Bundesgesetz, mit
dem das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2
und 3 lautet:
„(2) Ausbildungsdienst
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst gemäß den §§ 37
bis 38b WG 2001.
(3) Zivildienst im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche
Zivildienst von Zivildienstpflichtigen gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 679/1986.“
2. § 13
Abs. 1 lautet:
„§ 13. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
endet:
1. bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß
der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach
dessen Beendigung;
2. bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß
§ 23 WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier
Jahren ab dessen Antritt;
3. bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach
vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach
Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf
des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes;
4. in allen übrigen Fällen einen Monat nach
Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“
3. Nach § 29
Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) § 3
Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft.“