Vorblatt

Problem:

Seit geraumer Zeit gibt es Bestrebungen, Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zu etablieren. Voraussetzung für die Realisierung sind entsprechende Rechtsgrundlagen im MTD-Gesetz.

Die Berufsbezeichnungen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste enthalten die Ausdrücke „Diplomierte/Diplomierter...“, was für Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen nicht mehr zutreffend ist. Darüber hinaus entsprechen die Berufsbezeichnungen von drei Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nicht mehr den international gebräuchlichen Berufsbezeichnungen.

Die mit 1. Mai 2004 in Kraft getretene EU-Erweiterung erfordert Anpassungen im Hebammengesetz.

Ziel:

Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten einschließlich Festlegung von Mindeststandards für diese Ausbildungen.

Verankerung von Berufsbezeichnungen, die auch für Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geeignet sind sowie Anpassung der Berufsbezeichnungen von drei Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste an international gebräuchliche Berufsbezeichnungen.

Umsetzung des EU-Beitrittsvertrags 2003.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage hinsichtlich der Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten.

Beibehaltung der bisherigen Berufsbezeichnungen für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Etablierung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen im Bereich der MTD-Ausbildungen wird keine Mehrkosten für den Bund mit sich bringen, vielmehr kann die Reform zu nicht bezifferbaren Einsparungen und Synergieeffekten führen. Eine detaillierte Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen und des Einsparungspotentials ist insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Bundesländern und der zu erwartenden unterschiedlichen Vorgangsweisen nicht möglich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorliegende Regierungsvorlage sieht u. a. die erforderlichen flankierenden Maßnahmen zum EU-Beitrittsvertrag 2003 im Hebammengesetz vor.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Ermöglichung von Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Fachhochschulsektor kann sich positiv auf die Beschäftigung in diesem Bereich auswirken.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 und 2 (Änderung des MTD-Gesetzes und Hebammengesetzes):

Die vorliegende Regierungsvorlage dient vornehmlich dem Ziel, die Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, die derzeit an den medizinisch-technischen Akademien stattfinden, im Fachhochschulbereich zu etablieren bzw. eine Überführung der derzeitigen Ausbildungen in den Fachhochschulbereich einzuleiten. Dazu sollen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten neben den Ausbildungen an den medizinisch-technischen Akademien ermöglicht werden.

Mit diesem Reformvorhaben soll insbesondere auch internationalen Entwicklungen im Hochschulbereich Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Ziele des sogenannten Bologna-Prozesses zur Verwirklichung eines gemeinsamen europäischen Hochschulraumes, der in der Europäischen Union unter anderem zu einer besseren Vergleichbarkeit der Abschlüsse, zu mehr Transparenz und Mobilität führen soll, hinzuweisen.

Die medizinisch-technischen Akademien, die unzweifelhaft eine qualitativ hochstehende Ausbildung vermitteln, sind derzeit als postsekundäre Ausbildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs angesiedelt und sind Ausbildungseinrichtungen „sui generis“.

Obwohl etwa die dreijährigen postsekundären MTD-Ausbildungen unter die 1. Anerkennungsrichtlinie 89/48/EWG fallen und entsprechend dieser Richtlinie als hochschulähnliche Ausbildungen gelten, sind sie mit anderen europäischen MTD-Ausbildungen, die großteils im tertiären Bildungssektor angesiedelt sind, schwer vergleichbar und schwer einzuordnen. Dieser Umstand erschwert bzw. verhindert teils sogar de facto die Anerkennung dieser Ausbildungen im Ausland wie auch die Möglichkeit nach weiterführenden Hochschulausbildungen und steht nicht im Einklang mit den Zielen des Bologna-Prozesses.

Da es sich bei den Absolventen und Absolventinnen dieser Ausbildungen darüber hinaus immer noch vorwiegend um Frauen handelt, wird die Herausführung aus dieser Bildungssackgasse auch aus frauenpolitischer Sicht gefordert.

Mit der vorliegenden Regierungsvorlage sollen nunmehr die Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden, dass Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten angeboten werden können.

Zunächst ist es erforderlich, im Berufsrecht sicherzustellen, dass die Absolventen und Absolventinnen dieser Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge auch die Berufsberechtigungen in dem jeweiligen Gesundheitsberuf erlangen können.

Gleichzeitig sollen für künftige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge, die die Berufsausbildung für diese gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe vermitteln, Mindeststandards festgelegt werden.

Eine qualitätsgesicherte Ausbildung ist aus Gründen des Patientenschutzes unabdingbar, da die Absolventen und Absolventinnen dieser Ausbildungen unmittelbar nach Ausbildungsabschluss eine Berufsberechtigung erhalten und gleichzeitig berechtigt sind, ihren Beruf auch freiberuflich auszuüben. Eine standortunabhängige Ausbildungsqualität und die gleiche Handlungskompetenz der Absolventen und Absolventinnen beider Ausbildungswege ist daher sicherzustellen.

Die Festlegung der Mindeststandards soll im Verordnungswege erfolgen. Diese Verordnung soll einerseits als Grundlage für die Ausarbeitung von Anträgen auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dienen bzw. soll andererseits als Entscheidungsgrundlage bei der Behandlung dieser Anträge im Fachhochschulrat herangezogen werden.

Um eine verordnungskonforme Entscheidung des Fachhochschulrates bei der Bearbeitung der Anträge sicherzustellen, wird der Fachhochschulrat verpflichtet, im Akkreditierungsverfahren vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nominierte fachkundige Sachverständige beizuziehen.

Dies soll gewährleisten, dass die im Verordnungswege festgelegten Mindeststandards in den Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen umgesetzt werden und somit die bisherige unumstritten hohe Ausbildungsqualität der Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten auch unter neuen Rahmenbedingungen gewahrt werden kann. Die Beiziehungspflicht von Sachverständigen aus dem Gesundheitsbereich im Rahmen der Akkreditierungsverfahren soll dazu beitragen, dass die vorhandene Fachexpertise in die neuen Ausbildungen einfließen kann und eine sinnvolle Kontinuität zwischen dem „alten“ und „neuen“ Ausbildungssystem hergestellt wird. Dabei ist bei der Auswahl der Sachverständigen darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Expertise sowohl auf fachliche als auch auf rechtliche Gesichtspunkte erstreckt.

Weiters ist in der vorliegenden Regierungsvorlage eine jährliche Informationspflicht des Fachhochschulrates über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge, die die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten vermitteln, gegenüber dem Bundesminister / der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorgesehen.

Diese Informationen können als Grundlage für die Weiterentwicklung der Studiengänge unter Berücksichtigung der Anforderungen an diese Gesundheitsberufe und deren Bedarf herangezogen. Weitere Weichenstellungen und Reformen im Ausbildungsbereich dieser Berufe werden auf Grundlage der genauen Beobachtung der Entwicklungen im Fachhochschulbereich zu erfolgen haben.

Weitere Inhalte der vorliegenden Novelle:

             - Änderung der Berufsausübungsregelungen für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst,

             - Verankerung von auch für Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geeigneten Berufsbezeichnungen sowie Anpassung der Berufsbezeichnungen von drei Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste an international gebräuchliche Berufsbezeichnungen,

             - die Umsetzung der durch den EU-Beitrittsvertrag 2003 geänderten Hebammenrichtlinie 80/154/EWG sowie eine ergänzende Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie

             - die Richtigstellung redaktioneller Versehen im MTD-Gesetz und Hebammengesetz.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Etablierung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen im Bereich der MTD-Ausbildungen wird zu keinen Mehrkosten für den Bund führen, da eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Ausbildungskosten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste wie auch bisher nicht vorgesehen ist. Vielmehr liegt die Finanzierung weiterhin im Bereich der bisherigen Ausbildungsträger, allenfalls nunmehr in Kooperation mit Erhaltern von fachhochschulischen Einrichtungen.

Nach vorliegenden Informationen kann die Durchführung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zu Einsparungen bei den Ausbildungskosten auf Länderseite führen. Beispielhaft wird auf die im Zusammenhang mit der Etablierung von MTD-Ausbildungen im Fachhochschulbereich durchgeführte Machbarkeitsstudie des Wiener Krankenanstaltenverbundes (November 2003) und das darin aufgezeigte Einsparungspotential verwiesen.

Jedenfalls wird der Wegfall der Sozialversicherungspflicht für die theoretische Ausbildung im Rahmen der Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge zu Einsparungen führen, da die sozialversicherungsrechtliche Vollversicherungspflicht, wie sie derzeit für Studierende an MTD-Akademien gilt, für die Studierenden an fachhochschulischen Einrichtungen nicht mehr besteht, sondern sozialversicherungsrechtlich auf den praktischen Teil der Ausbildung eingeschränkt ist. Durch die Geltung der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Studierende ist ein Versicherungsschutz sichergestellt.

Die vorgesehenen Regelungen bieten den Ausbildungsträgern auf Grund des nicht vorgegebenen Umstellungszeitraums jedenfalls die Möglichkeit, die Überführung der Ausbildungen entsprechend den Gegebenheiten und finanziellen Möglichkeiten in den einzelnen Bundesländern vorzubereiten und durchzuführen.

Festzuhalten ist, dass eine detaillierte Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen und insbesondere des Einsparungspotentials gerade auf Grund dieser unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Bundesländern und dementsprechend auch der damit zu erwartenden unterschiedlichen Vorgangsweisen nicht möglich ist.

Schließlich ist zu den im Rahmen des Begutachtungsverfahrens aufgeworfenen Befürchtungen im Hinblick auf die Folgekosten auf Grund einer mit der Reform verbundenen künftigen besoldungsrechtlichen Stellung der Absolventen und Absolventinnen festzuhalten, dass es zu keiner Ausbildungsverlängerung im Vergleich zu den bisherigen dreijährigen postsekundären Ausbildungen kommt. Darüber hinaus ist auf die bereits derzeit in einigen Bundesländern existierenden besoldungsrechtlichen Sonderregelungen für Gesundheitsberufe (z.B. K-Schema) zu verweisen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel  10 Abs. 1 Z 12  B-VG („Gesundheitswesen“) und auf Artikel 14 Abs. 1 B-VG.


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des MTD-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4 bis 6):

Dem bisherigen § 3 werden drei neue Absätze angefügt:

In Abs. 4 wird die Rechtsgrundlage für die Berufsberechtigung von Absolventen und Absolventinnen zukünftiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge, die eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten vermitteln, geschaffen.

Abs. 5 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister / die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Mindeststandards für solche Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge.

Auch bei der Durchführung der MTD-Ausbildungen im Fachhochschulbereich muss aus Gründen des Patientenschutzes sichergestellt sein, dass die Ausbildungen Kompetenzen vermitteln, die dem jeweiligen Berufsbild entsprechen und für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlich sind. Um dies zu gewährleisten, ist es erforderlich, Mindestanforderungen insbesondere für die praktische Ausbildung festzulegen. Die Verschränkung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist derzeit ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien.

Dieses praxisnahe Ausbildungssystem soll auch bei Fachhochschulausbildungen beibehalten werden. Die praktische Anwendung von theoretischen Lehrinhalten muss parallel und kontinuierlich während der gesamten Ausbildungszeit erfolgen. Um berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe in der Ausbildung theoretisch fundiert und praxisnah erfassen zu können, müssen in der Ausbildung sowohl theoretische Inhalte als auch praktische Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt und reflektiert werden.

Das FHStG sieht für die Durchführung von Fachhochschul-Bakkalaureats- sowie Fachhochschul-Diplomstudiengängen ein verpflichtendes Berufspraktikum vor (vgl. § 3 Abs. 2 Z 3 FHStG). Gemäß den aktuellen Richtlinien des Fachhochschulrates für die Akkreditierung von Studiengängen kann dieses Berufspraktikum entweder als Praxissemester organisiert oder durch die Integration der Anwendungen und Erfahrungen der beruflichen Praxis in das Studium durch eine Akkumulierung strukturierter und betreuter Praktika kürzerer Dauer verwirklicht werden.

Auch wenn es in anderen Sachgebieten durchaus vorteilhaft und unter Umständen überhaupt die einzig gangbare Lösung sein kann, die praktische Ausbildung im Rahmen eines „Praxissemesters“ geblockt vorzusehen, so ist bei der Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten die Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung ein entscheidender Garant für die Ausbildungsqualität. Insofern darf die Durchführung von Ausbildungen an fachhochschulischen Einrichtungen keinen Rückschritt bedeuten.

Schließlich ist ein weiterer wichtiger Maßstab für eine hochwertige praxisorientierte Ausbildung der Umstand, dass die Ausbildungsleitung von Berufsangehörigen mit entsprechender Berufserfahrung wahrgenommen wird. Die geltenden berufsrechtlichen Regelungen sehen für die fachspezifische und organisatorische Leitung der medizinisch-technischen Akademien vor, dass diese von Berufsangehörigen mit mehrjähriger Unterrichtstätigkeit und mehrjähriger Berufserfahrung sowie darüber hinaus mit entsprechender Sonderausbildung wahrgenommen wird, um den Praxisbezug der Ausbildungen sicherzustellen. Auch wenn das FHStG entsprechendes nicht vorsieht, soll bei Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, die an fachhochschulischen Einrichtungen angesiedelt werden, dieser Standard im Sinne der Sicherung einer praxisorientierten Ausbildung im wesentlichen beibehalten werden.

Die in Abs. 6 vorgesehene Beiziehungsverpflichtung von durch den Bundesminister / die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nominierten Sachverständigen dient dem Ziel, dass die auf Grund des Abs. 5 zu erlassende Verordnung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entsprechende Anwendung findet. Festzuhalten ist, dass der Erwerb der Berufsberechtigung auf Grund einer fachhochschulischen MTD-Ausbildung an die Voraussetzung gebunden ist, dass diese den Mindeststandards der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht.

Weiters sollen die Informationspflichten des Fachhochschulrates gegenüber dem Bundesminister / der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vor allem gewährleisten, dass allfällige weitere Reformschritte in diesem Ausbildungsbereich entsprechend fundiert vorbereitet werden können bzw. Maßnahmen zur Gewährleistung einer österreichweiten Angebotsstruktur von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten unter Berücksichtigung des Personalbedarfes angeregt werden können.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2):

Die Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten des Diätdienstes und ernährungsmedizinischen Beratungsdienstes im Bereich der Wissenschaft und Forschung in Abs. 2 ist eine Anpassung an die Regelung für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst und den radiologisch-technischen Dienst in Abs. 4.

Zu Z 3 (§ 7a Abs. 5):

Im Zusammenhang mit der im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, geänderten Vollziehungsregelungen betreffend die freiberufliche Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste von einem Bewilligungsverfahren in ein Meldeverfahren ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich klarzustellen, dass die freiberufliche Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorlage der vollständigen Unterlagen und nicht erst nach Ablauf der Untersagungsfrist bzw. positiven Rückmeldung der Behörde aufgenommen werden darf. Im Fall einer (rechtskräftigen) Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist die Tätigkeit selbstverständlich umgehend einzustellen.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 3):

Durch den neuen § 9 Abs. 3 wird die Berufung an den Bundesminister / die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß § 9 Abs. 1 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss der ordentlichen Berufung erfolgt aus verwaltungsökonomischen Überlegungen und entspricht der Rechtslage für andere Gesundheitsberufe wie z.B. im GuKG. Die Möglichkeit eines Ausschlusses des administrativen Instanzenzuges in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, in denen der Landeshauptmann zur Entscheidung in erster Instanz berufen ist, ergibt sich schon aus Art. 103 Abs. 4 B-VG. Ein Rechtsschutzdefizit entsteht durch diesen Ausschluss der Berufungsmöglichkeit jedenfalls nicht, da nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts selbstverständlich offen steht.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 1):

Wie bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, soll der Ausdruck „Diplomierte/Diplomierter....“ aus den Berufsbezeichnungen eliminiert werden, um zu gewährleisten, dass die Berufsbezeichnungen auch für Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geeignet sind.

Z 2, 3 und 4 enthalten neue Berufsbezeichnungen für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst, den radiologisch-technischen Dienst und den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst. Mit diesen neuen Bezeichnungen erfolgt eine Anpassung an international gebräuchliche Berufsbezeichnungen. Eine Änderung der Berufsbilder ist damit nicht verbunden.

Die neuen Berufsbezeichnungen sind kürzer und für den Gebrauch in der täglichen Praxis geeigneter. Die vorgeschlagenen Berufsbezeichnungen wurden von den betroffenen Berufsgruppen umfassend diskutiert und stoßen auf breite Akzeptanz. Darüber hinaus bieten sie eine klare Abgrenzung zu Berufsbezeichnungen anderer Gesundheitsberufe und sind daher mit diesen nicht verwechslungsfähig.

Darüber hinaus soll mit der Anpassung an international übliche Berufsbezeichnungen die Chancengleichheit der Berufsangehörigen auf dem EU-/EWR-Arbeitsmarkt erreicht werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Konkurrenzfähigkeit dieser Ausbildungen im Inland.

Zur in Z 3 festgelegten Berufsbezeichnung „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“, die im Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens umstritten war, ist festzuhalten, dass diese etwa der englischen Bezeichnung des Weltverbandes ISRRT (International Society for Radiographers and Radiological technologists) entspricht. Die Verwendung des Begriffs „Technologe/-in“ in der Berufsbezeichnung ist international durchaus verbreitet und insofern gerechtfertigt, als die Vertiefung auf die Technologie im Rahmen der Radiologie von dieser Berufsgruppe auch zunehmend gefordert wird. Jedenfalls wären als mögliche Alternativen die Bezeichnung „Radiologietechniker/in“ vom allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffes „Techniker/in“ im Hinblick auf das Berufsbild missverständlich und daher nicht passend. Die international auch gebräuchliche Bezeichnung „Radiographer“ ist in der wörtlichen deutschen Übersetzung völlig ungebräuchlich und daher nicht adäquat. Die vorgeschlagene Berufsbezeichnung in Z 3 ist daher gerechtfertigt und stellt eine zeitgemäße Alternative zur bisherigen Berufsbezeichnung dar.

Zur in Z 4 festgelegten Berufsbezeichnung „Diätologin“ – „Diätologe“ ist festzuhalten ist, dass die dazu diskutierte Alternative „Ernährungsmedizinische Therapeutin“ – „Ernährungsmedizinischer Therapeut“ keine Zustimmung in der Berufsgruppe fand.

Klarzustellen ist, dass nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausschließlich die neuen Berufsbezeichnungen zu führen sind.

Zu Z 6 und 9 (§ 10 Abs. 2 und § 36 Abs. 8):

Mit der MTD-Gesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 7/2004, wurde das Freizügigkeitsabkommen der EG bzw. deren Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinsichtlich der berufsrechtlichen Anerkennung der Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste umgesetzt. Im Rahmen der vorliegenden Regierungsvorlage erfolgt eine entsprechende Ergänzung hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnungen. Die Regelung wird mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens rückwirkend mit 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt.

Zu Z 7 und 8 (§§ 11c und 34a):

Es handelt sich um die Richtigstellung redaktioneller Versehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Hebammengesetzes)

Zu Z 1, 8, 9 und 11 (§ 1 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 4 und § 62a Abs. 1):

Mit der HebG-Novelle BGBl. I Nr. 92/2002 wurde im Hebammengesetz das Freizügigkeitsabkommen der EG bzw. deren Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinsichtlich der berufsrechtlichen Anerkennung der Hebammen umgesetzt. Im Rahmen der vorliegenden Regierungsvorlage erfolgt eine entsprechende Ergänzung hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnungen und der vorübergehenden freiberuflichen Berufsausübung. Die Regelungen werden mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens rückwirkend mit 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 1 Z 3):

Es handelt sich um die Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 4 bis 6 und 11 (§§ 12 und 62a Abs. 2):

Durch den EU-Beitrittsvertrag 2003 wird die Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr geändert. Folgende Regelungen sind in innerstaatliches Recht umzusetzen:

Abs. 5b enthält die Umsetzung der in Artikel 5c Abs. 1 und 5 der Richtlinie 80/154/EWG enthaltenen Sonderbestimmungen betreffend Erworbene Rechte von in der ehemaligen Tschechoslowakei erworbenen und in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei gleichgestellten Befähigungsnachweisen für Hebammen.

Abs. 5c enthält die Umsetzung der in Artikel 5c Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 80/154/EWG enthaltenen Sonderbestimmungen betreffend Erworbene Rechte von in der ehemaligen Sowjetunion erworbenen und in Estland, Lettland bzw. Litauen gleichgestellten Befähigungsnachweisen für Hebammen.

Abs. 5d enthält die Umsetzung der in Artikel 5c Abs. 6 der Richtlinie 80/154/EWG enthaltenen Sonderbestimmung betreffend Erworbene Rechte von in Jugoslawien erworbenen und in Slowenien gleichgestellten Befähigungsnachweisen für Hebammen.

Abs. 5e enthält die Umsetzung der in Artikel 5b der Richtlinie 80/154/EWG enthaltenen Sonderbestimmung betreffend Erworbene Rechte von polnischen Befähigungsnachweisen für Hebammen, die nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie 80/155/EWG erfüllen.

Weiters wird durch die Adaptierung der Abs. 4 und Abs. 5 der Tatsache Rechnung getragen, dass der im Zusammenhang mit den Erworbene-Rechte-Regelungen relevante Zeitpunkt des „Beginns der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG“ für die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist.

Darüber hinaus werden in Abs. 4 und Abs. 5a ergänzende Klarstellungen betreffend in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Befähigungsnachweise für Hebammen getroffen.

Die Regelungen der Absätze 5b bis 5e werden mit In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 rückwirkend mit 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt.

Zu Z 7 (§ 13 Abs. 3):

In § 13 Abs. 3 erfolgt die EU-rechtlich gebotene Klarstellung, dass für EWR-Staatsangehörige, die in einem EWR-Vertragsstaat ein Hebammendiplom erworben haben, das aber nicht unter die Regelungen der Richtlinie 80/154/EWG fällt, weil es weder die Mindestanforderungen der Richtlinie 80/155/EWG erfüllt noch die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Rahmen der Erworbenen Rechte nachgewiesen werden können, eine Anerkennung durch Nostrifikation möglich ist.

Auch wenn dies bereits derzeit entsprechend der einschlägigen EuGH-Judikatur vollzogen wird, ist die Schaffung einer rechtlichen Grundlage geboten.

Zu Z 10 (§ 22 Abs. 2):

Mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wurde die Bewilligungspflicht für die freiberufliche Berufsausübung in eine Meldepflicht umgewandelt. Aus einem redaktionellen Versehen erfolgte in § 22 Abs. 2 keine entsprechende Anpassung.


 

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

Änderung des MTD-Gesetzes

§ 3. (1) bis (3) ...

§ 3. (1) bis (3) ...

 

(4) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern dieser

 

           1. unter der Leitung eines (einer) Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes steht und

 

           2. der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht.

 

(5) Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.

 

(6) Der Fachhochschulrat hat

 

           1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 beizuziehen,

 

           2. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und

           3. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen zu erstatten.

§ 7. (1) ....

§ 7. (1) ....

(2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden ausgeübt werden.

(2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübt werden.

(3) und (4) ....

 

§ 7a.  (1) bis (4)....

§ 7a.  (1) bis (4) ....

 

(5) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.

§ 9.  (1) und (2) ....

§ 9.  (1) und (2) ....

 

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der Fachrichtung des gehobenen jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung

§ 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung

           1. ,,Diplomierte Physiotherapeutin'' – ,,Diplomierter Physiotherapeut'' (§ 1 Abs. 1);

           1. „Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 1 Z 1)

           2. ,,Diplomierte medizinisch-technische Analytikerin'' – ,,Diplomierter medizinisch-technischer Analytiker'' (§ 1 Abs. 2);

           2. „Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 1 Z 2)

           3. ,,Diplomierte radiologisch-technische Assistentin'' – ,,Diplomierter radiologisch-technischer Assistent'' (§ 1 Abs. 3);

           3. „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 1 Z 3)

           4. ,,Diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin'' – ,,Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater'' (§ 1 Abs. 4);

           4. „Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 1 Z 4)

           5. ,,Diplomierte Ergotherapeutin'' – ,,Diplomierter Ergotherapeut'' (§ 1 Abs. 5);

           5. „Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 1 Z 5)

           6. ,,Diplomierte Logopädin'' –  ,,Diplomierter Logopäde'' (§ 1 Abs. 6);

           6. „Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 1 Z 6)

           7. ,,Diplomierte Orthoptistin'' –  ,,Diplomierter Orthoptist'' (§ 1 Abs. 7)

           7. „Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 1 Z 7)

zu führen

zu führen.

(2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese       

(2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese

           1. und 2. ......

           1. und 2. ......

(3) und (4)....

(3) und (4)....

§ 11c. (1) und (2) ...

§ 11c. (1) und (2) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Mitteilungen des(der) Angehörigen eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes über den(die) Versicherte(n) an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

           3. Mitteilungen des (der) Angehörigen eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes über den (die) Versicherte(n) an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

§ 34a. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

§ 34a. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

§ 36. (1) bis (7)....

§ 36. (1) bis (7) ....

(8) § 3 Abs. 3 Z 3 und § 6b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2003, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.

(8) Mit 1. Juni 2002 treten

           1. § 3 Abs. 3 Z 3 und § 6b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 und

           2. § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X

in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

(2) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern diese

           1. und 2. ....

(3)....

(2) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern diese

           1. und 2. ....

(3)....

§ 7. (1)  und (2)...

§ 7. (1) und (2) ...

           1. und 2. ....

           1. und 2. ....

           3. Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

           3. Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

§ 12. (1) bis (3) ...

§ 12. (1) bis (3) ...

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

           1. sie vor dem 23. Jänner 1983 ausgestellt wurden

           1. sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden, hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierten Ausbildungen, wenn sie vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen wurden, und

           2. ...

           2. ...

(5a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die

(4a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die

           1. die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und

           1. die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und

           2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

           2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

(5) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht entsprechen, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

(5) Vorbehaltlich der Abs. 5a, 5b, 5c, 5d und 5e gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (EWR-Staatsangehörigen) von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, als Qualifikationsnachweise nur, wenn

           1. sie vor dem 23. Jänner 1986 ausgestellt wurden und

           1. diese vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden und

           2. eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

 

(5a) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird,

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Deutschland ausgeübt hat.

 

(5b) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird,

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei ausgeübt hat.

 

(5c) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird,

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat.

 

(5d) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird,

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat.

 

(5e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für Hebammen gilt Abs. 5 nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat:

 

           1. „dyplom licencjata położnictwa“ (Bakkalaureat zur Hebamme) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;

 

           2. „dyplom położnej“ (Hebammendiplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.

(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5 ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

§ 13. (1) und (2).....

§ 13. (1) und (2).....

 

(3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme anzuwenden, die

           1. von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und

           2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 12 gilt.

§ 21.  (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR‑Abkommens, die über eine Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes im Herkunftsstaat verfügen, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn

§ 21. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über eine Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes im Herkunftsstaat verfügen, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ....

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Das österreichische Hebammengremium hat österreichischen Hebammen sowie Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausüben, auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat österreichischen Hebammen sowie Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausüben, auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

§ 22. (1)...

§ 22. (1)...

(2) Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1sind der Hebammenausweis (§ 16) und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (§ 19) einzuziehen.

(2) Aus Anlass der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Hebammenausweis (§ 16) einzuziehen.

§ 62a. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits treten

           1. § 13 und

           2. § 14a in Bezug auf Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise sowie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 in Kraft.

§ 62a.  (1) Mit 1. Juni 2002 treten

           1. § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie

           2. § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X

in Kraft.

 

(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X in Kraft..