Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

- Schaffung der Zivildienstserviceagentur als nachgeordnete Behörde des Bundesministers für Inneres

- Eröffnung der Möglichkeit eines freiwilligen sozialen Dienstes für alle österreichischen Staatsbürger, für Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweizer Bürger, sowie deren Familienangehörige und Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines österreichischen Titels „Daueraufenthalt – EG“ sind

- Herabsetzung der Dauer des ordentlichen Zivildienstes auf neun Monate

- Herabsetzung der Mindestdauer des anrechenbaren Auslandsdienstes auf zwölf Monate

- Attraktivierung für eine im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst mit dem Rechtsträger eingegangene Vereinbarung durch Freiwilligenförderung für die Dauer von drei Monaten

- Verbesserung der Beschwerdemöglichkeiten durch Schaffung einer Schlichtungsstelle in den Ländern und Neugestaltung des Zivildienstbeschwerderates

- Erhöhung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

- Anpassung und Vereinfachung der Vergütungsstufen der Rechtsträger

- Verpflichtung des Rechtsträgers zur Ausstellung einer Kompetenzbilanz und eines anerkennungsfähigen Praxisnachweises für  Zivildienstpflichtige

- Neuregelung der Vertrauenspersonenwahl

- Verbesserungen und legistische Klarstellungen im Sinne praxisorientierter Verbesserungen für Zivildienstleistende

- notwendigerweise damit zusammenhängende Anpassungen in anderen Gesetzen (B-VG, EGVG)

- Integration einer Kompetenzbestimmung betreffend die Angelegenheiten des Zivildienstes in das B‑VG

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfügung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit den Novellierungsvorschlägen wird die Errichtung einer Zivildienstserviceagentur als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers für Inneres geschaffen; die bisherigen Leistungen für die Zivildienstges. m. b. H. fallen weg.

Die vorgeschlagenen Attraktivierungsmaßnahmen sind budgetwirksam.

Hinsichtlich der weiteren vorgeschlagenen Maßnahmen sind derzeit seriöse Angaben zu den finanziellen Auswirkungen nicht möglich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG;

Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich der Bestimmungen über den freiwilligen sozialen Dienst;

Hinsichtlich Art. 4 und 5 (Änderung der Bundesfinanzgesetze 2005 und 2006) kommt dem Bundesrat gemäß Art 42 Abs. 5 keine Mitwirkung zu.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf einer ZDG-Novelle 2005 schlägt Regelungen in unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vor.

1. Zur Schaffung einer Zivildienstserviceagentur

Der Verfassungsgerichtshof kam in seinem Prüfungsverfahren zu G 36/04, V 20/04 über die Verfassungsmäßigkeit der Zivildienstorganisation zum Ergebnis, dass die ausnahmslose Ausgliederung der Zivildienstverwaltung verfassungswidrig ist. In der Folge war daher auch die Verordnung, die näheres hinsichtlich dieser Ausgliederung regelte, gesetzwidrig.

Im Wesentlichen begründete der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die militärische Landesverteidigung und der Zivildienst eng miteinander verknüpft sind. In beiden Fällen handelt es sich um die Ableistung eines staatlichen Dienstes. Beim Zivildienst handelt es sich um einen Ersatz, der - zuvor festgestellten - Wehrpflicht nachzukommen. Die Verpflichtung, Zivildienst abzuleisten, beruht also zunächst auf der Wehrpflicht. Darüber hinaus sind die Zivildiener während des Zivildienstes erheblichen Einschränkungen unterworfen, was etwa die Berufsausübung oder den Aufenthaltsort betrifft. In die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte des Einzelnen wird dadurch erheblich eingegriffen.

Aus diesen Überlegungen kam der Verfassungsgerichtshof zum Schluss, dass alle Entscheidungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die derartige Grundrechtseingriffe für den einzelnen bewirken, aus verfassungsrechtlichen Gründen - schon wegen des Grundrechtseingriffes für und während dieses staatlichen Dienstes - nicht an eine selbständige, nicht staatliche, Einrichtung  ausgelagert werden dürfen. Die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes bleibt eine solche gegenüber dem Staat, selbst wenn der Dienst bei (privaten) Einrichtungen abgeleistet wird.

Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass die Aufgaben der Zivildienstverwaltung künftig von einer staatlichen Behörde wahrgenommen werden müssen. Im Hinblick auf die notwendigen Neuregelungen hat der Verfassungsgerichtshof eine Frist bis zum 31. Dezember 2005 gesetzt.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll eine dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folgende verfassungskonforme Regelung geschaffen werden, die auch weiterhin dem Servicegedanken für Zivildienstleistende in hohem Maße Rechnung trägt. So wird im neu eingefügten § 2 eine Behörde mit dem Namen Zivildienstserviceagentur eingerichtet, die in erster Instanz in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres zur Durchführung der Zivildienstagenden berufen ist. Damit ist jedenfalls auch dem Rechtsschutzgedanken Rechnung getragen, weil Zivildienstpflichtigen das Rechtsmittel der Berufung gegen negative Bescheide der Zivildienstserviceagentur offen steht. Sitz dieser Behörde ist Wien.

2. Zur Verkürzung des ordentlichen Zivildienstes und des Auslandsdienstes

Die Ergebnisse der Bundesheerreform-Kommission und insbesondere die Verkürzung des Wehrdienstes erfordern entsprechende Maßnahmen im Bereich des Zivildienstes. Ebenso bestand in der Zivildienstreformkommission mehrheitlich Konsens darüber, dass die bisherige Dauer des Zivildienstes adäquat zu reduzieren sein werde, zumal es sich beim Zivildienst um einen Wehrersatzdienst handelt. Unter Erwägung aller Umstände und Belastungen dieser beiden Dienste ist auf die Wehrpflicht (Inhalt und Dauer) Bedacht zu nehmen. Wesentlich ist die vergleichbare Belastung von Zivildienstleitenden und Wehrdienstpflichtigen (Verfassungsgerichtshof vom 9. März 2000, B 1883/99).

In Relation dazu soll auch die anrechenbare Mindestdauer des Auslandsdienstes entsprechend herabgesetzt werden.

3. Freiwilliger sozialer Dienst für alle Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Die Zivildienstreformkommission befürwortet die Stärkung der Freiwilligenarbeit durch geeignete Anreizsysteme. Die Herausforderungen zur Stärkung des freiwilligen Engagements sind in direktem Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung und dem aktuellen Status an freiwilligem Engagement zu sehen.

Aus dem Bericht der Zivildienstreformkommission: „Nach den vorliegenden Studien werden im Jahr 2010 in Österreich die geburtenstarken Jahrgänge in Pension gehen. Auch die Zahl der hilfsbedürftigen Menschen wird weiter zunehmen. Um den erhöhten sozialen Leistungsbedarf der Zukunft bewältigen zu können, ist die Aktivierung aller bürgergesellschaftlichen Potentiale erforderlich.“

Daher stellte die Zivildienstreformkommission fest, dass die österreichische Freiwilligenpolitik ein wesentliches Handlungsfeld der künftigen Sozialpolitik darstellen muss. Sowohl die Öffnung des Zivildienstes auf Basis der Freiwilligkeit für Frauen als auch eine Attraktivierung einer freiwilligen Verlängerung der Zivildienstes für Männer seien wichtige Optionen dafür.

Die Zivildienstreformkommission führt weiter aus: „Der freiwillige Dienst an der Gemeinschaft ist ein zunehmend wichtiger Faktor für die soziale Qualität unserer Gesellschaft und ein ausdifferenziertes und nachhaltig wirksames Sozialsystem.

Gefragt ist zur Bewältigung der Herausforderungen im Sozialbereich ein partnerschaftliches und solidarisches Miteinander von Staat, NPOs und Bürgerinnen und Bürgern. Der Zivildienst bleibt nach Auffassung der Kommission auch künftig ein unverzichtbarer Leistungsträger dieser Partnerschaft im Interesse des Gemeinwohls.“

Der vorliegende Gesetzentwurf soll nunmehr diesen Reformergebnissen dadurch Rechnung tragen, dass die grundsätzliche Möglichkeit, freiwilligen sozialen Dienst zu leisten, Frauen und Männern, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in gleicher Weise offen stehen soll. Neben der rechtlichen Dimension ist besonders die gesellschaftspolitische Komponente von freiwilligen Sozialdiensten zu betonen, die eng an die positiven Folgen eines derartigen Dienstes geknüpft sein können. Dabei sind folgende inhaltliche Rahmenbedingungen ins Auge gefasst:

- Der Zugang zum freiwilligen sozialen Dienst nach § 6b des Entwurfes soll auf dem Grundsatz absoluter Freiwilligkeit beruhen;

- Ein Austritt aus dem freiwilligen sozialen Dienst kann jederzeit schriftlich ohne Angabe von Gründen erklären werden;

- Die Leistung dieses freiwilligen sozialen Dienstes knüpft auch beim freiwilligen sozialen Dienst an eine Eignungsfeststellung an;

- Begleitend werden die erforderlichen sozialen Absicherungen für Schwangerschaft und Mutterschutz insoweit getroffen, als die entsprechende Bestimmung im Heeresgebührengesetz anzuwenden ist.

Unbeschadet allfälliger gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zur Öffnung des Arbeitsmarktes soll klargestellt werden, dass der freiwillige sozialen Dienst allen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugänglich sein soll.

4. Attraktivierungsmaßnahmen

In der Zivildienstreformkommission bestand Einigkeit darüber, dass neben der adäquaten Reduktion der bisherigen Dauer des Zivildienstes Maßnahmen zu setzen sein werden, um die Attraktivität des Zivildienstes zu steigern. Entscheidungen über die Reform des Zivildienstes haben nach Auffassung der Kommission - neben den Auswirkungen der Bundesheerreform – verschiedenste gesellschaftspolitische Interessen, wie  die Anforderungen im Hinblick auf die künftige Sicherstellung sozialer Dienstleistungen,  die Interessen der Gesellschaft, soziale Leistungen auch in Zukunft leistbar in Anspruch nehmen zu können oder die Anforderungen der Trägerorganisationen im Hinblick auf ein tragbares Verhältnis zwischen Ausbildungs- und Einsatzzeit angemessen zu berücksichtigen.

Diesen Überlegungen folgend enthält der vorliegende Gesetzentwurf eine Reihe von Maßnahmen, die auf der Basis der von der Zivildienstreformkommission ausgearbeiteten Empfehlungen die Rahmenbedingungen des Zivildienstes neu gestalten. Im Einzelnen soll dies durch eine Erhöhung der Pauschalvergütung, damit korrespondierend durch eine Herabsetzung der von den Rechtsträgern zu leistenden Vergütung bzw. eine Erhöhung des vom Bund an die Rechtsträger auszuzahlenden Zivildienstgeldes erfolgen.  Insbesondere werden durch die Erhöhung des Zivildienstgeldes die Rechtsträger, bei denen Zivildienstleistende z.B. in der Sozial- und Behindertenhilfe Dienst leisten, berücksichtigt. Weiters soll eine effizientere Gestaltung der Beschwerdemöglichkeiten durch Einrichtung einer Schlichtungsstelle in den Ländern erfolgen.

Ebenso soll die Förderung einer im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Rechtsträger und Zivildienstpflichtigem und die Verpflichtung des Rechtsträgers, dem Zivildienstleistenden über die freiwillig geleistete Tätigkeit ein Arbeitszeugnis auszustellen, das für eine eventuelle Ausbildung bzw. Anrechung für Sozial- oder Gesundheitsberufe geeignet ist, zur Attraktivierung beitragen. Es ist vorstellbar, dass im Zuständigkeitsbereich des Bundes, aber auch der Länder entsprechende Begleitmaßnahmen zu setzen sein werden. In diese Richtung geht etwa die Vereinbarung gemäß Art. 15a zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, die im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialberufe nach gleichen Zielsetzungen regelt (779 d.B. XXII. GP).

Als Inkrafttretenszeitpunkt wird für die Einrichtung der Zivildienstserviceagentur der 1. Oktober 2005, für die übrigen Bestimmungen der 1. Jänner 2006 vorgeschlagen.

5. Integration einer Kompetenzbestimmung betreffend die Angelegenheiten des Zivildienstes in das B–VG.

Im Sinne des Kodifikationsgedankens sollen die derzeit in § 1 des Zivildienstgesetzes 1986 enthaltenen kompetenzrechtlichen Regelungen in das B‑VG integriert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Schaffung einer Zivildienstserviceagentur als nachgeordnete Dienststelle ist die Zivildienstgebarung – unabhängig von ihrer Ausgestaltung als Dienstbehörde gemäß DVV - im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel ,,Zivildienst“ dar zu stellen (vgl. § 57 ZDG).

Durch die Errichtung der Zivildienstserviceagentur ist die Eröffnung von neuen VA-Ansätzen beim Paragraf 1-1103 für Anlagen (UT 3) und Personalausgaben (UT 0) erforderlich; VA-Ansätze für Förderung (UT 6) und Aufwendungen (UT 7 und 8) bestehen bereits.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich Art. 1 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“), Art. 2 auf Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren“), die in Art. 3 enthaltenen Verfassungsbestimmungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“),  die sonstigen Bestimmungen des Art. 3 auf § 1 des Zivildienstgesetzes 1986 („Angelegenheiten des Zivildienstes“) und die Bestimmungen der Art. 4 und 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG;

Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich der Bestimmungen über den freiwilligen sozialen Dienst;

Hinsichtlich Art. 4 und 5 (Änderung der Bundesfinanzgesetze 2005 und 2006) kommt dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG keine Mitwirkung zu.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1:

Durch diese Bestimmung soll eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für die Leistung eines freiwilligen sozialen Dienstes durch alle österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger geschaffen werden. Um die Anfügung eines weiteren Absatzes an Art. 9a B‑VG zu vermeiden, sollen die wehrdienstbezogenen und die zivildienstbezogenen Regelungen dieser Bestimmung dabei in jeweils eigenen Absätzen zusammengefasst werden.

Der vorgeschlagene Art. 9a Abs. 3 entspricht Art. 9a Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 B‑VG. Dass mit Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern nur österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gemeint sein können, versteht sich im systematischen Zusammenhang von selbst (vgl. insb. die Art. 6 und 7 Abs. 1 B‑VG).

Der vorgeschlagene Art. 9a Abs. 4 erster Satz folgt Art. 9a Abs. 3 zweiter Satz B‑VG.

Der vorgeschlagene Art. 9a Abs. 4 zweiter Satz enthält die erwähnte ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für die Leistung des freiwilligen sozialen Dienstes durch alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Die Formulierung dieser Bestimmung orientiert sich am vorgeschlagenen Art. 9a Abs. 3 zweiter Satz (bzw. Art. 9a Abs. 4 B‑VG), wonach einerseits eine freiwillige Sozialdienstleistung verfassungsrechtlich zulässig ist und andererseits ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Beendigung des jeweiligen Dienstes besteht.

Durch den vorgeschlagenen Art. 9a Abs. 3 dritter Satz soll die einfache Bundesgesetzgebung ermächtigt werden, eine freiwillige soziale Dienstleistung durch Personen vorzusehen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die Voraussetzungen dafür näher zu regeln; dies gilt namentlich in den Fällen, in denen dies gemeinschaftsrechtlich geboten ist.

Eine Nachfolgeregelung für Art. 9a Abs. 3 dritter Satz B‑VG erscheint entbehrlich. Es ist offensichtlich, dass Art. 9a Abs. 3 und 4 einer näheren Ausführung durch einfache Gesetzgebung bedarf.

Zu Z 2 (Art. 10 Abs. 1 Z 15) und Z 3 (Art. 102 Abs. 2):

Im Sinne des Kodifikationsgedankens sollen die derzeit in § 1 des Zivildienstgesetzes 1986 enthaltenen kompetenzrechtlichen Regelungen in das B‑VG integriert werden, so wie dies auch im Bericht des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents vorgeschlagen wird. Zu den Angelegenheiten des Zivildienstes gehören auch Regelungen, die den freiwilligen sozialen Dienst betreffen.

Zu Art. 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991):

Zu Z 1 (Art. II Abs. 2 Z 36):

Anpassung der Behördenbezeichnung (vgl. § 61 Abs. 23 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146).

Zu Z 2 (Art. II Abs. 2 Z 39):

Durch diese Bestimmung soll der Zivildienstbeschwerderat in den Anwendungsbereich des AVG einbezogen werden.

Zu Z 3 (Art. II Abs. 2 Z 39a):

Durch diese Bestimmung soll die Zivildienstserviceagentur in den Anwendungsbereich des AVG einbezogen werden; die Bestimmung ersetzt damit den geltenden § 53 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986.

Zu Art. 3 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986):

Zu Z 1 (§ 1), Z 2 bis 5 (§ 1 neu), Z 22 (§ 7 Abs. 2 und 6), Z 30,  bis 33  (§§ 12a, 12b Abs. 1 und 3):

Durch die Verkürzung des Wehrdienstes auf sechs Monate wird der Zivildienst verkürzt, um die Ausgewogenheit beider Dienste und deren angemessenes Verhältnis zu wahren. In diesem Sinne schlägt der vorliegende Gesetzentwurf den Überlegungen in der Zivildienstkommission folgend eine Dauer von neun Monaten vor.

Im vorgeschlagenen § 2 Abs. 5 (§ 1 Abs. 5 neu) sollen die derzeitigen Regelungen zur Dauer des Zivildienstes zusammengefasst und übersichtlich dargestellt werden. Diejenigen Zivildienstpflichtigen, die vor dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst angetreten und noch nicht beendet haben, leisten ihren Zivildienst in de Dauer von zwölf Monaten. Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht noch durch die Zivildienstkommission festgestellt worden ist, haben (nach der unveränderten Rechtslage) einen ordentlichen Zivildienst in der Dauer von acht Monaten zu leisten. Die bisherige Regelung des § 7 Abs. 6 kann daher entfallen.

Die – bisher auch einfachgesetzlich vorgesehene, doppelte – Regelung der Dauer des Zivildienstes in § 7 Abs. 2 kann daher entfallen. Die Adaptierungen in den §§ 12a und 12b stellen bloße Textanpassungen dar.

Zu den Z 6, Z 89,Z 92 und Z 93 (§§ 2a, 54a [Abschnitt VIIa] und 57a)

Mit der ZDG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 133/2000, wurde der Bundesminister für Inneres in § 54a ermächtigt, mit der Durchführung von ihm übertragenen Aufgaben der Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten III, V und VI, ausgenommen die Erlassung von Verordnungen, ein im Hinblick auf die zu übertragenden Befugnisse und die Gewährleistung der Aufgabenerfüllung geeignetes Unternehmen vertraglich zu beauftragen. Die Übertragung der Aufgaben an das ausgewählte Unternehmen sowie ein Widerruf einer Übertragung von Aufgaben sind vom Bundesminister für Inneres mittels Verordnung kundzumachen.

Im Oktober 2004 kam der Verfassungsgerichtshof in seinem von Amts wegen eingeleitetem Verfahren zur Prüfung des § 54a Abs. 1 bis 7 (G 36/04, V 20/04) über die Verfassungsmäßigkeit der Zivildienstorganisation zum Ergebnis, dass die ausnahmslose Ausgliederung der Zivildienstverwaltung verfassungswidrig ist. In der Folge war daher auch die Verordnung, die näheres hinsichtlich dieser Ausgliederung regelte, gesetzwidrig.

Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die militärische Landesverteidigung und der Zivildienst eng miteinander verknüpft sind. In beiden Fällen handelt es sich um die Ableistung eines staatlichen Dienstes. Beim Zivildienst handelt es sich um einen Ersatzdienst, mit dem der - zuvor festgestellten - Wehrpflicht nachzukommen ist. Die Verpflichtung, Zivildienst abzuleisten, beruht also zunächst auf der Wehrpflicht. Darüber hinaus sind die Zivildiener während des Zivildienstes erheblichen Einschränkungen unterworfen, was etwa die Berufsausübung oder den Aufenthaltsort betrifft. In die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte des einzelnen wird dadurch erheblich eingegriffen. Aus diesen Überlegungen kam der Verfassungsgerichtshof zum Schluss, dass alle Entscheidungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die derartige Grundrechtseingriffe für den einzelnen bewirken, aus verfassungsrechtlichen Gründen - schon wegen des Grundrechtseingriffes für und während dieses staatlichen Dienstes - nicht an eine selbständige, nicht staatliche, Einrichtung ausgelagert werden dürfen. In Konsequenz dieser Entscheidung sind Aufgaben der Zivildienstverwaltung künftig wieder von einer staatlichen Behörde wahrzunehmen.

Die Bestimmung zur Verwendung personenbezogener Daten ist der neuen Rechtslage anzupassen und die Zivildienstserviceagentur zu ermächtigen, Daten von Zivildienstpflichtigen im benötigten Ausmaß zu verwenden. Weiters soll die Datenübermittlungsermächtigung auf die Unabhängigen Verwaltungssenate als Strafberufungsbehörde erweitert werden.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 4 Z 3) und Z 74 (§ 40):

Durch die Neufassung dieser Bestimmungen soll klargestellt werden, dass die Pflichten der Rechtsträger auch die in § 28 normierten Verpflichtungen umfassen, sowie dass ein Verstoß gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten ein Tatbestand zur Aberkennung ist.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 5 und 5a), Z 19 (§ 6 Abs. 3), Z 59 (§ 31 Abs. 3), Z 67 (§ 37), Z 76-85 (Überschrift Abschnitt VII, §§ 43, 44 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1, 2 und 3, 46, 47 Abs. 1 bis 4, 49 Abs. 1, 50, 51 Abs. 1, 53 und  54 Abs. 1) und Z 88 (54 Abs. 1):

Durch die neue Bezeichnung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Zivildienstbeschwerderat in erster Linie für Beschwerden der Zivildienstleistenden eingerichtet ist.

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 6), Z 11 (§ 5 Abs. 2), Z 13 (§ 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4), Z 16 (§ 5a Abs. 2 und 3), Z 24-27 (§§ 8, 8a Abs. 1 und 6 und 10 Abs. 3), Z 29 (§ 12 Abs. 2), Z 34-37 (§ 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 2), Z 39-46 (§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17, 18, 19, 19a Abs. 5 sowie 19b Abs. 1 und 2), Z 48-51 (§§ 21 Abs. 1 und 4, 23 Abs. 3 und 4), Z 60-63 (§§ 31 Abs. 4, 32 Abs. 1, 2, 4 bis 6, 32a Abs. 1), Z 66 (§ 34b Abs. 2 und 3), Z 69, Z 70, Z 72 und Z 73 (§§ 37c Abs. 2, 37d Abs. 2, 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 Z 1 und 2), Z 86 (§ 51 Abs. 3) und Z 90 (§ 55 Abs. 5)

Die Änderungen betreffen die begrifflichen Anpassungsbestimmungen im Hinblick auf die Schaffung der Zivildienstserviceagentur. Gleichzeitig werden die erforderlichen Zitieranpassungen insbesondere an das HGG 2001 vorgenommen.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 1), Z 12 (§ 5 Abs. 3), Z 15 (§ 5a Abs. 1 Z 1), Z 20 (§ 6 Abs. 3), Z 38 (§ 14 Abs. 1 und 2), Z 61 (§ 32 Abs. 2), Z 62 (§ 32 Abs. 5), Z 64 (§ 34 Abs. 1 bis 3), Z 65 (§ 34b Abs. 1 Z 2), Z 66 (§ 34b Abs. 2 und 3) Z 95 (§ 75) und Z 96 (§ 75a)

In diesen Bestimmungen werden Zitierungsanpassungen vorgenommen (insbesondere Erlassung des Waffengesetz 1996 und des Heeresgebührengesetz 2001, Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes als Wehrgesetz 2001). Der geltende § 75a Abs. 2 ZDG kann als überflüssig entfallen.

Zu Z 14 (§ 5 Abs. 5) und Z 97 (§ 75b):

In § 5 Abs. 5 wird aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgeschlagen, ohne inhaltliche Veränderungen vorzunehmen, dass bereits ex lege – und nicht wie bisher im Zivildienstpflichtfeststellungsbescheid – das Waffenverbot verankert wird.

Im vorgeschlagenen § 75b wurde eine Zitierungsanpassung vorgenommen.

Zu Z 17 und Z 18 (§ 6 Abs. 1):

Durch diese sprachliche Neuformulierung wird einer Anregung der Volksanwaltschaft Rechnung getragen, indem die Zeiträume zur Abgabe der Widerrufserklärung klargestellt werden. Die Widerrufserklärung ist bei der neu zu schaffenden Zivildienstserviceagentur einzubringen.

Zu Z 21 (§ 6b samt Überschrift), Z 47 (Abschnitt IIIa samt Überschrift) und Z 92 (Abschnitt IXa samt Überschrift):

Ähnlich der Möglichkeit zur freiwilligen Ableistung eines Ausbildungsdienstes beim Bundesheer soll auch die Möglichkeit zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Dienstes allen österreichischen Staatsbürgern und anderen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offen stehen. Aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizer Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (L 114/8 vom 30.4.2002) sind Schweizer Bürger EU-Bürgern gleichgestellt. Zu den Drittstaatsangehörigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ zählen Personen, denen in Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (RL 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003) in Österreich dieser Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

Eine Einladung zur Eignungsuntersuchung ist bedarfsabhängig; eine Zuweisung kann nur erfolgen, sofern dadurch die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht beeinträchtigt wird (§ 6b Abs. 5). Freiwillige Meldungen werden daher nur unter dieser Priorität und nur nach Maßgabe der insgesamt verfügbaren Zivildienstplätze berücksichtigt werden können. Unbeschadet der sonstigen besonderen Voraussetzungen für den Antritt und die Ausübung des freiwilligen Dienstes ist weiters davon auszugehen, dass die Arbeitsleistungen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erbracht werden und als solche der Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) unterliegen. Demnach können Staatsangehörige jener acht neuen EU-Mitgliedstaaten, für die gemäß dem Beitrittsvertrag von Athen ein Übergangsarrangement zur Personenfreizügigkeit gilt, einen freiwilligen sozialen Dienstes für die Dauer der Anwendung der Übergangsbestimmungen (§ 32a AuslBG) nur aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung ausüben. Im übrigen soll der freiwillige soziale Dienst  jenem der Zivildienstpflichtigen entsprechen. Dazu zählt nach der freiwilligen Meldung bei der Zivildienstserviceagentur insbesondere eine Untersuchung in gleicher Weise wie bei den Wehrpflichtigen durch das Heerespersonalamt. Daher wird die Zivildienstserviceagentur die Meldungen für den freiwilligen sozialen Dienst dem Heerespersonalamt weiterleiten, wenn konkreter Bedarf besteht. Es wird klargestellt, dass diesbezüglich die Regelungen über Fahrtkostenvergütung, Unterbringung und Verpflegung nach dem HGG anzuwenden sind. Das Heerespersonalamt ist organisatorisch dem Bundesheer eingegliedert, so dass im Hinblick auf Art.  79 B-VG für die Regelung der Durchführung der Eignungsuntersuchung eine Verfassungsbestimmung erforderlich ist. In Entsprechung der Altersgrenzen im Zivildienstgesetz 1986 soll auch eine freiwillige Meldung zum freiwilligen sozialen Dienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich sein. Als Mindestalter ist – in Analogie zum ordentlichen Zivildienst, aber auch zum Wehrgesetz das vollendete 18. Lebensjahr vorgesehen. Die Verwendung ist in allen Bereichen des Zivildienstes möglich, es ist jedenfalls darauf  Bedacht zu nehmen, dass die Zuweisung von Männern zum ordentlichen Zivildienst als Wehrersatzdienst nicht beeinträchtigt wird, auch wenn dazu eine Erweiterung der Bedarfsmeldungen erforderlich ist.

Auf Grund der absoluten Freiwilligkeit dieses sozialen Dienstes kann jederzeit der Austritt erklären werden. Aus administrativen Gründen für die Rechtsträger wird die Austrittserklärung mit Ende des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde, sofern sie spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Kalendermonats bei der Zivildienstserviceagentur eingelangt ist. Andernfalls wird die Austrittserklärung mit dem nächstfolgenden Monatsletzten wirksam.

Durch die Ergänzung in § 57a besteht eine Rechtsgrundlage für Datenübermittlung an das Heerespersonalamt, das die Gesundheitsuntersuchung vorzunehmen hat.

Zu Z 23 (§ 7a samt Überschrift):

Die Zivildienstreformkommission hat eine Kombination aus einer verpflichtenden Komponente und einer freiwilligen Verlängerung grundsätzlich empfohlen und eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten angesprochen. Es wurde ein Modell vorgeschlagen, wobei die Kommission die Variante 9 Monate Zivildienst + 3 Monate freiwilliger Dienst empfahl.

Demgemäß schlägt der Gesetzentwurf für den Fall, dass zwischen dem Rechtsträger und dem bei ihm tätigen Zivildienstleistenden eine gesonderte Vereinbarung über eine Beschäftigung im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes abgeschlossen wird, für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung in Höhe von 500 Euro pro Monat vor, sofern der Abschluss einer derartigen Vereinbarung der Zivildienstagentur unverzüglich angezeigt wird. Dieser Zuschuss an den Rechtsträger ist jedenfalls dem Zivildienstpflichtigen auszuzahlen. Der Rechtsträger hat sämtliche gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten. Darüber hinausgehende Vereinbarungen bleiben davon unberührt. Sofern der Zivildienstpflichtige während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat, soll der Betrag auch weiterhin gewährt werden, wenn sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Die Verlängerung durch Vereinbarung ist sowohl nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes als auch nach Ableistung des freiwilligen Zivildienstes möglich.

Zu Z 28 (§ 11 Abs. 2):

Durch diese Änderung wird einem vielfach aus der Praxis der Zivildienstverwaltung geäußerten Wunsch Rechnung getragen, den Beginn der Zivildienstleistung für diejenigen Fälle, in denen der erste des Monats, in dem der Zivildienst angetreten wird, nicht auf einen Arbeitstag fällt, klarer zu formulieren. Dies ist im Hinblick auf eine Anrechnung der geleisteten Zivildienstzeit wesentlich.

Zu Z 30 (§ 12a Abs. 1):

Die Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit fallen seit dem In-Kraft-Treten der Bundesministeriengesetz-Novelle BGBl. Nr. 1105/1994 am 1. Jänner 1995 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtigen Angelegenheiten (Abschnitt B Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986). § 12a Abs. 1 ZDG ist an diese Rechtslage bisher nicht angepasst worden (vgl. demgegenüber § 25 Abs. 2 WG 2001).

Zu Z 32 (§ 12b Abs. 1):

In Entsprechung der Verkürzung des ordentlichen Zivildienstes wird auch die Dauer des Auslandsdienstes angepasst.

Zu Z 52 und Z 53 (§§ 23a Abs. 2 und 23b):

Aus der Verkürzung der Dauer des ordentlichen Zivildienstes resultiert auch die Herabsetzung der Dauer der Freistellung. Durch die Neuregelung eine wird eine adäquate Verkürzung der Freistellung vorgenommen. Gleichzeitig erfolgt eine zusammenfassende Darstellung des jeweiligen Ausmaßes der Freistellung abhängig von der jeweiligen gesetzlichen Dauer des ordentlichen Zivildienstes. Dies bedingt auch eine Änderung bei den Freistellungen in dringenden Fällen, die entsprechend nur noch bis zu einem Ausmaß von drei Tagen auf die allgemeine Freistellung anzurechnen sind. An der Dauer der vom Vorgesetzten nach § 23b möglichen Dienstfreistellung ändert sich nichts.

Zu Z 54 (§ 23c Abs. 1)

Es erfolgt eine Klarstellung im Sinne der Praxis der Zivildienstverwaltung, dass die Meldung unverzüglich zu erfolgen hat. Im Fall einer unverschuldeten Verhinderung ist die Meldung sobald wie möglich zu erstatten.

Zu Z 55, Z 56, Z 57 und Z 58 (§§ 25a Abs. 2, 28 Abs. 2 und 4 und 28a Abs. 2):

Eine Anhebung der Pauschalvergütung für die Zivildienstleistenden entspricht auch einer absoluten Priorität der Zivildienstreformkommission. Eine Verbesserung in diesem Bereich stellt eine weitere Attraktivierungsmaßnahme dar. Dadurch erhöht sich der Betrag auf 255,93 Euro, womit mit dem monatlichen Entgelt der Grundwehrdiener gleichgezogen wird. Weiters soll klarer geregelt werden, dass sich ein Verstoß des Rechtsträgers gegen seine Verpflichtungen nicht zum Nachteil des Zivildienstleistenden auswirken soll.

Zu Z 68 und Z 71 (§§ 31 Abs. 8, 37b, 37c, 37d, 39 Abs. 1 Z 3):

Zum einen soll der Begriff „Vertrauensmann“ durch den Begriff „Vertrauensperson“ ersetzt werden, weil die Leistung eines Zivildienstes nach § 6b  auch Frauen offen stehen soll; zum anderen wird vorgeschlagen,  dass die Wahl der Vertrauensperson durch die Einrichtungen durchgeführt werden soll. Das Ergebnis der Wahl ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, ihr obliegt auch die Entscheidung über Wahlanfechtungen.

Zu Z 75 (§ 41):

Die Kompetenzbilanz ist in erster Linie – über einen bloßen Tätigkeitsnachweis hinausgehend – als aussagekräftiges Zeugnis über die soziale Kompetenz des Zivildienstleistenden anzusehen.

Der Praxisnachweis  stellt ein Zeugnis über die Verwendung des Zivildienstpflichtigen dar, das geeignet ist, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen zu dokumentieren und für weitere Ausbildungen und Tätigkeiten im Berufsfeld des Betreffenden angerechnet werden kann. So sieht beispielsweise die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe verschiedene Qualifikationsniveaus vor, die die Erbringung bestimmter Stundenanzahlen in Theorie und Praxis erfordern. Heranzuziehen ist etwa auch das Organisationsstatut der Lehranstalten für heilpädagogische Berufe, in dem eine einschlägige Vorpraxis als Aufnahmevoraussetzung bzw. Lebens- und Berufserfahrungen im Hinblick auf den Sozialberuf angeführt sind. In derartigen Fällen soll die Möglichkeit einer Anrechnung der geleisteten Dienstzeit bestehen.

Die Ausstellung einer Kompetenzbilanz und eines Praxisnachweises ist sowohl für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes als auch für die freiwillige Verlängerung durch Vereinbarung möglich.

Zu Z 87 (§ 53):

Es handelt sich um eine legistische Klarstellung.

Zu Z 90 (§ 55 Abs. 4):

Durch die Schaffung einer Schlichtungsstelle beim Landeshauptmann soll ein weiteres Rechtsschutzinstrument für Zivildienstleistende geschaffen werden. Nunmehr soll der Versuch einer Streitschlichtung „vor Ort“ erfolgen, wobei dem Landeshauptmann alle ihm als Überwachungsbehörde gesetzlich zustehenden Verfahrensmittel zur Verfügung stehen. Zusätzlich kann – wie bisher – der Zivildienstbeschwerderat angerufen werden.

Zu Z 91 und Z 94 (§§ 56 und 69a):

Mit der Änderung dieser Bestimmungen wird die Rechtslage im Hinblick auf Abfrageberechtigungen aus dem ZMR an jene im Bereich des BMLV angepasst. Eine Strafbestimmung wegen Verletzung der Meldepflichten kann damit entfallen.

Zu Z 98 und Z 99 (§ 76c Abs. 21 bis 24):

Es handelt sich um die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Zu Z 100 (§ 76e)

Die Einfügung dieser Bestimmung trägt dem Bekenntnis der österreichischen Bundesregierung zum „gender mainstreaming“ Rechnung, das auch durch Ministerratsbeschluss vom 7. Juli 2000 bekräftigt wurde.

Zu Z 101 (§ 77 Abs. 1 Z 3):

Im Hinblick auf die Eröffnung der Möglichkeit eines freiwilligen Zivildienstes für alle Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, bedarf es hinsichtlich der Durchführung der Gesundheitsuntersuchung durch das Heerespersonalamt einer Anpassung der Vollziehungsklausel.


 

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

Art. 9a. (1) und (2) ...

Art. 9a. (1) und (2) ...

 

(3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten.  Das Nähere bestimmen die Gesetze.

(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.

 

(4) Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.

(4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten. Alle Staatsbürger können einen freiwilligen sozialen Dienst leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch Personen, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen, freiwilligen sozialen Dienst leisten können, wird durch Bundesgesetz geregelt.

 

Art. 10.  (1) Z 1 bis 14 ...

Art. 10.  (1) Z 1 bis (14) ...

 

         15. militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

         15. militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

 

Art. 102. (1) ...

Art. 102. (1) ...

 

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden:   Grenzvermarkung, Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen, Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Geld-, Kredit-, Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen, Justizwesen, Passwesen, Meldewesen, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen, Patentwesen, Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen, Verkehrswesen, Strom- und Schifffahrtspolizei, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Regulierung und Instandhaltung der Donau, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeitsrecht, Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz, Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, Pressewesen, Vereins- und Versammlungsangelegenheiten und Fremdenpolizei; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; militärische Angelegenheiten, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches Auftragswesen.

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden:   Grenzvermarkung, Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen, Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Geld-, Kredit-, Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen, Justizwesen, Passwesen, Meldewesen, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen, Patentwesen, Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen, Verkehrswesen, Strom- und Schifffahrtspolizei, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Regulierung und Instandhaltung der Donau, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeitsrecht, Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz, Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, Pressewesen, Vereins- und Versammlungsangelegenheiten und Fremdenpolizei; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; militärische Angelegenheiten, Angelegenheiten des Zivildienstes, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches Auftragswesen.

 

Art. 151. (1) bis (33) ...

Art. 151. (1) bis (33) ...

 

 

(34) Art. 9a Abs. 3 und 4, Art. 10 Abs. 1 Z 15 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

 

Art. II (1) ...

Art. II (1) ...

 

 (2) lit. C Z 1 bis 36 ...

(2) lit. C Z 1 bis 35 ...

 

         36. des Heeresgebührenamtes;

         36. des Heerespersonalamtes;

 

         37. und 38. ...

         37. und 38. ...

 

         39. des Zivildienstrates; (BGBl. 1992/178, BGBl. I 2001/137)

         39. des Zivildienstbeschwerderates;

 

 

       39a. der Zivildienstserviceagentur;

 

         40.

         40.

 

Art. XII (1) bis (13) ...

Art. XII. (1) bis (13) ...

 

 

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten in Kraft:

 

 

           1. Art. II Abs. 2 Z 39a mit 1. Oktober 2005;

 

 

           2. Art. II Abs. 2 Z 36 und 39 mit 1. Jänner 2006.

 

Artikel 3

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

 

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten des Zivildienstes sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Diese Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(entfällt)

 

§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3 WG) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 35 Abs. 4 WG) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.

 

(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Für Zivildienstpflichtige, die eine Zivildiensterklärung abgegeben und nach dem 1. März 1997 den ordentlichen Zivildienst angetreten haben, dauert dieser, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate.

(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

 

 

           1. Für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist neun Monate

 

 

           2. für Zivildienstpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 ihren Zivildienst angetreten haben, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate;

 

 

           3. Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.

 

 

Zivildienstserviceagentur

§ 2a. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die  Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

 

 

(2) Sitz der Zivildienstserviceagentur ist Wien.

 

 

(3) An der Spitze der Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

 

 

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet der Bundesminister für Inneres.

 

 

(5) Über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet der Bundesminister für Inneres in zweiter Instanz.

 

§ 4. (1) bis (3) ...

§ 4. (1) bis (3) ...

 

(4) Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

(4) Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. ...

           2. ...

 

           3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm nach Abschnitt VI obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

           3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

 

(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2 und 3 ein Gutachten des Zivildienstrates einzuholen. Im Anerkennungsverfahren hat sich der Zivildienstrat zur Eignung der Einrichtung als Träger des Zivildienstes, im Widerrufsverfahren zur Frage zu äußern, ob auf Grund bestehender Mängel oder wegen Verletzung der dem Rechtsträger obliegenden Pflichten die Anerkennung der Einrichtung widerrufen werden soll. Wird dieses Gutachten nicht binnen drei Monaten erstattet, so ist der Landeshauptmann berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.

(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2 und 3 ein Gutachten des Zivildienstbeschwerderates einzuholen. Im Anerkennungsverfahren hat sich der Zivildienstbeschwerderat zur Eignung der Einrichtung als Träger des Zivildienstes, im Widerrufsverfahren zur Frage zu äußern, ob auf Grund bestehender Mängel oder wegen Verletzung der dem Rechtsträger obliegenden Pflichten die Anerkennung der Einrichtung widerrufen werden soll. Wird dieses Gutachten nicht binnen drei Monaten erstattet, so ist der Landeshauptmann berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.

 

(5a) Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung der Anzahl bereits zugelassener Zivildienstplätze bezieht, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstrates absehen, den Bescheid gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis bringen. Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten des Zivildienstrates einholen.

(5a) Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung der Anzahl bereits zugelassener Zivildienstplätze bezieht, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstbeschwerderates absehen, den Bescheid gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis bringen. Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten des Zivildienstbeschwerderates einholen

 

(6) Der Bundesminister für Inneres hat mindestens einmal jährlich im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem ,,Verlautbarungsblatt für den Zivildienst'' ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.

(6) Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.

 

§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, zu informieren. Die Bescheinigung über den Beschluß der Tauglichkeit (§ 23 Abs. 6 WG) hat schriftliche Hinweise darüber zu enthalten, innerhalb welchen Zeitraumes der Wehrpflichtige mit einer Einberufung zu rechnen hat sowie über das Recht, allenfalls auch nach einem Verzicht (§ 2 Abs. 2), eine Zivildiensterklärung abzugeben, über den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und über die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.

§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, zu informieren. Die Bescheinigung über den Beschluss der Tauglichkeit (§ 17 Abs. 6 WG 2001) hat schriftliche Hinweise darüber zu enthalten, innerhalb welchen Zeitraumes der Wehrpflichtige mit einer Einberufung zu rechnen hat sowie über das Recht, allenfalls auch nach einem Verzicht (§ 1 Abs. 2), eine Zivildiensterklärung abzugeben, über den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung

 

(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluß an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 beim Bundesminister für Inneres eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. ...

(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. ...

 

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 23 Abs. 2 WG) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 17 Abs. 7 Z 1 und 2 WG 2001 über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.

 

(4) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.

 

(5) (Verfassungsbestimmung) In dem Bescheid gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.

 

§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

 

           1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenengerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder

           1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenengerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder

 

           2. ...

           2. ...

 

           3. während es gemäß § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

           3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

 

(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministers für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.  ...

(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluss festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluss steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.  ...

 

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

 

           1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 2 Abs. 1), oder

           1. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder

 

           2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 2 Abs. 1 und 3), oder

           2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder

 

           3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 2 Abs. 3), oder

           3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder

 

           4. ...

           4. ...

 

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides sowie nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Der Zivildienstrat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

(3) Der Zivildienstbeschwerderat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger

 

           1. wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder

           1. wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder

 

           2. einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

           2. einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder

 

           3. dem Verbot, genehmigungspflichtige Waffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schußwaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

           3. dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.

 

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer genehmigungspflichtigen Waffe den §§ 25 und 26 des Waffengesetzes 1986 entsprochen hat.

Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.

 

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zusetzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurückzusenden. ...

(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zusetzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurückzusenden. ...

 

 

Freiwilliger sozialer Dienst

§ 6b. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweizer Bürger, sowie deren Familienangehörige und Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines österreichischen Titels „Daueraufenthalt – EG“ sind, das 18. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unbescholten sind, können sich zur Ableistung  eines freiwilligen sozialen Dienstes melden. Dabei sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 1 bis 4, 5a, 6 Abs. 1 bis 5, 7 Abs. 2 und 3, 8a, 10 Abs. 3 und 4, 13a, 16, 19b Abs. 2, 23 Abs. 3, Abschnitt IV und 58 bis 66 anzuwenden.

 

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Ebenso sind auf den freiwilligen sozialen Dienst die §§ 1 Abs. 1, 2 und 4, 5 Abs. 5, 6 Abs. 6, 12a, 12b und 75b nicht anzuwenden.

 

 

(3) Die freiwillige Meldung ist bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Der Austritt aus dem freiwilligen sozialen Dienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung wird mit Ende des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde, wenn sie spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Kalendermonats bei der Zivildienstserviceagentur eingelangt ist. Andernfalls wird die Austrittserklärung mit dem nächstfolgenden Monatsletzten wirksam.

 

 

(4) Freiwillig sozialen Dienst Leistende sind nach Beendigung ihres freiwilligen sozialen Dienstes aus diesem zu entlassen. Eine vorzeitige Entlassung aus diesem hat zu erfolgen, wenn ein die Zuweisung ausschließender Tatbestand nach § 12 Abs. 1 oder 2 vorliegt..

 

 

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat die freiwilligen Meldungen in Evidenz zu halten. Nach Maßgabe eines konkreten Bedarfs kann eine Einladung zur Eignungsuntersuchung (§ 20a) und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zuweisung erfolgen. Die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes darf durch die Zuweisung auf Grund freiwilliger Meldungen  nicht beeinträchtigt werden.

 

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

 

(2) Der ordentliche Zivildienst dauert zwölf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.

(2) Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

(6) Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.

(entfällt)

 

 

Verlängerung durch Vereinbarung

§ 7a. Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich gemeldet wird, gewährt der Bund dem Rechtsträger fürden Zivildienstpflichtigen  für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung von 500 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. § 25a Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.

 

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hiebei ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, zu Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

 

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, daß der Zuweisungsbescheid vom Bundesminister für Inneres spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

 

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat der Bundesminister für Inneres entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, so weit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, so weit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

 

(3a) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann der Bundesminister für Inneres über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.

(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.

 

(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

 

(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

 

(6) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch

(7) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch

 

           1. mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder

           1. mit deren Zustimmung zu von der Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder

 

           2. zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt VI ist  anzuwenden, § 14 hingegen nicht.

           2. zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, § 14 hingegen nicht.

 

§ 8a. (1) Der Bundesminister für Inneres kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1.

§ 8a. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1.

 

           1. in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder

           1. in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder

 

           2. an eine vom Bundesminister für Inneres bestimmte andere Einrichtung abzustellen.

           2. an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.

 

§ 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffern 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7 Abs. 2.

§ 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffern 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7.

 

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz vom Bundesminister für Inneres bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1. ...

(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1. ...

 

§ 10. (3) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen. ...

§ 10. (3) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen. ...

 

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

 

(2) Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender.

(2) Mit dem Ersten des Monats, in dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender. Hat der Dienstantritt zum ordentlichen Zivildienst erst nach dem Monatsersten zu erfolgen, so gilt dieser Monatserste als Beginn der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes.

 

§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...

 

(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres aufzuheben, wenn sich nach der Zuweisung herausstellt, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.

(2) Der Zuweisungsbescheid ist von der Zivildienstserviceagentur aufzuheben, wenn sich nach der Zuweisung herausstellt, dass die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.

 

§ 12a. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und dies vom Bundeskanzler bestätigt wird.

§ 12a. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird.

 

(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind - unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen.

(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind - unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.

 

§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 12 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, dass sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. ...

 

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

 

           1. und 2.  ...

           1. und 2.  ...

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Der Bundesminister für Inneres hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

 

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr dem Bundesministerium für Inneres nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft. ...

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft. ...

 

§ 13a. (1) ...

§ 13a. (1) ...

 

(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

 

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

 

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

 

§ 15. (1) und (2) ...

§ 15. (1) und (2) ...

 

(3) Der Bundesminister für Inneres hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

 

§ 16. (1) Der Bundesminister für Inneres kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, daß nicht bloß kurzfristig die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung erheblich unterschritten wurde. ...

§ 16. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, dass nicht bloß kurzfristig die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung erheblich unterschritten wurde. ...

 

§ 17. Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

§ 17. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

 

           1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,

           1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist, 

 

           2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder

           2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder

 

           3. den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.

           3. den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.

 

§ 18. Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn

§ 18. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn

 

           1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),

           1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),

 

           2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,

           2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,

 

           3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,

           3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,

 

           4. die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen wird oder

           4. die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder

 

           5. den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.

           5. den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.

 

§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind vom Bundesminister für Inneres von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.

§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.

 

(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen des Bundesministers für Inneres ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.

(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.

 

(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat der Bundesminister für Inneres den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

 

§ 19a. (1) bis (4) ...

§ 19a. (1) bis (4) ...

 

(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den ,Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

 

§ 19b. (1) Der Bundesminister für Inneres kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

§ 19b. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

 

(2) Der Bundesminister für Inneres hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird. ...

(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird. ...

 

 

Abschnitt IIIa

Sonderbestimmungen für den freiwilligen sozialen Dienst

§ 20a. (1) (Verfassungsbestimmung) Wer freiwilligen sozialen Dienst nach § 6b leisten will, hat sich einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen, in der die körperliche und geistige Eignung zum freiwilligen sozialen Dienst zu prüfen ist. Diese wird vom Heerespersonalamt durchgeführt. Auf die Gesundheitsuntersuchung sind die §§ 7, 13 und 14 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Prüfung der Eignung zum Wehrdienst die Prüfung zur Eignung zum freiwilligen sozialen Dienst tritt. Ebenso ist § 1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, sinngemäß anzuwenden.

 

 

(2) Auf Frauen, die einen freiwilligen sozialen Dienst nach § 6b leisten, sind die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter anzuwenden. § 2 Abs. 2 Z 4 HGG 2001 gilt sinngemäß.

 

 

(3) Wurde der freiwillige soziale Dienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren bei der Zivildienstserviceagentur freiwillig melden und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die restliche Dauer dieses freiwilligen sozialen Dienstes zugewiesen werden.

 

§ 21. (1) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.

§ 21. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

(4) Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, daß die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann der Bundesminister für Inneres die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen. Abschnitt IV ist anzuwenden. ...

(4) Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen. ...

 

§ 23. (1) und (2) ...

§ 23. (1) und (2) ...

 

(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder vom Bundesministerium für Inneres zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.

(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.

 

(4) Der Zivildienstleistende ist vom Bundesministerium für Inneres mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Er ist verpflichtet, das Abzeichen während seines Einsatzes zu tragen. Das Abzeichen geht in das Eigentum des Zivildienstleistenden über. Eine mißbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben ist verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Abzeichens besteht dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen. ...

(4) Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Er ist verpflichtet, das Abzeichen während seines Einsatzes zu tragen. Das Abzeichen geht in das Eigentum des Zivildienstleistenden über. Eine missbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben ist verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Abzeichens besteht dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen. ...

 

§ 23a. (1) ...

§ 23a. (1) ...

 

(2) Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (§ 7 Abs. 6) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß. ...

(2) Das Ausmaß der Freistellung beträgt neun Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche acht Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von zwölf Monaten beträgt das Ausmaß der Freistellung zwei Wochen oder zwölf Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten beträgt das Ausmaß der Freistellung sechs Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche fünf Arbeitstage. ...

 

§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden. Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen.

§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden. Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt drei Tagen auf das Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen.

 

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe sobald wie möglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. ...

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. ...

 

§ 25a. (1) ...

§ 25a. (1) ...

 

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt

 

           1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 9,52 vH und

           1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und

 

           2. ...

           2. ...

 

§ 28. (1) ...

§ 28. (1) ...

 

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 218 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

 

(3) ...

(3) ...

 

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

 

           1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 436 Euro und

           1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 500 Euro und

 

           2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 218 Euro....

           2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 310 Euro....

 

§ 28a. (1) ...

§ 28a. (1) ...

 

(2) Kommt ein Rechtsträger seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 nicht nach, so ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.

(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.

 

§ 31. (1) und (2) ...

§ 31. (1) und (2) ...

 

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstbeschwerderates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

 

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen. ...

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen. ...

 

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

 

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. ...

           2. ...

 

§ 32. (1) Die nach den § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Inneres ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.

§ 32. (1) Die nach den § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.

 

(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im voraus auszuzahlen. § 49 Abs. 1 bis 3 HGG 1992 ist anzuwenden.

(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.

 

(3) ...

(3) ...

 

(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat der Bundesminister für Inneres über die nach den § 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.

(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach den § 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.

 

(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 50 HGG 1992 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu treffen sind.

(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind.

 

(6) Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die vom Bundesministerium für Inneres auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.

(6) Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.

 

§ 32a. (1) Das Bundesministerium für Inneres kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen. ...

§ 32a. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen. ...

 

§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

 

           1. einen ordentlichen Zivildienst oder

           1. einen ordentlichen Zivildienst oder

 

           2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht.

           2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

 

 

hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

 

(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49Abs. 1 bis 3 und § 50 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Hiebei treten an die Stelle

(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

 

           1. des Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt und

           1. des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,

 

           2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und

           2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1),

 

           3. des Bundesministers für Landesverteidigung in § 36 Abs. 3 HGG 1992 der Landeshauptmann, in § 50 Abs. 3 HGG 1992 der Bundesminister für Inneres und

           3. des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und

 

           4. der Zustellung des Einberufungsbefehls in den §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 3 sowie 33 Abs. 1 Z 1 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

           4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

 

(3) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch dem Bundesministerium für Inneres zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

(3) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch der Zivildienstserviceagentur zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

 

§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

 

           1. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 oder

           1. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 oder

 

           2. eine Übung oder einen Dienst gemäß § 7 Abs. 3 leistet,

           2. eine Übung oder einen Dienst gemäß § 7 Abs. 3 leistet,

 

hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG einen Einsatzpräsenzdienst leistet.

hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.

 

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 -HGG 1992, BGBl. Nr. 422/1992, sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

 

           1. des im § 46 Abs. 6 HGG 1992 im ersten Satz genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des im letzten Satz genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann,

           1. des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,

 

           2. des im § 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres und

           2. des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und

 

           3. der in § 47 Abs. 4 letzter Satz HGG 1992 in Z 1 genannten militärischen Dienststelle und des in Z 2 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.

           3. der in § 44 Abs. 2 Z 1 und 2 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

(3) Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:

(3) Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:

 

           1. die Pauschalentschädigung gemäß § 39 Abs. 1 HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und

           1. die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Abs. 1 HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und

 

           2. die Entschädigungen gemäß §§ 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 HGG sowie der Kostenersatz gemäß § 44 Abs. 2 HGG von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.

           2. die Entschädigungen gemäß den §§ 36 Abs. 2 und 42 Abs. 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.

 

§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstrat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (Außerordentliche Beschwerde).

§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstbeschwerderat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen dann Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist.

 

(2) Der Zivildienstrat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Sie kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.

(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.

 

§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen

§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen

 

           1. in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,

           1. in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,

 

           2. in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter zu wählen.

           2. in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.

 

(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauensmänner (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.

(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.

 

(3) Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannes erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.

(3) Der Vertretungsbereich einer Vertrauensperson erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.

 

(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannes mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.

(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.

 

§ 37c. (1) Der Vertrauensmann hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:

§ 37c. (1) Die Vertrauensperson hat die Interessen der von ihr vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht mitzuwirken:

 

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

 

(2) Der Vertrauensmann hat das Recht, in Angelegenheiten nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

(2) Die Vertrauensperson hat das Recht, in Angelegenheiten nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn sie einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.

 

(3)

           1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat dem Vertrauensmann insbesondere

(3)

           1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson insbesondere

 

                a) bis d) ...

                a) bis d) ...

 

           2. Der Vertrauensmann ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

           2. Die Vertrauensperson ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

 

(4) Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann der Vertrauensmann von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen. § 31 Abs. 8 ist anzuwenden.

(4) Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann die Vertrauensperson von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen. § 31 Abs. 8 ist anzuwenden.

 

(5) Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung des Vertrauensmannes vorzubringen.

(5) Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.

 

(6) Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch den Vertrauensmann vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72 sind anzuwenden.

(6) Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72 sind anzuwenden.

 

§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.

§ 37d. (1) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.

 

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienstleisten, haben den Vertrauensmann (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.

 

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Vertrauensmannes (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

 

(4) Die Funktion des Vertrauensmannes (Stellvertreters) erlischt mit

(4) Die Funktion der Vertrauensperson (Stellvertreters) erlischt mit

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. der Wahl eines neuen Vertrauensmannes (Stellvertreters),

           2. der Wahl einer neuen Vertrauensperson (Stellvertreters),

 

           3. bis 6. ...

           3. bis 6. ...

 

(5) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist von der nachdem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen), die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Wahl des Vertrauensmannes (Stellvertreters) die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig.

(5) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung  (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

(6) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(7) ...

(7) ...

 

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes (Stellvertreters) zu erlassen.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) zu erlassen.

 

§ 38. (1) bis (4) ...

§ 38. (1) bis (4) ...

 

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres und dem Zivildienstleistenden bekanntzugeben, welche Personen als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungieren. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren. ...

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren. ...

 

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,

 

           1. unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

           1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,

 

           2. Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen und

           2. Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen und

 

           3. nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

           3. nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.

 

§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 38 und 39) zu überwachen.

§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 28, 38 und 39) zu überwachen.

 

 

Kompetenzbilanz und Praxisnachweis

§ 41. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Darüber hinaus hat der Rechtsträger dem Zivildienstpflichtigen eine Bestätigung über die im ordentlichen Zivildienst und  über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erfolgte praktische Verwendung auszustellen, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Bereiche des § 3 Abs. 2 zu ermöglichen (Praxisnachweis).

 

Abschnitt VII

Zivildienstrat

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstrat eingerichtet.

Abschnitt VII

Zivildienstbeschwerderat

§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat eingerichtet.

 

(2) Der Zivildienstrat hat

(2) Der Zivildienstbeschwerderat hat

 

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

 

§ 44. (1) Der Zivildienstrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des Zivildienstrates sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

§ 44. (1) Der Zivildienstbeschwerderat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

 

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

 

§ 45. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstrates sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

§ 45. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

 

(2) Zu Mitgliedern des Zivildienstrates dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Zu Mitgliedern des Zivildienstbeschwerderates dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

 

(3) Die Mitgliedschaft zum Zivildienstrat endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Zivildienstrat gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(3) Die Mitgliedschaft zum Zivildienstbeschwerderat endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem Zivildienstbeschwerderat gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

 

§ 46. Die Mitglieder des Zivildienstrates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 46. Die Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

 

§ 47. (1) Der Zivildienstrat beschließt in Senaten.

§ 47. (1) Der Zivildienstbeschwerderat beschließt in Senaten.

 

(2) Jedes Mitglied des Zivildienstrates kann mehreren Senaten angehören.

(2) Jedes Mitglied des Zivildienstbeschwerderates kann mehreren Senaten angehören.

 

(3) Jedem Senat des Zivildienstrates gehören als Mitglieder an:

(3) Jedem Senat des Zivildienstbeschwerderates gehören als Mitglieder an:

 

           1. Der Vorsitzende des Zivildienstrates oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

           1. der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

 

           2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; dieser muß rechtskundig sein;

           2. ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;

 

           3. und 4 ...

           3. und 4. ...

 

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstrates zu erlassen.

(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlussfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates zu erlassen.

 

§ 49. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstrates hat vor Jahresschluß für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Ratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. ...

§ 49. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat vor Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Ratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. ...

 

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Zivildienstrates obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Zivildienstbeschwerderates obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

 

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt-)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Zivildienstrates und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Zivildienstrates verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt-)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Zivildienstbeschwerderates und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Zivildienstbeschwerderates verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt der Zivildienstserviceagentur.

 

§ 53. (1) Der Zivildienstrat hat das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

 

(2) Der Zivildienstrat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Bescheide des Zivildienstrates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

§ 53. (1) Der Zivildienstbeschwerderat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Die in diesen Fällen ergangenen Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

 

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Zivildienstrates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

 

(4) Alle Behörden und Ämter haben dem Zivildienstrat die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.

(3) Alle Behörden und Ämter haben dem Zivildienstbeschwerderat die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.

 

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für den Zivildienstrat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für den Zivildienstbeschwerderat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.

 

(2) Der Vorsitzende des Zivildienstrates hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstrates im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Zivildienstrates zu geben.

(2) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat jährlich bis spätestens 15. März des darauf folgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstbeschwerderates im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderates zu geben.

 

Abschnitt VIIa

Beauftragung eines Unternehmens

§ 54a. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit der Durchführung von ihm übertragenen Aufgaben der Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten III, V und VI, ausgenommen die Erlassung von Verordnungen, ein im Hinblick auf die zu übertragenden Befugnisse und die Gewährleistung der Aufgabenerfüllung geeignetes Unternehmen nach Durchführung eines Vergabeverfahrens vertraglich zu beauftragen. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob das Unternehmen der sozialen Zielsetzung des Einsatzes von Zivildienstleistenden gerecht wird und die Gleichbehandlung der Einrichtungen gesichert scheint.

(entfällt)

 

(2) In dem Umfang, in dem vom Unternehmen Bescheide nach diesem Bundesgesetz zu erlassen sind, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

(entfällt)

 

(3) Die Übertragung der Aufgaben an das ausgewählte Unternehmen sowie der Widerruf einer Übertragung von Aufgaben ist vom Bundesminister für Inneres mittels Verordnung kundzumachen. Zusammen mit einer Übertragung hat der Bundesminister für Inneres auch festzulegen, welche der in § 57a genannten Datenarten dem Unternehmen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu übermitteln sind.

(entfällt)

 

(4) Der Bundesminister für Inneres kann den mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn das Unternehmen eine wichtige Vertragsbedingung nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist nicht erfüllt.

(entfällt)

 

(5) Das Unternehmen unterliegt bei seiner Tätigkeit im Rahmen der ihm gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministers für Inneres, dem von der Geschäftsführung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind. Der Bundesminister für Inneres kann dem Unternehmen in Ausübung seines Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Dies gilt insbesondere für die Wahrung öffentlicher Interessen nach §§ 8a Abs. 6, 13 Abs. 1 Z 1 und 16.

(entfällt)

 

(6) Gegen Bescheide des Unternehmens ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.

(entfällt)

 

(7) Die Dienstnehmer des Unternehmens sind bei Erfüllung der in Vollziehung des Zivildienstgesetzes übertragenen Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet.

(entfällt)

 

(8) Das beauftragte Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen, die dieser nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ des beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat, geleistet hat, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(entfällt)

 

(9) Soweit das Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist seine Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(entfällt)

 

§ 55. (1) bis (3) ...

§ 55. (1) bis (3) ...

 

 

(4) Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstleistende wenden können. § 37 bleibt davon unberührt.

 

(4) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres zu berichten.

(5) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.

 

§ 56. (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung bei der Meldebehörde bekanntzugeben, daß er zivildienstpflichtig ist, und zwar

§ 56. (1) Bei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, BGBl. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.

 

           1. durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder,

(entfällt)

 

           2. falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Zivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach § 7 Abs. 2 und 3 Meldegesetz 1991 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen.

(entfällt)

 

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse dies unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

 

           1. deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder

           1. deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder

 

           2. die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

           2. die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

 

Abschnitt IXa

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) Der Bundesminister für Inneres darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn das zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Er darf insbesondere die hiefür nötigen Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen ermitteln, verarbeiten und benützen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Abschnitt IXa

Verwendung personenbezogener Daten

§ 57a. (1) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

 

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 und 5 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

(2) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

 

(3) Die Empfänger der Daten sind:

(3) Die Empfänger der Daten sind:

 

           1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

           1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

 

           2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;

           2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;

 

 

           3. die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;

 

           3. die Militärkommanden;

           4. die Militärkommanden;

 

           4. der Zivildienstrat;

           5. der Zivildienst[beschwerde]rat;    [ab 1. Jänner 2006]

 

           5. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.

           6. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

 

 

           7. das Heerespersonalamt für die Vollziehung des § 20a.  [ab 1. Jänner 2006]

 

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekanntzugeben.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres und der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekannt zu geben.

 

§ 69a. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach § 56 Abs. 1 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(entfällt)

 

§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt. Gleiches gilt für die Abgabe der Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 und im Verfahren nach § 5 Abs. 4.

§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt. Gleiches gilt für die Abgabe der Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und im Verfahren nach § 5 Abs. 4.

 

§ 75a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 75a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HGG 1992 verwiesen wird, gilt dies nach dessen Aufhebung als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst.

(entfällt)

 

§ 75b. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den Sicherheitsbehörden keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.

§ 75b. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetzes 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.

 

§ 76c. (1) bis (20) ...

§ 76c. (1) bis (20) ...

 

 

 (21) Die §§ 2a samt Überschrift, 4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6, 5 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Klammerzitats (§ 1 Abs. 2), 3 und 4, 5a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 dritter und vierter Satz und Abs. 4, 8, 8a Abs. 1 und 6, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 3 und 4, 13a Abs. 2, 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17, 18, 19, 19a Abs. 5, 19b Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 4, 23 Abs. 3 und 4, 23c Abs. 1, 28a Abs. 2, 31 Abs.  4 und 8, 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, 32a Abs. 1, 34 Abs. 1 bis 3, 34b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, 37b, 37c, 37d mit Ausnahme des Abs. 5, 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 Z 1, 2  und 3, 40, 51 Abs. 3, 56, 75a und 76e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005, Art. 3, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Klammerzitate (§ 1 Abs. 2) in § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 4 Abs. 5 und 5a, 5a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 3, 6b Abs. 1 und 3 bis 5 sowie die Überschrift,  7a samt Überschrift, Abschnitt IIIa samt Überschrift (mit Ausnahme des § 20a Abs. 1), 23a Abs. 2, 23b, 25a Abs. 2 Z 1, 28 Abs. 2 und 4, 31 Abs. 3, 37, 37d Abs. 5, 41 samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt VII, 43, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47 Abs. 1 bis 4, 49 Abs. 1, 50, 51 Abs. 1, 53, 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 4 und 5, 75 und 77 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005, Art. 3, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

 

 (22) Abschnitt VIIa und 69a treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft. § 7 Abs. 2 erster Satz und Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft..

 

 

 (23) Abschnitt IXa samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 92 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. § 57a Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Z 93 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft, gleichzeitig tritt § 57a Abs. 3 in der Fassung des Art 3 Z 92 außer Kraft.

 

 

 (24) (Verfassungsbestimmung) Der bisherige § 2 (§ 1 neu), die §§ 5 Abs. 5, 6b Abs. 2, 12a Abs. 1 und 2, 12b Abs. 1 und 3, 20a Abs. 1 und 75b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 5 und 75b in der Fassung vor BGBl I Nr. XXX/2005 (ZDG-Novelle 2005) gelten für vor diesem Zeitpunkt mit Bescheid erlassene Waffenverbote weiter.

 

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 76e. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. ...

           2. ...

 

           3. des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           3. der §§ 5a Abs. 3 Z 1 und 20a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

 

           4. ...

           4. ...