Geltende
Fassung
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Vorgeschlagene
Fassung
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Artikel
1
Änderung
des Bundes-Verfassungsgesetzes
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Art. 9a.
(1) und (2) ...
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Art. 9a. (1) und (2) ...
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(3) Jeder männliche
österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die
Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen
Ersatzdienst zu leisten. Das
Nähere bestimmen die Gesetze.
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(3) Jeder männliche
Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im
Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu
beenden.
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(4) Österreichische
Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen
leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
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(4) Wer die
Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit
wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten. Alle
Staatsbürger können einen freiwilligen sozialen Dienst leisten und haben das
Recht, diesen Dienst zu beenden. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch
Personen, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen, freiwilligen sozialen
Dienst leisten können, wird durch Bundesgesetz geregelt.
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Art. 10.
(1) Z 1 bis 14 ...
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Art. 10. (1) Z 1 bis (14) ...
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15. militärische Angelegenheiten;
Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren
Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlass eines Krieges oder im
Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft
notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der
Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
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15. militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten
des Zivildienstes; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für
Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus
Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der
einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen,
insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit
Bedarfsgegenständen;
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Art. 102. (1) ...
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Art. 102. (1) ...
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(2) Folgende
Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten
Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden: Grenzvermarkung, Waren- und
Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen, Regelung und Überwachung des
Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Bundesfinanzen,
Monopolwesen, Geld-, Kredit-, Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen,
Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen, Justizwesen, Passwesen, Meldewesen,
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen, Patentwesen,
Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen, Verkehrswesen,
Strom- und Schifffahrtspolizei, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen,
Regulierung und Instandhaltung der Donau, Wildbachverbauung, Bau und
Instandhaltung von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeitsrecht,
Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz, Organisation und Führung der
Bundespolizei und der Bundesgendarmerie, Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen
Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, Pressewesen,
Vereins- und Versammlungsangelegenheiten und Fremdenpolizei; geschäftlicher
Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat-
und Pflanzgut auch der Anerkennung; militärische Angelegenheiten, Fürsorge
für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, Bevölkerungspolitik, soweit
sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines
Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen
sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime,
ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und
forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime;
öffentliches Auftragswesen.
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(2) Folgende Angelegenheiten
können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden: Grenzvermarkung, Waren- und Viehverkehr mit dem
Ausland, Zollwesen, Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet
und des Austrittes aus ihm, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Geld-, Kredit-,
Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und
Punzierungswesen, Justizwesen, Passwesen, Meldewesen, Waffen-, Munitions- und
Sprengmittelwesen sowie Schießwesen, Patentwesen, Schutz von Mustern, Marken
und anderen Warenbezeichnungen, Verkehrswesen, Strom- und
Schifffahrtspolizei, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Regulierung und
Instandhaltung der Donau, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung von
Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeitsrecht, Sozialversicherungswesen,
Denkmalschutz, Organisation und Führung der Bundespolizei und der
Bundesgendarmerie, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit
Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, Pressewesen, Vereins- und
Versammlungsangelegenheiten und Fremdenpolizei; geschäftlicher Verkehr mit
Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit
Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und
Pflanzgut auch der Anerkennung; militärische Angelegenheiten, Angelegenheiten
des Zivildienstes, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren
Hinterbliebene, Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von
Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der
Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den
Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und
forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen
in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches Auftragswesen.
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Art. 151. (1) bis (33) ...
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Art. 151. (1) bis (33) ...
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(34) Art. 9a
Abs. 3 und 4, Art. 10 Abs. 1 Z 15 und Art. 102
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
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Artikel
2
Änderung
des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
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Art. II
(1) ...
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Art. II (1) ...
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(2) lit. C Z 1 bis 36 ...
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(2) lit. C
Z 1 bis 35 ...
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36. des Heeresgebührenamtes;
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36. des Heerespersonalamtes;
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37. und 38. ...
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37. und 38. ...
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39. des Zivildienstrates; (BGBl. 1992/178,
BGBl. I 2001/137)
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39. des Zivildienstbeschwerderates;
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39a. der Zivildienstserviceagentur;
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40. …
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40. …
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Art. XII
(1)
bis (13) ...
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Art. XII. (1) bis (13) ...
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(16) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten in Kraft:
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1. Art. II Abs. 2 Z 39a mit
1. Oktober 2005;
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2. Art. II Abs. 2 Z 36 und 39 mit
1. Jänner 2006.
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Artikel
3
Änderung
des Zivildienstgesetzes 1986
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten
des Zivildienstes sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Diese
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
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(entfällt)
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§ 2.
(Verfassungsbestimmung)
(1) Wehrpflichtige im
Sinne des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, die zum Wehrdienst
tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
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§ 1.
(Verfassungsbestimmung)
(1) Wehrpflichtige im
Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. Nr. 146,
die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären
(Zivildiensterklärung),
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1. und 2. ...
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1. und 2. ...
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(2)
und (3) ...
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(2)
und (3) ...
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(4) Mit Einbringung
einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der
Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits
vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines
Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum
Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3 WG) oder zu außerordentlichen
Übungen (§ 35 Abs. 4 WG) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen
gehemmt.
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(4) Mit Einbringung
einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der
Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst
bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf
eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum
Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu
außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG) bis zur
Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
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(5) Der Zivildienst
ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Für Zivildienstpflichtige, die
eine Zivildiensterklärung abgegeben und nach dem 1. März 1997 den ordentlichen
Zivildienst angetreten haben, dauert dieser, sofern keine Präsenzdienstzeit
anzurechnen ist, zwölf Monate.
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(5) Der Zivildienst
ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.
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1. Für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31.
Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst,
sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist neun Monate
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2. für Zivildienstpflichtige, die vor dem 1.
Jänner 2006 ihren Zivildienst angetreten haben, dauert der ordentliche
Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate;
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3. Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht
durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde,
haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 eine
Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.
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Zivildienstserviceagentur
§ 2a. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem
Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den
Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt
die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
abweichende Regelungen getroffen werden.
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(2) Sitz der
Zivildienstserviceagentur ist Wien.
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(3) An der Spitze der
Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der
Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in
einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
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(4) Über Berufungen gegen Bescheide der
Zivildienstserviceagentur entscheidet der Bundesminister für Inneres.
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(5) Über Berufungen gegen
Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet der Bundesminister für
Inneres in zweiter Instanz.
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§ 4. (1) bis (3) ...
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§ 4.
(1)
bis (3) ...
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(4) Die Anerkennung
nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
|
(4) Die Anerkennung
nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
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1. ...
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1. ...
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2. ...
|
2. ...
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3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm nach
Abschnitt VI obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
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3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm
obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
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(5) Die örtliche
Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der
Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1
und 4 Z 2 und 3 ein Gutachten des Zivildienstrates einzuholen. Im
Anerkennungsverfahren hat sich der Zivildienstrat zur Eignung der Einrichtung
als Träger des Zivildienstes, im Widerrufsverfahren zur Frage zu äußern, ob
auf Grund bestehender Mängel oder wegen Verletzung der dem Rechtsträger
obliegenden Pflichten die Anerkennung der Einrichtung widerrufen werden soll.
Wird dieses Gutachten nicht binnen drei Monaten erstattet, so ist der
Landeshauptmann berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten
abzuwarten.
|
(5) Die örtliche
Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der
Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1
und 4 Z 2 und 3 ein Gutachten des Zivildienstbeschwerderates einzuholen. Im
Anerkennungsverfahren hat sich der Zivildienstbeschwerderat zur Eignung der
Einrichtung als Träger des Zivildienstes, im Widerrufsverfahren zur Frage zu
äußern, ob auf Grund bestehender Mängel oder wegen Verletzung der dem
Rechtsträger obliegenden Pflichten die Anerkennung der Einrichtung widerrufen
werden soll. Wird dieses Gutachten nicht binnen drei Monaten erstattet, so
ist der Landeshauptmann berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das
Gutachten abzuwarten.
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(5a) Sofern sich der
Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung der Anzahl bereits zugelassener
Zivildienstplätze bezieht, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines
Gutachtens des Zivildienstrates absehen, den Bescheid gemäß Abs. 1 ohne
weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis
bringen. Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des
Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten des Zivildienstrates
einholen.
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(5a) Sofern sich der
Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung der Anzahl bereits zugelassener
Zivildienstplätze bezieht, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines
Gutachtens des Zivildienstbeschwerderates absehen, den Bescheid gemäß
Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für
Inneres zur Kenntnis bringen. Dieser kann, wenn er das Vorliegen der
Voraussetzungen des Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten
des Zivildienstbeschwerderates einholen
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(6) Der
Bundesminister für Inneres hat mindestens einmal jährlich im ,,Amtsblatt zur
Wiener Zeitung'' oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem
,,Verlautbarungsblatt für den Zivildienst'' ein Verzeichnis der als geeignete
Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das
Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der
Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres eine Bedarfsanmeldung im Sinne
des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere
der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der
Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den
Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten
aufzunehmen.
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(6) Die
Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im ,Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem
Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete
Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das
Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der
Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im
Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind
insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der
bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den
Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.
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§ 5.
(1)
Die Wehrpflichtigen sind im
Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) über das Recht und die
Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, zu informieren. Die
Bescheinigung über den Beschluß der Tauglichkeit (§ 23 Abs. 6 WG)
hat schriftliche Hinweise darüber zu enthalten, innerhalb welchen Zeitraumes
der Wehrpflichtige mit einer Einberufung zu rechnen hat sowie über das Recht,
allenfalls auch nach einem Verzicht (§ 2 Abs. 2), eine
Zivildiensterklärung abzugeben, über den Inhalt und die Voraussetzungen für
die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und über die Behörde, bei der die
Zivildiensterklärung einzubringen ist.
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§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des
Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) über das Recht und die
Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, zu informieren. Die
Bescheinigung über den Beschluss der Tauglichkeit (§ 17 Abs. 6
WG 2001) hat schriftliche Hinweise darüber zu enthalten, innerhalb
welchen Zeitraumes der Wehrpflichtige mit einer Einberufung zu rechnen hat
sowie über das Recht, allenfalls auch nach einem Verzicht (§ 1
Abs. 2), eine Zivildiensterklärung abzugeben, über den Inhalt und
die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung
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(2) Die
Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluß an das Stellungsverfahren
bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen
zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu
Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des
§ 2 Abs. 2 beim Bundesminister für Inneres eingebracht, so gilt
dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht
wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der
Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß
§ 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach
Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. ...
|
(2) Die
Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren
bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des
Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich
zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des
§ 1 Abs. 2 bei der Zivildienstserviceagentur
eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der
Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem
Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung
zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden.
Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu
berücksichtigen. ...
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(3) Die
Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister
für Inneres weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen
ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines
Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie
Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu
außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat
solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an den
Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde
den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein
Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen
Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens
und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 23
Abs. 2 WG) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7
Z 1 und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten
Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.
|
(3) Die
Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den
Bundesminister für Inneres weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der
Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die
Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein
Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur
zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden.
Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt
der Wirksamkeit an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. In beiden
Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a
Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die
Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine
besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem
Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2
WG 2001) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 17
Abs. 7 Z 1 und 2 WG 2001 über die Weitergabe und
Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige
anzuwenden.
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(4) Der
Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid
festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der
Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51.
Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter
Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis
zu bringen.
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(4) Die Zivildienstserviceagentur
hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht
eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum
Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
- AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei
Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando
(Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.
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(5) (Verfassungsbestimmung)
In dem Bescheid gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres jedem
Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von genehmigungspflichtigen
Waffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht,
höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen.
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(5) (Verfassungsbestimmung)
Zivildienstpflichtigen sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen,
Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von
Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit
Eintritt der Zivildienstpflicht.
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§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung
abzugeben, ist ausgeschlossen,
|
§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung
abzugeben, ist ausgeschlossen,
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1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit
Vorsatz begangenengerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen
Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen
oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung
getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister
unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser
Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1
Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges
Mittel verwendet wurde, oder
|
1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit
Vorsatz begangenengerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen
Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen
oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Verurteilung
getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister
unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser
Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetzes 1996,
BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel
verwendet wurde, oder
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|
2. ...
|
2. ...
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3. während es gemäß § 2 Abs. 2,
§ 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
|
3. während es gemäß § 1 Abs. 2,
§ 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
|
|
(2) Ist der
Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1
genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf
Antrag des Bundesministers für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf
eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe
entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem
Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den
übergeordneten Gerichtshof zu.
...
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(2) Ist der
Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1
Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das
Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluss
festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als
sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluss steht dem
Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende
Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. ...
|
|
(3) Eine
Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
|
(3) Eine
Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
|
|
1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den
Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 2 Abs. 1), oder
|
1. feststeht, dass der Wehrpflichtige für den
Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder
|
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2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist
(§ 2 Abs. 1 und 3), oder
|
2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1
Abs. 1 und 3), oder
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|
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten
oder Bedingungen abgegeben wird (§ 2 Abs. 3), oder
|
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten
oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder
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|
4. ...
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4. ...
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§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die
Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er erklären, daß er die Erfüllung
der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen
verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim
Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht,
die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides
sowie nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes
ausgeschlossen.
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§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann die
Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die
Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1
genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder
mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder
beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung
abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum
Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger
Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
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(2)
...
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(2)
...
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(3) Der
Zivildienstrat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
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(3) Der Zivildienstbeschwerderat
hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
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1. wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1
genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder
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1. wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1
genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder
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2. einem Wachkörper des Bundes oder einer
Gemeinde angehört, oder
|
2. einem Wachkörper des Bundes oder einer
Gemeinde angehört, oder
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3. dem Verbot, genehmigungspflichtige Waffen zu
erwerben oder zu besitzen oder Schußwaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
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3. dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial
und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder
Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
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Gemäß Z 3 ist
die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer
genehmigungspflichtigen Waffe den §§ 25 und 26 des
Waffengesetzes 1986 entsprochen hat.
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Gemäß Z 3 ist
die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer
verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen
Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43
Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.
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(4) Mit Einbringung
einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht
(Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes.
Der Bundesminister für Inneres hat das Militärkommando davon unverzüglich in
Kenntnis zusetzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3
angeführten Unterlagen zurückzusenden. ...
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(4) Mit Einbringung
einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der
Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht
im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das
Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zusetzen und ihm gleichzeitig
die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurückzusenden. ...
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Freiwilliger
sozialer Dienst
§ 6b. (1) Staatsangehörige einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
Schweizer Bürger, sowie deren Familienangehörige und Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines österreichischen Titels „Daueraufenthalt – EG“ sind, das
18. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und unbescholten sind, können sich zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Dienstes
melden. Dabei sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der
§§ 5 Abs. 1 bis 4, 5a, 6 Abs. 1 bis 5, 7 Abs. 2 und 3,
8a, 10 Abs. 3 und 4, 13a, 16, 19b Abs. 2, 23 Abs. 3, Abschnitt
IV und 58 bis 66 anzuwenden.
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(2) (Verfassungsbestimmung) Ebenso sind auf den freiwilligen
sozialen Dienst die §§ 1 Abs. 1, 2 und 4, 5 Abs. 5, 6
Abs. 6, 12a, 12b und 75b nicht anzuwenden.
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(3) Die freiwillige
Meldung ist bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und kann
schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Der Austritt aus
dem freiwilligen sozialen Dienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen
jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung wird mit Ende des
Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde, wenn sie spätestens zwei
Wochen vor Ablauf des Kalendermonats bei der Zivildienstserviceagentur
eingelangt ist. Andernfalls wird die Austrittserklärung mit dem
nächstfolgenden Monatsletzten wirksam.
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(4) Freiwillig
sozialen Dienst Leistende sind nach Beendigung ihres freiwilligen sozialen
Dienstes aus diesem zu entlassen. Eine vorzeitige Entlassung aus diesem hat
zu erfolgen, wenn ein die Zuweisung ausschließender Tatbestand nach § 12
Abs. 1 oder 2 vorliegt..
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(5) Die
Zivildienstserviceagentur hat die freiwilligen Meldungen in Evidenz zu
halten. Nach Maßgabe eines konkreten Bedarfs kann eine Einladung zur Eignungsuntersuchung
(§ 20a) und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine
Zuweisung erfolgen. Die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Ableistung
des ordentlichen Zivildienstes darf durch die Zuweisung auf Grund
freiwilliger Meldungen nicht
beeinträchtigt werden.
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§ 7. (1) ...
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§ 7. (1) ...
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(2) Der ordentliche
Zivildienst dauert zwölf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind
in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die
bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher
Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von
Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet
haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger
dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen
Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres
zu leisten.
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(2) Von
Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch
ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten,
von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet
haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger
dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen
Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres
zu leisten.
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(3) bis (5) ...
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(3) bis (5) ...
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(6)
Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die
Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben
unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 eine Dienstzeit von
acht Monaten zu leisten.
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(entfällt)
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Verlängerung
durch Vereinbarung
§ 7a. Sofern Zivildienstpflichtige mit dem
Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 eine Vereinbarung über eine Beschäftigung
für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen
Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der
Zivildienstserviceagentur unverzüglich gemeldet wird, gewährt der Bund dem
Rechtsträger fürden Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung
von 500 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist dem Zivildienstpflichtigen zur
Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der
Zivildienstpflichtige Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat
und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln
bezogenen Betrag. § 25a Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Auflösung einer
derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur
unverzüglich zu melden.
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§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister
für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des
ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hiebei ist der
Bundesminister für Inneres ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des
Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe
dies notwendig machen, zu Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
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§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von
der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten
Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid
zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt,
soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und
Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an
Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
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(2)
Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden
sollen, haben einen Anspruch darauf, daß der Zuweisungsbescheid vom
Bundesminister für Inneres spätestens sechs Wochen vor dem Tag des
vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung
dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid
ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser
Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige
zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der
Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt
folgenden Monatsersten einverstanden ist.
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(2)
Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden
sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der
Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des
vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung
dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid
ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser
Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige
zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der
Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem Dienstantritt folgenden
Monatsersten einverstanden ist.
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(3) Zivildienstpflichtige
dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der
Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem
Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen
Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger
aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten
Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf
Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach
Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein
Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres mit, dass er bis auf weiteres
während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann
zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat der Bundesminister
für Inneres entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, so weit nicht
Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer
dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den
Rechtsträger.
|
(3)
Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen
werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es
sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in
deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den
Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für
den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen
Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch
ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis
auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom
Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die
Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, so weit
nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der
Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung
durch den Rechtsträger.
|
|
(3a) Auf Antrag
eines Rechtsträgers kann der Bundesminister für Inneres über die Zahl der
zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu
diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen.
Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.
|
(4) Auf Antrag eines
Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der
zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu
diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen.
Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.
|
|
(4) Einrichtungen,
die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine
Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
|
(5) Einrichtungen,
die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine
Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
|
|
(5) Bei der
Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze
nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze
nicht erschwert wird.
|
(6) Bei der
Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch bestehende Arbeitsplätze
nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter
Arbeitsplätze nicht erschwert wird.
|
|
(6) Die Zuweisung zu
Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten
Einrichtungen auch
|
(7) Die Zuweisung zu
Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten
Einrichtungen auch
|
|
1. mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister
für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
|
1. mit deren Zustimmung zu von der
Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern
oder
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|
2. zum Bundesministerium für Inneres verfügt
werden. Abschnitt VI ist anzuwenden,
§ 14 hingegen nicht.
|
2. zum Bundesministerium für Inneres verfügt
werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, § 14 hingegen nicht.
|
|
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Inneres kann
den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner
Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur
Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1.
|
§ 8a.
(1) Die
Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4
Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende
(§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21
Abs. 1.
|
|
1. in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
|
1. in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
|
|
2. an eine vom Bundesminister für Inneres
bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
|
2. an eine von der Zivildienstserviceagentur
bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
|
|
§ 21
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffern 1 und 2
geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7
Abs. 2.
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§ 21
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffern 1 und 2
geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7.
|
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(2)
bis (5) ...
|
(2)
bis (5) ...
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(6) Sofern ein
Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen
Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der
weitere Einsatz vom Bundesminister für Inneres bescheidmäßig zu verfügen und
gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1. ...
|
(6) Sofern ein
Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des
ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird,
ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur
bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß
§ 21 Abs. 1. ...
|
|
§ 10.
(3) Der
Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende
Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst
innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen
Zivildienst zuzuweisen. ...
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§ 10. (3) Die Zivildienstserviceagentur
hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein
Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten
nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst
zuzuweisen. ...
|
|
§ 11. (1) ...
|
§ 11. (1) ...
|
|
(2) Mit dem Tag, an
dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er
Zivildienstleistender.
|
(2) Mit dem Ersten
des Monats, in dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird
er Zivildienstleistender. Hat der Dienstantritt zum ordentlichen
Zivildienst erst nach dem Monatsersten zu erfolgen, so gilt dieser
Monatserste als Beginn der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes.
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§ 12. (1) ...
|
§ 12.
(1)
...
|
|
(2) Der
Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres aufzuheben, wenn sich
nach der Zuweisung herausstellt, daß die im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende
Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.
|
(2) Der
Zuweisungsbescheid ist von der Zivildienstserviceagentur aufzuheben,
wenn sich nach der Zuweisung herausstellt, dass die im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende
Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.
|
|
§ 12a. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige sind zur
Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2
festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens
zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und dies vom Bundeskanzler bestätigt
wird.
|
§ 12a. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige sind zur
Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im
Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des
Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und
ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit
zuständigen Bundesminister bestätigt wird.
|
|
(2)
Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch
die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen
Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind
- unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung
des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer
nicht mehr heranzuziehen.
|
(2)
Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch
die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen
Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind
- unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung
des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.
|
|
§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige,
die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger
(Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend
mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden
bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen
Zivildienstes herangezogen.
|
§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige,
die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger
(Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend
mindestens 12 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben,
werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des
ordentlichen Zivildienstes herangezogen.
|
|
(2) ...
|
(2) ...
|
|
(3) (Verfassungsbestimmung)
Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer
an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen
Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr
heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige
nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte
Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst
anzurechnen. ...
|
(3) (Verfassungsbestimmung)
Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
nachweisen, dass sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und
Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur
Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird der
Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat,
vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei
Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. ...
|
|
§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den
Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder
noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen
Zivildienstes zu befreien
|
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den
Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder
noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen
Zivildienstes zu befreien
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1. und 2.
...
|
1. und 2.
...
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|
(2)
...
|
(2)
...
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|
(3) Der
Bundesminister für Inneres hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen,
wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
|
(3) Die
Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen,
wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
|
|
(4) Der auf seinen
Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat,
soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung
jedes dritte Jahr dem Bundesministerium für Inneres nachzuweisen und den Wegfall
der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.
Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die
Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft. ...
|
(4) Der auf seinen
Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat,
soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der
Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur
nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der
Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht
erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat
außer Kraft. ...
|
|
§ 13a.
(1)
...
|
§ 13a. (1) ...
|
|
(2) Die nach
Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen
unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.
|
(2) Die nach
Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen
unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
|
|
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|
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|
§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im
§ 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul-
oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes
nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen
Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung,
längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben,
in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der
Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des
Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der
Zivildienstpflicht.
|
§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25
Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in
Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern
Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der
Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung
oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September
des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28.
Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung
nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher
Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
|
|
(2)
Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst
aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie
noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines
Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des
Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung
einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem
in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden
Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne
zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein
Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine
außerordentliche Härte bedeuten würde.
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(2)
Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben,
wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum
ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach
Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer
Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in
§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt
begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt,
wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende
Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung
der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
|
|
(3) und (4) ...
|
(3) und (4) ...
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|
(5) Der
Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen
Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich dem Bundesministerium
für Inneres mitzuteilen.
|
(5) Der Zivildienstpflichtige,
dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der
Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur
mitzuteilen.
|
|
§ 15. (1) und (2) ...
|
§ 15.
(1)
und (2) ...
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|
(3) Der
Bundesminister für Inneres hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren
Zeiten festzustellen.
|
(3) Die
Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren
Zeiten festzustellen.
|
|
§ 16. (1) Der Bundesminister für Inneres kann mit Bescheid
den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei
Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine
Dienstpflichten bewirkt hat, daß nicht bloß kurzfristig die von ihm auf
diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung erheblich unterschritten wurde.
...
|
§ 16. (1) Die Zivildienstserviceagentur
kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um
bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße
gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, dass nicht bloß kurzfristig die von
ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung erheblich
unterschritten wurde. ...
|
|
§ 17. Der Bundesminister für Inneres hat den
Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben
Einrichtung zu verpflichten, wenn
|
§ 17. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer
anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
|
|
1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung
nicht mehr gegeben ist,
|
1. seine Eignung für die bisherige
Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
|
|
2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen
Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
|
2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen
Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
|
|
3. den Interessen des Zivildienstes durch eine
andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.
|
3. den Interessen des Zivildienstes durch eine
andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.
|
|
§ 18. Der Bundesminister für Inneres hat den
Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
|
§ 18.
Die
Zivildienstserviceagentur
hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
|
|
1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung
als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),
|
1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung
als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),
|
|
2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr
an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat, sofern eine Verfügung
nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,
|
2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr
an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat, sofern eine Verfügung
nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,
|
|
3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für
die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach
§ 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,
|
3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für
die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach
§ 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,
|
|
4. die bisherige Einrichtung von einem Streik
oder einer Aussperrung betroffen wird oder
|
4. die bisherige Einrichtung von einem Streik
oder einer Aussperrung betroffen ist oder
|
|
5. den Interessen des Zivildienstes durch die
Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.
|
5. den Interessen des Zivildienstes durch die
Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.
|
|
§ 19.
(1) Die Verfügungen
nach den §§ 17 und 18 sind vom Bundesminister für Inneres von Amts
wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des
Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
|
§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17
und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf
Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der
Einrichtung zu treffen.
|
|
(2) In
Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den
Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
über Ersuchen des Bundesministers für Inneres ein amtsärztliches Gutachten
einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren
Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a
Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
|
(2) In
Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den
Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches
Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren
Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a
Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
|
|
(3) Wenn im Falle
des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine
geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat der Bundesminister
für Inneres den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die
verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu
erfolgen.
|
(3) Wenn im Falle
des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine
geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die
Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu
unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine
weitere Zuweisung zu erfolgen.
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|
§ 19a.
(1)
bis (4) ...
|
§ 19a. (1) bis (4) ...
|
|
(5)
Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden
sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung
unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.
|
(5)
Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden
sind, haben den ,Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung
unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
|
|
§ 19b. (1) Der Bundesminister für Inneres kann einen
Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der
Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den
Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist,
den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
|
§ 19b. (1) Die Zivildienstserviceagentur
kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen,
wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung
durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht
gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
|
|
(2) Der
Bundesminister für Inneres hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß
Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung
der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird. ...
|
(2) Die Zivildienstserviceagentur
hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für
welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit
zurückgestellt wird. ...
|
|
|
Abschnitt
IIIa
Sonderbestimmungen
für den freiwilligen sozialen Dienst
§ 20a. (1) (Verfassungsbestimmung)
Wer freiwilligen sozialen Dienst nach § 6b leisten will, hat sich einer
Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen, in der die körperliche und geistige
Eignung zum freiwilligen sozialen Dienst zu prüfen ist. Diese wird vom
Heerespersonalamt durchgeführt. Auf die Gesundheitsuntersuchung sind die
§§ 7, 13 und 14 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001),
BGBl. I Nr. 31, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Prüfung der Eignung zum Wehrdienst die Prüfung zur Eignung zum freiwilligen
sozialen Dienst tritt. Ebenso ist § 1 des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, sinngemäß anzuwenden.
|
|
|
(2) Auf Frauen, die einen freiwilligen
sozialen Dienst nach § 6b leisten, sind die §§ 3 bis 9 des
Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, betreffend den
Schutz werdender und stillender Mütter anzuwenden. § 2 Abs. 2
Z 4 HGG 2001 gilt sinngemäß.
|
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(3) Wurde der
freiwillige soziale Dienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten
Entbindung vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren bei
der Zivildienstserviceagentur freiwillig melden und bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen für die restliche Dauer dieses freiwilligen
sozialen Dienstes zugewiesen werden.
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|
§ 21. (1) Der Bundesminister für Inneres hat
Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in
Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes
einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung
des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die
Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1)
zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes
dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.
|
§ 21. (1) Die Zivildienstserviceagentur
hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in
Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes
einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung
des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen
sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in
besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen
Zivildienstes zu gewährleisten.
|
|
(2)
und (3) ...
|
(2)
und (3) ...
|
|
(4) Sofern der
Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den
Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, daß die Kapazität der zur
Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann der
Bundesminister für Inneres die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen
Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen. Abschnitt IV ist
anzuwenden. ...
|
(4) Sofern der
Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den
Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der
zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann
die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des
außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.
...
|
|
§ 23. (1) und (2) ...
|
§ 23.
(1)
und (2) ...
|
|
(3) Der
Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung
oder vom Bundesministerium für Inneres zugewiesene dienstliche Unterkunft zu
beziehen.
|
(3) Der
Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung
oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche
Unterkunft zu beziehen.
|
|
(4) Der
Zivildienstleistende ist vom Bundesministerium für Inneres mit einem Dienstabzeichen
auszustatten. Er ist verpflichtet, das Abzeichen während seines Einsatzes zu
tragen. Das Abzeichen geht in das Eigentum des Zivildienstleistenden über.
Eine mißbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die
Veräußerung desselben ist verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose
Ausfolgung eines solchen Abzeichens besteht dann, wenn es während des
Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder
verloren worden ist. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens
sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch
Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen. ...
|
(4) Der
Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem
Dienstabzeichen auszustatten. Er ist verpflichtet, das Abzeichen während
seines Einsatzes zu tragen. Das Abzeichen geht in das Eigentum des
Zivildienstleistenden über. Eine missbräuchliche Verwendung des
Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben ist verboten. Ein
neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Abzeichens
besteht dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet
unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Form, Ausstattung
und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck
und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu
bestimmen. ...
|
|
§ 23a. (1) ...
|
§ 23a. (1) ...
|
|
(2) Das Ausmaß der
Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer
Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten
(§ 7 Abs. 6) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß. ...
|
(2) Das Ausmaß der
Freistellung beträgt neun Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche acht Arbeitstage.
Im Falle einer Dienstzeit von zwölf Monaten beträgt das Ausmaß der
Freistellung zwei Wochen oder zwölf Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche zehn
Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten beträgt das Ausmaß
der Freistellung sechs Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche fünf Arbeitstage.
...
|
|
§ 23b.
Dem
Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere
aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches
nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß,
höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden. Solche
Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das
Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen.
|
§ 23b.
Dem
Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen,
insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet
des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt
notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden.
Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt drei Tagen
auf das Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen.
|
|
§ 23c.
(1) Ist ein
Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die
hiefür maßgebenden Gründe sobald wie möglich seinem Vorgesetzten (§ 38
Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person
anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft
zu machen. ...
|
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender
verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden
Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder
einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund
der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. ...
|
|
§ 25a. (1) ...
|
§ 25a.
(1)
...
|
|
(2) Die Höhe der
monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich
nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, und beträgt
|
(2) Die Höhe der
monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich
nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, und beträgt
|
|
1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder
außerordentlichem Zivildienst 9,52 vH und
|
1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder
außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und
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2. ...
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2. ...
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§ 28. (1) ...
|
§ 28.
(1)
...
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|
(2) Die Rechtsträger
der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 218 Euro
je Zivildienstleistendem zu leisten.
|
(2) Die Rechtsträger
der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro
je Zivildienstleistendem zu leisten.
|
|
(3)
...
|
(3)
...
|
|
(4) Der Bund hat den
nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen.
Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst
|
(4) Der Bund hat den
nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen.
Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst
|
|
1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe
436 Euro und
|
1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe
500 Euro und
|
|
2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der
Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von
Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von
Menschen in Schubhaft 218 Euro....
|
2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der
Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von
Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von
Menschen in Schubhaft 310 Euro....
|
|
§ 28a. (1) ...
|
§ 28a. (1) ...
|
|
(2) Kommt ein
Rechtsträger seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 nicht nach, so
ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis
zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von
Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf
den Bund über.
|
(2) Auf Grund eines
gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers
gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt,
betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der
Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber
dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.
|
|
§ 31. (1) und (2) ...
|
§ 31.
(1)
und (2) ...
|
|
(3) Der
Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7
gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung
Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser
Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
|
(3) Der
Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden
Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstbeschwerderates durch Verordnung
Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser
Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
|
|
(4) Der Anspruch auf
die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine
Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach
§ 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat
vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1
Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist
folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der
Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen. ...
|
(4) Der Anspruch auf
die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine
Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach
§ 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat
vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach
Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf
dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der
Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen. ...
|
|
(5) bis (7) ...
|
(5) bis (7) ...
|
|
(8) Dem
Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt
(§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c
Abs. 4 durchgeführten Reisen
|
(8) Dem
Zivildienstleistenden, der die Funktion einer
Vertrauensperson ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für
die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen
|
|
1. ...
|
1. ...
|
|
2. ...
|
2. ...
|
|
§ 32. (1) Die nach den § 31 Abs. 1 Z 1 bis
7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Das
Bundesministerium für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen,
auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für
Inneres ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung
durchzuführen.
|
§ 32.
(1) Die nach den
§ 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind
vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu
berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der
Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung
verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.
|
|
(2)
Die Pauschalvergütung
(Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden
Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im voraus
auszuzahlen. § 49 Abs. 1 bis 3 HGG 1992 ist anzuwenden.
|
(2)
Die Pauschalvergütung
(Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden
Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus
auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.
|
|
(3)
...
|
(3)
...
|
|
(4) Auf Antrag des
Zivildienstleistenden hat der Bundesminister für Inneres über die nach den
§ 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
|
(4) Auf Antrag des
Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach
den § 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
|
|
(5) Der
Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle
zu ersetzen. § 50 HGG 1992 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
dort genannten Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu treffen sind.
|
(5) Der
Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle
zu ersetzen. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen
sind.
|
|
(6) Die während
eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden
Beträge, die vom Bundesministerium für Inneres auszuzahlen sind, sind insoweit
abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen
festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies
die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.
|
(6) Die während
eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1)
gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen
sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf
beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen
auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig
machen.
|
|
§ 32a. (1) Das Bundesministerium für Inneres kann die dem
Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden
Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des
Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen. ...
|
§ 32a. (1) Die Zivildienstserviceagentur
kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7
gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach
Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen. ...
|
|
§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
|
§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
|
|
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
|
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
|
|
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß
§ 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1 genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er
einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht.
|
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß
§ 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst
leistet,
|
|
|
hat
Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen
nach § 23 HGG 2001 zusteht.
|
|
(2) Auf den
Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V.
Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49Abs. 1 bis 3
und § 50 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Hiebei treten an die
Stelle
|
(2) Auf den
Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54
Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei
treten an die Stelle
|
|
1. des Heeresgebührenamtes die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des
Zivildienstpflichtigen liegt und
|
1. des Heerespersonalamtes die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des
Zivildienstpflichtigen liegt,
|
|
2. der militärischen Dienststelle die
Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1)
und
|
2. der militärischen Dienststelle die
Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1),
|
|
3. des Bundesministers für Landesverteidigung in
§ 36 Abs. 3 HGG 1992 der Landeshauptmann, in § 50
Abs. 3 HGG 1992 der Bundesminister für Inneres und
|
3. des in § 55 Abs. 3 HGG 2001
genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur
und
|
|
4. der Zustellung des Einberufungsbefehls in den
§§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 3 sowie 33 Abs. 1
Z 1 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
|
4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23
Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
|
|
(3) Der Antrag auf
Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann
auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige
seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde
weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe
erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Die Bescheide über deren Zuerkennung
oder Änderung sind auch dem Bundesministerium für Inneres zuzustellen. Die
dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu
überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten
Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.
|
(3) Der Antrag auf
Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann
auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige
seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde
weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der
Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die
Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch der
Zivildienstserviceagentur zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden
gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese
an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung
stehen.
|
|
§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
|
§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
|
|
1. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß
§ 21 Abs. 1 oder
|
1. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß
§ 21 Abs. 1 oder
|
|
2. eine Übung oder einen Dienst gemäß § 7
Abs. 3 leistet,
|
2. eine Übung oder einen Dienst gemäß § 7
Abs. 3 leistet,
|
|
hat für
die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung
der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2
Abs. 1 lit. a WG einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
|
hat für
die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung
der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2
Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
|
|
(2) Auf die
Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des
VI. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 -HGG 1992, BGBl.
Nr. 422/1992, sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und
§ 50 sinngemäß anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
|
(2) Auf die
Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des
6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54
Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei
treten an die Stelle
|
|
1. des im § 46 Abs. 6 HGG 1992 im
ersten Satz genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und
des im letzten Satz genannten Bundesministers für Landesverteidigung der
Landeshauptmann,
|
1. des Heerespersonalamtes die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des
Zivildienstpflichtigen liegt,
|
|
2. des im § 50 Abs. 3 HGG 1992
genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für
Inneres und
|
2. des in § 55 Abs. 3 HGG 2001
genannten Bundesministers für Landesverteidigung die
Zivildienstserviceagentur und
|
|
3. der in § 47 Abs. 4 letzter Satz
HGG 1992 in Z 1 genannten militärischen Dienststelle und des in
Z 2 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
|
3. der in § 44 Abs. 2 Z 1 und 2
HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des
Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
|
|
(3) Bei einer Übung
oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:
|
(3) Bei einer Übung
oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:
|
|
1. die Pauschalentschädigung gemäß § 39
Abs. 1 HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem
Zivildienst und
|
1. die Pauschalentschädigung gemäß § 36
Abs. 1 HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der
Entlassung aus diesem Zivildienst und
|
|
2. die Entschädigungen gemäß §§ 39
Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 HGG sowie der Kostenersatz gemäß
§ 44 Abs. 2 HGG von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese
Ansprüche zu entscheiden hat.
|
2. die Entschädigungen gemäß den §§ 36
Abs. 2 und 42 Abs. 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz
gemäß § 41 Abs. 2 HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde,
die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.
|
|
§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor,
während oder nach Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstrat in allen mit
seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen
(Außerordentliche Beschwerde).
|
§ 37. (1) Jeder Zivildienstpflichtige ist
berechtigt, vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstbeschwerderat
in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen dann
Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die
vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55
Abs. 4 erfolglos geblieben ist.
|
|
(2) Der
Zivildienstrat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung
Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Sie kann die
Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von
den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen
Auskünfte einholen.
|
(2) Der Zivildienstbeschwerderat
hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den
Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von
Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der
zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.
|
|
§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen
Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
|
§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen
Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
|
|
1. in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn
Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,
|
1. in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn
Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und
einen Stellvertreter,
|
|
2. in Einrichtungen mit zwanzig und mehr
Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter zu wählen.
|
2. in Einrichtungen mit zwanzig und mehr
Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und
zwei Stellvertreter zu wählen.
|
|
(2) Sind bei einer
Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen
Vertrauensmänner (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu
wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten
Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame
Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen
Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
|
(2) Sind bei einer
Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den
Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der
Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als
Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt
zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht
durchzuführen.
|
|
(3) Der
Vertretungsbereich des Vertrauensmannes erstreckt sich auf alle der Einrichtung
(Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
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(3) Der
Vertretungsbereich einer Vertrauensperson
erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen
Zivildienstleistenden.
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(4) Der
Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannes
mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben
des Vertrauensmannes in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d
Abs. 4) wahr.
|
(4) Der
Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der
Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit
und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in
den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.
|
|
§ 37c. (1) Der Vertrauensmann hat die Interessen der von
ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung
(Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb
betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht,
mitzuwirken:
|
§ 37c. (1) Die Vertrauensperson
hat die Interessen der von ihr vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber
der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den
Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das
Recht mitzuwirken:
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1. bis 4. ...
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1. bis 4. ...
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|
(2) Der
Vertrauensmann hat das Recht, in Angelegenheiten nach Abs. 1 vom Vorgesetzten
gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung
mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung
nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zu einer anderen
Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle
zugeteilt werden.
|
(2) Die Vertrauensperson hat das Recht, in Angelegenheiten
nach Abs. 1 vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu
erstatten. Er kann, wenn sie einer Einrichtung mit einer oder mehreren
Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit
Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle,
zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt
werden.
|
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(3)
1. Der Rechtsträger der Einrichtung
(Einsatzstelle) hat dem Vertrauensmann insbesondere
|
(3)
1. Der Rechtsträger der Einrichtung
(Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson
insbesondere
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a) bis d) ...
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a) bis d) ...
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2. Der Vertrauensmann ist bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit
nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des
Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
|
2. Die Vertrauensperson
ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf
wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die
Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
|
|
(4) Sofern es auf
anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung
wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann der Vertrauensmann
von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen
Einschreitens (Abs. 1, 2 und 6) reisen. § 31 Abs. 8 ist
anzuwenden.
|
(4) Sofern es auf
anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung
wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann die Vertrauensperson von der Einrichtung (Einsatzstelle)
zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Abs. 1, 2 und
6) reisen. § 31 Abs. 8 ist anzuwenden.
|
|
(5) Den
Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne
Beiziehung des Vertrauensmannes vorzubringen.
|
(5) Den
Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne
Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.
|
|
(6) Die
Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten
des Zivildienstes betrauten Behörden durch den Vertrauensmann vertreten
lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem
Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72 sind anzuwenden.
|
(6) Die
Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten
des Zivildienstes betrauten Behörden durch die
Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit
dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. § 10 AVG und § 72
sind anzuwenden.
|
|
§ 37d. (1) Die Wahl zum Vertrauensmann
(Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen
und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch
Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.
|
§ 37d. (1) Die Wahl zur
Vertrauensperson (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des
unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen.
Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl)
ausgeübt werden.
|
|
(2)
Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienstleisten, haben den
Vertrauensmann (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch
innerhalb von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres
festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.
|
(2)
Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald
als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den von der
Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu
wählen.
|
|
(3) Verlangt mehr als
die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Vertrauensmannes (des
Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für
den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der
Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion
des Vertrauensmannes als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4
Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.
|
(3) Verlangt mehr
als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung der
Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und
- falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach
den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn
sowohl die Funktion der Vertrauensperson als
auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten
Gründen erloschen ist.
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|
(4) Die Funktion des
Vertrauensmannes (Stellvertreters) erlischt mit
|
(4) Die Funktion der Vertrauensperson (Stellvertreters) erlischt mit
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1. ...
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1. ...
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|
2. der Wahl eines neuen Vertrauensmannes
(Stellvertreters),
|
2. der Wahl einer neuen
Vertrauensperson (Stellvertreters),
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|
3. bis 6. ...
|
3. bis 6. ...
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|
(5) Die Wahl zum
Vertrauensmann (Stellvertreter) ist von der nachdem Sitz der Einrichtung
(Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Bei
Einrichtungen (Einsatzstellen), die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen
Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Wahl
des Vertrauensmannes (Stellvertreters) die Bezirkshauptmannschaft
Wien-Umgebung zuständig.
|
(5) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der
Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste
Zivildienstleistende der Einrichtung
(Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis
festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die
Bezirksverwaltungsbehörde.
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|
(6) Zum
Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen
auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende
gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren
Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
|
(6) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener
Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines
weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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(7) ...
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(7) ...
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(8) Der
Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei
dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im
Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes (Stellvertreters) zu erlassen.
|
(8) Der
Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei
dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im
Falle einer Abberufung der Vertrauensperson
(Stellvertreters) zu erlassen.
|
|
§ 38. (1) bis (4) ...
|
§ 38. (1) bis (4) ...
|
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(5) Der Rechtsträger
der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres und dem
Zivildienstleistenden bekanntzugeben, welche Personen als Vorgesetzte des
Zivildienstleistenden fungieren. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger
ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren. ...
|
(5) Der Rechtsträger
der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem
Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des
Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger
ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren. ...
|
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§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist -
unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,
|
§ 39.
(1) Der Rechtsträger
der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 -
verpflichtet,
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|
1. unverzüglich das Bundesministerium für Inneres
zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22
und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für
eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,
|
1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur
zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22
und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für
eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,
|
|
2. Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden
in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium für Inneres
mitzuteilen und
|
2. Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden
in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur
mitzuteilen und
|
|
3. nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8
bei der Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters) sowie bei der
Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.
|
3. nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8
bei der Wahl der Vertrauensperson (des
Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese
mitzuwirken.
|
|
§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der
zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des
Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos
zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem
Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden
Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 38 und 39) zu überwachen.
|
§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der
zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des
Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos
zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem
Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden
Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 28, 38 und
39) zu überwachen.
|
|
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Kompetenzbilanz
und Praxisnachweis
§ 41. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem
Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst
und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig
geleisteten Dienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten
auszustellen (Kompetenzbilanz). Darüber hinaus hat der Rechtsträger dem
Zivildienstpflichtigen eine Bestätigung über die im ordentlichen Zivildienst
und über die im Anschluss an den
ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erfolgte praktische
Verwendung auszustellen, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von
weiteren Ausbildungen in den Berufen der Bereiche des § 3 Abs. 2 zu
ermöglichen (Praxisnachweis).
|
|
Abschnitt
VII
Zivildienstrat
§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein
Zivildienstrat eingerichtet.
|
Abschnitt VII
Zivildienstbeschwerderat
§ 43.
(1)
Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat
eingerichtet.
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(2) Der
Zivildienstrat hat
|
(2)
Der Zivildienstbeschwerderat hat
|
|
1. bis 4. ...
|
1. bis 4. ...
|
|
§ 44. (1) Der Zivildienstrat besteht aus dem Vorsitzenden,
seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder.
Die Mitglieder des Zivildienstrates sind unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom
Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr
ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine
Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.
|
§ 44. (1) Der Zivildienstbeschwerderat
besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen
Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des
Zivildienstbeschwerderates sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag
der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1
B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.
|
|
(2) Scheiden
Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten
Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich,
für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.
|
(2)
Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den
bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind für den
Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.
|
|
§ 45.
(1) Der Vorsitzende
des Zivildienstrates sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand
angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.
|
§ 45. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates
sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt
ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.
|
|
(2) Zu Mitgliedern
des Zivildienstrates dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive
Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
|
(2)
Zu Mitgliedern des Zivildienstbeschwerderates dürfen nur Personen ernannt
werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
|
|
(3) Die
Mitgliedschaft zum Zivildienstrat endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,
dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem
Zivildienstrat gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die
Mitgliedschaft.
|
(3)
Die Mitgliedschaft zum Zivildienstbeschwerderat endet mit dem Ablauf
der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat
oder dem Zivildienstbeschwerderat gegenüber schriftlich erklärten
Verzicht auf die Mitgliedschaft.
|
|
§ 46.
Die Mitglieder des
Zivildienstrates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
|
§ 46. Die Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates
sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
|
|
§ 47. (1) Der Zivildienstrat beschließt in Senaten.
|
§ 47. (1) Der Zivildienstbeschwerderat
beschließt in Senaten.
|
|
(2) Jedes Mitglied
des Zivildienstrates kann mehreren Senaten angehören.
|
(2)
Jedes Mitglied des Zivildienstbeschwerderates kann mehreren Senaten angehören.
|
|
(3) Jedem Senat des
Zivildienstrates gehören als Mitglieder an:
|
(3)
Jedem Senat des Zivildienstbeschwerderates gehören als Mitglieder an:
|
|
1. Der Vorsitzende des Zivildienstrates oder
einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
|
1. der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates
oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
|
|
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Inneres als Berichterstatter; dieser muß rechtskundig sein;
|
2. ein rechtskundiger Vertreter des
Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;
|
|
3. und 4 ...
|
3. und 4. ...
|
|
(4) Verfügungen, die
nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der
Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstrates zu
erlassen.
|
(4)
Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung
der Beschlussfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates
zu erlassen.
|
|
§ 49.
(1) Der Vorsitzende
des Zivildienstrates hat vor Jahresschluß für die Dauer des folgenden
Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate
zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die
übrigen Ratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate
eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der
Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. ...
|
§ 49.
(1)
Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat vor Ende jeden
Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate
zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich
hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Ratsmitglieder bei
Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende
hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung
während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. ...
|
|
§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen
Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Zivildienstrates obliegen
dem Bundesministerium für Inneres.
|
§ 50. Die Beistellung der
sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Zivildienstbeschwerderates
obliegen dem Bundesministerium für Inneres.
|
|
§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter
haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt-)auslagen nach Maßgabe der
Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner
Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem
Vorsitzenden des Zivildienstrates und seinem an Jahren ältesten
Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Zivildienstrates verbundenen
notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen
für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
|
§ 51.
(1)
Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung
der Reise(Fahrt-)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des
Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und
Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Zivildienstbeschwerderates
und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung
des Zivildienstbeschwerderates verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand
eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind
vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen festzusetzen.
|
|
(2) ...
|
(2)
...
|
|
(3) Über die
Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu
entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt dem Bundesministerium für
Inneres.
|
(3)
Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres
zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt der
Zivildienstserviceagentur.
|
|
§ 53. (1) Der Zivildienstrat hat das AVG anzuwenden,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
|
|
|
(2) Der
Zivildienstrat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3
(§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen
ergangenen Bescheide des Zivildienstrates ist die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zulässig.
|
§ 53. (1) Der Zivildienstbeschwerderat
entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6
Abs. 3) in oberster Instanz. Die in diesen Fällen ergangenen Bescheide
unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; eine
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
|
|
(3) Die
Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Zivildienstrates in den
Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen
und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die
Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37
Abs. 2 erforderlich ist.
|
(2)
Die
Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates
in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare
Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen,
soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die
Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.
|
|
(4) Alle Behörden
und Ämter haben dem Zivildienstrat die von ihm verlangten, für die
Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht
vorsehen.
|
(3) Alle Behörden
und Ämter haben dem Zivildienstbeschwerderat die von ihm verlangten,
für die Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der
Auskunftspflicht vorsehen.
|
|
§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für den Zivildienstrat
eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über
die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die
Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.
|
§ 54. (1) Die
Bundesregierung hat für den Zivildienstbeschwerderat eine Geschäftsordnung
zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des
Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den
Ratssitzungen zu treffen sind.
|
|
(2) Der Vorsitzende
des Zivildienstrates hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden
Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des
Zivildienstrates im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind
allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der
Geschäftsordnung des Zivildienstrates zu geben.
|
(2)
Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat jährlich bis
spätestens 15. März des darauf folgenden Jahres dem Bundesminister für
Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstbeschwerderates im
abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch
Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des
Zivildienstbeschwerderates zu geben.
|
|
Abschnitt
VIIa
Beauftragung
eines Unternehmens
§ 54a. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt,
mit der Durchführung von ihm übertragenen Aufgaben der Zivildienstverwaltung
gemäß den Abschnitten III, V und VI, ausgenommen die Erlassung von
Verordnungen, ein im Hinblick auf die zu übertragenden Befugnisse und die
Gewährleistung der Aufgabenerfüllung geeignetes Unternehmen nach Durchführung
eines Vergabeverfahrens vertraglich zu beauftragen. Bei der Prüfung der
Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob das Unternehmen der sozialen
Zielsetzung des Einsatzes von Zivildienstleistenden gerecht wird und die
Gleichbehandlung der Einrichtungen gesichert scheint.
|
(entfällt)
|
|
(2) In dem Umfang,
in dem vom Unternehmen Bescheide nach diesem Bundesgesetz zu erlassen sind,
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
|
(entfällt)
|
|
(3) Die Übertragung
der Aufgaben an das ausgewählte Unternehmen sowie der Widerruf einer
Übertragung von Aufgaben ist vom Bundesminister für Inneres mittels Verordnung
kundzumachen. Zusammen mit einer Übertragung hat der Bundesminister für
Inneres auch festzulegen, welche der in § 57a genannten Datenarten dem
Unternehmen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu übermitteln sind.
|
(entfällt)
|
|
(4) Der
Bundesminister für Inneres kann den mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag
mit sofortiger Wirkung auflösen und die damit erteilten Befugnisse
widerrufen, wenn das Unternehmen eine wichtige Vertragsbedingung nach Ablauf
einer ihm gesetzten Nachfrist nicht erfüllt.
|
(entfällt)
|
|
(5) Das Unternehmen
unterliegt bei seiner Tätigkeit im Rahmen der ihm gemäß Abs. 1
übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministers für Inneres, dem von
der Geschäftsführung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle
entsprechenden Unterlagen vorzulegen sind. Der Bundesminister für Inneres
kann dem Unternehmen in Ausübung seines Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen
oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Dies gilt insbesondere für die Wahrung
öffentlicher Interessen nach §§ 8a Abs. 6, 13 Abs. 1 Z 1
und 16.
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(entfällt)
|
|
(6) Gegen Bescheide
des Unternehmens ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres
zulässig.
|
(entfällt)
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|
(7) Die Dienstnehmer
des Unternehmens sind bei Erfüllung der in Vollziehung des
Zivildienstgesetzes übertragenen Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle
ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch
nach dem Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet.
|
(entfällt)
|
|
(8) Das beauftragte
Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen, die dieser nach
Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am
Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ des
beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein
rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat, geleistet hat,
sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
|
(entfällt)
|
|
(9) Soweit das
Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist seine Tätigkeit dem
öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999, zuzurechnen.
|
(entfällt)
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|
§ 55. (1) bis (3) ...
|
§ 55. (1) bis (3) ...
|
|
|
(4) Der Landeshauptmann
hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen
einzurichten, an die sich Zivildienstleistende wenden können. § 37
bleibt davon unberührt.
|
|
(4) Die
Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich dem
Bundesministerium für Inneres zu berichten.
|
(5) Die
Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der
Zivildienstserviceagentur zu berichten.
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|
§ 56. (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner
Anmeldung bei der Meldebehörde bekanntzugeben, daß er zivildienstpflichtig
ist, und zwar
|
§ 56. (1) Bei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß
§ 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, BGBl. 9/1992, eingeräumten
Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die
das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
|
|
1. durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels
oder,
|
(entfällt)
|
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2. falls eine Anmeldung auf andere Weise
vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Bei der
Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Zivildienstpflichtigen
trifft diese Verpflichtung die Person nach § 7 Abs. 2 und 3
Meldegesetz 1991 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992. Die Meldebehörde hat dem
Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den
zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der Z 2 die
Anmeldung mitzuteilen.
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(entfällt)
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(2)
Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in
das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres
und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.
Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom
Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneres
zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
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(2)
Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in
das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse dies unverzüglich der
Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen
Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das
Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der
Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für
Zivildienstpflichtige,
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1. deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst
festgestellt worden ist oder
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1. deren dauernde Untauglichkeit für jeden
Zivildienst festgestellt worden ist oder
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2. die ihren ordentlichen Zivildienst
vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a
Abs. 2) ausgefolgt worden ist.
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2. die ihren ordentlichen Zivildienst
vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a
Abs. 2) ausgefolgt worden ist.
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Abschnitt
IXa
Verwendung
personenbezogener Daten
§ 57a.
(1) Der
Bundesminister für Inneres darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn
das zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Er darf insbesondere
die hiefür nötigen Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen
sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen ermitteln, verarbeiten und
benützen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
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Abschnitt
IXa
Verwendung
personenbezogener Daten
§ 57a. (1)
Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur dürfen
personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes
erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie Daten von Zivildienstwerbern und
Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten,
soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bildet.
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(2) Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger
folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern
jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum,
Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des
Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des
Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 und 5 sowie des Zuweisungsbescheides,
Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden
Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.
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(2) Der
Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur sind ermächtigt,
an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln,
soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen
Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer,
Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen
(Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des
Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom
Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse
von Rechtsträgern und Einrichtungen.
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(3) Die Empfänger
der Daten sind:
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(3) Die Empfänger
der Daten sind:
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1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
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1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
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2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden
und Bundespolizeidirektionen;
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2. die Landeshauptmänner,
Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;
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3. die Unabhängigen Verwaltungssenate in den
Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;
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3. die Militärkommanden;
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4. die Militärkommanden;
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4. der Zivildienstrat;
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5. der Zivildienst[beschwerde]rat; [ab 1. Jänner 2006]
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5. der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.
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6. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
und die Träger der Sozialversicherung;
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7. das Heerespersonalamt für die Vollziehung des
§ 20a. [ab 1. Jänner
2006]
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(4) Der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem
Bundesministerium für Inneres auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von
Zivildienstpflichtigen bekanntzugeben.
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(4) Der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem
Bundesministerium für Inneres und der Zivildienstserviceagentur auf
Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekannt zu geben.
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§ 69a. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach § 56
Abs. 1 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
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(entfällt)
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§ 75.
Die
Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Gleiches gilt für die Abgabe der Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 und im
Verfahren nach § 5 Abs. 4.
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§ 75. Die Handlungsfähigkeit des
Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt. Gleiches gilt
für die Abgabe der Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und im Verfahren
nach § 5 Abs. 4.
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§ 75a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 75a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf das HGG 1992 verwiesen wird, gilt dies nach dessen
Aufhebung als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Regelung der
Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst.
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(entfällt)
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§ 75b. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der
Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den Sicherheitsbehörden
keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne des
§ 1 des Waffengesetzes 1986 erteilt werden; ausgestellte derartige
Urkunden sind zu entziehen.
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§ 75b. (Verfassungsbestimmung)
Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5
Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder
Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen
Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetzes 1996
erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.
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§ 76c. (1) bis (20) ...
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§ 76c. (1) bis (20) ...
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(21) Die §§ 2a samt Überschrift,
4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6, 5 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des
Klammerzitats (§ 1 Abs. 2), 3 und 4, 5a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2,
6 Abs. 1 dritter und vierter Satz und Abs. 4, 8, 8a Abs. 1 und 6,
10 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 3 und 4, 13a
Abs. 2, 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17, 18,
19, 19a Abs. 5, 19b Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 4, 23
Abs. 3 und 4, 23c Abs. 1, 28a Abs. 2, 31 Abs. 4 und 8, 32
Abs. 1, 2 und 4 bis 6, 32a Abs. 1, 34 Abs. 1 bis 3, 34b
Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, 37b, 37c, 37d mit Ausnahme
des Abs. 5, 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 40, 51 Abs. 3, 56, 75a und 76e
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005, Art. 3,
treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Klammerzitate (§ 1 Abs. 2) in §
5 Abs. 1 und 2, die §§ 4 Abs. 5 und 5a, 5a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 6
Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 3, 6b Abs. 1 und 3 bis 5 sowie
die Überschrift, 7a samt
Überschrift, Abschnitt IIIa samt Überschrift (mit Ausnahme des § 20a
Abs. 1), 23a Abs. 2, 23b, 25a Abs. 2 Z 1, 28 Abs. 2 und
4, 31 Abs. 3, 37, 37d Abs. 5, 41 samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt
VII, 43, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47 Abs. 1 bis 4, 49 Abs. 1,
50, 51 Abs. 1, 53, 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 4 und 5, 75
und 77 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2005, Art. 3, treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.
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(22) Abschnitt VIIa und 69a treten mit
Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft. § 7 Abs. 2 erster
Satz und Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft..
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(23) Abschnitt IXa samt
Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 92 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
§ 57a Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Z 93 des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006
in Kraft, gleichzeitig tritt § 57a Abs. 3 in der Fassung des Art 3 Z 92 außer
Kraft.
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(24) (Verfassungsbestimmung)
Der bisherige § 2 (§ 1 neu), die §§ 5 Abs. 5, 6b Abs. 2,
12a Abs. 1 und 2, 12b Abs. 1 und 3, 20a Abs. 1 und 75b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft. Die
§§ 5 Abs. 5 und 75b in der Fassung vor BGBl I Nr. XXX/2005
(ZDG-Novelle 2005) gelten für vor diesem Zeitpunkt mit Bescheid erlassene
Waffenverbote weiter.
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Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 76e. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche
Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte
natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich
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§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich
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1. ...
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1. ...
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2. ...
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2. ...
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3. des § 5a Abs. 3 Z 1 der
Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres,
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3. der §§ 5a Abs. 3 Z 1 und 20a
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres,
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4. ...
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4. ...
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