verpflichtet, ihnen gleichzeitig einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu
gewähren. Da die österreichische Rechtordnung das Rechtsinstitut der
eingetragenen Partnerschaften nicht kennt und diese daher auch der Ehe nicht
gleichgestellt sind, sind Lebenspartner auch weiterhin nicht vom
Ausnahmetatbestand erfasst. Sie können aber nach Maßgabe des AuslBG zu einer
Beschäftigung zugelassen werden.
Da die Richtlinie
nur auf jene EWR-Bürger Anwendung findet, die ihr Freizügigkeitsrecht auch
tatsächlich in Anspruch nehmen, sind im Bundesgebiet ständig lebende
Österreicher und sonstige EWR-Bürger nicht davon betroffen. Für sie wird daher
die Ausnahmeregelung nicht auf die Eltern und Schwiegereltern ausgeweitet. Die
kroatische Schwiegermutter eines mit einer kroatischen Staatsbürgerin verheirateten
und in Österreich lebenden Österreichers hat demnach ebenso wenig
unbeschränkten Arbeitsmarktzugang wie die kroatische Schwiegermutter eines
Deutschen, der immer in Österreich gelebt hat.
Zu Z 4
(§ 1 Abs. 5):
Die Erlassung der
Niederlassungsverordnung (NLV) wird künftig im Niederlassungsverordnungsgesetz
(NLV-G) geregelt (s. § 12 NAG). Der hier enthaltene Verweis auf die NLV
ist daher entsprechend anzupassen.
Zu Z 5
(§ 2 Abs. 2 lit. b):
Zur Verhinderung
von „Scheinselbständigkeit“ wird klargestellt, dass auch der Besitz einer
Gewerbe- oder sonstigen Berechtigung bei Verwendung in einem
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nicht zur Bewilligungsfreiheit nach dem AuslBG
führt.
Zu Z 6
(§ 2 Abs. 4):
Die Europäische
Kommission kritisiert in einem aktuellen Mahnschreiben an die österreichische
Bundesregierung, dass das Erfordernis eines sog. „Feststellungsbescheides“ des
Arbeitsmarktservice über den wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung
eines Unternehmens die freie selbständige Erwerbstätigkeit von
Einzelunternehmern und Arbeitsgesellschaftern im Hinblick auf die
Niederlassungsfreiheit unzulässigerweise einschränkt. Insbesondere wird an der
geltenden Regelung bemängelt, dass für den Feststellungsbescheid keine
Entscheidungsfrist vorgegeben ist. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll
nunmehr eine Entscheidungsfrist von drei Monaten festgelegt werden. Spricht das
Arbeitsmarktservice innerhalb dieser Frist nicht über den Feststellungsantrag ab,
soll der Antragsteller zur Ausübung der Tätigkeit vorläufig berechtigt sein.
Eine nachträgliche Abweisung des Feststellungsantrages und eine dadurch wirksam
werdende Bewilligungspflicht soll jedoch die Untersagung der weiteren Ausübung
der Tätigkeit zur Folge haben. Mit dieser Regelung soll die derzeitige
Einschränkung der Erwerbsausübung bei langen Prüfverfahren weitestgehend
beseitigt und dennoch eine ausreichende Frist zur EU-konformen Prüfung des
Vorliegens einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit eingeräumt
werden.
Zu Z 7
(§ 2 Abs. 10):
Die bisherige im
FrG 1997 enthaltene Definition von Rotationsarbeitskräften wird ins AuslBG
transferiert. Rotationsarbeitskräfte erhalten, sofern sie Betriebsentsandte
sind, eine Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligung gemäß § 18, und sofern
sie in einem Arbeitsverhältnis zum inländischen Arbeitgeber stehen, eine
reguläre Beschäftigungsbewilligung.
Zu Z 8
(§ 3 Abs. 1 und 2):
Der Grundsatz, wonach ein
Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen und andererseits ein Ausländer
eine Beschäftigung nur antreten und ausüben darf, wenn die nach dem AuslBG
jeweils erforderlichen Bewilligungen oder Bestätigungen vorliegen, ist
konsequenterweise mit der neuen „Niederlassungsbewilligung
– unbeschränkt“ und dem neuen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ zu
ergänzen.
Zu Z 9
(§ 3 Abs. 8):
Die Ausstellung
von Bestätigungen über die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG ist an die
Neuregelung der Ausnahmetatbestände (§ 1 Abs. 2 lit. l und m)
anzupassen.
Zu Z 10
(§ 4 Abs. 3 Z 7):
Die Regelung über
die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine
Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf, ist an das neue NAG und an das
neue AsylG 2005 anzupassen. Auch bei Verlängerung einer
Beschäftigungsbewilligung muss künftig sichergestellt sein, dass der Ausländer
weiterhin einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzt.
Zu
Z 11, 12 und 26 bis 32 (§ 4 Abs. 6 und 8, § 14a Abs. 1
und 1a, § 14e Abs. 1, § 15 Abs. 1, 4 und 6, § 15a):
Mit den hier
vorgeschlagenen Regelungen werden die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates
vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung
vorgesehenen Bedingungen für den Arbeitsmarktzugang der Familienangehörigen
umgesetzt.
Ziel dieser
Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf
Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig auf
Dauer im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Die Voraussetzungen, die der
Zusammenführende erfüllen muss, um seine Angehörigen im Rahmen der
Familiennachzugsquoten nachholen zu können, sind im NAG abschließend geregelt.
Gemäß
Artikel 14 der Richtlinie sind den nachgezogenen Familienangehörigen in
gleicher Weise wie dem Zusammenführenden das Recht auf Zugang zu einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der Zugang zur
beruflichen Beratung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung zu gewähren. Den
Mitgliedstaaten bleibt es jedoch vorbehalten, nach nationalem Recht
festzulegen, unter welchen Bedingungen die unselbständige oder selbstständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Dabei ist es den Mitgliedsstaaten
insbesondere erlaubt, den Arbeitsmarktzugang der Familienangehörigen in den
ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts im Bundesgebiet von einer Arbeitsmarktprüfung
abhängig zu machen. Für Angehörige in gerader aufsteigender Linie ersten Grades
und volljährige bzw. verheiratete Kinder kann der Arbeitsmarktzugang überhaupt
eingeschränkt bleiben.
Die in Z 11
und 12 vorgesehenen Regelungen sollen die Möglichkeit eröffnen, für
Drittstaatsangehörige auch bei überschrittenen Ausländer-Landeshöchstzahlen
(also auch im erschwerten Zulassungsverfahren) Beschäftigungsbewilligungen zu
erteilen, sofern sie sich als quotenpflichtig zugewanderte Familienangehörige
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und ihre Bezugsperson (= der
Zusammenführende) selbst zum Arbeitsmarkt zugelassen ist.
Die Einschränkung
des erstmaligen Arbeitsmarktzuganges auf das erschwerte Zulassungsverfahren
(Z 11) ist zulässig, zumal den Familienangehörigen laut Richtlinie nicht
mehr Rechte eingeräumt werden müssen als ihrer Bezugsperson und auch diese im
Hinblick auf die angespannte Arbeitsmarktlage und die hohe Zahl der bereits
zugelassenen ausländischen Arbeitskräfte eine erstmalige Zulassung nur im erschwerten
Verfahren erhalten hat. Auch die Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber ist
zulässig, weil auch die Bezugsperson, solange sie auf Basis einer
Beschäftigungsbewilligung in Arbeit steht, nur unter diesen Bedingungen
beschäftigt sein darf. In den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts ist es auch
zulässig, die Beschäftigungsbewilligung nur nach einer Arbeitsmarktprüfung (ein
arbeitslos vorgemerkter Inländer oder Ausländer genießt als sog.
Ersatzarbeitskraft bei der Besetzung der Stelle Vorrang) zu erteilen. Nach
zwölf Monaten Aufenthalt ist keine Arbeitsmarktprüfung mehr zulässig
(Z 12).
Verfügt die
Bezugsperson hingegen bereits über eine persönliche, an keinen Arbeitgeber
gebundene Arbeitserlaubnis für ein bestimmtes Bundesland, so ist ihren Familienangehörigen
im Sinne der rechtlichen Gleichstellung ebenfalls ein Rechtsanspruch auf eine
Arbeitserlaubnis zuzugestehen (Z 26). Schließlich ist den
Familienangehörigen von Inhabern eines Befreiungsscheines ein Rechtsanspruch
auf Ausstellung und Verlängerung eines Befreiungsscheines zuzuerkennen
(Z 29 bis 32).
Nach der
bisherigen Regelung des § 15 Abs. 1 Z 4 (nunmehr Z 3) AuslBG
konnten Familienangehörige von Unionsbürgern oder Österreichern nach Tod,
Wegzug oder Scheidung des Unionsbürgers oder Österreichers einen
Befreiungsschein erhalten, wenn sie sich während der letzten fünf Jahre
mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nach
Art. 12 bis 18 der Unionsbürgerrichtlinie erwerben die Familienangehörigen
unter diesen Umständen ein weiteres Aufenthaltsrecht einschließlich freien
Arbeitsmarktzugangs, unabhängig von einer konkreten Aufenthaltsdauer. Die
Voraussetzung des zweieinhalbjährigen Aufenthalts hat daher zu entfallen.
Dadurch werden auch die in § 15 Abs. 4 normierten Hemmungsgründe
obsolet (Z 30).
In konsequenter
Abstimmung von Aufenthalts- und Beschäftigungsrechten soll darüber hinaus eine
Arbeitserlaubnis und ein Befreiungsschein grundsätzlich nur dann ausgestellt
werden dürfen, wenn der Ausländer nicht bloß vorübergehend rechtmäßig
niedergelassen ist. Dies ist der Fall, wenn er über eine grundsätzlich auf
Dauer ausgerichtete Niederlassungsbewilligung verfügt. Ein Visum (künftig für
Saisoniers, Betriebsentsandte, Volontäre) oder eine Aufenthaltsbewilligung
(z.B. für Studenten, Künstler) reicht jedenfalls nicht aus.
Zu Z 13
und 14 (§ 5 Abs. 1 und 1a):
Sie dazu die
Erläuterungen zu Z 4.
Zu Z 15
und 16 (§§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3):
Die mit der
Beschäftigungsbewilligung verbundene Auflage, bei Verringerung der
Arbeitsplätze in einem Betrieb oder vor Einführung der Kurzarbeit die
Beschäftigungsverhältnisse von Ausländern vor jenen von Inländern zu lösen,
widerspricht seit längerem den integrationspolitischen Zielsetzungen des
AuslBG, weil sie sich potenziell auch gegen Ausländer richtet, die am
Arbeitsmarkt in höchstem Maß integriert sind. Sie steht nunmehr auch im
Widerspruch zu Art. 11 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, in dem sich u.a. auch ein
ausdrückliches Gleichbehandlungsgebot hinsichtlich der Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen findet. Außerdem wird diese Auflage vom Europarat seit
Jahren als diskriminierend und mit den Prinzipen der Europäischen Sozialcharta
nicht im Einklang stehend kritisiert. Die Bestimmung ist daher aus dem
Rechtsbestand zu eliminieren.
Dementsprechend
hat auch der Widerrufstatbestand wegen Nichterfüllung der Auflage zu entfallen.
Zu Z 17
und 18 (§ 11 Abs. 1 und 2):
Mit der Änderung
im Abs. 1 wird klargestellt, dass eine Sicherungsbescheinigung immer dann
einzuholen ist, wenn der anzuwerbende Ausländer über kein Aufenthaltsrecht, das
die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, verfügt (Ausnahme:
Schlüsselkräfte). Darüber hinaus sind Anträge auf Sicherungsbescheinigung ohne
weiteres Verfahren abzuweisen, wenn kein entsprechender Quoten- bzw. Kontingentplatz
mehr vorhanden ist, der für die Einlösung der Beschäftigungsbewilligung
erforderlich wäre.
Zu Z 19
bis 24 (§ 12):
Die
Sonderregelungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften sind an das neue NAG
anzupassen. Zudem wird das One-Stop-Shop-Verfahren weiter ausgebaut, indem die
Schlüsselkraft die erstmalige Niederlassungsbewilligung (die ohne weitere
Genehmigung nach dem AuslBG zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber
berechtigt) von vornherein für 18 Monate und danach eine „Niederlassungsbewilligung
– unbeschränkt“ erhält, wenn sie in diesem Zeitraum 12 Monate tatsächlich als
Schlüsselkraft beschäftigt war. Das Arbeitsmarktservice hat der
Aufenthaltsbehörde das Vorliegen dieser Voraussetzung vor Erteilung der
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu bestätigen. Nachdem dieser Niederlassungstitel
ohnehin zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt
(s. § 17), ist die Arbeitserlaubnis (Abschnitt II c) und der
Befreiungsschein (Abschnitt III) für Schlüsselkräfte nicht mehr vorgesehen.
Zu Z 25
und 40 (§ 12a Abs. 3 und 27a Abs. 3):
Die
Bundeshöchstzahl soll weiterhin sicherstellen, dass das quantitative Ausmaß der
Ausländerbeschäftigung relativ stabil bleibt und nach Überschreitung von 8 v.H.
des gesamten Arbeitskräftepotenzials die Zulassung auf bestimmte Ausländergruppen
eingeschränkt werden kann. Auf die Bundeshöchstzahl sollen weiterhin alle legal
beschäftigten Ausländer – und dazu gehören künftig auch die Inhaber einer
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ und eines Aufenthaltstitels
„Daueraufenthalt-EG“ – angerechnet werden (Z 25). Da diese Berechtigungen
von den Fremdenbehörden ausgestellt werden, ist eine verpflichtende
Datenübermittlung an das Arbeitsmarktservice zur Feststellung des
Auslastungsgrades notwendig (Z 36).
Zu Z 26
bis 32 (§ 14a Abs. 1 und 1a, § 14e Abs. 1, § 15
Abs. 1, 4 und 6, § 15a):
Siehe dazu die
Erläuterungen zu Z 11.
Zu Z 33
(§ 17):
Mit dieser
Regelung wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen in Bezug auf deren Recht auf freien Arbeitsmarktzugang
umgesetzt. Diese Richtlinie regelt zweierlei: einerseits die Bedingungen, unter
denen ein Mitgliedstaat einem auf seinem Staatsgebiet aufhältigen
Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie die mit dieser
Rechtsstellung verbundenen Rechte; andererseits die Bedingungen für den
Aufenthalt Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen,
der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt
hat.
Das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 11 der Richtlinie sieht generell vor, dass
langfristig Aufenthaltsberechtigte beim Zugang zu einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit wie die eigenen Staatsangehörige zu behandeln
sind. Jene Ausländer, die ihr langfristiges Aufenthaltsrecht in Österreich
erworben haben, wird das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang künftig mit dem
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ bescheinigt. Bei Drittstaatsangehörigen,
die in einem anderen Mitgliedstaat das Recht eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten erworben haben und sich in der Folge zur Ausübung einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten
wollen, kann vor der Zulassung zu einer Beschäftigung eine Arbeitsmarktprüfung
durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung
einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer unselbständigen
Tätigkeit die nationalen Verfahren angewendet werden können. Sobald jedoch ein
langfristig Aufenthaltsberechtigter aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits
zwölf Monate im Bundesgebiet zu einer Beschäftigung zugelassen ist, muss ihm
ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden.
Die vorgeschlagene
Neuregelung trägt diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Rechnung, indem
neben den Inhabern eines im Inland ausgestellten Aufenthaltstitels
„Daueraufenthalt-EG“ (ersetzt den bisherigen Niederlassungsnachweis) auch allen
Ausländern, die über einen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügen und bereits zwölf Monate zu
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich zugelassen sind, das Recht
auf unbeschränkte Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet
zuerkannt wird (§ 49 Abs. 3 NAG).
Schließlich sollen
auch jene Ausländer, die unter den Voraussetzungen des NAG eine
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erhalten haben, ohne eine
zusätzliche Bewilligung zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten
Bundesgebiet berechtigt sein (§§ 43 Z 1 und 2 und 47 Abs. 5 NAG).
Zu Z 34
und 35 (§ 18 Abs. 12 bis 16):
Abs. 12 ist
unter Berücksichtigung der Vorgaben des Urteils des EuGH vom 9. August 1994, Rs
C-43/93 „Vander Elst“ im Sinne der Auslegung der EU-Kommission zu adaptieren,
um auf diese Weise der Kritik der Kommission in einem aktuellen
Vertragsverletzungsverfahren Rechnung zu tragen. Nach Auffassung der Kommission
darf die Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit nicht - wie derzeit vorgesehen - von einer vor
Arbeitsaufnahme einzuholenden EU-Entsendebestätigung abhängig gemacht werden,
da diese konstitutiven Charakter habe. Es soll daher die Pflicht zur Einholung
der EU-Entsendebestätigung durch eine administrativ weniger aufwändige
Anzeigepflicht ersetzt werden. An den materiellen Voraussetzungen für die
EU-Entsendung selbst soll sich nichts ändern. Für die Entsendung ist nach wie
vor notwendig, dass die zu entsendende drittstaatsangehörige Arbeitskraft in
einem ordnungsgemäßen und dauerhaften Arbeitsverhältnis zum entsendenden
Unternehmen steht und die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
eingehalten werden. Die vorgesehene Untersagungsmöglichkeit soll die Einhaltung
dieser Voraussetzungen und deren jederzeitige nach EU-Recht auch zulässige
behördliche Überprüfung sicherstellen. Der geltende, die materiellen
Voraussetzungen regelnde Abs. 13 wird in den Abs. 12 integriert; die Abs. 14
bis 16 können entfallen, da durch die Anzeigepflicht weder ein zeitlicher
Geltungsbereich einer Bestätigung, noch der ausdrückliche Ausschluss der
Arbeitsmarktprüfung erforderlich ist.
Zu Z 36
und 37 (§ 20b Abs. 4 und § 24):
Hierbei handelt es
sich lediglich um technische Anpassungen (Richtigstellung von Verweisen) an das
neue NAG.
Zu Z 38
(§ 26 Abs. 4):
Im Transportsektor
werden regelmäßig illegale beschäftigte ausländische Arbeitskräfte
festgestellt. Über Anregung des Bundesministeriums für Finanzen soll nunmehr
klargestellt werden, dass die Befugnis der KIAB zur Überprüfung von Fahrzeugen
auch die Befugnis, diese anzuhalten, miteinschließt. Derzeit erfolgen
Anhaltungen auf Grund der Bestimmungen des Zollgesetzes und/oder in
Zusammenarbeit mit den sonstigen Zollorganen sowie Sicherheitsbehörden.
Zu Z 39
(§ 27 Abs. 4):
Zur Verbesserung
der Kontrolle der Aufenthaltsberechtigungen soll das Arbeitsmarktservice
künftig die Aufenthaltsbehörden über das Ende einer befristeten Beschäftigung
im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 in Kenntnis setzen. Die
Verständigungspflicht soll nur jene Daten betreffen, die die
Aufenthaltsbehörden zur Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und FPG benötigen.
Zu Z 40
(§ 27a Abs. 3):
Siehe dazu die
Erläuterungen zu Z 25.
Zu Z 41
(§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a):
Die Beschäftigung
eines Ausländers ohne die erforderliche „Niederlassungsbewilligung –
unbeschränkt“ bzw. ohne einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ soll unter
derselben Strafdrohung stehen, wie die Beschäftigung eines Ausländers ohne
Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein oder
Niederlassungsnachweis.
Zu Z 42
(§ 28 Abs. 1 Z 5 lit. a und b):
Die Änderung des
§ 18 Abs. 12 bis 16 (siehe dazu die Erläuterungen zu Z 34 und
35) erfordert auch eine Anpassung der Strafbestimmung.
Zu Z 43
und 44 (§ 32a Abs. 1, 6 und 7):
Die
Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung sind an die Neuregelung der
Ausnahmetatbestände (§ 1 Abs. 2 lit. l und m) und an die
Änderung des § 18 Abs. 12 bis 16 anzupassen.
Zu Z 45
(§ 34 Abs. 28):
Hierbei handelt es
sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das
In-Kraft-Treten der geänderten Bestimmungen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: |
Vorgeschlagene Fassung: |
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Abschnitt I A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n Geltungsbereich § 1. (1) ... |
Abschnitt I A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n Geltungsbereich § 1. (1) ... |
(2)
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf |
(2)
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf |
a) Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt
wurde (§ 1 Z 2 und
§ 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997); |
a) Ausländer, denen der Status eines
Asylberechtigten zuerkannt wurde oder die seit mindestens einem Jahr den
Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzen (§ 2 Z 15 und
§ 3 bzw. § 8 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I
Nr. xxx/2005);“ |
b) bis h) … |
b) bis h) … |
i) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als
Honorarprofessoren, Gastprofessoren, Lektoren, Instruktoren, Lehrbeauftragte
oder Vertragsassistenten an österreichischen Universitäten, an der Akademie
der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen; |
i) Ausländer hinsichtlich ihrer
wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung
und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst; |
j) bis k) … |
j) bis k) … |
l) EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten
eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers sowie
drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines
anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht
21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger bzw. der
EWR-Bürger Unterhalt gewährt, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum
Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. |
l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren
drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und
Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger
oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des
EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt
gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. xxx/2005 berechtigt sind; |
|
m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit
nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder
(einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen
Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw.
das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist. |
(3)
bis (4) … |
(3)
bis (4) … |
(5)
Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit durch Vereinbarungen mit Nachbarstaaten auf der Grundlage dieses
Bundesgesetzes und auf Basis der Gegenseitigkeit Kontingente für die
Beschäftigung von Schlüsselkräften (§ 2 Abs. 5) und Pendlern (§ 2 Abs. 8) festlegen.
Sie hat dabei die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen
und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
anzuhören. Die Bundesländer können Vorschläge zum Abschluss solcher Vereinbarungen
erstatten. Die in der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) festgelegte Anzahl
von Quotenplätzen wird durch derartige Vereinbarungen nicht berührt. |
(5)
Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit durch Vereinbarungen mit Nachbarstaaten auf der Grundlage dieses
Bundesgesetzes und auf Basis der Gegenseitigkeit Kontingente für die
Beschäftigung von Schlüsselkräften (§ 2 Abs. 5) und Pendlern (§ 2 Abs. 8) festlegen.
Sie hat dabei die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen
und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
anzuhören. Die Bundesländer können Vorschläge zum Abschluss solcher Vereinbarungen
erstatten. Die in der Niederlassungsverordnung (§ 18 Niederlassungsverordnungsgesetz –
NLV-G, BGBl. I Nr. xxx/2005) festgelegte Anzahl von Quotenplätzen wird durch
derartige Vereinbarungen nicht berührt. |
Begriffsbestimmungen § 2. (1) ... |
Begriffsbestimmungen § 2. (1) ... |
(2)
Als Beschäftigung gilt die Verwendung |
(2)
Als Beschäftigung gilt die Verwendung |
a) … |
a) … |
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird, |
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, |
c) bis e) … |
c) bis e) … |
(3) … |
(3) … |
(4)
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt,
ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 liegt
insbesondere auch dann vor, wenn 1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft
zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder 2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in
einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, dass ein
wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den
Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür
hat der Antragsteller zu erbringen. |
(4)
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt,
ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 liegt
insbesondere auch dann vor, wenn 1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft
zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder 2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in
einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten
fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird.
Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Erlässt die regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb dieser Frist keinen
Bescheid, darf die Beschäftigung vorläufig ausgeübt werden. Wird der Antrag
nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Beschäftigung
umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des
Bescheides, zu beenden. |
(5)
bis (9) … |
(5)
bis (9) … |
|
(10) Als Rotationsarbeitskräfte gelten Ausländer, deren Arbeitsvertrag
mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder 1. als leitende Angestellte, denen maßgebliche
Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder 2. als der Unternehmensleitung zugeteilte
qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung
(Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder 3. als Vertreter repräsentativer ausländischer
Interessenvertretungen ausweist und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht. |
Voraussetzungen
für die Beschäftigung von Ausländern § 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung,
eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder
eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für
diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder
einen Niederlassungsnachweis besitzt. |
Voraussetzungen
für die Beschäftigung von Ausländern § 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung,
eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder
eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für
diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung –
unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen
Niederlassungsnachweis besitzt. |
(2)
Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung,
eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder
eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese
Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen
Niederlassungsnachweis besitzt. |
(2)
Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung,
eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder
eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung
gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen
Niederlassungsnachweis besitzt. |
(3)
bis (7) … |
(3)
bis (7) … |
(8)
Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l ist auf deren Antrag von der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen,
dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind. |
(8)
Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m ist auf deren Antrag von
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung
auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen
sind. |
(9)
und (10) … |
(9)
und (10) … |
Abschnitt II B e s c h ä f t i g u n g s b e w i l l i g u n g Voraussetzungen § 4. (1) bis (2) ... |
Abschnitt II B e s c h ä f t i g u n g s b e w i l l i g u n g Voraussetzungen § 4. (1) bis (2) ... |
(3) Die
Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn |
(3) Die Beschäftigungsbewilligung
darf weiters nur erteilt werden, wenn |
1. bis 6. ... |
1. bis 6. ... |
7. der Ausländer über eine
Niederlassungsbewilligung (ausgenommen nach § 19 Abs. 5 FrG), über
eine Aufenthaltserlaubnis, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gestattet (§ 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 und 2a FrG), oder
über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG verfügt
oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht
rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde
(§ 30 AsylG) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 29 FrG zum
Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und
Niederlassungsfreiheit genießt, ausgenommen im Falle eines Antrages auf
Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung oder im Falle des § 27 FrG; |
7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach
dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. xxx/2005,
verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über
den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005
verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten
nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt
wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76
NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit
genießt; |
8. bis l6. ... |
8. bis l6. ... |
(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
(6) Nach
Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere
Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
der Abs. 1 bis 3 vorliegen und |
(6) Nach
Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere
Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
der Abs. 1 bis 3 vorliegen und |
1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
|
4a. der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes
minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer
rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder |
5. und 6. … |
5. und 6. … |
(7) … |
(7) … |
(8) aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 126/2002 |
(8) Bei Anträgen für Ausländer,
die Abs. 6 Z 4a erfüllen und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind,
entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2. |
(9) bis (11) … |
(9) bis (11) … |
Kontingente
für die befristete Zulassung von Ausländern |
Kontingente
für die befristete Zulassung von Ausländern |
§ 5. (1) Im Falle eines vorübergehenden
zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren
Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der
Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit
Verordnung zahlenmäßige Kontingente 1. für eine zeitlich befristete Zulassung
ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer
bestimmten Berufsgruppe oder Region oder 2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer
Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet
berechtigt sind, festzulegen. |
§ 5. (1) Im Falle eines vorübergehenden
zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren
Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der
Niederlassungsverordnung (§ 18 NLV-G) vorgegebenen Rahmens jeweils mit
Verordnung zahlenmäßige Kontingente 1. für eine zeitlich befristete Zulassung
ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer
bestimmten Berufsgruppe oder Region oder 2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer
Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet
berechtigt sind, festzulegen. |
(1a) Die nach § 18
FrG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische
Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten
werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig,
sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird. |
(1a) Die nach
§ 18 NLV-G festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische
Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten
werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig,
sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird. |
(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
Auflagen |
Auflagen |
§ 8. (1) … |
§ 8. (1) … |
(2) Die
Beschäftigungsbewilligung ist weiters mit der Auflage zu verbinden, daß zur
Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer im Falle |
|
a) der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze
die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer
vor jenen der inländischen Arbeitnehmer zu lösen sind; |
|
b) von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
vor deren Einführung die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer zu lösen
sind, wenn dadurch Kurzarbeit auf längere Sicht verhindert werden könnte. |
|
Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der lit. a hat der Arbeitgeber
die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu verständigen, wenn
die Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl
der im Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde. |
|
(3) Die
Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche
Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur
Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder
berufsfördernder Art, verbunden werden. |
(2) Die
Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche
Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur
Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder
berufsfördernder Art, verbunden werden. |
Widerruf |
Widerruf |
§ 9. (1) und (2) … |
§ 9. (1) und (2) … |
(3) Im Rahmen eines
Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfs des
Betriebes gesichert bleibt. |
|
(4) Bei Widerruf der
Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß. |
(3) Bei Widerruf der
Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß. |
(5) Die Absätze 1
bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß. |
(4) Die Absätze 1
bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß. |
Sicherungsbescheinigung |
Sicherungsbescheinigung |
§ 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber,
Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so
ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu
enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei
Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen
in Aussicht gestellt wird. Für die Anwerbung von Schlüsselkräften im Ausland
gelten die Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften
(§ 12). |
§ 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen
Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4
Abs. 3 Z 7 verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung
auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl
von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von
Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird. Für die Anwerbung von
Schlüsselkräften im Ausland gelten die Sonderbestimmungen für die
Neuzulassung von Schlüsselkräften (§ 12). |
(2)
Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 4 Abs 1, 2 oder 6 und Abs 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12
vorliegen. |
(2)
Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12
vorliegen und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (§ 12 NAG) ist oder
im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 erfolgen soll, die Quote bzw. das
Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist. |
(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
Abschnitt
IIa |
Abschnitt
IIa |
Sonderbestimmungen
für die Neuzulassung von Schlüsselkräften |
Sonderbestimmungen
für die Neuzulassung von Schlüsselkräften |
§ 12. (1) und (2) … |
§ 12. (1) und (2) … |
(3) Der
Landeshauptmann hat den Antrag, sofern dieser nicht gemäß § 10 Abs. 1 oder §
14 Abs. 2 FrG abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 FrG zurückzuweisen ist,
unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der in Abs. 1 Z
1 genannten Voraussetzungen zu übermitteln. |
(3) Der
Landeshauptmann hat den Antrag, sofern dieser nicht gemäß § 41
Abs. 2 Z 2 NAG abzuweisen oder gemäß § 41 Abs. 2 Z 1
und 3 NAG zurückzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des
Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur
Prüfung der in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen zu übermitteln. |
(4) Die regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und
dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 Z 1 schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat, sofern
alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, die Zulassung zu
erteilen (§ 89 Abs. 1a FrG), dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung
zuzustellen und die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über
die erfolgte Zulassung zu verständigen. Der Landeshauptmann hat im Reisedokument
des Ausländers ersichtlich zu machen, dass dieser zur Niederlassung und
Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Der Landeshauptmann ist
verpflichtet, die Zulassung im Unternehmen an die Fremdenpolizeibehörde im
Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 99 FrG) zu übermitteln. Die regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der
Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen.
Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag
angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde
zu verständigen (§§ 88, 89 in Verbindung mit § 34 FrG). |
(4) Die regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und
dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 Z 1 schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat, sofern
alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, die Zulassung zu
erteilen (§ 41 NAG), dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung
zuzustellen und die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über
die erfolgte Zulassung zu verständigen. Der Landeshauptmann hat im Reisedokument
des Ausländers ersichtlich zu machen, dass dieser zur Niederlassung und
Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Der Landeshauptmann ist verpflichtet,
diese Informationen an die nach dem NAG zuständige Behörde im Rahmen der
zentralen Informationssammlung zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die
Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht
die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn-
und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu
verständigen (§ 54 FPG). |
(5) Bei
Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hat die regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den
diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem Landeshauptmann zur Zustellung an
den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. § 89 Abs. 1a vorletzter
Satz FrG gilt. |
(5) Bei
Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hat die regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den
diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem Landeshauptmann zur Zustellung an
den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. |
(6) Die Zulassung
als Schlüsselkraft ist einem Ausländer längstens für die Dauer eines Jahres
zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten
Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während des ersten Jahres sind die
Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Nach dem ersten Jahr der Zulassung gelten
die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. |
(6) Die Zulassung als
Schlüsselkraft ist dem Ausländer längstens für die Dauer von 18 Monaten zu
erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet.
Bei Wechsel des Arbeitgebers während der ersten 18 Monate sind die Abs.
1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. |
(7) … |
(7) … |
(8) Die Zulassung
von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 89
Abs. 1a FrG und des § 24. |
(8) Die Zulassung
von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des
§ 41 NAG und des § 24. |
|
(9) Schlüsselkräften
ist eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2
Z 3 NAG) zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 18 Monate zwölf
Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren. Die regionalen Geschäftsstellen
des Arbeitsmarktservice haben den zuständigen Fremdenbehörden das Vorliegen
dieser Voraussetzung mitzuteilen (§ 43 Z 1 NAG). |
|
(10) Die Abschnitte
II c und III finden auf Schlüsselkräfte keine Anwendung. |
Abschnitt
IIb |
Abschnitt
IIb |
H ö c h s t z a h l e n |
H ö c h s t z a h l e n |
Bundeshöchstzahl |
Bundeshöchstzahl |
§ 12a. (1) und (2) … |
§ 12a. (1) und (2) … |
(3) Für die
Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das
durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der
vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle
sichergestellten Ausländer (§ 11), alle rechtmäßig beschäftigten
Schlüsselkräfte (§ 12), alle auf Grund einer gültigen
Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines
oder eines Niederlassungsnachweises beschäftigten Ausländer sowie alle bei
den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten
Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines
EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1
Abs. 2 lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund
einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer
EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß
den §§ 3 Abs. 5 und 18 Abs. 3 beschäftigten Ausländer sowie die sichergestellten
oder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten
ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades
der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich
veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die
bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen. |
(3) Für die
Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das
durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der
vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle
sichergestellten Ausländer (§ 11), alle rechtmäßig beschäftigten Schlüsselkräfte
(§ 12), alle auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer
Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, einer „Niederlassungsbewilligung
– unbeschränkt“, eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ oder eines
Niederlassungsnachweises beschäftigten Ausländer sowie alle bei den
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten Ausländer
mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und
der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anzurechnen.
Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund einer Entsendebewilligung
gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und
einer Anzeigebestätigung gemäß den §§ 3 Abs. 5 und 18 Abs. 3 beschäftigten
Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer
Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler.
Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der
Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich
veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die
bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen
heranzuziehen. |
Abschnitt
IIc |
Abschnitt
IIc |
A r b e i t s e r l a u b n i s |
A r b e i t s e r l a u b n i s |
Voraussetzungen
und Geltungsbereich |
Voraussetzungen
und Geltungsbereich |
§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine
Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten
insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt
beschäftigt war. Zeiten einer Beschäftigung 1. gemäß § 3 Abs. 5 oder 2. gemäß § 18 oder 3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder 4. als Grenzgänger (§2 Abs. 7) oder 5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für
Künstler gemäß § 4a werden
nicht berücksichtigt |
§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf
Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen
im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt
beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges
Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1
und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. |
|
(1a)
Zeiten einer Beschäftigung 1. gemäß § 3 Abs. 5 oder 2. gemäß § 18 oder 3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder 4. als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oder 5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für
Künstler gemäß § 4a werden
nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
Verlängerung
der Arbeitserlaubnis |
Verlängerung
der Arbeitserlaubnis |
§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a
ist zu verlängern, wenn |
§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a
ist zu verlängern, wenn |
1. … |
1. … |
2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre
mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war. |
2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre
mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig
niedergelassen ist. |
(2) … |
(2) … |
Abschnitt
III |
Abschnitt
III |
B e f r e i u n g s s c h e i n |
B e f r e i u n g s s c h e i n |
Voraussetzungen
|
Voraussetzungen
|
§ 15. (1) Einem Ausländer ist, sofern er noch keinen
Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen,
wenn er |
§ 15. (1)
Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat
(§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er |
1. während der letzten acht Jahre mindestens
fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war oder |
1. während der letzten acht Jahre mindestens
fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und
rechtmäßig niedergelassen ist oder |
2. mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen
Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat oder |
|
3. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung
seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in
Österreich absolviert hat, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und
wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre
mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder |
2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung
seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in
Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein
niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei
Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder |
4. bisher aus den in § 1 Abs. 2 lit. l genannten
Gründen nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist und
sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten hat. |
3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l
und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und
weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder |
|
4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges
Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1
bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. |
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
(4) Die regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des
Regionalbeirates Unterbrechungen der in Abs. 1 Z 4 geforderten Aufenthaltszeiten
nachsehen, wenn der Ausländer glaubhaft machen kann, dass er seinen
Aufenthalt wegen eines Studiums oder einer damit im Zusammenhang stehenden
beruflichen Tätigkeit oder aus sonstigen wichtigen sozialen, familiären oder
gesundheitlichen Gründen unterbrochen hat. |
(4) entfällt |
(5) … |
(5) … |
(6) Der Ablauf des
Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während
der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur
Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag
auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises gehemmt. |
(6) Der Ablauf des
Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während
der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur
Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag
auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder eines
Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ gehemmt. |
Verlängerung |
Verlängerung |
§ 15a. Der Befreiungsschein gemäß § 15 ist zu verlängern,
wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb
Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war.
Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2. Der Befreiungsschein ist nicht
zu verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt.
|
§ 15a. (1) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der
Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im
Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war
und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15
Abs. 2. |
|
(2)
Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf
eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag
als verlängert. |
Abschnitt
IIIa |
Abschnitt
IIIa |
Aufenthaltsverfestigte
Ausländer |
Unbeschränkter
Zugang zum Arbeitsmarkt |
§ 17. Ausländer, die über einen Niederlassungsnachweis (§
24 FrG) verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten
Bundesgebiet berechtigt. |
§ 17. (1) Ausländer, die 1. über einen Niederlassungsnachweis (§ 24
FrG 1997) oder 2. über einen Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder 3. über eine „Niederlassungsbewilligung –
unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) verfügen,
sind zur Ausübung
einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. |
|
(2)
Bei Ausländern gemäß § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice
der zuständigen Fremdenbehörde vor Erteilung der „Niederlassungsbewilligung –
unbeschränkt“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
von zwölf Monaten zu bestätigen. |
Abschnitt
IV |
Abschnitt
IV |
B e t r i e b s e n t s a n d t e A u s l ä n d e r |
B e t r i e b s e n t s a n d t e A u s l ä n d e r |
Voraussetzungen
für die Beschäftigung; Entsendebewilligung |
Voraussetzungen
für die Beschäftigung; Entsendebewilligung |
§ 18. (1) bis (11) … |
§ 18. (1) bis (11) … |
(12) Die
Beschäftigung von Ausländern, die nicht von § 1 Abs 2 lit l
erfaßt sind und die von einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz im
Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Erbringung
einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor der
Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice hat binnen sechs Wochen eine Anzeigebestätigung
(EU-Entsendebestätigung) auszustellen. Für die Ausstellung der
EU-Entsendebestätigung gelten, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist, die Bestimmungen über die Entsendebewilligung. Sind die
Voraussetzungen für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung nicht
gegeben, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. |
(12) Für Ausländer,
die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das
Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung erforderlich. Die
beabsichtigte Entsendung ist jedoch vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber
oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers vor der Arbeitsaufnahme
bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren
Sprengel die Arbeitsleistungen erbracht werden, anzuzeigen. Die zuständige
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die Anzeige binnen
zwei Wochen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Sie hat die Entsendung zu
untersagen, wenn 1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes
nicht ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem
direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem
keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht über die
entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von
Drittstaatsangehörigen verfügt oder 2. die österreichischen Lohn- und
Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder
die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. |
(13) Die
EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn 1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes
ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis
zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag
abgeschlossen hat und über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates
für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt und 2. die österreichischen Lohn- und
Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs 1 und 2 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr 459/1993,
sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. |
(13) entfällt |
(14) Die EU-Entsendebestätigung
gemäß Abs 12 ist für die Dauer von sechs Monaten auszustellen; sie kann
jeweils um weitere sechs Monate, längstens jedoch für die Dauer der vom Arbeitgeber
gemäß Abs 12 zu erbringenden Dienstleistung, verlängert werden. |
(14) entfällt |
(15) Bei der
Ausstellung der EU-Entsendebestätigung entfällt die Prüfung der Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs 1, 2 und 6). Die Abs 10 und
11 sind nicht anzuwenden. |
(15) entfällt |
(16) Die Anzeige
gemäß Abs 12 ist vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom
inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die
Arbeitsleistungen bzw die Beschäftigung erbracht werden, schriftlich
einzubringen. |
(16) entfällt |
Vorläufige
Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme |
Vorläufige
Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme |
§ 20b. (1) bis (3) … |
§ 20b. (1) bis (3) … |
(4) Die Berechtigung
gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer über ein Niederlassungsrecht
oder über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 des
Fremdengesetzes 1997 verfügt. |
(4) Die Berechtigung
gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen oder
Rotationsarbeitskraft ist. |
Abschnitt
IV |
Abschnitt
IV |
G e m e i n s a m e B e s
t i m m u n g e n |
G e m e i n s a m e B e s
t i m m u n g e n |
Erstellung
von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte |
Erstellung
von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte |
§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der
selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des
fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 1a FrG erforderliche
Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit,
insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von
Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen
zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium
anzuhören. |
§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der
selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des
fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche
Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit,
insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von
Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen
zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium
anzuhören. |
Überwachung,
Auskunfts- und Meldepflicht |
Überwachung,
Auskunfts- und Meldepflicht |
§ 26. (1) bis (3) … |
§ 26. (1) bis (3) … |
(4) Die Zollorgane
sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die
Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige
Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es
sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die
beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Zollorgane
sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer
für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht,
dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder
ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG
geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen
Sicherheitsdienststelle zu übergeben. |
(4) Die Zollorgane
sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die
Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige
Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte
handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen
werden. Die Zollorgane sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann,
auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn
Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine
Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein,
und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen
dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde
oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben. |
(4a) und (5) … |
(4a) und (5) … |
Rechtshilfe
und Verständigungspflicht |
Rechtshilfe
und Verständigungspflicht |
§ 27. (1) bis (3) … |
§ 27. (1) bis (3) … |
(4) Die Zollbehörde,
die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice sind berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach dem
Fremdengesetz 1997 zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf
Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen. |
(4) Die
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die für die Erfüllung der
Aufgaben nach dem NAG und dem FPG zuständigen Behörden über erteilte
Beschäftigungsbewilligungen und hinsichtlich der im Rahmen von Kontingenten
gemäß § 5 beschäftigten Ausländer zusätzlich über die vom Arbeitgeber
gemeldete Beendigung der Beschäftigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) in
Kenntnis zu setzen. |
(4a) und (5) … |
(4a) und (5) … |
Datenübermittlung
|
Datenübermittlung
|
§ 27a. (1) und (2) … |
§ 27a. (1) und (2) … |
(3) Die Behörde
gemäß § 89 FrG hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum
Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis
zum 15. eines Monats über jene Ausländer, die im Vormonat einen
Niederlassungsnachweis erhalten haben, automationsunterstützt in einer für
das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu
übermitteln: |
(3) Die nach dem NAG
zuständige Behörde hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum
Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis
zum 15. eines Monats über jene Ausländer, die im Vormonat eine
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt-EG“ erhalten haben, automationsunterstützt in einer für das
Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu
übermitteln: |
1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und
Staatsangehörigkeit des Ausländers sowie |
1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und
Staatsangehörigkeit des Ausländers oder |
2. das Ausstellungsdatum des
Niederlassungsnachweises |
2. die Sozialversicherungsnummer des Ausländers
und |
|
3. das Ausstellungsdatum der
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder des Aufenthaltstitels
„Daueraufenthalt-EG“. |
Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
28. (1)
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, |
28. (1)
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, |
1. wer |
1. wer |
a) entgegen § 3 einen Ausländer
beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder
Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3
Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§
15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, oder |
a) entgegen § 3 einen Ausländer
beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder
Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung
(§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein
Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
(§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis
(§ 24 FrG 1997)“ ausgestellt wurde, oder |
b) und c) … |
b) und c) … |
2. bis 4. … |
2. bis 4. … |
5. wer |
5. wer |
a) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 als
Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne
EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder b) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16
Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit
Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur
Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne dass für diesen eine
EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, mit
Geldstrafe bis zu 1 200 Euro; |
a) entgegen § 18 Abs. 12 als
Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne
EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder b) entgegen § 18 Abs. 12 Arbeitsleistungen
eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in
Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird,
ohne dass für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, mit
Geldstrafe bis zu 1 200 Euro; |
6. … |
6. … |
(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
Übergangsbestimmungen
zur EU-Erweiterung |
Übergangsbestimmungen
zur EU-Erweiterung |
§ 32a. (1) § 1 Abs. 2 lit. l gilt – mit Ausnahme der Staatsangehörigen
der Republik Malta und der Republik Zypern – nicht für Staatsangehörige jener
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des
Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23.
September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der
Europäischen Union beitreten, es sei denn, sie sind Ehegatten oder Kinder
eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits
vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte. |
§ 32. (1) § 1 Abs. 2 lit. l und m gilt –
mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern
– nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen
Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr.
C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union
beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder
Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits
vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind
Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines
Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf
Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt. |
(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
(6) Für die
Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen,
die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in
der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in
der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in
der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen
in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements
zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 24 der
Beitrittsakte in den Anhängen V und VI, VIII bis X sowie XII bis XIV)
Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig
sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 1 bis 11
anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht
zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 bis 16 anzuwenden. |
(6) Für die
Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen,
die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in
der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in
der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in
der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen
in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements
zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 24 der
Beitrittsakte in den Anhängen V und VI, VIII bis X sowie XII bis XIV)
Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig
sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 1 bis 11
anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht
zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden. |
(7) Für die
Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs 1, die von einem Arbeitgeber mit
Betriebssitz in einem nicht in Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur
vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in das Bundesgebiet entsandt
werden, ist § 18 Abs. 12 bis 16 anzuwenden. |
(7) Für die
Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1, die von einem Arbeitgeber mit
Betriebssitz in einem nicht in Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur
vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in das Bundesgebiet entsandt
werden, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden. |
(8) und (9) … |
(8) und (9) … |
Wirksamkeitsbeginn |
Wirksamkeitsbeginn |
§ 34. (1) bis (27) … |
§ 34. (1) bis (27) … |
|
(28) Die §§ 1
Abs. 2 lit. a, i, l und m und Abs. 5, 2 Abs. 2
lit. b, 4 und 10, 3
Abs. 1, 2 und 8, 4 Abs. 3 Z 7, Abs. 6 Z 4a und
Abs. 8, 5 Abs. 1 und 1a, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 4, 11
Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, 12a Abs. 3, 14a
Abs. 1 und 1a, 14e Abs. 1 Z 2, 15 Abs. 1, 4 und 6, 15a,
17, 18 Abs. 12 bis 16, 20b Abs. 4, 24, 26 Abs. 4, 27
Abs. 4, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und
Z 5 lit. a und b und 32a Abs. 1, 6 und 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006
in Kraft. |