Vorblatt
Probleme:
Umsetzungsbedarf bezüglich der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt,
der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum
Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl.
Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 64).
Ziele:
Erleichterung des grenzüberschreitenden Anbietens von Wertpapieren;
Erleichterung von gleichzeitiger Notierung an Börsen mehrerer Mitgliedstaaten.
Problemlösung:
Vereinheitlichung der Prospektvorschriften für Verkaufsprospekte und
Börseprospekte von Wertpapieren; Schaffung eines einheitlichen „europäischen
Passes“ für Prospekte von Wertpapieren.
Finanzielle Auswirkungen:
– Auswirkungen
auf den Bundeshaushalt:
Billigungsbehörde und Verwaltungsstrafbehörde im Bereich des Prospektwesens
bei Wertpapieren ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Gemäß § 19
Abs. 4 FMABG leistet der Bund der Finanzmarktaufsichtsbehörde für ihre
Kosten einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro pro Geschäftsjahr. Für den
Bund entstehen daher insgesamt durch diese Novelle keine zusätzlichen Kosten.
– Auswirkungen
auf die Planstellen des Bundes: Keine.
– Auswirkungen
auf andere Gebietskörperschaften: Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
1. Gesicherte
rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des
österreichischen Kapitalmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen
zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des
Kapitalmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu
positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.
2. Die
Änderungen auf Grund der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im
Kapitalmarktbereich sind per se beschäftigungsneutral. Die Wettbewerbsfähigkeit
des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Gesetzentwurf setzt das Gemeinschaftsrecht vollständig um.
Alternativen:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit der Novelle zum Kapitalmarktgesetz und zum Börsegesetz wird die
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist,
und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, umgesetzt. (Das bisherige
maßgebliche Gemeinschaftsrecht für Prospekte und damit die Grundlage für das
KMG und das Prospektregime im BörseG, nämlich die Richtlinie 80/390/EWG des Rates
vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung,
die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von
Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu
veröffentlichen ist, und die Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April
1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und
Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren
zu veröffentlichen ist, wurden aufgehoben bzw. sind obsolet.)
Inhaltlich zielt dieses Gesetz darauf ab, die Prospektregeln für
Verkaufsprospekte bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren und für Prospekte
bei Börsezulassungen zu vereinheitlichen, wobei gleichzeitig erhebliche
Veränderungen der Regelungen vorgesehen sind. Wesentlichste Änderung ist, dass
einmal gebilligte Prospekte europaweit anerkannt sein sollen und keine weiteren
nationalen Prüfungen der Prospekte erfolgen dürfen, wenn die Wertpapiere auch
in anderen Mitgliedstaaten angeboten oder zum Börsehandel zugelassen werden
(einheitlicher europäischer Pass).
Das Regime für Prospekte von Veranlagungen (das sind im Wesentlichen
Beteiligungen, über die keine Aktien ausgegeben werden) ist von der
gegenständlichen Richtlinie nicht erfasst und bleibt entsprechend der bisherigen
Rechtslage und zwar als eigenes System weitgehend erhalten.
Die den Mitgliedstaaten in der Richtlinie ermöglichten Optionen für
Anwendungserleichterungen und Übergangsbestimmungen wurden genützt, um dem
österreichischen Kapitalmarkt einen reibungslosen Übergang auf das neue
Prospektregime zu erleichtern und um Wettbewerbsnachteile hintanzuhalten.
Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus
Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.
Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten
Richtlinie.
Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird die Richtlinie 2003/71/EG mit
„RL“ abgekürzt.
Besonderer Teil
Zu Art. 2 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes):
Zu § 1 Abs. 1 bis 4:
Für die Zwecke des Anlegerschutzes müssen alle öffentlich angebotenen oder
zum Handel an geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen zugelassenen
Dividendenwerte und Nichtdividendenwerte, d. h. nicht nur Wertpapiere, die zur
amtlichen Notierung an der Börse zugelassen sind, erfasst werden. Die
breitgefasste Definition der Wertpapiere in dieser Bestimmung, die auch
Optionsscheine und Covered Warrants sowie Zertifikate erfasst, gilt nur für
dieses Bundesgesetz und berührt daher in keiner Weise die verschiedenen
Definitionen von Finanzinstrumenten, die in anderen Bundesgesetzen für andere
Zwecke (zB Steuerzwecke) verwendet werden. Einige der in dieser Bestimmung
definierten Wertpapiere berechtigen den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren
Wertpapieren oder zum Empfang eines Barbetrags im Rahmen eines Barausgleichs,
der durch Bezugnahme auf andere Instrumente, namentlich übertragbare
Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Renditen, Rohstoffe oder andere Indizes
oder Messzahlen festgesetzt wird. Die Emission von Wertpapieren, die im Falle
der Ausgabe von Nichtdividendenwerten auf der Grundlage eines Angebotsprogramms
einen ähnlichen Typ und/oder eine ähnliche Klasse aufweisen, einschließlich
Optionsscheine und Zertifikate jeder Form, sowie die Emission von Wertpapieren,
die dauernd oder wiederholt ausgegeben werden, sind so zu verstehen, dass nicht
nur identische Wertpapiere abgedeckt werden, sondern auch Wertpapiere, die nach
allgemeinen Gesichtspunkten in eine Kategorie gehören. Diese Wertpapiere können
unterschiedliche Produkte, wie zB Schuldverschreibungen, Zertifikate und
Optionsscheine, oder gleiche Produkte in ein und demselben Programm
zusammenfassen und unterschiedliche Merkmale, insbesondere hinsichtlich der
Bedingungen für die Vorrangigkeit, der Typen der Basiswerte oder der Grundlage,
auf der der Rückzahlungsbetrag oder die Kuponzahlung zu berechnen ist,
aufweisen. Ein wesentliches Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Anlegerschutz.
Deshalb ist es angebracht, den unterschiedlichen Schutzanforderungen für die
verschiedenen Anlegerkategorien und ihrem jeweiligen Sachverstand Rechnung zu
tragen. Die Angaben gemäß dem Prospekt werden für Angebote, die sich
ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, nicht gefordert. Dagegen ist
bei Weiterveräußerung an das Publikum oder bei öffentlichem Handel die
Veröffentlichung eines Prospekts erforderlich. In § 1 Abs. 1 Z 1
wird Art. 2 Abs. 1 lit. d der RL umgesetzt. In § 1
Abs. 1 Z 2 wird Art. 2 Abs. 1 lit. h der RL umgesetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 3 werden die nicht in § 1 Abs. 1
Z 4 angeführten sonstigen vertretbaren Wertpapiere berücksichtigt. In
§ 1 Abs. 1 Z 4 wird Art. 2 Abs. 1 lit. a der RL
umgesetzt. In § 1 Abs. 1 Z 4a und 4b wird Art. 2
Abs. 1 lit. b und c der RL umgesetzt. In § 1 Abs. 1
Z 5a wird Art. 2 Abs. 1 lit. e der RL umgesetzt. In
§ 1 Abs. 1 Z 6 wird Art. 2 Abs. 1 lit. i der RL
umgesetzt. In § 1 Abs. 1 Z 7 und 8 wird Art. 2 Abs. 1
lit. f und g der RL umgesetzt; in § 1 Abs. 1 Z 9 bis 17
wird Art. 2 Abs. 1 lit. j bis r der RL umgesetzt. In § 1
Abs. 2 wird Art. 2 Abs. 2 der RL umgesetzt. In § 1
Abs. 3 wird Art. 2 Abs. 3 der RL umgesetzt.
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des
geschlossenen Typs, die nicht durch § 3 Abs. 1 Z 4 von der Prospektpflicht
ausgenommen sind, sind „Veranlagungen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Reine Eingaben (Kurseingaben) in Handels- bzw. Ordersysteme, gesetzlich
gebotene Veröffentlichungen und Aktivitäten im Zusammenhang mit
Marketmakerfunktionen gelten nicht als öffentliches Angebot. Bloße
Informationen in banküblichen Informationssystemen wie Reuters oder Bloomberg,
sofern sie nicht dem Publikum zugänglich sind, stellen kein öffentliches
Angebot dar.
„Wandelanleihen“ (unter der Voraussetzung in § 1 Abs. 1
Z 4a) sind „Dividendenwerte“ im Sinne des KMG.
In das Register der qualifizierten Anleger sind nur qualifizierte Anleger
nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. d und lit. e einzutragen,
also nur diejenigen, „die mit Bescheid eingetragen“ sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April
2004 ist mittlerweile durch Berichtigung im Amtsblatt Nr. L 215 vom
16.6.2004 S. 3-103 geändert worden.
Zu § 2:
Für die Durchführung der Billigung des Prospekts ist gemäß § 8a KMG
bzw. § 74 BörseG die FMA zuständig.
Zu § 3 Abs. 1:
In § 3 Abs. 1 Z 1 wird Art. 1 Abs. 2 lit. d
der RL berücksichtigt, sofern Bund oder Länder garantieren; außerdem
Art. 1 Abs. 2 lit. b der RL in Bezug auf die Oesterreichische
Nationalbank. In § 3 Abs. 1 Z 1a wird Art. 1 Abs. 2
lit. b der RL berücksichtigt. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird
Art. 1 Abs. 2 lit. b der RL berücksichtigt, soweit bestimmte
internationale Organisationen vom Anwendungsbereich der RL ausgenommen sind. In
§ 3 Abs. 1 Z 3 wird Art. 1 Abs. 2 lit. f und j
der RL berücksichtigt. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird Art. 4
Abs. 1 lit. d der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird
Art. 4 Abs. 1 lit. a der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1
Z 8 wird Art. 4 Abs. 1 lit. b und c der RL umgesetzt. In
§ 3 Abs. 1 Z 9 wird Art. 3 Abs. 2 lit. c und d
umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 10 wird Art. 3 Abs. 2
lit. e der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Z 11 wird
Art. 3 Abs. 2 lit. a der RL umgesetzt. In § 3 Abs. 1
Z 13 wird Art. 1 Abs. 2 lit. c der RL umgesetzt. In
§ 3 Abs. 1 Z 14 wird außerdem Art. 3 Abs. 2
lit. b umgesetzt.
Zu § 3 Abs. 1 Z 3 wurde klarstellend als Bezugsgröße der
Emittent angeführt.
Zu § 3 Abs. 2:
In § 3 Abs. 2 wird Art. 1 Abs. 3 der RL umgesetzt.
Zu § 3 Abs. 3:
In § 3 Abs. 3 wird Art. 3 Abs. 2 der RL umgesetzt.
Adressat von § 3 Abs. 3 ist derjenige, der das prospektpflichtige
Angebot auslöst, also jedenfalls der Anbieter – also nicht der Emittent, wenn
er nicht gleichzeitig der Anbieter ist; ebensowenig der Anbieter des ehemals
prospektbefreiten Angebots, wenn er nicht gleichzeitig der aktuelle Anbieter
ist.
Zu § 3 Abs. 4:
Derzeit werden im Zuge des Level 3 Prozesses zur RL zwischen CESR und den
Marktteilnehmern Gespräche geführt, welche Inhalte ein solches Dokument haben
soll. Die Ergebnisse sind für nächstes Jahr zu erwarten. Im Sinne einer
einheitlichen Umsetzung der RL soll die FMA die Möglichkeit haben, die
Ergebnisse der Gespräche in Form einer Verordnung vorzuschreiben. Die
Zurverfügungstellung des Dokuments muss auf dieselbe Art und Weise erfolgen wie
die eines Prospekts.
Zu § 4:
In § 4 wird Art. 15 der RL umgesetzt. Die FMA muss ausschließlich
bei Vorliegen eines begründeten Verdachts tätig werden. Ein solcher liegt etwa
dann vor, wenn ein Anleger konkrete Hinweise liefert oder wenn in einer der
Billigungsbehörde zur Kenntnis gelangten Werbung der Hinweis gemäß Abs. 2
fehlt. Die Billigungsbehörde trifft ohne Vorliegen hinreichender Anzeichen
keine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung, ob die Werbegrundsätze
eingehalten wurden.
Zu § 6:
Jeder neue Umstand, der die Anlageentscheidung beeinflussen könnte und nach
der Veröffentlichung des Prospekts, aber vor dem Schluss des öffentlichen
Angebots oder der Aufnahme des Handels an einem geregelten Markt eintritt,
sollte von den Anlegern angemessen bewertet werden können und erfordert deshalb
die Billigung und Verbreitung eines Nachtrags zum Prospekt. In § 6 wird
Art. 16 der RL umgesetzt.
Die Möglichkeit, den Nachtrag vor dessen Billigung zu veröffentlichen, ist
im Interesse des Anlegers, der dadurch aktuell informiert werden kann. Sie ist
auch im Interesse der Emittenten/Anbieter, da von der Veröffentlichung der
Ablauf der Rücktrittsfrist abhängt und schließlich auch im Interesse der
Billigungsbehörde, da diese bei der Billigung einem geringeren Zeitdruck
ausgesetzt ist. Die Anwendung von § 6 Abs. 1 dritter Satz könnte
ihrerseits die Rücktrittsfrist auslösen, wenn der Tatbestand von § 6
Abs. 1 erster Satz erfüllt ist.
Das öffentliche Angebot endet spätestens dann, wenn die Platzierung
abgeschlossen ist und dies liegt jedenfalls dann vor, wenn die vom Anbieter
insgesamt verkaufte Anzahl von Wertpapieren der Gesamtanzahl der Wertpapiere
der Emission entspricht.
Das öffentliche Angebot endet jedenfalls auch dann, wenn die Zulassung des
öffentlich angebotenen Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt
erfolgt. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Erstellung und Billigung
allfälliger Nachträge (oder Prospekte) im Falle weiterer Angebote dieser
Wertpapiere.
In einem Prospekt gemäß KMG muss jeweils angegeben sein, ob und bis zu
welcher Höhe und auf Grund welcher Umstände eine Erhöhung des
Gesamtemissionsvolumens vorgesehen ist (zB Aufstockung eines Anleihevolumens,
Greenshoe usw.). Die tatsächliche Aufstockung des Gesamtvolumens löst die
Nachtragspflicht gemäß § 6 dann nicht aus.
Zu § 6a:
In § 6a wird Art. 9 der RL umgesetzt.
Zu § 7:
Vollständige Informationen über Wertpapiere und deren Emittenten kommen –
zusammen mit den Wohlverhaltensregeln – dem Anlegerschutz zugute. Darüber
hinaus stellen diese Informationen ein wirksames Mittel dar, um das Vertrauen
in die Wertpapiere zu erhöhen und so zur reibungslosen Funktionsweise und zur
Entwicklung der Wertpapiermärkte beizutragen. Die geeignete Form zur
Bereitstellung dieser Informationen ist die Veröffentlichung eines Prospekts.
Anlagen in Wertpapieren sind – wie alle anderen Anlageformen – mit Risiken
behaftet. Deshalb sind Schutzmaßnahmen zur Absicherung der Interessen der
derzeitigen und potenziellen Anleger erforderlich, um sie in die Lage zu
versetzen, eine fundierte Bewertung der Anlagerisiken vornehmen und somit
Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen zu können. Diese
Informationen, die in Bezug auf die finanziellen Gegebenheiten des Emittenten
und die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte ausreichend und so objektiv wie
möglich sein sollten, müssen in leicht zu analysierender und verständlicher
Form vorgelegt werden. Information ist ein zentrales Element des
Anlegerschutzes; der Prospekt hat daher eine Zusammenfassung zu enthalten, die
die wesentlichen Merkmale und Risiken, die auf den Emittenten, jeden
Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen, nennt. Damit diese Information
leicht zugänglich ist, hat die Zusammenfassung in allgemein verständlicher
Sprache abgefasst zu werden und sollte in der Regel nicht mehr als 2.500 Wörter
in der Sprache umfassen, in der der ursprüngliche Prospekt abgefasst wurde.
Schnellverfahren für Emittenten, die zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind und häufig auf diesen Märkten Kapital aufnehmen, machen die
Einführung einer neuen Aufmachung für Prospekte erforderlich, mit denen etwa
Emissionsprogramme angeboten werden, sowie die Einführung eines neuen Systems
für das Registrierungsformular. Es steht den Emittenten frei, nicht auf diese
Aufmachung zurückzugreifen, sondern stattdessen den Prospekt als ein einziges
Dokument zu erstellen. Der Inhalt des Basisprospekts sollte insbesondere der
Flexibilität Rechnung tragen, die in Bezug auf die Angaben zu den Wertpapieren
erforderlich ist. Die Nichtaufnahme sensibler Informationen in einen Prospekt
kann von der Billigungsbehörde unter bestimmten Umständen durch Gewährung einer
Ausnahme gestattet werden, um nachteilige Situationen für einen Emittenten zu
vermeiden. In § 7 Abs. 1 bis 4 wird Art. 5 der RL umgesetzt. In
§ 7 Abs. 5 bis 7 wird Art. 8 der RL umgesetzt. Unter dem in
§ 7 Abs. 5 Z 1 verwendeten Begriff des „Höchstkurses“ ist auch
ein Preisband zu verstehen.
Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt
noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie nach Art. 33 der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu veröffentlichen und bei der
Billigungsbehörde zu hinterlegen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet
wird und dies, sofern möglich, vor Beginn des Angebots.
Zu § 7a:
Die Möglichkeit, dass Emittenten Angaben in Form eines Verweises auf
Dokumente aufnehmen können, die die im Prospekt geforderten Angaben enthalten,
sofern die betreffenden Dokumente zuvor bei der Billigungsbehörde oder einer
von ihr hiezu beauftragten Einrichtung hinterlegt wurden, sollte die Erstellung
eines Prospekts erleichtern und die Kosten für die Emittenten senken, ohne dass
dadurch der Anlegerschutz beeinträchtigt wird.
In § 7a Abs. 1 und 2 wird Art. 11 der RL umgesetzt. In
§ 7a Abs. 3 bis 5 wird Art. 12 der RL umgesetzt.
Zu § 7b:
In § 7b wird Art. 19 der RL umgesetzt. Die Pflicht eines
Emittenten, den gesamten Prospekt in alle relevanten Amtssprachen zu
übersetzen, ist grenzüberschreitenden Angeboten oder dem Vielfach-Handel
abträglich. Um grenzüberschreitende Angebote zu erleichtern, ist in den Fällen
des Abs. 2 und 3 lediglich eine Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch
zu verlangen, sofern der Prospekt in einer in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache erstellt wurde.
In Vollziehung der Verordnungsermächtigung hat die FMA die Interessen des
Kapitalmarktes und der Anleger zu berücksichtigen.
Zu § 7c:
Um sicherzustellen, dass die Ziele dieses Bundesgesetzes vollständig
verwirklicht werden, ist es erforderlich, auch Wertpapiere in den Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes aufzunehmen, die von Emittenten begeben wurden, die dem
Recht eines Drittstaats unterliegen. In § 7c wird Art. 20 der RL
umgesetzt.
Zu § 8:
§ 8 schafft ein unterschiedliches Kontrollregime für Veranlagungen und
Wertpapiere, das auch mit der unterschiedlichen Verantwortlichkeit der
Kontrollore gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 2a korreliert. Bei
Prospekten von Wertpapieren können die Billigungswerber vor Antragseinbringung
bei der FMA flexibel entscheiden, ob sie bereits einen Prospektkontrollvermerk
eines Prospektkontrollors beibringen oder auch nicht. Die mit einem Kontrollvermerk
versehenen Prospekte für Wertpapiere reduzieren jedenfalls die Verfahrensfrist
für die FMA, die bei Fehlen eines Kontrollvermerks im Rahmen des
Billigungsverfahrens Kontrollore mit der Prospektprüfung (als Beweismittel)
beauftragen kann. Insoweit eine Kontrolle von Angaben der Zukunftsaussichten
des Emittenten erfolgt, kann eine solche hinsichtlich der Annahmen naturgemäß
nur als Plausibilitätskontrolle erfolgen. (Soferne es sich um Wertpapiere
handelt, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, gilt das
vorher Gesagte mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prospektkontrolle eine
Stellungnahme der Wiener Börse AG tritt, die die Prospektkontrolle durch einen
Prospektkontrollor ersetzt. Für solche Papiere führt nur die Beibringung dieser
Stellungnahme der Wiener Börse AG zur Verkürzung der Verfahrensfrist. Die
Haftung der Wiener Börse AG ist in § 11 Abs. 1 Z 2b geregelt.)
Soweit nicht die Prospekte von „Veranlagungen“ im Sinne des KMG geprüft
werden, wird das bisherige Prüfungsregime, das eine materielle Prüfung des
Prospekts vorgesehen hat (Richtigkeit des Prospekts) durch das neue Regime, das
als Prüfungsmaßstab die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz
vorsieht, ersetzt. Dieses neue Prüfungsregime zielt daher nicht auf die Prüfung
der Richtigkeit des Inhaltes des Prospekts ab.
§ 8 Abs. 2a 6. Satz stellt klar, dass es für die grundsätzliche
Beurteilung eines „Prüfgutachtens“ eines Kontrollors durch die FMA keinen
Unterschied macht, ob dem Billigungsantrag ein Kontrollerklärung eines
Prospektkontrollors beigelegt wurde oder die FMA ein „Prüfgutachten“ eines
Prospektkontrollors im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beigeschafft hat.
Unter „Kohärenz“ als Prüfungsmaßstab wird die „Freiheit von Widersprüchen“
verstanden.
In § 8 Abs. 4 und 5 wird bei den Ausschließungsgründen das GesRÄG
2005 (Erweiterung um § 271a HGB) berücksichtigt.
Zu § 8a:
In § 8a wird Art. 13 der RL umgesetzt. Ebenso wird Art. 21
der RL umgesetzt.
Die Beiziehung von Prospektkontrolloren oder sonstigen Sachverständigen hat
nach Maßgabe des konkreten Falles zu erfolgen. Bei einfachen Produkten kann die
FMA wohl den Prospekt auch ohne Beischaffung eines Sachverständigenbeweises
billigen.
Zu § 8b:
Die zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten müssen bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. In § 8b werden Art. 17 und 18 der RL
umgesetzt.
Zu § 8c:
In § 8c wird Art. 23 der RL umgesetzt.
Zu § 10:
Um die Verbreitung der verschiedenen den Prospekt ausmachenden Dokumente zu
erleichtern, sollte der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel wie
das Internet gefördert werden. Der Prospekt hat Anlegern auf Anfrage stets
kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden. In § 10 wird
Art. 14 der RL umgesetzt. Die Option in Art. 14 Abs. 3 wurde
wahrgenommen.
Zu § 11 Abs. 1:
In § 11 Abs. 1 wird Art. 6 der RL umgesetzt. In § 11
Abs. 1 wird bei der Haftung infolge fehlerhafter Kontrolle durch die
Prospektkontrollore/Stellungnehmer differenziert. Das hat seine Rechtfertigung
im unterschiedlichen Prüfungsregime nach § 8 Abs. 2 bzw. § 8
Abs. 2a bis c.
Zu § 11 Abs. 7:
Die Präklusivfrist wurde primär aus Verbraucherschutzgründen verdoppelt.
Zu § 12:
In § 12 wird die neue Stellung der Meldestelle berücksichtigt. Die
Neuregelung der Aufbewahrungsfrist erleichtert die Feststellbarkeit ihres
Beginns.
Zu § 13:
In § 13 werden die Meldeinhalte an die Ausnahmen gemäß § 3
angepasst. Die Meldepflicht soll nur den Primärmarkt erfassen. Außerdem wird
für Identifizierungszwecke beabsichtigter Emissionen die Mitteilung der ISIN verpflichtend.
Unter ISIN versteht man die Wertpapierkennnummer gemäß ISO (International
Organization for Standardization) – Standard 6166.
Zu § 14:
§ 14 beschränkt das Immobiliensonderrecht auf Veranlagungen.
Zu § 15:
§ 15 berücksichtigt das neue Kontroll- bzw. Billigungsregime.
Zu § 16:
Diverse zusätzliche Pflichten werden unter Verwaltungsstrafsanktion
gesetzt, weiters wird der Verwaltungsstrafrahmen entsprechend den sonstigen im
Bank- und Kapitalmarktrecht üblichen Verwaltungsstrafen angeglichen. Die Meldepflicht
in § 13 besteht auch bei nichtöffentlichen Angeboten und bei
prospektbefreiten Angeboten, daher war dies in § 16 Z 5 entsprechend
zu berücksichtigen. Im übrigen geht typischer (wenn auch nicht notwendiger)
Weise) mit der Zulassung von Wertpapieren zum Börsehandel auch ein öffentliches
Angebot einher, wodurch die Strafsanktionen wie in § 16 sich im Regelfall
auch auf Angebote unter Verwendung von Börseprospekten beziehen.
Zu § 16a:
In § 16a wird Art. 25 Abs. 2 der RL umgesetzt. Die
Neuregelung normiert die Befugnis der FMA, unter Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Umstand bekannt machen zu können, dass ein
Emittent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies stellt ein Novum zu den
bisherigen, weitaus engeren Befugnissen nach geltender Rechtslage (vgl. etwa
hiezu § 24 Abs. 6 WAG) dar. § 16a bezieht sich nur auf
Verwaltungsmaßnahmen.
Zu § 16b:
In § 16b wird Art. 22 Abs. 1 und 3 umgesetzt.
Zu § 16c:
In § 16c wird Art. 22 Abs. 2 der RL umgesetzt. Hiebei
handelt es sich nicht um Amtshilfe im Sinne des Art. 22 B-VG.
Zu § 17a:
Hiedurch wird Gleichbehandlung erreicht. Diese Neuregelung steht nicht im
Zusammenhang mit der Umsetzung der RL.
Zu § 17b:
In § 17b wird Art. 30 der RL umgesetzt.
In Abs. 4 und 5 werden im BWG und VAG enthaltene durch die RL obsolete
Prospektvorschriften ausdrücklich beseitigt.
Zu § 17c:
Analog zu § 96 BWG wird der Strafrahmen im Vergleich zu § 5
Abs. 3 VVG hinaufgesetzt und eine Zwangsstrafe bis zu
35 000 Euro normiert.
Zu § 17d:
In § 17d wird die Verfolgungsverjährung der sonstigen im Bank- und
Kapitalmarktrecht üblichen längeren Frist angeglichen.
Zu § 17e:
Ermöglicht ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Verordnungen der FMA und
dieser Novelle.
Zu Entfall der Anlagen A und B:
Der Entfall der Anlagen hat zu erfolgen, da hinkünftig die Prospekte gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen sind.
Zu Art. 3 (Änderung des Börsegesetzes):
Zu § 29 Abs. 1:
Der Handel durch ein automatisiertes Handelssystem ist mittlerweile auch an
der Warenbörse möglich. Die vorgesehene Ergänzung stellt daher lediglich eine
Anpassung des Gesetzestextes an die Gegebenheiten des elektronischen Zeitalters
dar.
Zu § 33 Abs. 1:
Den Sensalen kommt im elektronischen Zeitalter nicht mehr jene Bedeutung
zu, die sie früher hatten. Insbesondere an der Warenbörse hat ihre Zahl mangels
ausreichender Verdienstmöglichkeiten stark abgenommen. Die Absolvierung einer
dreijährigen Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien
Maklers wird daher vor allem aus wirtschaftlichen Gründen immer schwieriger,
wenn nicht unmöglich, auch wenn für Warenbörsesensale in bestimmten Bereichen
durchaus ein Bedarf gegeben ist. Die genannte dreijährige Praxis soll daher
durch eine Praxis in qualifizierter Stellung in einem Unternehmen ersetzt
werden, zu dessen Unternehmensgegenstand Waren zählen, die zum Handel an einer
Warenbörse zugelassen sind. Diese Praxis kann jedoch durch eine Tätigkeit als
gerichtlich beeideter Sachverständiger für eine einschlägige Branche ersetzt
werden.
Zu § 35 Abs. 1:
Im Bereich der Warenbörse ist vor allem im internationalen Handel seit
jeher die Durchführung von Qualitätskontrollen und die Ausstellung von
Inspection Certificates sowie von Phytosanitär-Zeugnissen (vor allem im
Holzhandel) und die Durchführung von Expertisen und Gutachten von Bedeutung
(siehe auch Regulativ für amtliche Expertisen und amtliche Musterziehungen, die
Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wiener Börse AG sind).
Diese beispielhaft angeführten Arten von Gutachtertätigkeit sollen von
Warenbörsesensalen auch in ihrer Sensalenfunktion ausgeübt werden dürfen.
Zu § 43 Abs. 3:
Die bisher nur einmalige Verlängerungsmöglichkeit kann in der Praxis zu
Problemen führen und widerspricht auch der Tendenz zu längeren Lebensarbeitszeiten
und den Gegebenheiten in anderen freien Berufen.
Zu § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 1:
Das Börsegesetz erlaubt bereits die Zulassung von Emissionsprogrammen zum
Amtlichen Handel, zum Geregelten Freiverkehr und zum Ungeregelten Dritten
Markt, für die regelmäßig Basisprospekte erstellt werden. Diese Programme
beinhalten in der Regel auch Produkte, die nicht reine Anleihen sind wie zB
Indexzertifikate. Um ein Listing von Emissionsprogrammen in dem Umfang zu
ermöglichen, für den auch Basisprospekte erstellt werden können, ist daher eine
Anpassung der entsprechenden Formulierungen im Börsegesetz an die für den Basisprospekt
verwendete Terminologie notwendig. Nichtdividendenwerte sind natürlich solche,
wie sie im KMG definiert sind.
Zu § 68 Abs. 1 Z 5 und 7:
Durch den Wegfall des Dritten Markts als geregelter Markt ergibt sich die
Notwendigkeit den Geregelten Freiverkehr grundsätzlich auch für private
Platzierungen zu öffnen, da die Veranlagungsvorschriften für die Investments
institutioneller Anleger einen geregelten Markt vorschreiben. Der Trend bei
Anleihen geht seit Jahren zu Produkten, die für institutionelle Anleger
maßgeschneidert werden. Diese Anleihen werden im Regelfall als
Privatplatzierung verkauft. Die Börsenotierung solcher Anleihen ist eine bloße
Reflexwirkung auf den Vertrieb, da institutionelle Anleger einen geregelten
Markt für ihre Investments benötigen. Ein aktiver Handel und damit eine
entsprechende Streuung ist nicht zu erwarten. Diese Neuregelungen stehen nicht
im Zusammenhang mit der Umsetzung der RL.
Zu § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und § 72 Abs. 2:
Das Börsegesetz erlaubt bereits die Zulassung von Emissionsprogrammen zum
Amtlichen Handel, zum Geregelten Freiverkehr und zum Ungeregelten Dritten
Markt, für die regelmäßig Basisprospekte erstellt werden. Diese Programme
beinhalten in der Regel auch Produkte, die nicht reine Anleihen sind wie zB
Indexzertifikate. Um ein Listing von Emissionsprogrammen in dem Umfang zu
ermöglichen, für den auch Basisprospekte erstellt werden können, ist daher eine
Anpassung der entsprechenden Formulierungen im Börsegesetz an die für den Basisprospekt
verwendete Terminologie notwendig. Nichtdividendenwerte sind natürlich solche,
wie sie im KMG definiert sind.
Zu § 75 Abs. 1 Z 1 bis 8:
In § 75 Abs. 1 Z 1 bis 8 wird Art. 4 Abs. 2 der RL
umgesetzt.
Zu § 75 Abs. 2:
Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt beantragen, genießen, soweit sie von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung eines Prospekts befreit sind, den Rechtsvorteil der
Einmalzulassung, wenn sie diese RL einhalten. In § 75 Abs. 2 wird
Art. 1 der RL berücksichtigt, soweit er in § 3 Abs. 1 KMG
berücksichtigt wurde.
Zu § 75a:
Anleger müssen durch die Veröffentlichung verlässlicher Informationen geschützt
werden. Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen werden, unterliegen einer laufenden Offenlegungspflicht, nicht aber
der Pflicht zur regelmäßigen Veröffentlichung aktualisierter Informationen.
Neben dieser Verpflichtung haben die Emittenten zumindest einmal jährlich alle
wichtigen Informationen, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten
veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben, aufzulisten, einschließlich
der Informationen, die gemäß den verschiedenen sonstigen
Rechnungslegungspflichten gefordert werden. Auf diese Weise soll gewährleistet
werden, dass kohärente und leicht verständliche Informationen regelmäßig
veröffentlicht werden. In § 75a wird Art. 10 der RL umgesetzt.
Zu § 101e:
Sieht eine Übergangsvorschrift für Zulassungsanträge, die vor dem
1. September 2005 erledigt sind, vor. Erfasst davon sind auch Emissionen
gemäß Emissionsprogramm bis zu dem im Programm vorgesehenen Emissionsvolumen.
Zu Entfall der Anlagen A bis J:
Der Entfall der Anlagen hat zu erfolgen, da hinkünftig die Prospekte gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen sind.
Zu Art. 4 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):
Zu § 6 Abs. 1:
Der vereinfachte Prospekt soll dem Kleinanleger in leicht verständlicher
Form alle Informationen verschaffen, über die dieser vor Erwerb von Anteilen
eines Fonds verfügen soll. Um zu gewährleisten, dass diese für den Anlageschutz
zentrale Komponente ihr Ziel nicht verfehlt, und im Hinblick auf eine
bestmögliche Harmonisierung soll der FMA die Möglichkeit gegeben werden, die
Empfehlung der Kommission zu bestimmten Angaben nach Anhang I Schema C der
RL 85/611/EWG (entspricht Anlage E Schema E des InvFG) mittels Verordnung
umzusetzen und dabei auch andere Angaben mit gleichem Informationszweck
hinzuzufügen. Diese Neuregelung steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung
der RL.
Zu § 6 Abs. 3:
Die Verwahrungsfrist für Kapitalanlagefonds knüpft an den
Abwicklungszeitpunkt des Fonds an, da während der gesamten Laufzeit des
Kapitalanlagefonds laufend Anteile ausgegeben werden können.
Zu § 21:
Ermöglicht die einheitliche Datenübermittlung im Interesse eines
zeitgemäßen Vollzugs.
Zu § 48a:
Hiedurch wird Gleichbehandlung erreicht. Diese Neuregelung steht nicht im
Zusammenhang mit der Umsetzung der RL.
Zu Art. 5 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes):
Zu § 30 Abs. 1:
Hiedurch wird ein Redaktionsversehen beseitigt. § 48q Abs. 1
BörseG ist an die Stelle von § 2 Abs. 1 Z 4 WAG getreten.
Zu Art. 6 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):
Zu § 2 Abs. 3:
Hiedurch wird der Vollzug des KMG der Wertpapieraufsicht der FMA
zugewiesen. Das BörseG ist bereits enthalten.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Artikel 1 |
|
|
Durch
dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt,
der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum
Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 64) umgesetzt. |
Artikel 2 |
|
Änderung des Kapitalmarktgesetzes |
|
§ 1. (1) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind |
§ 1. (1) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind |
1. Öffentliches Angebot: Eine sich nicht an
bestimmte Personen wendende auf die Veräußerung von Wertpapieren oder
Veranlagungen gerichtete Willenserklärung; eine sich nicht an bestimmte
Personen wendende Willenserklärung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Anbieter
die namentliche Identität jener Personen, an die sich ein Angebot richtet,
nicht vor der Abgabe seiner Willenserklärung festgelegt hat; richtet sich die
Willenserklärung an einen Personenkreis von mehr als 250 Personen, so gilt
das Angebot als öffentlich, wenn nicht der Anbieter das Gegenteil beweist; |
1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das
Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende
Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur
Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden
Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu
versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder
Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung
von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre; |
2. Emittent: Derjenige, dessen Wertpapiere oder
Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen Angebotes sind; |
2. Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder
Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt; |
3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die
keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten
Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und
gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit
dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch
die Anleger selbst erfolgt; |
3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die
keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten
Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und
gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit
dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch
die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte, zu verstehen,
die nicht in Z 4 genannt sind; Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit
von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß
§ 2; |
4. Wertpapiere: Aktien, Zwischenscheine,
Genußscheine, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine,
Investmentzertifikate, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, wenn
diese vertretbar sind; |
4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im
Sinne von Art. 1 Z 4 der Richtlinie 93/22/EWG mit Ausnahme von
Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 1 Z 5 der Richtlinie
93/22/EWG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten; |
|
4a. Dividendenwerte: Aktien und andere, Aktien
gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer
Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder
Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben;
Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten
der zugrunde liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses
Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden; |
|
4b. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die
keine Dividendenwerte sind; |
5. … |
5. … |
|
5a. qualifizierte Anleger: |
|
a) juristische Personen, die in Bezug auf ihre
Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind bzw. beaufsichtigt werden.
Dazu zählen: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, sonstige zugelassene oder
beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Organismen für
gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre
Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler („commodity dealers“) sowie Einrichtungen,
die weder zugelassen sind noch beaufsichtigt werden und deren einziger
Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht; |
|
b) nationale und regionale Regierungen,
Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie der
Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank
und andere vergleichbare internationale Organisationen; |
|
c) andere juristische Personen, die zwei der
drei Kriterien nach Z 7 nicht erfüllen; |
|
d) bestimmte natürliche Personen: natürliche
Personen, die im Inland ihren Wohnsitz (§ 66 Abs. 1 JN) haben, zwei
der in Abs. 2 genannten Kriterien erfüllen und unter Nachweis dieser
Voraussetzungen bei der FMA beantragen, als qualifizierte Anleger zugelassen
zu werden; die Zulassung durch die FMA erfolgt durch Bescheid auf Eintragung
in das Register (Abs. 3) und besteht für die Dauer der Eintragung; bei
Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register anderer
EWR-Vertragsstaaten eingetragene natürliche Personen auch als „bestimmte
natürliche Personen“ im Sinne dieser Litera anzusehen; |
|
e) bestimmte kleine und mittlere Unternehmen
(bestimmte KMU): KMU, die im Inland ihren Sitz haben und bei der FMA
beantragen, als qualifizierte Anleger zugelassen zu werden; die Zulassung
durch die FMA erfolgt durch Bescheid auf Eintragung in das Register (Abs. 3)
und besteht für die Dauer der Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das
entsprechende Register anderer EWR-Vertragsstaaten eingetragene KMU auch als
„bestimmte KMU im Sinne dieser Litera anzusehen; |
6. Anbieter: Derjenige, der im eigenen oder im
fremden Namen ein prospektpflichtiges Angebot stellt. |
6. Person, die ein Angebot unterbreitet
(„Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere oder
Veranlagungen öffentlich anbietet; |
|
7. kleine und mittlere Unternehmen (KMU):
Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten
Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen: eine
durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als
250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und ein
Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro; |
|
8. Kreditinstitute: Unternehmen im Sinne von
Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz a der Richtlinie 2000/12/EG; |
|
9. geregelter Markt: ein Markt im Sinne von
Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG; Art. 69 der Richtlinie
2004/39/EG ist anzuwenden; |
|
10. Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlaubt,
Nichtdividendenwerte ähnlicher Art und/oder Gattung, wozu auch Optionsscheine
jeder Art gehören, dauernd oder wiederholt während eines bestimmten
Emissionszeitraums zu begeben; |
|
11. dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere:
Daueremissionen oder zumindest zwei gesonderte Emissionen von Wertpapieren
ähnlicher Art und/oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten; |
|
12. Herkunftsmitgliedstaat: |
|
a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die
nicht in lit. b genannt sind, der EWR-Vertragsstaat, in dem der Emittent
seinen Sitz hat; |
|
b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten
mit einer Mindeststückelung von 1.000 Euro sowie für jede Emission von
Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des
Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu
erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der
Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere
oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende
Stelle ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung
beantragenden Person der EWR-Vertragsstaat, in dem der Emittent seinen Sitz
hat, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, oder der
EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten werden.
Dieselbe Regelung gilt für Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als
auf Euro lauten, vorausgesetzt, dass der Wert solcher Mindeststückelungen
annähernd 1.000 Euro entspricht; |
|
c) für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren,
die nicht in lit. b genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des
Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person entweder der
EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem 31. 12. 2003
öffentlich angeboten werden sollen, oder der EWR-Vertragsstaat, in dem der
erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt
wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatsemittenten, wenn
der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde; |
|
13. Aufnahmemitgliedstaat: der EWR-Vertragsstaat,
in dem ein öffentliches Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel
angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist; |
|
14. Organismen für gemeinsame Anlagen eines
anderen als des geschlossenen Typs: Investmentfonds und
Investmentgesellschaften, |
|
a) deren Zweck es ist, die vom Publikum bei
ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam
anzulegen, und |
|
b) deren Anteile auf Verlangen des
Anteilinhabers unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser
Organismen zurückgekauft oder abgelöst werden; |
|
15. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen:
Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden
und die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen; |
|
16. Billigung: die positive Handlung bei
Abschluss der Vollständigkeitsprüfung des Prospekts durch die dafür
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats – einschließlich der Kohärenz
und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen; |
|
17. Basisprospekt: ein Prospekt, der alle in
§ 7 Abs. 1 bis 4 und den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.4.2004 und – im Falle eines Nachtrags
– auch in § 6 bezeichneten ändernden und ergänzenden Angaben zum
Emittenten und zu den öffentlich anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden
Wertpapieren sowie, nach Wahl des Emittenten, die endgültigen Bedingungen des
Angebots enthält. |
(2)
Dem öffentlichen Angebot nach Abs. 1 Z 1 ist eine sich nicht an
bestimmte Personen wendende Aufforderung, auf den Erwerb von Wertpapieren
oder Veranlagungen gerichtete Angebote zu stellen, gleichzuhalten. |
(2)
Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5a lit. d gelten die folgenden
Kriterien: |
|
1. Der Anleger hat an Wertpapiermärkten
Geschäfte in großem Umfang getätigt und in den letzten vier Quartalen
durchschnittlich mindestens zehn Transaktionen pro Quartal abgeschlossen; |
|
2. der Wert des Wertpapierportfolios des
Anlegers übersteigt 0,5 Millionen Euro; |
|
3. der Anleger ist oder war mindestens ein Jahr
lang im Finanzsektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnisse auf
dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt. |
|
(3)
Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5a lit. d und e gilt ferner
Folgendes: Die FMA hat ein Register über natürliche Personen sowie KMU zu
führen, die als qualifizierte Anleger angesehen werden. Das Register hat den
Namen und eine Zustelladresse des Anlegers zu enthalten. Das Register hat
allen Emittenten und Anbietern zur Verfügung zu stehen; die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen sind zu beachten. Jede natürliche Person oder jedes KMU, die
bzw. das als qualifizierter Anleger angesehen werden möchte, muss sich
registrieren lassen, und jeder registrierte Anleger ist über seinen Antrag
unverzüglich aus dem Register zu streichen. Die FMA ihrerseits kann jederzeit
von den registrierten Anlegern einen Nachweis des aufrechten Bestandes der
Registrierungsvoraussetzungen verlangen und für den Fall, dass dieser nicht
erbracht wird, den nachweispflichtigen Anleger von Amts wegen aus dem
Register streichen. Die in das Register eingetragenen natürlichen Personen
und KMU haben dafür zu sorgen, dass der FMA hinsichtlich der im Register
aufscheinenden Informationen jeweils die aktuellen Daten vorliegen. |
(3)
Die Regelungen dieses Bundesgesetzes, die sich an den Anbieter richten,
gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot
im Inland selbst vornimmt. |
(4)
Die Regelungen dieses Bundesgesetzes, die sich an den Anbieter richten, gelten
auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im
Inland selbst vornimmt. |
§ 2. Ein erstmaliges
öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen
Werktag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und
kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. Dem erstmaligen öffentlichen
Angebot ist jedes weitere öffentliche Angebot im Inland gleichzuhalten, wenn
davor kein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und
kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. |
§ 2. (1) Ein öffentliches
Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag
davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und
gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. |
|
(2)
Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die
Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c,
8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen
bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke
der §§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten
Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den
gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.“ |
§ 3. (1) Die
Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für |
§ 3. (1) Die
Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für |
1. Wertpapiere des Bundes oder der Länder; |
1. Wertpapiere des Bundes oder der Länder oder
der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt
und unwiderruflich garantierte Wertpapiere; |
|
1a. Nichtdividendenwerte, die von einem
EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines
EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates
ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat
Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der
österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen
Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht
ausgenommen sind; |
|
1b. Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich
von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer
Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im
jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich
oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls
und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;“ |
2. Wertpapiere eines Staates oder einer
internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört; |
2. Nichtdividendenwerte einer internationalen
Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der
Europäischen Zentralbank; |
3. Schuldverschreibungen von |
3. Nichtdividendenwerte, die von
Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese
Wertpapiere |
a) Kreditinstituten im Sinne des § 1
Abs. 1 BWG und |
a) nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar)
oder austauschbar sind; |
b) in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben,
sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG- Richtlinien zur Gänze
angewendet werden, |
b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer
Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind; |
die als Daueremissionen ausgegeben werden; |
c) den Empfang rückzahlbarer Einlagen
vergegenständlichen; |
|
d) von einem Einlagensicherungssystem im Sinne
der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind. |
|
Bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 50 Millionen Euro pro
Emittenten, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu
berechnen ist, entfällt die Voraussetzung gemäß lit. c und d; |
4. – 5. … |
4. – 5. … |
6. Aktien, die den Aktionären nach einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden; |
6. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern
unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die
solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht
wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und
in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; |
7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch-
oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich
des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach
diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde; |
7. Aktien, die im Austausch für bereits
ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der
Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden
ist; |
8. Wertpapiere, die bei einem öffentlichen
Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
angeboten werden; |
8. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme
im Wege eines Tauschangebots angeboten werden oder die anlässlich einer
Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sofern jeweils ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates denen eines Prospekts
gleichwertig sind; |
9. Wertpapiere oder Veranlagungen, die in
Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 40 000 Euro oder dem
entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer
Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die
nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben
werden können; |
9. ein Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot
Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 50.000 Euro
pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen
mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro; |
10. Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der
Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder
das gesamte Veranlagungskapital 40 000 Euro oder den entsprechenden
Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit
nicht überschreitet; |
10. ein Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100.000 Euro,
wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen
ist; |
11. Wertpapiere, die nur einem begrenzten
Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit
angeboten werden; |
11. ein Angebot von Wertpapieren oder
Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet; |
12. nachstehende Wertpapiere, sofern sie
ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit
dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten
werden: |
12. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen
Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere
bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder von einem
verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden
sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die
Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die
Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; |
a) Aktien oder |
|
b) Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder |
|
c) Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG
oder VAG oder |
|
d) Wertpapiere über Genußrechte oder |
|
e) Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten
auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten; |
|
13. Wertpapiere, die |
13. Anteile am Kapital der Zentralbanken der
EWR-Vertragsstaaten; |
a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei
Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und
fest übernommen werden, |
|
b) von deren Gesamtemission ein wesentlicher
Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der
nicht derjenige des Emittenten ist, und |
|
c) die nur über ein Kreditinstitut oder ein
Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von
Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von
Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich
erworben werden dürfen; |
|
14. Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein
Jahr nicht überschreitet; |
14. Angebote, die sich an weniger als 100
natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen
es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt. |
15. Schuldverschreibungen der Europäischen
Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB)
teilnehmenden nationalen Zentralbanken; |
|
16. Wertpapiere, die an einer inländischen Börse
zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß § 75 BörseG von
der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon
befreit wurden. |
|
(2)
In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu
veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch,
Verschmelzung) enthalten. |
(2)
Unbeschadet Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten,
Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes
zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel
zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen,
die sich aus der Prospektpflicht gemäß § 2 oder § 74 BörseG
ergeben, verbunden. |
(3)
Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten
zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind
bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10
einzubeziehen. |
(3)
Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor
Anwendungsfall der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß Abs. 1
Z 9 bis 11 und 14 waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen,
wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu
entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches
Angebot handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch
Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige
Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 und 14 genannten
Bedingungen erfüllt. |
(4)
Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11 ohne Veröffentlichung
eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises
gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die
Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht. |
(4)
Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß
Abs. 1 Z 6, 8 und 12 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist
§ 10 anzuwenden. |
(5)
Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann,
wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die
nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden. |
|
§ 4. (1) Die Werbung für
der Prospektpflicht unterliegende Wertpapiere oder Veranlagungen darf nur
unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt und auf die
Veröffentlichungen nach den §§ 6 und 10 erfolgen. |
§ 4. (1) Jede Art von Werbung,
die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen
oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss
die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten
nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung
zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt. |
(2)
Bei einer Werbung für Wertpapier- oder Veranlagungsarten ist kein Hinweis
nach Abs. 1 erforderlich. |
(2)
In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen
ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung
ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können. |
|
(3)
Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen
Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen
darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt
und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten
bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten
sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht
wird. |
|
(4)
Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen
über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und
in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen. |
|
(5)
Besteht keine Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche
Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte
Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen,
die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren
mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen
Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen.
Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den
Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum
Prospekt gemäß § 6 Abs. 1 aufzunehmen. |
|
(6)
Die FMA kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot
von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die
Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit
insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen
gemäß Abs. 1 bis 5 aus. |
Sonstige Veröffentlichungen |
Nachtrag zum Prospekt |
§ 6. (1) Änderungen der
Verhältnisse, die geeignet sind, die Beurteilung der öffentlich angebotenen
Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 7 Abs. 1 zu
beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen, solange das prospektpflichtige
Angebot aufrecht ist. |
§ 6. (1) Jeder wichtige
neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug
auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere
oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des
Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, wenn
diese früher eintritt, der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
auftreten bzw. festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder
ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag (ändernde
oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller (§ 8a Abs. 1)
unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu
hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des
ursprünglichen Prospektes galten. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist
der Nachtrag vom Antragsteller bei der FMA zur Billigung einzureichen und von
dieser innerhalb von sieben Bankarbeitstagen ab Antrag bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 8a zu billigen; die FMA hat der der Meldestelle
eine Ausfertigung der Billigung zu übermitteln. Im Falle, dass das Ergebnis
des Billigungsverfahrens zu einem geänderten Nachtragstext führt, ist auch
dieser samt einem die bereits erfolgte Veröffentlichung richtigstellenden
Hinweis zu veröffentlichen. Auch die Zusammenfassung und etwaige
Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag
enthaltenen Informationen zu ergänzen. |
(2)
Liegt die Veröffentlichung eines diesem Bundesgesetz entsprechenden
Prospektes nicht länger als zwölf Monate zurück, so genügt bei dem prospektpflichtigen
Angebot zum Erwerb anderer gleichartiger Wertpapiere oder Veranlagungen
desselben Emittenten die Veröffentlichung der seit der Veröffentlichung des
Prospekts eingetretenen Änderungen im Sinne des Abs. 1. |
(2)
Anleger, die nach dem Eintritt eines Umstandes, einer Unrichtigkeit oder
Ungenauigkeit im Sinne des Abs. 1, aber vor Veröffentlichung des darauf
bezogenen Nachtrages bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere
oder Veranlagungen zugesagt haben, haben das Recht, ihre Zusagen innerhalb
einer Frist von zwei Bankarbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags
zurückzuziehen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich bei den
Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2
KSchG, so ist auch die in § 5 Abs. 4 genannte Frist anzuwenden. |
(3)
Die Angaben über die Änderungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind in gleicher
Weise wie der vorangegangene Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren
(§ 8) und unter gleichzeitiger Anführung von Veröffentlichungsorgan,
Erscheinungsdatum sowie Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung des Prospekts sowie der bisherigen Angaben im Sinne des Abs. 1
und 2 zu veröffentlichen. Die Angaben über die Änderungen samt Anführungen
sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am
Tag der Veröffentlichung vorliegen. |
(3)
Die Frist gemäß Abs. 1 verkürzt sich um zwei Bankarbeitestage, sofern
bei der FMA ein gemäß § 8 Abs. 2a kontrollierter Nachtrag oder im
Zusammenhang mit Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen
werden sollen, ein mit Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 2c versehener
Nachtrag vorgelegt wurde. |
(4)
Abs. 2 und 3 gelten für im Ausland erfolgte öffentliche Angebote auf
Grund dort veröffentlichter Prospekte in deutscher oder englischer Sprache
oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung, wenn ein Abkommen
gemäß Abs. 5 besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere die Zulassung zum
amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt, so gilt § 75 Abs. 4
BörseG. |
(4)
Bei Nachträgen (ändernden oder ergänzenden Angaben) von Prospekten von
Veranlagungen entfällt das Erfordernis der Billigung durch die FMA. Diese
Nachträge sind stattdessen gemäß § 8 Abs. 2 zu kontrollieren. Im
übrigen gilt bei Nachträgen von Prospekten von Veranlagungen Abs. 1 mit
der Maßgabe, dass der Anbieter den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors
unverzüglich an die Meldestelle zu übermitteln hat. |
(5)
Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen
öffentlichen Rechts über die gegenseitige Anerkennung von Prospekten
geschlossen werden, wenn die entsprechenden Prospektvorschriften des ausländischen
Staates oder der internationalen Organisation öffentlichen Rechts den österreichischen
Prospektvorschriften hinsichtlich des Informationsgehaltes im wesentlichen
gleichwertig sind. |
|
|
Gültigkeit des Prospekts |
|
§ 6a. (1) Ein Prospekt ist
nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder
Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige
gemäß § 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird. |
|
(2)
Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt
zwölf Monate gültig. |
|
(3)
Bei Nichtdividendenwerten gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 ist der
Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder
wiederholt ausgegeben wird. |
|
(4)
Ein für zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassende Wertpapiere zuvor
hinterlegtes Registrierungsdokument im Sinne von § 7 Abs. 3 ist
zwölf Monate gültig, sofern es gemäß § 75a Abs. 1 BörseG
aktualisiert wurde. |
|
(5)
Das Registrierungsdokument ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung, die
gegebenenfalls gemäß § 7a Abs. 3 bis 5 aktualisiert wurde, und der
Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen. |
§ 7. (1) Der Prospekt ist
in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und hat alle Angaben zu enthalten,
die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die
Vermögenslage, insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den
Wertpapieren oder den Veranlagungen verbundenen Rechte zu bilden. |
§ 7. (1) Der Prospekt hat
sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten
und der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen bzw. zum Handel
an dem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die
Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die
Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit
diesen Wertpapieren oder Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können.
Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form
darzulegen. |
(2)
Ein gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes für die Zulassung von
Wertpapieren zum amtlichen Handel erstellter Prospekt gilt im Sinne des
Abs. 1 als ausreichend, sofern der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des
öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom Angebot erfaßten
Wertpapiere zum amtlichen Handel an der Wiener Börse gestellt hat. Erfolgt
das öffentliche Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener
Börse, so ist der Prospekt jedoch gemäß § 8 zu kontrollieren. |
(2)
Der Prospekt hat Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren zu enthalten,
die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
werden sollen. Er hat ferner eine Zusammenfassung zu enthalten. Die
Zusammenfassung hat kurz und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen
Merkmale und Risiken zu nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber
und die Wertpapiere zutreffen, und ist in der Sprache abzufassen, in der der
Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Die Zusammenfassung muss zudem
Warnhinweise enthalten, dass |
|
1. sie als Einleitung zum Prospekt verstanden
werden sollte und |
|
2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in
die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen
sollte und |
|
3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche
auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht
werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften der EWR-Vertragsstaaten die Kosten für die Übersetzung des
Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und |
|
4. diejenigen Personen, die die Zusammenfassung
einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt
haben, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die
Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie
zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird. |
|
Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer
Mindeststückelung von 50.000 Euro zum Handel an einem geregelten Markt,
muss keine Zusammenfassung erstellt werden. |
(3)
Hat der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen
Antrag auf Zulassung der vom öffentlichen Angebot erfassten Wertpapiere zum
amtlichen Handel an einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik
Österreich ansässigen Wertpapierbörse gestellt, so gilt ein Prospekt, der in
deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder
englische Sprache übersetzt wurde und dessen Inhalt entsprechend der
Richtlinie 80/390/EWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten öffentlicher
Angebote erstellt wurde, im Sinne des Abs. 1 als ausreichend. Erfolgt
das öffentliche Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an einer in
einem EWR-Mitgliedstaat ansässigen Wertpapierbörse so ist der Prospekt gemäß
§ 8 zu kontrollieren. |
(3)
Vorbehaltlich des Abs. 4 kann der Emittent, der Anbieter oder die
Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den
Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten
erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die
geforderten Angaben auf ein Registrierungsdokument, eine
Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das
Registrierungsdokument enthält die Angaben zum Emittenten. Die
Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die
öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen werden sollen. |
(4)
Sind Wertpapiere eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
als Österreich hat, Gegenstand des prospektpflichtigen Angebotes und erfolgt
dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig im Inland und in einem
anderen EWR-Mitgliedstaat, so gilt hiefür ein Prospekt im Sinne des
Abs. 1 als ausreichend, der in deutscher oder englischer Sprache
erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und von
der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Emittenten als den nationalen
Vorschriften, mit denen die Richtlinie 80/390/EWG umgesetzt wurde,
entsprechend gebilligt wurde, sofern dieser Staat eine den
Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im Wesentlichen gleiche
Prospektkontrolle vorsieht und in diesem Staat ein Zulassungsantrag der
Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot
erfolgt ist. Wenn der Sitzstaat keine Prospektkontrolle im Sinne des letzten
Satzes vorsieht oder im Sitzstaat kein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum
amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse oder kein öffentliches
Angebot erfolgt, kann der Prospekt auch von den zuständigen Stellen jedes
anderen EWR-Mitgliedstaates gebilligt werden, sofern in diesem Staat eine den
Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen zumindest
gleiche Prospektkontrolle vorgesehen ist und ein Zulassungsantrag der
Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot
erfolgt ist. Die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Billigung
ersetzt die Unterfertigung des Prospekts durch den Prospektkontrollor; sie
ist der Meldestelle gemeinsam mit dem Prospekt so rechtzeitig zu übersenden,
daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. In den Prospekt
sind zusätzlich spezifische Angaben für den österreichischen Markt,
insbesondere über die steuerliche Behandlung der Erträge, die als Zahlstellen
im Inland fungierenden Kredit- oder Finanzinstitute sowie die Art der
Veröffentlichung der Wertpapierbekanntmachungen aufzunehmen; § 14
Z 1 ist nicht anzuwenden. |
(4)
Für die folgenden Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten,
des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle
notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum
Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält: |
|
1. Nichtdividendenwerte, wozu auch
Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms
begeben werden; |
|
2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder
wiederholt von Kreditinstituten begeben werden, |
|
a) sofern die Erlöse aus der Emission dieser
Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in
Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus
den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum
Fälligkeitstermin bieten, und |
|
b) sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz
des betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
2001/24/EG vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen
Zinsen bestimmt sind. |
|
Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch
aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich
angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen,
gemäß § 6 zu ergänzen. Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots
weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie
den Anlegern zu übermitteln und bei der FMA oder einer hiezu von der FMA
gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen, sobald
ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung bzw.
Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies, sofern möglich, vor Beginn
des Angebots. Das Emissionsvolumen und der Emissionskurs sind entweder in die
endgültigen Bedingungen aufzunehmen oder in diesen im Sinne des Abs. 5
Z 1 zu erläutern. |
(5)
Wird der Prospekt nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens nicht gemäß den
Abs. 2 bis 4 erstellt, so ist er gemäß den Anlagen A bis C zu
erstellen. |
(5)
Für den Fall, dass der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen,
die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt
werden können, sind entweder |
|
1. im Prospekt die Kriterien und/oder die
Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle
des Emissionskurses ein Höchstkurs zu nennen oder |
|
2. im Prospekt vorzusehen, dass die Zusage zum
Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von zwei Bankarbeitstagen
nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses und der Gesamtzahl der
öffentlich angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann. |
|
Der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen sind bei der FMA zu
hinterlegen und gemäß § 10 Abs. 3 zu veröffentlichen. |
|
(6)
Die FMA kann über Antrag des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die
die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, mit Bescheid
gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen
werden müssen, wenn |
|
1. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben
dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder |
|
2. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben
dem Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die
Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine
fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der
mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, wesentlich
verbundenen Rechte sind, irregeführt wird, oder |
|
3. die entsprechende Information für ein
spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der
Finanzlage und der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder
Garantiegebers nicht beeinflusst. |
|
(7)
Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß diesem
Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt
aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten
oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen
sind, hat der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger
Angaben zu enthalten, die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es
keine entsprechenden Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht. |
|
(8)
Der Prospekt für Wertpapiere ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004
zu erstellen. Für Prospekte für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7
nicht. Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage C und zwar
auf Deutsch oder Englisch zu erstellen. |
|
(9)
Für die Hinterlegung der Dokumente nach Abs. 4 und Abs. 5 kann die
FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch
die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung
eines Fixkostenanteils nicht überschreiten. |
|
§ 7a. (1) Es ist gestattet,
dass der Prospekt Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor
oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthält, die gemäß diesem
Bundesgesetz oder dem Börsegesetz, insbesondere gemäß § 75a BörseG, bei
der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder bei einer
von ihr gegen angemessene Vergütung hiezu beauftragten Einrichtung hinterlegt
wurden. Dabei muss es sich um die dem Emittenten zuletzt zur Verfügung
stehenden Angaben handeln. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form
eines Verweises enthalten. |
|
(2)
Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit
Querverweisen vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht
auffinden können. |
|
(3)
Ein Emittent, dessen Registrierungsdokument bereits von der FMA gebilligt
wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung
nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel
an einem geregelten Markt zugelassen werden. |
|
(4)
In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten,
die üblicherweise im Registrierungsdokument angegeben wären, wenn es seit der
Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsdokuments oder eines
Nachtrags nach § 6 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen
gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken
könnten. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert
gebilligt. |
|
(5)
Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsdokument hinterlegt,
so sind alle Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu
billigen. |
|
Sprachenregelung |
|
§ 7b. (1) Soll ein
Wertpapier nur im Inland öffentlich angeboten werden oder soll nur dort die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden, so ist der
Prospekt auf Deutsch oder Englisch oder in einer von der FMA durch Verordnung
anerkannten anderen Sprache zu erstellen und zu veröffentlichen. |
|
(2)
Prospekte, die der FMA sonst als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
vorgelegt werden, sind in den in Abs. 1 angeführten Sprachen zu
erstellen, können aber statt in diesen Sprachen nach Wahl des Emittenten, des
Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer sonst in
den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden.
Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer
Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben. Sollte der der FMA
als zuständiger Behörde des Herkunftmitgliedstaates zur Billigung vorgelegte
Prospekt jedoch Wertpapiere betreffen, die weder im Inland öffentlich
angeboten werden sollen noch für die im Inland die Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den
in Abs. 1 angeführten Sprachen auch bereits in einer sonst in den
internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein. Sollte
der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftmitgliedstaates zur Billigung
vorgelegte Prospekt Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von
50.000 Euro betreffen, für die die Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in
Abs. 1 angeführten Sprachen ebenso bereits in einer sonst in den
internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein. |
|
(3)
Der FMA bloß gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG notifizierte Prospekte
können neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen nach Wahl des
Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in
einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die
Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch
vorschreiben. |
|
Emittenten mit Sitz in Drittstaaten |
|
§ 7c. (1) Die FMA kann als
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in
einem Drittstaat einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats
erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn |
|
1. dieser Prospekt nach von internationalen
Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen
Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde
und |
|
2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf
Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig
sind. |
|
(2)
Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter
Billigung im Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b und
§ 8b. |
§ 8. (1) … |
§ 8. (1) … |
(2)
Der Prospekt ist |
(2)
Der Prospekt ist bei Veranlagungen |
1. – 4. … |
1. – 4. … |
auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren
Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung ,,als
Prospektkontrollor`` zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die
unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert
und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor
sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der
Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den
Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht
besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit
berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7
geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
richtig wiedergibt; sind Wertpapiere, mit denen Bezugsrechte auf Aktien
verbunden sind, die ihrerseits bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat,
der der Sitzstaat der Aktiengesellschaft ist, zum amtlichen Handel an einer
dort ansässigen Wertpapierbörse zugelassen sind, Gegenstand der
Prospektkontrolle, so hat der Kontrollor außerdem die Stellungnahme der
zuständigen Zulassungsstelle des Sitzstaates einzuholen. Die vom Emittenten
beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so
hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen;
bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und
Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine
Haftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes
berechtigtes Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der
Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des
Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger
Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung
zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung
sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung
schriftlich bekanntzugeben. |
auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren
Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung ,,als
Prospektkontrollor`` zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die
unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert
und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor
sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der
Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den
Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht
besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit
berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7
geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch
Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich
der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder
der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere
Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die
erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen.
Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem im
Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigtes
Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle
resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des
Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger
Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor
Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das
Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor
Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben. |
|
(2a)
Bei Prospekten von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab
für die Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit
der Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise
Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors
begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt
kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat.
Legt der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß
diesem Abs. kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß
§ 8a um je drei Bankarbeitstage. Die FMA ist bei der Billigung gemäß
§ 8a berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore
gemäß diesem Abs. zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu
legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der
Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte
haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von
der FMA selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere, wenn dem
Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt worden
ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der FMA im Sinne des
Amtshaftungsgesetzes. |
|
(2b)
Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten
Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen aus der
der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll,
ausgewählt zu werden hat. Diese Liste ist auf Grund von Vorschlägen der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erstellen bzw. zu aktualisieren. |
|
(2c)
Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse
zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um
drei Bankarbeitstage, wennder Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a
eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene
den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich
befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich
auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Abs. zu verlassen und
sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA
begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme
oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche
Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher
Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse
AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG
beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im
Sinne des Amtshaftungsgesetzes. |
(3)
… |
(3)
… |
1. – 3. … |
1. – 3. … |
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. |
Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der
letzten zwölf Monate Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei
der Ermittlung des Gesamtbetrages einzubeziehen. |
(4)
Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als
Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 HGB angeführten
Tatbestände. |
(4)
Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als
Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a HGB
angeführten Tatbestände. |
(5)
Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des
Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des
Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt
auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4,
bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines
Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 HGB
gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur
dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen
Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2
Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder
Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die
Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3
geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere
Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren. |
(5)
Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des
Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des
Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt
auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4,
bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines
Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und
§ 271a HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und
Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen
Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2
Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder
Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die
Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3
geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore
im Sinne dieses Absatzes kontrollieren. |
(6)
– (7) … |
(6)
– (7) … |
(8)
Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der
Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß daß er ihr spätestens am Tag
der Veröffentlichung vorliegt. |
(8)
Dem Antrag auf Billigung des Prospekts bei der FMA ist der mit den erforderlichen
Unterfertigungen, gegebenenfalls einschließlich der Unterfertigung des
Prospektkontrollors, versehene Prospekt beizuschließen. Der Prospekt von Veranlagungen
hingegen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der
Unterfertigung des Prospektkontrollors, der Meldestelle so rechtzeitig zu
übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der Veröffentlichung vorliegt. |
|
Billigung des Prospekts |
|
§ 8a. (1) Die FMA hat,
sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, als zuständige
Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über Antrag des Emittenten
oder Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt beantragt, die Prospekte zu billigen, wenn diese
vollständig, kohärent und verständlich sind und die sonst gemäß diesem
Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Die FMA kann im
Billigungsverfahren für die Beurteilung der Vollständigkeit, Kohärenz und
Verständlichkeit der Prospekte in § 8 Abs. 2 genannte Personen als
Prospektkontrollore oder sonst als Sachverständige beiziehen. In Verfahren
über Anträge zur Billigung von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener
Börse AG zugelassen werden sollen, kann die FMA vor der Billigung eine
Stellungnahme der Wiener Börse AG im Sinne des § 8 Abs. 2c beischaffen,
sofern eine solche dem Antrag nicht bereits beigeschlossen wurde. Für die
Gebühren der Prospektkontrollore, Sachverständigen oder der Wiener Börse AG
als Stellung nehmender Sachverständiger hat jedenfalls der Antragsteller aufzukommen. |
|
(2)
Die FMA ist im Billigungsverfahren befugt: |
|
1. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die
eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Aufnahme
zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz
dies gebietet; |
|
2. von Emittenten, Anbietern oder Personen, die
eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sowie von
Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die
Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen; |
|
3. von den Abschlussprüfern und Führungskräften
des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel
an einem geregelten Markt beantragt, sowie von den mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel beauftragten
Finanzintermediären die Vorlage von Informationen zu verlangen; |
|
4. ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung
zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage
auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG
verstoßen wurde; |
|
5. die Werbung für jeweils höchstens zehn
aufeinander folgende Bankarbeitstage zu untersagen oder auszusetzen, wenn
hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde; |
|
6. ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn
sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen
wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen es
verstoßen würde; |
|
7. den Handel an einem geregelten Markt für
jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage auszusetzen oder
von den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu
verlangen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen
wurde; |
|
8. den Handel an einem geregelten Markt zu
untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen wurde; |
|
9. den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. |
|
(3)
Die FMA teilt dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel
an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn
Bankarbeitstagen nach Vorlage des Prospekts durch Bescheid ihre Entscheidung
hinsichtlich der Billigung des Prospekts mit. Ergeht innerhalb der in diesem
Abs. und in Abs. 4 genannten Fristen kein Bescheid der FMA über den
Prospekt, so gilt dies nicht als Billigung. |
|
(4)
Die Frist gemäß Abs. 3 wird auf 20 Bankarbeitstage verlängert, wenn das
öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere
noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor
keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat. |
|
(5)
Gelangt die FMA zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr
übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen
bedarf, so gelten die in den Abs. 3 und 4 genannten Fristen erst ab dem
Zeitpunkt, an dem der Emittent, der Anbieter bzw. die die Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diese Informationen
vorlegt. In dem in Abs. 3 genannten Fall hat die FMA dem Emittenten
innerhalb von zehn Bankarbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung des
Antrags Mitteilung zu machen, falls die Unterlagen unvollständig sind. |
|
(6)
Die FMA kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines
anderen EWR-Vertragsstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden
ist. Die Übertragung ist zudem dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb
von drei Bankarbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die FMA ihre Entscheidung
getroffen hat. Die FMA kann ihrerseits die Billigung eines Prospektes von der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines anderen
EWR-Vertragsstaats übernehmen. Die Frist gemäß Abs. 3 läuft in diesem
Fall ab dem Tag der Entscheidung der übertragenden zuständigen Behörde. Allfälliges
Fehlverhalten der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates ist
der Republik Österreich als Rechtsträger nicht zuzurechnen. |
|
(7)
Der gebilligte Prospekt ist der Meldestelle vom Emittenten, dem Anbieter bzw.
der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person,
so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der Veröffentlichung
vorliegt. |
|
(8)
Die FMA ist nach der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten
Markt auch befugt, |
|
1. zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder
des reibungslosen Funktionierens des Marktes vom Emittenten die Bekanntgabe
aller wesentlichen Informationen zu verlangen, die die Bewertung der zum
Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können; |
|
2. den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder
von dem betreffenden geregelten Markt die Aussetzung des Handels zu
verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage
des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre; |
|
3. sicherzustellen, dass die Emittenten, deren
Wertpapiere an geregelten Märkten gehandelt werden, die Verpflichtungen nach
den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2001/34/EG einhalten und dass in
allen EWR-Vertragsstaaten, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder
die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden, alle Anleger die gleichen Informationen
erhalten und alle Wertpapierinhaber, die sich in der gleichen Lage befinden,
vom Emittenten gleich behandelt werden; |
|
4. Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Durchführungsmaßnahmen der
Richtlinie 2003/71/EG zu überprüfen. |
|
Gemeinschaftsweite Geltung gebilligter Prospekte |
|
§ 8b. (1) Unbeschadet
§ 8c ist – sofern Österreich nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist – für
das öffentliche Angebot eines Wertpapieres oder dessen Zulassung zum Handel
an einem geregelten Markt der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger erforderlicher Nachträge für ein
öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die
(der) FMA gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert)
wurde. Die FMA führt für diesen Prospekt keine Billigungsverfahren durch.
Dieser Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes gebilligt. |
|
(2)
Sind seit der Billigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaates wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten
oder Ungenauigkeiten im Sinne von § 6 aufgetreten, so kann die FMA–
sofern sie davon Kenntnis hat – die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer
Angaben (eines Nachtrages, der gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG
zu billigen ist) bedarf. |
|
(3)
Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt
ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb von
drei Bankarbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder
der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das
Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb eines
Bankarbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die
Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie
2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser
Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die
Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene
Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf
etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung. |
|
(4)
Die etwaige Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 wird in
der Bescheinigung erwähnt und begründet. |
|
Pflichtverletzungen durch Emittenten aus dem EWR |
|
§ 8c. (1) Stellt die FMA als
zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder
den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten
Finanzintermediären Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder dass der
Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel
an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie
dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. |
|
(2)
Verstößt der Emittent oder der mit der Platzierung des öffentlichen Angebots
beauftragte Finanzintermediär trotz der von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig
erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen,
so ergreift die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach
vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird
zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet. |
§ 10. (1) Der Prospekt ist
zu veröffentlichen durch vollständigen Abdruck |
§ 10. (1) Ein Prospekt darf
vor der Billigung durch die FMA nicht veröffentlicht werden. |
1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder |
|
2. in einer Zeitung mit einer Verbreitung im
gesamten Bundesgebiet oder |
|
3. in einer Broschüre, die am Sitz des
Emittenten und des (der) Kreditinstitute(s), das (die) Aufgabe der
Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen), den Interessenten in ausreichender Zahl
und kostenlos zur Verfügung gestellt wird oder |
|
4. auf der Homepage des Emittenten und des
Kreditinstitutes (der Kreditinstitute), das (die) die Aufgabe der
Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen). |
|
(2)
Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt der Prospekt erst dann als
veröffentlicht, wenn Veröffentlichungsorgan und Erscheinungsdatum des
Prospekts zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, im
Fall des Abs. 1 Z 3, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n) des
Prospekts zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, und
im Fall des Abs. 1 Z 4, wenn Erscheinungsdatum des Prospekts und
Internetadresse(n) von Emittenten und Zahlstellen zusätzlich im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundgemacht wurden. |
(2)
Nach seiner Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter
oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person
so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber
spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw.
einen Bankarbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum
Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer
Gattung, deren Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen,
der Prospekt mindestens sechs Bankarbeitstage vor dem Abschluss des Angebots
veröffentlicht werden. |
(3)
Solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist, hat der Anbieter Interessenten
den Einblick in den veröffentlichten Prospekt und in die veröffentlichten
sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz (§§ 6 und 10 Abs. 4) zu
gewährleisten. |
(3)
Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er |
|
1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in
wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet
veröffentlicht wurde, oder |
|
2. dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei
den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel
zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den
Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere
platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder |
|
3. in elektronischer Form auf der Internet-Seite
des Emittenten und gegebenenfalls auf der Internet-Seite der die Wertpapiere
platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der
Zahlstellen, veröffentlicht wurde oder |
|
4. in elektronischer Form auf der Internet-Seite
des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde,
veröffentlicht wurde oder |
|
5. in elektronischer Form auf der Internet-Seite
der FMA der auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene
Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA
entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten. |
|
Der FMA ist vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt
erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung nach Z 1
kann die FMA durch Verordnung festlegen. |
(4)
Stehen der Ausgabekurs oder der Zinssatz erst kurz vor dem Beginn der
Zeichnungsfrist fest, so wird der Prospektpflicht auch dann entsprochen, wenn
der Prospekt ohne diese Angaben veröffentlicht wird und im Prospekt auf
diesen Umstand sowie darauf hingewiesen wird, daß die fehlenden Angaben in
gleicher Weise wie der Prospekt selbst veröffentlicht werden. Sobald diese
Angaben feststehen, sind sie in gleicher Weise, wie der Prospekt zu
unterfertigen, zu kontrollieren und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung
des Ausgabekurses oder des Zinssatzes muß jedoch spätestens einen Werktag vor
dem Beginn der Zeichnungsfrist erfolgt sein. Der Meldestelle sind die zu
veröffentlichenden Angaben, samt Anführung von Veröffentlichungsorgan und
Veröffentlichungsdatum, so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens
am Tag der Veröffentlichung vorliegen. |
(4)
Der Emittent hat jedenfalls eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 oder 3
zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß
Abs. 3 veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist. |
|
(5)
Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internet-Seite oder auf der Internet-Seite
einer von ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während
eines Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle
gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß
§ 8a gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer
elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Internet-Seite des
Emittenten oder des geregelten Marktes veröffentlichten Prospekt. |
|
(6)
Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird
und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden
Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden,
wenn sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 kostenlos zur
Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die
anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den
vollständigen Prospekt bilden. |
|
(7)
Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum
Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden,
müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von FMA
gebilligt wurde. |
|
(8)
Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger
jedoch vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel
beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere
platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur
Verfügung gestellt werden. |
§ 11. (1) Jedem Anleger
haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Prospektangaben (§ 7) oder der sonstigen nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen Angaben (§§ 6 und 10), die für die
Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden
ist, |
§ 11. (1) Jedem Anleger
haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben
(§§ 7f) oder die sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Angaben (§ 6), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder
Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist, |
1. … |
1. … |
2. der Prospektkontrollor für durch eigenes
grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger
Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte
unrichtige oder unvollständige Kontrollen, |
2. der Prospektkontrollor für durch eigenes
Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen,
deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige
oder unvollständige Kontrollen, |
|
„2a. der Prospektkontrollor von Prospekten für
Veranlagungen jedoch nur für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes
Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur
Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige
Kontrollen, |
|
2b. bei Prospekten von Wertpapieren, die zum
Handel an der Wiener Börse zugelassen wurden, die Wiener Börse AG, jedoch nur
für durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihrer Leute oder sonstiger
Personen, deren Tätigkeit zu Stellungnahmen gemäß § 8 herangezogen
wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Stellungnahmen gemäß § 8
Abs. 2c, |
3. – 4. … |
3. – 4. … |
Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Prospektkontrollor braucht
der Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 genannten Verschuldens
nicht zu beweisen. Die Haftung nach Z 3 besteht nur gegenüber jenem
Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen
oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. |
Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Prospektkontrollor braucht
der Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 genannten Verschuldens
nicht zu beweisen. Die Haftung nach Z 3 besteht nur gegenüber jenem
Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen
oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. Für
die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung wird dann gehaftet, wenn
sie – zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen – irreführend,
unrichtig oder widersprüchlich ist. Die Personen gemäß Z 1 und 2 sowie
ein allfälliger Garantiegeber sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres
Namens und ihrer Stellung – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres
Sitzes – zu nennen; der Prospekt hat darüber hinaus auch den Wortlaut der
jeweiligen den in § 8 genannten Personen zugeordneten Erklärungen zu
enthalten, außerdem beim allfälligen Garantiegeber, dass seines Wissens die
Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen
werden, die die Aussage des Prospekts verändern können. |
(2)
– (6) … |
(2)
– (6) … |
(7)
Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem
Ausschlusse binnen fünf Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes
gerichtlich geltend gemacht werden. |
(7)
Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem
Ausschlusse binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes
gerichtlich geltend gemacht werden. |
(8)
… |
(8)
… |
§ 12. (1) Die Meldestelle
nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.
Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem
Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen
(Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des
§ 8 oder § 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren; die Meldestelle
darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem
Bundesgesetz frühestens sieben Jahre nach Ablauf der Frist gemäß § 11
Abs. 7 vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit
den Anbietern angemessene Kostenersätze zu verrechnen. |
§ 12. (1) Die Meldestelle
nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank
Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben
nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen
Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der
Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14 Z 2 und der Billigung
durch die FMA zu prüfen und aufzubewahren. Führt die FMA gemäß § 8b
Abs. 1 kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle
eine Bestätigung der Notifizierung des Prospektes; in desem Fall entfällt die
Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Mindestunterfertigungen;
die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem
Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der
Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit
den Meldepflichtigen eine angemessene Vergütung zu verrechnen. |
(2)
Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu
beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage
sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht
und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen
Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Unterfertigungen aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan,
Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer
des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die
Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten
Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über
Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des
Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu
übermitteln. |
(2)
Die Meldestelle ist verpflichtet, binnen drei Werktagen Anfragen darüber zu
beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage
sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht
und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Prospekt oder die sonstigen
Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Unterfertigungen und die Billigung oder Notifzierungsbestätigung der FMA
aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der
Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors
anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies
aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die
Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan,
Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder
der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln. |
(3)
… |
(3)
… |
(4)
Die Meldestelle hat dem Anbieter auf Verlangen eine Bescheinigung über die
Übermittlung des Prospekts und allfälliger sonstiger Angaben nach diesem
Bundesgesetz und über das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen
gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese Bescheinigung gilt als Billigung im
Sinne der Richtlinie 98/289/EWG. |
|
(5)
Die Meldestelle hat mit den in den EWR-Mitgliedstaaten ansässigen Zulassungs-
und Hinterlegungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben
zusammenzuarbeiten und diesen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben
zu übermitteln; dies jedoch nur sofern bei diesen Stellen eine dem Bankgeheimnis
(§ 38 BWG) im wesentlichen vergleichbare Geheimhaltung gewährleistet
ist. Ansonsten sind die Bestimmungen über das Bankgeheimnis nach dem BWG auch
auf die Tätigkeit der Meldestelle nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, soweit
jene nicht nach § 12 auskunftspflichtig ist. |
|
§ 13. (1) Wer Wertpapiere
oder Veranlagungen im Sinne des § 2 anzubieten beabsichtigt, hat die
Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt
der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und die
sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß
§ 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen;
einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden
können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme
von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand
nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich
anzugeben. |
§ 13. (1) Wer Wertpapiere
oder Veranlagungen erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle
ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der
Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und im Falle
öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über
jene Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht
begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der
Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den
Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen
Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen
bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat
weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission
im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen gemäß § 1
Abs. 1 Z 3 die von der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen
ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation
bekannt zu geben. |
(2)
Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen
nach § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6, 10 bis 12 und 15. § 3
Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. |
(2)
Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen
nach § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6, 10, 12 und 13. |
(3)
… |
(3)
… |
(4)
Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete
Zweifel daran hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben
über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein
solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand
hinzuweisen. Hat die Meldestelle den begründeten Verdacht eines strafbaren
Tatbestandes gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein
öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 erforderlichen Prospekt erfolgt
ist, so hat sie hierüber unverzüglich eine Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu
setzen. |
(4)
Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete
Zweifel daran hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben
über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein
solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand
hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen
den begründeten Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung
gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein öffentliches Angebot
ohne den gemäß § 2 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie
hierüber unverzüglich die FMA in Kenntnis zu setzen. |
(5)
Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an eine
Staatsanwaltschaft gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder
unterlassen wurden, nicht erhoben werden. |
(5)
Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an die FMA
gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden,
nicht erhoben werden. |
§ 14.
Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Wertpapiere oder
Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten
Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend
Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften.
Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden
Bestimmungen zusätzlich und auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen
Handel an der Wiener Börse beantragt ist: |
§ 14.
Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Veranlagungen von
Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder
indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der
Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für
solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden
Bestimmungen zusätzlich: |
1. – 2. … |
1. – 2. … |
3. dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung,
über die keine Wertpapiere ausgestellt werden, bei Vertragsabschluß in
schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen
Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung
des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung
des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu
enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen; ist der Emittent
Ausländer, ist sie vom Anbieter auszustellen; sind Emittent und Anbieter Ausländer,
ist sie vom Vermittler auszustellen; |
3. dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung
bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat
die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und
die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der
Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach
diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten
auszustellen; ist der Emittent Ausländer, ist sie vom Anbieter auszustellen;
sind Emittent und Anbieter Ausländer, ist sie vom Vermittler auszustellen; |
4. – 6. … |
4. – 6. … |
§ 15. (1) … |
§ 15. (1) … |
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne
daß zeitgerecht ein kontrollierter Prospekt oder die kontrollierten nach den
§§ 6 und 10 vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben
veröffentlicht wurden, oder |
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne
daß zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach § 6
vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden,
oder |
2. in einem veröffentlichten Prospekt oder einer
veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach den §§ 6 und 10
hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände
gemäß § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige
Tatsachen verschweigt oder |
2. in einem veröffentlichten Prospekt oder einer
veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach § 6 hinsichtlich
der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß § 7
unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt
oder |
3. – 4. … |
3. – 4. … |
(2)
– (3) … |
(2)
– (3) … |
§ 16. Sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde
mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang
mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach
diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, |
§ 16. Sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit
Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit
einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach
diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, |
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder
gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10
ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen
Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder
veröffentlicht oder |
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder
gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach 6 ändernden oder
ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht
diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder |
2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in
einem Prospekt oder in einer nach den §§ 6 und 10 ergänzenden oder
ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem
Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8
Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne
die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder |
2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in
einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe
oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht
falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5
oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils
vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder |
3. – 5. … |
5. als Anbieter gemäß § 12 oder als
Meldepflichtiger gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches
Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die
Meldestelle in Kenntnis setzt oder |
6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt
oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben nach
diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder |
6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt
oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem
Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder |
7. … |
7. … |
8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes
einen Prospekt oder eine nach den §§ 6 und 10 ändernde oder ergänzende
Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen
Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen
Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung
oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein
Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet,
ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die
erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde. |
8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes
einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als
Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch
einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht
als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch
einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund
vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der
Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte
Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder |
|
9. Anordnungen der FMA nach § 8a
Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider
handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk
des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an
die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der
Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt. |
|
§ 16a. (1) Die FMA kann
Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder des Börsegesetzes gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der
Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben. |
|
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem
laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen
Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich
bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der
Kenntnis dieser Namen. |
|
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann
die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion
verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich
sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion
beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung
gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten
Rechtsakte. |
|
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft
über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen,
wenn |
|
a) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde,
oder |
|
b) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der
Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder |
|
c) durch die Erteilung der Auskunft die
Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
liegen, vereitelt, erschwert, verzögert, oder gefährdet werden könnten. |
|
§ 16b. (1) Alle Personen, die
für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an
das Amtsgeheimnis gebunden. Die unter das Amtsgeheimnis fallenden Informationen
dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei
denn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen. |
|
(2)
Abs. 1 steht einer Übermittlung vertraulicher Informationen gemäß
§ 16c nicht entgegen. Die auf diesem Wege übermittelten Informationen
fallen unter das Amtsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei
den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder
waren. |
|
(3)
Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis
bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt. |
|
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Vertragsstaaten |
|
§ 16c. Die FMA arbeitet mit
den zuständigen Billigungsbehörden der anderen EWR-Vertragsstaaten zusammen,
wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer
Befugnisse erforderlich ist. Die FMA leistet den zuständigen
Billigungsbehörden anderer EWR-Vertragsstaaten Amtshilfe und nimmt ihrerseits
Amtshilfe von diesen in Anspruch. Informationsübermittlung und Zusammenarbeit
finden insbesondere dann statt, wenn für einen Emittenten mehr als eine
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist, weil er verschiedene Gattungen
von Wertpapieren ausgibt, oder wenn die Billigung eines Prospekts gemäß
§ 8a Abs. 6 an die zuständige Billigungsbehörde eines anderen
EWR-Vertragsstaats übertragen wurde. Sie arbeiten auch eng zusammen, wenn die
Aussetzung oder das Verbot des Handels von Wertpapieren verlangt wird, die in
mehreren EWR-Vertragsstaaten gehandelt werden, um einheitliche
Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen
sicherzustellen und den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die FMA als
zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gegebenenfalls die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ab dem Stadium, in dem der
Fall untersucht wird, um Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um
neue oder seltene Gattungen von Wertpapieren handelt. Die FMA als zuständige
Behörde des Herkunftsmitgliedstaates kann die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates um Informationen zu allen Aspekten des betreffenden
Marktes ersuchen. Unbeschadet § 8a kann die FMA die Betreiber von
geregelten Märkten je nach Notwendigkeit konsultieren, insbesondere wenn sie
über die Aussetzung des Handels entscheidet oder einen geregelten Markt
auffordert, den Handel auszusetzen oder zu verbieten. |
|
§ 17a. Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
zu verwenden. |
|
§ 17b. (1) Emittenten mit
Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem
geregelten Markt im Inland zugelassen sind, können die FMA als für sie
zuständige Behörde wählen, sofern diese bei der Zulassung gemäß § 1
Abs. 1 Z 12c in Betracht gekommen wäre, und diese Entscheidung der
FMA bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen. |
|
(2)
Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 KMG in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2003 dürfen in Österreich bis
zum 31. Dezember 2008 angeboten werden, ohne dass gemäß § 2 ein
Prospekt zu erstellen ist. |
|
(3)
Bei gemäß § 2 KMG idF BGBl. I 80/2003 prospektpflichtige Angeboten,
die vor dem 10. 8. 2005 begonnen haben und vor dem 10. 11. 2005 abgeschlossen
wurden, genügt abweichend von § 2 KMG in der Fassung dieses
Bundesgesetzes die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des KMG idF
BGBl. I 80/2003 errichteten und kontrollierten Prospekts. § 8b
Abs. 3 kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung. |
|
(4)
§ 102 Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. 532/1993 ist nicht mehr
anzuwenden. |
|
(5)
§ 73d Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung
BGBl. 769/1992 ist nicht mehr anzuwenden. |
|
§ 17c. Für die Vollstreckung
eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in
§ 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von
35 000 Euro. |
|
§ 17d. Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist
des § 31 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von
18 Monaten. |
|
§ 17e. Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag
an erlassen werden“ |
§ 19. (1) – (10) … |
§ 19. (1) – (10) … |
|
(11)
§ 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4,
§ 6, § 6a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 8
Abs. 2, 2a, 2b, 3, 4, 5 und 8, § 8a, § 8b, § 8c,
§ 10, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12
Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14, § 15
Abs. 1, § 16, § 16a, § 16b, § 16c, § 17a,
§ 17b, § 17c, § 17d und § 17e in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 10. August 2005 in
Kraft. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 4 und 5 und die Anlagen A
und B treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft. |
Artikel 3 |
|
Änderung des Börsegesetzes |
|
§ 29. (1) Der Handel an der
Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den
Börsebesuchern direkt. |
§ 29. (1) Der Handel an der
Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den
Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem. |
(2)
… |
(2)
… |
§ 33. (1) Zum Börsesensal
darf nur bestellt werden, wer |
§ 33. (1) Zum Börsesensal
darf nur bestellt werden, wer |
1. mindestens 24 Jahre alt ist, |
1. mindestens 24 Jahre alt ist, |
2. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt, |
2. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt, |
3. die Börsesensalenprüfung bestanden hat und |
3. die Börsesensalenprüfung bestanden hat und |
|
a) im Fall der Bestellung zu einem Sensal der
Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als
Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder |
|
b) im Fall der Bestellung zu einem Sensal der
Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer
einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich
beeideter Sachverständiger ist. |
4. über eine wenigstens dreijährige einschlägige
Praxis als Sensalegehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt. |
|
(2)
… |
(2)
… |
§ 35. (1) Die Börsesensale
sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten
Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln.
Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren
vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind. |
§ 35. (1) Börsesensale sind
berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände
sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Warenbörsesensale
sind zusätzlich zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt. Im
Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren
vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind. |
(2)
– (3) … |
(2)
– (3) … |
§ 43. (1) – (2) … |
§ 43. (1) – (2) … |
(3)
Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze
auf seinen Antrag um höchstens fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen
geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich
ist. |
(3)
Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze
auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen
Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist. |
(4)
… |
|
§ 48. (1) … |
§ 48. (1) … |
1. – 5. … |
1. – 5. … |
6. als Emittent die Veröffentlichungspflicht
gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, |
6. als Emittent die Veröffentlichungspflicht
gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder der Vorlagepflicht
gemäß § 75a nicht entspricht, |
6a. – 8. … |
6a. – 8. … |
(2)
– (4) … |
(2)
– (4) … |
§ 64. (1) Das
Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren
sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Schuldverschreibungen
emittiert werden, zum Amtlichen Handel. |
§ 64. (1) Das
Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren
sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert
werden, zum Amtlichen Handel. |
(2)
– (6) … |
(2)
– (6) … |
§ 66. (1) – (6) … |
§ 66. (1) – (6) … |
(7)
Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen
Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des
Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche
Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1
Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem
Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die
Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen. |
(7)
Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen
Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des
Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche
Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1
Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem
Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat. |
§ 67. (1) Das Börseunternehmen
kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen
Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen. |
§ 67. (1) Das
Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren
Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr
zulassen. |
(2)
– (5) … |
(2)
– (5) … |
§ 68. (1) … |
§ 68. (1) … |
1. – 4. … |
1. – 4. … |
5. Die Wertpapiere müssen im Publikum
entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der
Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur
Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung
anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181.250 Euro, bei
nennwertlosen Aktien mindestens 2.500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder
dem Publikum zum Kauf angeboten werden. |
5. Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen
im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die
Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in
entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine
entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von
181.250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2.500 Stück, in
Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden. |
6. … |
6. … |
7. Die Stückelung der Wertpapiere muss den
Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen. |
7. Die Stückelung der Aktien und anderen
Beteiligungspapiere muss den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen. |
8. – 9. … |
8. – 9. … |
(2)
– (3) … |
(2)
– (3) … |
(4)
Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr
zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab
Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten
Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, sofern die
Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind
und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen
übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu
veröffentlichen. |
(4)
Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum geregelten Freiverkehr zugelassenen
Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des
Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung
im geregelten Freiverkehr erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 68
Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller
dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat. |
§ 69. (1) Andere als amtlich
notierte oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände
sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert
werden, dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen
zugelassen werden: |
§ 69. (1) Andere als amtlich
notierte oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände
sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert
werden, dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen
zugelassen werden: |
1. – 3. … |
1. – 3. … |
4. Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines
zum dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen
keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern
der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt
hat. |
4. Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum
dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen
keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern
der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt
hat. |
(2)
– (7) … |
(2)
– (7) … |
§ 72. (1) … |
§ 72. (1) … |
(2)
Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und
Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission
durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen
Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu
nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein
Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll.
Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der
Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen
sämtlicher potentieller Schuldverschreibungen beziehen. Sind seit der
Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder
überschreitet die Emission von Schuldverschreibungen den beantragten
Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden. |
(2)
Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und
Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission
durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen
Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu
nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein
Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll.
Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der
Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen
sämtlicher potentieller Nichtdividendenwerte beziehen. Sind seit der
Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder
überschreitet die Emission von Nichtdividendenwerte den beantragten Gesamtbetrag
des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden. |
(3)
… |
(3)
… |
1. – 6. … |
1. – 6. … |
7. den von den Antragstellern und von den gemäß
§ 80 verantwortlichen Personen unterzeichneten Prospekt gemäß § 74
in zweifacher Ausfertigung; |
7. den gemäß § 74 gebilligten Prospekt oder
den sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligten Prospekt samt
Bestätigung der FMA über die gemäß 8b KMG erfolgte Notifizierung, je in
zweifacher Ausfertigung; |
8. – 9. … |
8. – 9. … |
(4)
… |
(4)
… |
§ 74. (1) Der Prospekt ist
in deutscher oder in einer sonstigen, auf den Finanzmärkten üblichen Sprache,
die vom Börseunternehmen für Zwecke der Zulassung zum Amtlichen Handel oder
zum Geregelten Freiverkehr durch im Veröffentlichungsblatt des
Börseunternehmens kundzumachende Verordnung akzeptiert wird, wobei die
englische Sprache bereits vor Erlassung einer Verordnung als akzeptiert gilt,
zu erstellen. Er hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen,
sich ein Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Verkehrsgegenständen
verbundenen Rechte zu bilden. Die Zulassung eines Verkehrsgegenstandes zum
Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr auf Grund eines fremdsprachigen
Prospektes im Sinne des ersten Satzes ersetzt das Erfordernis der Erstellung
des Prospektes in deutscher Sprache nach § 7 Abs. 1 KMG. |
§ 74. Der Prospekt ist
unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der
FMA gemäß § 2 KMG zu billigen. |
(2)
Zur Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 hat der Prospekt |
|
1. für die amtliche Notierung die in den
entsprechenden Schemata der Anlagen A bis J vorgesehenen Angaben, |
|
2. für den Geregelten Freiverkehr die in den
entsprechenden Schemata gemäß den Anlagen A bis C zum KMG vorgesehenen
Angaben zu enthalten. |
|
(3)
Lässt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit
verbundenen Rechte den in den Schemata A bis J oder A bis C gemäß Anlagen zum
KMG geregelten Wertpapieren nicht zuordnen, so hat das Börseunternehmen die
Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 erforderlichen
Angaben in den Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen. |
|
(4)
Bei Wertpapieren, die Rechte aus der Veranlagung in Immobilien verbriefen,
sind Zusatzangaben gemäß dem Schema der Anlage D zum KMG zu erstellen. |
|
§ 75. (1) Die
Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für |
§ 75. (1) Die
Prospektpflicht gemäß § 74 gilt nicht für |
1. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder
und von EWR-Staaten; |
1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf
Monaten weniger als 10% der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die
bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind; |
2. Aktien auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes
1967; |
2. Aktien, die im Austausch für bereits an
demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung
ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine
Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist; |
3. Aktien, die zur Ausübung von Umtausch- oder
Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn Aktien des
Emittenten bereits an derselben Börse notieren; |
3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme
im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument
veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts
gleichwertig sind; |
4. Aktien, die an Arbeitnehmer des Emittenten
ausgegeben werden, und dessen Aktien bereits an derselben Börse notieren; |
4. Wertpapiere, die anlässlich einer
Verschmelzung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA
denen des Prospekts gleichwertig sind; |
5. Aktien, die ohne Erhöhung des
Gesellschaftskapitals anstelle von bereits an derselben Börse notierten
Aktien ausgegeben werden; |
5. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern
unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen,
sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die
solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien
derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben
geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht
wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und
in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; |
6. Aktien, die unentgeltlich an die Inhaber von
Aktien, die bereits an derselben Börse notieren, zugeteilt werden. |
6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen
Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem
verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden
sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die
Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen
sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die
Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und
Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; |
|
7. Aktien, die bei der Umwandlung oder beim
Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen
Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um
Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an
demselben geregelten Markt zugelassen sind; |
|
8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem
anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen
erfüllen: |
|
a) Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben
Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen
geregelten Markt zugelassen; |
|
b) für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem
anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem
Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG
zur Verfügung gestellt wurde; |
|
c) mit Ausnahme der unter lit. b geregelten
Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur
Börsennotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den
Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt; |
|
d) die laufenden Pflichten betreffend den Handel
an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden; |
|
e) die Person, die die Zulassung eines
Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung
beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache
veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des EWR-Vertragsstaats
anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung
angestrebt wird; |
|
f) das zusammenfassende Dokument gemäß
lit. e wird dem Publikum in dem EWR-Vertragsstaat, in dem sich der
geregelte Markt befindet, für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird,
nach der in § 10 Abs. 3 KMG vorgesehenen Weise veröffentlicht und |
|
g) der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments
entspricht § 7 Abs. 2 KMG. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben,
wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten
entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt
werden, erhältlich sind. |
(2)
Es müssen jedoch veröffentlicht werden: |
(2)
Die Prospektpflicht gemäß § 74 gilt ferner nicht in den Fällen des
§ 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG. |
1. Im Fall des Abs. 1 Z 1 die Angaben
nach Schema B Kapitel 2; |
|
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 die
Angaben nach Schema A Kapitel 2, soweit diese anwendbar sind; |
|
3. im Fall des Abs. 1 Z 4 Angaben über
die Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien und die wesentlichen Umstände der
Ausgabe. |
|
(3)
Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate im Inland ein Prospekt veröffentlicht,
der die gemäß § 74 erforderlichen Angaben enthält, so kann dieser Prospekt
als Börsezulassungsprospekt verwendet werden. Ist zwischen dem Tag der
Veröffentlichung des Prospekts und der Börsenotierung ein Geschäftsjahr zu
Ende gegangen, dann ist der Prospekt durch den letzten Jahresabschluss samt
Jahresbericht zu ergänzen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts
Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der
zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind, dann sind diese in einem Nachtrag
zum Prospekt zu veröffentlichen. |
(3)
Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß
Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist
§ 10 KMG anzuwenden. |
(4)
Hat ein Emittent mit Sitz im Ausland annähernd gleichzeitig einen Antrag auf
Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse seines Sitzstaates gestellt,
und wurde der Prospekt längstens drei Monate vor der Einbringung des Zulassungsantrages
bei einer inländischen Börse von der ausländischen Zulassungsstelle
gebilligt, so kann eine Übersetzung des Prospekts gemäß § 74 Abs. 1
als Zulassungsprospekt anerkannt werden, wenn mit diesem ausländischen Staat
ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht. |
|
(5)
Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen
über die gegenseitige Anerkennung von Börsezulassungsprospekten geschlossen
werden, wenn die Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der
internationalen Organisation den österreichischen Prospektvorschriften hinsichtlich
des Informationsgehaltes im wesentlichen gleichwertig sind. |
|
§ 75a. (1) Beantragt ein
Emittent mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens
(EWR-Staat), dessen Aktien zum Amtlichen Handel in diesem Staat zugelassen
sind, die Zulassung von Wertpapieren zum Amtlichen Handel, so hat das
Börseunternehmen vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Zulassungsstelle
des anderen EWR-Staates einzuholen. Der Emittent hat die Börsen, an denen
seine Aktien zum Amtlichen Handel zugelassen sind, im Zulassungsantrag zu
nennen. |
§ 75a. (1) Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, müssen
mindestens einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen
enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten
in einem oder mehreren EWR-Vertragsstaaten und in Drittstaaten auf Grund
ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten
und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt
haben. Die Emittenten verweisen zumindest auf die Informationen, die gemäß
den Gesellschaftsrechtrichtlinien, der Richtlinie 2001/34/EG und der Verordnung
(EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards gefordert werden. |
(2)
Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag
für den Amtlichen Handel für dieselben Wertpapiere bzw. für dasselbe Emissionsprogramm
gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem
Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in jenem Staat, so hat das
Börseunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen
Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen
des § 74 entsprechend anzuerkennen, sofern dem Börseunternehmen eine
Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1 sowie
eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die
erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum
Amtlichen Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Das Börseunternehmen kann
jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, dass in den Prospekt
oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen
Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form
der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die
steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden. |
(2)
Das Dokument wird, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist, bei der FMA
oder der von dieser hiezu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung
nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses hinterlegt. Verweist das
Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind. Für die Hinterlegung
der Dokumente kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese
Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten
unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteil nicht überschreiten. |
(3)
Hat die Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates den Emittenten von einzelnen
Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall
vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt das Börseunternehmen den
Prospekt nach Abs. 2 nur, wenn |
(3)
Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von
Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro. |
1. die Befreiung oder Abweichung auch nach
diesem Bundesgesetz zulässig ist, |
|
2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen,
welche die Befreiungen oder Abweichungen rechtfertigen und |
|
3. die Befreiung oder Abweichung an keine
weitere Bedingung gebunden ist, welche das Börseunternehmen veranlassen würde
die Befreiung oder Abweichung abzulehnen. |
|
(4)
Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag für den Amtlichen Handel gleichzeitig
oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in
Österreich bei einer Börse in einem anderen EWR-Staat, der nicht sein
Sitzstaat ist, so sind die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, dass der Prospekt von der zuständigen
Stelle des anderen EWR-Staats gebilligt werden soll. |
|
(5)
Wird ein Antrag auf Zulassung zum Amtlichen Handel für ein Wertpapier bzw.
für ein Emissionsprogramm gestellt, das seit weniger als sechs Monaten an
einer Börse in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so ist der
Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung zum Amtlichen Handel erfolgt
ist, vom Börseunternehmen auch als Zulassungsprospekt zum Amtlichen Handel in
Österreich anzuerkennen. Diese Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung
des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1, einer allenfalls
erforderlichen Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung,
um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig gemacht
werden. |
|
(6)
Als Prospekt für die Zulassung zum Amtlichen Handel hat das Börseunternehmen
auch einen Prospekt anzuerkennen, der vor weniger als drei Monaten vor dem
Zulassungsantrag an der inländischen Börse erstellt wurde und der von der
zuständigen Stelle eines anderen EWR-Staates als den Art. 7, 8 oder 12
der Richtlinie 89/298/EWG entsprechend erstellt, gebilligt wurde. Abs. 5
letzter Satz ist anzuwenden. |
|
(7)
Das Börseunternehmen und der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 arbeiten
mit den Zulassungsstellen in den anderen EWR-Staaten im Rahmen ihrer Befugnisse
und Aufgaben zusammen und tauschen die hierfür erforderlichen Informationen
aus. Die Übermittlung von Angaben ist jedoch nur zulässig, soweit auch in den
anderen EWR-Staaten die mit der Zulassung befassten Personen einer Geheimhaltungspflicht
bezüglich der aus ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse unterliegen. |
|
Befreiungen von der Prospektpflicht |
|
§ 76. (1) Das
Börseunternehmen kann von der Aufnahme einzelner Angaben im Prospekt
befreien, wenn |
|
1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und
nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens- oder Ertragslage oder der
Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen oder wenn |
|
2. die Veröffentlichung dieser Angaben dem
Emittenten erheblichen Schaden zufügen würde und das Publikum dadurch nicht
in für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere oder der Lage des
Emittenten wesentlichen Umständen getäuscht wird oder wenn |
|
3. die öffentliche Ordnung oder andere
wesentliche Interessen der Republik Österreich durch die Veröffentlichung
dieser Angaben gefährdet wird. |
|
(2)
Von der Prospektpflicht kann befreit werden, wenn bei einer Emission von
Aktien deren Nominale, bei Fehlen eines Nominales der Börsenwert, weniger als
10 vH des Nominales (des Börsenwertes) der bereits an derselben Börse
notierten Aktien dieser Gattung beträgt und der Emittent |
|
1. die Informationspflichten dieses
Bundesgesetzes erfüllt, insbesondere Jahresabschlüsse sowie Jahres- und
Zwischenberichte veröffentlicht und |
|
2. Angaben über die Zahl und Art der
ausgegebenen Aktien und die Umstände, unter denen sie ausgegeben worden sind,
gemäß den §§ 78 und 79 veröffentlicht werden. |
|
(3)
Das Börseunternehmen kann teilweise oder zur Gänze von der Prospektpflicht
befreien, wenn der Zulassungsantrag Wertpapiere betrifft, die als Gegenleistung
für andere als Bareinlagen ausgegeben werden, und wenn innerhalb von zwölf
Monaten vor dem Zulassungsantrag für diese Wertpapiere ein Dokument veröffentlicht
worden ist, das Angaben enthält, die dem Inhalt des Prospektes gemäß
§ 74 entsprechen. Dieses Dokument ist zusammen mit allen seit der
Erstellung eingetretenen wesentlichen Änderungen gemäß § 78 zu
veröffentlichen und dem Publikum im Wege des Kreditinstitutes, das für den
Emittenten als Zahlstelle fungiert, zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. |
|
(4)
Bei der Zulassung von Wertpapieren, die gemäß Abs. 3 ausgegeben werden,
sind jedoch unabhängig von der Prospektpflicht jene Dokumente zu veröffentlichen,
die die Bedingungen der Transaktion enthalten, die zur Ausgabe der Wertpapiere
geführt haben. Weiters ist im Falle, dass der Emittent noch keinen Jahresabschluss
veröffentlicht hat, die Eröffnungsbilanz, die gegebenenfalls auch pro forma
aufgestellt werden kann, dem Publikum im Wege des als Zahlstelle fungierenden
Kreditinstitutes zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Von diesen Verpflichtungen
kann jedoch befreit werden, wenn die Transaktion, die zur Ausgabe der
Wertpapiere geführt hat, mehr als zwei Jahre zurückliegt. |
|
Prospektprüfung |
|
§ 77. (1) Das
Börseunternehmen hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses
Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung
von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der
Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen. |
|
(2)
Das Börseunternehmen kann anlässlich der Prospektprüfung zusätzlich zum
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk
verlangen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist.
Dieses Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu begründen. |
|
Veröffentlichung des Prospekts |
|
§ 78. (1) Der Prospekt ist
durch vollständigen Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im
gesamten Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz
des Emittenten und des Kreditinstitutes, das als Zahlstelle fungiert,
kostenlos zur Verfügung gestellt wird, zu veröffentlichen. Weiters ist im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich
ist oder veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt zur Gänze im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den Geregelten
Freiverkehr genügt die Veröffentlichung eines Hinweises, wo der Prospekt
erhältlich ist oder Einsicht genommen werden kann. |
|
(2)
Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat Zahl und Datum des Zulassungsbescheides
anzugeben. Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben befreit wurde, ist in der
Veröffentlichung darauf hinzuweisen. Wurde von der Prospektpflicht zur Gänze
befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des
Abs. 1 zu veröffentlichen. |
|
Zeitpunkt der Veröffentlichung |
|
§ 79. (1) Die Veröffentlichung
des Prospektes gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der
Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgen. |
|
(2)
Der erste Notierungstag ist vom Börseunternehmen einvernehmlich mit dem
Emittenten zu bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus,
so darf der Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist
sein, wenn eine solche festgesetzt ist. |
|
(3)
Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer
Bezeichnung des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan
bekanntzumachen. |
|
(4)
Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil
innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, der den
Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung
gemäß Abs. 3 anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo
er erhältlich ist. |
|
(5)
Emittenten, deren Wertpapiere gemäß § 66 Abs. 5 zweiter Satz
zugelassen sind, haben dem Börseunternehmen vor der Festsetzung des ersten
Notierungstages gemäß Abs. 2 im Wege eines Kreditinstitutes, das
Mitglied dieser Börse ist, die gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 zu
veröffentlichenden Angaben zu übermitteln. |
|
Prospekthaftung |
|
§ 80. (1) Jedem Erwerber
eines Wertpapiers, das auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung
oder zum Geregelten Freiverkehr an einer inländischen Börse zugelassen ist,
haften als Gesamtschuldner |
|
1. der Emittent und die Personen, die für den
Prospekt oder für bestimmte Abschnitte des Prospektes die Verantwortung
übernommen haben, für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben oder
Verschweigung erheblicher Umstände, wenn dadurch die Verhältnisse des
Emittenten unrichtig wiedergegeben werden, sowie |
|
2. die Abschlussprüfer, die in Kenntnis solcher
Handlungen gemäß Z 1 und des Umstandes, dass der von ihnen bestätigte
Jahresabschluss einem Prospekt beigelegt werden soll, einen Jahresabschluss
oder einen Prospekt mit einem Bestätigungsvermerk versehen haben |
|
für den Schaden, der dem Erwerber aus den von den Prospektangaben
abweichenden Tatsachen entsteht. |
|
(2)
Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung noch durch die Erklärung im
Prospekt, dass die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise oder zur
Gänze ausgeschlossen werden; der Ersatzpflichtige kann jedoch die
Ersatzpflicht dadurch abwehren, dass er dem Besitzer des Wertpapiers den
Erwerbspreis samt Spesen gegen Rückgabe des Wertpapiers ersetzt. |
|
§ 82. (1) – (7) … |
§ 82. (1) – (7) … |
(8)
Die Veröffentlichung nach § 48d ist |
(8)
Die Veröffentlichung nach § 48d ist |
1. gemäß § 78 oder |
1. gemäß § 10 KMG oder |
2. über ein elektronisch betriebenes
Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten Bundesgebiet weit
verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen. |
2. über ein elektronisch betriebenes
Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten Bundesgebiet weit
verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen. |
Welche Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Z 2
erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt. |
Welche Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Z 2
erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt. |
(9)
– (10) … |
(9)
– (10) … |
§ 83. (1) – (4) … |
§ 83. (1) – (4) … |
(5)
Die Aktiengesellschaft hat jede beabsichtigte Änderung ihrer Satzung oder
ihres Errichtungsaktes dem Börseunternehmen spätestens zugleich mit der
Einberufung der Hauptversammlung, die die Änderung beschließen soll,
schriftlich anzuzeigen und gemäß § 78 zu veröffentlichen. Die sonstigen
gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten
unverzüglich gemäß § 78 zu veröffentlichen und der FMA und dem
Börseunternehmen anzuzeigen. |
(5)
Die Aktiengesellschaft hat jede beabsichtigte Änderung ihrer Satzung oder
ihres Errichtungsaktes dem Börseunternehmen spätestens zugleich mit der
Einberufung der Hauptversammlung, die die Änderung beschließen soll,
schriftlich anzuzeigen und gemäß § 10 KMG zu veröffentlichen. Die
sonstigen gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom
Emittenten unverzüglich gemäß § 78 zu veröffentlichen und der FMA und
dem Börseunternehmen anzuzeigen. |
(6)
… |
(6)
… |
§ 87. (1)
Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten
drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß
§ 78 Abs. 1 zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum
Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der
Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muss
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht
und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der FMA
zugegangen sein. |
§ 87. (1)
Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten
drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß
§ 10 KMG zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum
Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der
Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muss
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht
und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der FMA
zugegangen sein. |
(2)
– (9) … |
(2)
– (9) … |
|
§ 101e. Bei Zulassungsanträgen
gemäß § 72, die vor dem 10. 8. 2005 beim Börseunternehmen eingebracht
worden sind und denen vor vor dem 10. 11. 2005 stattgegeben wurde, genügt
abweichend von § 2 KMG die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen
des BörseG idF BGBl. I 127/2004 errichteten Prospekts. Die
Zuständigkeit, das Verfahren und die Entscheidung über die Prospektprüfung
(§ 77 BörseG in der Fassung idF BGBl. I 11/1989) richten sich
ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden
Rechtslage. § 8b Abs. 3 KMG kommt für solcherart errichtete
Prospekte nicht zur Anwendung. |
§ 102. (1) – (20) … |
§ 102. (1) – (20) … |
|
(21)
§ 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1,
§ 43 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 6, § 64 Abs. 1,
§ 66 Abs. 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Z 5
und 7, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 2
und 3 Z 7, § 74, § 75 Abs. 1 bis 3, § 75a, § 82
Abs. 8, § 83 Abs. 5, § 87 Abs. 1 und § 101e in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit
10. August 2005 in Kraft. § 75 Abs. 4 und 5, § 76 bis
§ 80 sowie die Anlagen A bis J treten mit Ablauf des 9. August
2005 außer Kraft. |
Artikel 4 |
|
Änderung des Investmentfondsgesetzes |
|
§ 6. (1) Ein Angebot von
Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag
davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht
wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich
sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die
damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der
vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A
vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des
Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten
Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss – unabhängig
von der Art der Vermögensgegenstände, in die investiert wird – eine
eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des
Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in
zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in
der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und
abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der
vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer
Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte
Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem
von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit
gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes
von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist
§ 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. |
§ 6. (1) Ein Angebot von
Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor
sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht
wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich
sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die
damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der
vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A
vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des
Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen
zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss – unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände,
in die investiert wird – eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung
des Risikoprofils des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt
hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie
sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern
und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist.
Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer
Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte
Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem
von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit
gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes
von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist
§ 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann die
in Anlage E Schema E genannten Angaben durch Verordnung näher
konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck
ergänzen. Dabei ist auf die Anlegerinteressen und auf das
gemeinschaftsrechtliche Erfordernis eines harmonisierten Prospekts Bedacht zu
nehmen. |
(2)
… |
(2)
… |
(3)
Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als
auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so
rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der
Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß. |
(3)
Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als
auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so
rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung
vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die
Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des
Kapitalanlagefonds zu berechnen ist. |
(4)
– (7) … |
(4)
– (7) … |
§ 21. (1) … |
§ 21. (1) … |
(2)
Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden,
das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie
ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu
überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine
präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA
entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten
Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit den
jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten
Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken
mitzuteilen. |
(2)
Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden,
das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie
ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu
überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine
präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA
entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten
Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit den
jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten
Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken
mitzuteilen. Die FMA kann mit Verordnung die Art der Übermittlung regeln,
wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger
sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können. |
(3)
– (5) … |
(3)
– (5) … |
|
Sprachliche Gleichbehandlung |
|
§ 48a. Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
zu verwenden. |
§ 50. (1) – (18 … |
§ 50. (1) – (18 … |
|
(19)
§ 6 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 2 und § 48a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit
10. August 2005 in Kraft. |
Artikel 5 |
|
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes |
|
§ 30. (1) … |
§ 30. (1) … |
1. – 10. … |
1. – 10. … |
11. Ermittlungen gemäß § 2 Abs. 1
Z 4; |
11. Ermittlungen gemäß § 48q Abs. 1
BörseG; |
12. … |
12. … |
(2)
– (3a) … |
(2)
– (3a) … |
§ 34. (1) – (15) … |
§ 34. (1) – (15) … |
|
(16)
§ 30 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxxx/xx tritt mit 10. August 2005 in Kraft. |
Artikel 6 |
|
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
|
§ 2. (1) – (2) … |
§ 2. (1) – (2) … |
(3)
Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und
Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996,
im Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, und im
Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, geregelt und der FMA
zugewiesen sind. |
(3)
Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und
Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996,
im Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, im
Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im
Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, geregelt und der FMA zugewiesen
sind. |
§ 28. (1) – (9) … |
§ 28. (1) – (9) … |
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(10)
§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxxx/xx tritt mit 10. August 2005 in Kraft. |