Vorblatt

Probleme:

Bundesgesetzliche Maßnahmen sind insofern erforderlich, um insbesondere die Qualität der Abschlussprüfungen zu erhalten und zu erhöhen. Die sonst vorgeschlagenen gesetzlichen Maßnahmen dienen einerseits dem Ziel der Qualitätssteigerung und andererseits der Entbürokratisierung und der Stärkung der Selbstverwaltung

Ziele:

Durch die Schaffung eines Qualitätssicherungssystems

-   Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich

-   Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen

-   Sicherung der Qualität der Berufsausübung

-   Stärkung des Finanzmarktes Österreich

-   Förderung der Glaubwürdigkeit der offen gelegten Finanzinformationen

-   Erhöhung des Nutzens und des Schutzes für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und anderer Interessengruppen

-   laufende Verbesserung der Prüfungsqualität und der Berufsausübung

-   Vereinheitlichung der Insolvenzrecht, Fachprüfungen in organisatorischer Hinsicht durch Einrichtung einheitlicher Prüfungsausschüsse bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

-   Zusammenführung der prüfenden Wirtschaftstreuhandberufe Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer durch die Möglichkeit qualifizierter Zusatzprüfungen und Schaffung der Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer

-   Entbürokratisierung, Flexibilisierung und Sachnähe durch Übertragung von Verordnungskompetenzen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Inhalt:

-   Schaffung eines Qualitätssicherungssystems für Wirtschaftstreuhänder und Revisoren, die Pflichtprüfungen durchführen sowie die Einführung von regelmäßigen Externen Qualitätsprüfungen durch ein eigenes Bundesgesetz (Qualitätssicherungsgesetz)

-   Delegation von Verordnungen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wie beispielsweise:

            Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung

            Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung

            SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung

            Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung

            Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung

            Diplomanerkennungsverordnungen

-   Gesetzesanpassung im Rahmen des Berechtigungsumfanges des Selbständigen Buchhalters

-   Entfall der Hausarbeit bei der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer

-   Möglichkeit des Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ohne vorherig erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater

-   Schaffung einheitlicher Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater

-   Neuregelung der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen

-   Neuregelung der Fristen für die Wiederholungen nicht bestandener Klausurarbeiten

-   Schaffung der Möglichkeit für Buchprüfer zu einer verkürzten Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer anzutreten

-   Neuregelung der Vertretung und Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften

-   Neuregelung hinsichtlich der Gesellschafter von Wirtschaftstreuhandgesellschaften

-   Aufnahme von Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften bei Mediationen

-   Neuregelung der Voraussetzungen für Zweigstellen

-   Neuregelung bezüglich des Entfalls der Verschwiegenheitspflicht

-   Neuregelung des Ruhens einer Berufsbefugnis

-   Marginale Änderungen im Disziplinarrecht

-   Schaffung der Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bezüglich der Verfahren vor den Landeshauptleuten und dem Verwaltungsgerichtshof

-   Marginale Änderungen im Wahlrecht

Alternativen:

Beibehaltung der derzeit bestehenden Rechtslage

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit der Einführung des Qualitätssicherungssystems wird erwartet, dass der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den österreichischen Finanzmarkt durch Transparenz und Kontrolle der Abschlussprüfer erhöht wird.

Die Einführung des Qualitätssicherungssystems bei den Abschlussprüfern ist im Zusammenhang mit den gesetzten normativen Maßnahmen handelsrechtlicher Natur (Rotation, Erhöhung der Haftungsgrenzen, Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, Stärkung der Stellung des Aufsichtsrates usw.) als Gesamtpaket zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes und des Finanzmarktes Österreich zu sehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Zusammenhang mit der Einführung des Qualitätssicherungssystems sind keine Kosten für Länder oder Gemeinden verbunden, da dieses System größten Teils durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Mitglieder getragen wird.

Die Kosten für die Qualitätskontrollbehörde werden durch den Bund zu tragen sein. Die Errichtung der Qualitätskontrollbehörde hat mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen, wobei der Vollausbau (Personen- und Sachaufwand) bis 31. Dezember 2010 abgeschlossen sein wird.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Gegeben. Durch die gegenständliche Novelle wird der Empfehlung der Kommission vom 15. November 2000, Mindestanforderungen an die Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der Europäischen Union einzuführen, nachgekommen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Einführung eines externen Qualitätssicherungssystems für Abschlussprüfer wird seit vielen Jahren in der Europäischen Union praktiziert. Die Einführung ist insbesondere auch aufgrund der Empfehlung der Kommission der Europäischen Union vom 15. November 2000, 2001/256/EG, notwendig.

Dazu wird in der Empfehlung der Kommission Folgendes ausgeführt:

„Qualitätssicherung ist zur Gewährleistung einer guten Qualität von Abschlussprüfungen grundlegend. Diese wiederum fördert die Glaubwürdigkeit der offen gelegten Finanzinformationen und erhöht den Nutzen und Schutz für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere Interessengruppen. Die Qualitätssicherung ist das wichtigste Instrument des Berufsstandes, um der Öffentlichkeit und den Aufsichtsbehörden zu zeigen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeit auf der Grundlage allgemein anerkannter Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze ausüben. Darüber hinaus ermöglicht die Qualitätssicherung dem Berufsstand die laufende Verbesserung der Prüfungsqualität.“

Mit der Delegation von Verordnungen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wie beispielsweise der Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung, der Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung, der SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung, der Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung, der Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung und der Diplomanerkennungsverordnungen wird der auch durch die Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111/2002, vorgegebene Weg der Übertragung von Verordnungskompetenzen an die Interessenvertretungen konsequent weiterverfolgt. Dadurch soll Entbürokratisierung, Flexibilisierung und Sachnähe und die Stärkung der Selbstverwaltung erfolgen. Als Korrektiv bleibt die allgemeine Aufsicht über die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Genehmigung der durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erlassenden Verordnungen bestehen.

Die Schaffung der Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer entspricht der internationalen Entwicklung zur Spezialisierung. Die Ausbildungsdauer bis zur Erlangung der Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers in Österreich ist länger als in vergleichbaren anderen Staaten und ist anzupassen. Jetzt gegebene Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Berufsangehörigen werden beseitigt. Die Qualität der Prüferausbildung wird durch spezifische Prüfungsgegenstände, die bereits den Anforderungen des vorliegenden Vorschlages der Kommission der Europäischen Union einer Richtlinie über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates entsprechen, erhöht.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die Einrichtung der Qualitätskontrollbehörde werden durch den Bund zu tragen sein. Eine budgetäre Bedeckung wird innerhalb der Voranschlagsansätze des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gefunden.

Pro Jahr sind mit ca. 300 externen Qualitätsprüfungen zu rechnen. Jede Prüfung ist in Evidenz zu nehmen und kontrollierend bis zur Ausstellung der Bescheinigung zu begleiten. Pro Jahr sind mit etwa 100 Rechtsmittelverfahren zu rechnen.

Insgesamt ist mit einem Aufwand an Mann-Arbeitstunden von 12800 zu rechnen, die sich auf 4800 von Bediensteten der Verwendungsgruppe A/a oder A1/v1, 3200 von Bediensteten der Verwendungsgruppe B/b oder A2/a2 und 4800 von Bediensteten der Verwendungsgruppen C/c oder A3/a3 verteilen, zuzüglich des Sachaufwandes für die EDV zur Einrichtung und Führung des öffentlichen Registers. Die Aufstellung entspricht einer mittleren Organisationseinheit in einer Zentralstelle eines Bundesministeriums mit insgesamt acht Bediensteten, die sich auf drei der Verwendungsgruppe A/a oder A1/v1, zwei der Verwendungsgruppe B/b oder A2/a2 und drei der Verwendungsgruppen C/c oder A3/a3 verteilen.

Neben der reinen Evidenznahme und Evidenzhaltung von Meldungen des Arbeitsauschusses für externe Qualitätsprüfungen, der Vorbereitung und Abwicklung der Sitzungen der sechs Mitglieder und der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die sechs Mitglieder in Rechtsmittelverfahren, wird die Qualitätskontrollbehörde auch die Erstellung des Jahresberichts, die Führung des öffentlichen Registers, die Wahrnehmung der Kompetenzen auf Gemeinschaftsebene und den Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und der EU-Kommission gemäß der EU-Richtlinie, die Amtshilfe als benannte „Zuständige Stelle“, sowie die internationale Kooperation im Rahmen von Qualitätssicherungssystemen anderer außereuropäischer Länder wahrzunehmen haben.

Es ist zu erwarten, dass die internationalen Aufgaben und jene auf Gemeinschaftsebene mit zunehmender Kooperation der verschiedenen Qualitätssicherungssysteme stark zunehmen werden und die EU-Richtlinie einer Revision in einem zu beschickenden Expertenausschuss unterzogen werden wird.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Bundesgesetze ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie und Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet).

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz)

Zur Teilnahme an der obligatorischen Qualitätskontrolle sind alle Wirtschafts- und Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften verpflichtet, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchführen. Ebenfalls erfasst werden die Genossenschaftsrevisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband, da diese ebenfalls Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht durchführen. Somit wird durch die Qualitätssicherung der gesamte prüfende Beruf – sofern gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchgeführt werden – in Österreich erfasst. Bei Abschlussprüfern, die für einen Revisionsverband tätig werden und dieselbe Methode der Qualitätssicherung anwenden, gelangen die für Prüfungsgesellschaften geltenden Anforderungen zur Anwendung, sodass der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt.

Die Folge einer fehlenden Qualitätskontrolle wird als weiterer Ausschlussgrund in den einschlägigen Gesetzen, welche auch die Verpflichtung zur Durchführung einer Abschlussprüfung enthalten, geregelt (zB HGB, BWG, PKG) werden. Zusätzlich wird die Durchführung von Pflichtprüfungen ohne aufrechte Qualitätskontrollbescheinigung als weiteres Berufsvergehen disziplinarrechtlich zu ahnden sein. Durch das für Abschlussprüfer von börsenotierten Unternehmen, Kreditinstituten, Versicherungen und Pensionskassen vorgesehene kürzere Prüfungsintervall von drei Jahren wird der in der Regel höheren Bedeutung dieser Unternehmen für die Öffentlichkeit Rechnung getragen. Die Ausnahmen für kleine Kreditinstitute und kleine Versicherungsvereine erscheinen gerechtfertigt.

Eine weitere Qualitätskontrolle in kürzerer Frist kann beispielsweise im Falle eines eingeschränkten Prüfungsurteils angeordnet werden.

Überprüft werden die Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den entsprechenden Empfehlungen der beruflichen Interessenvertretung. Die Aufzählung des § 2 Abs. 2 ist eine lediglich demonstrative, die darin enthaltenen Bereiche haben von der Qualitätskontrolle jedoch jedenfalls umfasst zu sein. Die Prüfung der Durchführung einzelner Aufträge dient dabei dem Zweck, die Umsetzung des in der Praxis eingeführten Qualitätssicherungssystems in der Auftragsabwicklung zu prüfen.

Die Durchführung der Qualitätskontrolle hat durch Berufsangehörige zu erfolgen, jedoch nur, wenn diese in die Liste der Qualitätsprüfer aufgenommen worden sind.

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Qualitätsprüfer sind in § 10 geregelt. Die näheren Ausführungsbestimmungen für diese Voraussetzungen werden in der Durchführungsrichtlinie gemäß § 22 geregelt. Grundsätzlich soll es sich bei den Qualitätsprüfern um erfahrene Berufskollegen handeln, die über Kenntnisse in der Qualitätssicherung verfügen und nicht wegen einer einschlägigen Berufsrechtsverletzung disziplinarrechtlich verurteilt worden sind.

Voraussetzung ist weiters eine zumindest 5-jährige Praxis als Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer und eine aufrechte Berufsbefugnis. Als Praxis wird damit nur die Tätigkeit nach Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder zum Buchprüfer anerkannt. Jedenfalls ist für die Eintragung eine aufrechte Berufspraxis erforderlich. Eine vorherige prüfende Tätigkeit als Berufsanwärter kann nicht angerechnet werden. Der Berufsberechtigte muss in diesen fünf Jahren Abschlussprüfungen durchgeführt haben. Nicht vorgesehen wird, dass eine ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit als Abschlussprüfer während der fünf Jahre ausgeübt worden sein muss. Damit soll auch gerade mittelgroßen Kanzleien der Zugang zum Prüfmarkt „Qualitätskontrolle“ offen gehalten werden.

Der Prüfer muss über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Externen Qualitätsprüfung verfügen. Eine besondere Prüfung als Nachweis der Kenntnisse ist nicht vorgesehen. Die Kurse, die spezielle Schulungen darstellen, müssen vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen autorisiert sein. Einschlägige Erfahrungen in der Qualitätssicherung werden nachgewiesen durch eine Beschäftigung mit der internen Qualitätssicherung, zB durch die Einführung und Überwachung der Qualitätssicherung in der eigenen Praxis oder durch Teilnahme an „Inter-Office-Reviews“ als Prüfer.

Es darf keine rechtskräftige Verhängung von berufsgerichtlichen Maßnahmen, sofern diese die Eignung als Peer-Review ausschließen, erfolgt sein. Maßstab ist jeweils, ob die Berufspflicht unmittelbar der Qualitätssicherung dient. Grundsätzlich unterliegen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihren strengen standesrechtlichen Bestimmungen über Unvereinbarkeiten und Befangenheiten. So etabliert § 88 Abs. 2 WTBG das Niveau richterlicher Unvereinbarkeit und verweist auf die Ausschließungsgründe des § 20 JN sowie die Befangenheitsgründe des § 19 Z 2 JN, womit strengere Anforderungen als gemäß § 271 HGB gesetzt werden.

Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat im Wege der Registrierung zu dokumentieren, ob die materiellen Voraussetzungen für die Bestellung bzw. Aufnahme in die Liste im Einzelfall vorliegen. Die Eintragung ist Voraussetzung, um als Qualitätsprüfer tätig werden zu können.

Durch das Registrierungsverfahren steht im Interesse des der Prüfung unterworfenen Berufsangehörigen die Berechtigung des von ihm beauftragten Prüfers von Vorhinein fest. Die Registrierung ist daher für die Öffentlichkeit zugängig einzutragen.

Diese Anforderungen sind erforderlich, um eine zuverlässige Qualitätskontrolle im öffentlichen Interesse zu gewährleisten. Bei Gesellschaften sind die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen von mindestens einem Mitglied des Vorstandes, der Geschäftsführung oder eines Personengesellschafters zu erfüllen und eine Registrierung dieses Mitgliedes als Prüfer für Qualitätskontrolle sowie das Bestehen einer wirksamen Bescheinigung für die Qualitätskontrolle für die Gesellschaft vorzuliegen. Der verantwortliche Prüfer der Gesellschaft muss die genannten Voraussetzungen erfüllen und im Prüfungsauftrag genannt werden. In die Liste der Qualitätsprüfer können auch Revisoren oder Revisionsverbände eingetragen werden.

Fallen die Registrierungsvoraussetzungen weg, ist die Registrierung vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu widerrufen. Lag oder liegt eine Eintragungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr vor, ist die Anerkennung von der Qualitätskontrollbehörde binnen zwei Wochen für nichtig zu erklären. Im Falle eines Widerrufs der Anerkennung hat die Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen.

Der zu überprüfende Abschlussprüfer hat für die Beauftragung eines Qualitätsprüfers einen Dreiervorschlag dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen vorzulegen. Nach Prüfung, ob alle vorgeschlagenen Prüfer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, hat der Arbeitsausschuss einen Prüfer aus dem Vorschlag zu bestellen. Liegen nicht bei allen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern die erforderlichen Voraussetzungen vor, ist dem zu Überprüfenden Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben. Die Bestellung ist der Qualitätskontrollbehörde zur Kenntnis zu bringen und kann von dieser im Falle eines Nichtvorliegens der Voraussetzungen für nichtig erklärt werden. Weder der Arbeitsausschuss noch die Qualitätskontrollbehörde sind jedoch in das Rechtsverhältnis zwischen Überprüftem und Qualitätsprüfer eingebunden, vielmehr erfolgt die Beauftragung unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung durch den Arbeitsausschuss.

Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung – etwa im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Prüfungsberichtes – stärkt die Glaubwürdigkeit des Systems.

Die wichtigen Gründe sind lediglich demonstrativ aufgezählt. Ein wichtiger Grund für den Prüfer kann zB auch darin zu sehen sein, dass die Durchsetzung seines Honoraranspruches gefährdet oder ein Ereignis eingetreten ist, das für ihn die Besorgnis der Befangenheit begründet. Aus Sicht des Geprüften kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Fortsetzung für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Jedenfalls hat der Prüfer über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten und auch den Kündigungsgrund schriftlich niederzulegen; diese Niederschrift ist dem Arbeitsausschuss sowie der Qualitätskontrollbehörde und dem nachfolgenden Prüfer vorzulegen. Damit ist sichergestellt, dass dieser Kenntnis von einer vorhergehenden außerordentlichen Kündigung hat.

Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Prüfer ist für die Funktionsfähigkeit der Qualitätskontrolle und ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit entscheidend. Es ist nicht nur die allgemeine Berufspflicht der Unabhängigkeit zu beachten, sondern auch die besonderen Berufspflichten der Unparteilichkeit und der Unbefangenheit. Gegenseitige Prüfungen sind ausgeschlossen; dies darf auch nicht durch Einschaltung einer weiteren Partei umgangen werden.

§ 13 enthält Angaben über den Inhalt der Berichterstattung über die Qualitätskontrolle und die Dokumentation des Prüfungsergebnisses. Die Qualitätskontrolle kann eine uneingeschränkte Erklärung zum Ergebnis haben, eine Einschränkung oder eine Versagung. Zusätzlich ist eine Ergänzung möglich.

Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Im Fall der Versagung ist die Bescheinigung über die Teilnahme an der externen Qualitätskontrolle nicht zu erteilen. Im Fall der Einschränkung aufgrund festgestellter wesentlicher Mängel im Qualitätssicherungssystem hat der Prüfer für Qualitätskontrolle Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen entscheidet darüber, ob Maßnahmen zur Gewährung der Qualität der Berufsausübung erforderlich sind.

Die Teilnahme an der Qualitätskontrolle ist vom Arbeitsausschuss binnen sechs Wochen zu bescheinigen, wobei auf das jeweilige Prüfungsurteil Bedacht zu nehmen ist. Im Falle von schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften zur Qualitätskontrolle oder im Falle einer Versagung des Prüfungsurteils ist keine Bescheinigung auszustellen. Bei Vorliegen eines eingeschränkten Prüfungsurteils ist über die Ausstellung der Bescheinigung allenfalls unter Anordnung weiterer Maßnahmen zu entscheiden. Die erteilte Bescheinigung ist auch der Qualitätskontrollbehörde zur Kenntnis zu bringen und von dieser für nichtig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht gegeben waren.

Für den Qualitätsprüfer gilt die berufliche Verschwiegenheit; ebenso für die Mitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde.

Die berufliche Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber dem Qualitätsprüfer im Rahmen einer Qualitätskontrolle nach den vorliegenden Bestimmungen. Andernfalls würde die Qualitätskontrolle in Konflikt zur beruflichen Verschwiegenheit des zu Überprüfenden treten.

Die Interessen des Mandanten des zu prüfenden Berufsangehörigen sowie der mit ihm assoziierten Personen werden durch die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten an der Qualitätskontrolle berücksichtigt. Damit können Informationen nur innerhalb des Systems und nur an solche Personen weitergegeben werden, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Die zu Überprüfenden sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Prüfungen können nur vor Ort in der Kanzlei durchgeführt werden, da nur auf diese Weise ein genaues Bild der Kanzleiorganisation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich ihrer Umsetzung in einzelnen Prüfungsaufträgen gewonnen werden kann. Die Mitwirkungspflicht ist ausdrücklich auf den Zweck der Qualitätskontrolle beschränkt.

Die Verletzung der Verpflichtung stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die Einhaltung ist nicht selbständig erzwingbar. In der fehlenden Mitwirkung bei der Qualitätskontrolle liegt aber ein Prüfungshemmnis, das, sofern es wesentlich ist, zur Einschränkung oder Versagung der Erklärung des Prüfers führt. Dem Betroffenen bleibt daher – auch in Hinblick auf das Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung – die Freiheit der Entscheidung, ob er in vollem Umfang durch Erläuterungen und Auskünften an der Prüfung mitwirkt oder ob er – unter Inkaufnahme einer Einschränkung oder Versagung – davon absieht. Dieser mittelbare Zwang ist zumutbar, da er mit seiner Entscheidung die Konsequenzen seines Verhaltens steuern kann. Die Konsequenzen sind aber innerhalb des Systems der Qualitätskontrolle zu ziehen.

Es wird ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Sitz in Wien eingerichtet. Der Arbeitsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, von welchen vier von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie drei von der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband zu bestellen sind. Es müssen jeweils mehrheitlich Personen mit der Berufsbefugnis Wirtschaftsprüfer bestellt werden (drei von vier bzw. zwei von drei) Der Arbeitsausschuss hat die Aufgabe, das Verfahren zur Qualitätskontrolle durchzuführen und ist für alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle zuständig.

Der Arbeitsausschuss ist unabhängig, unterliegt im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches keinerlei Einflüssen Dritter und ist auch für nicht verpflichtende Qualitätskontrollen zuständig. Insbesondere registriert der Arbeitsausschuss die Qualitätskontrollprüfer, erteilt die Bescheinigungen über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle oder widerruft diese. Er ist weiters befugt, Prüfungen zu beaufsichtigen die Behebung von Mängeln oder Sonderprüfungen anordnen bzw. kann Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde beaufsichtigen. Es ist von der Qualitätskontrollbehörde ein jährlicher Tätigkeitsbericht zu erstellen, durch welchen Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit des Systems gezogen werden können.

Bescheide über die Versagung einer Bescheinigung oder den Widerruf einer Bescheinigung werden vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erlassen. Der Rechtsschutz ist durch die Möglichkeit der Erhebung von Berufung gegen die Bescheide des Arbeitsausschusses gewahrt. Treten im Zuge einer Qualitätskontrolle Tatsachen zu Tage, die einen Widerruf der Bestellung zum Wirtschafts- oder Buchprüfer oder der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft in Betracht ziehen lassen, ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Sparkassen-Prüfungsverband sowie die Qualitätskontrollbehörde zu informieren. Im Falle des Auftretens eines Verdachts hinsichtlich des Vorliegens von Widerrufs- oder Entziehungsgründen nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz ist die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände zu informieren.

Die Qualitätskontrollbehörde wird aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Qualität der Abschlussprüfung eingerichtet. Um eine wirksame öffentliche Aufsicht zu gewährleisten, sind der Behörde zahlreiche Befugnisse nach § 20 Abs. 6 zugeordnet, insb. ist sie Berufungsinstanz hinsichtlich der Entscheidungen und Bescheide des Arbeitsausschusses. Sie hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass dieses Interesse der Öffentlichkeit bei der Entwicklung des Verfahrens beachtet und berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck hat sie die Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Systems der Qualitätskontrolle zu überwachen. Sie gibt dazu notwendige Stellungnahmen und Empfehlungen ab. Damit ihr die notwendigen Informationen für eine wirksame Kontrolle zur Verfügung stehen, kann sie die erforderlichen Aufklärungen und Nachweise, zB die Qualitätskontrollberichte der Qualitätsprüfer verlangen. Sie erarbeitet Vorschläge zur Fortentwicklung und Verbesserung des Systems. Jährlich erfolgt die Veröffentlichung eines Berichtes über die Durchführung des Qualitätssicherungssystems. Auch die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind unabhängig und unterliegen keinerlei Weisungen von Seiten Dritter, wodurch eine objektive Überwachung des Systems gewährleistet wird.

Die Zusammensetzung der Mitglieder garantiert, dass Experten in das System eingebunden werden. Die Behörde besteht aus sechs Mitgliedern, die vom BMWA zu bestellen sind, wobei dem BMF ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zukommt. Die Experten müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig oder tätig gewesen sein. Sichergestellt ist, dass auch die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde an die Verschwiegenheit hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, gebunden sind.

Die Qualitätskontrollbehörde wird beim BMWA eingerichtet und besorgt neben der Vorbereitung und administrativen Abwicklung der Sitzungen der sechs Mitglieder auch die Führung der in § 20 Abs. 6 genannten Evidenzen, erarbeitet Vorschläge für die Fortentwicklung und Verbesserung des Systems der Qualitätssicherung sowie der Richtlinie und erstellt den Jahresbericht. Nach Inkrafttreten der Richtlinie der EU wird die Qualitätskontrollbehörde auch die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Systemen der Qualitätssicherung auf Gemeinschaftsebene und die Kooperation und Amtshilfe als benannte „Zuständige Stelle“ gemäß der EU-Richtlinie wahrnehmen.

Für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Pflichtsystem. Damit wird gewährleistet, dass sich im Berufsstand einheitliche Qualitätsstandards durchsetzen und eine Zweiteilung des Berufsstandes vermieden.

Die Honorierung der Qualitätskontrolle erfolgt ausschließlich zwischen dem Prüfer und dem zu Überprüfenden. Die Honorarsätze haben sich dabei an den berufsüblichen Grundsätzen mit Rücksicht auf die Größe des zu überprüfenden Betriebes und des Zeitaufwandes zu richten. Lediglich im Falle einer Sonderprüfung ist der Qualitätsprüfer vom Arbeitsausschuss unter gleichzeitiger Festsetzung eines vom Überprüften zu bezahlenden Honorars zu bestellen.

Die vom BMWA zu erlassende Richtlinie dient insbesondere zur näheren Regelung des Verfahrens der Qualitätskontrolle.

Verstöße gegen angeordnete Maßnahmen des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen sollen als Berufsvergehen auch disziplinarrechtlich geahndet werden können, was der Sicherung des Qualitätskontrollsystems auch auf berufsrechtlicher Ebene dient.

Die Übergangsbestimmung regelt, wann jeweils die erste externe Qualitätssicherung durchgeführt sein muss sowie Übergangsregelungen für die Bestellung zum Qualitätsprüfer für den Anfangszeitraum, in dem noch keine Bescheinigung vorliegen kann.

Die Bestimmungen des Bundesgleichbehandlungsgesetzes sind zu beachten. Personenbezogene Bezeichnungen, die nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, wobei in der Anwendung auf bestimmte Personen die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses ist insbesondere aufgrund der Aufnahme einzelner Bestimmungen und notwendiger Übergangsbestimmungen erforderlich.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

Die Streichung der Begrenzung der Befugnis zur Buchhaltung und Lohnverrechnung im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 BAO wurde erforderlich, da der VfGH mit Erkenntnis vom 12.3.2004, G 289/02, die gleichlautende Begrenzung in § 102 Abs. 1 GewO 1994 mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat. Die nunmehrige Streichung im WTBG passt sich daher der geänderten Rechtslage der GewO 1994 an.

Die Notwendigkeit der Änderung in Z 3 ergibt sich aus der technischen Entwicklung in der Tätigkeit des Berufsstandes (Teilnahme der Selbständigen Buchhalter als Parteienvertreter an FINANZOnline gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 FOnV 2002). Zwar ist den Selbständigen Buchhaltern die Vertretung gegenüber den Abgabenbehörden mit Ausnahme in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuer untersagt, jedoch ist für die Führung der Buchhaltung die Akteneinsicht erforderlich. Diese soll zeitgemäß in elektronischer Form nach § 90a BAO erfolgen. Zur reibungslosen Abwicklung dieser elektronischen Akteneinsicht wird den Selbständigen Buchhaltern in FINANZOnline die Einsichtnahme in die Bereiche „Steuerkonto“ und „Steuerakt“ ihrer Klienten ermöglicht, wobei sich der Selbständigen Buchhalter auf die ihm erteilte Vollmacht des Klienten berufen kann. Die bisherige Formulierung „hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis“ in § 2 Abs. 1 Z 3 WTBG entfällt und die Möglichkeit der Berufung auf die erteilte Vollmacht wird nunmehr wie für die Wirtschaftstreuhänder in § 88 Abs. 9 WTBG geregelt.

Die Einbeziehung der zusammenfassenden Meldungen in die Vertretungsbefugnisse der Selbständigen Buchhalter ergibt sich aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen der Umsatzsteuervoranmeldung und den zusammenfassenden Meldungen (im Sinne des Art. 20 Abs. 3 UStG 1994).

Durch die Änderung ist es dem Selbständigen Buchhalter daher möglich, über FINANZOnline das gesamt Finanzamtskonto einzusehen. Eine umfassende Datenübermittlung wird nicht ermöglicht, lediglich eine Dateneinsicht. Die nunmehr gestrichene Möglichkeit der Berufung auf die erteilte Vollmacht wird nunmehr wie für die Wirtschaftstreuhänder in § 88 Abs. 9 geregelt.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 10):

Bisher war die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof systematisch dem Berechtigungsumfang des § 5 zugeordnet, wobei durch die künftige direkte Zugangsmöglichkeit zur Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers die gesetzliche Anpassung erforderlich ist.

Zu Z 4 (§ 5):

Die gesetzliche Anpassung wurde durch die Schaffung der Möglichkeit des direkten Zugangs zur Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers ohne vorherige erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Steuerberater erforderlich. Der Berechtigungsumfang war an die künftigen Prüfungsgegenstände im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer anzupassen. Die nach bisheriger Rechtslage bestellten Wirtschaftsprüfer behalten ihre gleichzeitige Befugnis als Steuerberater.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 3):

Klargestellt wird, dass die unselbstständige Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes schriftlich zu erklären ist. Die Erklärung kann sowohl vor der öffentlichen Bestellung als auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Die Befreiung von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt jeweils für den Zeitraum der ausschließlich unselbstständigen Berufsausübung.

Zu Z 6 (§ 9):

Der jetzige Gesetzestext führte zum unbefriedigenden Ergebnis, dass durch lange Verfahrensdauer zB infolge Berufungserhebung eine weitere Verfolgung trotz ursprünglichem Vorhandensein des Tatbestandes nicht mehr möglich war, was im Gesetz korrigiert wird.

Zu Z 7 (§ 10):

Es erfolgt eine Anpassung bei Quotenerfüllung bzw. bei Beseitigung der Überschuldung im Fall der Abweisung des Konkursantrages mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 2):

Es erfolgt die Klarstellung, dass das Erfordernis eines Berufssitzes unter Erfüllung der Kriterien des Abs. 2 lediglich bei selbständig tätigen Berufsberechtigten gegeben ist.

Zu Z 9 (§ 14):

Die neu geschaffenen Zulassungsvoraussetzungen sind Folge der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer. Werden Praxiszeiten in großen Beratungsunternehmen (Kanzleien) absolviert, die sowohl Steuerberatungs- als auch Wirtschaftsprüfungsleistungen nebeneinander erbringen und diese Leistungen nicht ohne weiteres vollständig getrennt werden können, so muss für eine Anrechenbarkeit grundsätzlich ein Überwiegen der Steuerberatungsleistung gegeben sein.

Die in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Praxis von zwei weiteren Jahren ist zusätzlich zur Berufsanwärterzeit gemäß § 16 zu absolvieren.

Die Neuregelung des Abs. 4 enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung der Kompetenzen zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder erfolgt.

Zu Z 10 (§ 15):

Es erfolgt die Klarstellung, dass nur praktische Tätigkeiten, die befugt ausgeübt werden, anrechenbar sind. Dadurch soll die Pfuschertätigkeit hintangehalten werden.

Die neuen Anrechnungsmöglichkeiten sind Folge der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

Zu Z 11 (§ 16):

Es erfolgt die Klarstellung, dass nur hauptberufliche wirtschaftsprüfende Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die befugt ausgeübt werden. Dadurch soll die Pfuschertätigkeit hintangehalten werden.

Die neu geschaffenen Zulassungsvoraussetzungen sind Folge der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer. Werden Praxiszeiten in großen Beratungsunternehmen (Kanzleien) absolviert, die sowohl Steuerberatungs- als auch Wirtschaftsprüfungsleistungen nebeneinander erbringen und diese Leistungen nicht ohne weiteres vollständig getrennt werden können, so muss für eine Anrechenbarkeit grundsätzlich ein Überwiegen der Wirtschaftsprüfungsleistung gegeben sein.

Die in Abs. 1 Z 2 lit. b vorgeschriebene Praxis von zwei weiteren Jahren ist zusätzlich zur Berufsanwärterzeit gemäß § 14 zu absolvieren.

Die Neuregelung des Abs. 4 enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung der Kompetenzen zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder erfolgt.

Zu Z 12 (§ 18 Abs. 3):

Inhaltlich erfolgt keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Zu Z 13 (§ 19 Abs. 5):

Es erfolgte eine ausdrückliche Gleichstellung für Angehörige von EU- und EWR-Staaten. Diese Klarstellung wurde mehrfach von der Europäischen Kommission gefordert.

Zu Z 14 (§ 20 samt Überschrift):

Die Neufassung erfolgt aufgrund des ersatzlosen Entfalls der Hausarbeit im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

Zu Z 15 (§ 23):

Durch den Entfall der Hausarbeit bei den Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer ist eine Differenzierung der Verfallsfristen nicht mehr gerechtfertigt. Die Verfallsfrist wird einheitlich mit sieben Jahren festgesetzt.

Zu Z 16 (§ 27 Abs. 2):

Die Neuregelung des Abs. 2 enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung der Kompetenzen zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder erfolgt.

Zu Z 17 (§ 30):

Die Neuregelung ist aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer notwendig geworden.

Zu Z 18 (§ 31a):

Die Neuregelung ist aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sowie den gegenseitigen Anrechnungsmöglichkeiten zwischen den Fachprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer notwendig geworden.

Zu Z 19 (§ 32):

Durch den ersatzlosen Entfall der Hausarbeit im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer hinkünftig nur mehr aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

Zu Z 20 (§ 33):

Durch den Entfall der Hausarbeit im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist eine derartige Regelung entbehrlich geworden.

Zu Z 21 (§ 34)

Die Neuregelung ist aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer notwendig geworden. Berücksichtigt wurden auch die Mindesterfordernisse an Prüfungsgegenstände aufgrund des vorliegenden Entwurfes der Abschlussprüferrichtlinie.

Zu Z 22 (§ 35):

Die Neuregelung ist aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer notwendig geworden. Berücksichtigt wurden auch die Mindesterfordernisse an Prüfungsgegenstände aufgrund des vorliegenden Entwurfes der Abschlussprüferrichtlinie.

Zu Z 23 (§ 35a):

Die Neuregelung ist aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sowie den gegenseitigen Anrechnungsmöglichkeiten zwischen den Fachprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer notwendig geworden.

Zu Z 24 (§ 36):

Es erfolgt eine Vereinheitlichung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater in organisatorischer Hinsicht. Dadurch soll eine gleichmäßige Behandlung aller Prüfungskandidaten österreichweit erreicht werden.

Im Interesse der Prüfungskandidaten wird die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater auch weiterhin bei den Landesstellen gewährleistet.

Zu Z 25 bis Z 27 (§ 37 bis § 39):

Die bisherige Regelung des Vorschlagrechtes hat sich nicht bewährt. Die Neuregelung der verhältnismäßigen Vorschläge ist praxisorientiert und stärkt die Selbstverwaltung.

Durch die Neuregelung wird sowohl dem Bundesministerium für Finanzen als auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder höhere Flexibilität in der Auswahl der vorzuschlagenden Prüfungskommissäre eingeräumt.

Zu Z 28 (§ 44 Abs. 2):

Diese Bestimmung ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Hausarbeit.

Zu Z 29 (§ 45 samt Überschrift):

Diese Bestimmung ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Hausarbeit.

Zu Z 30 (§ 46):

Diese Bestimmung ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Hausarbeit.

Zu Z 31 (§ 47):

Diese Bestimmung ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Hausarbeit.

Zu Z 32 (§ 48 samt Überschrift):

Diese Bestimmung ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Hausarbeit.

Die Streichung der zehnmonatigen Sperrfrist nach dem zweiten erfolglosen Antritt zur Klausurarbeit ist gerechtfertigt, da nur die jeweils nicht bestandene Klausur zu wiederholen ist. Die Festsetzung der Wiederholungsfrist durch den Prüfungsausschuss erfolgt aus Gründen der Gleichstellung mit derselben Regelung im Rahmen des mündlichen Prüfungsteils.

Zu Z 33 (§ 51 Abs. 4):

Die Streichung der zehnmonatigen Sperrfrist nach dem zweiten erfolglosen Antritt ist gerechtfertigt, da gemäß Abs. 3 die Wiederholung nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen hat.

Zu Z 34 (§ 54):

Die Neuregelung des Abs. 1 enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung der Kompetenzen zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder erfolgt.

Die Änderung des Abs. 2 ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Hausarbeit.

Zu Z 35 (§ 62 Abs. 1):

Inhaltlich erfolgt keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Zu Z 36 (§ 64 Abs. 1):

Inhaltlich erfolgt keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Zu Z 37 (§ 65 Abs. 1):

Durch Einfügung der Z 7 soll sichergestellt werden, dass Gesellschaften ebenso wie natürliche Personen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen.

Zu Z 38 (§ 65 Abs. 3):

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass die Vertretung nach außen nicht durch Berufsberechtigte, die ihre Berufsbefugnis ruhend gemeldet haben oder suspendiert wurden, erfolgen darf.

Sofern nur zwei Geschäftsführer vorhanden sind, reicht es aus, wenn einer von ihnen über die entsprechende Berufsbefugnis verfügt. Prokuristen werden unabhängig der Art ihrer Berufsbefugnis oder ihrer Anzahl nach außen hin berechtigt sein können.

Zu Z 39 (§ 65 Abs. 4):

Es erfolgt lediglich die Gleichstellung der Kapitalgesellschaften mit den Personengesellschaften.

Zu Z 40 (§ 67 Abs. 1):

Gesellschaften mit der Berufsberechtigung des Selbständigen Buchhalters haben sich als „Selbständige Buchhaltungsgesellschaften“ zu bezeichnen.

Zu Z 41 (§ 68 Abs. 1):

§ 68 Abs. 1 Z 4 setzt die Österreich treffenden Verpflichtungen des GATS um.

Zu Z 42 (§ 68 Abs. 10):

Diese Bestimmung ist entbehrlich, da das HGB ohnehin Mindestanforderungen normiert.

Zu Z 43 (§ 70 Abs. 1):

Durch das Einfügen der Z 7 soll sichergestellt werden, dass multidisziplinäre Gesellschaften ebenso wie natürliche Personen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen.

Zu Z 44 (§ 80 Abs. 1):

Inhaltlich erfolgt keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Zu Z 45 (1. Abschnitt, Allgemeine Rechte und Pflichten):

Das 4. Hauptstück wird durch die Aufnahme der Bestimmungen über das Qualitätssicherungssystem in zwei Abschnitte gegliedert. Die derzeitigen Bestimmungen über die allgemeinen Rechte und Pflichten werden im 1. Abschnitt zusammengefasst.

Zu Z 46 (§ 82):

Wirtschaftstreuhänder als Mediatoren sind bei Ausübung dieser Tätigkeit auch an ihre Berufspflichten als Wirtschaftstreuhänder gebunden.

Zu Z 47 (§ 83 Abs. 3):

Die Genehmigungspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wird generell im § 174 Abs. 6 geregelt.

Zu Z 48 (§ 85 Abs. 2):

Nur Personen mit aufrechter Berufsbefugnis soll in Hinkunft die Leitung einer Zweigstelle übertragen werden können.

Suspendierte Berufsberechtigte und solche mit ruhender oder zurückgelegter Berufsberechtigung werden dadurch ausdrücklich von der Zweigstellenleitung ausgeschlossen.

Zu Z 49 (§ 88 Abs. 1):

Es erfolgt die Klarstellung, dass Aufträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung enthalten sein müssen. Konkret bedeutet diese Klarstellung, dass nicht das theoretische Höchstmaß zu versichern ist, sondern eine angemessene Versicherung infolge einer Risikoeinschätzung. Diese Risikoeinschätzung hat grundsätzlich durch den Berufsberechtigten selbst zu erfolgen. Ein Auftrag zu einer gesetzlich verpflichtenden Abschlussprüfung darf nur angenommen werden, wenn der dafür festgelegte Haftungshöchstbetrag im Deckungsumfang enthalten ist.

Hinsichtlich des Deckungsumfanges der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kommt der Kammer für Wirtschaftstreuhänder ein Kontrollrecht zu, das jederzeit stichprobenartig aus eigenem oder über ein Auskunftsersuchen der Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsorgan auszuüben ist. Verstöße und unangemessene Deckungsumfänge sind der Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsorgan von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.

Zu Z 50 (§ 88 Abs. 9):

Die Möglichkeit der mündlichen Berufung auf die erteilte Vollmacht besteht nunmehr im beruflichen Verkehr für alle Berufsberechtigten, nicht nur für Wirtschaftstreuhänder. Für SBH war dies bisher lediglich im Zusammenhang mit der Vertretung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 alte Fassung WTBG möglich.

Zu Z 51 (§ 90 Abs. 2):

Es erfolgt lediglich die Klarstellung, dass andere selbständige oder unselbständige Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes, wenn sie die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden, umfasst sind.

Zu Z 52 (§ 91 Abs. 4):

Diese Regelung hinsichtlich des Entfalls der Verschwiegenheitsverpflichtung ist aufgrund der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie erforderlich geworden.

Zu Z 53 (§ 97):

Diese Regelung soll sicherstellen, dass nach Beendigung des Ruhens die für eine öffentliche Bestellung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen müssen und auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nachzuweisen sind.

Unter dem Begriff „unverzüglich“ ist jedenfalls ein Zeitraum von höchstens drei Tagen gemeint.

Zu Z 54 (§ 116 Z 1):

Das Überschreiten einer bestehenden Berufsbefugnis durch Berufsberechtigte soll künftig vom in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichteten Disziplinarbehörden geahndet werden (siehe § 120). Zur Vermeidung einer Doppelbestrafung werden von § 116 künftig nur Nichtberufsberechtigte umfasst.

Zu Z 55 (§ 120 Z 8):

Es erfolgt die Klarstellung, dass auch die fälschliche Berufung auf einen erteilten Auftrag umfasst ist.

Zu Z 56 (§ 120 Z 26 und 27):

In den Katalog des § 120 werden die Tatbestände des Nichtbefolgens angeordneter Maßnahmen, die Nichtzurückstellung einer widerrufenen Bescheinigung und die Durchführung einer Pflichtprüfung ohne aufrechte Bescheinigung entsprechend den Bestimmungen des A-QSG eingefügt. Ebenso soll künftig das Überschreiten einer bestehenden Berufsbefugnis durch Berufsberechtigte von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geahndet werden.

Zu Z 57 (§ 130 Abs. 5):

Die Anpassung erfolgt, um so den bisherigen wörtlichen Widerspruch zu § 132 Abs. 1 zu beseitigen.

Zu Z 58  und 59 (§ 131 und § 132 Abs. 1):

Eine Zurücklegung der Anzeige durch den Kammeranwalt ist wie bisher möglich und aus Gründen der Verwaltungsökonomie zu befürworten. Auch hier erfolgte eine Anpassung der Formulierung.

Zu Z 60 (§ 146 Abs. 2 Z 10)

Es erfolgt die Klarstellung im Gesetz, dass der Abschluss der Excedentenhaftpflichtversicherung eine im eigenen Wirkungsbereich gelegene Aufgabe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder darstellt. Dies stellt aber keine Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung dar, sondern lediglich eine Ermächtigung, wenn der Abschluss der Versicherung im Interesse der Gesamtheit der Mitglieder der Kammer sinnvoll erscheint.

Zu Z 61 (§ 149 Abs. 3):

Inhaltlich erfolgt keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Zu Z 62 (§ 155 Abs. 2):

Der Kammertag ist das „Rechtssetzungsorgan“ der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Ihm sollen auch die nunmehr übertragen Verordnungskompetenzen, auch jene, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgelagert werden, zukommen.

Zu Z 63 (§ 155 Abs. 6):

Wiederaufnahme der anlässlich der letzten Novellierung unbeabsichtigt entfallenen Regelung.

Zu Z 64 (§ 158 ):

Inhaltlich erfolgt in Abs. 1 und Abs. 4 keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Zu Abs. 3 und Abs. 5: Dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder soll die Möglichkeit gegeben werden, von ihm bestellte Mitglieder von Ausschüssen abberufen zu können. Gewählte Mitglieder von Kollegialorganen sind durch dieses Abberufungsrecht nicht erfasst.

Zu Z 65 (§ 162):

Die Genehmigungspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wird nunmehr generell im § 174 Abs. 6 geregelt.

Zu Z 66 (§ 168):

Der Verweis auf den korrespondierenden § 146 Abs. 2 Z 10 stellt klar, dass der im Jahresvoranschlag der Kammer für Wirtschaftstreuhänder zu deckende Aufwand auch die Kosten der Excedentenhaftpflichtversicherung zu umfassen hat.

Zu Z 67 (§ 174):

Es wird der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Der neue Absatz 6 regelt die Genehmigung aller von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnungen durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Zu Z 68 (§ 175 Abs. 3):

Die Aufnahme der Wortfolge „eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens“ wurde aufgrund eines Redaktionsversehens unterlassen, es erfolgt die Richtigstellung im Gesetz.

Zu Z 69 (§ 176a):

Die gegenständliche Regelung ist den Bestimmungen in der Bundesabgabenordnung nachgeformt.

Zu Z 70 (§ 177 Abs. 2):

Inhaltlich erfolgt keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Zu Z 71 (§ 179):

Die Neuregelung enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung der Kompetenzen zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder erfolgt.

Zu Z 72 (§ 187 Abs. 3):

Die Bestellung des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission und seinem Stellvertreter hat nunmehr durch den Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen. Das Gelöbnis ist vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abzulegen.

Zu Z 73 (§ 187 Abs. 4):

Die Bestellung der weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission erfolgt hinkünftig durch den Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Vorschlag des Präsidiums. Ebenso deren Ersatzmitglieder.

Zu Z 74 (§ 201 Abs. 3):

Die Verlängerung der Frist auf 21 Tage ist durch die Dauer des Postweges bedingt.

Zu Z 75 (§ 205 Abs. 5):

Inhaltlich erfolgt keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Zu Z 76 (§ 218):

Durch diese Regelung wird ein Widerspruch zu § 221 Abs. 4 beseitigt.

Zu Z 77 (§ 227 Abs. 4):

Inkrafttretensbestimmung der Novelle.

Zu Z 78 (§ 229a samt Überschrift):

Die Übergangsbestimmung soll das Auslaufen der Prüfungsverfahren, die noch nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt werden, ermöglichen. Eine unbegrenzte Weiterführung dieser Verfahren ist aus fachlicher Hinsicht aufgrund neu hinzugekommener Prüfungsgegenstände infolge auch der internationalen Entwicklung nicht sachgerecht.

Zu Z 79 (§ 229b samt Überschrift):

Die Übergangsbestimmung regelt das Verfahren der Zusammenführung der prüfenden Berufe.

Zu Z 80 (§ 229c samt Überschrift):

Es erfolgen Regelungen, wann die jetzt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Verordnungen, deren Ausführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder übertragen wird, außer Kraft treten.

Weiters erfolgen Übergangsbestimmungen aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer samt bezugnehmenden Anrechnungsbestimmungen.

Zu Z 81 (§ 231):

Die Neuregelung enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung der Kompetenzen zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder erfolgt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

           2. den Abschluß von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen,

           3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen der Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

           4. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen und

           5. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

           2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2005, festgesetzten Wertgrenzen,

           3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden,

           4. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und

           5. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

§ 3. (2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. alle Tätigkeiten gemäß § 2,

           2. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

           3. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen und die Vertretung in erster und zweiter Instanz der betreffenden Verwaltungsverfahren,

           4. die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

           5. die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

           6. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

           7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

           8. die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden und

           9. die Beratung in arbeitstechnischen Fragen.

§ 3. (2) …

           1. - 7. …

           8. die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,

           9. die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und

         10. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.

§ 5. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können, vorbehalten.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters zur Ausübung aller Tätigkeiten gemäß § 4 berechtigt. Weiters sind sie zur Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt und dürfen sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen.

§ 5. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und diesbezügliche schriftliche Berichterstattung,

           2. die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,

           3. die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und des Abschlusses kaufmännischer Bücher,

           4. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

           5. die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

           6. die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

           7. die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor Gerichten,

           8. die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind,

           9. die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können und

         10. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesen Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.

§ 8. (3) Wenn der Berufsberechtigte vor der öffentlichen Bestellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, daß er ausschließlich unselbständig tätig sein wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

§ 8. (3) Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

            1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

               b) von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

                c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

               d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und

           2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder diese Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegt.

§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

            1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

               b) von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

                c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

               d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und

           2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

            1. a) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig der Konkurs eröffnet worden ist oder

               b) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder

                c) gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist, und

           2. mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten beglichen worden sind.

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

           1. über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder

           2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

           3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

§ 12. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

§ 12. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

            1. a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 des Universitäts-Studiengesetzes BGBl. I Nr. 48/1997, in Österreich erfolgreich absolviert hat und

               b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Österreich tätig war. Tätigkeiten, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen oder

           2. den freien Beruf Selbständiger Buchhalter mindestens zwölf Jahre hauptberuflich ausgeübt hat.

(2) Auf Die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 sind hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

            1. a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und

               b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder

           2. in Österreich die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder

           3. den freien Beruf Selbständiger Buchhalter mindestens zwölf Jahre hauptberuflich ausgeübt hat.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

§ 15. (1) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter sind anzurechnen:

           1. praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,

           2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr,

           3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr,

           4. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

           5. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.

(2) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren.

(3) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

(4) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

Anrechnungszeiten

§ 15. (1) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b sind anzurechnen:

           1. zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,

           2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und

           3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

(2) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 sind anzurechnen:

           1. praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,

           2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und

           3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

(3) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a sind anzurechnen:

           1. zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,

           2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,

           3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

           4. eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

(4) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b sind anzurechnen:

           1. mit dieser vergleichbare Tätigkeiten im Ausland im Höchstmaß von einem Jahr,

           2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und

           3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.

(5) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 2 und Abs. 4 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.

(6) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

(7) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(8) Anrechnungen gemäß Abs. 3 und 4 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund des Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, gewährleistet ist.

§ 16. (1) Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer

           1. ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich erfolgreich absolviert hat und

           2. nach in Österreich erfolgreich abgelegter Fachprüfung für Steuerberater mindestens drei Jahre hauptberuflich wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat, wobei insgesamt eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen ist.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

§ 16. (1) Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer

           1. ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich absolviert hat und

       2. a) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Befugnis Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer verfügt, oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Österreich wirtschaftsprüfend war oder

          b) in Österreich die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässige wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat.

(2) Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen.

(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, welche die bei Wirtschafstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

§ 18. (3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

§ 18. (3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

 

§ 19. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.

Einladung zum ersten Prüfungsteil - Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit

§ 20. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen oder ihm das Thema der Hausarbeit bekanntzugeben.

Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 20. Die Kammer der Wirtschafttreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.

§ 23. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen

           1. im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater verfallen sechs Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung und

           2. im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

§ 23. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

§ 27 (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen.

§ 27. (2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

§ 30. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Berufsrecht, Qualitätssicherung und Risikomanagement der Wirtschaftstreuhänder,

           2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,

           3. Rechnungslegung, insbesondere

                a) Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung,

               b) Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,

                c) Jahresabschlußanalyse,

               d) Grundsätze der Sonderbilanzen und der Konzernrechnungslegung und

                e) Organisation der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung,

           4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

                a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristiger Erfolgsrechnung,

               b) Planungsrechnungen,

                c) Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

               d) betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

                e) Betriebsanalyse,

                f) Grundzüge der Unternehmensorganisation und

               g) Grundzüge der Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und

           5. Rechtslehre, insbesondere

                a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,

               b) Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Rechnungslegungsvorschriften,

                c) Insolvenzrecht, Wechsel- und Scheckrecht,

               d) Grundzüge des Gewerberechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts, des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts, des Verfahrens vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten und des Datenschutzrechts,

                e) Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und Umweltrechts und

                f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.

§ 30. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater,

           2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,

           3. Rechnungslegung, insbesondere

                a) Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,

               b) Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,

                c) Grundzüge der Konzernrechnungslegung,

               d) Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,

                e) Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,

                f) Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung und

               g) Grundzüge der internationalen Rechnungslegung,

           4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

                a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,

               b) Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),

                c) Planungsrechnungen,

               d) Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

                e) betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

                f) Betriebsanalyse und

               g) Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und

           5. Rechtslehre, insbesondere

                a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,

               b) Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften, der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,

                c) Insolvenzrecht,

               d) Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,

                e) Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und

                f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.

 

Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer

§ 31a. (1) Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen und bereits die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeit aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 29 Abs. 3 befreit.

(2) Die Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat sich in diesen Fällen zu beschränken

           1. auf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater gemäß § 30 Z 1,

           2. auf das Fachgebiet Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß § 30 Z 2 und

           3. im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung auf den Bereich Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung gemäß § 30 Z 3 lit. f.

§ 32. Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht aus

           1. einer Hausarbeit gemäß § 33,

           2. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 und

           3. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 35.

§ 32. Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht aus

           1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 und

           2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 35.

Hausarbeit

§ 33. Die Hausarbeit hat sich auf die Ausarbeitung eines Themas aus den im § 35 aufgezählten Fachgebieten zu erstrecken.

§ 33 entfällt

§ 34. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung gemäß § 35 Z 2 und Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 3 lit. c und d zu umfassen.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 zu umfassen.

(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

§ 34. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von vier Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen.

 

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6 zu umfassen.

(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen.

(5) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 35 Z 4 zu umfassen.

(6) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.

(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 sind zu so stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

§ 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf prüfende Tätigkeiten,

           2. Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, insbesondere

                a) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung, Jahresabschluß und Lagebericht,

               b) Konzernabschluß und Konzernlagebericht,

                c) Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften für bestimmte Unternehmensformen, insbesondere Banken und Versicherungen,

               d) Sonderbilanzen im Hinblick auf Verschmelzungen, Umwandlungen und Einbringungen unter Berücksichtigung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften,

                e) Abschluß- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter lit. a bis d aufgezählten Bereiche,

                f) Prüfung von internen Kontrollsystemen und Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung und

               g) Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche,

           3. Betriebswirtschaft, insbesondere

                a) Rechnungswesen (insbesondere Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung, Kennzahlen und Kennzahlensysteme), Investitionsrechnung und Finanzierung und Grundzüge der Statistik,

               b) Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme, Datenverarbeitung und interne Kontrolle),

                c) Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen und

               d) Abfassen von Sachverständigengutachten auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Rechnungslegung,

           4. Abgabenrecht, insbesondere

                a) besondere Kenntnisse des Umgründungssteuerrechts und

               b) besondere Kenntnisse des internationalen Steuerrechts,

           5. allgemeine Rechtslehre, insbesondere

                a) allgemeines Handelsrecht, Recht der Gesellschaften, Genossenschaftsrecht und Arbeits- und Sozialrecht,

               b) Aktienrecht und Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

                c) allgemeines und besonderes Schuldrecht und Sachen- und Grundbuchsrecht,

               d) Insolvenzrecht,

                e) Grundzüge des Verfassungs- und des allgemeinen Verwaltungsrechts,

                f) Vorschriften über das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof und

               g) Grundzüge des Urheber-, Marken-, Patent-, Wettbewerbs- und Kartellrechts und

           6. Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts.

§ 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,

           2. prüfungsrelevantes Unternehmenssteuerrecht, insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

           3. Rechnungslegung, insbesondere

                a) Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und der Inhalt des Lageberichtes,

               b) Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,

                c) Konzernrechnungslegung,

               d) Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,

                e) Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,

                f) Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften und

               g) internationale Rechnungslegungsstandards,

           4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere

                a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,

               b) Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,

                c) Planungsrechnungen,

               d) Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,

                e) betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

                f) Betriebsanalyse und

               g) Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche,

           5. Rechtslehre, insbesondere

                a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,

               b) Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,

                c) besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht,

               d) Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,

                e) Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,

                f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts und

               g) besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,

           6. Abschlussprüfung, insbesondere

                a) Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Z 3 aufgezählten Bereiche, einschließlich der Berichterstattung,

               b) internationale Prüfungsgrundsätze,

                c) Prüfung von internen Kontrollsystemen,

               d) Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,

                e) Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware und

                f) Grundzüge der Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant ist,

           7. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind, und

           8. Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts.

 

Prüfungsbefreiung für Steuerberater

§ 35a. (1) Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeit aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 34 Abs. 5 befreit.

(2) Die Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat sich in diesen Fällen zu beschränken

           1. auf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß § 35 Z 1,

           2. im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes, Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie internationale Rechnungslegungsstandards,

           3. im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 4 auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,

           4. im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,

           5. auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6,

           6. auf das Fachgebiet Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind gemäß § 35 Z 7 und

           7. auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts gemäß § 35 Z 8.

§ 36. (1) Prüfungsausschüsse sind einzurichten

           1. für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

           2. für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.

§ 36. (1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.

(2) Im Rahmen der Prüfungsausschüsse für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.

(3) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.

§ 37. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter haben sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(4) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen sind, sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion zu entnehmen.

(5) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen sind, sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Berufsangehörigen,

           2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

           3. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(6) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

(7) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

§ 37. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter hat sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Berufsangehörigen,

           2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,

           3. anderen hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,

           4. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und

           5. der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.

(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.

(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

§ 38. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater haben sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(4) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen sind, sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion zu entnehmen.

(5) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen sind, sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Berufsangehörigen,

           2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

           3. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(6) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

(7) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

§ 38. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Berufsangehörigen,

           2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,

           3. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,

           4. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und

           5. der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.

(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.

(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

§ 39. (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer haben sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,

           2. der Berufsgruppenangehörigen,

           3. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

           4. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens fünf Prüfungskommissäre.

(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

§ 39. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:

           1. einem Vorsitzenden,

           2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

           3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(3) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,

           2. der Berufsgruppenangehörigen,

           3. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,

           4. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissengebietes und

           5. der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

           1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

           2. mindestens fünf Prüfungskommissäre.

(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

§ 44. (2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der Hausarbeit dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch en Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.

§ 44. (2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.

Hausarbeit - Klausurarbeit

§ 45. (1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.

(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Die Hausarbeit oder die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.

(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.

(5) Jede Beurteilung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Hausarbeiten oder Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekanntzugeben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Hausarbeiten oder Klausurarbeiten zu gewähren.

(6) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.

Klausurarbeit

§ 45. (1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.

(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.

(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.

(5) Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.

(6) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.

Fernbleiben - Hausarbeit - Klausurarbeit

§ 46. Eine Hausarbeit gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungskandidat diese nicht fristgerecht abliefert. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn ein zwingender Grund für die Fristversäumung vorliegt. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach deren Wegfall durch geeignete Belege nachzuweisen.

§ 46 entfällt

§ 47. (1) Bei der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

(2) Bei der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer hat der Prüfungskandidat zuerst die Hausarbeit abzulegen. Erst nach positiver Beurteilung der Hausarbeit ist er berechtigt, zum schriftlichen Prüfungsteil anzutreten. Der Prüfungskandidat ist erst nach positiver Beurteilung der Klausurarbeiten berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

§ 47. Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

Wiederholungen - Hausarbeit - Klausurarbeit

§ 48. (1) Wird die Hausarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.

(2) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen. Wird diese wiederholte Klausurarbeit nochmals mit „nicht bestanden“ beurteilt, muß vor der Wiederholung jeweils ein Zeitraum von zehn Monaten seit der Ablegung der letzten betreffenden Klausurarbeit verstrichen sein.

Wiederholungen - Klausurarbeit

§ 48. (1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.

(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.

§ 51. (4) Bei weiteren Wiederholungen muß jeweils ein Zeitraum von mindestens zehn Monaten seit der letzten Prüfung abgelaufen sein.

§ 51 Abs. 4 entfällt.

§ 54. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.

(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über

           1. die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,

           2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,

           3. die Hausarbeit und ihre Ablieferung,

           4. die Durchführung der Klausurarbeiten,

           5. die Veröffentlichung von Hausarbeiten und Klausuren,

           6. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,

           7. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,

           8. das auszustellende Prüfungszeugnis und

           9. die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befaßten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

§ 54. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über

           1. die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,

           2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,

           3. die Durchführung der Klausurarbeiten,

           4. die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,

           5. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,

           6. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,

           7. das auszustellende Prüfungszeugnis und

           8. die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

§ 62. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.

(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze der demokratischen Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftstreuhänders gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“ Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.

(3) Die Gelöbnisformel hat inhaltlich der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.

§ 62. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.

(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“ Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.

(3) Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.

§ 64. (1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

§ 64. (1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

§ 65. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

           1. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,

           2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

           3. eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,

           4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,

           5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69 und

           6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.

§ 65. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

           1. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,

           2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

           3. eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,

           4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,

           5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69,

           6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und

           7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

§ 65. (3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muß.

§ 65. (3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.

§ 65. (4) Sind bei Personengesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.

§ 65. (4) Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.

§ 67. (1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

           1. Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung „Buchhaltungsgesellschaft“,

           2. Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,

           3. Buchprüfer die Bezeichnung „Buchprüfungsgesellschaft“ und

           4. Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“.

§ 67. (1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

           1. Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung „Selbständige Buchhaltungsgesellschaft“,

           2. Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,

           3. Buchprüfer die Bezeichnung „Buchprüfungsgesellschaft“ und

           4. Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

§ 68. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

           1. berufsberechtigte natürliche Personen,

           2. Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten und

           3. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben.

§ 68. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

           1. berufsberechtigte natürliche Personen,

           2. Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,

           3. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, und

           4. nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.

§ 68. (10) Geschäftsbriefe einer Gesellschaft, die an bestimmte Empfänger gerichtet sind, müssen alle Vertreter der Gesellschaft unter Bezeichnung der weitesten Berufsbefugnis anführen. Weiters sind berufsangehörige Gesellschafter, deren Anteil am Kapital der Gesellschaft mehr als zehn Prozent beträgt, unter Bezeichnung ihrer weitesten Berufsbefugnis anzuführen. Ist eine Gesellschaft gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter, so gilt die obige Offenlegungspflicht unabhängig von der Höhe ihres Anteils.

§ 68 Abs. 10 entfällt

§ 70. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

           1. die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,

           2. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,

           3. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

           4. eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,

           5. Gesellschafter gemäß § 74 und

           6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.

§ 70. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

           1. die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,

           2. das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,

           3. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

           4. eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,

           5. Gesellschafter gemäß § 74,

           6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und

           7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

§ 80. (1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

§ 80. (1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

 

1. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 82. Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.

§ 82. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.

(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

§ 83. (3) Diese Richtlinie bedarf vor ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 83. (3) Diese Richtlinie ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

§ 85. (2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit erfolgreich abgelegter Fachprüfung, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluß jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Fachprüfung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten erforderlich ist.

§ 85. (2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten erforderlich ist.

§ 88. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig.

§ 88. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, alle oder bestimmte Deckungsumfänge der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen des Berufsberechtigten zu prüfen und das Ergebnis der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen. Bei hinreichenden Bedenken oder im Fall eines Auskunftsersuchens der Qualitätskontrollbehörde hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine solche Prüfung ohne unnötigen Verzug durchzuführen. Der Berufsberechtigte hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle für die Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 88. (9) Beruft sich ein Wirtschaftstreuhänder im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

§ 88. (9) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

§ 90. (2) Die Ausübung selbständiger und unselbständiger Tätigkeiten ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit gefährden.

§ 90. (2) Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.

§ 91. (4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat.

§ 91. (4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit

           1. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder

           2. der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder

           3. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung, BGBl. Nr. xx/xx, bei Abschlussprüfungen bestehen.

§ 97. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, daß hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.

(2) Der Eintritt und die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt und die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

(3) Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrechtzuhalten.

(4) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

§ 97. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.

(2) Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

(3) Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.

(4) Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn

           1. keine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden oder

           2. die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 nicht vorliegen oder

           3. im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.

(6) Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

(7) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

(8) Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(9) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

§ 116. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14 536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

           1. einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

§ 116. …

           1. ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

§ 120. Ein Berufsvergehen begeht, wer

           1. eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, oder

           2. eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder

           3. eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder

           4. wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder

           5. der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht entspricht oder

           6. seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht nachkommt oder

           7. seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oder

           8. sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung beruft oder

           9.

§ 116. …

           1. -7. …

           8. sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder

           9.

§ 120. …

         24.

         25. eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt.

§ 120. …

         24.

         25. eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 normierte Pflicht verletzt oder

         26. als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder

         27. eine der in den §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.

§ 130. (5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.

§ 130. (5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.

§ 131. (1) Der Kammeranwalt hat dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhalts selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.

(2) Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen.

(3) Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.

§ 131. (1) Findet der Kammeranwalt nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß Abs. 2, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens angezeigten Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den Anzeiger hiervon zu verständigen.

(2) Legt der Kammeranwalt eine Anzeige über Berufsvergehen nicht sofort ohne weiteres Verfahren zurück, hat er dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhaltes selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.

(3) Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen.

(4) Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, dass die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.

§ 132. (1) Der Kammeranwalt hat die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.

§ 132. (1) Der Kammeranwalt hat, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.

§ 146. (2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder,

           2. die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,

           3. die Führung der Listen ihrer Mitglieder,

           4. die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,

           5. die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,

           6. die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

           7. die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

           8. die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, und

           9. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen.

§ 146. …

           1. -7. …

           8. die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,

           9. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen, und

         10. der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.

§ 149. (3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluß des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluß ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

§ 149. (3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.

§ 155. (2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer, ihrer Stellvertreter und der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,

           2. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

           3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

           4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

           5. die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

           6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung und der Dienstordnung und

           7. die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung.

§ 155. (2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,

           2. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

           3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

           4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

           5. die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

           6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der Ausübungsrichtlinie und der Dienstordnung,

           7. die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und

           8. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 54, § 179 und § 231.

§ 155. (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2001)

§ 155. (6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 158. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn

           1. gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder

           2. über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens aufzuheben.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn

           1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder

           2. sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

           3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.

(4) Beschlüsse des Kammertages gemäß Abs. 3 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.

(5) Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.

§ 158. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn

           1. gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder

           2. über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens aufzuheben.

(3) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß § 157 Abs. 2 nicht nachkommen, abberufen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn

           1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder

           2. sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

           3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.

(5) Beschlüsse des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.

(6) Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.

§ 162. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

           1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

           2. die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

           3. den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschußmitglieder.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(4) Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

§ 162. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

           1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

           2. die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und

           3. den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.

(3) Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

 

§ 168. (2) Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand einschließlich der Versicherung gemäß § 146 Abs. 2 Z 10 zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.

§ 174. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten besteht keine Amtsverschwiegenheit.

(5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien, Empfehlungen und Verordnungen sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 174. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.

 

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit besteht keine Amtsverschwiegenheit.

(5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

§ 175. (3) Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluß einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

§ 175. (3) Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

 

Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

§ 176a. (1) Partei im Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten ist auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu.

§ 177. (2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichts oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entbinden.

§ 177. (2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entbinden.

§ 179. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen.

§ 179. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen. Die Wahlordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

§ 187. (3) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.

§ 187. (3) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.

§ 187. (4) Die sechs weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes zu bestellen.

§ 187. (4) Die sechs weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat der Vorstand der Kammer der Wirtschafttreuhänder jeweils ein Ersatzmitglied aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums zu bestellen.

§ 201. (3) Die Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten zehn Tage vor dem Wahltag ein amtliches Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.

§ 201. (3) Die Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihren Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten einundzwanzig Tage vor dem Wahltag ein amtliches Kuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.

§ 205. (5) Gegen die Abweisung eines Einspruchs oder einer stattgebenden Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung vorzulegen.

§ 205. (5) Gegen die Abweisung eines Einspruches oder einer stattgebenden Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluss des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Entscheidung vorzulegen.

 

§ 218. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

 

§ 227. (4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

 

Übergangsbestimmung - Prüfungsverfahren

§ 229a. Prüfungsverfahren die entsprechend den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 431/1996, geführt werden, sind bis 31. Dezember 2007 zu beenden. Bereits bestandene Teilprüfungen, die erteilte Zulassung zur Fachprüfung und die Prüfungsgebühren verfallen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes abzulegen.

 

Verkürzte Prüfungsverfahren für Buchprüfer

§ 229b. (1) Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist unbeschadet der Bestimmung des § 16 zuzulassen, wer zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer berechtigt ist. Bestellte Buchprüfer, deren Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater Prüfungsbefreiungen auf Grund Art. II Z 10 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 431/1996, beinhaltete (erleichterte Buchprüferprüfung), haben vor Zulassung zur Fachprüfung einen Nachweis über den Besuch einer zweitägigen Lehrveranstaltung über die Fachgebiete Rechtslehre und Aktienrecht an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder zu führen.

(2) Die Antragstellung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1 hat bis spätestens 31. Dezember 2007 zu erfolgen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 17 und 18.

(3) Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1 besteht unbeschadet der Bestimmungen der §§ 32 bis 35 aus dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Abs. 4 oder 5.

(4) Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Aktienrecht und Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und

           2. Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards.

(5) Der mündliche Prüfungsteil hat für bestellte Buchprüfer, deren Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater Prüfungsbefreiungen auf Grund Art. II Z 10 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 431/1996, beinhaltete (erleichterte Buchprüferprüfung), die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

           1. Rechtslehre und Aktienrecht,

           2. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und

           3. Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus Internationaler Rechnungslegung, Konzernrechnungslegung und Internationaler Prüfungsstandards.

(6) Die erteilte Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1 und die Prüfungsgebühren verfallen, wenn diese Fachprüfung nicht bis spätestens 31. Dezember 2009 erfolgreich abgelegt wurde.

 

Übergangsvorschriften

§ 229c. (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 in Geltung stehende

           1. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater (Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 468/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2005,

           2. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 467/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2005,

           3. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Festlegung von Ausbildungen, deren Abschluss die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ersetzt (SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 64/2001,

           4. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 47/2000,

gelten nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006, außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 bereits anhängige Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 135/2001, zu beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat erklärt, das Zulassungsersuchen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx zu stellen. Im Fall der Zulassung zu Fach- oder Eignungsprüfungen nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, gelten für das Prüfungsverfahren ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx erklärt, seine Prüfungen entsprechend diesem Bundesgesetz abzulegen.

(3) Bereits ausgesprochene Zulassungen bleiben in Kraft. Bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx abzulegen.

(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 135/2001 zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005, erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2005 abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind bei Weiterführung des Prüfungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx anzurechnen, sofern die Ablegung nicht bereits länger als sieben Jahre zurückliegt. Die Bestimmungen des § 23 finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Einlangen der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2005 weiterführen zu wollen, neu zu laufen beginnt.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen, die bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater, jene für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter als solche für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter. Die Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse abändern, sind erst ab der folgenden Funktionsperiode anzuwenden.

§ 231. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen,

           1. welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,

           2. welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und

           3. wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben und daß sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.

§ 231. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen,

           1. welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,

           2. welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und

           3. wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben, und dass sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

§ 232. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 37 Abs. 3 und 4, 38 Abs. 3 und 4 und 39 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 232. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 5 und 39 Abs. 4  ist der Bundesminister für Finanzen betraut.