Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert
wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen sowie das Fremdengesetz 1997,
das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den
unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das
Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das
Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden
(Fremdenrechtspaket 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Änderung
des Bundes-Verfassungsgesetzes
Artikel 2: Asylgesetz 2005
Artikel 3: Fremdenpolizeigesetz 2005
Artikel 4: Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz
Artikel 5: Änderung
des Fremdengesetzes 1997
Artikel 6: Änderung
des Bundesbetreuungsgesetzes
Artikel 7: Änderung
des Personenstandsgesetzes
Artikel 8: Änderung
des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat
Artikel 9: Änderung
des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Artikel 10: Änderung
des Sicherheitspolizeigesetzes
Artikel 11: Änderung
des Gebührengesetzes 1957
Artikel 12: Änderung
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Artikel 13: Änderung
des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Artikel 14: Änderung
des Tilgungsgesetzes 1972
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes
Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In
Art. 129a Abs. 1 und 3 und Art. 129b Abs. 1, Abs. 2
erster Satz, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 werden nach dem Wort „Verwaltungssenate“ die Worte „in
den Ländern“ eingefügt.
2. In
Art. 129a Abs. 2 werden nach dem Wort „Verwaltungssenat“ die Worte „im
Land“ eingefügt.
3. In
Art. 129b Abs. 2 zweiter Satz werden die Worte „der unabhängigen Verwaltungssenate“ durch die Worte „des unabhängigen Verwaltungssenates“ ersetzt und entfallen die Worte „eines unabhängigen Verwaltungssenates“.
4. In
Art. 129b Abs. 5 werden nach dem Wort „Verwaltungssenaten“ die Worte „in
den Ländern“ eingefügt.
5. Art. 129c
Abs. 1 lautet:
„(1) Durch
Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat (unabhängiger
Bundesasylsenat) eingerichtet werden. Dieser erkennt nach Erschöpfung des
Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,
1. über Beschwerden in Asylsachen und
2. über Beschwerden wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1.“
6. Art. 129c
Abs. 2 letzter Satz entfällt.
7. In Art. 129c
Abs. 3 und 5 wird das Wort „Senates“ durch die Worte „unabhängigen Bundesasylsenates“ ersetzt.
8. In
Art. 129c Abs. 7 wird das Wort „Senat“ durch die Worte „unabhängige Bundesasylsenat“ ersetzt.
9. Dem
Art. 151 werden folgende Abs. 35 und 36 angefügt:
„(34) Art. 129a,
Art. 129b und Art. 129c Abs. 1, 3, 5 und 7 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
(35) Art. 129c
Abs. 2 letzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x außer Kraft. Es kann
gesetzlich vorgesehen werden, dass Mitglieder des unabhängigen
Bundesasylsenates bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch für die Dauer
von nur sechs Jahren ernannt werden können. Auf solche Mitglieder ist
Art. 129c Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihr Amt auch mit
Ablauf der Dauer, für die sie ernannt sind, endet.“
Artikel 2
Bundesgesetz
über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005)
Inhaltsverzeichnis
1.
Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2.
Hauptstück: Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten
1. Abschnitt:
Status des Asylberechtigten
§ 3 Status
des Asylberechtigten
2. Abschnitt:
Unzuständigkeit Österreichs
§ 4 Drittstaatsicherheit
§ 5 Zuständigkeit
eines anderen Staates
3. Abschnitt:
Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6 Ausschluss
von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7 Aberkennung
des Status des Asylberechtigten
4. Abschnitt:
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 Status
des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9 Aberkennung
des Status des subsidiär Schutzberechtigten
5. Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 Verbindung
mit der Ausweisung
§ 11 Innerstaatliche
Fluchtalternative
3.
Hauptstück: Rechte und Pflichten der Asylwerber
1. Abschnitt:
Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
§ 12 Faktischer
Abschiebeschutz
§ 13 Aufenthaltsrecht
§ 14 Wiedereinreise
2. Abschnitt:
Mitwirkungspflichten
§ 15 Mitwirkungspflichten
von Asylwerbern im Verfahren
4.
Hauptstück: Verfahrensrecht
1. Abschnitt:
Allgemeines Verfahren
§ 16 Handlungsfähigkeit
§ 17 Verfahrensablauf
§ 18 Ermittlungsverfahren
§ 19 Befragungen
und Einvernahmen
§ 20 Einvernahmen
von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung
§ 21 Beweismittel
§ 22 Entscheidungen
§ 23 Zustellungen
§ 24 Einstellung
des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle
§ 25 Gegenstandslosigkeit
und Zurückziehen von Anträgen
§ 26 Festnahmeauftrag
§ 27 Einleitung
eines Ausweisungsverfahrens
2. Abschnitt:
Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren
§ 28 Zulassungsverfahren
§ 29 Verfahren
in der Erstaufnahmestelle
§ 30 Opfer von
Gewalt
3. Abschnitt:
Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren
§ 31 Anreise
über einen Flughafen und Vorführung
§ 32 Sicherung
der Zurückweisung
§ 33 Besondere
Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren
4. Abschnitt:
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren
§ 34 Familienverfahren
im Inland
§ 35 Anträge im
Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
5. Abschnitt:
Berufungen
§ 36 Wirkung von
Berufungen
§ 37 Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
§ 38 Aberkennung
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
§ 39 Sichere
Herkunftsstaaten
6. Abschnitt:
Sonderbestimmungen für das Verfahren in 2. Instanz
§ 40 Vorbringen
in der Berufung
§ 41 Verfahren
in der zweiten Instanz
§ 42 Leitentscheidungen
5.
Hauptstück: Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 43 Stellen des
Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei
Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 44 Befragung,
Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung
§ 45 Durchführung
der Vorführung
§ 46 Vorführung
nach Befassung der Fremdenpolizeibehörde
§ 47 Eingriffe
in das Recht auf persönliche Freiheit
§ 48 Abnahme
von Karten
§ 49 Ausübung
unmittelbarer Zwangsgewalt
6.
Hauptstück: Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte
§ 50 Verfahrenskarte
§ 51 Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 52 Karte für
subsidiär Schutzberechtigte
§ 53 Entzug von
Karten
7.
Hauptstück: Verwenden personenbezogener Daten
§ 54 Allgemeines
§ 55 Verwenden
erkennungsdienstlicher Daten
§ 56 Zentrale
Verfahrensdatei; Informationsverbund
§ 57 Besondere
Übermittlungen
8.
Hauptstück: Österreichische und internationale Behörden, Rechts- und
Flüchtlingsberater
1. Abschnitt:
Österreichische Behörden, Staatendokumentation und Amtsbeschwerde
§ 58 Bundesasylamt
§ 59 Erstaufnahmestellen
§ 60 Staatendokumentation
§ 61 Unabhängiger
Bundesasylsenat
§ 62 Amtsbeschwerde
2. Abschnitt:
Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
§ 63 Internationaler
Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
3. Abschnitt:
Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe
§ 64 Rechtsberatung
im Zulassungsverfahren
§ 65 Anforderungsprofil
für Rechtsberater
§ 66 Flüchtlingsberater
§ 67 Rückkehrhilfe
§ 68 Integrationshilfe
9.
Hauptstück: Schlussbestimmungen
§ 69 Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 70 Gebühren
§ 71 Verweisungen
§ 72 Vollziehung
§ 73 Zeitlicher
Geltungsbereich
§ 74 Verhältnis
zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 75 Übergangsbestimmungen
1. Hauptstück
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status
des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in
Österreich;
2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem
Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;
3. das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung
nach den Z 1 und 2.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl.
Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;
2. die EMRK: die Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;
3. das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das
Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985;
4. das Protokoll Nr. 11 zur Konvention: das
Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten
Kontrollmechanismus, BGBl. III Nr. 30/1998;
5. das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das
Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe,
BGBl. III Nr. 22/2005;
6. der EU-Vertrag: der Vertrag über die
Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert
durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 20/2004;
7. das Dublin Übereinkommen: das am 15. Juni 1990
in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften gestellten Asylantrags, BGBl. III Nr. 165/1997;
8. die Dublin – Verordnung: die
Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1;
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;
10. die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame
Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige
Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen
oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich,
BGBl. I Nr. 80/2004;
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne
des Art. 9 Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10
Statusrichtlinie genannter Grund;
13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das –
auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in
Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt
als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei
Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des
Status des subsidiär Schutzberechtigten;
14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung
eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur
Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde
Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gewährt;
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das
vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich
Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit -
der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
18. ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der
Vertragspartei des EU-Vertrages (Z 6) ist;
19. ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
20. ein Drittstaat: jeder Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
21. EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger
eines EWR-Staates (Z 19) ist;
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines
minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung
unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist,
dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten
zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im
Herkunftsstaat bestanden hat;
23. ein Folgeantrag: jeder einem bereits
rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;
24. Zivilperson: jede Person, die Teil der
Zivilbevölkerung im Sinne der Art. 50 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom
10. Dezember 1977, BGBl. Nr. 527/1982, zu den Genfer Abkommen vom 12.
August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte,
BGBl. Nr. 155/1953, ist und
25. erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder,
Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die
Unterschrift.
2. Hauptstück
Status des
Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten
1. Abschnitt
Status des
Asylberechtigten
Status des
Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht
wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung
kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde
seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf
Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates
gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der
Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die
Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines
Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in
Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung
einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf
internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche
Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6)
gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist
von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten
zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu
verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung,
mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf
internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit
der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Abschnitt
Unzuständigkeit
Österreichs
Drittstaatsicherheit
§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz
ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, im
Verhältnis zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur
Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder
die Dublin – Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann
(Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren
Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß
§ 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen
steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er
während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er
dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere
Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist.
Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits
eine Entscheidung getroffen haben.
(3) Die
Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben,
wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein
Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK
und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention
umgesetzt hat.
(4) Trotz Schutz in
einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als
unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene
Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die
Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu
unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen,
unverheirateten Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder
des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten oder einem minderjährigen,
unverheirateten Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten
oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
(5) Kann ein Fremder,
dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig
zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten
begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit des Bescheides
zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt der Bescheid außer Kraft.
Zuständigkeit
eines anderen Staates
§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter
Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein
anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin – Verordnung zur Prüfung
des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher
Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1
ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der
Dublin – Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung
des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht
besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft
gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr
des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der
Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
3. Abschnitt
Ausschluss von
der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Ausschluss
von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung
des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1
Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer
Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die
Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines
besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen
dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer
Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein
ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73
StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein
Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen
Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne
weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Aberkennung
des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist
einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer
Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Die Behörde kann
einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2
nicht ab-erkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt – wenn auch
nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und
der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach Satz 1 nicht
aberkannt werden, hat die Behörde die nach dem Bundesgesetz über die
Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG, BGBl. I
Nr. xxx/2005 zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt
diese der Behörde mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel
rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines
Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3) Die Aberkennung
nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem
Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten,
die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen,
zurückzustellen.
4. Abschnitt
Status des
subsidiär Schutzberechtigten
Status des
subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten
ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung
des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt
worden ist,
wenn eine
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen
Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK,
Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention
bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des
Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines
internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung
über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach
Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der
Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf
internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative
(§ 11) offen steht.
(4) Einem Fremden, dem
der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der
zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als
subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein
Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag
des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht
die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf
der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem
Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der
Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der
des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der
Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf
internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen,
wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10
Abs. 3 gilt.
(7) Der Status des
subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des
Asylberechtigten zuerkannt wird.
Aberkennung
des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht
mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in
einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen
Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung
von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte
Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen
würde.
(2) Die Aberkennung
des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der
Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der
Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des
subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
5. Abschnitt
Gemeinsame
Bestimmungen
Verbindung
mit der Ausweisung
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem
Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz
zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl
bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der
Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär
Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach
Abs. 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses
Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK
darstellen würden
(3) Wenn die
Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers
liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht
von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die
Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4) Eine Ausweisung,
die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets
auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung,
hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Innerstaatliche
Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres
Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder
einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet
werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet
werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen
(Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug
auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach
Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann
und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des
Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung,
ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen
Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der
Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
3. Hauptstück
Rechte und
Pflichten der Asylwerber
1. Abschnitt
Aufenthalt im
Bundesgebiet während des Asylverfahrens
Faktischer
Abschiebeschutz
§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann bis zur Erlassung einer
durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder
nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des
Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder
zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer
Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet
ist geduldet. Ein auf Grund
anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36
Abs. 4 gilt.
(2) Ein Fremder, der
einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht
zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens, längstens jedoch für 20
Tage lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem er versorgt
wird, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet
geduldet, wenn und solange dies
1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten
notwendig ist;
2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und
Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen
Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Ablauf des 20.
Tages nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist der Fremde,
solange ihm faktischer Abschiebeschutz und bis ihm ein Aufenthaltsrecht
(§ 13) zukommt, im gesamten Bundesgebiet geduldet.
Aufenthaltsrecht
§ 13. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren
zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis
zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug
des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes
Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr
Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12)
zu.
Wiedereinreise
§ 14. (1) Einem Asylwerber, dessen Berufung gegen
eine mit einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung des
Bundesasylamtes verbundenen Ausweisung keine aufschiebende Wirkung zukam, ist
an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Berufungsentscheidung die
Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Berufung Folge gegeben wurde und er
seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Sein Verfahren ist, wenn das
Asylverfahren nicht mit der Berufungsentscheidung rechtskräftig entschieden
wurde, zuzulassen.
(2) Ein Asylwerber,
gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige Ausweisungsentscheidung
durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für
Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und
dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift
bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15
Abs. 1 Z 4). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des
Bundesasylamtes und des unabhängigen Bundesasylsenates mitzuteilen. Soweit
möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm
verständlichen Sprache auszufolgen.
(3) Zum Nachweis der
Verfahrensidentität genügt ein positiver Abgleich mit vorhandenen
erkennungsdienstlichen Daten. Eine hierzu nötige erkennungsdienstliche
Behandlung hat nur nach Antrag des Betroffenen zu erfolgen. Die im Rahmen
dieser Behandlung ermittelten Daten sind nach dem erfolgten Abgleich zu
löschen.
(4) Die Entscheidung
über die Berufung gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung des
Bundesasylamtes ist, wenn der Berufung gegen die damit verbundene Ausweisung
eine aufschiebende Wirkung nicht zukam, soweit möglich, an der letzten der
Behörde bekannten Zustelladresse zuzustellen; liegt die Zustelladresse im
Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse
als bewirkt.
2. Abschnitt
Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten
von Asylwerbern im Verfahren
§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach
diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu
begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz
erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen
durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an
diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind
unzulässig;
3. an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach
diesem Bundesgesetz mitzuwirken;
4. der Behörde, auch nachdem er Österreich, aus welchem
Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift
bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich, während des Aufenthalts
in Österreich längstens binnen sieben Tagen, zu melden. Hierzu genügt es, wenn
ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem
Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt;
5. der Behörde alle ihm zur Verfügung stehenden
Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst
während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu
übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
(2) Wenn ein
Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies unverzüglich der
Behörde, bei der zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, mitzuteilen.
Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in
Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
1. der Name des Asylwerbers;
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt
Aliasnamen;
3. das Geburtsdatum;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der
Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat
5. Länder des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf
internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen
Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr
vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen
Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen die Behörde
ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(4) Der Asylwerber ist
zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer
allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus
– soweit möglich – ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm
verständlichen Sprache auszufolgen.
4. Hauptstück
Verfahrensrecht
1. Abschnitt
Allgemeines
Verfahren
Handlungsfähigkeit
§ 16. (1) Für den Eintritt der
Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der
Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2) In Verfahren nach
diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes
befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern,
ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Berufungsverzicht kann nicht
gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung
für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile
der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein
Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht
wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz
zu stellen.
(3) Ein mündiger
Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht
wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und
einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist
mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2)
der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und
nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige
Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer
Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der
ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19
Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu
wiederholen.
(4) Entzieht sich der
mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus
anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der
Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher
Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt
wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater die gesetzliche
Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche
Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
(5) Bei einem
unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern
nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der
Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein
des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten
die Abs. 3 und 4.
Verfahrensablauf
§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz
ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle
(§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2) Der Antrag auf
internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich – auch
im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) – bei der Erstaufnahmestelle
(§ 59) gestellt wird.
(3) Ein Antrag auf
internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines
Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status
des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Außenstelle des
Bundesasylamtes eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich
gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines
minderjährigen, unverheirateten Kindes eines Fremden, dem der Status des
Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen
Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit
Einbringen des Antrags zugelassen.
(4) Nach Einbringung
des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem
Zulassungsverfahren zu beginnen.
(5) Ersucht ein
Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um
internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige
Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu verständigen.
(6) Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs. 1 Z 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem 2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch die Behörde.
(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Berufung oder Berufungsergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.
(8) Wird während eines
anhängigen Berufungsverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz
gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen
Berufungsverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag
auf internationalen Schutz gilt als Berufungsergänzung; das Bundesasylamt hat
diesen Antrag unverzüglich dem unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister
für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten
und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung
in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu
übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen
anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist
insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für
Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten sowie
auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.
Ermittlungsverfahren
§ 18. (1) Die Behörde hat in allen Stadien des
Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung
erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung
des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für
diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und
überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages
notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen
beizuschaffen.
(2) Im Rahmen der
Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die
Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Befragungen
und Einvernahmen
§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu
befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und
der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu
beziehen.
(2) Soweit dies ohne
unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem
zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen.
Eine Einvernahme im Zulassungsverfahren kann unterbleiben, wenn das Verfahren
zugelassen wird. Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf
Grund von in seiner Person gelegenen Umständen, nicht in der Lage ist, durch
Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest
einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren
über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des
Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Eine Einvernahme
kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung
dokumentiert werden.
(4) Vor jeder
Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren
Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus
darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5) Ein Asylwerber
darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu
Einvernahmen vor der Behörde erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater anwesend
ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter
begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines
gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
(6) Wird ein
Asylwerber – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er der Asylbehörde
über deren Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft,
wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.
Einvernahmen
von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung
§ 20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht
vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er
von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass
er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber
nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Für Verhandlungen
vor dem unabhängigen Bundesasylsenat ist das Verlangen nach Abs. 1
spätestens zum Zeitpunkt der Berufung zu stellen. Wenn der betroffene
Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit in diesen Fällen von der
Verhandlung auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in
Kenntnis zu setzen.
Beweismittel
§ 21. Sichergestellte oder gemäß § 15
Abs. 1 Z 5 übergebene Dokumente und Gegenstände sind dem Asylwerber
so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem
Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur
Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der
Dublin – Verordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen
Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der
zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen
ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu
bestätigen.
Entscheidungen
§ 22. (1) Entscheidungen über Anträge auf
internationalen Schutz ergehen in Bescheidform. Bescheide haben den Spruch, die
Rechtsmittelbelehrung und – in letzter Instanz – den Hinweis nach § 61a
AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der
Antrag gemäß § 4 als unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine
in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
beizugeben. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht unter den
Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.
(2) Einen Bescheid,
mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 zurückgewiesen
wird, ist eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste
Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im
sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist
und dass der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung eine aufschiebende
Wirkung nicht zuerkannt wurde.
(3) Verfahren über
Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft
befindet, von den Behörden der ersten und zweiten Instanz prioritär zu
behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei
Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor
Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die
Verfahren nach der Frist des § 73 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt
unberührt.
(4) Die Behörde hat
die zuständige Fremdenpolizeibehörde
über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen zu verständigen.
Zustellungen
§ 23. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich
der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt
wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz
über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982.
(2) Ladungen im
Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine
Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt,
bei denen der Rechtsberater anwesend sein muss – einem Rechtsberater
zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser
vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich
zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
(3) Bei Zustellungen
von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren
Ausweisung (§ 10) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt
der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht
nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als
Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle
(§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der
Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat
bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
(4) Hat der Asylwerber
einen Zustellbevollmächtigten ist in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen
zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung
an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
(5) Die Abs. 2
bis 4 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der
beabsichtigten Zustellung ein nicht auf dieses Bundesgesetz gegründetes
Aufenthaltsrecht haben.
(6) Ergeht eine
Zustellung auf Grund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen
Rechtsberater oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 16) als gesetzlichen
Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt
der Zustellung volljährig ist.
Einstellung
des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle
§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem
Asylverfahren, wenn
1. der Behörde sein Aufenthaltsort wegen
Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst
durch die Behörde leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und
das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).
(2) Asylverfahren sind
einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1)
und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung
nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen
fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich
ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach
§ 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach
Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr
zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach
§ 26 vorzugehen.
(3) Steht der
entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem
Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber von
der Behörde bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(4) Ein Asylwerber
entfernt sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er trotz
Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren gesetzten
Terminen nicht kommt und in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden
kann. Insbesondere ist ein Krankenhausaufenthalt kein ungerechtfertigtes
Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.
Gegenstandslosigkeit
und Zurückziehen von Anträgen
§ 25. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz
ist als gegenstandslos abzulegen
1. im Familienverfahren, wenn dem Fremden nach
Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt wird;
2. wenn der Antrag vor einem Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird und der zum Aufenthalt in
Österreich berechtigte Fremde diesen nicht binnen vierzehn Tagen persönlich in
einer Erstaufnahmestelle einbringt (§ 43 Abs. 1);
3. wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat
abreist, mit seiner Ausreise oder
4. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß
§ 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
(2) Das Zurückziehen
eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren erster Instanz nicht
möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig
niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf
internationalen Schutz in Verfahren zweiter Instanz gilt als Zurückziehung der
Berufung. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen
werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als
gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der
Berufung gilt.
Festnahmeauftrag
§ 26. (1) Das Bundesasylamt kann gegen einen
Fremden, der
1. sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24
Abs. 1) oder
2. sich ungerechtfertigt aus der
Erstaufnahmestelle entfernt hat (§ 24 Abs. 4)
einen
Festnahmeauftrag erlassen.
(2) Die Anhaltung
eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem
Bundesasylamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, wann und in
welche Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes der Fremde
vorzuführen ist. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72
Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen
Verfahrenshandlungen zu beenden.
(3) Ein
Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren eingestellt wurde und die
Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2);
2. der Asylwerber aus eigenem der Behörde seinen
Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder
3. sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus
eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder
ungerechtfertigt entfernen.
(4) Das Bundesasylamt
hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den
Sicherheitsbehörden bekannt zu geben.
Einleitung
eines Ausweisungsverfahrens
§ 27. (1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem
Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn
1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach
§ 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt und
2. das Verfahren vor dem unabhängigen
Bundesasylsenat einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung
des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10)
verbunden war.
(2) Die Behörde hat
darüber hinaus mit Aktenvermerk ein Ausweisungsverfahren einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen
die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in
Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des
subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein
besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines
Verfahrens besteht.
(3) Ein besonderes
öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens
besteht insbesondere bei einem Fremden,
1. der wegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist und vorsätzlich begangen wurde,
rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz fällt und
nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft
erhoben worden ist oder
3. der bei der Begehung eines Verbrechens
(§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
(4) Ein gemäß
Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn
das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Abs. 1 Z 2 eingeleitetes
Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden
Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz
weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des
Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder
wenn der Asylwerber aus eigenem dem unabhängigen Bundesasylsenat seinen
Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(5) Ein gemäß
Abs. 2 von der Behörde eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist
einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorliegen.
(6) Die Einstellung
eines Ausweisungsverfahrens steht einer späteren Wiedereinleitung nicht
entgegen.
(7) Die Einleitung und
die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen
Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.
(8) Ein Verfahren, bei
dem ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden ist, ist schnellstmöglich,
längstens jedoch binnen je drei Monaten nach Einleitung des
Ausweisungsverfahrens oder nach Ergreifung einer Berufung, der aufschiebende
Wirkung zukommt, zu entscheiden.
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen
für das Zulassungsverfahren
Zulassungsverfahren
§ 28. (1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht
zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor
Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung
einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es
dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung
nicht entgegen.
(2) Entscheidet das
Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf
internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag
zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung
oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder
eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher
Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.
Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der
Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich
diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen
nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1
gehemmt.
(3) Eine Stattgebung
oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die
Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren
abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung
gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Dem Asylwerber in
der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen.
Verfahren in
der Erstaufnahmestelle
§ 29. (1) Zulassungsverfahren sind mit
Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer
Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem
Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt.
Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine
Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in
einer ihm verständlichen Sprache zu geben.
(2) Nach Einbringung
des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72
- Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche
Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung
erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist
gemäß Satz 1.
(3) Nach Durchführung
der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1. dem Asylwerber eine
Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;
2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch
Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);
3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung
(§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag
auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status
des Asylberechtigten abzuweisen;
4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung
(§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag
auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68
Abs. 1 AVG) oder
5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung
(§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag
auf internationalen Schutz abzuweisen.
(4) Bei Mitteilungen
nach Abs. 3 Z 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem
Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen
und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung
einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer
Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu
laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen;
dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von
der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu
machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der
Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden.
Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen
erfolgen.
(5) Bei der
Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu
sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige
Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere
Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
Opfer von Gewalt
§ 30. Ist im Zulassungsverfahren mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter oder
durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen
krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die
1. ihn hindert, seine Interessen im Verfahren
wahrzunehmen oder
2. für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von
Spätfolgen darstellt
hat eine
Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 nicht zu erfolgen. Der Antrag
ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens
ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen
für das Flughafenverfahren
Anreise über
einen Flughafen und Vorführung
§ 31. (1) Ein Fremder, der nach Anreise über
einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz – FBG,
BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen
eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser
Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der
vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind,
soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2.
Abschnitts anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer
Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die
Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.
(2) Die Einreise ist
zu gestatten, wenn auf Grund des Standes des Ermittlungsverfahrens die
Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht oder nicht mehr
wahrscheinlich ist.
(3) Stellt ein Fremder
während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle
am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er
der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Bestimmungen dieses
Abschnitts anzuwenden.
Sicherung
der Zurückweisung
§ 32. (1) Ein Fremder, der einer
Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange
die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung
einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im
Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er
darf jederzeit ausreisen.
(2) Die beabsichtigte
Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem
Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der
Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin – Verordnung oder
eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines
Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche
die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus
kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung
oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
(§ 63) eingelangt ist;
2. bis zum Ende der Berufungsfrist oder
3. für die Dauer des Berufungsverfahrens.
(4) Die Sicherung der
Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesasylamt mitteilt, dass dem
Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf
nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen
aufrechterhalten werden.
Besondere
Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren
§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen
ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter
Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des
subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre
Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz
Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner
Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im
Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren
Herkunftsstaat (§ 39) stammt.
(2) Die Abweisung
eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine
Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren
Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des
Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im
Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Berufungsfrist
gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren beträgt
sieben Tage.
(4) Der unabhängige
Bundesasylsenat hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der
Berufung zu entscheiden. Eine Verhandlung im Berufungsverfahren ist in der
Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist
mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung der Berufungsbehörde handelt.
(5) Im
Flughafenverfahren ist über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die
Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden
Entscheidung durchgesetzt werden.
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen
für das Familienverfahren
Familienverfahren
im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat
auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen
eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden
ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Anträge im
Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 35.
(1) Der
Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet,
hat einen Antrag gemäß § 34 Abs. 1 bei der mit konsularischen
Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland
(Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag
auf Erteilung eines Einreisetitels.
(2) Befindet sich der
Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der
ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem
der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die
Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des
subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht
mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag
nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Berufsvertretungsbehörde
dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache
gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses
Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des
Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so
festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen
Sachverhalts dient. Außerdem hat die Berufsvertretungsbehörde den Inhalt der
ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag im
Familienverfahren ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
(4) Die Berufsvertretungsbehörde
hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu
erteilen, wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status
des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist.
Eine derartige Mitteilung darf das Bundesasylamt nur erteilen, wenn das zu
befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den
öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Die Berufsvertretungsbehörde hat weiters den Fremden zu informieren, dass der
Antrag erst nach persönlicher Stellung in der Erstaufnahmestelle als
eingebracht gilt (§ 17 Abs. 2).
5. Abschnitt
Berufungen
Wirkung von
Berufungen
§ 36. (1) Einer Berufung gegen eine
Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende
Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung
verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom
unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.
(2) Der Berufung gegen
andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die
aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
(3) Wird gegen eine
zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von
einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese auch als
Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22)
betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der
Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren
kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben
Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer
Berufung gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die
Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden
Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird
ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab
Berufungsvorlage zuzuwarten. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das
Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der
Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine Berufung
gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die
aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat die Behörde die zuständige
Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.
Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer
zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
verbundene Ausweisung Berufung ergriffen, hat der unabhängige Bundesasylsenat
dieser binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer
Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als
Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Bei der
Entscheidung, ob einer Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer
Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt
wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19
Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin – Verordnung und die
Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu
nehmen.
(3) Über eine Berufung
gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die
Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der unabhängige
Bundesasylsenat binnen zwei Wochen zu entscheiden.
(4) Ein Ablauf der
Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht
entgegen.
Aberkennung
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
§ 38. (1) Einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung
über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen
Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren
Herkunftsstaat (§ 39) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung
schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass
er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu
vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte.
Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der
Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre
Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz
Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht
vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner
Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf
internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares
Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der unabhängige
Bundesasylsenat hat der Berufung, der die aufschiebende Wirkung vom
Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage mit
Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen
Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3
EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten
würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder
der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der
Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht
entgegen.
Sichere
Herkunftsstaaten
§ 39. (1) Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des
§ 38 Abs. 1 Z 1 sind
1. Belgien;
2. Dänemark;
3. Deutschland;
4. Estland;
5. Finnland;
6. Frankreich;
7. Griechenland;
8. Irland;
9. Italien;
10. Lettland;
11. Litauen;
12. Luxemburg;
13. Malta;
14. die Niederlande;
15. Polen;
16. Portugal;
17. Schweden;
18. die Slowakei;
19. Slowenien;
20. Spanien;
21. die Tschechische Republik;
22. Ungarn;
23. das Vereinigte Königreich und
24. Zypern.
(2) Wird über
begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen
Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier
Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer
schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag genannten
Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1
EU-Vertrag), ist Berufungen gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern
aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
(3) Kommt es – nachdem
ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag eingeleitet worden ist –
zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EU-Vertrag oder werden alle
in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art 7 Abs. 3 EU-Vertrag)
aufgehoben (Art 7 Abs. 4 EU-Vertrag), kann Berufungen gegen Anträge von
Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder
aberkannt werden.
(4) Weitere sichere
Herkunftsstaaten sind
1. Australien;
2. Island;
3. Kanada;
4. Liechtenstein;
5. Neuseeland;
6. Norwegen;
7. die Schweiz;
8. Bulgarien und
9. Rumänien.
(5) Die
Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
1. Berufungen von Asylwerbern, die aus einem in
Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht
mehr aberkannt werden kann und
2. andere als in Abs. 4 genannte Staaten als
sichere Herkunftsstaaten gelten.
Dabei ist
vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor
privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von
Menschenrechten Bedacht zu nehmen.
6. Abschnitt
Sonderbestimmungen
für das Verfahren in 2. Instanz
Vorbringen
in der Berufung
§ 40. (1) In einer Berufung gegen eine
Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung
zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert
hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft
war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der
Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war,
diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit
des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn
diese für die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nicht maßgeblich
sind.
Verfahren in
der zweiten Instanz
§ 41. (1) Zu Verhandlungen vor dem unabhängigen
Bundesasylsenat ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zu,
Anträge und Fragen zu stellen.
(2) Der unabhängige
Bundesasylsenat erkennt über Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein
Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit
der Berufung gegen die mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung die
aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
(3) In einem Verfahren
über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit
verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der
Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt
zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im
Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt
so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen
Verhandlung unvermeidlich erscheint.
(4) Über die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, der diese von Gesetz
wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt
wurde (§ 38), und über Berufungen gegen zurückweisende Entscheidungen im
Zulassungsverfahren kann der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.
(5) In Verfahren gegen
eine Entscheidung im Flughafenverfahren hat der unabhängige Bundesasylsenat,
wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche
Entscheidung zu treffen.
(6) Wird gegen eine
Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum
Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet
auf, so hat der unabhängige Bundesasylsenat nur festzustellen, ob die
Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht
rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Leitentscheidungen
§ 42. (1) Das zur Entscheidung zuständige
Mitglied kann die Sache dem zuständigen großen Senat zur Entscheidung vorlegen,
wenn es der Auffassung ist, dass die zu lösende Frage von grundsätzlicher
Bedeutung ist und in einer großen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft
anstehenden Verfahren maßgeblich sein könnte. In weiteren gleich gelagerten
Verfahren kann der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung entscheiden, wenn durch die Leitentscheidung die für die
Entscheidung maßgeblichen Fragen geklärt sind.
(2) Leitentscheidungen
sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung ist auf
später ergehende, auf die Leitentscheidung Bezug nehmende Erkenntnisse der
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hinzuweisen.
5. Hauptstück
Mitwirkung der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Stellen des
Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 43. (1) Stellt ein Fremder, der zum Aufenthalt
in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer
Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist
er aufzufordern, diesen Antrag binnen vierzehn Tagen in einer
Erstaufnahmestelle einzubringen. Dem Bundesasylamt ist die Stellung des Antrags
mittels einer schriftlichen Meldung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Stellt ein
Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag
auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Ausweisung der Erstaufnahmestelle
vorzuführen. Ebenso ist ein Fremder, der gemäß Abs. 1 einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt hat und vor Einbringung und
Gegenstandslosigkeit (§ 25 Abs. 1) des Antrags auf internationalen
Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes betreten wird, der
Erstaufnahmestelle vorzuführen.
Befragung,
Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung
§ 44. (1) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,
1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1
und 2 unterbleibt oder
3. der einen Antrag auf internationalen Schutz
einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
einer
ersten Befragung (§ 19 Abs. 1) zu unterziehen.
(2) Die Kleidung und
mitgeführten Behältnisse eines Fremden,
1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1
und 2 unterbleibt oder
3. der einen Antrag auf internationalen Schutz
einbringt,
sind zu
durchsuchen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde
Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine
Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit
sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt.
(3) Darüber hinaus
sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung
und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass
der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er
gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 verpflichtet ist und diese auch über
Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.
(4) Bei einer
Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Abs. 2 oder 3 sind alle
Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die
Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben
können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu
bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der
Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben.
Unterbleibt die Vorführung (§ 45 Abs. 1 und 2), so sind
sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie
möglich zu übermitteln.
(5) Ein Fremder, der
das 14. Lebensjahr vollendet hat und
1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1
und 2 unterbleibt oder
3. der einen Antrag auf internationalen Schutz
eingebracht hat,
ist
erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
(6) Die Befugnisse der
Abs. 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes
(§ 58 Abs. 7) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des
Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl.
Nr. 266/1993.
Durchführung
der Vorführung
§ 45. (1) Vor Durchführung der Vorführung ist
diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung
zu unterbleiben hat, wenn
1. der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf-
oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer
Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
(2) Die Vorführung hat
des weiteren zu unterbleiben, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der
Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der
Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4 f)
zurückzuweisen sein wird und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt
wird.
(3) Spätestens
zeitgleich mit der Vorführung (§ 43 Abs. 2) haben die vorführenden
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das
Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und
Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die
Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts,
ergeben, zu übermitteln.
(4) Unterbleibt die
Vorführung (Abs. 1 und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der
Bericht nach Abs. 3 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu
übermitteln.
Vorführung
nach Befassung der Fremdenpolizeibehörde
§ 46.
Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 2
unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den
Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem
Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht
verhängt wird.
Eingriffe in
das Recht auf persönliche Freiheit
§ 47. (1) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor die
Asylbehörden festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt ist oder
2. gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag
(§ 26) erlassen worden ist.
(2) Eine Festnahme
gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies
notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten.
(3) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum
Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle
zu hindern, bis diese – soweit dies zulässig ist – erkennungsdienstlich
behandelt und durchsucht (§ 44) worden sind.
(4) Während der
Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein
zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht
gestattet ist.
Abnahme von
Karten
§ 48. Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei
– SPG, BGBl. Nr. 566/1991) sind ermächtigt, Karten nach diesem
Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn
1. die Karten entzogen wurden (§ 53
Abs. 1);
2. diese zurückzustellen sind (§ 53
Abs. 2) oder
3. von Personen, für die die Karten nicht
ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn es handelt sich um
gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene
Karten sind dem Bundesasylamt vorzulegen.
Ausübung
unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 49. (1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach
diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur
Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer
Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.
(2) Wäre zur
Durchsetzung einer Befugnis nach § 44 Abs. 6 die Überwindung eines
Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des
Bundesasylamtes ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme
der Amtshandlung zu ersuchen.
6. Hauptstück
Karten für
Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte
Verfahrenskarte
§ 50. (1) Einem Asylwerber ist in der
Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt zum
Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in
dieser nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die
Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen
Fremden geregelt wird – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991. Darüber hinaus
können durch die Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert werden,
die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen.
(2) Die nähere
Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch
Verordnung zu regeln. Die Verfahrenskarte hat insbesondere zu enthalten: Die
Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht und
Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.
Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51. (1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren
zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte
ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
(2) Die
Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren
nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im
Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Entzug des
Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem
Bundesasylamt zurückzustellen.
(3) Die nähere
Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere
zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und
„Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie
Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des
Genehmigenden.
Karte für subsidiär Schutzberechtigte
§ 52. (1) Einem Fremden, dem der Status des
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär
Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität
und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesasylamt
zurückzustellen.
(2) Die nähere
Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für
Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte
hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Karte
für subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär
Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und
Unterschrift des Genehmigenden.
Entzug von
Karten
§ 53. (1) Das Bundesasylamt hat Karten nach
diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die durch die Karte bestätigten Umstände nicht
oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht
mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte
unlesbar geworden sind.
Gegen den
Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Asylwerber haben
Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesasylamt zurückzustellen, wenn diese
entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen
würden.
7. Hauptstück
Verwenden
personenbezogener Daten
Allgemeines
§ 54. (1) Die Asylbehörden dürfen personenbezogene Daten
nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
erforderlich ist.
(2)
Die Asylbehörden dürfen personenbezogene Daten Dritter und die
Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der
Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(3) Nach diesem
Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch zu löschen,
1. sobald der Behörde bekannt wird, dass der
Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
erlangt hat;
2. zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung
des Verfahrens oder Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines
Antrags auf internationalen Schutz, eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages
oder
3. wenn der Behörde der Tod des Betroffenen
bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind.
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 55.
(1) Das Bundesasylamt
ist ermächtigt, Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
1. die einen Antrag auf internationalen Schutz
stellen oder
2. denen gemäß § 3 Abs. 4 der Status des
Asylberechtigten zuerkannt werden soll
erkennungsdienstlich
zu behandeln.
(2)
Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen nach Maßgabe des § 54
Abs. 3 zu löschen.
(3) Die §§ 64 und
65 Abs. 4, 5 1. Satz, 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine
Personsfeststellung kann vorgenommen werden.
(4) Die
erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung kann auch von Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in
diesem Fall für das Bundesasylamt ein.
(5)
Ein Fremder, den das Bundesasylamt einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu
unterziehen hat, ist hiezu aufzufordern. Er ist über den Grund der
erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches
Informationsblatt darüber auszufolgen. Dabei ist grundsätzlich danach zu
trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der
Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
(6)
Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung
der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Behörde vorzuführen. Die
Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche
Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von
§ 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.
Zentrale
Verfahrensdatei; Informationsverbund
§ 56. (1) Die Asylbehörden sind ermächtigt, die
von ihnen ermittelten Verfahrensdaten gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen.
Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Asylbehörden sowohl die
Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Bundesgesetzes über den Schutz
personenbezogener Daten – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 als auch
des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.
(2) Die Asylbehörden
sind ermächtigt, von Fremdenpolizeibehörden sowie von Niederlassungs- und
Aufenthaltsbehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(3) Für in der
zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 54 Abs. 3.
Besondere
Übermittlungen
§ 57. (1) Die gemäß § 102 Abs. 1 FPG
sowie § 56 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt
werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
benötigen:
1. den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG);
2. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge in Österreich;
3. den Rechtsberatern in der Erstaufnahmestelle;
4. den Vertragsparteien eines Abkommens zur
Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf
internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die
die Dublin – Verordnung anzuwenden haben;
5. den für die Vollziehung der Genfer
Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung
der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden
nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes
Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet,
Verfolgung befürchten zu müssen und
6. den Jugendwohlfahrtsträgern.
(2) Die gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG und gemäß § 56 verarbeiteten
Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
1. Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben
zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen;
2. dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung
und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften;
3. den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger;
4. den unabhängigen Verwaltungssenaten;
5. den Zivil- und Strafgerichten und
6. dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten.
(3) Die gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeiteten Daten dürfen folgenden
Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben benötigen:
1. den Personenstandsbehörden;
2. den Staatsbürgerschaftsbehörden;
3. den Meldebehörden.
(4) Die
Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen erarbeiteten
erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das
Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 55
unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
(5) Die
Personenstandsbehörden haben Anträge auf Namensänderungen und Verehelichung von
Asylwerbern und Fremden, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, die Zivilgerichte Adoptionen von
Asylwerbern und Fremden, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem Bundesasylamt mitzuteilen.
Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesasylamt die Verleihung der
Staatsbürgerschaft an einen Asylwerber und an einen Fremden, dem der Status
eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde,
mitzuteilen.
(6) Die Strafgerichte
haben Erhebungen von Anklagen wegen in die Zuständigkeit der Gerichtshöfe
erster Instanz fallenden Vorsatztaten, rechtskräftige Verurteilungen wegen von
Amts wegen zu verfolgenden, vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen unter
Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der
Untersuchungshaft und den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von
Asylwerbern und von Fremden, denen der Status des Asylberechtigten oder des
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem Bundesasylamt mitzuteilen.
Diese Mitteilungen hat das Bundesasylamt dem unabhängigen Bundesasylsenat zu
übermitteln, soweit das Verfahren in 2. Instanz anhängig ist. Die
Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt und – soweit ein Berufungsverfahren
anhängig ist – dem unabhängigen Bundesasylsenat den Verdacht der Begehung einer
strafbaren Handlung durch Asylwerber unter Mitteilung der wesentlichen Umstände
mitzuteilen.
(7) Die
Berufsvertretungsbehörden (§ 35 Abs. 1) haben dem Bundesasylamt alle
Amtshandlungen in Bezug auf Personen mitzuteilen, über die sie Kenntnis von
einem in Österreich anhängigen Verfahren wegen eines Antrags auf
internationalen Schutz haben.
(8) Bei einer den
Asylbehörden gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eingeräumten
Abfragemöglichkeit können auch andere Auswahlkriterien vorgesehen werden als
der Name.
(9) Sofern die
Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von
Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass
Gegenseitigkeit gewährt wird und ein mit Österreich vergleichbares Datenschutzrecht
vorhanden ist, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten
gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden,
abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für
Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten
unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass
Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen
ausgenommen sind.
(10) Die Übermittlung
personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist,
unbeschadet Abs. 11, nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die
zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt
werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder
zurückgewiesen worden ist und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.
(11) Die Übermittlung
personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei
und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn
1. dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist
(§ 39);
2. ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde oder
3. in erster Instanz – wenn auch nicht
rechtskräftig – der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in
Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den
Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Umstand, dass ein
Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen
Übermittlung keinesfalls hervorkommen.
8. Hauptstück
Österreichische
und internationale Behörden, Rechts- und Flüchtlingsberater
1. Abschnitt
Österreichische
Behörden, Staatendokumentation und Amtsbeschwerde
Bundesasylamt
§ 58. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das
Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres
errichtet wird. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien. An der
Spitze des Bundesasylamtes steht der Direktor.
(2) Das Bundesasylamt
ist – bezogen auf Einzelfälle – die für den Informationsaustausch mit jenen
Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin – Verordnung oder ein Vertrag
über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf
internationalen Schutz anwendbar ist.
(3) Die Zahl der
Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer
vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
(4) Der Direktor des
Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich
in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, Außenstellen des
Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in
verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und
abschließen zu können.
(5) Der Direktor hat
durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiter des
Bundesasylamtes deren Qualifikation sicherzustellen.
(6) Dem Bundesasylamt
sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes beigegeben, unterstellt oder zugeteilt. Diese sind
ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz
die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie
schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder
Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen
Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der Erfüllung
seiner Aufgaben in der Erstaufnahmestelle zu unterstützen.
(7) Der Direktor des
Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach § 44 Abs. 2 bis 5
vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür
geeignet und besonders geschult sind.
Erstaufnahmestellen
§ 59. Der Bundesminister für Inneres ist
ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil
des Bundesasylamtes und dem Direktor unterstellt.
Staatendokumentation
§ 60. (1) Das Bundesasylamt hat eine Staatendokumentation
zu führen, in der für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz relevante
Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen
festzuhalten sind.
(2) Zweck der
Staatendokumentation ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant
sind
1. für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen,
die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes in einem
bestimmten Staat schließen lassen;
2. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der
Angaben von Asylwerbern und
3. für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat
sicher im Sinne des § 39 (sicherer Herkunftsstaat) oder des § 4
(sicherer Drittstaat) ist.
Die
gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven
Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in
allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten,
die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine
allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen.
(3) Der unabhängige
Bundesasylsenat und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind berechtigt,
das Bundesasylamt im Rahmen der Staatendokumentation die Sammlung von
verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden
Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. Das
Bundesasylamt hat diesem Ersuchen zu entsprechen.
(4) Beim
Bundesministerium für Inneres ist ein Beirat (Beirat für die Führung der
Staatendokumentation) einzurichten, der insbesondere Empfehlungen für die
Führung der Staatendokumentation, der Sammlung von relevanten Tatsachen und der
Bewertung der verwendeten Quellen sowie für das Erstellen der Analyse abgibt.
Der Bundesminister für Inneres ernennt den Vorsitzenden und neun Mitglieder des
Beirats, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- oder
Fremdenrechtes verfügen sollen, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren; dem
Beirat sollen jedenfalls ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates und je
ein Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angehören. Darüber hinaus hat
der Direktor des Bundesasylamtes einen Sitz im Beirat; er kann sich in dieser
Funktion von einem rechtskundigen Mitarbeiter des Bundesasylamtes vertreten
lassen. Die Mitarbeit im Beirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Beirats
sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Reisekosten
gilt § 66 Abs. 4. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung
eine Geschäftsordnung zu erlassen und hiebei vorzusehen, dass bei
Stimmengleichheit dem Vorsitz die entscheidende Stimme zukommt; im Übrigen hat
die Geschäftsordnung insbesondere die Einberufung, den Ablauf und die
Protokollierung von Sitzungen, die Willensbildung bei der Erstattung von
Empfehlungen und die Kriterien für das Vorliegen einer qualifizierten
Mindermeinung zu regeln.
(5) Die
Staatendokumentation ist öffentlich. Von der Öffentlichkeit sind Dokumente, die
der Geheimhaltung unterliegen oder sonst von der Akteneinsicht ausgenommen sind
(§ 17 AVG), auszunehmen. Weiters können die Asylbehörden Dokumente, die
lediglich dem internen Dienstgebrauch dienen, von der Öffentlichkeit ausnehmen.
(6) Die
Staatendokumentation steht
1. Behörden, die im Rahmen der Bundesvollziehung
tätig sind;
2. den ordentlichen Gerichten;
3. Behörden und Beauftragten der Länder, die im
Rahmen der Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung tätig sind;
4. den Rechtsberatern (§§ 64 f);
5. den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts;
6. dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR);
7. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und
8. ausländischen Asyl- oder Fremdenbehörden oder
ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht;
unentgeltlich
zur Verfügung.
Andere
Behörden oder Personen haben für die Auskunftserteilung Verwaltungsabgaben zu
entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
(7) Stellt ein
Benutzer nach Abs. 6 Z 1, 2 oder 4 fest, dass eine in der
Staatendokumentation enthaltene Information nicht oder nicht mehr den Tatsachen
entspricht, ist dies dem Bundesasylamt mitzuteilen. Andere Personen sind
berechtigt, diese Tatsachen dem Bundesasylamt mitzuteilen.
(8) Das Bundesasylamt
kann sich bei der Führung der Staatendokumentation Dritter bedienen.
Unabhängiger
Bundesasylsenat
§ 61. Über Berufungen gegen Entscheidungen des
Bundesasylamtes entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat durch eines seiner
Mitglieder oder – soweit sich dies aus einem Bundesgesetz ergibt – durch Senat.
Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat
zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Entscheidung ein Abgehen von der
bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates bedeuten würde.
Amtsbeschwerde
§ 62. Gegen Entscheidungen des unabhängigen
Bundesasylsenates kann der Bundesminister für Inneres Beschwerde wegen
Rechtswidrigkeit binnen sechs Wochen nach Zustellung an das Bundesasylamt an
den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum
Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.
2. Abschnitt
Internationaler
Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
Internationaler
Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
§ 63. (1) Einem Asylwerber ist jederzeit
Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge zu wenden.
(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist unverzüglich zu verständigen,
1. von der Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz;
2. wenn gegen einen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Status des Asylsberechtigten geführt wird.
(3) Der Hochkommissär
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren
berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG), bei
Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und
jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.
(4)
Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem
Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten.
Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des FPG und des NAG,
soweit sie für Asylwerber oder Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten
oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von Bedeutung sind.
3. Abschnitt
Rechtsberatung,
Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe
Rechtsberatung
im Zulassungsverfahren
§ 64. (1) Im Zulassungsverfahren sind
Asylwerbern rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und
Fremdenwesen (Rechtsberater) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Rechtsberater sind
unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen.
(3) Die Kosten für die
Rechtsberatung trägt der Bund.
(4) Rechtsberater
haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3
bis 5 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und
ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär
Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom
Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im
gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an
allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren
teilzunehmen.
(5) Bei unbegleiteten
minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im
Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder
Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
Anforderungsprofil
für Rechtsberater
§ 65. (1) Rechtsberater haben den Abschluss
eines rechtswissenschaftlichen Studiums nachzuweisen, es sei denn, diese
Personen sind oder waren seit mindestens 5 Jahren in einer kirchlichen oder
privaten Organisation hauptamtlich und durchgehend rechtsberatend im Asylwesen
tätig.
(2) Die Auswahl und
Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann
hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
(UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und
Migrationsfragen (§ 18 NAG) Bedacht nehmen.
(3) Die Dauer des
Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für
Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre.
Eine Wiederbestellung begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht
ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann
sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(4) Rechtsberater
haben Asylwerber bei Verfahrenshandlungen, bei denen das Gesetz die Anwesenheit
eines Rechtsberaters vorschreibt, und bei deren Vorbereitung zu unterstützen.
Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen
durchzuführen; sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es
zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.
(5) Ein Rechtsberater
hat sich während der Dauer seines Vertragsverhältnisses jeglichen Verhaltens zu
enthalten, das geeignet ist,
1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben
hintanzuhalten;
2. den Eindruck einer seinen Aufgaben
widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
Flüchtlingsberater
§ 66. (1) Zur Unterstützung von Fremden in
Angelegenheiten des Asylrechts hat der Bundesminister für Inneres
Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre
Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.
(2) Flüchtlingsberater
haben Fremde auf Verlangen
1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu
informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater
fallen;
2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags
auf internationalen Schutz zu unterstützen;
3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder –
soweit es sich um Asylwerber handelt – nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht
die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und
Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und
5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.
(3) Die Auswahl der
Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf
Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR),
der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen
(§ 18 NAG) Bedacht nehmen.
(4)
Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes sind, haben Anspruch auf Ersatz
von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf
einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der
Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht sowie auf eine Entschädigung für den Zeit-
und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.
Rückkehrhilfe
§ 67. (1) Einem Asylwerber kann in jedem Stadium
des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst
die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Entschließt sich
ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und
auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden
(§ 12 GVG–B 2005). Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem
abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.
Integrationshilfe
§ 68. (1) Einem Fremden, dem der Status eines
Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch
Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische
wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst
weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen
Bereichen herbeigeführt werden.
(2) Integrationshilfe
sind insbesondere
1. Sprachkurse;
2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
3. Veranstaltungen zur Einführung in die
österreichische Kultur und Geschichte;
4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen
Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
5. Weitergabe von Informationen über den
Wohnungsmarkt und
6. Leistungen des Österreichischen
Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.
(3) Zur Durchführung
der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche
Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden
heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen
Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
9. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 69. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Gebühren
§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und
ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von
Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für
Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes
Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.
Verweisungen
§ 71. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Vollziehung
§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 39 Abs. 5 und 57 Abs. 9 die
Bundesregierung, hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren
handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 68 der
jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 35 Abs. 1
und 57 Abs. 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 57 Abs. 5, soweit die Zivilgerichte betroffen
sind, und des Abs. 6 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der
Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des § 35 Abs. 3 2.
Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
und hinsichtlich der §§ 60 Abs. 6 letzter Satz und 66 Abs. 4 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Zeitlicher
Geltungsbereich
§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.
Jänner 2006 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz
über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I
Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Verhältnis
zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 74. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention
bleiben unberührt.
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am 1. Jänner 2006 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl – Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Artikel 3
Bundesgesetz
über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde
und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG)
Inhaltsverzeichnis
1.
Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2.
Hauptstück: Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln
1. Abschnitt:
Zuständigkeit
§ 3 Fremdenpolizeibehörden
und Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
§ 4 Gemeindewachkörper
§ 5 Sachliche
Zuständigkeit im Inland
§ 6 Örtliche
Zuständigkeit im Inland
§ 7 Sachliche
Zuständigkeit im Ausland
§ 8 Örtliche
Zuständigkeit im Ausland
§ 9 Berufungen
§ 10 Amtsbeschwerde
2. Abschnitt:
Besondere Verfahrensregeln
§ 11 Verfahren
vor den österreichischen Vertretungsbehörden
§ 12 Sonderbestimmungen
für Minderjährige
3.
Hauptstück: Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der
Fremdenpolizei
§ 13 Grundsätze
für den Eingriff in die Rechte von Personen
§ 14 Verständigungspflicht
durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
4.
Hauptstück: Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise
Fremder
1. Abschnitt:
Rechtmäßigkeit der Einreise, Passpflicht und Sichtvermerkspflicht
§ 15 Voraussetzung
für die rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet
2. Abschnitt:
Bestimmungen zur Passpflicht
§ 16 Allgemeine
Bestimmungen
§ 17 Einschränkung
der Passpflicht
§ 18 Ausnahmen
von der Passpflicht
§ 19 Übernahmserklärung
3. Abschnitt:
Bestimmungen zur Sichtvermerkspflicht
§ 20 Form und
Wirkung der Visa
§ 21 Erteilung
der Visa
§ 22 Humanitäre
Visa
§ 23 Gesundheitszeugnis
§ 24 Sonderbestimmungen
zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken
§ 25 Verfahren
zur Erteilung von Visa
§ 26 Ungültigerklärung
von Visa
§ 27 Ungültigkeit
und Gegenstandslosigkeit von Visa
4. Abschnitt:
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 28 Transitreisende
§ 29 Träger von
Privilegien und Immunitäten
§ 30 Sonstige
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
5. Abschnitt:
Vorraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise
§ 31 Voraussetzung
für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 32 Pflichten
des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
5.
Hauptstück: Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 33 Auskunftsverlangen
§ 34 Identitätsfeststellung
§ 35 Überprüfung
der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts
§ 36 Betreten
von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen
§ 37 Durchsuchen
von Personen
§ 38 Sicherstellung
von Beweismittel
§ 39 Festnahme
§ 40 Rechte des
Festgenommenen
§ 41 Hinderung
an der Einreise und Zurückweisung
§ 42 Sicherung
der Zurückweisung
§ 43 Transitsicherung
§ 44 Zurückweisung
in Begleitung
§ 45 Zurückschiebung
6.
Hauptstück: Abschiebung, Gebietsbeschränkung und Durchbeförderung
§ 46 Abschiebung
§ 47 Gebietsbeschränkung
§ 48 Durchbeförderung
§ 49 Durchbeförderungsabkommen
7.
Hauptstück: Refoulementverbot
§ 50 Verbot der
Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 51 Feststellung
der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
8.
Hauptstück: Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizeibehörden
1. Abschnitt:
Behördliche Maßnahmen zur Ausübung der Fremdenpolizei
§ 52 Aufgaben
der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
2. Abschnitt:
Ausweisung
§ 53 Ausweisung
Fremder ohne Aufenthaltstitel
§ 54 Ausweisung
Fremder mit Aufenthaltstitel
§ 55 Aufenthaltsverfestigung
bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung
§ 56 Aufenthaltsverfestigung
bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“
§ 57 Rechtsmittel
gegen Ausweisung
§ 58 Aberkennung
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
§ 59 Gegenstandslosigkeit
der Ausweisung
3. Abschnitt:
Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot
§ 60 Voraussetzungen
für das Aufenthaltsverbot
§ 61 Unzulässigkeit
eines Aufenthaltsverbotes
§ 62 Voraussetzungen
für das Rückkehrverbot
§ 63 Gültigkeitsdauer
des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes
§ 64 Aberkennung
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
§ 65 Aufhebung
und außer Kraft treten des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes
4. Abschnitt:
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
§ 66 Schutz des
Privat- und Familienlebens
§ 67 Ausreiseverpflichtung
und Durchsetzungsaufschub
§ 68 Auflagen
für den Durchsetzungsaufschub
§ 69 Widerruf
des Durchsetzungsaufschubes
§ 70 Besondere
Verfahrensbestimmungen
5. Abschnitt:
Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
§ 71
6. Abschnitt:
Besondere Bewilligungen
§ 72 Wiedereinreise
während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes
§ 73 Besondere
Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und Ausweisung
7. Abschnitt:
Festnahme, Übernahme- und Durchsuchungsauftrag
§ 74 Festnahmeauftrag
und Übernahmeauftrag
§ 75 Durchsuchungsauftrag
8. Abschnitt:
Schubhaft und gelinderes Mittel
§ 76 Schubhaft
§ 77 Gelinderes
Mittel
§ 78 Vollzug der
Schubhaft
§ 79 Durchführung
der Schubhaft
§ 80 Dauer der
Schubhaft
§ 81 Aufhebung
der Schubhaft
9.
Hauptstück: Besonderer Rechtschutz
§ 82 Beschwerde
an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 83 Entscheidung
durch den unabhängigen Verwaltungssenat
10.
Hauptstück: Sonderbestimmungen für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und
Schweizer Bürger sowie für begünstigte Drittstaatenangehörige und
Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern
und Österreichern
§ 84 EWR-Bürger
und Schweizer Bürger
§ 85 Begünstigte
Drittstaatsangehörige
§ 86 Sonderbestimmungen
für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen
§ 87 Familienangehörige
von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern
11.Hauptstück:
Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt:
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
§ 88 Ausstellung
von Fremdenpässen
§ 89 Fremdenpässe
für Minderjährige
§ 90 Gültigkeitsdauer
der Fremdenpässe
§ 91 Geltungsbereich
der Fremdenpässe
§ 92 Versagung
eines Fremdenpasses
§ 93 Entziehung
eines Fremdenpasses
§ 94 Konventionsreisepässe
2. Abschnitt:
Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
§ 95 Lichtbildausweis
für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 96 Rückkehrausweis
für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 97 Reisedokument
für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
12.
Hauptstück: Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 98 Verwenden
personenbezogener Daten
§ 99 Verwenden
erkennungsdienstlicher Daten
§ 100 Ermittlung
erkennungsdienstlicher Daten
§ 101 Zentrales
Fremdenregister; Informationsverbundsystem
§ 102 Datenverwendung
im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
§ 103 Zentrales
Fremdenregister; Sperren des Zugriffs und Löschung
§ 104 Zentrale
Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem
§ 105 Verständigungspflichten
§ 106 Mitwirkungspflichten
§ 107 Zulässigkeit
der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters
§ 108 Internationaler
Datenverkehr
13.
Hauptstück: Bekämpfung der Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption
§ 109 Verständigungspflicht
von Behörden
§ 110 Verständigungspflicht
der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden
14.
Hauptstück: Beförderungsunternehmer
§ 111 Pflichten der
Beförderungsunternehmer
§ 112 Sanktionen
gegen Beförderungsunternehmen
15.
Hauptstück: Kosten und Strafbestimmungen
1. Abschnitt:
Kosten
§ 113
2. Abschnitt:
Strafbestimmungen
§ 114 Schlepperei
§ 115 Beihilfe zu unbefugtem
Aufenthalt
§ 116 Ausbeutung
eines Fremden
§ 117 Eingehen
und Vermittlung von Aufenthaltsehen
§ 118 Aufenthaltsadoption
oder Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder
§ 119 Erschleichung
eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 120 Unbefugter
Aufenthalt
§ 121 Sonstige Übertretungen
§ 122 Subsidiarität
16.
Hauptstück: Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 123 Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 124 Verweisungen
§ 125 Übergangsbestimmungen
§ 126 In-Kraft-Treten
§ 127 Vollziehung
1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der
Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von
Einreisetiteln.
(2) Auf Asylwerber
(§ 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl –
AsylG 2005, BGBl. I Nr. xxx/2005) sind die §§ 41 bis 43,
53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des
Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren
ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines
Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot
abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des
subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die §§ 39, 60
und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines
Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung
nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot
kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
zuerkannt wurde, erlassen werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Einreisetitel sind Visa (§ 20), Bewilligungen zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes (§ 72) und besondere Bewilligungen während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Ausweisung (§ 73).
(2) Fremdenpolizei ist
insbesondere
1. die Überwachung der Einreise Fremder in das
Bundesgebiet sowie die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise;
2. die Überwachung des Aufenthalts Fremder im
Bundesgebiet sowie die Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes;
3. die Überwachung der Ausreise Fremder aus dem
Bundesgebiet sowie die Erzwingung von Ausreiseentscheidungen und
4. die Verhinderung und Beendigung von strafbaren
Handlungen nach diesem Bundesgesetz.
(3) Dokumente für
Fremde sind Fremdenpässe (§ 88),
Konventionsreisepässe (§ 94), Lichtbildausweise für Träger von Privilegien
und Immunitäten (§ 95), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96) und Reisedokumente für die
Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97).
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes
ist
1. Fremder: wer die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
2. Einreise: das Betreten, Ausreise das Verlassen
des Bundesgebietes;
3. Durchreise: das Durchqueren des Bundesgebietes
samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen;
4. Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz
oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument;
ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer
öffentlicher Urkunden gemäß §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des
Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
5. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem
hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des
Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen
Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei
Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit
ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit
des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von
Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden;
6. Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ):
das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der
Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997;
7. Vertragsstaat: ein Staat, für den das
Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener
Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, in Kraft gesetzt
ist;
8. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) ist;
9. Drittstaat: jeder Staat, der nicht
Mitgliedstaat des EWR-Abkommens ist;
10. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht
EWR-Bürger ist;
11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der
Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers oder
Schweizer Bürgers, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben,
in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber
hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte
und Verwandte des Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen
Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den
freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine
gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
12. Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger
und Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv-
oder Stiefkind, ist (Kernfamilie);
13. Ausreiseentscheidung: eine Zurückschiebung
(§ 45), eine Abschiebung (§ 46), eine Ausweisung (§§ 53 und 54)
oder ein Aufenthaltsverbot (§ 60) einer österreichischen
Fremdenpolizeibehörde oder eine Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes (§ 71);
14. Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel
im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in
Österreich – NAG BGBl. I Nr. XX, oder ein von einem Vertragsstaat
erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet
ermächtigt;
15. Recht auf Freizügigkeit: das gemeinschaftliche
Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen;
16. eine bloß vorübergehende selbständige
Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als
sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht
erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und
bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
handelt;
17. eine bloß vorübergehende unselbständige
Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer sechs Monate nicht
übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht
länger als sechs Monate eine Tätigkeit aufgrund einer Ausnahme nach dem
Bundesgesetz vom 20. März 1975 mit dem die Beschäftigung von Ausländern
geregelt wird – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, (§ 1 Abs. 2 und 4
AuslBG) ausgeübt wird.
(5) Im Sinn dieses
Bundesgesetzes sind
1. Binnengrenzen: die Grenzen Österreichs mit
anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge
und die österreichischen Häfen für Binnenschifffahrt;
2. Außengrenzen: die Grenzen Österreichs sowie die
österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
3. Vertretungsbehörden: die diplomatischen und die
von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder die
Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten, die nach dem SDÜ für die Erteilung von
Visa zuständig sind;
4. erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder,
Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die
Unterschrift.
2. Hauptstück
Zuständigkeit
und besondere Verfahrensregeln
1. Abschnitt
Zuständigkeit
Fremdenpolizeibehörden
und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 3.
(1) Im Rahmen dieses
Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5
des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die
Ausübung der Sicherheitspolizei – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) für die
Fremdenpolizeibehörden über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.
(2) Zur Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister
für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen, unterstellten
oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Soweit
die Organe hierbei im Rahmen der Zuständigkeit einer Fremdenpolizeibehörde
tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.
(3)
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei der Erfüllung von Aufgaben
nach diesem Bundesgesetz den Sprengel ihrer Fremdenpolizeibehörde
überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich
zuständigen Fremdenpolizeibehörde; sie haben diese unverzüglich von ihrem
Einschreiten in Kenntnis zu setzen und sind an deren Weisungen und Aufträge
gebunden.
(4) In Fällen, in
denen die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen
nicht rechtzeitig setzen kann, dürfen die örtlich nicht zuständigen Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der
Fremdenpolizeibehörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind,
fremdenpolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlungen der
örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde erster Instanz; das einschreitende
Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der
Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.
Gemeindewachkörper
§ 4.
Auf Antrag einer
Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Überwachung der
Einhaltung dieses Bundesgesetzes der Fremdenpolizeibehörde mit deren Zustimmung
unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die
Fremdenpolizeibehörde ein und können sich der Befugnisse nach diesem
Bundesgesetz bedienen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des
Sicherheitsdirektors. Die Unterstellung ist
1. auf Antrag der Gemeinde aufzuheben oder
2. auf Antrag der Fremdenpolizeibehörde erster
Instanz aufzuheben, wenn der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben
nicht erfüllt.
Die
Aufhebung der Ermächtigung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors.
Sachliche
Zuständigkeit im Inland
§ 5.
(1) Den Fremdenpolizeibehörden erster Instanz obliegt
1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2
Abs. 2);
2. die Ausstellung von Dokumenten für Fremde
(§ 2 Abs. 3), ausgenommen Rückkehrausweise gemäß § 96;
3. die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach
diesem Bundesgesetz;
4. die Verhängung von Sanktionen nach § 112
und
5. die Vorschreibung von Kosten nach § 113.
(2) Der Bundesminister
für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch
Verordnung die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz ermächtigen, bei
bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen.
(3) Die Erteilung von
Visa mit Ausnahme von Flugtransitvisa obliegt ausschließlich jenen
Fremdenpolizeibehörden erster Instanz, auf die sich eine Ermächtigung gemäß
Abs. 2 bezieht. Die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz sind ermächtigt,
Visa B und C sowie von Österreich erteilte Visa D und D+C an
Grenzübergangsstellen für ungültig zu erklären.
(4) Die Erteilung oder
die Ungültigerklärung von Dienstvisa obliegt dem Bundesminister für Inneres,
jene von Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
(5) Durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für
Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (§ 17
Abs. 2), können auch andere als die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz
zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung
für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente
bestimmt werden.
(6) Enthält eine der
in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche
Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die
Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich
zuständigen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz. Der Bundesminister für
Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen,
welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei
Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung
eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.
Örtliche
Zuständigkeit im Inland
§ 6.
(1) Die örtliche
Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des
§ 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen
(Meldegesetzes 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in Ermangelung eines
solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei
Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt
begründet wurde.
(2) Hat der Fremde
keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem
Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem
Bundesgesetz.
(3) Die örtliche
Zuständigkeit zur Erteilung eines Visums bei einer Grenzübergangsstelle richtet
sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.
(4)
Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erlassung
und zum Widerruf eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Bewilligung
zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes und einer besondere Bewilligung während zwölf Monaten nach einer
Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Ausweisung sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur
Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.
(5) Die Aufhebung
eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Fremdenpolizeibehörde, die das
Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.
(6) Für keinen
Aufschub duldende Maßnahmen und Maßnahmen zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der
Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise ist die Fremdenpolizeibehörde
zuständig, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält oder über deren Sprengel
der Fremde nach Österreich ein- oder ausreisen will.
(7) Wird der Fremde in
einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß
§ 39 festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle
Maßnahmen, die aufgrund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen
Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem
Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
(8) Den
Übernahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 3 erteilt die Sicherheitsdirektion
des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
(9) Die örtliche
Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich in
jenen Fällen des Abs. 7, in denen diese nach der Ausstiegsstelle bestimmt
wird, nach dieser; in allen anderen Fällen nach dem
Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52.
Sachliche
Zuständigkeit im Ausland
§ 7. Im
Ausland obliegt
1. die Erteilung, die Versagung und die
Ungültigerklärung von Visa, die
Erteilung von humanitären Visa (§ 22) nur mit Zustimmung des
Bundesministers für Inneres;
2. die Erteilung, die Versagung und der Widerruf
von Wiedereinreisebewilligungen (§ 72) nur mit Zustimmung des
Bundesministers für Inneres;
3. die Erteilung, die Versagung und die
Ungültigerklärung von besonderen Bewilligungen während
zwölf Monaten nach einer Zurückweisung einer Zurückschiebung oder einer
Ausweisung,
4. die Ausstellung, die Einschränkung des
Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen und
Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, sowie
5. die Ausstellung von Rückkehrausweisen für
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
den
Vertretungsbehörden.
Örtliche
Zuständigkeit im Ausland
§ 8. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur
Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland,
sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung
des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde
tätig werden.
(2) Hat der Fremde
einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im
Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.
Berufungen
§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen
gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes
bestimmt ist,
1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und
begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den
Ländern und
2. in allen anderen Fällen die
Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.
(2) Gegen die
Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes ist
eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Versagung, die Bewilligung und den
Widerruf eines Abschiebungsaufschubes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft
ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
(3) Gegen
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln (§ 2
Abs. 1) an andere als begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 4) ist eine
Berufung nicht zulässig.
(4) Über Berufungen
gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln an
begünstigte Drittstaatsangehörige durch Behörden gemäß § 8 ist jener
unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz
oder beabsichtige Wohnsitz des Fremden befindet. Steht dieser Wohnsitz nicht
fest, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien.
(5) Über Berufungen
gegen sonstige Entscheidungen durch Behörden gemäß § 8 entscheidet der
Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde.
(6) Über Berufungen
gegen Bescheide gemäß §§ 112 und 113 Abs. 4 und 5 entscheidet der unabhängige
Verwaltungssenat.
(7) Ist der
Berufungswerber nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine
mündliche Verhandlung durch den unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben,
wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Amtsbeschwerde
§ 10. Gegen
Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §§ 9 und 83 stehen
dem Bundesminister für Inneres und dem Sicherheitsdirektor das Recht zu, zum
Vorteil und zum Nachteil des Betroffenen beim Verwaltungsgerichtshof binnen
sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die Behörde erster Instanz
Amtsbeschwerde zu erheben. Ebenso können der Bundesminister für Inneres und der
Sicherheitsdirektor gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates
über Berufungen gegen Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz
(Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG) oder gegen Entscheidungen des
unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerden von Personen, die behaupten,
durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem
Bundesgesetz in ihren Rechten verletzt zu sein (Art. 129a Abs. 1
Z 2 B-VG), binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die
zuständige Fremdenpolizeibehörde Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
erheben.
2. Abschnitt
Besondere
Verfahrensregeln
Verfahren
vor den österreichischen Vertretungsbehörden
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen
Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die
Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und
Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder
nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht
vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit
zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Über schriftlichen
oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß
Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen
Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren
Begründung bedarf es nicht.
(3) Die Ausfertigung
bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der
Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel
der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden
im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde
oder auf postalischem Wege zu erfolgen.
(4) Entscheidungen
gemäß Abs. 1 sind im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger schriftlich
in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung
nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und
umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik
Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung
der Begründung ist auch die Berufungsbehörde anzugeben.
(5) Ergeht die
Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des
Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht
binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages, so geht die Zuständigkeit
zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den
Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm
einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis
4 und 6 anzuwenden. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht
ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.
(6) Kann dem Antrag
auf Erteilung eines Einreisetitels auf Grund zwingender außenpolitischer
Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben
werden, so ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Abs. 5 der
Bundesminister für Inneres, ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens
zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss
auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 12. (1) Minderjährige Fremde, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach den Hauptstücken 2 bis 10
handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen
Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens
beiziehen.
(2) Der gesetzliche
Vertreter eines Fremden nach Abs. 1 hat das Recht,
1. auch gegen den Willen des Minderjährigen
Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und
2. innerhalb der einer Partei offen stehenden
Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu
stellen.
(3) Minderjährige
Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Interessen
von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im
eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher
Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der
Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige
aufhält. Wäre dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die
Vertretung zuständig, so wird der örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger
gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Feststellung
des Alters eines Fremden obliegt der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens. Zur Klärung des Sachverhaltes kann insbesondere auch ein
Amtsarzt hinzugezogen werden. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr
noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist – außer im
Fall offenkundiger Unrichtigkeit – unverzüglich mit dem zuständigen
Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufzunehmen und dieser zu hören. Die Weigerung
des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, ist von der
Fremdenpolizeibehörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
3. Hauptstück
Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei
Grundsätze
für den Eingriff in Rechte von Personen
§ 13. (1)
Die Fremdenpolizeibehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben
alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person
eingreifen.
(2) In die Rechte
einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen,
wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn
entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen
oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff
steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich,
so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass
und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(3) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz
eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Fremdenpolizeibehörden mit
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und
anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte
Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht
werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die
Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder
eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(4) Für die Anwendung
von unmittelbarer Zwangsgewalt gelten die Bestimmungen des
Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(5) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies
für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daran
zu setzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
Verständigungspflicht
durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14. (1)
Greifen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Besorgung von
Aufgaben nach diesem Bundesgesetz in Rechte von Personen ein, so ist dies,
abgesehen von gesonderten Verständigungspflichten nach diesem Bundesgesetz, der
zuständigen Fremdenpolizeibehörde erster Instanz ohne unnötigen Aufschub
mitzuteilen.
(2) Organe, die dem
Bundesminister für Inneres oder dem Sicherheitsdirektor beigegeben, unterstellt
oder zugeteilt sind, haben die Behörde zu verständigen, der sie beigegeben,
unterstellt oder zugeteilt sind. Für diese Organe gilt darüber hinaus
Abs. 1 insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit einer
Fremdenpolizeibehörde erster Instanz tätig werden.
4. Hauptstück
Rechtmäßigkeit
der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder
1. Abschnitt
Rechtmäßigkeit
der Einreise, Passpflicht und Sichtvermerkspflicht
Voraussetzung
für die rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet
§ 15. (1)
Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz oder durch
zwischenstaatliche Vereinbarung anders bestimmt ist oder internationalen
Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein
gültiges Reisedokument (Passpflicht).
(2) Passpflichtige
Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche
Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen
Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein
Visum (Sichtvermerkspflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung,
eine besondere Bewilligung während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Ausweisung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise
während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen
der Sichtvermerkspflicht.
(3) Reist der Fremde
über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn
des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von
Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes -
GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist,
in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne
Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.
(4) Die Einreise eines
Fremden ist ferner dann rechtmäßig,
1. wenn kein Vertragsstaat über ihn einen
Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
2. wenn der Fremde, obwohl ein Vertragsstaat über
ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, einen Aufenthaltstitel eines
Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs besitzt;
3. wenn die Einreise an der allenfalls zur
Benützung vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle erfolgt oder
4. wenn der Fremde auf Grund eines
Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler
Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung
(§ 48 Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß
§ 67 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die
Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes - ARHG),
BGBl. Nr. 529, eingereist ist.
2. Abschnitt
Bestimmungen
zur Passpflicht
Allgemeine
Bestimmungen
§ 16. (1) Sofern öffentliche, insbesondere pass-
und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist
der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von
Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als
nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.
(2) Miteingetragene
Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie
miteingetragen sind, ein- oder ausreisen. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur
Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10.
Hauptstück.
(3) Fremde, denen ein
Sammelreisepass ausgestellt wurde, genügen der Passpflicht, dürfen aber nur
gemeinsam ein- und ausreisen. Hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von
einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.
Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur
Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.
Einschränkung
der Passpflicht
§ 17. (1) Sofern die Bundesregierung zum
Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG
ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
vereinbaren, dass passpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer
als der in §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 3 erwähnten Reisedokumente
einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen. Diese Fremden
genügen der Passpflicht.
(2) In Vereinbarungen
gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete
der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, dass Fremde, die auf
Grund eines solchen Reisedokuments eingereist sind, sich in grenznahen Gebieten
der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der
zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, dass das für die
Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der
Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.
(3) Wenn dies im
öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt,
mit Verordnung festzulegen, dass bestimmte passpflichtige Fremde auf Grund
anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen
dürfen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.
(4) EWR-Bürger und
Schweizer Bürger erfüllen die Passpflicht auch mit einem Personalausweis und
dürfen auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet
aufhalten und ausreisen.
Ausnahmen
von der Passpflicht
§ 18. (1) Keine Passpflicht besteht für Fremde
im Fall
1. der Ausstellung einer Übernahmserklärung
(§ 19);
2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wenn der Fremde über kein Reisedokument
verfügt oder
3. einer
Durchbeförderung (§ 48).
(2) Fremden, denen in
Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär
Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen,
aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer
Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 - die Einreise nicht versagt werden.
Übernahmserklärung
§ 19. (1) Eine Übernahmserklärung ist auf
Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden
auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet
überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
(Abs. 4), auf Grund eines Abkommens der Europäischen Gemeinschaft oder
nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen
ist.
(2) Die
Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen
die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.
(3) Die
Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen der Europäischen
Gemeinschaft anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen
Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle
oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.
(4) Sofern die
Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass
Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Personen, die vom Bundesgebiet
aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind oder die dort
die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr
erfüllen, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden
(Rückübernahmeabkommen).
3. Abschnitt
Bestimmungen
zur Sichtvermerkspflicht
Form und
Wirkung der Visa
§ 20. (1)
Visa werden als
1. Flugtransitvisum (Visum für den
Flughafentransit, Visum A);
2. Durchreisevisum (Visum B);
3. Reisevisum (Visum für den kurzfristigen
Aufenthalt, Visum C);
4. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen
Aufenthalt, Visum D) oder
5. Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C)
erteilt.
(2) Jedes von einem
Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfasst,
gilt als Einreisetitel; ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D
berechtigt jedoch nur zur Durchreise. Ein nicht von Österreich ausgestelltes
Visum D+C berechtigt ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit lediglich zu einem
Aufenthalt für höchstens drei Monate in Österreich.
(3) Visa werden für
die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur im Rahmen von Geschäftsreisen und
in den Fällen des § 24 zulässig.
(4) Visa können für
die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden. Im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im
Visum die Benützung bestimmter Grenzübergangsstellen vorschreiben.
(5) Durchreisevisa
berechtigen zur ein- oder mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten und
Österreich binnen fünf Tagen. Reisevisa berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu
drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich. Ist das Reisedokument des
Fremden nicht für alle Vertragsstaaten gültig, so ist das Durchreisevisum oder
das Reisevisum auf das Bundesgebiet und jene Vertragsstaaten zu beschränken, für
die das Reisedokument gültig ist. Aufenthaltsvisa berechtigen zu einem drei
Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich. Aufenthalts-Reisevisa
berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich und ab
dem ersten Tag ihrer Gültigkeit gleichzeitig zu einem Aufenthalt von höchstens
drei Monaten in den anderen Vertragsstaaten.
(6) Visa können als
Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden unter den
Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlass für
österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe
ausgestellt werden. Amtshandlungen im Zusammenhang mit solchen Visa sind
gebührenfrei.
(7) Die äußere Form
der Visa wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht.
Erteilung
von Visa
§ 21. (1)
Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. die Wiederausreise des Fremden gesichert
erscheint;
3. öffentliche Interessen der Erteilung des Visums
nicht entgegenstehen, es sei denn, die Interessen des Fremden an der Erteilung
des Visums wiegen schwerer, als die öffentlichen Interessen, das Visum nicht zu
erteilen und
4. kein Versagungsgrund (Abs. 7) wirksam
wird.
(2) Visa sind
befristet zu erteilen und nicht verlängerbar. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene
des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes
soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen.
(3) Sammelvisa sind
grundsätzlich Fremden zu erteilen, denen ein Sammelreisepass ausgestellt wurde.
Seeleuten derselben Staatsangehörigkeit, die in einer Gruppe von 5 bis 50
Personen reisen, kann nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 über
die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger
Visa an Seeleute auf der Durchreise, ABl. Nr. L 64 vom
07.03.2003 S. 1, an der Grenze ein Sammelvisum für die Durchreise auf
einem gesonderten Blatt erteilt werden.
(4) Die Behörde hat
bei der Beurteilung der nach Abs. 1 Z 3 zu treffenden
Interessensabwägung jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten
Aufenthalts des Fremden ausgehend
1. auf seine persönlichen Verhältnisse,
insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und
gegebenenfalls die Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet und
2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die
sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange und die Volksgesundheit
Bedacht zu
nehmen.
(5) Öffentliche
Interessen stehen der Erteilung eines Visums insbesondere dann entgegen, wenn
1. der Fremde nicht über einen alle Risiken
abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
2. der Fremde nicht über ausreichende eigene
Mittel für seinen Unterhalt und für die Wiederausreise verfügt;
3. der Aufenthalt des Fremden zu einer
finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn,
diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise
bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
5. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der
Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
6. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde
außer im Rahmen von Geschäftsreisen oder in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
beabsichtigen;
7 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Fremde einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation
(§§ 278 und 278a StGB) oder terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB)
angehört oder angehört hat;
8. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche
Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder
durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit
gefährdet oder
9. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung
oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische
Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(6) Die Behörde kann
einem Fremden trotz Vorliegens von Tatsachen gemäß Abs. 5 Z 1, 2 oder
3 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse
eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1
Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, oder auf
Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im
Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen
Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(7) Die Erteilung
eines Visums ist zu versagen (Abs. 1 Z 4),
1. wenn gegen den Fremden ein rechtskräftiges
Aufenthaltsverbot besteht;
2. wenn ein Vertragsstaat einen
Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
3. insoweit dies geboten ist, weil für ein Flugtransit-,
Reise- oder Durchreisevisum ein Reisedokument vorgelegt wird, das nicht alle
Vertragsstaaten anerkennen;
4. insoweit ein Reisevisum in Verbindung mit einem
bereits abgelaufenen Reisevisum einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
innerhalb des der ersten Einreise folgenden Halbjahres ermöglichen würde oder
5. wenn der Fremde im Verfahren zur Erteilung
eines Visums über seine wahre Identität, seiner Staatsangehörigkeit oder die
Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat.
(8) Drittstaatsangehörige,
die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines
unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zwar
Niederlassungsfreiheit aber nicht Sichtvermerksfreiheit genießen, haben nach
Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf
Erteilung eines Visums.
Humanitäre
Visa
§ 22. (1)
Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines
Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 7 Z 2 in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen, Gründen des
nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein
Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
(2) Die
Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß
§ 21 Abs. 7 Z 4 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres
Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
(3) Die
Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach
§ 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund
internationaler Verpflichtungen ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die
Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem
betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl.
Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum
ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.
Gesundheitszeugnis
§ 23.
(1) Zur
Vermeidung einer Gefährdung der Volksgesundheit kann der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, in denen ein
wesentlich erhöhtes Risiko der Ansteckung mit
1. einer im üblichen Sozialkontakt leicht
übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinn
des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,
2. einer sonstigen schwerwiegenden nicht anzeige-
oder meldepflichtigen Infektionskrankheit
oder
3. einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinn des
§ 3 lit. a des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968,
und dadurch
das Risiko der nachhaltigen und ernsthaften Gefährdung einer größeren Zahl von
Menschen gegeben ist.
(2) Fremden, die sich
in den letzten sechs Monaten vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem in
einer Verordnung nach Abs. 1 bezeichneten Staat aufgehalten haben, darf
ein Visum erteilt werden, wenn sie ein Gesundheitszeugnis beibringen, das das
Freisein von der in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Krankheiten
bezeichnet.
(3) Die Verordnung hat
die Krankheit zu bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Abs. 1
gegeben sind, sowie den Inhalt und die Gültigkeitsdauer des
Gesundheitszeugnisses festzulegen.
Sonderbestimmungen
zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken
§ 24. (1) Die Aufnahme
1. einer bloß vorübergehenden selbständigen
Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16);
2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit
(§ 2 Abs. 4 Z 17) oder
3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine
Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist,
im
Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Aufenthalts-Reisevisums möglich. In
diesem Fall ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1
und im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Vorliegen
einer Sicherungsbescheinigung nach § 11 AuslBG ein Aufenthalts-Reisevisum
mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
(2) Teilt eine Behörde
nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz der zuständigen
Vertretungsbehörde im Ausland mit, dass einem Fremden, der der
Sichtvermerkspflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel erteilt werden wird, so
ist ihm unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ein
Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Verfahren
bei der Erteilung von Visa
§ 25. (1)
Die gemeinsamen konsularischen Instruktionen an die diplomatischen Missionen
und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet
werden, (GKI) ABl. Nr. C 310 vom 19/12/2003, S. 0001 – 0108,
gelten im Verfahren bei der Erteilung von Visa.
(2)
Der Fremde hat im Antrag den jeweilige Zweck und die beabsichtigte Dauer der
Reise und des Aufenthalts bekannt zu geben. Er hat über Verlangen der Behörde
vor dieser persönlich zu erscheinen. Darüber hinaus gilt § 10 AVG. Der
Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des
§ 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein
gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder
wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der
Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
wurde. Der Antrag ist ebenfalls zurückzuweisen, wenn den anzuwendenden
Bestimmungen der GKI (Abs. 1) nicht entsprochen wird.
(3) Minderjährige
Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines
Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(4) Bei einem Antrag
auf Erteilung eines Flugtransitvisums (§ 20 Abs. 1 Z 1) hat der
Fremde die Örtlichkeit des Flughafentransitraumes, den er benützen will,
bekannt zu geben.
(5) Amtshandlungen im
Zusammenhang mit der Erteilung von Visa sind von den Verwaltungsabgaben
befreit, sofern
1. hiefür eine völkerrechtliche Verpflichtung
besteht oder
2. es sich um die Erteilung von Dienst- oder
Diplomatenvisa handelt und Gegenseitigkeit besteht.
(6) Das Visum ist im
Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
(7) Wird einer
Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
(§ 99 Abs. 1 Z 6) nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf
Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
Ungültigerklärung
von Visa
§ 26. (1)
Ein Visum ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt
werden oder eintreten, die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21
Abs. 1).
(2) Soll ein Visum bei
einer Grenzübergangsstelle für ungültig erklärt werden, so hat die
Fremdenpolizeibehörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem
Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird das Visum für ungültig
erklärt, ist die Ungültigkeit im Reisedokument kenntlich zu machen. Der
maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
Ungültigkeit
und Gegenstandslosigkeit von Visa
§ 27.
(1) Visa werden
ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung
durchsetzbar wird.
(2) Visa werden
gegenstandslos, wenn
1. ein weiteres Visum mit überschneidender
Gültigkeit erteilt wird;
2. ein Aufenthaltstitel mit überschneidender
Gültigkeit ausgestellt wird oder
3. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder
Schweizer Bürger wird.
(3) Die Ungültigkeit
oder Gegenstandslosigkeit des im Reisedokument eines Fremden ersichtlich
gemachten Visums ist in diesem Reisedokument kenntlich zu machen. Hiezu ist
jede Fremdenpolizeibehörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer
Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegt.
4. Abschnitt
Ausnahmen von
der Sichtvermerkspflicht
Transitreisende
§ 28. (1) Fremde, die während einer
Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen Transitraum oder
das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der
Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern öffentliche
Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder
organisierten Kriminalität oder des Terrorismus, der Schutz vor Umgehung der
Sichtvermerkspflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen
Staaten, dies erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung
festlegen, dass Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente
oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit ein Flugtransitvisum
brauchen. Solchen Fremden kann auf Antrag ein Flugtransitvisum erteilt werden,
sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die genannten öffentlichen
Interessen dem nicht entgegenstehen.
Träger von
Privilegien und Immunitäten
§ 29. Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß
§ 95 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses
Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses
kein Visum.
Sonstige
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 30. (1)
Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines
Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren
Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Sichtvermerks- und
Niederlassungsfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet
kein Visum.
(2) Sofern die
Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs
unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass
Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in
diesem aufzuhalten.
(3) Wenn es im
öffentlichen Interesse zur Erleichterung des Reiseverkehrs liegt, ist der
Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, für bestimmte Fremde durch Verordnung
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen
Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde
berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.
(4) Kinder, die nicht
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind während ihrer ersten
sechs Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter oder
ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im
Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig
niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das
Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem besteht für solche
Kinder Sichtvermerksfreiheit während der ersten sechs Lebensmonate, sofern und
solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit
Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.
(5) Fremde, denen in
Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär
Schutzberechtigten zukommt, benötigen für die Rechtmäßigkeit der Einreise kein
Visum.
5. Abschnitt
Voraussetzung
für den rechtmäßigen Aufenthalt
und die rechtmäßige Ausreise
Voraussetzung
für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 31. Fremde halten sich rechtmäßig im
Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während
des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des
Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz
oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung
oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur
Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für
Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat
ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
4. solange ihnen eine Aufenthaltsrecht nach
asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. soweit sie nicht auf Grund eines
Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler
Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer
Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf
Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung
(§ 48 Abs. 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß
§ 67 ARHG eingereist sind;
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs
Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebewilligung, eine
Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine
Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer
Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen
Vorschriften ergibt.
Pflichten
des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
§ 32. (1)
Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre
Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der
Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise
mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene
Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind.
(2) Fremde sind
verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen
Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine
Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Die
Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wenn
1. das Reisedokument innerhalb des Sprengels der
Fremdenpolizeibehörde erster Instanz seines Aufenthaltes verwahrt wird oder
2. die Einholung des Reisepasses voraussichtlich
nicht länger als eine Stunde in Anspruch nehmen würde.
(3) Fremde sind
verpflichtet, den Fremdenpolizeibehörden und den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte
Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel
zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
(4) Fremde, die einen
Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Karten nach §§ 51 und 52
AsylG 2005 oder einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und
Immunitäten (§ 95) innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich
führen.
5. Hauptstück
Befugnisse der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Auskunftsverlangen
§ 33. (1)
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung
der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie könnten über
1. die rechtswidrige Einreise eines Fremden;
2. den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden
oder
3. strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz
Auskunft
erteilen.
(2) Die Ausübung von
Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
Identitätsfeststellung
§ 34. (1) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person
ermächtigt,
1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, sie wäre als Fremder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist oder
hielte sich im Bundesgebiet rechtswidrig auf;
2. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass gegen sie ein Festnahmeauftrag (§ 74) vorliegt oder
3. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
sie würde sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhalten, auf den ihr
Aufenthalt beschränkt ist.
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen
der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift einer Person in dessen
Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verhältnismäßigkeit zu
erfolgen.
(3) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt
werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet,
an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare
Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
Überprüfung
der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts
§ 35. Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des
Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist
oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die
Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.
Betreten von
Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen
§ 36. (1) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind über Auftrag der Fremdenpolizeibehörde ermächtigt,
Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu
betreten, soweit
1. ein Durchsuchungsauftrag (§ 75) vorliegt
und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist,
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme
gerechtfertigt ist, dass darin mindestens fünf Fremde aufhältig sind und sich
darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme
gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um Fremder, an denen Schlepperei
begangen wird (Geschleppte) oder die gegen Vorschriften verstoßen, mit denen
die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden oder
4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme
gerechtfertigt ist, dies sei notwendig, um Fremde, die sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten.
(2) In den Fällen des
Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der
nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des
Betretens zuzustellen.
Durchsuchen
von Personen
§ 37. (1)
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der
Sicherstellung von Beweismittel (§ 38) ermächtigt, die Kleidung und die
mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wenn
1. diese nach diesem Bundesgesetz festgenommen
worden sind oder
2. der Verdacht besteht, dass diese sich nicht
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Beweismittel bei sich haben, die für
eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von Bedeutung sind.
(2) Vor einer
Durchsuchung nach Abs. 1 ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten
Beweismittel freiwillig herauszugeben; kommt er dieser Aufforderung nach, hat
die Durchsuchung zu unterbleiben.
Sicherstellen
von Beweismitteln
§ 38. (1)
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände
und Dokumente, die für ein Verfahren oder für eine Abschiebung,
Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem Bundesgesetz
als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
(2) Als Beweismittel
gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer
Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines
Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3) Über die
Sicherstellung von Beweismittel ist dem Betroffenen eine schriftliche
Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind der Fremdenpolizeibehörde zu
übergeben und von dieser, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine
Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach diesem
Bundesgesetz benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie
wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.
Festnahme
§ 39. (1)
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden
zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor
die Behörde festzunehmen, wenn
1. sie ihn bei Begehung einer
Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten oder
2. er seiner Verpflichtung nach § 32
Abs. 1 nicht nachkommt.
(2) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 74
Abs. 1 oder 2) besteht, um ihn der Behörde vorzuführen;
2. der innerhalb von sieben Tagen nach der
Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt betreten wird oder
3. der auf Grund einer Übernahmserklärung
(§ 19) einreist ist.
(3) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber zum Zwecke der
Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn
1. gegen den Asylwerber eine durchsetzbare – wenn
auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen
wurde;
2. gegen einen Asylwerber nach § 27 AsylG 2005
ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wird;
3. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages
auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§ 53 oder
54),oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist
oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der
Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der
Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs
zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(4) In den Fällen der
Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 kann die Festnahme
unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet
unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(5) Die zuständige
Fremdenpolizeibehörde ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme
zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs. 1
bis zu 24 Stunden und in den Fällen des Abs. 2 und 3 bis zu 48 Stunden
zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur in Schubhaft möglich. Dem
festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen
schriftlich zu bestätigen.
(6) Fremde, für die
ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (§ 74 Abs. 3) erlassen
worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der
Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden
zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen
werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde
die Schubhaft anordnet. Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines
solchen Fremden ist nicht erforderlich.
Rechte des
Festgenommenen
§ 40. (1) Jeder gemäß § 39 Abs. 1 bis
3 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die
Gründe seiner Festnahme und im Falle des § 39 Abs. 1 Z 1 über
die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.
(2) Auf Verlangen
eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines
Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36
Abs. 4 VStG und § 47 SPG
gelten.
Hinderung an
der Einreise und Zurückweisung
§ 41. (1)
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die
versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu
hindern.
(2) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das
Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei
Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen,
in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der
Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
2. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot
besteht und ihnen keine Bewilligung zur Wiedereinreise (§ 72) erteilt wurde;
3. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr
Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale
Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel
eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
4. sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt
sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem
anderen Staat gefährden würden;
b) sie ohne die hierfür erforderlichen
Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
beabsichtigen;
c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an
ihr mitwirken werden;
5. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht
über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer
Wiederausreise verfügen;
6. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von
Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu
vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3) Über die
Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von
diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden.
Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese
Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren
Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden
ist.
Sicherung
der Zurückweisung
§ 42. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen
ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet
jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden,
sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses
Bereiches aufzuhalten.
(2) Fremden, die mit
einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers
eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das
Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug,
mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben.
(3) Für Fremde, deren
Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten
Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 VStG.
Transitsicherung
§ 43. (1) Einem Fremden, der anlässlich einer
Grenzkontrolle angibt, Transitreisender zu sein, ist der Aufenthalt im
Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise
des Fremden nicht gesichert erscheint,
2. dem Fremden nach seinem ersten Aufenthalt im
Transitraum von dem Staat, in den er weitergereist ist, die Einreise verweigert
und er nach Österreich zurückgeschickt wurde oder
3. der Fremde nicht über das erforderliche
Flugtransitvisum verfügt.
(2) Die
Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu
verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann den Fremden aufgetragen
werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im
Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 42 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Die
Transitsicherung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese
Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren
Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden
ist.
Zurückweisung
in Begleitung
§ 44. Die Behörde kann den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an
einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem
Rückflug zu begleiten.
Zurückschiebung
§ 45. (1) Fremde können von den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Rückkehr ins
Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist
sind und binnen sieben Tagen betreten werden oder
2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das
Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Übernahmeabkommens
oder internationaler Gepflogenheiten zurückgenommen werden mussten.
(2) In Aufträgen gemäß
Abs. 1 kann die Behörde den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
den Auftrag zur Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden erteilen.
(3) Die
Zurückschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese
Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren
Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden
ist.
6. Hauptstück
Abschiebung,
Gebietsbeschränkung und Durchbeförderung
Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die ein
Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG)
durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint
oder
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise
(§ 67, § 10 AsylG) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten
ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das
Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde
über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches
durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen
Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder
ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.
§ 97 Abs. 1 gilt.
(3) Die Abschiebung
eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein
Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie
unzulässig ist (§ 50) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.
Für den Widerruf gilt § 69.
(4) Liegen bei
Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung
gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei der Erteilung des Auftrages zur
Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen,
dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich
bleibt.
(5) Die Abschiebung
ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die
Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist
auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch
den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.
Gebietsbeschränkung
§ 47. (1)
Fremden, gegen die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen worden
ist, kann, wenn dies zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, mit Bescheid aufgetragen
werden, sich in einem beschränkten Bereich des Bundesgebietes aufzuhalten.
Dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde.
Des Weiteren können, wenn es zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus
Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, dem Fremden Aufträge,
insbesondere, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando
(§ 10 Abs. 1 SPG) zu melden, erteilt werden. Die Gebietsbeschränkung
ist längstens auf ein Jahr zu befristen. Die Auflagen sind im Reisedokument des
Fremden ersichtlich zu machen.
(2) Wird der
Aufenthalt auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt, sind den
Fremden die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines Planes nachweislich
zur Kenntnis zu bringen.
Durchbeförderung
§ 48. (1) Fremde sind von den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde aus dem Ausland durch
das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in
einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der
vertragsschließenden Staaten sind (§ 49), auf Grundlage sonstiger
zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union angeordnet ist.
(2) Die
Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde
gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
Durchbeförderungsabkommen
§ 49. (1) Sofern die Bundesregierung zum
Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG
ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt
wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden,
die nicht Angehörige der vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.
(2) In Vereinbarungen
gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, dass
1. eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines
vertragsschließenden Staates und dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und
die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;
2. die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der
Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder
Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder
b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus
Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen
Ansichten bedroht wäre;
3. die Durchbeförderung abgelehnt werden kann,
wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müsste.
7. Hauptstück
Refoulementverbot
Verbot der
Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 50. (1)
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist
unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für
sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Zurückweisung
oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige
Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus
Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre
(Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine
innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Fremde, die sich
auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst
zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten,
entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen
Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann
über die Zurückweisung zu entscheiden.
(4) Die Abschiebung
Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1
bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der
Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines
besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen
dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten
(Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
(5) Das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt
in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird
oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der
Sicherheitsdirektion.
(6) Die Abschiebung in
einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer
vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
entgegensteht.
(7) Erweist sich die
Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf
internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit
Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so
ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(8) § 51
Abs. 3, 1. Satz, gilt.
Feststellung
der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 51. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die
Fremdenpolizeibehörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die
Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß
§ 50 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die
Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die
Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für
den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.
(2) Der Antrag kann
nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines
Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in
Kenntnis zu setzen.
(3) Die
Fremdenpolizeibehörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen
Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des
Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen
Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die
Anhaltung hätte vorher geendet.
(4) Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat
nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre nach Abs. 1 oder 2
zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das
Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.
(5) Der Bescheid, mit
dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist
auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche
Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich
dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur
abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache
zurückzuweisen ist.
8. Hauptstück
Aufgaben und
Befugnisse der Fremdenpolizeibehörden
1. Abschnitt
Behördliche
Maßnahmen zur Ausübung der Fremdenpolizei
Aufgaben der
Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
§ 52. (1)
Die Fremdenpolizeibehörden haben
1. die Einreise in das und den Aufenthalt im
Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen;
2. die rechtswidrige Einreise und den
rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und
3. die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu
verhindern oder zu beenden,
wenn dies
aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei,
der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.
(2)
Den Fremdenpolizeibehörden obliegt die Verhinderung oder die sofortige
Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz. Eine
rechtswidrige Ausreise über eine Außengrenze ist zu dulden.
2. Abschnitt
Ausweisung
Ausweisung
Fremder ohne Aufenthaltstitel
§ 53. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen
werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Fremde, die weder
über einen Aufenthaltstitel verfügen, noch Sichtvermerks- und
Niederlassungsfreiheit (§§ 21 Abs. 8 und 30 Abs. 1) genießen,
sind, sofern nicht die Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots
vorliegen, mit Bescheid
auszuweisen, wenn sie
1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb
von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht
rechtskräftig, verurteilt wurden;
2. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise
bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar
nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden,
wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und
eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für
Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen;
3. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise
gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen
haben;
4. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise
den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder
5. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise
von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten
werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten
dürfen.
(3) Einer Betretung
gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der
Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde
bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
betreten worden ist.
Ausweisung
Fremder mit Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Fremde, die sich auf Grund eines
Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren
Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen
werden, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder
bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
entgegengestanden wäre oder
2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels
ein Versagungsgrund entgegensteht.
(2) Weiters sind
Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines
Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
aufhalten, mit Bescheid auszuweisen, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten
Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
(3) Fremde sind mit
Bescheid auszuweisen, wenn sie die Integrationsvereinbarung innerhalb von fünf
Jahren nach Erteilung des ersten Aufenthaltstitels aus Gründen, die
ausschließlich von ihnen zu vertreten sind, nicht erfüllt haben und Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur
Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in
Österreich zu erwerben; der Schutz des Privat- und Familienlebens (§ 66)
ist zu berücksichtigen.
(4) Darüber hinaus
sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie die Erfüllung der
Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich von ihnen zu vertreten
sind, nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der
Erstniederlassungsbewilligung begonnen haben und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur Teilnahme am
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu
erwerben; der Schutz des Privat- und Familienlebens (§ 66) ist zu
berücksichtigen.
(5) Schließlich können
Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines
Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen
1. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde,
um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor
Ablauf von fünf Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder
2. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde,
sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet
niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen
keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
Aufenthaltsverfestigung
bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung
§ 55. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des
maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre
ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen
mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der
Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen
werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, dass der
Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener
Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.
(2) Fremde, die vor
Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen
und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen nur mehr
ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung
einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer
Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
(3) Hat der in
Abs. 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde
wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei
denn, sie wären von einem inländischen Gericht
1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei,
Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von
Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32
Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder
nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB
oder
2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben
schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen
begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig
verurteilt worden.
(4) Fremde, die von
klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen
sind, dürfen unbeschadet des § 61 Z 4 nicht ausgewiesen werden.
Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die
Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Verwirklichung des
maßgeblichen Sachverhalts seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.
(5) Den in Abs. 2
und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte
dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB
entsprechen.
Aufenthaltsverfestigung
bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder mit
„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“
§ 56. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des
maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über
einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder
„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen
werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(2) Als schwere Gefahr
im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem
inländischen Gericht
1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei,
Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von
Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32
Abs. 1 SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des
Besonderen Teils des StGB oder
2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben
schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen
begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig
verurteilt worden ist.
(3) § 55
Abs. 4 und 5 gelten.
Rechtsmittel
gegen Ausweisungen
§ 57.
Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und
hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen
nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur
festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Aberkennung
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
§ 58. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß
§ 53 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige
Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 54 darf die
aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Gegenstandslosigkeit
der Ausweisung
§ 59. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos,
wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung (§ 67) nachgekommen ist.
§ 73 gilt.
(2) Eine Ausweisung
wird ferner gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird.
3. Abschnitt
Aufenthaltsverbot
und Rückkehrverbot
Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot
§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein
Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die
Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit
gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten
öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte
Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt
nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen
schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt
worden ist;
2. mehr als einmal wegen einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m. § 26
Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. Nr. 120/1997, gemäß
§ 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4
FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO),
BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes
Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14
in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung
dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des
Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes
oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener
Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen
vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften
rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes
gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig
bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt
worden ist;
5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt
hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder
ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen
Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes
gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu
verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht
nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme
eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate
einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8. von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen
Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei
einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung
einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe
berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des
Art. 8 EMRK nie geführt hat;
10. an Kindes statt angenommen wurde und die
Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder
vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über
die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;
11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer
Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach § 73 wieder eingereist ist;
12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme
rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder
einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört
hat;
13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme
rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche
Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder
durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit
gefährdet oder
14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen,
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von
vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Eine gemäß
Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt
ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein
ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB
entspricht.
(4) Einer Verurteilung
nach Abs. 2 Z 1 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung
in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat
unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes
begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem
Grad beruht.
(5) Einer Betretung
gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der
Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde
bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
betreten worden ist.
(6) § 66 gilt.
Unzulässigkeit
eines Aufenthaltsverbotes
§ 61. Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen
werden, wenn
1. der Fremde in den Fällen des § 60
Abs. 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und
für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung
erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen wäre;
2. eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1
wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre;
3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen
Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen
hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich
strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in § 60
Abs. 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen;
4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen
und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre
wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer
unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der
in § 60 Abs. 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände
verwirklichen.
Voraussetzungen
für das Rückkehrverbot
§ 62. (1) Gegen einen Asylwerber kann ein
Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme
gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit
gefährdet oder
2. anderen im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten
öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das
Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. § 13 AsylG gilt.
(2) Bestimmte
Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 60
Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14.
(3) Die §§ 60
Abs. 3 bis 5 und 66 gelten.
(4) Ein rechtskräftig
durchgesetztes Rückkehrverbot gilt als Aufenthaltsverbot.
(5) Wenn es aus
Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, kann mit
Erlassung des Rückkehrverbotes der Aufenthalt des Asylwerbers auf einen
bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt werden; dieser Bereich umfasst
jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können,
wenn es aus denselben Gründen notwendig ist, dem Asylwerber Aufträge,
insbesondere sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu
melden, erteilt werden. Die Auflagen sind im Reisedokument oder in der Karte
nach dem Asylgesetz 2005 des Fremden ersichtlich zu machen.
(6) Wird der
Aufenthalt des Asylwerbers auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes
beschränkt, sind diesem die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines
Planes nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Gültigkeitsdauer
des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes
§ 63. (1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein
Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12
bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen
werden.
(2) Bei der
Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des
Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht
zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Aberkennung
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
§ 64. Bei Fremden, die sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein
Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot ausgeschlossen werden, wenn die
sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse
der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit
erforderlich ist.
Aufhebung
und außer Kraft treten des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes
§ 65. (1) Das Aufenthaltsverbot oder das
Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe,
die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(2) Das
Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot tritt außer Kraft, wenn einem Fremden
der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
(3) Das
Aufenthaltsverbot wird zu einem Rückkehrverbot, wenn einem Fremden der Status
des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Eine mit einem Rückkehrverbot
verbundene Gebietsbeschränkung wird gegenstandslos. Solange der Status des
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt ist, entfaltet das Rückkehrverbot keine
Wirkung. Das Rückkehrverbot ist nach jeder Verlängerung des Aufenthaltsrecht
(§ 8 AsylG) von Amts wegen zu überprüfen.
(4) Wird der Status
des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und wird eine Ausweisung
durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot im Fall der Ausweisung als
Aufenthaltsverbot.
4. Abschnitt
Gemeinsame
Verfahrensbestimmungen
Schutz des
Privat- und Familienlebens
§ 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das
Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung
zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK
genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Eine Ausweisung
gemäß § 54 Abs. 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden,
wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie
schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner
Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht
zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der
Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen
Bindungen.
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 67. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß
§§ 53 oder 54 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der
Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der
Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges
aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Die Behörde kann auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer
Ausweisung Fremder gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54 oder eines Aufenthaltsverbotes den
Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben
(Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer
sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der
Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
(2) Hat die Behörde
die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß
§ 53 oder gegen das Aufenthaltsverbot (§§ 58 und 64) ausgeschlossen,
so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich
auszureisen.
Auflagen für
den Durchsetzungsaufschub
§ 68. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der
Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann
sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des
Aufenthalts Bedacht zu nehmen.
(2) Auflagen im Sinn
des Abs. 1 sind insbesondere
1. die Beschränkung des Aufenthalts auf einen
bestimmten Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, der im Fall, dass der
Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, diesen jedenfalls mit umfassen muss;
2. die Verpflichtung, sich in periodischen
Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.
(3) Die Auflagen gemäß
Abs. 1 sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
Widerruf des
Durchsetzungsaufschubes
§ 69. Der Durchsetzungsaufschub ist zu
widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die
dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes
im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus den in
§ 54 Abs. 1 genannten Gründen gebietet.
Besondere
Verfahrensbestimmungen
§ 70. Durchsetzbare Ausweisungen,
Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote sind im Reisedokument der Fremden
ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder
unmöglich gemacht wird. In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, eines
Aufenthaltsverbotes oder eines Rückkehrverbotes hat der Fremde auf Verlangen
der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.
5. Abschnitt
Vollstreckung
von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
§ 71. (1) Bei Drittstaatsangehörigen, die über
keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare
Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes einer durchsetzbaren Ausweisung, wenn
1. die Rückführungsentscheidung mit der
schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder die nationale Sicherheit begründet wird und
a) auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit
einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder
b) erlassen
wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige
schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche
Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder
2. die Rückführungsentscheidung erlassen wurde,
weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
(2) Bei
Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel
verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung gemäß Abs. 1 Z 1
erlassen wurde, hat die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Entziehung des
Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und
Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die
Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. § 50 gilt.
(3) Nationale
Entscheidungen gemäß den §§ 53, 54, 60 und 62 gehen Abs. 1 und 2 vor.
6. Abschnitt
Besondere
Bewilligungen
Wiedereinreise
während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbots
§ 72. (1)
Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne
Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung
zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus
wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das
Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst
kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich
gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung
kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts
Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter
Grenzübergänge und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den
Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in
periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden. Die Erteilung von
Auflagen ist im Reisedokument ersichtlich zu machen.
(4) Die Bewilligung
wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Form
eines Visums erteilt.
(5) Die Bewilligung
ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre
Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen
sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein
Verhalten setzt, das
1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das
Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung
erforderlich macht oder
2. die Erlassung einer Ausweisung oder neuerlich
die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(6) Die Bewilligung
wird durch Ungültigerklärung im Reisedokument widerrufen.
Besondere
Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und Ausweisung
§ 73. (1) Fremde, die berechtigt sind, ohne
Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten, bedürfen
mit Ausnahme der Fälle des §§ 21 Abs. 8 und 30 Abs. 1 für den Zeitraum eines Jahres nach einer
Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 und 6, nach einer
Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und
zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung zu
einem drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt wird in Form eines Visums
erteilt. § 72 Abs. 3, 5 und 6 gelten.
7. Abschnitt
Festnahme-,
Übernahme- und Durchsuchungsauftrag
Festnahmeauftrag
und Übernahmeauftrag
§ 74. (1)
Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines
Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer
Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung
einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel
angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt
werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde
liegt.
(2) Ein
Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der
Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die
Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise
(§ 67, § 10 AsylG) nicht nachgekommen ist oder
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur
Abschiebung (§ 46) erlassen werden soll.
(3) Für einen Fremden,
der durchbefördert (§ 48) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu
erlassen.
(4) Festnahme- und
Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie
sind aktenkundig zu machen.
(5) In den Fällen des
Abs. 1 und 2 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen
der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
Durchsuchungsauftrag
§ 75. (1)
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Fremder, gegen den ein
Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, sich
in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, kann
diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung
des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu
durchsuchen.
(2) Der Auftrag gemäß
Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die
erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich,
jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.
8. Abschnitt
Schubhaft und
gelinderes Mittel
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten
werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung
eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer
Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die
Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(2) Die örtlich
zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber Schubhaft zum
Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß
§ 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht
rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
2. gegen ihn nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf
internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§ 53 oder 54) oder
ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der
Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der
Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs
zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist
mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei
denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung
aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte
Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als
widerrufen.
(4) Hat der Fremde
einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des
Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine
Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer
weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen
unverzüglich zu veranlassen.
(5) Wird ein
Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die
Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des
Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der
Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder
während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so
kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2
vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 verhängt. Das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 ist mit
Aktenvermerk festzuhalten.
(7) Die Anordnung der
Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.
Gelinderes
Mittel
§ 77. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der
Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck
durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat
die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur
Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für
die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner
erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus
dem Grunde des § 99 Abs. 1 Z 1 von Amts wegen erfolgt.
(3) Als gelinderes
Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde
bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei
dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.
(4) Kommt der Fremde
seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne
ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der
auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen.
Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass
die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung
eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der
Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und
Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen
erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt
72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Vollzug der
Schubhaft
§ 78. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der
Fremdenpolizeibehörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die
Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft nicht vollziehen, ist die nächstgelegene
Fremdenpolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen.
Kann auch diese die Schubhaft nicht vollziehen, ist der Leiter des
gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat,
um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies
ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2) An Fremden, die im
Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der
nächstgelegenen Fremdenpolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme
tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Fremdenpolizeibehörde ein
Haftraum zur Verfügung, kann die Schubhaft an solchen Fremden im
nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in
der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem
Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher
Aufgaben möglich ist.
(3) Im unmittelbaren
Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst in
einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder – mit Zustimmung des Betroffenen - in
einer Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
(4) Soweit dies für
Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist,
kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden,
vollzogen werden.
(5) Für jede
Fremdenpolizeibehörde sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume
können für eine Fremdenpolizeibehörde oder, sofern dies aus Gründen der
Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Fremdenpolizeibehörden
gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der
Fremdenpolizeibehörden zu tragen haben, haben dafür zur sorgen, dass in jedem
Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß
der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen
Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre
Aufgaben bei der Errichtung, der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie
die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der
Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.
(6) Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in
den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer
ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die
Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des
Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist,
nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn das Aufenthaltsverbot oder die
Ausweisung des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die
Fremdenpolizeibehörde den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den
Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen
Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine
sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen im Hinblick
auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche
Behandlung gewährleisten, möglich ist.
(7) Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser
in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu
bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung
nicht im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde durchgeführt werden kann und der
Fremde der Heilbehandlung zustimmt. § 71 Abs. 2 und 3 des
Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, gilt sinngemäß.
(8) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, im
Haftraum einer anderen Fremdenpolizeibehörde oder in einer Krankenanstalt
vollzogen, so hat die Fremdenpolizeibehörde die dadurch entstehenden Kosten in
vollem Umfang zu ersetzen.
Durchführung
der Schubhaft
§ 79. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in
Hafträumen einer Fremdenpolizeibehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG,
für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten
gilt § 53d VStG.
(2) Fremde unter
sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und
Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
(3) Minderjährige
Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen
Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, sind
minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, dass
ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.
(4) Die Hausordnung
für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Fremdenpolizeibehörden
hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und
Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der
Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen
Gegebenheiten zu regeln.
Dauer der
Schubhaft
§ 80. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf
hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf
so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen
ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen
des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
(3) Darf ein Fremder
deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch
nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der
vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger
als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann oder darf ein
Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil die Feststellung seiner Identität und
Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
2. weil die für die Ein- oder Durchreise
erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass
er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,
kann die
Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei
Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die
Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In
diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten
werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt
wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn
Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.
(5) In Fällen, in
denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, kann diese bis
zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den
Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es
läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen
eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die
aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die
Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht
erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden,
wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung
erlässt.
(6)
Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden,
so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste
Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen
unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die
Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen
Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen
Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der
Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat
hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die
Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die
Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
(7)
Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des
Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzen.
Aufhebung
der Schubhaft
§ 81. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung
des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1. sie gemäß § 80 nicht länger
aufrechterhalten werden darf oder
2. der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt
hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft
gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende
Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Die Behörde hat
dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine
Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
9. Hauptstück
Besonderer
Rechtsschutz
Beschwerde
an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 82. (1) Der Fremde hat das Recht, den
unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des
Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1. wenn er
nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz
oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft erlassen wurde.
(2) Die Beschwerde
kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die
Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung
eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht
werden, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Wird die Beschwerde
bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass
sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat,
dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen
vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen
Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung
des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, ist die
Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen
Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung
durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 83. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde
ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der
Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die
Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner
Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der
Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann,
wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt
erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen
Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu
ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der
unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3
AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu
beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur
Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die
Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls
festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der
Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen
der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
10. Hauptstück
Sonderbestimmungen
für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie für
begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige von nicht
freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern
EWR-Bürger
und Schweizer Bürger
§ 84. EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen -
unbeschadet des § 53 NAG - Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.
§ 30 Abs. 1 gilt.
Begünstigte
Drittstaatsangehörige
§ 85. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige
(§ 2 Abs. 4 Z 11) genießen – unbeschadet des § 54 NAG -
Niederlassungsfreiheit, unterliegen aber der Sichtvermerkspflicht. § 21
Abs. 8 gilt. Inhaber von Daueraufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind zur
sichtvermerksfreien Einreise berechtigt.
(2) Amtshandlungen im
Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige
sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.
Sonderbestimmungen
für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen
§ 86. (1)
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder
begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres
persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche
Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese
Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention
verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines
Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte
Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes
ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon
ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und
maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das
Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen
der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
vorgesehen ist.
(2) EWR-Bürger,
Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sind dann auszuweisen,
wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das
Niederlassungsrecht fehlt.
(3) EWR-Bürgern,
Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung
einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein
Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige
Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
erforderlich.
(4) Die Zurückweisung
eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen
ist zulässig, wenn
1. Zweifel an ihrer Identität bestehen oder sie
der Pass- und gegebenenfalls der Sichtvermerkspflicht nicht genügen;
2. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot
besteht und keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde;
3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
sie werden im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken;
4. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von
Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu
vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen
oder
5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
gefährdet.
(5) Die Zurückweisung
eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist ferner dann zulässig, wenn ein
Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass sein Aufenthalt im Gebiet der
Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, es sei
denn, er hätte einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von
Österreich erteilten Einreisetitel.
(6) Auf EWR-Bürger und
Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 2 Z 2, 43 und 45 keine
Anwendung.
Familienangehörige
von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern
§ 87. Familienangehörige (§ 2 Abs. 4
Z 12) unterliegen der Sichtvermerkspflicht. Für sie gelten die
Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85
Abs. 2 und 86.
11. Hauptstück
Österreichische
Dokumente für Fremde
1. Abschnitt
Fremdenpässe
und Konventionsreisepässe
Ausstellung
von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf
die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag
ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter
Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die zum
unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind,
sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der
Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen
und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten
Aufenthaltstitels gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der
Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche
Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
5. ausländische Staatsangehörige, die seit
mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet
haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt,
dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu
erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt oder
6. Fremde, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem
anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit nicht geboten.
(2) Form und Inhalt
der Fremdenpässe werden entsprechend den für solche Reisedokumente
international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für
Inneres bestimmt; diese Verordnung hat der jeweils gültigen Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu
entsprechen.
(3) Sofern die
Ausstellung von Fremdenpässen automationsunterstützt erfolgt, bedürfen sie
weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden
(§ 18 Abs. 4 AVG).
(4) Fremdenpässe sind
mit einem Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdatum, Geschlecht,
Foto, Papillarlinienabdrücke der Finger und Staatsbürgerschaft des Inhabers des
Fremdenpasses sowie die Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer verarbeitet sind,
sofern dies in gleicher Weise nach den Bestimmungen des Passgesetzes vorgesehen
ist. Die Daten sind durch ein technisches Verfahren gegen unrechtmäßige
Veränderung und unbefugte Ermittlung zu sichern.
(5) Für das Einbringen
der Daten in die Dokumente dürfen sich die Behörden (§ 5 Abs. 1 und
§ 7) eines Dienstleisters bedienen. Dieser hat die beim
Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln und
diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe überlassenen Daten zu löschen,
sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier
Monaten nach Versendung des Dokuments.
(6) Der Bundesminister
für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000),
BGBl. I Nr. 165/1999, eine Vereinbarung mit einem Dienstleister zu
den in Abs. 5 genannten Zwecken abzuschließen.
(7) Ein gemäß
Abs. 6 beauftragter Dienstleister ist ermächtigt, die nachweisliche
Zustellung des Dokuments für die Behörde vorzunehmen.
(8) Hinsichtlich der
weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der
Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und
der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des
Passgesetzes.
Fremdenpässe für
Minderjährige
§ 89. (1) Minderjährige Fremde, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst
beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf
Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung
des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch
einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre
oder
2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des
Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
(3)
Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen
Minderjähriger.
Gültigkeitsdauer
der Fremdenpässe
§ 90. (1) Fremdenpässe können mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird
oder
2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des
Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer
ausreichend ist.
(2) Bei Fremdenpässen
mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die
Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
(3) Die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.
Geltungsbereich
der Fremdenpässe
§ 91. (1) Fremdenpässe werden mit einem
Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein
eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines
Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2) Der
Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen
Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme
der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren
gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(3) Der
Geltungsbereich eines Fremdenpasses kann in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat
umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Versagung
eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des
Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich
einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um
Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen
Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei
zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die
innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung
eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer
Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt
ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht
mitwirkt.
Entziehung
eines Fremdenpasses
§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder
eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen
würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des
Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich
geworden ist;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr
vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Vollstreckbar
entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen
keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten
Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der
Fremdenpass ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich
das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpass an jene Behörde
weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.
Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden,
denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag
auszustellen.
(2)
Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen
Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt
werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der
Grenzkontrolle eingereist sind.
(3) Die Behörde hat
bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die
persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf
sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der
Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)
Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und
dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
(5) Für die
Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von
Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in
Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die § 88 Abs. 3
bis 8 sowie §§ 89 bis 93.
2. Abschnitt
Sonstige
österreichische Ausweise für Fremde
Lichtbildausweis
für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 95. Der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die
in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des
Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale
Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen,
zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die
Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen
sind.
Rückkehrausweis
für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 96. (1) Staatsbürgern eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union kann auf Antrag ein Rückkehrausweis für eine einzige
Reise in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den ständigen
Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem eine diplomatische
oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaates erreichbar ist, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrausweises
soll die Mindestdauer, die der Betroffene, dem der Ausweis ausgestellt wird,
zur Reise benötigt, nur um ein Weniges überschreiten.
(2) Der Ausweis darf
ausgestellt werden, wenn
1. das Reisedokument der Betroffenen verloren,
gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht verfügbar ist und sie sich im
Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, in dem der Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, über keine erreichbare diplomatische oder
konsularische Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder
in dem dieser Mitgliedstaat nicht in anderer Weise vertreten ist und
2. die Einwilligung des Mitgliedstaates der
Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die Antragsteller besitzen,
vorliegt.
(3) Wurde der
Rückkehrausweis ausgestellt, sind das Antragsformular, eine Kopie des Ausweises
sowie von der Vertretungsbehörde beglaubigte Kopien jener Dokumente, die
Identität und Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachweisen, dem
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt, zu übermitteln.
(4) Das Aussehen des
Rückkehrausweises legt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest.
Reisedokument
für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
§ 97. (1) Drittstaatsangehörigen, die über kein
Reisedokument verfügen und deren Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar
ist, kann ein für eine einmalige Ausreise gültiges Reisedokument ausgestellt
werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Staat, in den der Fremde
abgeschoben werden soll, dessen Einreise mit diesem Dokument gestattet.
(2) Das Reisedokument
hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Größe und die
Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie das Zielland der Reise zu
enthalten. Die nähere Gestaltung des Reisedokumentes legt der Bundesminister
für Inneres mit Verordnung fest.
12. Hauptstück
Erkennungs-
und Ermittlungsdienst
Verwenden
personenbezogener Daten
§ 98. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen
personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die
Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten,
wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht
vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr
benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung.
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 99. (1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, Fremde
erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
1. sie sich in Schubhaft befinden;
2. sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das 14. Lebensjahr
vollendet haben;
3. gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine
Ausweisung erlassen wurde;
4. der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter
anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden;
5. ihnen ein Fremdenpass oder ein
Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;
6. ihnen ein Einreisetitel erteilt werden soll
oder
7. die Feststellung ihrer Identität anders nicht
möglich ist.
(2) Die
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind ermächtigt, Fremde in den
Fällen des Abs. 1 Z 5 und 6 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3)
Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und
seither fünf Jahre verstrichen sind;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 6 seit der
erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1
und 2 weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird und
seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
4. schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch
eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes
abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde;
5. seit der Ausweisung oder der Zurückweisung fünf
Jahre vergangen sind;
6. sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 4
nicht bestätigt;
7. der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor
Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird
oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder
Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;
8. dem Betroffenen die österreichische
Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(4) Die §§ 64 und
65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine
Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2
und 5 vorgenommen werden.
Ermittlung
erkennungsdienstlicher Daten
§ 100. (1) Die Fremdenpolizeibehörden haben einen
Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen haben,
hiezu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung
zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber
auszufolgen; dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer
ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der
erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
(2) Kommt der
Betroffene im Fall des § 99 Abs. 1 Z 2 der Aufforderung
nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt,
den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die
Behörde vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig,
als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter
Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.
(3) Kommt der
Betroffene außer in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 der
Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die
Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen; eine Berufung dagegen
ist nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur
erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.
(4)
Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem
Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des
§ 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 von den Fremdenpolizeibehörden
ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den
Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.
Zentrales
Fremdenregister; Informationsverbundsystem
§ 101. Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als
Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der
Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß
§ 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4
Z 5 DSG 2000 aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind die
Behörden nach dem Fremdenpolizeigesetz, dem Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz.
Datenverwendung
im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
§ 102. (1) Die Fremdenpolizeibehörden, die
Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden sowie die Asylbehörden dürfen
1. Namen,
2. Geschlecht,
3. frühere Namen,
4. Geburtsdatum und –ort,
5. Wohnanschriften,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Namen der Eltern,
8. Aliasdaten,
9. Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und
Nummern mitgeführter Dokumente,
10. allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit
beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur
Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
11. Daten, die für die Einreise- und
Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft
maßgeblich sind,
12. Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem
Bundesgesetz oder dem Asylgesetz,
13. Lichtbilder,
14. Papillarlinienabdrücken der Finger,
15. Unterschrift und
16. äußerliche körperliche Merkmale
eines
Fremden im Fremdenregister (§ 101) gemeinsam verarbeiten und benützen.
(2) Abfragen aus dem
Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen,
einer ihm zugeordneten Zahl, einem Papillarlinienabdruck oder äußerlichen
körperlichen Merkmalen bestimmt wird. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck
als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinenabdrücke und die
Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung
für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3) Personenbezogene
Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der
Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer
Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt
einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht
entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden
erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4) Übermittlungen der
gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und
staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der
Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in
Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden,
Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind Übermittlungen
nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(5) Alphanumerische
Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch
getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten
aus der Zentralen Informationssammlung ist zu protokollieren. Die
Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
Zentrales
Fremdenregister; Sperren des Zugriffes und Löschung
§ 103. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß
§ 101 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden,
Asylbehörden, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden und österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland als Auftraggeber zu sperren, sobald die
Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht
mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch
physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der
Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß
§ 101 aufgehoben werden.
(2) Die Behörden sind
als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß § 101 verarbeitete
personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs
Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche
Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe
zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für
die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht, oder nicht andere
Löschungsverpflichtungen nach § 99 bestehen.
Zentrale
Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem
§ 104. (1) Die Fremdenpolizeibehörden sind
ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten gemeinsam zu verarbeiten
und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die
Fremdenbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50
DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5
DSG 2000 aus.
(2) Die
Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, von Asyl- sowie von Niederlassungs- und
Aufenthaltsbehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(3) Für in der
zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 98 Abs. 2.
Verständigungspflichten
§ 105. (1) Die Sicherheitsbehörden haben den
Fremdenpolizeibehörden den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren
Handlung durch Fremde unter Mitteilung der relevanten Umstände mitzuteilen. Die
Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weiter Instanz
obliegt der Fremdenpolizeibehörde.
(2) Die Strafgerichte
haben Erhebungen von Anklagen wegen in die Zuständigkeit der Landesgerichte
fallenden Vorsatztaten, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der
Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und den
Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der
Fremdenpolizeibehörde erster Instanz mitzuteilen. Die Weiterleitung der
Information an eine allenfalls zuständige weiter Instanz obliegt der
Fremdenpolizeibehörde.
(3) Der Bundesminister
für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft
getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus
Anlass der Sperre gemäß § 103 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden
und die Daten des außer Kraft getretenen Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.
(4) Die Staatsbürgerschaftsbehörden
haben der zuständigen Fremdenpolizeibehörde die Verleihung der
Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.
(5) Die
Personenstandsbehörden und die Zivilgerichte haben der zuständigen
Fremdenpolizeibehörde Anträge auf Namensänderung, Adoptionen und
Verehelichungen von Fremden mitzuteilen.
(6) Angaben im
Zusammenhang mit Ausweisungen nach §§ 53 und 54 und Aufenthaltsverboten
nach § 60 sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des
Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 28
AuslBG) zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflichten
§ 106. Die Behörden des Bundes, der Länder und
Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der
Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf
Anfrage verpflichtet, diese Daten der Fremdenpolizeibehörde zu übermitteln,
sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme nach dem 5. bis
10. Hauptstück benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht
zulässig.
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des
konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen
Melderegisters
§ 107.
(1) Bei einer der Fremdenpolizeibehörde nach dem Meldegesetz eröffneten
Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge
aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach
der Wohnanschrift vorgesehen werden, wenn dies zur Besorgung der Fremdenpolizei
erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister
für Inneres ist ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten
Angemeldeter mit den Personendatensätzen jener Fremden abzugleichen, deren
Aufenthaltstitel nicht mehr länger gültig sind. Besteht trotz abgelaufener Gültigkeit
des Aufenthaltstitels eine aufrechte Anmeldung, hat er hievon die zuständige
Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.
(3) Der Bundesminister
für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Abs. 2 vorgesehenen
Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen, und dem
Datenschutzrat darüber zu berichten.
Internationaler
Datenverkehr
§ 108. (1) Sofern die Bundesregierung zum
Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG
ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln
1. der gemäß § 101 verarbeiteten Daten von
Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder
2. der in Abs. 2 genannten Daten jener
Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Z 5
rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 114 oder 117
rechtskräftig bestraft worden sind,
an
bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit
gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen
einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden
Staat übermittelten Daten führt.
(2) Für eine
Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des
Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu
ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und
Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes
erkennungsdienstliches Material.
(3) Personenbezogene
Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen
Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen
Informationssammlung verarbeitet werden.
13. Hauptstück
Bekämpfung der Aufenthaltsehe und
Aufenthaltsadoption
Verständigungspflicht
von Behörden
§ 109. Hat ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung
begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption
vorliege, hat sie dies der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.
Verständigungspflicht
der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden
§ 110. Teilt die Niederlassungs- und
Aufenthaltsbehörde der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen
Fremdenpolizeibehörde mit, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden ein
begründeter Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe oder
Aufenthaltsadoption bestehe, hat die Fremdenpolizeibehörde diesen Umstand zu
erheben und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Ergebnis der
Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen. Erfolgt keine
Mitteilung in dieser Frist, hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde
davon auszugehen, dass die Erhebungen der Fremdenpolizeibehörde ergebnislos
verlaufen sind.
14. Hauptstück
Beförderungsunternehmer
Pflichten
der Beförderungsunternehmer
§ 111. (1) Beförderungsunternehmer, die Fremde
mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen
Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen,
sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu
vergewissern, dass der Fremde über das für die Einreise in das Bundesgebiet
erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls ein Visum verfügt.
(2)
Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im
Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich
bringen, sind weiters verpflichtet,
1. die Identitätsdaten der von ihnen beförderten
Fremden (vollständiger Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und
Staatsangehörigkeit);
2. die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente
(Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum von
Reisedokument und allenfalls erforderlichem Visum);
3. den ursprünglichen Abreiseort;
4. die Abreise- und Ankunftszeit;
5. die Grenzübergangsstelle für die Einreise in
das Bundesgebiet;
6. die Gesamtzahl der mit der betreffenden
Beförderung beförderten Personen und
7. im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die
Beförderungs-Codenummer
festzuhalten,
während eines Zeitraumes von 48 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels
für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf
Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der
Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten.
(3)
Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug nach
Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 2 der
Grenzkontrollbehörde auf Anfrage bereits bei Abschluss der passagierbezogenen
Formalitäten vorab kostenlos zu übermitteln.
(4) Wird ein Fremder,
der mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers
nach Österreich gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer
verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.
(5) Ist der
Beförderungsunternehmer nach Abs. 4 nicht in der Lage, die unverzügliche
Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet,
unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür
zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann,
die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.
(6) Die
Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer
auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird
(§ 43 Abs. 1).
Sanktionen
gegen Beförderungsunternehmen
§ 112. (1) Der Beförderungsunternehmer hat für
jeden Fremden, den er ohne Reisedokument und ohne das erforderliche Visum nach
Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder für den er seinen Verpflichtungen
nach § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt, einen Geldbetrag von
3.000 Euro zu entrichten.
(2) Ein Bescheid nach
Abs. 1 ist nicht zu erlassen oder aufzuheben, wenn dem betreffenden
Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder
festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus
Gründen des § 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.
15. Hauptstück
Kosten und
Strafbestimmungen
1. Abschnitt
Kosten
§ 113. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund
bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der
Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der
Dolmetschkosten, sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden
entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt,
hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 53
Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 60
Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten
der Schubhaft und die Dolmetschkosten zu tragen.
(3) Wer sich gegenüber
einer Fremdenpolizeibehörde oder einer österreichischen Vertretungsbehörde im
Ausland zur Kostentragung nach § 21 Abs. 6 verpflichtet hat, hat
diese Kosten zu tragen.
(4) Der
Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen nach § 111 Abs. 2
bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der
Zurückweisung oder mit der Abschiebung des Fremden erwachsen, zu ersetzen.
Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der
Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
1. für Unterkunft und Verpflegung erwachsen,
einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung
entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;
2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls
erforderlichen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes entstehen, einschließlich
der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten
für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
(5) Der
Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen nach § 111
Abs. 4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in
Begleitung erfolgen soll (§ 44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu
tragen.
(6) Die Kosten, deren
Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die
die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist
sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt,
einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel, soweit diese
Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene
Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den
Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß
Abs. 1 trägt der Bund.
2. Abschnitt
Strafbestimmungen
Schlepperei
§ 114. (1) Wer wissentlich die rechtswidrige
Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer die rechtswidrige
Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich
oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu
bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(3) Wer innerhalb der
letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 2
verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in
einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(4) Wer die Tat nach
Abs. 2 gewerbsmäßig (§ 70 StGB) oder auf eine Art und Weise begeht,
durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit
hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(5) Wer die Tat nach
Abs. 2 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und
Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare
Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(6) Fremde, deren
rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht
als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder
Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um
sie zum Sachverhalt zu vernehmen.
(7) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete
Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung
(§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26
StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem
Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den
getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(8) Das Verfahren
wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster
Instanz.
Beihilfe zu
unbefugtem Aufenthalt
§ 115.
(1) Wer einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, um das Verfahren zur
Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union mit dem Vorsatz erleichtert, sich oder
einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt
unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(4) Der Fremde, dem die Beihilfe nach Abs. 1 oder 2 zu Gute kam
oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.
(5) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Taten
obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
Ausbeutung
eines Fremden
§ 116. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem
Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich
rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, über keine Beschäftigungsbewilligung
verfügt oder sich sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet,
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat
einen Fremden in Not versetzt oder eine größere Zahl von Fremden ausbeutet, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat den
Tod eines Fremden zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
Eingehen und
Vermittlung von Aufenthaltsehen
§ 117. (1) Ein Österreicher oder ein zur
Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe mit einem
Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8
EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die
Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der
österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will, ist, wenn die Tat
nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom
Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ein
Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder,
der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes
Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe mit einem Fremden eingeht, ohne
ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und
weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder
Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen
Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf
diese Ehe berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer gewerbsmäßig
Ehen vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die
Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für
den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames
Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat
nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Der Fremde, der
sich im Sinne der Abs. 1 bis 3 auf die Ehe berufen will, ist nach
Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen.
(5) Nach Abs. 1
ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene
Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitwirkt.
Aufenthaltsadoption
und Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder
§ 118. (1) Ein Österreicher oder ein zur
Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der einen eigenberechtigten
Fremden an Kindes statt annimmt und einen Antrag zur Bewilligung der Annahme an
Kindes statt beim Pflegschaftsgericht stellt, obwohl er weiß oder wissen
musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines
Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder
zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes
statt beruft, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern
entsprechende Beziehung führen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ein Österreicher
oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem
Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt
unrechtmäßig zu bereichern, einen eigenberechtigten Fremden an Kindes statt
annimmt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die
Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der
österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt beruft, aber
keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende
Beziehung führen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer gewerbsmäßig (§ 70
StGB) Adoptionen nach Abs. 1 oder 2 vermittelt oder anbahnt, obwohl er
weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder
Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen
Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf
diese Annahme an Kindes statt berufen, aber keine dem Verhältnis zwischen
leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen wollen, ist, wenn
die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Das Wahlkind ist
nicht nach Abs. 1 oder 2 zu bestrafen.
(5) Nach Abs. 1
ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene
Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitwirkt.
Erschleichung
eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 119.
(1) Wer in einem
Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor
der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche
Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen
Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer in einem
Asylverfahren vor einer Asylbehörde wissentlich falsche Angaben über seine
Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im
Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt
im Bundesgebiet zu erschleichen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
(3) Eine Strafbarkeit
nach § 289 StGB schließt eine Strafbarkeit nach Abs.1 und 2 aus.
Unbefugter
Aufenthalt
§ 120. (1) Wer als Fremder
1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist
oder
2. sich nicht rechtsmäßig im Bundesgebiet aufhält,
begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Fall
ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes;
bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene
Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
(2) Wer die Tat nach
Abs. 1 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal
rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 4360 Euro, im Fall
ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Eine
Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor,
1. wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre,
in das eine Abschiebung unzulässig (§ 50) ist;
2. solange dem Fremden ein Abschiebungsaufschub
erteilt worden ist,
3. im Fall des Aufenthalts eines begünstigten
Drittstaatsangehörigen ohne Visum oder
4. solange dem Fremden die persönliche Freiheit
entzogen ist.
(4) Eine Bestrafung
gemäß Abs. 1 Z 2 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß
Abs. 1 Z 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(5) Eine
Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn der Fremde einen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des
Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des
Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.
Sonstige
Übertretungen
§ 121. (1) Wer sich als Fremder außerhalb des
Bereiches aufhält, auf den sein Aufenthalt gemäß § 47 Abs. 1 oder
§ 62 Abs. 5 beschränkt wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn der
Aufenthalt außerhalb dieses Bereiches, insbesondere aus Gründen der
medizinischen Behandlung oder Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen,
erforderlich ist.
(2) Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde
a) bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes;
b) bei Erteilung eines Abschiebungsaufschubes oder
c) bei Bewilligungen gemäß §§ 72 oder 73
erteilt
hat, missachtet oder
2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder
gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt;
3. trotz Aufforderung durch ein Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes
a) diesem
ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt
oder
b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle
begibt, an der das Dokument verwahrt ist,
begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall
ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(3) Wer Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 36
Abs. 1 Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen
oder Fahrzeugen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4) Nach Abs. 1,
2 oder 3 oder § 120 Abs. 1 und 2 verhängte Strafen sind samt den
erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der
Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und
3 SPG gilt.
Subsidiarität
§ 122. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine Tat nach den §§ 120 und 121 den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
16. Hauptstück
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 123. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm
zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.
(2) Soweit in anderen
Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten
an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Übergangsbestimmungen
§ 125. (1)
Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die
bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen
Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Schubhaftbescheide
nach dem Fremdengesetz 1997 gelten ab 1. Jänner 2006 als nach diesem
Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem 31. Dezember
2005 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf
insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz
zulässig ist.
(3)
Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene
Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden,
der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses
Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
(4)
Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim
Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht auch in den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände. In diesen Fällen ist
die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige
Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid
erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten darf für
Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden
sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.
(5)
Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1997 die Durchsetzung eines
Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum
festgesetzten Zeitpunkt.
(6)
Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Visa behalten ihre
Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
(7)
Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger
von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und
Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten
Zeitpunkt.
(8)
Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß § 110 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von
Fremden – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 gelten als nach § 4
Abs. 1 erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.
In-Kraft-Treten
§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9
Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(3) Verordnungen oder
Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem
auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie
dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft
treten.
Vollziehung
§ 127. Mit
der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30
Abs. 3, 49 Abs. 1 und 2, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der
Vollziehung der §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 25 Abs. 1, 28
Abs. 2 und 30 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der
Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, mit
der Vollziehung des §§ 5 Abs. 4 2. Halbsatz, 8 Abs. 1 2. Satz
und 95 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der
Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister
für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Inneres betraut.
Artikel 4
Bundesgesetz
über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
– NAG)
Inhaltsverzeichnis
1.
TEIL: ALLGEMEINER TEIL
1.
Hauptstück: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2.
Hauptstück: Behördenzuständigkeiten
§ 3 Sachliche
Zuständigkeit
§ 4 Örtliche
Zuständigkeit im Inland
§ 5 Örtliche
Zuständigkeit im Ausland
§ 6 Nationale
Kontaktstelle
§ 7 Dezentrale
Informationszentren
3.
Hauptstück: Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
§ 8 Arten
und Form der Aufenthaltstitel
§ 9 Dokumentation
und Form des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts
§ 10 Ungültigkeit
und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des
Aufenthalts- und Niederlassungsrechts
4.
Hauptstück: Allgemeine Voraussetzungen
§ 11 Allgemeine
Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 12 Quotenpflichtige
Niederlassung
§ 13 Gesundheitszeugnis
§ 14 Integrationsvereinbarung
§ 15 Kostenbeteiligungen
§ 16 Kursangebot
5.
Hauptstück: Integrationsförderung und Beirat für Asyl- und Migrationsfragen
§ 17 Integrationsförderung
§ 18 Beirat für
Asyl- und Migrationsfragen
6.
Hauptstück: Verfahren
§ 19 Allgemeine
Verfahrensbestimmungen
§ 20 Gültigkeitsdauer
von Aufenthaltstiteln
§ 21 Verfahren
bei Erstanträgen
§ 22 Verfahren
zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden
im Ausland
§ 23 Verfahren
zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inlandsbehörden
§ 24 Verlängerungsverfahren
§ 25 Verfahren
im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines
Aufenthaltstitels
§ 26 Zweckänderungsverfahren
§ 27 Niederlassungs-
und Bleiberecht von Familienangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen
§ 28 Rückstufung
und Entziehung eines unbefristeten Niederlassungsrechts
§ 29 Mitwirkung
des Fremden
§ 30 Scheinehe
und Scheinadoption
§ 31 Rahmenbedingungen
§ 32 Selbständige
Erwerbstätigkeit
§ 33 Unselbständige
Erwerbstätigkeit
7.
Hauptstück: Verwenden personenbezogener Daten
§ 34 Allgemeines
§ 35 Verwenden
erkennungsdienstlicher Daten
§ 36 Zentrale
Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem
§ 37 Mitteilungs-
und Mitwirkungspflichten
§ 38 Internationaler
und gemeinschaftsrechtlicher Datenverkehr
§ 39 Zulässigkeit
der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters
§ 40 Niederlassungsregister
2.
TEIL: BESONDERER TEIL
1.
Hauptstück: Niederlassung von Drittstaatsangehörigen
§ 41 Niederlassungsbewilligung
– Schlüsselkraft
§ 42 Niederlassungsbewilligung
– ausgenommen Erwerbstätigkeit
§ 43 Niederlassungsbewilligung
– unbeschränkt
§ 44 Niederlassungsbewilligung
– beschränkt
§ 45 Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt – EG“
§ 46 Bestimmungen
über die Familienzusammenführung
2.
Hauptstück: Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich
wohnhaften Zusammenführenden
§ 47 Aufenthaltstitel
„Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 48 Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt – Familienangehöriger“
3.
Hauptstück: Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren
Familienangehörigen
§ 49 Drittstaatsangehörige
mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 50 Familienangehörige
von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“
eines anderen Mitgliedstaates
4.
Hauptstück: Gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht
§ 51 Niederlassungsrecht
für EWR-Bürger
§ 52 Niederlassungsrecht
für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 53 Anmeldebescheinigung
§ 54 Daueraufenthaltskarten
§ 55 Fehlen des
Niederlassungsrechts
§ 56 Sonderfälle
der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern
§ 57 Schweizer
Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern
5.
Hauptstück: Aufenthaltsbewilligungen
§ 58 Rotationsarbeitskräfte
§ 59 Betriebsentsandte
§ 60 Selbständige
§ 61 Künstler
§ 62 Sonderfälle
unselbständiger Erwerbstätigkeit
§ 63 Schüler
§ 64 Studierende
§ 65 Inhaber
eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen
EWR-Mitgliedstaates
§ 66 Sozialdienstleistende
§ 67 Forscher
§ 68 Aufnahmevereinbarung
§ 69 Aufrechterhaltung
der Familiengemeinschaft
6.
Hauptstück: Zertifizierung von Einrichtungen
§ 70 Zertifizierte
nichtschulische Bildungseinrichtung
§ 71 Zertifizierte
Forschungseinrichtung
7. Hauptstück:
Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
§ 72 Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen
§ 73 Niederlassungsbewilligung
aus humanitären Gründen
§ 74 Inlandsantragstellung
§ 75 Zustimmung
zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen
8.
Hauptstück: Aufenthaltsrecht für Vertriebene
§ 76 Vertriebene
3.
TEIL: STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 77 Strafbestimmungen
§ 78 Amtsbeschwerde
§ 79 Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 80 Verweisungen
§ 81 Übergangsbestimmungen
§ 82 In-Kraft-Treten
§ 83 Vollziehung
1. TEIL
ALLGEMEINER
TEIL
1. Hauptstück
Geltungsbereich
und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die
Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich
länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
die Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten.
(2) Dieses
Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. xxx, und nach vorigen asylgesetzlichen
Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt;
2. nach § 95 des
Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. xxx, über einen
Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen und
3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß
vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder
ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente
genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach
§§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl.
Nr. 60/1974;
3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem
hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des
Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich
die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und
Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des
Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern
im Reisedokument muss bescheinigt sein;
4. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) ist;
5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei
des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III
Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und
BGBl. III Nr. 54/2004, ist;
6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht
EWR-Bürger ist;
7. eine bloß vorübergehende selbständige
Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als
sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten
wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um
keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 im Sinne des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;
8. eine bloß vorübergehende unselbständige
Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige
Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer sechs Monate nicht
übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht
länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer
Ausnahme nach § 1 Abs. 2 bis 4
und § 2 Abs. 2 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, ausgeübt wird;
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder
unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind,
ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von
Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits
vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte
gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren
Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines
Aufenthaltstitels;
10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger,
der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne
dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Erteilung
eines weiteren Aufenthaltstitels mit demselben Zweckumfang (§ 24);
12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines
Aufenthaltstitels (§ 26);
13. Erstantrag: der Antrag, der nicht
Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;
14. Recht auf Freizügigkeit: das
gemeinschaftsrechtliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich
niederzulassen;
15. Haftungserklärung: die von einem
österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung
Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die
Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer
Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz
jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines
Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der
Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz
gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder
Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG,
BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit
des Dritten zum Tragen der Kosten nachgewiesen wird, und
16. Berufsvertretungsbehörde: eine mit
konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland
betraute Behörde.
(2) Niederlassung ist
der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum
Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als
sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2. der Begründung eines Mittelpunktes der
Lebensinteressen oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden
Erwerbstätigkeit.
(3) Der rechtmäßige
Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8
Abs. 1 Z 5) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.
(4) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist
1. die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811;
2. die Annahme an Kindesstatt, in deren Folge eine
Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz erteilt werden soll,
ausschließlich nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts und
3. ein Unterhaltsanspruch zum Nachweis der
Unterhaltsmittel nicht nur nach dessen Rechtgrundlage, sondern auch nach der
tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung
zu
beurteilen.
2. Hauptstück
Behördenzuständigkeiten
Sachliche
Zuständigkeit
§ 3. (1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist
der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im
Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung
gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle
oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2) Über Berufungen
gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister
für Inneres.
(3) Wird ein Antrag im
Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige
Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Über Anträge,
die schon aus formalen Gründen (§ 22 Abs. 1 und 2) zurückzuweisen
sind, entscheidet dann diese; gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
(4) Strafbehörde
erster Instanz in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde.
Örtliche
Zuständigkeit im Inland
§ 4. Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach
dem Wohnsitz oder beabsichtigten
Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich
aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit
nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in
diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich
zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig
wäre.
Örtliche
Zuständigkeit im Ausland
§ 5.
(1) Die örtliche
Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet
sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers
für auswärtige Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.
(2) Der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres durch Verordnung Behörden, die nicht mit der berufsmäßigen Vertretung
Österreichs im Ausland betraut sind, zur Vornahme von Amtshandlungen nach
diesem Bundesgesetz bestimmen.
Nationale
Kontaktstelle
§ 6. Kontaktstelle im Sinne
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union ist der
Bundesminister für Inneres.
Dezentrale
Informationszentren
§ 7. Der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch
Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere
1. mit den Aufgaben einer Kontakt- und
Informationsstelle für Fremde,
2. mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die
die Verfahren führenden Behörden,
3. mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses
Bundesgesetzes,
4. mit der Sammlung von regionalen Informationen,
die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder
Migrationsanalysen ermöglichen,
betrauen
und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.
3. Hauptstück
Aufenthalts-
und Niederlassungsberechtigungen
Arten und
Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. „Niederlassungsbewilligung“ für eine nicht bloß
vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten
Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt – EG“ (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die
befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Z 4) zu
erhalten;
3. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ für die
Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der
Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –
Familienangehöriger“ für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
5. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 und
§ 72) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu
erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2)
Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:
1. „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“,
die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für
die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4
oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen
Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“, die
zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17
AuslBG berechtigt;
4. „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“, die
zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
5. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die
zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen
Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister
für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach
Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere
Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und
Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(4) Die
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen
unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1 vom
Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
(5) Inhaber einer
Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden
(§ 66), dürfen während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um
eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine
Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur
Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die
Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes
Bleiberecht.
Dokumentation
und Form des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts
§ 9.
(1) Zur Dokumentation
eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden
1. für EWR-Bürger, die sich in Österreich
niedergelassen haben, über Antrag eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) und
2. für Angehörige von EWR-Bürgern, die
Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine „Daueraufenthaltskarte“
(§ 54), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch
genommen hat,
ausgestellt.
(2) Inhabern von
Anmeldebescheinigungen kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“
ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger und die
Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokument. Form und Inhalt der
Anmeldebescheinigung, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger und der
Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung
fest.
Ungültigkeit
und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des
Aufenthalts- und Niederlassungsrechts
§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen
des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde
ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig
wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel
oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von
Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer
das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben
wird.
(2) Aufenthaltstitel
werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein
Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels
„Daueraufenthalt – EG“ (§ 45) und „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“
(§ 48), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.
(3) Ein
Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder
Niederlassungsrechts wird gegenstandslos,
1. wenn dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder
Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender
Gültigkeit erteilt wird;
2. wenn der Fremde Österreicher oder EWR-Bürger
wird;
3. wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
4. wenn der Fremde im Besitz eines
Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt
–Familienangehöriger“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich
niedergelassen ist oder
5. im Fall des § 8 Abs. 4.
(4) Die Ungültigkeit
oder Gegenstandslosigkeit von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter
Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist
jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung
nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu
verpflichtet.
(5) Ungültige oder
gegenstandslose Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine
Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde
Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.
Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt,
abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich
vorzulegen.
4. Hauptstück
Allgemeine
Voraussetzungen
Allgemeine
Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht
erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gemäß § 60 FPG besteht;
2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen
EWR-Staates besteht;
3. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine
Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 AsylG 2005 rechtskräftig
erlassen wurde;
4. eine Scheinehe oder Scheinadoption (§ 30
Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten
sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 4
vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung
der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet
rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel
dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen
Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine
Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich
angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden
Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch
leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner
finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die
Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen
Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages
(§ 24) die Integrationsvereinbarung nach § 14 oder ein einzelnes
Modul bereits erfüllt hat, soweit er bereits ein Jahr niedergelassen war und
ihm kein Aufschub gemäß § 14 Abs. 8 gewährt wurde.
(3) Ein
Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2
Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder
Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention –
EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.
(4) Der Aufenthalt
eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1),
wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit gefährden würde oder
2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass er gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates
und seiner Gesellschaft eingestellt ist und andere Menschen von dieser
Einstellung in Wort, Bild oder Schrift zu überzeugen versuchen wird oder
versucht hat oder auf andere Weise eine natürliche Person oder Organisation
unterstützt, die solche Ziele verfolgt oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt
eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft
(Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte
hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen
der Gebietskörperschaften und von Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche
(§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291 der
Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Zulässigkeit,
den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4
mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu
können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
Quotenpflichtige
Niederlassung
§ 12.
(1) Den Regelungen über
die Quotenpflicht gemäß dem Bundesgesetz über die Erlassung der
Niederlassungsverordnung (Niederlassungsverordnungsgesetz – NLV-G),
BGBl. I Nr. XXX/2005, unterliegen:
1. die erstmalige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung und
2. die Zweckänderung eines gültigen
Aufenthaltstitels, soweit die beantragte Niederlassungsbewilligung bei
erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.
(2) Anträge innerhalb
eines Quotenjahres auf Erteilung einer der Quotenpflicht unterliegenden
Niederlassungsbewilligung sind nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in
ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom
Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen.
Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die
Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende
Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in
dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des
Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie
Quotenplätze im Register vorhanden sind.
(3) Unbeschadet der
sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung darf
eine solche nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2
zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung verringert die im Register nach Abs. 2
vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes
erfolgt mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung und in den Fällen des
§ 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen
Berufsvertretungsbehörde.
(4) Steht zum
Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Abs. 2 mehr
zur Verfügung, so ist – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach
§ 46 Abs. 4 – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen,
wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die
Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr
und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat; gegen diese
Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
(5) Kann auf Grund der
Reihung im Register nach Abs. 2 ein Antrag auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung weder abgewiesen noch zurückgewiesen werden, weil
noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart
rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum
Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur
Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den
Ablauf der Fristen nach § 73 AVG.
(6) Wurde der Antrag
auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen oder aus anderen
Gründen als nach Abs. 4 zurückgewiesen und wurde dagegen Berufung erhoben,
hat dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register
nach Abs. 2. Liegt eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung der
Berufungsbehörde vor, wird der betreffende Quotenplatz frei.
(7) Ist in Fällen der
Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 4 die Anzahl der Quotenplätze
in einem Land ausgeschöpft, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag
aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, sofern sie den Antrag nicht
aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat. Ein solcher Aufschub
hemmt den Ablauf der Fristen nach § 73 AVG und § 27 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10. Der Fremde
oder der Zusammenführende haben zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf
Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers. Die Mitteilung über die
Reihung ist auf Antrag des Fremden einmalig in Bescheidform zu erteilen;
dagegen ist keine Berufung zulässig. Weitere Reihungsmitteilungen können auch
in anderer technisch geeigneten Weise, die den Schutz personenbezogener Daten
wahrt, ergehen. Drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht
mehr zulässig und die Quotenpflicht nach Abs. 1 erlischt.
(8)
Niederlassungsbewilligungen für Kinder, denen gemäß § 30 Abs. 4 FPG
Sichtvermerksfreiheit zukommt, und Fremde, denen gemäß § 7 Abs. 1
Z 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig
aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind,
unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im
Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung geboren wurden.
Gesundheitszeugnis
§ 13. Der Fremde hat bei der Erstantragstellung
ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums
(§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Integrationsvereinbarung
§ 14. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der
Integration rechtmäßig auf Dauer oder längerfristig niedergelassener
Drittstaatsangehöriger. Sie bezweckt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen
Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlangung
der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
kulturellen Leben in Österreich.
(2) Im Rahmen der
Integrationsvereinbarung sind zwei aufeinander aufbauende Module zu erfüllen,
wobei
1. das Modul 1 dem Erwerb der Fähigkeit des Lesens
und Schreibens und
2. das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen
Sprache und der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich
dient.
(3) Drittstaatsangehörige
sind mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung
einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem
Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Keine
Verpflichtung besteht, wenn er schriftlich erklärt, dass sein Aufenthalt die
Dauer von zwölf Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten soll.
Diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines
Verlängerungsantrages.
(4) Ausgenommen von
der Erfüllung der Integrationsvereinbarung sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Erfüllungspflicht
(Abs. 8) unmündig sind oder sein werden,
2. denen auf Grund ihres hohen Alters oder
Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet
werden kann; Letzteres hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches
Gutachten nachzuweisen.
(5) Die einzelnen
Module der Integrationsvereinbarung sind erfüllt, wenn der
Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis über Kenntnisse des Lesens und
Schreibens vorlegt (für Modul 1);
2. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und
erfolgreich abschließt (für Modul 2);
3. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer
Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv
abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9.
Schulstufe positiv abgeschlossen hat (für Modul 2);
4. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach
Deutsch an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache
als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer
österreichischen Pflichtschule gelehrt wird (für Modul 2);
5. einen Nachweis über ausreichende
Deutschkenntnisse vorlegt (für Modul 2);
6. über einen Schulabschluss verfügt, der der
allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss
in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (für Modul 2);
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt (für Modul 2);
8. eine „Niederlassungsbewilligung –
Schlüsselkraft“ (§ 41) besitzt oder eine besondere Führungskraft im Sinne
des § 2 Abs. 5a AuslBG ist; dies gilt auch für seine
Familienangehörigen (für Modul 2).
Die
Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet das Modul 1.
(6) Nähere
Bestimmungen über die Durchführung von Integrationskursen und Nachweisen hat
der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.
(7) Die Behörde kann
mit dem Drittstaatsangehörigen Orientierungsgespräche führen, spezielle
Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung
empfehlen.
(8)
Drittstaatsangehörige, die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
verpflichtet sind, haben diese binnen fünf Jahren ab Erteilung oder
Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Auf Antrag kann ihnen unter
Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung ihrer
Integrationsvereinbarung Aufschub gewährt werden. Dieser Aufschub darf die
Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten; er hemmt den Lauf der
Fristen nach § 15.
Kostenbeteiligungen
§ 15. (1) Der Bund ersetzt die Kurskosten bis
zum Höchstsatz nach Abs. 3, wenn das Modul 1 spätestens binnen einem Jahr
nach Beginn der Erfüllungspflicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(2)
Familienangehörigen nach § 47 Abs. 2 und Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen
in den Fällen des § 46 Abs. 4 ersetzt der Bund 50 v.H. der Kurskosten
des Moduls 2, sofern sie dieses spätestens binnen zwei Jahren, nachdem sie
erfüllungspflichtig geworden sind, erfolgreich abgeschlossen haben. Die Zweijahresfrist
beginnt mit Erfüllung des Moduls 1, jedenfalls aber zwölf Monate nach Beginn
der Niederlassung zu laufen.
(3) Der Bundesminister
für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
durch Verordnung Höchstsätze festzulegen, die der Bund nach Abs. 1 und 2
ersetzt. Höchstsätze haben sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden
Integrationskurse zu orientieren.
(4) Für Kosten, die
dem Anbieter eines Integrationskurses nicht vom Bund ersetzt werden, haftet der
Verpflichtete aus einer Haftungserklärung solidarisch.
Kursangebot
§ 16.
(1) Die angebotenen
Kurse haben jedenfalls zu enthalten:
1. für das Modul 1 den Erwerb der Fähigkeit des
Lesens und Schreibens und
2. für das Modul 2 Kenntnisse der deutschen
Sprache zur Kommunikation und zum Lesen alltäglicher Texte sowie von Themen des
Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der europäischen und demokratischen
Grundwerte, die eine Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
kulturellen Leben in Österreich ermöglichen.
(2) Die Zertifizierung
der Kurse und die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom
Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen. Die Kurse werden mit einer
Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann
auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden.
(3) Auf die
Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Abs. 1 durchgeführt und finanziert haben
und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der
Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden
vermindern Beiträge gemäß § 15 nicht.
(4) Die Inhalte der
Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals,
die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung
werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5) Der
Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der
Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die
Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 entsprechen.
5. Hauptstück
Integrationsförderung
und Beirat für Asyl- und Migrationsfragen
Integrationsförderung
§ 17. (1) Fremden, die zur Niederlassung
berechtigt sind, kann – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14 bis 16 –
Integrationsförderung gewährt werden; damit sollen ihre Einbeziehung in das
gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Österreich und die
Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen
herbeigeführt werden.
(2) Maßnahmen der
Integrationsförderung sind insbesondere
1. Sprachkurse;
2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
3. Veranstaltungen zur Einführung in die
österreichische Kultur und Geschichte;
4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen
Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
5. die Weitergabe von Informationen über den
Wohnungsmarkt und
6. Leistungen des Österreichischen
Integrationsfonds.
(3) Zur Durchführung
der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche
Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden
heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen
Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
(4) Soweit der
Bundesminister für Inneres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß
Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an
internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von
Problemen der Migration und der Integration Fremder in Europa ist.
(5) Die Ermittlung und
Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der
Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der
Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 37 zulässig.
Beirat für
Asyl- und Migrationsfragen
§ 18.
(1) Der Bundesminister
für Inneres wird in Asyl- und Migrationsfragen vom Beirat für Asyl- und
Migrationsfragen beraten. Dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder
Empfehlungen zu konkreten Asyl- und Migrationsfragen ab, insbesondere zur
Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung
(§ 17).
(2) Der Beirat für
Asyl- und Migrationsfragen besteht aus 23 Mitgliedern, die ihre Funktion
ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für
Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar
1. je ein Mitglied auf Vorschlag des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für
Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Gesundheit und
Frauen, des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
2. je ein Mitglied auf Vorschlag der
Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, der Österreichischen Industriellenvereinigung, der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
3. vier Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der
Länder;
4. je ein Mitglied auf Vorschlag des
Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes sowie
5. ein Vertreter des Österreichischen
Integrationsfonds und je ein Vertreter von vier vom Bundesminister für Inneres
bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich
insbesondere der Integration oder Beratung Fremder widmen, sowie zwei Vertreter
des Bundesministeriums für Inneres.
(3) Der Vertreter des
Österreichischen Integrationsfonds führt im Beirat für Asyl- und Migrationsfragen
den Vorsitz und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
(4) Die Mitglieder des
Beirates für Asyl- und Migrationsfragen unterliegen der Verpflichtung zur
Wahrung des Amtsgeheimnisses.
(5) Der Bundesminister
für Inneres stellt dem Beirat für Asyl- und Migrationsfragen die zur
Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und
Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Beirat für Asyl- und Migrationsfragen gibt
sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und
eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorgesehen sind.
6. Hauptstück
Verfahren
Allgemeine
Verfahrensbestimmungen
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind
persönlich bei der Behörde zu stellen. Anträge von Minderjährigen und unter
Sachwalterschaft stehenden Personen, sind von ihrem gesetzlichen Vertreter oder
ihrem beigegebenen Sachwalter einzubringen.
(2) Im Antrag ist der
Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht
zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben,
das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge
während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz. Die für einen
bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der
Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines
Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass
die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden
Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der
Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität
und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3) Der Bundesminister
für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und
Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag
jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer
Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender
Antragsformulare, enthalten.
(4) Bei der
Antragstellung hat der Fremde die erkennungsdienstlichen Daten, die zur
Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen
und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser mitzuwirken;
andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Über die Folgen der Weigerung des
Fremden ist dieser zu belehren.
(5) Sofern bei der
Erstantragsstellung die Ermittlung der Daten, die zur Herstellung und Personifizierung
eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, nicht bereits bei Antragstellung bei
der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige
Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der
Daten, die zur Herstellung und Personifizierung eines Aufenthaltstitels
erforderlich sind, bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige
Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder
mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die
Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der
sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.
(6) Der Fremde hat der
Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens
die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im
Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der
Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer
Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann
das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen
Umstand belehrt wurde.
(7) Aufenthaltstitel
dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich
ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an
dessen gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden.
Gültigkeitsdauer
von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist,
sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit
dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer
der Aufenthaltstitel beantragt oder die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments
weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Der Aufenthalt
beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Aufenthaltstitels. Die Gültigkeitsdauer
eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des
letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag.
(3) Inhaber eines
Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45) oder „Daueraufenthalt
–Familienangehöriger“ (§ 48) sind in Österreich – unbeschadet der
befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden
Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum
von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem
Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein
Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als
zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Aus besonders
berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der
Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen
Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde
bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR aufhalten, wenn er dies
der Behörde vorher mitgeteilt hat.
Verfahren
bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das
Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland
einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von
Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern,
EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und
denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und
während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet
niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung
oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger
oder EWR-Bürger waren;
4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen
sechs Monaten nach der Geburt;
5. Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien
Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien
Aufenthalts, und
6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als
Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige.
(3) Der Bundesminister
für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch
Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit
gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(4) Eine
Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6 und
Abs. 3 schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt
hinausgehendes Bleiberecht.
Verfahren
zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden
im Ausland
§ 22.
(1) Die örtlich
zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den
Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei
einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser
von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die
zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.
(2) Entspricht der
Antrag nicht einer mit Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 festgelegten Form
und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare,
so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels
mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres Verfahren
eingestellt wird.
Verfahren
zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inlandsbehörden
§ 23. (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im
Ermittlungsverfahren, dass der Fremde einen anderen als den beantragten
Aufenthaltstitel für seinen beabsichtigten Zweck benötigt, so ist er über
diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(2) Die zuständige
Behörde prüft den Antrag und erlässt die Entscheidung, wenn der Antrag im
Ausland eingebracht wurde, im Wege der örtlich zuständigen
Berufsvertretungsbehörde. Wird dem Antrag des Fremden, der sich im Ausland
befindet, stattgegeben, so hat die Behörde die örtlich zuständige
Berufsvertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Visums (§ 21 FPG) für
die einmalige Einreise zu beauftragen, soweit der Fremde dies zur Einreise
benötigt. Dieser Auftrag wird gegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei
Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und über diesen Umstand von der
Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde ist
ohne weiteres einzustellen.
(3) Wird der
Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Abs. 2) bei der
Behörde behoben, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Allfällig
vorher ergangene Erledigungen sind gegenstandslos.
(4) Handelt es sich um
den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten
sich die Art und die Dauer ihres Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel
der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung
des Kindes zukommt; bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus
einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege
und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter
Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel
„Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen
Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der
Familienzusammenführung auszustellen.
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
(Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen;
§ 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf
begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht
werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf.
Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das
Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt
der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach
Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als
Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der
Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten
Anträge als Erstanträge; Abs. 3 gilt. Nach Stellung eines
Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher
Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin
rechtmäßig niedergelassen.
(3) Fremden, die sich
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres befristeten Aufenthaltstitels weiter im
Bundesgebiet aufhalten, ist auf Antrag, soweit die Voraussetzungen weiterhin
vorliegen, ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen.
Ihnen darf – außer im Fall eines Verzichts gemäß § 14 Abs. 3 –wegen
eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt,
ein weiterer Aufenthaltstitel für den gleichen Aufenthaltszweck nicht versagt
werden. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde den
Aufenthaltstitel zu erteilen.
Verfahren im
Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines
Aufenthaltstitels
§ 25.
(1) Fehlen in einem
Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts
Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde –
gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – den
Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine
Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm
darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder
Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu
informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig
festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf
dieser Frist hat die Behörde die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zur
Aufenthaltsbeendigung zuständige Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls unter
Anschluss der Stellungnahme des Fremden – zu verständigen. Während eines
Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73
AVG gehemmt.
(2) Erwächst eine
Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den
Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen.
Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag
des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende
Maßnahme gesetzt wird.
(3) Abweichend von
Abs. 1 und 2 gilt § 24 Abs. 3, wenn
1. kein Fall des § 11 Abs. 2 Z 6
vorliegt und er bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
niedergelassen war oder
2. der Fremde einen Verlängerungsantrag mit einem
Zweckänderungsantrag verbindet.
Zweckänderungsverfahren
§ 26.
Wenn der Fremde den
Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er
dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung
ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten
Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur
Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen
Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die
Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine
Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
Niederlassungs-
und Bleiberecht von Familienangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen
§ 27. (1) Familienangehörige mit einer
Niederlassungsbewilligung haben bis zum Ablauf des fünften Jahres ein vom
Zusammenführenden abgeleitetes Niederlassungsrecht. Das Recht, weiterhin
niedergelassen zu sein, bleibt Familienangehörigen erhalten, wenn die
Voraussetzungen für den Familiennachzug später als fünf Jahre nach Erteilung
der ersten Niederlassungsbewilligung wegfallen. Mit Verlust der
Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden in den ersten fünf Jahren geht
das Niederlassungsrecht der Familienangehörigen von Gesetzes wegen unter.
(2) Abs. 1 gilt
nicht, wenn der Familienangehörige aus eigenem in der Lage ist, die
Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 zu erfüllen.
Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen,
deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der
ursprünglich vom Zusammenführenden abgeleitet wurde oder mittlerweile
innegehabt wurde.
(3) Unbeschadet
der Ableitung einer Niederlassungsbewilligung von Familienangehörigen innerhalb
der Frist des Abs. 1 verliert der Familienangehörige die Voraussetzungen
für den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung nicht:
1. durch Tod des Ehegatten oder des Elternteils;
2. durch Scheidung wegen überwiegenden
Verschuldens des anderen Ehegatten oder
3. aus besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen.
(4) Besonders
berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 3 Z 3 liegen
insbesondere vor, wenn der Familienangehörige Opfer von Gewalt in der Familie
wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach
§ 382b EO erlassen wurde oder der Verlust der Niederlassungsbewilligung
des Zusammenführenden die Folge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme war, die
auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen
vorsätzlicher Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.
(5) Zur Wahrung dieses
Rechts hat er diese Umstände der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Die
Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren
Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der ursprünglich
vom Zusammenführenden abgeleitet wurde oder mittlerweile innegehabt wurde.
Rückstufung
und Entziehung eines unbefristeten Niederlassungsrechts
§ 28. (1) Liegen gegen einen Inhaber eines
Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45) oder „Daueraufenthalt –
Familienangehöriger“ (§ 48) die Voraussetzungen des § 54 FPG für die
Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des § 60 FPG für die
Erlassung eines Aufenthaltsverbots vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick
auf § 66 FPG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des
unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts
wegen eine befristete „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8
Abs. 2 Z 3) auszustellen (Rückstufung).
(2)
Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser
entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung
(Aufenthaltsverbot) eines anderen EWR-Mitgliedstaates vorliegt, der mit einer
akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale
Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot
1. auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit
mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;
2. erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht
besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Z 1 begangen habe
oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet
eines EWR-Mitgliedstaates plante, oder
3. erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige
gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates
verstoßen hat.
(3) Die Entziehung des
Aufenthaltstitels nach Abs. 2 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung
der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die
Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, oder das Protokoll
Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III
Nr. 22/2005, verletzt würde.
(4) Würde durch die
Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 in das Privat- oder
Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung nur
zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK
genannten Ziele dringend geboten ist.
Mitwirkung
des Fremden
§ 29. (1) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken.
(2) Gelingt es dem
Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich nach
diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen, so hat
ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer
DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren.
Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine
Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken und hat
keine Auswirkung auf die Beweiswürdigung.
Scheinehe
und Scheinadoption
§ 30.
(1) Ehegatten, die ein
gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen
sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe
berufen.
(2) An Kindes statt
angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von
Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und
Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende
Grund für die Annahme an Kindes statt war.
Rahmenbedingungen
§ 31. Das Verhalten eines in Österreich
befindlichen Fremden hat sich am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen
demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu orientieren.
Selbständige
Erwerbstätigkeit
§ 32.
Mit Ausnahme der Fälle
des § 2 Abs. 1 Z 7 bedarf die Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit – unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes-
oder Landesgesetzen – der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit
entsprechendem Zweckumfang.
Unselbständige
Erwerbstätigkeit
§ 33. (1) Die Berechtigung zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer
entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem
Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
(2) Die Mitteilungen
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 12 Abs. 9
und 17 Abs. 2 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen
einzuholen.
7. Hauptstück
Verwenden
personenbezogener Daten
Allgemeines
§ 34. (1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz
dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Behörden nach
diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten Dritter und die
Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der
Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(3) Nach diesem
Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch zu löschen,
1. sobald der Behörde bekannt wird, dass der
Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
erlangt hat;
2. zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung
des Verfahrens oder Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines
Antrags auf internationalen Schutz, eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages
oder
3. wenn der Behörde der Tod des Betroffenen
bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind.
Verwenden
erkennungsdienstlicher Daten
§ 35. (1) Die nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die
einen Aufenthaltstitel beantragen oder denen ein solcher ausgestellt werden
soll, erkennungsdienstlich zu behandeln.
(2)
Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem
Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig verarbeitet, dürfen von den Behörden nach
diesem Bundesgesetz ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung
in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.
(3) Die §§ 64 und
65 Abs. 4 bis 6 sowie § 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes
(SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten.
(4) Die Behörde hat
einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen
hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter
Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur
Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern.
Zentrale
Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem
§ 36. (1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz
sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten gemeinsam zu
verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die
Behörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,
als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.
(2) Die Behörden nach
diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, von Asyl- und von Fremdenpolizeibehörden
verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
unbedingt erforderlich ist.
(3) Für in der
zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 34 Abs. 3.
Mitteilungs-
und Mitwirkungspflichten
§ 37.
(1) Die Behörden nach
diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen
Fremdenpolizeibehörde die in § 102 Abs. 1 FPG genannten Daten zum
Zweck der Weiterverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu
überlassen, soweit sie nicht selbst technisch in der Lage sind, Daten im Rahmen
des Zentralen Fremdenregisters zu verarbeiten.
(2) Die
Staatsbürgerschaftsbehörden haben der nach diesem Bundesgesetz zuständigen
Behörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.
(3) Die
Personenstandsbehörden und die Zivilgerichte haben der zuständigen Behörde
Anträge auf Verehelichungen und Adoptionen von Fremden mitzuteilen.
(4) Hat die Behörde
bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten
Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Scheinehe oder eine
Scheinadoption besteht, so hat sie der zuständigen Sicherheitsbehörde diesen
Verdacht mitzuteilen. Teilt die Sicherheitsbehörde mit, dass keine Scheinehe
oder Scheinadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Sicherheitsbehörde
nicht binnen drei Monaten (§ 110 FPG), so hat die Behörde vom Vorliegen
einer Ehe oder Adoption auszugehen.
(5) Die Behörden des
Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,
sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen,
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde diese Daten zu
übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht
zulässig.
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des
konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(6) Die Strafgerichte
haben Erhebungen von Anklagen wegen in die Zuständigkeit der Landesgerichte
fallenden Vorsatztaten, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der
Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und den
Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der nach diesem
Bundesgesetz zuständigen Behörde erster Instanz mitzuteilen. Diese Mitteilungen
hat die Behörde erster Instanz, soweit das Verfahren in 2. Instanz anhängig
ist, der Berufungsbehörde zu übermitteln.
Internationaler
und gemeinschaftsrechtlicher Datenverkehr
§ 38.
(1) Sofern die
Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen
über das Übermitteln der gemäß § 35 verarbeiteten Daten von Fremden, die
nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, an bestimmte Empfänger abschließen.
Hiebei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei
einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer
Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.
(2) Personenbezogene
Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen
Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen
Informationssammlung verarbeitet werden.
(3) Die nationale
Kontaktstelle (§ 6) ist ermächtigt, gemäß § 102 Abs. 1 Z 1
bis 11 FPG verarbeitete Daten von Fremden auf Grund gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften an andere nationale Kontaktstellen zu übermitteln sowie
entsprechende Daten von anderen nationalen Kontaktstellen zu empfangen und zu
verarbeiten.
Zulässigkeit
der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters
§ 39. Bei einer von der nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl.
Nr. 9/1992, eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die
Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten
Daten nach dem Namen, aber auch nach der Staatsangehörigkeit oder nach anderen
adressbezogenen Merkmalen vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
Niederlassungsregister
§ 40. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein
automationsunterstütztes Register zu führen, in das unverzüglich alle im
betreffenden Jahr erteilten und beantragten Aufenthaltstitel (§ 8) und
Dokumentationen von gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und
Niederlassungsrechten (§ 9) jeweils getrennt nach Art und mit Angabe des Geschlechts,
des Alters, der Staatsangehörigkeit, des Herkunftsstaats, des Zielstaats, des
Familienstandes, der Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden sowie
des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Die Behörde ist – unbeschadet
anderer Ermittlungsermächtigungen – ermächtigt, diese Daten zu ermitteln. Die
Daten sind unmittelbar nach der Ermittlung zu anonymisieren und dem
Bundesminister für Inneres zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die
Behörde die Daten zu löschen.
(2) Die Behörden haben
dem Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend im Wege der
Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten und bei ihnen
beantragten Aufenthaltstitel (§ 8) und Dokumentationen von
gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (§ 9) im
Sinne des Abs. 1 und darüber hinaus monatlich zahlenmäßig über die
Erfüllung der Quotenpflicht zu informieren.
(3) Wurde die für
dieses Jahr für ein Land oder das Bundesgebiet in der Niederlassungsverordnung
(§ 12) festgelegte Anzahl von Aufenthaltstiteln erreicht, so hat der
Bundesminister für Inneres hievon den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zu verständigen.
2. TEIL
BESONDERER
TEIL
1. Hauptstück
Niederlassung
von Drittstaatsangehörigen
Niederlassungsbewilligung
– Schlüsselkraft
§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine
„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen
Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice gemäß §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG vorliegt.
(2) Entscheidungen
über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ sind
überdies von der zuständigen Behörde gemäß §§ 12 oder 24 AuslBG
unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages,
zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen
Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
ist abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels (§§ 21 bis 24)
zurückzuweisen ist;
2. wegen zwingender Erteilungshindernisse
(§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist oder
3. mangels eines Quotenplatzes zurückzuweisen ist.
(3) Erwächst die
negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) in
Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten
der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den
Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft negativ (§ 24
AuslBG), ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
(4) Die
erstmalige Zulassung als Schlüsselkraft ist einem Fremden höchstens für die
Dauer von 18 Monaten zu erteilen.
Niederlassungsbewilligung
– ausgenommen Erwerbstätigkeit
§ 42.
(1)
Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen
Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. deren feste und regelmäßige monatliche
Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG
entsprechen.
(2)
Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren
(§ 95 FPG), kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen
Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. in den Ruhestand versetzt worden sind.
Niederlassungsbewilligung
– unbeschränkt
§ 43. Die „Niederlassungsbewilligung –
unbeschränkt“ ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu
erteilen:
1. an Schlüsselkräfte frühestens nach einem
Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß
§ 12 Abs. 9 AuslBG vorliegt und
2. an Drittstaatsangehörige im Fall der
Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1.
Niederlassungsbewilligung
– beschränkt
§ 44.
(1)
Drittstaatsangehörigen mit einer „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“
kann quotenfrei eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden,
wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
2. eine Berechtigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(2)
Drittstaatsangehörige, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union
Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden,
wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt – EG“
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den
letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. die Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Die Fünfjahresfrist
gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige
innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate, oder durchgehend mehr
als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen
beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(3) Aus besonders
berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der
Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen
Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige
innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes
aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich
mitgeteilt hat.
(4) Weiters wird die
Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden
Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
(5) Liegt eine
Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor,
ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ von
Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall des §§ 47 oder 48
vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –
Familienangehöriger“ (§ 48) von Amts wegen zu erteilen. Diese
Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Die Asylbehörde ist von
der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
Bestimmungen
über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von
Drittstaatsangehörigen nach § 42 kann eine „Niederlassungsbewilligung –
ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen
im Sinne des § 42 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
(2)
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach § 44 Abs. 2 kann
quotenfrei eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)
Familienangehörigen von Schlüsselkräften (§ 41) kann eine
„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ für eine Dauer von höchstens 18
Monaten erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
2. ein Quotenplatz vorhanden ist.
(4)
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine
„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“
innehat;
b) eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
innehat;
c) eine Niederlassungsbewilligung außer eine
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach § 42
innehat und die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat oder
d) Asylberechtigter
ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
(5)
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des
Abs. 4 Z 3 lit. a, b und d, wenn sie die Voraussetzungen des 1.
Teiles weiterhin erfüllen, nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung eine
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen.
2. Hauptstück
Familienangehörige
und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden
Aufenthaltstitel
„Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinn der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.
(2)
Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne
des Abs. 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu
erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser
Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um
den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.
(3) Angehörigen von
Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie
„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die
Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines
Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen
tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer
dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich
Unterhalt geleistet wird; oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im
Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im
Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen
haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe
die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich
machen.
Unbeschadet
eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine
Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von
Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1, die eine „Niederlassungsbewilligung
– Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann eine „Niederlassungsbewilligung –
beschränkt“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine Berechtigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(5) In den Fällen des
§ 27 Abs. 3 kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt
sind, Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
hatten, eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden.
Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt – Familienangehöriger“
§ 48.
(1) Familienangehörigen
von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1, die bereits fünf
Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
3. im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei
Jahren mit dem Zusammenführenden verheiratet sind.
(2) Hinsichtlich der
Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 gelten die §§ 45
Abs. 2 bis 4.
3. Hauptstück
Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen
Drittstaatsangehörige
mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 49. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
2. ein Quotenplatz vorhanden ist.
(2)
Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines
anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden,
wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine Berechtigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(3)
Drittstaatsangehörigen nach Abs. 2 kann frühestens nach einem Zeitraum von
zwölf Monaten eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden,
wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
2. eine Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 AuslBG
vorliegt.
(4)
Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines
anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit eine auf zwölf Monate befristete „Niederlassungsbewilligung –
beschränkt“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
2. ein Quotenplatz vorhanden ist.
(5) In den Fällen der
Abs. 1, 2 und 4 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der
Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei
Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen
Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Familienangehörige
von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“
eines anderen Mitgliedstaates
§ 50. (1) Familienangehörigen von
Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines
anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und in den Fällen
des § 49 Abs. 2 oder 4 eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
2. im Fall des Ehegatten zum Zeitpunkt der
Niederlassung eine aufrechte Ehe mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
(2) In den Fällen der
Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise
zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate
dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat
die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
4. Hauptstück
Gemeinschaftsrechtliches
Niederlassungsrecht
Niederlassungsrecht
für EWR-Bürger
§ 51. EWR-Bürger, die ihr Recht auf
Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im
Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige
sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über eine
ausreichende Krankenversicherung verfügen und nachweisen, dass sie über
ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, so
dass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch
nehmen müssen, oder
3. eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten
öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die
Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
Niederlassungsrecht
für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52.
Angehörige von
freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind,
sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers oder seines
Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt
wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers oder seines
Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen
Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer
dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat
Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im
Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe
die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen,
und diesen
begleiten oder zu ihm nachziehen.
Anmeldebescheinigung
§ 53. (1) EWR-Bürger, die ihr Recht auf
Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige gemäß § 52 haben,
wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach
Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf
Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument
zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.
(2) Zum Nachweis des
Rechtes sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
1. nach § 51 Z 1 eine Bestätigung des
Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Z 2 Nachweise über eine
ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel;
3. nach § 51 Z 3 Nachweise über eine
ausreichende Krankenversicherung und über die Zulassung zu einer Schule oder
Bildungseinrichtung sowie eine Erklärung oder sonstige Dokumente über
ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Z 1 ein urkundlicher
Nachweis des Bestehens der Ehe;
5. nach § 52 Z 2 und 3 ein urkundlicher
Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab
Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines
Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche
Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Z 4 ein Nachweis des
Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
7. nach § 52 Z 5 ein urkundlicher
Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung
des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis
der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch
den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen,
vorzulegen.
Daueraufenthaltskarten
§ 54. (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten
EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52
Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung
berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von
zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei
Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.
(2) Zum Nachweis des
Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
1. nach § 52 Z 1 ein urkundlicher
Nachweis des Bestehens der Ehe;
2. nach § 52 Z 2 und 3 ein urkundlicher
Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21
Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader
aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
vorzulegen.
Fehlen des
Niederlassungsrechts
§ 55. (1) Besteht das gemäß §§ 51, 52 und 54
dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die
Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht
werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der
Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die
Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung
befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch
gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.
(2) Unterbleibt eine
Aufenthaltsbeendigung (§§ 53 und 54 FPG), hat die Fremdenpolizeibehörde
dies der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall hat die Behörde die Dokumentation
des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts unverzüglich vorzunehmen.
(3) Erwächst eine
Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren einzustellen. Das
Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen,
wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Sonderfälle
der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern
§ 56. (1) Angehörigen im Sinne des § 52
Z 4 und 5 von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die
selbst nicht EWR-Bürger sind, kann auf Antrag eine quotenfreie
„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die
Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel
hat der zusammenführende EWR-Bürger jedenfalls auch eine Haftungserklärung
abzugeben.
(2) Zum Nachweis des
Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
1. nach § 52 Z 4 der Nachweis des
Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
2. nach § 52 Z 5 ein urkundlicher
Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die
Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft
oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche
Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen,
vorzulegen.
(3) Angehörigen nach
Abs. 1 kann eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden,
wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt
haben,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine Berechtigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
Schweizer
Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern
§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf
Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben,
und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr
Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung.
5. Hauptstück
Aufenthaltsbewilligungen
Rotationsarbeitskräfte
§ 58. Drittstaatsangehörigen kann eine
Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (§ 2 Abs. 10 AuslBG)
ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine
Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
vorliegt.
Betriebsentsandte
§ 59. Drittstaatsangehörigen kann eine
Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG)
ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine
Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter vorliegt.
Selbständige
§ 60. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine
Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. sich zur Durchführung einer bestimmten
selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung
länger als sechs Monate bestehen wird.
(2) Nach Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die
Bewilligungsdaten und eine Kopie des Vertrages dem für die Vollziehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Zollamt zu übermitteln, in dessen
örtlichem Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der
Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese dem nach dem Wohnsitz des
Drittstaatsangehörigen zuständigen Zollamt zu übermitteln. Die Behörde hat den
Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung
nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Künstler
§ 61. Drittstaatsangehörigen kann eine
Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn
1. deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der
künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das
Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen;
eine Haftungserklärung ist zulässig;
2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
3. im Fall der Unselbständigkeit eine
Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Künstler nach
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
Sonderfälle
unselbständiger Erwerbstätigkeit
§ 62. Drittstaatsangehörigen kann eine
Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei
einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen
Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1
Abs. 2 bis 4 AuslBG), oder eine Tätigkeit im Sinne des § 2
Abs. 2 lit. b AuslBG ausüben.
Schüler
§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine
Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule
sind;
3. ordentliche Schüler einer Privatschule mit
Öffentlichkeitsrecht sind;
4. Schüler einer Statutschule mit
Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des
Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind oder
5. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen
Bildungseinrichtung sind (§ 70).
Eine
Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese
Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher
Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der
Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des
Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck
nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den
Schulerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des
Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann
trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Studierende
§ 64.
(1) Drittstaatsangehörigen
kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium
an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität
durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht
ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine
Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese
Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher
Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der
Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder
außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen
studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität,
Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe
vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar
oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Inhaber
eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen EWR‑Mitgliedstaates
§ 65. Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt – EG“ eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzen, kann eine
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§ 63 oder 64) erteilt
werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.
Sozialdienstleistende
§ 66. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine
Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. der zu erbringende Dienst nicht dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und
gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke
verfolgt;
3. die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke
verfolgt;
4. die Organisation, bei der sie ihren Dienst
erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
5. ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der
Tätigkeit nachgewiesen wird.
(2) Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen; eine
Verlängerung ist nicht möglich.
Forscher
§ 67. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine
„Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen
und
2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen
Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine
Forschungseinrichtung ausüben.
(2) Liegt eine
Aufnahmevereinbarung einer zertifizierten Forschungseinrichtung mit einem
Drittstaatsangehörigen vor (§ 68), ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung als
Forscher zu erteilen. In diesem Fall entfällt die Prüfung der Voraussetzungen
des § 11 Abs. 2 Z 3 und 4.
Aufnahmevereinbarung
§ 68. Die Forschungseinrichtung hat vor
Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das
konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Vertragspartner;
2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die
Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
3. eine Haftungserklärung gegenüber allen
Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung
endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie
wurde erschlichen.
Aufrechterhaltung
der Familiengemeinschaft
§ 69.
(1) Bestand im
Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen eine Familiengemeinschaft, so kann
seinen Familienangehörigen und seinen nachgeborenen Kindern eine abgeleitete
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1.
Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach
der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
(2) Abs. 1 gilt
nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine
Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige
(§ 60), für Schüler (§ 63) oder Sozialdienstleistende (§ 66)
erteilt wurde.
6. Hauptstück
Zertifizierung
von Einrichtungen
Zertifizierte
nichtschulische Bildungseinrichtung
§ 70. (1) Der Bundesminister für Inneres hat
nichtschulischen Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein
Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese
den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und den Aufgaben nach Art
und Umfang ihres Bestehens entsprechen. Zertifizierte nichtschulische
Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise,
insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische
Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1
des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, betrieben werden,
bedürfen keiner Zertifizierung.
(2) Eine Verlängerung
des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat
ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht
mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.
(3) Die Verlängerung
des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat
kann entzogen werden, wenn Verantwortliche einer nichtschulischen
Bildungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach
§ 77 Abs. 2 Z 1 oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
(4) Verantwortliche
von zertifizierten nichtschulische Bildungseinrichtungen haben unverzüglich
1. die örtlich zuständige Behörde über jeden in
der Person eines Auszubildenden gelegenen Umstand, der die Fortsetzung seiner
Ausbildung nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über den
Abschluss einer Ausbildung eines Schülers und
2. den Bundesminister für Inneres über jeden
Umstand, der die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 unmöglich macht,
in Kenntnis
zu setzen.
Zertifizierte
Forschungseinrichtung
§ 71. (1) Der Bundesminister für Inneres hat auf
begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von
fünf Jahren auszustellen, wenn
1. der Forschungszweck der Einrichtung besteht;
2. die Haftung für Forscher auf Grund
einzugehender Aufnahmevereinbarungen (§ 68) erklärt wurde;
3. die Mittel zum Abschluss von
Aufnahmevereinbarungen (§ 68) nachgewiesen werden, und
4. die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder
landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt
sind.
Dem Antrag
ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH
über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte
Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise,
insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von
Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG betrieben werden, bedürfen
keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.
(2) Eine Verlängerung
des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat
ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht
mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.
(3) Die Verlängerung
des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat
entzogen werden, wenn Verantwortliche einer Forschungseinrichtung mehr als
einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 2 Z 1
oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
(4) Verantwortliche
einer zertifizierten Forschungseinrichtungen haben unverzüglich
1. die örtlich zuständige Behörde über jede
vorzeitige Beendigung einer Aufnahmevereinbarung, über jeden in der Person des
Forschers gelegenen Umstand, der seine weitere Mitwirkung im Rahmen des
Forschungsprojektes nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über
die Beendigung des Forschungsprojektes und die vereinbarte Beendigung der
Aufnahmevereinbarung;
2. den Bundesminister für Inneres über jeden
sonstigen Umstand, der die Durchführung des Forschungsprojektes verhindert;
in Kenntnis
zu setzen.
7. Hauptstück
Aufenthaltstitel
aus humanitären Gründen
Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen
§ 72.
(1) Die Behörde kann im
Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines
Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines
Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2), in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe
liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß
§ 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer
eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche
Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes,
höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.
(2) Zur Gewährleistung
der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur
Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang
mit solchen Handlungen kann Drittstaatsangehörigen, insbesondere Zeugen oder
Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, eine
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen für die erforderliche Dauer,
mindestens jedoch für sechs Monate, erteilt werden.
Niederlassungsbewilligung
aus humanitären Gründen
§ 73. (1) Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine „Niederlassungsbewilligung –
beschränkt“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen
Erwerbstätigkeit“ erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine
Anwendung.
(2) Aus humanitären
Gründen kann von Amts wegen eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
erteilt werden, wenn
1. der Fremde die Integrationsvereinbarung
(§ 14) erfüllt hat und
2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(3) Aus humanitären
Gründen kann von Amts wegen eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen
Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung
(§ 14) erfüllt hat.
(4) Soll aus
humanitären Gründen eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ im Fall einer
Familienzusammenführung (§ 46 Abs. 4) erteilt werden, hat die Behörde
auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe
(§ 72) zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem
Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn
gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung
eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. Die Pflicht zur
Erfüllung der Integrationsvereinbarung entfällt.
Inlandsantragstellung
§ 74. Die Behörde kann von Amts wegen die
Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung
von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen, wenn die Voraussetzungen des
§ 72 erfüllt werden.
Zustimmung
zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen
§ 75. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus
humanitären Gründen nach §§ 72 bis 74 bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Inneres.
8. Hauptstück
Aufenthaltsrecht
für Vertriebene
Vertriebene
§ 76.
(1) Für Zeiten eines
bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen
gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen
Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein
vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
(2) In der Verordnung
gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter
Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Wird infolge der
längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration
erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen
der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung wirksam im Inland stellen können und dass ihnen die
Niederlassungsbewilligung trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt
werden kann.
(4) Das durch die
Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im Reisedokument
des Fremden zu bestätigen. Sofern er über kein Reisedokument verfügt, ist ihm
ein Ausweis für Vertriebene von Amts wegen auszustellen.
(5) Der Ausweis ist
als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt
zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch
Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß
Abs. 4 fest.
3. TEIL
STRAF-,
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Strafbestimmungen
§ 77. (1) Wer
1. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während
der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub
bekannt gibt oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind;
2. mehr als einmal nach Ablauf des zuletzt
erteilten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag auf Erteilung dieses
Aufenthaltstitels einbringt;
3. ein ungültiges oder gegenstandsloses Dokument
nicht bei der Behörde abgibt;
4. zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
verpflichtet ist und den Nachweis fünf Jahre nach Erteilung des
Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm
zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß § 14
Abs. 8 gewährt oder
5. eine Anmeldebescheinigung oder eine
Daueraufenthaltskarte nach §§ 53 und 54 nicht rechtzeitig beantragt,
begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu
bestrafen.
(2) Wer
1. der Meldeverpflichtung gemäß § 70
Abs. 4 und § 71 Abs. 4 nicht nachkommt oder
2. eine Haftungserklärung gemäß § 2
Abs. 1 Z 15 abgegeben hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass
er seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann,
begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im
Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu
bestrafen.
(3) Wer eine
Aufnahmevereinbarung (§ 68) abschließt, ohne im Einzelfall die
erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
3 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis
zu vier Wochen, zu bestrafen.
Amtsbeschwerde
§ 78. Der Bundesminister für Inneres ist
berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über
Verwaltungsübertretungen nach § 77 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil
des Betroffenen binnen sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 79. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 80. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 81.
(1) Verfahren auf
Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(2) Vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres
Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach
diesem Bundesgesetz, sofern dieses nicht bereits im Fremdengesetz 1997
möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung
festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als
entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem
Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
(3) Vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigungen, die,
weil es sich um einen Fall einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit
(§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8) handelt, keinem Zweck des Aufenthaltes
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, behalten ihre Gültigkeit
bis zu ihrem Ablauf.
(4) Für EWR-Bürger,
die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im
Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind,
gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als
Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.
(5) Die Erfüllung der
Integrationsvereinbarung nach diesem Bundesgesetz gilt als erbracht, wenn
Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß
§ 50a FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG
verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung
(§§ 14 ff.) keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben
und diese nach § 50a FrG bis längstens 31. Dezember 2006 erfüllen. Eine
solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach diesem
Bundesgesetz.
(6) § 77
Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Fremde, die bereits vor In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren.
In-Kraft-Treten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.
Jänner 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen oder
Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem
auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie
dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft
gesetzt werden.
Vollziehung
§ 83.
Mit der Vollziehung
1. der §§ 38 Abs. 1 und 76 Abs. 1
ist die Bundesregierung;
2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 der
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres;
3. des § 15 Abs. 4 der Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Inneres
betraut.
Artikel 5
Änderung des
Fremdengesetzes 1997
Das
Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von
Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird geändert
wie folgt:
1. Der Titel,
Kurztitel und die Abkürzung dieses Bundesgesetzes lauten:
„Bundesgesetz
über die Erlassung der Niederlassungsverordnung
(Niederlassungsverordnungsgesetz – NLV-G)
2. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die
Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung, mit der für jeweils ein
Kalenderjahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahl der
Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden
(Niederlassungsverordnung).
(2) Die Bundesregierung
erlässt die Niederlassungsverordnung (§ 18) über Vorschlag des
Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates.“
3. Die §§ 2
bis 17 und 24 bis 110 sowie 112 bis 117 entfallen.
4. § 18
Abs. 1 bis 4 lauten:
„§ 18. (1) In der Niederlassungsverordnung ist
getrennt nach Quotenarten die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen
festzulegen, die
1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12
Abs. 8 AuslBG und § 41 NAG) und deren Familienangehörigen (§ 46
Abs. 3 NAG);
2. Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines
Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und zur Ausübung
einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit oder in den Fällen
des § 49 Abs. 1 NAG nach Österreich kommen wollen;
3. Familienangehörigen von
Drittstaatsangehörigen in den
Fällen des § 46 Abs. 4 NAG;
4. Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer
„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine
„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (§ 47 Abs. 4 und
§ 56 Abs. 3 NAG) und
5. Drittstaatsangehörigen und deren
Familienangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht (§§ 42 und 46
Abs. 1 NAG) auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen,
in dem Kalenderjahr,
für das die Verordnung erlassen wird (Quotenjahr), höchstens erteilt werden
dürfen. Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten
Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die
Niederlassungsbewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren
Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
(2) Vor Erlassung der
Niederlassungsverordnung gemäß Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer
Österreich, die Bundesarbeitskammer, die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der
Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die
Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische
Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu
geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Bundesland benötigten
Niederlassungsbewilligungen zu erstatten (Abs. 1 Z 1 bis 5); die
Länder haben hiefür die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und
Gesundheitswesen sowie – nach Anhörung der maßgeblichen Gemeinden – die
Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und – nach Anhörung der
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene –
die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
(3) In der
Niederlassungsverordnung ist die Anzahl jener Fremden festzulegen, die
innerhalb der Quoten gemäß Abs. 1 Z 1 zur Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt sind.
(4) In der
Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung weiters festzulegen:
1. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen
für befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG), mit denen der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung ein damit verbundenes
Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG einräumen darf, und
2. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen
für Erntehelfer (§ 5 AuslBG), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit mit Verordnung ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht
gemäß § 24 FPG einräumen darf.
5. § 18
Abs. 6 bis 8 lauten:
„(6) Ist anzunehmen,
dass das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während
der Geltungsdauer der Niederlassungsverordnung die Nachfrage deutlich übersteigen
wird, so ist bei Erlassung der Niederlassungsverordnung im Hinblick auf
Erwerbstätige (Abs. 1 Z 1, 2 und 4, Abs. 3) nur auf die im
Inland nicht verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Schlüsselkräfte
(§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) im Hinblick auf den damit
verbundenen Transfer von Investitionskapital oder im Hinblick auf ihre
besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen
Interesse liegt, und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung
der Verordnung hat die Bundesregierung hinsichtlich der Quotenarten nach
Abs. 1 Z 2, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung
des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der
ansässigen erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite
Fremde zu unselbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hierbei
kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen,
denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug
bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von
Familienangehörigen bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration
erleichternder Umstände, wie etwa der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der
Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.
(7) Die
Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, dass sie mit
Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft treten kann. Wird sie nicht
rechtzeitig erlassen, so ist die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der
Niederlassungsbewilligungen erteilt werden darf.
(8) Sofern eine
wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung
diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der
Abs. 1 und 5 abzuändern.“
6. § 19 lautet
samt Überschrift:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
7. § 20 lautet
samt Überschrift:
„Verweisungen
§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.“
8. § 21 lautet
samt Überschrift:
„Übergangsbestimmungen
§ 21. Verfahren auf Erteilung von quotenpflichtigen
Niederlassungsbewilligungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
anhängig sind, sind hinsichtlich der Quotenregelung nach diesem Bundesgesetz
fortzuführen.“
9. § 22 lautet
samt Überschrift:
„Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 1 und 18 Abs. 1, 3 und 4 bis 8 die
Bundesregierung, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Inneres, betraut.“
10. Der bisherige
§ 111 wird zum neuen § 23 und es wird folgender Abs. 13
angefügt:
„(13) Der Titel, die
§§ 1 und 18 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 sowie die §§ 19 bis 21 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1.
Jänner 2006 in Kraft. Die §§ 2 bis 17 und 24 bis 110 sowie 112 bis 117
treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Bundesbetreuungsgesetzes
Das
Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird
(Bundesbetreuungsgesetz), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2004, wird geändert wie folgt:
1. Der Titel,
Kurztitel und die Abkürzung dieses Bundesgesetzes lauten:
„Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 - GVG-B 2005)“
2. In § 1
Z 1 wird die Wortfolge „§ 30
AsylG“ durch die
Wortfolge „§ 24 des Asylgesetzes 2005
– AsylG 2005, BGBl. I Nr. xxx“ ersetzt, am Ende der Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 3 wird der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 4 und 5
angefügt:
„4. eine Betreuungsstelle: jede außerhalb einer
Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der
Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird;
5. eine Betreuungseinrichtung:
a) jede Betreuungsstelle (Z 4) und
b) jede Erstaufnahmestelle soweit in dieser die Versorgung der
Grundbedürfnisse von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine
Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet wird.“
3. § 2
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bund leistet
Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung
des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen
Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
1. zurückgewiesen oder
2. abgewiesen wurde, wenn der Berufung die
aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt
wird,
bis diese
das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des
Bundes untergebracht sind.“
4. § 2
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Versorgung
von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die
1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe
Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5)
fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz –
SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden
kann von
der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese
Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung
beschränken.“
5. In § 2
Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 13
AsylG“ durch die
Wortfolge „§ 6 AsylG 2005“ ersetzt.
6. § 2
Abs. 6 lautet:
„(6) Der Entscheidung,
die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat
eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist,
voranzugehen.“
7. In § 2 wird
nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt.
„(7) Die
Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach
diesem Bundesgesetz richtet sich nach § 16 AsylG 2005.“
8. In § 4 wird
nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wird vom
Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 angeordnet,
dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem
Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.“
9. In § 5
Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „(§ 37b
Abs. 1 AsylG)“
durch die Wortfolge „(§ 1
Z 5)“ ersetzt.
10. Der bisherige
§ 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, in § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „(§ 37b Abs. 2 AsylG)“ durch die Wortfolge „(§ 1 Z 4)“ ersetzt.
11. § 6
Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Bis zur
Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen
Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle
des Bundes weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage
übersteigenden Zeitraum.“
12. In § 7
Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „(§ 37b
Abs. 1)“ durch die
Wortfolge „(§ 1 Z 5)“ ersetzt.
13. In § 7
Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 24a
AsylG“ durch die
Wortfolge „§ 28 AsylG 2005“ ersetzt.
14. § 7
Abs. 5 lautet:
„(5) Werden solche
Hilfstätigkeiten erbracht, ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu
gewähren. Dieser Anerkennungsbeitrag gilt nicht als Entgelt im Sinne des
§ 49 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955
über die Allgemeinen Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955 und unterliegt
nicht der Einkommensteuerpflicht.“
15. In § 8
wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Behörden
sind ermächtigt, aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 101
Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. xxx) die gemäß § 102
Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeiteten Daten sowie von Asylbehörden
gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 verarbeiteten Verfahrensdaten zu
ermitteln, soweit dies ein wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Bundesgesetz darstellt.“
16. In § 9
lautet Abs. 3 und es werden
folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3) Hat die Behörde
erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen,
können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über
Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(3a) Die örtliche
Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der
Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses
Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von
Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat
zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen
Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit
nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Abs. 1). Die unabhängigen
Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.
(3b) Der
Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl
zugunsten als auch zum Nachteil des Fremden binnen sechs Wochen nach Zustellung
an die Behörde erster Instanz erheben.“
17. In § 10
Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 5
Abs. 1“ ersetzt.
18. § 10
Abs. 3 lautet:
„(3) Ist eine Person
einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie
bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe
verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so
können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine
Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende
Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.“
19. In § 11
Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 37b Abs. 2 AsylG“ durch die Wortfolge „§ 1
Z 4“ ersetzt.
20. In § 16
entfällt Abs. 2 und wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12
angefügt:
„(12) Die §§ 1,
2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7 Abs. 3 bis 5, 10 Abs. 3 und 11
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, treten
am 1. Jänner 2006 in Kraft. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung, die
§§ 9 Abs. 3a und 3b sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Personenstandsgesetzes
Das
Personenstandsgesetz - PStG, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 5
lautet:
„(5) Der
Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen anstelle der Sammelakten Mikrofilme oder elektronische
Informationsträger aufbewahrt werden können, die den Inhalt der Sammelakten
wiedergeben; er hat dabei auf die zuverlässige dauerhafte Erhaltung, den
leichten Zugang befugter Personen zu dem Akteninhalt und dessen Schutz vor dem
Zugang nicht befugter Personen zu achten.“
2. Die Überschrift
vor § 7 lautet:
„Automationsunterstützter
Datenverkehr“
3. § 22 Abs. 1
lautet:
„(1) Ein Vermerk (§ 13
Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand des Kindes mit
allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist. Das
gleiche gilt, wenn der Familienname der Eltern oder eines Elternteiles mit
allgemeinverbindlicher Wirkung geändert worden ist und sich die Wirkung der
Änderung auf das Kind erstreckt.“
4. Nach § 22 wird
folgender § 22a eingefügt:
„§
22a. (1) Ein Vermerk
ist auch auf Antrag einzutragen, wenn der Vor- oder Familienname der Eltern
oder eines Elternteiles mit allgemeinverbindlicher Wirkung geändert worden ist.
(2) Insoweit der
Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche
Vertreter den Antrag einzubringen. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, können den Antrag selbst stellen.“
5. § 27 Abs. 4
lautet:
„(4) Ist der Tod in
einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der
Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die
Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an die Statistik Österreich
bekannt zu geben.“
6. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) 1. Wurde ein Kind tot geboren, sind das
Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen
Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname, die
Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.
2. Einzutragen ist auch der Mann, der die
Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als
Vater innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt des Kindes begehrt und die Mutter
innerhalb weiterer 14 Tage keinen Widerspruch erhebt sowie der Mann, der mit
Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.“
7. § 31 Abs. 2 Z 3
lautet:
„3. Urkunden über Todesfälle.“
8. § 35 Abs. 2
lautet:
„(2) Für Personen,
deren (mutmaßlicher) Tod im Buch für Todeserklärungen eingetragen ist, wird nur
eine Abschrift der Eintragung ausgestellt.“
9. § 37 Abs. 2
lautet:
„(2) Die sich aus Abs.
1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 Außerstreitgesetz, BGBl I
Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das
Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt. Diese Beschränkung
ist in der Eintragung im Geburtenbuch und im Ehebuch zu vermerken.“
10. § 38 lautet:
„§ 38. (1) Personenstandsbehörden haben Vorgänge,
deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden oder für Gerichte zur Wahrnehmung
der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet,
diesen schriftlich mitzuteilen.
(2) Die
Personenstandsbehörde, die die Ehefähigkeit ermittelt, hat dieses unverzüglich
der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in den Fällen mitzuteilen, in denen
wenigstens einer der Verlobten ein Drittstaatsangehöriger ist. Eine solche
Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn beide Drittstaatsangehörigen
ausschließlich als Reisende in Österreich aufhältig sind; Reisende in diesem
Sinn ist jede Person, die in Österreich nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat und als Tourist Österreich nur vorübergehend aufsucht.
(3)
Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die von der
Personenstandsbehörde als Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung oder als
Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung zuständigen
Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(4)
Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer
Personenstandsurkunde oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch der für
die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Statistik
Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden mitzuteilenden
Daten eine Statistik über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle zu
erstellen. Die Mitteilungspflicht gegenüber der Statistik Österreich schließt
die Daten ein, die der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes -
HebG, BGBl. Nr. 310/1994, und des § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes
ausschließlich zur Übermittlung an diese Stelle bekannt gegeben werden.“
11. Dem § 74 wird
folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 5 Abs. 5,
22 Abs. 1, 22a, 27 Abs. 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 2 Z 3, 35 Abs. 2, 37 Abs. 2 sowie
38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner
2006 in Kraft“.
Artikel 8
Änderung des
Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat
Das
Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I
Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 101/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt
Überschrift lautet:
„Einrichtung;
Außenstellen
§ 1. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat wird
beim Bundesministerium für Inneres mit Sitz in Wien eingerichtet (Hauptsitz).
(2) Die
Bundesregierung kann durch Verordnung Außenstellen des unabhängigen
Bundesasylsenates errichten, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Erledigung der Aufgaben des unabhängigen
Bundesasylsenates erfordert und dies im Interesse der Verfahrensbeschleunigung
geboten ist.“
2. In § 2 werden Abs. 4 folgende
Sätze angefügt:
„Bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2006 ist auch eine Ernennung für die Dauer von sechs
Jahren zulässig. Wenn eine Außenstelle nach § 1 Abs. 2 errichtet
wurde, können Mitglieder auch für diese Außenstelle aufgenommen werden.“
3. In § 4 Abs. 2
wird in Z 3 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. in den Fällen des § 2 Abs. 4 zweiter Satz mit
Ablauf der Dauer der sechsjährigen Ernennung.“
4. § 7 Abs. 1
lautet:
„(1) Besteht zumindest
eine Außenstelle des unabhängigen Bundesasylsenates, hat die Vollversammlung
die Mitglieder dem Hauptsitz und der oder den Außenstellen zuzuteilen; die
Vollversammlung hat danach zu trachten, in jeder Außenstelle zumindest einen
Senat einzurichten. Des Weiteren bestimmt die Vollversammlung einen Leiter der
Außenstelle. Ein vor dem 1. Jänner 2006 ernanntes Mitglied darf nur mit seinem
Einverständnis einer Außenstelle zugeteilt werden. Ein nach dem 1. Jänner 2006
ernanntes Mitglied darf einer Außenstelle auch ohne sein Einverständnis
zugeteilt werden, wenn es für diese Außenstelle aufgenommen wurde; eine
Verwendung am Hauptsitz oder in einer anderen Außenstelle ist an die Zustimmung
dieses Mitglieds gebunden, soweit die Außenstelle, an der es verwendet wurde,
nicht aufgelassen wird.“
5. In § 7
Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. die Bildung von aus drei Senaten bestehenden
großen Senaten und deren Vorsitzenden zu beschließen und“
6. Dem § 7
wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die
Vollversammlung hat bei Beschlussfassung der Geschäftsverteilung auf eine möglichst
effiziente und den Erfordernissen der Arbeitsabläufe des unabhängigen
Bundesasylsenates entsprechende Organisation hinzuwirken; es ist auf § 20
des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. xxx, Bedacht zu
nehmen. Bestehen eine oder mehrere Außenstellen (§ 1 Abs. 2) hat die
Vollversammlung bei der Geschäftsverteilung auf die Einzelmitglieder
(Abs. 2 Z 2) auf deren Zuteilung zu den Außenstellen Bedacht zu
nehmen.“
7. Der bisherige
§ 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden
angefügt:
„(2) Zur
zweckentsprechenden Evaluierung der Arbeitsprozesse des unabhängigen
Bundesasylsenates wird von der Vollversammlung ein Controllingausschuss für die
Funktion eines begleitenden Controllings eingerichtet; die Vollversammlung
ernennt die notwendige Anzahl von Ausschussmitgliedern. Der Aufgabenbereich des
Controllingausschusses umfasst – bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates – die Optimierung der
Ressourcensteuerung im Bezug auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie den
administrativen Dienstbetrieb. Der Controllingausschuss berichtet jährlich dem
Vorsitzenden über die Ergebnisse seiner Tätigkeit und schlägt zur Optimierung
der Ressourcensteuerung im Bezug auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie
des administrativen Dienstbetriebes Maßnahmen vor; der Bericht und die
vorgeschlagenen Maßnahmen sind dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis zu
bringen.
(3) Der Vorsitzende
berichtet dem Bundesminister für Inneres halbjährlich über die Anzahl der
offenen Verfahren unter Aufschlüsselung auf das Jahr der Ergreifung der
Berufung. In diesem Bericht ist, aufgeschlüsselt nach dem Jahr der Ergreifung
der Berufung, auch die Anzahl und Art der ergangenen Erledigungen aufzunehmen.
Bestehen eine oder mehrere Außenstellen (§ 1 Abs. 2) ist der Bericht so
aufzuschlüsseln, dass die Verfahren auch nach Hauptsitz und Außenstellen
aufgeschlüsselt werden.“
8. In § 13 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
„In den
Fällen des § 2 Abs. 4 zweiter Satz endet dieses Dienstverhältnis zum Bund,
soweit ein solches nicht schon vor der Ernennung bestanden, mit Ablauf der
Dauer der sechsjährigen Ernennung.
9. In § 13
Abs. 6 lautet die Z 1:
„1. der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für
Inneres bestellt wird und dieser Disziplinaranzeigen an die Vollversammlung
erstatten kann, ihm steht gegen die Entscheidung der Vollversammlung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.“
10. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Dienstzeit
§ 13a. (1) Die Mitglieder des unabhängigen
Bundesasylsenates sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre
Aufgaben mit Zustimmung des Vorsitzenden auch außerhalb ihrer Dienststelle
besorgen. Sind die Aufgaben in der Dienststelle wahrzunehmen, ist die Dauer der
Anwesenheit vom Mitglied so zu wählen, dass es seinen Amtspflichten
ordnungsgemäß nachkommen kann.
(2) Der Vorsitzende
kann unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 erster Satz ergebenden
Grundsatzes der freien Arbeitszeit verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie
insbesondere einzuhaltende Amtsstunden an bestimmten Arbeitstagen, anordnen,
soweit dies für den Verkehr zwischen den Mitgliedern des unabhängigen
Bundesasylsenats und für den Verkehr mit den Parteien sowie deren Vertretern
zweckmäßig erscheint.
(3) Die Mitglieder des
unabhängigen Bundesasylsenates haben ihren Aufenthaltsort an den in Abs. 1
genannten Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne
ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener
Zeit ihre Dienststelle aufsuchen können. Während des in Abs. 1 genannten
Zeitraumes hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass es von Mitteilungen seiner
Dienststelle unverzüglich Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu kann der
Vorsitzende anordnen.
(4) Werden Aufgaben
außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das Mitglied des unabhängigen
Bundesasylsenates die für die Wahrung des Datenschutzes und der
Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Über die aus der
Dienststelle geschafften Akten ist eine Evidenz zu führen. Näheres hiezu hat
der Vorsitzende anzuordnen.
(5) Für die
Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle (Abs. 1) besteht weder ein
Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln noch auf andere finanzielle
Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit verbundenen Kosten.“
11. Dem § 18 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 2
Abs. 4 zweiter Satz, 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 13 Abs. 1 letzter
Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten
mit 1. September 2005 in Kraft. Die §§ 1, 7
Abs. 1 und Abs. 2
Z 1a und Abs. 2a, 12, 13 Abs. 6 Z 1, 13a und 19 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
12. In § 19 lautet
die Z 1:
„1. Hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2 und 2
Abs. 2 die Bundesregierung und“
Artikel 9
Änderung des
Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl.
Nr. 50, zuletzt geändert durch die SPG-Novelle 2005, BGBl. I
Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. Art. II
Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. der Bundespolizeidirektionen;“
2. In Art. II
Abs. 2 wird folgende Z 34 eingefügt:
„34. des Bundesasylamtes (§ 57 des
Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xxx);“
3. In Art. II
Abs. 6 Z 2 und Z 5 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Bundespolizeidirektionen“ ersetzt.
4. Art. V
entfällt.
5. In Art. IX
Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt.
6. In Art. XII
erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 angefügte
Abs. 13 die Absatzbezeichnung „(14)“.
7. Art. XII
wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten in bzw. außer Kraft:
1. die neue Absatzbezeichnung des durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 angefügten Abs. 13 mit
1. Jänner 2003;
2. Art. II Abs. 2 Z 6 und
Z 34, Abs. 6 Z 2 und Z 5 und Art. IX Abs. 1
Z 4 und Abs. 5 mit 1. Jänner 2006;
3. Art. V mit Ablauf des 31. Dezember
2007.“
Artikel 10
Änderung des
Sicherheitspolizeigesetzes
Das
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung
der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl.
Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 151/2004, wird geändert wie folgt:
1. § 16
Abs. 2 lautet:
„(2) Ein gefährlicher
Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige
Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die
vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt
wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB),
BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278,
278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz,
StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG),
BGBl. I Nr. xxx, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I
Nr. 112/1997,
handelt, es
sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.“
2. In § 94
wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 16 Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
Artikel 11
Änderung des
Gebührengesetzes 1957
Das
Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 14
Tarifpost 8 Abs. 5 lautet:
„(5) Erteilung und
Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
1. befristeter
Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 NAG) 100 Euro
2. unbefristeter
Aufenthaltstitel (8 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG) 150 Euro.“
2. In § 14
Tarifpost 8 wird folgender Abs. 5a angefügt:
„(5a) Ausstellung
1. einer
Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) 15 Euro
2. einer
Daueraufenthaltskarte (9 Abs. 1 Z 2 NAG) 56 Euro
3. eines
Lichtbildausweises für EWR-Bürger (9 Abs. 2 NAG) 56 Euro.“
3. In § 14
Tarifpost 8 wird folgender Abs. 5b angefügt:
„(5b) Abnahme der
erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines
Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4
NAG).................................................10 Euro.
Erfolgt die Abnahme
dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser
Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.“
4. § 14
Tarifpost 8 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Erteilung von
Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 und die Dokumentationen
gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte gemäß
Abs. 5a sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
5. § 14
Tarifpost 8 Abs. 7 lautet:
„(7) Hinsichtlich des
Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des
Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 und bei
Dokumentationen gemeinschaftlicher Aufenthaltsrechte gemäß Abs. 5a gelten
die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im
Falle des Abs. 5 Z 1 35 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 2
50 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 5a Z 1
2 Euro und im Falle des Abs. 5a Z 2 und 3 35 Euro je ausgestellter
Dokumentation gemeinschaftlichen Aufenthaltsrechtes, beträgt. Bei Abnahme der
Daten nach Abs. 5b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11
Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13
Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 5)
und Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und
Niederlassungsrechte (Abs. 5a) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr
aushändigen.“
6. In § 37
wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 14
Tarifpost 8 Abs. 5, 5a, 5b 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf
alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31.
Dezember 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5, 6 und 7 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 sind letztmalig auf
Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2006
entsteht.“
Artikel 12
Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 8 erster Satz lautet:
„Personen
haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.“
2. § 3 lautet:
„(1) Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. xxx/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für
Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. xxx, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.“
3. Nach § 54
wird folgender § 55 angefügt:
„§ 55. Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und
3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20005, treten mit
1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. xxx/2005, sowie des Asylgesetzes 2005
(AsylG 2005),
BGBl. I Nr. xxx, in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des
Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird
der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt:
„4. der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und
5. der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I
Nr. xxx/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt
sich um österreichische Staatsbürger oder Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. xxx, gewährt wurde.”
3. § 2
Abs. 2 und 3 entfällt.
4. Die Abs. 4,
5, 6 und 7 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
5. In § 5
Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 2
Abs. 7)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 2
Abs. 5)“ ersetzt.
6. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld
ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder gleichartige
Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften
oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 102a des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 98 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, besteht, in
der Höhe des Wochengeldes.
(2) Der Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß
Abs. 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.“
7. In § 8
Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2
Abs. 7 und § 9 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 und § 9 Abs. 4)“ ersetzt.
8. § 49 wird
folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 2
Abs. 1 Z 2 bis 5, 2 Abs. 2 bis 5, 5 Abs. 6, 6 und 8
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005,
treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. xxx/2005,
sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. xxx,
in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des
Tilgungsgesetzes 1972
Das
Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch die
SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Z 7
lautet:
„7. den Passbehörden, den Fremdenpolizeibehörden
und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln
befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem
Fremdenpolizeigesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.“
2. Im § 9 wird
folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) § 6
Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“