969 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz,
mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz, das Investmentfondsgesetz, das
Wertpapieraufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der
beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel
zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr.
L 345 vom 31. 12. 2003, S 64) umgesetzt.
Artikel 2
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
„1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das
Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende
Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur
Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden
Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu
versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder
Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung
von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre;
2. Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere
oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;“
2.
Nach dem Strichpunkt in § 1 Abs. 1 Z 3 wird folgender Halbsatz
angefügt:
„unter
Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren,
verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;
Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten
unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2;“
3.
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 4b lauten:
„4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne
von Art. 1 Z 4 der Richtlinie 93/22/EWG mit Ausnahme von
Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 1 Z 5 der Richtlinie
93/22/EWG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
4a. Dividendenwerte: Aktien und andere, Aktien
gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere,
die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des
verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung
hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde
liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten
gehörenden Stelle begeben wurden;
4b. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die
keine Dividendenwerte sind;“
4.
Nach § 1 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
„5a. qualifizierte Anleger:
a) juristische
Personen, die in Bezug auf ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind
bzw. beaufsichtigt werden. Dazu zählen: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen,
sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,
Versicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre
Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,
Warenhändler („commodity dealers“) sowie Einrichtungen, die weder zugelassen
sind noch beaufsichtigt werden und deren einziger Geschäftszweck in der
Wertpapieranlage besteht;
b) nationale
und regionale Regierungen, Zentralbanken, internationale und supranationale
Institutionen wie der Internationale Währungsfonds, die Europäische
Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare
internationale Organisationen;
c) andere juristische Personen, die zwei der drei
Kriterien nach Z 7 nicht erfüllen;
d) bestimmte
natürliche Personen: natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz
(§ 66 Abs. 1 JN) haben, zwei der in Abs. 2 genannten Kriterien
erfüllen und unter Nachweis dieser Voraussetzungen bei der FMA beantragen, als
qualifizierte Anleger zugelassen zu werden; die Zulassung durch die FMA erfolgt
durch Bescheid auf Eintragung in das Register (Abs. 3) und besteht für die
Dauer der Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register
anderer EWR-Vertragsstaaten eingetragene natürliche Personen auch als
„bestimmte natürliche Personen“ im Sinne dieser Litera anzusehen;
e) bestimmte
kleine und mittlere Unternehmen (bestimmte KMU): KMU, die im Inland ihren Sitz
haben und bei der FMA beantragen, als qualifizierte Anleger zugelassen zu
werden; die Zulassung durch die FMA erfolgt durch Bescheid auf Eintragung in
das Register (Abs. 3) und besteht für die Dauer der Eintragung; bei
Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register anderer EWR-Vertragsstaaten
eingetragene KMU auch als „bestimmte KMU“ im Sinne dieser Litera anzusehen;“
5.
§ 1 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Person, die ein Angebot unterbreitet
(„Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere oder
Veranlagungen öffentlich anbietet;“
6.
Nach § 1 Abs. 1 Z 6 werden folgende Z 7 bis Z 17
angefügt:
„7. kleine und mittlere Unternehmen (KMU):
Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten
Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen: eine
durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als
250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und ein
Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro;
8. Kreditinstitute: Unternehmen im Sinne von
Art. 1 Z 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG;
9. geregelter Markt: ein Markt im Sinne von
Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG; Art. 69 der Richtlinie
2004/39/EG ist anzuwenden;
10. Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlaubt,
Nichtdividendenwerte ähnlicher Art und/oder Gattung, wozu auch Optionsscheine
jeder Art gehören, dauernd oder wiederholt während eines bestimmten
Emissionszeitraums zu begeben;
11. dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere:
Daueremissionen oder zumindest zwei gesonderte Emissionen von Wertpapieren
ähnlicher Art und/oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten;
12. Herkunftsmitgliedstaat:
a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht
in lit. b genannt sind, der EWR-Vertragsstaat, in dem der Emittent seinen
Sitz hat;
b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit
einer Mindeststückelung von 1 000 Euro sowie für jede Emission von
Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers
oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder
einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der
Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder
eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende Stelle ist,
je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden
Person der EWR-Vertragsstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder der
EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder der EWR-Vertragsstaat, in
dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Dieselbe Regelung gilt für
Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten,
vorausgesetzt, dass der Wert solcher Mindeststückelungen annähernd 1 000 Euro
entspricht;
c) für alle Drittstaatsemittenten von
Wertpapieren, die nicht in lit. b genannt sind, je nach Wahl des
Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person entweder
der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem
31. Dezember 2003 öffentlich angeboten werden sollen, oder der
EWR-Vertragsstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den
Drittstaatsemittenten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß seiner Wahl
bestimmt wurde;
13. Aufnahmemitgliedstaat: der EWR-Vertragsstaat,
in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel
angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;
14. Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen
als des geschlossenen Typs: Investmentfonds und Investmentgesellschaften,
a) deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen
eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen,
und
b) deren Anteile auf Verlangen des Anteilinhabers
unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Organismen
zurückgekauft oder abgelöst werden;
15. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen:
Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden und
die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;
16. Billigung: die positive Handlung bei Abschluss
der Vollständigkeitsprüfung des Prospekts durch die dafür zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats – einschließlich der Kohärenz und Verständlichkeit
der vorgelegten Informationen;
17. Basisprospekt: ein Prospekt, der alle in
§ 7 Abs. 1 bis 4 und den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 und – im Falle eines
Nachtrags – auch in § 6 bezeichneten ändernden und ergänzenden Angaben zum
Emittenten und zu den öffentlich anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden
Wertpapieren sowie, nach Wahl des Emittenten, die endgültigen Bedingungen des
Angebots enthält.“
7. § 1
Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
8.
§ 1 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Für die Zwecke
von Abs. 1 Z 5a lit. d gelten die folgenden Kriterien:
1. Der Anleger hat an Wertpapiermärkten Geschäfte
in großem Umfang getätigt und in den letzten vier Quartalen durchschnittlich
mindestens zehn Transaktionen pro Quartal abgeschlossen;
2. der Wert des Wertpapierportfolios des Anlegers
übersteigt 0,5 Millionen Euro;
3. der Anleger ist oder war mindestens ein Jahr
lang im Finanzsektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnisse auf
dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.
(3) Für die Zwecke von
Abs. 1 Z 5a lit. d und e gilt ferner Folgendes: Die FMA hat ein
Register über natürliche Personen sowie KMU zu führen, die als qualifizierte
Anleger angesehen werden. Das Register hat den Namen und eine Zustelladresse
des Anlegers zu enthalten. Das Register hat allen Emittenten und Anbietern zur
Verfügung zu stehen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
Jede natürliche Person oder jedes KMU, die bzw. das als qualifizierter Anleger
angesehen werden möchte, muss sich registrieren lassen, und jeder registrierte
Anleger ist über seinen Antrag unverzüglich aus dem Register zu streichen. Die
FMA ihrerseits kann jederzeit von den registrierten Anlegern einen Nachweis des
aufrechten Bestandes der Registrierungsvoraussetzungen verlangen und für den
Fall, dass dieser nicht erbracht wird, den nachweispflichtigen Anleger von Amts
wegen aus dem Register streichen. Die in das Register eingetragenen natürlichen
Personen und KMU haben dafür zu sorgen, dass der FMA hinsichtlich der im
Register aufscheinenden Informationen jeweils die aktuellen Daten vorliegen.“
9.
§ 2 lautet:
„§ 2. (1) Ein
öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen
Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter
und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
(2) Bei Veranlagungen
ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung durch die FMA.
Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1,
10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von
Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist ein
kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten
ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und
ergänzenden Angaben gleichzuhalten.“
10. In § 3
Abs. 1 Z 1 entfällt der Strichpunkt am Ende und es wird folgende
Wortgruppe angefügt:
„oder der
Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und
unwiderruflich garantierte Wertpapiere;“
11.
In § 3 Abs. 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a und 1b
eingefügt:
„1a. Nichtdividendenwerte, die von einem
EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates
oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im
jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik
Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder
Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im
gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
1b. Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich
von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer
Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im
jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich
oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls
und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;“
12.
§ 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lauten:
„2. Nichtdividendenwerte einer internationalen
Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen
Zentralbank;
3. Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten
dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
a) nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder
austauschbar sind;
b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer
Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
c) den Empfang rückzahlbarer Einlagen
vergegenständlichen;
d) von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der
Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
Bis zu
einem Gesamtgegenwert von weniger als 50 Millionen Euro pro Emittenten,
wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist,
entfällt die Voraussetzung gemäß lit. c und d;“
13. § 3
Abs. 1 Z 6 bis Z 14 lauten:
„6. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern
unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die
solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht
wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in
dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
7. Aktien, die im Austausch für bereits
ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission
dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
8. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im
Wege eines Tauschangebots angeboten werden oder die anlässlich einer
Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sofern jeweils ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats denen eines Prospekts
gleichwertig sind;
9. ein Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot
Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 50 000 Euro
pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit
einer Mindeststückelung von 50 000 Euro;
10. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen
über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100 000 Euro, wobei diese
Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
11. ein Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
12. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen
Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere
bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder von einem
verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden
sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die
Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die
Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
13. Anteile am Kapital der Zentralbanken der
EWR-Vertragsstaaten;
14. Angebote, die sich an weniger als 100
natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen
es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt.“
14. § 3
Abs. 1 Z 15 und 16 entfallen.
15.
§ 3 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Unbeschadet Abs. 1
Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen
Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere
öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch
gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht
gemäß § 2 oder § 74 BörseG ergeben, verbunden.
(3) Jede spätere
Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor Anwendungsfall
der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14
waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der
Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob
es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei
der Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre
ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der
gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14 genannten Bedingungen erfüllt.“
16.
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Die FMA kann
mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 6,
8 und 12 festlegen. Für die Art der Veröffentlichung ist § 10 anzuwenden.“
17. § 3
Abs. 5 entfällt.
18.
§ 4 lautet:
„§ 4. (1)
Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren
oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2
bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die
die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.
(2) In allen
Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen
ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung
ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen
müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen
nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus
nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die
allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten
bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten
sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Auf jeden Fall
müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das
öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt,
selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den
allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben
übereinstimmen.
(5) Besteht keine
Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen
des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder
besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf
von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden,
allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich
das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt
veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen
Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß § 6
Abs. 1 aufzunehmen.
(6) Die FMA kann
kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren
oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der
Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei
begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1
bis 5 aus.“
19. § 6 samt
Überschrift lautet:
„Nachtrag
zum Prospekt
§ 6. (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede
wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt
enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen
beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem
endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, wenn diese früher eintritt,
der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt
werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum
Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist
vom Antragsteller (§ 8a Abs. 1) unverzüglich zumindest gemäß
denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die
Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Gleichzeitig
mit der Veröffentlichung ist der Nachtrag vom Antragsteller bei der FMA zur
Billigung einzureichen und von dieser innerhalb von sieben Bankarbeitstagen ab
Einlangen des Antrags bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8a zu
billigen; die FMA hat der Meldestelle eine Ausfertigung der Billigung zu
übermitteln. Im Falle, dass das Ergebnis des Billigungsverfahrens zu einem
geänderten Nachtragstext führt, ist auch dieser samt einem die bereits erfolgte
Veröffentlichung richtigstellenden Hinweis zu veröffentlichen. Auch die
Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch
die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.
(2) Anleger, die nach
dem Eintritt eines Umstandes, einer Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit im Sinne
des Abs. 1, aber vor Veröffentlichung des darauf bezogenen Nachtrages
bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere oder Veranlagungen
zugesagt haben, haben das Recht, ihre Zusagen innerhalb einer Frist von zwei
Bankarbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. § 5
ist sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um
Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, so ist auch die
in § 5 Abs. 4 genannte Frist anzuwenden.
(3) Die Frist gemäß
Abs. 1 verkürzt sich um zwei Bankarbeitstage, sofern der FMA ein gemäß
§ 8 Abs. 2a kontrollierter Nachtrag oder im Zusammenhang mit
Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, ein
mit Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 2c versehener Nachtrag vorgelegt
wurde.
(4) Bei Nachträgen
(ändernden oder ergänzenden Angaben) von Prospekten von Veranlagungen entfällt
das Erfordernis der Billigung durch die FMA. Diese Nachträge sind stattdessen
gemäß § 8 Abs. 2 zu kontrollieren. Im übrigen gilt bei Nachträgen von
Prospekten von Veranlagungen Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Anbieter den
Kontrollvermerk des Prospektkontrollors unverzüglich an die Meldestelle zu
übermitteln hat.“
20. Nach § 6
wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Gültigkeit
des Prospekts
§ 6a. (1) Ein Prospekt ist nach seiner
Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen
zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß
§ 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird.
(2) Im Falle eines
Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt zwölf Monate gültig.
(3) Bei
Nichtdividendenwerten gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 ist der Prospekt
gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt
ausgegeben wird.
(4) Ein für zum Handel
an einem geregelten Markt zuzulassende Wertpapiere zuvor hinterlegtes
Registrierungsdokument im Sinne von § 7 Abs. 3 ist zwölf Monate
gültig, sofern es gemäß § 75a Abs. 1 BörseG aktualisiert wurde.
(5) Das
Registrierungsdokument ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung, die
gegebenenfalls gemäß § 7a Abs. 3 bis 5 aktualisiert wurde, und der
Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.“
21. § 7
lautet:
„§ 7. (1) Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu
enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich
angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen bzw. zum Handel an dem geregelten
Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein
fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die
Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und
jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren oder Veranlagungen
verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu
analysierender und verständlicher Form darzulegen.
(2) Der Prospekt hat
Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren zu enthalten, die öffentlich
angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.
Er hat ferner eine Zusammenfassung zu enthalten. Die Zusammenfassung hat kurz
und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Merkmale und Risiken
zu nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere
zutreffen, und ist in der Sprache abzufassen, in der der Prospekt ursprünglich
erstellt wurde. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass
1. sie als Einleitung zum Prospekt verstanden
werden sollte und
2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die
betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte
und
3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche
auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht
werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften der EWR-Vertragsstaaten die Kosten für die Übersetzung des
Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und
4. diejenigen Personen, die die Zusammenfassung
einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt
haben, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die
Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie
zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.
Betrifft
der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer
Mindeststückelung von 50 000 Euro zum Handel an einem geregelten
Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden.
(3) Vorbehaltlich des
Abs. 4 kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Prospekt als ein einziges
Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus
mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben auf ein
Registrierungsdokument, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung
aufgeteilt. Das Registrierungsdokument enthält die Angaben zum Emittenten. Die
Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich
angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
werden sollen.
(4) Für die folgenden
Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder
der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt,
aus einem Basisprospekt bestehen, der alle notwendigen Angaben zum Emittenten
und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt
zuzulassenden Wertpapieren enthält:
1. Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine
jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;
2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder
wiederholt von Kreditinstituten begeben werden,
a) sofern die Erlöse aus der Emission dieser
Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in
Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus
den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum
Fälligkeitstermin bieten, und
b) sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz des
betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
2001/24/EG vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen
bestimmt sind.
Die Angaben
des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum
Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten bzw. zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß § 6 zu ergänzen.
Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch
in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu übermitteln und bei
der FMA oder einer hiezu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten
Einrichtung zu hinterlegen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird
und die Übermittlung bzw. Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies,
sofern möglich, vor Beginn des Angebots. Das Emissionsvolumen und der
Emissionskurs sind entweder in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen oder in
diesen im Sinne des Abs. 5 Z 1 zu erläutern.
(5) Für den Fall, dass
der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen, die Gegenstand des
öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können, sind
entweder
1. im Prospekt die Kriterien und/oder die
Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle
des Emissionskurses ein Höchstkurs zu nennen oder
2. im Prospekt vorzusehen, dass die Zusage zum
Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von zwei Bankarbeitstagen
nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses und der Gesamtzahl der
öffentlich angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann.
Der
endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen sind bei der FMA oder einer
hiezu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu
hinterlegen und gemäß § 10 Abs. 3 zu veröffentlichen.
(6) Die FMA kann über
Antrag des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt beantragt, mit Bescheid gestatten, dass
bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn
1. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem
öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder
2. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem
Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die
Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte
Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der mit den
Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, verbundenen Rechte wesentlich
sind, irregeführt wird, oder
3. die entsprechende Information für ein
spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der Finanzlage und
der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers nicht
beeinflusst.
(7) Für den Fall, dass
ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind, dem
Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder den Wertpapieren, auf
die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, hat der Prospekt
unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben zu enthalten,
die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es keine entsprechenden
Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht.
(8) Der Prospekt für
Wertpapiere ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen. Für
Prospekte für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der Prospekt
für Veranlagungen ist gemäß der Anlage C und zwar auf Deutsch oder Englisch
zu erstellen.
(9) Für die
Hinterlegung der Dokumente nach Abs. 4 und 5 kann die FMA per Verordnung
eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung
durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines
Fixkostenanteils nicht überschreiten.“
22.
Nach § 7 werden folgende § 7a, § 7b und § 7c eingefügt:
„§ 7a. (1) Es
ist gestattet, dass der Prospekt Angaben in Form eines Verweises auf ein oder
mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthält, die gemäß
diesem Bundesgesetz oder dem Börsegesetz, insbesondere gemäß § 75a BörseG,
bei der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder bei einer
von ihr gegen angemessene Vergütung hiezu beauftragten Einrichtung hinterlegt
wurden. Dabei muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung
stehenden Angaben handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines
Verweises enthalten.
(2) Werden Angaben in
Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit Querverweisen
vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können.
(3) Ein Emittent,
dessen Registrierungsdokument bereits von der FMA gebilligt wurde, ist zur
Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet,
wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen werden.
(4) In einem solchen
Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise
im Registrierungsdokument angegeben wären, wenn es seit der Billigung des
letzten aktualisierten Registrierungsdokuments oder eines Nachtrags nach
§ 6 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist,
die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten. Die
Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.
(5) Hat ein Emittent
nur ein nicht gebilligtes Registrierungsdokument hinterlegt, so sind alle
Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu billigen.
Sprachenregelung
§ 7b. (1) Soll ein Wertpapier nur im Inland
öffentlich angeboten werden oder soll nur dort die Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt werden, so ist der Prospekt auf Deutsch oder
Englisch oder in einer von der FMA durch Verordnung anerkannten anderen Sprache
zu erstellen und zu veröffentlichen.
(2) Prospekte, die der
FMA sonst als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt werden,
sind in den in Abs. 1 angeführten Sprachen zu erstellen, können aber statt
in diesen Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung
beantragenden Person auch in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall
durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in
Deutsch vorschreiben. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats zur Billigung vorgelegte Prospekt jedoch Wertpapiere
betreffen, die weder im Inland öffentlich angeboten werden sollen noch für die
im Inland die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden
soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen auch
bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache erstellt sein. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
zur Billigung vorgelegte Prospekt Nichtdividendenwerte mit einer
Mindeststückelung von 50 000 Euro betreffen, für die die Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der
Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen ebenso bereits in einer
sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt
sein.
(3) Der FMA bloß gemäß
Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG notifizierte Prospekte können neben den
in Abs. 1 angeführten Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters
oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer in den
internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die
FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer
Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben.
Emittenten
mit Sitz in Drittstaaten
§ 7c. (1) Die FMA kann als zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat einen nach
den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten Prospekt für ein
öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
billigen, wenn
1. dieser Prospekt nach von internationalen
Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen
Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde und
2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf
Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig
sind.
(2) Werden Wertpapiere
eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter Billigung im
Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b und § 8b.“
23. In § 8
Abs. 2 wird nach der Wortgruppe „Der
Prospekt ist“ die
Wortgruppe „bei Veranlagungen“ eingefügt; die Wortgruppe „; sind Wertpapiere, mit denen Bezugsrechte auf
Aktien verbunden sind, die ihrerseits bereits in einem anderen
EWR-Mitgliedstaat, der der Sitzstaat der Aktiengesellschaft ist, zum amtlichen
Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse zugelassen sind, Gegenstand der
Prospektkontrolle, so hat der Kontrollor außerdem die Stellungnahmen der
zuständigen Zulassungsstelle des Sitzstaates einzuholen“ entfällt.
24.
Nach § 8 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Bei Prospekten
von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die
Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der
Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise
Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors
begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt
kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Legt
der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß diesem
Absatz kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a
um je drei Bankarbeitstage. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a
berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem
Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei
denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der
Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte
haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von
der FMA selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere, wenn dem
Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt worden
ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der FMA im Sinne des
Amtshaftungsgesetzes.
(2b) Die FMA hat eine
Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor,
sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Diese
Liste ist auf Grund von Vorschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu
erstellen bzw. zu aktualisieren.
(2c) Bei Prospekten
von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen,
verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wenn
der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener
Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und
für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der
Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener
Börse AG gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde
zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der
Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben
müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten
Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine
Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die
Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.“
25.
§ 8 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Wertpapiere
und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate
Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei der Ermittlung des
Gesamtbetrages einzubeziehen.“
26. In § 8
Abs. 4 und 5 wird je nach dem Ausdruck „271“ die Wortgruppe „und § 271a“ eingefügt.
27.
§ 8 Abs. 8 lautet:
„(8) Dem Antrag auf
Billigung des Prospekts bei der FMA ist der mit den erforderlichen
Unterfertigungen, gegebenenfalls einschließlich der Unterfertigung des
Prospektkontrollors, versehene Prospekt beizuschließen. Der Prospekt von
Veranlagungen hingegen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen,
einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der
Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am
Bankarbeitstage der Veröffentlichung vorliegt.“
28.
Nach § 8 werden folgende § 8a, § 8b und § 8c, je samt
Überschrift, eingefügt:
„Billigung
des Prospekts
§ 8a. (1) Die FMA hat, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat
ist, als zuständige Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über Antrag
des Emittenten oder Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt, die Prospekte zu billigen, wenn diese
vollständig, kohärent und verständlich sind und die sonst gemäß diesem
Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Die FMA kann im
Billigungsverfahren für die Beurteilung der Vollständigkeit, Kohärenz und
Verständlichkeit der Prospekte in § 8 Abs. 2 genannte Personen als
Prospektkontrollore oder sonst als Sachverständige beiziehen. In Verfahren über
Anträge zur Billigung von Prospekten über Wertpapiere, die zum Handel an der
Wiener Börse AG zugelassen werden sollen, kann die FMA vor der Billigung eine
Stellungnahme der Wiener Börse AG im Sinne des § 8 Abs. 2c
beischaffen, sofern eine solche dem Antrag nicht bereits beigeschlossen wurde.
Für die Gebühren der Prospektkontrollore, Sachverständigen oder der Wiener
Börse AG als Stellung nehmender Sachverständiger hat jedenfalls der
Antragsteller aufzukommen.
(2) Die FMA ist im
Billigungsverfahren befugt:
1. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die
eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Aufnahme
zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies
gebietet;
2. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die
eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sowie von
Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die
Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
3. von den Abschlussprüfern und Führungskräften
des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt, sowie von den mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten
Finanzintermediären die Vorlage von Informationen zu verlangen;
4. ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung
zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage
auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen
wurde;
5. die Werbung für jeweils höchstens zehn
aufeinander folgende Bankarbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, wenn
hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde;
6. ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn
sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen
wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen es
verstoßen würde;
7. den Handel an einem geregelten Markt für
jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage auszusetzen oder
von den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu
verlangen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen
wurde;
8. den Handel an einem geregelten Markt zu
untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen wurde;
9. den Umstand bekannt zu machen, dass ein
Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(3) Die FMA teilt dem
Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt beantragenden Person innerhalb von zehn Bankarbeitstagen nach Vorlage des
Prospekts durch Bescheid ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des
Prospekts mit. Ergeht innerhalb der in diesem Absatz und in Abs. 4 genannten
Fristen kein Bescheid der FMA über den Prospekt, so gilt dies nicht als
Billigung.
(4) Die Frist gemäß
Abs. 3 wird auf 20 Bankarbeitstage verlängert, wenn das öffentliche
Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht
zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine
Wertpapiere öffentlich angeboten hat.
(5) Gelangt die FMA zu
der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen
unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, so gelten die in
den Abs. 3 und 4 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, an dem der
Emittent, der Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt beantragende Person diese Informationen vorlegt. In dem in Abs. 3 genannten
Fall hat die FMA dem Emittenten innerhalb von zehn Bankarbeitstagen ab dem
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags Mitteilung zu machen, falls die
Unterlagen unvollständig sind.
(6) Die FMA kann die
Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen
EWR-Vertragsstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist.
Die Übertragung ist zudem dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei
Bankarbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die FMA ihre Entscheidung
getroffen hat. Die FMA kann ihrerseits die Billigung eines Prospektes von der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines anderen
EWR-Vertragsstaats übernehmen. Die Frist gemäß Abs. 3 läuft in diesem Fall
ab dem Tag der Entscheidung der übertragenden zuständigen Behörde. Allfälliges
Fehlverhalten der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates ist der
Republik Österreich als Rechtsträger nicht zuzurechnen.
(7) Der mit der
Billigung versehene Prospekt ist der Meldestelle vom Emittenten, dem Anbieter
bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden
Person, so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der
Veröffentlichung vorliegt.
(8) Die FMA ist nach
der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt auch befugt,
1. zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des
reibungslosen Funktionierens des Marktes vom Emittenten die Bekanntgabe aller
wesentlichen Informationen zu verlangen, die die Bewertung der zum Handel an
geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können;
2. den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von
dem betreffenden geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn
sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den
Anlegerinteressen abträglich wäre;
3. sicherzustellen, dass die Emittenten, deren
Wertpapiere an geregelten Märkten gehandelt werden, die Verpflichtungen nach
den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG einhalten und dass in allen
EWR-Vertragsstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die
Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, alle Anleger die gleichen
Informationen erhalten und alle Wertpapierinhaber, die sich in der gleichen
Lage befinden, vom Emittenten gleich behandelt werden;
4. Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Durchführungsmaßnahmen der
Richtlinie 2003/71/EG zu überprüfen.
Gemeinschaftsweite
Geltung gebilligter Prospekte
§ 8b. (1) Unbeschadet § 8c ist – sofern
Österreich nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist – für das öffentliche Angebot
eines Wertpapiers oder dessen Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligte Prospekt
einschließlich etwaiger erforderlicher Nachträge für ein öffentliches Angebot
oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die (der) FMA gemäß
Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert) wurde. Die
FMA führt für diesen Prospekt keine Billigungsverfahren durch. Dieser Prospekt
gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes gebilligt.
(2) Sind seit der
Billigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten
oder Ungenauigkeiten im Sinne des § 6 aufgetreten, so kann die FMA –
sofern sie davon Kenntnis hat – die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer
Angaben (eines Nachtrages, der gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie
2003/71/EG zu billigen ist) bedarf.
(3) Die FMA als
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihrerseits den
zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb von drei
Bankarbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder der für
die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen
zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb eines Bankarbeitstages
nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der
hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt wurde,
sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine
vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen
Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe
Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung.
(4) Die etwaige
Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 wird in der
Bescheinigung erwähnt und begründet.
Pflichtverletzungen
durch Emittenten aus dem EWR
§ 8c. (1) Stellt die FMA als zuständige Behörde
des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder den mit der
Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzintermediären
Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder dass der Emittent den Pflichten, die
ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt
erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(2) Verstößt der
Emittent oder der mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte
Finanzintermediär trotz der von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als
unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder
Verwaltungsbestimmungen, so ergreift die FMA als zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats alle für den Schutz der Anleger erforderlichen
Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige
Maßnahmen unterrichtet.“
29.
§ 10 lautet:
„§ 10. (1) Ein
Prospekt darf vor der Billigung durch die FMA nicht veröffentlicht werden.
(2) Nach seiner
Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie
praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen
Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen
Bankarbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem
muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren
Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sondern
zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt mindestens
sechs Bankarbeitstage vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht werden.
(3) Der Prospekt gilt
als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er
1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in
wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet
veröffentlicht wurde oder
2. dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei
den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen
werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären
einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen,
zur Verfügung gestellt wurde oder
3. in elektronischer Form auf der Internet-Seite
des Emittenten und gegebenenfalls auf der Internet-Seite der die Wertpapiere
platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der
Zahlstellen veröffentlicht wurde oder
4. in elektronischer Form auf der Internet-Seite
des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde,
veröffentlicht wurde oder
5. in elektronischer Form auf der Internet-Seite
der FMA oder auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene
Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA
entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.
Der FMA ist
vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein
wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung nach Z 1 kann die FMA durch
Verordnung festlegen.
(4) Der Emittent hat
jedenfalls eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 oder 3 zu
veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3
veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.
(5) Die FMA
veröffentlicht auf ihrer Internet-Seite oder auf der Internet-Seite einer von
ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während eines
Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle gebilligten
Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß § 8a gebilligt
wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung
(Hyperlink) zu dem auf der Internet-Seite des Emittenten oder des geregelten
Marktes veröffentlichten Prospekt.
(6) Für den Fall, dass
der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in
Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und
Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem
Publikum gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 kostenlos zur Verfügung
gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen
Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen
Prospekt bilden.
(7) Der Wortlaut und
die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die
veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen
jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von FMA gebilligt
wurde.
(8) Wird der Prospekt
in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom
Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person
oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder
verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt
werden.“
30. In § 11
Abs. 1 wird die Wortgruppe „Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Prospektangaben (§ 7) oder der“ durch die Wortgruppe „Prospektangaben oder die“ ersetzt und wird der Klammerausdruck „(§§ 6 und 10)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6)“ ersetzt.
31. In § 11
Abs. 1 Z 2 entfällt je das Wort „grobes“.
32.
Nach § 11 Abs. 1 Z 2 werden folgende Z 2a und 2b eingefügt:
„2a. der Prospektkontrollor von Prospekten für
Veranlagungen jedoch nur für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes
Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur
Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige
Kontrollen,
2b. bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel
an der Wiener Börse zugelassen wurden, die Wiener Börse AG, jedoch nur für
durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen,
deren Tätigkeit zu Stellungnahmen gemäß § 8 herangezogen wurde, erfolgte
unrichtige oder unvollständige Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 2c,“
33.
§ 11 Abs. 1 werden folgender vierter und fünfter Satz angefügt:
„Für die
Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung wird dann gehaftet, wenn sie –
zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen – irreführend, unrichtig
oder widersprüchlich ist. Die Personen gemäß Z 1 und 2 sowie ein
allfälliger Garantiegeber sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens
und ihrer Stellung – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes –
zu nennen; der Prospekt hat darüber hinaus auch den Wortlaut der jeweiligen den
in § 8 genannten Personen zugeordneten Erklärungen zu enthalten, außerdem
beim allfälligen Garantiegeber, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt
richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des
Prospekts verändern können.“
34. § 11
Abs. 7 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
35. In § 12
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „14
Z 2“ die
Wortgruppe „und der Billigung durch die FMA“ eingefügt, die Wortgruppe „frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist
gemäß § 11 Abs. 7“
durch die Wortgruppe „frühestens
15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle“ ersetzt und die Wortgruppe „Anbietern angemessene Kostenersätze“ wird durch die Wortgruppe „Meldepflichtigen eine angemessene Vergütung“ ersetzt. Weiters wird der Strichpunkt nach
dem Wort „aufzubewahren“ durch einen Punkt zu ersetzt. Danach wird
die Wortgruppe „Führt die FMA gemäß § 8b
Abs. 1 kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle
eine Bestätigung der Notifizierung des Prospekts; in desem Fall entfällt die
Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Mindestunterfertigungen;“ eingefügt. In Abs. 2 wird nach dem
Wort „Unterfertigungen“ die Wortgruppe „und die Billigung oder Notifizierungsbestätigung
der FMA“ eingefügt.
§ 12 Abs. 4 und 5 entfallen.
36. In § 13
Abs. 1 wird die Wortgruppe „im Sinne
des § 2“ durch das
Wort „erstmals“ ersetzt und nach der Wortgruppe „die Laufzeit und“ die Wortgruppe „
, im Falle öffentlicher Angebote,“ eingefügt; weiters wird folgender dritter Satz
angefügt:
„Der
Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden
Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 die von der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN
Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt zu
geben.“
37. In § 13
Abs. 2 wird die Wortgruppe „bis 12
und 15“ durch die
Wortgruppe „ , 12 und 13“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
38. In § 13
Abs. 4 wird nach der Wortgruppe „Hat
die Meldestelle“ die
Wortgruppe „aus den gemäß Abs. 1
erhaltenen Meldungen“
eingefügt und die Wortgruppe „eines
strafbaren Tatbestandes“
durch die Wortgruppe „einer
mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung“ ersetzt.
39. In § 13
Abs. 4 und 5 wird jeweils die Wortgruppe „eine
Staatsanwaltschaft“
durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.
40. In § 14
entfällt die Wortgruppe „Wertpapiere
oder“ sowie die
Wortgruppe „und auch dann, wenn eine
Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt ist“; weiters entfällt in § 14 Z 3
die Wortgruppe „ , über die keine Wertpapiere
ausgestellt werden,“.
41. In § 15
Abs. 1 Z 1 wird das Wort „kontrollierter“ durch das Wort „gebilligter“ und das Wort „kontrollierten“ durch das Wort „gebilligten“ ersetzt; in § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 wird
jeweils die Wortgruppe „den
§§ 6 und 10“ durch
den Ausdruck „§ 6“ ersetzt.
42. In § 16
wird das Wort „Behörde“ durch den Ausdruck „FMA“ ersetzt; die Zahl „20 000“ wird durch die Zahl „35 000“ ersetzt; in § 16 wird weiters jeweils die
Wortgruppe „den §§ 6 und 10“ durch den Ausdruck „§ 6“ ersetzt; weiters wird in der Z 5 nach dem
Ausdruck „§ 13“ die Wortgruppe „und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot
gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist“ eingefügt; weiters wird der Punkt am Ende
von § 16 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 9
angefügt:
„9. Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2
Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder
nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des
Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA
gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung
gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht.
43.
Nach § 16 werden folgende § 16a bis § 16c eingefügt:
„§ 16a. (1) Die
FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder des Börsegesetzes gesetzt wurden, nur nach Maßgabe
der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden
Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu
unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht
ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die
FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt
wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen
die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften
oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von
der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft
über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
a) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde,
oder
b) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der
Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder
c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung
eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen,
vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
§ 16b. (1) Alle Personen, die für die FMA tätig
sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis
gebunden. Die unter das Amtsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an
andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen.
(2) Abs. 1 steht
einer Übermittlung vertraulicher Informationen gemäß § 16c nicht entgegen.
Die auf diesem Wege übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis,
an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese
Informationen erhalten, tätig sind oder waren.
(3) Nach anderen
Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Zusammenarbeit
mit zuständigen Behörden anderer EWR-Vertragsstaaten
§ 16c. Die FMA arbeitet mit den zuständigen Billigungsbehörden
der anderen EWR-Vertragsstaaten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die FMA leistet
den zuständigen Billigungsbehörden anderer EWR-Vertragsstaaten Amtshilfe und nimmt
ihrerseits Amtshilfe von diesen in Anspruch. Informationsübermittlung und
Zusammenarbeit finden insbesondere dann statt, wenn für einen Emittenten mehr
als eine Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist, weil er
verschiedene Gattungen von Wertpapieren ausgibt, oder wenn die Billigung eines
Prospekts gemäß § 8a Abs. 6 an die zuständige Billigungsbehörde eines
anderen EWR-Vertragsstaats übertragen wurde. Sie arbeiten auch eng zusammen,
wenn die Aussetzung oder das Verbot des Handels von Wertpapieren verlangt wird,
die in mehreren EWR-Vertragsstaaten gehandelt werden, um einheitliche
Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen
sicherzustellen und den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die FMA als zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gegebenenfalls die zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats ab dem Stadium, in dem der Fall untersucht wird, um
Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um neue oder seltene Gattungen
von Wertpapieren handelt. Die FMA als zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
um Informationen zu allen Aspekten des betreffenden Marktes ersuchen.
Unbeschadet § 8a kann die FMA die Betreiber von geregelten Märkten je nach
Notwendigkeit konsultieren, insbesondere wenn sie über die Aussetzung des
Handels entscheidet oder einen geregelten Markt auffordert, den Handel
auszusetzen oder zu verbieten.“
44.
Nach § 17 werden folgende § 17a, 17b, § 17c, § 17d und
§ 17e eingefügt:
„§ 17a. Soweit
in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei
der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.
§ 17b. (1) Emittenten mit Sitz in einem
Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt im
Inland zugelassen sind, können die FMA als für sie zuständige Behörde wählen,
sofern diese bei der Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12c in
Betracht gekommen wäre, und diese Entscheidung der FMA bis zum
31. Dezember 2005 mitteilen.
(2)
Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 KMG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 dürfen in Österreich bis zum
31. Dezember 2008 angeboten werden, ohne dass gemäß § 2 ein Prospekt
zu erstellen ist.
(3) Bei gemäß § 2
KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003
prospektpflichtige Angeboten, die vor dem 10. August 2005 begonnen haben
und vor dem 10. November 2005 abgeschlossen wurden, genügt abweichend von
§ 2 KMG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Veröffentlichung eines
gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. 80/2003 errichteten und kontrollierten Prospekts. § 8b
Abs. 3 kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.
(4) § 102
Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. 532/1993, ist nicht mehr anzuwenden.
(5) § 73d
Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung BGBl. 769/1992
ist nicht mehr anzuwenden.
§ 17c. Für die Vollstreckung eines Bescheids nach
diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG
angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.
§ 17d. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß
§ 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 VStG von sechs
Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
§ 17e. Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an
erlassen werden.“
45.
Nach § 19 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 1
Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6,
§ 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a,
2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11
Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13
Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16,
§ 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c,
§ 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xx/xxxx treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5,
§ 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des
9. August 2005 außer Kraft.“
46. Die
Anlagen A und B entfallen.
Artikel 3
Änderung des Börsegesetzes
Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 127/2004, wird wie folgt
geändert.
1.
§ 29 Abs. 1 lautet:
„§ 29. (1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt
durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder
durch ein automatisiertes Handelssystem.“
2.
§ 33 Abs. 1 lautet:
„§ 33. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt
werden, wer
1. mindestens 24 Jahre alt ist,
2. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
3. die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
a) im Fall der Bestellung zu einem Sensal der
Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als
Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder
b) im Fall der Bestellung zu einem Sensal der
Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer
einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich
beeideter Sachverständiger ist.“
3.
§ 35 Abs. 1 lautet:
„§ 35. (1)
Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten
Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln.
Warenbörsesensale sind zusätzlich zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit
berechtigt. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in
Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert
sind.“
4.
§ 43 Abs. 3 lautet:
„(3)
Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze
auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen
Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.“
5. In § 48
Abs. 1 Z 6 entfällt der Beistrich am Ende und es wird die Wortgruppe „oder der Vorlagepflicht gemäß § 75a nicht entspricht,“ angefügt.
6. In § 64
Abs. 1 wird das Wort „Schuldverschreibungen“ durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt.
7. In § 66
Abs. 7 wird das Wort „Schuldverschreibungen“ durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt, das Wort „Anleihebedingungen“ durch das Wort „Emissionsbedingungen“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
8. In § 67
Abs. 1 wird das Wort „Schuldverschreibungen“ durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt.
9. In § 68
Abs. 1 Z 5 wird die Wortgruppe „Die
Wertpapiere“ durch die
Wortgruppe „Aktien und andere
Beteiligungspapiere“
ersetzt.
10. In § 68
Abs. 1 Z 7 wird die Wortgruppe „der
Wertpapiere“ durch das
Wort „der Aktien und anderen
Beteiligungspapiere“
ersetzt.
11. In § 68
Abs. 4 wird das Wort „Schuldverschreibungen“ durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt, das Wort „Anleihebedingungen“ durch das Wort „Emissionsbedingungen“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
12. In § 69
Abs. 1 wird das Wort „Schuldverschreibungen“ je durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt und das Wort „Anleihebedingungen“ durch das Wort „Emissionsbedingungen“ ersetzt.
13. In § 72
Abs. 2 wird je das Wort „Schuldverschreibungen“ durch das Wort „Nichtdividendenwerte“ ersetzt.
14.
§ 72 Abs. 3 Z 7 lautet:
„7. den gemäß § 74 gebilligten Prospekt oder
den sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligten Prospekt samt Bestätigung
der FMA über die gemäß § 8b KMG erfolgte Notifizierung, je in zweifacher
Ausfertigung;“
15.
§ 74 lautet:
„§ 74. Der
Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen
und von der FMA gemäß § 2 KMG zu billigen.“
16.
§ 75 Abs. 1 Z 1 bis 8 lauten:
„1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf
Monaten weniger als 10% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die
bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;
2. Aktien, die im Austausch für bereits an
demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung
ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung
des Emittenten verbunden ist;
3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im
Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht
wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig
sind;
4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung
angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein
Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des
Prospekts gleichwertig sind;
5. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern
unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die
solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien
derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben
geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde,
das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die
Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen
Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem
verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden
sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die
Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen
sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl
und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu
dem Angebot dargelegt werden;
7. Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch
von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren
verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben
Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten
Markt zugelassen sind;
8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem
anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen
erfüllen:
a) Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben
Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen
geregelten Markt zugelassen;
b) für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen
geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum
gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung
gestellt wurde;
c) mit Ausnahme der unter lit. b geregelten
Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur
Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den
Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG
gebilligt;
d) die laufenden Pflichten betreffend den Handel
an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;
e) die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers
zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt,
hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache
veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des EWR-Vertragsstaats
anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung
angestrebt wird;
f) das zusammenfassende Dokument gemäß lit. e
wird dem Publikum in dem EWR-Vertragsstaat, in dem sich der geregelte Markt
befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in
§ 10 Abs. 3 KMG vorgesehenen Weise veröffentlicht und
g) der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments
entspricht § 7 Abs. 2 KMG. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben,
wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten
entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden,
erhältlich sind.“
17. § 75
Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Prospektpflicht
gemäß § 74 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3 Abs. 1
Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.
(3) Die FMA kann
mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 3
bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden.“
18. § 75
Abs. 4 und 5 entfallen.
19. 75a lautet:
„§ 75a. (1)
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle
Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen
zwölf Monaten in einem oder mehreren EWR-Vertragsstaaten und in Drittstaaten
auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den
einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten
und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt
haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den
Gesellschaftsrechtrichtlinien, der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli
2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
gefordert werden.
(2) Das Dokument wird,
sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, bei der FMA oder der von dieser
hiezu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung nach der
Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf
Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. Für die Hinterlegung der
Dokumente kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren
dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter
Berücksichtigung eines Fixkostenanteil nicht überschreiten.
(3) Die in Abs. 1
genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit
einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.“
20. §§ 76 bis
80 entfallen.
21. In § 82
Abs. 8 und in § 83 Abs. 5 wird je der Ausdruck „§ 78“ durch den Ausdruck „§ 10
KMG“ ersetzt und in
§ 87 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 78
Abs. 1“ durch den
Ausdruck „§ 10 KMG“ ersetzt.
22.
Nach § 101d wird folgender § 101e eingefügt:
„§ 101e. Bei
Zulassungsanträgen gemäß § 72, die vor dem 10. August 2005 beim
Börseunternehmen eingebracht worden sind und denen vor dem 10. November
2005 stattgegeben wurde, genügt abweichend von § 2 KMG die
Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes in der Fassung
BGBl. I 127/2004 errichteten Prospekts. Die Zuständigkeit, das Verfahren
und die Entscheidung über die Prospektprüfung (§ 77 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1989) richten sich ausschließlich nach
der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden Rechtslage. § 8b
Abs. 3 KMG kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.“
23. Nach § 102
Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 29
Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 43
Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 6, § 64 Abs. 1, § 66
Abs. 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Z 5 und 7,
§ 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 2 und 3
Z 7, § 74, § 75 Abs. 1 bis 3, § 75a, § 82
Abs. 8, § 83 Abs. 5, § 87 Abs. 1 und § 101e in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit
10. August 2005 in Kraft. § 75 Abs. 4 und 5, §§ 76 bis 80
sowie die Anlagen A bis J treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer
Kraft.“
24. Die
Anlagen A bis J entfallen.
Artikel 4
Änderung des Investmentfondsgesetzes
Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 9/2005, wird wie folgt geändert.
1.
§ 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die FMA
kann die in Anlage E Schema E genannten Angaben durch Verordnung näher
konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck
ergänzen. Dabei ist auf die Anlegerinteressen und auf das
gemeinschaftsrechtliche Erfordernis eines harmonisierten Prospekts Bedacht zu
nehmen.“
2. In § 6
Abs. 3 zweiter Satz entfällt der Punkt am Ende und es wird daran die
Wortgruppe „mit der Maßgabe, dass die
Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des
Kapitalanlagefonds zu berechnen ist.“ angefügt.
3.
§ 21 Abs. 2 wird folgender vierter Satz angefügt:
„Die FMA
kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die
Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate
vorgeschrieben werden können.“
4. Nach § 48
wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 48a. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
5.
Nach § 49 Abs. 18 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 6
Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 2 und § 48a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit 10. August 2005 in
Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 127/2004, wird wie folgt
geändert.
1. In § 30
Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „§ 2
Abs. 1 Z 4“
durch den Ausdruck „§ 48q
Abs. 1 BörseG“
ersetzt.
2.
Nach § 34 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 30
Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxxx/xx tritt mit 10. August 2005 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, wird
wie folgt geändert.
1. In § 2
Abs. 3 entfällt das Wort „und“ vor der Wortgruppe „im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I
Nr. 70/2004,“ und
es wird nach dem Ausdruck „2004,“ die Wortgruppe „und im Kapitalmarktgesetz, BGBl.
Nr. 625/1991,“
eingefügt.
2.
Nach § 28 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 2
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx tritt
mit 10. August 2005 in Kraft.“