949 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen in der Überschrift zu § 3 die Worte „und Verantwortlichkeit“.

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschrift zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die Überschriften zu den §§ 37 bis 40:

 

„6. Abschnitt

Besondere militärische Dienstleistungen

§     37.                Ausbildungsdienst

§     38.                Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§     38a.                Sonderbestimmungen für Frauen

§     38b.                Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

§     39.                Miliztätigkeiten von Frauen

§     40.                Zuständigkeit“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 48 folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 48a. Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 62 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

5. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

                a)           Militärpersonen des Dienststandes,

               b)           Berufsoffiziere des Dienststandes,

                c)           Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und

               d)           Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung (Militär-VB).“

6. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.“

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.“

8. Im § 11 Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „strengstes“.

9. Im § 17 Abs. 7 Z 1 wird vor dem Wort „Zustimmung“ das Wort „ausdrücklicher“ eingefügt.

10. § 23 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

11. Im § 28 Abs. 6 werden die Worte „Frauen im Ausbildungsdienst“ durch die Worte „Personen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

12. Der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes sowie die §§ 37 bis 40, jeweils samt Überschrift, lauten:

„6. Abschnitt

Besondere militärische Dienstleistungen

Ausbildungsdienst

§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu sechs Monate verfügt werden. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).

(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.

(3) Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 38. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden

           1. § 24 Abs. 2 über die Zuweisung zu den Truppenkörpern und

           2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.

(2) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen und Wehrpflichtige vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die Untersuchten selbst sowie mit deren ausdrücklicher Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.

(3) Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.

(4) Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.

(5) Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig

           1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und

           2. mit Zustimmung der Betroffenen.

Sonderbestimmungen für Frauen

§ 38a. (1) Bei Frauen ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.

(2) Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis

           1. zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder

           2. zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

(3) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.

(4) Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall ihrer Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.

Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

§ 38b. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission nach § 17 Abs. 2 mit der Feststellung „Tauglich“. Wurde kein Annahmebescheid erlassen, so kann die Stellungskommission im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen. In allen Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln.

(2) Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit Antritt des Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zum Grundwehrdienst für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Im Falle einer solchen Entlassung ist die Zeit des geleisteten Grundwehrdienstes auf die Dauer des Ausbildungsdienstes anzurechnen.

(3) Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

(4) Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monates auf Grund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen. In diesem Fall ist § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes nicht anzuwenden.

(5) Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist er binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur, sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens sechs Monate Grundwehr- oder Ausbildungsdienst geleistet hat.

(6) Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden

           1. § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung sowie

           2. § 28 Abs. 2 über die vorläufige Aufschiebung der Entlassung.

(7) Abweichend von § 37 Abs. 3 wird eine während einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes abgegebene Austrittserklärung erst mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der der Beendigung der Heranziehung des Betroffenen zum jeweiligen Einsatz folgt, sofern der Ausbildungsdienst nicht vorher endet.

(8) Auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten.

Miliztätigkeiten von Frauen

§ 39. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden

           1. § 24 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,

           2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,

           3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die Entlassung und

           4. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2, 4 und 5 dritter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.

(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.

(3) Auf Frauen sind anzuwenden

           1. § 32 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und

           2. § 35 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.

Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.

(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen

           1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und

           2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen.

Dabei ist § 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.

(5) Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt.

(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

Zuständigkeit

§ 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

           1. des Ausbildungsdienstes und

           2. der Miliztätigkeiten von Frauen

obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.“

13. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.“

14. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens

§ 48a. Wer das militärische Hoheitszeichen entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 führt oder sonst missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.“

15. Im § 54 wird die Zitierung „§§ 49 bis 53“ jeweils durch die Zitierung „§§ 48a bis 53“ ersetzt.

16. Im § 60 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 6, der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die §§ 37 bis 40, jeweils samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 48a samt Überschrift, § 54 sowie § 61 Abs. 24, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

17. Dem § 60 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 61 Abs. 13 und § 62 samt Überschrift außer Kraft.“

18. § 61 Abs. 13 und § 62 samt Überschrift entfallen.

19. Dem § 61 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 44:

„Anhaltung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 86:

„Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen“

3. Im § 43 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.“

4. § 44 samt Überschrift lautet:

„Anhaltung

§ 44. (1) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,

           1. als Mittel zur Flucht zu dienen oder

           2. Verletzungen herbeizuführen oder

           3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.

§ 43 Abs. 2a über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist anzuwenden.

(2) Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.

(3) Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.“

5. § 86 samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen

§ 86. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden

           1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen und

           2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen.

(2) Auf Frauen sind bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) § 83 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.

(4) Wurde gegen eine Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden.“

6. Dem § 92 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie die §§ 44 und 86, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 49 folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 49a. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.“

3. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt

           1. Personen im Ausbildungsdienst und

           2. Zeitsoldaten.“

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird ein Wehrpflichtiger aus dem Ausbildungsdienst vorzeitig entlassen, so hat er dem Bund einen Beitrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede Monatsprämie nach Abs. 1, die während der ersten sechs Monate einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. Er entfällt bei einer vorzeitigen Beendigung dieses Wehrdienstes wegen

           1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

           2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

           3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.“

5. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.“

6. § 11 Abs. 2 entfällt.

7. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

8. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach § 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des § 3 Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes.“

9. § 44 Abs. 1 entfällt.

10. Im § 45 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 30 WG 2001“ durch die Zitierung „§ 30 Abs. 3 WG 2001“ ersetzt.

11. § 49 Abs. 5 entfällt.

12. Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:

„Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

§ 49a. Auf einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes betreffend Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht anzuwenden.“

13. § 54 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.“

14. Im § 60 wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:

„(2d) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

15. Im § 60 wird nach Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt:

„(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs.1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.“

16. § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 entfällt.

Artikel 4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgender Satz angefügt:

„Eine Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.“

2. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.  Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind.“

3. Im § 4 Abs. 1 werden die Z 4 und 5 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:

         „4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,

           5. § 55 betreffend den Übergenuss und

           6. § 56 betreffend den Härteausgleich.“

4. Im § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Eine vorzeitige Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.“

5. Im § 11 wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:

„(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

6. Im § 11 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“

7. § 12 Abs. 5 und 6 entfällt.

Artikel 5

Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

Das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 2 werden die Worte „beim zuständigen Bezirksgericht“ jeweils durch die Worte „beim zuständigen Gericht“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.“

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

 

Artikel 6

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 168, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2004 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.“

2. § 7 und § 13 entfallen.

3. § 11 Abs. 1 Z 4a lautet:

       „4a. als Militär-VB oder“

4. § 12 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern

                a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und

               b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.“

5. Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes § 12 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.“

6. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 7 und § 13 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet.“

2. § 25 Abs. 1a lautet:

„(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern

           1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

           2. durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.“

3. § 50 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.“

4. Im § 61 wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 8

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. II Nr. 166/2003, tritt außer Kraft.