949 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das
Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das
Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und
das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005
– WRÄG 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Wehrgesetzes 2001
Das
Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis entfallen in der Überschrift zu § 3 die Worte „und Verantwortlichkeit“.
2. Im
Inhaltsverzeichnis lauten die Überschrift zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes
und die Überschriften zu den §§ 37 bis 40:
„6. Abschnitt
Besondere
militärische Dienstleistungen
§ 37. Ausbildungsdienst
§ 38. Nähere
Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 38a. Sonderbestimmungen
für Frauen
§ 38b. Sonderbestimmungen
für Wehrpflichtige
§ 39. Miliztätigkeiten
von Frauen
§ 40. Zuständigkeit“
3. Im
Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 48 folgende
Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„§ 48a.
Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens“
4. Im
Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 62 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
5. § 1
Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines
Dienstverhältnisses angehören als
a) Militärpersonen
des Dienststandes,
b) Berufsoffiziere
des Dienststandes,
c) Beamte
und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
d) Vertragsbedienstete
des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
(VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im
Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung (Militär-VB).“
6. Dem § 2
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dazu gehört
auch die gesamte militärische Ausbildung.“
7. Dem § 7
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das militärische
Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch
von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer
Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt
werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das
Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische
Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für
Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch
Verordnung näher zu bestimmen.“
8. Im § 11
Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „strengstes“.
9. Im § 17
Abs. 7 Z 1 wird vor dem Wort „Zustimmung“ das Wort „ausdrücklicher“ eingefügt.
10. § 23
Abs. 1 letzter Satz entfällt.
11. Im § 28
Abs. 6 werden die Worte „Frauen
im Ausbildungsdienst“
durch die Worte „Personen im
Ausbildungsdienst“
ersetzt.
12. Der
6. Abschnitt des 2. Hauptstückes sowie die §§ 37 bis 40, jeweils
samt Überschrift, lauten:
„6. Abschnitt
Besondere
militärische Dienstleistungen
Ausbildungsdienst
§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf
Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten. Nach
Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des
Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu
sechs Monate verfügt werden. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist
beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid).
Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen
(Eignungsprüfung).
(2) Die freiwillige
Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen
zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt
einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem
Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen
Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.
(3) Personen im
Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne
Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie
angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung
wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des
Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann
spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle
schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten
Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
Nähere
Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 38. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum
Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit
Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf den Ausbildungsdienst sind
anzuwenden
1. § 24 Abs. 2 über die Zuweisung zu den
Truppenkörpern und
2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2
über den Ausschluss von der Einberufung.
(2) Alle Ergebnisse
medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen und
Wehrpflichtige vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische
Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die
Untersuchten selbst sowie mit deren ausdrücklicher Zustimmung an sonstige
Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.
(3) Frauen und
Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung
absolvieren.
(4) Frauen und
Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu
befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich
dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 über die Unwirksamkeit einer
Einberufung anzuwenden.
(5) Frauen und
Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu
entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden. Sie
sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen
Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung
nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Einberufungstermin gegeben
war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus
dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach
Abs. 4 erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt
bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum
Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die
neuerliche Einberufung ist nur zulässig
1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes
und
2. mit Zustimmung der Betroffenen.
Sonderbestimmungen
für Frauen
§ 38a. (1) Bei Frauen ist im Rahmen der
Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum
Wehrdienst zu prüfen.
(2) Frauen dürfen zum
Ausbildungsdienst herangezogen werden bis
1. zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
2. zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65.
Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder
Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des
Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
(3) Auf Frauen im
Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz
werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete
geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer
bevorstehenden oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so
kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen
Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim
Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs
Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses
Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer
freiwilligen Meldung ist anzuwenden.
(4) Frauen, die
Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen
auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern,
Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten
eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme
hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall ihrer
Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde.
(5) Der Bundesminister
für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat
über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.
Sonderbestimmungen
für Wehrpflichtige
§ 38b. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum
Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im
Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der
Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt
als Beschluss der Stellungskommission nach § 17 Abs. 2 mit der
Feststellung „Tauglich“. Wurde kein Annahmebescheid erlassen, so kann die
Stellungskommission im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des
Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein
auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen. In allen Fällen
einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der
Stellungskommission zu übermitteln.
(2) Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst
darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der
Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese Frist
darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit
Antritt des Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte
Einberufung zum Grundwehrdienst für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige,
die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden,
gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst
vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Im Falle
einer solchen Entlassung ist die Zeit des geleisteten Grundwehrdienstes auf die
Dauer des Ausbildungsdienstes anzurechnen.
(3) Die Dauer des
Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der
Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als
vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.
(4) Wehrpflichtige,
die vor Ablauf des sechsten Monates auf Grund einer Austrittserklärung
vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem
Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch
offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen. In diesem Fall ist § 20
Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes
nicht anzuwenden.
(5) Wurde der
Ausbildungsdienst wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig
beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur
Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In
diesem Fall ist er binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die
restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über
die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur,
sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens sechs
Monate Grundwehr- oder Ausbildungsdienst geleistet hat.
(6) Auf den
Ausbildungsdienst sind anzuwenden
1. § 21 Abs. 3 und 4 über die
Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer
vorbereitenden Kaderausbildung sowie
2. § 28 Abs. 2 über die vorläufige
Aufschiebung der Entlassung.
(7) Abweichend von
§ 37 Abs. 3 wird eine während einer Heranziehung zu einem Einsatz
nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder der unmittelbaren Vorbereitung eines
solchen Einsatzes abgegebene Austrittserklärung erst mit Ablauf des
Kalendermonates wirksam, der der Beendigung der Heranziehung des Betroffenen
zum jeweiligen Einsatz folgt, sofern der Ausbildungsdienst nicht vorher endet.
(8) Auf
Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind,
sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen
Vorschriften anzuwenden, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes
gelten.
Miliztätigkeiten
von Frauen
§ 39. (1) Frauen können freiwillige
Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind
anzuwenden
1. § 24 Abs. 1 und 2 über die
Einberufung,
2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den
Ausschluss von der Einberufung,
3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die
Entlassung und
4. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2, 4
und 5 dritter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.
(2) Auf Frauen, die
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a
und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter
mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während
eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die
Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht
zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden
Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
(3) Auf Frauen sind
anzuwenden
1. § 32 Abs. 3, 4 und 7 über die
Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand
sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer
Angelegenheiten und
2. § 35 über die Berechtigung zum Tragen der
Uniform.
Bei der
Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über
staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
(4) Das für die
Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach
Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen
Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch
dienstliche Unterlagen.
Dabei ist
§ 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
(5) Zu
Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen,
die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt.
(6) Auf Frauen, die
Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften
anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren
Tätigkeiten gelten.
Zuständigkeit
§ 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von
Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
1. des Ausbildungsdienstes und
2. der Miliztätigkeiten von Frauen
obliegt in
erster Instanz dem Heerespersonalamt.“
13. § 41
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Soldaten
haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem
bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, zu befolgen.“
14. Nach § 48
wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:
„Missbräuchliche
Verwendung des militärischen Hoheitszeichens
§ 48a. Wer das militärische Hoheitszeichen
entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 führt oder sonst
missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu
bestrafen.“
15. Im § 54 wird die Zitierung „§§ 49 bis 53“ jeweils durch die Zitierung „§§ 48a bis 53“ ersetzt.
16. Im § 60 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:
„(2c) Das
Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 7
Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 7, § 23
Abs. 1, § 28 Abs. 6, der 6. Abschnitt des
2. Hauptstückes und die §§ 37 bis 40, jeweils samt Überschrift,
§ 41 Abs. 3, § 48a samt Überschrift, § 54 sowie § 61
Abs. 24, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
17. Dem § 60
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 treten § 61 Abs. 13 und § 62 samt Überschrift
außer Kraft.“
18. § 61 Abs. 13 und § 62 samt Überschrift entfallen.
19. Dem § 61
wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) Auf Personen,
die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als
Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses
Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005
geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Heeresdisziplinargesetzes 2002
Das
Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 44:
„Anhaltung“
2. Im
Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 86:
„Sonderbestimmungen
für besondere militärische Dienstleistungen“
3. Im § 43
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wird eine
Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3
bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I
Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur
Befugnisausübung anzuwenden.“
4. § 44 samt
Überschrift lautet:
„Anhaltung
§ 44. (1) Der Festgenommene darf durchsucht
werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene
noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet.
Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden,
die nicht geeignet sind,
1. als Mittel zur Flucht zu dienen oder
2. Verletzungen herbeizuführen oder
3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im
Haftraum darzustellen.
§ 43
Abs. 2a über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist
anzuwenden.
(2) Abgenommene
Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren.
Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche
Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder
Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.
(3) Der Festgenommene
ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem
Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die
erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der
Toilettenanlagen zu geben.“
5. § 86 samt
Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen
für besondere militärische Dienstleistungen
§ 86. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst
leisten, sind anzuwenden
1. während der ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen
und
2. ab Beginn des siebenten Monates des
Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen.
(2) Auf Frauen sind
bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei
vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) § 83
Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von
Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(4) Wurde gegen eine
Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten
Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach
diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen
anzuwenden.“
6. Dem § 92
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das
Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie die §§ 44 und 86, jeweils
samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Heeresgebührengesetzes 2001
Das
Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 49 folgende
Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„§ 49a.
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe“
2. § 5
Abs. 1 lautet:
„(1)
Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden
Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.“
3. § 6
Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Monatsprämie
in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt
1. Personen im Ausbildungsdienst und
2. Zeitsoldaten.“
4. Dem § 6
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wird ein
Wehrpflichtiger aus dem Ausbildungsdienst vorzeitig entlassen, so hat er dem
Bund einen Beitrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für
jede Monatsprämie nach Abs. 1, die während der ersten sechs Monate einer
Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Dieser
Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. Er entfällt bei einer
vorzeitigen Beendigung dieses Wehrdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3
WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b
Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme
in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2
WG 2001.“
5. § 11
Abs. 1 lautet:
„(1) Im
Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das
Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am
15. jeden Monates auszuzahlen.“
6. § 11 Abs. 2 entfällt.
7. § 23
Abs. 1 lautet:
„(1) Familienunterhalt
und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den
Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst
leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
8. Dem § 24
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Leisten
Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach
§ 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche
Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des
§ 3 Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001),
BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig
festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur
Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes.“
9. § 44 Abs. 1 entfällt.
10. Im § 45
Abs. 5 wird die Zitierung „§ 30
WG 2001“ durch die
Zitierung „§ 30 Abs. 3
WG 2001“ ersetzt.
11. § 49 Abs. 5 entfällt.
12. Nach § 49
wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:
„Familienunterhalt
und Wohnkostenbeihilfe
§ 49a. Auf einen Zeitsoldaten mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5.
Hauptstückes betreffend Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht
anzuwenden.“
13. § 54
Abs. 6 lautet:
„(6) Bei der
Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im
Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und
der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, hat die
Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und
des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH),
BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.“
14. Im § 60
wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:
„(2d) Das
Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 4, § 11
Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45
Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit
1. Juli 2005 in Kraft.“
15. Im § 60
wird nach Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt:
„(4c) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs.1,
§ 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer
Kraft.“
16. § 61 Abs.
6, 7 und 11 bis 13 entfällt.
Artikel 4
Änderung des
Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das
Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1
Abs. 1 wird nach der Z 2 folgender Satz angefügt:
„Eine
Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.“
2. § 2
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Frauen, die zum Ausbildungsdienst
heranziehbar sind.“
3. Im § 4
Abs. 1 werden die Z 4 und 5 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:
„4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen
bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
5. § 55 betreffend den Übergenuss und
6. § 56 betreffend den Härteausgleich.“
4. Im § 5 wird
nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Eine vorzeitige
Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen
Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen,
notwendig ist.“
5. Im § 11
wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:
„(2d) § 1
Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5
Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
6. Im § 11
wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) § 12
Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer
Kraft.“
7. § 12
Abs. 5 und 6 entfällt.
Artikel 5
Änderung des
Munitionslagergesetzes 2003
Das
Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 wird wie folgt geändert:
1. Im § 12
Abs. 2 werden die Worte „beim
zuständigen Bezirksgericht“
jeweils durch die Worte „beim
zuständigen Gericht“
ersetzt.
2. § 12
Abs. 3 lautet:
„(3) Auf das
gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24,
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie
§ 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG),
BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.“
3. Dem § 18
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 12
Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xxx tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das
Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 168, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2004 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2
wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen
hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Ausstattung und die Art des
Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.“
2. § 7 und
§ 13 entfallen.
3. § 11 Abs. 1
Z 4a lautet:
„4a. als Militär-VB oder“
4. § 12
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d
WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt
und
b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare
Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.“
5. Dem § 16
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Auf Personen, die
vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 herangezogen wurden,
ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes § 12 Abs. 1 in der
bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.“
6. Dem § 18
werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 2,
§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 8, jeweils
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit
1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 treten § 7 und § 13 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Militärbefugnisgesetzes
Das
Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 11
Abs. 7 erster Satz lautet:
„Der
Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der
Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen
gefährdet und nicht flüchtet.“
2. § 25
Abs. 1a lautet:
„(1a) Eine
Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern
1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen,
dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1
des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder
2. durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale
Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
Die
Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich
anderer militärischer Dienststellen.“
3. § 50
Abs. 3 lautet:
„(3) Auf das
gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24,
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie
§ 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG),
BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.“
4. Im § 61
wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 11
Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit
1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 8
Aufhebung von
Rechtsvorschriften
Die Verordnung des
Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von
Buchhaltungsaufgaben, BGBl. II Nr. 166/2003, tritt außer Kraft.