Vorblatt
Probleme:
Die Umsetzung der
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
(Entsenderichtlinie) sieht vor, dass bei Entsendungen (kurzfristige Erbringung
der Arbeitsleistung in einem anderen Mitgliedstaat) bestimmte in diesem
Mitgliedstaat gesetzliche oder - in der Baubranche - kollektivvertraglich
geregelte Arbeitsbedingungen garantiert werden müssen. Dazu zählt ua. der
bezahlte Mindestjahresurlaub (Art. 3 Abs. 1 lit. b der
Entsenderichtlinie).
Die Umsetzung der
Entsenderichtlinie im Allgemeinen erfolgte in §§ 7 ff
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,
in der jeweils geltenden Fassung, bzw. im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
(AÜG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung. Für den
Urlaub der Bauarbeiter, der in mehreren EU-Mitgliedstaaten über Sozialkassen
abgewickelt wird, erfordert die vollständige Umsetzung der Entsenderichtlinie
neben der Garantie des Naturalurlaubsanspruches gegen den Arbeitgeber
zusätzlich auch die Einbeziehung des entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers
in das jeweilige Kassensystem. Die geltende österreichische Rechtslage sieht
bisher jedoch keine derartige Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren der
Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gemäß den Bestimmungen des
Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) vor.
Darüber hinaus
sollen Modernisierungen und Verbesserungen in der Abwicklung des
Urlaubskassenverfahrens erfolgen.
Ziele:
Umsetzung der
Entsenderichtlinie durch die Einbeziehung entsandter oder überlassener
Bauarbeiter in das Urlaubskassenverfahren der BUAK sowie die Setzung
administrativer Begleitmaßnahmen zum Projekt e-buak, insbesonders die
Umstellung des Zuschlagszeitraumes auf den Kalendermonat.
Inhalt:
- Einbeziehung
von Arbeitnehmern, die vorübergehend von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland nach
Österreich entsandt oder überlassen werden, in das Urlaubskassenverfahren,
- Verpflichtung
dieser Arbeitgeber zur Leistung von Lohnzuschlägen wie Arbeitgeber mit Sitz in
Österreich, allerdings Einbringung dieser Zuschläge auf gerichtlichem Weg
(wegen der Vollstreckbarkeit im Ausland; anders im Inland: Einbringung im
Verwaltungsweg),
- in
Entsendefällen Auszahlung des Urlaubsentgelts direkt an den Arbeitnehmer (mit
Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge an den jeweiligen ausländischen
Sozialversicherungsträger bzw. Versteuerung im Inland),
- Berücksichtigung
von vergleichbaren Einrichtungen im Ausland (Anrechnung und Befreiung von der
Zuschlagspflicht, Ermächtigung zum Abschluss von Vereinbarungen zur
wechselseitigen Anerkennung),
- Informationspflichten
der jeweils bei Entsendung oder Überlassung involvierten Behörden gegenüber der
BUAK und umgekehrt,
- Umstellung
des Zuschlagszeitraums (bisher 4 bzw. 5 Wochen) auf den Kalendermonat,
- tageweise
Zuschlagsverrechnung,
- Streichung
der Urlaubs- und Abfertigungskarte und Einführung einer modernen vierteljährlichen
Arbeitnehmerinformation.
Alternativen:
Weitgehend keine,
da die österreichische Rechtslage an das EU-Recht anzupassen ist.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Ziel der
Entsenderichtlinie ist die Schaffung eines „harten Kerns“ klar definierter
Schutzbestimmungen für grenzüberschreitend entsandte oder überlassene
Arbeitnehmer. Damit soll auch für diese Arbeitnehmer - in den von der
Richtlinie definierten Bereichen - jenes Schutzniveau gewährleistet werden, das
für Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz in Österreich zur Anwendung kommt.
Durch die Einbeziehung entsandter oder überlassener Bauarbeiter in das
Urlaubskassenverfahren der BUAK werden sie in diesem Bereich Arbeitnehmern von
Arbeitgebern, die bereits auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage dem BUAG
unterliegen, grundsätzlich gleichgestellt und kommen in den Genuss derselben
Schutzbestimmungen. Dies ist einer qualitativen Verbesserung der Beschäftigung
förderlich. Aus diesem Umstand folgt auch im Ergebnis eine Angleichung der
Wettbewerbssituation zwischen Unternehmen mit Sitz in Österreich und solchen
mit Sitz im Ausland. Durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit können alle
auf dem Arbeitsmarkt verfügbaren Ressourcen optimal genützt werden. Mittelfristig
kann daher mit einem höheren Beschäftigungsniveau gerechnet werden.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Harmonie mit den
Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist gegeben; der Entwurf dient
insbesondere der Umsetzung von Vorgaben des EU-Rechts.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die
finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Eine Novellierung
des BUAG ist im Hinblick auf die Anpassung an das EU-Recht erforderlich.
Ziel der
Entsenderichtlinie ist die Schaffung eines “harten Kerns“ klar definierter
Schutzbestimmungen für grenzüberschreitend entsandte oder überlassende
Arbeitnehmer. Zentrale Regelung der Entsenderichtlinie ist Art. 3, in dem
die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festgelegt sind, die den entsandten
oder überlassenen Arbeitnehmern von den Mitgliedstaaten zu garantieren sind.
Beruhen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen auf Gesetz oder Verordnung,
sind sie nach der Entsenderichtlinie allen Arbeitnehmern unabhängig von der
Branche des Arbeitgebers, beruhen sie auf Kollektivvertrag, sind sie lediglich
Arbeitnehmern in der Baubranche zu garantieren.
Nach Art. 6
des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
(EVÜ) sind Arbeitsverhältnisse nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in
dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Arbeitsort hat. Dies ist bei
grenzüberschreitendem Einsatz von Arbeitskräften regelmäßig der Entsendestaat.
Für die Dauer der grenzüberschreitenden Entsendung oder Überlassung wird dieses
Arbeitsrechtstatut in den von der Entsenderichtlinie definierten Bereichen vom
österreichischen Arbeitsrecht überlagert, soweit es für den Arbeitnehmer
günstigere Regelungen enthält.
Zu diesem harten
Kern der Schutzbestimmungen zählt ua. der bezahlte Mindestjahresurlaub
(Art. 3 Abs. 1 lit. b der Entsenderichtlinie). Für den Urlaub
der Bauarbeiter, der in mehreren EU-Mitgliedstaaten über Sozialkassen
abgewickelt wird, erfordert die vollständige Umsetzung der Entsenderichtlinie
neben der Garantie des Urlaubsanspruches in derselben Höhe und mit derselben
Vergütung wie für Arbeitnehmer von inländischen Arbeitgebern zusätzlich auch
die Einbeziehung des entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers in das jeweilige
Kassensystem. Zur Entsenderichtlinie ist in einer Erklärung zum Ratsprotokoll
festgehalten, dass zu den zu garantierenden Arbeitsbedingungen auch die
Beiträge zu und die Leistungen von Sozialkassen zählen. Auch der Europäische
Gerichtshof geht in der Rechtssache Finalarte (EuGH 25.10.2001, Rs. C-49/98
ua.) von der grundsätzliche Zulässigkeit der Einbeziehung der entsandten
Arbeitnehmer in ein Sozialkassensystem aus. Danach stellt es grundsätzlich
keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit dar, wenn eine nationale
Regelung Arbeitnehmer eines in einem anderen Mitgliedstaat (Entsendestaat)
ansässigen Unternehmens, die in den ersten Mitgliedstaat (Aufnahmestaat)
entsandt wurden, in das Kassensystem einbezieht und damit Urlaubsansprüche
garantiert werden, sofern die Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des
Entsendestaates keinen im Wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen, sodass
die Anwendung der Regelung des Aufnahmestaates den Arbeitnehmern einen
tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz
beiträgt.
Die Regelung des
Urlaubsrechts für die Bauarbeiter erfolgt im BUAG. Da diese Arbeitnehmergruppe
auf Grund der starken Fluktuation sowie Saisonabhängigkeit in der Baubranche
die Wartezeit im allgemeinen Urlaubsrecht nur selten erfüllen würde und zu
keinem Urlaubsanspruch käme, wollte man für die Bemessung des Urlaubs nicht auf
das konkrete Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber abstellen. Dementsprechend
werden die Beschäftigungen bei unterschiedlichen Dienstgebern zusammengerechnet,
sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die dem BUAG unterliegen. Der Anspruch
des Arbeitnehmers auf das Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung für die Dauer des
Urlaubs zuzüglich eines Urlaubszuschusses) richtet sich gegen eine besondere
öffentlich rechtliche Institution, nämlich die paritätisch besetzte
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Die Finanzierung erfolgt
durch Zuschlagsleistungen der Arbeitgeber. Dieses System dient der Sicherung
der Ansprüche der Arbeitnehmer und enthält somit einen qualitativen Unterschied
zum allgemeinen Urlaubsrecht. Durch den Entwurf soll daher die bisher
bestehende Umsetzungslücke in Bezug auf die Entsenderichtlinie geschlossen
werden.
Der Entwurf sieht
in einem neuen Abschnitt VIb die Schaffung von Sonderbestimmungen für den
Urlaub bei Entsendung vor. Arbeitnehmer, die vorübergehend von Arbeitgebern mit
Sitz im Ausland nach Österreich entsandt oder überlassen werden, werden in das
Urlaubskassenverfahren der BUAK einbezogen. Sie sind somit Arbeitnehmern von Arbeitgebern
mit Sitz in Österreich grundsätzlich gleichgestellt. Der entsandte oder
überlassene Arbeitnehmer hat während des Verbrauchs des Naturalurlaubes
Anspruch auf Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss), allerdings
nur im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der Arbeitgeber Zuschläge
entrichtet. Die Auszahlung des Urlaubsentgelts erfolgt durch die BUAK direkt an
den Arbeitnehmer. Dabei führt die BUAK die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
ab. Konsumiert der Arbeitnehmer keinen Urlaub während der Entsendung oder
Überlassung, hat er Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der erworbenen
Anwartschaften; auch diese Abfindung wird direkt an den Arbeitnehmer
ausgezahlt. Um die Abwicklung des Urlaubskassenverfahrens zu ermöglichen, ist
der Arbeitgeber verpflichtet, einer Reihe von Meldepflichten nachzukommen,
wobei die Meldung gemäß AVRAG und AÜG für Arbeitgeber mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) als Meldung im
geforderten Sinne anzusehen ist. Zur Finanzierung des Urlaubskassensystems ist
der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland - wie die schon bisher dem BUAG
unterliegenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland - verpflichtet, Lohnzuschläge zu
leisten, die im Falle Nichtleistung von der BUAK im Gerichtsweg einzuklagen sind.
Es besteht weiters für die BUAK die Möglichkeit, mit anderen vergleichbaren
Sozial- oder Urlaubskassen die wechselseitige Anrechnung und Befreiung von der
Zuschlagspflicht zu vereinbaren. Aber auch in jenen Fällen, in denen keine
derartigen Vereinbarungen abgeschlossen wurden, erfolgt bei Vorliegen eines
vergleichbaren Sozial- oder Urlaubskassensystems im Herkunftsstaat des Arbeitgebers
keine Einbeziehung des Arbeitgebers und dessen entsandter Arbeitnehmer in das
Urlaubskassensystem der BUAK.
Durch die Novellierung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) bzw. des AÜG wird die
Informationspflicht der jeweils bei der Entsendung oder Überlassung
involvierten Behörden gegenüber der BUAK verankert werden. Diese
Informationspflicht trifft umgekehrt auch die BUAK gegenüber diesen Behörden.
Über die Umsetzung
der Entsenderichtlinie hinaus, ist im Zuge der Verwirklichung des Projektes
e-buak die Ergreifung administrativer Begleitmaßnahmen erforderlich. Das
Projekt e-buak soll eine Modernisierung bringen, indem zB die Abwicklung von
Anträgen etc. über Internetanwendungen erfolgen können soll. Dafür sind nur in
Randbereichen gesetzliche Änderungen notwendig. Als wesentliche Maßnahme auf
gesetzlicher Ebene ist die Umstellung des Zuschlagszeitraumes von Wochen auf den
Kalendermonat anzusehen, womit auch eine administrative Erleichterung für die
Bauunternehmen verbunden ist. Dazu wird die Anwartschaftswoche grundsätzlich
der Kalenderwoche gleichgestellt. Da der Monatsbeginn bzw. das Monatsende nicht
immer mit dem Wochenbeginn bzw. dem Wochenende zusammenfällt, ist die
Möglichkeit der Berechnung und Leistung von tageweisen Zuschlägen notwendig.
Die in der Praxis kaum mehr verwendete Urlaubs- und Abfertigungskarte wird
abgeschafft und durch die Einführung einer modernen vierteljährlichen
Arbeitnehmerinformation ersetzt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Zahl der durch
die Einbeziehung der entsandten Arbeitnehmer in das Urlaubskassenverfahren
betroffenen Arbeitnehmer und Unternehmen ist, insbesonders auch im Hinblick auf
die künftige Entwicklung, schwer abschätzbar. Die Erfahrungen mit der Meldung
nach § 7b AVRAG zeigen, dass davon in einem Beobachtungszeitraum von Mai
bis September 2004 weniger als 400 Arbeitnehmer - in allen Branchen - betroffen
waren.
Für die Zukunft
ist mit einem Ansteigen dieser Zahl, vor allem bei Auslaufen des
Übergangsregimes in Bezug auf die mit 1. Mai 2004 der EU beigetretenen neuen
Mitgliedstaaten, aus den Nachbarländern zu rechnen.
Im Hinblick auf
den in der gegenständlichen Novelle verankerten Grundsatz, dass bei entsandten
Arbeitnehmern Leistungen der BUAK nur insoweit gebühren, als dafür
entsprechende Zuschläge erbracht worden sind, kann aus der Einbeziehung der
entsandten Arbeitnehmer in das Urlaubskassensystem eine zusätzliche Belastung
der BUAK aber nicht resultieren.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 und 11 B-VG.
Besonderer
Teil
Zu
Artikel 1 (Änderung des Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes -
BUAG):
Zu
Z 1 (§ 6 Abs. 1 bis 3):
Bedingt durch die
Umstellung des Zuschlagszeitraums auf den Kalendermonat (vgl. Z 6) und die
damit verbundene Vorschreibung von Zuschlägen auch für Teile von Wochen ergibt
sich die Notwendigkeit einer tageweisen Zuschlagsberechnung.
Gleichzeitig soll
aber am Prinzip der Anwartschaftswochen (Beschäftigungswochen) für die
Begründung von Ansprüchen nach dem BUAG festgehalten werden.
In § 6
Abs. 1 wird daher vorgesehen, dass anspruchsbegründend jede Kalenderwoche
ist, in der der Arbeitnehmer an zumindest fünf Arbeitstagen arbeitet oder
andere anrechenbare Zeiten (vgl. § 5) vorliegen. Ein bestimmter Umfang an
erbrachter Arbeitszeit - bisher mindestens 30 Stunden - kann im Hinblick auf
die Regelungen der Abs. 2 und 3 entfallen.
Eine
Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigung ist entbehrlich: für sie ist in § 21
Abs. 4 eine entsprechende Aliquotierung des Zuschlags vorgesehen. Im
Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen über den Erwerb von
Anwartschaftswochen, dies schließt insbesonders auch ein, dass zB eine Blockung
der Teilzeit an weniger als 5 Arbeitstagen eine volle Anwartschaftswoche
begründet (Abs. 2).
Im Hinblick auf
mögliche andere Verteilungen der in der Regel durch Kollektivvertrag
festgelegten Normalarbeitszeit - womit jede nach den arbeitszeitrechtlichen
Vorschriften zulässige Verteilung gemeint ist - sieht Abs. 2 vor, dass
eine anspruchsbegründende Beschäftigungswoche auch vorliegt, wenn wegen dieser
Arbeitszeitverteilung an weniger oder mehr als 5 Arbeitstagen gearbeitet wird.
Im Ergebnis wird dann keine volle Anwartschaftswoche erreicht werden, wenn
entweder das Arbeitsverhältnis im Laufe der Kalenderwoche begonnen oder beendet
wird oder der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt, ohne dass eine nach Abs. 5
anrechenbare Beschäftigungszeit vorliegt, und kein Anspruch auf Entgelt
besteht. Für diese Fälle sieht Abs. 3 die Berücksichtigung auch einzelner
Tage sowohl für die Verpflichtung zur Zuschlagsleistung als auch den Erwerb von
Ansprüchen vor, wobei allerdings im Hinblick auf das beibehaltene Prinzip der
Anwartschafts- bzw. Beschäftigungswoche solche Tage für Anwartschaften oder
Ansprüche nur insoweit schlagend werden, als sie mit anderen Tagen zusammengerechnet
werden können und daraus volle Wochen entstehen.
Zu
Z 2 (§ 13k Abs. 3):
Die Ergänzung des
Verweises um § 21a Abs. 2 letzter Satz stellt sicher, dass die
tageweise Zuschlagsberechnung auch im Bereich der Winterfeiertagsregelung
erfolgen kann.
Zu Z 3
(§ 18a):
Mit dieser
Regelung soll die BUAK zur Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- die in ihrem Eigentum sind - ermächtigt werden, um bestimmte
Dienstleistungen, die in inhaltlichem Konnex mit der gesetzlichen
Aufgabenstellung stehen bzw. diese abrunden oder ergänzen und geeignet sind,
separat abgewickelt zu werden, zielgerichtet erbringen zu können. Vorbild für
diese Regelung ist § 81 Abs. 2 ASVG, der eine ähnliche Ermächtigung auch
für die Sozialversicherungsträger vorsieht.
Zu Z 4
(§ 21a Abs. 2):
Mit dieser
Regelung wird die tageweise Zuschlagsberechnung in den Fällen des § 6
Abs. 3 bzw. bei Beginn bzw. Ende des Zuschlagszeitraums (nunmehr der
Kalendermonat, vgl. Z 6) während der Kalenderwoche normiert. Ein
Tageszuschlag entspricht einem Fünftel des Wochenzuschlags. Mehr als 5
Tageszuschläge pro Kalenderwoche können nicht vorgeschrieben werden.
Zu
Z 5 (§ 21a Abs. 4):
§ 21a
Abs. 4 regelt die Aliquotierung des Zuschlags bei vereinbarter
Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Arbeitszeitausmaß.
Zu
Z 6 (§ 21a Abs. 7):
Die Änderung
berücksichtigt lediglich die nunmehr bestehende Möglichkeit der Vorschreibung
von Zuschlägen auch für einzelne Tage, indem die bisherige Bezugnahme auf die
Woche entfällt.
Zu Z 7
(§ 22 Abs. 4):
Der bisher volle 4
oder 5 Wochen umfassende Zuschlagszeitraum wird auf den Kalendermonat
umgestellt. Dies entspricht auch der Praxis der Lohnverrechnung in den
Betrieben und bildet daher mit der Gleichstellung eine wesentliche
administrative Vereinfachung.
Zu Z 8
und 9 (§§ 22 Abs. 6 und 24)
Die Urlaubs- und
Abfertigungskarte ist überholt und soll durch eine regelmäßige aktuelle
Arbeitnehmerinformation der BUAK ersetzt werden. Diese Information wird
regelmäßig schriftlich sein, kann aber bei entsprechenden technischen
Möglichkeiten vor allem auch der zu Informierenden auch auf anderem technisch
möglichen Weg erfolgen.
Zu Z 10
(§§ 33d bis 33i):
Zu
§ 33d:
Durch die
Bestimmung des Abs. 1 erfolgt die
Einbeziehung von Arbeitgebern entsandter oder überlassener Bauarbeiter mit Sitz
im Ausland in den Geltungsbereich des BUAG. Nach Art. 1 Abs. 4 der
Entsenderichtlinie dürfen Unternehmen aus Drittstaaten nicht günstiger als
solche aus Mitgliedstaaten des EWR gestellt werden. Aus diesem Grund erfasst
die Regelung sowohl Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR als
auch solche mit Sitz in einem Drittstaat. Die vorübergehend nach Österreich
entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer dieser Arbeitgeber werden damit jenen
Arbeitnehmern, auf die das BUAG schon bisher anwendbar war, grundsätzlich
gleichgestellt.
Bei der Prüfung
der Frage, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abschnittes I vorliegt, ist
zunächst an die konkrete in Österreich entfaltete Tätigkeit anzuknüpfen.
Verrichtet das entsendende oder überlassende Unternehmen sowohl Tätigkeiten,
die von ihrer Art her in den Geltungsbereich des BUAG fallen, als auch solche,
auf die dies nicht zutrifft, so kommt die Mischbetriebsregelung des § 3
BUAG zur Anwendung, insbesonders die Regelung des § 3 Abs. 2, wonach
bei organisatorischer Trennung die Arbeitnehmer in jenen Betriebsteilen, die Bautätigkeiten
verrichten, in das BUAG einbezogen werden, weiters die Regelung des § 3
Abs. 3, wonach bei fehlender organisatorischer Trennung jene Arbeitnehmer
in das BUAG einbezogen werden, die überwiegend Bautätigkeiten verrichten. Die
Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmern zu Bautätigkeiten wird regelmäßig
jedenfalls letzteren Tatbestand erfüllen.
Der Begriff
„Entsendung“ orientiert sich einerseits an der bisherigen Begriffsbildung der österreichischen
Dogmatik und andererseits an der Definition der Entsendung in der
Entsenderichtlinie. In der Regelung des Anwendungsbereiches (Art. 1
Abs. 3 lit. a) wird die (grenzüberschreitende) Entsendung
folgendermaßen umschrieben: Ein Arbeitnehmer wird von einem Unternehmen unter
dessen Namen und Leitung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im
Rahmen eines Vertrages entsandt, der zwischen diesem Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger
abgeschlossen wurde, wobei ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und
entsendendem Unternehmer (jedenfalls) für die Dauer der Entsendung besteht. Im
Ratsprotokoll zur Entsenderichtlinie wird diese Regelung näher präzisiert:
Entsendungen setzen das Vorliegen einer länderübergreifenden Dienstleistung im
Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrages zwischen
diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger
und Auftraggeber, voraus.
Die Regelung des Abs. 2 soll Konstruktionen entgegenwirken,
mit denen die Anwendbarkeit des BUAG umgangen werden soll. Damit werden auch
Arbeitnehmer erfasst, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben und
von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland ausschließlich für die Entsendung oder
Überlassung auf österreichische Baustellen beschäftigt werden. Diese
Arbeitnehmer fallen nicht in den Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie;
daher ist ihre ausdrückliche Einbeziehung erforderlich. Eine von der Intention
her nach vergleichbare Regelung enthält § 7 AVRAG.
Zu
§ 33e:
Die Bestimmung
regelt den Anspruch auf Naturalurlaub. Für die Dauer der Entsendung wird der
Arbeitnehmer so gestellt wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit gewöhnlichem
Arbeitsort in Österreich. Insoweit verdrängt österreichisches Urlaubsrecht das
grundsätzlich anwendbare Arbeitsrechtstatut des Herkunftsstaates des
Arbeitnehmers.
Von einer
Differenzregelung, dahingehend, dass eine Einbeziehung in das
Urlaubskassensystem der BUAK nur hinsichtlich des höheren österreichischen
Urlaubsanspruchs erfolgt, wurde aus Praktikabilitätserwägungen Abstand
genommen, ebenso im Hinblick darauf, dass mit der Einbeziehung in das
Urlaubskassensystem und der Finanzierung des Urlaubsanspruchs über eine
öffentlich-rechtliche Einrichtung eine zusätzliche Qualität verbunden ist, die
dem Arbeitnehmer einen wesentlichen sozialen Vorteil garantiert.
Weiters ist in
Umsetzung der Entsenderichtlinie sicherzustellen, dass der entsandte oder
überlassene Arbeitnehmer den sich aus dem österreichischen Recht ergebenden
Urlaubsanspruch in dem Ausmaß, das der Dauer seines Aufenthalts in Österreich
im Rahmen seiner Entsendung oder Überlassung entspricht, auch für die Zeit nach
der Entsendung oder Überlassung im Heimatstaat geltend zu machen kann. Deshalb
wird dieser materielle Anspruch als zwingender Anspruch ausgestaltet.
Zu
§ 33f:
In Abs. 1 wird der grundsätzliche Anspruch des
Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung für die Dauer des Urlaubs
zuzüglich eines Urlaubszuschusses) normiert. Es kommen auch hier jene
Regelungen zur Anwendung, die auch für in Österreich regelmäßig tätige
Arbeitnehmer gelten. Auf Grund der Sondersituation der Entsendung oder
Überlassung sind jedoch einige Abweichungen von der bisherigen Rechtslage für
diesen Bereich erforderlich.
Der Anspruch
entsteht gemäß Abs. 2 nur im Ausmaß
der vom Arbeitgeber an die BUAK abgeführten Zahlungen. Vor deren Einlangen ist
die BUAK zu keiner Leistung verpflichtet. Die BUAK ermittelt auf Grund der im
Rahmen der Meldepflichten vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden
Zuordnungskriterien den für die Zuschlagsberechnung maßgebenden
Kollektivvertragslohn.
Beabsichtigt der
Arbeitnehmer, Urlaub während der Dauer der Entsendung oder Überlassung zu
konsumieren, so hat er diesen gemäß Abs. 3
gegenüber der BUAK geltend zu machen. Diese Geltendmachung kann jedoch auch der
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vornehmen. Die BUAK zahlt direkt an den
Arbeitnehmer aus. Damit wird von der sonstigen Systematik, die eine Abwicklung
über den Arbeitgeber vorsieht, abgegangen. Damit wird sichergestellt, dass die
Leistung auch wirklich dem Arbeitnehmer zugute kommt. Die BUAK führt die
Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Abfuhr der Lohnsteuer
erfolgt in Österreich. Sie wird ab einer Jahresfreigrenze von 100 Euro -
wie bei Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich - mittels
Lohnsteuertabelle vom Bruttobezug berechnet und an das Finanzamt abgeführt,
unabhängig davon, wie lange die Entsendung oder Überlassung dauert. Ist auf
Grund der kurzen Dauer der Entsendung oder Überlassung im Ergebnis keine
Steuerpflicht in Österreich gegeben, kann der Arbeitnehmer die Rückerstattung
durch das Finanzamt verlangen. Die BUAK führt weiters die Dienstnehmer- und
Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung an den im Ausland zuständigen Sozialversicherungsträger
ab. Dies ist deshalb erforderlich, da der Arbeitnehmer regelmäßig im
Sozialversicherungssystem seines Heimatstaates verbleibt. Der
Sozialversicherungsträger ist aus dem der Entsendung zugrundegelegten Formular
E 101 bekannt bzw. bei Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber der BUAK
nachzuweisen. Bei länger dauernden Entsendungen ist eine Versicherungspflicht
in Österreich und daher eine Abfuhr an die österreichischen
Sozialversicherungsträger möglich. Die Höhe der Dienstgeberbeiträge ist jedenfalls
mit 17% begrenzt, da im Wege der Zuschlagseinnahmen nicht mehr, analog dem
bisherigen System, abgedeckt wird. Dementsprechend bleibt auch die
Verpflichtung des ausländischen Arbeitgebers zur Leistung allfällig höherer
Dienstgeberbeiträge - so wie beim inländischen Arbeitgeber - aufrecht. Der
Arbeitnehmer erhält somit direkt von der BUAK einen bereits „richtig“
berechneten Nettobezug. Die Abfuhr der Abgaben an den Arbeitgeber erscheint
nicht zielführend, da hier nicht kontrolliert werden kann, ob die Lohnsteuer
bzw. die Beiträge zur Sozialversicherung korrekt an die zuständigen Stellen
weitergeleitet werden und somit die Gefahr des Missbrauchs besteht. Die
Arbeitnehmer gemäß § 33d Abs. 2 sind in Österreich sozialversichert
und auch steuerpflichtig; für sie hat daher auch die Abfuhr der
Sozialversicherungsbeiträge in Österreich zu erfolgen. Nimmt der Arbeitnehmer
während der Dauer der Entsendung oder Überlassung keinen Naturalurlaub in
Anspruch, so hat er nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - sofern er noch
bei seinem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt ist - noch für 6 Monate die
Möglichkeit, diesen zu konsumieren und den auf die Beschäftigung in Österreich
entfallenden Urlaubsanteil entsprechend den geleisteten Zuschlägen von der BUAK
abgegolten zu bekommen.
Konsumiert der
Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung oder Überlassung bzw. unmittelbar
nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat keinen Urlaub, hat er nach Abs. 4 systemkonform zu § 10 nach
Ablauf einer sechs-monatigen Wartefrist Anspruch auf Abfindung der in
Österreich erworbenen Anwartschaften (siehe jedoch Ausführungen zu
Abs. 3). Wird der Arbeitnehmer innerhalb einer gewissen Zeitspanne
mehrmals nach Österreich entsandt oder überlassen, so sollen seine jeweiligen
Ansprüche nicht immer in Geld abgegolten werden, sondern werden diese, wenn die
neuerliche Entsendung oder Überlassung vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der
Abfindung stattfindet, zusammengerechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass er
ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber mit Sitz in Österreich begründet.
Die Informationen
gemäß Abs. 6 werden an jenen
Arbeitgeber weitergeben, der die Zuschläge abgeführt hat. Dieser wird damit
über die Höhe des Urlaubsentgelts sowie die Anzahl der damit finanzierten
Urlaubstage informiert.
Zu
§ 33g:
Zweck des
Meldeverfahrens ist in Entsprechung der Umsetzung des Art. 5 der
Entsenderichtlinie die Kontrolle und damit die Durchsetzbarkeit der im Entwurf
normierten Ansprüche. Durch die gegenseitigen Informationspflichten der mit
Entsendung und Überlassung befassten Behörden soll sichergestellt werden, dass
diese über den grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften relativ
lückenlos Kenntnis erlangen und somit überhaupt in der Lage sind, die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Eine solche Regelung
stellt keine diskriminierende Maßnahme gegen die Dienstleistungserbringer aus
anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit dar, da
auch inländische Dienstleistungserbringer zumindest gleichwertige
Meldeverpflichtungen nach arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften treffen.
Abs. 1 regelt das Meldeverfahren bei grenzüberschreitender
Entsendung oder Überlassung durch Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat
hinsichtlich der Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1. Die Regelung
orientiert sich an § 7b AVRAG und § 17 AÜG, die den Umfang der Meldepflicht
von Arbeitgebern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR festlegen, da nach
Art. 1 Abs. 4 der Entsenderichtlinie Unternehmen aus Drittstaaten
nicht günstiger als solche aus Mitgliedstaaten des EWR gestellt werden dürfen.
Von dieser Stammdatenmeldung sind die Folgemeldungen nach § 22 Abs. 2
und 3 zu unterscheiden, die für die Abwicklung des Verfahrens unerlässlich
sind. Diese sind unabhängig von der Erstmeldung regelmäßig zu erstatten und
sind ident mit den Meldepflichten inländischer Unternehmen.
Abs. 2 regelt das Meldeverfahren bei grenzüberschreitender
Entsendung oder Überlassung durch Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat
des EWR. Bei der Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 ist das durch EU-Recht
festgelegte Verbot der Doppelmeldung zu beachten. Danach beschränkt der
zusätzliche administrative Aufwand, dem Arbeitgeber mit Sitz im Inland in der
Regel nicht unterliegen, den freien Dienstleistungsverkehr. Als Erstmeldung ist
daher die Meldung gemäß § 7b AVRAG und § 17 AÜG anzusehen. Gemäß
§ 7b AVRAG hat die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der
illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (KIAB) der BUAK eine Abschrift der bei
ihr eingegangenen Meldungen zu übermitteln, sofern es sich um Bauarbeiten
handelt. Durch eine Novellierung des AÜG soll auch die für Anzeigen nach dem
AÜG zuständige Gewerbebehörde verpflichtet werden, bei ihr eingegangene
Anzeigen an die BUAK weiterzuleisten, sofern es sich um Bauarbeiten handelt.
Dadurch erlangt die BUAK Kenntnis vom grenzüberschreitenden Einsatz von
Arbeitskräften und wird so in die Lage versetzt, die Einbeziehung der
entsandten bzw. überlassenen Arbeitnehmer überhaupt erst vorzunehmen und ihren
Arbeitgebern zur Zuschlagsleistung heranzuziehen. Auch die Arbeitgeber gemäß
Abs. 2 trifft die Verpflichtung zur Erstattung von Folgemeldungen. Es
handelt sich dabei um eine materielle Verpflichtung, die auch inländische
Betriebe in gleicher Weise trifft. Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten des
EWR sind daher im Vergleich zu Unternehmen mit Sitz in Österreich nicht mit
zusätzlichen Kosten sowie administrativen und wirtschaftlichen Belastungen
beschwert. Die Verpflichtung zur Meldung trifft einerseits den ausländischen
Dienstleistungserbringer und, soweit er seiner Verpflichtung nicht nachkommt,
den gegenüber den entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern mit der Ausübung
des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragten oder, falls nur ein
Arbeitnehmer entsandt oder überlassen wird, diesen selbst. Der Grund für die
subsidiäre Meldepflicht ist im Umstand zu sehen, dass verwaltungsbehördliche
Sanktionen mangels entsprechender Verwaltungsvollstreckungsabkommen im Ausland
- von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht durchsetzbar sind. Durch die im
Entwurf enthaltende Maßnahme wird der Meldeverpflichtung ein Mindestmaß an
Effektivität gesichert. Sie ist damit als Umsetzungsmaßnahme im Zusammenhang
mit Art. 5 der Entsenderichtlinie zu sehen. Ist die Erstmeldung unvollständig,
so kann die BUAK vom Arbeitgeber deren Ergänzung verlangen, obwohl dieser die
Meldung an die KIAB bzw. die zuständige Gewerbebehörde nach den Bestimmungen
des AÜG erstattet hat. Da nur eine Behörde an den Arbeitgeber herantritt, wird
das Verbot der Doppelmeldung nicht verletzt.
Zur Erleichterung
der Kontrolle sieht der Entwurf gegenseitige Informationspflichten der jeweils
bei Entsendungen und Überlassungen involvierten Stellen vor. Zu berücksichtigen
sind in diesem Zusammenhang auch Bewilligungs- bzw. Meldepflichten nach dem
AuslBG. Zur lückenlosen Erfassung aller in Österreich tätigen Unternehmen ohne
Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR hat die BUAK gemäß Abs. 3 Abschriften der bei ihr eingegangenen
Meldungen an die involvierten Behörden zu übermitteln.
Zu
§ 33h:
Gemäß dem System
des BUAG kommt den Zuschlägen, die der Arbeitgeber zu erbringen hat, öffentlich
rechtlicher Charakter zu. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur
Zahlung der Zuschläge nicht nach, so ist die BUAK berechtigt einen
Rückstandsausweis auszustellen, der einen Exekutionstitel im Sinne der
Exekutionsordnung darstellt. Die Vollstreckung eines derartigen
Rückstandsausweises als verwaltungsbehördliche Sanktion ist mangels
entsprechender Verwaltungsvollstreckungsabkommen im Ausland - von wenigen
Ausnahmen abgesehen - jedoch nicht durchsetzbar.
Aus diesem Grund
sieht Abs. 2 vor, dass ausstehende
Zuschläge von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland von der BUAK auf dem Gerichtsweg
einzuklagen sind, dh dass sie als zivilrechtliche Ansprüche konstruiert sind.
Für Arbeitgeber mit Sitz in Österreich bleibt es hingegen beim geltenden Recht.
Darüber hinaus
soll die BUAK alle zur Einhebung der Zuschläge notwendigen Maßnahmen setzen.
Darunter fällt die Mahnung, das Betreiben einer Exekution, das Stellen eines
Konkursantrages im Ausland uä. Die Dienstleistungsfreiheit von
Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten des EWR wird durch diese
Regelung nicht beeinträchtigt, da die Einbringung der Zuschläge im Gerichtsweg
für den Arbeitgeber keine zusätzliche Erschwernis bedeutet.
Zur Erleichterung
der Einklagbarkeit der Zuschläge durch die BUAK wird in Abs. 3 als Gerichtsstand das Arbeits- und
Sozialgericht Wien festgelegt.
Zu
§ 33i:
Diese Bestimmung
ermächtigt in den Abs. 1 bis 3 die
BUAK, mit vergleichbaren Sozial- oder Urlaubskassen Vereinbarungen zu schließen
und darin eine wechselseitige Anrechnung und Befreiung von der Zuschlagspflicht
vorzusehen. Eine Freistellung vom österreichischen Urlaubskassenverfahren ist
dann möglich, wenn eine vergleichbare oder gleichwertige Urlaubskassenregelung
im Herkunftsstaat existiert. Darüber hinaus ist der Grundsatz der
Gegenseitigkeit zu beachten. Im Falle der Freistellung kommt das gesamte
Urlaubskassenverfahren auf den entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer nicht
zur Anwendung. Die Aufnahme der Verpflichtung der Meldung, ob und gegebenenfalls
welchem Sozialkassensystem ein Arbeitnehmer unterliegt, in den Meldekatalog
gemäß § 33g ist nicht erforderlich. Diese Frage kann spätestens im Rahmen
des Vorschreibungsverfahrens geklärt werden. Darüber hinaus enthält die
Vereinbarung zwischen den Sozialkassen die Möglichkeit des Datenaustausches
(Abs. 3). Über dieses Instrument kann festgestellt werden, welche
Arbeitgeber und Arbeitnehmer den jeweiligen Sozialkassensystemen unterliegen.
Die Informationen können somit problemlos abgeglichen werden.
Abs. 4 regelt jene Fälle, in denen keine Vereinbarung gemäß
Abs. 1 abgeschlossen wurde. Unterliegen ein Arbeitgeber und dessen entsandte
Arbeitnehmer im Herkunftsstaat des Arbeitgebers einem vergleichbaren Urlaubs-
oder Sozialkassensystem, so werden sie - unter Anwendung der Grundsätze des
Abs. 1 Z 1 bis 4 - nicht in das Urlaubskassensystem der BUAK
einbezogen. Damit soll eine eu-rechtswidrige Verpflichtung zur einer doppelten
Beitragsleistung vermieden werden.
Zu Z 11
(§ 35):
Die Regelung
betrifft den Zeitpunkt, zu dem erstmals die neue Arbeitnehmerinformation (vgl.
§ 24) zu erstellen ist.
Die bisherige
Regelung des § 35 ist überholt und kann daher ohne weiteres aufgehoben
werden.
Zu Z 12
(§§ 37 und 39):
Die Bestimmungen
sind überholt und können daher entfallen.
Zu Z 13
(§ 12 Abs. 7):
Da für die Umsetzung
des Projektes e-buak noch administrative Vorbereitungen zu treffen sind, sollen
die diesen Bereich betreffenden Bestimmungen erst mit 1. Mai 2006 in Kraft
treten. Außerdem fällt der 1. Mai 2006 auf einen Montag, würde also auch
einen Zuschlagszeitraum im Sinne der bisherigen Regelung beginnen lassen,
sodass eine Systemumstellung zu diesem Zeitpunkt angebracht ist.
Zu
Artikel 2 (Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes) und 3 (Änderung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):
Die Novellierung
des AÜG und des AuslBG ermöglicht durch die darin enthaltene
Informationspflicht gegenüber der BUAK die Überwachung der Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen und sichert somit ein Mindestmaß an Effizienz. Sie
ist damit als Umsetzungsmaßnahme im Zusammenhang mit Art. 5 der
Entsenderichtlinie zu sehen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die
Ausführungen zu § 33g verwiesen. Die Informationspflicht ermöglicht auch
die Erfassung jener Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat, die zwar die
Verfahren gemäß AÜG oder AuslBG eingehalten haben, jedoch der Verpflichtung zur
Meldung gemäß § 33g nicht nachgekommen sind. Durch diese Bestimmung wird
die Regelung des § 33g Abs. 3 ergänzt. Die Übermittlung von
Informationen hinsichtlich der Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
EWR durch die KIAB ist bereits durch § 7b AVRAG sichergestellt.
Zu
Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zahlt die
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse an Personen, die von Arbeitgebern
mit Sitz im Ausland nach Österreich entsendet werden bzw. wurden, ein
Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld und Zuschuss) aus, soll sie den Lohnsteuerabzug wie
bei beschränkt Steuerpflichtigen vornehmen. Dies deshalb, weil anzunehmen ist,
dass eine unbeschränkte Steuerpflicht in den meisten Fällen nicht besteht.
Liegt ausnahmsweise eine unbeschränkte Steuerpflicht vor, ist die richtige
steuerliche Erfassung im Veranlagungsverfahren (Pflichtveranlagungstatbestand)
sichergestellt. Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern erfolgt eine
Veranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG nur auf Antrag. Die Freigrenze von 100
Euro, ab der die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist, soll
gewährleisten, dass ein Veranlagungsverfahren ausschließlich zur Rückerstattung
von Bagatellbeträgen bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig in Österreich tätig
werden, nicht durchgeführt werden muss.
Zu
Artikel 5 (Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz
1957):
Die Änderung des
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 nimmt die
Stukkateurbetriebe aus dessen Geltungsbereich aus, da eine auf die
Arbeitsbedingungen dieser Tätigkeit zugeschnittene Regelung des wetterbedingten
Arbeitsausfalls durch Kollektivvertrag erfolgen soll.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung
des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes |
|
Anwartschaftswoche |
Anwartschaftswoche |
§ 6. (1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche,
in die Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen, sofern diese nicht weniger
als 30 Stunden betragen. |
§ 6. (1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche,
in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen. |
(2) Für
Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer
Vereinbarung abweichend von der für die Arbeitnehmer des Betriebes sonst
geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 30 Stunden
beträgt, gilt eine Kalenderwoche auch dann als Anwartschaftswoche, wenn in
sie Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen, die insgesamt nicht kürzer
sind als das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit. |
(2) Die
Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen
auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an
mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird. |
(3) Die
Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen
auf Grund anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen
Kalenderwochen weniger als 30 Stunden oder wegen Zeitausgleichs gar
nicht gearbeitet wird. |
(3)
Beschäftigungszeiten, die wegen des Beginns oder Endes des
Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraums nach § 5 lit. c während der
Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen
keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche
umfassen, werden mit anderen solchen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet
und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt. |
§ 13k.
… (3) Für die
Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich
der Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den
Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung (§§ 21a Abs. 3
bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) sinngemäß. |
§ 13k.
… (3) Für die
Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich
der Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den
Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung (§§ 21a Abs. 2
letzter Satz und Abs.3 bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) sinngemäß. |
|
Ermächtigung |
|
§ 18a. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist
ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von
Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen
Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten. |
§ 21a. … (2) Für den
Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede
Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und der
Truppenübungen (§ 5 lit. h), für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für
Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes
(§ 4 Abs. 3 lit. b) und der Truppenübungen (§ 5
lit. h), zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden
Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten. |
§ 21a. … (2) Für den
Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede
Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und der
Truppenübungen (§ 5 lit. h), für den Sachbereich der
Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche
(Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder
Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (§ 4 Abs. 3
lit. b) und der Truppenübungen (§ 5 lit. h), zu entrichten.
Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und
Abfertigungskasse selbst zu leisten. Für Teile von Anwartschaftswochen
(Beschäftigungswochen) nach § 6 Abs. 3 sowie Teile von
Anwartschaftswochen, die aus dem Ende oder Beginn des Kalendermonats in
dieser Woche entstehen, sind tageweise Zuschläge zu leisten, wobei für jeden
Arbeitstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten ist. |
(4) Ist vertraglich
eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit als 30 Stunden vereinbart, so ist
der gemäß Abs. 3 erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn mit der
Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden
wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die
Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren. |
(4) Unterschreitet
die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche
Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitvereinbarung), so ist der
gemäß Abs. 3 erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn mit der Anzahl
der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen
Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die
übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden zu dividieren. |
(7) Die Berechnung
der Zuschläge für Zeiten, die die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß
Abs. 2 selbst zu leisten hat, richtet sich nach den Zuschlägen, die
zuletzt vom Arbeitgeber zu entrichten waren. |
(7) Die für den
einzelnen Arbeitnehmer zu berechnenden Zuschlagsleistungen sind in Euro,
gerundet auf zwei Dezimalstellen, zu berechnen. |
§ 22. … (4) Der
Zuschlagszeitraum umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste eines Monats
fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats. Der Umfang des
Zuschlagszeitraumes kann durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales anders festgesetzt werden, wenn die überwiegende Zahl der diesem
Bundesgesetz unterliegenden Betriebe (Unternehmungen) einen anderen Zeitraum
der Lohnverrechnung zugrunde legt. |
§ 22. … (4) Der
Zuschlagszeitraum umfasst jeweils einen Kalendermonat. |
(6) Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, anlässlich der auf die Zusendung der Vorschreibung über die
Zuschlagsleistungen folgenden Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer den für ihn
bestimmten Abschnitt der Vorschreibung auszufolgen. Diese Verpflichtung gilt
bei einem Arbeitgeber, der sich bei der Lohnverrechnung einer
Datenverarbeitungsanlage bedient, als erfüllt, wenn die in diesem Abschnitt
vorgesehenen Daten dem Arbeitnehmer auf andere geeignete Weise laufend zur
Kenntnis gebracht werden. Scheidet der Arbeitnehmer vor der Zusendung der
Vorschreibung an den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat der
Arbeitgeber diesen Abschnitt drei Monate vom Zusendungstermin an aufzubewahren
und auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem auszufolgen. |
entfällt |
Urlaubs-
und Abfertigungskarte |
Arbeitnehmerinformation
|
§ 24. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat für jeden
Arbeitnehmer eine Urlaubs- und Abfertigungskarte auszustellen. Diese hat
außer dem Namen und Geburtsdatum insbesondere das für jeden Arbeitnehmer
vorbehaltene Kennzeichen und das Ausstellungsdatum zu enthalten. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Erstattung der Meldung gemäß § 22
Abs. 2 sich dieser Angaben zu bedienen. |
§ 24. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer
insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren: 1. Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen
Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse
erfasst wurden, 2. Ansprüche und Anwartschaften, die aus den
erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren. |
(2) Die Urlaubs- und
Abfertigungskarte ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber
zu verwahren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Urlaubs- und
Abfertigungskarte nach Eintragung der Dauer des Arbeitsverhältnisses dem
Arbeitnehmer gegen Bestätigung mit den Arbeitspapieren auszufolgen. Der
Arbeitnehmer hat die Urlaubs- und Abfertigungskarte dem neuen Arbeitgeber zu
übergeben. |
|
|
Abschnitt
VIb |
|
Sonderbestimmungen
für den Urlaub bei Entsendung |
|
Geltungsbereich |
|
§ 33d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des
Abschnittes I, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich 1. zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder 2. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach
Österreich entsandt werden. |
|
(2) Als Entsendung
im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im
Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die
von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur Arbeitsleistung in
Österreich aufgenommen werden. |
|
Urlaubsanspruch |
|
§ 33e. Ein Arbeitnehmer gemäß § 33d hat
unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer
der Entsendung nach Österreich zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach
Abschnitt II. |
|
Urlaubsentgelt |
|
§ 33f. (1) Der Arbeitnehmer hat während des
Urlaubs Anspruch auf das Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich
Urlaubszuschuss). Die Bestimmungen des Abschnittes II sind anzuwenden,
soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. |
|
(2) Der Anspruch
entsteht im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der Arbeitgeber die gemäß
§ 21 festgesetzten Zuschläge entrichtet. Dieser Anspruch richtet sich
gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. |
|
(3) Im Falle des
Urlaubverbrauchs während der Entsendung hat der Arbeitnehmer unter Nachweis
der Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Abs. 2 bei der Urlaubs- und
Abfertigungskasse geltend zu machen. Der Arbeitgeber kann unter Nachweis der
Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Abs. 2 für den Arbeitnehmer bei
der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend machen. Das Urlaubsentgelt ist dem
Arbeitnehmer direkt auszuzahlen. Dies gilt auch für den Fall des
Urlaubsverbrauches durch den Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung der Entsendung, sofern das Arbeitsverhältnis mit dem entsendenden
Arbeitgeber noch aufrecht ist. |
|
(4) Wird kein Urlaub
nach Abs. 3 in Anspruch genommen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn er seit
mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das
dieses Bundesgesetz Anwendung findet. Der Anspruch richtet sich gegen die
Urlaubs- und Abfertigungskasse und ist vom Arbeitnehmer geltend zu machen.
Wird der Arbeitnehmer vor Fälligkeit des Anspruchs auf Abfindung neuerlich
nach Österreich entsendet oder geht er sonst ein Arbeitsverhältnis nach
diesem Bundesgesetz ein, so werden die Ansprüche auf Urlaubsentgelt gegenüber
der Urlaubs- und Abfertigungskasse zusammengerechnet. |
|
(5) Für die
Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt sind die Ansprüche
begründenden Umstände (Vorliegen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden
Arbeitsverhältnisses, Dauer der Beschäftigung in Österreich) nachzuweisen.
Wird das Urlaubsentgelt für einen sechswöchigen Urlaub geltend gemacht, so
sind auch die diesen Höheranspruch begründenden Beschäftigungszeiten, auch
wenn sie im Ausland erbracht worden sind, nachzuweisen. |
|
(6) Die Urlaubs- und
Abfertigungskasse hat bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt
sowohl den Arbeitnehmer als auch dessen Arbeitgeber zu informieren über: 1. Höhe des Urlaubsentgelts, 2. Auszahlung des Urlaubsentgelts, 3. Anzahl der damit finanzierten Urlaubstage. |
|
Meldepflicht
|
|
§ 33g. (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im
Sinne des § 33c beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der
Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 22. Die Erstmeldung gemäß
§ 22 Abs. 1 hat zu umfassen: 1. Name und Anschrift des Arbeitgebers, 2. bei einer Entsendung im Rahmen einer
Arbeitskräfteüberlassung Name und Anschrift des Beschäftigers 3. Name des mit der Ausübung des Weisungsrechts
des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten, 4. Name und Anschrift des inländischen
Auftragebers (Generalunternehmers), 5. Namen, Anschriften, Geburtdaten und
Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer, 6. Beginn und voraussichtliche Dauer der
Beschäftigung in Österreich, 7. tatsächliche Beendigung der Beschäftigung in
Österreich, 8. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer
gebührenden Entgelts, 9. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch
andere Einsatzorte in Österreich), 10. die Art der Tätigkeit und Verwendung des
Arbeitnehmers. |
|
(2) Für die Pflicht
zur Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 eines Arbeitgebers mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt bei einer
Entsendung zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung § 7b
Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer
Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung gilt § 17
Abs. 2 und 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl.
Nr. 196/1988, in der jeweils geltenden Fassung. Die Erstattung der
Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG oder § 17 Abs. 2
und 3 AÜG gilt als Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1. In der Folge hat
der Arbeitgeber Meldungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu erstatten. |
|
(3) Erstattet ein
Arbeitgeber ohne Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes eine Erstmeldung gemäß Abs. 1, so hat die Urlaubs- und
Abfertigungskasse eine Abschrift dieser Meldung 1. an die Zentrale Koordinationsstelle für die
Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für
Finanzen 2. an die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice, in dessen Sprengel der Beschäftigungsort liegt, 3. bei einer Entsendung im Rahmen einer
Arbeitskräfteüberlassung an die zuständige Gewerbebehörde zu
übermitteln. |
|
(4) Der Beauftragte
nach Abs. 1 Z 3 gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des
§ 8a des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils
geltenden Fassung, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland
hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des § 1
Abs. 1 des Zustellgesetzes an den Arbeitgeber im Inland oder mangels
entsprechender Übereinkommen im Ausland nicht vorgenommen werden kann. |
|
Entrichtung
der Zuschläge |
|
§ 33h. (1) Für die Entrichtung der Zuschläge
gelten § 21a, § 22 Abs. 4 bis 5 sowie § 25 Abs. 1
und 2. |
|
(2) Kommt der
Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die
Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg
einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur
Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen
zu treffen. |
|
(3) Zuständiges
Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien. |
|
Vereinbarungen
mit anderen Sozial- oder Urlaubskassen |
|
§ 33i. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse
ist ermächtigt, mit vergleichbaren, auf Gesetz oder Kollektivvertrag
beruhenden Einrichtungen, die den Urlaubsanspruch bzw. dessen Abwicklung
betreffen (Urlaubs- oder Sozialkassen), in einem anderen Land eine
Vereinbarung abzuschließen, die folgende Grundsätze zu berücksichtigen hat: 1. das Ausmaß des bezahlten Jahresurlaubs in
diesem Land muss im Wesentlichen dem Jahresurlaubsausmaß nach § 4
Abs. 1 entsprechen; 2. die Einbeziehung des Arbeitgebers und des
nach Österreich entsandten Arbeitnehmers in das jeweilige Sozial- oder Urlaubskassensystem
muss auch während der Beschäftigung in Österreich in vollem Umfang aufrecht
bleiben; es darf insbesonders wegen der Beschäftigung in Österreich nicht zu
einer Kürzung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers, des Anspruchs auf
Entgelt während des Urlaubs oder der Zuschlagsverpflichtung des Arbeitgebers
kommen; 3. die Einbeziehung des Arbeitgebers und des
nach Österreich entsandten Arbeitnehmers in das jeweilige Sozial- oder Urlaubskassensystem
befreit den Arbeitgeber von der
Verpflichtung zur Leistung von Zuschlägen an die Urlaubs- und
Abfertigungskasse; 4. der entsandte Arbeitnehmer erwirbt keine
Ansprüche gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse; 5. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den
Geltungsbereich der Urlaubsregelungen dieses Bundesgesetzes fallen und gemäß
§ 1 Abs. 4 auch bei Entsendung in das Ausland im System der
Urlaubs- und Abfertigungskasse verbleiben, dürfen hinsichtlich des
Urlaubsanspruches nicht in das Sozial- oder Urlaubskassensystem einbezogen
werden (Gegenseitigkeit). |
|
(2) Für den
Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer Vereinbarung nach Abs. 1
unterliegen die davon betroffenen Arbeitgeber und deren nach Österreich
entsandten Arbeitnehmern nicht den Bestimmungen der §§ 33f Abs. 2
bis 6 und 33h. |
|
(3) Die Urlaubs-
und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zum Zwecke der Vollziehung und der
Überprüfung der Einhaltung einer Vereinbarung mit einer ausländischen Sozial-
oder Urlaubskasse die dafür notwenigen Daten auszutauschen. |
Ansprüche
nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 |
Übergangsbestimmung
zur Umstellung des Zuschlagszeitraums |
§ 35. <Überholte Übergangsbestimmung> |
§ 35.
Die
Arbeitnehmerinformation gemäß § 24 hat erstmals zum 30. Juni 2006 zu
erfolgen. |
Amtsdauer
der Mitglieder der Verwaltungsorgane der Urlaubskasse § 37. <Überholte Übergangsbestimmung> |
entfällt |
Übergangsbestimmungen § 39a. (1) Für die Winterfeiertage im Zeitraum
zwischen 24. Dezember 1996 und 6. Jänner 1997 gelten die
Bestimmungen des Abschnitts IIIa sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung nach §§ 13i und 13j nur in
einem um 50% reduzierten Ausmaß besteht. (2) Im Kalenderjahr
1996 erfolgt die Vorschreibung und Einhebung von Zuschlägen für die Vergütung
der Winterfeiertage 1996/1997 beginnend mit dem Zuschlagszeitraum 96/07. Die
Vorschreibung kann nach Maßgabe der technischen und administrativen
Möglichkeiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse auch für mehrere
Zuschlagszeiträume gemeinsam erfolgen. (3) Für die
Festsetzung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 1996, das bis 31. März
1997 reicht, gilt § 13k Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der für die
Winterfeiertage 1996/1997 zu erwartende Aufwand auf Grund der
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2
Abs. 2a und unter Berücksichtigung des Abs. 1 zu schätzen ist. (4) Im Kalenderjahr
1996 gilt hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4, dass die darin
als nicht anwartschaftsbegründend bezeichneten Beschäftigungswochen unter den
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 als Anwartschaftswochen
gelten und für sie die Hälfte des Zuschlags für den Sachbereich der
Urlaubsregelung zu entrichten ist. (5) Für die Betriebe
der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und Einhebung
der mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/1998 festgesetzten Zuschläge
für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem
Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4
und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen
Betrieben, dass als Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 4 und als
erstes Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 5 jeweils das Jahr 1998
heranzuziehen ist. |
entfällt |
|
§ 40.
… (7) §§ 33c bis
33i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit
1. September 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 30. August 2005 treten
die §§ 37 und 39a außer Kraft. §§ 6 Abs. 1 bis 3, 13k
Abs. 3, 21a Abs. 2, 4 und 7, 22 Abs. 4 und 24 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Mai 2006 in
Kraft. § 22 Abs. 6 tritt mit 30. April 2006 außer Kraft. |
Artikel 2 |
|
Änderung
des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes |
|
§ 17.
… (3) Die Anzeige
gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Beschäftigers, 2. Namen, Geburtsdaten und
Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte, 3. Beginn und voraussichtliche Dauer der
Beschäftigung beim Beschäftiger, 4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften
gebührenden Entgelts, 5. Orte der Beschäftigung und 6. Art der Tätigkeit und Verwendung der
einzelnen Arbeitskräfte. |
§ 17.
… (3) Die Anzeige
gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Beschäftigers, 2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern
der überlassenen Arbeitskräfte, 3. Beginn und voraussichtliche Dauer der
Beschäftigung beim Beschäftiger, 4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften
gebührenden Entgelts, 5. Orte der Beschäftigung und 6. Art der Tätigkeit und Verwendung der
einzelnen Arbeitskräfte. Die
zuständige Gewerbebehörde hat, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, eine
Abschrift der Meldung der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu
übermitteln. |
|
§ 23.
… (9) § 17
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt
mit 1. September 2005 in Kraft. |
Artikel 3 |
|
Änderung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
|
|
§ 27.
… (6) Die regionalen
Geschäftstellen des Arbeitsmarktservice haben die Bauarbeiter- Urlaubs- und
Abfertigungskasse über Beschäftigungsbewilligungen und
EU-Entsendebestätigungen gemäß § 18, welche für die Beschäftigung von
Ausländern im Bauwesen erteilt wurde, in Kenntnis zu setzen. |
|
§ 34.
… (29) § 27
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt
mit 1. September 2005 in Kraft. |
Artikel 4 |
|
Änderung
des Einkommensteuergesetzes 1988 |
|
§ 34.
(1) Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn 1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren
Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. 3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69
Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind, 4. in einem Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63
Abs. nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen, 5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. § 39 Abs.
1 dritter Satz ist anzuwenden. |
§ 34.
(1) Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn 1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren
Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. 3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69
Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind, 4. in einem Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63
Abs. nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen, 5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen. § 39 Abs.
1 dritter Satz ist anzuwenden. |
|
§ 69.
… (8) Bei Auszahlung
von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2005, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse
ist die Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit
§ 67 Abs. 5 zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und
Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen,
wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt.
Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen
Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte
zu übermitteln. |
Artikel 5 |
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Änderung
des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 |
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§ 1. (1) Unter den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes fallen Betriebe folgender Art: Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der
Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des
Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe, Erdbaubetriebe, Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und
Lawinenschutzbaubetriebe, Feuerungstechnische Baubetriebe, Demolierungsbetriebe, Zimmereibetriebe, Stukkateurbetriebe, Gipserbetriebe, Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe, Gerüstaufbau- und Gerüstverleihbetriebe. |
§ 1. (1) Unter den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes fallen Betriebe folgender Art: Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der
Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des
Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der
Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe, Erdbaubetriebe, Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und
Lawinenschutzbaubetriebe, Feuerungstechnische Baubetriebe, Demolierungsbetriebe, Zimmereibetriebe, Gipserbetriebe, Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe, Gerüstaufbau- und Gerüstverleihbetriebe. |
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§ 19.
… (3) § 1
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt
mit 1. September 2005 in Kraft. |