Vorblatt
Problem:
- Notwendigkeit
von punktuellen Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung von Wehrdienstleistungen
zur Sicherstellung des Personalnachwuchses des Bundesheeres insbesondere für
die Auslandseinsatzbereitschaft und für Offiziers- und Unteroffiziersfunktionen
- Mangelhafte
finanzielle Anreize für freiwillige Wehrdienstleistungen von Frauen
- Fehlende
gesetzliche Grundlage zur unverwechselbaren Möglichkeit der Kennzeichnung von
Heeresgut und militärischen Liegenschaften
- Notwendigkeit
diverser Adaptierungen, Klarstellungen und systematischer Vereinfachungen sowie
legistischer Verbesserungen
Ziel:
Sachgerechte
Beseitigung der aufgezeigten Probleme
Inhalt:
- Neueinführung
der Möglichkeit der Leistung des – bisher nur Frauen zugänglichen –
Ausbildungsdienstes für Wehrpflichtige durch entsprechende Umstrukturierung der
diesbezüglichen Bestimmungen im Wehrgesetz 2001
- Anhebung
der für den Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge durch entsprechende Änderungen
im Heeresgebührengesetz 2001
- Durchführung
der in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Modifikationen im
Heeresdisziplinargesetz 2002 und im Auslandseinsatzgesetz 2001
- Einführung
der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich eines militärischen
Hoheitszeichens im Wehrgesetz 2001
- Durchführung
erforderlicher Modifikationen betreffend die weitere Behandlung festgenommener
Personen und die Gewährleistung eines lückenlosen Schutzes des
Redaktionsgeheimnisses im Militärbefugnisgesetz
- Normierung
diverser Klarstellungen sowie sprachlicher, systematischer und legistischer
Verbesserungen sowie der erforderlichen Formalanpassungen von Verweisungsnormen
in mehreren Wehrrechtsnormen unter Bedachtnahme auf die Legistischen
Richtlinien 1990
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Budgetwirksame
Mehrkosten von ca. Euro 4,7 Millionen/Jahr
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Rechtes der
Europäischen Union
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Mit dem Gesetz
über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I
Nr. 30/1998, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 das Bundesheer für
militärische Dienstleistungen von Soldatinnen auf ausschließlich freiwilliger
Basis geöffnet. Als wesentliche Inhalte des genannten Gesetzes sind die
verfassungsrechtliche Normierung der freiwilligen Zugangsmöglichkeit zum
Bundesheer für Frauen im Art. 9a Abs. 4 B‑VG sowie die Einführung
eines Ausbildungsdienstes für Frauen im Bundesheer als Ausbildungsverhältnis
sui generis in Form einer eigenständigen zwölfmonatigen Wehrdienstleistung in
Vorbereitung auf eine Übernahme als Berufssoldatin bei jederzeitiger Austrittsmöglichkeit
zu nennen. Unter Berücksichtigung des verfassungsgesetzlich normierten
Gleichheitsgebotes erfolgte auf einfachgesetzlicher Ebene im gesamten Wehrrecht
die grundsätzliche (insbesondere besoldungsrechtliche und disziplinäre)
Gleichstellung der Frauen im Ausbildungsdienst mit den (männlichen) Soldaten im
Grundwehrdienst während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes bzw.
den (männlichen) Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes.
Allfällige Abweichungen des Rechtsstatus der Frauen von jenem der
Wehrpflichtigen konnten ausschließlich bei Vorliegen einer ausreichenden
sachlichen Rechtfertigung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
normiert werden (dies betrifft zB die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung
des Ausbildungsdienstes durch die Betroffene). Seit In-Kraft-Treten des
genannten Gesetzes musste in der Praxis beobachtet werden, dass die
verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung mit den
vergleichbaren Wehrpflichtigen zunehmend einen Hinderungsgrund für eine große
Anzahl von Frauen darstellt, den Soldatenberuf anzustreben. Die anlässlich der
parlamentarischen Behandlung des in Rede stehenden Gesetzes projektierte
langfristige Zielsetzung von einer jährlichen Anzahl von 200 Soldatinnen (siehe
die diesbezügliche Regierungsvorlage, 915 BlgNR, XX. GP) konnte bei
weitem nicht erreicht werden. Seit 1. Jänner 1998 haben bis zum gegenwärtigen
Zeitpunkt insgesamt nur ca. 430 Frauen den Ausbildungsdienst abgeschlossen; die
Anzahl der Frauen, die mit Stichtag 1. Jänner 2005 diesen Wehrdienst
leisten, liegt überhaupt nur bei 55. Darüber hinaus sind im Bereich der
Personalaufbringung und –entwicklung des Bundesheeres im Rahmen der Umsetzung
des durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, mit
1. Dezember 2003 geschaffenen Anreizsystems sowie bei den
Offiziersfunktionen auf der Basis der derzeit geltenden Wehrrechtslage
unbefriedigende Rahmenbedingungen zu beobachten. Ein internationaler Überblick
zeigt, dass nahezu alle europäischen Staaten mit auf der allgemeinen
Wehrpflicht beruhenden Wehrsystemen auch zunehmend Modelle entwickelt und
ausgebaut haben, die neben verpflichtenden Wehrdienstleistungen auch den
freiwilligen Zugang zu militärischen Dienstleistungen ermöglichen.
Erfahrungsgemäß bedürfen derartige Freiwilligenmodelle in jedem Fall gezielter
Personalrekrutierungsmaßnahmen zur Sicherstellung ausreichender personeller
Kapazitäten.
Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf soll künftig zur umfassenden Lösung der erkannten
Problembereiche für jene Personengruppe, die für eine künftige Funktion im
Bundesheer auf der Basis eines (befristeten) Dienstverhältnisses in Frage
kommen, der – bisher nur Frauen zugängliche – Ausbildungsdienst auch für
(wehrpflichtige) Männer geöffnet werden. Die derzeit nur für Frauen
hinsichtlich dieses Wehrdienstes geltenden Normen sollen materiell weitgehend
beibehalten werden. Durch den damit verbundenen Wegfall der bisher zu
berücksichtigenden gleichheitsrechtlichen Problematik ist als gezielte
Werbemaßnahme eine sofortige höhere Besoldung ab dem ersten Tag des
Ausbildungsdienstes für Frauen und Männer sowie die Normierung eines Anspruches
auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe während des gesamten
Ausbildungsdienstes ins Auge gefasst. Die in diesem Zusammenhang notwendigen
Modifizierungen im Wehrgesetz 2001, Heeresdisziplinargesetz 2002,
Heeresgebührengesetz 2001 und Auslandseinsatzgesetz 2001 bilden die
Grundlage der vorliegenden Novelle. Neben dieser vorgesehenen Neuregelung auf
gesetzlicher Ebene werden im Interesse der angestrebten
Attraktivitätssteigerung eine Vielzahl anderer diesbezüglicher Werbemaßnahmen
auf Vollzugsebene zu entwickeln und umzusetzen sein. Mit diesem geplanten
Maßnahmenpaket kann auf Basis der bisher gemachten Erfahrungen mit einer Personalstärke
von rund 600 Personen jährlich im Ausbildungsdienst gerechnet werden. Diese
verhältnismäßig geringe Anzahl von Soldaten im Ausbildungsdienst führt daher zu
keinen nennenswerten Änderungen der bestehenden Grundkonzeption des
Bundesheeres und berührt somit nicht die im Art. 79 Abs. 1 B‑VG
normierten Grundsätze eines Milizsystems.
Darüber hinaus
sollen mit den geplanten Gesetzesänderungen im gesamten Wehrrecht neuerlich
umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der
Legistischen Richtlinien 1990, ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge
sowie eine Eliminierung überschießender gesetzlicher Regelungen vorgenommen
werden. Im Übrigen ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken
einer Deregulierung von Rechtsnormen die Beseitigung diverser
Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten
Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise
kann ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische
Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien – im Sinne der
Bestrebungen nach einer sog. „lean legislation“ – ermöglicht werden.
Im Hinblick auf
das Militärbefugnisgesetz sind vereinzelte auf Grund der praktischen
Erfahrungen notwendige Adaptierungen, eine umfassende Erweiterung des Schutzes
des Redaktionsgeheimnisses sowie einzelne Formalanpassungen ins Auge gefasst.
Unter Bedachtnahme
auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die
(ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen
gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2005“)
zusammengefasst werden.
Da sich die
geplanten Adaptierungen ausschließlich auf den Wirkungsbereich des
Bundesministers für Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche
Legislativvorhaben im Hinblick auf das daraus resultierende (weitgehende)
Fehlen konkreter Außenwirkungen praktisch keine Auswirkungen auf die
Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich
erwarten.
Der vorliegende
Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder
–ergänzendem Inhalt.
Der vorliegende
Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den
Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,
BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen,
der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und
dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen
nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der
nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme
übermittelten Fassung ab.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf Grund des
vorliegenden Entwurfes ist mit budgetwirksamen Mehrkosten für den Bund in der
Höhe von ca. Euro 4,7 Millionen/Jahr zu
rechnen.
Diese
voraussichtlichen Mehrkosten setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
1. Die
folgenden Berechnungen basieren auf dem generellen Bezugsansatz in der Höhe von
1.988,60 Euro nach § 2 Abs. 3 des
Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) iVm
§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG),
BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004. Die
beabsichtigte Möglichkeit der Öffnung des – bisher nur Frauen zugänglichen -
Ausbildungsdienstes für Wehrpflichtige lässt jährliche bugetwirksame Mehrkosten
in der Höhe von ca. Euro 3,700.000,--/Jahr
erwarten. Diese Mehrkosten resultieren aus der erhöhten Monatsprämie für alle
den Ausbildungsdienst leistenden Personen während der gesamten Dauer des
Ausbildungsdienstes (zwölf Monate) und dem neu eingeführten Anspruch auf
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nach dem 5. Hauptstück des
Heeresgebührengesetzes 2001 für diese Personengruppe während des siebenten
bis zwölften Monates des Ausbildungsdienstes. Die nachfolgenden Berechnungen
beruhen auf der Annahme, dass auf Grund der langjährigen Erfahrungswerte bei
der Vollziehung des 5. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 2001
ca. 20 Prozent der Anspruchsberechtigten Familienunterhalt und ca.
30 Prozent der Anspruchsberechtigten Wohnkostenbeihilfe zuerkannt wird.
Auf Grund der weiteren bisherigen Erfahrungswerte ist weiters davon auszugehen,
dass die durchschnittliche Höhe des zuerkannten Familienunterhaltes pro Person
Euro 131,45/Monat (6,61 vH des Bezugsansatzes) und die
durchschnittliche Höhe der zuerkannten Wohnkostenbeihilfe pro Person
Euro 75,17/Monat (3,78 vH des Bezugsansatzes) gebührt. Der Anspruch
auf Dienstgradzulage wird ab Beginn des fünften Monates (durchschnittliche
Ernennung zum Gefreiten) berücksichtigt. Darüber hinaus wird das derzeit
geltende Tageskostgeld in der Höhe von Euro 3,40 (102,-- Euro/Monat)
und die durchschnittliche Höhe der Freifahrt mit Euro 36,--/Monat
angenommen.
Auf
der Basis der dargestellten Annahmen ergeben sich für die in Rede stehenden
Personengruppen auf der Basis der geltenden Rechtslage folgende jährliche
Personalkosten:
Frauen im Ausbildungsdienst = Männer als Einjährig
Freiwillige (EF) = 6 Monate Grundwehrdienst+ 6 Monate Zeitsoldat (derzeitige
Besoldung):
Monatsgeld 8,46 vH *
12 Monate = 2.018,83
Dienstgradzulage (ab 5. Monat) 2,28 vH *
8 Monate = 362,72
Grundvergütung (bis 6. Monat) 4,41 vH *
6 Monate = 526,18
Monatsprämie (ab 7. Monat) 29,57 vH *
6 Monate = 3.528,17
Familienunterhalt (bis 6. Monat) 6,61 vH *
6 Monate = 788,68
Wohnkostenbeihilfe (bis 6. Monat) 3,78 vH *
6 Monate = 451,01
7.675,59
Verpflegung/Kostentschädigung 102,- *
12 Monate 1.224,00
Freifahrt/Fahrtkostenvergütung 36,-
* 12 Monate 432,00
9.331,59
Unter Berücksichtigung der durch den vorliegenden
Entwurf beabsichtigen Änderungen ergeben sich für die in Rede stehenden
Personengruppen folgende jährliche Personalkosten:
Frauen im Ausbildungsdienst = Männer im
Ausbildungsdienst (gemäß der vorgeschlagenen verbesserten Besoldung)
Monatsgeld 8,46 vH *
12 Monate = 2.018,83
Dienstgradzulage (ab 5. Monat) 2,28 vH *
8 Monate = 362,72
Monatsprämie 32,99 vH *
12 Monate = 7.872,47
Familienunterhalt 6,61 vH *
12 Monate = 1.577,36
Wohnkostenbeihilfe 3,78 vH *
12 Monate = 902,03
12.733,41
Verpflegung/Kostentschädigung 102,- *
12 Monate 1.224,00
Freifahrt/Fahrtkostenvergütung 36,-
* 12 Monate 432,00
14.389,41
Basierend
auf den bisher dargestellten derzeitigen und auf Grund der geänderten
Rechtslage zu erwartenden jährlichen Personalkosten wird hinsichtlich der zu
erwartenden Anzahl der den künftigen Ausbildungsdienst leistenden Personen – differenziert
nach Zielgruppen – von folgenden zusätzlichen Annahmen ausgegangen:
a.) Frauen im Ausbildungsdienst
Derzeit leisten jährlich ca. 70 Frauen den
Ausbildungsdienst, von denen ca. 30 Frauen diesen Dienst vorzeitig beenden. Die
Kosten nach geltender Rechtslage stellen sich demnach wie folgt dar:
40 * 9.332,-- =
Euro 373.280,--
30 * (9.332,-- : 2) = Euro 139.980,--
= Euro 513.260,--
Der folgenden Berechnung liegt die zusätzliche Annahme
zu Grunde, dass auf Grund der höheren Besoldung nunmehr ca. 100 Frauen den
Ausbildungsdienst leisten werden. Darüber hinaus wird unter Berücksichtigung
der bisher zu beobachtenden durchschnittlichen Ausfallsrate bei annähernd
gleichem Prozentsatz die Anzahl der künftigen Ausscheiderinnen mit 35 Frauen
angenommen. Daraus ergeben sich folgende zu erwartende Kosten:
65 * 14.389,-- =
Euro 935.285,--
35 * (14.389,-- : 2) =
Euro 251.808,--
= Euro 1.187.093,--
Daraus resultierende Mehrkosten:
Euro 1.187.093,-- - Euro 513.260,-- = Euro 673.833,--
b.) Einjährig-Freiwillige
Derzeit befinden sich jährlich rund
500 Wehrpflichtige in der so genannten „Einjährig-Freiwilligen“ -
Ausbildung, 250 davon beenden diesen Dienst vorzeitig. Die Kosten nach
geltender Rechtslage stellen sich demnach wie folgt dar:
250 * 9.332,- =
Euro 2.333.000,--
250 * (9.332,- : 2) = Euro 1.166.500,--
= Euro 3.499.500,--
Der folgenden Berechnung liegt die Annahme zu Grunde,
dass auf Grund der höheren Besoldung nunmehr die Zahl der diese Ausbildung
beginnenden Wehrpflichtigen konstant gehalten werden kann. Die Ausfallsquote
wird auf Grund der langjährigen Erfahrungswerte mit 50 vH konstant
angenommen. Unter Berücksichtigung des durch diese Wehrpflichtigen nunmehr neu
zu entrichtenden Rückerstattungsbetrages in der Höhe von Euro 568,34/Monat
ergeben sich folgende zu erwartende Kosten:
250 * 14.389,-- =
Euro 3.597.250,--
250 * (14.389,-- : 2) =
Euro 1.798.625,--
- (250 * 568,34 * 3) -= Euro
426.255,--
=
Euro 4.969.620,--
Daraus resultierende Mehrkosten:
Euro 4.969.620,-- – Euro 3.499.500,-- = Euro 1.470.120,--
c.) KIOP-Kaderpräsenzeinheiten
Derzeit befinden sich jährlich rund 300 Soldaten in
einer KIOP/KPE - Einheit, die vor Aufnahme in ein befristetes Dienstverhältnis
den Grundwehrdienst sowie den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten. Ca. 100
Soldaten beenden diesen Dienst vorzeitig. Die Kosten nach geltender Rechtslage
stellen sich demnach wie folgt dar:
300 * 9.332,-- =
Euro 2.799.600,--
100 * (9.332,-- : 2) =
Euro 466.600,--
= Euro 3.266.200,--
Der folgenden Berechnung liegt die Annahme zu Grunde,
dass auf Grund der höheren Besoldung nunmehr diese Zahlen konstant gehalten
werden können. Die Ausfallsquote wird gleich bleibend mit 100 Personen
angenommen. Unter Berücksichtigung des durch diese Personen nunmehr neu zu
entrichtenden Rückerstattungsbetrages in der Höhe von Euro 568,34/Monat
ergeben sich folgende zu erwartende Kosten:
300 * 14.389,-- =
Euro 4.316.700,--
100 * (14.389,-- : 2) =
Euro 719.450,--
- (100 * 568,34 * 3) -= Euro 170.502,--
= Euro 4.865.648,--
Daraus resultierende Mehrkosten:
Euro 4.865.648,-- – Euro 3.266.200,-- = Euro 1.599.448,--
Zusammenfassend ergeben sich durch die
vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Ausbildungsdienstes aufgeschlüsselt
nach den Personengruppen voraussichtlich folgende Mehrkosten:
Euro 673.833,--
aus dem Bereich Frauen im Ausbildungsdienst
Euro 1.470.120,--
aus dem Bereich Einjährig-Freiwillige
Euro 1.599.448,-- aus dem Bereich der
KIOP-Kaderpräsenzeinheiten
insgesamt somit: Euro 3.743.401.--
2. Die
geplante Erweiterung des Personenkreises, der künftig der Eignungsprüfung
unterzogen wird bewirkt jährliche Mehrkosten in der Höhe von ca. Euro 40.000,--. Diese ergeben aus den Titeln
Fahrtkostenvergütung (á Euro 20,-) sowie Verpflegung (2 Tage á
Euro 3,40) unter der Annahme von ca. 1.500 zusätzliche
Überprüfungsfällen pro Jahr. Zusätzlich ist für die Durchführung der
Überprüfung ein Bedarf von je einem Bediensteten M BO 1,
M BO 2 und M BUO 1 anzusetzen, die daraus resultierenden
Mehrkosten betragen ca. Euro 185.365,--.
Somit
kann für den Bereich der Eignungsprüfung von budgetären Mehrkosten in der Höhe
von insgesamt Euro 225.365,-- ausgegangen
werden.
3. Durch
den vorliegenden Entwurf wird der Kreis der Anspruchsberechtigten auf
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe auf die Gruppe der Zeitsoldaten mit
einem Verpflichtungszeitraum von grundsätzlich jeweils sechs Monaten
ausgeweitet.
Unter den getroffenen Annahmen von einer geschätzten
Zahl von ca. 550 Aufnahmen von Zeitsoldaten pro Jahr ergeben sich somit
ca. 3.300 Besoldungsmonate für diese
Zeitsoldaten. Auf der Basis des dargestellten durchschnittlichen
Anspruches von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von
insgesamt Euro 206,-- pro Monat lassen sich somit Mehrkosten in Höhe von
rund Euro 680.000,-- errechnen.
4. Der
mit der Vollziehung des Bereiches „Militärisches Hoheitszeichen“ verbundene
Aufwand wird mit 10 % eines Bediensteten A2, somit ca. Euro 5.145,--
veranschlagt.
Hinsichtlich des Verwaltungsstraftatbestandes einer
missbräuchlichen Verwendung des militärischen Hoheitszeichens werden jährliche
Mehreinnahmen von ca. Euro 2.000,-- erwartet. Im Hinblick auf die
gesetzliche Regelung des § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
(VStG) über die Widmung von Geldstrafen wird daher für die Länder nach
§ 15 Z 1 VStG mit jährlichen Mehreinnahmen von ca. Euro 1.000,-- auszugehen sein.
Somit können sich durch die Vollziehung durch Bundes-
und Landesbehörden des Bereiches „Militärisches Hoheitszeichen“ budgetäre
Mehrkosten von insgesamt Euro 3.145,-- ergeben.
5. Der vorliegende
Entwurf sieht zwei Verschiebungen zwischen den
derzeit an der Auszahlung an die betroffenen Personengruppen beteiligten
Stellen Heerespersonalamt (HPA) und Bundesrechenzentrum GmbH vor.
Bei der Berechnung und Zahlbarstellung von Bezügen von
Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst kommt es weiterhin zu einer
Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH. Deren Mitwirkung erfolgt in der Art
und Weise, dass von ihr entwickelte Applikationen für Anweisungszwecke
herangezogen werden. Durch das erwartete verstärkte Personenaufkommen (Öffnung
des Ausbildungsdienstes für Männer) und einer verrechneten Vergütung pro Person
und Anweisung von Euro 2,06 ist ein erhöhter Jahresvergütungsbetrag
abzusehen.
5.550
* 2,06 = Euro 11.330,--
(5.550 = Besoldungsmonate von zusätzlichen
Ausbildungsdienern, inkl. Dropouts)
Gleichzeitig erfolgt die Berechnung und
Zahlbarstellung von Familienunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Entschädigung bzw.
Kostenersatz künftig ohne Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH durch das
Heerespersonalamt, über PS-NT und das Kassabuchführungssystem (KBF). Letzteres
steht kostenfrei zur Verfügung. Bisher fielen in diesem Zusammenhang (unter
Abstützung auf Bundesrechenzentrum Applikationen) Zahlungen an das
Bundesrechenzentrum von jährlich rd. Euro 8.000,-- an.
Da die Dateneingabe vorher wie nachher im und durch
das Bundesministerium für Landesverteidigung erfolgt, kommt es im Zuge der
Neuordnung zu keinen nennenswerten Verschiebungen hinsichtlich der personellen
Belastung.
In Summe ist durch die Vollziehung des geänderten
§ 54 Abs. 6 HGG 2001 mit Mehrkosten von ca. Euro 3.330,--
zu rechnen, die vollständig in den Änderungen beim Ausbildungsdienst
(erweiterter Personenkreis) begründet liegen.
6. Hinsichtlich
Abgeltung an den Ausgleichsfonds der Sozialversicherungsträger für die
Anrechnung des Ausbildungsdienstes als Ersatzzeiten für die
Pensionsversicherung nach § 447g Abs. 3 Z 1 lit. f ASVG ist
darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Norm im Rahmen des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, mit Ablauf des
31. Dezember 2004 ersatzlos aufgehoben wurde. Daher erübrigt sich
eine entsprechende finanzielle Darstellung.
Summendarstellung
der Mehrkosten
Kosten
Ausbildungsdienst neu |
3.743.725,-- |
Kosten
Eignungsüberprüfung |
225.365,-- |
Familienunterhalt
und Wohnkostenbeihilfe für Zeitsoldaten |
680.000,-- |
Administration
BMLV (Hoheitszeichen) |
3.145,-- |
Vollziehung
§ 54 Abs. 6 HGG 2001 |
3.330,-- |
Summe |
4.655.241,-- |
Die Bedeckung der
Mehrkosten erfolgt im Rahmen des Kapitels 40 des Bundesfinanzgesetzes
(„Militärische Landesverteidigung“).
Für die Länder ist
mit jährlichen Mehreinnahmen von ca. Euro 1.000,--
auszugehen. Im Übrigen ergeben sich für die Länder und Gemeinden keine weiteren
finanziellen Auswirkungen, da alle Angelegenheiten des vorliegenden
Gesetzentwurfes, insbesondere im Hinblick auf die im Wesentlichen im
Art. 10 B‑VG gelegene Kompetenzgrundlage, wie bisher ausschließlich den
budgetären Zuständigkeitsbereich des Bundes betreffen sowie überdies auf der
Grundlage des Art. 102 Abs. 2 B‑VG in unmittelbarer Bundesverwaltung
vollzogen werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des
§ 47 des Wehrgesetzes 2001 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG
(„Strafrechtswesen“), hinsichtlich des § 4 Abs. 1 des
Auslandseinsatzgesetzes 2001 (Härteausgleich) aus Art. 17 B‑VG und
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen aus Art. 10 Abs. 1 Z 15
B-VG („militärische Angelegenheiten“).
Besonderer
Teil
Zu
Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):
Zu Z 1
(Inhaltsverzeichnis zu § 3):
Mit der geplanten
Modifizierung der Überschrift zu § 3 im Inhaltsverzeichnis soll ein im
Rahmen der letzten Novelle (BGBl. I Nr. 137/2003) entstandenes
Redaktionsversehen bereinigt werden.
Zu Z 2
und 10 bis 12 (Inhaltsverzeichnis zum 6. Abschnitt des
2. Hauptstückes und zu den §§ 37 bis 40 sowie § 23 Abs. 1,
§ 28 Abs. 6, Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück und
§ 37 bis § 40):
Mit dem Gesetz
über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I
Nr. 30/1998, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 das Bundesheer für
militärische Dienstleistungen von Soldatinnen auf ausschließlich freiwilliger
Basis geöffnet. Als wesentliche Inhalte des genannten Gesetzes sind zu nennen:
- die
verfassungsrechtliche Verankerung des Grundsatzes der absoluten, jederzeitigen
Freiwilligkeit sämtlicher militärischer Dienstleistungen von Frauen
(Art. 9a Abs. 4 B‑VG),
- die
Einführung eines „Ausbildungsdienstes“ in der Dauer von zwölf Monaten als
eigenständige Wehrdienstart in einem neu geschaffenen 6. Abschnitt im
Rahmen des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes zur Erlangung der
Voraussetzungen für den Einstieg in eine Laufbahn als Berufssoldatin und
- die
grundsätzliche im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes gebotene
Gleichstellung der Frauen im (zwölfmonatigen) Ausbildungsdienst mit den
(männlichen) Soldaten im Grundwehrdienst bzw. den Zeitsoldaten während der
ersten bzw. zweiten sechs Monate, insbesondere in besoldungs- und
disziplinarrechtlicher Hinsicht.
In weiterer Folge
wurde mit der Novelle zum Wehrgesetz 1990, BGBl. I Nr. 140/2000,
die Möglichkeit der Verlängerung des Ausbildungsdienstes von zwölf auf bis zu
18 Monate geschaffen, nachdem bereits mit der Wehrgesetznovelle, BGBl. I
Nr. 121/1998, für Männer eine entsprechende Verlängerung des Wehrdienstes
als Zeitsoldat verwirklicht worden war. Beide Neuregelungen dienten im
Wesentlichen der kurzfristigen Überbrückung des offenen Zeitraumes bis zur
Verfügbarkeit einer freien Planstelle für die Übernahme der Betroffenen in ein
Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit. Darüber hinaus erfolgte mit der
erstgenannten Gesetzesnovelle entsprechend der Koalitionsvereinbarung der (damaligen)
Regierungsparteien durch die „Eröffnung des Zuganges zur Milizlaufbahn für
Frauen“ eine wesentliche Verbesserung der militärischen Karrieremöglichkeiten
für Frauen.
Die bisherigen
praktischen Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass mit den in Rede
stehenden gesetzlichen Bestimmungen das Potential an weiblichen Interessenten
für eine mögliche freiwillige Wehrdienstleistung nicht zur Gänze ausgeschöpft
werden kann. Seit der Öffnung des Bundesheeres für freiwillige Dienstleistungen
von Frauen (1. Jänner 1998) haben mit Stichtag 1. Jänner 2005 ca. 18.000
Frauen ihr prinzipielles Interesse an dem Soldatenberuf bekundet. Davon haben
im gleichen Beobachtungszeitraum ca. 12.000 Frauen ihr seinerzeit artikuliertes
Interesse nach einer entsprechenden näheren Information wiederum zurückgezogen.
Als einer der Hauptgründe für diese Entwicklung kann bei dieser Personengruppe
die mangelnde Attraktivität einer militärischen Dienstleistung durch die
relativ geringe Höhe der Bezüge während der ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes beobachtet werden. Die besoldungsrechtliche Stellung
während dieses Zeitraumes musste aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen an die
Rechtsstellung der (wehrpflichtigen) Soldaten im Grundwehrdienst angeglichen
werden. Die Bezüge einer Frau im Ausbildungsdienst während der ersten sechs
Monate umfassen somit derzeit das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 des
Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31,
(derzeit 168,24 Euro) und die Grundvergütung nach § 5 Abs. 1
HGG 2001 (derzeit 87,70 Euro). Diese Bezugsansätze sind daher nicht
geeignet, bei Frauen, die nach Art. 9a Abs. 4 B‑VG – im Unterschied
zu Männern – ausschließlich auf freiwilliger Basis zu militärischen
Dienstleistungen herangezogen werden können, das Interesse am Soldatenberuf
gegenüber anderen beruflichen Ausrichtungen in den Vordergrund zu stellen. Der
vorliegende Gesetzentwurf sieht daher als Lösung der dargestellten Problemlage
die Öffnung des Ausbildungsdienstes auch für (wehrpflichtige) Männer vor. Damit
wird es nunmehr auch möglich, die Bezüge während des Ausbildungsdienstes im
vollen Einklang mit dem verfassungsrechtlich normierten Gleichheitssatz
(Art. 7 Abs. 1 B‑VG) bereits ab dem ersten Monat dieses Wehrdienstes
auf ein Niveau anzuheben, das eine Erhöhung der Anzahl insbesondere weiblicher
Interessenten an einer tatsächlichen militärischen Dienstleistung erwarten
lässt.
Über die genannten
Legislativmaßnahmen hinaus wurden im Rahmen der
2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, mit Wirkung
vom 1. Dezember 2003 in Umsetzung des Konzeptes „Kräfte für internationale
Operationen (KIOP)“ die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anreizsystem
geschaffen, das unter Beibehaltung des (absoluten) Freiwilligkeitsprinzips im
Sinne des § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation
und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das
Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, der Sicherstellung des für
die Auslandseinsätze des Bundesheeres erforderlichen Personals dienen soll. Das
in Rede stehende Anreizsystem basiert inhaltlich auf einem Beschluss der
Bundesregierung vom 17. November 2000, mit dem die Bereitschaft
Österreichs erklärt wurde, am Aufbau einer europäischen Eingreiftruppe gemäß
den Beschlüssen des Gipfels von Helsinki im Jahre 1999 teilzunehmen. In diesem
Sinne wurde im Übereinkommen der derzeitigen Regierungsparteien vom
Februar 2003 im Kapitel „Äußere Sicherheit und Landesverteidigung“ ua. ein
„Österreichischer Beitrag von derzeit rund 1.500 Soldaten für das
militärische Planungsziel der EU“ als „Österreichischer Beitrag zum Headline
Goal der EU“ ins Auge gefasst. Als bedeutsame inhaltliche Schwerpunkte dieses
Anreizsystems sind zu nennen
- der
gesetzliche Auftrag an den Bundesminister für Landesverteidigung zur Festlegung
bestimmter Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad
für die Entsendung zu Auslandseinsätzen, sog. „Kaderpräsenzeinheiten (KPE)“
nach § 101a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
sowie
- die
Bereitstellung jener Personalressourcen, die für die Teilnahme an solchen
Auslandseinsätzen – auch mit hoher Konfliktintensität – rasch verfügbar und
entsprechend ausgebildet sind.
Zur Erreichung des
dafür notwendigen Personalstandszieles wurde als spezieller finanzieller Anreiz
für die Soldaten in den Kaderpräsenzeinheiten eine „Bereitstellungsprämie“ nach
den §§ 25ff des Auslandseinsatzzulagen- und –hilfeleistungsgesetzes
(AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, sowie eine gesonderte Vergütung nach
§ 101a GehG neu eingeführt. Während die Kommandanten- und Fachfunktionen
in den Kaderpräsenzeinheiten in erster Linie durch Militärpersonen (in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) wahrzunehmen sind, werden die
Mannschaftsfunktionen in den genannten Einheiten vorwiegend durch Personen mit
einem zeitlich befristeten vertraglichen Dienstverhältnis wahrgenommen. Diesen
Mannschaftsfunktionen wird daher grundsätzlich nur ein zeitlich befristeter
Arbeitsplatz im Bundesheer angeboten, der allerdings durch eine bessere
Bezahlung, durch eine interessante Tätigkeit und durch die Möglichkeit eines
sozialen Aufstieges nach Ablauf der Dienstzeit durch Maßnahmen der
Berufsförderung kompensiert werden soll. Auf Grund dieser Überlegungen soll
daher eine solche in Rede stehende zeitlich befristete Verwendung im Bundesheer
möglichst früh im Lebensalter der Betroffenen, im Idealfall unmittelbar nach
Beendigung des Grundwehr- bzw. Ausbildungsdienstes, geleistet werden.
Mit den seit
1. Dezember 2003 bestehenden Normen konnte die Umsetzung des Projektes
KIOP erfolgreich begonnen werden. So wurden seit dem genannten Zeitpunkt ca.
500 freiwillige Meldungen zur Auslandseinsatzbereitschaft angenommen und
leisten derzeit ca. 300 Soldaten Dienst in Kaderpräsenzeinheiten des
Bundesheeres auf der Basis eines vertraglichen Dienstverhältnisses. Die
bisherigen praktischen Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass die primäre
Zielgruppe des für eine befristete Verwendung in Kaderpräsenzeinheiten in Frage
kommenden Personenkreises im Verhältnis zur Gesamtanzahl der freiwilligen
Meldungen zur Auslandseinsatzbereitschaft stark unterrepräsentiert ist. Seit
1. Dezember 2003 haben ca. 1.000 Personen aus dem Milizstand (nach
vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes) solche freiwillige Meldungen
eingebracht, demgegenüber jedoch nur ca. 200 Personen während des
Grundwehrdienstes. Zur langfristigen Entwicklung einer den spezifischen
Erfordernissen der Kaderpräsenzeinheiten dienenden Personalstruktur soll daher
jene Personengruppe, die den Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst noch nicht
geleistet hat, durch gezielte Maßnahmen verstärkt für einen zeitlich
befristeten Dienst in den Kaderpräsenzeinheiten des Bundesheeres gewonnen
werden. Die ins Auge gefasste Öffnung des Ausbildungsdienstes für Männer (unter
Anrechnung auf den sonst verpflichtend zu leistenden Grundwehrdienst) sowie die
Anhebung der Bezüge während des Ausbildungsdienstes für an einen solchen Dienst
interessierte Frauen und Männer stellt eine solche Maßnahme zur
Attraktivitätssteigerung dar.
Nach der geltenden
Rechtslage ist die Beförderung zum Offizier nach Absolvierung von
Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und
nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls
erforderlichen Prüfungen zulässig (§ 6 Abs. 3 WG 2001). Die
Ausbildung zum Berufs- und Milizoffizier beginnt grundsätzlich im Rahmen der
langjährig bewährten sog. „Einjährig-Freiwilligen“-Ausbildung, die von
Wehrpflichtigen auf der Basis des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs
Monaten sowie eines unmittelbar daran anschließenden Wehrdienstes als
Zeitsoldat in der gleichen Dauer absolviert wird. Frauen absolvieren die in
Rede stehende Ausbildung während des zwölfmonatigen Ausbildungsdienstes. In der
Praxis ist jedoch während des letzten Jahrzehntes ein kontinuierlicher Rückgang
von Wehrpflichtigen mit Interesse an der Übernahme einer Offiziersfunktion im
Bundesheer zu beobachten. Während im Jahr 1995 noch 992 Wehrpflichtige die
Offiziersausbildung begonnen haben, hat sich diese Zahl in den folgenden Jahren
stetig verringert und lag im Jahr 2003 nur mehr bei 492 Offiziersbewerbern,
sodass ohne entsprechende Entgegenwirkung mit einem weiteren Rückgang gerechnet
werden muss. Zur Sicherstellung eines entsprechenden Personalnachwuchses und
einer befriedigenden Personalentwicklung im Bereich der Offiziersfunktionen des
Bundesheeres sind daher entsprechende Maßnahmen zur Attraktivierung der
derzeitigen wehrrechtlichen Stellung des in Rede stehenden Personenkreises ins
Auge gefasst. So soll künftig auch für wehrpflichtige Männer die Möglichkeit
geschaffen werden, die „Einjährig-Freiwilligen“-Ausbildung einheitlich im
Rahmen eines zwölfmonatigen Ausbildungsdienstes zu absolvieren.
Der vorliegende
Gesetzentwurf sieht daher zur langfristigen Sicherstellung des
Personalnachwuchses in den genannten Bereichen vor, den derzeit ausschließlich
für Frauen vorgesehenen freiwilligen Ausbildungsdienst auch für Männer
grundsätzlich zugänglich zu machen und gleichzeitig die Attraktivität des
genannten Wehrdienstes durch gezielte Maßnahmen wesentlich zu erhöhen. Aus
rechtssystematischen Erwägungen soll daher der bisherige 6. Abschnitt des
2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 mit der neuen Überschrift
„Besondere militärische Dienstleistungen“ neu strukturiert werden. Diese
systematische Einordnung erscheint insbesondere deshalb geboten, da der
Ausbildungsdienst auch künftig nicht als eine Art des Präsenzdienstes
konstruiert werden soll, sondern – wie bisher ausschließlich für Frauen – als
eigenständige Wehrdienstleistung sui generis. Im Hinblick auf die Richtlinien 11
und 12 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Notwendigkeit einer klaren
Systematik von Texten einer Rechtsvorschrift und deren Gliederung in klar
geordneter Abfolge sollen in den §§ 37 und 38 jene grundsätzlichen Normen
zusammengefasst werden, die für alle Personen, die künftig Ausbildungsdienst
leisten (Frauen und wehrpflichtige Männer) gleichermaßen gelten. Im Anschluss
daran sollen in zwei neuen Paragrafen (§§ 38a und 38b) jeweils jene
Bestimmungen aufgenommen werden, die geschlechtstypischen Charakter aufweisen
oder auf Grund der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen der
beiden Geschlechter (allgemeine Wehrpflicht für Männer nach Art. 9a
Abs. 3 B‑VG, bzw. absolute und jederzeitige Freiwilligkeit jeglicher
militärischer Leistungen von Frauen nach Art. 9a Abs. 4 B‑VG)
unterschiedliche Regelungsinhalte beinhalten müssen.
Die derzeit
ausschließlich für Frauen geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich
- des
Zuganges zum Ausbildungsdienst, der Möglichkeit der Verlängerung dieses Ausbildungsdienstes
um bis zu sechs Monaten und der Eignungsprüfung zu diesem Wehrdienst (§ 37
Abs. 1 WG 2001),
- der
Möglichkeit der Zurückziehung der freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst
(§ 37 Abs. 2 WG 2001),
- des
Austrittes aus dem Ausbildungsdienst (§ 37 Abs. 3 WG 2001),
- der
Einberufung zum Ausbildungsdienst (§ 38 Abs. 1 WG 2001),
- der
Möglichkeit der Absolvierung einer vorbereitenden Kaderausbildung während des
Ausbildungsdienstes (§ 38 Abs. 2 WG 2001),
- der
Befreiung vom Ausbildungsdienst (§ 38 Abs. 3 WG 2001),
- der
Entlassung aus dem Ausbildungsdienst (§ 38 Abs. 4 WG 2001),
- der
Einschränkung der Weitergabe von medizinischen und psychologischen
Untersuchungsergebnissen (§ 38 Abs. 6 WG 2001) sowie
- der
umfassenden erstinstanzlichen Zuständigkeit des Heerespersonalamtes in allen
Angelegenheiten des Ausbildungsdienstes (§ 40 WG 2001)
haben sich in der
Praxis bewährt und sollen daher in ihrer Grundkonzeption im Wesentlichen
unverändert auch für Männer (§§ 37 und 38 des vorliegenden Entwurfes) zur
Anwendung gelangen. Die vorgesehene Ergänzung im § 38 Abs. 2 des
vorliegenden Entwurfes auf das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung dient
ohne materielle Änderung der Anpassung an die Diktion des § 9 Z 6 des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
Künftig wird auch Wehrpflichtigen die Möglichkeit offen stehen, auf Grund einer
beim Heerespersonalamt einzubringenden freiwilligen Meldung ein
Verwaltungsverfahren durch diese Behörde auszulösen. Im Rahmen dieses amtswegig
einzuleitenden Annahmeverfahrens wird jedenfalls durch eine spezielle
Eignungsprüfung – wie bisher für Frauen - die spezifische Eignung der Bewerber
für diesen Wehrdienst zu beurteilen sein (§ 37 Abs. 1 des
vorliegenden Entwurfes). Da im Rahmen des Ausbildungsdienstes grundsätzlich
jene Ausbildungsinhalte vermittelt werden sollen, die zur Übernahme von
Kaderfunktionen im Bundesheer befähigen, wird die Eignungsprüfung über die für
Männer im Rahmen der Stellung erhobene (allgemeine) Eignung zu (jeglichem)
Wehrdienst hinausgehen. Im Falle der Nichteignung wird das diesbezügliche
Verfahren – wie bisher – formlos einzustellen sein; ein (konstitutiver)
Bescheid ist dabei nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Richtlinie 31
der Legistischen Richtlinien 1990 über die einheitliche Bedeutung von
Rechtsbegriffen wird statt dem Wort „Männer“ dem Begriff „Wehrpflichtige“ der
Vorzug gegeben. Der Begriff „Wehrpflichtige“ beruht als ein zentraler
Bestandteil der Wehrrechtsordnung auf der allgemeinen Wehrpflicht für Männer
nach Art. 9a Abs. 3 B‑VG und den im § 10 WG 2001 normierten
diesbezüglichen Altersgrenzen. Die Dauer des (erstmaligen) Ausbildungsdienstes
soll wie bisher einheitlich zwölf Monate betragen. Im Hinblick darauf, dass der
Ausbildungsdienst auch künftig - wie bisher - als eigenständige, von der
Wehrpflicht losgelöste militärische Dienstleistung konzipiert werden soll, soll
die bisherige zentrale erstinstanzliche Zuständigkeit des Heerespersonalamtes
für alle Angelegenheiten des Ausbildungsdienstes erhalten bleiben. Die bisherige
zeitliche Beschränkung der Möglichkeit der Leistung des Ausbildungsdienstes mit
Vollendung des 40. Lebensjahres der Betroffenen erscheint im Hinblick auf
den rechtspolitischen Grundgedanken der Deregulierung von Rechtsnormen
entbehrlich und soll im Interesse eines breiteren Zuganges zu den militärischen
Verwendungen ersatzlos entfallen. Durch diesen erheblich vergrößerten
Gestaltungsspielraum soll der Vollziehung ein rasches und zweckentsprechendes
Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung
rechtsstaatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer sog.
„lean-legislation“ - ermöglicht werden. Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen
ist auch ein entsprechender Wegfall der 40-Jahres – Klausel hinsichtlich des
Wehrdienstes als Zeitsoldat vorgesehen (§ 23 Abs. 1 des vorliegenden
Entwurfes). Die Zulässigkeit zur Erlassung eines entsprechenden
Annahmebescheides durch die zuständige Behörde und die damit verbundene
Heranziehbarkeit zum Ausbildungsdienst wird künftig ausschließlich durch die
jeweiligen militärischen Erfordernisse und die im Einzelfall zu beurteilende
Eignung zu diesem Wehrdienst abhängig sein. Die für eine Heranziehung zum
Ausbildungsdienst maßgebenden Altersgrenzen ergeben sich für Männer unmittelbar
durch die gesetzliche Dauer der Wehrpflicht (§ 10 WG 2001). Für
Frauen sind inhaltlich entsprechende Altersgrenzen geplant (§ 38a
Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes). Die Heranziehung von Frauen, die
bereits einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen, wird nur in
jenen seltenen Einzelfällen zum Tragen kommen, in denen die dafür vorgesehene
Ausbildung im Rahmen von Miliztätigkeiten nach § 39 WG 2001
abgeschlossen wurde. Im Übrigen dient die in Rede stehende Norm als
Anknüpfungspunkt für andere Normen (zB § 39 Abs. 5 WG 2001 und
§ 2 Abs. 2 AuslEG, jeweils in der Fassung des vorgeschlagenen
Entwurfes). Die Beendigung des Ausbildungsdienstes mit Wirksamkeit einer
Austrittserklärung stellt – wie bisher – einen zusätzlichen Fall einer
vorzeitigen Entlassung kraft Gesetzes dar.
Die gesetzlichen
Bestimmungen hinsichtlich
- der
Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 während des
Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 4 WG 2001),
- der
Berichtspflicht des Bundesministers für Landesverteidigung an den Nationalrat
über die militärischen Dienstleistungen von Frauen (§ 37 Abs. 5
WG 2001) sowie
- der
Verschwiegenheitspflicht (§ 38 Abs. 5 WG 2001)
sollen in
unveränderter Form in einem eigenen auch weiters nur für Frauen geltenden
Paragrafen (§ 38a des vorliegenden Entwurfes) zusammengefasst werden. Die
Pflicht der Männer zur Verschwiegenheit ergibt sich aus den allgemeinen
Pflichten aller Wehrpflichtigen (§ 11 Abs. 2 WG 2001); eine
gesonderte Regelung erscheint in diesem Zusammenhang entbehrlich. Zur geplanten
Formaländerung beider in Rede stehenden Bestimmungen siehe die Erläuterungen zu
Z 8.
Nach der geltenden
Rechtslage ist für (wehrpflichtige) Männer die (allgemeine) Eignung zu
(jeglichem) Wehrdienst durch eigene dafür eingerichtete Stellungskommissionen festzustellen.
Die Pflicht der Wehrpflichtigen, sich dieser Überprüfung zu unterziehen, ist im
Wehrgesetz 2001 als Teilpflicht der sich aus Art. 9a Abs. 3 B‑VG
ergebenden allgemeinen Wehrpflicht konstruiert (§ 11 Abs. 1 Z 1
WG 2001). Mit der ins Auge gefassten Neuregelung sollen künftig auch
wehrpflichtige und damit stellungspflichtige Männer auf Grund einer
freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst herangezogen werden können, deren
Eignung zu diesem Wehrdienst jedenfalls im Rahmen einer speziellen Eignungsprüfung
zu beurteilen sein wird. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten soll daher
unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtlichen Verwaltungsmaximen der
Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 126b Abs. 5
B‑VG) eine Regelung für jene – in der Praxis wohl selten auftretende – Fälle
getroffen werden, in denen bei Männern zum Zeitpunkt der Erlassung eines
Annahmebescheides noch kein entsprechender Stellungsbeschluss der
Stellungskommission vorliegt (§ 38b Abs. 1 des vorliegenden
Entwurfes). Mit der vorgesehenen Neufassung soll nunmehr in diesen Fällen die
Möglichkeit bestehen, die allgemein erforderliche körperliche und geistige
Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung, die die
grundsätzliche Aufnahmebedingung für eine Einberufung darstellt (§ 9
Abs. 1 WG 2001), während des Annahmeverfahrens zum Ausbildungsdienst
durch das dafür zuständige Heerespersonalamt zu prüfen und der diesbezüglichen
behördlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Die prinzipielle Zuständigkeit
der Stellungskommission zur Feststellung der Tauglichkeit der Wehrpflichtigen,
insbesondere zur Durchführung einer neuerlichen Stellung nach § 18
Abs. 8 WG 2001, soll jedoch unberührt bleiben; aus diesem Grund
sollen die Untersuchungsergebnisse der Eignungsprüfung zum Wehrdienst in jedem
Fall der für den betroffenen Wehrpflichtigen zuständigen Stellungskommission
übermittelt werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten soll weiters vorgesehen
werden, dass in jenen Fällen, in denen kein Annahmebescheid erlassen wurde,
hinsichtlich des Tauglichkeitsgrades des Wehrpflichtigen jedenfalls ein
Beschluss der zuständigen Stellungskommission erforderlich ist. Die Möglichkeit
der Stellungskommission, den Beschluss nach § 17 Abs. 2 WG 2001
allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen zu können,
stellt eine zusätzliche Möglichkeit der Beschlussfassung in Abwesenheit des
betroffenen Wehrpflichtigen (§ 18 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz
WG 2001) dar, eine diesbezügliche Verpflichtung ergibt sich daraus in keiner
Weise. Der Eintritt der Rechtskraft des Annahmebescheides wird in jenen Fällen,
in denen die Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht
festgestellt wurde, als Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem der
Wehrpflichtige erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde im Sinne der
Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 des
Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zu werten sein. Im
Hinblick auf die genannte Verfassungsnorm, die die Ausübung des Rechtes auf
Abgabe einer Zivildiensterklärung zeitlich für mindestens sechs Monate nach
Abschluss des genannten Stellungsverfahrens gewährleistet, soll nunmehr
ausdrücklich gesetzlich normiert werden, dass während dieses Zeitraumes die
Erlassung eines Einberufungsbefehles zum Ausbildungsdienst grundsätzlich
unzulässig ist. Im Interesse des Betroffenen soll diese Frist mit dessen
schriftlicher Zustimmung jedoch unterschritten werden können (§ 38b
Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes). Die vorgeschlagene Regelung ist dem § 24
Abs. 1 WG 2001 hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst
nachgebildet und entspricht somit vollinhaltlich den Intentionen der genannten
Verfassungsnorm. Somit ist ausdrücklich klargestellt, dass die Ausübung des
Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung durch den vorliegenden Entwurf
zeitlich in keiner Weise eingeschränkt wird.
Im Interesse der
betroffenen Wehrpflichtigen ist die Abgabe einer freiwilligen Meldung zum
Ausbildungsdienst und die Erlassung eines diesbezüglichen Annahmebescheides
jederzeit – somit auch während der Leistung eines Präsenzdienstes - zulässig
(§ 37 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes). Eine Einberufung zum
Ausbildungsdienst während der Leistung eines Präsenzdienstes soll jedoch
ausschließlich während der Leistung des Grundwehrdienstes zulässig sein
(§ 38b Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes). Zur Vermeidung von
Zweifelsfragen soll zunächst ausdrücklich klargestellt werden, dass der
faktische Antritt des Ausbildungsdienstes nach Erlassung eines diesbezüglichen
Annahmebescheides und erfolgter Einberufung zu diesem Wehrdienst die
Unwirksamkeit einer Einberufung zum noch nicht angetretenen Grundwehrdienst
bewirkt. Die (weiteren) Regelungen der vorzeitigen Entlassung aus dem bereits
angetretenen Grundwehrdienst mit Ablauf des der Einberufung zum
Ausbildungsdienst vorangegangenen Tages und die Anrechnung der entsprechenden
Dienstzeit sind dem § 3 Abs. 2 und 3 des
Auslandseinsatzgesetzes 2001 nachgebildet und werden daher auch
entsprechend auszulegen sein. Der Nichtantritt des Ausbildungsdienstes zu dem
im diesbezüglichen Einberufungsbefehl normierten Zeitpunkt stellt den Wegfall
des (vorzeitigen) Entlassungsgrundes aus dem Grundwehrdienst im Sinne des
§ 28 Abs. 5 WG 2001 mit den entsprechenden Rechtsfolgen dar. Zur
Vermeidung von Zweifelsfragen ist darauf hinzuweisen, dass durch eine
vorzeitige Entlassung aus dem Ausbildungsdienst der diesbezügliche
Annahmebescheid nicht außer Kraft tritt.
Im Hinblick
darauf, dass der Ausbildungsdienst wie bisher als eigenständige – von der
Wehrpflicht unabhängige - Wehrdienstleistung sui generis konzipiert bleiben
soll, sind im Interesse jener Wehrpflichtigen, die den Ausbildungsdienst
leisten, Anrechnungsregelungen auf die Verpflichtung zur Leistung des
Grundwehrdienstes sowie entsprechende Harmonisierungsbestimmungen notwendig.
Die im gegenständlichen Zusammenhang erforderlichen Regelungen sind in
§ 38b Abs. 3 und 4 des vorliegenden Entwurfes zusammengefasst.
Zur Vermeidung von Unklarheiten soll zunächst klargestellt werden, dass jede
Entlassung aus einem Ausbildungsdienst, der mindestens sechs Monate gedauert
hat, den unmittelbaren Übertritt des betroffenen Wehrpflichtigen in den
Milizstand (§ 1 Abs. 4 WG 2001) zur Folge hat. In den Fällen
einer vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst vor Ablauf von sechs Monaten
dieses Wehrdienstes ist der Grundwehrdienst in seiner auf die gesetzliche
Gesamtdauer von sechs Monaten noch offenen Dauer (§ 20 Abs. 1 vierter
Satz WG 2001) jedenfalls zu leisten. Im Interesse der betroffenen
Wehrpflichtigen soll dabei in den Fällen einer vorzeitigen Entlassung aus dem
Ausbildungsdienst auf Grund einer Austrittserklärung (siehe § 37
Abs. 3 des vorliegenden Entwurfes) der restliche Grundwehrdienst
unmittelbar kraft Gesetz anschließen. In allen anderen Fällen einer vorzeitigen
Entlassung aus dem Ausbildungsdienst vor Ablauf von sechs Monaten (zB als
Rechtsfolge einer Befreiung von Amts wegen aus militärischen Rücksichten nach
§ 38 Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes) wird eine Einberufung zum
restlichen Grundwehrdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes im Einzelfall zu
verfügen sein. Hinsichtlich der Truppenübungen ist darauf hinzuweisen, dass die
Einberufung von Wehrpflichtigen zu dieser Präsenzdienstart auf Grund einer
Entscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung vorläufig bis zum Ende
des Jahres 2005 ausgesetzt wurde. Diese Maßnahme erfolgte im direkten
Zusammenhang mit den diesbezüglichen Beratungen der Bundesheerreformkommission,
die in ihrem einstimmig beschlossenen Endbericht unter Punkt 3.2.4
(Grundwehrdienst) empfohlen hat, unter der Voraussetzung entsprechender
Rahmenbedingungen die Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate
vorzusehen. Die konkrete Umsetzung dieser Empfehlung wird derzeit im Rahmen des
beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Projektes
„Management 2010“ auf Expertenebene einer umfangreichen Überprüfung unterzogen,
deren Ausgang durch den vorliegenden Entwurf in keiner Weise vorgegriffen
werden soll. Sofern für die Umsetzung der in Rede stehenden Empfehlung der
Bundesheerreformkommission eine gesetzliche Aufhebung der Truppenübungen für
erforderlich erachtet wird, werden die diesbezüglichen Regelungen des
vorliegenden Entwurfes entsprechend zu adaptieren sein. Die entsprechenden ins
Auge gefassten Regelungen stellen sich demnach zusammengefasst wie folgt dar:
- Im Falle
einer vorzeitigen Entlassung nach Ablauf von sechs Monaten anrechenbarer
Dienstzeit des Ausbildungsdienstes erlischt die Verpflichtung zur Leistung des
Grundwehrdienstes. In diesem Fall ist der betreffende Wehrpflichtige ex-lege
zur Leistung von Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 WG 2001 in der
Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet.
- Eine
vorzeitige Entlassung vor Ablauf von sechs Monaten anrechenbarer Dienstzeit des
Ausbildungsdienstes auf Grund einer Austrittserklärung bewirkt die ex-lege
Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes in der restlichen noch offenen
Dauer dieses Präsenzdienstes. Auch in diesem Fall ist der betreffende
Wehrpflichtige ex-lege zur Leistung von Truppenübungen nach § 20 Abs. 2
WG 2001 in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet.
- Im Falle
einer vorzeitigen Entlassung vor Ablauf von sechs Monaten anrechenbarer
Dienstzeit des Ausbildungsdienstes aus anderen Gründen hat die Einberufung zur
Leistung des Grundwehrdienstes in der restlichen noch offenen Dauer dieses
Präsenzdienstes nach den jeweiligen militärischen Interessen mit
Einberufungsbefehl zu erfolgen. Auch in diesem Fall ist der betreffende
Wehrpflichtige ex-lege zur Leistung von Truppenübungen nach § 20
Abs. 2 WG 2001 in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet.
Im Hinblick auf
die generelle Konzeption des Ausbildungsdienstes als eigenständige
Wehrdienstleistung sui generis ist weiters darauf hinzuweisen, dass das Recht
auf Abgabe einer Zivildiensterklärung nach § 2 Abs. 2 ZDG durch eine
Leistung des Ausbildungsdienstes nicht berührt wird. In einem solchen – wohl
selten auftretenden – Fall wird durch geeignete Vollziehungsmaßnahmen eine
unverzügliche Befreiung von der Leistung des Ausbildungsdienstes aus
militärischen Rücksichten und eine damit verbundene sofortige vorzeitige
Entlassung aus dem Ausbildungsdienst sicherzustellen sein.
Aus sozialen
Erwägungen soll der derzeit nur für Frauen vorgesehene Rechtsanspruch auf
freiwillige Fortsetzung des Ausbildungsdienstes nach vorzeitiger Beendigung
dieses Wehrdienstes auf Grund einer Schwangerschaft oder Geburt eines eigenen
Kindes (§ 37 Abs. 4 WG 2001) in seiner Grundkonzeption auch für
Männer anwendbar gemacht werden (§ 38b Abs. 5 des vorliegenden
Entwurfes). Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich normierte allgemeine
Wehrpflicht für Männer (Art. 9a Abs. 3 B‑VG) soll dieser
Rechtsanspruch jedoch nur für jene Zeit des Ausbildungsdienstes in Betracht
kommen, die über der gesetzlichen Gesamtdauer des – vergleichbaren -
Grundwehrdienstes liegt. Dabei soll ausschließlich auf die erfolgte Geburt
eines eigenen Kindes abgestellt werden. Gesonderte Regelungen hinsichtlich
einer Schwangerschaft sind für Männer naturgemäß entbehrlich. In jenen Fällen,
in denen der Austritt aus dem Ausbildungsdienst aus dem in Rede stehenden Grund
vor Ablauf von sechs Monaten erfolgte und somit den ex-lege Übertritt in den
Grundwehrdienst bewirkt (§ 38b Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes)
kommen bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eine befristete Befreiung
von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nach § 26
Abs. 1 WG 2001 in Betracht.
Der Hinweis auf
die Möglichkeit der Erlassung eines Auswahlbescheides zur Verpflichtung zur
Leistung von Kaderübungen nach § 21 Abs. 3 WG 2001 und die Einteilung
zu einer vorbereitenden Kaderausbildung nach § 21 Abs. 4 WG 2001
sowie des vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Ausbildungsdienst und
dem damit ex lege verbundenen Wechsel in den Aufschubpräsenzdienst erscheint
aus rechtssystematischen Gründen erforderlich (§ 38b Abs. 6 des
vorliegenden Entwurfes).
Mit der ins Auge
gefassten Neuregelung soll auch für (wehrpflichtige) Männer die Möglichkeit
bestehen, ohne Angabe von Gründen aus dem Ausbildungsdienst auszutreten
(§ 37 Abs. 3 WG 2001). Diese bisher nur auf Frauen anwendbare
Regelung diente bisher ausschließlich der einfachgesetzlichen Umsetzung des
verfassungsgesetzlichen Grundsatzes der absoluten Freiwilligkeit sämtlicher
militärischer Dienstleistungen von Frauen (Art. 9a Abs. 4 B‑VG).
Infolge des Umstandes, dass Männer der allgemeinen Wehrpflicht nach
Art. 9a Abs. 3 B‑VG unterliegen und im Rahmen dieser grundsätzlich
zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie zu außerordentlichen Übungen
(§ 19 Abs. 1 Z 6 bis 8 WG 2001) heranziehbar sind, erscheint
es zweckmäßig, den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Austrittserklärung aus dem
Ausbildungsdienst, die während eines Einsatzes abgegeben wurde, bis zum Ende
dieses Einsatzes zu verschieben, sofern der Ausbildungsdienst nicht schon
vorher durch Zeitablauf (§ 37 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes)
endet (§ 38b Abs. 7 des vorliegenden Entwurfes). Eine vergleichbare
Bestimmung findet sich in § 21 Abs. 4 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333.
Der Begriff der „unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes“ ist im § 2
Abs. 4 WG 2001 definiert und findet sich darüber hinaus in mehreren
für die militärische Landesverteidigung relevanten Rechtsvorschriften, etwa im
§ 6 Abs. 2 HGG 2001, § 81 Abs. 2 HDG 2002,
§ 3 des Einsatzzulagengesetzes, BGBl. Nr. 423/1992, § 30
Abs. 3 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975 und im § 54
Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.
Aus
gleichheitsrechtlichen Erwägungen erscheint es im Zusammenhang mit der
geplanten Öffnung des Zuganges für Männer zum Ausbildungsdienst erforderlich,
für diese die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für Frauen
hinsichtlich des Ausbildungsdienstes zu schaffen (§ 38b Abs. 8
WG 2001 des vorliegenden Entwurfes). Daher sollen die derzeit nur für
Frauen im Ausbildungsdienst geltenden Normen grundsätzlich auch auf diesen
Wehrdienst leistende Männer anwendbar sein; dies betrifft etwa die
diesbezüglichen Bestimmungen im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG),
BGBl. Nr. 683 (§ 3 Abs. 2), im
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333
(§ 281 Abs. 2), im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz,
BGBl. Nr. 100/1993 (§ 1 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 5),
im Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 (§ 1
Abs. 1, § 5, § 9 und § 97a), im Suchtmittelgesetz,
BGBl. I Nr. 112/1997 (§ 13 Abs. 2) und im Ärztegesetz,
BGBl. I
Nr. 169/1998 (§ 14a Abs. 1). Hinsichtlich des
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 ist darauf hinzuweisen, dass nach
§ 4 des genannten Gesetzes das jeweilige Arbeitsverhältnis eines
Wehrpflichtigen durch die Einberufung zum Ausbildungsdienst – wie bisher für
Frauen - unberührt bleibt. Da es im Rahmen des gegenständlichen
Legislativvorhabens nicht möglich ist, sämtliche in Betracht kommenden
Bestimmungen entsprechend anzupassen, soll im Interesse einer möglichst
frühzeitigen Ermöglichung der Leistung des Ausbildungsdienstes durch Männer
unter materiell gesicherten Rechtsstrukturen diese Anwendbarkeit im Wege einer
umfassenden Generalregelung vorgesehen werden. Die vorgeschlagene Regelung ist
verschiedenen geltenden Rechtsnormen nachgebildet (zB §§ 37 Abs. 7,
§ 61 Abs. 22 und 23 WG 2001) und entspricht somit einer
wiederholt geübten und bewährten Legislativpraxis. Im Interesse der Rechtsklarheit
wird es anlässlich künftiger Modifizierungen der von dieser Regelung materiell
betroffenen Normen zweckmäßig sein, diese Anwendbarkeit durch entsprechende
Novellierungen auch ausdrücklich zu normieren.
Die ins Auge
gefasste Öffnung des Ausbildungsdienstes für Männer erfordert auch eine
entsprechende Formalanpassung des § 28 Abs. 6 WG 2001.
Zu Z 3,
7, 14 und 15 (Inhaltsverzeichnis zu § 48a, sowie § 7 Abs. 4,
§ 48a und § 54):
Im Art. 8a
B-VG sowie im Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, sind im Wesentlichen
Gestaltung und Führen des Bundeswappens sowie des Siegels und der Bundesflagge
(als Hoheitszeichen der Republik Österreich) normiert. § 21 Abs. 2
des Luftfahrtgesetzes und die darauf beruhende
Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 93/1984, sehen
unter anderem ein spezifisches Hoheitszeichen für Militärluftfahrzeuge vor.
Mit der
gegenständlichen Gesetzesänderung soll nunmehr, insbesondere auch zur
einfacheren und unverwechselbaren Kennzeichnung von Heeresgut und militärischen
Liegenschaften, ein militärisches Hoheitszeichen ausdrücklich verankert werden
(§ 7 Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes). Bei der inhaltlichen
Gestaltung soll weitgehend auf die vorerwähnten, materiell vergleichbaren
Rechtsvorschriften Bedacht genommen werden. Dieses Zeichen ist vorrangig zur
dienstlichen Verwendung im gesamten militärischen Zuständigkeitsbereich
vorgesehen; die diesbezügliche Diktion ist dem § 1 Abs. 7 Z 3
des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, nachgebildet.
Darunter werden wie im Militärbefugnisgesetz unbewegliche Sachen, die für
militärische Zwecke genutzt werden (militärische Bereiche), oder alle
beweglichen Sachen, die den militärischen Organen zur Wahrnehmung der ihnen
übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (Heeresgut), zu verstehen
sein. Die ins Auge gefasste Ermächtigung zur individuellen Gestaltung des
Führens des militärischen Hoheitszeichens (im Bescheidwege auf Grund eines von
Amts wegen einzuleitenden Verwaltungsverfahrens) soll insbesondere
wehrpolitischen Interessen Rechnung tragen. Im Hinblick auf die besondere
Bedeutung einer Verwendung des Hoheitszeichens außerhalb des Militärs soll die
diesbezügliche Behördenzuständigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung
zukommen. Ein Rechtsanspruch auf das Führen des militärischen Hoheitszeichens
soll nicht geschaffen werden. Die zeitliche Begrenzung dieser Berechtigung ist
dem § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 hinsichtlich der amtswegigen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes
nachgebildet und wird daher entsprechend auszulegen und zu vollziehen sein. Um
auch in diesen Fällen den militärischen Belangen hinreichend Rechnung tragen zu
können, soll darüber hinaus die in Rede stehende Erlaubnis an Bedingungen
geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden können. Dies wird zB eine
Einschränkung der Anbringung des militärischen Hoheitszeichens nur auf
bestimmte Gegenstände betreffen. Im Interesse einer Entlastung des
Gesetzestextes sollen die näheren Bestimmungen über das militärische
Hoheitszeichen - in gleicher Weise wie im Luftfahrtrecht - im Verordnungsweg
festgelegt werden. Dabei werden insbesondere völkerrechtliche Regelungen
entsprechend zu beachten sein.
Zum Schutz des
militärischen Hoheitszeichens ist ein Verwaltungsstraftatbestand in
weitgehender materieller Anlehnung an die entsprechende Norm im § 8 des
Wappengesetzes beabsichtigt (§ 48a). Die vorgesehene Höchststrafe
(700 Euro Geldstrafe) entspricht jene für vergleichbare Delikte nach dem
WG 2001 (etwa betreffend unbefugtes Tragen der Uniform - § 53 WG 2001).
Ein gesonderter Strafrahmen für Ersatzfreiheitsstrafen erscheint im Hinblick
auf § 16 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),
BGBl. Nr. 52, und den Regeln über die Strafbemessung (§ 19 VStG)
nicht erforderlich.
Die Adaptierung
des § 54 WG 2001 soll die erforderliche Zitierungsanpassung umsetzen.
Zu Z 4,
5, 18 und 19 (Inhaltsverzeichnis zu § 62, § 1 Abs. 3, § 61
Abs. 24 und § 62):
Im Rahmen der 2.
Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde in Umsetzung des
Projektes „Kräfte für internationale Operationen (KIOP)“ ein Anreizsystem für
Berufsmilitärpersonen, Militärpersonen auf Zeit und Vertragsbedienstete des
Bundes für eine Verwendung in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem
Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen verwirklicht. Um die
letztgenannte Personengruppe dem für die gesamte Wehrrechtsordnung
grundlegenden Soldatenbegriff zuordnen zu können, war eine entsprechende
Ergänzung des Kataloges der Personen, die dem Bund auf Grund eines
Dienstverhältnisses angehören (§ 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001)
erforderlich, die im Rahmen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 137, erfolgte. In der Praxis hat sich die Einschränkung
ausschließlich auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem
Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen jedoch als zu eng
erwiesen. Mit der vorgesehenen Neuregelung soll nunmehr die Möglichkeit
geschaffen werden, Vertragsbedienstete auf der Basis eines Sondervertrages auch
in anderen als den genannten Organisationseinheiten des Bundesheeres sowie in
der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung (zB als Ärzte
im Rahmen des militärmedizinischen Dienstes) als Soldaten zu verwenden. Die im
Einzelfall in Frage kommende militärische Verwendung wird im jeweiligen
Sondervertrag auf der Basis des § 36 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuführen sein. Im Hinblick auf die
Richtlinie 9 der Legistischen Richtlinien 1990 über die leichte
Lesbarkeit von Rechtsvorschriften und der Orientierung am allgemeinen Sprachgebrauch
bei deren Formulierung soll für die in Rede stehenden Personengruppe zusätzlich
die Abkürzung „(Militär-VB)“ gesetzlich verankert werden.
Im Hinblick auf
die vorgesehene generelle Möglichkeit des Abschlusses von Sonderverträgen für
die in Rede stehende Personengruppe erscheint die eigenständige Regelung für
Militärpiloten auf Zeit (§ 62 WG 2001) obsolet und soll daher
ersatzlos entfallen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll für jene
Militärpiloten auf Zeit, die sich zum Stichtag 30. Juni 2005 bereits in
einem solchen sondervertraglichen Dienstverhältnis befinden, durch eine
entsprechende Übergangsbestimmung die materielle Anwendbarkeit des § 62
WG 2001 ohne inhaltliche Änderung sichergestellt werden (§ 61
Abs. 24 des vorliegenden Entwurfes). Aus dem Gesamtzusammenhang der
relevanten Normen ergibt sich, daß diese Personen (als künftige „Militär-VB“)
wie bisher dem Präsenzstand als Soldaten angehören.
Zu Z 6
(§ 2 Abs. 3):
In der
Vergangenheit sind wiederholt Unklarheiten entstanden, ob und inwieweit auch
militärische Übungen und Ausbildungsmaßnahmen der „allgemeinen
Einsatzvorbereitung“ zuzurechnen sind. Zur Vermeidung derartiger Zweifelsfragen
soll nunmehr - entsprechend der zugrunde liegenden Konzeption des Gesetzgebers
(vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 300 BlgNR, XXI. GP) -
ausdrücklich vorgesehen werden, dass die militärische Ausbildung im Sinne des
§ 42 WG 2001 in ihrer Gesamtheit einen integrierenden
Bestandteil der allgemeinen Einsatzvorbereitung nach § 2 Abs. 3 WG 2001
bildet. Sämtliche Aktivitäten finden ausnahmslos im Rahmen der militärischen
Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG) statt.
Zu Z 7
(§ 7 Abs. 4):
Siehe die
Erläuterungen zu Z 3.
Zu Z 8
(§ 11 Abs. 2):
Im Hinblick auf
die Richtlinien 1 und 33 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche
Sparsamkeit von Rechtsvorschriften und über die zeitgemäße Wortwahl bei deren
Formulierung soll das Wort „strengstes“ entfallen. Die gegenständliche
Modifizierung dient ausschließlich der sprachlichen Verbesserung und der
Anpassung an vergleichbare Rechtsvorschriften über die Amtsverschwiegenheit
(Art. 20 Abs. 3 B‑VG, § 46 BDG 1979); materielle Änderungen
sind damit keine verbunden. Die gleiche Modifikation ist auch für Frauen
(§ 38a Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes) geplant.
Zu Z 9
(§ 17 Abs. 7):
Die vorgesehene
Ergänzung auf das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung dient der Anpassung
an die Diktion des § 9 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000
(DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999. Materielle Änderungen sind
damit nicht verbunden.
Zu Z 10
bis 12 (§ 23 Abs. 1 und § 28 Abs. 6 sowie Überschrift des
6. Abschnittes im 2. Hauptstück und § 37 bis § 40):
Siehe die
Erläuterungen zu Z 2.
Zu Z 13
(§ 41 Abs. 3):
Die
wehrgesetzlichen Regelungen über die Befehlsgebundenheit der Soldaten sind im
Wesentlichen seit 1955 materiell unverändert in Geltung. Insbesondere im
Hinblick auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend
die sprachliche Knappheit von Rechtsvorschriften soll diese Bestimmung nunmehr
gestrafft und klarer gestaltet werden. Die ins Auge gefasste Formulierung lehnt
sich einerseits an die Normen über die Weisungsgebundenheit der zivilen
Bundesbediensteten (§ 44 BDG 1979 bzw. § 5a VBG), andererseits
an die bereits existierenden diesbezüglichen Konkretisierungen auf Verordnungsebene
nach § 2 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über die
Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV),
BGBl. Nr. 43/1979, an. Damit ist auch der für alle Soldaten – also
sowohl Berufssoldaten als auch jene im Präsenz- oder Ausbildungsdienst –
maßgebliche „Befehl“ als ausschließlich relevante Form der „Weisung“ im Sinne
des Art. 20 Abs. 1 B-VG auf gesetzlicher Ebene ausdrücklich näher
umschrieben. Die hiefür in den Allgemeinen Dienstvorschriften für das
Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979, auf Verordnungsebene normierten
Konkretisierungen, insbesondere auch betreffend Abänderung von Befehlen oder
Einwänden gegen Befehle (§§ 7ff) werden wie bisher uneingeschränkt für den
gesamten militärischen Personalbereich relevant bleiben. Hinsichtlich der
verfassungsgesetzlichen Sondernormen betreffend die Nichtbefolgung von Befehlen
ist auf Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG zu verweisen, wonach die
Befolgung einer Weisung nur dann abgelehnt werden kann, wenn die Weisung von
einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen
strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Im Hinblick auf die
Richtlinie 4 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend das Verbot
bloßer Normwiederholungen soll von einer Wiedergabe dieser Norminhalte auf
einfachgesetzlicher Ebene künftig abgesehen werden.
Mit der
vorgesehenen legistischen Verbesserung sind keinerlei materiellen Änderungen
verbunden. Insbesondere bleiben auch alle im Militärstrafgesetz (MilStG),
BGBl. Nr. 344/1970, betreffend die Befehlsgebung normierten
Bestimmungen (insbesondere § 2 Z 5, § 3 sowie die §§ 12 bis
19 MilStG) unberührt.
Zu den
Z 14 und 15 (§ 48a und § 54):
Siehe die
Erläuterungen zu Z 3.
Zu Z 16
und 17 (§ 60 Abs. 2c und 7):
Auf Grund des
geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005
sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.
Zu Z 18
und 19 (§ 61 Abs. 13 und 24 sowie § 62):
Die
Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 13 soll auf Grund ihrer
zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer
Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen. Hinsichtlich des Entfalles
des § 62 WG 2001 und der entsprechenden Übergangsbestimmung des
§ 61 Abs. 24 des vorliegenden Entwurfes siehe die Erläuterungen zu
Z 4.
Zu
Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):
Zu Z 1
und 4 (Inhaltsverzeichnis zu § 44 und § 44):
Die vorgesehene
Neufassung soll im Interesse der Rechtsklarheit die derzeitigen Regelungen über
die Durchsuchung Festgenommener und die Abnahme bestimmter (gefährlicher)
Gegenstände näher präzisieren. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen soll dabei eine
Durchsuchung nicht mehr als absolut zwingend vorgesehen werden, sondern
ausdrücklich als Ermächtigung nach den Erfordernissen des Anlassfalles
konstruiert werden. Überdies soll zur Vermeidung von Missverständnissen und
Zweifelsfragen ausdrücklich klargestellt werden, dass die in Rede stehenden
Befugnisse ebenso wie die vorläufige Festnahme selbst (wie bisher) im
Extremfall auch mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden dürfen. Die ins Auge
gefasste Gestaltung der Norm ist materiell weitgehend den inhaltlich
entsprechenden Normen im Sicherheitspolizeigesetz (insbesondere §§ 40, 42
und 50) sowie im Militärbefugnisgesetz (insbesondere §§ 11, 14 und 16ff)
nachgebildet.
Zu Z 2
und 5 (Inhaltsverzeichnis zu § 86 und § 86):
Im Hinblick auf
die geplante Öffnung des – bisher nur für Frauen geltenden –
Ausbildungsdienstes auch für Wehrpflichtige (siehe die Erläuterungen zu
Art. 1 Z 2 des vorliegenden Entwurfes) müssen die derzeitigen
Bestimmungen, die die disziplinäre Stellung der Frauen während des
Ausbildungsdienstes normieren, durch eine entsprechende geschlechtsneutrale
Formulierung ersetzt werden. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Z 3
(§ 43 Abs. 2a):
Da der Begriff
„Festnahme“ bereits definitionsgemäß die Androhung oder Ausübung physischen
Zwanges voraussetzt, ist auch bei einer vorläufigen Festnahme nach § 43
des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002),
BGBl. I Nr. 167, ‑ ebenso wie bei sämtlichen
Vorgängerbestimmungen in früheren Heeresdisziplinargesetzen ‑ von der
Zulässigkeit eines gewissen Elements Maß haltender Gewalt auszugehen (vgl.
Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 2000, Rz 610). Aus dem Gesamtkontext
der in Rede stehenden Bestimmungen geht jedoch auch hervor, dass der
Gesetzgeber diesbezüglich – im Einklang mit dem verfassungsrechtlich normierten
Grundrecht auf persönliche Freiheit ‑ vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
Angemessenheit ausgeht. Die derzeit geltenden Festnahmebestimmungen gehen
inhaltlich auf das am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene
Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994) zurück. Zu diesem Zeitpunkt
gab es innerhalb der Wehrrechtsordnung keinerlei nähere Bestimmungen über die
nähere Art und Weise, wie militärische Organe ihre Befugnis zur vorläufigen
Festnahme zwangsweise durchzusetzen haben. Derartige Normen wurden erst durch
das In-Kraft-Treten des Militärbefugnisgesetzes (MBG),
BGBl. I Nr. 86/2000, mit 1. Juli 2001 geschaffen. Obwohl
sich die §§ 16 bis 19 MBG formal ausschließlich auf die Durchsetzung der
Befugnisse nach dem Militärbefugnisgesetz beziehen, drücken sie exakt das aus,
was der Wehrrechtsgesetzgeber generell unter Maß haltender Gewalt vor dem
Hintergrund der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit versteht. Vor diesem
Hintergrund soll nunmehr eine entsprechende Verweisungsnorm – mit der keinerlei
materielle Änderung verbunden ist ‑ geschaffen werden; hiebei soll auch auf
§ 3 MBG betreffend die „Grundsätze der Aufgabenerfüllung und
Befugnisausübung“ und § 4 MBG betreffend den „Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit“ entsprechend Bedacht genommen werden.
Zu Z 4
(§ 44):
Siehe die
Erläuterungen zu Z 1.
Zu Z 5
(§ 86):
Siehe die
Erläuterungen zu Z 2.
Zu Z 6
(§ 92 Abs. 4):
Auf Grund des
geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005
sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.
Zu
Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):
Zu den
Z 1, 7, 8 und 12 (Inhaltsverzeichnis zu § 49a sowie § 23
Abs. 1, § 24 Abs. 4 und § 49a):
Nach der geltenden
Rechtslage haben ausschließlich Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst
oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Familienunterhalt und
Wohnkostenbeihilfe. Mit der geplanten Neufassung soll als weitere Maßnahme zur
Attraktivitätssteigerung des Ausbildungsdienstes in Einklang mit den
grundsätzlichen Intentionen des vorliegenden Entwurfes der Anwendungsbereich
des diese Ansprüche regelnden 5. Hauptstückes des
Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31,
auf die gesamte Dauer des Ausbildungsdienstes erweitert werden. Unter
Bedachtnahme auf den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz sind die
vergleichbaren Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als
einem Jahr einzubeziehen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich
der Anspruchsberechtigten, der Bemessungsgrundlage und des Ausmaßes des
Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe bleiben inhaltlich unverändert.
Im Hinblick auf
die beabsichtigte Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe soll zur Vermeidung eines
unzweckmäßigen Verwaltungsaufwandes ausdrücklich klargestellt werden, dass ein
mit rechtskräftigem Bescheid festgestellter Anspruch auf eine Leistung nach dem
5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 auch hinsichtlich eines
anderen im § 23 Abs. 1 HGG 2001 des vorliegenden Entwurfes
genannten Wehrdienstes gilt, sofern zwischen den genannten Wehrdienstarten
keine zeitliche Unterbrechung eingetreten ist (§ 24 Abs. 4 des
vorliegenden Entwurfes). Dies wird in erster Linie in den Fällen einer
vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst in Folge des Antrittes des
Ausbildungsdienstes (§ 38b Abs. 2 WG 2001 in der Fassung des vorliegenden
Entwurfes) oder der Einberufung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in unmittelbarem
Anschluss an den Grundwehrdienst zum Tragen kommen. Die gleiche Rechtsfolge
soll auch auf Grund der weitgehenden Vergleichbarkeit der in Rede stehenden
Sachverhalte bei einer unmittelbaren Fortsetzung der genannten Wehrdienste nach
Beendigung eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes nach der im Text zitierten
Gesetzesbestimmung zum Tragen kommen. In jenen Fällen, in denen kein
unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeführten Wehrdiensten
besteht (zB bei einer neuerlichen Einberufung zur Leistung des restlichen
Grundwehrdienstes nach vorzeitiger Entlassung aus dem Ausbildungsdienst als
Rechtsfolge einer Befreiung von Amts wegen aus militärischen Rücksichten) wird
hinsichtlich des späteren Wehrdienstes über Ansprüche nach dem
5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 – wie bisher –
neuerlich mit Bescheid zu entscheiden sein.
In der
Rechtsstellung der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens
einem Jahr soll im Hinblick auf die dieser Personengruppe gebührenden höheren
Bezüge (§§ 45 bis 47 HGG 2001) durch die vorgesehenen Neuregelungen
keine Änderung eintreten. Daher ist aus rechtssystematischen Gründen eine
entsprechende Ausschlussklausel vorgesehen (§ 49a des vorliegenden
Entwurfes).
Zu Z 2
und 3 (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1):
Im Hinblick auf
die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Frauen im
Ausbildungsdienst mit vergleichbaren Wehrpflichtigen sind die Frauen in
gebührenrechtlicher Hinsicht während der ersten sechs Monate ihrer
Wehrdienstleistung den Männern im Grundwehrdienst sowie ab dem siebenten Monat
des Ausbildungsdienstes den Zeitsoldaten völlig gleichgestellt. So haben Frauen
auf Grund der geltenden Rechtslage neben den für jede Wehrdienstleistung gebührenden
Bezügen (das sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage sowie die Freifahrt oder
Fahrtkostenvergütung) während des erstgenannten Zeitraumes Anspruch auf eine
Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes (derzeit 87,7
Euro). Ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes gebührt Frauen an Stelle
der Grundvergütung eine Monatsprämie, deren Höhe analog der Zeitsoldaten mit
einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr von der konkreten Dauer
des jeweiligen Wehrdienstes abhängig gestaltet ist. In Umsetzung der
Intentionen des vorliegenden Entwurfes, zur langfristigen Sicherstellung des
Personalnachwuchses des Bundesheeres die Attraktivität des Ausbildungsdienstes
zu erhöhen und gleichzeitig auch für Männer zugänglich zu machen (siehe den
allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie die Erläuterungen zu Art. 1
Z 2 des vorliegenden Entwurfes) ist nunmehr als zentrale Maßnahme dieser
Attraktivitätssteigerung vorgesehen, allen Personen während des (gesamten)
Ausbildungsdienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des
Bezugsansatzes (derzeit 656,04 Euro) zukommen zu lassen. Diese Monatsprämie
wird künftig allen Ausbildungsdienst leistenden Personen (neben dem Monatsgeld,
der Dienstgradzulage sowie der Freifahrt oder Fahrtkostenvergütung) ab dem
ersten Tag dieses Wehrdienstes gebühren. Die Grundvergütung wird daher künftig
nur mehr Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen zustehen. Ein
Spannungsverhältnis mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz
auf Grund der unterschiedlich hohen Bezüge von Grundwehrdienst leistenden
Wehrpflichtigen einerseits und von Wehrpflichtigen im Ausbildungsdienst
andererseits kann ausgeschlossen werden, da der Ausbildungsdienst wesentlich
länger dauert (bis zu 18 Monate), nur auf freiwilliger Basis zu leisten
ist und darüber hinaus die körperlichen und geistigen Anforderungen im
Ausbildungsdienst im Hinblick auf eine vorgesehene Einteilung des in Rede
stehenden Personenkreises in eine Kommandanten- bzw. Fachfunktion in der
Einsatzorganisation des Bundesheeres wesentlich höher sind als im
Grundwehrdienst. Unter Bedachtnahme auf den verfassungsrechtlich verankerten
Gleichheitssatz muss jedoch den vergleichbaren Zeitsoldaten die gleiche
(erhöhte) Monatsprämie während der gesamten Dauer dieses Wehrdienstes
eingeräumt werden. Für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von
mindestens einem Jahr sind – wie bisher – ausschließlich die diesbezüglichen
(unveränderten) Sonderbestimmungen im Rahmen der Schlussbestimmungen
(VII. Hauptstück, §§ 45 bis 49 HGG 2001), anzuwenden.
Die ins Auge
gefasste Neuregelung der in Rede stehenden Bezüge stellt sich gegenüber der
derzeit geltenden Rechtslage zusammengefasst wie folgt dar:
1. Nach
der derzeitigen Rechtslage ergeben sich für Grundwehrdienst leistende Wehrpflichtige
und Frauen im Ausbildungsdienst während der ersten sechs Monate folgende
monatliche Bezugsansätze, wobei ein allfälliger Anspruch auf Familienunterhalt
und Wohnkostenbeihilfe in der Aufstellung nicht berücksichtigt und eine
Beförderung nach dem sechsten Monat angenommen wurde:
1. bis 6. Monat:
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: 8,46 vH = 168,24
Grundvergütung nach § 5 Abs.1 HGG 2001: 4,41 vH = 87,70
255,94
Ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes sowie
in den ersten sechs Monaten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gebühren derzeit
(Entfall der Grundvergütung, dafür Anspruch auf Monatsprämie sowie
Dienstgradzulage):
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001 8,46 vH = 168,24
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
(Gefreiter): 2,28 vH = 45,34
Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z 1
HGG 2001: 29,57 vH = 588,03
801,61
2. Durch
das geplante Legislativvorhaben ergeben sich nunmehr für Ausbildungsdienst
Leistende Frauen und Wehrpflichtige während des Ausbildungsdienstes in der
Dauer von zwölf Monaten folgende monatliche Bezugsansätze (ohne allfällige
Leistung eines Familienunterhaltes und einer Wohnkostenbeihilfe), wobei eine
Beförderung nach dem sechsten Monat angenommen wurde:
1. bis 6. Monat des Ausbildungsdienstes:
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: 8,46 vH = 168,24
Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z 2
HGG 2001: 32,99 vH = 656,04
824,28
Ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes
(zusätzlich Dienstgradzulage):
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: 8,46 vH = 168,24
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
(Gefreiter): 2,28 vH = 45,34
Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z 2
HGG 2001: 32,99 vH = 656,04
869,62
Zu den
Z 4 und 10 (§ 6 Abs. 4 und § 45 Abs. 5):
Die vorgesehenen
Neuregelungen hinsichtlich der Attraktivierung des Ausbildungsdienstes sollen
in erster Linie der Sicherstellung der künftigen Personalentwicklung des
Bundesheeres dienen. Im Rahmen dieses (zunächst einheitlich auf zwölf Monate
angelegten) freiwilligen Wehrdienstes sollen daher die grundsätzlichen
Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Dienstverhältnis als Soldat oder
Soldatin geschaffen werden (siehe den allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie
die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2 des vorliegenden Entwurfes). Im
Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des
Ausbildungsdienstes durch die Betroffenen sowie der Anrechnung der Zeit eines
geleisteten Ausbildungsdienstes auf die für Männer bestehende Verpflichtung zu
Leistung des Grundwehrdienstes ist bei einer tatsächlichen Leistung des
Ausbildungsdienstes von weniger als einem Jahr hinsichtlich der der allgemeinen
Wehrpflicht unterliegenden Männer ein Anspruch auf die erhöhte Monatsprämie
sachlich nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Missbräuchen soll für jene
wehrpflichtigen Männer, denen die Dauer des Ausbildungsdienstes auf die sich
aus der allgemeinen Wehrpflicht (Art. 9a Abs. 3 B-VG) ergebenden
Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angerechnet wird (siehe
§ 38b Abs. 3 WG 2001 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes)
eine Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages normiert werden.
Dieser Betrag soll in der Höhe der Differenz zwischen den an den betroffenen
Wehrpflichtigen ausbezahlten Monatsprämien (32,99 vH des Bezugsansatzes) und
der für einen Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen vorgesehenen
Grundvergütung (4,41 vH des Bezugsansatzes) anfallen. Im Hinblick auf die
grundsätzlich gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes mit sechs
Monaten (§ 20 Abs. 1 WG 2001) soll die maximale Höchstgrenze des zu
leistenden Erstattungsbetrages in jedem Fall das Sechsfache des genannten
Differenzbetrages (derzeit 3.410,05 Euro) umfassen. Die entsprechende ins Auge
gefasste Regelung stellt sich demnach beispielhaft wie folgt dar:
- Eine
vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen nach
Ablauf von sechs Monaten bewirkt grundsätzlich die Verpflichtung zur Leistung
eines Erstattungsbetrages in der maximalen Höhe von 3.410,05 Euro.
- Eine
vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor
Ablauf von sechs Monaten hat grundsätzlich die Verpflichtung zur Leistung eines
Erstattungsbetrages in der Höhe von 568,34 Euro pro bereits an die betroffene
Person ausbezahlter Monatsprämie zur Folge. Im Falle einer vorzeitigen
Entlassung nach zB vier Monaten ist somit ein Erstattungsbetrag von 2.273,36
Euro zu entrichten.
- Erfolgt
eine Einberufung eines Wehrpflichtigen zum Ausbildungsdienst nach zB
einmonatiger Leistung des Grundwehrdienstes und wird dieser Ausbildungsdienst
nach zB zehnmonatiger Gesamtdienstzeit wiederum vorzeitig beendet, so ist durch
den betroffenen Wehrpflichtigen ein Erstattungsbetrag in der Höhe des
fünffachen genannten Differenzbetrages (2.841,70 Euro) zu entrichten, da
in diesem Fall während der ersten sechs Monate der (gesamten)
Wehrdienstleistung durch den betreffenden Wehrpflichtigen (ein Monat
Grundwehrdienst und fünf Monate Ausbildungsdienst) nur fünf Monatsprämien nach
§ 6 Abs. 1 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes angefallen sind.
Aus sozialen
Erwägungen ist die Verpflichtung zur Leistung des in Rede stehenden
Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes
wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 nicht
vorgesehen. In jenen Fällen, in denen die Dienstunfähigkeit in Folge einer
Gesundheitsschädigung nach § 30 Abs. 5 WG 2001 von dem
betroffenen Wehrpflichtigen selbst herbeigeführt wurde, wird der
Erstattungsbeitrag jedoch unvermindert zu leisten sein. Darüber hinaus soll
auch der freiwillige Austritt aus dem Ausbildungsdienst im Zusammenhang mit der
Geburt eines Kindes nach § 38b Abs. 5 des vorliegenden Entwurfes
sowie die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1
Abs. 3 WG 2001 vor Ablauf der zwölfmonatigen Dauer des
Ausbildungsdienstes (zB wegen der vorzeitigen Erreichung des dafür notwendigen
Ausbildungsprofils) einen entsprechenden Ausnahmegrund darstellen. Die
vorgesehene Regelung ist dem § 45 Abs. 5 HGG 2001 weitgehend
nachgebildet und wird daher in der Praxis auch entsprechend umzusetzen sein.
Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen soll auch in der letztgenannten Norm
der Entfall des Erstattungsbetrages auf die Fälle einer Dienstunfähigkeit nach
§ 30 Abs. 3 WG 2001 beschränkt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass besondere Härtefälle bei der Hereinbringung des Erstattungsbeitrages durch
Festsetzung von Raten, der Möglichkeit der Stundung bzw. durch Abstandnahme der
Hereinbringung entsprechende Berücksichtigung finden können (§ 55 HGG 2001).
Diese Rückzahlungspflicht ist keinesfalls als “Straf-” oder “Bußzahlung”
anzusehen, sondern entspringt den diesbezüglich unterschiedlichen
verfassungsrechtlichen Grundlagen der Geschlechter (allgemeine Wehrpflicht für
Männer nach Art. 9a Abs. 3 B-VG sowie absolute und jederzeitige
Freiwilligkeit jeglicher militärischer Dienstleistungen für Frauen nach
Art. 9a Abs. 4 B-VG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
beiden genannten Verfassungsnormen nach der ständigen Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes (siehe dazu zB VfSlg. 12.830/1991) als leges speciales
zum Gleichheitssatz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) anzusehen sind.
Zu den
Z 5, 6 und 9 (§ 11 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1):
Die derzeit
normierten Auszahlungstermine betreffend das Monatsgeld, die Dienstgradzulage
und die Pauschalentschädigung bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie
freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als
20 Tage dauern, sollen im Interesse einer flexibleren Verwaltung sowie
einer Deregulierung von Rechtsnormen ersatzlos entfallen. Die Auszahlung dieser
Geldleistungen wird hinsichtlich der genannten Präsenzdienste künftig
ausschließlich nach der generellen Auszahlungsbestimmung des § 54
Abs. 4 HGG 2001 erfolgen können. Hinsichtlich der Auszahlung der
während des Grundwehrdienstes, des Wehrdienstes als Zeitsoldat und des
Ausbildungsdienstes gebührenden Geldleistungen sollen keine materiellen
Änderungen eintreten, weswegen eine entsprechende Adaptierung des § 11
Abs. 1 HGG 2001 notwendig ist.
Zu Z 7
und 8 (§ 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 4):
Siehe die
Erläuterungen zu Z 1.
Zu Z 9
(§ 44 Abs. 1):
Siehe die
Erläuterungen zu Z 5.
Zu Z 10
(§ 45 Abs. 5):
Siehe die
Erläuterungen zu Z 4.
Zu Z 11
(§ 49 Abs. 5):
Nach § 3
Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I
Nr. 142/2004, gelten jegliche Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes
– somit auch eines Wehrdienstes als Zeitsoldat - in der Pensionsversicherung ab
1. Jänner 2005 als Versicherungszeiten und nicht mehr – wie bis zu dem
genannten Zeitpunkt – als beitragsfreie Ersatzzeiten. Die Verpflichtung des
Bundes zur Leistung eines Abgeltungsbetrages an den Ausgleichsfonds der
Sozialversicherungsträger zur Abgeltung der Aufwendungen, die den
Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als
Zeitsoldat als Ersatzzeit entstehen, ist somit ab dem genannten Zeitpunkt
materiell hinfällig und soll im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes
auch formell ersatzlos entfallen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der
bezugnehmende § 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955, im Zuge des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ebenfalls
ersatzlos aufgehoben wurde.
Zu Z 12
(§ 49a):
Siehe die
Erläuterungen zu Z 1.
Zu Z 13
(§ 54 Abs. 6):
Durch die
Umstellung der Bundesbesoldung auf SAP wurde seitens der Bundesrechenzentrum
GmbH die Applikation zur Berechnung und Zahlbarstellung der Ansprüche nach dem
5. und 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 mit Jahresende
2004 eingestellt. Als Ersatzapplikation wurde das Militärbehördliche
Informationssystem (MIBIS) entsprechend adaptiert. Die derart mittels Bescheid
festgestellten Ansprüche nach den in Rede stehenden Hauptstücken des genannten
Gesetzes werden durch elektronische Zahlungs- und Verrechnungsaufträge der beim
Heerespersonalamt eingerichteten Kasse zugeführt, von dieser zur Anweisung
gebracht und in der Haushaltsverrechnung des Bundes gegen gebucht. Die
dargestellten Änderungen erfordern eine entsprechende Adaptierung. Hinsichtlich
der weiteren Formalanpassung siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2.
Zu Z 14
und 15 (§ 60 Abs. 2d und 4c):
Auf Grund des
geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005
sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.
Zu Z 16
(§ 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13):
Die
Übergangsbestimmungen des § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 sollen auf
Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse
einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.
Zu
Artikel 4 (Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001):
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 1):
Nach Art. 1
des durch die Republik Österreich ratifizierten und am 12. Februar 2002 in
Kraft getretenen Fakultativprotokolls über die Rechte des Kindes betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, BGBl. III
Nr. 92/2002, haben die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen zu
treffen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen. Unter Bedachtnahme auf diese völkerrechtliche Verpflichtung wurde
bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2001 im § 2 Abs. 2 des
Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. Nr. 55,
hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes (vgl. § 1 Abs. 1
Z 2 AuslEG 2001) eine entsprechende Schutzklausel auf Gesetzesebene
normiert, wonach eine rechtswirksame freiwillige Meldung zum
Auslandseinsatzpräsenzdienst erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres
eingebracht werden kann. Hiedurch sollte – in völliger Übereinstimmung mit den
Intentionen des genannten Abkommens -
sichergestellt werden, dass sämtliche in einem
Auslandseinsatzpräsenzdienst befindliche Soldaten allenfalls auch an
allfälligen „Feindseligkeiten“ teilnehmen können, was im Einzelfall wohl niemals
völlig ausgeschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung der jüngsten
Rechtsentwicklungen im Bereich des Auslandseinsatzrechtes erscheint es nunmehr
zweckmäßig, die in Rede stehende gesetzliche Altersschutzklausel auch auf jene
Soldaten zu erweitern, die zu einem Auslandseinsatz im Rahmen eines
Dienstverhältnisses (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 AuslEG 2001)
entsendet werden, zu erweitern. Im Hinblick auf die im § 9 Abs. 2 in
Verbindung mit § 57 des Wehrgesetzes 2001 eröffnete Möglichkeit nach
Vollendung des 17. Lebensjahres mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst zu leisten und des im Rahmen der
2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130,
verwirklichten Anreizsystems (siehe Art. 1 Z 2 des vorliegenden
Entwurfes) können – theoretisch – Soldaten im Anschluss an diese Wehrdienste
bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres in ein Dienstverhältnis als
Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag für eine Verwendung in
Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die
Entsendung zu Auslandseinsätzen aufgenommen werden. Für diese - in der Praxis
wohl sehr selten auftretenden - Fälle soll nunmehr durch eine entsprechende
Ergänzung des § 1 AuslEG 2001 ausdrücklich gesetzlich klargestellt
werden, dass jede Entsendung eines Soldaten – also sowohl im Rahmen eines
Dienstverhältnisses als auch im Rahmen eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes –
zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG vor
Vollendung des 18. Lebensjahres jedenfalls unzulässig ist. Mit dieser
legistischen Klarstellung soll den Intentionen des genannten völkerrechtlichen
Abkommens lückenlos nachgekommen werden. Eine vergleichbare Regelung
hinsichtlich der Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen von Einsätzen zur
militärischen Landesverteidigung ist derzeit in § 41 Abs. 2
WG 2001 normiert.
Zu Z 2
(§ 2 Abs. 2):
Derzeit stellt
eine gegenwärtige oder vorherige (faktische) Leistung eines Ausbildungsdienstes
(ungeachtet der konkreten Dauer) eine formale Voraussetzung für die Heranziehung
von Frauen zu einem Auslandseinsatzpräsenzdienst dar. Mit dieser
Gesetzesbestimmung sollte in erster Linie eine bereits erfolgte Feststellung
der grundsätzlichen Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst im Rahmen der
Eignungsprüfung sichergestellt werden. Die bisherigen praktischen Erfahrungen
haben gezeigt, dass sich das Abstellen auf eine faktische Leistung eines
Ausbildungsdienstes hinsichtlich der Heranziehbarkeit zum
Auslandseinsatzpräsenzdienst als zu eng erwiesen hat. Mit der vorgesehenen Neufassung
soll nunmehr ausschließlich die (generelle) Heranziehbarkeit zum
Ausbildungsdienst durch Vorliegen eines entsprechenden Annahmebescheides
(§ 37 Abs. 1 WG 2001) als formale Voraussetzung für die Leistung
eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes durch Frauen normiert werden. Die
Höchstaltersgrenzen für die Heranziehbarkeit von Frauen zum Ausbildungsdienst
entsprechen vollinhaltlich jenen der Wehrpflichtigen (§ 10 WG 2001)
und sind im § 38a Abs. 2 WG 2001 des vorliegenden Entwurfes
geregelt.
Zu Z 3
(§ 4 Abs. 1):
Nach der geltenden
Rechtslage gebührt Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten
ausschließlich eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag und der
Auslandseinsatzzulage gebildet wird. Diese im wesentlichen bewährte Regelung
hat in der Vergangenheit, insbesondere im Zusammenhang mit kurzfristigen
Entsendungen von Grundwehrdienst leistenden Soldaten in das Ausland zu
Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste nach § 1 Z 1 lit. c
KSE-BVG vereinzelt zu unbilligen Härtefällen geführt. Diese Härten ergaben sich
insbesondere aus der Nichtanwendbarkeit des 5. Hauptstückes des
Heeresgebührengesetzes 2001 über den Familienunterhalt und die
Wohnkostenbeihilfe auf Soldaten, die den Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten.
In den in Rede stehenden Einzelfällen betrug das Ausmaß des während des
Grundwehrdienstes gebührenden Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe
auf Grund der anzuwendenden Höchstbemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 1
HGG 2001) ein Vielfaches der im Auslandseinsatzpräsenzdienst gebührenden
Geldleistung. Mit der beabsichtigten Anwendbarkeit der Regelungen über den
Härteausgleich nach dem § 56 des Heeresgebührengesetzes 2001 auf die
Besoldung im Auslandseinsatzpräsenzdienst soll nunmehr die Möglichkeit
geschaffen werden, derartige – selten auftretende – finanzielle Nachteile zu
mildern.
Zu Z 4
(§ 5 Abs. 4a):
Im Interesse der
betroffenen Soldaten sowie einer flexibleren Verwaltungsführung soll künftig
auch eine vorzeitige Auszahlung beider Komponenten der Geldleistung (das sind
der Grundbetrag und die Auslandseinsatzzulage) zulässig sein. Diese
beabsichtigte Neuregelung ist dem § 54 Abs. 4 HGG 2001
nachgebildet.
Zu Z 5
und 6 (§ 11 Abs. 2d und 4a):
Auf Grund des
geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005
sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.
Zu Z 7
(§ 12 Abs. 5 und 6):
Die
Übergangsbestimmung des § 12 Abs. 5 und 6 soll auf Grund ihrer
zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer
Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.
Zu
Artikel 5 (Änderung des Munitionslagergesetzes 2003):
Zu Z 1
(§ 12 Abs. 2):
Nach § 15 des
Art. XXXII des Außerstreit-Begleitgesetzes (AußStr-BegleitG), BGBl. I
Nr. 112/2003, tritt, „soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die
Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird,“ mit
Wirkung vom 1. Jänner 2005 „an dessen Stelle das mit der Ausübung der
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen
Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.“ Diese Bestimmung bezieht sich
materiell ua. auch auf § 12 Abs. 2 des
Munitionslagergesetzes 2003 bewirkte jedoch – auf Grund ihres eindeutigen
Wortlautes – keine gleichzeitige automatische Novellierung all jener
Bestimmungen, nach denen „zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer
Enteignung das Bezirksgericht berufen wird“. Aus diesem Grund ist eine
entsprechende Anpassung der in Rede stehenden Norm erforderlich.
Zu Z 2
(§ 12 Abs. 3):
Mit dem
Außerstreit-Begleitgesetz wurde unter anderem auch das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954,
BGBl. Nr. 71, geändert. Der Titel dieses Gesetzes wurde in
„Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG“ umbenannt, wodurch eine
entsprechende Formalanpassung erforderlich wurde. Weiters wurde eine
klarstellende Ergänzung hinsichtlich des § 18 Abs. 2 EisbEG sowie
eine Zitierungsanpassung hinsichtlich der §§ 25 und 28 EisbEG
erforderlich.
Zu Z 3
(§ 18 Abs. 3):
Auf Grund des
geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005
sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.
Zu
Artikel 6 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):
Zu Z 1 und 2 (§ 2, § 7 und
§ 13):
Die
inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 7 und 13 sollen im Interesse einer
Entlastung des Gesetzestextes in die allgemeinen Bestimmungen eingefügt werden.
Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Z 3
(§ 11 Abs. 1):
Im Hinblick auf
die vorgesehene Einführung der Abkürzung „Militär-VB“ für die in § 1
Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 und in § 11 Abs. 1
Z 4a MAG 2002 genannte Personengruppe (siehe die Erläuterungen zu
Art. 1 Z 5 des vorliegenden Entwurfes) soll im Interesse einer
Entlastung des Gesetzestextes der Langtitel im
Militärauszeichnungsgesetz 2002 entfallen.
Zu Z 4
und 5 (§ 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 8):
Nach der
derzeitigen Rechtslage gebührt die Einsatzmedaille nach § 12 Abs. 1
Z 4 MAG 2002 allen Personen, die während einer Wehrdienstleistung zu
einem Auslandseinsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001
herangezogen wurden, sofern für den jeweiligen Einsatz keine sichtbare
Auszeichnung von dritte Seite erfolgte. Nach der neuesten Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 16. März 2005,
Zl. B 1450/03-10) sind auch kurzfristige Vorbereitungs- und
Unterstützungstätigkeiten logistischer und technischer Natur, die in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Entsendung einer militärischen Einheit
nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG stehen, ebenfalls nur im Rahmen
einer Entsendung nach der genannten Verfassungsnorm zulässig. Nach dieser
Rechtsauffassung hätten daher auch jene kurzfristig in das Ausland im Rahmen einer
Wehrdienstleistung entsendete Personen, die reine Vorbereitungstätigkeiten
durchführen und somit nicht automatisch einem höheren Gefährdungspotential
ausgesetzt sind, einen sachlich nicht in jedem Fall gerechtfertigten Anspruch
auf eine Einsatzmedaille nach § 12 Abs. 1 Z 4 MAG 2002. Mit
der vorgesehenen Adaptierung der in Rede stehenden Norm sollen daher die
Voraussetzungen für die Verleihung der Einsatzmedaille für die Auslandseinsätze
an die Voraussetzungen der Verleihung einer solchen Auszeichnung hinsichtlich
der Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. b
WG 2001 (sicherheitspolizeiliche Assistenzeinsätze) angeglichen werden.
Sie wird daher künftig in gleicher Weise zu interpretieren sein. Der derzeit
geltende Ausschluss der Einsatzmedaille hinsichtlich eines Auslandseinsatzes in
den Fällen einer Zuerkennung einer sichtbaren Auszeichnung von dritter Seite
wird dadurch nicht berührt.
Für jene Personen,
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der in Rede stehenden Norm bereits einen
Auslandseinsatz geleistet haben oder in einem solchen Auslandseinsatz stehen,
soll die derzeit geltende Rechtslage durch eine entsprechende Übergangsregelung
unverändert anwendbar bleiben.
Zu Z 6
(§ 18 Abs. 3 und 4):
Auf Grund des
geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005
sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.
Zu
Artikel 7 (Änderung des Militärbefugnisgesetzes):
Zu Z 1
(§ 11 Abs. 7):
Mit der
vorgesehenen Modifizierung soll zunächst aus rechtsstaatlichen Erwägungen –
entsprechend der Gesetzessystematik sämtlicher Befugnisnormen im
Militärbefugnisgesetz – ausdrücklich der Ermächtigungscharakter der
gegenständlichen Durchsuchungsbefugnis hervorgehoben werden; ein absoluter
Zwang zur konkreten Ausübung dieser Befugnis wird daher künftig nicht bestehen.
Überdies sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit und -sicherheit die
(bereits bisher implizierten) Zielsetzungen ausdrücklich gesetzlich verankert
werden. Die Gestaltung der Bestimmung lehnt sich eng an die entsprechende
Befugnis der Exekutivorgane an (vgl. § 40 Abs. 1 SPG).
Zu Z 2
(§ 25 Abs. 1a):
Durch die mit
1. Oktober 2002 in Kraft getretene SPG-Novelle 2002, BGBl. I
Nr. 104, wurde ua. normiert, dass die Übermittlung personenbezogener Daten
an andere als Sicherheitsbehörden unzulässig ist, wenn für die übermittelnde
Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses
nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes umgangen würde (§ 56
Abs. 4 SPG). Durch diese Bestimmung wird gewährleistet, dass die
Sicherheitsbehörden weiterhin ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz
erfüllen können, ohne bereits im Stadium der Datenermittlung die oft schwer zu
entscheidende Frage klären zu müssen, ob die Ermittlung gegen einen
journalistischen Mitarbeiter gerichtet ist und zur Offenlegung seiner
journalistischen Quelle führen wird. Mit dem Reorganisationsbegleitgesetz
(REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, wurde – auf Grund der
diesbezüglichen inhaltlichen Vergleichbarkeit ‑ eine entsprechende Bestimmung
im Militärbefugnisgesetz geschaffen.
Um einen noch
umfassenderen Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu gewährleisten soll nunmehr
ausdrücklich normiert werden, dass militärische Organe und Dienststellen, die
mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr betraut sind,
ausnahmslos keine Daten übermitteln dürfen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass
hiedurch der Schutz dieses Geheimnisses umgangen würde. Mit dieser Neuregelung
wird der diesbezügliche Rechtsschutz im militärischen Bereich weit über den im
Exekutivbereich normierten Standard angehoben (siehe hiezu § 56
Abs. 4 SPG).
Zu Z 3
(§ 50 Abs. 3):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 5 Z 2 und 3.
Zu Z 4
(§ 61 Abs. 1e):
Auf Grund des
geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005
sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.
Zu
Artikel 8 (Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben):
Durch die mit
BGBl. I Nr. 37/2004 erfolgte Novellierung der §§ 4 und 6 des
Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wurde im
Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung mit 1. Jänner
2005 die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben der Buchhaltungsagentur als
ausführendes Organ übertragen. Die Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben auf die
Heeresbuchhaltung, BGBl. II Nr. 166/2003, ist somit materiell obsolet
geworden und soll daher auch formell aufgehoben werden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung des
Wehrgesetzes 2001 |
|
Inhaltsverzeichnis § 3. Ausübung
der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit |
Inhaltsverzeichnis § 3. Ausübung
der Befehlsgewalt |
6. Abschnitt Militärische
Dienstleistungen von Frauen § 37. Ausbildungsdienst § 38. Nähere
Bestimmungen für den Ausbildungsdienst § 39. Miliztätigkeiten § 40. Zuständigkeit |
6. Abschnitt Besondere
militärische Dienstleistungen § 37. Ausbildungsdienst § 38. Nähere
Bestimmungen für den Ausbildungsdienst § 38a. Sonderbestimmungen
für Frauen § 38b. Sonderbestimmungen
für Wehrpflichtige § 39. Miliztätigkeiten
von Frauen § 40. Zuständigkeit |
|
§ 48a. Missbräuchliche
Verwendung des militärischen Hoheitszeichens |
§ 62. Militärpilot
auf Zeit |
§ 62. entfällt |
§ 1. (1) bis (3) Z 1... |
§ 1. (1) bis (3) Z 1... |
2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines
Dienstverhältnisses angehören als a) Militärpersonen des Dienststandes, b) Berufsoffiziere des Dienststandes, c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer
dieser Heranziehung, d) Militärpiloten auf Zeit und e) Vertragsbedienstete des Bundes mit
Sondervertrag für eine Verwendung in Organisationseinheiten des Bundesheeres
mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen. Diese
Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von
Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein
Dienstverhältnis zum Bund begründet. |
2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines
Dienstverhältnisses angehören als a) Militärpersonen des Dienststandes, b) Berufsoffiziere des Dienststandes, c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer
dieser Heranziehung und d) Vertragsbedienstete des Bundes mit
Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
(VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im
Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung (Militär-VB). Diese
Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von
Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein
Dienstverhältnis zum Bund begründet. |
(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
§ 2. (1) und (2) … |
§ 2. (1) und (2) … |
(3) Die allgemeine
Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen
Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller,
insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine
unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind |
(3) Die allgemeine
Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen
Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller,
insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine
unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind.
Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung. |
(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
§ 7. (1) bis (3) .. |
§ 7. (1) bis (3) ... |
|
(4) Das militärische
Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch
von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer
Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt
werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das
Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische
Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für
Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch
Verordnung näher zu bestimmen. |
§ 11. (1) ... |
§ 11. (1) ... |
(2) Wehrpflichtige
haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im
Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen
jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu
machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Eine
Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen
bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese
Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. |
(2) Wehrpflichtige
haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im
Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen
jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu
machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme
hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten
Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese
Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. |
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
§ 17. (1) bis (6) ... |
§ 17. (1) bis (6) ... |
(7) Die einzelnen
Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach
Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, nur 1. mit Zustimmung des Untersuchten an sonstige
Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des
Bundesministers für Landesverteidigung für Zwecke der gesundheitlichen
Betreuung des Untersuchten und 2. auf Wunsch des Untersuchten diesem
weitergegeben werden. Die nach Z 1 weitergegebenen
Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und
psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des
Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung
unterzogen werden. |
(7) Die einzelnen
Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach
Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, nur 1. mit ausdrücklicher Zustimmung des
Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des
Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung für Zwecke
der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und 2. auf Wunsch des Untersuchten diesem
weitergegeben werden. Die nach Z 1 weitergegebenen
Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und
psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des
Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung
unterzogen werden. |
§ 23. (1) Wehrpflichtige, die den
Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger
Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als
Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen
werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur
aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur
bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das
40. Lebensjahr vollendet. |
§ 23. (1) Wehrpflichtige, die den
Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger
Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als
Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen
werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur
aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
§ 28. (1) bis (5) ... |
§ 28. (1) bis (5) ... |
(6) Zeitsoldaten und
Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson
aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit
der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem
Wehrdienst entlassen. |
(6) Zeitsoldaten und
Personen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson
aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit
der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem
Wehrdienst entlassen. |
6. Abschnitt Militärische
Dienstleistungen von Frauen Ausbildungsdienst |
6.
Abschnitt Besondere
militärische Dienstleistungen Ausbildungsdienst |
§ 37. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger
Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen
Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender
militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit
schriftlicher Zustimmung der Frau um bis zu sechs Monate verfügt werden. Der
Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet
werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige
Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und
bedarf der Annahme. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der
Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen (Eignungsprüfung). |
§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf
Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten.
Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des
Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu
sechs Monate verfügt werden. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst
ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme
(Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum
Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung). |
(2) Die freiwillige
Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen
zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen.
Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag
vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen treten
ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl außer Kraft.
|
(2) Die freiwillige
Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen
zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt
einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem
Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen
Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft. |
(3) Eine Frau im
Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne
Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie
angehört oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung
wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die
Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle
schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung
gelten Frauen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst
entlassen. |
(3) Personen im
Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich
ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der
sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die
Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit
Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung
kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle
schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung
gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst
entlassen. |
(4) Auf Frauen im
Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz
werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete
geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer
bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet, so kann sich die
Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung
der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim
Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs
Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses
Wehrdienstes einzuberufen. Abs. 2 über die Zurückziehung einer
freiwilligen Meldung ist anzuwenden. |
|
(5) Der Bundesminister
für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat
über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten. |
|
Nähere
Bestimmungen für den Ausbildungsdienst |
Nähere
Bestimmungen für den Ausbildungsdienst |
§ 38. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst
nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl
einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist
§ 24 Abs. 2 anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der
Einberufung § 25 Abs. 1 Z 1 und 2. |
§ 38. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum
Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit
Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf den Ausbildungsdienst sind
anzuwenden 1. § 24 Abs. 2 über die Zuweisung zu
den Truppenkörpern und 2. § 25 Abs. 1 Z 1
und 2 über den Ausschluss von der Einberufung. |
(2) Frauen können
während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung
absolvieren. |
(2) Alle Ergebnisse
medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen und
Wehrpflichtige vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische
Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die
Untersuchten selbst sowie mit deren ausdrücklicher Zustimmung an sonstige
Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der
Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der
Untersuchten. |
(3) Frauen sind von
der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und
solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung
ist § 26 Abs. 4 anzuwenden. |
(3) Frauen und
Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende
Kaderausbildung absolvieren. |
(4) Frauen sind nach
jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind
vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen
Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung
nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Einberufungstermin gegeben war.
Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst
entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 erlassen
wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die
vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum
Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die
neuerliche Einberufung ist nur zulässig 1. für die restliche Dauer des
Ausbildungsdienstes, 2. unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von
40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes und 3. mit Zustimmung der Betroffenen. |
(4) Frauen und
Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen
zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern.
Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 über die
Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden. |
(5) Frauen, die den
Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle
ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt
gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen
erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie
über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht
verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau
für einen bestimmten Fall ihrer Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. |
(5) Frauen und
Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem
zu entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden.
Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach
dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende
Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum
Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf
des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein
Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird, sofern in diesem
Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht
einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des
Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur
zulässig 1. für die restliche Dauer des
Ausbildungsdienstes und 2. mit Zustimmung der Betroffenen. |
(6) Alle Ergebnisse
medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder
während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf
deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die Untersuchte selbst sowie mit
deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der
gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten. |
|
|
Sonderbestimmungen
für Frauen § 38a. (1) Bei Frauen ist im Rahmen der
Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum
Wehrdienst zu prüfen. |
|
(2) Frauen dürfen
zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis 1. zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder 2. zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65.
Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder
Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des
Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind. |
|
(3) Auf Frauen im
Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz
werdender und stillender Mütter mit den für weiblichen Bundesbediensteten
geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer
bevorstehenden oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet,
so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen
Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim
Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs
Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses
Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer
freiwilligen Meldung ist anzuwenden. |
|
(4) Frauen, die
Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle
ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt
gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern,
Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche
Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet
sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen
bestimmten Fall ihrer Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. |
|
(5) Der
Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres
dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu
berichten. |
|
Sonderbestimmungen
für Wehrpflichtige § 38b. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung
zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist
im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der
Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt
als Beschluss der Stellungskommission nach § 17 Abs. 2 mit der
Feststellung „Tauglich“. Wurde kein Annahmebescheid erlassen, so kann die
Stellungskommission im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen
des Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach § 17 Abs. 2
allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen. In allen
Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die
Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln. |
|
(2) Der Einberufungsbefehl
zum Ausbildungsdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach
erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst
erlassen werden. Diese Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des
Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit Antritt des Ausbildungsdienstes wird
eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zum Grundwehrdienst für den
Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und
zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin
zum Ausbildungsdienst vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem
Grundwehrdienst entlassen. Im Falle einer solchen Entlassung ist die Zeit des
geleisteten Grundwehrdienstes auf die Dauer des Ausbildungsdienstes
anzurechnen. |
|
(3) Die Dauer des
Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der
Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als
vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten. |
|
(4) Wehrpflichtige,
die vor Ablauf des sechsten Monates auf Grund einer Austrittserklärung
vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des
dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch
offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen. In diesem Fall ist § 20
Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes
nicht anzuwenden. |
|
(5) Wurde der
Ausbildungsdienst nach Ablauf des sechsten Monates wegen einer erfolgten
Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich der
Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur Fortsetzung dieses
Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist er
binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer
dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die
Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur,
sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens sechs
Monate Grundwehr- oder Ausbildungsdienst geleistet hat. |
|
(6) Auf den
Ausbildungsdienst sind anzuwenden 1. § 21 Abs. 3 und 4 über die
Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer
vorbereitenden Kaderausbildung sowie 2. § 28 Abs. 2 über die vorläufige
Aufschiebung der Entlassung. |
|
(7) Abweichend von
§ 37 Abs. 3 wird eine während einer Heranziehung zu einem Einsatz
nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder der unmittelbaren Vorbereitung eines
solchen Einsatzes abgegebene Austrittserklärung erst mit Ablauf des
Kalendermonates wirksam, der der Beendigung der Heranziehung des Betroffenen
zum jeweiligen Einsatz folgt, sofern der Ausbildungsdienst nicht vorher
endet. |
|
(8) Auf
Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind,
sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen
Vorschriften anzuwenden, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes
gelten. |
Miliztätigkeiten § 39. (1) Frauen können freiwillige
Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 22 leisten. Auf diese
Wehrdienste sind anzuwenden 1. § 24 Abs. 1 und 2 über die
Einberufung, 2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den
Ausschluss von der Einberufung, 3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die
Entlassung und 4. § 37 Abs. 3 sowie § 38
Abs. 3, 4 dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst. |
Miliztätigkeiten
von Frauen § 39. (1) Frauen können freiwillige
Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind
anzuwenden 1. § 24 Abs. 1 und 2 über die
Einberufung, 2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den
Ausschluss von der Einberufung, 3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die
Entlassung und 4. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2,
4 und 5 dritter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst. |
(2) Auf Frauen, die
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4,
4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter
mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden.
Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979
ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten
nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes
vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst
entlassen. |
(2) Auf Frauen, die
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4,
4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter
mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden.
Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979
ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten
nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes
vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst
entlassen. |
(3) Auf Frauen sind
anzuwenden 1. § 32 Abs. 3, 4 und 7 über die
Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand
sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer
Angelegenheiten und 2. § 35 über die Berechtigung zum Tragen
der Uniform. Bei der
Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über
staatsbürgerliche Rechte anzuwenden. |
(3) Auf Frauen sind
anzuwenden 1. § 32 Abs. 3, 4 und 7 über die
Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand
sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer
Angelegenheiten und 2. § 35 über die Berechtigung zum Tragen
der Uniform. Bei der
Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über
staatsbürgerliche Rechte anzuwenden. |
(4) Das für die
Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach
Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen
Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen 1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und 2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch
dienstliche Unterlagen. Dabei ist
§ 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden. |
(4) Das für die
Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach
Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen
Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen 1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und 2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch
dienstliche Unterlagen. Dabei ist
§ 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden. |
(5) Zu
Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, berechtigt 1. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder 2. bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65.
Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere, Unteroffiziere sowie
Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des
Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind. |
(5) Zu
Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt. |
(6) Auf Frauen, die
Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften
anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren
Tätigkeiten gelten. |
(6) Auf Frauen, die
Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften
anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren
Tätigkeiten gelten. |
Zuständigkeit § 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von
Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Wehrdienstes und der
Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt. |
Zuständigkeit § 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von
Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich 1. des Ausbildungsdienstes und 2. der Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster
Instanz dem Heerespersonalamt. |
§ 41. (1) bis (2) ... |
§ 41. (1) bis (2) ... |
(3) Die Befehle der
Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen. Allen ihren Befehlen hat
der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines
Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen
Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstoßen würde. |
(3) Die Soldaten
haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem
bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, zu befolgen. |
(4) bis (8) ... |
(4) bis (8) ... |
|
Missbräuchliche
Verwendung des militärischen Hoheitszeichens § 48a.
Wer das militärische
Hoheitszeichen entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 führt oder
sonst missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu
bestrafen. |
Allgemeines § 54. (1) In den Fällen der §§ 49 bis 53
obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in
erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde. |
Allgemeines § 54. (1) In den Fällen der §§ 48a bis 53
obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in
erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde. |
(2) In den Fällen
der §§ 49 bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat
einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet. |
(2) In den Fällen
der §§ 48a bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die
Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet. |
§ 60. (1) bis (2b) ... |
§ 60. (1) bis (2b) ... |
|
(2c) Das Inhaltsverzeichnis,
§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 11
Abs. 2, § 17 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 28
Abs. 6, der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die
§§ 37 bis 40, jeweils samt Überschrift, § 41 Abs. 3,
§ 48a samt Überschrift, § 54 sowie § 61 Abs. 24, jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit
1. Juli 2005 in Kraft. |
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
|
(7) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 treten § 61 Abs. 13 und § 62 samt
Überschrift außer Kraft. |
§ 61. (1) bis (12) ... |
§ 61. (1) bis (12) ... |
(13) In jenen
Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor
Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch
auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des
30. November 2002 geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum
Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand. |
|
(14) bis (23) ... |
(14)
bis (23) ... |
|
(24) Auf Personen,
die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als
Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses
Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden
Fassung anzuwenden. |
Militärpilot
auf Zeit § 62. (1) Personen, die einen Offiziers- oder
Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2
sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines
Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
(VBG), BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder
Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf
Zeit). |
|
(2) Militärpilot
ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist,
Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und
bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und
aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein
Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im
Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich
ausübt. |
|
(3) Auf das
Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 VBG
über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses
Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne dass dadurch ein auf
unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht. |
|
(4) Das
Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung
nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 VBG über das
Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt.
Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die
körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit),
so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung
nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses
Verlustes. |
|
(5) Die Entlohnung
der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im
Gehaltsgesetz 1956(GehG), BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen
der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln. |
|
(6) Militärpiloten
im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von
4 288 Euro einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses
Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal
nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 Euro. Darüber hinaus
gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte
Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als
Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als 1. Fluglehrer........................................................ 109 Euro, 2. Stellvertretender Staffelkommandant.......... 109 Euro, 3. Stellvertretender S 3....................................... 145 Euro, 4. Flugsicherheitsoffizier................................... 145 Euro, 5. Simulatoroffizier.............................................. 145 Euro, 6. Staffelkommandant........................................ 182 Euro, 7. S 3
und Stellvertretender Geschwaderkommandant.............................. 218 Euro, 8. Geschwaderkommandant
.......................................................................... 363 Euro. Der
Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf
73 Euro, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag
nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt,
Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie
der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118
Abs. 5 GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in
die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht. |
|
(7) Im Falle der
vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im
Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 VBG über die Ansprüche bei
Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der volle Entgeltanspruch
ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage
aufrecht bleibt. |
|
(8) Auf
Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4
BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 VBG über den Ersatz der
Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Ersatz entfällt,
wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung
geendet hat. |
|
(9) Militärpiloten
auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der
körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei
entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf
Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die
Entlohnung nach Abs. 5. |
|
(10) Den Militärpiloten
auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine
Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 VBG. Abweichend von
§ 35 Abs. 2 Z 1 VBG besteht ein Anspruch auf Abfertigung
auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag
festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von 3 Jahren
........................................... das Zweifache, 5 Jahren
........................................... das Dreifache, 10 Jahren
........................................... das Sechsfache, 11 Jahren
........................................... das Achtfache, 12 Jahren
........................................... das Zehnfache, 13 Jahren
........................................... das Zwölffache des für
den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt
einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des
Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich
um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes der
körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot
endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens
20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag
festgelegten Zeitraumes endet. |
|
(11) Ein Anspruch
auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar
nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst
aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im
Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses
Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund
aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der
Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die
Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche
Voraussetzung darstellt. |
|
(12) Wird ein
ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat,
innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er
verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die
ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger
Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 VBG zustehende Zahl der
Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag
durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des
§ 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. |
|
(13) Sonderverträge
als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997
abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des
im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht. |
|
(14) Die im
Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind
auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot
auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG
1979 karenziert war. |
|
(15) Auf alle
zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind
alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen.
Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den
Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen
Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt
auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt. |
|
(16) Für
Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997
nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines
Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im
Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem
der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet. |
|
(17) Für die Dauer
der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem
Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines
Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluss ein
Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine
entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt. |
|
Artikel 2 |
|
Änderung des
Heeresdisziplinargesetzes 2002 |
|
Inhaltsverzeichnis § 44. Anhaltung
im Haftraum |
Inhaltsverzeichnis § 44. Anhaltung
|
§ 86. Sonderbestimmungen
für Frauen |
§ 86. Sonderbestimmungen
für besondere militärische Dienstleistungen |
§ 43. (1) bis (2) ... |
§ 43. (1) bis (2) ... |
|
(2a) Wird eine
Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3
bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I
Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur
Befugnisausübung anzuwenden. |
(3) bis (8) ... |
(3) bis (8) ... |
Anhaltung
im Haftraum § 44. (1) Der Festgenommene ist unmittelbar vor seiner
Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für die Dauer der Anhaltung dürfen
ihm im Haftraum nur solche persönlichen Gebrauchsgegenstände belassen werden,
die nicht geeignet sind, 1. als Mittel zur Flucht zu dienen oder 2. Verletzungen herbeizuführen oder 3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im
Haftraum darzustellen. Abgenommene
Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren.
Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche
Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder
Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden. |
Anhaltung § 44. (1) Der Festgenommene darf durchsucht
werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene
noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht
flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände
belassen werden, die nicht geeignet sind, 1. als Mittel zur Flucht zu dienen oder 2. Verletzungen herbeizuführen oder 3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im
Haftraum darzustellen. § 43
Abs. 2a über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
ist anzuwenden. |
(2)
Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum
mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem
Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum
Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben. |
(2) Abgenommene
Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren.
Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche
Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder
Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden. |
|
(3) Der
Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit
ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem
Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum
Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben. |
Sonderbestimmungen
für Frauen § 86. (1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst
leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören,
sind anzuwenden 1. während der ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden
Bestimmungen, 2. ab Beginn des siebenten Monates des
Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen, 3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der
Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und 4. bei einer Miliztätigkeit die für
Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden
Bestimmungen. |
Sonderbestimmungen
für besondere militärische Dienstleistungen § 86. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst
leisten, sind anzuwenden 1. während der ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden
Bestimmungen und 2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes
die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen. |
(2)
§ 83 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von
Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden. |
(2) Auf Frauen sind
bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei
vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden. |
(3)
Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor
Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in
diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst
geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbildungsdiensten
im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn. |
(3) § 83
Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von
Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden. |
|
(4) Wurde gegen eine
Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten
Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch
nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen
anzuwenden. |
§ 92. (1) bis (3) ... |
§ 92. (1) bis (3) ... |
|
(4) Das
Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie die §§ 44 und 86,
jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. |
Artikel 3 |
|
Änderung des
Heeresgebührengesetzes 2001 |
|
Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis § 49a. Familienunterhalt und
Wohnkostenbeihilfe |
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den
Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten,
gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine
Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes. |
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den
Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung
in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt 1. Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten
Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen
Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes, 2. Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und
Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes
in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes. |
§ 6. (1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH
des Bezugsansatzes gebührt 1. Personen im Ausbildungsdienst und 2. Zeitsoldaten. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
|
(4) Wird ein
Wehrpflichtiger aus dem Ausbildungsdienst vorzeitig entlassen, so hat er dem
Bund einen Beitrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des
Bezugsansatzes für jede Monatsprämie nach Abs. 1, die während der ersten
sechs Monate einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist.
Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. Er entfällt
bei einer vorzeitigen Beendigung dieses Wehrdienstes wegen 1. Dienstunfähigkeit nach § 30
Abs. 3 WG 2001 oder 2. einer erfolgten Geburt nach § 38b
Abs. 5 WG 2001 oder 3. einer unmittelbar daran anschließenden
Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1
Abs. 3 Z 2 WG 2001. |
§ 11. (1) Das Monatsgeld, die
Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie sind am 15. jeden
Monates auszuzahlen. |
§ 11. (1)
Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das
Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am
15. jeden Monates auszuzahlen. |
(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen
sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht
länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für
die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung
auszuzahlen. |
|
(3) ... |
(3) ... |
§ 23. (1) Familienunterhalt oder
Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den
Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten,
auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist. |
§ 23. (1) Familienunterhalt und
Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den
Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst
leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes,
sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
§ 24. (1) bis (3) ... |
§ 24. (1) bis (3) ... |
|
(4) Leisten
Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach
§ 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der
gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf
Grund des § 3 Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001
(AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein
bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder
Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes. |
§ 44. (1) Die Pauschalentschädigung ist bei
Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und
Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, bei der
Entlassung auszuzahlen. In allen anderen Fällen ist diese Geldleistung
jeweils am 15. jeden Monates auszuzahlen. |
|
(2) ... |
(2) ... |
§ 45. (1) bis (4) … |
§ 45. (1) bis (4) … |
(5) Endet der
Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres
dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach
§ 30 WG 2001, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag
zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen 1. der Summe der für ihn angefallenen
Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3
und 4 und 2. der Summe der Monatsprämien nach § 6
Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat
angefallen wären. Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. |
(5) Endet der
Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres
dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach
§ 30 Abs. 3 WG 2001, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund
einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen 1. der Summe der für ihn angefallenen
Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3
und 4 und 2. der Summe der Monatsprämien nach § 6
Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat
angefallen wären. Dieser
Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. |
(6) und (7) … |
(6) und (7) … |
§ 49. (1) bis (4) … |
§ 49. (1) bis (4) … |
(5) Zur Abgeltung
der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung
eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung
entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der
Pensionsversicherungsträger nach § 447g ASVG einen Abgeltungsbetrag zu
leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner
Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für
einen Offizier nach § 45 Abs. 1 Z 4. Die Verpflichtung zur
Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2. |
|
(6) … |
(6) … |
|
Familienunterhalt
und Wohnkostenbeihilfe § 49a. Auf einen Zeitsoldaten mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des
5. Hauptstückes betreffend Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
nicht anzuwenden. |
§ 54. (1) bis (5) ... |
§ 54. (1) bis (5) ... |
(6) Bei der
Berechnung und Zahlbarstellung 1. der den Zeitsoldaten und den Frauen im
Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung
und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, 2. des Familienunterhaltes und der
Wohnkostenbeihilfe und 3. der Entschädigung nach § 36 Abs. 2
und § 42 Abs. 3 sowie des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 hat die
Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des
§ 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH),
BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken. |
(6) Bei der
Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im
Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung
und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, hat die
Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2
und des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ
GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken. |
(7) … |
(7) … |
§ 60. (1) bis (2c) ... |
§ 60. (1) bis (2c) ... (2d) Das
Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 4,
§ 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4,
§ 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx,
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
(3) bis (4b) ... |
(3) bis (4b) ... |
|
(4c) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs.1,
§ 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer
Kraft. |
(5) … |
(5) … |
§ 61. (1) bis (5) ... |
§ 61. (1) bis (5) ... |
(6) Arbeitgeber nach
§§ 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines
Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene
Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001 einen Antrag nach
§ 43 Abs. 2 stellen. |
|
(7) Verfahren auf
Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach
§ 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab
1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2.
Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer
Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden,
sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen. |
|
(8) bis (10) ... |
(8) bis (10) ... |
(11) Ist ein
Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für
einen Wehrdienst, der 1. vor dem 1. April 2001 angetreten wurde
und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder 2. nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten
ist, mit
Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist
das Verfahren im Falle der Z 1 für die vor dem 1. April 2001
liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück HGG 1992
und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem
5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im Falle der Z 2
ist das Verfahren nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes
fortzuführen. Ist ein anderes Verfahren auf Zuerkennung der genannten
Leistungen mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen, so ist es nach dem 5. Hauptstück HGG 1992
fortzuführen. |
|
(12) Wird ein Antrag
auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf
Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1.
April 2001 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird,
nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die
vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem
5. Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001
liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes
durchzuführen. |
|
(13) Wurde ein Verfahren
auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen
Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem
1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf
Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem
5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist
im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener
Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines
Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001
eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem
5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer
späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der
Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach
Abs. 11 Z 2 gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die
genannten Leistungen § 23 Abs. 2. |
|
Artikel 4 |
|
Änderung des
Auslandseinsatzgesetzes 2001 |
|
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern
nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das
Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des
Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl.
Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen
eines 1. Dienstverhältnisses oder 2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes. |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern
nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das
Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des
Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl.
Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen
eines 1. Dienstverhältnisses oder 2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes. Eine
Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 2. (1) bis (2) Z 1 ... |
§ 2. (1) bis (2) Z 1 ... |
2. Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder
geleistet haben, a) bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
oder b) bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das
65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder
Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des
Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind. Eine
freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht
werden. |
2. Frauen, die zum Ausbildungsdienst
heranziehbar sind. Eine
freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres
eingebracht werden. |
§ 4. (1) bis Z 3 ... |
§ 4. (1) bis Z 3 ... |
4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen
bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes und 5. § 55 betreffend den Übergenuss. |
4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen
bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes, 5. § 55 betreffend den Übergenuss und 6. § 56 betreffend den Härteausgleich. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
§ 5. (1) bis (4) ... |
§ 5. (1) bis (4) ... |
|
(4a) Eine vorzeitige
Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen
Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen,
notwendig ist. |
(5) ... |
(5) ... |
§ 11. (1) bis (2c) ... |
§ 11. (1) bis (2c) ... |
|
(2d) § 1
Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5
Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) ... |
|
(4a) § 12
Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer
Kraft. |
(5) ... |
(5) ... |
§ 12. (1) bis (4) ... |
§ 12. (1) bis (4) ... |
(5) Auf Soldaten,
die einen vor dem 1. Juli 2001 angetretenen Auslandseinsatzpräsenzdienst
über diesen Zeitpunkt hinaus leisten, ist an Stelle des § 4 auch nach
Ablauf des 30. Juni 2001 bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst
§ 3 Abs. 3 AuslEG betreffend den Grundbetrag anzuwenden. |
|
(6) Auf
Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 2001 begangen worden sind,
ist an Stelle des § 6 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001
§ 4 AuslEG betreffend disziplinarrechtliche Sonderbestimmungen
anzuwenden. |
|
(7) ... |
(7) ... |
Artikel 5 |
|
Änderung des
Munitionslagergesetzes 2003 |
|
|
|
§ 12. (1) ... |
§ 12. (1) ... |
(2) Der
Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach 1. dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach
§ 6 über den Gefährdungsbereich oder 2. der Rechtskraft eines Bescheides nach
§ 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr den
Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht
einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles
ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht
vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der
Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach
einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser
Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen
Nachteil beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. |
(2) Der
Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach 1. dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach
§ 6 über den Gefährdungsbereich oder 2. der Rechtskraft eines Bescheides nach
§ 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr den
Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht
einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles
ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht
vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der
Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach
einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser
Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen
Nachteil beim zuständigen Gericht eingebracht werden. |
(3) Auf das
gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1
bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30,
§ 31 und § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954),
BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden. |
(3) Auf das
gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24,
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31
sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG),
BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden. |
§ 18. (1) bis (2)... |
§ 18. (1) bis (2)... |
|
(3) § 12
Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xxx tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
Artikel 6 |
|
Änderung des
Militärauszeichnungsgesetzes 2002 |
|
§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist als
Steckdekoration zu gestalten. Die Wehrdienst-Auszeichnung besteht aus einem
Kleinod und einem Band. |
§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist als
Steckdekoration zu gestalten. Die Wehrdienst-Auszeichnung besteht aus einem
Kleinod und einem Band. Im Übrigen hat der Bundesminister für
Landesverteidigung die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen
Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen. |
§ 7. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die
Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung des
Militär-Verdienstzeichens durch Verordnung näher zu bestimmen. |
|
§ 11. (1) bis Z 4 … |
§ 11. (1) bis Z 4 … |
4a. als Vertragsbediensteter des Bundes mit
Sondervertrag für eine Verwendung in Organisationseinheiten des Bundesheeres
mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen oder |
4a. als Militär-VB oder |
Z 5 bis (4)
... |
Z 5 bis (4) ... |
§ 12. (1) Z 1 bis 3
… |
§ 12. (1) Z 1 bis 3
… |
4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1
lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen
Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte. |
4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1
lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern a) eine der Voraussetzungen nach Z 2
vorliegt und b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare
Auszeichnung von dritter Seite erfolgte. |
(2) … |
(2) … |
§ 13. Der Bundesminister für
Landesverteidigung hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die
Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung durch Verordnung näher zu bestimmen. |
|
§ 16. (1) bis (7) |
§ 16. (1) bis (7) |
|
(8) Auf Personen,
die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 herangezogen
wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes § 12 Abs. 1
in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung
anzuwenden. |
§ 18. (1) bis (2) … |
§ 18. (1) bis (2) … |
|
(3) § 2,
§ 11 Abs 1, § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 8, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit
1. Juli 2005 in Kraft. |
|
(4) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 treten § 7 und § 13 außer Kraft. |
Artikel 7 |
|
Änderung des
Militärbefugnisgesetzes |
|
§ 11. (1) bis (6) ... |
§ 11. (1) bis (6) ... |
(7) Der
Festgenommene ist unmittelbar vor einer allfälligen Abschließung in einem
Haftraum zu durchsuchen. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf
unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs-
oder Genussmittel nicht mitgenommen werden. |
(7) Der
Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während
der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer
Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er hat für die Dauer der Festhaltung
Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung
dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden. |
(8) ... |
(8) ... |
§ 25. (1) ... |
§ 25. (1) ... |
(1a) Eine
Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jedenfalls
unzulässig, sofern 1. für die übermittelnde Stelle Hinweise
bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31
Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder 2. durch ein Bekanntwerden der Daten die
nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde. |
(1a) Eine
Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern 1. für die übermittelnde Stelle Hinweise
bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31
Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder 2. durch ein Bekanntwerden der Daten die
nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde. Die
Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich
anderer militärischer Dienststellen. |
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) ... |
§ 50. (1) und (2) ... |
§ 50. (1) und (2) ... |
(3) Auf das
gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1
bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30,
§ 31 sowie § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
(EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden. |
(3) Auf das
gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24,
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31
sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG),
BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden. |
§ 61. (1) und (1d) ... |
§ 61. (1) und (1d) ... |
|
(1e) § 11
Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit
1. Juli 2005 in Kraft. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |