Vorblatt
Probleme:
Bundesgesetzliche
Maßnahmen sind insofern erforderlich, um insbesondere die Qualität der
Abschlussprüfungen zu erhalten und zu erhöhen. Die sonst vorgeschlagenen
gesetzlichen Maßnahmen dienen einerseits dem Ziel der Qualitätssteigerung und
andererseits der Entbürokratisierung und der Stärkung der Selbstverwaltung
Ziele:
Durch die Schaffung eines Qualitätssicherungssystems
- Stärkung
des Wirtschaftsstandortes Österreich
- Stärkung
des Vertrauens der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen
- Sicherung
der Qualität der Berufsausübung
- Stärkung
des Finanzmarktes Österreich
- Förderung
der Glaubwürdigkeit der offen gelegten Finanzinformationen
- Erhöhung des Nutzens und des
Schutzes für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und anderer Interessengruppen
- laufende
Verbesserung der Prüfungsqualität und der Berufsausübung
- Vereinheitlichung der
Insolvenzrecht, Fachprüfungen in organisatorischer Hinsicht durch Einrichtung
einheitlicher Prüfungsausschüsse bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
- Zusammenführung der prüfenden
Wirtschaftstreuhandberufe Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer durch die
Möglichkeit qualifizierter Zusatzprüfungen und Schaffung der Möglichkeit des
direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
- Entbürokratisierung,
Flexibilisierung und Sachnähe durch Übertragung von Verordnungskompetenzen an
die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Inhalt:
- Schaffung
eines Qualitätssicherungssystems für Wirtschaftstreuhänder und Revisoren, die
Pflichtprüfungen durchführen sowie die Einführung von regelmäßigen Externen
Qualitätsprüfungen durch ein eigenes Bundesgesetz (Qualitätssicherungsgesetz)
- Delegation von Verordnungen an die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wie beispielsweise:
Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung
Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung
SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Diplomanerkennungsverordnungen
- Gesetzesanpassung
im Rahmen des Berechtigungsumfanges des Selbständigen Buchhalters
- Entfall
der Hausarbeit bei der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
- Möglichkeit
des Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ohne vorherig erfolgreich
abgelegte Fachprüfung für Steuerberater
- Schaffung
einheitlicher Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen für Selbständige
Buchhalter und für Steuerberater
- Neuregelung
der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen
- Neuregelung
der Fristen für die Wiederholungen nicht bestandener Klausurarbeiten
- Schaffung
der Möglichkeit für Buchprüfer zu einer verkürzten Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer anzutreten
- Neuregelung
der Vertretung und Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften
- Neuregelung
hinsichtlich der Gesellschafter von Wirtschaftstreuhandgesellschaften
- Aufnahme
von Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften
bei Mediationen
- Neuregelung
der Voraussetzungen für Zweigstellen
- Neuregelung
bezüglich des Entfalls der Verschwiegenheitspflicht
- Neuregelung
des Ruhens einer Berufsbefugnis
- Marginale
Änderungen im Disziplinarrecht
- Schaffung
der Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bezüglich der Verfahren
vor den Landeshauptleuten und dem Verwaltungsgerichtshof
- Marginale
Änderungen im Wahlrecht
Alternativen:
Beibehaltung der derzeit bestehenden
Rechtslage
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Mit der Einführung
des Qualitätssicherungssystems wird erwartet, dass der Wirtschaftsstandort
Österreich gestärkt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den
österreichischen Finanzmarkt durch Transparenz und Kontrolle der
Abschlussprüfer erhöht wird.
Die Einführung des
Qualitätssicherungssystems bei den Abschlussprüfern ist im Zusammenhang mit den
gesetzten normativen Maßnahmen handelsrechtlicher Natur (Rotation, Erhöhung der
Haftungsgrenzen, Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, Stärkung der Stellung des
Aufsichtsrates usw.) als Gesamtpaket zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes und
des Finanzmarktes Österreich zu sehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Zusammenhang
mit der Einführung des Qualitätssicherungssystems sind keine Kosten für Länder
oder Gemeinden verbunden, da dieses System größten Teils durch die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder und deren Mitglieder getragen wird.
Die Kosten für die
Qualitätskontrollbehörde werden durch den Bund zu tragen sein. Die Errichtung
der Qualitätskontrollbehörde hat mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu
erfolgen, wobei der Vollausbau (Personen- und Sachaufwand) bis 31. Dezember
2010 abgeschlossen sein wird.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Gegeben. Durch die
gegenständliche Novelle wird der Empfehlung der Kommission vom
15. November 2000, Mindestanforderungen an die Qualitätssicherungssysteme
für die Abschlussprüfung in der Europäischen Union einzuführen, nachgekommen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Einführung
eines externen Qualitätssicherungssystems für Abschlussprüfer wird seit vielen
Jahren in der Europäischen Union praktiziert. Die Einführung ist insbesondere
auch aufgrund der Empfehlung der Kommission der Europäischen Union vom
15. November 2000, 2001/256/EG, notwendig.
Dazu wird in der
Empfehlung der Kommission Folgendes ausgeführt:
„Qualitätssicherung
ist zur Gewährleistung einer guten Qualität von Abschlussprüfungen grundlegend.
Diese wiederum fördert die Glaubwürdigkeit der offen gelegten
Finanzinformationen und erhöht den Nutzen und Schutz für Aktionäre, Investoren,
Gläubiger und andere Interessengruppen. Die Qualitätssicherung ist das
wichtigste Instrument des Berufsstandes, um der Öffentlichkeit und den Aufsichtsbehörden
zu zeigen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeit auf
der Grundlage allgemein anerkannter Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze
ausüben. Darüber hinaus ermöglicht die Qualitätssicherung dem Berufsstand die
laufende Verbesserung der Prüfungsqualität.“
Mit der Delegation
von Verordnungen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wie beispielsweise
der Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung, der
Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung, der SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung,
der Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung, der
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung und der Diplomanerkennungsverordnungen
wird der auch durch die Gewerberechtsnovelle 2002,
BGBl. I Nr. 111/2002, vorgegebene Weg der Übertragung von
Verordnungskompetenzen an die Interessenvertretungen konsequent weiterverfolgt.
Dadurch soll Entbürokratisierung, Flexibilisierung und Sachnähe und die
Stärkung der Selbstverwaltung erfolgen. Als Korrektiv bleibt die allgemeine
Aufsicht über die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Genehmigung der
durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erlassenden Verordnungen
bestehen.
Die Schaffung der
Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
entspricht der internationalen Entwicklung zur Spezialisierung. Die
Ausbildungsdauer bis zur Erlangung der Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers in
Österreich ist länger als in vergleichbaren anderen Staaten und ist anzupassen.
Jetzt gegebene Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Berufsangehörigen
werden beseitigt. Die Qualität der Prüferausbildung wird durch spezifische
Prüfungsgegenstände, die bereits den Anforderungen des vorliegenden Vorschlages
der Kommission der Europäischen Union einer Richtlinie über die Prüfung des
Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates entsprechen, erhöht.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten für die
Einrichtung der Qualitätskontrollbehörde werden durch den Bund zu tragen sein.
Eine budgetäre Bedeckung wird innerhalb der Voranschlagsansätze des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gefunden.
Pro Jahr sind mit
ca. 300 externen Qualitätsprüfungen zu rechnen. Jede Prüfung ist in Evidenz zu
nehmen und kontrollierend bis zur Ausstellung der Bescheinigung zu begleiten.
Pro Jahr sind mit etwa 100 Rechtsmittelverfahren zu rechnen.
Insgesamt ist mit
einem Aufwand an Mann-Arbeitstunden von 12800 zu rechnen, die sich auf 4800 von
Bediensteten der Verwendungsgruppe A/a oder A1/v1, 3200 von Bediensteten der
Verwendungsgruppe B/b oder A2/a2 und 4800 von Bediensteten der
Verwendungsgruppen C/c oder A3/a3 verteilen, zuzüglich des Sachaufwandes für
die EDV zur Einrichtung und Führung des öffentlichen Registers. Die Aufstellung
entspricht einer mittleren Organisationseinheit in einer Zentralstelle eines
Bundesministeriums mit insgesamt acht Bediensteten, die sich auf drei der
Verwendungsgruppe A/a oder A1/v1, zwei der Verwendungsgruppe B/b oder A2/a2 und
drei der Verwendungsgruppen C/c oder A3/a3 verteilen.
Neben der reinen
Evidenznahme und Evidenzhaltung von Meldungen des Arbeitsauschusses für externe
Qualitätsprüfungen, der Vorbereitung und Abwicklung der Sitzungen der sechs
Mitglieder und der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die sechs
Mitglieder in Rechtsmittelverfahren, wird die Qualitätskontrollbehörde auch die
Erstellung des Jahresberichts, die Führung des öffentlichen Registers, die
Wahrnehmung der Kompetenzen auf Gemeinschaftsebene und den Verkehr mit den Behörden
anderer Mitgliedstaaten und der EU-Kommission gemäß der EU-Richtlinie, die
Amtshilfe als benannte „Zuständige Stelle“, sowie die internationale
Kooperation im Rahmen von Qualitätssicherungssystemen anderer außereuropäischer
Länder wahrzunehmen haben.
Es ist zu
erwarten, dass die internationalen Aufgaben und jene auf Gemeinschaftsebene mit
zunehmender Kooperation der verschiedenen Qualitätssicherungssysteme stark
zunehmen werden und die EU-Richtlinie einer Revision in einem zu beschickenden
Expertenausschuss unterzogen werden wird.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieser Bundesgesetze ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
und Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze
Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet).
Besonderer Teil:
Zu Artikel 1
(Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz)
Zur Teilnahme an der obligatorischen Qualitätskontrolle sind alle Wirtschafts-
und Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften
verpflichtet, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchführen.
Ebenfalls erfasst werden die Genossenschaftsrevisionsverbände und der
Sparkassen-Prüfungsverband, da diese ebenfalls Pflichtprüfungen nach
österreichischem Recht durchführen. Somit wird durch die Qualitätssicherung der
gesamte prüfende Beruf – sofern gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen
durchgeführt werden – in Österreich erfasst. Bei Abschlussprüfern, die für
einen Revisionsverband tätig werden und dieselbe Methode der Qualitätssicherung
anwenden, gelangen die für Prüfungsgesellschaften geltenden Anforderungen zur
Anwendung, sodass der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen
Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unterliegt.
Die Folge einer fehlenden Qualitätskontrolle wird als weiterer
Ausschlussgrund in den einschlägigen Gesetzen, welche auch die Verpflichtung
zur Durchführung einer Abschlussprüfung enthalten, geregelt (zB HGB, BWG, PKG) werden. Zusätzlich wird die
Durchführung von Pflichtprüfungen ohne aufrechte Qualitätskontrollbescheinigung
als weiteres Berufsvergehen disziplinarrechtlich zu ahnden sein. Durch das für
Abschlussprüfer von börsenotierten Unternehmen, Kreditinstituten,
Versicherungen und Pensionskassen vorgesehene kürzere Prüfungsintervall von
drei Jahren wird der in der Regel höheren Bedeutung dieser Unternehmen für die
Öffentlichkeit Rechnung getragen. Die Ausnahmen für kleine Kreditinstitute und
kleine Versicherungsvereine erscheinen gerechtfertigt.
Eine weitere Qualitätskontrolle in kürzerer Frist kann beispielsweise im
Falle eines eingeschränkten Prüfungsurteils angeordnet werden.
Überprüft werden die Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen
Vorschriften und den entsprechenden Empfehlungen der beruflichen
Interessenvertretung. Die Aufzählung des § 2 Abs. 2 ist eine
lediglich demonstrative, die darin enthaltenen Bereiche haben von der
Qualitätskontrolle jedoch jedenfalls umfasst zu sein. Die Prüfung der
Durchführung einzelner Aufträge dient dabei dem Zweck, die Umsetzung des in der
Praxis eingeführten Qualitätssicherungssystems in der Auftragsabwicklung zu
prüfen.
Die Durchführung der Qualitätskontrolle hat durch Berufsangehörige zu
erfolgen, jedoch nur, wenn diese in die Liste der Qualitätsprüfer aufgenommen
worden sind.
Die Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der
Qualitätsprüfer sind in § 10 geregelt. Die näheren Ausführungsbestimmungen
für diese Voraussetzungen werden in der Durchführungsrichtlinie gemäß § 22
geregelt. Grundsätzlich soll es sich bei den Qualitätsprüfern um erfahrene
Berufskollegen handeln, die über Kenntnisse in der Qualitätssicherung verfügen
und nicht wegen einer einschlägigen Berufsrechtsverletzung disziplinarrechtlich
verurteilt worden sind.
Voraussetzung ist
weiters eine zumindest 5-jährige Praxis als Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer
und eine aufrechte Berufsbefugnis. Als Praxis wird damit nur die Tätigkeit nach
Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder zum Buchprüfer anerkannt. Jedenfalls ist
für die Eintragung eine aufrechte Berufspraxis erforderlich. Eine vorherige
prüfende Tätigkeit als Berufsanwärter kann nicht angerechnet werden. Der
Berufsberechtigte muss in diesen fünf Jahren Abschlussprüfungen durchgeführt
haben. Nicht vorgesehen wird, dass eine ausschließliche oder überwiegende
Tätigkeit als Abschlussprüfer während der fünf Jahre ausgeübt worden sein muss.
Damit soll auch gerade mittelgroßen Kanzleien der Zugang zum Prüfmarkt
„Qualitätskontrolle“ offen gehalten werden.
Der Prüfer muss
über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der
Externen Qualitätsprüfung verfügen. Eine besondere Prüfung als Nachweis der
Kenntnisse ist nicht vorgesehen. Die Kurse, die spezielle Schulungen
darstellen, müssen vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen
autorisiert sein. Einschlägige Erfahrungen in der Qualitätssicherung werden
nachgewiesen durch eine Beschäftigung mit der internen Qualitätssicherung, zB durch die Einführung
und Überwachung der Qualitätssicherung in der eigenen Praxis oder durch
Teilnahme an „Inter-Office-Reviews“ als Prüfer.
Es darf keine rechtskräftige Verhängung von berufsgerichtlichen Maßnahmen,
sofern diese die Eignung als Peer-Review
ausschließen, erfolgt sein. Maßstab ist jeweils, ob die Berufspflicht
unmittelbar der Qualitätssicherung dient. Grundsätzlich unterliegen
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihren strengen standesrechtlichen
Bestimmungen über Unvereinbarkeiten und Befangenheiten. So etabliert § 88
Abs. 2 WTBG das Niveau richterlicher Unvereinbarkeit und verweist auf die
Ausschließungsgründe des § 20 JN sowie die Befangenheitsgründe des
§ 19 Z 2 JN, womit strengere Anforderungen als gemäß § 271 HGB
gesetzt werden.
Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat im Wege der
Registrierung zu dokumentieren, ob die materiellen Voraussetzungen für die
Bestellung bzw. Aufnahme in die Liste im Einzelfall vorliegen. Die Eintragung
ist Voraussetzung, um als Qualitätsprüfer tätig werden zu können.
Durch das Registrierungsverfahren steht im Interesse des der Prüfung
unterworfenen Berufsangehörigen die Berechtigung des von ihm beauftragten
Prüfers von Vorhinein fest. Die Registrierung ist daher für die Öffentlichkeit
zugängig einzutragen.
Diese Anforderungen sind erforderlich, um eine zuverlässige
Qualitätskontrolle im öffentlichen Interesse zu gewährleisten. Bei Gesellschaften
sind die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen von mindestens einem
Mitglied des Vorstandes, der Geschäftsführung oder eines
Personengesellschafters zu erfüllen und eine Registrierung dieses Mitgliedes
als Prüfer für Qualitätskontrolle sowie das Bestehen einer wirksamen
Bescheinigung für die Qualitätskontrolle für die Gesellschaft vorzuliegen. Der
verantwortliche Prüfer der Gesellschaft muss die genannten Voraussetzungen
erfüllen und im Prüfungsauftrag genannt werden. In die Liste der
Qualitätsprüfer können auch Revisoren oder Revisionsverbände eingetragen
werden.
Fallen die Registrierungsvoraussetzungen weg, ist die Registrierung vom
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu widerrufen. Lag oder liegt
eine Eintragungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr vor, ist die Anerkennung
von der Qualitätskontrollbehörde binnen
zwei Wochen
für nichtig zu erklären. Im Falle eines Widerrufs der Anerkennung hat die
Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen.
Der zu überprüfende Abschlussprüfer hat für die Beauftragung eines
Qualitätsprüfers einen Dreiervorschlag dem Arbeitsausschuss für externe
Qualitätsprüfungen vorzulegen. Nach Prüfung, ob alle vorgeschlagenen Prüfer die
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, hat der Arbeitsausschuss einen Prüfer
aus dem Vorschlag zu bestellen. Liegen nicht bei allen vorgeschlagenen
Qualitätsprüfern die erforderlichen Voraussetzungen vor, ist dem zu
Überprüfenden Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des
Vorschlages zu geben. Die Bestellung ist der Qualitätskontrollbehörde zur
Kenntnis zu bringen und kann von dieser im Falle eines Nichtvorliegens der
Voraussetzungen für nichtig erklärt werden. Weder der Arbeitsausschuss noch die
Qualitätskontrollbehörde sind jedoch in das Rechtsverhältnis zwischen
Überprüftem und Qualitätsprüfer eingebunden, vielmehr erfolgt die Beauftragung
unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung durch den Arbeitsausschuss.
Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung – etwa im Falle von
Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Prüfungsberichtes – stärkt die
Glaubwürdigkeit des Systems.
Die wichtigen Gründe sind lediglich demonstrativ aufgezählt. Ein wichtiger
Grund für den Prüfer kann zB auch darin zu sehen sein, dass die Durchsetzung
seines Honoraranspruches gefährdet oder ein Ereignis eingetreten ist, das für
ihn die Besorgnis der Befangenheit begründet. Aus Sicht des Geprüften kann ein
wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Fortsetzung für ihn eine unzumutbare
Härte darstellen würde.
Jedenfalls hat der Prüfer über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu
berichten und auch den Kündigungsgrund schriftlich niederzulegen; diese
Niederschrift ist dem Arbeitsausschuss sowie der Qualitätskontrollbehörde und
dem nachfolgenden Prüfer vorzulegen. Damit ist sichergestellt, dass dieser
Kenntnis von einer vorhergehenden außerordentlichen Kündigung hat.
Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Prüfer ist für die
Funktionsfähigkeit der Qualitätskontrolle und ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit
entscheidend. Es ist nicht nur die allgemeine Berufspflicht der Unabhängigkeit
zu beachten, sondern auch die besonderen Berufspflichten der Unparteilichkeit
und der Unbefangenheit. Gegenseitige Prüfungen sind ausgeschlossen; dies darf
auch nicht durch Einschaltung einer weiteren Partei umgangen werden.
§ 13 enthält Angaben über den Inhalt der Berichterstattung über die
Qualitätskontrolle und die Dokumentation des Prüfungsergebnisses. Die
Qualitätskontrolle kann eine uneingeschränkte Erklärung zum Ergebnis haben,
eine Einschränkung oder eine Versagung. Zusätzlich ist eine Ergänzung möglich.
Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Im Fall der Versagung
ist die Bescheinigung über die Teilnahme an der externen Qualitätskontrolle
nicht zu erteilen. Im Fall der Einschränkung aufgrund festgestellter
wesentlicher Mängel im Qualitätssicherungssystem hat der Prüfer für
Qualitätskontrolle Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben. Der
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen entscheidet darüber, ob
Maßnahmen zur Gewährung der Qualität der Berufsausübung erforderlich sind.
Die Teilnahme an der Qualitätskontrolle ist vom Arbeitsausschuss binnen
sechs Wochen zu bescheinigen, wobei auf das jeweilige Prüfungsurteil Bedacht zu
nehmen ist. Im Falle von schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften zur
Qualitätskontrolle oder im Falle einer Versagung des Prüfungsurteils ist keine
Bescheinigung auszustellen. Bei Vorliegen eines eingeschränkten Prüfungsurteils
ist über die Ausstellung der Bescheinigung allenfalls unter Anordnung weiterer
Maßnahmen zu entscheiden. Die erteilte Bescheinigung ist auch der
Qualitätskontrollbehörde zur Kenntnis zu bringen und von dieser für nichtig zu
erklären, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht gegeben waren.
Für den Qualitätsprüfer gilt die berufliche Verschwiegenheit; ebenso für
die Mitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und die
Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde.
Die berufliche Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber dem Qualitätsprüfer im
Rahmen einer Qualitätskontrolle nach den vorliegenden Bestimmungen. Andernfalls
würde die Qualitätskontrolle in Konflikt zur beruflichen Verschwiegenheit des
zu Überprüfenden treten.
Die Interessen des Mandanten des zu prüfenden Berufsangehörigen sowie der
mit ihm assoziierten Personen werden durch die Verschwiegenheitspflicht aller
Beteiligten an der Qualitätskontrolle berücksichtigt. Damit können
Informationen nur innerhalb des Systems und nur an solche Personen
weitergegeben werden, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Die zu Überprüfenden sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Prüfungen können
nur vor Ort in der Kanzlei durchgeführt werden, da nur auf diese Weise ein
genaues Bild der Kanzleiorganisation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung
einschließlich ihrer Umsetzung in einzelnen Prüfungsaufträgen gewonnen werden
kann. Die Mitwirkungspflicht ist ausdrücklich auf den Zweck der
Qualitätskontrolle beschränkt.
Die Verletzung der Verpflichtung stellt eine Obliegenheitsverletzung dar,
die Einhaltung ist nicht selbständig erzwingbar. In der fehlenden Mitwirkung
bei der Qualitätskontrolle liegt aber ein Prüfungshemmnis, das, sofern es
wesentlich ist, zur Einschränkung oder Versagung der Erklärung des Prüfers
führt. Dem Betroffenen bleibt daher – auch in Hinblick auf das Verbot eines
Zwanges zur Selbstbezichtigung – die Freiheit der Entscheidung, ob er in vollem
Umfang durch Erläuterungen und Auskünften an der Prüfung mitwirkt oder ob er –
unter Inkaufnahme einer Einschränkung oder Versagung – davon absieht. Dieser
mittelbare Zwang ist zumutbar, da er mit seiner Entscheidung die Konsequenzen
seines Verhaltens steuern kann. Die Konsequenzen sind aber innerhalb des
Systems der Qualitätskontrolle zu ziehen.
Es wird ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Sitz in
Wien eingerichtet. Der Arbeitsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, von
welchen vier von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie drei von der
Vereinigung österreichischer Revisionsverbände gemeinsam mit dem
Sparkassen-Prüfungsverband zu bestellen sind. Es müssen jeweils mehrheitlich
Personen mit der Berufsbefugnis Wirtschaftsprüfer bestellt werden (drei von
vier bzw. zwei von drei) Der Arbeitsausschuss hat die Aufgabe, das Verfahren
zur Qualitätskontrolle durchzuführen und ist für alle Angelegenheiten und
Aufgaben der Vollziehung im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle zuständig.
Der Arbeitsausschuss ist unabhängig, unterliegt im Rahmen seines
Tätigkeitsbereiches keinerlei Einflüssen Dritter und ist auch für nicht
verpflichtende Qualitätskontrollen zuständig. Insbesondere registriert der
Arbeitsausschuss die Qualitätskontrollprüfer, erteilt die Bescheinigungen über
die Teilnahme an der Qualitätskontrolle oder widerruft diese. Er ist weiters
befugt, Prüfungen zu beaufsichtigen die Behebung von Mängeln oder
Sonderprüfungen anordnen bzw. kann Prüfungen im Auftrag der
Qualitätskontrollbehörde beaufsichtigen. Es ist von der Qualitätskontrollbehörde ein jährlicher
Tätigkeitsbericht zu erstellen, durch welchen Rückschlüsse auf die
Funktionsfähigkeit des Systems gezogen werden können.
Bescheide über die
Versagung einer Bescheinigung oder den Widerruf einer Bescheinigung werden vom Arbeitsausschuss
für externe Qualitätsprüfungen erlassen. Der Rechtsschutz ist durch die
Möglichkeit der Erhebung von Berufung gegen die Bescheide des Arbeitsausschusses
gewahrt. Treten im Zuge einer Qualitätskontrolle Tatsachen zu Tage, die einen
Widerruf der Bestellung zum Wirtschafts- oder Buchprüfer oder der Anerkennung
als Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft in Betracht ziehen
lassen, ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der
Sparkassen-Prüfungsverband sowie die Qualitätskontrollbehörde zu informieren.
Im Falle des Auftretens eines Verdachts hinsichtlich des Vorliegens von
Widerrufs- oder Entziehungsgründen nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz ist
die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände zu informieren.
Die Qualitätskontrollbehörde wird aufgrund des besonderen öffentlichen
Interesses an der Qualität der Abschlussprüfung eingerichtet. Um eine wirksame
öffentliche Aufsicht zu gewährleisten, sind der Behörde zahlreiche Befugnisse
nach § 20 Abs. 6 zugeordnet, insb. ist sie Berufungsinstanz
hinsichtlich der Entscheidungen und Bescheide des Arbeitsausschusses. Sie hat
weiters dafür Sorge zu tragen, dass dieses Interesse der Öffentlichkeit bei der
Entwicklung des Verfahrens beachtet und berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck
hat sie die Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Systems der
Qualitätskontrolle zu überwachen. Sie gibt dazu notwendige Stellungnahmen und
Empfehlungen ab. Damit ihr die notwendigen Informationen für eine wirksame
Kontrolle zur Verfügung stehen, kann sie die erforderlichen Aufklärungen und
Nachweise, zB die Qualitätskontrollberichte der Qualitätsprüfer verlangen. Sie
erarbeitet Vorschläge zur Fortentwicklung und Verbesserung des Systems.
Jährlich erfolgt die Veröffentlichung eines Berichtes über die Durchführung des
Qualitätssicherungssystems. Auch die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde
sind unabhängig und unterliegen keinerlei Weisungen von Seiten Dritter, wodurch
eine objektive Überwachung des Systems gewährleistet wird.
Die Zusammensetzung der
Mitglieder garantiert, dass Experten in das System eingebunden werden. Die
Behörde besteht aus sechs Mitgliedern, die vom BMWA zu bestellen sind, wobei
dem BMF ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder
zukommt. Die Experten müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung,
Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig oder tätig gewesen sein.
Sichergestellt ist, dass auch die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde an
die Verschwiegenheit hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, gebunden sind.
Die
Qualitätskontrollbehörde wird beim BMWA eingerichtet und besorgt neben der
Vorbereitung und administrativen Abwicklung der Sitzungen der sechs Mitglieder
auch die Führung der in § 20 Abs. 6 genannten Evidenzen, erarbeitet
Vorschläge für die Fortentwicklung und Verbesserung des Systems der
Qualitätssicherung sowie der Richtlinie und erstellt den Jahresbericht. Nach
Inkrafttreten der Richtlinie der EU wird die Qualitätskontrollbehörde auch die
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Systemen der Qualitätssicherung auf
Gemeinschaftsebene und die Kooperation und Amtshilfe als benannte „Zuständige
Stelle“ gemäß der EU-Richtlinie wahrnehmen.
Für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle gelten die
gleichen Bestimmungen wie beim Pflichtsystem. Damit wird gewährleistet, dass
sich im Berufsstand einheitliche Qualitätsstandards durchsetzen und eine
Zweiteilung des Berufsstandes vermieden.
Die Honorierung der Qualitätskontrolle erfolgt ausschließlich zwischen dem
Prüfer und dem zu Überprüfenden. Die Honorarsätze haben sich dabei an den
berufsüblichen Grundsätzen mit Rücksicht auf die Größe des zu überprüfenden
Betriebes und des Zeitaufwandes zu richten. Lediglich im Falle einer
Sonderprüfung ist der Qualitätsprüfer vom Arbeitsausschuss unter gleichzeitiger
Festsetzung eines vom Überprüften zu bezahlenden Honorars zu bestellen.
Die vom BMWA zu erlassende Richtlinie dient insbesondere zur näheren
Regelung des Verfahrens der Qualitätskontrolle.
Verstöße gegen angeordnete Maßnahmen des Arbeitsausschusses für externe
Qualitätsprüfungen sollen als Berufsvergehen auch disziplinarrechtlich geahndet
werden können, was der Sicherung des Qualitätskontrollsystems auch auf
berufsrechtlicher Ebene dient.
Die
Übergangsbestimmung regelt, wann jeweils die erste externe Qualitätssicherung
durchgeführt sein muss sowie Übergangsregelungen für die Bestellung zum
Qualitätsprüfer für den Anfangszeitraum, in dem noch keine Bescheinigung
vorliegen kann.
Die Bestimmungen
des Bundesgleichbehandlungsgesetzes sind zu beachten. Personenbezogene
Bezeichnungen, die nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise, wobei in der Anwendung auf bestimmte
Personen die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden ist.
Zu Artikel 2 (Änderung des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Die Anpassung des
Inhaltsverzeichnisses ist insbesondere aufgrund der Aufnahme einzelner Bestimmungen
und notwendiger Übergangsbestimmungen erforderlich.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):
Die Streichung der
Begrenzung der Befugnis zur Buchhaltung und Lohnverrechnung im Rahmen der
doppelten Wertgrenzen des § 125 BAO wurde erforderlich, da der VfGH mit
Erkenntnis vom 12.3.2004, G 289/02, die gleichlautende Begrenzung in § 102
Abs. 1 GewO 1994 mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat. Die nunmehrige
Streichung im WTBG passt sich daher der geänderten Rechtslage der GewO 1994 an.
Die Notwendigkeit
der Änderung in Z 3 ergibt sich aus der technischen Entwicklung in der
Tätigkeit des Berufsstandes (Teilnahme der Selbständigen Buchhalter als
Parteienvertreter an FINANZOnline gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 FOnV
2002). Zwar ist den Selbständigen Buchhaltern die Vertretung gegenüber den
Abgabenbehörden mit Ausnahme in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuer
untersagt, jedoch ist für die Führung der Buchhaltung die Akteneinsicht
erforderlich. Diese soll zeitgemäß in elektronischer Form nach § 90a BAO
erfolgen. Zur reibungslosen Abwicklung dieser elektronischen Akteneinsicht wird
den Selbständigen Buchhaltern in FINANZOnline die Einsichtnahme in die Bereiche
„Steuerkonto“ und „Steuerakt“ ihrer Klienten ermöglicht, wobei sich der
Selbständigen Buchhalter auf die ihm erteilte Vollmacht des Klienten berufen
kann. Die bisherige Formulierung „hierbei ersetzt die Berufung auf die
Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis“ in § 2 Abs. 1 Z 3
WTBG entfällt und die Möglichkeit der Berufung auf die erteilte Vollmacht wird
nunmehr wie für die Wirtschaftstreuhänder in § 88 Abs. 9 WTBG
geregelt.
Die Einbeziehung
der zusammenfassenden Meldungen in die Vertretungsbefugnisse der Selbständigen
Buchhalter ergibt sich aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen der
Umsatzsteuervoranmeldung und den zusammenfassenden Meldungen (im Sinne des
Art. 20 Abs. 3 UStG 1994).
Durch die Änderung
ist es dem Selbständigen Buchhalter daher möglich, über FINANZOnline das gesamt
Finanzamtskonto einzusehen. Eine umfassende Datenübermittlung wird nicht
ermöglicht, lediglich eine Dateneinsicht. Die nunmehr gestrichene Möglichkeit
der Berufung auf die erteilte Vollmacht wird nunmehr wie für die
Wirtschaftstreuhänder in § 88 Abs. 9 geregelt.
Zu
Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 10):
Bisher war die
Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
systematisch dem Berechtigungsumfang des § 5 zugeordnet, wobei durch die
künftige direkte Zugangsmöglichkeit zur Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers
die gesetzliche Anpassung erforderlich ist.
Zu Z 4 (§ 5):
Die gesetzliche
Anpassung wurde durch die Schaffung der Möglichkeit des direkten Zugangs zur
Berufsbefugnis des Wirtschaftsprüfers ohne vorherige erfolgreiche Ablegung der
Fachprüfung für Steuerberater erforderlich. Der Berechtigungsumfang war an die
künftigen Prüfungsgegenstände im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
anzupassen. Die nach bisheriger Rechtslage bestellten Wirtschaftsprüfer
behalten ihre gleichzeitige Befugnis als Steuerberater.
Zu Z 5 (§ 8 Abs. 3):
Klargestellt wird,
dass die unselbstständige Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes schriftlich
zu erklären ist. Die Erklärung kann sowohl vor der öffentlichen Bestellung als
auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Die Befreiung von der
Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt jeweils für
den Zeitraum der ausschließlich unselbstständigen Berufsausübung.
Zu Z 6 (§ 9):
Der jetzige
Gesetzestext führte zum unbefriedigenden Ergebnis, dass durch lange
Verfahrensdauer zB infolge Berufungserhebung eine weitere Verfolgung trotz
ursprünglichem Vorhandensein des Tatbestandes nicht mehr möglich war, was im
Gesetz korrigiert wird.
Zu Z 7 (§ 10):
Es erfolgt eine
Anpassung bei Quotenerfüllung bzw. bei Beseitigung der Überschuldung im Fall
der Abweisung des Konkursantrages mangels voraussichtlich hinreichenden
Vermögens.
Zu Z 8 (§ 12 Abs. 2):
Es erfolgt die
Klarstellung, dass das Erfordernis eines Berufssitzes unter Erfüllung der
Kriterien des Abs. 2 lediglich bei selbständig tätigen Berufsberechtigten
gegeben ist.
Zu Z 9 (§ 14):
Die neu
geschaffenen Zulassungsvoraussetzungen sind Folge der künftigen Möglichkeit des
direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer. Werden Praxiszeiten in
großen Beratungsunternehmen (Kanzleien) absolviert, die sowohl Steuerberatungs-
als auch Wirtschaftsprüfungsleistungen nebeneinander erbringen und diese
Leistungen nicht ohne weiteres vollständig getrennt werden können, so muss für
eine Anrechenbarkeit grundsätzlich ein Überwiegen der Steuerberatungsleistung
gegeben sein.
Die in Abs. 1 Z 2
vorgeschriebene Praxis von zwei weiteren Jahren ist zusätzlich zur
Berufsanwärterzeit gemäß § 16 zu absolvieren.
Die Neuregelung
des Abs. 4 enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung
der Kompetenzen zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder erfolgt.
Zu Z 10 (§ 15):
Es erfolgt die
Klarstellung, dass nur praktische Tätigkeiten, die befugt ausgeübt werden,
anrechenbar sind. Dadurch soll die Pfuschertätigkeit hintangehalten werden.
Die neuen Anrechnungsmöglichkeiten
sind Folge der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer.
Zu Z 11 (§ 16):
Es erfolgt die
Klarstellung, dass nur hauptberufliche wirtschaftsprüfende Tätigkeiten zu
berücksichtigen sind, die befugt ausgeübt werden. Dadurch soll die
Pfuschertätigkeit hintangehalten werden.
Die neu
geschaffenen Zulassungsvoraussetzungen sind Folge der künftigen Möglichkeit des
direkten Zugangs zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer. Werden Praxiszeiten in
großen Beratungsunternehmen (Kanzleien) absolviert, die sowohl Steuerberatungs-
als auch Wirtschaftsprüfungsleistungen nebeneinander erbringen und diese
Leistungen nicht ohne weiteres vollständig getrennt werden können, so muss für
eine Anrechenbarkeit grundsätzlich ein Überwiegen der
Wirtschaftsprüfungsleistung gegeben sein.
Die in
Abs. 1 Z 2 lit. b vorgeschriebene Praxis von zwei weiteren
Jahren ist zusätzlich zur Berufsanwärterzeit gemäß § 14 zu absolvieren.
Die Neuregelung
des Abs. 4 enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung
der Kompetenzen zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder erfolgt.
Zu Z 12 (§ 18 Abs. 3):
Inhaltlich erfolgt
keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Zu Z 13 (§ 19 Abs. 5):
Es erfolgte eine
ausdrückliche Gleichstellung für Angehörige von EU- und EWR-Staaten. Diese
Klarstellung wurde mehrfach von der Europäischen Kommission gefordert.
Zu Z 14 (§ 20 samt Überschrift):
Die Neufassung
erfolgt aufgrund des ersatzlosen Entfalls der Hausarbeit im Rahmen der
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
Zu Z 15 (§ 23):
Durch den Entfall
der Hausarbeit bei den Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer ist eine
Differenzierung der Verfallsfristen nicht mehr gerechtfertigt. Die
Verfallsfrist wird einheitlich mit sieben Jahren festgesetzt.
Zu Z 16 (§ 27 Abs. 2):
Die Neuregelung
des Abs. 2 enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung
der Kompetenzen zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder erfolgt.
Zu Z 17 (§ 30):
Die Neuregelung
ist aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer notwendig geworden.
Zu Z 18 (§ 31a):
Die Neuregelung
ist aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer sowie den gegenseitigen Anrechnungsmöglichkeiten zwischen den
Fachprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer notwendig geworden.
Zu Z 19 (§ 32):
Durch den
ersatzlosen Entfall der Hausarbeit im Rahmen der Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer besteht die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer hinkünftig nur
mehr aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
Zu Z 20 (§ 33):
Durch den Entfall
der Hausarbeit im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist eine
derartige Regelung entbehrlich geworden.
Zu Z 21 (§ 34)
Die Neuregelung
ist aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer notwendig geworden. Berücksichtigt wurden auch die
Mindesterfordernisse an Prüfungsgegenstände aufgrund des vorliegenden Entwurfes
der Abschlussprüferrichtlinie.
Zu Z 22 (§ 35):
Die Neuregelung
ist aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer notwendig geworden. Berücksichtigt wurden auch die
Mindesterfordernisse an Prüfungsgegenstände aufgrund des vorliegenden Entwurfes
der Abschlussprüferrichtlinie.
Zu Z 23 (§ 35a):
Die Neuregelung
ist aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer sowie den gegenseitigen Anrechnungsmöglichkeiten zwischen den
Fachprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer notwendig geworden.
Zu Z 24 (§ 36):
Es erfolgt eine
Vereinheitlichung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter und für
Steuerberater in organisatorischer Hinsicht. Dadurch soll eine gleichmäßige
Behandlung aller Prüfungskandidaten österreichweit erreicht werden.
Im Interesse der
Prüfungskandidaten wird die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige
Buchhalter und für Steuerberater auch weiterhin bei den Landesstellen
gewährleistet.
Zu Z 25 bis
Z 27 (§ 37 bis § 39):
Die bisherige
Regelung des Vorschlagrechtes hat sich nicht bewährt. Die Neuregelung der
verhältnismäßigen Vorschläge ist praxisorientiert und stärkt die
Selbstverwaltung.
Durch die
Neuregelung wird sowohl dem Bundesministerium für Finanzen als auch der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder höhere Flexibilität in der Auswahl der
vorzuschlagenden Prüfungskommissäre eingeräumt.
Zu Z 28 (§ 44 Abs. 2):
Diese Bestimmung
ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Hausarbeit.
Zu Z 29 (§ 45 samt Überschrift):
Diese Bestimmung
ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Hausarbeit.
Zu Z 30 (§ 46):
Diese Bestimmung
ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Hausarbeit.
Zu Z 31 (§ 47):
Diese Bestimmung
ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Hausarbeit.
Zu Z 32 (§ 48 samt Überschrift):
Diese Bestimmung
ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Hausarbeit.
Die Streichung der
zehnmonatigen Sperrfrist nach dem zweiten erfolglosen Antritt zur Klausurarbeit
ist gerechtfertigt, da nur die jeweils nicht bestandene Klausur zu wiederholen
ist. Die Festsetzung der Wiederholungsfrist durch den Prüfungsausschuss erfolgt
aus Gründen der Gleichstellung mit derselben Regelung im Rahmen des mündlichen
Prüfungsteils.
Zu Z 33 (§ 51 Abs. 4):
Die Streichung der
zehnmonatigen Sperrfrist nach dem zweiten erfolglosen Antritt ist
gerechtfertigt, da gemäß Abs. 3 die Wiederholung nur die nicht bestandenen
Prüfungsfächer zu umfassen hat.
Zu Z 34 (§ 54):
Die Neuregelung
des Abs. 1 enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung
der Kompetenzen zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder erfolgt.
Die Änderung des
Abs. 2 ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der
Hausarbeit.
Zu Z 35 (§ 62 Abs. 1):
Inhaltlich erfolgt
keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Zu Z 36 (§ 64 Abs. 1):
Inhaltlich erfolgt
keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Zu Z 37 (§ 65 Abs. 1):
Durch Einfügung
der Z 7 soll sichergestellt werden, dass Gesellschaften ebenso wie
natürliche Personen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen.
Zu Z 38 (§ 65 Abs. 3):
Durch diese
Regelung soll sichergestellt werden, dass die Vertretung nach außen nicht durch
Berufsberechtigte, die ihre Berufsbefugnis ruhend gemeldet haben oder
suspendiert wurden, erfolgen darf.
Sofern nur zwei
Geschäftsführer vorhanden sind, reicht es aus, wenn einer von ihnen über die
entsprechende Berufsbefugnis verfügt. Prokuristen werden unabhängig der Art
ihrer Berufsbefugnis oder ihrer Anzahl nach außen hin berechtigt sein können.
Zu Z 39 (§ 65 Abs. 4):
Es erfolgt
lediglich die Gleichstellung der Kapitalgesellschaften mit den
Personengesellschaften.
Zu Z 40 (§ 67 Abs. 1):
Gesellschaften mit
der Berufsberechtigung des Selbständigen Buchhalters haben sich als
„Selbständige Buchhaltungsgesellschaften“ zu bezeichnen.
Zu Z 41 (§ 68 Abs. 1):
§ 68
Abs. 1 Z 4 setzt die Österreich treffenden Verpflichtungen des GATS
um.
Zu Z 42 (§ 68 Abs. 10):
Diese Bestimmung
ist entbehrlich, da das HGB ohnehin Mindestanforderungen normiert.
Zu Z 43 (§ 70 Abs. 1):
Durch das Einfügen
der Z 7 soll sichergestellt werden, dass multidisziplinäre Gesellschaften
ebenso wie natürliche Personen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
verfügen.
Zu Z 44 (§ 80 Abs. 1):
Inhaltlich erfolgt
keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Zu Z 45 (1. Abschnitt, Allgemeine Rechte und
Pflichten):
Das
4. Hauptstück wird durch die Aufnahme der Bestimmungen über das
Qualitätssicherungssystem in zwei Abschnitte gegliedert. Die derzeitigen
Bestimmungen über die allgemeinen Rechte und Pflichten werden im
1. Abschnitt zusammengefasst.
Zu Z 46 (§ 82):
Wirtschaftstreuhänder
als Mediatoren sind bei Ausübung dieser Tätigkeit auch an ihre Berufspflichten
als Wirtschaftstreuhänder gebunden.
Zu Z 47 (§ 83 Abs. 3):
Die Genehmigungspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wird
generell im § 174 Abs. 6 geregelt.
Zu Z 48 (§ 85 Abs. 2):
Nur Personen mit aufrechter Berufsbefugnis soll in Hinkunft die Leitung
einer Zweigstelle übertragen werden können.
Suspendierte Berufsberechtigte und solche mit ruhender oder zurückgelegter
Berufsberechtigung werden dadurch ausdrücklich von der Zweigstellenleitung
ausgeschlossen.
Zu Z 49 (§ 88 Abs. 1):
Es erfolgt die Klarstellung, dass Aufträge sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach im Deckungsumfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
enthalten sein müssen. Konkret bedeutet diese Klarstellung, dass nicht das
theoretische Höchstmaß zu versichern ist, sondern eine angemessene Versicherung
infolge einer Risikoeinschätzung.
Diese Risikoeinschätzung hat grundsätzlich durch den Berufsberechtigten selbst
zu erfolgen. Ein Auftrag zu einer gesetzlich verpflichtenden Abschlussprüfung
darf nur angenommen werden, wenn der dafür festgelegte Haftungshöchstbetrag im
Deckungsumfang enthalten ist.
Hinsichtlich des
Deckungsumfanges der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kommt der Kammer
für Wirtschaftstreuhänder ein Kontrollrecht zu, das jederzeit stichprobenartig
aus eigenem oder über ein Auskunftsersuchen der Qualitätskontrollbehörde als
Aufsichtsorgan auszuüben ist. Verstöße und unangemessene Deckungsumfänge sind
der Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsorgan von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
Zu Z 50 (§ 88 Abs. 9):
Die Möglichkeit der mündlichen Berufung auf die erteilte Vollmacht besteht
nunmehr im beruflichen Verkehr für alle Berufsberechtigten, nicht nur für
Wirtschaftstreuhänder. Für SBH war dies bisher lediglich im Zusammenhang mit
der Vertretung gemäß § 2
Abs. 1 Z 3 alte Fassung WTBG möglich.
Zu Z 51 (§ 90 Abs. 2):
Es erfolgt lediglich die Klarstellung, dass andere selbständige oder
unselbständige Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes,
wenn sie die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden, umfasst
sind.
Zu Z 52 (§ 91 Abs. 4):
Diese Regelung hinsichtlich des Entfalls der Verschwiegenheitsverpflichtung
ist aufgrund der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie erforderlich geworden.
Zu Z 53 (§ 97):
Diese Regelung soll sicherstellen, dass nach Beendigung des Ruhens die für
eine öffentliche Bestellung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen müssen und
auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nachzuweisen sind.
Unter dem Begriff „unverzüglich“ ist jedenfalls ein Zeitraum von höchstens drei Tagen gemeint.
Zu Z 54 (§ 116 Z 1):
Das Überschreiten einer bestehenden Berufsbefugnis durch Berufsberechtigte
soll künftig vom in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichteten
Disziplinarbehörden geahndet werden (siehe § 120). Zur Vermeidung einer
Doppelbestrafung werden von § 116 künftig nur Nichtberufsberechtigte
umfasst.
Zu Z 55 (§ 120 Z 8):
Es erfolgt die Klarstellung, dass auch die fälschliche Berufung auf einen
erteilten Auftrag umfasst ist.
Zu Z 56 (§ 120 Z 26 und 27):
In den Katalog des
§ 120 werden die Tatbestände des Nichtbefolgens angeordneter Maßnahmen,
die Nichtzurückstellung einer widerrufenen Bescheinigung und die Durchführung
einer Pflichtprüfung ohne aufrechte Bescheinigung entsprechend den Bestimmungen
des A-QSG eingefügt. Ebenso soll künftig das Überschreiten einer bestehenden
Berufsbefugnis durch Berufsberechtigte von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
geahndet werden.
Zu Z 57 (§ 130 Abs. 5):
Die Anpassung erfolgt, um so den bisherigen wörtlichen Widerspruch zu
§ 132 Abs. 1 zu beseitigen.
Zu Z 58 und 59 (§ 131 und § 132
Abs. 1):
Eine Zurücklegung der Anzeige durch den Kammeranwalt ist wie bisher möglich
und aus Gründen der Verwaltungsökonomie zu befürworten. Auch hier erfolgte eine
Anpassung der Formulierung.
Zu
Z 60 (§ 146 Abs. 2 Z 10)
Es erfolgt die Klarstellung im Gesetz, dass der Abschluss der
Excedentenhaftpflichtversicherung eine im eigenen Wirkungsbereich gelegene
Aufgabe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder darstellt. Dies stellt aber keine
Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung dar, sondern lediglich eine
Ermächtigung, wenn der Abschluss der Versicherung im Interesse der Gesamtheit
der Mitglieder der Kammer sinnvoll erscheint.
Zu Z 61 (§ 149 Abs. 3):
Inhaltlich erfolgt
keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Zu Z 62 (§ 155 Abs. 2):
Der Kammertag ist
das „Rechtssetzungsorgan“ der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Ihm sollen auch
die nunmehr übertragen Verordnungskompetenzen, auch jene, die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgelagert werden, zukommen.
Zu Z 63 (§ 155 Abs. 6):
Wiederaufnahme der
anlässlich der letzten Novellierung unbeabsichtigt entfallenen Regelung.
Zu Z 64 (§ 158 ):
Inhaltlich erfolgt
in Abs. 1 und Abs. 4 keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich
der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Zu Abs. 3 und
Abs. 5: Dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder soll die
Möglichkeit gegeben werden, von ihm bestellte Mitglieder von Ausschüssen
abberufen zu können. Gewählte Mitglieder von Kollegialorganen sind durch dieses
Abberufungsrecht nicht erfasst.
Zu Z 65 (§ 162):
Die Genehmigungspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wird
nunmehr generell im § 174 Abs. 6 geregelt.
Zu Z 66 (§ 168):
Der Verweis auf den korrespondierenden § 146 Abs. 2 Z 10 stellt
klar, dass der im Jahresvoranschlag der Kammer für Wirtschaftstreuhänder zu
deckende Aufwand auch die Kosten der Excedentenhaftpflichtversicherung zu
umfassen hat.
Zu Z 67 (§ 174):
Es wird der
Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Der neue Absatz 6
regelt die Genehmigung aller von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
beschlossenen Verordnungen durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Zu Z 68 (§ 175 Abs. 3):
Die Aufnahme der
Wortfolge „eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens“ wurde aufgrund eines
Redaktionsversehens unterlassen, es erfolgt die Richtigstellung im Gesetz.
Zu Z 69 (§ 176a):
Die
gegenständliche Regelung ist den Bestimmungen in der Bundesabgabenordnung
nachgeformt.
Zu Z 70 (§ 177 Abs. 2):
Inhaltlich erfolgt
keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Zu Z 71 (§ 179):
Die Neuregelung
enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung der Kompetenzen
zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder erfolgt.
Zu Z 72 (§ 187 Abs. 3):
Die Bestellung des
Vorsitzenden der Hauptwahlkommission und seinem Stellvertreter hat nunmehr
durch den Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen. Das
Gelöbnis ist vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abzulegen.
Zu Z 73 (§ 187 Abs. 4):
Die Bestellung der
weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission erfolgt hinkünftig durch den
Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Vorschlag des Präsidiums.
Ebenso deren Ersatzmitglieder.
Zu Z 74 (§ 201 Abs. 3):
Die Verlängerung
der Frist auf 21 Tage ist durch die Dauer des Postweges bedingt.
Zu Z 75 (§ 205 Abs. 5):
Inhaltlich erfolgt
keine Änderung der Bestimmung. Es wird lediglich der Ausdruck „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Zu Z 76 (§ 218):
Durch diese
Regelung wird ein Widerspruch zu § 221 Abs. 4 beseitigt.
Zu Z 77 (§ 227 Abs. 4):
Inkrafttretensbestimmung
der Novelle.
Zu Z 78 (§ 229a samt Überschrift):
Die
Übergangsbestimmung soll das Auslaufen der Prüfungsverfahren, die noch nach der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt werden, ermöglichen. Eine
unbegrenzte Weiterführung dieser Verfahren ist aus fachlicher Hinsicht aufgrund
neu hinzugekommener Prüfungsgegenstände infolge auch der internationalen
Entwicklung nicht sachgerecht.
Zu Z 79 (§ 229b samt Überschrift):
Die
Übergangsbestimmung regelt das Verfahren der Zusammenführung der prüfenden
Berufe.
Zu Z 80 (§ 229c samt Überschrift):
Es erfolgen
Regelungen, wann die jetzt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
erlassenen Verordnungen, deren Ausführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
übertragen wird, außer Kraft treten.
Weiters erfolgen
Übergangsbestimmungen aufgrund der künftigen Möglichkeit des direkten Zugangs zur
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer samt bezugnehmenden Anrechnungsbestimmungen.
Zu Z 81 (§ 231):
Die Neuregelung
enthält die Verordnungsermächtigung, mit der die Übertragung der Kompetenzen
zur Erlassung der diesbezüglichen Verordnung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
erfolgt.
Textgegenüberstellung |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§
2. (1) Den zur
selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger
Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben: 1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung)
einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für
Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 9/1998, und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, 2. den Abschluß von Büchern (Erstellung von
Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen
der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen, 3. die Vertretung in Abgabe- und
Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen
der Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten
und dem Verwaltungsgerichtshof, hierbei ersetzt die Berufung auf die
Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis, 4. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen
in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen und 5. die kalkulatorische Buchhaltung
(Kalkulation). |
§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung
des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es
vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben: 1. die pagatorische Buchhaltung
(Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung
der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im
Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, 2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen)
nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch
§ 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 und die Kundmachung
BGBl. I Nr. 2/2005, festgesetzten Wertgrenzen, 3. die Vertretung in Abgabe- und
Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Finanzbehörden,
den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch
einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den
Finanzbehörden, 4. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen
in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen
einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und 5. die kalkulatorische Buchhaltung
(Kalkulation). |
§
3. (2) Die zur
selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater
Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben: 1. alle Tätigkeiten gemäß § 2, 2. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten
im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung
betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems, 3. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und
Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen und die Vertretung in
erster und zweiter Instanz der betreffenden Verwaltungsverfahren, 4. die Sanierungsberatung, insbesondere die
Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen,
Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der
Durchführung von Sanierungsplänen, 5. die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit
diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden
wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, 6. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten, 7. die Vertretung bei den Einrichtungen des
Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der
Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen
Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten
unmittelbar zusammenhängen, 8. die Übernahme von Treuhandaufgaben und die
Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden und 9. die Beratung in arbeitstechnischen Fragen. |
§
3. (2) … 1. - 7. … 8. die Übernahme von Treuhandaufgaben und die
Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden, 9. die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und 10. die Vertretung in Abgaben- und
Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem
Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift
versehen dürfen. |
§
5. (1) Den zur
selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer
Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf
die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird,
daß sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können,
vorbehalten. (2) Die zur
selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer
Berechtigten sind weiters zur Ausübung aller Tätigkeiten gemäß § 4
berechtigt. Weiters sind sie zur Vertretung in Abgaben- und
Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt und dürfen
sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer
Unterschrift versehen. |
§ 5. (1) Den zur selbständigen
Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist
die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die
in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass
sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können. (2) Die zur
selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten
sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben: 1. die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die
nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und
diesbezügliche schriftliche Berichterstattung, 2. die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf
öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der
Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der
kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines
förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist, 3. die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens
und des Abschlusses kaufmännischer Bücher, 4. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten
im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung
betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems, 5. die Sanierungsberatung, insbesondere die
Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen,
Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der
Durchführung von Sanierungsplänen, 6. die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit
diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden
wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, 7. die Beratung und Vertretung ihrer
Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor Gerichten, 8. die Erstattung von Sachverständigengutachten
auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und auf jenen Gebieten,
zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre
erforderlich sind, 9. die Ausübung jener
wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der
ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Buchprüfern
gültig ausgeführt werden können und 10. die Vertretung in Abgaben- und
Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesen Verfahren die Beschwerde und die
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen. |
§
8. (3) Wenn der
Berufsberechtigte vor der öffentlichen Bestellung der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, daß er ausschließlich
unselbständig tätig sein wird, so ist er während dieser Zeit von der
Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit. |
§
8. (3) Wenn der
Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt,
dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben
wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit. |
§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt
dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft
worden ist 1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz
begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder b) von einem Gericht wegen einer mit
Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens
oder d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines
vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und 2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht
getilgt ist oder diese Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft gemäß
§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegt. |
§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit
liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder
bestraft worden ist 1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz
begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder b) von einem Gericht wegen einer mit
Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens
oder d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines
vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und 2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht
getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6
Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68,
noch nicht eingetreten ist. |
§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
liegen dann nicht vor, wenn 1. a) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb
der letzten zehn Jahre rechtskräftig der Konkurs eröffnet worden ist oder b) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb
der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet
worden ist oder c) gegen den Berufswerber innerhalb der letzten
zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels
eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist, und 2. mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren
zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten beglichen worden sind. |
§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann
nicht vor, wenn 1. über das Vermögen des Berufswerbers der
Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig
eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich
aufgehoben worden ist, oder 2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb
der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet
worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde
liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder 3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten
zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels
eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die
Überschuldung nicht beseitigt wurde. |
§
12. (1)
Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder
EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben. (2) Unter einem
Berufssitz ist eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre
personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen
Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet. (3)
Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben. |
§ 12. (1) Berufsberechtigte sind
verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz
zu haben. (2) Unter
einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine
feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und
funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten
gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet. (3) Berufsberechtigte
dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben. |
§
14. (1) Zur
Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer 1. a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder
ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen
Lehrgang universitären Charakters gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 des
Universitäts-Studiengesetzes BGBl. I Nr. 48/1997, in Österreich erfolgreich
absolviert hat und b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei
einem Wirtschaftstreuhänder oder als Revisionsanwärter bei einem
Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Österreich
tätig war. Tätigkeiten, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte
Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen oder 2. den freien Beruf Selbständiger Buchhalter
mindestens zwölf Jahre hauptberuflich ausgeübt hat. (2) Auf Die Dauer
der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 sind hauptberufliche Tätigkeiten im
Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren anzurechnen. Tätigkeiten,
welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte
Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. (3) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung
festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge
universitären Charakters gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 des
Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, den Voraussetzungen des
Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien,
Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu
verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater
erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. |
§ 14. (1) Zur
Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer 1. a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder
ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen
Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in
Österreich erfolgreich absolviert hat und b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei
einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt
oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und
die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in
Österreich steuerberatend tätig war oder 2. in Österreich die Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer oder die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich
abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater
oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und
Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt,
steuerberatend tätig war oder 3. den freien Beruf Selbständiger Buchhalter
mindestens zwölf Jahre hauptberuflich ausgeübt hat. (2) Tätigkeiten
gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2, welche die bei
Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur
verhältnismäßig anzurechnen. (3) Auf die
Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche
Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von sechs Jahren anzurechnen.
Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien
festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig
anzurechnen. (4) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche
Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters
den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a entsprechen.
Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen
universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung
des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse
vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafstreuhänder
und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne
Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer
kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. |
§ 15.
(1) Auf die Dauer der
Tätigkeit als Berufsanwärter sind anzurechnen: 1. praktische Tätigkeiten, welche die für den
Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln,
im Höchstausmaß von einem Jahr, 2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder
Notariatskandidat oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem
Jahr, 3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten
Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem
Jahr, 4. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der
Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem
Jahr und 5. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter
Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß
von einem Jahr. (2) Zeiten gemäß
Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum
Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 sind dann
nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß §
14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren. (3)
Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei
Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu
berücksichtigen. (4) Tätigkeiten,
welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte
Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. |
Anrechnungszeiten § 15. (1) Auf die Dauer der Tätigkeit als
Berufsanwärter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b
sind anzurechnen: 1. zulässige praktische Tätigkeiten, welche die
für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse
vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr, 2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder
Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder
als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und 3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten
Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem
Jahr. (2) Auf die
Dauer der Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 sind anzurechnen: 1. praktische Tätigkeiten, welche die für den
Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln,
im Höchstmaß von einem Jahr, 2. Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder
Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder
als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und 3. eine mit den in Z 1 und 2 angeführten
Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem
Jahr. (3) Auf die
Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 16 Abs. 1 Z 2
lit. a sind anzurechnen: 1. zulässige praktische Tätigkeiten, welche die
für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse
vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr, 2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der
Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem
Jahr, 3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter
Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß
von einem Jahr und 4. eine mit den in Z 1 angeführten
Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem
Jahr. (4) Auf die
Dauer der Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b
sind anzurechnen: 1. mit dieser vergleichbare Tätigkeiten im
Ausland im Höchstmaß von einem Jahr, 2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der
Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem
Jahr und 3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter
Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß
von einem Jahr. (5) Zeiten
gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis
zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 2
und Abs. 4 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr
anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sind dann nicht
anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal
angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden. (6) Anrechnungszeiten,
die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern
zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen. (7) Tätigkeiten,
welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit
nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. (8) Anrechnungen
gemäß Abs. 3 und 4 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung
gemäß Art. 8 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf
Grund des Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die
Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen
beauftragten Personen, 84/253/EWG, gewährleistet ist. |
§
16. (1) Zur
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer 1. ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder
ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich erfolgreich
absolviert hat und 2. nach in Österreich erfolgreich abgelegter
Fachprüfung für Steuerberater mindestens drei Jahre hauptberuflich
wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat, wobei
insgesamt eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten
Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g
des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der
Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen ist. (2) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung
festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den
Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen
Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die
für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen
grundlegenden Kenntnisse vermitteln. |
§ 16. (1) Zur Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer 1. ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein
facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich absolviert hat und 2. a) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei
einem Berufsberechtigten, der über die Befugnis Wirtschaftsprüfer oder
Buchprüfer verfügt, oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Österreich wirtschaftsprüfend war
oder b) in Österreich die Fachprüfung für
Steuerberater erfolgreich abgelegt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich
zulässige wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat. (2) Insgesamt
ist eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten
Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Art. 54
Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der
Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG,
nachzuweisen. (3) Tätigkeiten
gemäß Abs. 1 Z 2, welche die bei Wirtschafstreuhändern festgesetzte
Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. (4) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche
Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1
Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und
Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des
freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse
vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne
Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer
kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. |
§
18. (3) Bescheide,
mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und
vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 68 Abs. 4 Z 4
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig
zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat
und weiterhin fehlt. |
§
18.
(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt
wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß
§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen
Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt. |
|
§
19. (5) Die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU-
oder EWR-Vertragspartei. |
Einladung
zum ersten Prüfungsteil - Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit §
20. Die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin
nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen oder
ihm das Thema der Hausarbeit bekanntzugeben. |
Einladung
zum ersten Prüfungsteil § 20. Die Kammer der Wirtschafttreuhänder
hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer
Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen. |
§
23. (1) Bereits
bestandene Teilprüfungen 1. im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige
Buchhalter und für Steuerberater verfallen sechs Jahre nach Einladung zur
ersten Teilprüfung und 2. im Rahmen der Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung. (2) Mit dem Verfall
gemäß Abs. 1 gelten auch die Prüfungsgebühren für verfallen. |
§ 23. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen
im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und
für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten
Teilprüfung. (2) Mit dem
Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur
Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen. |
§
27 (2) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu
bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. |
§
27. (2) Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen, welche
Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Diese
Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im
Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne
Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten
Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. |
§ 30.
Der mündliche
Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden
Fachgebieten zu umfassen: 1. Berufsrecht, Qualitätssicherung und
Risikomanagement der Wirtschaftstreuhänder, 2. Abgabenrecht einschließlich des
Abgabenverfahrensrechts, 3. Rechnungslegung, insbesondere a) Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung, b) Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses,
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung,
Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse, c) Jahresabschlußanalyse, d) Grundsätze der Sonderbilanzen und der
Konzernrechnungslegung und e) Organisation der Anwendung der elektronischen
Datenverarbeitung, 4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich
kurzfristiger Erfolgsrechnung, b) Planungsrechnungen, c) Finanzierung und Investition einschließlich
Unternehmensbewertung, d) betriebswirtschaftliche Steuerlehre, e) Betriebsanalyse, f) Grundzüge der Unternehmensorganisation und g) Grundzüge der Organisation der EDV-Anwendung
für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und 5. Rechtslehre, insbesondere a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter
besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts, b) Handelsrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und der Rechnungslegungsvorschriften, c) Insolvenzrecht, Wechsel- und Scheckrecht, d) Grundzüge des Gewerberechts, des
Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts, des zivilgerichtlichen
Verfahrensrechts, des Verfahrens vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten und
des Datenschutzrechts, e) Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und
Umweltrechts und f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere
das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in
der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens
und des Steuerrechts. |
§ 30. Der
mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden
Fachgebieten zu umfassen: 1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und
Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die
Tätigkeit als Steuerberater, 2. Abgabenrecht einschließlich des
Abgabenverfahrensrechts, 3. Rechnungslegung, insbesondere a) Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses,
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung,
Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse, b) Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und
Kennzahlensysteme, c) Grundzüge der Konzernrechnungslegung, d) Sonderbilanzen unter Berücksichtigung
handels- und steuerrechtlicher Vorschriften, e) Organisation der EDV-Anwendung für die
Rechnungslegung, f) Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung
und g) Grundzüge der internationalen
Rechnungslegung, 4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich
kurzfristige Erfolgsrechnung, b) Grundzüge der Unternehmensorganisation
(insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne
Kontrolle), c) Planungsrechnungen, d) Finanzierung und Investition einschließlich
Unternehmensbewertung, e) betriebswirtschaftliche Steuerlehre, f) Betriebsanalyse und g) Organisation der EDV-Anwendung für die unter
lit. a bis f angeführten Bereiche und 5. Rechtslehre, insbesondere a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter
besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts, b) Handelsrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften, der
Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften, c) Insolvenzrecht, d) Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, e) Grundzüge des Verfassungs- und
Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere
das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in
der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens
und des Steuerrechts. |
|
Prüfungsbefreiungen
für Wirtschaftsprüfer § 31a. (1) Prüfungskandidaten,
die sich der Fachprüfung für Steuerberater unterziehen und bereits die
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen
des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeit aus dem
Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 29 Abs. 3 befreit. (2) Die
Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat
sich in diesen Fällen zu beschränken 1. auf das Fachgebiet Qualitätssicherung,
Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in
Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater gemäß § 30 Z 1, 2. auf das Fachgebiet Abgabenrecht
einschließlich des Abgabenverfahrensrechts gemäß § 30 Z 2 und 3. im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung
auf den Bereich Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung gemäß § 30
Z 3 lit. f. |
§
32. Die Fachprüfung
für Wirtschaftsprüfer besteht aus 1. einer Hausarbeit gemäß § 33, 2. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 und 3. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 35. |
§ 32. Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
besteht aus 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß
§ 34 und 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 35. |
Hausarbeit §
33. Die Hausarbeit
hat sich auf die Ausarbeitung eines Themas aus den im § 35 aufgezählten
Fachgebieten zu erstrecken. |
§ 33
entfällt |
§
34. (1) Der
schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu
umfassen. (2) Eine
Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten
Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung gemäß § 35 Z 2 und Betriebswirtschaft
gemäß § 35 Z 3 lit. c und d zu umfassen. (3) Eine
Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet
Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 zu umfassen. (4) Die
Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom
Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige
Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. |
§ 34. (1) Der schriftliche
Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von vier Klausurarbeiten zu umfassen. (2) Eine
Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung
gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen. (3) Eine
Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung
gemäß § 35 Z 6 zu umfassen. (4) Eine
Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet
Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen. (5) Eine
Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre
gemäß § 35 Z 4 zu umfassen. (6) Die
Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu
stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden
können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. (7) Die
Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 sind zu so stellen, dass
diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die
Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. |
§ 35.
Der mündliche
Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden
Fachgebieten zu umfassen: 1. Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder,
insbesondere im Hinblick auf prüfende Tätigkeiten, 2. Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung,
insbesondere a) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und
Bilanzierung, Jahresabschluß und Lagebericht, b) Konzernabschluß und Konzernlagebericht, c) Grundzüge der
Sonderrechnungslegungsvorschriften für bestimmte Unternehmensformen,
insbesondere Banken und Versicherungen, d) Sonderbilanzen im Hinblick auf
Verschmelzungen, Umwandlungen und Einbringungen unter Berücksichtigung
handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften, e) Abschluß- und Sonderprüfungen unter
Berücksichtigung der unter lit. a bis d aufgezählten Bereiche, f) Prüfung von internen Kontrollsystemen und
Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung und g) Organisation der EDV-Anwendung für die unter
lit. a bis f angeführten Bereiche, 3. Betriebswirtschaft, insbesondere a) Rechnungswesen (insbesondere Kostenrechnung,
kurzfristige Erfolgsrechnung, Kennzahlen und Kennzahlensysteme),
Investitionsrechnung und Finanzierung und Grundzüge der Statistik, b) Unternehmensorganisation (insbesondere
Organisationsstruktur, Informationssysteme, Datenverarbeitung und interne
Kontrolle), c) Bewertung von Unternehmen und
Unternehmensanteilen und d) Abfassen von Sachverständigengutachten auf
dem Gebiet des Rechnungswesens und der Rechnungslegung, 4. Abgabenrecht, insbesondere a) besondere Kenntnisse des
Umgründungssteuerrechts und b) besondere Kenntnisse des internationalen
Steuerrechts, 5. allgemeine Rechtslehre, insbesondere a) allgemeines Handelsrecht, Recht der
Gesellschaften, Genossenschaftsrecht und Arbeits- und Sozialrecht, b) Aktienrecht und Recht der Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, c) allgemeines und besonderes Schuldrecht und
Sachen- und Grundbuchsrecht, d) Insolvenzrecht, e) Grundzüge des Verfassungs- und des
allgemeinen Verwaltungsrechts, f) Vorschriften über das Verfahren vor den
Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof und g) Grundzüge des Urheber-, Marken-, Patent-,
Wettbewerbs- und Kartellrechts und 6. Grundzüge des Bank-, Versicherungs-,
Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts. |
§ 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die
Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen: 1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und
Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die
Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, 2. prüfungsrelevantes Unternehmenssteuerrecht,
insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 3. Rechnungslegung, insbesondere a) Sonderfragen des Jahresabschlusses und der
Zwischenabschlüsse und der Inhalt des Lageberichtes, b) Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und
Kennzahlensysteme, c) Konzernrechnungslegung, d) Sonderbilanzen unter Berücksichtigung
handels- und steuerrechtlicher Vorschriften, e) Organisation der EDV-Anwendung für die
Rechnungslegung, f) Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften
und g) internationale Rechnungslegungsstandards, 4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich
kurzfristige Erfolgsrechnung, b) Unternehmensorganisation (insbesondere
Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und
Risikomanagement, c) Planungsrechnungen, d) Finanzierung und Investition einschließlich
Unternehmensbewertung, e) betriebswirtschaftliche Steuerlehre, f) Betriebsanalyse und g) Organisation der EDV-Anwendung für die unter
lit. a bis f angeführten Bereiche, 5. Rechtslehre, insbesondere a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter
besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts, b) Handelsrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der
Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften, c) besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht, d) Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, e) Grundzüge des Verfassungs- und
Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts, f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere
das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in
der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens
und des Steuerrechts und g) besondere Kenntnisse der
Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate
Governance, 6. Abschlussprüfung, insbesondere a) Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung
der unter Z 3 aufgezählten Bereiche, einschließlich der
Berichterstattung, b) internationale Prüfungsgrundsätze, c) Prüfung von internen Kontrollsystemen, d) Prüfung der EDV-Anwendung in der
Rechnungslegung, e) Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und
Anwendung von Prüfungssoftware und f) Grundzüge der Statistik, soweit sie für die
Abschlussprüfung relevant ist, 7. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind, und 8. Grundzüge des Bank-, Versicherungs-,
Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts. |
|
Prüfungsbefreiung
für Steuerberater § 35a. (1) Prüfungskandidaten, die
sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die
Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des
schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeit aus dem
Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 34 Abs. 5 befreit. (2) Die
Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat
sich in diesen Fällen zu beschränken 1. auf das Fachgebiet Qualitätssicherung,
Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in
Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß § 35 Z 1, 2. im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung
gemäß § 35 Z 3 auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses
und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes,
Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften
sowie internationale Rechnungslegungsstandards, 3. im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft
gemäß § 35 Z 4 auf dem Bereich Unternehmensorganisation
(insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne
Kontrolle) und Risikomanagement, 4. im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß
§ 35 Z 5 auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht
und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und
der Stiftungen und Corporate Governance, 5. auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß
§ 35 Z 6, 6. auf das Fachgebiet Grundzüge der
Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die
Abschlussprüfung relevant sind gemäß § 35 Z 7 und 7. auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-,
Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und
Devisenrechts gemäß § 35 Z 8. |
§
36. (1)
Prüfungsausschüsse sind einzurichten 1. für die Abhaltung der Fachprüfung für
Selbständige Buchhalter und für Steuerberater bei den Landesstellen der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder und 2. für die Abhaltung der Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (2) Die
Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen. |
§ 36. (1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige
Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten. (2) Im Rahmen der
Prüfungsausschüsse für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater sind bei
den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Landesprüfungsausschüsse einzurichten. (3) Die Funktionsdauer der
Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen. |
§
37. (1) Die
Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige
Buchhalter haben sich zusammenzusetzen aus: 1. einem Vorsitzenden, 2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern
und 3. der erforderlichen Zahl von
Prüfungskommissären. (2) Die Vorsitzenden
sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu bestellen. (3) Die Hälfte der
Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. (4) Jene
Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu
bestellen sind, sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der
jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion zu entnehmen. (5) Jene
Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu
bestellen sind, sind zu entnehmen dem Kreis 1. der Berufsangehörigen, 2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer
und 3. anderer hervorragender Fachleute des
betreffenden Wissensgebietes. (6) Die
Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige
Buchhalter sind beschlußfähig, wenn anwesend sind: 1. der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter und 2. mindestens drei Prüfungskommissäre. (7) Die Vorsitzenden
der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen
angehören. |
§ 37. (1) Der Prüfungsausschuss für
die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter hat sich
zusammenzusetzen aus: 1. einem Vorsitzenden, 2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern
und 3. der erforderlichen Zahl von
Prüfungskommissären. (2) Aus dem
Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche
Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. (3) Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden
und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zu bestellen. (4) Zwei
Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. (5) Die
Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis 1. der Berufsangehörigen, 2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer, 3. anderen hervorragender Fachleute des
betreffenden Wissensgebietes, 4. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes
und 5. der hauptberuflichen Mitglieder des
Unabhängigen Finanzsenates. (6) Die
Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen
Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden. (7) Die
Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige
Buchhalter sind beschlussfähig, wenn anwesend sind: 1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter
und 2. mindestens drei Prüfungskommissäre. (8) Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse
dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören. |
§
38. (1) Die
Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater
haben sich zusammenzusetzen aus: 1. einem Vorsitzenden, 2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern
und 3. der erforderlichen Zahl von
Prüfungskommissären. (2) Die Vorsitzenden
sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu bestellen. (3) Die Hälfte der
Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. (4) Jene
Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu
bestellen sind, sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der
jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion zu entnehmen. (5) Jene
Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu
bestellen sind, sind zu entnehmen dem Kreis 1. der Berufsangehörigen, 2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer
und 3. anderer hervorragender Fachleute des
betreffenden Wissensgebietes. (6) Die
Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind
beschlußfähig, wenn anwesend sind: 1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter
und 2. mindestens drei Prüfungskommissäre. (7) Die Vorsitzenden
der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen
angehören. |
§ 38. (1) Der Prüfungsausschuss für
die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen
aus: 1. einem Vorsitzenden, 2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern
und 3. der erforderlichen Zahl von
Prüfungskommissären. (2) Aus dem
Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche
Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. (3) Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden
und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zu bestellen. (4) Zwei
Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. (5) Die
Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis 1. der Berufsangehörigen, 2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer, 3. anderer hervorragender Fachleute des
betreffenden Wissensgebietes, 4. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes
und 5. der hauptberuflichen Mitglieder des
Unabhängigen Finanzsenates. (6) Die
Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen
Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden. (7) Die
Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind
beschlussfähig, wenn anwesend sind: 1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter
und 2. mindestens drei Prüfungskommissäre. (8) Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden
der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen
angehören. |
§
39. (1) Die Prüfungsausschüsse
für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer haben sich
zusammenzusetzen aus: 1. einem Vorsitzenden, 2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern
und 3. der erforderlichen Zahl von
Prüfungskommissären. (2) Die Vorsitzenden
sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. (3) Die Hälfte der
Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. (4) Die
Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis 1. der Finanzbeamten, welche die Prüfung des
Höheren Finanzdienstes abgelegt haben, 2. der Berufsgruppenangehörigen, 3. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer
und 4. anderer hervorragender Fachleute des
betreffenden Wissensgebietes. (5) Die
Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
sind beschlußfähig, wenn anwesend sind: 1. der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter und 2. mindestens fünf Prüfungskommissäre. (6) Die Vorsitzenden
der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen
angehören. |
§ 39. (1) Der Prüfungsausschuss für
die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich
zusammenzusetzen aus: 1. einem Vorsitzenden, 2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern
und 3. der erforderlichen Zahl von
Prüfungskommissären. (2) Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit zu bestellen. (3) Zwei
Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. (4) Die
Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis 1. der Finanzbeamten, welche die Prüfung des
Höheren Finanzdienstes abgelegt haben, 2. der Berufsgruppenangehörigen, 3. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer, 4. anderer hervorragender Fachleute des
betreffenden Wissengebietes und 5. der hauptberuflichen Mitglieder des
Unabhängigen Finanzsenates. (5) Die
Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
sind beschlussfähig, wenn anwesend sind: 1. der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter und 2. mindestens fünf Prüfungskommissäre. (6) Die
Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen
angehören. |
§
44. (2) Bei der
Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der Hausarbeit dürfen die
Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch en Prüfungskommissären
bekanntgegeben werden. |
§
44. (2) Bei der
Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber
weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden. |
Hausarbeit
- Klausurarbeit §
45. (1) Der
Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Hausarbeit
oder einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu
bestimmen. (2) Diese beiden
Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit
„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. (3) Die Hausarbeit
oder die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide
Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt
haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit
„nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. (4) Beurteilt ein
Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere
Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu
bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern
die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie
insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit
„bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden. (5) Jede Beurteilung
einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den
Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
Hausarbeiten oder Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekanntzugeben. Den
Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten
Hausarbeiten oder Klausurarbeiten zu gewähren. (6) Die Beschlüsse
der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar. |
Klausurarbeit § 45. (1) Der Vorsitzende eines
Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder
seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. (2) Diese
beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder
mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. (3) Die
Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses
die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des
Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt
als nicht bestanden. (4) Beurteilt
ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere
Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines
Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den
beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht
bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht
bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses
Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden. (5) Jede
Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind
jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben,
nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in
ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren. (6) Die
Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar. |
Fernbleiben
- Hausarbeit - Klausurarbeit §
46. Eine Hausarbeit
gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungskandidat diese nicht fristgerecht
abliefert. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn ein zwingender Grund für
die Fristversäumung vorliegt. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe
ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach deren Wegfall durch
geeignete Belege nachzuweisen. |
§ 46
entfällt |
§
47. (1) Bei der
Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater hat der
Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen.
Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten. (2) Bei der
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer hat der Prüfungskandidat zuerst die
Hausarbeit abzulegen. Erst nach positiver Beurteilung der Hausarbeit ist er
berechtigt, zum schriftlichen Prüfungsteil anzutreten. Der Prüfungskandidat
ist erst nach positiver Beurteilung der Klausurarbeiten berechtigt, zum
mündlichen Prüfungsteil anzutreten. |
§ 47. Bei den Fachprüfungen hat der
Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen.
Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten. |
Wiederholungen
- Hausarbeit - Klausurarbeit §
48. (1) Wird die
Hausarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der
Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen. (2) Wird eine
Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat
berechtigt, diese zu wiederholen. Wird diese wiederholte Klausurarbeit
nochmals mit „nicht bestanden“ beurteilt, muß vor der Wiederholung jeweils
ein Zeitraum von zehn Monaten seit der Ablegung der letzten betreffenden
Klausurarbeit verstrichen sein. |
Wiederholungen
- Klausurarbeit § 48. (1) Wird eine Klausurarbeit
mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat
berechtigt, diese zu wiederholen. (2) Für
Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren
Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist
darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das
Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu
berücksichtigen. |
§
51. (4) Bei weiteren
Wiederholungen muß jeweils ein Zeitraum von mindestens zehn Monaten seit der
letzten Prüfung abgelaufen sein. |
§ 51
Abs. 4 entfällt. |
§
54. (1) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung eine
Prüfungsordnung zu erlassen. (2) Die
Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der
Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über 1. die Pflichten der Mitglieder der
Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu
gewährleisten, 2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei
auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des
Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist, 3. die Hausarbeit und ihre Ablieferung, 4. die Durchführung der Klausurarbeiten, 5. die Veröffentlichung von Hausarbeiten und
Klausuren, 6. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und
ihre Dauer, 7. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen
Prüfungen, 8. das auszustellende Prüfungszeugnis und 9. die Rechte und Pflichten der mit dem
Prüfungsverfahren befaßten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. |
§ 54. (1) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu
erlassen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte
müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und
in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden
können. (2) Die
Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen
zu enthalten, insbesondere über 1. die Pflichten der Mitglieder der
Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu
gewährleisten, 2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei
auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des
Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist, 3. die Durchführung der Klausurarbeiten, 4. die Veröffentlichung von Klausurarbeiten, 5. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und
ihre Dauer, 6. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen
Prüfungen, 7. das auszustellende Prüfungszeugnis und 8. die Rechte und Pflichten der mit dem
Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. |
§ 62.
(1) Beeidigungen und
Gelöbnisse sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder
von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen. (2) Die Eidesformel
lautet: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze der demokratischen Republik
Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten
eines Wirtschaftstreuhänders gewissenhaft erfüllen, meine
Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten
gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“ Die Einfügung einer
religiösen Bekräftigung ist zulässig. (3) Die
Gelöbnisformel hat inhaltlich der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen. |
§ 62. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse
sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von einem von ihm
bestellten Vertreter vorzunehmen. (2) Die Eidesformel
lautet: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu
und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines
Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht
einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch
erstatten werde.“ Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig. (3) Die
Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen. |
§ 64.
(1) Öffentliche
Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung
der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war
und weiterhin nicht erfüllt ist. |
§ 64. (1) Öffentliche Bestellungen sind
nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68
Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der
Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht
erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. |
§ 65. (1) Allgemeine Voraussetzungen für
die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit
vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind: 1. das Vorliegen einer zulässigen
Gesellschaftsform gemäß § 66, 2. ein schriftlich abgeschlossener
Gesellschaftsvertrag, 3. eine Firma und ein Sitz gemäß § 67, 4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68, 5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69 und 6. eine abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11. |
§ 65. (1) Allgemeine Voraussetzungen für
die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit
vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind: 1. das Vorliegen einer zulässigen
Gesellschaftsform gemäß § 66, 2. ein schriftlich abgeschlossener
Gesellschaftsvertrag, 3. eine Firma und ein Sitz gemäß § 67, 4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß
§ 68, 5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69, 6. eine abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und 7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß
§ 10. |
§ 65.
(3) Die
Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte zu
erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich
durch Berufsberechtigte der entsprechenden Berufsgruppe zu erfolgen, wobei
die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte der entsprechenden
Berufsgruppe einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer
gewährleistet sein muß. |
§ 65. (3) Die Geschäftsführung und die
Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen
Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung
und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die
zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe
berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch
Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der
entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne
Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer
vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen
Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen
müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein,
können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und
Anzahl bevollmächtigt werden. |
§ 65. (4) Sind bei Personengesellschaften nur
zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein
Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine
mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist. |
§ 65. (4) Sind bei Personengesellschaften
oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es,
wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe
ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt
ist. |
§
67. (1) Die Firma hat
zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes 1. Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung
„Buchhaltungsgesellschaft“, 2. Steuerberater die Bezeichnung
„Steuerberatungsgesellschaft“, 3. Buchprüfer die Bezeichnung
„Buchprüfungsgesellschaft“ und 4. Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“. |
§ 67. (1) Die Firma hat zu enthalten
bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes 1. Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung
„Selbständige Buchhaltungsgesellschaft“, 2. Steuerberater die Bezeichnung
„Steuerberatungsgesellschaft“, 3. Buchprüfer die Bezeichnung
„Buchprüfungsgesellschaft“ und 4. Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. |
§
68. (1)
Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein: 1. berufsberechtigte natürliche Personen, 2. Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft
beteiligten Berufsberechtigten und 3. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen
Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. |
§ 68. (1) Gesellschafter dürfen nur
folgende Personen sein: 1. berufsberechtigte natürliche Personen, 2. Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft
beteiligten Berufsberechtigten, 3. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen
Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, und 4. nach ausländischem Recht Berufsberechtigte,
wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein
Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die
Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche
Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach
außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt. |
§ 68.
(10) Geschäftsbriefe
einer Gesellschaft, die an bestimmte Empfänger gerichtet sind, müssen alle
Vertreter der Gesellschaft unter Bezeichnung der weitesten Berufsbefugnis
anführen. Weiters sind berufsangehörige Gesellschafter, deren Anteil am
Kapital der Gesellschaft mehr als zehn Prozent beträgt, unter Bezeichnung
ihrer weitesten Berufsbefugnis anzuführen. Ist eine Gesellschaft gesetzlicher
Vertreter oder Gesellschafter, so gilt die obige Offenlegungspflicht
unabhängig von der Höhe ihres Anteils. |
§ 68
Abs. 10 entfällt |
§ 70.
(1) Allgemeine
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der
Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben
beabsichtigt, sind: 1. die befugte Ausübung anderer zulässiger
beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71, 2. das Vorliegen einer zulässigen
Gesellschaftsform gemäß § 72, 3. ein schriftlich abgeschlossener
Gesellschaftsvertrag, 4. eine Firma und ein Sitz gemäß § 73, 5. Gesellschafter gemäß § 74 und 6. eine abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11. |
§ 70. (1) Allgemeine Voraussetzungen
für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind: 1. die befugte Ausübung anderer zulässiger
beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71, 2. das Vorliegen einer zulässigen
Gesellschaftsform gemäß § 72, 3. ein schriftlich abgeschlossener
Gesellschaftsvertrag, 4. eine Firma und ein Sitz gemäß § 73, 5. Gesellschafter gemäß § 74, 6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
gemäß § 11 und 7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß
§ 10. |
§
80. (1) Anerkennungen
sind nichtig und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei
Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den
jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären,
wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht
erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. |
§ 80. (1) Anerkennungen sind nichtig
und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Gesellschaften gemäß
dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen
Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig
zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der
Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt
ist. |
|
1. Abschnitt Allgemeine
Rechte und Pflichten |
§
82. Berufsberechtigte
sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich
und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der
Richtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben. |
§ 82. (1) Berufsberechtigte sind
verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und
unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der
Richtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben. (2) Wird ein
Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als
Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere
Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch
nicht berührt. |
§ 83.
(3) Diese Richtlinie
bedarf vor ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder der Genehmigung durch den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten. |
§ 83. (3) Diese Richtlinie ist im
Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der
Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet
kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und
gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und
auf Dauer ermittelt werden können. |
§ 85.
(2) Berufsberechtigte
sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung
einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine
Person mit erfolgreich abgelegter Fachprüfung, die ihren Berufssitz in jenem
Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser
hauptberuflich und unter Ausschluß jeder wirtschaftstreuhänderischen
Tätigkeit auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird
und jene Fachprüfung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten
wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten erforderlich ist. |
§ 85. (2) Berufsberechtigte sind
berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer
Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person
mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat,
in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter
Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene Rechnung
vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung
besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten
wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten erforderlich ist. |
§ 88. (1) Berufsberechtigte sind
verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung
ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde.
Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die im Deckungsumfang
ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig. |
§ 88. (1) Berufsberechtigte sind
verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung
ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde.
Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist
unzulässig. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, alle oder
bestimmte Deckungsumfänge der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen des
Berufsberechtigten zu prüfen und das Ergebnis der Qualitätskontrollbehörde
mitzuteilen. Bei hinreichenden Bedenken oder im Fall eines Auskunftsersuchens
der Qualitätskontrollbehörde hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine
solche Prüfung ohne unnötigen Verzug durchzuführen. Der Berufsberechtigte hat
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle für die Prüfung erforderlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. |
§ 88.
(9) Beruft sich ein
Wirtschaftstreuhänder im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte
Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis. |
§ 88. (9) Beruft sich ein
Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung,
so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis. |
§ 90.
(2) Die Ausübung
selbständiger und unselbständiger Tätigkeiten ist unzulässig, wenn sie auf
Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit gefährden. |
§ 90. (2) Die Ausübung anderer selbständiger
oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen
oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden. |
§ 91. (4) Die Verschwiegenheitspflicht
entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Berufsberechtigten
ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat. |
§ 91. (4) Die Verschwiegenheitspflicht
entfällt, wenn und insoweit 1. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der
Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, in der Fassung der Richtlinie
2001/97/EG, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen
bestehen oder 2. der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich
von dieser Pflicht entbunden hat oder 3. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der
Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung,
BGBl. Nr. xx/xx, bei Abschlussprüfungen bestehen. |
§
97. (1)
Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung
ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten,
daß hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt. (2) Der Eintritt und
die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat
den Eintritt und die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen. (3)
Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung
die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrechtzuhalten. (4) Im Falle der
persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person
nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
diese Wiederaufnahme von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung
abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht
überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. |
§ 97. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt,
auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes
vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der
Berufsbefugnis eintritt. (2) Der
Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt
des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu
veröffentlichen. (3) Berufsberechtigte
sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten. (4) Die
Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens
sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
gemäß § 8 Abs. 1 anzuschließen. (5) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu
untersagen, wenn 1. keine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt
werden oder 2. die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß
§ 8 Abs. 1 nicht vorliegen oder 3. im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der
Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem
Ruhen. (6) Von einer
Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der
Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. (7) Im Falle
der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person
nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu
machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend
facheinschlägig gearbeitet hat. (8) Über die
Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung
hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine
aufschiebende Wirkung zu. (9) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen. |
§ 116. Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14 536 Euro zu
bestrafende Verwaltungsübertretung, wer 1. einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig
ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die
erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder |
§ 116.
… 1. ohne Berufsberechtigter zu sein einen
Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5
angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu
besitzen, oder |
§
120. Ein Berufsvergehen
begeht, wer 1. eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die
Voraussetzung des § 85 Abs. 2 erfüllt ist, oder 2. eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder 3. eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger
Untersagung errichtet oder 4. wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in
einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder 5. der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 2 nicht
entspricht oder 6. seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 1 nicht
nachkommt oder 7. seinen Verpflichtungen gemäß § 88 Abs. 1 oder
Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nachkommt oder 8. sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf
eine ihm erteilte Bevollmächtigung beruft oder 9. … |
§ 116.
… 1. -7. … 8. sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf
eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag
beruft oder 9. … |
§
120. … 24. … 25. eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83
normierte Pflicht verletzt. |
§
120. … 24. … 25. eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83
normierte Pflicht verletzt oder 26. als ein dem Qualitätskontrollsystem
unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder
die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder
Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder 27. eine der in den §§ 2 bis 5 angeführten
Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung
zu besitzen. |
§ 130. (5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über
Berufsvergehen an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und
sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten. |
§ 130. (5) Der Kammeranwalt hat die
Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131
Abs. 1 erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder
weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten. |
§ 131. (1) Der Kammeranwalt hat dem Angezeigten
die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu
geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist
berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhalts selbst
durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen. (2) Der Angezeigte
ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind
ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen
sind, zugelassen. (3) Dem Vorsitzenden
des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des
Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen.
Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des
Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die
Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das
ordentliche Verfahren eingeleitet wird. |
§ 131. (1) Findet der Kammeranwalt nach
Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die
Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung
gemäß Abs. 2, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer
Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der
Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens
angezeigten Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den
Anzeiger hiervon zu verständigen. (2) Legt der
Kammeranwalt eine Anzeige über Berufsvergehen nicht sofort ohne weiteres
Verfahren zurück, hat er dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis
zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu
nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur
Klärung des Sachverhaltes selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt
durchführen zu lassen. (3) Der Angezeigte
ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind
ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3
der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die
Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen. (4) Dem
Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des
Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu
verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung
des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat
die Wirkung, dass die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das
ordentliche Verfahren eingeleitet wird. |
§ 132. (1) Der Kammeranwalt hat die Anzeige,
verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den
zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in
Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von
Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat
der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm
unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben,
binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu
stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den
Angezeigten umgehend zu verständigen. |
§ 132. (1) Der Kammeranwalt hat, wenn keine
Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, die Anzeige, verbunden mit
einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen
Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der
Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht
zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt
dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der
Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen
eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der
Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu
verständigen. |
§ 146. (2) In den eigenen Wirkungsbereich der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Vertretung und Förderung von Interessen,
Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder, 2. die Förderung der beruflichen Weiterbildung
ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen
Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum
Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen
berechtigt ist, 3. die Führung der Listen ihrer Mitglieder, 4. die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend
die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften, 5. die Errichtung, der Betrieb und die Förderung
gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der
Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen
dienen, 6. die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die
Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern
Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zukommt, 7. die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen
betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder
verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zukommt, 8. die Erstattung von Berichten, Gutachten und
Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von
Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, und 9. die Entsendung von Vertretern in andere
Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von
Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften
vorsehen. |
§ 146.
… 1. -7. … 8. die Erstattung von Berichten, Gutachten und
Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von
Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, 9. die Entsendung von Vertretern in andere
Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von
Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften
vorsehen, und 10. der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für
Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß
§ 11 Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im
Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint. |
§ 149. (3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete
zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluß
des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluß ist dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. |
§ 149. (3) Eine Übertragung bestimmter
Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten
hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen. |
§ 155. (2) Der Kammertag hat insbesondere
folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer
Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer, ihrer Stellvertreter und der
Mitglieder des Beschwerdeausschusses, 2. die Beschlussfassung über den vom Vorstand
vorzulegenden Haushaltsplan, 3. die Festlegung der Höhe der von den
Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen, 4. die Entgegennahme des Berichtes der
Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die
Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane, 5. die Beschlussfassung über Verfügungen, die
das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten
Haushaltsplan vorgesehen sind, 6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung
der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung und der
Dienstordnung und 7. die Beschlussfassung über die Satzungen der
Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung. |
§ 155. (2) Der Kammertag hat insbesondere
folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer
Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter, 2. die Beschlussfassung über den vom Vorstand
vorzulegenden Haushaltsplan, 3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern
zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen, 4. die Entgegennahme des Berichtes der
Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die
Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane, 5. die Beschlussfassung über Verfügungen, die
das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten
Haushaltsplan vorgesehen sind, 6. die Festsetzung, die Erlassung und die
Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der
Ausübungsrichtlinie und der Dienstordnung, 7. die Beschlussfassung über die Satzungen der
Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und 8. die Festsetzung, die Erlassung und die
Änderung der Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2,
§ 27 Abs. 2, § 54, § 179 und § 231. |
§ 155. (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.
135/2001) |
§ 155. (6) Der Kammertag hat seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.
Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
§
158. (1) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und
Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn 1. gegen sie wegen einer die Ausschließung von
der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren
eingeleitet wurde oder 2. über ihr Vermögen das Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. (2) Die
Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluß des Straf-, Konkurs- oder
Ausgleichsverfahrens aufzuheben. (3) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und
Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn 1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten
oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder 2. sie sich einer groben Verletzung oder
Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder 3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen und
dies der Kammertag verlangt. (4) Beschlüsse des
Kammertages gemäß Abs. 3 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Anwesenden zu fassen. (5) Der Verlust der
ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat
gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen
zur Folge. |
§ 158. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und
Ausschüssen zu suspendieren, wenn 1. gegen sie wegen einer die Ausschließung von
der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren
eingeleitet wurde oder 2. über ihr Vermögen das Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. (2) Die
Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
aufzuheben. (3) Der
Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen,
die ihren Verpflichtungen gemäß § 157 Abs. 2 nicht nachkommen,
abberufen. (4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von
Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn 1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten
oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder 2. sie sich einer groben Verletzung oder
Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder 3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen und
dies der Kammertag verlangt. (5) Beschlüsse
des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4
Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen. (6) Der Verlust
der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat
gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen
zur Folge. |
§
162. (1) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. (2) Die
Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln: 1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr
mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, 2. die Art und Form von Beurkundungen der
Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger
Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und 3. den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung
und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der
Ausschußmitglieder. (3) Die
Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten. (4) Die
Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
kundzumachen. |
§ 162. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. (2) Die
Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln: 1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr
mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, 2. die Art und Form von Beurkundungen der
Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger
Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und 3. den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung
und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der
Ausschussmitglieder. (3) Die
Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. |
|
§ 168. (2) Umlagen und Gebühren für
Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, dass
ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem
genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand einschließlich der Versicherung
gemäß § 146 Abs. 2 Z 10 zuzüglich angemessener Rücklagen
deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche
Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit festzusetzen. |
§
174. (1) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen
unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. (2) Die Aufsicht
umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die
Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. (3) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist in Handhabung seines
Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und
Verordnungen aufzuheben. (4) Die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen,
Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu
lassen. Gegenüber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
besteht keine Amtsverschwiegenheit. (5) Die von der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien, Empfehlungen und
Verordnungen sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. |
§ 174. (1) Die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen
unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (2) Die
Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für
die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. (3) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in Handhabung seines
Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und
Verordnungen aufzuheben. (4) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und
Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit besteht keine Amtsverschwiegenheit. (5) Die von der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen
sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis
zu bringen. (6) Die von der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnungen sind dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung
vorzulegen. |
§ 175. (3) Die Gerichte und die
Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz
begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren
Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der
Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen
Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten
Strafverfahrens unter Anschluß einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder
der Untersuchung mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf
Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift
können jedoch die Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme
ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch
eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der
Untersuchung gefährdet wäre. |
§ 175. (3) Die Gerichte und die
Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz
begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich
strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines
sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer
Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder
der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu
verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter
Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung
mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen
Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können
jedoch die Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen,
wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige
Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet
wäre. |
|
Parteistellung
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder § 176a. (1) Partei im
Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor
den Landeshauptleuten ist auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (2) Das Recht,
gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131
Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu. |
§ 177. (2) Von der Verschwiegenheitspflicht
kann auf Verlangen eines Gerichts oder einer Behörde das Präsidium oder,
soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten entbinden. |
§ 177. (2) Von der
Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer
Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit entbinden. |
§ 179. Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften
für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen. |
§ 179. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat
durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der
Kammerorgane zu erlassen. Die Wahlordnung ist im Amtsblatt der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. |
§ 187. (3) Der Vorsitzende der
Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter
sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Der
Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt
ihrer Funktion in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen. |
§ 187. (3) Der Vorsitzende der
Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter
sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Der
Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt
ihrer Funktion in die Hand des Präsidenten der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und
gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten
abzulegen. |
§ 187. (4) Die sechs weiteren Mitglieder der
Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser
Mitglieder hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils
ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes zu bestellen. |
§ 187. (4) Die sechs weiteren Mitglieder
der Hauptwahlkommission sind vom Vorstand der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser
Mitglieder hat der Vorstand der Kammer der Wirtschafttreuhänder jeweils ein
Ersatzmitglied aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums zu bestellen. |
§ 201. (3) Die Kreiswahlkommissionen haben
allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten
zehn Tage vor dem Wahltag ein amtliches Wahlkuvert und einen amtlichen
Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden. |
§ 201. (3) Die Kreiswahlkommissionen haben
allen laut abgeschlossener Wählerliste ihren Wahlkreises aktiv
Wahlberechtigten einundzwanzig Tage vor dem Wahltag ein amtliches Kuvert und
einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden. |
§ 205. (5) Gegen die Abweisung eines Einspruchs
oder einer stattgebenden Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist die Berufung
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die
Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich
bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die
Berufung unter Anschluß des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung vorzulegen. |
§ 205.
(5) Gegen die
Abweisung eines Einspruches oder einer stattgebenden Entscheidung der
Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der
Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die
Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluss des Wahlaktes
unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Entscheidung
vorzulegen. |
|
§ 218. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums
ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten. |
|
§ 227. (4) Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. |
|
Übergangsbestimmung -
Prüfungsverfahren § 229a. Prüfungsverfahren die entsprechend den
Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.
Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 431/1996,
geführt werden, sind bis 31. Dezember 2007 zu beenden. Bereits
bestandene Teilprüfungen, die erteilte Zulassung zur Fachprüfung und die
Prüfungsgebühren verfallen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb
von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt,
seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
abzulegen. |
|
Verkürzte
Prüfungsverfahren für Buchprüfer § 229b. (1) Zur Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer ist unbeschadet der Bestimmung des § 16 zuzulassen,
wer zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer
berechtigt ist. Bestellte Buchprüfer, deren Fachprüfung für Buchprüfer und
Steuerberater Prüfungsbefreiungen auf Grund Art. II Z 10 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 431/1996, beinhaltete (erleichterte
Buchprüferprüfung), haben vor Zulassung zur Fachprüfung einen Nachweis über
den Besuch einer zweitägigen Lehrveranstaltung über die Fachgebiete
Rechtslehre und Aktienrecht an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder zu
führen. (2) Die
Antragstellung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1 hat
bis spätestens 31. Dezember 2007 zu erfolgen. Es gelten die Bestimmungen
der §§ 17 und 18. (3) Die
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1 besteht unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 32 bis 35 aus dem mündlichen Prüfungsteil gemäß
Abs. 4 oder 5. (4) Der
mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden
Fachgebieten zu umfassen: 1. Aktienrecht und Grundzüge des Verfassungs-
und Verwaltungsrechts in Bezug auf das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof und 2. Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend
aus internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards. (5) Der mündliche
Prüfungsteil hat für bestellte Buchprüfer, deren Fachprüfung für Buchprüfer
und Steuerberater Prüfungsbefreiungen auf Grund Art. II Z 10 der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 431/1996, beinhaltete
(erleichterte Buchprüferprüfung), die Beantwortung von Prüfungsfragen aus
folgenden Fachgebieten zu umfassen: 1. Rechtslehre und Aktienrecht, 2. Grundzüge des Verfassungs- und
Verwaltungsrechts in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
und 3. Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend
aus Internationaler Rechnungslegung, Konzernrechnungslegung und
Internationaler Prüfungsstandards. (6) Die
erteilte Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 1
und die Prüfungsgebühren verfallen, wenn diese Fachprüfung nicht bis
spätestens 31. Dezember 2009 erfolgreich abgelegt wurde. |
|
Übergangsvorschriften § 229c. (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 in Geltung stehende 1. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung
Steuerberater (Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II
Nr. 468/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 22/2005, 2. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung
Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II
Nr. 467/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 23/2005, 3. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit zur Festlegung von Ausbildungen, deren Abschluss die Fachprüfung
für Selbständige Buchhalter ersetzt (SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung),
BGBl. II Nr. 64/2001, 4. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die nähere Ausgestaltung des
Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe
(Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 47/2000, gelten
nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche
Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung durch die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder, spätestens jedoch mit Ablauf des
31. Dezember 2006, außer Kraft. (2) Im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xx/2005 bereits anhängige Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen
für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig
entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 135/2001, zu
beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat erklärt, das Zulassungsersuchen
entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xx zu stellen. Im Fall der Zulassung zu Fach-
oder Eignungsprüfungen nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,
BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 135/2001, gelten für das Prüfungsverfahren
ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der Prüfungskandidat
innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xx erklärt, seine Prüfungen entsprechend diesem
Bundesgesetz abzulegen. (3) Bereits
ausgesprochene Zulassungen bleiben in Kraft. Bereits begonnene Prüfungsverfahren
sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,
BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 135/2001, zu Ende zu führen, es sei denn, dass der
Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xx erklärt, seine Prüfungen
entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xx abzulegen. (4) Im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xx begonnene Prüfungsverfahren sind nach den
Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,
BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. I 135/2001 zu Ende zu führen, es sei denn, dass der
Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005, erklärt, seine Prüfungen
entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2005
abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind bei Weiterführung
des Prüfungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xx anzurechnen, sofern die Ablegung nicht
bereits länger als sieben Jahre zurückliegt. Die Bestimmungen des § 23
finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem
Einlangen der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2005 weiterführen
zu wollen, neu zu laufen beginnt. (5) Die
Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen, die bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 bestellt sind, gelten als
Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die
Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater, jene
für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter als solche für die Fachprüfung
Selbständige Buchhalter. Die Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der
Prüfungsausschüsse abändern, sind erst ab der folgenden Funktionsperiode
anzuwenden. |
§
231. (1) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung
zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser
Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen. (2) Eine Verordnung
gemäß Abs. 1 kann bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen
Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft. (3) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu
bestimmen, 1. welche Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR Vertragsparteien
außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der
fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet
sind, 2. welche allfälligen zusätzlichen fachlichen
Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die
Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von
Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben
und 3. wann und in welcher Form Staatsangehörige der
EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben und daß sie den
Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen. |
§ 231. (1) Die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu
treffen. (2) Eine
Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor In-Kraft-Treten der
zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit
dieser in Kraft. (3) Die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen, 1. welche Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien
außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der
fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet
sind, 2. welche allfälligen zusätzlichen fachlichen
Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die
Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von
Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben
und 3. wann und in welcher Form Staatsangehörige der
EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben, und dass sie den
Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen. (4) Verordnungen
gemäß Abs. 2 und 3 sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne
Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer
kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. |
§
232. (1) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. (2) Mit der
Vollziehung der §§ 37 Abs. 3 und 4, 38 Abs. 3 und 4 und 39 Abs. 3 ist der
Bundesminister für Finanzen betraut. |
§ 232. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. (2) Mit der
Vollziehung der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 5 und
39 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. |