Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (in der Folge kurz: „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“) hat unter anderem die Richtlinie 96/61/EG (die so genannte „IPPC-Richtlinie“) an die Anforderungen des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Übereinkommen“) angepasst.

Die IPPC-Regelungen der Gewerbeordnung 1994, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen und des Mineralrohstoffgesetzes müssen an die geänderten Anforderungen der IPPC-Richtlinie angepasst werden.

Mit der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in der Folge kurz: „Seveso II - Änderungsrichtlinie“) wurde den mit der Seveso II - Richtlinie bisher gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen. Eine entsprechende Anpassung im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts, des Mineralrohstoffrechts und - mittelbar - auch im Bereich des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen ist erforderlich.

Zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Österreich ist es notwendig, die rechtlichen Grundlagen für die zügige Verwirklichung von Projekten zu schaffen.

Ziel:

Die durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geänderten Bestimmungen der IPPC-Richtlinie und die Seveso II - Änderungrichtlinie sollen für gewerbliche Betriebsanlagen, für dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegende Anlagen und für dem Mineralrohstoffgesetz unterliegende Aufbereitungsanlagen umgesetzt werden.

Durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches für das vereinfachte Genehmigungsverfahren soll ein Beitrag zu der im „Reformdialog für Wachstum und Beschäftigung in Österreich“ vorgesehenen Verfahrensoffensive geleistet werden.

Inhalt:

Die Regelungsschwerpunkte der vorgeschlagenen Gewerberechtsnovelle 2005 sind im Allemeinen Teil der Erläuterungen im Detail dargestellt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Hinblick darauf, dass mit den vorgeschlagenen Regelungen die korrekte Anpassung an EU-Recht erfolgen soll, ist im gesamteuropäischen Vergleich mit neutralen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Großteil der vorgeschlagenen Regelungen ist durch EU-rechtliche Vorgaben bedingt; eine nennenswerte Erhöhung der Kosten ist nicht zu erwarten.

Der vorgeschlagene Ausbau des vereinfachten Genehmigungsverfahrens dient der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung; eine Erhöhung der Kosten ist nicht zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen dienen vorwiegend der Anpassung an EU-Recht. Mit den übrigen vorgeschlagenen Regelungen soll der Judikatur der Höchstgerichte Rechnung getragen werden, sollen Verweise aktualisiert und in der Vollzugspraxis aufgetretene Schwierigkeiten beseitigt werden; diese vorgeschlagenen Bestimmungen sind gemeinschaftsrechtlich nicht von Bedeutung.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

A. Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“), Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Bergwesen“ und „Dampfkesselwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Luftreinhaltung“).

B. Regelungsschwerpunkte

1. Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie

Durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (in der Folge kurz: „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“) wird unter anderem die Richtlinie 96/61/EG (die so genannte „IPPC-Richtlinie“) an die Anforderungen des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Übereinkommen“) angepasst.

Diese Änderung der IPPC-Richtlinie wäre nunmehr für dem „IPPC-Regime“ unterliegende gewerbliche Betriebsanlagen in der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, für die dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K unterliegenden Anlagen in diesem Bundesgesetz sowie für dem „IPPC-Regime“ unterliegende Aufbereitungsanlagen im Mineralrohstoffgesetz -MinroG umzusetzen.

Als wesentliche Neuerung ist vor allem die Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen („Umweltorganisationen“) an IPPC-Verfahren mit der Möglichkeit, Rechtsmittel (im Fall gewerblicher Betriebsanlagen und dem EG-K unterliegender Anlagen an den Unabhängigen Verwaltungssenat) zu erheben, zu nennen.

2. Umsetzung der Seveso II - Änderungsrichtlinie

Mit der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in der Folge kurz: „Seveso II - Änderungsrichtlinie“) wurden von der EU folgende Zielsetzungen verfolgt:

         - Reaktion auf die Unfälle in Baia Mare, Enschede und Toulouse (Änderungen im Geltungsbereich und neue Mengenschwellen);

         - Sanierung der bisher bedingt durch die Einstufung von Mineralöl-Massenprodukten als umweltgefährliche Substanzen bestehenden Rechtsunsicherheit;

         - endgültige Festlegung der Mengenschwellen für kanzerogene Substanzen und Substanzen mit Gefährdungspotential für Gewässer (diese Themen waren bei der Beschlussfassung zur Richtlinie 96/82/EG offen geblieben) und

         - Korrektur diverser redaktioneller Versehen in der Richtlinie 96/82/EG;

         - Festlegung von Mengenschwellen für Kaliumnitrat;

         - Harmonisierung der Vollzugspraxis bezüglich der Sicherheitsberichte und der Bestimmungen für die Raumordnung und Flächennutzung sowie

         - stärkere Betonung des Zivilschutzes.

Die für die Richtlinienumsetzung erforderlichen Änderungen im Gewerberecht betreffen in erster Linie die Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (die Liste der maßgebenden Stoffe bzw. Stoffkategorien und die zugehörigen Mengenschwellen). Im das Industrieunfallrecht umfassenden Textteil (Abschnitt 8a) sind nur einige geringfügige Ergänzungen erforderlich.

Hinsichtlich der Umsetzung der Seveso II - Änderungsrichtlinie für die dem EG-K unterliegenden Anlagen gelten die Änderungen der GewO 1994 durch die dynamische Verweisung des § 18 in Verbindung mit § 27 EG-K automatisch.

Hinsichtlich der Umsetzung der Seveso II-Änderungsrichtlinie im Geltungsbereich des MinroG ist Folgendes auszuführen:

Die Seveso II-Richtlinie in der Stammfassung gilt für alle Aufbereitungen, bei denen gefährliche Stoffe ab einer bestimmten Menge vorhanden sind. Sie wurde daher für solche Aufbereitungsanlagen im § 182 MinroG umgesetzt. Rechtstechnisch erfolgte dies so, dass die §§ 84a bis g der Gewerbeordnung 1994 (mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung § 84d Abs. 7 leg. cit.) sinngemäß für anwendbar erklärt wurden.

Der Anwendungsbereich der geänderten Seveso II-Richtlinie ist - soweit der Bergbau betroffen ist - einerseits weiter, andererseits aber enger:

Die Seveso II-Änderungsrichtlinie gilt nicht für alle Aufbereitungen, bei denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, sondern nur für die chemische und thermische Aufbereitung. Andererseits ist der Anwendungsbereich der geänderten Seveso II-Richtlinie weiter, da auch mit derartigen Aufbereitungsmaßnahmen in Verbindung stehende Lagerungen, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I beinhalten, sowie Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absatzbecken, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I enthalten, insbesondere wenn diese in Verbindung mit der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien verwendet werden, erfasst werden.

Der Anwendungsbereich des bergrechtlichen Seveso-Regimes ist daher anzupassen.

3. Verfahrensbeschleunigung

Zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Österreich ist es notwendig, die rechtlichen Grundlagen für die zügige Verwirklichung von Projekten zu schaffen. Durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches für das vereinfachte Genehmigungsverfahren soll ein Beitrag zu der im „Reformdialog für Wachstum und Beschäftigung in Österreich“ vorgesehenen Verfahrensoffensive geleistet werden.

C. EU-Integrationsverträglichkeit

Die geplante Gewerberechtsnovelle 2005 dient vorrangig (die geplante Änderung des Mineralrohstoffgesetzes dient ausschließlich) der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und der Seveso II - Änderungsrichtlinie.

D. Kosten

Die Vollziehung der vorgeschlagenen Maßnahmen dient im Wesentlichen der Umsetzung von EU-Umweltrecht und wird mit keiner nennenswerten Erhöhung der Kosten verbunden sein.

Der geplante Ausbau des vereinfachten Genehmigungsverfahrens dient der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung; eine Erhöhung der Kosten ist nicht zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung der Gewerbeordnung 1994)

Zu Z 1 und zu Z 2 (§ 2 Abs. 5, § 2 Abs. 12 und § 2 Abs. 8):

Die vorgeschlagenen Regelungen tragen den - bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 88/2000 erfolgten - Änderungen der „Bestimmungen über die Betriebsanlagen und der damit zusammenhängenden Bestimmungen“ der Gewerbeordnung 1994 Rechnung.

Zu Z 4 (§ 77a Abs. 1 Z 1):

§ 77a Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000, dem zufolge im „IPPC-Genehmigungsbescheid“ sicherzustellen war, dass Energie effiezient verwendet wird, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2003, Zl. G 212/02, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft getreten.

In dem Erkenntnis ist der Verfassungsgerichtshof zu der Ansicht gelangt, dass die Verpflichtung zur effizienten Verwendung von Energie jedenfalls nicht als Maßnahme vorsorgenden Umweltschutzes verstanden werden könne, sondern dem rechtspolitischen Anliegen einer Beschränkung des Energieeinsatzes zuzuordnen sei. Weder der Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG noch ein anderer Kompetenztatbestand ermächtige den Bundesgesetzgeber, eine entsprechende Verpflichtung zu erlassen.

Die Frage der effizienten Nutzung (Verwendung) von Energie ist das zentrale Thema des Kyoto-Protokolls im Bereich der CO2- Reduktion. Die gängigen Verfahren zur Bereitstellung von Energie sind fast immer mit Verbrennungsprozessen und deshalb mit der Emission von Verbrennungsgasen, insbesondere mit CO2-Emissionen, verbunden. Wird die gewonnene Energie in hohem Maße genutzt (dh. effizient verwendet), so kann die Luftschadstoff-Emission auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden. Eine solche Maßnahme ist eine Umweltschutzmaßnahme „ersten Ranges“.

Mit der vorgeschlagenen Regelung, die dem Modell des § 5 Abs. 3 Z 2 des jüngst beschlossenen Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, folgt, soll nunmehr klargestellt werden, dass keine energielenkenden Maßnahmen angeordnet werden sollen, sondern vielmehr Maßnahmen, die dazu dienen, Umweltverschmutzungen bzw. Belastungen der Umwelt möglichst gering zu halten.

Zu Z 5 (§ 77a Abs. 5):

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 77a Abs. 5 soll dem Art. 15 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang V der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtline Rechnung getragen werden.

Zu Z 6 (§ 81a Z 1):

Die vorgeschlagene Präzisierung des § 81a Z 1 erfolgt in Umsetzung des Art. 2 Z 10 lit.b der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.

Zu Z 7 und zu Z 8 (§ 81b Abs. 2 und Abs. 4):

Art. 15 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sieht die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur bei Verfahren zur Genehmigung und zur Genehmigung der wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage, sondern auch bei Verfahren zur „Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 erster Gedankenstrich“ vor.

Diese zuletzt genannten Verfahren betreffen Maßnahmen im Sinne des derzeit geltenden § 81b Abs. 2 Z 3. Um bei diesen behördlich zu initiierendenMaßnahmen die richtlinienkonforme Öffentlichkeitsbeteiligung sicherzustellen, wird die Z 3 aus dem bisherigen § 81b Abs. 2 herausgelöst und es wird ein entsprechender neuer Abs. 4 geschaffen, der sich an der Regelungsmodell des § 57 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2004 orientiert.

Zu Z 9 (§ 84c Abs. 2a):

Die vorgeschlagene Regelung dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 der Seveso II - Richtlinie in der Fassung der Seveso II - Änderungsrichtlinie.

Zu Z 10 (§ 84c Abs. 8):

Mit der geplanten Neufassung des ersten Satzes soll der Art. 11 Abs. 3 der Seveso II - Richtlinie in der Fassung der Seveso II - Änderungsrichtlinie umgesetzt werden.

Zu Z 11 (§ 84c Abs. 10):

Die Z 1 wurde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Seveso II - Richtlinie in der Fassung der Seveso II - Änderungsrichtlinie ergänzt.

Zu Z 12 (§ 84d Abs. 2):

Die vorgeschlagene Regelung soll die Grundlage für die im Art. 19 Abs. 1a der Seveso II - Richtlinie in der Fassung der Seveso II - Änderungsrichtlinie vorgesehene Meldepflicht bilden.

Zu Z 13 (§ 84f) und zu Z 14 (§ 84g):

Die Übergangsfristen in den derzeit geltenden §§ 84f und 84g sind bereits abgelaufen; die in diesen Bestimmungen enthaltenen Übergangsregelungen müssen nicht mehr aufrechterhalten werden.

Der vorgeschlagene § 84f Abs. 1 und Abs. 2 sieht Übergangsregelungen für bestehende Betriebe vor, die mit dem Wirksamwerden der geplanten Novelle (dh. bedingt durch die Seveso II - Änderungsrichtlinie) unter das Industrieunfallrecht fallen.

Der vorgeschlagene § 84f Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Seveso II - Änderungsrichtlinie Übergangsregelungen für (derzeit) nicht dem Industrieunfallrecht unterliegende Betriebe geschaffen wurden, die - aus welchen Gründen auch immer - „später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen“ (vgl. Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1a, Art. 9 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 der Seveso II - Richtlinie in der Fassung der Seveso II - Änderungsrichtlinie).

Der bisherige § 84g ist entbehrlich geworden und kann daher entfallen.

Zu Z 15 (§ 353a):

Im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit sollen die den Genehmigungsantrag für eine IPPC-Betriebsanlage betreffenden Regelungen aus dem geltenden § 356a herausgelöst werden und in einen eigenen neuen § 353a einfließen.

Zu § 353a Abs. 1 Z 9 siehe den Art. 6 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.

Zu Z 3 (§ 77a Abs. 1 Einleitungssatz) und zu Z 16 (§ 356a):

Die vorgeschlagene Neufassung des § 356a trägt dem Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie („Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren“) und dem geänderten Art. 17 der IPPC-Richlinie („Grenzüberschreitende Auswirkungen“) Rechnung.

Der im § 77a Abs. 1 enthaltene Verweis auf § 356a ist an dessen Neugestaltung anzupassen.

Zu Z 17 (§ 356b Abs. 1 letzter Satz):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dem zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juni 2004, G 4-6/04, Rechnung getragen. In diesem Erkenntnis, das nach der letzten Novelle zum Wasserrechtsgesetz 1959 ergangen ist, hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass es dem einfachen Gesetzgeber - anders als nach Art. 131 Abs. 2 B-VG für den Verwaltungsgerichthof - nicht frei stehe, staatliche Organe mit der Prozesslegitimation auszustatten, Bescheide wegen objektiver Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Zu Z 18 (§ 356b Abs. 7):

Der neue Abs. 7 folgt im Wesentlichen dem § 42 Abs. 1 Z 13 und 14 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2004.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine der wesentlichsten Neuerungen der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem IPPC-Regime, nämlich die Beteiligung bestimmter Nichtregierungsorganisationen an IPPC-Verfahren einschließlich einer Rechtsmittelbefugnis, umgesetzt werden (vgl. Art. 2 Z 14 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 15a der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie).

„Umweltschutzvorschriften“, deren Einhaltung die Umweltorganisationen nach der Gewerbeordnung 1994 geltend machen können, finden sich im § 77 Abs. 3 und 4 im § 77a. Nicht zu diesen Umweltschutzvorschriften, die Umweltorganisationen (als objektives Interesse) geltend machen können, zählen jedenfalls die im § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 verankerten subjektiven Rechte zB der Nachbarn.

Zu Z 19 (§ 359 Abs. 3):

Der vorgeschlagene Text entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu Z 20 (§ 359b Abs. 1):

Mit Erkenntnis G 123/03 vom 11. März 2004 hat der Verfassungsgerichtshof Teile des § 359b aufgehoben. Mit der Aufhebung ist die vor der Gewerberechtsnovelle 1997 bestehende Rechtslage wieder aufgelebt.

Dadurch ist es zu einer beträchtlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gekommen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll im Sinne des Reformdialogs für Wachstum und Beschäftigung in Österreich unter Bedachtnahme auf die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Rahmenbedingungen der Anwendungsbereich ausgedehnt werden.

Zu Z 21 (§ 382 Absätze 20 bis 23):

Die vorgeschlagenen In-Kraft-Tretensregelungen folgen den in der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und in der Seveso II - Änderungsrichtlinie vorgesehenen Umsetzungsfristen. Der vorgeschlagene Abs. 21 wurde in Anlehnung an den § 91 Abs. 10 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, in der Fassung der AWG-Novelle 2004, und an den § 46 Abs. 18 Z 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, in der Fassung der UVP-G-Novelle 2004, gestaltet.

Zu Z 22 (Anlage 3):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird den Änderungen im Bereich des gewerberechtlichen „IPPC-Regimes“ Rechnung getragen.

Zu Z 23 (Anlage 5):

Zur Einleitung:

In der Z 2 erfolgt eine sprachliche Anpassung an den § 84a Abs. 2.

Die Additionsregel (Z 3) folgt der Änderung der Seveso II - Richtlinie, der zufolge sehr giftige und giftige Substanzen nicht mehr mit umweltgefährlichen Substanzen zu addieren sind, sondern letztere getrennt betrachtet werden.

Die Regelung der Z 4 war bereits in der ursprünglichen Seveso II - Richtlinie enthalten und soll nunmehr als Ergänzung zu den Bestimmungen über die Additionsregel aufgenommen werden.

Die Z 6 wurde entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben um die Hinweise auf UN/ADR ergänzt.

Zum Teil 1:

Die in der Seveso II - Änderungsrichtlinie vorgesehenen neuen Stoffbezeichnungen samt den zugehörigen Mengenschwellen wurden durchwegs übernommen. Einige gegenüber der Seveso II - Richtlinie in der Fassung der Seveso II - Änderungsrichtlinie niedrigere Mengenschwellen sind bereits nach der geltenden Rechtslage vorgesehen und sind auf die „Helsinki-Konvention“ zurückzuführen.

Derzeit unterliegen etwa 120 gewerbliche Betriebsanlagen dem Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994. Durch die geänderten Mengenschwellen werden voraussichtlich fünf bis zehn weitere Betriebe unter den Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 fallen, und zwar vor allem Lagerstätten für Heizöl und Mitteldestillate. Diese Betriebsanlagen werden aller Voraussicht nach als Schwelle-1-Betriebe einzustufen sein, womit sich der Zusatzaufwand im Wesentlichen auf die Durchführung von Inspektionen beschränken wird.

Beim Stoff Propylenoxid wird die Einschränkung „1,3-Epoxypropan“ gestrichen (Propylenoxid ist ein Sammelbegriff für mehrere Substanzen).

Die leeren Felder in der Spalte 2 haben in der Praxis trotz einer entsprechenden Klarstellung in den Anmerkungen (keine Mengenschwelle „0“) mitunter zu einer unrichtigen Anwendung der Additionsregel geführt. Zur Vermeidung weiterer diesbezüglicher Fehler soll nun bei identen Mengenschwellen in der Spalte 2 und in der Spalte 3 der Wert jeweils in beiden Feldern angeführt werden; die entsprechende Anmerkung wird somit entbehrlich und wäre zu streichen.

Zu den Anmerkungen zum Teil 1:

Die Anmerkungen werden nun im Wesentlichen wortgleich aus dem EU-Recht übernommen.

Zum Teil 2:

Wie im Teil 1 werden auch hier die in der Seveso II - Änderungsrichtlinie vorgesehenen neuen Stoffbezeichnungen samt den zugehörigen Mengenschwellen durchwegs übernommen.

Zu den Anmerkungen zum Teil 2:

Die Anmerkungen werden um die durch die Seveso II - Änderungsrichtlinie bedingten Zusätze ergänzt.

Zu Artikel II (Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5 Z 1):

§ 5 Abs. 5 Z 1 wird in Übereinstimmung mit § 353a Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 ergänzt.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2 Z 9):

Die Ergänzung der Z 9, wonach dem Genehmigungsantrag auch eine Übersicht über die vom Antragsteller geprüften Alternativen anzuschließen ist, ergibt sich aus Art. 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Neufassung trägt dem Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V der IPPC-Richtlinie idF der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie („Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren“) Rechnung.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 3):

Der neue Abs. 3 folgt im Wesentlichen dem § 42 Abs. 1 Z 13 und 14 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idF der AWG-Novelle 2004.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine der wesentlichsten Neuerungen der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem IPPC-Regime, nämlich die Beteiligung bestimmter Nichtregierungsorganisationen an IPPC-Verfahren einschließlich einer Rechtsmittelbefugnis, im EG-K umgesetzt werden (vgl. Art. 2 Z 14 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 15a der IPPC-Richtlinie idF der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie).

„Umweltschutzvorschriften“, deren Einhaltung die Umweltorganisationen geltend machen können, finden sich zB in den §§ 4 und 5 EG-K. Nicht zu diesen Umweltvorschriften, die Umweltorganisationen (als objektives Interesse) geltend machen können, zählen jedenfalls die verankerten subjektiven Rechte zB der Nachbarn.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 4):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dem Art. 15 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang V der IPPC-Richtlinie idF der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie Rechnung getragen werden.

Zu Z 6 (§ 28 Z 1 und 2):

Der Katalog der mit dem EG-K umgesetzten EU-Richtlinien ist entsprechend der vorgeschlagenen Novelle zu aktualisieren.

Zu Artikel III (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes)

Zu Z 1 (§ 121 Abs. 5):

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 121 Abs. 5 soll dem Art. 15 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang V der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie Rechnung getragen werden.

Zu Z 2 (§ 121 Abs. 11 und 12):

Die vorgeschlagene Neufassung des § 121 Abs. 11 folgt im Wesentlichen dem § 42 Abs. 1 Z 13 und 14 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2004.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine der wesentlichsten Neuerungen der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem IPPC-Regime, nämlich die Beteiligung bestimmter Nichtregierungsorganisationen an IPPC-Verfahren einschließlich einer Rechtsmittelbefugnis, umgesetzt werden (siehe hiezu auch § 356b Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994).

„Umweltschutzvorschriften“, deren Einhaltung die Umweltorganisationen nach dem MinroG geltend machen können, finden sich in den §§ 109 Abs. 3 und 119 Abs. 3 Z 2 und 5 MinroG. Nicht zu den Umweltschutzvorschriften, die Umweltorganisationen (als objektives Recht) geltend machen können, zählen jedenfalls die im § 119 Abs. 3 Z 3 MinroG verankerten subjektiven Rechte, zB der Nachbarn.

Der Abs. 12 entspricht dem (geltenden) § 359 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994.

Zu Z 3 (§ 121a Z 1):

Die vorgeschlagene Präzisierung des § 121a Z 1 erfolgt in Umsetzung des Art. 2 Z 10 lit. der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.

Zu Z 4 und 5 (§ 121b Abs. 2 und Abs. 4):

Art. 15 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sieht die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur bei Verfahren zur Bewilligung und zur Bewilligung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage, sondern auch bei Verfahren zur „Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 erster Gedankenstrich“ vor.

Diese zuletzt genannten Verfahren betreffen Maßnahmen im Sinne des derzeit geltenden § 121b Abs. 2 Z 3. Um bei diesen behördlich zu initiierenden Maßnahmen die richtlinienkonforme Öffentlichkeitsbeteiligung sicherzustellen, wird die Z 3 aus dem bisherigen § 121b Abs. 2 herausgelöst und ein entsprechender neuer Abs. 4 geschaffen, der sich am Regelungsmodell des § 57 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2004 orientiert. Siehe hiezu auch den vorgeschlagenen § 81b Abs. 2 und 4 Gewerbeordnung 1994.

Zu Z 6 (§ 121d Abs. 1 Z 9):

Diese Bestimmung entspricht dem vorgesehenen § 353a Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 und setzt Art. 6 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie um.

Zu Z 7, 8 und 9 (§ 121d Abs. 2, 4 bis 9):

Die vorgeschlagene Neufassung des § 121d Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8 trägt dem Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie („Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren“) und dem geänderten Art. 17 der IPPC-Richtlinie („Grenzüberschreitende Auswirkungen“) Rechnung.

Zu Z 10 (§ 182 Abs. 2):

Der geltende § 182 Abs. 2 ordnet für alle Aufbereitungen, bei denen in der Anlage V der Gewerbeordnung 1994 genannte gefährliche Stoffe mindestens in den dort genannten Mengen vorhanden sind, die sinngemäße Anwendung der §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994, mit Ausnahme des § 84d Abs. 7 leg. cit., an.

Entsprechend dem Geltungsbereich der geänderten Seveso II-Richtlinie soll das Seveso-Regime des MinroG in Hinkunft gelten, wenn in einem der folgenden Fälle die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

         -      in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder

         -      in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994

angegebenen Menge vorhanden sind:

         1. Bei einer chemischen oder thermischen Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegen oder

         2. bei einer mit in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehenden Lagerung oder

         3. in Betrieb befindlichen Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetz­becken.

Hinsichtlich der Umsetzung der übrigen Bestimmungen der Seveso II-Änderungsrichtlinie für die dem MinroG unterliegenden Anlagen gelten die Änderungen der Gewerbeordnung 1994 durch die dynamische Verweisung des § 182 MinroG automatisch.

Zu Z 11 (§ 221a):

Das MinroG verweist an verschiedenen Stellen auf andere Bundesgesetze. Der vorgeschlagene § 221a dient der Klarstellung, dass die jeweils geltende Fassung gemeint ist.


Änderung der Gewerbeordnung 1994

Text alt

Text neu

§ 2. (5) Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I/63/1997 als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet, gelten für diese Anlagen die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); …

(8) Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 4) gilt nicht für die Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen, die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen und die Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 53 bis 62, 69 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373). …

(12) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Abs. 1 Z 24) finden - sofern andere Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten - die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung…

§ 2. (5) Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I/63/1997 als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet, gelten für diese Anlagen die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); …

(8) Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 4) gilt nicht für die Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen, die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen und die Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 53 bis 62, §§ 69 bis 84h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373). …

(12) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Abs. 1 Z 24) finden - sofern andere Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten - die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung…

§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen; …

(5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

 

§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen; …

(5) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

§ 81a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage gilt Folgendes:

1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist;

 

§ 81a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage gilt Folgendes:

1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;

§ 81b. (2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

           1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder

           2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder

           3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.

(3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 81b. (2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

           1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder

           2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.

(3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß § 81a Z 1. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.

§ 84c. (2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln. …

 

§ 84c. (2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übemitteln….

(8) Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. …

(8) Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. …

(10) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2

           1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; nach Änderungen gemäß Abs. 7a ist jedenfalls eine Aktualisierung vorzunehmen; die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls; …

 

(10) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2

           1. die von einem schweren Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Personen und die Inhaber der von einem schweren Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; nach Änderungen gemäß Abs. 7a ist jedenfalls eine Aktualisierung vorzunehmen; die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls; …

§ 84d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für schwere Unfälle ein.

(2) Die Behörde hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten Betriebe;

           2. nach einem schweren Unfall:

                a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

               b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs;

                c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

               d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

           3. eine Ausfertigung des Bescheids gemäß § 84c Abs. 5 letzter Satz.

Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben an die Europäische Kommission weiterzuleiten. …

 

§ 84d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für schwere Unfälle ein.

(2) Die Behörde hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten Betriebe einschließlich der Angaben gemäß § 84c Abs. 2 Z 1 und 6;

           2. nach einem schweren Unfall

                a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

                b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes;

                c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

                d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

           3. eine Ausfertigung des Bescheides gemäß § 84c Abs. 5 letzter Satz.

Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; die zentrale Meldestelle hat diese Angaben sowie die Angaben gemäß Z 1 an die Europäische Kommission weiterzuleiten. …

§ 84f. (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen gefallen ist, hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 über die nach der bisher geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben zu übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des § 84c Abs. 2 erforderlich sind.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 als Sicherheitskonzepte gemäß § 84c Abs. 4. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.

(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 als Sicherheitsberichte gemäß § 84c Abs. 5. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.

(4) Nicht unter den Abs. 2 oder 3 fallende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 oder unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, haben die Angaben im Sinne des § 84c Abs. 2 der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die Übergangsbestimmungen des § 84g mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne des § 84g Abs. 1 erster Satz binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des § 84g Abs. 2 erster Satz binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu erstellen sind.

§ 84f. (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist, hat

           1. der Behörde die Angaben gemäß § 84c Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, zu übermitteln;

           2. das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist,

           1. den Sicherheitsbericht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, zu erstellen und der Behörde zu übermitteln;

           2. den internen Notfallplan unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, zu erstellen.

(3) Für nicht vom Abs. 1 erfasste Betriebsanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen oder gefallen sind und die, etwa auf Grund einer Änderung der chemikalienrechtlichen Einstufung der Stoffe und Zubereitungen (Z 6 der Einleitung der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt zu berechnen sind, ab dem die Betriebsanlage unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fällt.

 

Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 84d Abs. 7

§ 84g. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 hat das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84a Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

 

entfällt

 

 

§ 353a. (1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:

           1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;

           2. eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;

           3. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;

           4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

           5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

           6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

           7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

           8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;

           9. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;

        10. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.

Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.

§ 356a. (1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben  zu enthalten:

           1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;

           2. eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;

           3. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;

           4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

           5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

           6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

           7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

           8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;

           9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.

Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1 innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.

(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 81 Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein  diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 356a. (1) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage (§ 353a) im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

           1. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;

           2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;

           3. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;

           4. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 3 bis 5 erforderlich sind.

(3) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 1) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen; eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.

(4) Wünscht der Staat (Abs. 3 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(5) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(6) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(8) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl.Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung bezieht sich auf folgende mit Errichtung,  Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

           3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

           5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichten öffentlichen Rechts zu.

§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl.Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung bezieht sich auf folgende mit Errichtung,  Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

           3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

           5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.

(7) In Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:

           1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen;

           2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

                a) sofern für die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 356a Abs. 3 erfolgt ist,

                b) sofern die genehmigungspflichtige Errichtung, der genehmigungspflichtige Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

                c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage beteiligen könnte, und

                d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen.“

§ 359. (3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind,  zuzustellen. Ein gemäß § 356b oder § 359b Abs.1 letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist. …

§ 359. (3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.

§ 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), daß

           1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

           2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m² beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

§ 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), daß

           1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

           2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

§ 382. (1) bis (19) …

(20) § 2 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 12, § 77a Abs. 1 Z 2, § 356b Abs. 1 letzter Satz und § 359 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.

(21) § 77a Abs. 1 und Abs. 5, § 81a Z 1, § 81b Abs. 2 und Abs. 4, § 353a, § 356a, § 356b Abs. 7 und die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft; diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden.

(22) § 84c Abs. 2a, § 84c Abs. 8, § 84c Abs. 10 Z 1, § 84d Abs. 2, § 84f und die Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 84g außer Kraft.

(23) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S 1,

           2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.


Anlage 3

(§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1 und 3, § 81c,

§ 81d, § 359b Abs. 1 letzter Satz)

Anlage 3

(§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4, § 81c, § 81d, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz,)

Anlage 5

(§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5, § 84c Abs. 2)

Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Einleitung

           1. Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.

           2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

                a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;

               b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;

                c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

               d) Stoffe und Zubereitungen nach Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

                e) Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.

           3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist.

           4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.

           5. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen.

Anlage 5

(§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5, § 84c Abs. 2, § 84f Abs. 3)

Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Einleitung

           1. Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.

           2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

                a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;

               b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;

                c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

               d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

                e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

                f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.

           3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.

           4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.

           5. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.

           6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 oder Z 5 von Teil 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils aktuelle Fassung des UN/ADR ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter http: // www. bmvit. gv. at / sixcms/ detail. php / template/ i/ _e1/2/ e2/0/ _e3/ 4000/ _relid/ 2431/ _relid2/ 2680 zur Verfügung gestellt.

           7) Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999 sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz des Punktes 6 dieser Einleitung.

           8) Im Sinne dieser Anlage wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieser Anlage wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Spalte 1

Bezeichnung des gefährlichen Stoffes

Spalte 2

 

Spalte 3

 

Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von

§ 84a Abs. 2 Z 1

§ 84a Abs. 2 Z 2

Ammoniumnitrat                   

350

2500

Ammoniumnitrat                 

1250

5000

Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze                 

1

2

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze                                

 

0,1

Brom 

 

20

Chlor

10

25

Atemgängige   Nickelverbindungen

(Nickelmonoxid,Nickeldioxid,Nickelsulfid,Trinickel-disulfid,Dinickeltrioxid)                                     

 

1

Ethylenimin (Aziridin)             

10

20

Fluor

10

20

Formaldehyd (C >= 90%)              

5

50

Wasserstoff                         

5

50

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)                

25

250

Bleialkyle 

5

50

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas                    

50

200

Acetylen (Ethin)                    

5

50

Ethylenoxid

5

50

Propylenoxid (1,3-Epoxypropan)      

5

50

Methanol

 

200

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine

Salze, pulverförmig                                

 

0,01

Methylisocyanat

 

0,15

Sauerstoff

 

200

Toluylendiisocyanat

10

100

Carbonylchlorid (Phosgen)          

0,3

0,75

Arsentrihydrid (Arsin)             

0,2

1

Phosphortrihydrid (Phosphin)       

0,2

1

Schwefeldichlorid

 

1

Schwefeltrioxid

15

75

Polychlordibenzofurane und  Poly-chlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet                      

 

0,001

Folgende kanzerogene Stoffe :4‑Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin und seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether,

 Dimethylcarbamoylchlorid, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, 2‑Naphthylamin und seine Salze, 4‑Nitrodiphenyl und 1,3‑Propansulton

 

0,001

Benzine(Ottokraftstoffe und andere Benzine mit einem Flammpunkt unter 21°) 

5000

 

50000

 

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Ziffer

Spalte 1

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Spalte 2

Spalte 3

Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von

§ 84a Abs. 2 Z 1

§ 84a Abs. 2 Z 2

1.1

Ammoniumnitrat                   

5000

10000

1.2

Ammoniumnitrat                 

1250

5000

1.3

Ammoniumnitrat

350

2500

1.4

Ammoniumnitrat

10

50

2.1

Kaliumnitrat

5000

10000

2.2

Kaliumnitrat

1250

5000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze                 

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze                                

0,1

0,1

5

Brom 

20

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige   Nickelverbindungen

(Nickelmonoxid,Nickeldioxid,Nickelsulfid,Trinickel-disulfid,Dinickeltrioxid)                                     

1

1

8

Ethylenimin (Aziridin)             

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C >= 90%)              

5

50

11

Wasserstoff                         

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)                

25

250

13

Bleialkyle 

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas                    

50

200

15

Acetylen (Ethin)                    

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid

5

50

18

Methanol

200

200

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine

Salze, pulverförmig                                

0,01

0,01

20

Methylisocyanat

0,15

0,15

21

Sauerstoff

200

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)          

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)             

0,2

1

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)       

0,2

1

26

Schwefeldichlorid

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und  Poly-chlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet                      

0,001

0,001

29

Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%:

4‑Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether,

1,2‑Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid,

1,2‑Dibrom‑3‑chlorpropan, 1,2‑Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2‑Naphthylamin oder seine Salze,

4‑Nitrodiphenyl und 1,3‑Propansulton

0,5

2

30

Erdölerzeugnisse:

a) Ottokraftstoffe und Naphtha

b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)

2500

25000

Anmerkungen zu Teil 1:

1 ) Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Z 2),bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig >28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig >90% ist.

2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von § 1 Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig >28% beträgt.

Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2).

Anmerkungen zu Teil 1:

zu Z 1.1:

Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat - Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

             - gewichtmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003, S. 1, erfüllen,

             - gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter http: // www. bmwa. gv. at / BMWA / Themen / Unternehmen / Gewerbe/ Gewerbetechnik/ seveso. htm abrufbar.

zu Z 1.2:

Gilt für reine Ammoniumnitrat – Düngemittel und für Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

             - gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen vom Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,

             - bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,

             - bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist

und die die Anforderungen des Anhangs III der der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.

zu Z 1.3:

Gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel in technischer Qualität, dh. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

             - gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,

             - gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten

und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

zu Z 1.4:

Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

             - zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat – Düngemittel und Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederaufbereitung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 oder 1.3 nicht mehr erfüllen, oder

             - Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu 1.1. und 1.2, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.

zu Z 2.1:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

zu Z 2.2:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

zu Z 28:

Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002, zu erfolgen.

zu Z 30 lit.c:

Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwellen in Tonnen für die Anwendung von

§ 84a Abs. 2 Z 1

§ 84a Abs. 2 Z 2

Sehr giftig

5

20

Giftig 

50

200

Brandfördernd 

50

200

Explosionsgefährlich

[Gefahrenhinweis R 2 oder 1)]      

50

200

Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 3)              

10

50

Entzündlich 2)               

5000

50.000

Leichtentzündlich [Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 17 oder 3)]                           

50

200

Leichtentzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11)            

5000

50.000

Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten [Gefahrenhinweis R 12 und bzw. , ausgenommen hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas nach Z 14 von Teil 1]                

10

50

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 o. R 50/53)                                      

100

200

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)                          

200

500

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht oben erfasst                           

100

500

Stoffe mit der Einstufung R 29 

50

200

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwellen in Tonnen für die Anwendung von

§ 84a Abs. 2 Z 1

§ 84a Abs. 2 Z 2

1

Sehr giftig

5

20

2

Giftig

50

200

3

Brandfördernd

50

200

4

Explosionsgefährlich

(UN/ADR – Klasse 1.4)

50

200

5

Explosionsgefährlich

(UN/ADR – Klassen 1.1,1.2,1.3.,1.5,1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)

10

50

6

Entzündlich

5000

50000

7

Leichtentzündlich

50

200

8

Leichtentzündlich

5000

50000

9

Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten

10

50

10

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

100

200

11

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

200

500

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht in 1 - 11 erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht in 1 - 11 erfasst

50

200

Anmerkungen zu Teil 2:

1) Explosionsgefährlich im Sinne der Z 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll.

2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

3) Als leichtentzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Z 7 gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahren-erhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht.

4) Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.

Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2).

Anmerkungen zu Teil 2:

zu Z 4 und Z 5:

Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

zu Z 6:

Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

zu Z 7:

Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

zu Z 8:

Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.

zu Z 9:

Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) bzw. entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.


Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

Text alt

Text neu

§ 5. (5) Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz auf Grund § 12 entfällt, gilt:

           1. Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder wesentlichen Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und  Änderung der Anlage verbundene Maßnahmen:

                a) Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

               b) Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

                c) Abwasserleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwasserleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

               d) Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2  lit. c WRG 1959);

                e) Abwasserleitungen in wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind dafür die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und  Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu. ….

§ 5. (5) Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz auf Grund § 12 entfällt, gilt:

           1. Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder wesentlichen Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage verbundene Maßnahmen:

                a) Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

               b) Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

                c) Abwasserleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwasserleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

               d) Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2  lit. c WRG 1959);

                e) Abwasserleitungen in wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind dafür die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und  Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. Berührt ein Verfahren wasserwirtschaftliche Interessen, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 6. (2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag jedenfalls folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind:

           1. Art, Zweck und Größe der Anlage;

           2. die in der Anlage (§ 1 Abs. 1) verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie;

           3. Quellen der Emissionen aus der Anlage;

           4. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;

           5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium;

           6. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);

           7. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

           8. Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;

           9. andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten; …

 

§ 6. (2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag jedenfalls folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind:

           1. Art, Zweck und Größe der Anlage;

           2. die in der Anlage (§ 1 Abs. 1) verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie;

           3. Quellen der Emissionen aus der Anlage;

           4. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;

           5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium;

           6. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);

           7. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

           8. Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;

           9. die wichtigsten, vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht, insbesondere andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;

§ 7. (2) Zusätzlich zu Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr:

           1. Wird die Genehmigung beantragt, ist jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ von der Behörde (§ 25) bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses Zeitraumes zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann. Diesfalls entfällt eine gesonderte Kundmachung in örtlichen Zeitungen gemäß Abs. 1.

           2. Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projektes möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Z 1) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

           3. Wünscht der Staat (Z 2) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

           4. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

           5. Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne der Z 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

           6. Z 2 bis 5 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

           7. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden

           1. Einwendungen gemäß Abs. 1 und 2 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

           2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

§ 7. (2) Zusätzlich zu Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr:

           1. Wird die Genehmigung beantragt, ist der Antrag jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde (§ 25) bekannt zu geben. Diesfalls entfällt eine gesonderte Kundmachung in örtlichen Zeitungen gemäß Abs. 1.

           2. Die Bekanntmachung gemäß Z 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

           a) den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;

           b) den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;

           c) den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;

           d) gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Ziffer 3 bis 5 erforderlich sind.

           3. Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Z 1) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

           4. Wünscht der Staat (Z 3) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Z 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

           5. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

           6. Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne der Z 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

           7. Z 3 bis 6 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.

           8. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Personen haben in Genehmigungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung:

           1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in § 7 Abs. 2 Z 2 angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben.

           2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

                a) sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 erfolgt ist,

                b) sofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

                c) sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnte,

                d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a schriftliche Einwendungen erhoben haben.

(4) Im Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ersetzt wird, sowie die Bestimmungen des des § 8 Abs. 4 anzuwenden.

(5) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden

           1. Einwendungen gemäß Abs. 1 und 2 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

           2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

§ 8. (1) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 6 Abs. 1 oder 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.

§ 8. (1) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 6 Abs. 1 oder 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen.

(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. b) über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26,

           2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schwerenUnfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, …

§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,

           2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97,


Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Text alt

Text neu

§ 121. (5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 170, 171) bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

§ 121. (5) Die Behörde (§§ 170, 171) hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

 

(11) In Verfahren betreffend die Bewilligung oder die Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121a Z 1) einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:

                1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen;

                2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

                       a) sofern für die bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 121d Abs. 4 erfolgt ist,

                       b) sofern die bewilligungspflichtige Errichtung, der bewilligungspflichtige Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

                       c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage beteiligen könnte, und

                       d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben.

Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen.

(12) Der Bescheid ist dem Bewilligungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde (§§ 170, 171) tätig geworden ist.

§ 121a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage gilt Folgendes:

           1. Die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 121. Die Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte Aufbereitungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 121 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Aufbereitungsanlage erforderlich ist.

§ 121a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage gilt Folgendes:

           1. Die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 121. Die Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte Aufbereitungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 121 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Aufbereitungsanlage erforderlich ist. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.

§ 121b. (2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn:

                1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 109 Abs. 3) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,

                2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder

                3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 121 Abs. 2) so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.

§ 121b. (2) Die Behörde (§§ 170, 171) hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

                1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 109 Abs. 3) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder

           2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.

 

(4) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 121 Abs. 2) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde (§§ 170, 171) den Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewiligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121a Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde (§§ 170, 171) jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.

§ 121d. (1) …

                Z 1 - 8 …

                9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121 Abs. 6), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

§ 121d. (1) …

                Z 1 -8 …

                9. die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen;

             10. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121 Abs. 6), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 170, 171) bekannt zu geben, dass das Bewilligungsansuchen gemäß Abs. 1 innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses Zeitraums zum Bewilligungsansuchen Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Behörde (§§ 170, 171) hat den Antrag um Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

                1. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums, während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen, und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;

                2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;

                3. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungs­verfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;

                4. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich sind.

(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende Aufbereitungsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind diesem Staat zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende Aufbereitungsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde (§§ 170, 171) diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.

(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Ansuchensunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, der Öffentlichkeit die Ansuchensunterlagen zugänglich zu machen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde (§§ 170, 171) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.

(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.

(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.

(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde (§§ 170, 171) im Sinne des Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.

(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(8) Die Absätze 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

 

(9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 182. (2) Wenn bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

                1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder

                2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994

angegebenen Menge vorhanden sind, sind mit Ausnahme des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörden sind die Behörden nach §§ 170 und 171.

§ 182. (2) Die §§ 84a bis 84f (ausgenommen § 84d Abs. 7) der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden, wenn in einem der folgenden Fälle die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

                  - in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder

                  - in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994

angegebenen Menge vorhanden sind:

                1. Bei einer chemischen oder thermischen Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt, oder

                2. bei einer mit in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehenden Lagerung oder

                3. in in Betrieb befindlichen Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken.

 

§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 223. (1) - (9) …

§ 223. (10) § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.

(11) § 121 Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4, § 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

(12) § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;

           2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.