972 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz,
das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2004, wird
wie folgt geändert:
1. § 6
Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Als
Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen
Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen.
(2) Die
Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen
auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an
mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.
(3) Beschäftigungszeiten,
die wegen des Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraums
nach § 5 lit. c während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von
einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht,
keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit anderen solchen
Beschäftigungszeiten zusammengerechnet und daraus entstehende volle
Anwartschaftswochen berücksichtigt.“
2. In § 13k
Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§§ 21a
Abs. 3 bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 21a Abs. 2 letzter Satz und
Abs. 3 bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29)“ ersetzt.
3. Nach § 18
wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:
„Ermächtigung
§ 18a. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist
ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von
Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen
Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.“
4. Dem § 21a
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Teile
von Anwartschaftswochen (Beschäftigungswochen) nach § 6 Abs. 3 sowie
Teile von Anwartschaftswochen, die aus dem Ende oder Beginn des Kalendermonats
in dieser Woche entstehen, sind tageweise Zuschläge zu leisten, wobei für jeden
Arbeitstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten ist.“
5. § 21a
Abs. 4 lautet:
„(4) Unterschreitet
die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche
Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitvereinbarung), so ist der gemäß
Abs. 3 erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn mit der Anzahl der für
den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen
Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die
übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden zu dividieren.“
6. § 21a
Abs. 8 lautet:
„(8) Die für den
einzelnen Arbeitnehmer zu berechnenden Zuschlagsleistungen sind in Euro,
gerundet auf zwei Dezimalstellen, zu berechnen.“
7. § 22
Abs. 4 lautet:
„(4) Der
Zuschlagszeitraum umfasst jeweils einen Kalendermonat.“
8. § 22
Abs. 6 entfällt.
9. § 24 samt
Überschrift lautet:
„Arbeitnehmerinformation
§ 24. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden
Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:
1. Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen
Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse
erfasst wurden,
2. Ansprüche und Anwartschaften, die aus den
erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren.“
10. Nach § 33c
wird folgender Abschnitt VIb samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt VIb
Sonderbestimmungen
für den Urlaub bei Entsendung
Geltungsbereich
§ 33d. (1) Die Bestimmungen dieses
Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des
Abschnittes I, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
1. zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
2. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach
Österreich entsandt werden.
(2) Als
Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern
im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die
von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur Arbeitsleistung in Österreich
aufgenommen werden.
Urlaubsanspruch
§ 33e. Ein Arbeitnehmer gemäß § 33d hat
unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer
der Entsendung nach Österreich zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach
Abschnitt II.
Urlaubsentgelt
§ 33f.
(1) Der
Arbeitnehmer hat während des Urlaubs Anspruch auf das Urlaubsentgelt
(Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss). Die Bestimmungen des
Abschnittes II sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Der Anspruch
entsteht im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der Arbeitgeber die gemäß
§ 21 festgesetzten Zuschläge entrichtet. Dieser Anspruch richtet sich
gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
(3) Im Falle des
Urlaubverbrauchs während der Entsendung hat der Arbeitnehmer unter Nachweis der
Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Abs. 2 bei der Urlaubs- und
Abfertigungskasse geltend zu machen. Der Arbeitgeber kann unter Nachweis der
Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Abs. 2 für den Arbeitnehmer bei der
Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend machen. Das Urlaubsentgelt ist dem
Arbeitnehmer direkt auszuzahlen. Dies gilt auch für den Fall des
Urlaubsverbrauches durch den Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung der Entsendung, sofern das Arbeitsverhältnis mit dem entsendenden
Arbeitgeber noch aufrecht ist.
(4) Wird kein
Urlaub nach Abs. 3 in Anspruch genommen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch
auf Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn er seit
mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses
Bundesgesetz Anwendung findet. Der Anspruch richtet sich gegen die Urlaubs- und
Abfertigungskasse und ist vom Arbeitnehmer geltend zu machen. Wird der
Arbeitnehmer vor Fälligkeit des Anspruchs auf Abfindung neuerlich nach
Österreich entsendet oder geht er sonst ein Arbeitsverhältnis nach diesem
Bundesgesetz ein, so werden die Ansprüche auf Urlaubsentgelt gegenüber der
Urlaubs- und Abfertigungskasse zusammengerechnet.
(5) Für die
Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt sind die Ansprüche
begründenden Umstände (Vorliegen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden
Arbeitsverhältnisses, Dauer der Beschäftigung in Österreich) nachzuweisen. Wird
das Urlaubsentgelt für einen sechswöchigen Urlaub geltend gemacht, so sind auch
die diesen Höheranspruch begründenden Beschäftigungszeiten, auch wenn sie im
Ausland erbracht worden sind, nachzuweisen.
(6) Die Urlaubs-
und Abfertigungskasse hat bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt
sowohl den Arbeitnehmer als auch dessen Arbeitgeber zu informieren über:
1. Höhe des Urlaubsentgelts,
2. Auszahlung des Urlaubsentgelts,
3. Anzahl der damit finanzierten Urlaubstage.
Meldepflicht
§ 33g. (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer
im Sinne des § 33c beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der
Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 22. Die Erstmeldung gemäß § 22
Abs. 1 hat zu umfassen:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. bei einer Entsendung im Rahmen einer
Arbeitskräfteüberlassung Name und Anschrift des Beschäftigers
3. Name des mit der Ausübung des Weisungsrechts
des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten,
4. Name und Anschrift des inländischen
Auftragebers (Generalunternehmers),
5. Namen, Anschriften, Geburtdaten und
Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
6. Beginn und voraussichtliche Dauer der
Beschäftigung in Österreich,
7. tatsächliche Beendigung der Beschäftigung in
Österreich,
8. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer
gebührenden Entgelts,
9. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch
andere Einsatzorte in Österreich),
10. die Art der Tätigkeit und Verwendung des
Arbeitnehmers.
(2) Für die
Pflicht zur Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 eines Arbeitgebers mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt bei
einer Entsendung zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung § 7b
Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Entsendung im
Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung gilt § 17 Abs. 2 und 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
(AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, in der jeweils geltenden Fassung. Die
Erstattung der Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG oder § 17
Abs. 2 und 3 AÜG gilt als Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1. In der
Folge hat der Arbeitgeber Meldungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu
erstatten.
(3) Erstattet ein
Arbeitgeber ohne Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes eine Erstmeldung gemäß Abs. 1, so hat die Urlaubs- und
Abfertigungskasse eine Abschrift dieser Meldung
1. an die Zentrale Koordinationsstelle für die
Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für
Finanzen
2. an die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice, in dessen Sprengel der Beschäftigungsort liegt,
3. bei einer Entsendung im Rahmen einer
Arbeitskräfteüberlassung an die zuständige Gewerbebehörde
zu
übermitteln.
(4) Der
Beauftragte nach Abs. 1 Z 3 gilt als Zustellungsbevollmächtigter im
Sinne des § 8a des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der
jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im
Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des § 1
Abs. 1 des Zustellgesetzes an den Arbeitgeber im Inland oder mangels
entsprechender Übereinkommen im Ausland nicht vorgenommen werden kann.
Entrichtung
der Zuschläge
§ 33h. (1) Für die Entrichtung der Zuschläge
gelten § 21a, § 22 Abs. 4 bis 5 sowie § 25 Abs. 1 und
2.
(2) Kommt der
Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die
Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg
einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur
Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen
zu treffen.
(3) Zuständiges
Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Andere
Sozial- oder Urlaubskassen
§ 33i. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist
ermächtigt, mit vergleichbaren, auf Gesetz oder Kollektivvertrag beruhenden
Einrichtungen in einem anderen Land, die den Urlaubsanspruch bzw. dessen
Abwicklung betreffen (Urlaubs- oder Sozialkassen), eine Vereinbarung
abzuschließen, die folgende Grundsätze zu berücksichtigen hat:
1. das Ausmaß des bezahlten Jahresurlaubs in
diesem Land muss im Wesentlichen dem Jahresurlaubsausmaß nach § 4
Abs. 1 entsprechen;
2. die Einbeziehung des Arbeitgebers und des nach
Österreich entsandten Arbeitnehmers in das jeweilige Sozial- oder
Urlaubskassensystem muss auch während der Beschäftigung in Österreich in vollem
Umfang aufrecht bleiben; es darf insbesonders wegen der Beschäftigung in
Österreich nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers, des
Anspruchs auf Entgelt während des Urlaubs oder der Zuschlagsverpflichtung des
Arbeitgebers kommen;
3. die Einbeziehung des Arbeitgebers und des nach
Österreich entsandten Arbeitnehmers in das jeweilige Sozial- oder
Urlaubskassensystem befreit den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Leistung von Zuschlägen an die
Urlaubs- und Abfertigungskasse;
4. der entsandte Arbeitnehmer erwirbt keine
Ansprüche gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse;
5. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den
Geltungsbereich der Urlaubsregelungen dieses Bundesgesetzes fallen und gemäß
§ 1 Abs. 4 auch bei Entsendung in das Ausland im System der Urlaubs-
und Abfertigungskasse verbleiben, dürfen hinsichtlich des Urlaubsanspruches
nicht in das Sozial- oder Urlaubskassensystem einbezogen werden
(Gegenseitigkeit).
(2) Für den
Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer Vereinbarung nach Abs. 1
unterliegen die davon betroffenen Arbeitgeber und deren nach Österreich
entsandten Arbeitnehmern nicht den Bestimmungen der §§ 33f Abs. 2 bis
6 und 33h.
(3) Die Urlaubs-
und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zum Zwecke der Vollziehung und der
Überprüfung der Einhaltung einer Vereinbarung mit einer ausländischen Sozial-
oder Urlaubskasse die dafür notwendigen Daten auszutauschen. Das sind Daten
1. zur Identität des Arbeitgebers einschließlich
der Betriebsart,
2. zur Identität des Arbeitnehmers einschließlich
dessen Tätigkeit,
3. über die Einbeziehung in das
Urlaubskassenverfahren einschließlich An- und Abmeldung.
(4) Liegt keine
Vereinbarung gemäß Abs. 1 vor, so unterliegen ein Arbeitgeber und dessen
nach Österreich entsandter Arbeitnehmer nicht den Bestimmungen der §§ 33f
Abs. 2 bis 6 und 33h, wenn der Arbeitgeber und dessen nach Österreich
entsandter Arbeitnehmer im Staat des Sitzes des Arbeitgebers einem
vergleichbaren Sozial- oder Urlaubskassensystem unterliegen, das einen im
Wesentlichen gleichwertigen Jahresurlaubsanspruch gewährleistet. Abs. 1
Z 1 bis 4 gelten sinngemäß.“
11. § 35 samt
Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
zur Umstellung des Zuschlagszeitraums
§ 35.
Die
Arbeitnehmerinformation gemäß § 24 hat erstmals zum 30. Juni 2006 zu
erfolgen.“
12. §§ 37 und
39a entfallen jeweils samt Überschrift.
13. In § 40
wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) §§ 18a
sowie 33c bis 33i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft. Mit Ablauf des
31. August 2005 treten die §§ 37 und 39a außer Kraft. §§ 6
Abs. 1 bis 3, 13k Abs. 3, 21a Abs. 2, 4 und 7, 22 Abs. 4
und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten
mit 1. Mai 2006 in Kraft. § 22 Abs. 6 tritt mit 30. April
2006 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3
wird folgender Satz angefügt:
„Die
zuständige Gewerbebehörde hat, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, eine
Abschrift der Meldung der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu
übermitteln.“
2. In § 23
wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 eingefügt:
„(9) § 17
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:
1 In § 27 wird
nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Die
regionalen Geschäftstellen des Arbeitsmarktservice haben die Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungskasse über Beschäftigungsbewilligungen und
EU-Entsendebestätigungen gemäß § 18, welche für die Beschäftigung von
Ausländern im Bauwesen erteilt wurde, in Kenntnis zu setzen.“
2. In § 34
wird nach Abs. 28 folgender Abs. 29 eingefügt:
„(29) § 27
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 1
Z 3 lautet:
„3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69
Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,“
2. In § 69
wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei
Auszahlung von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2005, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und
Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 1 in
Verbindung mit § 67 Abs. 5 zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs-
und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen,
wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt.
Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt
der Betriebsstätte zu übermitteln.“
Artikel 5
Änderung des
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 1 entfällt der Begriff „Stukkateurbetriebe“ samt Beistrich.
2. In § 19
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“