Vorblatt

Probleme:

Umsetzungsbedarf bezüglich der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 64).

Ziele:

Erleichterung des grenzüberschreitenden Anbietens von Wertpapieren; Erleichterung von gleichzeitiger Notierung an Börsen mehrerer Mitgliedstaaten.

Problemlösung:

Vereinheitlichung der Prospektvorschriften für Verkaufsprospekte und Börseprospekte von Wertpapieren; Schaffung eines einheitlichen „europäischen Passes“ für Prospekte von Wertpapieren.

Finanzielle Auswirkungen:

      Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Billigungsbehörde und Verwaltungsstrafbehörde im Bereich des Prospektwesens bei Wertpapieren ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Gemäß § 19 Abs. 4 FMABG leistet der Bund der Finanzmarktaufsichtsbehörde für ihre Kosten einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro pro Geschäftsjahr. Für den Bund entstehen daher insgesamt durch diese Novelle keine zusätzlichen Kosten.

      Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

      Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

1.      Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Kapitalmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Kapitalmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

2.      Die Änderungen auf Grund der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Kapitalmarktbereich sind per se beschäftigungsneutral. Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Gesetzentwurf setzt das Gemeinschaftsrecht vollständig um.

Alternativen:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Novelle zum Kapitalmarktgesetz und zum Börsegesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, umgesetzt. (Das bisherige maßgebliche Gemeinschaftsrecht für Prospekte und damit die Grundlage für das KMG und das Prospektregime im BörseG, nämlich die Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, und die Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist, wurden aufgehoben bzw. sind obsolet.)

Inhaltlich zielt dieses Gesetz darauf ab, die Prospektregeln für Verkaufsprospekte bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren und für Prospekte bei Börsezulassungen zu vereinheitlichen, wobei gleichzeitig erhebliche Veränderungen der Regelungen vorgesehen sind. Wesentlichste Änderung ist, dass einmal gebilligte Prospekte europaweit anerkannt sein sollen und keine weiteren nationalen Prüfungen der Prospekte erfolgen dürfen, wenn die Wertpapiere auch in anderen Mitgliedstaaten angeboten oder zum Börsehandel zugelassen werden (einheitlicher europäischer Pass).

Das Regime für Prospekte von Veranlagungen (das sind im Wesentlichen Beteiligungen, über die keine Aktien ausgegeben werden) ist von der gegenständlichen Richtlinie nicht erfasst und bleibt entsprechend der bisherigen Rechtslage und zwar als eigenes System weitgehend erhalten.

Die den Mitgliedstaaten in der Richtlinie ermöglichten Optionen für Anwendungserleichterungen und Übergangsbestimmungen wurden genützt, um dem österreichischen Kapitalmarkt einen reibungslosen Übergang auf das neue Prospektregime zu erleichtern und um Wettbewerbsnachteile hintanzuhalten.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinie.

Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird die Richtlinie 2003/71/EG mit „RL“ abgekürzt.

Besonderer Teil

Zu Art. 2 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes):

Zu § 1 Abs. 1 bis 4:

Für die Zwecke des Anlegerschutzes müssen alle öffentlich angebotenen oder zum Handel an geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen zugelassenen Dividendenwerte und Nichtdividendenwerte, d. h. nicht nur Wertpapiere, die zur amtlichen Notierung an der Börse zugelassen sind, erfasst werden. Die breitgefasste Definition der Wertpapiere in dieser Bestimmung, die auch Optionsscheine und Covered Warrants sowie Zertifikate erfasst, gilt nur für dieses Bundesgesetz und berührt daher in keiner Weise die verschiedenen Definitionen von Finanzinstrumenten, die in anderen Bundesgesetzen für andere Zwecke (zB Steuerzwecke) verwendet werden. Einige der in dieser Bestimmung definierten Wertpapiere berechtigen den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren oder zum Empfang eines Barbetrags im Rahmen eines Barausgleichs, der durch Bezugnahme auf andere Instrumente, namentlich übertragbare Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Renditen, Rohstoffe oder andere Indizes oder Messzahlen festgesetzt wird. Die Emission von Wertpapieren, die im Falle der Ausgabe von Nichtdividendenwerten auf der Grundlage eines Angebotsprogramms einen ähnlichen Typ und/oder eine ähnliche Klasse aufweisen, einschließlich Optionsscheine und Zertifikate jeder Form, sowie die Emission von Wertpapieren, die dauernd oder wiederholt ausgegeben werden, sind so zu verstehen, dass nicht nur identische Wertpapiere abgedeckt werden, sondern auch Wertpapiere, die nach allgemeinen Gesichtspunkten in eine Kategorie gehören. Diese Wertpapiere können unterschiedliche Produkte, wie zB Schuldverschreibungen, Zertifikate und Optionsscheine, oder gleiche Produkte in ein und demselben Programm zusammenfassen und unterschiedliche Merkmale, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für die Vorrangigkeit, der Typen der Basiswerte oder der Grundlage, auf der der Rückzahlungsbetrag oder die Kuponzahlung zu berechnen ist, aufweisen. Ein wesentliches Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Anlegerschutz. Deshalb ist es angebracht, den unterschiedlichen Schutzanforderungen für die verschiedenen Anlegerkategorien und ihrem jeweiligen Sachverstand Rechnung zu tragen. Die Angaben gemäß dem Prospekt werden für Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, nicht gefordert. Dagegen ist bei Weiterveräußerung an das Publikum oder bei öffentlichem Handel die Veröffentlichung eines Prospekts erforderlich. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird Art. 2 Abs. 1 lit. d der RL umgesetzt. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird Art. 2 Abs. 1 lit. h der RL umgesetzt. In § 1 Abs. 1 Z 3 werden die nicht in § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten sonstigen vertretbaren Wertpapiere berücksichtigt. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird Art. 2 Abs. 1 lit. a der RL umgesetzt. In § 1 Abs. 1 Z 4a und 4b wird Art. 2 Abs. 1 lit. b und c der RL umgesetzt. In § 1 Abs. 1 Z 5a wird Art. 2 Abs. 1 lit. e der RL umgesetzt. In § 1 Abs. 1 Z 6 wird Art. 2 Abs. 1 lit. i der RL umgesetzt. In § 1 Abs. 1 Z 7 und 8 wird Art. 2 Abs. 1 lit. f und g der RL umgesetzt; in § 1 Abs. 1 Z 9 bis 17 wird Art. 2 Abs. 1 lit. j bis r der RL umgesetzt. In § 1 Abs. 2 wird Art. 2 Abs. 2 der RL umgesetzt. In § 1 Abs. 3 wird Art. 2 Abs. 3 der RL umgesetzt.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs, die nicht durch § 3 Abs. 1 Z 4 von der Prospektpflicht ausgenommen sind, sind „Veranlagungen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Reine Eingaben (Kurseingaben) in Handels- bzw. Ordersysteme, gesetzlich gebotene Veröffentlichungen und Aktivitäten im Zusammenhang mit Marketmakerfunktionen gelten nicht als öffentliches Angebot. Bloße Informationen in banküblichen Informationssystemen wie Reuters oder Bloomberg, sofern sie nicht dem Publikum zugänglich sind, stellen kein öffentliches Angebot dar.

„Wandelanleihen“ (unter der Voraussetzung in § 1 Abs. 1 Z 4a) sind „Dividendenwerte“ im Sinne des KMG.

In das Register der qualifizierten Anleger sind nur qualifizierte Anleger nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. d und lit. e einzutragen, also nur diejenigen, „die mit Bescheid eingetragen“ sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 ist mittlerweile durch Berichtigung im Amtsblatt Nr. L 215 vom 16.6.2004 S. 3-103 geändert worden.

Zu § 2:

Für die Durchführung der Billigung des Prospekts ist gemäß § 8a KMG bzw. § 74 BörseG die FMA zuständig.

Zu § 3 Abs. 1:

In § 3 Abs. 1 Z 1 wird Art. 1 Abs. 2 lit. d der RL berücksichtigt, sofern Bund oder Länder garantieren; außerdem Art. 1 Abs. 2 lit. b der RL in Bezug auf die Oesterreichische Nationalbank. In § 3 Abs. 1 Z 1a wird Art. 1 Abs. 2 lit. b der RL berücksichtigt. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird Art. 1 Abs. 2 lit. b der RL berücksichtigt, soweit bestimmte internationale Organisationen vom Anwendungsbereich der RL ausgenommen sind. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird Art. 1 Abs. 2 lit. f und j der RL berücksichtigt. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird Art. 4 Abs. 1 lit. d der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird Art. 4 Abs. 1 lit. a der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 8 wird Art. 4 Abs. 1 lit. b und c der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 9 wird Art. 3 Abs. 2 lit. c und d umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 10 wird Art. 3 Abs. 2 lit. e der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 11 wird Art. 3 Abs. 2 lit. a der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 13 wird Art. 1 Abs. 2 lit. c der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 14 wird außerdem Art. 3 Abs. 2 lit. b umgesetzt.

Zu § 3 Abs. 1 Z 3 wurde klarstellend als Bezugsgröße der Emittent angeführt.

Zu § 3 Abs. 2:

In § 3 Abs. 2 wird Art. 1 Abs. 3 der RL umgesetzt.

Zu § 3 Abs. 3:

In § 3 Abs. 3 wird Art. 3 Abs. 2 der RL umgesetzt. Adressat von § 3 Abs. 3 ist derjenige, der das prospektpflichtige Angebot auslöst, also jedenfalls der Anbieter – also nicht der Emittent, wenn er nicht gleichzeitig der Anbieter ist; ebensowenig der Anbieter des ehemals prospektbefreiten Angebots, wenn er nicht gleichzeitig der aktuelle Anbieter ist.

Zu § 3 Abs. 4:

Derzeit werden im Zuge des Level 3 Prozesses zur RL zwischen CESR und den Marktteilnehmern Gespräche geführt, welche Inhalte ein solches Dokument haben soll. Die Ergebnisse sind für nächstes Jahr zu erwarten. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung der RL soll die FMA die Möglichkeit haben, die Ergebnisse der Gespräche in Form einer Verordnung vorzuschreiben. Die Zurverfügungstellung des Dokuments muss auf dieselbe Art und Weise erfolgen wie die eines Prospekts.

Zu § 4:

In § 4 wird Art. 15 der RL umgesetzt. Die FMA muss ausschließlich bei Vorliegen eines begründeten Verdachts tätig werden. Ein solcher liegt etwa dann vor, wenn ein Anleger konkrete Hinweise liefert oder wenn in einer der Billigungsbehörde zur Kenntnis gelangten Werbung der Hinweis gemäß Abs. 2 fehlt. Die Billigungsbehörde trifft ohne Vorliegen hinreichender Anzeichen keine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung, ob die Werbegrundsätze eingehalten wurden.

Zu § 6:

Jeder neue Umstand, der die Anlageentscheidung beeinflussen könnte und nach der Veröffentlichung des Prospekts, aber vor dem Schluss des öffentlichen Angebots oder der Aufnahme des Handels an einem geregelten Markt eintritt, sollte von den Anlegern angemessen bewertet werden können und erfordert deshalb die Billigung und Verbreitung eines Nachtrags zum Prospekt. In § 6 wird Art. 16 der RL umgesetzt.

Die Möglichkeit, den Nachtrag vor dessen Billigung zu veröffentlichen, ist im Interesse des Anlegers, der dadurch aktuell informiert werden kann. Sie ist auch im Interesse der Emittenten/Anbieter, da von der Veröffentlichung der Ablauf der Rücktrittsfrist abhängt und schließlich auch im Interesse der Billigungsbehörde, da diese bei der Billigung einem geringeren Zeitdruck ausgesetzt ist. Die Anwendung von § 6 Abs. 1 dritter Satz könnte ihrerseits die Rücktrittsfrist auslösen, wenn der Tatbestand von § 6 Abs. 1 erster Satz erfüllt ist.

Das öffentliche Angebot endet spätestens dann, wenn die Platzierung abgeschlossen ist und dies liegt jedenfalls dann vor, wenn die vom Anbieter insgesamt verkaufte Anzahl von Wertpapieren der Gesamtanzahl der Wertpapiere der Emission entspricht.

Das öffentliche Angebot endet jedenfalls auch dann, wenn die Zulassung des öffentlich angebotenen Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt erfolgt. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Erstellung und Billigung allfälliger Nachträge (oder Prospekte) im Falle weiterer Angebote dieser Wertpapiere.

In einem Prospekt gemäß KMG muss jeweils angegeben sein, ob und bis zu welcher Höhe und auf Grund welcher Umstände eine Erhöhung des Gesamtemissionsvolumens vorgesehen ist (zB Aufstockung eines Anleihevolumens, Greenshoe usw.). Die tatsächliche Aufstockung des Gesamtvolumens löst die Nachtragspflicht gemäß § 6 dann nicht aus.

Zu § 6a:

In § 6a wird Art. 9 der RL umgesetzt.

Zu § 7:

Vollständige Informationen über Wertpapiere und deren Emittenten kommen – zusammen mit den Wohlverhaltensregeln – dem Anlegerschutz zugute. Darüber hinaus stellen diese Informationen ein wirksames Mittel dar, um das Vertrauen in die Wertpapiere zu erhöhen und so zur reibungslosen Funktionsweise und zur Entwicklung der Wertpapiermärkte beizutragen. Die geeignete Form zur Bereitstellung dieser Informationen ist die Veröffentlichung eines Prospekts. Anlagen in Wertpapieren sind – wie alle anderen Anlageformen – mit Risiken behaftet. Deshalb sind Schutzmaßnahmen zur Absicherung der Interessen der derzeitigen und potenziellen Anleger erforderlich, um sie in die Lage zu versetzen, eine fundierte Bewertung der Anlagerisiken vornehmen und somit Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen zu können. Diese Informationen, die in Bezug auf die finanziellen Gegebenheiten des Emittenten und die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte ausreichend und so objektiv wie möglich sein sollten, müssen in leicht zu analysierender und verständlicher Form vorgelegt werden. Information ist ein zentrales Element des Anlegerschutzes; der Prospekt hat daher eine Zusammenfassung zu enthalten, die die wesentlichen Merkmale und Risiken, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen, nennt. Damit diese Information leicht zugänglich ist, hat die Zusammenfassung in allgemein verständlicher Sprache abgefasst zu werden und sollte in der Regel nicht mehr als 2.500 Wörter in der Sprache umfassen, in der der ursprüngliche Prospekt abgefasst wurde. Schnellverfahren für Emittenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und häufig auf diesen Märkten Kapital aufnehmen, machen die Einführung einer neuen Aufmachung für Prospekte erforderlich, mit denen etwa Emissionsprogramme angeboten werden, sowie die Einführung eines neuen Systems für das Registrierungsformular. Es steht den Emittenten frei, nicht auf diese Aufmachung zurückzugreifen, sondern stattdessen den Prospekt als ein einziges Dokument zu erstellen. Der Inhalt des Basisprospekts sollte insbesondere der Flexibilität Rechnung tragen, die in Bezug auf die Angaben zu den Wertpapieren erforderlich ist. Die Nichtaufnahme sensibler Informationen in einen Prospekt kann von der Billigungsbehörde unter bestimmten Umständen durch Gewährung einer Ausnahme gestattet werden, um nachteilige Situationen für einen Emittenten zu vermeiden. In § 7 Abs. 1 bis 4 wird Art. 5 der RL umgesetzt. In § 7 Abs. 5 bis 7 wird Art. 8 der RL umgesetzt. Unter dem in § 7 Abs. 5 Z 1 verwendeten Begriff des „Höchstkurses“ ist auch ein Preisband zu verstehen.

Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie nach Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu veröffentlichen und bei der Billigungsbehörde zu hinterlegen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und dies, sofern möglich, vor Beginn des Angebots.

Zu § 7a:

Die Möglichkeit, dass Emittenten Angaben in Form eines Verweises auf Dokumente aufnehmen können, die die im Prospekt geforderten Angaben enthalten, sofern die betreffenden Dokumente zuvor bei der Billigungsbehörde oder einer von ihr hiezu beauftragten Einrichtung hinterlegt wurden, sollte die Erstellung eines Prospekts erleichtern und die Kosten für die Emittenten senken, ohne dass dadurch der Anlegerschutz beeinträchtigt wird.

In § 7a Abs. 1 und 2 wird Art. 11 der RL umgesetzt. In § 7a Abs. 3 bis 5 wird Art. 12 der RL umgesetzt.

Zu § 7b:

In § 7b wird Art. 19 der RL umgesetzt. Die Pflicht eines Emittenten, den gesamten Prospekt in alle relevanten Amtssprachen zu übersetzen, ist grenzüberschreitenden Angeboten oder dem Vielfach-Handel abträglich. Um grenzüberschreitende Angebote zu erleichtern, ist in den Fällen des Abs. 2 und 3 lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch zu verlangen, sofern der Prospekt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt wurde.

In Vollziehung der Verordnungsermächtigung hat die FMA die Interessen des Kapitalmarktes und der Anleger zu berücksichtigen.

Zu § 7c:

Um sicherzustellen, dass die Ziele dieses Bundesgesetzes vollständig verwirklicht werden, ist es erforderlich, auch Wertpapiere in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes aufzunehmen, die von Emittenten begeben wurden, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen. In § 7c wird Art. 20 der RL umgesetzt.

Zu § 8:

§ 8 schafft ein unterschiedliches Kontrollregime für Veranlagungen und Wertpapiere, das auch mit der unterschiedlichen Verantwortlichkeit der Kontrollore gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 2a korreliert. Bei Prospekten von Wertpapieren können die Billigungswerber vor Antragseinbringung bei der FMA flexibel entscheiden, ob sie bereits einen Prospektkontrollvermerk eines Prospektkontrollors beibringen oder auch nicht. Die mit einem Kontrollvermerk versehenen Prospekte für Wertpapiere reduzieren jedenfalls die Verfahrensfrist für die FMA, die bei Fehlen eines Kontrollvermerks im Rahmen des Billigungsverfahrens Kontrollore mit der Prospektprüfung (als Beweismittel) beauftragen kann. Insoweit eine Kontrolle von Angaben der Zukunftsaussichten des Emittenten erfolgt, kann eine solche hinsichtlich der Annahmen naturgemäß nur als Plausibilitätskontrolle erfolgen. (Soferne es sich um Wertpapiere handelt, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, gilt das vorher Gesagte mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prospektkontrolle eine Stellungnahme der Wiener Börse AG tritt, die die Prospektkontrolle durch einen Prospektkontrollor ersetzt. Für solche Papiere führt nur die Beibringung dieser Stellungnahme der Wiener Börse AG zur Verkürzung der Verfahrensfrist. Die Haftung der Wiener Börse AG ist in § 11 Abs. 1 Z 2b geregelt.)

Soweit nicht die Prospekte von „Veranlagungen“ im Sinne des KMG geprüft werden, wird das bisherige Prüfungsregime, das eine materielle Prüfung des Prospekts vorgesehen hat (Richtigkeit des Prospekts) durch das neue Regime, das als Prüfungsmaßstab die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz vorsieht, ersetzt. Dieses neue Prüfungsregime zielt daher nicht auf die Prüfung der Richtigkeit des Inhaltes des Prospekts ab.

§ 8 Abs. 2a 6. Satz stellt klar, dass es für die grundsätzliche Beurteilung eines „Prüfgutachtens“ eines Kontrollors durch die FMA keinen Unterschied macht, ob dem Billigungsantrag ein Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigelegt wurde oder die FMA ein „Prüfgutachten“ eines Prospektkontrollors im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beigeschafft hat.

Unter „Kohärenz“ als Prüfungsmaßstab wird die „Freiheit von Widersprüchen“ verstanden.

In § 8 Abs. 4 und 5 wird bei den Ausschließungsgründen das GesRÄG 2005 (Erweiterung um § 271a HGB) berücksichtigt.

Zu § 8a:

In § 8a wird Art. 13 der RL umgesetzt. Ebenso wird Art. 21 der RL umgesetzt.

Die Beiziehung von Prospektkontrolloren oder sonstigen Sachverständigen hat nach Maßgabe des konkreten Falles zu erfolgen. Bei einfachen Produkten kann die FMA wohl den Prospekt auch ohne Beischaffung eines Sachverständigenbeweises billigen.

Zu § 8b:

Die zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. In § 8b werden Art. 17 und 18 der RL umgesetzt.

Zu § 8c:

In § 8c wird Art. 23 der RL umgesetzt.

Zu § 10:

Um die Verbreitung der verschiedenen den Prospekt ausmachenden Dokumente zu erleichtern, sollte der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel wie das Internet gefördert werden. Der Prospekt hat Anlegern auf Anfrage stets kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden. In § 10 wird Art. 14 der RL umgesetzt. Die Option in Art. 14 Abs. 3 wurde wahrgenommen.

Zu § 11 Abs. 1:

In § 11 Abs. 1 wird Art. 6 der RL umgesetzt. In § 11 Abs. 1 wird bei der Haftung infolge fehlerhafter Kontrolle durch die Prospektkontrollore/Stellungnehmer differenziert. Das hat seine Rechtfertigung im unterschiedlichen Prüfungsregime nach § 8 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 2a bis c.

Zu § 11 Abs. 7:

Die Präklusivfrist wurde primär aus Verbraucherschutzgründen verdoppelt.

Zu § 12:

In § 12 wird die neue Stellung der Meldestelle berücksichtigt. Die Neuregelung der Aufbewahrungsfrist erleichtert die Feststellbarkeit ihres Beginns.

Zu § 13:

In § 13 werden die Meldeinhalte an die Ausnahmen gemäß § 3 angepasst. Die Meldepflicht soll nur den Primärmarkt erfassen. Außerdem wird für Identifizierungszwecke beabsichtigter Emissionen die Mitteilung der ISIN verpflichtend. Unter ISIN versteht man die Wertpapierkennnummer gemäß ISO (International Organization for Standardization) – Standard 6166.

Zu § 14:

§ 14 beschränkt das Immobiliensonderrecht auf Veranlagungen.

Zu § 15:

§ 15 berücksichtigt das neue Kontroll- bzw. Billigungsregime.

Zu § 16:

Diverse zusätzliche Pflichten werden unter Verwaltungsstrafsanktion gesetzt, weiters wird der Verwaltungsstrafrahmen entsprechend den sonstigen im Bank- und Kapitalmarktrecht üblichen Verwaltungsstrafen angeglichen. Die Meldepflicht in § 13 besteht auch bei nichtöffentlichen Angeboten und bei prospektbefreiten Angeboten, daher war dies in § 16 Z 5 entsprechend zu berücksichtigen. Im übrigen geht typischer (wenn auch nicht notwendiger) Weise) mit der Zulassung von Wertpapieren zum Börsehandel auch ein öffentliches Angebot einher, wodurch die Strafsanktionen wie in § 16 sich im Regelfall auch auf Angebote unter Verwendung von Börseprospekten beziehen.

Zu § 16a:

In § 16a wird Art. 25 Abs. 2 der RL umgesetzt. Die Neuregelung normiert die Befugnis der FMA, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Umstand bekannt machen zu können, dass ein Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies stellt ein Novum zu den bisherigen, weitaus engeren Befugnissen nach geltender Rechtslage (vgl. etwa hiezu § 24 Abs. 6 WAG) dar. § 16a bezieht sich nur auf Verwaltungsmaßnahmen.

Zu § 16b:

In § 16b wird Art. 22 Abs. 1 und 3 umgesetzt.

Zu § 16c:

In § 16c wird Art. 22 Abs. 2 der RL umgesetzt. Hiebei handelt es sich nicht um Amtshilfe im Sinne des Art. 22 B-VG.

Zu § 17a:

Hiedurch wird Gleichbehandlung erreicht. Diese Neuregelung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der RL.

Zu § 17b:

In § 17b wird Art. 30 der RL umgesetzt.

In Abs. 4 und 5 werden im BWG und VAG enthaltene durch die RL obsolete Prospektvorschriften ausdrücklich beseitigt.

Zu § 17c:

Analog zu § 96 BWG wird der Strafrahmen im Vergleich zu § 5 Abs. 3 VVG hinaufgesetzt und eine Zwangsstrafe bis zu 35 000 Euro normiert.

Zu § 17d:

In § 17d wird die Verfolgungsverjährung der sonstigen im Bank- und Kapitalmarktrecht üblichen längeren Frist angeglichen.

Zu § 17e:

Ermöglicht ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Verordnungen der FMA und dieser Novelle.

Zu Entfall der Anlagen A und B:

Der Entfall der Anlagen hat zu erfolgen, da hinkünftig die Prospekte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen sind.

Zu Art. 3 (Änderung des Börsegesetzes):

Zu § 29 Abs. 1:

Der Handel durch ein automatisiertes Handelssystem ist mittlerweile auch an der Warenbörse möglich. Die vorgesehene Ergänzung stellt daher lediglich eine Anpassung des Gesetzestextes an die Gegebenheiten des elektronischen Zeitalters dar.

Zu § 33 Abs. 1:

Den Sensalen kommt im elektronischen Zeitalter nicht mehr jene Bedeutung zu, die sie früher hatten. Insbesondere an der Warenbörse hat ihre Zahl mangels ausreichender Verdienstmöglichkeiten stark abgenommen. Die Absolvierung einer dreijährigen Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers wird daher vor allem aus wirtschaftlichen Gründen immer schwieriger, wenn nicht unmöglich, auch wenn für Warenbörsesensale in bestimmten Bereichen durchaus ein Bedarf gegeben ist. Die genannte dreijährige Praxis soll daher durch eine Praxis in qualifizierter Stellung in einem Unternehmen ersetzt werden, zu dessen Unternehmensgegenstand Waren zählen, die zum Handel an einer Warenbörse zugelassen sind. Diese Praxis kann jedoch durch eine Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger für eine einschlägige Branche ersetzt werden.

Zu § 35 Abs. 1:

Im Bereich der Warenbörse ist vor allem im internationalen Handel seit jeher die Durchführung von Qualitätskontrollen und die Ausstellung von Inspection Certificates sowie von Phytosanitär-Zeugnissen (vor allem im Holzhandel) und die Durchführung von Expertisen und Gutachten von Bedeutung (siehe auch Regulativ für amtliche Expertisen und amtliche Musterziehungen, die Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wiener Börse AG sind). Diese beispielhaft angeführten Arten von Gutachtertätigkeit sollen von Warenbörsesensalen auch in ihrer Sensalenfunktion ausgeübt werden dürfen.

Zu § 43 Abs. 3:

Die bisher nur einmalige Verlängerungsmöglichkeit kann in der Praxis zu Problemen führen und widerspricht auch der Tendenz zu längeren Lebensarbeitszeiten und den Gegebenheiten in anderen freien Berufen.

Zu § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 1:

Das Börsegesetz erlaubt bereits die Zulassung von Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel, zum Geregelten Freiverkehr und zum Ungeregelten Dritten Markt, für die regelmäßig Basisprospekte erstellt werden. Diese Programme beinhalten in der Regel auch Produkte, die nicht reine Anleihen sind wie zB Indexzertifikate. Um ein Listing von Emissionsprogrammen in dem Umfang zu ermöglichen, für den auch Basisprospekte erstellt werden können, ist daher eine Anpassung der entsprechenden Formulierungen im Börsegesetz an die für den Basisprospekt verwendete Terminologie notwendig. Nichtdividendenwerte sind natürlich solche, wie sie im KMG definiert sind.

Zu § 68 Abs. 1 Z 5 und 7:

Durch den Wegfall des Dritten Markts als geregelter Markt ergibt sich die Notwendigkeit den Geregelten Freiverkehr grundsätzlich auch für private Platzierungen zu öffnen, da die Veranlagungsvorschriften für die Investments institutioneller Anleger einen geregelten Markt vorschreiben. Der Trend bei Anleihen geht seit Jahren zu Produkten, die für institutionelle Anleger maßgeschneidert werden. Diese Anleihen werden im Regelfall als Privatplatzierung verkauft. Die Börsenotierung solcher Anleihen ist eine bloße Reflexwirkung auf den Vertrieb, da institutionelle Anleger einen geregelten Markt für ihre Investments benötigen. Ein aktiver Handel und damit eine entsprechende Streuung ist nicht zu erwarten. Diese Neuregelungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der RL.

Zu § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und § 72 Abs. 2:

Das Börsegesetz erlaubt bereits die Zulassung von Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel, zum Geregelten Freiverkehr und zum Ungeregelten Dritten Markt, für die regelmäßig Basisprospekte erstellt werden. Diese Programme beinhalten in der Regel auch Produkte, die nicht reine Anleihen sind wie zB Indexzertifikate. Um ein Listing von Emissionsprogrammen in dem Umfang zu ermöglichen, für den auch Basisprospekte erstellt werden können, ist daher eine Anpassung der entsprechenden Formulierungen im Börsegesetz an die für den Basisprospekt verwendete Terminologie notwendig. Nichtdividendenwerte sind natürlich solche, wie sie im KMG definiert sind.

Zu § 75 Abs. 1 Z 1 bis 8:

In § 75 Abs. 1 Z 1 bis 8 wird Art. 4 Abs. 2 der RL umgesetzt.

Zu § 75 Abs. 2:

Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, genießen, soweit sie von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit sind, den Rechtsvorteil der Einmalzulassung, wenn sie diese RL einhalten. In § 75 Abs. 2 wird Art. 1 der RL berücksichtigt, soweit er in § 3 Abs. 1 KMG berücksichtigt wurde.

Zu § 75a:

Anleger müssen durch die Veröffentlichung verlässlicher Informationen geschützt werden. Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, unterliegen einer laufenden Offenlegungspflicht, nicht aber der Pflicht zur regelmäßigen Veröffentlichung aktualisierter Informationen. Neben dieser Verpflichtung haben die Emittenten zumindest einmal jährlich alle wichtigen Informationen, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben, aufzulisten, einschließlich der Informationen, die gemäß den verschiedenen sonstigen Rechnungslegungspflichten gefordert werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass kohärente und leicht verständliche Informationen regelmäßig veröffentlicht werden. In § 75a wird Art. 10 der RL umgesetzt.

Zu § 101e:

Sieht eine Übergangsvorschrift für Zulassungsanträge, die vor dem 1. September 2005 erledigt sind, vor. Erfasst davon sind auch Emissionen gemäß Emissionsprogramm bis zu dem im Programm vorgesehenen Emissionsvolumen.

Zu Entfall der Anlagen A bis J:

Der Entfall der Anlagen hat zu erfolgen, da hinkünftig die Prospekte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen sind.

Zu Art. 4 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):

Zu § 6 Abs. 1:

Der vereinfachte Prospekt soll dem Kleinanleger in leicht verständlicher Form alle Informationen verschaffen, über die dieser vor Erwerb von Anteilen eines Fonds verfügen soll. Um zu gewährleisten, dass diese für den Anlageschutz zentrale Komponente ihr Ziel nicht verfehlt, und im Hinblick auf eine bestmögliche Harmonisierung soll der FMA die Möglichkeit gegeben werden, die Empfehlung der Kommission zu bestimmten Angaben nach Anhang I Schema C der RL 85/611/EWG (entspricht Anlage E Schema E des InvFG) mittels Verordnung umzusetzen und dabei auch andere Angaben mit gleichem Informationszweck hinzuzufügen. Diese Neuregelung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der RL.

Zu § 6 Abs. 3:

Die Verwahrungsfrist für Kapitalanlagefonds knüpft an den Abwicklungszeitpunkt des Fonds an, da während der gesamten Laufzeit des Kapitalanlagefonds laufend Anteile ausgegeben werden können.

Zu § 21:

Ermöglicht die einheitliche Datenübermittlung im Interesse eines zeitgemäßen Vollzugs.

Zu § 48a:

Hiedurch wird Gleichbehandlung erreicht. Diese Neuregelung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der RL.

Zu Art. 5 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes):

Zu § 30 Abs. 1:

Hiedurch wird ein Redaktionsversehen beseitigt. § 48q Abs. 1 BörseG ist an die Stelle von § 2 Abs. 1 Z 4 WAG getreten.

Zu Art. 6 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu § 2 Abs. 3:

Hiedurch wird der Vollzug des KMG der Wertpapieraufsicht der FMA zugewiesen. Das BörseG ist bereits enthalten.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

 

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 64) umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Öffentliches Angebot: Eine sich nicht an bestimmte Personen wendende auf die Veräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichtete Willenserklärung; eine sich nicht an bestimmte Personen wendende Willenserklärung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Anbieter die namentliche Identität jener Personen, an die sich ein Angebot richtet, nicht vor der Abgabe seiner Willenserklärung festgelegt hat; richtet sich die Willenserklärung an einen Personenkreis von mehr als 250 Personen, so gilt das Angebot als öffentlich, wenn nicht der Anbieter das Gegenteil beweist;

           1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre;

           2. Emittent: Derjenige, dessen Wertpapiere oder Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen Angebotes sind;

           2. Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;

           3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt;

           3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte, zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2;

           4. Wertpapiere: Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind;

           4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 1 Z 4 der Richtlinie 93/22/EWG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 1 Z 5 der Richtlinie 93/22/EWG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

 

         4a. Dividendenwerte: Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden;

 

         4b. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind;

           5.

           5.

 

         5a. qualifizierte Anleger:

 

           a) juristische Personen, die in Bezug auf ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind bzw. beaufsichtigt werden. Dazu zählen: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler („commodity dealers“) sowie Einrichtungen, die weder zugelassen sind noch beaufsichtigt werden und deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht;

 

 

          b) nationale und regionale Regierungen, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

 

           c) andere juristische Personen, die zwei der drei Kriterien nach Z 7 nicht erfüllen;

 

          d) bestimmte natürliche Personen: natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz (§ 66 Abs. 1 JN) haben, zwei der in Abs. 2 genannten Kriterien erfüllen und unter Nachweis dieser Voraussetzungen bei der FMA beantragen, als qualifizierte Anleger zugelassen zu werden; die Zulassung durch die FMA erfolgt durch Bescheid auf Eintragung in das Register (Abs. 3) und besteht für die Dauer der Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register anderer EWR-Vertragsstaaten eingetragene natürliche Personen auch als „bestimmte natürliche Personen“ im Sinne dieser Litera anzusehen;

 

           e) bestimmte kleine und mittlere Unternehmen (bestimmte KMU): KMU, die im Inland ihren Sitz haben und bei der FMA beantragen, als qualifizierte Anleger zugelassen zu werden; die Zulassung durch die FMA erfolgt durch Bescheid auf Eintragung in das Register (Abs. 3) und besteht für die Dauer der Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register anderer EWR-Vertragsstaaten eingetragene KMU auch als „bestimmte KMU im Sinne dieser Litera anzusehen;

           6. Anbieter: Derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen ein prospektpflichtiges Angebot stellt.

           6. Person, die ein Angebot unterbreitet („Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen öffentlich anbietet;

 

           7. kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro;

 

           8. Kreditinstitute: Unternehmen im Sinne von Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz a der Richtlinie 2000/12/EG;

 

           9. geregelter Markt: ein Markt im Sinne von Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG; Art. 69 der Richtlinie 2004/39/EG ist anzuwenden;

 

         10. Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlaubt, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art und/oder Gattung, wozu auch Optionsscheine jeder Art gehören, dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben;

 

         11. dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere: Daueremissionen oder zumindest zwei gesonderte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten;

 

         12. Herkunftsmitgliedstaat:

 

                a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht in lit. b genannt sind, der EWR-Vertragsstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat;

 

               b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 1.000 Euro sowie für jede Emission von Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende Stelle ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person der EWR-Vertragsstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Dieselbe Regelung gilt für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten, vorausgesetzt, dass der Wert solcher Mindeststückelungen annähernd 1.000 Euro entspricht;

 

                c) für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren, die nicht in lit. b genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person entweder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem 31. 12. 2003 öffentlich angeboten werden sollen, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatsemittenten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde;

 

         13. Aufnahmemitgliedstaat: der EWR-Vertragsstaat, in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;

 

         14. Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs: Investmentfonds und Investmentgesellschaften,

 

                a) deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und

 

               b) deren Anteile auf Verlangen des Anteilinhabers unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Organismen zurückgekauft oder abgelöst werden;

 

         15. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen: Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden und die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;

 

         16. Billigung: die positive Handlung bei Abschluss der Vollständigkeitsprüfung des Prospekts durch die dafür zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats – einschließlich der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen;

 

         17. Basisprospekt: ein Prospekt, der alle in § 7 Abs. 1 bis 4 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.4.2004 und – im Falle eines Nachtrags – auch in § 6 bezeichneten ändernden und ergänzenden Angaben zum Emittenten und zu den öffentlich anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren sowie, nach Wahl des Emittenten, die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält.

(2) Dem öffentlichen Angebot nach Abs. 1 Z 1 ist eine sich nicht an bestimmte Personen wendende Aufforderung, auf den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichtete Angebote zu stellen, gleichzuhalten.

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5a lit. d gelten die folgenden Kriterien:

 

           1. Der Anleger hat an Wertpapiermärkten Geschäfte in großem Umfang getätigt und in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens zehn Transaktionen pro Quartal abgeschlossen;

 

           2. der Wert des Wertpapierportfolios des Anlegers übersteigt 0,5 Millionen Euro;

 

           3. der Anleger ist oder war mindestens ein Jahr lang im Finanzsektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnisse auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.

 

(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5a lit. d und e gilt ferner Folgendes: Die FMA hat ein Register über natürliche Personen sowie KMU zu führen, die als qualifizierte Anleger angesehen werden. Das Register hat den Namen und eine Zustelladresse des Anlegers zu enthalten. Das Register hat allen Emittenten und Anbietern zur Verfügung zu stehen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Jede natürliche Person oder jedes KMU, die bzw. das als qualifizierter Anleger angesehen werden möchte, muss sich registrieren lassen, und jeder registrierte Anleger ist über seinen Antrag unverzüglich aus dem Register zu streichen. Die FMA ihrerseits kann jederzeit von den registrierten Anlegern einen Nachweis des aufrechten Bestandes der Registrierungsvoraussetzungen verlangen und für den Fall, dass dieser nicht erbracht wird, den nachweispflichtigen Anleger von Amts wegen aus dem Register streichen. Die in das Register eingetragenen natürlichen Personen und KMU haben dafür zu sorgen, dass der FMA hinsichtlich der im Register aufscheinenden Informationen jeweils die aktuellen Daten vorliegen.

(3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst vornimmt.

(4) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst vornimmt.

§ 2. Ein erstmaliges öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. Dem erstmaligen öffentlichen Angebot ist jedes weitere öffentliche Angebot im Inland gleichzuhalten, wenn davor kein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.

§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.

 

(2) Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.“

§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für

§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für

           1. Wertpapiere des Bundes oder der Länder;

           1. Wertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;

 

         1a. Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;

 

         1b. Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;“

           2. Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört;

           2. Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;

           3. Schuldverschreibungen von

           3. Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere

                a) Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG und

                a) nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;

               b) in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG- Richtlinien zur Gänze angewendet werden,

               b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;

die als Daueremissionen ausgegeben werden;

                c) den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;

 

               d) von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.

 

Bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 50 Millionen Euro pro Emittenten, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt die Voraussetzung gemäß lit. c und d;

           4. – 5. …

           4. – 5. …

           6. Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;

           6. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

           7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;

           7. Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

           8. Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;

           8. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden oder die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern jeweils ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates denen eines Prospekts gleichwertig sind;

           9. Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;

           9. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 50.000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro;

         10. Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 40 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;

         10. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100.000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;

         11. Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit angeboten werden;

         11. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;

         12. nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten werden:

         12. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

                a) Aktien oder

 

               b) Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder

 

                c) Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG oder VAG oder

 

               d) Wertpapiere über Genußrechte oder

 

                e) Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten;

 

         13. Wertpapiere, die

         13. Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;

                a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,

 

               b) von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und

 

                c) die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;

 

         14. Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;

         14. Angebote, die sich an weniger als 100 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt.

         15. Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;

 

         16. Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß § 75 BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung) enthalten.

(2) Unbeschadet Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht gemäß § 2 oder § 74 BörseG ergeben, verbunden.

(3) Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.

(3) Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor Anwendungsfall der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14 waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14 genannten Bedingungen erfüllt.

(4) Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.

(4) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 6, 8 und 12 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 anzuwenden.

(5) Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.

 

§ 4. (1) Die Werbung für der Prospektpflicht unterliegende Wertpapiere oder Veranlagungen darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt und auf die Veröffentlichungen nach den §§ 6 und 10 erfolgen.

§ 4. (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.

(2) Bei einer Werbung für Wertpapier- oder Veranlagungsarten ist kein Hinweis nach Abs. 1 erforderlich.

(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.

 

(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.

 

(4) Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen.

 

(5) Besteht keine Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß § 6 Abs. 1 aufzunehmen.

 

(6) Die FMA kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 aus.

Sonstige Veröffentlichungen

Nachtrag zum Prospekt

§ 6. (1) Änderungen der Verhältnisse, die geeignet sind, die Beurteilung der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 7 Abs. 1 zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen, solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist.

§ 6. (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, wenn diese früher eintritt, der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller (§ 8a Abs. 1) unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist der Nachtrag vom Antragsteller bei der FMA zur Billigung einzureichen und von dieser innerhalb von sieben Bankarbeitstagen ab Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8a zu billigen; die FMA hat der der Meldestelle eine Ausfertigung der Billigung zu übermitteln. Im Falle, dass das Ergebnis des Billigungsverfahrens zu einem geänderten Nachtragstext führt, ist auch dieser samt einem die bereits erfolgte Veröffentlichung richtigstellenden Hinweis zu veröffentlichen. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.

(2) Liegt die Veröffentlichung eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Prospektes nicht länger als zwölf Monate zurück, so genügt bei dem prospektpflichtigen Angebot zum Erwerb anderer gleichartiger Wertpapiere oder Veranlagungen desselben Emittenten die Veröffentlichung der seit der Veröffentlichung des Prospekts eingetretenen Änderungen im Sinne des Abs. 1.

(2) Anleger, die nach dem Eintritt eines Umstandes, einer Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit im Sinne des Abs. 1, aber vor Veröffentlichung des darauf bezogenen Nachtrages bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere oder Veranlagungen zugesagt haben, haben das Recht, ihre Zusagen innerhalb einer Frist von zwei Bankarbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, so ist auch die in § 5 Abs. 4 genannte Frist anzuwenden.

(3) Die Angaben über die Änderungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind in gleicher Weise wie der vorangegangene Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren (§ 8) und unter gleichzeitiger Anführung von Veröffentlichungsorgan, Erscheinungsdatum sowie Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung des Prospekts sowie der bisherigen Angaben im Sinne des Abs. 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Angaben über die Änderungen samt Anführungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen.

(3) Die Frist gemäß Abs. 1 verkürzt sich um zwei Bankarbeitestage, sofern bei der FMA ein gemäß § 8 Abs. 2a kontrollierter Nachtrag oder im Zusammenhang mit Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, ein mit Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 2c versehener Nachtrag vorgelegt wurde.

(4) Abs. 2 und 3 gelten für im Ausland erfolgte öffentliche Angebote auf Grund dort veröffentlichter Prospekte in deutscher oder englischer Sprache oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung, wenn ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere die Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt, so gilt § 75 Abs. 4 BörseG.

(4) Bei Nachträgen (ändernden oder ergänzenden Angaben) von Prospekten von Veranlagungen entfällt das Erfordernis der Billigung durch die FMA. Diese Nachträge sind stattdessen gemäß § 8 Abs. 2 zu kontrollieren. Im übrigen gilt bei Nachträgen von Prospekten von Veranlagungen Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Anbieter den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors unverzüglich an die Meldestelle zu übermitteln hat.

(5) Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen öffentlichen Rechts über die gegenseitige Anerkennung von Prospekten geschlossen werden, wenn die entsprechenden Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der internationalen Organisation öffentlichen Rechts den österreichischen Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen gleichwertig sind.

 

 

Gültigkeit des Prospekts

 

§ 6a. (1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß § 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird.

 

(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt zwölf Monate gültig.

 

(3) Bei Nichtdividendenwerten gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.

 

(4) Ein für zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassende Wertpapiere zuvor hinterlegtes Registrierungsdokument im Sinne von § 7 Abs. 3 ist zwölf Monate gültig, sofern es gemäß § 75a Abs. 1 BörseG aktualisiert wurde.

 

(5) Das Registrierungsdokument ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung, die gegebenenfalls gemäß § 7a Abs. 3 bis 5 aktualisiert wurde, und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.

§ 7. (1) Der Prospekt ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und hat alle Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenslage, insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen verbundenen Rechte zu bilden.

§ 7. (1) Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen bzw. zum Handel an dem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren oder Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.

(2) Ein gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes für die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel erstellter Prospekt gilt im Sinne des Abs. 1 als ausreichend, sofern der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom Angebot erfaßten Wertpapiere zum amtlichen Handel an der Wiener Börse gestellt hat. Erfolgt das öffentliche Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse, so ist der Prospekt jedoch gemäß § 8 zu kontrollieren.

(2) Der Prospekt hat Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren zu enthalten, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er hat ferner eine Zusammenfassung zu enthalten. Die Zusammenfassung hat kurz und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Merkmale und Risiken zu nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen, und ist in der Sprache abzufassen, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass

 

           1. sie als Einleitung zum Prospekt verstanden werden sollte und

 

           2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte und

 

           3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der EWR-Vertragsstaaten die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und

 

           4. diejenigen Personen, die die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt haben, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

 

Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro zum Handel an einem geregelten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden.

(3) Hat der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom öffentlichen Angebot erfassten Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ansässigen Wertpapierbörse gestellt, so gilt ein Prospekt, der in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und dessen Inhalt entsprechend der Richtlinie 80/390/EWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten öffentlicher Angebote erstellt wurde, im Sinne des Abs. 1 als ausreichend. Erfolgt das öffentliche Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an einer in einem EWR-Mitgliedstaat ansässigen Wertpapierbörse so ist der Prospekt gemäß § 8 zu kontrollieren.

(3) Vorbehaltlich des Abs. 4 kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben auf ein Registrierungsdokument, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsdokument enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.

(4) Sind Wertpapiere eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich hat, Gegenstand des prospektpflichtigen Angebotes und erfolgt dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig im Inland und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so gilt hiefür ein Prospekt im Sinne des Abs. 1 als ausreichend, der in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und von der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Emittenten als den nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 80/390/EWG umgesetzt wurde, entsprechend gebilligt wurde, sofern dieser Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im Wesentlichen gleiche Prospektkontrolle vorsieht und in diesem Staat ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Wenn der Sitzstaat keine Prospektkontrolle im Sinne des letzten Satzes vorsieht oder im Sitzstaat kein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse oder kein öffentliches Angebot erfolgt, kann der Prospekt auch von den zuständigen Stellen jedes anderen EWR-Mitgliedstaates gebilligt werden, sofern in diesem Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen zumindest gleiche Prospektkontrolle vorgesehen ist und ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Billigung ersetzt die Unterfertigung des Prospekts durch den Prospektkontrollor; sie ist der Meldestelle gemeinsam mit dem Prospekt so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. In den Prospekt sind zusätzlich spezifische Angaben für den österreichischen Markt, insbesondere über die steuerliche Behandlung der Erträge, die als Zahlstellen im Inland fungierenden Kredit- oder Finanzinstitute sowie die Art der Veröffentlichung der Wertpapierbekanntmachungen aufzunehmen; § 14 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält:

 

           1. Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;

 

           2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begeben werden,

 

                a) sofern die Erlöse aus der Emission dieser Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin bieten, und

 

               b) sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz des betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

 

Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß § 6 zu ergänzen. Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu übermitteln und bei der FMA oder einer hiezu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung bzw. Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies, sofern möglich, vor Beginn des Angebots. Das Emissionsvolumen und der Emissionskurs sind entweder in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen oder in diesen im Sinne des Abs. 5 Z 1 zu erläutern.

(5) Wird der Prospekt nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens nicht gemäß den Abs. 2 bis 4 erstellt, so ist er gemäß den Anlagen A bis C zu erstellen.

(5) Für den Fall, dass der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können, sind entweder

 

           1. im Prospekt die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle des Emissionskurses ein Höchstkurs zu nennen oder

 

           2. im Prospekt vorzusehen, dass die Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses und der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann.

 

Der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen sind bei der FMA zu hinterlegen und gemäß § 10 Abs. 3 zu veröffentlichen.

 

(6) Die FMA kann über Antrag des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, mit Bescheid gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn

 

           1. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder

 

           2. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, wesentlich verbundenen Rechte sind, irregeführt wird, oder

 

           3. die entsprechende Information für ein spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der Finanzlage und der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers nicht beeinflusst.

 

(7) Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, hat der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben zu enthalten, die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es keine entsprechenden Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht.

 

(8) Der Prospekt für Wertpapiere ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen. Für Prospekte für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage C und zwar auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.

 

(9) Für die Hinterlegung der Dokumente nach Abs. 4 und Abs. 5 kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteils nicht überschreiten.

 

§ 7a. (1) Es ist gestattet, dass der Prospekt Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthält, die gemäß diesem Bundesgesetz oder dem Börsegesetz, insbesondere gemäß § 75a BörseG, bei der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder bei einer von ihr gegen angemessene Vergütung hiezu beauftragten Einrichtung hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung stehenden Angaben handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.

 

(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit Querverweisen vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können.

 

(3) Ein Emittent, dessen Registrierungsdokument bereits von der FMA gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.

 

(4) In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsdokument angegeben wären, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsdokuments oder eines Nachtrags nach § 6 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.

 

(5) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsdokument hinterlegt, so sind alle Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu billigen.

 

Sprachenregelung

 

§ 7b. (1) Soll ein Wertpapier nur im Inland öffentlich angeboten werden oder soll nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden, so ist der Prospekt auf Deutsch oder Englisch oder in einer von der FMA durch Verordnung anerkannten anderen Sprache zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

(2) Prospekte, die der FMA sonst als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaates vorgelegt werden, sind in den in Abs. 1 angeführten Sprachen zu erstellen, können aber statt in diesen Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftmitgliedstaates zur Billigung vorgelegte Prospekt jedoch Wertpapiere betreffen, die weder im Inland öffentlich angeboten werden sollen noch für die im Inland die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen auch bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftmitgliedstaates zur Billigung vorgelegte Prospekt Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro betreffen, für die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen ebenso bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein.

 

(3) Der FMA bloß gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG notifizierte Prospekte können neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben.

 

Emittenten mit Sitz in Drittstaaten

 

§ 7c. (1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn

 

           1. dieser Prospekt nach von internationalen Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde und

 

           2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind.

 

(2) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter Billigung im Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b und § 8b.

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Der Prospekt ist

(2) Der Prospekt ist bei Veranlagungen

           1. – 4. …

           1. – 4. …

auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung ,,als Prospektkontrollor`` zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt; sind Wertpapiere, mit denen Bezugsrechte auf Aktien verbunden sind, die ihrerseits bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der der Sitzstaat der Aktiengesellschaft ist, zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse zugelassen sind, Gegenstand der Prospektkontrolle, so hat der Kontrollor außerdem die Stellungnahme der zuständigen Zulassungsstelle des Sitzstaates einzuholen. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigtes Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben.

auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung ,,als Prospektkontrollor`` zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigtes Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben.

 

(2a) Bei Prospekten von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Legt der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß diesem Abs. kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a um je drei Bankarbeitstage. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem Abs. zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von der FMA selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt worden ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.

 

(2b) Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Diese Liste ist auf Grund von Vorschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erstellen bzw. zu aktualisieren.

 

(2c) Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wennder Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Abs. zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.

(3) …

(3) …

           1. – 3. …

           1. – 3. …

§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages einzubeziehen.

(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 HGB angeführten Tatbestände.

(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a HGB angeführten Tatbestände.

(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.

(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.

(6) – (7) …

(6) – (7) …

(8) Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.

(8) Dem Antrag auf Billigung des Prospekts bei der FMA ist der mit den erforderlichen Unterfertigungen, gegebenenfalls einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, versehene Prospekt beizuschließen. Der Prospekt von Veranlagungen hingegen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der Veröffentlichung vorliegt.

 

Billigung des Prospekts

 

§ 8a. (1) Die FMA hat, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, als zuständige Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über Antrag des Emittenten oder Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, die Prospekte zu billigen, wenn diese vollständig, kohärent und verständlich sind und die sonst gemäß diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Die FMA kann im Billigungsverfahren für die Beurteilung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospekte in § 8 Abs. 2 genannte Personen als Prospektkontrollore oder sonst als Sachverständige beiziehen. In Verfahren über Anträge zur Billigung von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse AG zugelassen werden sollen, kann die FMA vor der Billigung eine Stellungnahme der Wiener Börse AG im Sinne des § 8 Abs. 2c beischaffen, sofern eine solche dem Antrag nicht bereits beigeschlossen wurde. Für die Gebühren der Prospektkontrollore, Sachverständigen oder der Wiener Börse AG als Stellung nehmender Sachverständiger hat jedenfalls der Antragsteller aufzukommen.

 

(2) Die FMA ist im Billigungsverfahren befugt:

 

           1. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;

 

           2. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;

 

           3. von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten Finanzintermediären die Vorlage von Informationen zu verlangen;

 

           4. ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen wurde;

 

           5. die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde;

 

           6. ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen es verstoßen würde;

 

           7. den Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen wurde;

 

           8. den Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen wurde;

 

           9. den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

 

(3) Die FMA teilt dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn Bankarbeitstagen nach Vorlage des Prospekts durch Bescheid ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung des Prospekts mit. Ergeht innerhalb der in diesem Abs. und in Abs. 4 genannten Fristen kein Bescheid der FMA über den Prospekt, so gilt dies nicht als Billigung.

 

(4) Die Frist gemäß Abs. 3 wird auf 20 Bankarbeitstage verlängert, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat.

 

(5) Gelangt die FMA zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, so gelten die in den Abs. 3 und 4 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Emittent, der Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diese Informationen vorlegt. In dem in Abs. 3 genannten Fall hat die FMA dem Emittenten innerhalb von zehn Bankarbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags Mitteilung zu machen, falls die Unterlagen unvollständig sind.

 

(6) Die FMA kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Übertragung ist zudem dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Bankarbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die FMA ihre Entscheidung getroffen hat. Die FMA kann ihrerseits die Billigung eines Prospektes von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines anderen EWR-Vertragsstaats übernehmen. Die Frist gemäß Abs. 3 läuft in diesem Fall ab dem Tag der Entscheidung der übertragenden zuständigen Behörde. Allfälliges Fehlverhalten der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates ist der Republik Österreich als Rechtsträger nicht zuzurechnen.

 

(7) Der gebilligte Prospekt ist der Meldestelle vom Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der Veröffentlichung vorliegt.

 

(8) Die FMA ist nach der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt auch befugt,

 

           1. zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes vom Emittenten die Bekanntgabe aller wesentlichen Informationen zu verlangen, die die Bewertung der zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können;

 

           2. den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre;

 

           3. sicherzustellen, dass die Emittenten, deren Wertpapiere an geregelten Märkten gehandelt werden, die Verpflichtungen nach den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG einhalten und dass in allen EWR-Vertragsstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, alle Anleger die gleichen Informationen erhalten und alle Wertpapierinhaber, die sich in der gleichen Lage befinden, vom Emittenten gleich behandelt werden;

 

           4. Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Durchführungsmaßnahmen der Richtlinie 2003/71/EG zu überprüfen.

 

Gemeinschaftsweite Geltung gebilligter Prospekte

 

§ 8b. (1) Unbeschadet § 8c ist – sofern Österreich nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist – für das öffentliche Angebot eines Wertpapieres oder dessen Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger erforderlicher Nachträge für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die (der) FMA gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert) wurde. Die FMA führt für diesen Prospekt keine Billigungsverfahren durch. Dieser Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes gebilligt.

 

(2) Sind seit der Billigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne von § 6 aufgetreten, so kann die FMA– sofern sie davon Kenntnis hat – die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer Angaben (eines Nachtrages, der gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu billigen ist) bedarf.

 

(3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb eines Bankarbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung.

 

(4) Die etwaige Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 wird in der Bescheinigung erwähnt und begründet.

 

Pflichtverletzungen durch Emittenten aus dem EWR

 

§ 8c. (1) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzintermediären Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

 

(2) Verstößt der Emittent oder der mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzintermediär trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so ergreift die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.

§ 10. (1) Der Prospekt ist zu veröffentlichen durch vollständigen Abdruck

§ 10. (1) Ein Prospekt darf vor der Billigung durch die FMA nicht veröffentlicht werden.

           1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder

 

           2. in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder

 

           3. in einer Broschüre, die am Sitz des Emittenten und des (der) Kreditinstitute(s), das (die) Aufgabe der Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen), den Interessenten in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt wird oder

 

           4. auf der Homepage des Emittenten und des Kreditinstitutes (der Kreditinstitute), das (die) die Aufgabe der Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen).

 

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt der Prospekt erst dann als veröffentlicht, wenn Veröffentlichungsorgan und Erscheinungsdatum des Prospekts zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, im Fall des Abs. 1 Z 3, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n) des Prospekts zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, und im Fall des Abs. 1 Z 4, wenn Erscheinungsdatum des Prospekts und Internetadresse(n) von Emittenten und Zahlstellen zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.

(2) Nach seiner Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen Bankarbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt mindestens sechs Bankarbeitstage vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht werden.

(3) Solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist, hat der Anbieter Interessenten den Einblick in den veröffentlichten Prospekt und in die veröffentlichten sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz (§§ 6 und 10 Abs. 4) zu gewährleisten.

(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er

 

           1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde, oder

 

           2. dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder

 

           3. in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Emittenten und gegebenenfalls auf der Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen, veröffentlicht wurde oder

 

           4. in elektronischer Form auf der Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wurde oder

 

           5. in elektronischer Form auf der Internet-Seite der FMA der auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.

 

Der FMA ist vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung nach Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen.

(4) Stehen der Ausgabekurs oder der Zinssatz erst kurz vor dem Beginn der Zeichnungsfrist fest, so wird der Prospektpflicht auch dann entsprochen, wenn der Prospekt ohne diese Angaben veröffentlicht wird und im Prospekt auf diesen Umstand sowie darauf hingewiesen wird, daß die fehlenden Angaben in gleicher Weise wie der Prospekt selbst veröffentlicht werden. Sobald diese Angaben feststehen, sind sie in gleicher Weise, wie der Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Ausgabekurses oder des Zinssatzes muß jedoch spätestens einen Werktag vor dem Beginn der Zeichnungsfrist erfolgt sein. Der Meldestelle sind die zu veröffentlichenden Angaben, samt Anführung von Veröffentlichungsorgan und Veröffentlichungsdatum, so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen.

(4) Der Emittent hat jedenfalls eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 oder 3 zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.

 

(5) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internet-Seite oder auf der Internet-Seite einer von ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß § 8a gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Internet-Seite des Emittenten oder des geregelten Marktes veröffentlichten Prospekt.

 

(6) Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

 

(7) Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von FMA gebilligt wurde.

 

(8) Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

§ 11. (1) Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Prospektangaben (§ 7) oder der sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (§§ 6 und 10), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,

§ 11. (1) Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben (§§ 7f) oder die sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (§ 6), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,

           1.

           1.

           2. der Prospektkontrollor für durch eigenes grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,

           2. der Prospektkontrollor für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,

 

       „2a. der Prospektkontrollor von Prospekten für Veranlagungen jedoch nur für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,

 

         2b. bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen wurden, die Wiener Börse AG, jedoch nur für durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zu Stellungnahmen gemäß § 8 herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 2c,

           3. – 4. …

           3. – 4. …

Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Prospektkontrollor braucht der Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die Haftung nach Z 3 besteht nur gegenüber jenem Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat.

Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Prospektkontrollor braucht der Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die Haftung nach Z 3 besteht nur gegenüber jenem Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. Für die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung wird dann gehaftet, wenn sie – zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen – irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist. Die Personen gemäß Z 1 und 2 sowie ein allfälliger Garantiegeber sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu nennen; der Prospekt hat darüber hinaus auch den Wortlaut der jeweiligen den in § 8 genannten Personen zugeordneten Erklärungen zu enthalten, außerdem beim allfälligen Garantiegeber, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

(2) – (6) …

(2) – (6) …

(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.

(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.

(8) …

(8) …

§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 7 vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Anbietern angemessene Kostenersätze zu verrechnen.

§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14 Z 2 und der Billigung durch die FMA zu prüfen und aufzubewahren. Führt die FMA gemäß § 8b Abs. 1 kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle eine Bestätigung der Notifizierung des Prospektes; in desem Fall entfällt die Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Mindestunterfertigungen; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Meldepflichtigen eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen und die Billigung oder Notifzierungsbestätigung der FMA aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.

(3) …

(3) …

(4) Die Meldestelle hat dem Anbieter auf Verlangen eine Bescheinigung über die Übermittlung des Prospekts und allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz und über das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese Bescheinigung gilt als Billigung im Sinne der Richtlinie 98/289/EWG.

 

(5) Die Meldestelle hat mit den in den EWR-Mitgliedstaaten ansässigen Zulassungs- und Hinterlegungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammenzuarbeiten und diesen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben zu übermitteln; dies jedoch nur sofern bei diesen Stellen eine dem Bankgeheimnis (§ 38 BWG) im wesentlichen vergleichbare Geheimhaltung gewährleistet ist. Ansonsten sind die Bestimmungen über das Bankgeheimnis nach dem BWG auch auf die Tätigkeit der Meldestelle nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, soweit jene nicht nach § 12 auskunftspflichtig ist.

 

§ 13. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 2 anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben.

§ 13. (1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt zu geben.

(2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6, 10 bis 12 und 15. § 3 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6, 10, 12 und 13.

(3) …

(3) …

(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle den begründeten Verdacht eines strafbaren Tatbestandes gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich eine Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen.

(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen den begründeten Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich die FMA in Kenntnis zu setzen.

(5) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an eine Staatsanwaltschaft gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

(5) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an die FMA gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich und auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt ist:

§ 14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich:

           1. – 2. …

           1. – 2. …

           3. dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung, über die keine Wertpapiere ausgestellt werden, bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen; ist der Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter auszustellen; sind Emittent und Anbieter Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen;

           3. dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen; ist der Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter auszustellen; sind Emittent und Anbieter Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen;

           4. – 6. …

           4. – 6. …

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

           1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein kontrollierter Prospekt oder die kontrollierten nach den §§ 6 und 10 vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oder

           1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach § 6 vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oder

           2. in einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach den §§ 6 und 10 hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oder

           2. in einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach § 6 hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oder

           3. – 4. …

           3. – 4. …

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

           1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder

           1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder

           2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach den §§ 6 und 10 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder

           2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder

           3. – 5. …

           5. als Anbieter gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder

           6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder

           6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder

           7.

           7.

           8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach den §§ 6 und 10 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde.

           8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder

 

           9. Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt.

 

§ 16a. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Börsegesetzes gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

 

           1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.

 

           2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

 

           3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

 

                a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder

 

               b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder

 

                c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert, oder gefährdet werden könnten.

 

§ 16b. (1) Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Die unter das Amtsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen.

 

(2) Abs. 1 steht einer Übermittlung vertraulicher Informationen gemäß § 16c nicht entgegen. Die auf diesem Wege übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

 

(3) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

 

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Vertragsstaaten

 

§ 16c. Die FMA arbeitet mit den zuständigen Billigungsbehörden der anderen EWR-Vertragsstaaten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die FMA leistet den zuständigen Billigungsbehörden anderer EWR-Vertragsstaaten Amtshilfe und nimmt ihrerseits Amtshilfe von diesen in Anspruch. Informationsübermittlung und Zusammenarbeit finden insbesondere dann statt, wenn für einen Emittenten mehr als eine Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist, weil er verschiedene Gattungen von Wertpapieren ausgibt, oder wenn die Billigung eines Prospekts gemäß § 8a Abs. 6 an die zuständige Billigungsbehörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen wurde. Sie arbeiten auch eng zusammen, wenn die Aussetzung oder das Verbot des Handels von Wertpapieren verlangt wird, die in mehreren EWR-Vertragsstaaten gehandelt werden, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen sicherzustellen und den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gegebenenfalls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ab dem Stadium, in dem der Fall untersucht wird, um Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um neue oder seltene Gattungen von Wertpapieren handelt. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates um Informationen zu allen Aspekten des betreffenden Marktes ersuchen. Unbeschadet § 8a kann die FMA die Betreiber von geregelten Märkten je nach Notwendigkeit konsultieren, insbesondere wenn sie über die Aussetzung des Handels entscheidet oder einen geregelten Markt auffordert, den Handel auszusetzen oder zu verbieten.

 

§ 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

§ 17b. (1) Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind, können die FMA als für sie zuständige Behörde wählen, sofern diese bei der Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12c in Betracht gekommen wäre, und diese Entscheidung der FMA bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen.

 

(2) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 KMG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2003 dürfen in Österreich bis zum 31. Dezember 2008 angeboten werden, ohne dass gemäß § 2 ein Prospekt zu erstellen ist.

 

(3) Bei gemäß § 2 KMG idF BGBl. I 80/2003 prospektpflichtige Angeboten, die vor dem 10. 8. 2005 begonnen haben und vor dem 10. 11. 2005 abgeschlossen wurden, genügt abweichend von § 2 KMG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des KMG idF BGBl. I 80/2003 errichteten und kontrollierten Prospekts. § 8b Abs. 3 kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.

 

(4) § 102 Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. 532/1993 ist nicht mehr anzuwenden.

 

(5) § 73d Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung BGBl. 769/1992 ist nicht mehr anzuwenden.

 

§ 17c. Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

 

§ 17d. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

 

§ 17e. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden“

§ 19. (1) – (10) …

§ 19. (1) – (10) …

 

(11) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes

§ 29. (1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt.

§ 29. (1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.

(2) …

(2) …

§ 33. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer

§ 33. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer

           1. mindestens 24 Jahre alt ist,

           1. mindestens 24 Jahre alt ist,

           2. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,

           2. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,

           3. die Börsesensalenprüfung bestanden hat und

           3. die Börsesensalenprüfung bestanden hat und

 

                a) im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder

 

               b) im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.

           4. über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalegehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt.

 

(2) …

(2) …

§ 35. (1) Die Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.

§ 35. (1) Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Warenbörsesensale sind zusätzlich zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 43. (1) – (2) …

§ 43. (1) – (2) …

(3) Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um höchstens fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.

(3) Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.

(4) …

 

§ 48. (1) …

§ 48. (1) …

           1. – 5. …

           1. – 5. …

           6. als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

           6. als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder der Vorlagepflicht gemäß § 75a nicht entspricht,

         6a. – 8. …

         6a. – 8. …

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Amtlichen Handel.

§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Amtlichen Handel.

(2) – (6) …

(2) – (6) …

§ 66. (1) – (6) …

§ 66. (1) – (6) …

(7) Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.

(7) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.

§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.

(2) – (5) …

(2) – (5) …

§ 68. (1) …

§ 68. (1) …

           1. – 4. …

           1. – 4. …

           5. Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181.250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2.500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.

           5. Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181.250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2.500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.

           6.

           6.

           7. Die Stückelung der Wertpapiere muss den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.

           7. Die Stückelung der Aktien und anderen Beteiligungspapiere muss den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.

           8. – 9. …

           8. – 9. …

(2) – (3) …

(2) – (3) …

(4) Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.

(4) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

           1. – 3. …

           1. – 3. …

           4. Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat.

           4. Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

(2) – (7) …

(2) – (7) …

§ 72. (1) …

§ 72. (1) …

(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Schuldverschreibungen beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Schuldverschreibungen den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Nichtdividendenwerte beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Nichtdividendenwerte den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

(3) …

(3) …

           1. – 6. …

           1. – 6. …

           7. den von den Antragstellern und von den gemäß § 80 verantwortlichen Personen unterzeichneten Prospekt gemäß § 74 in zweifacher Ausfertigung;

           7. den gemäß § 74 gebilligten Prospekt oder den sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligten Prospekt samt Bestätigung der FMA über die gemäß 8b KMG erfolgte Notifizierung, je in zweifacher Ausfertigung;

           8. – 9. …

           8. – 9. …

(4) …

(4) …

§ 74. (1) Der Prospekt ist in deutscher oder in einer sonstigen, auf den Finanzmärkten üblichen Sprache, die vom Börseunternehmen für Zwecke der Zulassung zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr durch im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens kundzumachende Verordnung akzeptiert wird, wobei die englische Sprache bereits vor Erlassung einer Verordnung als akzeptiert gilt, zu erstellen. Er hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Verkehrsgegenständen verbundenen Rechte zu bilden. Die Zulassung eines Verkehrsgegenstandes zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr auf Grund eines fremdsprachigen Prospektes im Sinne des ersten Satzes ersetzt das Erfordernis der Erstellung des Prospektes in deutscher Sprache nach § 7 Abs. 1 KMG.

§ 74. Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 2 KMG zu billigen.

(2) Zur Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 hat der Prospekt

 

           1. für die amtliche Notierung die in den entsprechenden Schemata der Anlagen A bis J vorgesehenen Angaben,

 

           2. für den Geregelten Freiverkehr die in den entsprechenden Schemata gemäß den Anlagen A bis C zum KMG vorgesehenen Angaben zu enthalten.

 

(3) Lässt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit verbundenen Rechte den in den Schemata A bis J oder A bis C gemäß Anlagen zum KMG geregelten Wertpapieren nicht zuordnen, so hat das Börseunternehmen die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Angaben in den Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen.

 

(4) Bei Wertpapieren, die Rechte aus der Veranlagung in Immobilien verbriefen, sind Zusatzangaben gemäß dem Schema der Anlage D zum KMG zu erstellen.

 

§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für

§ 75. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für

           1. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von EWR-Staaten;

           1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

           2. Aktien auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes 1967;

           2. Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

           3. Aktien, die zur Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn Aktien des Emittenten bereits an derselben Börse notieren;

           3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;

           4. Aktien, die an Arbeitnehmer des Emittenten ausgegeben werden, und dessen Aktien bereits an derselben Börse notieren;

           4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;

           5. Aktien, die ohne Erhöhung des Gesellschaftskapitals anstelle von bereits an derselben Börse notierten Aktien ausgegeben werden;

           5. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

           6. Aktien, die unentgeltlich an die Inhaber von Aktien, die bereits an derselben Börse notieren, zugeteilt werden.

           6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

 

           7. Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

 

           8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

 

                a) Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;

 

               b) für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;

 

                c) mit Ausnahme der unter lit. b geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;

 

               d) die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;

 

                e) die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des EWR-Vertragsstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;

 

                f) das zusammenfassende Dokument gemäß lit. e wird dem Publikum in dem EWR-Vertragsstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, nach der in § 10 Abs. 3 KMG vorgesehenen Weise veröffentlicht und

 

               g) der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments entspricht § 7 Abs. 2 KMG. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.

(2) Es müssen jedoch veröffentlicht werden:

(2) Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.

           1. Im Fall des Abs. 1 Z 1 die Angaben nach Schema B Kapitel 2;

 

           2. im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 die Angaben nach Schema A Kapitel 2, soweit diese anwendbar sind;

 

           3. im Fall des Abs. 1 Z 4 Angaben über die Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien und die wesentlichen Umstände der Ausgabe.

 

(3) Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate im Inland ein Prospekt veröffentlicht, der die gemäß § 74 erforderlichen Angaben enthält, so kann dieser Prospekt als Börsezulassungsprospekt verwendet werden. Ist zwischen dem Tag der Veröffentlichung des Prospekts und der Börsenotierung ein Geschäftsjahr zu Ende gegangen, dann ist der Prospekt durch den letzten Jahresabschluss samt Jahresbericht zu ergänzen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind, dann sind diese in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden.

(4) Hat ein Emittent mit Sitz im Ausland annähernd gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse seines Sitzstaates gestellt, und wurde der Prospekt längstens drei Monate vor der Einbringung des Zulassungsantrages bei einer inländischen Börse von der ausländischen Zulassungsstelle gebilligt, so kann eine Übersetzung des Prospekts gemäß § 74 Abs. 1 als Zulassungsprospekt anerkannt werden, wenn mit diesem ausländischen Staat ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht.

 

(5) Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen über die gegenseitige Anerkennung von Börsezulassungsprospekten geschlossen werden, wenn die Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der internationalen Organisation den österreichischen Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen gleichwertig sind.

 

§ 75a. (1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens (EWR-Staat), dessen Aktien zum Amtlichen Handel in diesem Staat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren zum Amtlichen Handel, so hat das Börseunternehmen vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates einzuholen. Der Emittent hat die Börsen, an denen seine Aktien zum Amtlichen Handel zugelassen sind, im Zulassungsantrag zu nennen.

§ 75a. (1) Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen mindestens einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren EWR-Vertragsstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß den Gesellschaftsrechtrichtlinien, der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards gefordert werden.

(2) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den Amtlichen Handel für dieselben Wertpapiere bzw. für dasselbe Emissionsprogramm gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in jenem Staat, so hat das Börseunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 74 entsprechend anzuerkennen, sofern dem Börseunternehmen eine Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1 sowie eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum Amtlichen Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Das Börseunternehmen kann jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, dass in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden.

(2) Das Dokument wird, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, bei der FMA oder der von dieser hiezu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. Für die Hinterlegung der Dokumente kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteil nicht überschreiten.

(3) Hat die Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates den Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt das Börseunternehmen den Prospekt nach Abs. 2 nur, wenn

(3) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro.

           1. die Befreiung oder Abweichung auch nach diesem Bundesgesetz zulässig ist,

 

           2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen oder Abweichungen rechtfertigen und

 

           3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche das Börseunternehmen veranlassen würde die Befreiung oder Abweichung abzulehnen.

 

(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag für den Amtlichen Handel gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in einem anderen EWR-Staat, der nicht sein Sitzstaat ist, so sind die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, dass der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen EWR-Staats gebilligt werden soll.

 

(5) Wird ein Antrag auf Zulassung zum Amtlichen Handel für ein Wertpapier bzw. für ein Emissionsprogramm gestellt, das seit weniger als sechs Monaten an einer Börse in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so ist der Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung zum Amtlichen Handel erfolgt ist, vom Börseunternehmen auch als Zulassungsprospekt zum Amtlichen Handel in Österreich anzuerkennen. Diese Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1, einer allenfalls erforderlichen Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung, um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig gemacht werden.

 

(6) Als Prospekt für die Zulassung zum Amtlichen Handel hat das Börseunternehmen auch einen Prospekt anzuerkennen, der vor weniger als drei Monaten vor dem Zulassungsantrag an der inländischen Börse erstellt wurde und der von der zuständigen Stelle eines anderen EWR-Staates als den Art. 7, 8 oder 12 der Richtlinie 89/298/EWG entsprechend erstellt, gebilligt wurde. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.

 

(7) Das Börseunternehmen und der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 arbeiten mit den Zulassungsstellen in den anderen EWR-Staaten im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammen und tauschen die hierfür erforderlichen Informationen aus. Die Übermittlung von Angaben ist jedoch nur zulässig, soweit auch in den anderen EWR-Staaten die mit der Zulassung befassten Personen einer Geheimhaltungspflicht bezüglich der aus ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse unterliegen.

 

Befreiungen von der Prospektpflicht

 

§ 76. (1) Das Börseunternehmen kann von der Aufnahme einzelner Angaben im Prospekt befreien, wenn

 

           1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens- oder Ertragslage oder der Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen oder wenn

 

           2. die Veröffentlichung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügen würde und das Publikum dadurch nicht in für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere oder der Lage des Emittenten wesentlichen Umständen getäuscht wird oder wenn

 

           3. die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich durch die Veröffentlichung dieser Angaben gefährdet wird.

 

(2) Von der Prospektpflicht kann befreit werden, wenn bei einer Emission von Aktien deren Nominale, bei Fehlen eines Nominales der Börsenwert, weniger als 10 vH des Nominales (des Börsenwertes) der bereits an derselben Börse notierten Aktien dieser Gattung beträgt und der Emittent

 

           1. die Informationspflichten dieses Bundesgesetzes erfüllt, insbesondere Jahresabschlüsse sowie Jahres- und Zwischenberichte veröffentlicht und

 

           2. Angaben über die Zahl und Art der ausgegebenen Aktien und die Umstände, unter denen sie ausgegeben worden sind, gemäß den §§ 78 und 79 veröffentlicht werden.

 

(3) Das Börseunternehmen kann teilweise oder zur Gänze von der Prospektpflicht befreien, wenn der Zulassungsantrag Wertpapiere betrifft, die als Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben werden, und wenn innerhalb von zwölf Monaten vor dem Zulassungsantrag für diese Wertpapiere ein Dokument veröffentlicht worden ist, das Angaben enthält, die dem Inhalt des Prospektes gemäß § 74 entsprechen. Dieses Dokument ist zusammen mit allen seit der Erstellung eingetretenen wesentlichen Änderungen gemäß § 78 zu veröffentlichen und dem Publikum im Wege des Kreditinstitutes, das für den Emittenten als Zahlstelle fungiert, zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Bei der Zulassung von Wertpapieren, die gemäß Abs. 3 ausgegeben werden, sind jedoch unabhängig von der Prospektpflicht jene Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion enthalten, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt haben. Weiters ist im Falle, dass der Emittent noch keinen Jahresabschluss veröffentlicht hat, die Eröffnungsbilanz, die gegebenenfalls auch pro forma aufgestellt werden kann, dem Publikum im Wege des als Zahlstelle fungierenden Kreditinstitutes zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Von diesen Verpflichtungen kann jedoch befreit werden, wenn die Transaktion, die zur Ausgabe der Wertpapiere geführt hat, mehr als zwei Jahre zurückliegt.

 

Prospektprüfung

 

§ 77. (1) Das Börseunternehmen hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.

 

(2) Das Börseunternehmen kann anlässlich der Prospektprüfung zusätzlich zum Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk verlangen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dieses Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu begründen.

 

Veröffentlichung des Prospekts

 

§ 78. (1) Der Prospekt ist durch vollständigen Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz des Emittenten und des Kreditinstitutes, das als Zahlstelle fungiert, kostenlos zur Verfügung gestellt wird, zu veröffentlichen. Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich ist oder veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den Geregelten Freiverkehr genügt die Veröffentlichung eines Hinweises, wo der Prospekt erhältlich ist oder Einsicht genommen werden kann.

 

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat Zahl und Datum des Zulassungsbescheides anzugeben. Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben befreit wurde, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen. Wurde von der Prospektpflicht zur Gänze befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu veröffentlichen.

 

Zeitpunkt der Veröffentlichung

 

§ 79. (1) Die Veröffentlichung des Prospektes gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgen.

 

(2) Der erste Notierungstag ist vom Börseunternehmen einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus, so darf der Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein, wenn eine solche festgesetzt ist.

 

(3) Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

 

(4) Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, der den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 3 anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er erhältlich ist.

 

(5) Emittenten, deren Wertpapiere gemäß § 66 Abs. 5 zweiter Satz zugelassen sind, haben dem Börseunternehmen vor der Festsetzung des ersten Notierungstages gemäß Abs. 2 im Wege eines Kreditinstitutes, das Mitglied dieser Börse ist, die gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 zu veröffentlichenden Angaben zu übermitteln.

 

Prospekthaftung

 

§ 80. (1) Jedem Erwerber eines Wertpapiers, das auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung oder zum Geregelten Freiverkehr an einer inländischen Börse zugelassen ist, haften als Gesamtschuldner

 

           1. der Emittent und die Personen, die für den Prospekt oder für bestimmte Abschnitte des Prospektes die Verantwortung übernommen haben, für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben oder Verschweigung erheblicher Umstände, wenn dadurch die Verhältnisse des Emittenten unrichtig wiedergegeben werden, sowie

 

           2. die Abschlussprüfer, die in Kenntnis solcher Handlungen gemäß Z 1 und des Umstandes, dass der von ihnen bestätigte Jahresabschluss einem Prospekt beigelegt werden soll, einen Jahresabschluss oder einen Prospekt mit einem Bestätigungsvermerk versehen haben

 

für den Schaden, der dem Erwerber aus den von den Prospektangaben abweichenden Tatsachen entsteht.

 

(2) Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung noch durch die Erklärung im Prospekt, dass die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise oder zur Gänze ausgeschlossen werden; der Ersatzpflichtige kann jedoch die Ersatzpflicht dadurch abwehren, dass er dem Besitzer des Wertpapiers den Erwerbspreis samt Spesen gegen Rückgabe des Wertpapiers ersetzt.

 

§ 82. (1) – (7) …

§ 82. (1) – (7) …

(8) Die Veröffentlichung nach § 48d ist

(8) Die Veröffentlichung nach § 48d ist

           1. gemäß § 78 oder

           1. gemäß § 10 KMG oder

           2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten Bundesgebiet weit verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen.

           2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten Bundesgebiet weit verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen.

Welche Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Z 2 erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.

Welche Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Z 2 erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.

(9) – (10) …

(9) – (10) …

§ 83. (1) – (4) …

§ 83. (1) – (4) …

(5) Die Aktiengesellschaft hat jede beabsichtigte Änderung ihrer Satzung oder ihres Errichtungsaktes dem Börseunternehmen spätestens zugleich mit der Einberufung der Hauptversammlung, die die Änderung beschließen soll, schriftlich anzuzeigen und gemäß § 78 zu veröffentlichen. Die sonstigen gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten unverzüglich gemäß § 78 zu veröffentlichen und der FMA und dem Börseunternehmen anzuzeigen.

(5) Die Aktiengesellschaft hat jede beabsichtigte Änderung ihrer Satzung oder ihres Errichtungsaktes dem Börseunternehmen spätestens zugleich mit der Einberufung der Hauptversammlung, die die Änderung beschließen soll, schriftlich anzuzeigen und gemäß § 10 KMG zu veröffentlichen. Die sonstigen gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten unverzüglich gemäß § 78 zu veröffentlichen und der FMA und dem Börseunternehmen anzuzeigen.

(6) …

(6) …

§ 87. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 78 Abs. 1 zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der FMA zugegangen sein.

§ 87. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 10 KMG zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der FMA zugegangen sein.

(2) – (9) …

(2) – (9) …

 

§ 101e. Bei Zulassungsanträgen gemäß § 72, die vor dem 10. 8. 2005 beim Börseunternehmen eingebracht worden sind und denen vor vor dem 10. 11. 2005 stattgegeben wurde, genügt abweichend von § 2 KMG die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des BörseG idF BGBl. I 127/2004 errichteten Prospekts. Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Entscheidung über die Prospektprüfung (§ 77 BörseG in der Fassung idF BGBl. I 11/1989) richten sich ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden Rechtslage. § 8b Abs. 3 KMG kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.

§ 102. (1) – (20) …

§ 102. (1) – (20) …

 

(21) § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 43 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 6, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Z 5 und 7, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 2 und 3 Z 7, § 74, § 75 Abs. 1 bis 3, § 75a, § 82 Abs. 8, § 83 Abs. 5, § 87 Abs. 1 und § 101e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 75 Abs. 4 und 5, § 76 bis § 80 sowie die Anlagen A bis J treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Investmentfondsgesetzes

§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss – unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände, in die investiert wird – eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.

§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss – unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände, in die investiert wird – eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann die in Anlage E Schema E genannten Angaben durch Verordnung näher konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck ergänzen. Dabei ist auf die Anlegerinteressen und auf das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis eines harmonisierten Prospekts Bedacht zu nehmen.

(2) …

(2) …

(3) Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß.

(3) Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des Kapitalanlagefonds zu berechnen ist.

(4) – (7) …

(4) – (7) …

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitzuteilen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitzuteilen. Die FMA kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 48a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 50. (1) – (18 …

§ 50. (1) – (18 …

 

(19) § 6 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 2 und § 48a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit 10. August 2005 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

           1. – 10. …

           1. – 10. …

         11. Ermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4;

         11. Ermittlungen gemäß § 48q Abs. 1 BörseG;

         12.

         12.

(2) – (3a) …

(2) – (3a) …

§ 34. (1) – (15) …

§ 34. (1) – (15) …

 

(16) § 30 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx tritt mit 10. August 2005 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) – (2) …

§ 2. (1) – (2) …

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, im Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, im Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 28. (1) – (9) …

§ 28. (1) – (9) …

 

(10) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx tritt mit 10. August 2005 in Kraft.