Vorblatt
Probleme:
1. Die in der
Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendungen stammen aus dem Jahre
1994 und sind zu einem großen Teil veraltet, weil die Arbeitsplätze durch
Organisationsänderungen sowie Änderungen der Geschäfts- und
Personaleinteilungen oftmals nicht mehr vorhanden sind.
2. Anpassungsbedarf
auf Grund der im Rahmen der SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004,
erfolgten Zusammenlegung der Wachkörper Bundespolizei und Bundesgendarmerie.
3. Obwohl das
harmonisierte Beamtenpensionsrecht bereits für Landeslehrer gilt, fallen sie
beim Wechsel in den Bundesdienst oder in ein Dienstverhältnis als Landeslehrer
zu einem anderen Bundesland aus diesem harmonisierten Beamtenpensionsrecht
heraus.
4. Unterschiedliche
Einkommensbegriffe im TPG stehen der ADV-unterstützten Bekanntgabe des
Erwerbseinkommens durch die Abgabenbehörden im Wege.
5. Notwendigkeit
einer Neuregelung infolge des VfGH-Erkenntnisses G 25/04 vom 29. September
2004 betreffend den Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrag nach
Beamten des Ruhestandes.
Ziele:
1. Aktualisierung
der Richtverwendungen in der Anlage 1 BDG 1979, um bei allfälligen
Einstufungsverfahren zu Arbeitsplätzen mit aktuellen Organisationsstrukturen
und Arbeitsplatzinhalten vergleichen zu können.
2. Anpassung
an die im Rahmen der SPG-Novelle 2005 erfolgte Zusammenlegung der Wachkörper
Bundespolizei und Bundesgendarmerie.
3. Für Landeslehrer
soll das harmonisierte Beamtenpensionsrecht auch beim Wechsel in den
Bundesdienst oder in ein Dienstverhältnis als Landeslehrer zu einem anderen
Bundesland weiterhin gelten.
4. Ermöglichung
der ADV-unterstützten Bekanntgabe des Erwerbseinkommens durch die Abgabenbehörden an die Pensionsbehörden.
5. Vermeidung
der unterschiedlichen Behandlung von Beamten des Ruhestandes und Beamten des
Dienststandes beim Anspruch auf Todesfall-, Bestattungskosten- und
Pflegekostenbeitrag.
Inhalt:
1. Aktualisierung
der Richtverwendungen in der Anlage 1 BDG 1979.
2. Anpassung
diverser Dienstrechtsvorschriften an die im Rahmen der SPG-Novelle 2005
erfolgte Zusammenlegung der Wachkörper Bundespolizei und Bundesgendarmerie.
3. Weitergeltung
des harmonisierten Beamtenpensionsrechts beim Wechsel eines Landeslehrers in
den Bundesdienst oder in ein Dienstverhältnis als Landeslehrer zu einem anderen
Bundesland.
4. Vereinheitlichung
des Begriffs des „Erwerbseinkommens“ bei Einkünften aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit für die Anwendung des Teilpensionsgesetzes.
5. Aufhebung
der Bestimmungen über den Todesfall-, Bestattungskosten- und
Pflegekostenbeitrag.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreichs:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die
Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen
wird verwiesen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
A.
Neufassung der Anlage 1 zum BDG 1979
Der Entwurf
enthält insbesondere eine Neufassung des Richtverwendungskataloges
(Anlage 1 zum BDG 1979), da seit seiner Erlassung im Jahr 1994
zahlreiche Verwendungen weggefallen sind, andere sich inhaltlich geändert haben
und eine Vielzahl von neuen Verwendungen hinzugekommen ist. Der neue
Richtverwendungskatalog berücksichtigt diese Änderungen in den
Organisationsstrukturen und Arbeitsplatzinhalten und ermöglicht damit nicht nur
eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren, sondern soll den
Bediensteten gleichzeitig besser nachvollziehbare Erklärungen bieten und
dadurch erhöhte Akzeptanz für die jeweils festgestellte analytische Zuordnung
eines Arbeitsplatzes herbeiführen. Der neue Richtverwendungskatalog weist eine
schlanke Struktur auf, wobei auf eine markante Auswahl der als Richtverwendung
in Frage kommenden Arbeitsplätze geachtet wurde. Im Zuge der Revision der
Richtverwendungen wurden darüber hinaus einige in der Anlage 1 bisher
enthaltene besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen als obsolet
aufgehoben.
B. Sonstige
Änderungen
Der Entwurf
enthält weiters insbesondere
·
Schutzbestimmungen
für minderjährige Zeugen im Disziplinarverfahren,
·
urlaubsrechtliche
Regelungen im Zusammenhang mit der Umstellung des Urlaubsausmaßes auf Stunden,
·
eine
Vereinheitlichung des Einkommensbegriffs im Teilpensionsgesetz,
·
eine
Verwaltungsvereinfachung bezüglich des Fahrtkostenzuschusses,
·
die Anhebung
der Beitragsgrundlage für Zeiten der Familienhospizkarenz auf 1.350 €,
·
die
Ermächtigung des Bundeskanzlers zur jährlichen Kundmachung von veränderlichen
Werten im Pensionsrecht,
·
die Schließung
einer Versorgungslücke im Bereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,
·
die
öffentliche Ausschreibung vor der Besetzung der Planstelle eines
Brigadekommandanten,
·
die
Verlängerung der „Quasivollbeschäftigung“ bis zum Ende des Schuljahres
2005/2006
sowie eine Reihe
von Zitatanpassungen, Klarstellungen und Bereinigungen obsoleter und
fehlerhafter Regelungen.
Weiters wird die
Möglichkeit geschaffen, das Einrechnungsausmaß auch bei einer Schulbibliothek
neuen Typs für Abendschülerinnen und -schüler einer allgemein bildenden höheren
Schule für Berufstätige zu erhöhen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten liegen
unter der Grenze der Darstellbarkeit.
Für den Bereich
der pragmatisierten Landeslehrer sehen die §§ 109 und 110 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes die Möglichkeit der Errichtung von
Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen durch Landesgesetz vor. Solche
bestehen derzeit in Oberösterreich und in Tirol. Durch die vorliegende Novelle
soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch die Landesvertragslehrer in diese
Einrichtungen aufzunehmen.
C.
Finanzielle Auswirkungen
Es entstehen Mehr-
bzw. Minderaufwendungen für folgende Maßnahmen:
Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (-) in Mio. € |
||||
Maßnahme |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
Bürokratieabbau
beim Fahrtkostenzuschuss |
|
-0,2 |
-0,2 |
-0,2 |
Todesfallbeitrag
Bund |
-7,6 |
-15,1 |
-15,1 |
-15,1 |
Todesfallbeitrag
Sonstige |
-5,5 |
-11,0 |
-11,0 |
-11,0 |
Summe in
Mio. € |
-13,1 |
-26,3 |
-26,3 |
-26,3 |
Positionen unter
0,1 Mio. € wurden nicht berücksichtigt.
Details der
Aufwandsschätzungen:
Bürokratieabbau
beim Fahrtkostenzuschuss:
Anstelle eines
antragspflichtigen Verfahrens wird der Großteil von Änderungen des
Fahrkostenzuschusses amtswegig wahrgenommen.
Minderaufwand
entsteht durch:
· Einsparung der Arbeitszeit zur Behandlung
der Einzelanträge.
Annahmen:
· Annahme: 20 min. A3/v3, 5 min. A2/v2
Bearbeitungsdauer pro Fall
· 41.400
Fälle (=30% von 230.000 Bediensteten inkl. Landeslehrer haben Anspruch auf FKZ,
davon 60% in einem Verkehrsverbund)
· Tariferhöhungen
alle drei Jahre
Ergebnis:
Minderaufwand von
rd. 0,2 Mio. € pro Jahr.
Abschaffung
des Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrags:
Annahme: 1/20
aller Ruhegenussempfänger verstirbt jährlich und löst damit den Anspruch auf
Todesfall-, Bestattungskosten- oder Pflegekostenbeitrag aus.
Anzahl der
Ruhegenussempfänger: ca. 175.300 (Bund und sonstige Pensionen im Kap. 55),
1/20 daher: 8.765 Todesfallbeiträge p.a.
Der
Todesfallbeitrag beträgt 150% von V/2 (2005: 1.988,6 €)
= 2.982,9 €.
Ergebnis:
Minderaufwand von
ca. 26,1 Mio. € p.a. (2005 nur 50%, da erst ab
1. Juli wirksam).
D.
Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus
folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:
1. hinsichtlich der Art. 1
bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG und RDG), 7 bis 9 (PVG, PG 1965, BThPG)
und 13 bis 16 (AusG, BLVG, WHG, TPG), 18 (AZHG) und 19 (RGV) aus Art. 10
Abs. 1 Z 16 B-VG,
2. hinsichtlich der Art. 5
und 17 (LDG 1984 und Landesvertragslehrergesetz 1966) aus Art. 14
Abs. 2 B-VG,
3. hinsichtlich des Art. 6
(LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,
4. hinsichtlich des Art. 12
(DVG) aus Art. 11 Abs. 2 B-VG und
5. hinsichtlich der Art. 10
und 11 (BB-PG und BBG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG,
6. hinsichtlich des Art. 20
(VfGG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG.
II.
Besonderer Teil
Zu
Art. 1 Z 1 (§ 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2,
§ 56 Abs. 4 Z 2, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c,
§ 78a Abs. 3 Z 2 und § 169 Abs. 5 Z 2 BDG 1979):
Im MSchG und VKG
wurden mit der Novelle BGBl. I Nr. 64/2004 neue Regelungen über die
Teilzeitbeschäftigung eingeführt, wodurch sich auch mehrere
Paragraphenbezeichnungen änderten; aufgrund der Übergangsbestimmungen im MSchG
und VKG sind jedoch auch die Regelungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 64/2004 teilweise weiterhin anzuwenden. Die Zitate wären
daher jeweils an die durch die genannte Novelle erfolgten Änderungen anzupassen.
Um ständige Zitatanpassungen und insbesondere die Übernahme von komplexen
Übergangsbestimmungen zu vermeiden, wird nunmehr generell auf die
Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG verwiesen.
Zu
Art. 1 Z 2 (§ 65 Abs. 9 BDG 1979):
In den Fällen, in
denen ein Dienstverhältnis begründet oder das dienstliche Stundenausmaß
geändert wird, oder in ein Kalenderjahr etwa Zeiten eines Karenzurlaubes oder
einer Karenz fallen, kann sich ein Restausmaß an Urlaubsstunden ergeben, das
für einen tageweisen Verbrauch nicht ausreichend ist.
Damit den
Bediensteten kein urlaubsmäßiger Nachteil erwächst, soll diesfalls ein
stundenweiser Urlaubsverbrauch für zulässig erklärt werden. Ein darüber
hinausgehender genereller stundenweiser Verbrauch des Urlaubs soll jedoch
weiterhin nicht möglich sein, da dies dem Schutzzweck des Urlaubsrechts
zuwiderlaufen würde. Das historisch gewachsene Urlaubsrecht erfüllt eine
Schutz- und Ordnungsfunktion. Daher wird grundsätzlich nur die tageweise
Beurlaubung als mit dem Erholungszweck des Urlaubes vereinbar angesehen.
Zu
Art. 1 Z 3 (§ 73 Abs. 7 BDG 1979):
Im § 73
Abs. 4 BDG 1979 wird das Ausmaß des Anspruchs auf Heimaturlaub pro
Kalenderjahr – abhängig von den Verwendungsorten des Beamten – mit 240 bzw. 320
Stunden festgesetzt.
Darüber hinaus
normiert § 73 Abs. 7 BDG 1979, welche Bestimmungen betreffend
den Erholungsurlaub analog auf den Heimaturlaubsanspruch anzuwenden sind.
Aufgrund der derzeitigen Fassung des § 73 Abs. 7 BDG 1979
besteht somit nur ein fixierter – der Höhe nach dem Erholungsurlaubsanspruch
vergleichbarer – Anspruch auf Heimaturlaub, der ausschließlich auf eine
Dienstzeit des Beamten von exakt 40 Wochenstunden abstellt. Weder hat eine
Erhöhung der Wochendienstzeit (so wie insbesondere ein angeordneter verlängerter
Dienstplan mit 41 Wochenstunden), noch eine Herabsetzung der Arbeitszeit
Auswirkung auf den Heimaturlaubsanspruch.
Um eine Anpassung
des Heimaturlaubsanspruchs an die Wochendienstzeit – analog zu den Bestimmungen
des Erholungsurlaubes – herbeizuführen, sind die entsprechenden Verweise im
§ 73 Abs. 7 BDG 1979 aufzunehmen.
Zu
Art. 1 Z 4 (§ 125b BDG 1979):
In der
Strafprozessordnung sind einige Regelungen enthalten, die dem Schutz von
minderjährigen Zeugen dienen (z.B. die §§ 162 und 162a StPO). Nunmehr soll
auch im Disziplinarverfahren die besondere Schutzwürdigkeit dieser Zeugen
berücksichtigt werden.
Mit § 125b
Abs. 1 wird ermöglicht, dass bei der Vernehmung minderjähriger Zeugen eine
Person ihres Vertrauens unmittelbar anwesend ist, um ihnen eine gewisse Sicherheit
zu geben und die Belastung einer Einvernahme zu reduzieren. Eine
Vertrauensperson kann beispielsweise ein Elternteil, ein anderer Verwandter
oder auch ein Mitarbeiter des Jugendamtes sein. Ausgeschlossen werden kann
allerdings, wer verdächtig ist, an der Pflichtverletzung mitgewirkt zu haben
oder wer am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der
Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
Ist der zu
vernehmende Zeuge im Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht 14 Jahre alt, hat
während der Vernehmung jedenfalls eine Person des Vertrauens anwesend zu sein,
soweit dies im Interesse des Vernommenen zweckmäßig ist.
Wenn der
Minderjährige älter als 14 Jahre ist, hat eine Vertrauensperson während der
Vernehmung anwesend zu sein, sofern er dies verlangt.
Bereits in der
Ladung des Zeugen ist auf diese Rechte hinzuweisen.
Abs. 2 sieht
vor, dass der minderjährige Zeuge abgesondert vernommen werden kann. Die
Parteien bzw. ihre Vertreter sind vom Zeugen räumlich getrennt, sie können aber
mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der
Vernehmung teilhaben, indem sie Fragen an den Zeugen stellen können. Da auch
für die Parteien bzw. deren Vertreter die Möglichkeit gegeben ist, den Zeugen
direkt zu befragen, wird der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verletzt.
Es liegt im
Ermessen des Vorsitzenden, ob eine audiovisuelle Vernehmung des minderjährigen
Zeugen erfolgt. Bei seiner Entscheidung wird der Vorsitzende beispielsweise das
Alter des Zeugen, das Verhältnis des Zeugen zum Beschuldigten (z.B. Schüler und
Lehrer), die Art der Dienstpflichtverletzung (z.B. wenn der Minderjährige durch
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung in seiner
Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte) und die sonstigen Umstände des
Falles (z.B. allfällige Einschüchterungen durch den Beschuldigten) zu
berücksichtigen haben.
Zu
Art. 1 Z 5 und 7 (§ 145b Abs. 11 und § 152c
Abs. 14 BDG 1979):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu
Art. 1 Z 6 und 12 (§ 145c und § 266 BDG 1979):
Aufgrund der
Zusammenführung der Wachkörper (Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps
und Bundesgendarmerie) zu einem einzigen Wachkörper mit der Bezeichnung
Bundespolizei werden Regelungen betreffend die Bundesgendarmerie obsolet und
notwendige Übergangsregelungen eingefügt.
Zu
Art. 1 Z 8 (§ 201 BDG 1979):
Redaktionelle
Anpassung an das Universitätsgesetz 2002.
Zu
Art. 1 Z 9 und 10, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 5 Z 5
und 6 und Art. 6 Z 5 und 6 (§ 236b Abs. 5 und 7 BDG 1979,
§ 166d Abs. 5 und 7 RDG, § 115d Abs. 5 und 7 LDG 1984
und § 124d Abs. 5 und 7 LLDG 1985):
In § 236b
Abs. 5 BDG 1979 und den analogen Bestimmungen des RDG, des
LDG 1984 und des LLDG 1985 wird klargestellt, dass für den Nachkauf
von Zeiten weiterhin der am 31. Dezember 2004 (und gemäß § 22
Abs. 15 GehG für die betroffene Personengruppe weiterhin) geltende
Beitragssatz von 12,55% maßgebend ist. In den jeweiligen Abs. 7 wird ein
falsches Datum korrigiert.
Zu
Art. 1 Z 11 (§ 248a BDG 1979):
Legistische
Klarstellung, dass früher vorgesehene Anstellungserfordernisse weiter in
Geltung belassen werden.
Zu
Art. 1 Z 13 (§ 277a BDG 1979):
Einreihung dieser
Bestimmung in den richtigen Abschnitt des BDG.
Zu
Art. 1 Z 14 bis 16 (§ 284 Abs. 51 und 53 bis 55 BDG 1979):
Beseitigung redaktioneller
Versehen.
Zu
Art. 1 Z 18, 22, 25, 28, 31 und 35 (Anlage 1 Z 1.1, 2.1,
3.1, 4.1, 5.1 und 7.1 BDG 1979):
Die Zitate werden
an die Neufassung der Richtverwendungen bzw. den Wegfall einiger obsoleter
besonderer Erfordernisse angepasst.
Zu
Art. 1 Z 19 bis 46 (Anlage 1 BDG 1979):
Die in der Anlage 1 zum BDG 1979
normierten Richtverwendungen sollen aktualisiert werden. Da es Organisationen
immanent ist, Veränderungen zu erfahren, sind viele der anlässlich der
Besoldungsreform 1994 ausgesuchten Richtverwendungen mittlerweile veraltet bzw.
bestehen die Arbeitsplätze nicht mehr in dieser Form. Um Bediensteten, die
Zweifel an ihrer Einstufung haben, besser nachvollziehbare Erklärungen zu
bieten und dadurch erhöhtes Verständnis für die Sachlage sowie Akzeptanz für
die jeweils festgestellte analytische Zuordnung herbei zu führen ist eine
Neufassung der Anlage 1 mit aktuellen Organisationsstrukturen und
Arbeitsplatzinhalten erforderlich. Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, wurde
auf eine sehr schlanke Struktur, aber eine markante Auswahl der als
Richtverwendung in Frage kommenden Arbeitsplätze geachtet. Darüber hinaus
entspricht ein solcher Schritt gegenüber einem etwaigen Beschwerdeführer dem
Grundsatz einer verstärkten Bürgernähe und es würden sich allgemeine, ansonsten
zu erwartende Kritikpunkte des Verwaltungsgerichtshofes am Verfahren erübrigen.
Schließlich soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der
Bundesdienst im vermehrten Ausmaß betriebswirtschaftliche Managementmethoden
einführt.
Grundsätzlich ist festzuhalten:
Eine inhaltliche Differenz bei der
Beurteilung über die Richtigkeit einer Zuordnung kann sich in
Einstufungsangelegenheiten nur bei den in § 137 Abs. 3 Z 1 bis 3 BDG 1979
angeführten Zuordnungswerten ergeben, die eine so genannte Bewertungszeile
bilden, da die Setzung der Grenzen bzw. die Einteilung in Bandbreiten zwischen
den möglichen Bewertungspositionen nach einem in einem standardisierten
Verfahren zu errechnenden Punktewert bei allen Bewertungsfällen nach § 137 BDG
1979 bundesweit in gleicher Weise gilt. Dies bedeutet, dass die festgesetzten
Punktewertgrenzen im System, die für eine endgültige Beurteilung als
Entscheidungskriterium dienen, und auch die dazugehörige Berechnungsmethode
nicht variabel oder durch äußere Umstände beeinflussbar sind. Eine bestehende
Arbeitsplatzbewertung ändert sich daher besoldungsrelevant nur dann, wenn die
Konstellation der acht gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungskriterien (dies
entspricht der so genannten Bewertungszeile) einen entsprechenden Wert –
diesseits oder jenseits der oben beschriebenen Punktewertgrenzen - ergibt.
Somit sind die Bewertungsmethode und die
festgelegten Grenzwerte unverrückbare Grundlagen für die Einstufung. Die acht
gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien stellen jedoch im Zuordnungsverfahren
einen veränderbaren Wert dar, weshalb dort eine Festsetzung des Wertes einer
besonders ausführlichen Begründung mit erklärenden Bemerkungen bedarf, denn nur
durch diese Kriterienzuordnung ergibt sich der direkte Bezug zu den Anforderungen
des Arbeitsplatzes und zu den sonstigen aus der Organisation und der
Arbeitsplatzbeschreibung ableitbaren Beurteilungsgrundlagen.
Im Grunde handelt es sich bei der Festsetzung
von Punktegrenzen zwischen den Bewertungspositionen oder anders ausgedrückt, bei
der Festsetzung der Bandbreite, innerhalb welcher sich eine
Funktionsgruppenzuordnung bewegen kann, um eine Entscheidung, die von Experten
(Betriebsberater, leitende Bedienstete und/oder sachverständige Gutachter im
Bundeskanzleramt) getroffen wurden und daher in ihren Auswirkungen auf das
Dienst- und Besoldungsrecht in einem angemessenen Verhältnis zu sowohl im
bundesweiten als auch im privatwirtschaftlichen Bereich vergleichbaren
Funktionen steht. Eine besondere Objektivität ergibt sich hierbei aus dem
Umstand, dass die Grenzwerte bereits vor Anwendung der Bewertungsmethode bei
der Systementwicklung festgesetzt wurden und daher im Vorhinein nicht bekannt
war, an welcher Stelle die einzelnen Funktionen bei Umsetzung der
Besoldungsreform eingeordnet wurden und welche dienst- und
besoldungsrechtlichen Folgen sich im Einzelfall daraus ergaben.
Es ist bei einem Einstufungsverfahren Aufgabe
der Dienstbehörde, die Verhältnismäßigkeit einer in Streit stehenden Zuordnung
darzustellen und die Entscheidungsgründe über die Zuordnung zu den gesetzlich
festgelegten Bewertungskriterien (Bewertungszeile) möglichst nachvollziehbar zu
erläutern. Die Richtverwendungen sind hierbei als vom Gesetzgeber ausgewählte
Beispiele für eine auf den Anforderungen des Arbeitsplatzes basierenden Reihung
von Einstufungsmöglichkeiten zu sehen. Dieses "Ranking" ergibt sich
durch die aus der Struktur der Bewertungszeile resultierende Punktezahl, die
nach einer standardisierten und für alle Bediensteten in gleicher Weise
anzuwendenden Methode, die genau wie die Grenzen der Zuordnungsmöglichkeiten
(Bandbreiten) nicht variierbar ist, ermittelt wird. Bei einem Verfahren wird
diese sich aus der Struktur der Bewertungszeile ergebende Punktezahl zuerst für
die in Streit stehende Position ermittelt.
Durch die bereits dargestellte
Grenzwertesetzung zwischen den einzelnen Bewertungspositionen ergibt sich die
für den in Frage stehenden Arbeitsplatz bundesweit geltende Einstufung. Der
Wert für eine zum Vergleich herangezogene Richtverwendung steht von vorn herein
fest. In der Regel wird von der Dienstbehörde bzw. von einem Sachverständigen
zu einer Richtverwendung verglichen, die dem in Streit stehenden
Verwendungsbild am ehesten entspricht und für allfällige Beschwerdeführer die
meisten Anhaltspunkte bietet, um vom eigenen Aufgabengebiet möglichst bekannte
oder vertraute Agenden auf die Vergleichsfunktion projizieren und- die
analytischen Zuordnungen bei den gesetzlich vorgegebenen Kriterien (Fachwissen,
Managementwissen usw.) -nachvollziehen zu können.
Grundsätzlich kann sich bereits beim
Vergleich zu einer einzigen Richtverwendung die Stimmigkeit und die im
bundesweiten Verhältnis stehende Angemessenheit einer Zuordnung erweisen, wenn
ein treffender Vergleich zu einer Richtverwendung in Verbindung mit einer
dazugehörigen ausreichenden Begründung einer analytischen Abstufung gelingt.
Dies allein deswegen, weil sich oft eine Zuordnungsposition durch die im
Organisationsbereich gegebene Hierarchie ableitet. Obwohl nicht jede einzelne
Hierarchiestufe im Richtverwendungskatalog abgebildet sein kann, sind die
organisatorischen Verhältnisse ein wesentliches Zusatzkriterium für die
Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes. Daraus resultierende Argumente
für eine Zuordnung stehen oft nicht in direktem Zusammenhang mit einer
Vergleichsposition im Richtverwendungskatalog, weshalb die alleinige
Möglichkeit, eine Einstufung nur unter Bezugnahme auf die im Gesetz
vorgegebenen Richtgrößen zu begründen, zu kurz greift.
Zur Setzung der Grenzen zwischen den
Funktionsgruppen bzw. zur Festsetzung der Bandbreiten wird ergänzend Folgendes
ausgeführt:
Eine einheitliche, undifferenzierte Bewertung
würde im Gegensatz zu den Intentionen des Gesetzgebers stehen, der eine
Bewertung nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes vorsieht. Eine solche würde
dazu führen, dass selbst die hierarchischen Abstufungen, die neben
anspruchsvolleren Aufgaben meist mit einer leitenden Funktion und einer
erweiterten Außenwirkung verbunden sind, in einer von den Bundesbediensteten
derzeit als weitgehend gerecht und nachvollziehbar empfundenen Gehaltsregelung
keine Berücksichtigung mehr finden würden.
Die festgesetzten Bandbreiten geben die
Grenzen für eine Zuordnung im Funktionsgruppenschema an, innerhalb derer die im
Gesetz genannten Richtverwendungen, die als Beispiele für konkrete Funktionen
stehen, bezogen auf einen Einzelfall einen aufschlussreichen, die
Bewertungssituation erläuternden Vergleich ermöglichen sollen. Die Festsetzung
der Punktewertgrenzen als Teil der anzuwendenden Systematik, mit welcher die
Gleichbehandlung aller Bundesbediensteten garantiert werden kann, ist von
besonderer Bedeutung, da jeder Arbeitsplatz mit der gleichen Struktur der
Bewertungszeile in die jeweils gleiche – durch die fixen Punktewertgrenzen
festzustellende – Bewertungsposition eingeordnet wird.
Rechtssicherheit für die Bediensteten ergibt
sich bei einem Arbeitsplatzbewertungsverfahren durch die Zuordnung zu den im
Gesetz angeführten Bewertungskriterien, wobei der jeweilige Zuordnungswert der
freien Argumentation unterliegt und von außen (VwGH oder Arbeitsgericht)
hinsichtlich seiner Begründbarkeit und seiner Angemessenheit gegenüber anderen
Bewertungspositionen im Bundesdienst überprüfbar ist.
Durch Festsetzung von Punktegrenzwerten
ergibt sich eine Verfeinerung der Bewertungsskala, wie sie allein mit der
Angabe von konkret vorhandenen Richtfunktionen nicht erreichbar ist. Es wird
damit auch sichergestellt, dass allenfalls neu hinzukommende Funktionen, die es
bisher nicht gegeben hat, auch analytisch bewertbar und einer Funktionsgruppe
innerhalb einer nicht variablen Bandbreite zuordenbar sind. Bei Annahme der
Grenzwerte allein an Positionen, an welchen sich eine Richtverwendung befindet,
wären die Bandbreiten bei Änderungen des Richtverwendungskataloges variierbar.
Die Grenzen der Bandbreiten müssen somit vom zufälligen Vorhandensein einer
konkreten Richtverwendung unabhängig sein. Das System kennt nicht zwingend eine
grenzwertige Richtverwendung. Eine fiktive Annahme einer solchen erschiene aber
auch im Sinne eines objektiven und nachvollziehbaren Verfahrens nicht Ziel
führend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis 2001/12/0195 selbst angedeutet hat, kann es tatsächlich zu
Zwischenräumen zwischen den durch geeignete Richtverwendungen abgegrenzten Funktionsgruppenzuordnungen
kommen. Insbesondere durch eine sich aus organisatorischen oder technischen
Gründen ergebende Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen könnten Strukturen von
Bewertungszeilen erstmalig auftreten, so dass eine bisher nur theoretisch erscheinende
Kombination von Zuordnungswerten zu den einzelnen Bewertungskriterien für einen
Arbeitsplatz näher an die "gerade noch – oder gerade schon Position"
(Punktegrenzwert) heranreicht als die im Gesetz angeführten Richtverwendungen.
Dem Auftrag des § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 folgend, wird
jedenfalls auf die Richtverwendungen entsprechend Bedacht genommen, weil in
allen Einstufungsverfahren, und nicht nur im Rahmen ausführlicher Gutachten,
Funktionsvergleiche mit den als Verwendungsbeispiele am besten geeigneten
Richtverwendungen erfolgen.
Insbesondere jedoch bei einer
Gutachtenerstellung wird dieser Funktionsvergleich so geführt, dass auf
allfällige inhaltliche Unterschiede Bezug genommen und versucht wird, die
Begründung für die Angemessenheit einer Zuordnung gegenüber dem im gesamten
Bundesdienst bestehenden Bewertungsniveau herauszuarbeiten. Hierbei wird in der
Regel auf einzelne Aufgaben und Tätigkeiten intensiv eingegangen und der
Schwierigkeitsgrad von Verfahren im Sinne einer berufskundlichen Analyse
erläutert.
Die analytische Zuordnung eines
Arbeitsplatzes hängt nicht direkt von der Setzung der oben erwähnten
Punktewertgrenze ab, sondern von der ermittelten Struktur der so genannten
Bewertungszeile, von welcher sich dann ein Punktewert mit einer feststehenden
und in keiner Weise variablen Methode errechnen lässt, so dass es bei der
Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes orientiert an den Anforderungen
im konkreten Verfahren allein auf die Höhe der Zuordnung zu den (8) einzelnen,
im Gesetz genannten Kriterien ankommt. Von diesem Ergebnis abgeleitet erfolgt
erst die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung des jeweiligen
Arbeitsplatzinhabers unter dem Grundsatz der absoluten Gleichbehandlung
bezüglich Berechnung der daraus resultierenden Punkte und der Zuordnung des
Arbeitsplatzes innerhalb der für die Funktionsgruppeneinteilung vorgegebenen
Bandbreite.
Zu
Art. 1 Z 24 und 27 (Anlage 1 Z 2.15, 3.15 und 3.17
BDG 1979):
Die besonderen
Erfordernisse für den Arbeitsinspektionsdienst und den bergbehördlichen
(Inspektions-)Dienst sind obsolet.
Zu
Art. 1 Z 30 und 33 (Anlage 1 Z 4.11, 4.13, 5.10, 5.13 und 5.16
BDG 1979):
Diese besonderen
Erfordernisse sind ebenfalls obsolet.
Zu
Art. 1 Z 37 (Anlage 1 Z 8.2 bis 8.14 BDG 1979):
Die Anpassung der
Richtverwendungen im Bereich der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes wurde
aufgrund der Wachkörperreform und der damit verbundenen neuen Funktionen
erforderlich.
Zu
Art. 1 Z 39 (Anlage 1 Z 9.1 BDG 1979):
Zitatanpassung.
Zu
Art. 1 Z 40 (Anlage 1 Z 9.2 bis 9.9 BDG 1979):
Siehe
Erläuterungen zu Anlage 1 Z 8.2 bis 8.14 BDG 1979.
Zu
Art. 1 Z 41 (Anlage 1 Z 9.11 BDG 1979):
Aufgrund der immer
spezieller werdenden Ausbildung im Bereich des Exekutivdienstes erscheint eine
Verkürzung der Praxiszeit durch bestimmte Vorverwendungen außerhalb des
Exekutivdienstes als nicht adäquat.
Zu
Art. 1 Z 42 (Anlage 1 Z 9.12 BDG 1979):
Aufgrund der
Auflösung des Kriminalbeamtenkorps wird diese Bestimmung obsolet. Auch die
Sonderregelungen für Beamtinnen im Kriminaldienst sind seit der Möglichkeit der
Aufnahme von Frauen in den Exekutivdienst überholt. Zum 1.1.2005 versahen ca.
2.400 Exekutivbeamtinnen Dienst.
Zu
Art. 1 Z 43 (Anlage 1 Z 12 bis 17c BDG 1979):
Die Anpassung der
Richtverwendungen im Bereich der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes
wurde aufgrund der Umorganisationen im Bereich des Bundesheeres und der damit
verbundenen neuen Funktionen erforderlich.
Zu
Art. 1 Z 46 (Anlage 1 Z 56.4 und Z 57.3 BDG
1979):
Siehe
Erläuterungen zu Anlage 1 Z 9.12 BDG 1979.
Zu
Art. 2 Z 1 (§ 8 Abs. 3 GehG):
Der Übertritt in
den Ruhestand kann nicht mehr von der Bundesregierung, sondern vom zuständigen
Bundesminister aufgeschoben werden. Inhaltlich spielt die Zuständigkeit zum
Aufschub keine Rolle, womit die betreffende Textpassage ersatzlos entfallen
kann.
Zu
Art. 2 Z 2 und 3 (§ 12f Abs. 1 Z 2, § 15a
Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3
Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und
3, § 53b Abs. 4 Z 2 und 3, § 61 Abs. 12, § 83
Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 2 und 3 GehG):
Auf die
Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.
Zu
Art. 2 Z 4 (§ 20b Abs. 10 GehG):
Die in § 20b
Abs. 8 normierte Meldepflicht betreffend Änderungen der für den
Fahrtkostenzuschuss maßgebenden Rahmenbedingungen verursacht jährlich mehrere
Tausend Verfahren, die zum weitaus überwiegenden Teil in eine Erhöhung des
Fahrtkostenzuschusses aufgrund einer Erhöhung von Verkehrstarifen von
Verkehrsverbünden münden. Der Aufwand für diese Verfahren steht in keiner
Relation zu den Einsparungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter
Meldungen.
Ähnlich wie bei
der Kinderzulage, bei der die Meldepflicht seit der Anknüpfung an den Anspruch
auf Familienbeihilfe nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt, soll daher
möglichst weitgehend auf die amtswegige Wahrnehmung von Tatsachen, die für die
Höhe des Fahrtkostenzuschusses maßgeblich sind, abgestellt werden. Hiefür
bieten sich insbesondere Tarifänderungen bei den Verkehrsverbünden an, auf die
der größte Teil der Änderungsverfahren zurückzuführen ist. Das Bundeskanzleramt
wird die erforderlichen Erhebungen bei den Verkehrsverbünden amtswegig
durchführen und für ihre EDV-mäßige Umsetzung sorgen. Voraussetzung für die
Umstellung ist das Vorliegen der technischen Voraussetzungen, was zurzeit nur
im Bundesbereich, nicht jedoch im PT-Bereich der Fall ist.
Zu
Art. 2 Z 5 (§ 21g Abs. 11 GehG):
Redaktionelle
Berichtigung. Die Änderung tritt rückwirkend mit der Neuregelung der §§ 21
bis 21h durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, sohin mit
1. Jänner 2005, in Kraft.
Zu
Art. 2 Z 6 und 7 (§ 22 Abs. 1 und § 175 Abs. 46
GehG):
Beseitigung von
Redaktionsversehen.
Zu
Art. 2 Z 6a (§ 113h GehG):
Im Hinblick auf
die mit 1. Juli 2005 stattfindende Zusammenlegung mehrerer Wachkörper im
Bereich des Bundesministeriums für Inneres – die größte Exekutivreform
Österreichs – ist es erforderlich, im Rahmen der Umstrukturierung die
besoldungsrechtliche Stellung der davon betroffenen Beamten des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes (ausschließlich aus dem Bereich der Sicherheitsverwaltung)
und der Beamten des Exekutivdienstes abzusichern. Um die Abgrenzung zu
allfälligen späteren Organisationsmaßnahmen im Bereich des Bundesministeriums
für Inneres zu erreichen, wird in Abs. 5 auf den Zeitraum zwischen dem
1. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2005 abgestellt. Nur Versetzungen
und Verwendungsänderungen, die innerhalb dieses Zeitraumes mittels Bescheid
erfolgen, sind von § 113h erfasst. Sollte der innerhalb dieser Frist
erlassene Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen,
so ändert diese nichts daran, dass auf diese Maßnahme § 113h anzuwenden
ist.
Die Zahl der
Beamten, die nach Ablauf des § 113e noch Ansprüche gemäß § 113h
haben, wird überschaubar sein, da das Bundesministerium für Inneres durch
organisatorische Maßnahmen sicherstellen wird, dass die betroffenen Beamten so
schnell wie möglich wieder auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ihrer
besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass
im vierten Jahr nach der Zusammenlegung noch ca. 200 Beamte und im sechsten
Jahr noch ca. 30 Beamte eine Ergänzungszulage oder einen Differenzausgleich
nach § 113h beziehen. Gegenüber der geltenden Regelung (§ 113e)
ergeben sich Mehrkosten in der Höhe von maximal. 40.000 bis 50.000 € pro Jahr. Diese Summe kann aus dem Budget des
Bundesministeriums für Inneres bedeckt werden.]
Zu
Art. 3 Z 1 (§ 22a VBG):
Mit der Einfügung
einer Wortfolge im § 22a erster Satz soll ausdrücklich klargestellt
werden, dass auf die an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten
Vertragsbediensteten auch die zur Durchführung der Bestimmungen der §§ 21
bis 21h GehG erlassenen Verordnungen anzuwenden sind. Die Änderung tritt
rückwirkend mit der Neuregelung des § 22a durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 176/2004, sohin mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Zu
Art. 3 Z 2 (§ 27a Abs. 9 VBG):
Auf die
Erläuterungen zu § 65 Abs. 9 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu
Art. 3 Z 3 (§ 29g Abs. 3, § 42c Abs. 1 Z 1, § 84
Abs. 3 Z 4 und § 84 Abs. 4a VBG):
Auf die
Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.
Zu Art. 3
Z 4 (§ 92 VBG):
Die bestehende
Sonderbestimmung für bestimmte Auslandsverwendungen im Bildungsbereich wird an
geänderte Rahmenbedingungen und Neuerungen im Tätigkeitsprofil angepasst.
Zu
Art. 4 Z 1 und 3 (§ 9a Abs. 8, § 76c Abs. 3 und
§ 76d Abs. 1 Z 2 RDG):
Auf die
Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.
Zu
Art. 4 Z 2 (§ 72 Abs. 7 RDG):
Auf die
Erläuterungen zu § 65 Abs. 9 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu
Art. 5 Z 1 und 2 (§ 40 Abs. 4 Z 2, § 48
Abs. 3 und § 59a Abs. 3 LDG 1984):
Auf die
Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.
Zu
Art. 5 Z 3 (§ 94b LDG 1984):
Auf die
Erläuterungen zu § 125b BDG 1979 wird verwiesen.
Zu
Art. 5 Z 4 (§ 106 Abs. 4 LDG 1984) und Art. 6
Z 4 (§ 114 Abs. 4 LLDG 1985):
Für Landeslehrer
gilt mit dem Pensionsgesetz 1965 dasselbe mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz
„harmonisierte“ Pensionsrecht wie für Bundesbeamte. Ein Wechsel in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land als
Landeslehrer („Diensttausch“) soll daher für sie keine pensionsrechtlichen
Änderungen nach sich ziehen. Für einen nach 1954 geborenen Landeslehrer gilt
damit beispielsweise vor und nach dem Wechsel in den Bundesdienst die
Parallelrechnung nach Abschnitt 14 des Pensionsgesetzes 1965.
Zu
Art. 6 Z 1 und 2 (§ 40 Abs. 4 Z 2, § 48
Abs. 3 und § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a LLDG 1985):
Auf die
Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 wird verwiesen.
Zu
Art. 6 Z 3 (§ 102b LLDG 1985):
Auf die
Erläuterungen zu § 125b BDG 1979 wird verwiesen.
Zu
Art. 7 Z 1 (§ 4 Abs. 2 PVG):
Mit dieser
Regelung soll es auch für den Fall, dass in einem Ressort mehrere
Zentralausschüsse eingerichtet sind, diesen Zentralausschüssen ermöglicht
werden, auf Ebene der Dienststellen gemeinsame Dienststellenausschüsse zu
schaffen, wenn dies im Hinblick auf die Struktur der Dienststelle sinnvoll
erscheint. Diese Regelung liegt im Ermessen bzw. der Initiative der zuständigen
Zentralausschüsse und trägt dem Umstand Rechnung, dass es insbesondere bei
bestimmten Dienststellenstrukturen, bei denen die Zuordnung eines Mitarbeiters
zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan auf Dienststellenebene von
sekundärer Bedeutung ist, eine Vereinfachung von Personalvertretungsverfahren
nach § 10 PVG, welche mehrere Bedienstete der Dienststelle betreffen,
erzielt wird. Dabei sind die Grundsätze des § 4 Abs. 1 zu beachten,
wonach eine solche Zusammenlegung nur unter der Voraussetzung erfolgen darf,
dass dadurch den Interessen der Bediensteten entsprochen wird.
Zu
Art. 7 Z 2 (§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 PVG):
Mit dieser
Bestimmung wird die Organisation der Strukturen auf der Ebene der
Fachausschüsse entsprechend jener der Personalvertretungsregelungen auf Ebene
der Zentralleitung festgelegt.
Die Beibehaltung
eines Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens
(Exekutivdienst) bei der Bundespolizeidirektion Wien trägt der Sonderstellung
dieser Organisationseinheit (§§ 7 und 10 SPG) Rechnung, zumal nach
§ 10 Abs. 4 SPG nicht alle Agenden dienstbehördlicher Natur an den
Landespolizeikommandanten Wien zu delegieren sind. Um einen „Ansprechpartner“
auf Ebene der Bundespolizeidirektion Wien gegenüber dem Leiter dieser
Dienstbehörde zu gewährleisten, werden mit Z 2 lit. b die bisher
eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitswache und des
Kriminalbeamtenkorps in einem Fachausschuss zusammengefasst.
Zu
Art. 7 Z 3 (§ 11 Abs. 1 Z 4 lit. c PVG):
Für die nicht dem
Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches
Justizanstalten – nämlich die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und
die Vertragsbediensteten (zu denen auch die Bediensteten des Sozialen Dienstes
an Justizanstalten und der Wiener Jugendgerichtshilfe sowie die handwerklich
Bediensteten zählen) und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches
Justizanstalten (wie z.B. Lehrer und Krankenpfleger) – ist die Einrichtung von
eigenen Fachausschüssen bei den Oberlandesgerichten im Hinblick auf die geringe
Zahl dieser Bediensteten nicht zweckmäßig. § 4 PVG eröffnet die
Möglichkeit, in jedem Oberlandesgerichtssprengel jeweils einen gemeinsamen Dienststellenausschuss
für die Bediensteten zu bilden, der die Aufgaben der Personalvertretung sowohl
auf Dienststellenebene als auch gegenüber dem Präsidenten des
Oberlandesgerichtes als Dienstbehörde erster Instanz wahrnimmt.
Durch die
vorgesehene Bestimmung wird eine Regelung für den Fall getroffen, dass es nicht
gelingt, für einen gesamten Oberlandesgerichtssprengel einen gemeinsamen
Dienststellenausschuss zu bilden. In diesem Fall wird der nach § 13
Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 87/2002 eingerichtete Zentralausschuss für den betreffenden
Oberlandesgerichtssprengel auch als Fachausschuss tätig.
Zu
Art. 7 Z 4 (§ 13 Abs. 1 PVG):
Aufgrund des
Reformprojektes „team04“ sind im Hinblick auf die damit verbundenen Synergien
engere Verflechtungen der Organisation der Exekutive und der
Sicherheitsverwaltung zu erwarten, denen mit der Neuorganisation der
Personalvertretungsstrukturen auf Ebene der Zentralausschüsse Rechnung getragen
werden muss. So ist für jene Dienststellen, in denen ein weitgehend nahtloses
Übereinandergreifen von Funktionen und Aufgaben stattfinden wird, eine
Zusammenfassung beider Bedienstetengruppen vorgesehen. Dies gilt insbesondere
für
- die
Landespolizeikommanden und deren nachgeordnete Dienststellen,
- das Bundesamt
für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie dessen nachgeordnete
Landesämter,
- die
Sicherheitsakademie sowie der dieser angeschlossenen Bildungszentren und
- das
Bundeskriminalamt.
Des Weiteren kommt
dem Zentralausschuss die Kompetenz der Vertretung sämtlicher Bediensteten der
Exekutive (Exekutivdienst, Wachdienst, vertraglich Bedienstete in
exekutivdienstlicher Verwendung) unbeschadet ihrer Zuordnung zu einer
bestimmten Dienststelle zu.
Es wird somit ein
einheitlicher Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen
Sicherheitswesens gebildet.
Demgegenüber
erscheint die Homogenität in den Bereichen des Verwaltungsdienstes in den
Ebenen
- Bundesministerium
für Inneres,
- Sicherheitsdirektionen,
- Bundespolizeidirektionen
sowie
- Bundesasylamt
soweit nicht die
oben angeführte Vertretung durch den Zentralausschuss für die Bediensteten des
öffentlichen Sicherheitswesens angesprochen wird, von einer nicht so weit
reichenden Signifikanz, sodass für diese Bediensteten ein eigener Zentralausschuss
zu bilden ist.
Dieser
Zentralausschuss trägt die Bezeichnung Zentralausschuss für die Bediensteten
der Sicherheitsverwaltung.
Sohin wird
hinkünftig mit zwei Zentralausschüssen das Auslangen zu finden sein, wodurch
sich auch ein verfahrensvereinfachender Aspekt nach § 10 PVG ergeben wird,
aber auch eine Kostenreduktion für den Aufwand der Personalvertretungsorgane zu
erwarten ist.
Zu
Art. 7 Z 5 (§§ 42a und 42b PVG):
Hinsichtlich
dieser Übergangsbestimmungen ist festzuhalten, dass – im Sinne der Aufrechterhaltung
einer möglichst weitgehenden Funktionsfähigkeit der Personalvertretungsorgane
– eine Lösung angestrebt wird, in
welcher die bisher eingerichteten Organe der Personalvertretung bis zu ihrer
Neuwahl nach den sich aus den organisationsrechtlichen Bestimmungen ergebenden
Strukturen bestehen bleiben. Dass damit in manchen Bereichen eine
Kompromisslösung verbunden ist, ist zwangsläufige Folge des Strukturwandels.
Jedenfalls gewährleistet bleibt der Umstand, dass jeder Bedienstete des
Innenressorts auch nach der mit 1. Juli 2005 wirksam werdenden Reform einem
Dienststellen- (bzw. Fach-) und Zentralausschuss zugeordnet werden kann und
auch dementsprechend vertreten wird.
Im Sinne des
§ 4 PVG wird überdies eine Zusammenfassung sämtlicher Inspektionen auf
Ebene von Dienststellen im Sinne diese Bundesgesetzes normiert, um eine
Zersplitterung der Personalvertretungsaufgaben auf kleine Einheiten zu
vermeiden. Im Übrigen bleibt das Recht der Personalvertretung auf Erlassung von
Verordnungen im Sinne des § 4 PVG unberührt.
Zu
Art. 8 Z 1 (§ 4 Abs. 2 PG 1965):
Die
Beitragsgrundlage für die Zeit einer Dienstfreistellung im Rahmen einer
Familienhospizkarenz wird – wie im ASVG - auf 1.350 Euro angehoben.
Zu
Art. 8 Z 2 und 3 (§ 11 lit. d und § 21 Abs. 1
lit. b PG 1965):
Der Verweis auf
die Ablösung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses als Endigungsgrund geht ins
Leere, da dieses Rechtsinstitut bereits mit 31. Dezember 2003 aufgehoben
wurde (BGBl. I Nr. 130/2003).
Zu
Art. 4 Z 4 (§ 15 Abs. 4 PG 1965):
Zitatanpassung an
die Änderung des TPG im Rahmen dieser Novelle.
Zu
Art. 8 Z 5 und 6 (§ 25a Abs. 4 und 7 PG 1965):
Zitatberichtigungen.
Zu
Art. 8 Z 7 (§ 35 Abs. 1 PG 1965):
Die bestehende
Beschränkung der Möglichkeit des Kontenwechsels auf den 1. Jänner eines
Jahres ist nicht mehr zeitgemäß und würde zudem die unterjährige Zeichnung
eines gemeinsamen Pensionskontos verhindern. Sie soll daher ersatzlos
entfallen.
Zu
Art. 8 Z 8 (§ 35 Abs. 2 PG 1965):
Die Kosten der
Gebühren für die Zustellung und Überweisung der Pensionen werden derzeit nur
innerhalb Österreichs durch den Bund getragen. Mit dieser Änderung erfolgt eine
Erweiterung der Kostentragung durch den Bund auch auf Standardüberweisungen in
alle Mitgliedstaaten des EWR.
Zu
Art. 8 Z 9 und 18 (§ 41 Abs. 1 und § 98a PG 1965):
Die im Rahmen des
Budgetbegleitgesetzes 2003 beschlossene Neuformulierung der
„Pensionsautomatik“ (Nichtgeltung von Änderungen des Pensionsgesetzes für
bestehende Pensionsbezieher anstelle der vorherigen Geltung) hat den Nachteil,
dass sie nicht nur die im Regelfall nicht angestrebte Neubemessung von
bestehenden Pensionen aufgrund von Änderungen der Bemessungsregelungen
ausschließt, sondern auch Änderungen allgemeiner Art wie beispielsweise die
Ermöglichung eines gemeinsamen Pensionskontos auf Neupensionisten beschränkt.
Diesem Manko wird durch die geplante Neuregelung abgeholfen. § 98a enthält
die dazu erforderlichen Übergangsbestimmungen für die in den Jahren 2004
erfolgten Änderungen, die auch für bestehende Pensionsbezieher gelten sollen.
Zu
Art. 8 Z 10 (§ 41 Abs. 3 PG 1965):
Zitatberichtigung.
Zu
Art. 8 Z 11 (§ 41a PG 1965):
Aufhebung einer
obsoleten Bestimmung (§ 299a ASVG wurde mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz aufgehoben, ein Wertausgleich findet daher nicht
mehr statt).
Zu
Art. 8 Z 12 (§§ 42 bis 45 PG 1965):
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
29. September 2004, G 25/04, die mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte Differenzierung zwischen Beamten des
Dienststandes und Beamten des Ruhestandes als verfassungswidrig aufgehoben.
Damit hätten ab 1. Juli 2005 wieder Ansprüche auf Todesfall-,
Bestattungskosten- oder Pflegekostenbeiträge nach verstorbenen Beamten des
Ruhestandes bestanden.
Die im Jahr 2000 für den Wegfall des Todesfallbeitrages
dargelegte Begründung hat jedoch weiterhin ihre Gültigkeit: „Der Zweck des
Todesfallbeitrages besteht vor allem darin, „den Hinterbliebenen den Übergang
in eingeschränktere wirtschaftliche Verhältnisse, wie sie ja in der Regel durch
das Ableben des Erhalters der Familie bedingt sein werden, zu erleichtern“ (OGH
27. 2. 1964, 2 Ob 242/63). Die gesellschaftliche Entwicklung der letzten
Jahrzehnte hat die historische Rolle des alleinigen … Familienerhalters …
beseitigt; im Pensionsrecht spiegeln sich diese Entwicklungen unter anderem in
der Einführung der Witwerpension und in der Einkommensabhängigkeit der
Hinterbliebenenversorgung wider. Der Todesfallbeitrag kann daher grundsätzlich
als historisch überholt betrachtet werden.“ Um ein Wiederaufleben zu vermeiden, ist
daher der Todesfallbeitrag nach verstorbenen Beamten sowohl des Aktiv- als auch
des Ruhestandes für ab 1. Juli 2005 eintretende Todesfälle auszuschließen.
Die neue Rechtslage ist damit verfassungskonform, da sie nicht mehr zwischen
Beamten des Ruhestandes und Beamten des Dienststandes unterscheidet.
Sowohl der Bestattungskosten- als auch der
Pflegekostenbeitrag haben praktisch keine materielle Bedeutung mehr. Ansprüchen
auf Pflegekostenbeitrag aufgrund der unentgeltlichen Pflege eines Beamten wurde
mit der Einführung des Pflegegeldes die Grundlage entzogen; die
Bestattungskosten sind in der weitaus überwiegenden Anzahl aller Fälle durch
den Nachlass gedeckt. Die Verfahren zur Feststellung des Anspruchs auf
Bestattungs- oder Pflegekostenbeitrag führen dagegen in der Regel zu
aufwändigen Erhebungen, dauern sehr lange (die Beendigung des
Verlassenschaftsverfahrens ist jedenfalls abzuwarten) und erfordern damit einen
hohen Verwaltungsaufwand, der mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im
Regelfall ins Leere geht. Beide Regelungen sollen daher ebenfalls entfallen.
Zu
Art. 8 Z 13 (§ 53 Abs. 2 lit. l PG 1965):
Mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz wurden bisherige Ersatzzeiten nach dem ASVG in
Pflichtversicherungszeiten umgewandelt. Da aufgrund der bestehenden
Formulierung somit bestimmte, bisher nicht anrechenbare Zeiten zu
anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten würden (z.B. Zeiten des Bezugs einer
Leistung nach dem AlVG), wird nunmehr statisch auf die einschlägige Rechtslage
zum 31. Dezember 2004 verwiesen.
Zu
Art. 8 Z 14 und 15 (§ 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5
PG 1965):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens. Die nach § 104 Abs. 2 nachgekauften
(erstatteten) Versicherungszeiten wirken sich nach § 104 Abs. 2 PG
1965 nur auf den APG-Teil der parallel gerechneten Beamtenpension aus. Eine Berücksichtigung
dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten ist daher überflüssig.
Zu
Art. 8 Z 16 (§ 57 Abs. 2 PG 1965):
Anpassung an die
mit BGBl. I Nr. 130/2003 erfolgte Änderung im § 56. Die Erhöhung
des Monatsbezuges um ein Sechstel ist erforderlich, um auch die Sonderzahlungen
zu erfassen.
Zu
Art. 8 Z 17 (§ 59 Abs. 2 Z 2 PG 1965):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 1 Z 1.
Zu
Art. 8 Z 19 und 20 (§ 108 PG 1965):
Die jährliche
Kundmachung der veränderlichen Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 analog
zur entsprechenden Kundmachung des BMSG nach § 108 Abs. 1 ASVG dient
der Rechtssicherheit.
Zu
Art. 8 Z 21 und 22 (§ 109 Abs. 45 und 50 PG 1965):
Bereinigung von
Redaktionsversehen.
Zu
Art. 9 Z 1 (§ 5a Abs. 3 BThPG):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 8 Z 1.
Zu
Art. 9 Z 2 und 4 (§ 5b Abs. 7 und 8 und § 18a
Abs. 1 Z 4 BThPG):
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004,
G 107/03, festgestellt, dass § 5 Abs. 8 BThPG idF des
BGBl. I Nr. 123/1998 verfassungswidrig war. Der VfGH hat diese
Feststellung damit begründet, dass „die in Prüfung stehende Bestimmung nicht
geeignet [ist], die gesetzgeberische Absicht, die mit der Berufstätigkeit
verbundenen tatsächlichen Belastungen zu erfassen, zu verwirklichen. Dies schon
deshalb, weil die Regelung allein auf eine bestimmte Mindestanzahl von
Vorstellungen und von Proben abstellt und damit zum einen die
„Substituierbarkeit“ des einen dieser Erfordernisse durch das andere gänzlich
ausschließt und zum anderen auf die Erfordernisse ständiger
Leistungsbereitschaft und ununterbrochenen Trainings der Ballettmitglieder
überhaupt nicht Bedacht nimmt.“ Dieser Begründung folgend wird bei der
Neuregelung nicht mehr auf die Anzahl von Proben und Auftritten, sondern auf
die Zeit des Dienstverhältnisses als Ballettmitglied abgestellt, für die
erhöhte Pensionsbeiträge nach § 10 BThPG geleistet worden sind. Dieser
Dienstzeit gleichgestellt werden die beitragsfrei zu berücksichtigenden Zeiten
eines Beschäftigungsverbotes oder einer Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG.
Zu
Art. 9 Z 3 (§ 9 BThPG):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 8 Z 12.
Zu
Art. 9 Z 5 (§ 18g Abs. 7 BThPG):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu
Art. 10 Z 1 (§ 4 Abs. 2 BB-PG):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 8 Z 1.
Zu
Art. 10 Z 2 bis 4 (§ 18 BB-PG):
Mit der Aufnahme dieser
Bestimmungen, die sich inhaltlich identisch auch im ASVG und im PG 1965
finden, wird eine Versorgungslücke im Pensionsrecht der ÖBB-Beamten
geschlossen, die auftreten kann, wenn ein Unterhaltsanspruch aus einer
geschiedenen Ehe nicht schriftlich fixiert wurde bzw. - wegen Erfüllung - gar
nicht fixiert werden konnte.
Zu
Art. 10 Z 5 und 10 (§ 37 Abs. 1 und § 60 Abs. 6
bis 9 BB-PG):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 8 Z 9.
Zu
Art. 10 Z 6 (§ 37 Abs. 3 BB-PG):
Zitatberichtigung.
Zu
Art. 10 Z 7 (§ 37a BB-PG):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 8 Z 11.
Zu
Art. 10 Z 8 (§§ 38 bis 41 BB-PG):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 8 Z 12.
Zu
Art. 10 Z 9 (§ 47 Abs. 2 lit. a BB-PG):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 8 Z 14 und 15.
Zu
Art. 10 Z 11 und 12 (§ 62 Abs. 10 und 11 BB-PG):
Bereinigung von
Redaktionsversehen.
Zu
Art. 11 Z 1 (§ 52 Abs. 5 BBG 1992):
Klarstellung
bezüglich der Leistung des Pensionsbeitrages und des
Pensionssicherungsbeitrages von den Sonderzahlungen analog zur entsprechenden
Regelung des Gehaltsgesetzes 1956.
Zu
Art. 12 Z 1 (§ 12 Abs. 1 zweiter Satz DVG):
Bei der
Bestimmung, deren Aufhebung vorgeschlagen wird, handelte es sich ursprünglich
um eine Sonderbestimmung zu dem - auf die Novelle BGBl. Nr. 357/1990
zurückgehenden - § 63 Abs. 5 erster Satz AVG, wonach die Berufung
entweder bei der Behörde erster Instanz oder bei der Berufungsbehörde
eingebracht werden konnte (vgl. RV 128 d.B. XVIII. GP, 18). Da diese Bestimmung
nicht mehr in Kraft steht (vgl. nunmehr den durch die Novelle BGBl. Nr.
471/1995 neu gefassten § 63 Abs. 5 AVG), hat auch die Sonderbestimmung ihren
Zweck verloren.
Zu
Art. 13 Z 1 (§ 3 Z 6 lit. c AusG):
Begriffsanpassung
aufgrund der Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums
für Inneres.
Zu
Art. 13 Z 2 (§ 3 Z 8 AusG):
Im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung leiten Bataillonskommandanten eine
Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, weshalb diese Funktionen gemäß
§ 3 Z 12 AusG vor deren Betrauung auszuschreiben ist.
Mangels der Anzahl
der erforderlichen Beschäftigten wird hingegen die Bewerbungsmöglichkeit für
die Besetzung der Planstelle eines Brigadekommandanten entsprechend den
Bestimmungen des § 20 AusG nur ressortintern bekannt gemacht und in
der Folge ohne öffentliche Ausschreibung besetzt. Eine Angleichung dieser
beiden Ausschreibungspraktiken ist erforderlich.
Zu
Art. 13 Z 3 (§ 3 Z 11 AusG):
Mit dem
Bundesgesetz, mit dem u.a. das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wurde
(25. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 175/2004), wurden unter § 6
Abs. 6 Z 2a in den angeführten Paragraphen die Wortfolgen
„Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge“ durch die Wortfolgen „Bundesanstalt für
Verkehr“ ersetzt und mit dem „Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der
Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz“, BGBl. I Nr. 177/2004,
wurde die Wasserstraßendirektion in die „via donau – Österreichische
Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H.“ eingegliedert.
Durch die
Neufassung der gemäß § 3 im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie auszuschreibenden Funktionen soll diesen Änderungen
Rechnung getragen werden.
Zu
Art. 14 Z 1 (§ 9 Abs. 2d BLVG):
Wenn zum
Betreuungsbereich einer Schulbibliothek neuen Typs auch Abendschülerinnen und
-schüler einer mittleren oder höheren Schule für Berufstätige gehören, kommt
bisher nur bei von Abs. 2b oder 2c erfassten Schulen bzw. Schulzentren
eine entsprechende Ausweitung der Öffnungszeiten und Abgeltung der
Bibliotheksbetreuung gemäß § 9 Abs. 2d BLVG in Betracht. Eine
inhaltliche gleichwertige Situation liegt aber vor, wenn die Abendform
ausnahmsweise einer Schule bzw. einem Schulzentrum gemäß Abs. 2a
angeschlossen ist. Die Erhöhung der Einrechnung soll daher künftig auch in
diesem Fall möglich sein.
Zu
Art. 14 Z 2 (§ 15 Abs. 13 BLVG):
Die mit dem
1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138/1997, eingeführte
Möglichkeit einen Lehrer als vollbeschäftigt zu behandeln, auch wenn er die
regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung (inklusive allfälliger
Einrechnungen) um höchstens 0,5 Werteinheiten unterschreitet, war bis zum 31. August
2003 befristet und wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 -
Dienstrechtsnovelle, BGBl. I Nr. 71/2003 bis zum 31. August 2005
verlängert. Um über die Gesamtzahl der Werteinheiten, die sich auf Grund der
Regelung betreffend die „Quasivollbeschäftigung“ ergeben, weiterhin im
Interesse der Anstellungsmöglichkeiten verfügen zu können, wird die
Verlängerung dieser Maßnahme bis zum 31. August 2006 vorgesehen.
Zu Art. 15 Z 1 (§ 3 Abs. 1 WHG):
Aufgrund der
Tatsache, dass das WHG in erster Linie besondere Hilfeleistungen für
Wachebedienstete regelt, erscheint die Anknüpfung an die auf den
wachespezifischen Exekutivdienst abstellende Wachdienstzulage zweckmäßig.
Unter
sondervertragliche Dienstverhältnisse für die vertraglich eine Wachdienstzulage
vorgesehen ist, fallen z.B. jene im Strafvollzugsdienst, im Grenzkontrolldienst
oder in den Polizeianhaltezentren.
Zu
Art. 15 Z 2 und 3 (§ 10a Abs. 1 und 3 WHG):
Im Hinblick auf
die Neuregelung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (insbesondere des
§ 14 Abs. 1 und 2) ist die Aufnahme jener Zollorgane, die zur
Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens
einer rechtmäßig festgehaltenen Person zur Ausübung eines lebensgefährdenden
Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind, in den Begünstigtenkreis des WHG
gerechtfertigt.
Zu
Art. 15 Z 4 (§ 10b WHG):
Zitatanpassung.
Zu Art. 16 (TPG):
Nach § 1a TPG
haben die Abgabenbehörden des Bundes den Pensionsbehörden auf Anfrage die zur
Vollziehung der Ruhensbestimmungen erforderlichen Einkommensdaten zu melden.
Die dafür erforderlichen technischen Rahmenbedingungen werden zurzeit im BMF
hergestellt.
In rechtlicher
Hinsicht ist zu diesem Zweck eine Umstellung des für die Ruhensbestimmungen maßgebenden
Begriffs des „Erwerbseinkommens“ auf die bei den Abgabenbehörden vorhandenen
und einkommensteuerrechtlich relevanten Einkommensdaten erforderlich. Diese
Umstellung bringt auch den Vorteil der zukünftigen Gleichbehandlung von
Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit mit sich.
Als
Erwerbseinkommen im Sinne des TPG gilt in Hinkunft die Summe der in einem
Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4
EStG 1988 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger
Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit; die übrigen
Einkunftsarten bleiben weiterhin unberücksichtigt) mit Ausnahme der in
§ 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge; diese Ausnahme
betrifft beispielsweise Abfertigungen, Nachzahlungen und Pensionsabfindungen.
Die gemäß § 25 EStG 1988 als Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit geltenden Pensionen, Renten und vergleichbare Leistungen
bleiben unberücksichtigt, da sie nicht „aufgrund einer Erwerbstätigkeit“
erzielt werden.
Zu
Art. 17 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
lit. m LVG):
Gemäß § 1
Abs. 1 Z 17 B-KUVG sind Landesvertragslehrer (mit Ausnahme derjenigen
Wiens), deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird, nach
dem B-KUVG kranken- und unfallversichert.
In einem weiteren
Schritt soll nunmehr die Aufnahme der Landesvertragslehrer in die
landesgesetzlich errichteten Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen
(solche bestehen derzeit in Oberösterreich und in Tirol) ermöglicht werden. In
diesem Sinne werden die Länder ermächtigt, die Landesvertragslehrer in die
landesgesetzlich errichteten Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen
einzubeziehen. Die im § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984
normierte Beitragspflicht des Bundes zu solchen landesgesetzlich errichteten
Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen gilt auch für die einbezogenen
Landesvertragslehrer.
Zu
Art. 18 Z 1 (§ 29 Abs. 4 AZHG):
Beruht die
mangelnde Eignung zur Teilnahme an einem Auslandseinsatz auf einem
Dienstunfall, so ist die bereits bezogene Bereitstellungsprämie nicht
zurückzuerstatten.
Zu
Art. 19 Z 1 (§§ 39 bis 44 RGV):
Die SPG Novelle
2005, BGBl. I Nr. 151/2004 sieht die Zusammenlegung der bislang im
Bundesministerium für Inneres eingerichteten Wachkörper Bundessicherheitswache,
Kriminalbeamtenkorps sowie Bundesgendarmerie in den einheitlichen Wachkörper
„Bundespolizei“ vor. Die Änderungen orientieren sich an den erforderlichen
Begriffsanpassungen.
Zu
Art. 20 (§§ 5f und 5g VfGG):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 8 Z 12.