975 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das
Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Bundesgesetz über Schulen zur
Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Land- und
forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze
für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, das Bundesgesetz betreffend
die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und das
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden
(Schulrechtspaket 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
|
Artikel |
Gegenstand |
1 |
Änderung des
Schulorganisationsgesetzes |
2 |
Änderung der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle |
3 |
Änderung des
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes |
4 |
Änderung des
Schulzeitgesetzes 1985 |
5 |
Änderung des
Schulpflichtgesetzes 1985 |
6 |
Änderung des
Schulunterrichtsgesetzes |
7 |
Änderung des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige |
8 |
Änderung des
Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern |
9 |
Änderung des
Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
10 |
Änderung des
Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen |
11 |
Änderung des
Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen |
12 |
Änderung des
Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung |
Artikel 1
Änderung des
Schulorganisationsgesetzes
Das
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 5 Z 1 entfällt.
2. In § 6
Abs. 1 entfällt die Wendung „, welche
an den Akademien für Sozialarbeit die Bezeichnung „Studienplan“
führen“.
3. § 6
Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die
Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt mit Ausnahme der in
§ 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien dem Schulforum bzw. dem
Schulgemeinschaftsausschuss.“
4. In § 6
Abs. 4 entfallen die Wendung „und
für Akademien für Sozialarbeit“ sowie der Klammerausdruck „(durch
die Studienpläne)“.
5. Dem § 6
Abs. 4a wird folgender Satz angefügt:
„Die
Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.“
6. § 8
lit. j lautet:
„j) unter ganztägigen Schulformen Schulen mit
Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten
wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und
die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
aa) gegenstandsbezogene Lernzeit,
die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und / oder
bb) individuelle Lernzeit sowie
cc) jedenfalls Freizeit
(einschließlich Verpflegung).“
7. § 8b samt
Überschrift lautet:
„Führung des
Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport
ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach
Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen
zusammengefasst werden, soweit hierdurch die festgelegte
Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.
(2) Im Freigegenstand
und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen
Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach
Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten
beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen
Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den
gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz
der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach
Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu
geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im
Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der
Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt
werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des
Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus
inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat
die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die
keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,
1. ab welcher Schulstufe der öffentlichen
Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Bewegung und Sport der
Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand
und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport der Unterricht auch ohne
Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, und
2. dass an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen
der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern zu erteilen
ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen werden können.“
8. § 8d
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Festlegung
der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der
Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung
einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw.
einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung)
erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die
Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende
Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, können als ganztägige Schulformen
(Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte
solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die
Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur
Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und –
unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die
räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote – eine
klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15
angemeldeten Schülern zu führen ist.“
9. In § 10
Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16
Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a,
§ 39 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4,
§ 55a Abs. 1,
§ 68a Abs. 1 sowie
§ 119 Abs. 6 wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
10. Im
II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation)
Teil B (Berufsbildende Schulen) entfällt Abschnitt IV (Akademie für
Sozialarbeit, §§ 79 bis 85).
11. Im § 128c
Abs. 5 wird die Wendung „fünf
Millionen Schilling“
durch die Wendung „363 364
Euro“ ersetzt.
12. Im § 130
erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 und 3
angefügt:
„(2) Weiters können
Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf
die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese
Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster
Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Übungsschulen, als
Grundsatzbestimmung.“
13. Dem § 131
wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Die nachstehenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 6 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 128c
Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 6 Abs. 4a, § 8 lit. j,
§ 8b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 8d Abs. 2, § 10
Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16
Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a,
§ 39 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4,
§ 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 119 Abs. 6 sowie
§ 130 Abs. 1 und 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
3. (Grundsatzbestimmung)
§ 8b Abs. 3, § 8d Abs. 3 und § 130 Abs. 3 treten
gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit
1. September 2006 in Kraft zu setzen,
4. § 3 Abs. 5 Z 1 sowie
Abschnitt IV des Teiles B des II. Hauptstückes treten mit Ablauf des
Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Die
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, wird wie folgt
geändert:
1. In
Artikel V Z 1 lit. f werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ und der Klammerausdruck „(§ 8a
Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 8b des Schulorganisationsgesetzes)“ ersetzt.
2. In
Artikel VII wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Artikel V
Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Das
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/1998, wird wie folgt
geändert:
1. In § 14
Abs. 2 wird das Zitat „(§ 8
lit. i sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993)“ durch das Zitat „(§ 8 lit. j sublit. cc des
Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung)“ ersetzt.
2. Dem § 19
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 14
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind
binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu
setzen.“
3. In § 21
Abs. 1 wird das Zitat „Artikel 14
Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ durch das Zitat „Artikel 14 Abs. 8 des
Bundes-Verfassungsgesetzes“
und die Wendung „Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Schulzeitgesetzes 1985
Das
Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 4 werden die Z 1 bis 6 als „2.“ bis „7.“ bezeichnet und wird folgende Z 1
vorangestellt:
„1. die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der
allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und
Erzieherbildung);“
2. In § 2
Abs. 7 wird die Wendung „, 8 und
9“ durch die Wendung „und 8“ ersetzt.
3. § 2
Abs. 8 lautet:
„(8) Das Klassen- oder
Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund besonderer
regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne
Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen
der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund
regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne
Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.“
4. In § 4
Abs. 4 wird die Schulartbezeichnung „des
Polytechnischen Lehrganges“
durch die Schulartbezeichnung „der Polytechnischen
Schule“ ersetzt.
5.
(Grundsatzbestimmung) Die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II
lautet:
„Unterabschnitt
A
Grundsätze für
Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen“
6.
(Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 3 wird nach dem Wort „Hauptferien“ der Ausdruck „die
Samstage,“ eingefügt.
7.
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 9 lautet:
„(9) Der Samstag kann
auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden.
Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.“
8.
(Grundsatzbestimmung) In § 9 Abs. 1 entfällt der Satzteil zwischen
den Bindestrichen „- insbesondere
wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht (§ 3 Abs. 4) -“.
9.
(Grundsatzbestimmung betreffend § 16 Abs. 4 Z 2) Dem § 16a
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die nachstehenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:
1. § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und
Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft
und
3. (Grundsatzbestimmung)
die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3
und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des
Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze
sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft
zu setzen.“
Artikel 5
Änderung des
Schulpflichtgesetzes 1985
Das
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 13 samt
Überschrift lautet:
„Besuch von
im Ausland gelegenen Schulen
§ 13. (1) Mit Bewilligung des Bezirksschulrates
können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die
allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat einzubringen. Die
Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an
der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule
mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für
das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige
Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die
allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland
gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem
Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11
Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Der Bezirksschulrat hat von einer
Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg
durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender
Schulen glaubhaft gemacht wird.
(4) Gegen die
Entscheidungen des Bezirksschulrates gemäß Abs. 1 und 3 ist kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig.“
2. § 23
Abs. 3 lautet:
„(3) Ansuchen um
Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Schulleiter
einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des
Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine
Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat
oder in dessen Auftrag der Schulleiter. Gegen die Entscheidung des
Landesschulrates bzw. des Schulleiters ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.“
3. § 28a
entfällt.
4. Dem § 30 wird
folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 13 samt Überschrift sowie § 23
Abs. 3 treten mit 1. September 2005 in Kraft;
2. § 28a tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Schulunterrichtsgesetzes
Das
Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 18
Abs. 8, § 25 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
2. In § 20
Abs. 4 wird die Wendung „Anstalt
der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ durch die Wendung „Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik“ ersetzt und nach dem Wort „Leibeserziehung“ die Wendung „oder
Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ eingefügt.
3. In § 31b
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt
nicht für Schüler der Hauptschule, die die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß
§ 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, erfüllen oder die Aufnahmsprüfung erfolgreich abgelegt
haben; diese Schüler haben mit Beginn des Schuljahres die höchste
Leistungsgruppe zu besuchen.“
4. § 51 Abs. 2
lautet:
„(2) Außer den ihm
obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat
der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes,
Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines
Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen
teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.“
5. In § 82
wird nach Abs. 5i folgender Abs. 5j eingefügt:
„(5j) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:
1. § 31b Abs. 1 sowie
§ 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
2. § 18 Abs. 8, § 20
Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Das
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 2
wird nach dem Wort „Leibeserziehung“ die Wendung „oder
Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ eingefügt.
2. Dem § 69
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 27 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des
Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Das
Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 24/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3
lit. a wird die Wendung „Geschichte
der Leibesübung“ durch
die Wendung „Geschichte von Bewegung und
Sport“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3
lit. b wird die Wendung „Grundformen
der Leibesübungen“
durch die Wendung „Grundformen
von Bewegung und Sport“
ersetzt.
3. In § 10b Abs. 5
wird die Wendung „fünf
Millionen Schilling“
durch die Wendung „363 364
Euro“ ersetzt.
4. Dem § 12
wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:
1. § 10b Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 3 Abs. 3 lit. a und b tritt mit 1. September
2006 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des
Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land-
und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 8b samt
Überschrift lautet:
„Führung des
Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport
ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer
Klassen zusammengefasst werden, soweit hiedurch die gemäß § 15
festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.
(2) Im Freigegenstand
und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in sportlichen
Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach
Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf
Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen
Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den
gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht im
Pflichtgegenstand Bewegung und Sport auch ohne Trennung nach Geschlechtern
erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer
Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem
Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung
und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht
gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen
oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz,
Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.“
2. Im § 17
Abs. 1 lit. a wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
3. Im § 31c Abs. 5
wird die Wendung „fünf
Millionen Schilling“
durch die Wendung „363 364
Euro“ ersetzt.
4. Dem § 35
wird nach Abs. 3d folgender Abs. 3e angefügt:
„(3e) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:
1. § 31c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 8b samt Überschrift und § 17 Abs. 1 lit. a
treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des
Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen
Das
Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 648/1994 und BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 § 3
wird die Wendung „und
Leibesübungen“ durch
die Wendung „sowie Bewegung und Sport“ ersetzt.
2. Im Art. 1 wird
dem § 7 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“
Artikel 11
Änderung des
Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen
Das
Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 649/1994, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1
§ 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „und
Leibesübungen“ durch
die Wendung „sowie Bewegung und Sport“ ersetzt.
2. Im Art. 1
erhält der bisherige Text des § 9 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“
Artikel 12
Änderung des
Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Das
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 21/1998 und BGBl. I
Nr. 52/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1
Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt
und werden folgende Z 6 bis 8 angefügt:
„6. Meisterprüfung gemäß § 20 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
7. Befähigungsprüfung gemäß § 22 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung
gemäß § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 298/1990.“
2. Dem § 3
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Teilprüfung
gemäß Abs. 1 Z 4 kann auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl
der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel
einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann.“
3. In § 4
Abs. 2 Z 5 wird der Verweis „gemäß
§ 8“ durch den
Verweis „gemäß § 8b“ ersetzt.
4. Dem § 4 Abs. 3
wird angefügt:
„Bei
vierjährigen Lehrberufen darf darüber hinaus im letzten Lehrjahr zu einer
weiteren Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder in unmittelbaren Anschluss
an die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung (unter sinngemäßer
Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1) zur Teilprüfung über den Fachbereich
angetreten werden.“
5. Dem § 6
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die mündliche
Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der
Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines
Prüfungsprotokolls zu betrauen.“
6. § 7
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der
Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die
allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines
Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine
Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen.“
7. § 8 samt
Überschrift wird durch folgende §§ 8, 8a und 8b jeweils samt Überschrift
ersetzt:
„Lehrgänge
zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
§ 8. (1) Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung,
die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, kann der zuständige
Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
geeignet anerkennen. Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende
Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist
und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum
Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule
befähigende Qualifikation verfügen.
(2) Die Anerkennung
des Lehrgangs als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet erfolgt
im Hinblick auf den eingereichten, einer gesetzlich geregelten höheren Schulart
zuordenbaren, Lehr- oder Studienplan auf die Dauer von höchstens fünf Jahren
und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.
(3) Die Anerkennung
erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist der Landesschulrat zu hören.
Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem dem anerkannten Lehrgang zu Grunde
liegenden Lehr- oder Studienplan an der Einrichtung der Erwachsenenbildung auf
geeignete Weise kund zu machen.
Durchführung
der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
§ 8a. (1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten
Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der
Vorsitzführung eines vom Landesschulrat namhaft zu machenden fachkundigen
Experten statt.
(2) Der Prüfung sind
die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie
hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren
Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung erfolgt durch
den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Eine Wiederholung nicht
bestandener oder nicht beurteilter Teilprüfungen darf frühestens nach Ablauf
von drei Monaten erfolgen.
(3) Die von den
Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Aussicht genommenen Prüfungstermine
sind samt den erforderlichen näheren Angaben (Anzahl der Kandidaten und
Prüfungsgebiete) dem Landesschulrat rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen und
innerhalb eines Monats im Einvernehmen mit dem vom Landesschulrat namhaft
gemachten Experten (Abs. 1) festzulegen.
(4) Gleichzeitig mit
dem Terminvorschlag gemäß Abs. 3 sind die Aufgabenstellungen der
schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet der Landesschulrat die
vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet
maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit
ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer
Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen
Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur
Genehmigung vorzulegen.
Anerkennung
von Prüfungen
§ 8b. (1) Gemäß § 8a erfolgreich abgelegte
Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als Teilprüfungen
der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.
(2) Erfolgreich
abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an
einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für
Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des
Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem
Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der
Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest
den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen
entsprechen.
(3) Bei Anerkennung
von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen
Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für
die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannte Schule
aufzubewahren.
(4) Die Anerkennung
von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als
zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen
Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist.“
8. In den §§ 9
und 9a werden die Verweise „gemäß
§ 8“ jeweils durch
den Verweis „gemäß § 8b“ ersetzt.
9. § 11 samt
Überschrift lautet:
„Abgeltung
für die Prüfungstätigkeit
§ 11. (1) Dem Vorsitzenden, den Prüfern und dem
Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen
sowie dem Vorsitzenden gemäß § 8a gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz
über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit
Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von
Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen
Abgeltung.
(2) Bei Ablegung der
(Teil)Prüfung an einer öffentlichen Schule hat der Prüfungskandidat vor Antritt
zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorgesehenen
Prüfungstaxen zu entrichten. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen von
anerkannten Lehrgängen bzw. im Rahmen der Lehrabschlussprüfung über vierjährige
Lehrberufe hat der Berufsreifeprüfungsabsolvent vor Antritt zur Prüfung eine
Prüfungsgebühr in der Höhe der für die Vorsitzführung gemäß Abs. 1
vorgesehene Prüfungstaxe zu entrichten.“
10. Dem § 12
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1
Z 5, 6, 7 und 8, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 5 und
Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift,
§ 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 9, § 9a
Abs. 1 sowie § 11 samt Überschrift und die Änderung der Anlage 2
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gemäß § 8 dieses
Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2005 anerkannte
Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gelten für die Dauer der
Anerkennung als Lehrgänge im Sinne des neuen § 8.“
11. In der Anlage 2
wird der Verweis „gemäß
§ 8“ durch den
Verweis „gemäß § 8b“ ersetzt.