950 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2004, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern dieser

           1. unter der Leitung eines (einer) Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes steht und

           2. der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht.

(5) Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.

(6) Der Fachhochschulrat hat

           1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 beizuziehen,

           2. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und

           3. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen zu erstatten.“

2. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübt werden.“

3. Dem § 7a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.“

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.“

5. § 10 Abs. 1 lautet:

§ 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung

           1. „Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 1 Z 1)

           2. „Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 1 Z 2)

           3. „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 1 Z 3)

           4. „Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 1 Z 4)

           5. „Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 1 Z 5)

           6. „Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 1 Z 6)

           7. „Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 1 Z 7)

zu führen.“

6. In § 10 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „eines EWR-Vertragsstaates“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

7. In § 11c Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Krankenanstalten“ durch das Wort „Krankenfürsorgeanstalten“ ersetzt.

8. In § 34a wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 7/2003“  durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 7/2004“ ersetzt.

9. § 36 Abs. 8 lautet:

„(8) Mit 1. Juni 2002 treten

           1. § 3 Abs. 3 Z 3 und § 6b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 und

           2. § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X

in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 92/2002 und BGBl. I. Nr. 17/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(EWR-Abkommen)“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

2. In § 7 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Krankenanstalten“ durch das Wort „Krankenfürsorgeanstalten“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden, hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierten Ausbildungen, wenn sie vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen wurden, und“

4. § 12 Abs. 5a erhält die Absatzbezeichnung „(4a) “ und wird nach Abs. 4 eingefügt; Abs. 5 lautet:

„(5) Vorbehaltlich der Abs. 5a, 5b, 5c, 5d und 5e gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (EWR-Staatsangehörigen) von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, als Qualifikationsnachweise nur, wenn

           1. diese vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden und

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.“

5. Nach § 12 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a bis 5e eingefügt:

„(5a) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird,

           1. dass dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Deutschland ausgeübt hat.

(5b) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird,

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei ausgeübt hat.

(5c) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird,

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat.

(5d) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird,

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat.

(5e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für Hebammen gilt Abs. 5 nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat:

               

               

6. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.“

7. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme anzuwenden, die

           1. von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und

           2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 12 gilt.“

8. In § 21 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des EWR-Abkommens“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

9. In § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „österreichische Hebammengremium“ ersetzt durch die Wortfolge „Österreichische Hebammengremium“; weiters wird nach der Wortfolge „Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

10. In § 22 Abs. 2 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (§ 19)“.

11. § 62a lautet:

§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten

           1. § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie

           2. § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X

in Kraft.

(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X in Kraft.“