Vorblatt
Problem:
Seit geraumer Zeit
gibt es Bestrebungen, Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung
in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zu etablieren. Voraussetzung
für die Realisierung sind entsprechende Rechtsgrundlagen im MTD-Gesetz.
Die
Berufsbezeichnungen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste enthalten die
Ausdrücke „Diplomierte/Diplomierter...“, was für Absolventen und Absolventinnen
von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen nicht mehr zutreffend ist. Darüber
hinaus entsprechen die Berufsbezeichnungen von drei Sparten der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste nicht mehr den international gebräuchlichen
Berufsbezeichnungen.
Die mit 1. Mai
2004 in Kraft getretene EU-Erweiterung erfordert Anpassungen im Hebammengesetz.
Ziel:
Schaffung von
rechtlichen Rahmenbedingungen für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für
die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten einschließlich
Festlegung von Mindeststandards für diese Ausbildungen.
Verankerung von
Berufsbezeichnungen, die auch für Absolventen und Absolventinnen von
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen im Bereich der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste geeignet sind sowie Anpassung der
Berufsbezeichnungen von drei Sparten der gehobenen medizinisch-technischen
Dienste an international gebräuchliche Berufsbezeichnungen.
Umsetzung des
EU-Beitrittsvertrags 2003.
Alternative:
Beibehaltung der
bisherigen Rechtslage hinsichtlich der Ausbildungen in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten.
Beibehaltung der
bisherigen Berufsbezeichnungen für die gehobenen medizinisch-technischen
Dienste.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Etablierung
von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen im Bereich der MTD-Ausbildungen
wird keine Mehrkosten für den Bund mit sich bringen, vielmehr kann die Reform
zu nicht bezifferbaren Einsparungen und Synergieeffekten führen. Eine
detaillierte Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen und des
Einsparungspotentials ist insbesondere auf Grund der unterschiedlichen
Rahmenbedingungen in den Bundesländern und der zu erwartenden unterschiedlichen
Vorgangsweisen nicht möglich.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorliegende
Regierungsvorlage sieht u. a. die erforderlichen flankierenden Maßnahmen zum
EU-Beitrittsvertrag 2003 im Hebammengesetz vor.
Auswirkungen
auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Ermöglichung
von Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im
Fachhochschulsektor kann sich positiv auf die Beschäftigung in diesem Bereich
auswirken.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Zu Artikel 1
und 2 (Änderung des MTD-Gesetzes und Hebammengesetzes):
Die vorliegende
Regierungsvorlage dient vornehmlich dem Ziel, die Ausbildungen in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten, die derzeit an den medizinisch-technischen
Akademien stattfinden, im Fachhochschulbereich zu etablieren bzw. eine
Überführung der derzeitigen Ausbildungen in den Fachhochschulbereich
einzuleiten. Dazu sollen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für
Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten neben den
Ausbildungen an den medizinisch-technischen Akademien ermöglicht werden.
Mit diesem
Reformvorhaben soll insbesondere auch internationalen Entwicklungen im
Hochschulbereich Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang ist auf die
Ziele des sogenannten Bologna-Prozesses zur Verwirklichung eines gemeinsamen
europäischen Hochschulraumes, der in der Europäischen Union unter anderem zu
einer besseren Vergleichbarkeit der Abschlüsse, zu mehr Transparenz und
Mobilität führen soll, hinzuweisen.
Die
medizinisch-technischen Akademien, die unzweifelhaft eine qualitativ hochstehende
Ausbildung vermitteln, sind derzeit als postsekundäre Ausbildungseinrichtungen
außerhalb des Hochschulbereichs angesiedelt und sind Ausbildungseinrichtungen
„sui generis“.
Obwohl etwa die
dreijährigen postsekundären MTD-Ausbildungen unter die 1. Anerkennungsrichtlinie
89/48/EWG fallen und entsprechend dieser Richtlinie als hochschulähnliche
Ausbildungen gelten, sind sie mit anderen europäischen MTD-Ausbildungen, die
großteils im tertiären Bildungssektor angesiedelt sind, schwer vergleichbar und
schwer einzuordnen. Dieser Umstand erschwert bzw. verhindert teils sogar de
facto die Anerkennung dieser Ausbildungen im Ausland wie auch die Möglichkeit
nach weiterführenden Hochschulausbildungen und steht nicht im Einklang mit den
Zielen des Bologna-Prozesses.
Da es sich bei den
Absolventen und Absolventinnen dieser Ausbildungen darüber hinaus immer noch
vorwiegend um Frauen handelt, wird die Herausführung aus dieser
Bildungssackgasse auch aus frauenpolitischer Sicht gefordert.
Mit der
vorliegenden Regierungsvorlage sollen nunmehr die Rahmenbedingungen dafür
geschaffen werden, dass Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die
Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten angeboten werden
können.
Zunächst ist es
erforderlich, im Berufsrecht sicherzustellen, dass die Absolventen und
Absolventinnen dieser Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge auch die
Berufsberechtigungen in dem jeweiligen Gesundheitsberuf erlangen können.
Gleichzeitig
sollen für künftige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge, die die
Berufsausbildung für diese gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe vermitteln,
Mindeststandards festgelegt werden.
Eine
qualitätsgesicherte Ausbildung ist aus Gründen des Patientenschutzes
unabdingbar, da die Absolventen und Absolventinnen dieser Ausbildungen
unmittelbar nach Ausbildungsabschluss eine Berufsberechtigung erhalten und
gleichzeitig berechtigt sind, ihren Beruf auch freiberuflich auszuüben. Eine
standortunabhängige Ausbildungsqualität und die gleiche Handlungskompetenz der
Absolventen und Absolventinnen beider Ausbildungswege ist daher
sicherzustellen.
Die Festlegung der
Mindeststandards soll im Verordnungswege erfolgen. Diese Verordnung soll
einerseits als Grundlage für die Ausarbeitung von Anträgen auf Akkreditierung
eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges
für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dienen
bzw. soll andererseits als Entscheidungsgrundlage bei der Behandlung dieser
Anträge im Fachhochschulrat herangezogen werden.
Um eine verordnungskonforme
Entscheidung des Fachhochschulrates bei der Bearbeitung der Anträge
sicherzustellen, wird der Fachhochschulrat verpflichtet, im
Akkreditierungsverfahren vom Bundesminister / von der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen nominierte fachkundige Sachverständige beizuziehen.
Dies soll
gewährleisten, dass die im Verordnungswege festgelegten Mindeststandards in den
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen umgesetzt werden und somit die
bisherige unumstritten hohe Ausbildungsqualität der Ausbildungen in den
gehobenen medizinisch-technischen Diensten auch unter neuen Rahmenbedingungen
gewahrt werden kann. Die Beiziehungspflicht von Sachverständigen aus dem
Gesundheitsbereich im Rahmen der Akkreditierungsverfahren soll dazu beitragen,
dass die vorhandene Fachexpertise in die neuen Ausbildungen einfließen kann und
eine sinnvolle Kontinuität zwischen dem „alten“ und „neuen“ Ausbildungssystem
hergestellt wird. Dabei ist bei der Auswahl der Sachverständigen darauf Bedacht
zu nehmen, dass sich die Expertise sowohl auf fachliche als auch auf rechtliche
Gesichtspunkte erstreckt.
Weiters ist in der
vorliegenden Regierungsvorlage eine jährliche Informationspflicht des
Fachhochschulrates über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge, die die
Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten vermitteln,
gegenüber dem Bundesminister / der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
vorgesehen.
Diese
Informationen können als Grundlage für die Weiterentwicklung der Studiengänge
unter Berücksichtigung der Anforderungen an diese Gesundheitsberufe und deren
Bedarf herangezogen. Weitere Weichenstellungen und Reformen im
Ausbildungsbereich dieser Berufe werden auf Grundlage der genauen Beobachtung
der Entwicklungen im Fachhochschulbereich zu erfolgen haben.
Weitere Inhalte
der vorliegenden Novelle:
- Änderung der Berufsausübungsregelungen für den
Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst,
- Verankerung von auch für Absolventen und
Absolventinnen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen im Bereich der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste geeigneten Berufsbezeichnungen sowie Anpassung
der Berufsbezeichnungen von drei Sparten der gehobenen medizinisch-technischen
Dienste an international gebräuchliche Berufsbezeichnungen,
- die Umsetzung der durch den EU-Beitrittsvertrag
2003 geänderten Hebammenrichtlinie 80/154/EWG sowie eine ergänzende Umsetzung
des Freizügigkeitsabkommens der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie
- die Richtigstellung redaktioneller Versehen im
MTD-Gesetz und Hebammengesetz.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Etablierung
von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen im Bereich der MTD-Ausbildungen
wird zu keinen Mehrkosten für den Bund führen, da eine finanzielle Beteiligung
des Bundes an den Ausbildungskosten der gehobenen medizinisch-technischen
Dienste wie auch bisher nicht vorgesehen ist. Vielmehr liegt die Finanzierung
weiterhin im Bereich der bisherigen Ausbildungsträger, allenfalls nunmehr in
Kooperation mit Erhaltern von fachhochschulischen Einrichtungen.
Nach vorliegenden
Informationen kann die Durchführung von
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten zu Einsparungen bei den Ausbildungskosten auf
Länderseite führen. Beispielhaft wird auf die im Zusammenhang mit der
Etablierung von MTD-Ausbildungen im Fachhochschulbereich durchgeführte
Machbarkeitsstudie des Wiener Krankenanstaltenverbundes (November 2003) und das
darin aufgezeigte Einsparungspotential verwiesen.
Jedenfalls wird
der Wegfall der Sozialversicherungspflicht für die theoretische Ausbildung im
Rahmen der Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge zu Einsparungen führen, da
die sozialversicherungsrechtliche Vollversicherungspflicht, wie sie derzeit für
Studierende an MTD-Akademien gilt, für die Studierenden an fachhochschulischen
Einrichtungen nicht mehr besteht, sondern sozialversicherungsrechtlich auf den
praktischen Teil der Ausbildung eingeschränkt ist. Durch die Geltung der
allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Studierende ist ein
Versicherungsschutz sichergestellt.
Die vorgesehenen
Regelungen bieten den Ausbildungsträgern auf Grund des nicht vorgegebenen
Umstellungszeitraums jedenfalls die Möglichkeit, die Überführung der
Ausbildungen entsprechend den Gegebenheiten und finanziellen Möglichkeiten in
den einzelnen Bundesländern vorzubereiten und durchzuführen.
Festzuhalten ist,
dass eine detaillierte Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen
und insbesondere des Einsparungspotentials gerade auf Grund dieser
unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Bundesländern und dementsprechend
auch der damit zu erwartenden unterschiedlichen Vorgangsweisen nicht möglich
ist.
Schließlich ist zu
den im Rahmen des Begutachtungsverfahrens aufgeworfenen Befürchtungen im
Hinblick auf die Folgekosten auf Grund einer mit der Reform verbundenen
künftigen besoldungsrechtlichen Stellung der Absolventen und Absolventinnen
festzuhalten, dass es zu keiner Ausbildungsverlängerung im Vergleich zu den
bisherigen dreijährigen postsekundären Ausbildungen kommt. Darüber hinaus ist
auf die bereits derzeit in einigen Bundesländern existierenden
besoldungsrechtlichen Sonderregelungen für Gesundheitsberufe (z.B. K-Schema) zu
verweisen.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf
Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und auf
Artikel 14 Abs. 1 B-VG.
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
(Änderung des MTD-Gesetzes)
Zu Z 1
(§ 3 Abs. 4 bis 6):
Dem bisherigen
§ 3 werden drei neue Absätze angefügt:
In Abs. 4
wird die Rechtsgrundlage für die Berufsberechtigung von Absolventen und
Absolventinnen zukünftiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge, die eine
Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten vermitteln,
geschaffen.
Abs. 5
enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister / die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Mindeststandards
für solche Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge.
Auch bei der
Durchführung der MTD-Ausbildungen im Fachhochschulbereich muss aus Gründen des
Patientenschutzes sichergestellt sein, dass die Ausbildungen Kompetenzen
vermitteln, die dem jeweiligen Berufsbild entsprechen und für die Ausübung des
jeweiligen Berufes erforderlich sind. Um dies zu gewährleisten, ist es
erforderlich, Mindestanforderungen insbesondere für die praktische Ausbildung
festzulegen. Die Verschränkung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist
derzeit ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Ausbildungen an
medizinisch-technischen Akademien.
Dieses praxisnahe
Ausbildungssystem soll auch bei Fachhochschulausbildungen beibehalten werden.
Die praktische Anwendung von theoretischen Lehrinhalten muss parallel und
kontinuierlich während der gesamten Ausbildungszeit erfolgen. Um
berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe in der Ausbildung
theoretisch fundiert und praxisnah erfassen zu können, müssen in der Ausbildung
sowohl theoretische Inhalte als auch praktische Fertigkeiten und Fähigkeiten
vermittelt und reflektiert werden.
Das FHStG sieht
für die Durchführung von Fachhochschul-Bakkalaureats- sowie
Fachhochschul-Diplomstudiengängen ein verpflichtendes Berufspraktikum vor
(vgl. § 3 Abs. 2 Z 3 FHStG). Gemäß den
aktuellen Richtlinien des Fachhochschulrates für die Akkreditierung von Studiengängen
kann dieses Berufspraktikum entweder als Praxissemester organisiert oder durch
die Integration der Anwendungen und Erfahrungen der beruflichen Praxis in das
Studium durch eine Akkumulierung strukturierter und betreuter Praktika kürzerer
Dauer verwirklicht werden.
Auch wenn es in
anderen Sachgebieten durchaus vorteilhaft und unter Umständen überhaupt die
einzig gangbare Lösung sein kann, die praktische Ausbildung im Rahmen eines
„Praxissemesters“ geblockt vorzusehen, so ist bei der Ausbildung in den
gehobenen medizinisch-technischen Diensten die Verschränkung von theoretischer
und praktischer Ausbildung ein entscheidender Garant für die Ausbildungsqualität.
Insofern darf die Durchführung von Ausbildungen an fachhochschulischen
Einrichtungen keinen Rückschritt bedeuten.
Schließlich ist
ein weiterer wichtiger Maßstab für eine hochwertige praxisorientierte
Ausbildung der Umstand, dass die Ausbildungsleitung von Berufsangehörigen mit
entsprechender Berufserfahrung wahrgenommen wird. Die geltenden
berufsrechtlichen Regelungen sehen für die fachspezifische und organisatorische
Leitung der medizinisch-technischen Akademien vor, dass diese von
Berufsangehörigen mit mehrjähriger Unterrichtstätigkeit und mehrjähriger
Berufserfahrung sowie darüber hinaus mit entsprechender Sonderausbildung
wahrgenommen wird, um den Praxisbezug der Ausbildungen sicherzustellen. Auch
wenn das FHStG entsprechendes nicht vorsieht, soll bei Ausbildungen in den
gehobenen medizinisch-technischen Diensten, die an fachhochschulischen
Einrichtungen angesiedelt werden, dieser Standard im Sinne der Sicherung einer
praxisorientierten Ausbildung im wesentlichen beibehalten werden.
Die in Abs. 6
vorgesehene Beiziehungsverpflichtung von durch den Bundesminister / die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nominierten Sachverständigen dient
dem Ziel, dass die auf Grund des Abs. 5 zu erlassende Verordnung im Rahmen des
Akkreditierungsverfahrens entsprechende Anwendung findet. Festzuhalten ist,
dass der Erwerb der Berufsberechtigung auf Grund einer fachhochschulischen
MTD-Ausbildung an die Voraussetzung gebunden ist, dass diese den
Mindeststandards der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht.
Weiters sollen die Informationspflichten des Fachhochschulrates gegenüber
dem Bundesminister / der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vor allem
gewährleisten, dass allfällige weitere Reformschritte in diesem
Ausbildungsbereich entsprechend fundiert vorbereitet werden können bzw.
Maßnahmen zur Gewährleistung einer österreichweiten Angebotsstruktur von
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten unter Berücksichtigung des Personalbedarfes
angeregt werden können.
Zu Z 2 (§ 7
Abs. 2):
Die Erweiterung
der Berufsausübungsmöglichkeiten des Diätdienstes und ernährungsmedizinischen
Beratungsdienstes im Bereich der Wissenschaft und Forschung in Abs. 2 ist eine
Anpassung an die Regelung für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
und den radiologisch-technischen Dienst in Abs. 4.
Zu Z 3 (§ 7a
Abs. 5):
Im Zusammenhang
mit der im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002,
geänderten Vollziehungsregelungen betreffend die freiberufliche Ausübung der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste von einem Bewilligungsverfahren in
ein Meldeverfahren ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
erforderlich klarzustellen, dass die freiberufliche Tätigkeit bereits zum
Zeitpunkt der Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorlage
der vollständigen Unterlagen und nicht erst nach Ablauf der Untersagungsfrist
bzw. positiven Rückmeldung der Behörde aufgenommen werden darf. Im Fall einer
(rechtskräftigen) Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist die
Tätigkeit selbstverständlich umgehend einzustellen.
Zu Z 4
(§ 9 Abs. 3):
Durch den neuen
§ 9 Abs. 3 wird die Berufung an den Bundesminister / die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gegen Bescheide des
Landeshauptmannes gemäß § 9 Abs. 1 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss
der ordentlichen Berufung erfolgt aus verwaltungsökonomischen Überlegungen und
entspricht der Rechtslage für andere Gesundheitsberufe wie z.B. im GuKG. Die
Möglichkeit eines Ausschlusses des administrativen Instanzenzuges in Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung, in denen der Landeshauptmann zur Entscheidung
in erster Instanz berufen ist, ergibt sich schon aus Art. 103
Abs. 4 B-VG. Ein Rechtsschutzdefizit entsteht durch diesen Ausschluss
der Berufungsmöglichkeit jedenfalls nicht, da nach Erschöpfung des
administrativen Instanzenzuges die Möglichkeit einer Beschwerde an die
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts selbstverständlich offen steht.
Zu Z 5 (§ 10
Abs. 1):
Wie bereits im
allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, soll der Ausdruck
„Diplomierte/Diplomierter....“ aus den Berufsbezeichnungen eliminiert werden,
um zu gewährleisten, dass die Berufsbezeichnungen auch für Absolventen und
Absolventinnen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen im Bereich der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste geeignet sind.
Z 2, 3 und 4
enthalten neue Berufsbezeichnungen für den medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienst, den radiologisch-technischen Dienst und den Diätdienst und
ernährungsmedizinischen Beratungsdienst. Mit diesen neuen Bezeichnungen erfolgt
eine Anpassung an international gebräuchliche Berufsbezeichnungen. Eine
Änderung der Berufsbilder ist damit nicht verbunden.
Die neuen
Berufsbezeichnungen sind kürzer und für den Gebrauch in der täglichen Praxis
geeigneter. Die vorgeschlagenen Berufsbezeichnungen wurden von den betroffenen
Berufsgruppen umfassend diskutiert und stoßen auf breite Akzeptanz. Darüber
hinaus bieten sie eine klare Abgrenzung zu Berufsbezeichnungen anderer
Gesundheitsberufe und sind daher mit diesen nicht verwechslungsfähig.
Darüber hinaus
soll mit der Anpassung an international übliche Berufsbezeichnungen die
Chancengleichheit der Berufsangehörigen auf dem EU-/EWR-Arbeitsmarkt erreicht
werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Konkurrenzfähigkeit dieser Ausbildungen
im Inland.
Zur in Z 3
festgelegten Berufsbezeichnung „Radiologietechnologin“ –
„Radiologietechnologe“, die im Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens
umstritten war, ist festzuhalten, dass diese etwa der englischen Bezeichnung
des Weltverbandes ISRRT (International Society for Radiographers and
Radiological technologists) entspricht. Die Verwendung des Begriffs
„Technologe/-in“ in der Berufsbezeichnung ist international durchaus verbreitet
und insofern gerechtfertigt, als die Vertiefung auf die Technologie im Rahmen
der Radiologie von dieser Berufsgruppe auch zunehmend gefordert wird.
Jedenfalls wären als mögliche Alternativen die Bezeichnung
„Radiologietechniker/in“ vom allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffes
„Techniker/in“ im Hinblick auf das Berufsbild missverständlich und daher nicht
passend. Die international auch gebräuchliche Bezeichnung „Radiographer“ ist in
der wörtlichen deutschen Übersetzung völlig ungebräuchlich und daher nicht
adäquat. Die vorgeschlagene Berufsbezeichnung in Z 3 ist daher gerechtfertigt
und stellt eine zeitgemäße Alternative zur bisherigen Berufsbezeichnung dar.
Zur in Z 4
festgelegten Berufsbezeichnung „Diätologin“ – „Diätologe“ ist festzuhalten ist,
dass die dazu diskutierte Alternative „Ernährungsmedizinische Therapeutin“ –
„Ernährungsmedizinischer Therapeut“ keine Zustimmung in der Berufsgruppe fand.
Klarzustellen ist,
dass nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausschließlich die neuen
Berufsbezeichnungen zu führen sind.
Zu Z 6
und 9 (§ 10 Abs. 2 und § 36 Abs. 8):
Mit der
MTD-Gesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 7/2004, wurde das
Freizügigkeitsabkommen der EG bzw. deren Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hinsichtlich der berufsrechtlichen Anerkennung der
Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste umgesetzt. Im Rahmen
der vorliegenden Regierungsvorlage erfolgt eine entsprechende Ergänzung
hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnungen. Die Regelung wird mit
In-Kraft-Treten dieses Abkommens rückwirkend mit 1. Juni 2002 in Kraft
gesetzt.
Zu Z 7
und 8 (§§ 11c und 34a):
Es handelt sich um
die Richtigstellung redaktioneller Versehen.
Zu Artikel 2
(Änderung des Hebammengesetzes)
Zu Z 1,
8, 9 und 11 (§ 1 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 4 und § 62a Abs. 1):
Mit der HebG-Novelle
BGBl. I Nr. 92/2002 wurde im Hebammengesetz das
Freizügigkeitsabkommen der EG bzw. deren Mitgliedstaaten mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft hinsichtlich der berufsrechtlichen
Anerkennung der Hebammen umgesetzt. Im Rahmen der vorliegenden Regierungsvorlage
erfolgt eine entsprechende Ergänzung hinsichtlich der Führung der
Berufsbezeichnungen und der vorübergehenden freiberuflichen Berufsausübung. Die
Regelungen werden mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens rückwirkend mit
1. Juni 2002 in Kraft gesetzt.
Zu Z 2
(§ 7 Abs. 1 Z 3):
Es handelt sich um
die Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.
Zu Z 4 bis 6
und 11 (§§ 12 und 62a Abs. 2):
Durch den
EU-Beitrittsvertrag 2003 wird die Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner
1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des
Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr geändert. Folgende Regelungen sind in
innerstaatliches Recht umzusetzen:
Abs. 5b
enthält die Umsetzung der in Artikel 5c Abs. 1 und 5 der Richtlinie
80/154/EWG enthaltenen Sonderbestimmungen betreffend Erworbene Rechte von in
der ehemaligen Tschechoslowakei erworbenen und in der Tschechischen Republik
bzw. in der Slowakei gleichgestellten Befähigungsnachweisen für Hebammen.
Abs. 5c
enthält die Umsetzung der in Artikel 5c Abs. 2 bis 4 der Richtlinie
80/154/EWG enthaltenen Sonderbestimmungen betreffend Erworbene Rechte von in
der ehemaligen Sowjetunion erworbenen und in Estland, Lettland bzw. Litauen
gleichgestellten Befähigungsnachweisen für Hebammen.
Abs. 5d
enthält die Umsetzung der in Artikel 5c Abs. 6 der Richtlinie 80/154/EWG
enthaltenen Sonderbestimmung betreffend Erworbene Rechte von in Jugoslawien
erworbenen und in Slowenien gleichgestellten Befähigungsnachweisen für
Hebammen.
Abs. 5e
enthält die Umsetzung der in Artikel 5b der Richtlinie 80/154/EWG enthaltenen
Sonderbestimmung betreffend Erworbene Rechte von polnischen Befähigungsnachweisen
für Hebammen, die nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie 80/155/EWG
erfüllen.
Weiters wird durch
die Adaptierung der Abs. 4 und Abs. 5 der Tatsache Rechnung getragen, dass
der im Zusammenhang mit den Erworbene-Rechte-Regelungen relevante Zeitpunkt des
„Beginns der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG“ für die einzelnen
Mitgliedstaaten unterschiedlich ist.
Darüber hinaus
werden in Abs. 4 und Abs. 5a ergänzende Klarstellungen betreffend in der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Befähigungsnachweise für
Hebammen getroffen.
Die Regelungen der
Absätze 5b bis 5e werden mit In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003
rückwirkend mit 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt.
Zu Z 7 (§ 13
Abs. 3):
In § 13 Abs. 3
erfolgt die EU-rechtlich gebotene Klarstellung, dass für EWR-Staatsangehörige,
die in einem EWR-Vertragsstaat ein Hebammendiplom erworben haben, das aber
nicht unter die Regelungen der Richtlinie 80/154/EWG fällt, weil es weder die
Mindestanforderungen der Richtlinie 80/155/EWG erfüllt noch die Voraussetzungen
für eine Anerkennung im Rahmen der Erworbenen Rechte nachgewiesen werden
können, eine Anerkennung durch Nostrifikation möglich ist.
Auch wenn dies
bereits derzeit entsprechend der einschlägigen EuGH-Judikatur vollzogen wird,
ist die Schaffung einer rechtlichen Grundlage geboten.
Zu Z 10
(§ 22 Abs. 2):
Mit dem
Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wurde die
Bewilligungspflicht für die freiberufliche Berufsausübung in eine Meldepflicht
umgewandelt. Aus einem redaktionellen Versehen erfolgte in
§ 22 Abs. 2 keine entsprechende Anpassung.
Textgegenüberstellung |
||
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
|
Artikel 1 Änderung
des MTD-Gesetzes |
||
§ 3. (1) bis (3) ... |
§ 3. (1) bis (3) ... |
|
|
(4) Einem Diplom
gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine Urkunde über einen an einer
österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz –
FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für den
entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten,
sofern dieser |
|
|
1. unter der Leitung eines (einer) Angehörigen
des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes steht und |
|
|
2. der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. |
|
|
(5) Der (Die)
Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen
über die Kompetenzen, die im Rahmen des
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges erworben werden müssen, einschließlich
der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. |
|
|
(6) Der
Fachhochschulrat hat |
|
|
1. bei der Bearbeitung der Anträge auf
Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen
für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom
(von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen
nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge
bzw. der Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge mit den Anforderungen der
Verordnung gemäß Abs. 5 beizuziehen, |
|
|
2. eine Abschrift der Entscheidung über die
Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin)
für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und 3. einen jährlichen Bericht über den Stand der
Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten im Fachhochschulbereich im abgelaufenen
Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe
und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden
Jahres dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen
zu erstatten. |
|
§ 7. (1) .... |
§ 7. (1) .... |
|
(2) Der Diätdienst und
ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem
(einer) Gastgewerbetreibenden ausgeübt werden. |
(2) Der Diätdienst
und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu
einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung,
Wissenschaft und Industrie ausgeübt werden. |
|
(3) und (4) .... |
|
|
§ 7a.
(1) bis (4).... |
§ 7a.
(1) bis (4) .... |
|
|
(5) Die
freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß
Abs. 2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist. |
|
§ 9.
(1) und (2) .... |
§ 9.
(1) und (2) .... |
|
|
(3) Gegen Bescheide
des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. |
|
§ 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der
Fachrichtung des gehobenen jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt
ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die
Berufsbezeichnung |
§ 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der
jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung |
|
1. ,,Diplomierte Physiotherapeutin'' –
,,Diplomierter Physiotherapeut'' (§ 1 Abs. 1); |
1. „Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“
(§ 1 Z 1) |
|
2. ,,Diplomierte medizinisch-technische
Analytikerin'' – ,,Diplomierter medizinisch-technischer Analytiker''
(§ 1 Abs. 2); |
2. „Biomedizinische Analytikerin“ –
„Biomedizinischer Analytiker“ (§ 1 Z 2) |
|
3. ,,Diplomierte radiologisch-technische
Assistentin'' – ,,Diplomierter radiologisch-technischer Assistent'' (§ 1
Abs. 3); |
3. „Radiologietechnologin“ –
„Radiologietechnologe“ (§ 1 Z 3) |
|
4. ,,Diplomierte Diätassistentin und
ernährungsmedizinische Beraterin'' – ,,Diplomierter Diätassistent und
ernährungsmedizinischer Berater'' (§ 1 Abs. 4); |
4. „Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 1
Z 4) |
|
5. ,,Diplomierte Ergotherapeutin'' –
,,Diplomierter Ergotherapeut'' (§ 1 Abs. 5); |
5. „Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 1
Z 5) |
|
6. ,,Diplomierte Logopädin'' – ,,Diplomierter Logopäde'' (§ 1
Abs. 6); |
6. „Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 1 Z 6) |
|
7. ,,Diplomierte Orthoptistin'' – ,,Diplomierter Orthoptist'' (§ 1
Abs. 7) |
7. „Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 1
Z 7) |
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zu führen |
zu
führen. |
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(2) Staatsangehörige
eines EWR-Vertragsstaates, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen
sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige
rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses
Staates zu führen, sofern diese |
(2) Staatsangehörige
eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die
gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im
Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige
Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu
führen, sofern diese |
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1. und 2. ...... |
1. und 2. ...... |
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(3) und (4).... |
(3) und (4).... |
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§ 11c.
(1) und (2) ... |
§ 11c.
(1) und (2) ... |
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1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
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3. Mitteilungen des(der) Angehörigen eines
gehobenen medizinisch-technischen Dienstes über den(die) Versicherte(n) an
Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der
Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich
sind. |
3. Mitteilungen des (der) Angehörigen eines
gehobenen medizinisch-technischen Dienstes über den (die) Versicherte(n) an
Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der
Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich
sind. |
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§ 34a.
Die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003
anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt
geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. |
§ 34a.
Die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004
anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt
geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. |
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§ 36.
(1) bis (7).... |
§ 36.
(1) bis (7) .... |
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(8) § 3
Abs. 3 Z 3 und § 6b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. 7/2003, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft. |
(8) Mit 1. Juni
2002 treten 1. § 3 Abs. 3 Z 3 und § 6b
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 7/2004 und 2. § 10 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X in Kraft. |
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Artikel 2 Änderung
des Hebammengesetzes |
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§ 1.
(1) ... |
§ 1.
(1) ... |
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(2) Staatsangehörige
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des
Hebammenberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat
gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen,
sofern diese 1. und 2. .... (3).... |
(2) Staatsangehörige
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des
Hebammenberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat
gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen,
sofern diese 1. und 2. .... (3).... |
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§ 7.
(1) und (2)... |
§ 7.
(1) und (2) ... |
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1. und 2. .... |
1. und 2. .... |
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3. Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte
an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der Honorar-
bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren,
erforderlich sind. |
3. Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte
an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der
Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten
Verfahren, erforderlich sind. |
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§ 12.
(1) bis (3) ... |
§ 12.
(1) bis (3) ... |
|
(4) Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen,
für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der
Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als
Qualifikationsnachweise nur, wenn |
(4) Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen,
für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der
Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als
Qualifikationsnachweise nur, wenn |
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1. sie vor dem 23. Jänner 1983 ausgestellt
wurden |
1. sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie
80/155/EWG ausgestellt wurden, hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik absolvierten Ausbildungen, wenn sie vor Herstellung
der deutschen Einheit aufgenommen wurden, und |
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2. ... |
2. ... |
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(5a) Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die |
(4a) Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die |
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1. die einem Staatsangehörigen einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens
ausgestellt worden sind und |
1. die einem Staatsangehörigen einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens
ausgestellt worden sind und |
|
2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß
Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen, |
2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß
Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen, |
|
gelten
dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des
Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie
eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im
Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2
angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen
gleichgestellt sind. |
gelten
dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des
Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie
eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im
Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2
angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen
gleichgestellt sind. |
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(5) Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht
entsprechen, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn |
(5) Vorbehaltlich
der Abs. 5a, 5b, 5c, 5d und 5e gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder
sonstige Befähigungsnachweise, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des
EWR-Abkommens (EWR-Staatsangehörigen) von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens
ausgestellt wurden, die nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der
Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, als Qualifikationsnachweise nur, wenn |
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1. sie vor dem 23. Jänner 1986 ausgestellt
wurden und |
1. diese vor Beginn der Anwendung der Richtlinie
80/155/EWG ausgestellt wurden und |
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2. eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird,
daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf
einer Hebamme ausgeübt hat. |
2. eine Bescheinigung des Heimat- oder
Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende während der
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat. |
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(5a)
EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen
Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen
des Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als
Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen
Behörde darüber vorgelegt wird, |
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1. dass dieser Befähigungsnachweis das Recht auf
Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Gebiet Deutschlands unter den
gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG
für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und |
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2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und
rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Deutschland ausgeübt hat. |
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(5b)
EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen
Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde,
gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird, |
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|
1. dass dieser Befähigungsnachweis für die
Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet
die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie
80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und |
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2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und
rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen Republik bzw. in der
Slowakei ausgeübt hat. |
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(5c)
EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen
Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde,
gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, |
|
|
1. dass dieser Befähigungsnachweis für die
Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen
Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang
der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und |
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|
2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und
rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt
hat. |
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(5d)
EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor
dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als
Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
Sloweniens darüber vorgelegt wird, |
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|
1. dass dieser Befähigungsnachweis für die
Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte
verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte
Befähigungsnachweis und |
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2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und
rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat. |
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(5e) Für in Polen
ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für
Hebammen gilt Abs. 5 nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung
abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder
absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der
Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird,
dass die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen
ausgeübt hat: |
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1. „dyplom licencjata położnictwa“ (Bakkalaureat
zur Hebamme) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von
mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der
Bescheinigung; |
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2. „dyplom
położnej“ (Hebammendiplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer
medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen
Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor
Ausstellung der Bescheinigung. |
|
(6) EWR-Staatsangehörigen,
denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5 ausgestellt wurde,
ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur
Berufsausübung als Hebamme zu erteilen. |
(6)
EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis
5e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die
Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen. |
|
§ 13. (1) und (2)..... |
§ 13.
(1) und (2)..... |
|
|
(3) Abs. 1 ist
auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur
Hebamme anzuwenden, die 1. von einem Staatsangehörigen eines
EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem
EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde
und 2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß
§ 12 gilt. |
|
§ 21.
(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR‑Abkommens, die über
eine Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes im Herkunftsstaat
verfügen, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn |
§ 21. (1) Staatsangehörige
einer Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, die über eine Berechtigung zur Ausübung des
Hebammenberufes im Herkunftsstaat verfügen, können ihren Beruf in Österreich
vorübergehend ausüben, wenn |
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1. bis 3. ... |
1. bis 3. .... |
|
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
|
(4) Das
österreichische Hebammengremium hat österreichischen Hebammen sowie
Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausüben, auf
Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber
auszustellen, daß die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich
rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt. |
(4) Das
Österreichische Hebammengremium hat österreichischen Hebammen sowie
Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die
den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausüben, auf Antrag für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die/der
Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und über den
erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt. |
|
§ 22.
(1)... |
§ 22. (1)... |
|
(2) Aus Anlaß der
Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1sind der Hebammenausweis
(§ 16) und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung
(§ 19) einzuziehen. |
(2) Aus Anlass der
Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Hebammenausweis
(§ 16) einzuziehen. |
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§ 62a. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits treten 1. § 13 und 2. § 14a in Bezug auf Staatsangehörige der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
ausgestellte Qualifikationsnachweise sowie in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 in Kraft. |
§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten 1. § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 92/2002 sowie 2. § 1 Abs. 2 und § 21
Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X in
Kraft. |
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(2) Mit 1. Mai 2004
tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X in Kraft.. |
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