Vorblatt
Problem,
Lösung, Inhalt:
Zu Artikel
1- Wasserrechtsgesetz 1959:
Mit dem Beitritt
Österreichs zum EWR war ua. die Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
(Nitratrichtlinie, CELEX Nr. 391L0676) umzusetzen. Dies ist mit dem auf
§ 55l WRG 1959 basierenden Aktionsprogrammen 1999 bzw. 2003 Nitrat
erfolgt. Derzeit ist für landwirtschaftliche Betriebe die Höchstmenge des
ausgebrachten Dungs mit 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr begrenzt.
Die Nitratrichtlinie sieht vor, dass von den für landwirtschaftliche Betriebe
vorgeschriebenen Höchstmengen an Dung über Antrag eines Mitgliedstaates, nach
Überprüfung durch die Europäische Kommission unter gewissen Voraussetzungen
abgewichen werden kann. Für diese Möglichkeit besteht bislang keine gesetzliche
Grundlage in Österreich. Gleichzeitig werden die bestehenden
Bewilligungstatbestände in § 32 Abs. 2 angepasst bzw. sofern sie
aufgrund des Ausbringungsverbotes ihren Anwendungsbereich verloren haben,
aufgehoben.
Mit der WRG
Novelle im Jahr 2003 wurde die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(WRRL) zeitgerecht in nationales Recht umgesetzt. Auf dieser Grundlage finden
in Österreich seither die erforderlichen Arbeiten, insbesondere zur
Ist-Bestandsanalyse sowie zur Festlegung und Konkretisierung von Umweltqualitätszielen
statt. Desgleichen arbeiten auf europäischer Ebene einerseits Arbeitsgruppen
zur Implementierung der Richtlinie und sind so genannte Tochterrichtlinien zB
für Grundwasser in Ausarbeitung. Diese Arbeiten haben, abgesehen von einigen redaktionellen
Anpassungen bzw. Klarstellungen die ausdrückliche Verknüpfung zwischen
Oberflächengewässer und Grundwasser (sh. Anhang V Z 2.1.2 bzw.
Z 2.3.2 Richtlinie 2000/60/EG) in der bestehenden Verordnungsermächtigung
(§ 30c) deutlich gemacht.
Aus Sicht der
Praxis herrscht im Bereich des Verfahrensrechtes zur Kostentragung,
insbesondere für Maßnahmen gem. § 31 Abs. 3 und § 138
Abs. 3 WRG 1959 eine für den Bund absolut unbillige Situation
(Nachteile hinsichtlich des Zinsenlaufes, Pflicht des Bundes zur Vorfinanzierung
von Gerichtsgebühren, Pflicht des Bundes zur Bezahlung der
Sachverständigengebühren sowie eine einseitige Kostenersatzpflicht dh. Bund
erhält auch bei Obsiegen keinen Kostenersatz, muss aber bei Unterliegen dem
Antragsteller die Verfahrenskosten ersetzen).
Mit dieser Novelle
wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die (im Aktionsprogramm Nitrat) ein
Abweichen von Stickstoffhöchstmengen für Dung unter klar definierten
Voraussetzungen ermöglicht (§ 55l). Des Weiteren wird neben redaktionellen
Klarstellungen in der Verordnungsermächtigung betreffend den guten Zustand für
Grundwasser (§ 30c) eine explizite Bezugnahme auf den Zusammenhang mit
Oberflächengewässern hergestellt. Im Verfahrensbereich wird in § 117 durch
Herauslösung der gerichtlichen Verfahren über die Pflicht zur Leistung von
Kosten aus dem Anwendungsbereich des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (Eisb-EG), BGBl. Nr. 71/1954
in der geltenden Fassung, und der Bezugnahme auf das Verfahren nach dem
Außerstreitgesetz eine erfolgsorientierten Kostenersatzbestimmung eingeführt.
Inhalt:
Kernbereiche der
WRG-Novelle sind:
- Schaffung
einer Rechtsgrundlage, die in der Folge mittels Verordnung ein Abweichen von
Stickstoffhöchstmengen für Dung unter klar definierten Voraussetzungen und nach
Genehmigung durch die Europäische Kommission ermöglicht;
- eine
explizite Bezugnahme auf den Zusammenhang zwischen Oberflächengewässerzustand
und Grundwasserzustand;
- die
Einführung einer erfolgsorientierten Kostenersatzbestimmung bei gerichtlichen
Verfahren über die Pflicht zur Leistung von Kosten sowie die Änderung der
bezirksgerichtlichen Zuständigkeit auch für Kosten, Ersätze und Beiträge in
eine landesgerichtliche Zuständigkeit in Vereinheitlichung der mit
Art. XXXII § 15 Außerstreitbegleitgesetz (AußStr-BegleitG),
BGBl. I Nr. 112/2003, betreffend die Leistung von Entschädigungen
geschaffenen Zuständigkeitsregelung.
Zu Artikel
2- Futtermittelgesetz 1999:
Die
EG-Verordnungen Nr. 1829/2003, 1831/2003, 882/2004 und 183/2005 führten zu
einigen grundlegenden Änderungen im Bereich der Zulassung und amtlichen
Kontrolle von Futtermitteln.
Die neu gegründete
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nimmt nunmehr behördliche
Tätigkeiten im Bereich Futtermittel wahr, die bisher von der Kommission und den
Mitgliedstaaten besorgt wurden.
Die amtliche
Kontrolle von Futtermitteln hat mit 1.1.2006 nach den Vorgaben der
EG-Verordnung Nr. 882/2004 zu erfolgen.
Zu Artikel
3- Düngemittelgesetz 1994:
Im Zusammenhang
mit der Errichtung des Bundesamts für Ernährungssicherheit durch das
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002,
wurde die Rechtsgrundlage zur Einhebung von Gebühren neu geregelt. Der
vorliegende Entwurf dient der Anpassung an die neue Rechtslage.
Zu Artikel
4- Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz:
Die bisherige
Formulierung des § 6 Abs. 6 GESG betreffend die Vorschreibung von
Gebühren hat Anlass zu Missverständnissen gegeben.
Durch den
vorliegenden Entwurf soll eine Präzisierung der oben angeführten
Rechtsvorschrift erfolgen.
Zu Artikel
5- BFW-Gesetz:
Aufgrund eines
Redaktionsversehens ist in der bisherigen Fassung des § 21 Abs. 4
BFW-Gesetz der Geltungsbereich von Arbeitsverfassungsgesetz und
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nicht korrekt dargestellt. Durch die vorgesehene
Änderung des dem § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz gleichgelagerten § 6
Abs. 6 GESG besteht auch im BFW-Gesetz Anpassungsbedarf.
Durch den
vorliegenden Entwurf soll eine Richtigstellung von § 21 Abs. 4
BFW-Gesetz erfolgen. Weiters erfolgt eine Angleichung der Gebührenvorschriften
an die Rechtslage im GESG.
Zu Artikel
6- Pflanzenschutzgesetz 1995:
Es besteht infolge
des Inkrafttretens der Richtlinie 2004/102/EG die Notwendigkeit, spezifische
Vollzugsvorschriften für die Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz zu
erlassen.
Durch den
vorliegenden Entwurf sollen Regelungen für jene natürlichen oder juristischen
Personen, die Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern, das
nach Österreich verbracht wird, empfangen, festgelegt werden.
Das bisherige
System der Ersetzung von Pflanzenpässen durch Austauschpässe wird den
phytosanitären Erfordernissen nicht mehr gerecht.
Es soll daher bei
der Ausstellung von Austauschpässen eine höhere phytosanitäre Sicherheit
erreicht werden.
Zu Artikel
7- Pflanzenschutzgrundsatzgesetz:
Es besteht die
Notwendigkeit, die Begriffsbestimmungen an die durch die Richtlinie 2002/89/EG
festgelegte neue Terminologie anzupassen. Aufgrund der Vollzugspraxis,
besonders anlässlich der bei Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen gewonnenen
Erfahrungen, erscheint es erforderlich, bei den Grundsätzen für
Pflanzenschutzmaßnahmen Anpassungen vorzunehmen.
Im Zusammenhang
mit der Neuerlassung des Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG erscheint außerdem die Aufnahme von
Bestimmungen betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln angebracht.
Durch den
vorliegenden Entwurf sollen sowohl die Terminologie an neue Entwicklungen
angepasst werden als auch aufgrund der Erfahrungen der Praxis Anpassungen
insbesondere bei Pflanzenschutzmaßnahmen erfolgen.
Zu Artikel
8- Weingesetz 1999:
Im Laufe des
vergangenen Weinwirtschaftsjahres haben sich im Rahmen des Vollzuges des Weingesetzes 1999
einzelne Regelungsbereiche als verbesserungswürdig erwiesen.
Deren
Neugestaltung erfolgt mit der vorliegenden Novelle.
Zu Artikel
9- Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951:
Durch den
vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE
europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG
neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.
Mit der
gegenständlichen Novellierung wird – entsprechend den zitierten
europarechtlichen Vorgaben – Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich
unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung in dem bei
Zusammenlegungsverfahren in das Verfahren zur Erlassung des Planes der
gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen eingebetteten UVP-Verfahren gewährt.
Hinsichtlich der durch eine Nichtregierungsorganisation zur Erlangung der
Parteistellung zu erfüllenden Kriterien, der Entscheidung über die Zuerkennung
der Parteistellung und des Wegfalls eines maßgeblichen Kriteriums, sowie
hinsichtlich der bundesländerbezogenen Befugnis zur Ausübung einer zuerkannten
Parteistellung wird dabei auf die diesbezügliche, mit der durch BGBl. I
Nr. 153/2004 erfolgten Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
geschaffene Rechtslage verwiesen.
Darüber hinaus ist
aufgrund einer jüngst zur VfGH-Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes und
anderer Organparteien ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine
Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich.
Zu Artikel
10- Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstberakeiten:
Durch den
vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE
europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG
neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.
Mit der
gegenständlichen Novellierung wird – entsprechend den zitierten
europarechtlichen Vorgaben – Nichtregierungsorganisationen aus dem
Umweltbereich unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung in dem in das
Verfahren zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und
Weide eingebetteten UVP-Verfahren gewährt. Hinsichtlich der durch eine
Nichtregierungsorganisation zur Erlangung der Parteistellung zu erfüllenden
Kriterien, der Entscheidung über die Zuerkennung der Parteistellung und des
Wegfalls eines maßgeblichen Kriteriums, sowie hinsichtlich der
bundesländerbezogenen Befugnis zur Ausübung einer zuerkannten Parteistellung
wird dabei auf die diesbezügliche, mit der durch BGBl. I Nr. 153/2004
erfolgten Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
geschaffene Rechtslage verwiesen.
Darüber hinaus ist
aufgrund einer jüngst zur VfGH-Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes und
anderer Organparteien ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine
Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich.
Zu Artikel
11- Forstgesetz:
Es erfolgt eine
Anpassung der Ausbildungsgänge für die Forstorgane „Forstassistent“ und „Forstadjunkt“
an die gegenwärtigen Studien an der Universität für Bodenkultur.
Zu Artikel
12- Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz:
1. Die
Pflegefreistellung ist lediglich tageweise geregelt. Das Bedürfnis an
Freistellung für die Pflege ist allerdings oft nur stundenweise notwendig.
2. Für
Religionslehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 wird derzeit die Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule vorausgesetzt.
Religionslehrer, die zur Religionspädagogischen Akademie jedoch mit einer
Studienberechtigungsprüfung aufgenommen wurden, sind von der Verwendungsgruppe
ausgeschlossen. Dies ist eine Ungleichbehandlung innerhalb der grundsätzlich
gleichwertigen allgemeinen Universitätsreife.
Alternative:
Zu den Artikeln 1
bis 8 sowie 12:
Keine.
Zu den Artikeln 9
und 10:
Zur Umsetzung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der EU gibt es keine Alternative.
Inhaltlich käme zwar statt der durch den Verweis auf die mit der zitierten
Novelle des UVP-Gesetzes 2000 übernommene Vorabanerkennung der
Umweltorganisationen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft grundsätzlich auch eine ad-hoc-Anerkennung in jedem
einzelnen Verfahren in Frage. Eine derartige Regelung erschiene jedoch weder im
Hinblick auf den Ablauf eines Verfahrens zur Erlassung eines Planes der
gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen noch im Hinblick auf die dann bestehenden
Unterschiede zu der vom (Verfassungs-)gesetzgeber im UVP-G 2000 bereits
getroffenen Regelung zweckmäßig.
Zu Artikel 11:
Keine, da an der
Universität für Bodenkultur nicht mehr das Diplomstudium Forst- und
Holzwirtschaft angeboten wird sondern statt diesem das Bakkalaureatsstudium „Forstwirtschaft“ und die in den
Erläuterungen genannten Magisterstudien eingerichtet sind.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Zu Artikel 1:
Die geplanten
Gesetzesänderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Nachführung von
EU-Regelungen und sind somit im europäischen Maßstab als für den
Wirtschaftsstandort Österreich neutral zu bewerten.
Zu den Artikeln 2
bis 8:
Die Anpassung der
Vorschriften dient einerseits der Präzisierung gemeinschaftsrechtlicher
Anforderungen, andererseits der Herstellung der Rechtssicherheit, hat aber
keine kalkulierbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich.
Zu den Artikeln 9
und 10:
Die
gegenständliche Novellierung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951
swie des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten hat im Wesentlichen das Ziel, EU-Recht
umzusetzen und größtmögliche Rechtssicherheit für alle an einem
Zusammenlegungsverfahren beteiligten Parteien zu erzielen. Sie hat keine
kalkulierbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich.
Zu Artikel 11:
Durch die
zusätzlichen Ausbildungswege zum Forstassistenten bzw. Forstadjunkten erhöhen
sich einerseits für deren Absolventen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und wird
andererseits allfälligen Arbeitgebern eine breitere Auswahl des Personals
ermöglicht.
Zu Artikel 12:
Keine.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zu den Artikeln 1,
2 bis 6 sowie 11 und 12:
Keine.
Zu den Artikeln 7
sowie 9 und 10:
Grundsätzlich
keine. Zu den im Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, im
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 sowie im Grundsatzgesetz 1951
über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten normierten Grundsätzen hat die Landesgesetzgebung jedoch gemäß
Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer gemäß Art. 15
Abs. 6 B-VG bestimmten Frist Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Zu Artikel 6:
Der vorliegende
Entwurf hat Kosten in Höhe von rund 56 000 Euro zur Folge.
Zu den Artikeln 1,
3 bis 5, 7 und 8 sowie 11:
Die vorliegenden
Novellen haben keine kostenrelevanten Auswirkungen.
Zu Artikel 2:
Die Kosten für die
Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe sind bereits in der RV des
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (StProtNR Blg. 797,
XXII.GP) dargestellt. Da die Registrierung von Lebensmittel- und
Futtermittelunternehmen in der Praxis zusammenfällt, sind keine wesentlichen
Kosten zu erwarten, die sich ausschließlich aus dem Bereich Futtermittel
ergeben. Für die Registrierung der Betriebe ist eine Durchführungsverordnung
geplant, bei der ein allfälliger zusätzlicher Kostenaufwand berücksichtigt
werden wird. Ansonsten entstehen durch dieses Bundesgesetz keine zusätzlichen
Kosten.
Zu den Artikeln 9
und 10:
Auf Ebene der
Länder bzw. des Bundes ist keine nennenswerte Erhöhung des Aufwandes im Rahmen
des Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
einerseits sowie des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die
Trennung von Wald und Weide andererseits zu erwarten.
Zu Artikel 12:
1. Durch die
stundenweise Abrechnung der Pflegefreistellung fällt eine Vertretung des
Lehrers nur mehr bei tatsächlichem Bedarf an, wodurch es zu Einsparungen in nicht bezifferbarer Höhe kommt.
2. Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der EU:
Zu Artikel 1:
Mit diesem Gesetz
wird eine (fakultative) Regelung der bereits umgesetzten Nitratrichtlinie in
nationales Recht übernommen und es erfolgen Adaptierungen im Bezug auf die
bereits 2003 umgesetzte EU-Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000
(Wasserrahmenrichtlinie).
Zu Artikel 2:
Die vorgesehenen
Regelungen sehen flankierende Regelungen zu Vorschriften der Europäischen Union
vor.
Zu den Artikeln 3
und 11:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Awendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Zu den Artikeln 4
und 5:
Die
vorgeschlagenen Rechtsvorschriften stehen in Übereinstimmung mit
Gemeinschaftsrecht.
Zu Artikel 6:
Die
Rechtsvorschriften dienen der Durchführung von Gemeinschaftsrecht und stehen in
Einklang mit diesen Rechtsvorschriften.
Zu Artikel 7:
Die
Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend die Begriffsbestimungen, stehen in
Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU.
Zu Artikel 8:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften
der Europäischen Union (Kontrollregeln sind nationales Recht) bzw. führen
diese durch.
Zu den Artikeln 9
und 10:
Die vorgesehenen
Regelungen zu Parteistellung und Rechtsmittelzugang für
Nichtregierungsorganisationen stellen eine zwingende Umsetzung von
Gemeinschaftsrecht (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG) dar.
Zu Artikel 12:
Die vorgesehenen
Regelungen sind keine Angelegenheit der EU-Rechtsetzung bzw. bestehen keine
Vorgaben seitens der EU.
Erläuterungen
Zu Artikel
1:
Allgemeiner
Teil
Inhalt:
Gemäß
Anhang III der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie,
CELEX Nr. 391L0676) darf pro Jahr und Hektar nicht mehr Wirtschaftsdünger
ausgebracht werden als die Menge, die 170 kg Stickstoff enthält. Die
Richtlinie sieht in Anhang III Z 2 lit. b allerdings vor, dass
die Ausbringung höherer Wirtschaftsdüngermengen als 170 kg N pro ha und
Jahr zugelassen werden kann, wenn dadurch die Ziele der Richtlinie nicht
beeinträchtigt werden und die höheren Mengen anhand objektiver Kriterien, wie
zB Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf oder langer Wachstumsphase begründet
werden können. Von dieser Ausnahme hat bisher Dänemark Gebrauch gemacht. Andere
Mitgliedstaaten wie die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland lassen
entsprechende Absichten erkennen. Die gegenständliche Novellierung des
§ 55l WRG 1959 schafft durch die Adaptierung der
Verordnungsermächtigung für das Aktionsprogramm Nitrat die Möglichkeit für eine
Regelung nach der Richtlinie 91/676/EWG entsprechende Vorgehensweise auch im
österreichischen Recht. Die thematisch damit in Verbindung stehende
Novellierung des § 32 Abs. 2 lit. f und der Entfall von
§ 32 Abs. 2 lit. g stellen eine Nachführung hinsichtlich der
zwischenzeitlich auf Gemeinschaftsebene getroffenen Festlegungen (EUGH Urteil
vom 14. März 2002 (C-2000/161)) sowie eine inhaltliche Berücksichtigung
der bereits angeführten Ausnahmeregelung dar.
Zur Klarstellung
des Zusammenhangs zwischen Grundwasser und damit in Verbindung stehenden
Oberflächengewässern bzw. Landökosystemen wird § 30c Abs. 2
WRG 1959, der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zur Festlegung des guten Zustands für Grundwasserkörper im
Verordnungswege ermächtigt, durch die Übernahme der Formulierungen von
Anhang V Z 2.1.2 bzw. Z 2.3.2 angepasst.
Im
Verfahrensbereich wird durch Herauslösung der gerichtlichen Verfahren über die
Pflicht zur Leistung von Kosten aus dem Anwendungsbereich des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (Eisb-EG), BGBl. Nr. 71/1954
in der geltenden Fassung, und der Bezugnahme auf das Verfahren nach dem
Außerstreitgesetz eine erfolgsorientierten Kostenersatzbestimmung eingeführt.
Weiters wird auch das Verfahren gemäß § 117 betreffend die Leistung von
Kosten, Ersätzen und Beiträgen in Vereinheitlichung mit der mit Art. XXXII
§ 15 Außerstreitbegleitgesetz (AußStr-BegleitG), BGBl. I
Nr. 112/2003, betreffend die Leistung von Entschädigungen geschaffenen
Zuständigkeitsregelung eine landesgerichtliche Zuständigkeit begründet.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ des Art. 10
Abs. 1 Z 10 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
und 7 (§§ 4 und 31a):
Mit der
WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, wurde der Begriff
„ökologische Funktionsfähigkeit“ durch gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen den
Begriff „ökologischer Zustand“ ersetzt. Mit der nunmehrigen Novellierung werden
die Formulierungen in § 4 Abs. 2 lit. a sowie § 31a
Abs. 1 entsprechend nachgeführt.
Zu Z 2
bis 6 (§ 30c):
Die Novellierung
bezweckt einen klareren grammatikalischen und strukturellen Aufbau von
§ 30c Abs. 2. Darüber hinaus wird entsprechend der Vorgabe in
Anhang V Z 2.3.2 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG der
Zusammenhang zwischen dem Grundwasser und damit in Verbindung stehenden
Oberflächengewässern bzw. grundwasserabhängigen Landökosystemen
(Natura 2000-Gebiete) als weiteres Kriterium, das bei der Festlegung von
Schwellenwerten für (Grundwasser-) Schadstoffe relevant ist, explizit in
Abs. 2 Z 1 angeführt. Dieser Aspekt erfährt auch in den
zwischenzeitlichen Vorarbeiten für eine auf Artikel 17 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG
basierende „Grundwassertochterrichtlinie“ eine deutlichere Betonung. Das neu in
Abs. 2 Z 4 aufgenommene Kriterium zielt auf eine Vermeidung des
aufgrund von Wasserentnahmen bedingten Zustroms von Salzen und anderen Stoffen
ab.
Unter dem Begriff
„Intrusionen“ sind Einflüsse bzw. das Eindringen von Substanzen in den
Grundwasserkörper unterschiedlicher Art zu verstehen, wie zB das von
Salzwässern/Salzsolen oder auch der Aufstieg hochmineralisierter Tiefengrundwässer
unterschiedlicher chemisch-physikalischer Zusammensetzung.
Zu Z 10
(§ 32b):
Nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/07/0110) ist
eine Klarstellung zweckdienlich, dass die in § 32 Abs. 6 angeordnete
Geltung der Bestimmungen über Wasserbenutzungen auch für Indirekteinleiter
gemäß § 32b wirkt. Mit der nunmehrigen Novelle wird die Anregung des
Verwaltungsgerichtshofs, eine legistische Klarstellung zu treffen,
aufgegriffen. Durch die neue Anordnung in § 32b Abs. 5 wird die diesbezüglich
schon für Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs. 4 (alt) geltende
Rechtslage explizit aufrechterhalten.
Zu Z 11
(§ 33c):
Die Novellierung
bezweckt eine rein redaktionelle Klarstellung.
Zu Z 12
(§ 40):
Die Änderung soll
klarer zum Ausdruck bringen, dass das Anschneiden von Bergwässern bei Tunnel-
und Stollenanlagen Verfahrensgegenstand ist.
Zu
Z 13, 16 und 18 (§§ 55, 101a und 102):
Die Änderungen
bewirken eine deutlichere Kohärenz zwischen den Bestimmungen, in denen die
Parteistellung des wasserrechtlichen Planungsorgans generell angesprochen wird.
Inhaltliche Änderungen werden nicht vorgenommen.
Zu Z 8,
14, 15 und 22 (§§ 32, 55l und Anhang B):
Nach der
Entscheidung des EuGH vom 14. März 2002 (C-2000/161) bezieht sich die in
der Nitratrichtlinie 91/676/EWG festgelegte Begrenzung der Ausbringung von
Stickstoff in Form von Wirtschaftsdüngern auf den Stickstoffgehalt der
Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste. Sowohl diese
EuGH-Entscheidung als auch die gemeinschaftsrechtlich bedingte Herabsetzung der
zulässigen Stickstoffmenge in Wirtschaftsdüngern von 210 kg je Hektar
landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr auf 170 kg je Hektar
landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr im geltenden Aktionsprogramm führen
zu massiven Problemen für Rinder
haltende Betriebe. Dies wird durch die von der Europäischen Kommission
geforderte Anhebung der Stickstoffanfallswerte insbesondere bei Rindern (von
derzeit 60 kg Stickstoff je Dunggroßvieheinheit und Jahr auf – je nach
Leistungsniveau der Milchkühe – bis zu 97 kg N/Jahr) verstärkt. Eine
Analyse hat ergeben, dass insbesondere Betriebe in den Gunstlagen des alpinen
Berggebietes und des Alpenvorlandes betroffen sind. Eine Ausnahme von der in
der Nitratrichtlinie vorgegebenen Ausbringungsgrenze von 170 kg Stickstoff
aus Wirtschaftsdünger ist nur unter den in der Richtlinie näher angeführten
Randbedingungen möglich und bedarf einer Zustimmung der Europäischen
Kommission. Diese wird – wie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom
18. November 2002 (2002/915/EG) im Falle Dänemarks gezeigt hat-
ausschließlich für Betriebe mit dominierender Rinderhaltung unter sehr restriktiven Randbedingungen
gewährt. Da eine solche Ausnahme außerdem im Wesentlichen nicht mit einer
Steigerung der Tierzahlen und dem damit verbundenen Wirtschaftsdüngeranfall
verbunden ist, sondern nur den neu bewerteten Stickstoffanfall in
Wirtschaftsdüngern berücksichtigt, ist eine zusätzliche Gewässerbelastung durch
eine solche Ausnahme nicht gegeben. In Mitgliedstaaten ohne eine derartige
Ausnahme hätten Betriebe mit dominierender Rinderhaltung einerseits
Wirtschaftsdünger abzugeben und gleichzeitig – im Falle einer intensiveren
Bewirtschaftungsweise – zur Deckung des Düngerbedarfs der Kulturen
mineralischen Dünger zu kaufen. Darüber hinaus würden sich deutliche
Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten, die eine derartige
Ausnahme anstreben (Niederlande, Bundesrepublik Deutschland), ergeben.
Durch die in
§ 55 neu eingefügten Absätze (Abs. 3 und 4) wird nun einerseits die
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
eingeräumte Verordnungsermächtigung zur Umsetzung der Nitratrichtlinie
91/676/EWG konkretisiert. Andererseits wird auch die in der Nitratrichtlinie
91/676/EWG vorgesehene Möglichkeit zu Ausnahmen von der Düngemittelobergrenze
unter Einhaltung klar definierter Randbedingungen aufgenommen. Dies kann als
Grundlage für eine nachfolgende entsprechende Anpassung des Aktionsprogramms
2003 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen dienen. Ein derartiges Programm kann bereits vor
Zustimmung der Europäischen Kommission erlassen werden, darf jedoch erst nach
deren Zustimmung in Kraft treten bzw. für den Rechtsunterworfenen wirksam
werden. (Die Vorgaben für die Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von schutz- oder
verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische bleiben
unberührt.)
§ 32
Abs. 2 lit. f WRG 1959 in der bisherigen Fassung normiert einen
Bewilligungstatbestand für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln
(Wirtschaftsdünger wie Mist, Gülle und Jauche; Handelsdünger, Klärschlamm,
Kompost und andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle), sofern dabei bestimmte
Mengen an Stickstoff überschritten werden. Da sich allerdings aufgrund einer
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen gemäß § 55l
Abs. 3 bzw. 4 für Wirtschaftdünger ohnedies absolute Stickstoffmengenbegrenzungen
ergeben, wäre ein Antrag auf Ausbringung einer höheren Menge von
Wirtschaftsdünger a priori nicht bewilligungsfähig. Der Bewilligungstatbestand
wird daher aus systematischen Gründen auf die Ausbringung von Handelsdünger Klärschlamm, Kompost und
andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle eingeschränkt. Allerdings wird explizit
ein Zusammenhang zu § 55l hergestellt, indem der allenfalls im Einklang
mit den Vorgaben des Aktionsprogramms eingesetzte Wirtschaftsdünger in
feldfallender Wirkung – dh. nach Abzug der Ausbringungsverluste anzurechnen
ist. Die Ausbringungsverluste in Prozenten des Stickstoffgehalts von
Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste betragen für Gülle
(inklusive Biogasgülle) 13 Prozent, für Stallmist inklusive Kompost 9 Prozent.
Die Ersetzung des
Begriffs „Reinstickstoff“ durch das Wort „Stickstoff“ entspricht einer
Anpassung an die Diktion der Nitratrichtlinie.
§ 32
Abs. 2 lit. g sieht eine Bewilligungspflicht für das Halten
landwirtschaftlicher Nutztiere ab einem Äquivalent von mehr als 3,5 Dunggroßvieheinheiten
je Hektar und Jahr vor. Eine Bewilligungsfähigkeit höherer Viehdichten ist aber
auf Grund der Vorgaben der EU Nitratrichtlinie von nunmehr 170 kg N/ha und
Jahr nicht mehr gegeben. Für allfällige Ausnahmebetriebe gemäß § 55l
Abs. 4 werden im Aktionsprogramm notwendige Randbedingungen für die
Inanspruchnahme der Ausnahme einschließlich der Meldepflicht an die
Wasserrechtsbehörde als Grundlage für eine Zustimmung der Europäischen
Kommission festzulegen sein.
Mit der
WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, wurde grundsätzlich der
„Wasserwirtschaftskataster“ durch das „Wasserinformationssystem Austria“
ersetzt. Die nunmehrige Novellierung führt auch die Formulierung in Abs. 1
entsprechend nach.
Zu Z 17
(§ 102 Abs. 1 lit. g):
Die Novellierung
berücksichtigt die Parteistellung jener Beteiligten, deren
wasserwirtschaftliche Interessen als rechtliche Interessen in künftigen
Regionalprogrammen (§ 55g) anerkannt werden.
Zu
Z 19, 20 und 21 (§§ 117, 118, 127 und 145):
Für die in
§ 117 WRG 1959 normierte sukzessive Gerichtszuständigkeit haben sich
infolge der in Art. XXXII Außerstreitbegleitgesetz (AußStr-BegleitG),
BGBl. I Nr. 112/2003, enthaltenen Inkrafttretens- und
Übergangsbestimmungen Änderungen ergeben: gemäß § 15 leg.cit. tritt mit
In-Kraft-Treten des AußStr-BegleitG (grundsätzlich 1.1.2005), soweit in
Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung
das Bezirksgericht berufen wird (so auch in § 117 Abs. 6 WRG), an
dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der
Enteignung liegt. Um Abgrenzungsproblemen vorzubeugen soll die sukzessive
Zuständigkeit des Landesgerichts nicht ausschließlich zur Entscheidung über
Entschädigungen wegen Enteignungen, sondern für alle gemäß § 117
Abs. 1 WRG 1959 in Betracht kommende Fälle (also auch hinsichtlich
der Pflicht zur Leistung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten aufgrund
wasserrechtlicher Bestimmungen) festgelegt werden.
Die derzeit in
§ 117 Abs. 6 WRG für Gerichtsverfahren (sukzessive
Gerichtszuständigkeit) über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen,
Ersätzen, Beiträgen und Kosten (vgl. § 117 Abs. 1 WRG) vorgesehene
sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes
(früher: Eisenbahnenteignungsgesetzes führt in Verbindung mit der Tatsache,
dass die Judikatur auch im gerichtlichen Neufestsetzungsverfahren betreffend
Kosten den Bund in der Rolle des Eisenbahnunternehmens sieht, insbesondere im
Bereich der wasserrechtlichen Notstandspolizei (§ 31 WRG) zu
unbefriedigenden Ergebnissen. Durch die Verweisung von Gerichtsverfahren
ausschließlich betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten aufgrund
wasserrechtlicher Bestimmungen (§§ 31 Abs. 3 und 4 bzw. § 138 Abs. 3
und WRG 1959) in das Außerstreitverfahren sollen gegenwärtig für den Bund
bestehende Unbilligkeiten (zB einseitige „Prozesskostenersatzpflicht“;
Nachteile beim Zinsenlauf) vermieden werden. Insbesondere die
erfolgsorientierte Kostenersatzbestimmung des § 78 Außerstreitgesetz soll
zu einer sachgerechten Verteilung des Prozesskostenrisikos (Verfahrens- und
Anwaltskosten einschließlich Gerichtsgebühren) beitragen.
§ 145
Abs. 9 regelt, dass § 117 WRG in der Fassung Novelle 2005 auf
Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Ersätzen, Beiträgen und
Kosten anzuwenden ist, bei denen die gerichtliche Entscheidung nach dem
31. Dezember 2005 beantragt worden ist (§ 117 Abs. 4). Damit
wird die Angleichung an die durch das Außerstreit-Begleitgesetz hinsichtlich
der Verfahren betreffend die Leistung von Entschädigungen geschaffene
Rechtslage möglichst rasch, jedoch unter angemessener Berücksichtigung
laufender Verfahren, erreicht.
Zu Artikel
2:
Allgemeiner
Teil
Inhalt des
Entwurfes:
Die Zulassung von
Futtermittelzusatzstoffen wurde durch die EG-Verordnungen Nr. 1829/2003
und 1831/2003 neu geregelt. Während die Antragseinbringung und -prüfung nach
der Richtlinie 70/524/EWG den Mitgliedstaaten vorbehalten war, erfolgt diese
nunmehr durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
Mit der
EG-Verordnung Nr. 882/2004 wurden einheitliche Vorgaben an die amtliche
Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln geschaffen. In Österreich sind für die
amtliche Futtermittelkontrolle das Bundesamt für Ernährungssicherheit und der
Landeshauptmann zuständig.
Zur Durchführung
der EG-Verordnung Nr. 183/2005 ist die Rechtsgrundlage zur amtlichen
Kontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe anzupassen.
Weiters sieht der
Entwurf einige kleinere Anpassungen aufgrund der geänderten Rechtslage des
EG-Futtermittelrechts bzw. des GESG vor.
Kosten
Durch die
Verringerung von Verwaltungsaufgaben entstehen für das Bundesamt für
Ernährungssicherheit keine zusätzlichen Kosten.
Zu Z 5 und 8:
Die Kosten für die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe sind bereits
in der RV des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (StProtNR
Blg. 797, XXII.GP) dargestellt. Da die Registrierung von Lebensmittel- und
Futtermittelunternehmen in der Praxis zusammenfällt, sind keine wesentlichen
Kosten zu erwarten, die sich ausschließlich aus dem Bereich Futtermittel
ergeben. Für die Registrierung der Betriebe ist eine Durchführungsverordnung
geplant, bei der ein allfälliger zusätzlicher Kostenaufwand berücksichtigt werden
wird.
Kompetenzgrundlagen:
Der Entwurf stützt
sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) und Z 12
B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-,
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Zulassung und bei Saat-
und Pflanzgut auch der Anerkennung“).
Besonderer
Teil
Zu 1
(§ 3 Abs. 3):
Die
Neuformulierung dient der sprachlichen Präzisierung der Verbotstatbestände.
Zu 2
(§ 7):
Durch die
Aufhebung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung, ist
eine Änderung des § 7 notwendig geworden. Die Zulassung von Zusatzstoffen
erfolgt nunmehr nach dem Verfahren der EG-Verordnung Nr. 1831/2003. Der
Antrag ist bei der EFSA einzubringen, die auch eine Beurteilung des beantragten
Zusatzstoffs vorzunehmen hat. Im Falle einer befürwortenden Stellungnahme wird
der Zusatzstoff von der Kommission im Rahmen der Komitologie durch Verordnung
zugelassen.
Das
Zulassungsverfahren für Zusatzstoffe ist nun abschließend durch die EG-VO
Nr. 1831/2003 geregelt, sodass der neue § 7 nur mehr die Zulassung
von bestimmten Erzeugnissen gemäß Richtlinie 82/471/EWG erfasst. Das
Zulassungsverfahren für bestimmte Erzeugnisse bleibt unverändert.
Zu 3
(§ 8):
Für den Fall, dass
es sich um einen genetisch veränderten Zusatzstoff handelt, ist dem Zulassungsverfahren
nach der EG-VO Nr. 1831/2003 das Verfahren nach der EG-Verordnung
Nr. 1829/2003 vorgeschaltet. In diesem Fall hat die zuständige nationale
Behörde (Bundesamt für Ernährungssicherheit) den Antrag entgegenzunehmen und an
die EFSA weiterzuleiten (siehe Art. 17 EG-VO Nr. 1829/2003).
Da im Rahmen o.g.
EG-Zulassungsverfahren die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist bzw.
werden kann, wird das Bundesamt für Ernährungssicherheit als für die Zulassung
von Zusatzstoffen zuständige nationale Stelle bestimmt.
Zu Z 4
(§ 9) und 14 (§ 25 Z 2):
Durch die
Aufhebung der Richtlinie 70/524/EWG können die bisherigen Bestimmungen über die
Verwertung von Antragsunterlagen (§ 8) und Versuche mit Wirbeltieren
(§ 9), einschließlich der entsprechenden Vollzugsklausel (§ 25
Z 2), entfallen.
Zu Z 5
(§ 12) und 8 (§ 16 Abs. 5):
Die EG-Verordnung
Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene sieht u.a. vor,
dass landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen (Futtermittelhersteller)
oder an Nutztiere verfüttern (Tierhalter) zu Kontrollzwecken behördlich zu
registrieren sind. Dazu ist zunächst die derzeit bestehende Zuständigkeit des
Landeshauptmanns zur Kontrolle der Verfütterung an Nutztiere auf die Kontrolle
der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln zu erweitern. In
einem weiteren Schritt ist geplant, die Durchführung der Registrierung der
landwirtschaftlichen Betriebe durch eine Änderung der
Futtermittelverordnung 2000 zu regeln. Im Rahmen der praktischen Durchführung
werden sich kaum Änderungen ergeben. Da die Anzahl der von den Ländern zu
ziehenden Proben gleich bleibt, ändert sich lediglich ihre Verteilung, damit
auch Futtermittelproben von landwirtschaftlichen Betrieben erfasst werden, die
nicht zugleich Tierhalter sind.
Im
Lebensmittelrecht besteht durch Art. 6 der EG-Verordnung Nr. 852/2004
iVm § 10 der Regierungsvorlage des Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes eine ähnliche Rechtssituation, wonach sämtliche
Lebensmittelunternehmer beim Landeshauptmann zu melden sind. Hinzu kommt, dass
entsprechend Art. 2 der EG-Verordnung Erzeugnisse, die nicht zur
Tierfütterung bestimmt sind, als Lebensmittel gelten, sodass die Zahl der
landwirtschaftlichen Betriebe, die nicht auch unter § 10 der RV für ein
LMSVG (RV 797, XXII.GP) fallen, als gering einzuschätzen ist. Aus diesen
Gründen ist es angebracht, die Registrierung der Lebens- und
Futtermittelbetriebe in einem durch den Landeshauptmann vorzunehmen. Da in die
Zuständigkeit des Bundesamts für Ernährungssicherheit für die derzeit
bestehende Registrierung und Zulassung von Betrieben nach §§ 13 und 14
FMG 1999 (§§ 22 und 23 Futtermittelverordnung 2000) nicht
eingegriffen werden soll, empfiehlt es sich, die genaue Festlegung der
jeweiligen Kompetenzen in einer Verordnung zu regeln.
Da die Richtlinie
1995/53/EG mit 1. Jänner 2006 aufgehoben wird, ist die Rechtsgrundlage für
die Übermittlung der Jahresberichte anzupassen.
Zu Z 6
(§ 13 Abs. 1 Z 3):
Da in der
Richtlinie 2002/32/EG eine Verwendung von Futtermitteln mit erhöhten Gehalten
nicht mehr vorgesehen ist, hat § 13 Abs. 1 Z 3 zu entfallen.
Zu Z 7
(§ 16 Abs. 2):
Nach Art. 4
der EG-Verordnung Nr. 882/2004 haben die Mitgliedstaaten eine für die
Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständige Behörde zu benennen. Nach
Art. 5 dieser Verordnung können Kontrollaufgaben unter bestimmten
Voraussetzungen an Dritte („Kontrollstellen“) übertragen werden. Für die
Übertragung von Kontrollaufgaben ist das Bundesamt an die Zustimmung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
gebunden; die Möglichkeit zur Übertragung durch den Landeshauptmann wird nicht
eingeschränkt.
Da die Richtlinie
1995/53/EG mit 1. Jänner 2006 aufgehoben ist, wird die Rechtsgrundlage für
die Übermittlung des Jahresberichts angepasst.
Zu Z 9
(§ 19):
§ 19 ist in
Hinblick auf die GESG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 78, anzupassen. § 6 Abs. 6 GESG sieht nunmehr
vor, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
des Bundesministers für Finanzen die Gebühren nach dem
Futtermittelgesetz 1999 kostendeckend festzusetzen hat. Für die Festlegung
der Höhe der Gebühren sind Art. 22
bzw. 26 ff der EG-Verordnung Nr. 882/2004 zu beachten.
Sonstige Gebühren
gemäß § 19 Abs. 2 sind Gebühren im Rahmen der Einfuhr und der
Kontrolle landwirtschaftlicher Betriebe.
Zu Z 10
(§ 20):
Für die
Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie die Erstellung von
repräsentativen Kontrollplänen zur ziel- und risikoorientierten Überwachung der
Futtermittelsicherheit (Vollziehung der EG-Verordnung Nr. 882/2004) ist
die Verwendung von LFBIS- und Invekosdaten sowie Datensätzen nach
veterinärrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Weiters wird mit dieser
Bestimmung Art. 3f iVm Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Rechnung getragen.
Zu Z 11
und 12 (§ 23 Abs. 1 Z 2 und 4):
Rechtstechnische
Anpassung; die Richtlinie 2002/32/EG ersetzt die Richtlinie 1999/29/EG; der
Anhang der Richtlinie 82/471/EG wurde zuletzt durch die Richtlinie 2004/116/EG
geändert.
Zu Z 13
(§ 23):
Unmittelbar
anwendbares Gemeinschaftsrecht bedarf einer entsprechenden
Vollziehungsanweisung (Behördenzuständigkeit, Strafbestimmung).
Zu Artikel
3:
Inhalt des
Entwurfes:
§ 18 ist in
Hinblick auf die GESG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 78, anzupassen. § 6 Abs. 6 GESG sieht nunmehr
vor, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
des Bundesministers für Finanzen die Gebühren nach dem
Düngemittelgesetz 1994 kostendeckend festzusetzen hat.
Es werden die
Vorschriften betreffend jene Tatbestände, anlässlich der das Bundesamt für
Ernährungssicherheit (Behörde gemäß § 11 DMG 1994) Gebühren vorzuschreiben
hat, neu gefasst. Die Worte „Probenahmen und Untersuchungen“ entfallen, da sich
die Kontrolltätigkeiten aufgrund der Vorgaben der EU nicht nur auf diese
Aufgaben beschränken.
Kompetenzgrundlagen:
Der Entwurf stützt
sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) und 12 B-VG
(„Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge-
und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und
Pflanzgut auch der Anerkennung“).
Zu Artikel
4:
Allgemeiner
Teil
Bisher geltende
Regelungen:
Bisher galt das
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I
Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 83/2004.
Wesentlicher
Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:
Es werden die
Vorschriften betreffend jene Tatbestände, anlässlich der das Bundesamt für
Ernährungssicherheit Gebühren vorzuschreiben hat, neu gefasst. Die Worte
„Probenahmen und Untersuchungen“ entfallen, weil sich die Kontrolltätigkeiten
aufgrund der Vorgaben der EU nicht nur auf diese Aufgaben beschränken.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Kompetenzgrundlagen:
Der Entwurf einer
Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10
Abs. 1 Z 4 und Z 16 B- VG:
Z 4:
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder
teilweise für den Bund einzuheben sind;
Z 16:
Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter.
Besonderer
Teil
Zu § 6
Abs. 6 letzter Satz:
Diese Anpassung
soll präzisieren, in welchen Fällen Gebühren vorzuschreiben sind.
1. Für Tätigkeiten
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, etwa solche, die im Interesse einer
Partei (zB Zulassungs- oder Registrierungsverfahren) erfolgen, hat die
Vorschreibung einer Gebühr jedenfalls zu erfolgen.
2. Für Tätigkeiten
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in solchen Fällen, in denen
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Einhebung von Gebühren in bestimmter
Höhe zwingend vorschreiben (zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und
Verlagerung von Warenströmen zwischen den Mitgliedstaaten), wie beispielsweise
bei der phytosanitären Einfuhrkontrolle, ist eine Gebühr jedenfalls vorzuschreiben.
3. Für
Kontrolltätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist eine Gebühr
jedoch nur dann vorzuschreiben, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 6
Abs. 1 GESG angeführten Bundesgesetze festgestellt wurden:
Saatgutgesetz 1997,
Pflanzgutgesetz 1997, Sortenschutzgesetz 2001,
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Pflanzenschutzgesetz 1995, Futtermittelgesetz 1999,
Düngemittelgesetz 1994, Qualitätsklassengesetz.
Die im neuen
letzten Satz vorgesehene Regelung soll im Interesse einer raschen, sparsamen
und zweckmäßigen Verwaltung ermöglichen, dass die Gebühren des Bundesamtes für
Ernährungssicherheit im Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzuschreiben sind.
Zu Artikel
5:
Allgemeiner
Teil
Bisher
geltende Regelungen:
Bisher galt das
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald,
Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechtserrichtet und das
Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, BGBl. I Nr. 83/2004.
Wesentlicher
Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:
Es werden die
Vorschriften betreffend den Geltungsbereich von Arbeitsverfassungsgesetz und
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz für die dem Bundesforschungs- und
Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (im Folgenden:
Forschungszentrum) zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten neu gefasst.
Weiters wird eine Anpassung der in § 3 Abs. 6 enthaltenen
Gebührenvorschrift vorgenommen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Kompetenzgrundlagen:
Der Entwurf einer
Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10
Abs. 1 Z 4 und Z 16 B- VG:
Z 4:
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder
teilweise für den Bund einzuheben sind;
Z 16:
Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(Kurztitel):
Es erscheint
zweckmäßig, den in praxi bereits häufig verwendeten Begriff „BFW-Gesetz“ als
offiziellen Kurztitel des Gesetzes festzuschreiben.
Zu Z 2
(§ 3 Abs. 6):
Diese Anpassung
soll präzisieren, in welchen Fällen Gebühren vorzuschreiben sind.
1. Für Tätigkeiten
des Bundesamtes für Wald, etwa solche, die im Interesse einer Partei (zB Zulassungs-
oder Registrierungsverfahren) erfolgen, hat die Vorschreibung einer Gebühr
jedenfalls zu erfolgen.
2. Für Tätigkeiten
des Bundesamtes für Wald in solchen Fällen, in denen gemeinschaftsrechtliche
Vorschriften die Einhebung von Gebühren in bestimmter Höhe zwingend
vorschreiben (zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerung von
Warenströmen zwischen den Mitgliedstaaten), wie beispielsweise bei der
phytosanitären Einfuhrkontrolle, ist eine Gebühr jedenfalls vorzuschreiben.
3. Für Kontrolltätigkeiten
des Bundesamtes für Wald ist eine Gebühr jedoch nur dann vorzuschreiben, wenn
Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs. 2 BFW-Gesetz angeführten
Bundesgesetze festgestellt wurden:
Forstliches
Vermehrungsgutgesetz 2002, Pflanzenschutzgesetz 1995.
Die im neuen
letzten Satz vorgesehene Regelung soll im Interesse einer raschen, sparsamen
und zweckmäßigen Verwaltung ermöglichen, dass die Gebühren des Bundesamtes für
Wald bereits im Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben
sind.
Zu Z 3
(§ 21 Abs. 4):
Diese Anpassung
soll ein Redaktionsversehen korrigieren und dadurch sicherstellen, dass für die
dem Forschungszentrum zugewiesenen Bundesbeamten die Bestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes korrekt zur
Anwendung gelangen.
Zu Artikel
6:
Allgemeiner
Teil
Bisher
geltende Regelungen:
Bisher galt das
Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBL. I Nr. 83/2004.
Wesentlicher
Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:
Es werden
Durchführungsvorschriften betreffend besondere Anforderungen an
Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Anhang IV Teil A des
Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt. Dies ist zur effizienten
Vollziehung der durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2004/102/EG (umgesetzt
durch BGBl. II Nr. 471/2004) geschaffenen Rechtslage erforderlich.
Finanzielle
Auswirkungen:
Es wird von 300
Kontrollen pro Jahr ausgegangen, wobei eine Kontrolldauer von 2 Stunden
angenommen wird. Die Kontrolle wird von Bediensteten der Verwendungsruppe A 2/B
vorgenommen werden, sodaß 600 Stunden zu je 33,77 EUR (einschließlich
Zuschlägen für Sachaufwand und Verwaltungsgemeinkosten) anzusetzen sind. An
Personalkosten für Zeitaufwand ist somit von 20 200 EUR auszugehen. An
Raumkosten für 12 Kontrollorgane (bei 18,2 m2 je Bedienstetem) werden 26 200 EUR
angesetzt. An Laborkosten ist bei 30 repräsentativen Proben pro Jahr von Kosten
von 4 500 EUR auszugehen. Des weitern fallen Schulungskosten von 5 000 EUR
pro Jahr an.
Es werden
voraussichtlich Gesamtkosten von 55 900 EUR pro Jahr entstehen, denen eine
kostendeckende Gebühr gegenübersteht.
Kompetenzgrundlagen:
Der Entwurf einer
Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10
Abs. 1 Z 2 B-VG:
Warenverkehr mit
dem Ausland.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 10 Abs. 3):
Diese Anpassung
soll sicherstellen, dass beim Verbringen der in Anhang IV Teil A Kapitel I
Z 2 und 8 angeführten Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände nach
Österreich die dort angeführten besonderen Anforderungen eingehalten werden.
Es handelt sich
dabei um Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln
und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen
Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von
Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke
oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und
Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in
Drittländern außer der Schweiz.
Personen, die
derartiges Material, das nach Österreich verbracht wird, und zwar sowohl
unmittelbar aus Drittländern als auch im Gemeinsamen Markt, empfangen, haben
den Empfang solchen Materials dem Bundesamt für Wald als zuständiger Behörde anzuzeigen.
Die Details betreffend den Inhalt der Meldung sollen durch Verordnung
festgelegt werden. Die Meldung hat einmalig zu erfolgen, und zwar unverzüglich
nach dem erstmaligen Empang des angeführten Verpackungsmaterials. Für Personen,
die bereits am Tag des Inkrafttretens der Rechtsvorschirften erfaßt sind, ist
in § 46 eine eigene Übergangsregelung vorgesehen.
Die Frequenz der
Überprüfung durch das Bundesamt für Wald hat nach dem mit dem Verbringen
verbundenen phytosanitären Risiko zu erfolgen und ist sowohl von der Quantität
als auch der Beschaffenheit des Materials abhängig.
Zu Z 2
(§ 17 Abs. 4):
Die bisher
geltenden Vorschriften über die Ersetzung eines Pflanzenpasses durch einen
anderen Pflanzenpass (Austauschpass), sehen die Ausstellung von Austauschpässen
durch die dazu autorisierten Betriebe selbst vor. Zur Erhöhung der
phytosanitären Sicherheit erscheint allerdings geboten, das System an das in
Artikel 10 der Richtlinie 2000/29/EG angegebene Verfahren anzugleichen. Dieses
Verfahren sieht vor, dass die entsprechenden Betriebe an die örtlich zuständige
Behörde, das ist der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann, einen Antrag auf
Ausstellung eines derartigen Austauschpasses zu stellen haben. Die Einzelheiten
des Verfahrens sowie weitere Anforderungen an den Austauschpass sind in einer
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft festzulegen.
Zu Z 3
(§ 36 Z 7):
Infolge der
Änderung des § 10 gemäß Z 1 dieser Novelle ist eine Ergänzung der
Strafbestimmungen erforderlich.
Zu Z 4
(§ 46 Abs. 4):
Um den betroffenen
Wirtschaftskreisen ausreichend Zeit zu gewähren, sollen die Bestimmungen betreffend
die besonderen Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz erst mit 1.
Oktober 2005 in Kraft treten. Insbesondere wird dem erfaßten Personenkreis
ermöglicht, die ansonsten unverzüglich abzugebende Meldung innerhalb eines
Monats zu erstatten. Weiters wird im Interesse der Rechtssicherheit festgelegt,
zu welchem Zeitpunkt die aufgrund der bisherigen Rechtslage ausgestellten
Bescheide, die die Berechtigung zur Eigenausstellung von Austauschpässen
verliehen haben, ex lege ihre Geltung verlieren.
Zu Artikel
7:
Allgemeiner
Teil
Bisher
geltende Regelungen:
Bisher galt das
Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999. Demnach sind die
Landesausführungsgesetze binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des
Grundsatzgesetzes zu erlassen (§ 8 Abs. 2).
Wesentlicher
Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:
Im Bereich der
Vollziehung des Gesetzes, insbesondere betreffend Pflanzenschutzmaßnahmen,
werden im Interesse der Rechtssicherheit die Vorschriften für die Eigentümer
oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, auf denen Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die als Überträger von
Schadorganismen in Frage kommen, überarbeitet. Es wird eine Anpassung der
Begriffsbestimmungen an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und rechtliche
Rahmenbedingungen vorgenommen. Darüber hinaus werden Regelungen betreffend die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in das Gesetz aufgenommen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Mit dem
vorliegenden Entwurf soll lediglich eine Klarstellung und Präzisierung von
Rechtsvorschriften bei der Vollziehung des Gesetzes sowie eine Anpassung der
Begriffsbestimmungen erfolgen. Es erfolgt keine Änderung der Vollzugspraxis als
solcher. Es ist deshalb von keiner Erhöhung oder Verringerung der Kosten
auszugehen.
Kompetenzgrundlagen:
Der Entwurf einer
Novelle dieses Bundesgesetz findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 12
Abs. 1 Z 4 B-VG („Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und
Schädlingen“).
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der EU:
Die
Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend die Begriffsbestimmungen, stehen in
Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 2):
Diese Anpassung
ist redaktioneller Natur.
Zu Z 2
(§ 2):
Die
Begriffsbestimmungen der Z 1 bis 3 werden an neue wissenschaftliche
Erkenntnisse angepasst (Richtlinie 2002/89/EG). Die Z 4 dient der
Klarstellung und entspricht § 2 Abs. 1 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004. Es sollen jedenfalls
nicht nur gefährliche Pflanzenschutzmittel erfasst werden, sondern alle
Produkte, die dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 unterliegen. Z 5
entspricht § 2 Abs. 12 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
bzw. Artikel 2 Z 13 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Z 6 definiert den
Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der letzte Satz des § 2
entspricht § 7 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bzw.
Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG. Die Befolgung der Grundsätze
der guten Pflanzenschutzpraxis wird im Rahmen der guten landwirtschaftlichen
Praxis erfolgen.
Zu Z 3
(§ 3 Z 1):
Mit dem
vorliegenden Entwurf sollen – insbesondere aufgrund der bei der Bekämpfung des
Feuerbrandes gewonnenen Erkenntnisse – entsprechende Anpassungen der
Verpflichtung der Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, auf
denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die als
Überträger von Schadorganismen in Frage kommen, befinden, getroffen werden.
Zu Z 4
(§ 3a):
(Zu § 3a Abs. 1
Z 1:) Aufgrund des Absatzes 1 des Artikels 3 der Richtlinie 91/414/EWG
haben die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass in ihrem Gebiet nur die
Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie
nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben. Es soll daher in
allen Bundesländern die rechtmäßige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln an die
Zulassung gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geknüpft werden.
Gemäß Artikel 17 der Richtlinie
91/414/EWG haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass amtlich überprüft
wird, ob die in den Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel und deren
Anwendung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und insbesondere
den auf dem Etikett aufgeführten Zulassungsbedingungen und Angaben entsprechen.
Überdies müssen gemäß Anhang I
Teil A Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, die
jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um Pflanzenschutzmittel und Biozide
nach den einschlägigen Vorschriften korrekt zu verwenden. Dies gilt sinngemäß
auch für Futtermittelunternehmer (Anhang I Teil A der Verordnung (EG)
Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Jänner 2005
mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene).
(Zu § 3a Abs. 1
Z 2:) Im Lichte der EuGH-Judikatur zum Parallelimport ist eine Zulassung
nicht erforderlich, wenn der „Eigenimport“ durch einen Landwirt zur Deckung des
Eigenbedarfs dient – und daher kein Inverkehrbringen vorliegt – und das
Pflanzenschutzmittel mit einem nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
zugelassenen Referenzprodukt identisch ist. Zu beachten ist allerdings, dass
dies nur für Produkte mit einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache gilt
(§ 3a Abs. 1 Z 3). Die Identität mit einem Referenzprodukt nach
§ 3a Abs. 1 Z 1 ist vom Verwender glaubhaft zu machen. § 11
Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 enthält die für die
vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, geltende Definition der
Identität.
(Zu § 3a Abs. 1
Z 3:) Um das Gebot der bestimmungs- und sachgemäßen Verwendung (§ 3a
Abs. 1 Z 4) bzw. deren Kontrolle sicherzustellen, ist die
Notwendigkeit einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache immanent.
(Zu § 3a Abs. 1
Z 4:) Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels soll bestimmungs- und
sachgemäß erfolgen. Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung wird in § 2
letzter Satz definiert.
Der letzte Satz des § 2 entspricht § 7 Abs. 2 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bzw. Artikel 3 Abs. 3 der
Richtlinie 91/414/EWG.
(Zu § 3a Abs. 1
Z 5:) Nach der Novelle des Pflanzenschutzmittelgesetzes im Jahre 2002
(BGBl. I Nr. 110/2002) in Verbindung mit den Verordnungen
BGBl. II Nr. 109/1998 bzw. BGBl. II Nr. 52/2002 sind
Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland oder in den Niederlanden rechtmäßig in
Verkehr gebracht werden, auch in Österreich zugelassen, soweit sie in der
Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der
Gebrauchsanweisung, beides in deutscher Sprache, in Verkehr gebracht werden.
Die Erfahrungen der Vergangenheit
insbesondere seit dem Inkrafttreten der Novelle des
Pflanzenschutzmittelgesetzes im Jahre 2002, aber auch im Hinblick auf die
lebensmittelrechtlichen Regelungen über Rückstände, belegen das Interesse an
einer grundsätzlichen Regelung der Aufbrauchsfrist.
Die Aufbrauchfrist sollte daher
in Übereinstimmung mit § 18 Abs. 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 spätestens mit dem Ablauf einer
allfälligen Abverkaufsfrist enden. Für Produkte aus Deutschland und den
Niederlanden sind die dort geltenden Regelungen anzuwenden (§ 12 Abs. 10 iVm § 3 Abs. 4
des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997).
Gemäß § 18 Abs. 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 beträgt die Frist für den Abverkauf der
bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel ein Jahr, sofern im Bescheid
keine andere Frist festgesetzt oder der Abverkauf nicht untersagt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 4 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sind Abnehmer berechtigt,
Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem
Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der
Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die
Rückgabe der Pflanzenschutzmittel in deren Originalverpackungen ohne weitere
Beigabe anderer Stoffe und Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber
über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.
(Zu § 3a Abs. 1
Z 6:) Gemäß Artikel
17 Satz 2 der Richtlinie 91/414/EWG teilen die
Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Ergebnisse
der im Vorjahr durchgeführten Inspektionen jährlich jeweils vor dem 1. August
mit. Integrierte Kontrollvorgaben wurden in der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermitelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
vorgesehen.
(Zu § 3a Abs. 2
Z 1:) Die
Landesgesetzgebung kann abweichend von § 3a Abs. 1 überdies vorsehen,
dass im Fall des Abs. 1 Z 1 nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden
dürfen, wenn ihr In-Verkehr-Bringen nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.
Pflanzenschutzmittel, deren
Inverkehrbringen zulässig ist, sind im Pflanzenschutzmittelregister (§ 22
des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) eingetragen. Es dürfen nur nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassene Pflanzenschutzmittel in
Verkehr gebracht werden (§ 3 Abs. 1 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997). Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in
erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
zugelassene Pflanzenschutzmittel (d.h. Produkte aus Deutschland und den
Niederlanden) in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor
Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden
(§ 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997).
(Zu § 3a Abs. 2
Z 2:) Die
Landesgesetzgebung kann abweichend von § 3a Abs. 1 überdies vorsehen,
dass im Fall des Abs. 1 Z 2 für Einzelfälle (etwa
Vermittlungsgeschäfte) oder allgemein strengere Regelungen wie beipielsweise
eine Beweislastumkehr oder Meldepflichten an das Land festgelegt werden.
Die Verwendung eines
Pflanzenschutzmittels, das in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen ist, ist
bisher schon im Rahmen der freiwilligen Teilnahme am Agrar-Umweltprogramm ÖPUL
zulässig, wenn es mit einem Referenzprodukt – das heißt auch mit einem von der
deutschen oder niederländischen Zulassungsbehörde zugelassenen Produkt –
identisch ist (natürlich nur soweit, als das Referenzprodukt in der entsprechenden
Liste von zulässigen Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der IP-Programme enthalten
ist). Eine Zulassung ist demnach nicht erforderlich, wenn der „Eigenimport“
durch einen Landwirt zur Deckung des Eigenbedarfs dient – und daher kein
Inverkehrbringen vorliegt – und das Pflanzenschutzmittel mit einem im
Pflanzenschutzmittelregister eingetragenen Referenzprodukt identisch ist. Der
Verwender trägt jedoch das Risiko des Nachweises der Identität mit dem
Referenzprodukt.
(Zu § 3a Abs. 2
Z 3:) Die
Landesgesetzgebung kann abweichend von § 3a Abs. 1 überdies vorsehen,
dass im Fall des Abs. 1 Z 3 zusätzlich zur Gebrauchanweisung in
deutscher Sprache auch eine Kennzeichnung in deutscher Sprache vorzuliegen hat.
Das
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 normiert für den geschäftlichen Verkehr
mit Pflanzenschutzmitteln die Kennzeichnung in deutscher Sprache (§ 20
Abs. 1 leg.cit.). Gemäß Artikel 16 Z 5 der Richtlinie 91/414/EWG
können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in
ihrem Gebiet davon abhängig machen, dass der Text der Kennzeichnung in der
Landessprache abgefasst ist.
(Zu § 3a Abs. 2
Z 4:) Aufgrund der
Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 12 Abs. 1 Z 4
B-VG) wird vom Bund ein Rahmen für die Landesausführungsgesetze vorgegeben, der
im Fall der Z 4 festlegt, dass die Landesgesetzgebung abweichend von
§ 3a Abs. 1 überdies vorsehen kann, dass im Fall des Abs. 1
Z 5 Pflanzenschutzmittel bis längstens ein Jahr nach Ablauf der
Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen, sofern nicht aufgrund des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist.
(Zu § 3a Abs. 2
Z 5:) Die
Landesgesetzgebung kann abweichend von § 3a Abs. 1 überdies vorsehen,
dass im Fall des Abs. 2 Z 1 die Verwendung von gemäß § 12
Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zugelassenen, jedoch
nicht gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
gemeldeten Pflanzenschutzmitteln dem Land zu melden ist.
Zu den
Z 5 (§ 4 Abs. 2), 6 (§ 5 Abs. 1) und 8 (§ 8
Abs. 3):
Diese Anpassungen
sind redaktioneller Natur.
Zu Z 7
(§ 5 Abs. 3):
Diese
Novellenbestimmung ist zur Anpassung an die durch § 3 Abs. 3 der
Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. I Nr. 78/2003,
hinsichtlich des Austausches von Daten geschaffene Rechtslage erforderlich.
Zu Artikel
8:
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Geringfügige
Änderung der Einteilung der Weinbaugebiete in Niederösterreich; Festlegung
einer Mindestgebühr bei der Lesegutkontrolle, Änderung der
Eignungs-Voraussetzungen für Bundeskellereiinspektoren, Einfügung für eine
Strafbestimmung betr. DAC-Weine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Kompetenzgrundlagen:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“), Art 10
Abs. 1 Z 6 („Strafrechtswesen“) und Art. 10 Abs. 1
Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 7 Abs. 3):
Mit der
Weingesetznovelle 2004 im Rahmen des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2004
(BGBl. Nr. 83) ist die Bestimmung des § 4 Abs. 2 WeinG
entfallen, dass die Anreicherung keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei
Weißwein und Rosewein auf mehr als 12,8% vol. und bei Rotwein auf mehr als
13,6% vol. zur Folge haben darf. § 7 Abs 3 WeinG 1999 nimmt noch auf
diese Bestimmung Bezug, geht insofern ins Leere und hat zu entfallen.
Zu Z 2
(§ 12 Abs. 9):
Die
Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle beträgt derzeit ca. 0,7 Eurocent
(Verordnung über Vorführgemeinden und über Kosten der Kontrolle von
Prädikatsweinen). In Hinblick auf einzelne Vorführungen mit einem äußerst
geringen Traubenvolumen wird ein Mindestbetrag von 5 Euro pro
Lesegutvorführung festgelegt.
Zu Z 3
und Z 4(§ 21 Abs. 3 Z. 1 lit. h und i):
Die Änderung geht
auf das Bestreben der Gemeinde Sitzenberg-Reidling zurück, vom Weinbaugebiet
Donauland zum Weinbaugebiet Traisental zu wechseln. Sie ist insofern
gerechtfertigt, als dass dadurch auf die gewachsenen nachbarschaftlichen
Strukturen im Tourismus und auf die geographischen und geologisch-klimatischen
Bedingungen Rücksicht genommen wird.
Dem Wechsel wurde
auch im Nationalen Weinkomitee ohne Gegenstimme zugestimmt.
Zu Z 5
(§ 52 Abs. 5, 4. Satz):
Sind im Zuge von
Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch im Detailhandel
erforderlich, so wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Zukunft vom
Erfordernis abgesehen, die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen
Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen.
Zu Z 6
(§ 66 Abs. 2 Z 12):
Mit dieser
Vorschrift werden korrespondierende Strafbestimmungen zu den
Verordnungsermächtigungen für DAC-Weine und zur Umsetzung von EU-Richtlinien
(vor allem im gemeinschaftlichen Lebensmittelrecht, sofern es auf das nat.
Weinrecht anwendbar ist) eingeführt.
Zu Artikel
9:
Allgemeiner
Teil
1.
Vorbemerkung:
Die in Bodenreformverfahren
bei der Agrarbehörde gegebene Kompetenzkonzentration legt es aus
verfahrensökonomischer Sicht nahe, auch die UVP als Teil dieses konzentrierten
Verfahrens zu sehen und die Agrarbehörde als UVP-Behörde fungieren zu lassen.
Ein wichtiger Wesensunterschied zwischen der „klassischen Projekt-UVP“ und der
UVP in der Bodenreform besteht darin, dass im Zusammenlegungsverfahren kein
Projekt im engeren Sinne existiert und planerische Vorgänge mit der
Entscheidung über Einzelansprüche verbunden sind. Die mit BGBl. I
Nr. 39/2000 erfolgte Umsetzung der UVP-Richtlinie im
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 ging dementsprechend vom Grundgedanken
aus, dass das UVP-Verfahren kein eigenständiges Verfahren bildet, sondern beim
Zusammenlegungsverfahren in das Verfahren zur Erlassung des Planes der
gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als umweltbezogene Begleitmaßnahme integriert
sein soll. Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines UVP-Verfahrens
vor, hat die Agrarbehörde selbst die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung
zu veranlassen.
Geänderte, das
UVP-Verfahren betreffende europarechtliche Vorgaben machen daher gegebenenfalls
auch eine Novellierung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951
erforderlich.
Durch den
vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE
europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG
neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.
2.
Transformation der Teilumsetzung der Aarhus-Konvention i.d.F. der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG:
Bereits nach der
bisher geltenden nationalen Rechtslage ist in dem in das
Zusammenlegungsverfahren eingebetteten UVP-Verfahren jedenfalls dem
Umweltanwalt und der Standortgemeinde ausdrücklich Parteistellung eingeräumt.
Der Umweltanwalt – in jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt
eingerichtet ist, die Standortgemeinde – ist berechtigt, die Einhaltung von
Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden
öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu
machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
und (bisher auch) an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Darüber hinaus ist
bereits vorgesehen, dass jedermann zum Vorhaben und zur
Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann,
die bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist.
Die Richtlinie
2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) und 96/61/EG (IPPC-Richtlinie) des
Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
(Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, im Folgenden: ÖB-RL) wurde als Teilumsetzung
des ECE-Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten (Aarhus-Konvention) beschlossen. Sie enthält unter anderem
Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Rechtsmittelbefugnis
für Nichtregierungsorganisationen in Verfahren betreffend Vorhaben, die der
UVP-Richtlinie unterliegen. Sie ist bis 25. Juni 2005 in nationales Recht
umzusetzen.
Im Einzelnen
schließt die Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“ in Art. 3
Z 1 ÖB-RL (Art. 1 Abs. 2 UVP-RL) ausdrücklich Nichtregierungsorganisationen,
die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht
geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein. Gemäß Art. 3 Z 7
ÖB-RL (Art. 10a UVP-RL) haben Nichtregierungsorganisationen auch
Zugang zu Rechtsmitteln.
Ein
Umsetzungsbedarf im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 ergibt sich aufgrund
der ÖB-RL nun hinsichtlich der Beteiligung auch von bestimmten
Nichtregierungsorganisationen (Non-Governmental Organisations, NGOs) in den
UVP-Verfahren, denen ein Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln zur Überprüfung
der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von
Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen einzuräumen ist, wenn sie ein
ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern
die nationale Rechtsordnung dies als Voraussetzung erfordert. Es obliegt dabei
den Mitgliedstaaten, durch nationale Gesetze zu regeln, unter welchen
Voraussetzungen sich NGOs beteiligen können. Die ÖB-RL lässt auch offen,
was eine NGO ist und welchen Umfang die Position der NGO haben soll.
Mit dem
vorliegenden Entwurf soll hinsichtlich der Fragen, welchen
Umweltorganisationen, in welchen Bundesländern und mit welchen Rechten im
UVP-Verfahren Parteistellung einzuräumen ist, die diesbezüglich mit der
UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004, im UVP-G 2000
geschaffene Rechtslage übernommen werden. Dies erscheint auch für das
UVP-Verfahren im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung des Planes der
gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sachgerecht, da diese Rechtslage das Ergebnis
eines umfassenden Diskussionsprozesses im Vorfeld der UVP-G-Novelle 2004
darstellt, unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer die zweckmäßigste
Variante verwirklicht, und der Rechtssicherheit dient. Anzumerken ist in diesem
Zusammenhang, dass der Bestimmung des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000,
gemäß der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden ist, ob eine Umweltorganisation die
gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllt und in welchen Bundesländern die
Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Verfassungsrang
zukommt.
Wenngleich dabei
der in diesem Zusammenhang gegebene Spielraum für die Ausführungsgesetzgebung
der Länder natürlich sehr eng begrenzt ist, ist zum einen darauf zu verweisen,
dass die Einräumung der Parteistellung von bestimmten Umweltorganisationen in
den UVP-Verfahren der Bodenreform auf zwingend umzusetzenden europarechtlichen
Vorgaben beruht. Zum anderen ist zu beachten, dass hinsichtlich der näheren
Ausgestaltung der Kriterien und der Vorgangsweise der Zuerkennung der
Parteistellung mit den Bestimmungen des § 19 Abs. 6 bis 9
UVP-G 2004 bereits – zum Teil in Verfassungsrang stehende – Regelungen
getroffen wurden, die die Zustimmung sowohl des Nationalrates als auch des
Bundesrates fanden, und deren Übertragung auch auf das UVP-Verfahren im Rahmen
bodenreformatorischer Verfahren sachgerecht und sinnvoll erscheint.
3. Anpassung
der gesetzlichen Bestimmungen über eine VfGH-Beschwerdelegitimation von
Organparteien aufgrund aktueller Judikatur des Verfassungsgerichtshofes:
Der
Verfassungsgerichtshof hat in seinem zum UVP-G 2000 ergangenen Erkenntnis
vom 16. Juni 2004, G 4/04 u.a., ausgesprochen, dass die rechtliche Ermächtigung
staatlicher Organe, etwa der Landesumweltanwaltschaft, zwecks Einhaltung von
Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen
wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof zu erheben, wegen Widerspruchs zu Art. 144
Abs. 1 B-VG verfassungswidrig ist.
Diese Judikatur
erfordert daher auch eine Novellierung des
Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, das im UVP-Verfahren bisher eine Beschwerdemöglichkeit
des Umweltanwaltes an den Verfassungsgerichtshof vorgesehen hat.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
Änderungen zur Umsetzung der ÖB-RL, die die Einräumung der Parteistellung
bestimmter Umweltorganisationen vorschreibt, ist, wenn überhaupt, nur mit
geringen Mehrkosten zu rechnen, da bisher schon der Umweltanwalt als Partei die
Möglichkeit hatte, die Einhaltung der dem Schutz der Umwelt dienenden
Rechtsvorschriften im Verfahren als subjektives Recht geltend zu machen, und
jedermann zur Umweltverträglichkeitserklärung und zum Entwurf des Planes der
gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen schriftliche, von der Behörde zu berücksichtigende
Stellungnahmen abgeben konnte. Eine genauere Bezifferung dennoch entstehender
allfälliger Mehrkosten wird erst nach einem gewissen Erfahrungszeitraum möglich
sein.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Zu den im
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 normierten Grundsätzen hat die
Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer
gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG bestimmten Frist Ausführungsbestimmungen zu
erlassen.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 4):
Mit dieser
Bestimmung soll lediglich ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen werden, dass
mit dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 auch eine Umsetzung der
UVP-RL in das innerstaatliche Recht erfolgt.
Zu Z 2
(§ 34a Abs. 4):
Durch die
Neuformulierung des § 34b Abs. 8 bis 10 war beim Verweis auf die in
§ 34b normierten Parteienrechte des Umweltanwaltes die Absatzzitierung zu
korrigieren (§ 34b Abs. 9 statt bisher § 34b Abs. 8).
Zu Z 3
(§ 34b Abs. 8):
In Umsetzung der
ÖB-RL war Umweltorganisationen (UO) unter bestimmten Voraussetzungen
Parteistellung im UVP-Verfahren einzuräumen (vgl. die Ausführungen im
Allgemeinen Teil der Erläuterungen). In Übereinstimmung mit der durch die
UVP-G-Novelle 2004 erfolgten Neuregelung wird in Abs. 8 durch den Verweis
auf § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 klargestellt, dass als UO im Sinne
des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 ein Verein oder eine Stiftung
in Betracht kommen, der/die folgende Kriterien erfüllen muss: Sein/Ihr
vorrangiger Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung muss der Schutz
der Umwelt sein. Er/Sie muss gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36
BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgen. Schließlich muss er/sie vor Stellung
des Antrages auf Entscheidung, ob die UO diese Kriterien erfüllt, mindestens
drei Jahre mit dem oben angeführten Zweck bestanden haben.
Allein bereits aus
verfahrensrechtlichen Überlegungen erschien es zweckmäßig, die Fragen
betreffend die Entscheidung, ob eine UO die Kriterien des § 19 Abs. 6
UVP-G 2000 erfüllt, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur
Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie betreffend die Feststellung, dass
eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6
UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, in Anlehnung an die Bestimmungen des
§ 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der
Fassung BGBl. I Nr. 153/2004, zu regeln.
Zusammengefasst
stellt sich die diesbezügliche Rechtslage wie folgt dar:
Gemäß der
Verfassungsbestimmung des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 hat auf Antrag
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu
entscheiden, ob eine UO die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000
erfüllt und in welchen Bundesländern die UO zur Ausübung der Parteienrechte
befugt ist. Gegen die Entscheidung kann eine Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine Liste jener UO, die mit Bescheid
gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt wurden, ist gemäß
§ 19 Abs. 8 UVP-G 2000 auf der Homepage des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
In dieser ist auch anzuführen, in welchen Bundesländern die UO zur Ausübung der
Parteienrechte befugt ist. Erfüllt eine anerkannte UO ein gesetzliches
Kriterium nicht mehr, ist dies mit Bescheid vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzustellen, und die Liste
entsprechend zu ändern.
Die Erläuterungen,
Besonderer Teil, zur UVP-G-Novelle 2004, GP XXII RV 648, führen zu § 19 Abs. 6
bis 9 UVP-G 2000 aus:
„Abs. 6
definiert UO als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
nicht gewinnorientiert arbeiten, sondern die sich aktiv für den Schutz der
Umwelt einsetzen. Die Nennung von Vereinen und Stiftungen schließt Kammern oder
andere juristische Personen aus. Das Kriterium des „vorrangigen“ Zwecks umfasst
nicht Organisationen, die sich unter anderem auch, aber nicht in erster Linie
(hauptsächlich, primär, insbesondere) dem Umweltschutz widmen. Der Schutzzweck
ist grundsätzlich den Statuten bzw. der Stiftungserklärung zu entnehmen. Die
Frage der Gemeinnützigkeit ist gemäß Steuerrecht zu beurteilen. Zusätzlich muss
die Gründung der UO zumindest drei Jahre vor einer Antragstellung gemäß
Abs. 8 erfolgt sein.
Abs. 7
regelt die Anerkennung der UO durch Bescheid des Bundesministers/der
Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW) im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für
Wirtschaft und Arbeit (BMWA). Auf ausdrücklichen Wunsch des überwiegenden
Teiles aller am Diskussionsprozess über die diesbezügliche Umsetzung der
Aarhus-Konvention Beteiligter wurde eine Vorab-Anerkennung durch eine zentrale
Stelle, den/die BMLFUW vorgesehen. Dieses Verfahren bietet einerseits eine maximale
Entlastung der Genehmigungsbehörden, Rechtsklarheit und -sicherheit für alle
Beteiligten und andererseits auch eine bundesweit einheitliche Vollziehung der
Anerkennung von UO. Gemäß Handbuch der Rechtsetzungstechnik, Teil 1:
Legistische Richtlinien 1990, Herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Nr. 64
Dynamische Verweisungen 2. Grades, sollte es anderen Norm setzenden Autoritäten
sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene möglich sein, auf die vom/von der
BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA erlassenen Anerkennungsbescheide zu
verweisen.
Auf
Antrag der UO hat der/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA zu
entscheiden, ob eine UO sämtliche Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in
welchen Bundesländern die jeweilige UO ihre Rechte ausüben kann. Für die Entscheidung
durch den/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA ist eine
Verfassungsbestimmung erforderlich, da die UVP eine Materie des Art. 11
B-VG ist und somit ohne Verfassungsbestimmung eine Vollziehung durch die beiden
Minister/innen nicht möglich wäre.
Die
Gewährung der Parteistellung der UO mittels Verordnung ist verfassungsrechtlich
nicht möglich, da es bei Eingriff in die Rechtssphäre eines/einer Betroffenen –
etwa durch Nichteintragung in die Liste – diesem möglich sein muss, die
Rechtmäßigkeit des Eingriffs oder eine allfällige Untätigkeit der Verwaltung zu
bekämpfen. Durch eine Festlegung mittels Verordnung würde das verfassungsrechtliche
Rechtsschutzsystem verletzt werden (vgl. VfGH vom 9.10.2003, G 41,42/03-20).
Abs. 8
enthält Bestimmungen über das Anerkennungsverfahren. Die anerkannten UO werden
in eine Liste eingetragen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wird. Der
Bescheid hat konstitutiven Charakter, die Liste ist rein deklarativ. Bei
Antragsabweisung ist ein Bescheid im Einvernehmen der beiden
Minister/Ministerinnen zu erlassen mit Beschwerdemöglichkeit an den
Verwaltungsgerichtshof.
Abs. 9
enthält eine Meldepflicht bei Wegfall eines Kriteriums, damit die Liste aktuell
gehalten werden kann. Unabhängig von einer Meldung hat der/die BMLFUW im
Einvernehmen mit dem/der BMWA auch in anderen Fällen mittels Bescheid über das
Nichterfüllen der Kriterien gemäß Abs. 6 zu entscheiden und die Liste
entsprechend anzupassen. Wird auch nur ein Kriterium nicht mehr erfüllt, ist
die Parteistellung abzuerkennen. Bestehen Zweifel über das Vorliegen der
Kriterien, kann der/die BMLFUW von der UO entsprechende Nachweise verlangen.
Auf Grund des konstitutiven Charakters des An- und Aberkennungsbescheides
verliert eine UO ihre Parteistellung, wenn während eines laufenden
UVP-Verfahrens über den Entfall der Kriterien entschieden wird.“
Im Sinne dieser
Ausführungen soll auch in den im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
geregelten UVP-Verfahren die Frage der Parteistellung von UO durch die
genannten Anerkennungsbescheide geklärt werden. Die zu den Verfahren nach dem
UVP-G 2000 inhaltsgleiche Regelung der Parteistellung dient der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Eine Regelung, die eine ad-hoc-Anerkennung
von UO in den einzelnen Verfahren vorsehen würde, wäre weder zweckmäßig noch im
Hinblick auf dadurch möglicherweise verursachte Verfahrensverzögerungen
sinnvoll.
Das Erfüllen der
gesetzlich festgelegten Kriterien ohne Anerkennung ist auf Grund des
konstitutiven Charakters des Anerkennungsbescheides nicht ausreichend. Der
Anerkennungsbescheid muss zum Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen
vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erhoben, ist
die UO präkludiert. Auch Teilpräklusion ist möglich. Die generelle Regelung der
Parteistellung für UO enthält § 34b Abs. 10.
Zu Z 4
(§ 34b Abs. 9 und 10):
Abs. 9 legt
den Umfang der Parteienrechte des Umweltanwaltes fest. Diese Regelung war
bisher im Abs. 8 enthalten. Eine Trennung der Abs. 8 und 9 erfolgte
nun, um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten. Lediglich die bisher
ebenfalls vorgesehene Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof, mit
der der Umweltanwalt auch vor diesem Gerichtshof die Einhaltung von
Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden
öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen
konnte, war unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu
streichen. Nach dessen Erkenntnis vom 16. Juni 2004, G 4/04, ist die rechtliche
Ermächtigung staatlicher Organe, etwa der Landesumweltanwaltschaft, zwecks
Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen
wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof zu erheben, wegen Widerspruchs zu Art. 144
Abs. 1 B-VG verfassungswidrig. Bei den vom einfachen Gesetzgeber zu
subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter
Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung
umweltschützender Rechtsvorschriften handle es sich nicht um „echte“ subjektive
Rechte, da letztgenannte nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen
dienten, sondern zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu
dienen bestimmt seien.
Wie bisher kommen
die Rechte des Umweltanwaltes in jenen Bundesländern, in denen kein
Umweltanwalt eingerichtet ist, der Standortgemeinde zu.
Abs. 10
regelt die inhaltliche Ausgestaltung der Parteienrechte der UO gemäß
Abs. 8. Sie sind berechtigt, die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften
wahrzunehmen. Die UO haben im Verfahren das Recht der Berufung und der Erhebung
einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Inhaltlich ergibt
sich durch die bestimmten UO – neben dem Umweltanwalt – eingeräumte
Parteistellung hinsichtlich der von der Agrarbehörde im Verfahren zur Erlassung
des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu verfolgenden Ziele und
Aufgaben und der dabei zu berücksichtigenden Ergebnisse des UVP-Verfahrens
keine Änderung. Wie bisher soll eine Neugestaltung des ländlichen Lebens- und
Wirtschaftsraumes sowohl nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen
als auch nach ökologischen Gesichtspunkten erfolgen (vgl. § 1 Abs. 1
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz). Im Rahmen von agrarischen Operationen und der
dabei anzustellenden Gesamtbetrachtung sind Maßnahmen, die Belastungen der
Umwelt verursachen bzw. eine teilweise Beseitigung von naturnahen
Strukturelementen (z.B. Böschungsräume, Hecken, Feldgehölze) mit sich bringen,
oft unvermeidlich, um eine Verbesserung der Agrarstruktur erzielen zu können,
weshalb dem planerischen Vorgehen der Agrarbehörde wie bisher wesentliche
Bedeutung zukommt.
Zu Z 5
(§ 54a):
Der bisherige Text
des § 54a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Der neue Abs. 2 legt
die Frist fest, innerhalb der die Ausführungsbestimmungen der Länder zu
erlassen sind.
Zu Artikel
10:
Allgemeiner
Teil
1.
Vorbemerkung:
Die in
Bodenreformverfahren bei der Agrarbehörde gegebene Kompetenzkonzentration legt
es aus verfahrensökonomischer Sicht nahe, auch die UVP als Teil dieses
konzentrierten Verfahrens zu sehen und die Agrarbehörde als UVP-Behörde
fungieren zu lassen. Ein wichtiger Wesensunterschied zwischen der „klassischen
Projekt-UVP“ und der UVP in der Bodenreform besteht darin, dass im
Neuregulierungs- bzw. Ablösungsverfahren, hier im Verfahren zur Trennung von
Wald und Weide, kein Projekt im engeren Sinne existiert und planerische Vorgänge
mit der Entscheidung über Einzelansprüche verbunden sind. Die mit BGBl. I
Nr. 39/2000 erfolgte Umsetzung der UVP-Richtlinie im
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten ging dementsprechend vom Grundgedanken
aus, dass das UVP-Verfahren kein eigenständiges Verfahren bildet, sondern in
das Verfahren zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald
und Weide als umweltbezogene Begleitmaßnahme integriert sein soll. Liegen die
Voraussetzungen für die Durchführung eines UVP-Verfahrens vor, hat die
Agrarbehörde selbst die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu
veranlassen.
Geänderte, das
UVP-Verfahren betreffende europarechtliche Vorgaben machen daher gegebenenfalls
auch eine Novellierung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der
Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
erforderlich.
Durch den
vorliegenden Gesetzentwurf wird die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
2003/35/EG, CELEX-Nr. 32003L0035, mit der die Aarhus-Konvention der UN-ECE
europarechtlich umgesetzt und unter anderem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG
neuerlich geändert wurde, in österreichisches Recht umgesetzt.
2.
Transformation der Teilumsetzung der Aarhus-Konvention i.d.F. der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG:
Bereits nach der
bisher geltenden nationalen Rechtslage ist in dem in das Verfahren zur
Erlassung eines Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide
eingebetteten UVP-Verfahren jedenfalls dem Umweltanwalt und der
Standortgemeinde ausdrücklich Parteistellung eingeräumt. Der Umweltanwalt – in
jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, die
Standortgemeinde – ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die
dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen
dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu
ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und (bisher auch) an den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Darüber hinaus ist bereits vorgesehen, dass jedermann
zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche
Stellungnahme abgeben kann, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist.
Die Richtlinie
2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) und 96/61/EG (IPPC-Richtlinie) des
Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
(Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, im Folgenden: ÖB-RL) wurde als Teilumsetzung
des ECE-Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten (Aarhus-Konvention) beschlossen. Sie enthält unter anderem
Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Rechtsmittelbefugnis
für Nichtregierungsorganisationen in Verfahren betreffend Vorhaben, die der
UVP-Richtlinie unterliegen. Sie ist bis 25. Juni 2005 in nationales Recht
umzusetzen.
Im Einzelnen
schließt die Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“ in Art. 3
Z 1 ÖB-RL (Art. 1 Abs. 2 UVP-RL) ausdrücklich Nichtregierungsorganisationen,
die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht
geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein. Gemäß Art. 3 Z 7
ÖB-RL (Art. 10a UVP-RL) haben Nichtregierungsorganisationen auch
Zugang zu Rechtsmitteln.
Ein
Umsetzungsbedarf im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten ergibt sich aufgrund
der ÖB-RL nun hinsichtlich der Beteiligung auch von bestimmten
Nichtregierungsorganisationen (Non-Governmental Organisations, NGOs) in den
UVP-Verfahren, denen ein Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln zur Überprüfung
der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von
Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen einzuräumen ist, wenn sie ein
ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern
die nationale Rechtsordnung dies als Voraussetzung erfordert. Es obliegt dabei
den Mitgliedstaaten, durch nationale Gesetze zu regeln, unter welchen
Voraussetzungen sich NGOs beteiligen können. Die ÖB-RL lässt auch offen,
was eine NGO ist und welchen Umfang die Position der NGO haben soll.
Mit dem
vorliegenden Entwurf soll hinsichtlich der Fragen, welchen
Umweltorganisationen, in welchen Bundesländern und mit welchen Rechten im
UVP-Verfahren Parteistellung einzuräumen ist, die diesbezüglich mit der
UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004, im UVP-G 2000
geschaffene Rechtslage übernommen werden. Dies erscheint auch für das
UVP-Verfahren im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans)
über die Trennung von Wald und Weide sachgerecht, da diese Rechtslage das
Ergebnis eines umfassenden Diskussionsprozesses im Vorfeld der UVP-G-Novelle
2004 darstellt, unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer die zweckmäßigste
Variante verwirklicht, und der Rechtssicherheit dient. Anzumerken ist in diesem
Zusammenhang, dass der Bestimmung des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000,
gemäß der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden ist, ob eine Umweltorganisation die
gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllt und in welchen Bundesländern die
Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Verfassungsrang
zukommt.
Wenngleich dabei
der in diesem Zusammenhang gegebene Spielraum für die Ausführungsgesetzgebung
der Länder natürlich sehr eng begrenzt ist, ist zum einen darauf zu verweisen,
dass die Einräumung der Parteistellung von bestimmten Umweltorganisationen in
den UVP-Verfahren der Bodenreform auf zwingend umzusetzenden europarechtlichen
Vorgaben beruht. Zum anderen ist zu beachten, dass hinsichtlich der näheren
Ausgestaltung der Kriterien und der Vorgangsweise der Zuerkennung der
Parteistellung mit den Bestimmungen des § 19 Abs. 6 bis 9
UVP-G 2004 bereits – zum Teil in Verfassungsrang stehende – Regelungen
getroffen wurden, die die Zustimmung sowohl des Nationalrates als auch des
Bundesrates fanden, und deren Übertragung auch auf das UVP-Verfahren im Rahmen
bodenreformatorischer Verfahren sachgerecht und sinnvoll erscheint.
3. Anpassung
der gesetzlichen Bestimmungen über eine VfGH-Beschwerdelegitimation von
Organparteien aufgrund aktueller Judikatur des Verfassungsgerichtshofes:
Der
Verfassungsgerichtshof hat in seinem zum UVP-G 2000 ergangenen Erkenntnis
vom 16. Juni 2004, G 4/04 u.a., ausgesprochen, dass die rechtliche Ermächtigung
staatlicher Organe, etwa der Landesumweltanwaltschaft, zwecks Einhaltung von
Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen
wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof zu erheben, wegen Widerspruchs zu Art. 144
Abs. 1 B-VG verfassungswidrig ist.
Diese Judikatur
erfordert daher auch eine Novellierung des Grundsatzgesetzes 1951 über die
Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten, das im UVP-Verfahren bisher eine Beschwerdemöglichkeit des
Umweltanwaltes an den Verfassungsgerichtshof vorgesehen hat.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
Änderungen zur Umsetzung der ÖB-RL, die die Einräumung der Parteistellung
bestimmter Umweltorganisationen vorschreibt, ist, wenn überhaupt, nur mit
geringen Mehrkosten zu rechnen, da bisher schon der Umweltanwalt als Partei die
Möglichkeit hatte, die Einhaltung der dem Schutz der Umwelt dienenden
Rechtsvorschriften im Verfahren als subjektives Recht geltend zu machen, und
jedermann zur Umweltverträglichkeitserklärung und zum Vorhaben schriftliche,
von der Behörde zu berücksichtigende Stellungnahmen abgeben konnte. Eine
genauere Bezifferung dennoch entstehender allfälliger Mehrkosten wird erst nach
einem gewissen Erfahrungszeitraum möglich sein.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Zu den im
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten normierten Grundsätzen hat die
Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer
gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG bestimmten Frist Ausführungsbestimmungen zu
erlassen.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 4):
Mit dieser
Bestimmung soll lediglich ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen werden, dass
mit dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten auch eine Umsetzung
der UVP-RL in das innerstaatliche Recht erfolgt.
Zu Z 2
(§ 34a Abs. 4):
Durch die
Neuformulierung des § 34b Abs. 8 bis 10 war beim Verweis auf die in
§ 34b normierten Parteienrechte des Umweltanwaltes die Absatzzitierung zu
korrigieren (§ 34b Abs. 9 statt bisher § 34b Abs. 8).
Zu Z 3
(§ 34b Abs. 8):
In Umsetzung der
ÖB-RL war Umweltorganisationen (UO) unter bestimmten Voraussetzungen
Parteistellung im UVP-Verfahren einzuräumen (vgl. die Ausführungen im
Allgemeinen Teil der Erläuterungen). In Übereinstimmung mit der durch die
UVP-G-Novelle 2004 erfolgten Neuregelung wird in Abs. 8 durch den Verweis
auf § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 klargestellt, dass als UO im Sinne
des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten ein Verein oder eine
Stiftung in Betracht kommen, der/die folgende Kriterien erfüllen muss: Sein/Ihr
vorrangiger Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung muss der Schutz
der Umwelt sein. Er/Sie muss gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36
BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgen. Schließlich muss er/sie vor Stellung
des Antrages auf Entscheidung, ob die UO diese Kriterien erfüllt, mindestens
drei Jahre mit dem oben angeführten Zweck bestanden haben.
Allein bereits aus
verfahrensrechtlichen Überlegungen erschien es zweckmäßig, die Fragen
betreffend die Entscheidung, ob eine UO die Kriterien des § 19 Abs. 6
UVP-G 2000 erfüllt, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur
Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie betreffend die Feststellung, dass
eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6
UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, in Anlehnung an die Bestimmungen des
§ 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der
Fassung BGBl. I Nr. 153/2004, zu regeln.
Zusammengefasst
stellt sich die diesbezügliche Rechtslage wie folgt dar:
Gemäß der
Verfassungsbestimmung des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 hat auf Antrag
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu
entscheiden, ob eine UO die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000
erfüllt und in welchen Bundesländern die UO zur Ausübung der Parteienrechte
befugt ist. Gegen die Entscheidung kann eine Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine Liste jener UO, die mit Bescheid
gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt wurden, ist gemäß
§ 19 Abs. 8 UVP-G 2000 auf der Homepage des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
In dieser ist auch anzuführen, in welchen Bundesländern die UO zur Ausübung der
Parteienrechte befugt ist. Erfüllt eine anerkannte UO ein gesetzliches
Kriterium nicht mehr, ist dies mit Bescheid vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzustellen, und die Liste
entsprechend zu ändern.
Die Erläuterungen,
Besonderer Teil, zur UVP-G-Novelle 2004, GP XXII RV 648, führen zu § 19
Abs. 6 bis 9 UVP-G 2000 aus:
„Abs. 6
definiert UO als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
nicht gewinnorientiert arbeiten, sondern die sich aktiv für den Schutz der
Umwelt einsetzen. Die Nennung von Vereinen und Stiftungen schließt Kammern oder
andere juristische Personen aus. Das Kriterium des „vorrangigen“ Zwecks umfasst
nicht Organisationen, die sich unter anderem auch, aber nicht in erster Linie
(hauptsächlich, primär, insbesondere) dem Umweltschutz widmen. Der Schutzzweck
ist grundsätzlich den Statuten bzw. der Stiftungserklärung zu entnehmen. Die
Frage der Gemeinnützigkeit ist gemäß Steuerrecht zu beurteilen. Zusätzlich muss
die Gründung der UO zumindest drei Jahre vor einer Antragstellung gemäß
Abs. 8 erfolgt sein.
Abs. 7
regelt die Anerkennung der UO durch Bescheid des Bundesministers/der
Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW) im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für
Wirtschaft und Arbeit (BMWA). Auf ausdrücklichen Wunsch des überwiegenden
Teiles aller am Diskussionsprozess über die diesbezügliche Umsetzung der
Aarhus-Konvention Beteiligter wurde eine Vorab-Anerkennung durch eine zentrale
Stelle, den/die BMLFUW vorgesehen. Dieses Verfahren bietet einerseits eine
maximale Entlastung der Genehmigungsbehörden, Rechtsklarheit und -sicherheit
für alle Beteiligten und andererseits auch eine bundesweit einheitliche
Vollziehung der Anerkennung von UO. Gemäß Handbuch der Rechtsetzungstechnik,
Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Nr. 64
Dynamische Verweisungen 2. Grades, sollte es anderen Norm setzenden Autoritäten
sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene möglich sein, auf die vom/von der
BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA erlassenen Anerkennungsbescheide zu
verweisen.
Auf
Antrag der UO hat der/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA zu
entscheiden, ob eine UO sämtliche Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in
welchen Bundesländern die jeweilige UO ihre Rechte ausüben kann. Für die
Entscheidung durch den/die BMLFUW im Einvernehmen mit dem/der BMWA ist eine
Verfassungsbestimmung erforderlich, da die UVP eine Materie des Art. 11
B-VG ist und somit ohne Verfassungsbestimmung eine Vollziehung durch die beiden
Minister/innen nicht möglich wäre.
Die
Gewährung der Parteistellung der UO mittels Verordnung ist verfassungsrechtlich
nicht möglich, da es bei Eingriff in die Rechtssphäre eines/einer Betroffenen –
etwa durch Nichteintragung in die Liste – diesem möglich sein muss, die
Rechtmäßigkeit des Eingriffs oder eine allfällige Untätigkeit der Verwaltung zu
bekämpfen. Durch eine Festlegung mittels Verordnung würde das verfassungsrechtliche
Rechtsschutzsystem verletzt werden (vgl. VfGH vom 9.10.2003, G 41,42/03-20).
Abs. 8
enthält Bestimmungen über das Anerkennungsverfahren. Die anerkannten UO werden
in eine Liste eingetragen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht wird. Der
Bescheid hat konstitutiven Charakter, die Liste ist rein deklarativ. Bei
Antragsabweisung ist ein Bescheid im Einvernehmen der beiden
Minister/Ministerinnen zu erlassen mit Beschwerdemöglichkeit an den
Verwaltungsgerichtshof.
Abs. 9
enthält eine Meldepflicht bei Wegfall eines Kriteriums, damit die Liste aktuell
gehalten werden kann. Unabhängig von einer Meldung hat der/die BMLFUW im
Einvernehmen mit dem/der BMWA auch in anderen Fällen mittels Bescheid über das
Nichterfüllen der Kriterien gemäß Abs. 6 zu entscheiden und die Liste
entsprechend anzupassen. Wird auch nur ein Kriterium nicht mehr erfüllt, ist
die Parteistellung abzuerkennen. Bestehen Zweifel über das Vorliegen der
Kriterien, kann der/die BMLFUW von der UO entsprechende Nachweise verlangen.
Auf Grund des konstitutiven Charakters des An- und Aberkennungsbescheides
verliert eine UO ihre Parteistellung, wenn während eines laufenden
UVP-Verfahrens über den Entfall der Kriterien entschieden wird.“
Im Sinne dieser
Ausführungen soll auch in den im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung
der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
geregelten UVP-Verfahren die Frage der Parteistellung von UO durch die
genannten Anerkennungsbescheide geklärt werden. Die zu den Verfahren nach dem
UVP-G 2000 inhaltsgleiche Regelung der Parteistellung dient der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Eine Regelung, die eine ad-hoc-Anerkennung
von UO in den einzelnen Verfahren vorsehen würde, wäre weder zweckmäßig noch im
Hinblick auf dadurch möglicherweise verursachte Verfahrensverzögerungen
sinnvoll.
Das Erfüllen der
gesetzlich festgelegten Kriterien ohne Anerkennung ist auf Grund des
konstitutiven Charakters des Anerkennungsbescheides nicht ausreichend. Der
Anerkennungsbescheid muss zum Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen
vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erhoben, ist
die UO präkludiert. Auch Teilpräklusion ist möglich. Die generelle Regelung der
Parteistellung für UO enthält § 34b Abs. 10.
Zu Z 4
(§ 34b Abs. 9 und 10):
Abs. 9 legt
den Umfang der Parteienrechte des Umweltanwaltes fest. Diese Regelung war
bisher im Abs. 8 enthalten. Eine Trennung der Abs. 8 und 9 erfolgte
nun, um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten. Lediglich die bisher
ebenfalls vorgesehene Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof, mit
der der Umweltanwalt auch vor diesem Gerichtshof die Einhaltung von
Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden
öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen
konnte, war unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu
streichen. Nach dessen Erkenntnis vom 16. Juni 2004, G 4/04, ist die rechtliche
Ermächtigung staatlicher Organe, etwa der Landesumweltanwaltschaft, zwecks
Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen
wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof zu erheben, wegen Widerspruchs zu Art. 144
Abs. 1 B-VG verfassungswidrig. Bei den vom einfachen Gesetzgeber zu
subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden
einschließlich des Interesses an der Einhaltung umweltschützender
Rechtsvorschriften handle es sich nicht um „echte“ subjektive Rechte, da
letztgenannte nicht bloß der Wahrung öffentlicher Interessen dienten, sondern
zumindest auch dem Schutz bestimmter privater Interessen zu dienen bestimmt
seien.
Wie bisher kommen
die Rechte des Umweltanwaltes in jenen Bundesländern, in denen kein
Umweltanwalt eingerichtet ist, der Standortgemeinde zu.
Abs. 10
regelt die inhaltliche Ausgestaltung der Parteienrechte der UO gemäß
Abs. 8. Sie sind berechtigt, die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften
wahrzunehmen. Die UO haben im Verfahren das Recht der Berufung und der Erhebung
einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Inhaltlich ergibt
sich durch die bestimmten UO – neben dem Umweltanwalt – eingeräumte
Parteistellung hinsichtlich der von der Agrarbehörde im Verfahren zur Erlassung
des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide zu verfolgenden
Ziele und Aufgaben und der dabei zu berücksichtigenden Ergebnisse des
UVP-Verfahrens keine Änderung. Die Trennung von Wald und Weide wird im
öffentlichen Interesse zur Erhaltung der Schutz- und Nutzwirkungen des Waldes
und im Interesse der Weidewirtschaft durchgeführt. In solchen Servitutenverfahren
wird die Waldweide gegen Schaffung von Reinweideflächen beendet. Solche
Rodungsflächen zur Schaffung von Reinweide werden in der Praxis durch Forst-
und Weidefachleute, im Zusammenwirken mit den belasteten Grundeigentümern
(zumeist ÖBF-AG, Republik Österreich) und den weideberechtigten Landwirten,
ausgesucht. Dem planerischen Vorgehen der Agrarbehörde kommt wie bisher wesentliche
Bedeutung zu.
Zu Z 5
(§ 34b Abs. 11):
Es erfolgen
lediglich eine Änderung der Absatzbezeichnung (Abs. 11 statt bisher Abs. 9)
sowie eine sich aus den vorangehenden Novellierungen ergebende Änderung des
Verweises auf die dem Abs. 11 vorstehenden Absätze des § 34b.
Zu Z 6
(§ 39):
Der bisherige Text
des § 39 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Der neue Abs. 2 legt die
Frist fest, innerhalb der die Ausführungsbestimmungen der Länder zu erlassen
sind.
Zu Artikel
11:
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Derzeitig sind an
der Universität für Bodenkultur, nunmehr auf Grundlage des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 116/2004, an forst- und holzwirtschaftlich
relevanten Studien das Bakkalaureatsstudium „Forstwirtschaft“ und die
Magisterstudien „Forstwissenschaften“, „Mountain Forestry“, „Mountain Risk
Engineering“ sowie „Holztechnologie und Management“ eingerichtet.
Die Absolvierung
dieser Studien sowie zu deren Ergänzung erforderlichenfalls notwendiger
Lehrveranstaltungen soll die Tätigkeit als Forstadjunkt bzw. Forstassistent und
den Zugang zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gemäß § 106
ermöglichen. Die Magisterstudien und Lehrveranstaltungen werden zum Zwecke der
raschen Anpassung an allfällig neu eingerichtete Magisterstudien oder geänderte
Studieninhalte durch Verordnung festgelegt.
Die derzeitig im
Forstgesetz 1975 enthaltenen Ausbildungsgänge zum Forstadjunkten bzw.
Forstassistenten bleiben daneben unverändert bestehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf die Kompetenz „Forstwesen“ (Art. 10 Abs. 1
Z 10 B-VG).
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 61 Abs. 2):
In dieser
Bestimmung wird nachvollzogen, dass in § 105 Abs. 1 Z 2 des
vorliegenden Entwurfes ein neuer Ausbildungsweg für Forstadjunkten
(Bakkalaureatsstudium „Forstwirtschaft“) vorgesehen ist.
Zu Z 2 (§ 105 Abs. 1 Z 1 und
2):
Die Z 1 des § 105 Abs. 1 behandelt den Ausbildungsweg des
Forstassistenten:
Wie nach der gegenwärtigen Rechtslage berechtigt auch in Hinkunft die
erfolgreiche Vollendung des Diplomstudiums Forst- und Holzwirtschaft der
Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ nach der
Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft, BGBl. Nr. 388/1992, zur
Tätigkeit als Forstassistent (lit. a).
Neu hinzu kommt, dass seit dem Wintersemester 2000/2001 das Diplomstudium
des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ Wahlfachmodule beinhaltet. Da somit nicht
zwingend sämtliche Fachkenntnisse, wie sie dem Anforderungsprofil eines
Forstassistenten entsprechen, abgedeckt werden, sollen gegebenenfalls
ergänzende, in der Verordnung nach Abs. 1a zu bezeichnende Lehrveranstaltungen
absolviert werden.
Das in
„Forstwissenschaften“ umbenannte Magisterstudium „Forstwissenschaft“ soll in
der Verordnung nach Abs. 1a genannt werden.
Durch den vorliegenden Entwurf soll darüber hinaus die Ausbildung zum
Forstassistenten auch durch Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums
„Forstwirtschaft“ und der in der Verordnung gemäß Abs. 1a festgelegten
Ausbildung (lit. b) oder durch die Absolvierung der Försterschule und
einer Ausbildung gemäß der Verordnung nach Abs. 1a (lit. c) erfolgen
können.
Die Z 2 leg. cit. regelt den Ausbildungsweg des Forstadjunkten:
Wie nach der derzeitigen Rechtslage berechtigt der erfolgreiche Abschluss
einer Försterschule zur Tätigkeit als Forstadjunkt.
Neu hinzukommend soll auch durch den erfolgreichen Abschluss des
Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ die Ausbildung zum Forstadjunkten als
erfüllt gelten.
Zu Z 3 (§ 105 Abs. 1a):
Mit dieser Bestimmung soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werden, die in Abs. 1 Z 1
lit. b und c genannte (zusätzliche) Ausbildung an der Universität für
Bodenkultur Wien zu bezeichnen.
Diese Verordnung soll zum einen die derzeitig an der Universität für
Bodenkultur eingerichteten Magisterstudien
„Forstwissenschaften“, „Mountain Forestry“, „Mountain Risk Engineering“ und
„Holztechnologie und Management“ beinhalten. Diese Studien sind erst seit dem
Wintersemester 2003/2004 bzw. dem Wintersemester 2004/2005 belegbar, weshalb
derzeitig noch nicht absehbar ist, ob nicht andere, den vorgenannten Studien
adäquate Magisterstudien eingerichtet werden.
Zum anderen soll
die Verordnung auch Lehrveranstaltungen beinhalten, durch deren Absolvierung
die für den Forstassistenten notwendigen forstfachlichen und -betrieblichen
Kenntnisse, wie z.B. für die Planung von Forststraßen, gewährleistet werden.
Dieses zu den Magisterstudien hinzutretende Qualifikationskriterium ergibt sich
aus dem Aufbau der Magisterstudien, die derartige Lehrveranstaltungen nicht
oder nicht zwingend beinhalten. Dies gilt in gleicher Weise seit dem
Wintersemester 2000/2001 für das Diplomstudium des Studienzweiges
„Forstwirtschaft“.
Die
Verordnungsermächtigung soll die Möglichkeit bieten, auf Änderungen im betreffenden
Studien- und Lehrveranstaltungsangebot entsprechend rasch und flexibel
reagieren zu können.
Zu Z 4
(§ 185 Abs. 3):
Es wird ein
Redaktionsversehen berichtigt.
Zu Artikel 12:
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die
Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist bisher nur tageweise möglich. Dies
soll im Sinne der Flexibilität an die tatsächlichen Bedürfnisse des Lehrers
angepasst werden, sodass auch eine stundenweise Inanspruchnahme möglich ist.
Das Ausmaß der Pflegefreistellung selbst wird nicht verändert.
Bisher ist das
besondere Ernennungserfordernis für einen Religionslehrer der Verwendungsgruppe
L 2a 2 die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule
und die entsprechende Lehrbefähigung bzw. der Abschluss einer theologischen
Studienrichtung. Die Einschränkung auf Reife- und Diplomprüfung führt dazu,
dass Religionslehrer, die an der Religionspädagogischen Akademie mit einer Studienbrechtigungsprüfung
aufgenommen wurden, ausgeschlossen sind. Diese Ungleichbehandlung ist
unsachlich. Durch den ersatzlosen Entfall der „Reife- und Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer höheren Schule“ haben alle Religionslehrer, die die
Religionspädagogische Akademie (oder vergleichbare Einrichtungen) absolviert haben,
die Möglichkeit in die Verwendungsgruppe L 2a 2 zu gelangen.
Als
Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. September 2005 (Beginn des Schuljahres)
vorgesehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die
Flexibilisierung und die Möglichkeit Pflegefreistellung stundenweise in
Anspruch zu nehmen, wird davon ausgegangen, dass es zu einer Kosteneinsparung
kommen wird, weil Vertretungsstunden in geringerem Ausmaß anfallen werden.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Artikel 14a Abs. 3 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Z 1
und 2 (§ 66 Abs. 3 und 4):
Derzeit besteht nach § 66 Land- und forstwirtschaftliches
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz nur die Möglichkeit den Pflegeanspruch tageweise
zu verbrauchen.
Dagegen können beamtete Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer die
Pflegefreistellung stundenweise verbrauchen. Der Anspruch beträgt 20
Wochenstunden bzw. weitere 20 Wochenstunden wenn der erste Anspruch verbraucht
ist und der Lehrer wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Die
Möglichkeit der stundenweisen Inanspruchnahme gilt bereits seit dem Jahre 1992
(BGBl. Nr. 873/1992) für die beamteten Bundeslehrer.
Da diese stundenweise Konsumation sowohl für den Lehrer (der nicht den
Anspruch auf Pflegefreistellung für einen ganzen Schultag verliert, obwohl er
eventuell nur ein oder zwei Stunden benötigen würde) als auch für die Schule
(die nicht für den ganzen Unterrichtstag andere Lehrer zu Supplierungen
einteilen muss, was unter Umständen einen Anspruch auf
Mehrdienstleistungs-Vergütung nach sich ziehen kann) Vorteile birgt, soll diese
Regelung auch für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer eingeführt
werden.
Zu Z 3 (Anlage Artikel I Abs. 2):
Legistische
Klarstellung, dass früher vorgesehene Anstellungserfordernisse weiter in
Geltung belassen werden.
Zu Z 4 (Anlage Artikel II Z 2.2):
Hier wird die Bezeichnung von „Berufsschulen“ auf „Berufs- und
Fachschulen“ geändert. Dies entspricht der durchgehenden Bezeichnung und
überdies der Praxis.
Durch den Entfall der Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer höheren Schule“ wird sichergestellt, dass auch jene
Religionslehrer, welche zur Religionspädagogischen Akademie (bzw. einer
gleichwertigen Einrichtung) mit einer Studienberechtigungsprüfung aufgenommen
worden sind, von der
Verwendungsgruppe L 2a 2 nicht ausgeschlossen sind.
Zu Z 5:
Regelt die Infkrafttretensbestimmung.
Textgegenüberstellung
Artikel 1 |
|
|
Wasserrechtsgesetz 1959
(WRG 1959) |
Wasserrechtsgesetz 1959
(WRG 1959) |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
|
§ 4. (2) Öffentliches Wassergut dient unter
Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8) insbesondere a) der Erhaltung der ökologischen
Funktionsfähigkeit der Gewässer, b) …, c) …, d) …, e) … Bevölkerung. |
§ 4. (2) Öffentliches Wassergut dient unter
Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8) insbesondere a) der Erhaltung des
ökologischen Zustands der Gewässer, b) …, c) …, d) …, e) … Bevölkerung. |
|
§ 30c. (2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß
Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das
Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien 1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke
der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder
die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die
Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem
Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte
festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß; 2. für die Ermittlung und Beurteilung der
Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung
unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und
Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche
Maßnahmengebiete vorzugeben; 3. für die Ermittlung signifikanter und
anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für
die Trendumkehr festzusetzen; |
§ 30c. (2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß
Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das
Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu
bezeichnen. Er hat insbesondere 1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke
der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder
die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die
Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem
Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte
festzusetzen und dabei zu
berücksichtigen, dass a) die Umweltziele für in Verbindung stehende
Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder
chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird, b) die Landökosysteme, die unmittelbar von dem
Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und c) keine Anzeichen für das Zuströmen von
Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind; |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
4. für die Bestimmung des guten mengenmäßigen
Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren
jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot
(die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu
beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen
unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in
Verbindung stehende Oberflächengewässer, zu einer signifikanten Verringerung
der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten
Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem
Grundwasserkörper abhängen. |
2. Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse
sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung
der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von
Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete
vorzugeben; 3. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender
steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr
festzusetzen; 4. Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes
eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen
langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare
Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der
Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu
einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende
Oberflächengewässer, zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser
Oberflächengewässer, zu einer signifikanten Schädigung von
Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum
Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden. 5. Regelungen über die
im Zusammenhang mit den Z 1 bis Z 4 bei der Überwachung zu
beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über
sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche
Gesichtspunkte zu treffen. |
§ 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung
wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet,
betrieben und aufgelassen werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder
eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten
ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen
Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere
wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit,
sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren
ökologische Funktionsfähigkeit oder Nutzbarkeit, vor allem zur
Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen. |
§ 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung
wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet,
betrieben und aufgelassen werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder
eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten
ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen
Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen,
insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit,
Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung
auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder
Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen
vermögen. |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 32. (2) Nach Maßgabe des Abs. 1
bedürfen einer Bewilligung insbesondere f) das Ausbringen von Düngemitteln, ausgenommen
auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist,
Jauche und Gülle; Handelsdünger; Klärschlamm, Müllkompost und andere zur
Düngung ausgebrachte Abfälle) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne
Gründeckung 175 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr, auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland
oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff je
Hektar und Jahr übersteigt; |
§ 32. (2) Nach Maßgabe des Abs. 1
bedürfen einer Bewilligung insbesondere f) das Ausbringen von Handelsdünger,
Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen,
ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne
Gründeckung 175 kg je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit
stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr
übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung
anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum
Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen (§ 55l) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht
wird. |
g) das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere,
soweit der von ihnen anfallende und nicht anders (z.B. durch Verarbeiten zu
Handelsdünger) verwertete, sondern auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das
Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter
und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter
landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt. Die Nutztieranzahl je
Dunggroßvieheinheit ist nach der Tabelle im Anhang B zu diesem Gesetz und
erforderlichenfalls in sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser Tabelle zu
bestimmen. Wer landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren
Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher
Nutzfläche hält, hat der Behörde die Höchstanzahl der gleichzeitig gehaltenen
Tiere nach den für die Bestimmung des Düngeräquivalentes maßgebenden
Tiergruppen mitzuteilen und die Gründe anzugeben, deretwegen eine Bewilligung
nach Abs. 1 nicht erforderlich ist. Jede Änderung des gemeldeten
Sachverhaltes ist der Behörde zu melden. Das Halten landwirtschaftlicher
Nutztiere bis zum Äquivalent einer Dunggroßvieheinheit je Tierhaltung bedarf
weder der Bewilligung nach Abs. 1 noch der Mitteilung an die Behörde. |
entfällt |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 32b. (5) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene
Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf
Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich
ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das
Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. |
§ 32b. (5) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene
Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf
Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich
ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das
Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die
für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. |
§ 33c.
(6) Unbeschadet
§ 21a sind für bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine
generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle
einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur
vorzunehmen, wenn 1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I
gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und
Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung unterliegen oder 2. … 3. … dies vorsehen. |
§ 33c.
(6) Unbeschadet
§ 21a sind für bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine
generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle
einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen,
wenn 1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I
gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257
vom 10. Oktober 1996 S 26, unterliegen oder 2. … 3. … dies vorsehen. |
§ 40.
(2) Die zeitweilige
oder ständige Entwässerung von Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem
Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen
Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu
installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers
größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich
maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren
Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder
Kluftgrundwasserkörpers. |
§ 40.
(2) Die zeitweilige
oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen
oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer
wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit
der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des
Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen
jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung
des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder
Kluftgrundwasserkörpers. |
§ 55.
(4) Das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem
Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem
Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht
und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen
berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen. Die
Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den
Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur
Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen |
§ 55.
(4) Das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem
Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem
Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht
und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt
werden, zu hören, im Fall der Parteistellung (§ 102
Abs. 1 lit. h) beizuziehen. Die Parteistellung
einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen
Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher
Interessen gemäß Abs. 1 lit. a bis g, insbesondere |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
gemäß
Abs. 1 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in
einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder
Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen
Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in
denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden (AWG 2002,
UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben. |
unter
Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan
(Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen
behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen
Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden
(AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben. |
§ 55l. (1) Programme auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als
Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine
Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu
veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserwirtschaftskataster sowie
beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. |
§ 55l. (1) Programme auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als
Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine
Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu
veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserinformationssystem
Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt
wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. |
|
§ 55l. (3) Programme
gemäß Abs. 1 und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der
weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte
Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen haben
Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend
Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur
Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird
sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden
ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst
ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug
der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
§ 55l.
(4)
In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche
Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf,
hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen
festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die
schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der
Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe
von der in Abs. 3 letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff
abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen
sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen
Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere
Regelungen gemäß §§34 f bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders
geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der
Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III
Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG. |
§ 101a.
Über Berufungen gegen
Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der
Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994)
verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat: 1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke
(§§ 9 und 10) 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c
Abs. 6) 3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32
Abs. 2 lit. a, b und e), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in
einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer; 4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben,
dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser
verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c) 5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich
bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b). Dem
wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren,
einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen
Interessen Parteistellung zu. |
§ 101a.
Über Berufungen gegen
Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der
Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994)
verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige
Verwaltungssenat: 1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke
(§§ 9 und 10) 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c
Abs. 6) 3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32
Abs. 2 lit. a, b und e), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in
einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer; 4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben,
dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser
verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c) 5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich
bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b). Dem
wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich
der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen
Parteistellung (§§ 55 Abs. 4 und 102
Abs. 1 lit. h) zu. |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 102.
(1) Parteien sind: a) … b) … c) … d) … e) … f) … g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche
Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche
Interessen anerkannt wurden; h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in
Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. g genannten Aufgaben. |
§ 102.
(1) Parteien sind: a) … b) … c) … d) … e) … f) … g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche
Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung (§ 54) oder einem Regionalprogramm (§ 55g
Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden; h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in
Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. a bis g genannten Aufgaben. |
§ 117. (6) Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die
Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand
befindet. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäße Anwendung. |
§ 117. (6) Zuständig ist jenes Landesgericht,
in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der
für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand
befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur
Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen
des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in
der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht
zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und
4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden. |
§ 118. (1) Bei Ermittlung der Entschädigung für
die Einräumung von Zwangsrechten sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach
anzuwenden. Die Frist für die Leistung einer in Geld bestehenden
Entschädigung oder - wenn sie in Form einer Rente zu entrichten ist - für die
Sicherstellung darf nicht mehr als zwei Monate von dem Zeitpunkt an betragen,
in dem die Enteignung und die Bestimmung der Entschädigung in Rechtskraft
erwachsen sind. Vom Fälligkeitstag an sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu
entrichten. Auch kann der Enteignete, wenn die Entschädigung nicht
rechtzeitig geleistet oder sichergestellt wird, bei der Wasserrechtsbehörde
die Aufhebung der Enteignung und eine angemessene Entschädigung für die im
Hinblick auf das Enteignungserkenntnis unterlassene Benutzung des
Gegenstandes der Enteignung verlangen. |
§ 118. (1) Bei Ermittlung der Entschädigung für
die Einräumung von Zwangsrechten sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7
des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, dem Sinne nach anzuwenden.
Die Frist für die Leistung einer in Geld bestehenden Entschädigung oder -
wenn sie in Form einer Rente zu entrichten ist - für die Sicherstellung darf
nicht mehr als zwei Monate von dem Zeitpunkt an betragen, in dem die
Enteignung und die Bestimmung der Entschädigung in Rechtskraft erwachsen
sind. Vom Fälligkeitstag an sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.
Auch kann der Enteignete, wenn die Entschädigung nicht rechtzeitig geleistet
oder sichergestellt wird, bei der Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der
Enteignung und eine angemessene Entschädigung für die im Hinblick auf das Enteignungserkenntnis
unterlassene Benutzung des Gegenstandes der Enteignung verlangen. |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 127.
(3) Für Anlagen und
Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, ausgeübt
werden. |
§ 127.
(3) Für Anlagen und
Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften
des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, ausgeübt werden. |
§ 145.
(1) Die ... (2) … (3) … (4) … (5) … (6) … (7) … (8) …
weiterzuführen. |
§ 145.
(1) Die ... (2) … (3) … (4) … (5) … (6) … (7) … (8) …
weiterzuführen. (9) § 117 in
der Fassung BGBl I Nr. xxxx/xxxx tritt
mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (10) § 117 in
der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die
nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt
(§ 117 Abs. 4) worden ist. |
Zu
Artikel 2 |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Futtermittelgesetz 1999 |
Futtermittelgesetz 1999 |
§ 3
Abs. 3 |
§ 3
Abs. 3 |
(3) Es ist weiters
verboten, 1. nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den
Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe, 2. Vormischungen oder Futtermittel, die solche
Zusatzstoffe enthalten, herzustellen oder in Verkehr zu bringen; 3. Zusatzstoffe, Vormischungen oder
Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind, 4. geeignet sind, den Anschein einer anderen
oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf
andere Weise irrezuführen, in
Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern. |
(3) Es ist weiters
verboten, 1. nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den
Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe, 2. Vormischungen oder Futtermittel, die solche
Zusatzstoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere
zu verfüttern; 3. Zusatzstoffe, Vormischungen oder
Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind, 4. geeignet sind, den Anschein einer anderen
oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf
andere Weise irrezuführen, in
Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern. |
§ 7
samt Überschrift |
§ 7
samt Überschrift |
Zulassung
von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen |
Zulassung
von bestimmten Erzeugnissen |
§ 7.
(1) Der Antrag auf
Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde
einzubringen. Der Antragsteller muß in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz
oder Sitz haben. Hat er seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Drittland, muß er
einen Verantwortlichen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat
benennen. (2) Die Prüfung des
Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Die Behörde hat innerhalb eines
Jahres ab dem Tag der Antragseinbringung zu prüfen, ob der Antrag der
Richtlinie zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen
(§ 23 Abs. 1 Z 11) oder der Richtlinie über Leitlinien zur
Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (§ 23
Abs. 1 Z 12) entspricht. (3) Entspricht der
Antrag diesen Anforderungen, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des
Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der
Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der
Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die
Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Ständigen
Futtermittelausschusses (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 4). |
§ 7. (1) Der Antrag auf Zulassung von
bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller
muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat
den Anforderungen der Richtlinie über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter
Erzeugnisse für die Tierernährung (§ 23 Abs. 1 Z 11) zu
entsprechen. (2) Die Prüfung des
Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den
Anforderungen nach Abs. 1, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung
des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller
hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der
Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag
erfolgt nach dem Verfahren des Art. 58 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002. |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 8
samt Überschrift |
§ 8
samt Überschrift |
Verwertung
von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen |
Zulassung
von Zusatzstoffen |
§ 8. (1) Unterlagen für die Zulassung von
Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind, dürfen zugunsten
anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des
Zusatzstoffes zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist
die Verwertung nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber der Verwertung der
Unterlagen schriftlich zugestimmt hat. (2) Legt ein
Zulassungsinhaber nach der Erstzulassung Ergänzungen zu den Antragsunterlagen
vor, so ist die Verwertung dieser Daten frühestens fünf Jahre nach deren
Vorlage zulässig, sofern sich nicht aus Abs. 1 ein längerer Zeitraum ergibt. |
§ 8. (1) Der Antrag auf Zulassung von
Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der
Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die
zuständige nationale Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003. (2) Soweit im Rahmen
der Zulassung von Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler
Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit. |
§ 9 |
§ 9
entfällt |
Versuche
mit Wirbeltieren |
|
§ 9. (1) Personen, die beabsichtigen, die
Zulassung eines Zusatzstoffes zu beantragen, der an einen Zulassungsinhaber
gebunden ist, haben vor der Durchführung von toxikologischen Versuchen mit
Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft anzufragen, ob der Zusatzstoff, für den der Antrag
eingereicht werden soll, bereits zugelassen ist. (2) Ist der
Zusatzstoff, für den der Antrag eingereicht werden soll, bereits zugelassen,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
den Zulassungsinhaber über die beabsichtigte Antragstellung und den Zulassungswerber
unter Angabe von Namen und Anschrift des Zulassungsinhabers zu verständigen. (3) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
dem Zulassungsinhaber mit Bescheid vorzuschreiben, dem Zulassungswerber die
Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Zulassungsinhaber und
der Zulassungswerber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2
nicht über die gemeinsame Verwertung der Informationen einigen können. (4) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der Zulassungswerber dem
Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb
von einem Jahr nach dem Einlangen des Antrages keine Einigung zwischen dem
Zulassungsinhaber und dem Zulassungswerber erfolgt ist. Die Höhe der
Entschädigung beträgt 50 % der für die Erstellung der Unterlagen
üblicherweise aufzuwendenden Kosten. |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
(5) Der
Zulassungsinhaber und der Zulassungswerber können über die Höhe der
Entschädigung binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Entscheidung
beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit Anrufung des Gerichts
tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag
auf gerichtliche Festsetzung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht
zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im übrigen die
Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954. |
|
§ 12 Abs. 4
(Neu) |
§ 12
Abs. 4 |
|
(4)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von
landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere
verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10
LMSVG, BGBl. I Nr. x/2005, betrauen, sofern dies zur Durchführung
von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. |
§ 13
Abs. 1 Z 3 |
§ 13 Abs. 1 Z 3 entfällt |
3. Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit
hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen. |
|
§ 16
Abs. 2 |
§ 16 Abs. 2 |
(2) Der Behörde
obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf
beruhenden Verordnungen sowie die Untersuchung und Begutachtung der
Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde hat für die
Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der
Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende
fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur |
(2) Der Behörde
obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf
beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen,
einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe
und Vormischungen. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die
Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
(§ 23 Abs. 3 Z 5). Die
Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend
dem Stand der Wissenschaft und Technik in |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Untersuchung
oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich
hinzuweisen. Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres ein Bericht
über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des
Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht. |
Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit
die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur
Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf
ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an
Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Die Behörde hat dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1.
März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu
übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht. |
§ 16
Abs. 5 |
§ 16
Abs. 5 |
(5) Die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf
die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei
können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des
Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
(§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres ein Bericht
über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des
Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht. |
(5) Die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf
die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung
und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben dem
Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen
werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten
der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum
1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu
übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht. |
§ 19 |
§ 19 |
§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine
Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung fällt
jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes festgestellt werden. (2) Die Gebühren für
Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen in einem Tarif festzusetzen Bis zur Erlassung dieser Verordnung
richten sich die Gebühren für Tätigkeiten der Behörde nach dem gemäß
§ 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des
Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und,
soweit Tätigkeiten des Bundesminister für soziale |
§ 19 (1) Für
amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich
der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. (2) Für die Gebühren
der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend
festzusetzen. |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Sicherheit
und Generationen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Frauen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen. (3) Die Gebühren
sind Einnahmen des Bundes. |
|
§ 20
Abs. 5 (Neu) |
§ 20
Abs. 5 |
|
(5)
Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in
Vollziehung dieses Gesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, des
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des LFBIS-Gesetzes,
des Marktordnungsgesetzes 1985 und des Tierseuchengesetzes oder bei der
Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser
Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder
in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger
eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener
Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 oder Art. 9f der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
bilden. |
§ 23
Abs. 1 Z 2 |
§ 23 Abs. 1 Z 2 |
2. Richtlinie 1999/29/EG des Rates über
unerwünschte Stoffen und Erzeugnisse in der Tierernährung in der Fassung der
Richtlinie des Rates 2001/102/EG (ABl. Nr. L 115 vom
4. Mai 1999, S 32 idF ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002, S
45); |
2. Richtlinie
2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der
Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30. Mai 2002, S 10
idF ABl. L 27 vom 29. Jänner 2005, S 44); |
§ 23
Abs. 1 Z 4 |
§ 23
Abs. 1 Z 4 |
4. Richtlinie 82/471/EWG des Rates über
bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie des
Rates 1999/20/EG (ABl. Nr. L 213 vom
21. Juli 1982, S 8 idF ABl. Nr. L 80 vom
25. März 1999, S 20); |
4. Richtlinie
82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der
Richtlinie 2004/116/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 8
idF ABl. Nr. L 379 vom 24. Dezember 2004 S 81); |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 23
Abs. 3 (Neu) |
§ 23 Abs. 3 |
|
(3)
Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes
zu vollziehen: 1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl Nr. L 31 vom 1.2.2002, S 1); 2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über
genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268
vom 18.10.2003, S 1; 3. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und
über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen
hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der
Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S 24; 4. Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über
Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268
vom 18.10.2003, S 29; 5. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz,
ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S 1; 6. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit
Vorschriften über die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom
8.2.2005, S 1; 7. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln
pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie
91/414/EWG, Abl. Nr. L 70 vom 16.3.2005, S 1. |
§ 25
Z 2 |
§ 25 Z 2 entfällt und die bisherigen Z 3 und 4 erhalten
die Ziffernbezeichnung 2 und 3 |
2. § 9 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz, |
2. § 11, § 17 Abs. 4 sowie
§ 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 3. § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres. |
Zu
Artikel 3 |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Düngemittelgesetz 1994 |
Düngemittelgesetz 1994 |
§ 18 |
§ 18 |
§ 18.
(1) Für
Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr
zu entrichten. Eine Gebühr für die Nachschau, Probenahme und Untersuchung
anlässlich der Überwachung fällt jedoch nur dann, wenn Zuwiderhandlungen
gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. (2) Die
Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bis zur
Erlassung dieser Verordnung richten sich die Gebühren für Tätigkeiten der
Behörde nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und
die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif in der Fassung des
Tarifs 2002. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Behörde sind durch
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem
Tarif kostendeckend festzusetzen. (3) Im
Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz
der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung sowie der Verwertung
oder Vernichtung verfallener Ware vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung
sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten. |
§ 18.
Für amtliche
Tätigkeiten der Behörde (§ 11) im Rahmen der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der
Kontrolle fällt jedoch nur dann, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Für die Gebühren der Behörde gilt
§ 6 Abs. 6 GESG. |
Zu
Artikel 4 |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Gesundheits-
und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG |
Gesundheits-
und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG |
§ 6
Abs. 6 letzter Satz |
§ 6
Abs. 6 letzte Sätze |
Gebühren
für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Kontrolle, ausgenommen
solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen
jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in
Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. |
Gebühren
für Tätigkeiten anläßlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur
dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1
angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren
können die Gebühren auf Antrag des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im
Straferkenntnis vorgeschrieben werden. |
Zu
Artikel 5 |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Bundesgesetz,
mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren
und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt
für Wald eingerichtet wird - BFWG |
Bundesgesetz,
mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren
und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt
für Wald eingerichtet wird - BFWG |
§ 3
Abs. 6 letzter Satz |
§ 3
Abs. 6 letzte Sätze |
Gebühren
für Probenahmen und Untersuchungen anlässlich der Kontrolle, ausgenommen
solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind,
fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in
Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. |
Gebühren
für Tätigkeiten anläßlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur
dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1
angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren
können die Gebühren auf Antrag des Bundesamtes für Wald im Straferkenntnis
vorgeschrieben werden. |
§ 21
Abs. 4 |
§ 21
Abs. 4 |
(4) Für Beamte gemäß
Abs. 1 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und
der II. Teil des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 450/1994. |
(4) Für Beamte gemäß
Abs. 1 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 450/1994. |
Zu
Artikel 6 |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Pflanzenschutzgesetz 1995 |
Pflanzenschutzgesetz 1995 |
§ 10
Abs.3 (Neu) |
§ 10
Abs. 3 |
|
(3) Natürliche oder
juristische Personen, die Holz mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz
in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial gemäß
Anhang IV Teil A Abschnitt I, das tatsächlich bei der
Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet und nach Österreich
verbracht wird, empfangen, sind zur Meldung an das Bundesamt für Wald
verpflichtet. Die Meldung hat einmalig unverzüglich nach dem erstmaligen
Empfang des angeführten Holzes zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Einzelheiten betreffend den
Inhalt der Meldung durch Verordnung festzulegen. Das Bundesamt für Wald hat
die betreffenden Empfänger regelmäßig zu überprüfen, wobei die
Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen
phytosanitären Risiko zu stehen hat. |
§ 17
Abs. 4 |
§ 17
Abs. 4 |
(4) Ein Pflanzenpass
kann durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) nach Maßgabe folgender
Bestimmungen ersetzt werden: 1. ein Pflanzenpass kann nur bei einer
Unterteilung von Losen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Lose oder ihrer
Teile oder bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Lose -
unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV - ersetzt werden; 2. ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden,
wenn der Betrieb im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist; 3. der Betrieb kann zur Verwendung von
Austauschpässen nur dann autorisiert werden, wenn die Nämlichkeit des
betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, dass
vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit
Schadorganismen der Anhänge I und II bestand. |
(4) Die Ersetzung
eines Pflanzenpasses durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) hat
nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erfolgen: 1. ein Pflanzenpass darf nur bei einer
Aufteilung von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder
ihrer Teile, bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der
Sendungen unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV oder
in anderen, durch eine Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden spezifischen
Fällen ersetzt werden; 2. ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden,
wenn ein Betrieb - ob Erzeuger oder nicht -, der in einem amtlichen
Verzeichnis gemäß § 14 eingetragen ist, einen entsprechenden Antrag
stellt; 3. der Austauschpass ist von der örtlich
zuständigen amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder
gegebenenfalls Z 3 auszustellen, sofern die Nämlichkeit des betreffenden
Erzeugnisses gesichert und gewährleistet ist, dass vom Zeitpunkt des Versands
durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der
Anhänge I und II bestand; |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
4. der Austauschpass hat ein besonderes, in
einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft festzulegendes Kennzeichen sowie die Registriernummer
des ursprünglichen Erzeugers oder - im Fall einer Änderung des
pflanzengesundheitlichen Status - die Registriernummer des für diese Änderung
Verantwortlichen aufzuweisen; 5. weitere Einzelheiten betreffend das
Austauschverfahren können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt werden |
§ 36
Z 7 |
§ 36
Z 7 |
7. in Anhang IV Teil A angeführte
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1
verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie
genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen, |
7. in Anhang IV Teil A angeführte
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 oder
§ 10 Abs. 3 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs
mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen, |
§ 46
Abs. 4 (Neu) |
§ 46
Abs. 4 |
|
(4) Die §§ 10
Abs. 3 und 36 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Verordnungen gemäß
Abs. 3 können bereits vor dem 1. Oktober 2005 erlassen werden, das
In-Kraft-Treten ist aber mit 1. Oktober 2005 vorzusehen. Personen, die die in
§ 10 Abs. 3 angeführte Meldepflicht mit 1. Oktober 2005 trifft,
haben die diesbezügliche Meldung bis spätestens 1. November 2005 abzugeben. |
Zu
Artikel 7 |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Pflanzenschutzgrundsatzgesetz |
Pflanzenschutzgrundsatzgesetz |
§ 1
Abs. 2 |
§ 1
Abs. 2 |
(2) Dieses
Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, vorgesehenen
Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die
Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen,
auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese
unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen
angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. |
(2) Dieses
Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004,
vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die
Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen,
auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese
unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen
angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. |
§ 2 |
§ 2 |
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Pflanzen: a) lebende Pflanzen; lebende
Teile von Pflanzen einschließlich der Samen; - als lebende Teile von Pflanzen gelten auch: - Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht
durch Tieffrieren haltbar gemacht, - Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren
haltbar gemacht, - Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke, - Schnittblumen, - Äste mit Laub oder Nadeln, - gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln, - pflanzliche Gewebekulturen; - als Samen gelten Samen im botanischen Sinne
außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen
Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie
nicht Pflanzen sind; 3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von
Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern |
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte
lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von
Pflanzen gelten auch: a) Früchte - im botanischen Sinne -, sofern
nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht; b) Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren
haltbar gemacht; c) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke; d) Schnittblumen; e) Äste mit Laub bzw. Nadeln; f) gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln; g) Blätter, Blattwerk; h) pflanzliche Gewebekulturen; i) bestäubungsfähiger Pollen; j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser; k) andere Teile von Pflanzen, die nach
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind; Als
Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum
Anpflanzen bestimmt sind. 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen
Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie
nicht Pflanzen sind; |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder
Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schädigen können; 4. Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und
Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor
Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die
Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler), c) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu
vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem
solchen Wachstum vorzubeugen; 5. integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung
einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer,
physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die
Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige
Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu
halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht; 6. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das
Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten
und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der
Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die
Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – der
Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. |
§ 3
Z 1 |
§ 3
Z 1 |
1. die Verpflichtung der Eigentümer und
sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und
Transportmitteln, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,
die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen,
lagern oder zum Verkauf feilhalten, ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel
sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu
halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen
Auftretens |
1. die Verpflichtung der Eigentümer und
sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und
Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht
kommen, befinden, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten
und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens
von |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
von
Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen
Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen
Durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer
Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die Behörde, auch zum
Zwecke der Überwachung, zu
dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte
zu gewähren; |
Schadorganismen,
die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu
melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder
die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke,
Baulichkeiten oder Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der
Überwachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen
erforderlichen Auskünfte zu gewähren; |
§ 3a
samt Überschrift (Neu) |
§ 3a
samt Überschrift |
|
Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln |
|
§ 3a. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen,
dass 1. unbeschadet Z 2 nur nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, 2. Pflanzenschutzmittel, die mit einem
Referenzprodukt nach Z 1 identisch sind, verwendet
werden dürfen, wobei die Identität mit einem Referenzprodukt nach
Z 1 vom Verwender glaubhaft zu machen ist, 3. Pflanzenschutzmittel nur verwendet werden
dürfen, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt, 4. Pflanzenschutzmittel nur bestimmungs- und
sachgemäß verwendet werden dürfen, 5. Pflanzenschutzmittel längstens bis zum Ablauf
der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen, sofern nicht aufgrund des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist, und 6. Berichte über Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel
17 der Richtlinie 91/414/EWG ABl. Nr. L 230 vom 19. August
1991 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG, ABl.
Nr. L 090 vom 8. April 2005 S 1) zu erstellen und
weiterzuleiten sind, wobei integrierte Kontrollvorgaben nach gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften zu beachten sind. |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
(2) Die
Landesgesetzgebung kann abweichend von Abs. 1 überdies vorsehen, dass im
Fall des 1. Abs. 1 Z 1 nur Pflanzenschutzmittel
verwendet werden dürfen, wenn ihr In-Verkehr-Bringen nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist, 2. Abs. 1 Z 2 für Einzelfälle (etwa
Vermittlungsgeschäfte) oder allgemein strengere Regelungen wie beipielsweise
eine Beweislastumkehr oder Meldepflichten an das Land festgelegt werden, 3. Abs. 1 Z 3 zusätzlich zur
Gebrauchanweisung in deutscher Sprache auch eine Kennzeichnung in deutscher
Sprache vorzuliegen hat, 4. Abs. 1 Z 5 Pflanzenschutzmittel bis
längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen,
sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist, oder 5. Abs. 2 Z 1 die Verwendung von gemäß
§ 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
zugelassenen, jedoch nicht gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
gemeldeten Pflanzenschutzmitteln dem Land zu melden ist. |
§ 4
Abs. 2 |
§ 4
Abs. 2 |
|
(2) Soweit die
Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, hat die Landesgesetzgebung
für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages
gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. Nr. L 169 vom
10. Juli 2000 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG,
ABl. Nr. L 309 vom 5. Oktober 2004 S 9) die Möglichkeit einer
Forderungsabtretung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 23 Abs. 7
der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen. |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 5
Abs. 1 |
§ 5
Abs. 1 |
§ 5. (1)
Die mit der
Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten
Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden gemeinsam mit den
amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995,
BGBl.Nr.532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.73/1997,
den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst. |
§ 5. (1) Die mit der Vollziehung der dieses
Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden
(Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen
gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl.Nr.532, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.83/2004, den Amtlichen
Österreichischen Pflanzenschutzdienst. |
§ 5
Abs. 3 (Neu) |
§ 5
Abs. 3 |
|
(3) Der Austausch
von Daten, die in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden
Landesgesetze erhoben worden sind, ist nur dann zulässig, wenn dies 1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Verpflichtungen oder 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich
ist. |
§ 8
Abs. 2 |
§ 8
Abs. 2 |
(2) Die
Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses
Bundesgesetzes zu erlassen. |
(2) Die
Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses
Bundesgesetzes oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes zu
erlassen. |
§ 8
Abs. 3 |
§ 8
Abs. 3 |
(3) Mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. |
(3) Mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betraut. |
Zu
Artikel 8 |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Weingesetz 1999 |
Weingesetz 1999 |
§ 7
Abs. 3 |
§ 7
Abs. 3 entfällt |
(3) Bei einem
Verschnitt von angereichertem Qualitätswein mit Prädikatswein sind die
Grenzwerte hinsichtlich des Gesamtalkoholgehaltes gemäß § 4 Abs. 2
einzuhalten. |
|
§ 12
Abs. 9 |
§ 12
Abs. 9 |
(9) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
- im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung eine
Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des gemäß
Abs. 5 zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist. Bei der
Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht
erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat
die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein
Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine
Einnahme des Bundes. |
(9) Für die
Lesegutkontrolle (Abs. 5) ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten, die
fünf Euro beträgt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft kann - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen - durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festsetzen, die je Liter
oder Kilogramm des zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist, den
Mindestbetrag von fünf Euro jedoch nicht unterschreiten darf. Bei der
Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht
erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat
die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein
Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine
Einnahme des Bundes. |
§ 21
Abs. 3 Z 1 lit. h |
§ 21
Abs. 3 Z 1 lit. h |
h) Donauland: der
politische Bezirk Tulln und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg; |
h) Donauland: der
politische Bezirk Tulln ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Reidling und der
Gerichtsbezirk Klosterneuburg; |
§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. i |
§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. i |
i) Traisental: die Stadt
St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten; |
i) Traisental: die Stadt
St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinde
Sitzenberg-Reidling; |
|
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 52
Abs. 5, 4. Satz |
§ 52
Abs. 5, 4. Satz |
Im
Detailhandel und in der Gastronomie haben die Organe der Lebensmittelaufsicht
nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des
Lebensmittelgesetzes 1975 tätig zu werden; sind im Zuge von Erhebungen
durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch in solchen Betrieben
erforderlich, so hat die Bundeskellereiinspektion die für die Vollziehung der
lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen. |
Im
Detailhandel und in der Gastronomie können auch die Organe der Lebensmittelaufsicht
nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des
Lebensmittelgesetzes 1975 tätig werden. |
§ 66
Abs. 2 Z 12 |
§ 66
Abs. 2 Z 12 |
12. gegen die Bestimmungen des § 39
Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3
zuwiderhandelt, |
12. gegen die Bestimmungen des § 39
Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3 sowie
gemäß § 39a Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt, |
Zu
Artikel 9 |
|
FlurverfassungsgrundsatzGesetz 1951 |
FlurverfassungsgrundsatzGesetz 1951 |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 1. (1) bis (3) … |
§ 1. (1) bis (3) … (4) Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175
vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie
2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung
bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der
Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl.
Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt. |
§ 34a. (1) bis (3) … (4) Von der
geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die
mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde
unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann
innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für
das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung
mit den Rechten nach § 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen
Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der
wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen
Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen
oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das
Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. (5) … |
§ 34a. (1)
bis (3) … (4) Von der
geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die
mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die
Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der
Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung
beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt
hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 9. Die
Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid
zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die
wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form
kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht,
wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. (5) … |
§ 34b. (1)
bis (7) … (8) Parteistellung
haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen
(§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die
Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von
Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm
wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im
Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben. In jenen
Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte
des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu. |
§ 34b. (1)
bis (7) … (8) Parteistellung
haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden
Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der
Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und
Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.
Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung,
ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6
UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation
zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass
eine anerkannte Umweltorganisation ein |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
Kriterium
gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die
Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl.
Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 153/2004. |
|
(9) Der Umweltanwalt
ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der
Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als
subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen
und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern,
in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des
Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu. (10) Eine
Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften
im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß
§ 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch
berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. |
§ 54a. Die Ausführungsgesetze der Länder … |
§ 54a. (1) Die Ausführungsgesetze der Länder … (2) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs. 8 bis 10 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx aufgestellten
Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind,
anzuwenden. |
Zu Artikel
10 |
|
Grundsatzgesetz 1951
über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten |
Grundsatzgesetz 1951
über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 1. (1) bis (3) … |
§ 1. (1) bis (3) … (4) Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175
vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie
2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung
bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der
Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl.
Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt. |
§ 34a. (1) bis (3) … (4) Von der
geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die
mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die
Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der
Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.
Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die
Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der
Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 8.
Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit
Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die
wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form
kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht,
wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. (5) und (6) … |
§ 34a. (1) bis (3) … (4) Von der
geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die
mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die
Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der
Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung
beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt
hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 9. Die
Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid
zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die
wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form
kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht,
wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. (5) und (6) … |
§ 34b. (1) bis (7)
… (8) Parteistellung
haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen
(§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die
Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von
Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden
öffentlichen Interessen dient, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu
machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben. In jenen
Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte
des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu. |
§ 34b.
(1) bis (7) … (8) Parteistellung
haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen
(§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den
Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß
§ 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
(UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die
Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19
Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation
zur Ausübung der Parteienrechte befugt |
Artikel
11 |
|
Forstgesetz 1975 |
Forstgesetz 1975 |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 61. (1) ... |
§ 61. (1) ... |
(2) Befugte
Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind |
(2) Befugte
Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind |
1. für die Planung Absolventen der in § 105
Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung und |
1. für die Planung Absolventen der Ausbildung
nach § 105 Abs. 1 Z 1 und |
2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten
Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966. |
2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten
Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1
Z 2. |
(3) ... |
(3) ... |
§ 105. (1) Es haben
nachzuweisen: |
§ 105. (1) Es haben
nachzuweisen: |
1. der Forstassistent die erfolgreiche
Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach-
und Lawinenverbauung oder des Magisterstudiums Forstwissenschaft der
Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur
Wien, |
1. der Forstassistent die erfolgreiche
Absolvierung a) der Diplomstudien der Studienzweige
„Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung
„Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a
hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten
Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder |
|
b) des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“
und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der
Universität für Bodenkultur Wien oder |
|
c) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und einer
in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der
Universität für Bodenkultur Wien, |
2. der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch
einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11
Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 79/2001, |
2. der Forstadjunkt die erfolgreiche
Absolvierung a) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, oder |
|
b) des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“
an der Universität für Bodenkultur Wien, |
3. bis 5. ... |
3. bis 5. ... |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
(1a) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung jene Magisterstudien und erforderlichenfalls die zur
Ergänzung dieser Magisterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges
„Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach
ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1
genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen. |
(2) ... |
(2)
... |
§ 185. (1) bis (2) ... |
§ 185. (1) bis (2) ... |
(3) Mit der
Vollziehung der §§ 18 Abs. 3 dritter Satz und 168 Abs. 3 ist
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. |
(3) Mit der
Vollziehung des § 18 Abs. 3 dritter Satz ist der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. |
(4) ... |
(4)
... |
Artikel
12 |
|
Land-
und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz |
Land-
und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 66. (1) und (2) ... |
§ 66. (1) und (2) ... |
(3) Die
Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf
Schultage nicht übersteigen. |
(3) 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen
Unterrichtsstunden zu verbrauchen. 2. Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr 20
Wochenstunden nicht übersteigen. 3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend,
wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die
Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den
im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen
überschritten wird. 4. Entfallen durch die Pflegefreistellung
Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen
sind, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den
Z 2 und 3 anzurechnen. 5. Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen
Wochendienstzeit des Lehrers während des Schuljahres, so ist die in diesem
Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß
umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen
Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle
Stunden aufzurunden. |
§
66. (4) Darüber
hinaus besteht - unbeschadet des § 64 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis
zum Höchstausmaß von sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren
Schultagen im Schuljahr, wenn der Lehrer 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach
Abs. 1 verbraucht hat und 2. wegen der notwendigen Pflege seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes,
das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der
Dienstleistung neuerlich verhindert ist. |
§
66. (4) Darüber
hinaus besteht - unbeschadet des § 64 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis
zum Höchstausmaß von weiteren 20 Wochenstunden, wenn der Lehrer 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach
Abs. 1 verbraucht hat und 2. wegen der notwendigen Pflege seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes,
das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der
Dienstleistung neuerlich verhindert ist. |
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
||||||||
Anlage
Artikel I Abs. 2 |
Anlage
Artikel I Abs. 2 |
||||||||
(2) Für
Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse
oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des
Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden
Erfordernissen als erfüllt. |
(2) Für
Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse
oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des
Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden
Erfordernissen als erfüllt. |
||||||||
Anlage,
Artikel II Z 2.2 |
Anlage,
Artikel II Z 2.2 |
||||||||
|
|
||||||||
§ 127. (1) bis (xx) ... |
§ 127. (1) bis (xx) ... |
||||||||
|
„(xx) § 66
Abs. 3 und 4, und Artikel II Z 2.2. der Anlage in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. XX/2005 treten mit 1. September 2005 in
Kraft.“ |