Vorblatt
Problem:
Die
Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (in der Folge kurz:
„Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“) hat unter anderem die Richtlinie
96/61/EG (die so genannte „IPPC-Richtlinie“) an die Anforderungen des
UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung
an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
(„Aarhus-Übereinkommen“) angepasst.
Die
IPPC-Regelungen der Gewerbeordnung 1994, des Emissionsschutzgesetzes für
Kesselanlagen und des Mineralrohstoffgesetzes müssen an die geänderten
Anforderungen der IPPC-Richtlinie angepasst werden.
Mit der
Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in
der Folge kurz: „Seveso II - Änderungsrichtlinie“) wurde den mit der Seveso II
- Richtlinie bisher gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen. Eine
entsprechende Anpassung im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts, des
Mineralrohstoffrechts und - mittelbar - auch im Bereich des Emissionsschutzgesetzes
für Kesselanlagen ist erforderlich.
Zur Sicherung des
Wirtschaftsstandorts Österreich ist es notwendig, die rechtlichen Grundlagen
für die zügige Verwirklichung von Projekten zu schaffen.
Ziel:
Die durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
geänderten Bestimmungen der IPPC-Richtlinie und die Seveso II -
Änderungrichtlinie sollen für gewerbliche Betriebsanlagen, für dem
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegende Anlagen und für dem
Mineralrohstoffgesetz unterliegende Aufbereitungsanlagen umgesetzt werden.
Durch eine
Ausdehnung des Anwendungsbereiches für das vereinfachte Genehmigungsverfahren
soll ein Beitrag zu der im „Reformdialog für Wachstum und Beschäftigung in
Österreich“ vorgesehenen Verfahrensoffensive geleistet werden.
Inhalt:
Die
Regelungsschwerpunkte der vorgeschlagenen Gewerberechtsnovelle 2005 sind
im Allemeinen Teil der Erläuterungen im Detail dargestellt.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Im Hinblick
darauf, dass mit den vorgeschlagenen Regelungen die korrekte Anpassung an
EU-Recht erfolgen soll, ist im gesamteuropäischen Vergleich mit neutralen
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Großteil der
vorgeschlagenen Regelungen ist durch EU-rechtliche Vorgaben bedingt; eine
nennenswerte Erhöhung der Kosten ist nicht zu erwarten.
Der vorgeschlagene
Ausbau des vereinfachten Genehmigungsverfahrens dient der
Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung; eine Erhöhung der Kosten
ist nicht zu erwarten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
vorgeschlagenen Regelungen dienen vorwiegend der Anpassung an EU-Recht. Mit den
übrigen vorgeschlagenen Regelungen soll der Judikatur der Höchstgerichte
Rechnung getragen werden, sollen Verweise aktualisiert und in der
Vollzugspraxis aufgetretene Schwierigkeiten beseitigt werden; diese
vorgeschlagenen Bestimmungen sind gemeinschaftsrechtlich nicht von Bedeutung.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
A.
Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“),
Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Bergwesen“ und „Dampfkesselwesen“)
und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Luftreinhaltung“).
B.
Regelungsschwerpunkte
1. Umsetzung
der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
Durch die
Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (in der Folge kurz:
„Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“) wird unter anderem die Richtlinie
96/61/EG (die so genannte „IPPC-Richtlinie“) an die Anforderungen des
UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung
an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
(„Aarhus-Übereinkommen“) angepasst.
Diese Änderung der
IPPC-Richtlinie wäre nunmehr für dem „IPPC-Regime“ unterliegende gewerbliche
Betriebsanlagen in der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, für die dem
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K unterliegenden Anlagen in diesem
Bundesgesetz sowie für dem „IPPC-Regime“ unterliegende Aufbereitungsanlagen im
Mineralrohstoffgesetz -MinroG umzusetzen.
Als wesentliche
Neuerung ist vor allem die Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen
(„Umweltorganisationen“) an IPPC-Verfahren mit der Möglichkeit, Rechtsmittel
(im Fall gewerblicher Betriebsanlagen und dem EG-K unterliegender Anlagen an
den Unabhängigen Verwaltungssenat) zu erheben, zu nennen.
2. Umsetzung
der Seveso II - Änderungsrichtlinie
Mit der
Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in
der Folge kurz: „Seveso II - Änderungsrichtlinie“) wurden von der EU folgende
Zielsetzungen verfolgt:
-
Reaktion auf die Unfälle in Baia Mare, Enschede und Toulouse (Änderungen im
Geltungsbereich und neue Mengenschwellen);
-
Sanierung der bisher bedingt durch die Einstufung von Mineralöl-Massenprodukten
als umweltgefährliche Substanzen bestehenden Rechtsunsicherheit;
-
endgültige Festlegung der Mengenschwellen für kanzerogene Substanzen und
Substanzen mit Gefährdungspotential für Gewässer (diese Themen waren bei der
Beschlussfassung zur Richtlinie 96/82/EG offen geblieben) und
-
Korrektur diverser redaktioneller Versehen in der Richtlinie 96/82/EG;
-
Festlegung von Mengenschwellen für Kaliumnitrat;
-
Harmonisierung der Vollzugspraxis bezüglich der Sicherheitsberichte und der
Bestimmungen für die Raumordnung und Flächennutzung sowie
-
stärkere Betonung des Zivilschutzes.
Die für die
Richtlinienumsetzung erforderlichen Änderungen im Gewerberecht betreffen in
erster Linie die Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (die Liste der
maßgebenden Stoffe bzw. Stoffkategorien und die zugehörigen Mengenschwellen).
Im das Industrieunfallrecht umfassenden Textteil (Abschnitt 8a) sind nur
einige geringfügige Ergänzungen erforderlich.
Hinsichtlich der
Umsetzung der Seveso II - Änderungsrichtlinie für die dem EG-K unterliegenden
Anlagen gelten die Änderungen der GewO 1994 durch die dynamische
Verweisung des § 18 in Verbindung mit § 27 EG-K automatisch.
Hinsichtlich der
Umsetzung der Seveso II-Änderungsrichtlinie im Geltungsbereich des MinroG
ist Folgendes auszuführen:
Die
Seveso II-Richtlinie in der Stammfassung gilt für alle Aufbereitungen, bei
denen gefährliche Stoffe ab einer bestimmten Menge vorhanden sind. Sie wurde
daher für solche Aufbereitungsanlagen im § 182 MinroG umgesetzt.
Rechtstechnisch erfolgte dies so, dass die §§ 84a bis g der
Gewerbeordnung 1994 (mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung § 84d
Abs. 7 leg. cit.) sinngemäß für anwendbar erklärt wurden.
Der
Anwendungsbereich der geänderten Seveso II-Richtlinie ist - soweit der
Bergbau betroffen ist - einerseits weiter, andererseits aber enger:
Die
Seveso II-Änderungsrichtlinie gilt nicht für alle Aufbereitungen, bei
denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, sondern nur für die chemische und
thermische Aufbereitung. Andererseits ist der Anwendungsbereich der geänderten
Seveso II-Richtlinie weiter, da auch mit derartigen Aufbereitungsmaßnahmen
in Verbindung stehende Lagerungen, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I
beinhalten, sowie Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche
oder Absatzbecken, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I enthalten,
insbesondere wenn diese in Verbindung mit der chemischen und thermischen
Aufbereitung von Mineralien verwendet werden, erfasst werden.
Der
Anwendungsbereich des bergrechtlichen Seveso-Regimes ist daher anzupassen.
3.
Verfahrensbeschleunigung
Zur Sicherung des
Wirtschaftsstandorts Österreich ist es notwendig, die rechtlichen Grundlagen
für die zügige Verwirklichung von Projekten zu schaffen. Durch eine Ausdehnung
des Anwendungsbereiches für das vereinfachte Genehmigungsverfahren soll ein
Beitrag zu der im „Reformdialog für Wachstum und Beschäftigung in Österreich“
vorgesehenen Verfahrensoffensive geleistet werden.
C.
EU-Integrationsverträglichkeit
Die geplante
Gewerberechtsnovelle 2005 dient vorrangig (die geplante Änderung des
Mineralrohstoffgesetzes dient ausschließlich) der Umsetzung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und der Seveso II - Änderungsrichtlinie.
D. Kosten
Die Vollziehung
der vorgeschlagenen Maßnahmen dient im Wesentlichen der Umsetzung von
EU-Umweltrecht und wird mit keiner nennenswerten Erhöhung der Kosten verbunden
sein.
Der geplante
Ausbau des vereinfachten Genehmigungsverfahrens dient der
Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung; eine Erhöhung der Kosten
ist nicht zu erwarten.
Besonderer
Teil
Zu Artikel I
(Änderung der Gewerbeordnung 1994)
Zu Z 1
und zu Z 2 (§ 2 Abs. 5, § 2 Abs. 12 und § 2
Abs. 8):
Die
vorgeschlagenen Regelungen tragen den - bereits mit der Novelle BGBl. I
Nr. 88/2000 erfolgten - Änderungen der „Bestimmungen über die
Betriebsanlagen und der damit zusammenhängenden Bestimmungen“ der
Gewerbeordnung 1994 Rechnung.
Zu Z 4
(§ 77a Abs. 1 Z 1):
§ 77a
Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000, dem zufolge im
„IPPC-Genehmigungsbescheid“ sicherzustellen war, dass Energie effiezient
verwendet wird, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
10. Oktober 2003, Zl. G 212/02, als verfassungswidrig
aufgehoben. Die Aufhebung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in
Kraft getreten.
In dem Erkenntnis
ist der Verfassungsgerichtshof zu der Ansicht gelangt, dass die Verpflichtung
zur effizienten Verwendung von Energie jedenfalls nicht als Maßnahme vorsorgenden
Umweltschutzes verstanden werden könne, sondern dem rechtspolitischen Anliegen
einer Beschränkung des Energieeinsatzes zuzuordnen sei. Weder der
Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG noch ein anderer
Kompetenztatbestand ermächtige den Bundesgesetzgeber, eine entsprechende
Verpflichtung zu erlassen.
Die Frage der
effizienten Nutzung (Verwendung) von Energie ist das zentrale Thema des
Kyoto-Protokolls im Bereich der CO2- Reduktion. Die
gängigen Verfahren zur Bereitstellung von Energie sind fast immer mit
Verbrennungsprozessen und deshalb mit der Emission von Verbrennungsgasen,
insbesondere mit CO2-Emissionen, verbunden. Wird die
gewonnene Energie in hohem Maße genutzt (dh. effizient verwendet), so kann die
Luftschadstoff-Emission auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden.
Eine solche Maßnahme ist eine Umweltschutzmaßnahme „ersten Ranges“.
Mit der
vorgeschlagenen Regelung, die dem Modell des § 5 Abs. 3 Z 2 des
jüngst beschlossenen Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I
Nr. 150/2004, folgt, soll nunmehr klargestellt werden, dass keine
energielenkenden Maßnahmen angeordnet werden sollen, sondern vielmehr
Maßnahmen, die dazu dienen, Umweltverschmutzungen bzw. Belastungen der Umwelt
möglichst gering zu halten.
Zu Z 5
(§ 77a Abs. 5):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung des § 77a Abs. 5 soll dem Art. 15
Abs. 5 in Verbindung mit Anhang V der IPPC-Richtlinie in der Fassung
der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtline Rechnung getragen werden.
Zu Z 6
(§ 81a Z 1):
Die vorgeschlagene
Präzisierung des § 81a Z 1 erfolgt in Umsetzung des Art. 2
Z 10 lit.b der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.
Zu Z 7
und zu Z 8 (§ 81b Abs. 2 und Abs. 4):
Art. 15
Abs. 1 der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
sieht die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur bei Verfahren zur Genehmigung
und zur Genehmigung der wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage, sondern auch
bei Verfahren zur „Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen
für eine Anlage im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 erster Gedankenstrich“
vor.
Diese zuletzt
genannten Verfahren betreffen Maßnahmen im Sinne des derzeit geltenden
§ 81b Abs. 2 Z 3. Um bei diesen behördlich zu initiierendenMaßnahmen
die richtlinienkonforme Öffentlichkeitsbeteiligung sicherzustellen, wird die
Z 3 aus dem bisherigen § 81b Abs. 2 herausgelöst und es wird ein
entsprechender neuer Abs. 4 geschaffen, der sich an der Regelungsmodell
des § 57 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung
der AWG-Novelle 2004 orientiert.
Zu Z 9
(§ 84c Abs. 2a):
Die vorgeschlagene
Regelung dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 der Seveso II -
Richtlinie in der Fassung der Seveso II - Änderungsrichtlinie.
Zu Z 10
(§ 84c Abs. 8):
Mit der geplanten
Neufassung des ersten Satzes soll der Art. 11 Abs. 3 der Seveso II -
Richtlinie in der Fassung der Seveso II - Änderungsrichtlinie umgesetzt werden.
Zu Z 11
(§ 84c Abs. 10):
Die Z 1 wurde
im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Seveso II - Richtlinie in der Fassung
der Seveso II - Änderungsrichtlinie ergänzt.
Zu Z 12
(§ 84d Abs. 2):
Die vorgeschlagene
Regelung soll die Grundlage für die im Art. 19 Abs. 1a der Seveso II
- Richtlinie in der Fassung der Seveso II - Änderungsrichtlinie vorgesehene
Meldepflicht bilden.
Zu Z 13
(§ 84f) und zu Z 14 (§ 84g):
Die
Übergangsfristen in den derzeit geltenden §§ 84f und 84g sind bereits
abgelaufen; die in diesen Bestimmungen enthaltenen Übergangsregelungen müssen
nicht mehr aufrechterhalten werden.
Der vorgeschlagene
§ 84f Abs. 1 und Abs. 2 sieht Übergangsregelungen für bestehende
Betriebe vor, die mit dem Wirksamwerden der geplanten Novelle (dh. bedingt
durch die Seveso II - Änderungsrichtlinie) unter das Industrieunfallrecht
fallen.
Der vorgeschlagene
§ 84f Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Seveso II -
Änderungsrichtlinie Übergangsregelungen für (derzeit) nicht dem
Industrieunfallrecht unterliegende Betriebe geschaffen wurden, die - aus
welchen Gründen auch immer - „später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie
fallen“ (vgl. Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1a, Art. 9
Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 der Seveso II - Richtlinie in der
Fassung der Seveso II - Änderungsrichtlinie).
Der bisherige
§ 84g ist entbehrlich geworden und kann daher entfallen.
Zu Z 15
(§ 353a):
Im Sinne einer besseren
Übersichtlichkeit sollen die den Genehmigungsantrag für eine
IPPC-Betriebsanlage betreffenden Regelungen aus dem geltenden § 356a
herausgelöst werden und in einen eigenen neuen § 353a einfließen.
Zu § 353a
Abs. 1 Z 9 siehe den Art. 6 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie in
der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.
Zu Z 3
(§ 77a Abs. 1 Einleitungssatz) und zu Z 16 (§ 356a):
Die vorgeschlagene
Neufassung des § 356a trägt dem Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit
Anhang V der IPPC-Richtlinie in der Fassung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie („Zugang zu Informationen und Beteiligung
der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren“) und dem geänderten Art. 17
der IPPC-Richlinie („Grenzüberschreitende Auswirkungen“) Rechnung.
Der im § 77a
Abs. 1 enthaltene Verweis auf § 356a ist an dessen Neugestaltung
anzupassen.
Zu Z 17
(§ 356b Abs. 1 letzter Satz):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird dem zum
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 ergangenen
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juni 2004,
G 4-6/04, Rechnung getragen. In diesem Erkenntnis, das nach der letzten
Novelle zum Wasserrechtsgesetz 1959 ergangen ist, hat der
Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass es dem einfachen Gesetzgeber - anders
als nach Art. 131 Abs. 2 B-VG für den Verwaltungsgerichthof - nicht
frei stehe, staatliche Organe mit der Prozesslegitimation auszustatten,
Bescheide wegen objektiver Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof
anzufechten.
Zu Z 18
(§ 356b Abs. 7):
Der neue
Abs. 7 folgt im Wesentlichen dem § 42 Abs. 1 Z 13
und 14 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung der
AWG-Novelle 2004.
Mit der
vorgeschlagenen Regelung soll eine der wesentlichsten Neuerungen der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem IPPC-Regime,
nämlich die Beteiligung bestimmter Nichtregierungsorganisationen an
IPPC-Verfahren einschließlich einer Rechtsmittelbefugnis, umgesetzt werden
(vgl. Art. 2 Z 14 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und
Art. 15a der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie).
„Umweltschutzvorschriften“,
deren Einhaltung die Umweltorganisationen nach der Gewerbeordnung 1994
geltend machen können, finden sich im § 77 Abs. 3 und 4 im
§ 77a. Nicht zu diesen Umweltschutzvorschriften, die Umweltorganisationen
(als objektives Interesse) geltend machen können, zählen jedenfalls die im
§ 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 verankerten subjektiven Rechte zB
der Nachbarn.
Zu Z 19
(§ 359 Abs. 3):
Der vorgeschlagene
Text entspricht der geltenden Rechtslage.
Zu Z 20
(§ 359b Abs. 1):
Mit Erkenntnis
G 123/03 vom 11. März 2004 hat der Verfassungsgerichtshof Teile
des § 359b aufgehoben. Mit der Aufhebung ist die vor der
Gewerberechtsnovelle 1997 bestehende Rechtslage wieder aufgelebt.
Dadurch ist es zu
einer beträchtlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs des vereinfachten
Genehmigungsverfahrens gekommen.
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll im Sinne des Reformdialogs für Wachstum und
Beschäftigung in Österreich unter Bedachtnahme auf die vom Verfassungsgerichtshof
vorgegebenen Rahmenbedingungen der Anwendungsbereich ausgedehnt werden.
Zu Z 21
(§ 382 Absätze 20 bis 23):
Die
vorgeschlagenen In-Kraft-Tretensregelungen folgen den in der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und in der Seveso II - Änderungsrichtlinie
vorgesehenen Umsetzungsfristen. Der vorgeschlagene Abs. 21 wurde in
Anlehnung an den § 91 Abs. 10 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002,
in der Fassung der AWG-Novelle 2004, und an den § 46 Abs. 18
Z 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, in der Fassung
der UVP-G-Novelle 2004, gestaltet.
Zu Z 22
(Anlage 3):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird den Änderungen im Bereich des gewerberechtlichen
„IPPC-Regimes“ Rechnung getragen.
Zu Z 23
(Anlage 5):
Zur
Einleitung:
In der Z 2
erfolgt eine sprachliche Anpassung an den § 84a Abs. 2.
Die Additionsregel
(Z 3) folgt der Änderung der Seveso II - Richtlinie, der zufolge sehr
giftige und giftige Substanzen nicht mehr mit umweltgefährlichen Substanzen zu
addieren sind, sondern letztere getrennt betrachtet werden.
Die Regelung der
Z 4 war bereits in der ursprünglichen Seveso II - Richtlinie enthalten und
soll nunmehr als Ergänzung zu den Bestimmungen über die Additionsregel
aufgenommen werden.
Die Z 6 wurde
entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben um die Hinweise auf UN/ADR ergänzt.
Zum
Teil 1:
Die in der Seveso
II - Änderungsrichtlinie vorgesehenen neuen Stoffbezeichnungen samt den
zugehörigen Mengenschwellen wurden durchwegs übernommen. Einige gegenüber der
Seveso II - Richtlinie in der Fassung der Seveso II - Änderungsrichtlinie
niedrigere Mengenschwellen sind bereits nach der geltenden Rechtslage
vorgesehen und sind auf die „Helsinki-Konvention“ zurückzuführen.
Derzeit
unterliegen etwa 120 gewerbliche Betriebsanlagen dem Abschnitt 8a der
Gewerbeordnung 1994. Durch die geänderten Mengenschwellen werden
voraussichtlich fünf bis zehn weitere Betriebe unter den Abschnitt 8a der
Gewerbeordnung 1994 fallen, und zwar vor allem Lagerstätten für Heizöl und
Mitteldestillate. Diese Betriebsanlagen werden aller Voraussicht nach als
Schwelle-1-Betriebe einzustufen sein, womit sich der Zusatzaufwand im
Wesentlichen auf die Durchführung von Inspektionen beschränken wird.
Beim Stoff
Propylenoxid wird die Einschränkung „1,3-Epoxypropan“ gestrichen (Propylenoxid
ist ein Sammelbegriff für mehrere Substanzen).
Die leeren Felder
in der Spalte 2 haben in der Praxis trotz einer entsprechenden
Klarstellung in den Anmerkungen (keine Mengenschwelle „0“) mitunter zu einer
unrichtigen Anwendung der Additionsregel geführt. Zur Vermeidung weiterer
diesbezüglicher Fehler soll nun bei identen Mengenschwellen in der
Spalte 2 und in der Spalte 3 der Wert jeweils in beiden Feldern
angeführt werden; die entsprechende Anmerkung wird somit entbehrlich und wäre
zu streichen.
Zu den
Anmerkungen zum Teil 1:
Die Anmerkungen
werden nun im Wesentlichen wortgleich aus dem EU-Recht übernommen.
Zum
Teil 2:
Wie im Teil 1
werden auch hier die in der Seveso II - Änderungsrichtlinie vorgesehenen neuen
Stoffbezeichnungen samt den zugehörigen Mengenschwellen durchwegs übernommen.
Zu den
Anmerkungen zum Teil 2:
Die Anmerkungen
werden um die durch die Seveso II - Änderungsrichtlinie bedingten Zusätze
ergänzt.
Zu
Artikel II (Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen)
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5
Z 1):
§ 5
Abs. 5 Z 1 wird in Übereinstimmung mit § 353a Abs. 1
letzter Satz GewO 1994 ergänzt.
Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2
Z 9):
Die Ergänzung der
Z 9, wonach dem Genehmigungsantrag auch eine Übersicht über die vom
Antragsteller geprüften Alternativen anzuschließen ist, ergibt sich aus
Art. 6 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.
Zu Z 3
(§ 7 Abs. 2):
Die vorgeschlagene
Neufassung trägt dem Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
der IPPC-Richtlinie idF der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie („Zugang zu
Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren“)
Rechnung.
Zu Z 4
(§ 7 Abs. 3):
Der neue
Abs. 3 folgt im Wesentlichen dem § 42 Abs. 1 Z 13
und 14 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idF der
AWG-Novelle 2004.
Mit der
vorgeschlagenen Regelung soll eine der wesentlichsten Neuerungen der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem IPPC-Regime,
nämlich die Beteiligung bestimmter Nichtregierungsorganisationen an
IPPC-Verfahren einschließlich einer Rechtsmittelbefugnis, im EG-K umgesetzt werden
(vgl. Art. 2 Z 14 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und
Art. 15a der IPPC-Richtlinie idF der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie).
„Umweltschutzvorschriften“,
deren Einhaltung die Umweltorganisationen geltend machen können, finden sich zB
in den §§ 4 und 5 EG-K. Nicht zu diesen Umweltvorschriften, die
Umweltorganisationen (als objektives Interesse) geltend machen können, zählen
jedenfalls die verankerten subjektiven Rechte zB der Nachbarn.
Zu Z 5
(§ 8 Abs. 4):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll dem Art. 15 Abs. 5 in Verbindung mit
Anhang V der IPPC-Richtlinie idF der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
Rechnung getragen werden.
Zu Z 6
(§ 28 Z 1 und 2):
Der Katalog der
mit dem EG-K umgesetzten EU-Richtlinien ist entsprechend der vorgeschlagenen Novelle
zu aktualisieren.
Zu
Artikel III (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes)
Zu Z 1
(§ 121 Abs. 5):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung des § 121 Abs. 5 soll dem Art. 15
Abs. 5 in Verbindung mit Anhang V der IPPC-Richtlinie in der Fassung
der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie Rechnung getragen werden.
Zu Z 2
(§ 121 Abs. 11 und 12):
Die vorgeschlagene
Neufassung des § 121 Abs. 11 folgt im Wesentlichen dem § 42
Abs. 1 Z 13 und 14 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der
Fassung der AWG-Novelle 2004.
Mit der
vorgeschlagenen Regelung soll eine der wesentlichsten Neuerungen der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem IPPC-Regime,
nämlich die Beteiligung bestimmter Nichtregierungsorganisationen an
IPPC-Verfahren einschließlich einer Rechtsmittelbefugnis, umgesetzt werden
(siehe hiezu auch § 356b Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994).
„Umweltschutzvorschriften“,
deren Einhaltung die Umweltorganisationen nach dem MinroG geltend machen
können, finden sich in den §§ 109 Abs. 3 und 119 Abs. 3 Z 2
und 5 MinroG. Nicht zu den Umweltschutzvorschriften, die Umweltorganisationen
(als objektives Recht) geltend machen können, zählen jedenfalls die im
§ 119 Abs. 3 Z 3 MinroG verankerten subjektiven Rechte, zB der
Nachbarn.
Der Abs. 12
entspricht dem (geltenden) § 359 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994.
Zu Z 3
(§ 121a Z 1):
Die vorgeschlagene
Präzisierung des § 121a Z 1 erfolgt in Umsetzung des Art. 2
Z 10 lit. der IPPC-Richtlinie in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.
Zu Z 4
und 5 (§ 121b Abs. 2 und Abs. 4):
Art. 15
Abs. 1 der IPPC-Richtlinie in der Fassung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sieht die Öffentlichkeitsbeteiligung
nicht nur bei Verfahren zur Bewilligung und zur Bewilligung einer wesentlichen
Änderung einer IPPC-Anlage, sondern auch bei Verfahren zur „Aktualisierung der
Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit
Art. 13 Abs. 2 erster Gedankenstrich“ vor.
Diese zuletzt
genannten Verfahren betreffen Maßnahmen im Sinne des derzeit geltenden § 121b
Abs. 2 Z 3. Um bei diesen behördlich zu initiierenden Maßnahmen die
richtlinienkonforme Öffentlichkeitsbeteiligung sicherzustellen, wird die
Z 3 aus dem bisherigen § 121b Abs. 2 herausgelöst und ein
entsprechender neuer Abs. 4 geschaffen, der sich am Regelungsmodell des
§ 57 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung
der AWG-Novelle 2004 orientiert. Siehe hiezu auch den vorgeschlagenen
§ 81b Abs. 2 und 4 Gewerbeordnung 1994.
Zu Z 6
(§ 121d Abs. 1 Z 9):
Diese Bestimmung
entspricht dem vorgesehenen § 353a Abs. 1 Z 9 der
Gewerbeordnung 1994 und setzt Art. 6 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie
in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie um.
Zu Z 7,
8 und 9 (§ 121d Abs. 2, 4 bis 9):
Die vorgeschlagene
Neufassung des § 121d Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8 trägt dem
Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V der IPPC-Richtlinie in
der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie („Zugang zu Informationen
und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren“) und dem
geänderten Art. 17 der IPPC-Richtlinie („Grenzüberschreitende
Auswirkungen“) Rechnung.
Zu Z 10
(§ 182 Abs. 2):
Der geltende
§ 182 Abs. 2 ordnet für alle Aufbereitungen, bei denen in der
Anlage V der Gewerbeordnung 1994 genannte gefährliche Stoffe
mindestens in den dort genannten Mengen vorhanden sind, die sinngemäße
Anwendung der §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994, mit Ausnahme
des § 84d Abs. 7 leg. cit., an.
Entsprechend dem
Geltungsbereich der geänderten Seveso II-Richtlinie soll das Seveso-Regime
des MinroG in Hinkunft gelten, wenn in einem der folgenden Fälle die in der
Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe
mindestens in einer
- in der
Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der
Gewerbeordnung 1994 oder
- in der Anlage
5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der
Gewerbeordnung 1994
angegebenen Menge
vorhanden sind:
1.
Bei einer chemischen oder thermischen Aufbereitung mineralischer Rohstoffe,
soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegen oder
2.
bei einer mit in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehenden Lagerung
oder
3.
in Betrieb befindlichen Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich
Bergeteiche oder Absetzbecken.
Hinsichtlich der
Umsetzung der übrigen Bestimmungen der Seveso II-Änderungsrichtlinie für
die dem MinroG unterliegenden Anlagen gelten die Änderungen der
Gewerbeordnung 1994 durch die dynamische Verweisung des § 182 MinroG
automatisch.
Zu Z 11
(§ 221a):
Das MinroG
verweist an verschiedenen Stellen auf andere Bundesgesetze. Der vorgeschlagene
§ 221a dient der Klarstellung, dass die jeweils geltende Fassung gemeint
ist.
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Text alt |
Text neu |
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§ 2. (5)
Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen
eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne
des Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von Nebengewerben, die bis zum
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I/63/1997 als land- und
forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet, gelten für
diese Anlagen die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit
zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84,
333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); … (8) Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und
forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 4) gilt nicht für die
Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen, die Bestimmungen über das
Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen und
die Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 53 bis 62, 69 bis 84, 333
bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373). … (12) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden
Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Abs. 1
Z 24) finden - sofern andere Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen
Bestimmungen enthalten - die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit
zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84,
333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373) Anwendung… |
§ 2. (5)
Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen
eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne
des Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von Nebengewerben, die bis zum
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I/63/1997 als land- und
forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet, gelten für
diese Anlagen die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit
zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84h,
333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); … (8) Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und
forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 4) gilt nicht für die
Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen, die Bestimmungen über das
Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen und
die Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 53 bis 62, §§ 69 bis
84h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373). … (12) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden
Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff (Abs. 1
Z 24) finden - sofern andere Rechtsvorschriften keine diesbezüglichen
Bestimmungen enthalten - die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die
damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis
84h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis
373) Anwendung… |
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§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf
die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 5) Bedacht
zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet,
betrieben und aufgelassen werden, dass 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen
Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem
Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen
und Betriebsweisen, getroffen werden; 3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um
Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen; … (5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit
verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist von der
Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in
der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb
eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde
während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. |
§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf
die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 4)
Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet,
betrieben und aufgelassen werden, dass 1.
alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2),
insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden
technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die
effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden; 3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um
Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen; … (5) Die Behörde hat im redaktionellen
Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der
Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die
Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten
Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen
betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur
Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der
Öffentlichkeit zu enthalten. |
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§ 81a. Für die Änderung einer in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage gilt
Folgendes: 1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung,
die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt
haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a; die
Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu
umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1
umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage
erforderlich ist; |
§ 81a. Für die Änderung einer in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage gilt
Folgendes: 1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung,
die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt
haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a; die
Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu
umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1
umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage
erforderlich ist; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung,
die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils
festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3
zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist; |
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§ 81b. (2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der
Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des
Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn 1. sich wesentliche Veränderungen des Standes
der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der
Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
oder 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer
Techniken erfordert, oder 3. die durch die Anlage verursachte
Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark ist, dass neue
Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen. (3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2
vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz
angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde
§ 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. |
§ 81b. (2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der
Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des
Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn 1. sich wesentliche Veränderungen des Standes
der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der
Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
oder 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer
Techniken erfordert. (3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2
vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz
angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde
§ 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (4) Ist die durch die Anlage verursachte
Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark, dass neue
Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber
einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage
auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage
eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des
Abs. 1 aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um
Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß § 81a Z 1. Im Änderungsgenehmigungsbescheid
hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der
Anpassungsmaßnahmen festzulegen. |
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§ 84c. (2a) Unverzüglich nach einer
wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen
Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der
physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung
der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, hat der
Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu
übermitteln. … |
§ 84c. (2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen
Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder
einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form
der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei
denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus
der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit
schweren Unfällen ergeben können, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine
entsprechend geänderte Mitteilung zu übemitteln…. |
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(8) Inhaber von Betrieben
gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats
oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten, einen internen
Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne
Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der
interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf
Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse
und Erfahrungen zu aktualisieren. … |
(8) Inhaber von Betrieben gemäß § 84a
Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein
solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten
langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen
Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der
Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist
spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in
den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
… |
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(10) Nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs.
2 Z 2 1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs
möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die
Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren
Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu
informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen,
erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig
zugänglich zu machen; nach Änderungen gemäß Abs. 7a ist jedenfalls eine
Aktualisierung vorzunehmen; die Informationspflicht umfasst auch Personen
außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender
Auswirkungen eines schweren Unfalls; … |
(10) Nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs.
2 Z 2 1. die von einem schweren Unfall eines Betriebes
möglicherweise betroffenen Personen und die Inhaber der von einem schweren
Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit
Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die
Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren
Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren; diese Informationen sind
alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der
Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; nach Änderungen gemäß
Abs. 7a ist jedenfalls eine Aktualisierung vorzunehmen; die
Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im
Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls; … |
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§ 84d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für schwere Unfälle ein. (2) Die Behörde hat der zentralen Meldestelle
folgende Daten zur Verfügung zu stellen: 1. eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten
Betriebe; 2. nach einem schweren Unfall: a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls; b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs; c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe
der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch
und Umwelt; d) Kurzbeschreibung der getroffenen
Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen
Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen; 3. eine Ausfertigung des Bescheids gemäß § 84c
Abs. 5 letzter Satz. Die in der Z 2 genannten Angaben sind
erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der
zentralen Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben an die
Europäische Kommission weiterzuleiten. … |
§ 84d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für schwere Unfälle ein. (2) Die Behörde hat der zentralen Meldestelle
folgende Daten zur Verfügung zu stellen: 1. eine Liste der nach § 84c Abs. 2
gemeldeten Betriebe einschließlich der Angaben gemäß § 84c Abs. 2
Z 1 und 6; 2. nach einem schweren Unfall a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls; b) Name des Inhabers und Anschrift des
Betriebes; c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe
der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch
und Umwelt; d) Kurzbeschreibung der getroffenen
Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen
Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen; 3. eine Ausfertigung des Bescheides gemäß
§ 84c Abs. 5 letzter Satz. Die in der Z 2 genannten Angaben
sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und
der zentralen Meldestelle zu übermitteln; die zentrale Meldestelle hat diese
Angaben sowie die Angaben gemäß Z 1 an die Europäische Kommission
weiterzuleiten. … |
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§ 84f. (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehenden unter den §
84a Abs. 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage unter
die gewerberechtlichen Störfallregelungen gefallen ist, hat der Behörde bis
spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
88/2000 über die nach der bisher geltenden Rechtslage erstellten
Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben zu übermitteln,
wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des § 84c Abs. 2
erforderlich sind. (2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach der bisher geltenden
Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den §
84a Abs. 2 Z 1 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die
nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt
wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2
als Sicherheitskonzepte gemäß § 84c Abs. 4. Diese Unterlagen hat der Inhaber
eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben
zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig
sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen. (3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach der bisher geltenden
Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den §
84a Abs. 2 Z 2 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die
nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt
wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3
als Sicherheitsberichte gemäß § 84c Abs. 5. Diese Unterlagen hat der Inhaber
eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem Jahr nach
Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben
zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig
sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen. (4) Nicht unter den Abs. 2 oder 3 fallende zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000
bestehende Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 oder unter den § 84a Abs.
2 Z 2 fallen, haben die Angaben im Sinne des § 84c Abs. 2 der Behörde bis
spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
88/2000 mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die Übergangsbestimmungen des
§ 84g mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne des §
84g Abs. 1 erster Satz binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht im
Sinne des § 84g Abs. 2 erster Satz binnen sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu erstellen sind. |
§ 84f. (1) Der Inhaber eines zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden
Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt
8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist, hat 1. der Behörde die Angaben gemäß § 84c
Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, zu
übermitteln; 2. das Sicherheitskonzept unverzüglich,
jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, auszuarbeiten, zu
verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. (2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der
Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2
Z 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht
unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist, 1. den Sicherheitsbericht unverzüglich,
jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, zu erstellen und der Behörde
zu übermitteln; 2. den internen Notfallplan unverzüglich,
jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, zu erstellen. (3) Für nicht vom Abs. 1 erfasste
Betriebsanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht unter den Abschnitt
8a dieses Bundesgesetzes fallen oder gefallen sind und die, etwa auf Grund
einer Änderung der chemikalienrechtlichen Einstufung der Stoffe und
Zubereitungen (Z 6 der Einleitung der Anlage 5 zu diesem
Bundesgesetz), unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen, gelten
die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Fristen ab dem
Zeitpunkt zu berechnen sind, ab dem die Betriebsanlage unter den Abschnitt 8a
dieses Bundesgesetzes fällt. |
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Übergangsbestimmungen
bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 84d Abs. 7 § 84g. (1) Bis zum Inkrafttreten einer
Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 hat das Sicherheitskonzept (§ 84c
Abs. 4) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des
Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen
schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom
ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84a Abs.
7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das
Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des
ersten Satzes nicht erfasst sind. (2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund
des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept
im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und
Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher
schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall
eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen
Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz
erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des
ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf
Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser
Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im
Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind. |
entfällt |
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§ 353a. (1) Soweit nicht bereits nach
§ 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a
zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten: 1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder
erzeugten Stoffe und Energie; 2. eine Beschreibung des Zustands des
Betriebsanlagengeländes; 3. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage; 4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen
aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium; 5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen
der Emissionen auf die Umwelt; 6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; 7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies
nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen; 8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 77a; 9. die wichtigsten vom Antragsteller
gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht; 10. eine allgemein verständliche Zusammenfassung
der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c
erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des
WRG 1959 mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der
Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. (2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um
Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem
§ 77a unterliegenden Betriebsanlage. |
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§ 356a. (1) Soweit nicht bereits nach § 353
erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende
Betriebsanlage folgende Angaben
zu enthalten: 1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten
Stoffe und Energie; 2. eine Beschreibung des Zustands des
Betriebsanlagengeländes; 3. die Quellen der Emissionen aus der
Betriebsanlage; 4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen
aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium; 5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen
der Emissionen auf die Umwelt; 6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; 7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies
nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen; 8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 77a; 9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung
der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen
Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959
mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem
Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des
Projekts anzuzeigen. (2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit
verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist von der
Behörde bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1 innerhalb
eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der
Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann
innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Genehmigungsantrag
Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. §
356 bleibt unberührt. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag
um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a
unterliegenden Betriebsanlage. (4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine
dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung
(§ 81 Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen
eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so
hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2)
erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über
mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des
Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine
angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren
teilzunehmen wünscht. (5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am
Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist
ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so
zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird,
die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind
Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender
Umweltauswirkungen zu führen. (6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind
ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den
Genehmigungsantrag zu übermitteln. (7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat
durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche
Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage der
Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen.
Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu
übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht,
verwirklicht werden soll. (8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur
nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. (9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben
unberührt. |
§ 356a. (1) Die Behörde hat den
Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer
in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage
(§ 353a) im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter
Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt
unberührt. (2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat
jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: 1. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag
sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden
wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines
bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der
Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses
mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann; 2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit
Bescheid erfolgt; 3. den Hinweis, dass allfällige weitere
entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens
bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen; 4. gegebenenfalls den Hinweis, dass
Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 3 bis 5 erforderlich
sind. (3) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine
dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung
(§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den
Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein
diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens,
wenn die Bekanntgabe (Abs. 1) erfolgt, über das Projekt zu
benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende
Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen;
eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren
teilzunehmen, ist einzuräumen. (4) Wünscht der Staat (Abs. 3 erster Satz) am
Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige
weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist
ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so
zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird,
die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind
Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender
Umweltauswirkungen zu führen. (5) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind
ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen
Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der
Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu
übermitteln. (6) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat
durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche
Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden
Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im
Sinne des Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen
sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das
sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll. (7) Die Absätze 3 bis 6 gelten für
Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. (8) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben
unberührt. |
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§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz
genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung
auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung
(Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des
Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den
folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen
(Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber
deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei
Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für
die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen.
Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt
auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen
Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl.Nr. 215, in der jeweils geltenden
Fassung bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene
Maßnahmen: 1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9
und 10 WRG 1959); 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG
1959); 3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2
lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur
Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer; 4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben,
dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser
verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959); 5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte
Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959). Insbesondere sind die Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der
Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von
Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls
mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG
1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen
berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich
der Beschwerdelegitimation vor den Gerichten öffentlichen Rechts zu. |
§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz
genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder
Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine
Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum
Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit
in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte
Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es
sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen
bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige
für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete
beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung
gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen
Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl.Nr. 215, in der jeweils geltenden
Fassung bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene
Maßnahmen: 1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9
und 10 WRG 1959); 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG
1959); 3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2
lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur
Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer; 4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben,
dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser
verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959); 5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich
bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959). Insbesondere sind die Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der
Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von
Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls
mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan
(§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die
wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung
dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof
zu. (7) In Verfahren betreffend die
Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a
Z 1) einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten
Betriebsanlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung: 1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000
anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne
des § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben;
die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften
im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen; 2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
a) sofern für die genehmigungspflichtige
Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die
genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen
Staates gemäß § 356a Abs. 3 erfolgt ist, b) sofern die genehmigungspflichtige Errichtung,
der genehmigungspflichtige Betrieb oder die genehmigungspflichtige
wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt
des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen
Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den
genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche
Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 77a unterliegenden
Betriebsanlage beteiligen könnte, und d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß
§ 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die
Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu
ergreifen.“ |
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§ 359. (3) Der Bescheid ist dem
Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den
Nachbarn, die Parteien sind,
zuzustellen. Ein gemäß § 356b oder § 359b Abs.1 letzter Satz
ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die
Gewerbebehörde tätig geworden ist. … |
§ 359. (3) Der Bescheid ist dem
Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und
jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden
ist. |
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§ 359b.
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen
(§ 353), daß 1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der
Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte,
ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder
Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer
Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in
Privathaushalten verwendet zu werden, oder 2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur
Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt
nicht mehr als 300 m² beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur
Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf
Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen,
Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des
§ 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden
werden, |
§ 359b.
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353),
daß 1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der
Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte,
ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder
Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer
Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in
Privathaushalten verwendet zu werden, oder 2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur
Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt
nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur
Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und
auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen,
Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des
§ 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden
werden, |
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§ 382. (1) bis (19) … |
(20) § 2 Abs. 5, Abs. 8
und Abs. 12, § 77a Abs. 1 Z 2, § 356b Abs. 1
letzter Satz und § 359 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 folgenden Monatsersten in
Kraft. (21) § 77a Abs. 1 und
Abs. 5, § 81a Z 1, § 81b Abs. 2 und Abs. 4,
§ 353a, § 356a, § 356b Abs. 7 und die Anlage 3 zu
diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft; diese
Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren
anzuwenden. (22) § 84c Abs. 2a, § 84c
Abs. 8, § 84c Abs. 10 Z 1, § 84d Abs. 2,
§ 84f und die Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 84g außer Kraft. (23) Durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/2005 werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt: 1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch
die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003
S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom
25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003,
ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S 1, 2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom
31.12.2003 S. 97. |
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Anlage 3 (§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b
Abs. 1 und 3, § 81c, § 81d, § 359b Abs. 1 letzter Satz) |
Anlage 3 (§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a,
§ 81b Abs. 1, 3 und 4, § 81c, § 81d, § 356a
Abs. 1, § 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz,) |
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Anlage 5 (§ 84a Abs. 2, § 84b
Z 3 und 5, § 84c Abs. 2) Stoffliste zum Abschnitt 8a
betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Einleitung 1. Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu
berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen
Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2
genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen
Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt bleiben,
wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen
nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen. 2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen
dieses Abschnittes, wenn a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten
wird; b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten
wird; c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine
Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch
Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind
und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung
ergibt; d) Stoffe und Zubereitungen nach Z 1, 2, 10 und
11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich
für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung
ergibt; e) Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6,
7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind
und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung
ergibt. 3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die
Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder
2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter
die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten größer
als die Zahl 1 ist. 4. Zubereitungen werden als reine Stoffe
betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen
Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind
jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale
Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist. 5. Für die Einstufung der Stoffe und
Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften,
insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die
Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung,
BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen. |
Anlage 5 (§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3
und 5, § 84c Abs. 2, § 84f Abs. 3) Stoffliste zum
Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Einleitung 1. Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d
zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen
Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2
genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen
Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt
bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen
Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen. 2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen
dieses Abschnittes, wenn a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht
wird; b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht
wird; c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht
erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen
Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel
(Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht
erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2
jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für
diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine
Mengenschwellenüberschreitung ergibt; e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht
erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4,
5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2
vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel
(Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht
erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10
und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind
und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser
Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt. 3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e
und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an
Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu
bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die
Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die
Zahl 1 ist. 4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit
Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der
jeweils niedrigste Schwellenwert. 5. Zubereitungen werden als reine Stoffe
betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen
Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind
jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale
Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist. 6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen
sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das
Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die
Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, und die
Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen.
Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des
Teils 2 ist auch das Europäische
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach
Z 4 oder Z 5 von Teil 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach
chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung
Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils aktuelle
Fassung des UN/ADR ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie unter http: // www. bmvit. gv. at / sixcms/
detail. php / template/ i/ _e1/2/ e2/0/ _e3/ 4000/ _relid/ 2431/ _relid2/
2680 zur Verfügung gestellt. 7) Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht
dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb
vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb
angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren
Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang
B der Chemikalienverordnung 1999 sinngemäß anzuwenden. Für die
Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt
der zweite und dritte Satz des Punktes 6 dieser Einleitung. 8) Im Sinne dieser Anlage wird als Gas jeder
Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten
Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieser Anlage wird als
Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich
bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im
festen Zustand befindet. |
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Teil 1 Namentlich genannte Stoffe und
Zubereitungen Fällt ein in
Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen auch
unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen, so sind
die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
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Teil 1 Namentlich genannte Stoffe und
Zubereitungen Fällt ein in
Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in
Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder
mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so
sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
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Anmerkungen zu Teil 1: 1 ) Diese Mengenschwelle gilt für
Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Z 2),bei
denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig
>28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die
Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig >90% ist. 2) Diese Mengenschwelle gilt für
ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von § 1 Düngemittelgesetz 1994,
BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998, bei denen
der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig >28%
beträgt. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle
angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die
Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung
nach § 84a Abs. 2 Z 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine
Mengenschwelle „0“ in Spalte 2). |
Anmerkungen zu Teil 1: zu Z 1.1: Gilt für Düngemittel, die zu einer
selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat -
Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete
Stickstoffgehalt - gewichtmäßig zwischen 15,75 % und
24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 %
brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs
III der Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel,
ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003, S. 1, erfüllen, - gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt
und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt, und die nach der Trogprüfung der
Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter
Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 %
Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von
gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat. Die Trogprüfung („trough test“ nach
„United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual
of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) ist auf der
Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter http: // www.
bmwa. gv. at / BMWA / Themen / Unternehmen / Gewerbe/ Gewerbetechnik/ seveso.
htm abrufbar. zu Z 1.2: Gilt für reine Ammoniumnitrat –
Düngemittel und für Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger, bei denen der
von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt - gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist,
ausgenommen Mischungen vom Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw.
Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %, - bei Mischungen von Ammoniumnitrat und
Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist, - bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit,
Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens
90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die die Anforderungen des Anhangs III
der der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter
Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 %
Ammoniumnitrat. zu Z 1.3: Gilt für ammoniumnitrathältige
Düngemittel in technischer Qualität, dh. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus
Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt - gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und
28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten, - gewichtsmäßig größer als 28 % ist und
die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten und für
wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von
Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist. zu Z 1.4: Gilt für nicht spezifikationsgerechtes
Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese
Gruppe umfasst - zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess
und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine
Ammoniumnitrat – Düngemittel und Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger
gemäß den Anmerkungen zu 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller,
eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufbereitungsanlage
zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederaufbereitung oder Behandlung zur sicheren
Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der
Z 1.2 oder 1.3 nicht mehr erfüllen, oder - Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu 1.1. und
1.2, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über
Düngemittel nicht erfüllen. zu Z 2.1: Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der
Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form. zu Z 2.2: Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der
Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form. zu Z 28: Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für
PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung
für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002, zu erfolgen. zu Z 30 lit.c: Brennbare Flüssigkeiten gemäß
UN/ADR-Nr. 1202. |
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Teil 2 Kategorien von namentlich nicht in Teil 1
genannten Stoffen und Zubereitungen
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Teil 2 Kategorien von namentlich nicht in Teil 1
genannten Stoffen und Zubereitungen
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Anmerkungen zu
Teil 2: 1)
Explosionsgefährlich im Sinne der Z 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder
Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht
detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas,
Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt
werden soll. 2)
Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche
Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung
unterhalten können. 3) Als
leichtentzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Z 7 gelten auch Stoffe und
Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem
Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahren-erhöhenden
Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht. 4) Als
hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 gelten Flüssigkeiten,
die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter
Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen
hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen,
die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten
werden. Wenn in Spalte
2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 10 und 11), dann ist ausschließlich
die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der
Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen
(keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2). |
Anmerkungen zu Teil 2: zu Z 4 und Z 5: Als explosionsgefährlich im Sinne des
Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit
welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme
ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine
Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst
auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die
in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die
explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen
enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so
ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht
bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als
explosionsgefährlich zu behandeln. zu Z 6: Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im
Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine
Verbrennung unterhalten können. zu Z 7: Leicht entzündliche Stoffe und
Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit
dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen
Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand
bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck
und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann. zu Z 8: Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen
im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit
Gefahrenhinweis R 11. zu Z 9: Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne
der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit
dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen
Zustand befinden) bzw. entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe
und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen
Siedebereiches gehalten werden. |
Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Text alt |
Text neu |
§ 5.
(5) Für das
Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW
oder mehr, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz auf Grund
§ 12 entfällt, gilt: 1. Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder
wesentlichen Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes
eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage
oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist,
entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte
Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es
sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs)Regelungen bei
Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für
die von anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die
Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den
anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen
des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959,
bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage verbundene
Maßnahmen: a) Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke
(§§ 9 und 10 WRG 1959); b) Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c
Abs. 5 WRG 1959); c) Abwasserleitungen in Gewässer (§ 32
Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen
Abwasserleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen
Kanalisation gesammelten Abwässer; d) Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben,
dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser
verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959); e) Abwasserleitungen in wasserrechtlich
bewilligten Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959). Insbesondere
sind dafür die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den Stand der
Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik,
persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls
mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in
einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. Dem wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren,
durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur
Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem
Verwaltungsgerichtshof zu. …. |
§ 5.
(5) Für das
Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW
oder mehr, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz auf Grund
§ 12 entfällt, gilt: 1. Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder
wesentlichen Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes
eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage
oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist,
entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen
(Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber
deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs)Regelungen bei Erteilung
der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von
anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die
Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den
anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen
des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959,
bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage
verbundene Maßnahmen: a) Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke
(§§ 9 und 10 WRG 1959); b) Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c
Abs. 5 WRG 1959); c) Abwasserleitungen in Gewässer (§ 32
Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen
Abwasserleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen
Kanalisation gesammelten Abwässer; d) Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben,
dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser
verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959); e) Abwasserleitungen in wasserrechtlich
bewilligten Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959). Insbesondere
sind dafür die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den Stand der
Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik,
persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls
mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in
einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. Berührt ein Verfahren wasserwirtschaftliche
Interessen, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag
dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4
WRG 1959) die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. Dem
wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche
Interessen berührt werden, Parteistellung einschließlich der
Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu. |
§ 6. (2) Für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag
jedenfalls folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach
Abs. 1 erforderlich sind: 1. Art, Zweck und Größe der Anlage; 2. die in der Anlage (§ 1 Abs. 1)
verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw.
Energie; 3. Quellen der Emissionen aus der Anlage; 4. eine Beschreibung des Zustandes des
Anlagengeländes; 5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen
aus der Anlage in jedes Umweltmedium; 6. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage
zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung der von der Anlage erzeugten Abfälle
(zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept); 7. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen
der Emissionen auf die Umwelt; 8. Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder,
sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben; 9. andere Maßnahmen zur Verringerung der
Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des
Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von
Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem
Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen
Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten; … |
§ 6.
(2) Für Anlagen mit
einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag
jedenfalls folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach
Abs. 1 erforderlich sind: 1. Art, Zweck und Größe der Anlage; 2. die in der Anlage (§ 1 Abs. 1) verwendeten
oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie; 3. Quellen der Emissionen aus der Anlage; 4. eine Beschreibung des Zustandes des
Anlagengeländes; 5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen
aus der Anlage in jedes Umweltmedium; 6. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage
zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung der von der Anlage erzeugten Abfälle
(zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept); 7. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen
der Emissionen auf die Umwelt; 8. Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder,
sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben; 9. die wichtigsten, vom Antragsteller
gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht, insbesondere andere
Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung
von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit
einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase
einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen
und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten; |
§ 7.
(2) Zusätzlich zu
Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder
mehr: 1. Wird die Genehmigung beantragt, ist
jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter
Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ von der Behörde
(§ 25) bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag innerhalb eines
bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde
während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann
innerhalb dieses Zeitraumes zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann.
Diesfalls entfällt eine gesonderte Kundmachung in örtlichen Zeitungen gemäß
Abs. 1. 2. Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche
Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen
Projektes möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen
stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe
(Z 1) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare
Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den
Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist
eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen
wünscht. 3. Wünscht der Staat (Z 2) am Verfahren
teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine
angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu
bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die
Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über
mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung
und Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu
führen. 4. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind
ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den
Genehmigungsantrag zu übermitteln. 5. Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat
durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche
Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde
im Sinne der Z 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen
sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das
sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll. 6. Z 2 bis 5 gelten für Staaten, die nicht
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur
nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. 7. Besondere staatsvertragliche Regelungen
bleiben unberührt. (3) Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche
Verhandlung durchzuführen. Werden 1. Einwendungen gemäß Abs. 1 und 2
vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung
durchzuführen; 2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen
gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung
hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu
beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen. |
§ 7.
(2) Zusätzlich zu
Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW
oder mehr: 1. Wird die Genehmigung beantragt, ist der
Antrag jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit
verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde (§ 25)
bekannt zu geben. Diesfalls entfällt eine gesonderte Kundmachung in örtlichen
Zeitungen gemäß Abs. 1. 2. Die Bekanntmachung gemäß Z 1 hat jedenfalls
folgende Informationen zu enthalten: a) den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag
sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden
wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines
bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden
zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens
sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann; b) den Hinweis, dass die Entscheidung mit
Bescheid erfolgt; c) den Hinweis, dass allfällige weitere
entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens
bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen; d) gegebenenfalls den Hinweis, dass
Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Ziffer 3 bis 5 erforderlich
sind. 3. Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche
Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts
möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die
Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Z 1) erfolgt, über
das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche
grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens
sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die
Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht. 4. Wünscht der Staat (Z 3) am Verfahren
teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere
entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe gemäß Z 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm
eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu
bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche
grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung
oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu
führen. 5. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind
ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen
Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der
Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu
übermitteln. 6. Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat
durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche
Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde
im Sinne der Z 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen
sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das
sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll. 7. Z 3 bis 6 gelten für Staaten, die
nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit. 8. Besondere staatsvertragliche Regelungen
bleiben unberührt. (3) Zusätzlich zu
den in Abs. 1 genannten Personen haben in Genehmigungsverfahren
gemäß § 5 Abs. 1 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von
50 MW oder mehr auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des
Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu
machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung: 1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000
anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in § 7
Abs. 2 Z 2 angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben. 2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, a) sofern für die Teilnahme am Verfahren eine
Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 7 Abs. 2 Z 3
erfolgt ist, b) sofern die genehmigungspflichtige Anlage
voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates
hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, c) sofern sie sich an Genehmigungsverfahren
einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung
von 50 MW oder mehr beteiligen könnte, d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß
§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a schriftliche Einwendungen erhoben
haben. (4) Im
Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 sind die Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag durch das Ergebnis
des Ermittlungsverfahrens ersetzt wird, sowie die Bestimmungen des des
§ 8 Abs. 4 anzuwenden. (5) Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche
Verhandlung durchzuführen. Werden 1. Einwendungen gemäß Abs. 1 und 2
vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung
durchzuführen; 2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen
gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung
hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu
beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen. |
§ 8.
(1) Die Entscheidung
der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages
(§ 6 Abs. 1 oder 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung
binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach
Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen. |
§
8. (1) Die
Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des
vollständigen Antrages (§ 6 Abs. 1 oder 2) oder im Falle einer
mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch
sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen. (4) Die Behörde
hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter
Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass
die Entscheidung (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. b) über die
Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen
betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur
Einsichtnahme aufliegt. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren
zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. |
§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden
folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257
vom 10.10.1996 S. 26, 2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schwerenUnfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl.
Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, … |
§ 28.
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257
vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom
25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom
25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom
31.10.2003 S. 1, 2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom
31.12.2003 S. 97, |
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Text alt |
Text neu |
§ 121. (5) Im redaktionellen Teil zweier im
Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
ist von der Behörde (§§ 170, 171) bekannt zu geben, dass die
Entscheidung über die Bewilligung einer in der Anlage 3 zur
Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage innerhalb eines
bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde
während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sind zu wahren. |
§ 121. (5) Die Behörde
(§§ 170, 171) hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit
verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu
geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer in der Anlage 3
zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage innerhalb eines
bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde
während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über
das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. |
|
(11)
In Verfahren betreffend die Bewilligung oder die Bewilligung einer
wesentlichen Änderung (§ 121a Z 1) einer in der Anlage 3 zur
Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage haben auch folgende
Umweltorganisationen Parteistellung: 1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000
anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne
des § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben;
die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen; 2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, a) sofern für die bewilligungspflichtige
Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige
wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß
§ 121d Abs. 4 erfolgt ist, b) sofern die bewilligungspflichtige Errichtung,
der bewilligungspflichtige Betrieb oder die bewilligungspflichtige
wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt
des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen
Staat am Verfahren betreffend die bewilligungspflichtige Errichtung, den
bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche
Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 121 unterliegenden
Aufbereitungsanlage beteiligen könnte, und d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß
§ 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben. Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung
von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel
zu ergreifen. (12)
Der Bescheid ist dem Bewilligungswerber, den sonstigen Parteien des
Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die
Behörde (§§ 170, 171) tätig geworden ist. |
§ 121a. Für die Änderung einer in der
Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage
gilt Folgendes: 1. Die wesentliche Änderung (das ist eine
Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die
Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 121. Die Änderungsbewilligung
hat auch die bereits genehmigte Aufbereitungsanlage so weit zu umfassen, als
es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 121 Abs. 1 umschriebenen
Interessen gegenüber der bereits genehmigten Aufbereitungsanlage erforderlich
ist. |
§ 121a. Für die Änderung einer in der
Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage
gilt Folgendes: 1. Die wesentliche Änderung (das ist eine
Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die
Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 121. Die
Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte Aufbereitungsanlage so
weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 121
Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Aufbereitungsanlage
erforderlich ist. Als wesentliche Änderung gilt
jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur
Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern
ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist. |
§ 121b. (2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der
Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des
Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn: 1. sich wesentliche Veränderungen des Standes
der Technik (§ 109 Abs. 3) ergeben haben, die eine erhebliche
Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten
zu verursachen, 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer
Techniken erfordert, oder 3. die durch die Anlage verursachte
Umweltverschmutzung (§ 121 Abs. 2) so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte
festgelegt werden müssen. |
§ 121b. (2) Die Behörde (§§ 170,
171) hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende
Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn 1. sich wesentliche Veränderungen des Standes
der Technik (§ 109 Abs. 3) ergeben haben, die eine erhebliche
Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten
zu verursachen, oder 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer
Techniken erfordert. |
|
(4)
Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 121
Abs. 2) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden
müssen, so hat die Behörde (§§ 170, 171) den Inhaber einer in der
Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage
auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage
eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des
Abs. 1 aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um
Bewiligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121a Z 1. Im
Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde (§§ 170, 171) jedenfalls
eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen. |
§ 121d. (1) … Z 1 - 8 … 9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung
der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4
erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden
(§ 121 Abs. 6), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem
Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge
des Projekts anzuzeigen. |
§ 121d. (1) … Z 1 -8 … 9. die wichtigsten vom
Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen; 10. eine allgemein
verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119
Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des
WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121 Abs. 6), so hat der
Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. |
(2) Im
redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 170, 171)
bekannt zu geben, dass das Bewilligungsansuchen gemäß Abs. 1 innerhalb
eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der
Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann
innerhalb dieses Zeitraums zum Bewilligungsansuchen Stellung nehmen kann;
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 3 bleibt
unberührt. |
(2)
Die Behörde (§§ 170, 171) hat den Antrag um Bewilligung einer in der
Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage im
redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und
auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 3 bleibt unberührt.
Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: 1. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag
sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden
wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines
bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums, während der
Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen, und dass jedermann innerhalb dieses
mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann; 2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit
Bescheid erfolgt; 3. den Hinweis, dass allfällige weitere
entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens
bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen; 4. gegebenenfalls den Hinweis, dass
Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich
sind. |
(4) Wenn die
Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende
Aufbereitungsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1)
einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines
solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen
stellt, so hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe
(Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare
Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den
Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind diesem Staat zu erteilen. Dem Staat
(erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob
er am Verfahren teilzunehmen wünscht. |
(4) Wenn die
Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende
Aufbereitungsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1)
einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines
solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches
Ersuchen stellt, hat die Behörde (§§ 170, 171) diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe
(Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare
Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den
Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine
angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen,
ist einzuräumen. |
(5) Wünscht der
Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die
Ansuchensunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur
Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am
Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, der Öffentlichkeit die Ansuchensunterlagen
zugänglich zu machen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende
Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung
schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. |
(5) Wünscht der
Staat (Abs. 4 erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die
Antragsunterlagen sowie allfällige weitere
entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde (§§ 170, 171) zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind,
zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat
ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche
grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung
oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu
führen. |
(6) Einem am
Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu
übermitteln. |
(6) Einem am Verfahren
teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das
Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über
das Bewilligungsansuchen zu übermitteln. |
(7) Wird im Rahmen
eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die
Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer dem
§ 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage das Bewilligungsansuchen
übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der
Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln,
in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht,
verwirklicht werden soll. |
(7) Wird im Rahmen
eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die
Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer dem
§ 121 unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt,
so hat die Behörde (§§ 170, 171) im Sinne des
Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde
eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in
dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht
werden soll. |
(8) Die Abs. 4
bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der
Gegenseitigkeit. |
(8) Die
Absätze 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des
Grundsatzes der Gegenseitigkeit. |
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(9)
Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. |
§ 182. (2) Wenn bei der Aufbereitung
mineralischer Rohstoffe die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994
genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und
Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder 2. in der Anlage 5 Teil 1
Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994 angegebenen
Menge vorhanden sind, sind mit Ausnahme des § 84d Abs. 7 der
Gewerbeordnung 1994 die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß
anzuwenden. Zuständige Behörden sind die Behörden nach §§ 170 und 171. |
§ 182. (2) Die §§ 84a
bis 84f (ausgenommen § 84d Abs. 7) der Gewerbeordnung 1994
sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170
und 171 sind, sinngemäß anzuwenden, wenn in einem der folgenden Fälle die in
der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe
mindestens in einer - in der Anlage 5 Teil 1
Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder - in der Anlage 5 Teil 1
Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994 angegebenen Menge vorhanden sind: 1. Bei einer chemischen oder thermischen
Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem
Bundesgesetz unterliegt, oder 2. bei einer mit in Z 1 genannten Tätigkeit
in Verbindung stehenden Lagerung oder 3. in in Betrieb befindlichen
Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken. |
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§ 221a.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Bestimmungen anderer Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
§ 223. (1) - (9) … |
§ 223.
(10) § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 folgenden Monatsersten in Kraft. (11) § 121
Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4,
§ 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4
bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten
mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem
24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt
treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2,
§ 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in
der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft. (12) § 182
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182
Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft. (13) Durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 werden für den Anwendungsbereich
des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257
vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG,
ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32; 2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl.
Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97. |