Vorblatt

Probleme:

1.      Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendungen stammen aus dem Jahre 1994 und sind zu einem großen Teil veraltet, weil die Arbeitsplätze durch Organisationsänderungen sowie Änderungen der Geschäfts- und Personaleinteilungen oftmals nicht mehr vorhanden sind.

2.       Anpassungsbedarf auf Grund der im Rahmen der SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, erfolgten Zusammenlegung der Wachkörper Bundespolizei und Bundesgendarmerie.

3.      Obwohl das harmonisierte Beamtenpensionsrecht bereits für Landeslehrer gilt, fallen sie beim Wechsel in den Bundesdienst oder in ein Dienstverhältnis als Landeslehrer zu einem anderen Bundesland aus diesem harmonisierten Beamtenpensionsrecht heraus.

4.       Unterschiedliche Einkommensbegriffe im TPG stehen der ADV-unterstützten Bekanntgabe des Erwerbseinkommens durch die Abgabenbehörden im Wege.

5.       Notwendigkeit einer Neuregelung infolge des VfGH-Erkenntnisses G 25/04 vom 29. September 2004 betreffend den Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrag nach Beamten des Ruhestandes.

Ziele:

1.       Aktualisierung der Richtverwendungen in der Anlage 1 BDG 1979, um bei allfälligen Einstufungsverfahren zu Arbeitsplätzen mit aktuellen Organisationsstrukturen und Arbeitsplatzinhalten vergleichen zu können.

2.      Anpassung an die im Rahmen der SPG-Novelle 2005 erfolgte Zusammenlegung der Wachkörper Bundespolizei und Bundesgendarmerie.

3.      Für Landeslehrer soll das harmonisierte Beamtenpensionsrecht auch beim Wechsel in den Bundesdienst oder in ein Dienstverhältnis als Landeslehrer zu einem anderen Bundesland weiterhin gelten.

4.       Ermöglichung der ADV-unterstützten Bekanntgabe des Erwerbseinkommens durch die Abgabenbehörden an die Pensionsbehörden.

5.      Vermeidung der unterschiedlichen Behandlung von Beamten des Ruhestandes und Beamten des Dienststandes beim Anspruch auf Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrag.

Inhalt:

1.       Aktualisierung der Richtverwendungen in der Anlage 1 BDG 1979.

2.      Anpassung diverser Dienstrechtsvorschriften an die im Rahmen der SPG-Novelle 2005 erfolgte Zusammenlegung der Wachkörper Bundespolizei und Bundesgendarmerie.

3.       Weitergeltung des harmonisierten Beamtenpensionsrechts beim Wechsel eines Landeslehrers in den Bundesdienst oder in ein Dienstverhältnis als Landeslehrer zu einem anderen Bundesland.

4.       Vereinheitlichung des Begriffs des „Erwerbseinkommens“ bei Einkünften aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit für die Anwendung des Teilpensionsgesetzes.

5.      Aufhebung der Bestimmungen über den Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrag.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Neufassung der Anlage 1 zum BDG 1979

Der Entwurf enthält insbesondere eine Neufassung des Richtverwendungskataloges (Anlage 1 zum BDG 1979), da seit seiner Erlassung im Jahr 1994 zahlreiche Verwendungen weggefallen sind, andere sich inhaltlich geändert haben und eine Vielzahl von neuen Verwendungen hinzugekommen ist. Der neue Richtverwendungskatalog berücksichtigt diese Änderungen in den Organisationsstrukturen und Arbeitsplatzinhalten und ermöglicht damit nicht nur eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren, sondern soll den Bediensteten gleichzeitig besser nachvollziehbare Erklärungen bieten und dadurch erhöhte Akzeptanz für die jeweils festgestellte analytische Zuordnung eines Arbeitsplatzes herbeiführen. Der neue Richtverwendungskatalog weist eine schlanke Struktur auf, wobei auf eine markante Auswahl der als Richtverwendung in Frage kommenden Arbeitsplätze geachtet wurde. Im Zuge der Revision der Richtverwendungen wurden darüber hinaus einige in der Anlage 1 bisher enthaltene besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen als obsolet aufgehoben.

B. Sonstige Änderungen

Der Entwurf enthält weiters insbesondere

·           Schutzbestimmungen für minderjährige Zeugen im Disziplinarverfahren,

·           urlaubsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Umstellung des Urlaubsausmaßes auf Stunden,

·           eine Vereinheitlichung des Einkommensbegriffs im Teilpensionsgesetz,

·           eine Verwaltungsvereinfachung bezüglich des Fahrtkostenzuschusses,

·           die Anhebung der Beitragsgrundlage für Zeiten der Familienhospizkarenz auf 1.350 ,

·           die Ermächtigung des Bundeskanzlers zur jährlichen Kundmachung von veränderlichen Werten im Pensionsrecht,

·           die Schließung einer Versorgungslücke im Bereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,

·           die öffentliche Ausschreibung vor der Besetzung der Planstelle eines Brigadekommandanten,

·           die Verlängerung der „Quasivollbeschäftigung“ bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006

sowie eine Reihe von Zitatanpassungen, Klarstellungen und Bereinigungen obsoleter und fehlerhafter Regelungen.

Weiters wird die Möglichkeit geschaffen, das Einrechnungsausmaß auch bei einer Schulbibliothek neuen Typs für Abendschülerinnen und -schüler einer allgemein bildenden höheren Schule für Berufstätige zu erhöhen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten liegen unter der Grenze der Darstellbarkeit.

Für den Bereich der pragmatisierten Landeslehrer sehen die §§ 109 und 110 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes die Möglichkeit der Errichtung von Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen durch Landesgesetz vor. Solche bestehen derzeit in Oberösterreich und in Tirol. Durch die vorliegende Novelle soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch die Landesvertragslehrer in diese Einrichtungen aufzunehmen.

C. Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen Mehr- bzw. Minderaufwendungen für folgende Maßnahmen:

 




Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und

Minderausgaben/Mehreinnahmen (-) in Mio. 

Maßnahme

2005

2006

2007

2008

Bürokratieabbau beim Fahrtkostenzuschuss

 

-0,2

-0,2

-0,2

Todesfallbeitrag Bund

-7,6

-15,1

-15,1

-15,1

Todesfallbeitrag Sonstige

-5,5

-11,0

-11,0

-11,0

 

Summe in Mio. 

-13,1

-26,3

-26,3

-26,3

 

Positionen unter 0,1 Mio. wurden nicht berücksichtigt.

 

Details der Aufwandsschätzungen:

Bürokratieabbau beim Fahrtkostenzuschuss:

Anstelle eines antragspflichtigen Verfahrens wird der Großteil von Änderungen des Fahrkostenzuschusses amtswegig wahrgenommen.

Minderaufwand entsteht durch:

·       Einsparung der Arbeitszeit zur Behandlung der Einzelanträge.

Annahmen:

·       Annahme: 20 min. A3/v3, 5 min. A2/v2 Bearbeitungsdauer pro Fall

·       41.400 Fälle (=30% von 230.000 Bediensteten inkl. Landeslehrer haben Anspruch auf FKZ, davon 60% in einem Verkehrsverbund)

·       Tariferhöhungen alle drei Jahre

Ergebnis:

Minderaufwand von rd. 0,2 Mio. pro Jahr.

Abschaffung des Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrags:

Annahme: 1/20 aller Ruhegenussempfänger verstirbt jährlich und löst damit den Anspruch auf Todesfall-, Bestattungskosten- oder Pflegekostenbeitrag aus.

Anzahl der Ruhegenussempfänger: ca. 175.300 (Bund und sonstige Pensionen im Kap. 55), 1/20 daher: 8.765 Todesfallbeiträge p.a.

Der Todesfallbeitrag beträgt 150% von V/2 (2005: 1.988,6 ) = 2.982,9 .

Ergebnis:

Minderaufwand von ca. 26,1 Mio.  p.a. (2005 nur 50%, da erst ab 1. Juli wirksam).

D. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:

1.    hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG und RDG), 7 bis 9 (PVG, PG 1965, BThPG) und 13 bis 16 (AusG, BLVG, WHG, TPG), 18 (AZHG) und 19 (RGV) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.    hinsichtlich der Art. 5 und 17 (LDG 1984 und Landesvertragslehrergesetz 1966) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.    hinsichtlich des Art. 6 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,

4.    hinsichtlich des Art. 12 (DVG) aus Art. 11 Abs. 2 B-VG und

5.    hinsichtlich der Art. 10 und 11 (BB-PG und BBG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG,

6.    hinsichtlich des Art. 20 (VfGG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2 und § 169 Abs. 5 Z 2 BDG 1979):

Im MSchG und VKG wurden mit der Novelle BGBl. I Nr. 64/2004 neue Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung eingeführt, wodurch sich auch mehrere Paragraphenbezeichnungen änderten; aufgrund der Übergangsbestimmungen im MSchG und VKG sind jedoch auch die Regelungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 teilweise weiterhin anzuwenden. Die Zitate wären daher jeweils an die durch die genannte Novelle erfolgten Änderungen anzupassen. Um ständige Zitatanpassungen und insbesondere die Übernahme von komplexen Übergangsbestimmungen zu vermeiden, wird nunmehr generell auf die Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG verwiesen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 65 Abs. 9 BDG 1979):

In den Fällen, in denen ein Dienstverhältnis begründet oder das dienstliche Stundenausmaß geändert wird, oder in ein Kalenderjahr etwa Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Karenz fallen, kann sich ein Restausmaß an Urlaubsstunden ergeben, das für einen tageweisen Verbrauch nicht ausreichend ist.

Damit den Bediensteten kein urlaubsmäßiger Nachteil erwächst, soll diesfalls ein stundenweiser Urlaubsverbrauch für zulässig erklärt werden. Ein darüber hinausgehender genereller stundenweiser Verbrauch des Urlaubs soll jedoch weiterhin nicht möglich sein, da dies dem Schutzzweck des Urlaubsrechts zuwiderlaufen würde. Das historisch gewachsene Urlaubsrecht erfüllt eine Schutz- und Ordnungsfunktion. Daher wird grundsätzlich nur die tageweise Beurlaubung als mit dem Erholungszweck des Urlaubes vereinbar angesehen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 73 Abs. 7 BDG 1979):

Im § 73 Abs. 4 BDG 1979 wird das Ausmaß des Anspruchs auf Heimaturlaub pro Kalenderjahr – abhängig von den Verwendungsorten des Beamten – mit 240 bzw. 320 Stunden festgesetzt.

Darüber hinaus normiert § 73 Abs. 7 BDG 1979, welche Bestimmungen betreffend den Erholungsurlaub analog auf den Heimaturlaubsanspruch anzuwenden sind. Aufgrund der derzeitigen Fassung des § 73 Abs. 7 BDG 1979 besteht somit nur ein fixierter – der Höhe nach dem Erholungsurlaubsanspruch vergleichbarer – Anspruch auf Heimaturlaub, der ausschließlich auf eine Dienstzeit des Beamten von exakt 40 Wochenstunden abstellt. Weder hat eine Erhöhung der Wochendienstzeit (so wie insbesondere ein angeordneter verlängerter Dienstplan mit 41 Wochenstunden), noch eine Herabsetzung der Arbeitszeit Auswirkung auf den Heimaturlaubsanspruch.

Um eine Anpassung des Heimaturlaubsanspruchs an die Wochendienstzeit – analog zu den Bestimmungen des Erholungsurlaubes – herbeizuführen, sind die entsprechenden Verweise im § 73 Abs. 7 BDG 1979 aufzunehmen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 125b BDG 1979):

In der Strafprozessordnung sind einige Regelungen enthalten, die dem Schutz von minderjährigen Zeugen dienen (z.B. die §§ 162 und 162a StPO). Nunmehr soll auch im Disziplinarverfahren die besondere Schutzwürdigkeit dieser Zeugen berücksichtigt werden.

Mit § 125b Abs. 1 wird ermöglicht, dass bei der Vernehmung minderjähriger Zeugen eine Person ihres Vertrauens unmittelbar anwesend ist, um ihnen eine gewisse Sicherheit zu geben und die Belastung einer Einvernahme zu reduzieren. Eine Vertrauensperson kann beispielsweise ein Elternteil, ein anderer Verwandter oder auch ein Mitarbeiter des Jugendamtes sein. Ausgeschlossen werden kann allerdings, wer verdächtig ist, an der Pflichtverletzung mitgewirkt zu haben oder wer am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

Ist der zu vernehmende Zeuge im Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht 14 Jahre alt, hat während der Vernehmung jedenfalls eine Person des Vertrauens anwesend zu sein, soweit dies im Interesse des Vernommenen zweckmäßig ist.

Wenn der Minderjährige älter als 14 Jahre ist, hat eine Vertrauensperson während der Vernehmung anwesend zu sein, sofern er dies verlangt.

Bereits in der Ladung des Zeugen ist auf diese Rechte hinzuweisen.

Abs. 2 sieht vor, dass der minderjährige Zeuge abgesondert vernommen werden kann. Die Parteien bzw. ihre Vertreter sind vom Zeugen räumlich getrennt, sie können aber mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Vernehmung teilhaben, indem sie Fragen an den Zeugen stellen können. Da auch für die Parteien bzw. deren Vertreter die Möglichkeit gegeben ist, den Zeugen direkt zu befragen, wird der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verletzt.

Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden, ob eine audiovisuelle Vernehmung des minderjährigen Zeugen erfolgt. Bei seiner Entscheidung wird der Vorsitzende beispielsweise das Alter des Zeugen, das Verhältnis des Zeugen zum Beschuldigten (z.B. Schüler und Lehrer), die Art der Dienstpflichtverletzung (z.B. wenn der Minderjährige durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte) und die sonstigen Umstände des Falles (z.B. allfällige Einschüchterungen durch den Beschuldigten) zu berücksichtigen haben.

Zu Art. 1 Z 5 und 7 (§ 145b Abs. 11 und § 152c Abs. 14 BDG 1979):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 1 Z 6 und 12 (§ 145c und § 266 BDG 1979):

Aufgrund der Zusammenführung der Wachkörper (Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie) zu einem einzigen Wachkörper mit der Bezeichnung Bundespolizei werden Regelungen betreffend die Bundesgendarmerie obsolet und notwendige Übergangsregelungen eingefügt.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 201 BDG 1979):

Redaktionelle Anpassung an das Universitätsgesetz 2002.

Zu Art. 1 Z 9 und 10, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 5 Z 5 und 6 und Art. 6 Z 5 und 6 (§ 236b Abs. 5 und 7 BDG 1979, § 166d Abs. 5 und 7 RDG, § 115d Abs. 5 und 7 LDG 1984 und § 124d Abs. 5 und 7 LLDG 1985):

In § 236b Abs. 5 BDG 1979 und den analogen Bestimmungen des RDG, des LDG 1984 und des LLDG 1985 wird klargestellt, dass für den Nachkauf von Zeiten weiterhin der am 31. Dezember 2004 (und gemäß § 22 Abs. 15 GehG für die betroffene Personengruppe weiterhin) geltende Beitragssatz von 12,55% maßgebend ist. In den jeweiligen Abs. 7 wird ein falsches Datum korrigiert.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 248a BDG 1979):

Legistische Klarstellung, dass früher vorgesehene Anstellungserfordernisse weiter in Geltung belassen werden.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 277a BDG 1979):

Einreihung dieser Bestimmung in den richtigen Abschnitt des BDG.

Zu Art. 1 Z 14 bis 16 (§ 284 Abs. 51 und 53 bis 55 BDG 1979):

Beseitigung redaktioneller Versehen.

Zu Art. 1 Z 18, 22, 25, 28, 31 und 35 (Anlage 1 Z 1.1, 2.1, 3.1, 4.1, 5.1 und 7.1 BDG 1979):

Die Zitate werden an die Neufassung der Richtverwendungen bzw. den Wegfall einiger obsoleter besonderer Erfordernisse angepasst.

Zu Art. 1 Z 19 bis 46 (Anlage 1 BDG 1979):

Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Richtverwendungen sollen aktualisiert werden. Da es Organisationen immanent ist, Veränderungen zu erfahren, sind viele der anlässlich der Besoldungsreform 1994 ausgesuchten Richtverwendungen mittlerweile veraltet bzw. bestehen die Arbeitsplätze nicht mehr in dieser Form. Um Bediensteten, die Zweifel an ihrer Einstufung haben, besser nachvollziehbare Erklärungen zu bieten und dadurch erhöhtes Verständnis für die Sachlage sowie Akzeptanz für die jeweils festgestellte analytische Zuordnung herbei zu führen ist eine Neufassung der Anlage 1 mit aktuellen Organisationsstrukturen und Arbeitsplatzinhalten erforderlich. Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, wurde auf eine sehr schlanke Struktur, aber eine markante Auswahl der als Richtverwendung in Frage kommenden Arbeitsplätze geachtet. Darüber hinaus entspricht ein solcher Schritt gegenüber einem etwaigen Beschwerdeführer dem Grundsatz einer verstärkten Bürgernähe und es würden sich allgemeine, ansonsten zu erwartende Kritikpunkte des Verwaltungsgerichtshofes am Verfahren erübrigen. Schließlich soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Bundesdienst im vermehrten Ausmaß betriebswirtschaftliche Managementmethoden einführt.

Grundsätzlich ist festzuhalten:

Eine inhaltliche Differenz bei der Beurteilung über die Richtigkeit einer Zuordnung kann sich in Einstufungsangelegenheiten nur bei den in § 137 Abs. 3 Z 1 bis 3 BDG 1979 angeführten Zuordnungswerten ergeben, die eine so genannte Bewertungszeile bilden, da die Setzung der Grenzen bzw. die Einteilung in Bandbreiten zwischen den möglichen Bewertungspositionen nach einem in einem standardisierten Verfahren zu errechnenden Punktewert bei allen Bewertungsfällen nach § 137 BDG 1979 bundesweit in gleicher Weise gilt. Dies bedeutet, dass die festgesetzten Punktewertgrenzen im System, die für eine endgültige Beurteilung als Entscheidungskriterium dienen, und auch die dazugehörige Berechnungsmethode nicht variabel oder durch äußere Umstände beeinflussbar sind. Eine bestehende Arbeitsplatzbewertung ändert sich daher besoldungsrelevant nur dann, wenn die Konstellation der acht gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungskriterien (dies entspricht der so genannten Bewertungszeile) einen entsprechenden Wert – diesseits oder jenseits der oben beschriebenen Punktewertgrenzen - ergibt.

Somit sind die Bewertungsmethode und die festgelegten Grenzwerte unverrückbare Grundlagen für die Einstufung. Die acht gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien stellen jedoch im Zuordnungsverfahren einen veränderbaren Wert dar, weshalb dort eine Festsetzung des Wertes einer besonders ausführlichen Begründung mit erklärenden Bemerkungen bedarf, denn nur durch diese Kriterienzuordnung ergibt sich der direkte Bezug zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes und zu den sonstigen aus der Organisation und der Arbeitsplatzbeschreibung ableitbaren Beurteilungsgrundlagen.

Im Grunde handelt es sich bei der Festsetzung von Punktegrenzen zwischen den Bewertungspositionen oder anders ausgedrückt, bei der Festsetzung der Bandbreite, innerhalb welcher sich eine Funktionsgruppenzuordnung bewegen kann, um eine Entscheidung, die von Experten (Betriebsberater, leitende Bedienstete und/oder sachverständige Gutachter im Bundeskanzleramt) getroffen wurden und daher in ihren Auswirkungen auf das Dienst- und Besoldungsrecht in einem angemessenen Verhältnis zu sowohl im bundesweiten als auch im privatwirtschaftlichen Bereich vergleichbaren Funktionen steht. Eine besondere Objektivität ergibt sich hierbei aus dem Umstand, dass die Grenzwerte bereits vor Anwendung der Bewertungsmethode bei der Systementwicklung festgesetzt wurden und daher im Vorhinein nicht bekannt war, an welcher Stelle die einzelnen Funktionen bei Umsetzung der Besoldungsreform eingeordnet wurden und welche dienst-  und besoldungsrechtlichen Folgen sich im Einzelfall daraus ergaben.

Es ist bei einem Einstufungsverfahren Aufgabe der Dienstbehörde, die Verhältnismäßigkeit einer in Streit stehenden Zuordnung darzustellen und die Entscheidungsgründe über die Zuordnung zu den gesetzlich festgelegten Bewertungskriterien (Bewertungszeile) möglichst nachvollziehbar zu erläutern. Die Richtverwendungen sind hierbei als vom Gesetzgeber ausgewählte Beispiele für eine auf den Anforderungen des Arbeitsplatzes basierenden Reihung von Einstufungsmöglichkeiten zu sehen. Dieses "Ranking" ergibt sich durch die aus der Struktur der Bewertungszeile resultierende Punktezahl, die nach einer standardisierten und für alle Bediensteten in gleicher Weise anzuwendenden Methode, die genau wie die Grenzen der Zuordnungsmöglichkeiten (Bandbreiten) nicht variierbar ist, ermittelt wird. Bei einem Verfahren wird diese sich aus der Struktur der Bewertungszeile ergebende Punktezahl zuerst für die in Streit stehende Position ermittelt.

Durch die bereits dargestellte Grenzwertesetzung zwischen den einzelnen Bewertungspositionen ergibt sich die für den in Frage stehenden Arbeitsplatz bundesweit geltende Einstufung. Der Wert für eine zum Vergleich herangezogene Richtverwendung steht von vorn herein fest. In der Regel wird von der Dienstbehörde bzw. von einem Sachverständigen zu einer Richtverwendung verglichen, die dem in Streit stehenden Verwendungsbild am ehesten entspricht und für allfällige Beschwerdeführer die meisten Anhaltspunkte bietet, um vom eigenen Aufgabengebiet möglichst bekannte oder vertraute Agenden auf die Vergleichsfunktion projizieren und- die analytischen Zuordnungen bei den gesetzlich vorgegebenen Kriterien (Fachwissen, Managementwissen usw.) -nachvollziehen zu können.

Grundsätzlich kann sich bereits beim Vergleich zu einer einzigen Richtverwendung die Stimmigkeit und die im bundesweiten Verhältnis stehende Angemessenheit einer Zuordnung erweisen, wenn ein treffender Vergleich zu einer Richtverwendung in Verbindung mit einer dazugehörigen ausreichenden Begründung einer analytischen Abstufung gelingt. Dies allein deswegen, weil sich oft eine Zuordnungsposition durch die im Organisationsbereich gegebene Hierarchie ableitet. Obwohl nicht jede einzelne Hierarchiestufe im Richtverwendungskatalog abgebildet sein kann, sind die organisatorischen Verhältnisse ein wesentliches Zusatzkriterium für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes. Daraus resultierende Argumente für eine Zuordnung stehen oft nicht in direktem Zusammenhang mit einer Vergleichsposition im Richtverwendungskatalog, weshalb die alleinige Möglichkeit, eine Einstufung nur unter Bezugnahme auf die im Gesetz vorgegebenen Richtgrößen zu begründen, zu kurz greift.

Zur Setzung der Grenzen zwischen den Funktionsgruppen bzw. zur Festsetzung der Bandbreiten wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

Eine einheitliche, undifferenzierte Bewertung würde im Gegensatz zu den Intentionen des Gesetzgebers stehen, der eine Bewertung nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes vorsieht. Eine solche würde dazu führen, dass selbst die hierarchischen Abstufungen, die neben anspruchsvolleren Aufgaben meist mit einer leitenden Funktion und einer erweiterten Außenwirkung verbunden sind, in einer von den Bundesbediensteten derzeit als weitgehend gerecht und nachvollziehbar empfundenen Gehaltsregelung keine Berücksichtigung mehr finden würden.

Die festgesetzten Bandbreiten geben die Grenzen für eine Zuordnung im Funktionsgruppenschema an, innerhalb derer die im Gesetz genannten Richtverwendungen, die als Beispiele für konkrete Funktionen stehen, bezogen auf einen Einzelfall einen aufschlussreichen, die Bewertungssituation erläuternden Vergleich ermöglichen sollen. Die Festsetzung der Punktewertgrenzen als Teil der anzuwendenden Systematik, mit welcher die Gleichbehandlung aller Bundesbediensteten garantiert werden kann, ist von besonderer Bedeutung, da jeder Arbeitsplatz mit der gleichen Struktur der Bewertungszeile in die jeweils gleiche – durch die fixen Punktewertgrenzen festzustellende – Bewertungsposition eingeordnet wird.

Rechtssicherheit für die Bediensteten ergibt sich bei einem Arbeitsplatzbewertungsverfahren durch die Zuordnung zu den im Gesetz angeführten Bewertungskriterien, wobei der jeweilige Zuordnungswert der freien Argumentation unterliegt und von außen (VwGH oder Arbeitsgericht) hinsichtlich seiner Begründbarkeit und seiner Angemessenheit gegenüber anderen Bewertungspositionen im Bundesdienst überprüfbar ist.

Durch Festsetzung von Punktegrenzwerten ergibt sich eine Verfeinerung der Bewertungsskala, wie sie allein mit der Angabe von konkret vorhandenen Richtfunktionen nicht erreichbar ist. Es wird damit auch sichergestellt, dass allenfalls neu hinzukommende Funktionen, die es bisher nicht gegeben hat, auch analytisch bewertbar und einer Funktionsgruppe innerhalb einer nicht variablen Bandbreite zuordenbar sind. Bei Annahme der Grenzwerte allein an Positionen, an welchen sich eine Richtverwendung befindet, wären die Bandbreiten bei Änderungen des Richtverwendungskataloges variierbar. Die Grenzen der Bandbreiten müssen somit vom zufälligen Vorhandensein einer konkreten Richtverwendung unabhängig sein. Das System kennt nicht zwingend eine grenzwertige Richtverwendung. Eine fiktive Annahme einer solchen erschiene aber auch im Sinne eines objektiven und nachvollziehbaren Verfahrens nicht Ziel führend.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2001/12/0195 selbst angedeutet hat, kann es tatsächlich zu Zwischenräumen zwischen den durch geeignete Richtverwendungen abgegrenzten Funktionsgruppenzuordnungen kommen. Insbesondere durch eine sich aus organisatorischen oder technischen Gründen ergebende Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen könnten Strukturen von Bewertungszeilen erstmalig auftreten, so dass eine bisher nur theoretisch erscheinende Kombination von Zuordnungswerten zu den einzelnen Bewertungskriterien für einen Arbeitsplatz näher an die "gerade noch – oder gerade schon Position" (Punktegrenzwert) heranreicht als die im Gesetz angeführten Richtverwendungen. Dem Auftrag des § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 folgend, wird jedenfalls auf die Richtverwendungen entsprechend Bedacht genommen, weil in allen Einstufungsverfahren, und nicht nur im Rahmen ausführlicher Gutachten, Funktionsvergleiche mit den als Verwendungsbeispiele am besten geeigneten Richtverwendungen erfolgen.

Insbesondere jedoch bei einer Gutachtenerstellung wird dieser Funktionsvergleich so geführt, dass auf allfällige inhaltliche Unterschiede Bezug genommen und versucht wird, die Begründung für die Angemessenheit einer Zuordnung gegenüber dem im gesamten Bundesdienst bestehenden Bewertungsniveau herauszuarbeiten. Hierbei wird in der Regel auf einzelne Aufgaben und Tätigkeiten intensiv eingegangen und der Schwierigkeitsgrad von Verfahren im Sinne einer berufskundlichen Analyse erläutert.

Die analytische Zuordnung eines Arbeitsplatzes hängt nicht direkt von der Setzung der oben erwähnten Punktewertgrenze ab, sondern von der ermittelten Struktur der so genannten Bewertungszeile, von welcher sich dann ein Punktewert mit einer feststehenden und in keiner Weise variablen Methode errechnen lässt, so dass es bei der Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes orientiert an den Anforderungen im konkreten Verfahren allein auf die Höhe der Zuordnung zu den (8) einzelnen, im Gesetz genannten Kriterien ankommt. Von diesem Ergebnis abgeleitet erfolgt erst die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers unter dem Grundsatz der absoluten Gleichbehandlung bezüglich Berechnung der daraus resultierenden Punkte und der Zuordnung des Arbeitsplatzes innerhalb der für die Funktionsgruppeneinteilung vorgegebenen Bandbreite.

Zu Art. 1 Z 24 und 27 (Anlage 1 Z 2.15, 3.15 und 3.17 BDG 1979):

Die besonderen Erfordernisse für den Arbeitsinspektionsdienst und den bergbehördlichen (Inspektions-)Dienst sind obsolet.

Zu Art. 1 Z 30 und 33 (Anlage 1 Z 4.11, 4.13, 5.10, 5.13 und 5.16 BDG 1979):

Diese besonderen Erfordernisse sind ebenfalls obsolet.

Zu Art. 1 Z 37 (Anlage 1 Z 8.2 bis 8.14 BDG 1979):

Die Anpassung der Richtverwendungen im Bereich der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes wurde aufgrund der Wachkörperreform und der damit verbundenen neuen Funktionen erforderlich.

Zu Art. 1 Z 39 (Anlage 1 Z 9.1 BDG 1979):

Zitatanpassung.

Zu Art. 1 Z 40 (Anlage 1 Z 9.2 bis 9.9 BDG 1979):

Siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Z  8.2 bis 8.14 BDG 1979.

Zu Art. 1 Z 41 (Anlage 1 Z 9.11 BDG 1979):

Aufgrund der immer spezieller werdenden Ausbildung im Bereich des Exekutivdienstes erscheint eine Verkürzung der Praxiszeit durch bestimmte Vorverwendungen außerhalb des Exekutivdienstes als nicht adäquat.

Zu Art. 1 Z 42 (Anlage 1 Z  9.12 BDG 1979):

Aufgrund der Auflösung des Kriminalbeamtenkorps wird diese Bestimmung obsolet. Auch die Sonderregelungen für Beamtinnen im Kriminaldienst sind seit der Möglichkeit der Aufnahme von Frauen in den Exekutivdienst überholt. Zum 1.1.2005 versahen ca. 2.400 Exekutivbeamtinnen Dienst.

Zu Art. 1 Z 43 (Anlage 1 Z 12 bis 17c BDG 1979):

Die Anpassung der Richtverwendungen im Bereich der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes wurde aufgrund der Umorganisationen im Bereich des Bundesheeres und der damit verbundenen neuen Funktionen erforderlich.

Zu Art. 1 Z 46 (Anlage 1 Z 56.4 und Z 57.3 BDG 1979):

Siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Z 9.12 BDG 1979.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 8 Abs. 3 GehG):

Der Übertritt in den Ruhestand kann nicht mehr von der Bundesregierung, sondern vom zuständigen Bundesminister aufgeschoben werden. Inhaltlich spielt die Zuständigkeit zum Aufschub keine Rolle, womit die betreffende Textpassage ersatzlos entfallen kann.

Zu Art. 2 Z 2 und 3 (§ 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und 3, § 53b Abs. 4 Z 2 und 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 2 und 3 GehG):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 20b Abs. 10 GehG):

Die in § 20b Abs. 8 normierte Meldepflicht betreffend Änderungen der für den Fahrtkostenzuschuss maßgebenden Rahmenbedingungen verursacht jährlich mehrere Tausend Verfahren, die zum weitaus überwiegenden Teil in eine Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses aufgrund einer Erhöhung von Verkehrstarifen von Verkehrsverbünden münden. Der Aufwand für diese Verfahren steht in keiner Relation zu den Einsparungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter Meldungen.

Ähnlich wie bei der Kinderzulage, bei der die Meldepflicht seit der Anknüpfung an den Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt, soll daher möglichst weitgehend auf die amtswegige Wahrnehmung von Tatsachen, die für die Höhe des Fahrtkostenzuschusses maßgeblich sind, abgestellt werden. Hiefür bieten sich insbesondere Tarifänderungen bei den Verkehrsverbünden an, auf die der größte Teil der Änderungsverfahren zurückzuführen ist. Das Bundeskanzleramt wird die erforderlichen Erhebungen bei den Verkehrsverbünden amtswegig durchführen und für ihre EDV-mäßige Umsetzung sorgen. Voraussetzung für die Umstellung ist das Vorliegen der technischen Voraussetzungen, was zurzeit nur im Bundesbereich, nicht jedoch im PT-Bereich der Fall ist.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 21g Abs. 11 GehG):

Redaktionelle Berichtigung. Die Änderung tritt rückwirkend mit der Neuregelung der §§ 21 bis 21h durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, sohin mit 1. Jänner 2005, in Kraft.

Zu Art. 2 Z 6 und 7 (§ 22 Abs. 1 und § 175 Abs. 46 GehG):

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Art. 2 Z 6a (§ 113h GehG):

Im Hinblick auf die mit 1. Juli 2005 stattfindende Zusammenlegung mehrerer Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres – die größte Exekutivreform Österreichs – ist es erforderlich, im Rahmen der Umstrukturierung die besoldungsrechtliche Stellung der davon betroffenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (ausschließlich aus dem Bereich der Sicherheitsverwaltung) und der Beamten des Exekutivdienstes abzusichern. Um die Abgrenzung zu allfälligen späteren Organisationsmaßnahmen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu erreichen, wird in Abs. 5 auf den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2005 abgestellt. Nur Versetzungen und Verwendungsänderungen, die innerhalb dieses Zeitraumes mittels Bescheid erfolgen, sind von § 113h erfasst. Sollte der innerhalb dieser Frist erlassene Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen, so ändert diese nichts daran, dass auf diese Maßnahme § 113h anzuwenden ist.

Die Zahl der Beamten, die nach Ablauf des § 113e noch Ansprüche gemäß § 113h haben, wird überschaubar sein, da das Bundesministerium für Inneres durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen wird, dass die betroffenen Beamten so schnell wie möglich wieder auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung noch ca. 200 Beamte und im sechsten Jahr noch ca. 30 Beamte eine Ergänzungszulage oder einen Differenzausgleich nach § 113h beziehen. Gegenüber der geltenden Regelung (§ 113e) ergeben sich Mehrkosten in der Höhe von maximal. 40.000 bis 50.000  pro Jahr. Diese Summe kann aus dem Budget des Bundesministeriums für Inneres bedeckt werden.]

Zu Art. 3 Z 1 (§ 22a VBG):

Mit der Einfügung einer Wortfolge im § 22a erster Satz soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auf die an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten auch die zur Durchführung der Bestimmungen der §§ 21 bis 21h GehG erlassenen Verordnungen anzuwenden sind. Die Änderung tritt rückwirkend mit der Neuregelung des § 22a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, sohin mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 27a Abs. 9 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 65 Abs. 9 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 29g Abs. 3, § 42c Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3 Z 4 und § 84 Abs. 4a VBG):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 92 VBG):

Die bestehende Sonderbestimmung für bestimmte Auslandsverwendungen im Bildungsbereich wird an geänderte Rahmenbedingungen und Neuerungen im Tätigkeitsprofil angepasst.

Zu Art. 4 Z 1 und 3 (§ 9a Abs. 8, § 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 RDG):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 72 Abs. 7 RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 65 Abs. 9 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 1 und 2 (§ 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3 und § 59a Abs. 3 LDG 1984):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 94b LDG 1984):

Auf die Erläuterungen zu § 125b BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 106 Abs. 4 LDG 1984) und Art. 6 Z 4 (§ 114 Abs. 4 LLDG 1985):

Für Landeslehrer gilt mit dem Pensionsgesetz 1965 dasselbe mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz „harmonisierte“ Pensionsrecht wie für Bundesbeamte. Ein Wechsel in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land als Landeslehrer („Diensttausch“) soll daher für sie keine pensionsrechtlichen Änderungen nach sich ziehen. Für einen nach 1954 geborenen Landeslehrer gilt damit beispielsweise vor und nach dem Wechsel in den Bundesdienst die Parallelrechnung nach Abschnitt 14 des Pensionsgesetzes 1965.

Zu Art. 6 Z 1 und 2 (§ 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3 und § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 102b LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu § 125b BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 4 Abs. 2 PVG):

Mit dieser Regelung soll es auch für den Fall, dass in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, diesen Zentralausschüssen ermöglicht werden, auf Ebene der Dienststellen gemeinsame Dienststellenausschüsse zu schaffen, wenn dies im Hinblick auf die Struktur der Dienststelle sinnvoll erscheint. Diese Regelung liegt im Ermessen bzw. der Initiative der zuständigen Zentralausschüsse und trägt dem Umstand Rechnung, dass es insbesondere bei bestimmten Dienststellenstrukturen, bei denen die Zuordnung eines Mitarbeiters zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan auf Dienststellenebene von sekundärer Bedeutung ist, eine Vereinfachung von Personalvertretungsverfahren nach § 10 PVG, welche mehrere Bedienstete der Dienststelle betreffen, erzielt wird. Dabei sind die Grundsätze des § 4 Abs. 1 zu beachten, wonach eine solche Zusammenlegung nur unter der Voraussetzung erfolgen darf, dass dadurch den Interessen der Bediensteten entsprochen wird.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 PVG):

Mit dieser Bestimmung wird die Organisation der Strukturen auf der Ebene der Fachausschüsse entsprechend jener der Personalvertretungsregelungen auf Ebene der Zentralleitung festgelegt.

Die Beibehaltung eines Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens (Exekutivdienst) bei der Bundespolizeidirektion Wien trägt der Sonderstellung dieser Organisationseinheit (§§ 7 und 10 SPG) Rechnung, zumal nach § 10 Abs. 4 SPG nicht alle Agenden dienstbehördlicher Natur an den Landespolizeikommandanten Wien zu delegieren sind. Um einen „Ansprechpartner“ auf Ebene der Bundespolizeidirektion Wien gegenüber dem Leiter dieser Dienstbehörde zu gewährleisten, werden mit Z 2 lit. b die bisher eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitswache und des Kriminalbeamtenkorps in einem Fachausschuss zusammengefasst.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 11 Abs. 1 Z 4 lit. c PVG):

Für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten – nämlich die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten (zu denen auch die Bediensteten des Sozialen Dienstes an Justizanstalten und der Wiener Jugendgerichtshilfe sowie die handwerklich Bediensteten zählen) und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten (wie z.B. Lehrer und Krankenpfleger) – ist die Einrichtung von eigenen Fachausschüssen bei den Oberlandesgerichten im Hinblick auf die geringe Zahl dieser Bediensteten nicht zweckmäßig. § 4 PVG eröffnet die Möglichkeit, in jedem Oberlandesgerichtssprengel jeweils einen gemeinsamen Dienststellenausschuss für die Bediensteten zu bilden, der die Aufgaben der Personalvertretung sowohl auf Dienststellenebene als auch gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Dienstbehörde erster Instanz wahrnimmt.

Durch die vorgesehene Bestimmung wird eine Regelung für den Fall getroffen, dass es nicht gelingt, für einen gesamten Oberlandesgerichtssprengel einen gemeinsamen Dienststellenausschuss zu bilden. In diesem Fall wird der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 eingerichtete Zentralausschuss für den betreffenden Oberlandesgerichtssprengel auch als Fachausschuss tätig.

Zu Art. 7 Z 4 (§ 13 Abs. 1 PVG):

Aufgrund des Reformprojektes „team04“ sind im Hinblick auf die damit verbundenen Synergien engere Verflechtungen der Organisation der Exekutive und der Sicherheitsverwaltung zu erwarten, denen mit der Neuorganisation der Personalvertretungsstrukturen auf Ebene der Zentralausschüsse Rechnung getragen werden muss. So ist für jene Dienststellen, in denen ein weitgehend nahtloses Übereinandergreifen von Funktionen und Aufgaben stattfinden wird, eine Zusammenfassung beider Bedienstetengruppen vorgesehen. Dies gilt insbesondere für

-       die Landespolizeikommanden und deren nachgeordnete Dienststellen,

-       das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie dessen nachgeordnete Landesämter,

-       die Sicherheitsakademie sowie der dieser angeschlossenen Bildungszentren und

-       das Bundeskriminalamt.

Des Weiteren kommt dem Zentralausschuss die Kompetenz der Vertretung sämtlicher Bediensteten der Exekutive (Exekutivdienst, Wachdienst, vertraglich Bedienstete in exekutivdienstlicher Verwendung) unbeschadet ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Dienststelle zu.

Es wird somit ein einheitlicher Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens gebildet.

Demgegenüber erscheint die Homogenität in den Bereichen des Verwaltungsdienstes in den Ebenen

-       Bundesministerium für Inneres,

-       Sicherheitsdirektionen,

-       Bundespolizeidirektionen sowie

-       Bundesasylamt

soweit nicht die oben angeführte Vertretung durch den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens angesprochen wird, von einer nicht so weit reichenden Signifikanz, sodass für diese Bediensteten ein eigener Zentralausschuss zu bilden ist.

Dieser Zentralausschuss trägt die Bezeichnung Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung.

Sohin wird hinkünftig mit zwei Zentralausschüssen das Auslangen zu finden sein, wodurch sich auch ein verfahrensvereinfachender Aspekt nach § 10 PVG ergeben wird, aber auch eine Kostenreduktion für den Aufwand der Personalvertretungsorgane zu erwarten ist.

Zu Art. 7 Z 5 (§§ 42a und 42b PVG):

Hinsichtlich dieser Übergangsbestimmungen ist festzuhalten, dass – im Sinne der Aufrechterhaltung einer möglichst weitgehenden Funktionsfähigkeit der Personalvertretungsorgane –  eine Lösung angestrebt wird, in welcher die bisher eingerichteten Organe der Personalvertretung bis zu ihrer Neuwahl nach den sich aus den organisationsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Strukturen bestehen bleiben. Dass damit in manchen Bereichen eine Kompromisslösung verbunden ist, ist zwangsläufige Folge des Strukturwandels. Jedenfalls gewährleistet bleibt der Umstand, dass jeder Bedienstete des Innenressorts auch nach der mit 1. Juli 2005 wirksam werdenden Reform einem Dienststellen- (bzw. Fach-) und Zentralausschuss zugeordnet werden kann und auch dementsprechend vertreten wird.

Im Sinne des § 4 PVG wird überdies eine Zusammenfassung sämtlicher Inspektionen auf Ebene von Dienststellen im Sinne diese Bundesgesetzes normiert, um eine Zersplitterung der Personalvertretungsaufgaben auf kleine Einheiten zu vermeiden. Im Übrigen bleibt das Recht der Personalvertretung auf Erlassung von Verordnungen im Sinne des § 4 PVG unberührt.

Zu Art. 8 Z 1 (§ 4 Abs. 2 PG 1965):

Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer Dienstfreistellung im Rahmen einer Familienhospizkarenz wird – wie im ASVG - auf 1.350 Euro angehoben.

Zu Art. 8 Z 2 und 3 (§ 11 lit. d und § 21 Abs. 1 lit. b PG 1965):

Der Verweis auf die Ablösung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses als Endigungsgrund geht ins Leere, da dieses Rechtsinstitut bereits mit 31. Dezember 2003 aufgehoben wurde (BGBl. I Nr. 130/2003).

Zu Art. 4 Z 4 (§ 15 Abs. 4 PG 1965):

Zitatanpassung an die Änderung des TPG im Rahmen dieser Novelle.

Zu Art. 8 Z 5 und 6 (§ 25a Abs. 4 und 7 PG 1965):

Zitatberichtigungen.

Zu Art. 8 Z 7 (§ 35 Abs. 1 PG 1965):

Die bestehende Beschränkung der Möglichkeit des Kontenwechsels auf den 1. Jänner eines Jahres ist nicht mehr zeitgemäß und würde zudem die unterjährige Zeichnung eines gemeinsamen Pensionskontos verhindern. Sie soll daher ersatzlos entfallen.

Zu Art. 8 Z 8 (§ 35 Abs. 2 PG 1965):

Die Kosten der Gebühren für die Zustellung und Überweisung der Pensionen werden derzeit nur innerhalb Österreichs durch den Bund getragen. Mit dieser Änderung erfolgt eine Erweiterung der Kostentragung durch den Bund auch auf Standardüberweisungen in alle Mitgliedstaaten des EWR.

Zu Art. 8 Z 9 und 18 (§ 41 Abs. 1 und § 98a PG 1965):

Die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 beschlossene Neuformulierung der „Pensionsautomatik“ (Nichtgeltung von Änderungen des Pensionsgesetzes für bestehende Pensionsbezieher anstelle der vorherigen Geltung) hat den Nachteil, dass sie nicht nur die im Regelfall nicht angestrebte Neubemessung von bestehenden Pensionen aufgrund von Änderungen der Bemessungsregelungen ausschließt, sondern auch Änderungen allgemeiner Art wie beispielsweise die Ermöglichung eines gemeinsamen Pensionskontos auf Neupensionisten beschränkt. Diesem Manko wird durch die geplante Neuregelung abgeholfen. § 98a enthält die dazu erforderlichen Übergangsbestimmungen für die in den Jahren 2004 erfolgten Änderungen, die auch für bestehende Pensionsbezieher gelten sollen.

Zu Art. 8 Z 10 (§ 41 Abs. 3 PG 1965):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 8 Z 11 (§ 41a PG 1965):

Aufhebung einer obsoleten Bestimmung (§ 299a ASVG wurde mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz aufgehoben, ein Wertausgleich findet daher nicht mehr statt).

Zu Art. 8 Z 12 (§§ 42 bis 45 PG 1965):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2004, G 25/04, die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte Differenzierung zwischen Beamten des Dienststandes und Beamten des Ruhestandes als verfassungswidrig aufgehoben. Damit hätten ab 1. Juli 2005 wieder Ansprüche auf Todesfall-, Bestattungskosten- oder Pflegekostenbeiträge nach verstorbenen Beamten des Ruhestandes bestanden.

Die im Jahr 2000 für den Wegfall des Todesfallbeitrages dargelegte Begründung hat jedoch weiterhin ihre Gültigkeit: „Der Zweck des Todesfallbeitrages besteht vor allem darin, „den Hinterbliebenen den Übergang in eingeschränktere wirtschaftliche Verhältnisse, wie sie ja in der Regel durch das Ableben des Erhalters der Familie bedingt sein werden, zu erleichtern“ (OGH 27. 2. 1964, 2 Ob 242/63). Die gesellschaftliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte hat die historische Rolle des alleinigen … Familienerhalters … beseitigt; im Pensionsrecht spiegeln sich diese Entwicklungen unter anderem in der Einführung der Witwerpension und in der Einkommensabhängigkeit der Hinterbliebenenversorgung wider. Der Todesfallbeitrag kann daher grundsätzlich als historisch überholt betrachtet werden.“ Um ein Wiederaufleben zu vermeiden, ist daher der Todesfallbeitrag nach verstorbenen Beamten sowohl des Aktiv- als auch des Ruhestandes für ab 1. Juli 2005 eintretende Todesfälle auszuschließen. Die neue Rechtslage ist damit verfassungskonform, da sie nicht mehr zwischen Beamten des Ruhestandes und Beamten des Dienststandes unterscheidet.

Sowohl der Bestattungskosten- als auch der Pflegekostenbeitrag haben praktisch keine materielle Bedeutung mehr. Ansprüchen auf Pflegekostenbeitrag aufgrund der unentgeltlichen Pflege eines Beamten wurde mit der Einführung des Pflegegeldes die Grundlage entzogen; die Bestattungskosten sind in der weitaus überwiegenden Anzahl aller Fälle durch den Nachlass gedeckt. Die Verfahren zur Feststellung des Anspruchs auf Bestattungs- oder Pflegekostenbeitrag führen dagegen in der Regel zu aufwändigen Erhebungen, dauern sehr lange (die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ist jedenfalls abzuwarten) und erfordern damit einen hohen Verwaltungsaufwand, der mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Regelfall ins Leere geht. Beide Regelungen sollen daher ebenfalls entfallen.

Zu Art. 8 Z 13 (§ 53 Abs. 2 lit. l PG 1965):

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz wurden bisherige Ersatzzeiten nach dem ASVG in Pflichtversicherungszeiten umgewandelt. Da aufgrund der bestehenden Formulierung somit bestimmte, bisher nicht anrechenbare Zeiten zu anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten würden (z.B. Zeiten des Bezugs einer Leistung nach dem AlVG), wird nunmehr statisch auf die einschlägige Rechtslage zum 31. Dezember 2004 verwiesen.

Zu Art. 8 Z 14 und 15 (§ 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 PG 1965):

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Die nach § 104 Abs. 2 nachgekauften (erstatteten) Versicherungszeiten wirken sich nach § 104 Abs. 2 PG 1965 nur auf den APG-Teil der parallel gerechneten Beamtenpension aus. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten ist daher überflüssig.

Zu Art. 8 Z 16 (§ 57 Abs. 2 PG 1965):

Anpassung an die mit BGBl. I Nr. 130/2003 erfolgte Änderung im § 56. Die Erhöhung des Monatsbezuges um ein Sechstel ist erforderlich, um auch die Sonderzahlungen zu erfassen.

Zu Art. 8 Z 17 (§ 59 Abs. 2 Z 2 PG 1965):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1.

Zu Art. 8 Z 19 und 20 (§ 108 PG 1965):

Die jährliche Kundmachung der veränderlichen Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 analog zur entsprechenden Kundmachung des BMSG nach § 108 Abs. 1 ASVG dient der Rechtssicherheit.

Zu Art. 8 Z 21 und 22 (§ 109 Abs. 45 und 50 PG 1965):

Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Art. 9 Z 1 (§ 5a Abs. 3 BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 1.

Zu Art. 9 Z 2 und 4 (§ 5b Abs. 7 und 8 und § 18a Abs. 1 Z 4 BThPG):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, G 107/03, festgestellt, dass § 5 Abs. 8 BThPG idF des BGBl. I Nr. 123/1998 verfassungswidrig war. Der VfGH hat diese Feststellung damit begründet, dass „die in Prüfung stehende Bestimmung nicht geeignet [ist], die gesetzgeberische Absicht, die mit der Berufstätigkeit verbundenen tatsächlichen Belastungen zu erfassen, zu verwirklichen. Dies schon deshalb, weil die Regelung allein auf eine bestimmte Mindestanzahl von Vorstellungen und von Proben abstellt und damit zum einen die „Substituierbarkeit“ des einen dieser Erfordernisse durch das andere gänzlich ausschließt und zum anderen auf die Erfordernisse ständiger Leistungsbereitschaft und ununterbrochenen Trainings der Ballettmitglieder überhaupt nicht Bedacht nimmt.“ Dieser Begründung folgend wird bei der Neuregelung nicht mehr auf die Anzahl von Proben und Auftritten, sondern auf die Zeit des Dienstverhältnisses als Ballettmitglied abgestellt, für die erhöhte Pensionsbeiträge nach § 10 BThPG geleistet worden sind. Dieser Dienstzeit gleichgestellt werden die beitragsfrei zu berücksichtigenden Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG.

Zu Art. 9 Z 3 (§ 9 BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 12.

Zu Art. 9 Z 5 (§ 18g Abs. 7 BThPG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 10 Z 1 (§ 4 Abs. 2 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 1.

Zu Art. 10 Z 2 bis 4 (§ 18 BB-PG):

Mit der Aufnahme dieser Bestimmungen, die sich inhaltlich identisch auch im ASVG und im PG 1965 finden, wird eine Versorgungslücke im Pensionsrecht der ÖBB-Beamten geschlossen, die auftreten kann, wenn ein Unterhaltsanspruch aus einer geschiedenen Ehe nicht schriftlich fixiert wurde bzw. - wegen Erfüllung - gar nicht fixiert werden konnte.

Zu Art. 10 Z 5 und 10 (§ 37 Abs. 1 und § 60 Abs. 6 bis 9 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 9.

Zu Art. 10 Z 6 (§ 37 Abs. 3 BB-PG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 10 Z 7 (§ 37a BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 11.

Zu Art. 10 Z 8 (§§ 38 bis 41 BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 12.

Zu Art. 10 Z 9 (§ 47 Abs. 2 lit. a BB-PG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 14 und 15.

Zu Art. 10 Z 11 und 12 (§ 62 Abs. 10 und 11 BB-PG):

Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Art. 11 Z 1 (§ 52 Abs. 5 BBG 1992):

Klarstellung bezüglich der Leistung des Pensionsbeitrages und des Pensionssicherungsbeitrages von den Sonderzahlungen analog zur entsprechenden Regelung des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu Art. 12 Z 1 (§ 12 Abs. 1 zweiter Satz DVG):

Bei der Bestimmung, deren Aufhebung vorgeschlagen wird, handelte es sich ursprünglich um eine Sonderbestimmung zu dem - auf die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 zurückgehenden - § 63 Abs. 5 erster Satz AVG, wonach die Berufung entweder bei der Behörde erster Instanz oder bei der Berufungsbehörde eingebracht werden konnte (vgl. RV 128 d.B. XVIII. GP, 18). Da diese Bestimmung nicht mehr in Kraft steht (vgl. nunmehr den durch die Novelle BGBl. Nr. 471/1995 neu gefassten § 63 Abs. 5 AVG), hat auch die Sonderbestimmung ihren Zweck verloren.

Zu Art. 13 Z 1 (§ 3 Z 6 lit. c AusG):

Begriffsanpassung aufgrund der Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres.

Zu Art. 13 Z 2 (§ 3 Z 8 AusG):

Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung leiten Bataillonskommandanten eine Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, weshalb diese Funktionen gemäß § 3 Z 12 AusG vor deren Betrauung auszuschreiben ist.

Mangels der Anzahl der erforderlichen Beschäftigten wird hingegen die Bewerbungsmöglichkeit für die Besetzung der Planstelle eines Brigadekommandanten entsprechend den Bestimmungen des § 20 AusG nur ressortintern bekannt gemacht und in der Folge ohne öffentliche Ausschreibung besetzt. Eine Angleichung dieser beiden Ausschreibungspraktiken ist erforderlich.

Zu Art. 13 Z 3 (§ 3 Z 11 AusG):

Mit dem Bundesgesetz, mit dem u.a. das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wurde (25. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 175/2004), wurden unter § 6 Abs. 6 Z 2a in den angeführten Paragraphen die Wortfolgen „Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge“ durch die Wortfolgen „Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt und mit dem „Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz“, BGBl. I Nr. 177/2004, wurde die Wasserstraßendirektion in die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H.“ eingegliedert.

Durch die Neufassung der gemäß § 3 im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie auszuschreibenden Funktionen soll diesen Änderungen Rechnung getragen werden.

Zu Art. 14 Z 1 (§ 9 Abs. 2d BLVG):

Wenn zum Betreuungsbereich einer Schulbibliothek neuen Typs auch Abendschülerinnen und -schüler einer mittleren oder höheren Schule für Berufstätige gehören, kommt bisher nur bei von Abs. 2b oder 2c erfassten Schulen bzw. Schulzentren eine entsprechende Ausweitung der Öffnungszeiten und Abgeltung der Bibliotheksbetreuung gemäß § 9 Abs. 2d BLVG in Betracht. Eine inhaltliche gleichwertige Situation liegt aber vor, wenn die Abendform ausnahmsweise einer Schule bzw. einem Schulzentrum gemäß Abs. 2a angeschlossen ist. Die Erhöhung der Einrechnung soll daher künftig auch in diesem Fall möglich sein.

Zu Art. 14 Z 2 (§ 15 Abs. 13 BLVG):

Die mit dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138/1997, eingeführte Möglichkeit einen Lehrer als vollbeschäftigt zu behandeln, auch wenn er die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung (inklusive allfälliger Einrechnungen) um höchstens 0,5 Werteinheiten unterschreitet, war bis zum 31. August 2003 befristet und wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 - Dienstrechtsnovelle, BGBl. I Nr. 71/2003 bis zum 31. August 2005 verlängert. Um über die Gesamtzahl der Werteinheiten, die sich auf Grund der Regelung betreffend die „Quasivollbeschäftigung“ ergeben, weiterhin im Interesse der Anstellungsmöglichkeiten verfügen zu können, wird die Verlängerung dieser Maßnahme bis zum 31. August 2006 vorgesehen.

Zu Art. 15 Z 1 (§ 3 Abs. 1 WHG):

Aufgrund der Tatsache, dass das WHG in erster Linie besondere Hilfeleistungen für Wachebedienstete regelt, erscheint die Anknüpfung an die auf den wachespezifischen Exekutivdienst abstellende Wachdienstzulage zweckmäßig.

Unter sondervertragliche Dienstverhältnisse für die vertraglich eine Wachdienstzulage vorgesehen ist, fallen z.B. jene im Strafvollzugsdienst, im Grenzkontrolldienst oder in den Polizeianhaltezentren.

Zu Art. 15 Z 2 und 3 (§ 10a Abs. 1 und 3 WHG):

Im Hinblick auf die Neuregelung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (insbesondere des § 14 Abs. 1 und 2) ist die Aufnahme jener Zollorgane, die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind, in den Begünstigtenkreis des WHG gerechtfertigt.

Zu Art. 15 Z 4 (§ 10b WHG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 16 (TPG):

Nach § 1a TPG haben die Abgabenbehörden des Bundes den Pensionsbehörden auf Anfrage die zur Vollziehung der Ruhensbestimmungen erforderlichen Einkommensdaten zu melden. Die dafür erforderlichen technischen Rahmenbedingungen werden zurzeit im BMF hergestellt.

In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Zweck eine Umstellung des für die Ruhensbestimmungen maßgebenden Begriffs des „Erwerbseinkommens“ auf die bei den Abgabenbehörden vorhandenen und einkommensteuerrechtlich relevanten Einkommensdaten erforderlich. Diese Umstellung bringt auch den Vorteil der zukünftigen Gleichbehandlung von Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit mit sich.

Als Erwerbseinkommen im Sinne des TPG gilt in Hinkunft die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit; die übrigen Einkunftsarten bleiben weiterhin unberücksichtigt) mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge; diese Ausnahme betrifft beispielsweise Abfertigungen, Nachzahlungen und Pensionsabfindungen. Die gemäß § 25 EStG 1988 als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geltenden Pensionen, Renten und vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt, da sie nicht „aufgrund einer Erwerbstätigkeit“ erzielt werden.

Zu Art. 17 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. m LVG):

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 B-KUVG sind Landesvertragslehrer (mit Ausnahme derjenigen Wiens), deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird, nach dem B-KUVG kranken- und unfallversichert.

In einem weiteren Schritt soll nunmehr die Aufnahme der Landesvertragslehrer in die landesgesetzlich errichteten Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen (solche bestehen derzeit in Oberösterreich und in Tirol) ermöglicht werden. In diesem Sinne werden die Länder ermächtigt, die Landesvertragslehrer in die landesgesetzlich errichteten Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen einzubeziehen. Die im § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984 normierte Beitragspflicht des Bundes zu solchen landesgesetzlich errichteten Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen gilt auch für die einbezogenen Landesvertragslehrer.

Zu Art. 18 Z 1 (§ 29 Abs. 4 AZHG):

Beruht die mangelnde Eignung zur Teilnahme an einem Auslandseinsatz auf einem Dienstunfall, so ist die bereits bezogene Bereitstellungsprämie nicht zurückzuerstatten.

Zu Art. 19 Z 1 (§§ 39 bis 44 RGV):

Die SPG Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004 sieht die Zusammenlegung der bislang im Bundesministerium für Inneres eingerichteten Wachkörper Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps sowie Bundesgendarmerie in den einheitlichen Wachkörper „Bundespolizei“ vor. Die Änderungen orientieren sich an den erforderlichen Begriffsanpassungen.

Zu Art. 20 (§§ 5f und 5g VfGG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 8 Z 12.