Vorblatt
Problem:
1. Das schulische
Angebot im Bereich der Grundschule und der Sekundarstufe I ist den
zeitlichen Gegebenheiten der Arbeitswelt nicht angepasst.
2. Die
Gegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ entspricht nicht mehr dem aktuellen
Stand gesellschaftlicher Ansprüche und pädagogischer Begriffsbildung; sie
stellt einen fachdidaktisch veralteten Begriff dar.
3. Die
Berufsreifeprüfung trägt aktuellen gewerberechtlichen Gegebenheiten nicht
Rechnung und wird (international) nur mit Vorbehalten anerkannt.
Ziel:
1. Durch
schulorganisationsrechtliche Vorkehrungen soll eine über den Unterricht
hinausgehende schulische Betreuung sichergestellt werden, die den (beruflichen)
Bedürfnissen der Erziehungsberechtigten in Österreich gerecht wird. Weiters
soll die Schulzeit an die Arbeitszeiten angepasst werden.
2. Die Umbenennung
von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ verfolgt das Ziel der
Aktualisierung der Begriffe im Hinblick auf gesellschaftliche Ansprüche und
pädagogische Gegebenheiten sowie der Setzung eines Zeichens der Wirkung dieses
Unterrichtsgegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus.
3. Qualitätskriterien
sollen die internationale Akzeptanz der Berufsreifeprüfung sicherstellen. Zugleich
sollen Verbesserungen im Zugang zur Berufsreifeprüfung und im Sinne der
Regierungsoffensive „Lehre und Matura“ geschaffen werden.
Inhalt:
1. Künftig sollen
„Schulen mit Tagesbetreuung“ jedenfalls ab einer Mindestzahl von 15
angemeldeten Schülern verpflichtend zu führen sein, wobei hinsichtlich der
Organisationsform der Schule mit Tagesbetreuung auf das Wahlrecht der
Eltern/Erziehungsberechtigten geachtet werden soll. Die Schule hat die
Eltern/Erziehungsberechtigten über die Möglichkeiten der Tagesbetreuung zu
informieren und im Anschluss daran den Bedarf zu erheben. Auf bestehende
regionale Bildungsangebote ist Bedacht zu nehmen (Kooperation mit
Sportorganisationen, Horten, Vereinen, ua.). Bis einschließlich zur
Sekundarstufe I soll die 5-Tage-Woche eingeführt werden.
2. Das Wort
„Leibesübungen“ soll durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.
3. Die Öffnung des
Zugangs für Inhaber von Meister- und Befähigungsprüfungen sowie Erhöhung der
Flexibilität bei der Wahl des Fachbereiches. Weiters sollen Prüfungsstandards
sowie eine Outputkontrolle eingerichtet werden.
Alternativen:
Beibehaltung der
derzeitigen Rechtslage.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
1. Das
verpflichtende Angebot der Tagesbetreuung an allen Schulen bis einschließlich
der 8. Schulstufe sowie die 5-Tage-Woche werden positive Auswirkungen auf die
Beschäftigungssituation von erziehungsverpflichteten Personen und damit auf den
Wirtschaftsstandort Österreich insgesamt entfalten.
2. Die angepasste
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll der Positionierung von Bewegung und
Sport in der Österreichischen Wirtschaft (Tourismus) Rechnung tragen und damit
positive Auswirkungen auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich entfalten.
3. Die
Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice belegen einen starken Zusammenhang
zwischen Ausbildungshöhe und Beschäftigungsquote – besser ausgebildete Menschen
sind in geringerem Ausmaß von Arbeitslosigkeit betroffen. Eine größere Anzahl
von Abschlüssen verbessert das Qualifikationsniveau der Beschäftigten und
stellt der Wirtschaft Maturanten mit Berufserfahrung zur Verfügung. Gerade der
Qualifikationsmix zwischen Praxis und Ausbildung auf höherem Niveau wird mehr
und mehr nachgefragt. Qualitätskontrolle und Qualitätsentwicklung im Bereich
einer bedarfs- und wirtschaftsorientierten Ausbildung bringt daher auf Sicht
weniger Arbeitslose, steigert die Wettbewerbsfähigkeit und wirkt sich daher
förderlich auf den Wirtschaftsstandort Österreich aus. Da ein großer Anteil der
Absolventen nach Absolvierung der Berufsreifeprüfung eine akademische
Ausbildung anschließt, erhöht sich zusätzlich die Akademikerquote – ein
wichtiger Parameter der Wissensgesellschaft für die Standortqualität.
Finanzielle
Auswirkungen:
1. Im Vollausbau (ab
2007) fallen jeweils ca. 5 Mio. Euro an Kosten bzw. Ausgaben im Bundes- und im
Pflichtschulbereich an, im Jahr 2006 ein Drittel davon. Die Kosten für die
Lernzeiten werden vom Bund getragen. Im Übrigen siehe die Ausführungen in den
Erläuterungen.
2. Im Übrigen werden
den Entwürfen entsprechende Bundesgesetze keine Kostenauswirkungen nach sich
ziehen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung werden keine besonderen Beschlusserfordernisse gemäß
Art. 14 Abs. 10 und Art. 14a Abs. 8 B-VG bestehen.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Zu Artikel 1
und 2 (Schulorganisationsgesetz und 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
1. Schulen mit Tagesbetreuung:
Ganztägige
Schulformen bestehen bereits derzeit im Bereich der Volks-, der Haupt-, der
Sonderschule, der Polytechnischen Schule und der Unterstufe der allgemein
bildenden höheren Schule. Dieses Angebot soll durch die neue „Schule mit
Tagesbetreuung“ im Sinne einer Harmonisierung mit der Berufswelt
erziehungsberechtigter Personen ausgebaut werden. Bereits ab der für die Führung
einer Gruppe oder einer Klasse erforderlichen Zahl an zur Tagesbetreuung
angemeldeten Schülern soll die Schule als „Schule mit Tagesbetreuung“ angeboten
werden müssen. Die klassen-, schulstufen- bzw. schulübergreifende Führung der
Tagesbetreuung soll die Organisation erleichtern, ebenso wie die neu
geschaffene Erhöhung der Flexibilität beim Angebot von gegenstandsbezogener und
individueller Lernzeit.
2. Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes
Leibesübungen:
Es soll die
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.
Aus
verfassungsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass diese Umbenennungen im
Bereich der Lehrpläne im Rahmen einer oder mehreren gesonderten Lehrplanverordnung(en)
vorgenommen werden.
Der Begriff
„Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia
corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels
und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und es weist
somit die derzeitige Benennung des Faches einen veralteten Begriff auf.
Mit der neuen
Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über
die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.
Der Begriff
„Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen,
da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine
praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess
wichtig erscheint.
Der Begriff
„Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der
Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der
Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung
unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des
Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten
werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen
der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik,
Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.
Mit der Änderung
der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer
verbunden.
3. Schulautonome Schulbezeichnung:
Der Unterricht an
nahezu sämtlichen Schulen erfolgt nach schulautonom geänderten
Lehrplanbestimmungen. Sofern solche schulautonomen Lehrplanänderungen eine
Schwerpunktbildung an der Schule darstellen, was insbesondere im Hinblick auf
den neuen Lehrplan der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule vermehrt
zutreffen kann, soll diesem Umstand durch die Ermöglichung eines Zusatzes zur
Schul(art)bezeichnung Rechnung getragen werden.
4. Finanzielle Auswirkungen:
a) Zum
Personalaufwand für die Tagesbetreuung:
Die Grundlage für
die getroffenen Annahmen bildet der Bericht des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und Statistik Austria auf der
Grundlage des Mikrozensus 2002 aus dem August 2003.
Aus dem
Mikrozensus 2002 ergibt sich, dass für 27.100 Kinder, die zum Erhebungszeitpunkt
nicht betreut wurden, eine Betreuung gewünscht wird, davon für 22.400 Kinder
eine Betreuung im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung und davon wiederum für
4.406 im Bereich der AHS - Unterstufe. Dabei gaben 17.400 Eltern an, dass die
erforderliche Erreichbarkeit nicht gegeben ist. Mit der vorliegenden Änderung
des Gesetzes wird diesem Bedarf Rechnung getragen. Gegenüber der Ausgangslage
im Schuljahr 2002/03 wurde bereits eine Ausweitung der Schülerinnen und Schüler
in der Tagesbetreuung um 12.409 Schülerinnen und Schüler vorgenommen. Ohne
Berücksichtigung des Rückgangs der Schülerzahlen in den Folgejahren ergibt sich
daraus ein verbleibender Betreuungsbedarf für rund 14.700 Kinder, davon 2.800
Plätze im Bereich der AHS-Unterstufe.
Für den Bereich der
Bundesschulen wird bemerkt, dass es zu keiner Änderung der rechtlichen
Grundlagen kommt. Trotzdem ist in diesem Bereich mit Mehrausgaben zu rechnen,
da durch eine Steigerung der Attraktivität der bestehenden Form der
Nachmittagsbetreuung eine Ausweitung der Inanspruchnahme absehbar ist.
Geht man davon,
dass die zusätzlichen SchülerInnen im Schnitt an 4 Tagen in der Woche das
Betreuungsangebot in Anspruch nehmen, ergibt sich daraus ein rechnerischer
Mehrbedarf von 2.800 x 4/5 = 2.240 SchülerInnen (umgerechnet in
VZÄ-SchülerInnen). Für eine Schülerin bzw. einen Schüler, der die gesamte Woche
in der Nachmittagsbetreuung betreut wird (=VZÄ-SchülerIn), stellt der Bund
unter Berücksichtigung der dafür geltenden schulrechtlichen Grundlagen 0,645 WE
zur Verfügung. In Summe beträgt daher der Mehrbedarf 2.240 x 0,645 = 1.444,8
WE. Gemäß den derzeit geltenden Richtwerten für die
Durchschnittspersonalausgaben (BGBl II 387/2004) errechnet sich daraus ein
jährlicher Mehrbedarf von 1.444,8 x 3.107,65 = 4.489.932,72 Euro (Mehrkosten
inkl. Pensionszuschlag von 17%: 5.253.221,28 Euro).
Gem. § 8 SchOG in
Verbindung mit der dazu erlassenen VO (BGBl II 428/1994) sind für die Betreuung
höchstens kostendeckende und sozial gestaffelte Beiträge einzuheben. Im Schnitt
wurden pro Schülerin bzw. pro Schüler im vergangenen Schuljahr 2003/04 346,-
Euro eingehoben. Bei einer Ausweitung der Angebote in oben erwähntem Ausmaß
bedeuten das für den Bund Mehreinnahmen von 2.240 x 346 = 775.040,- Euro
Unter
Berücksichtigung der einzelnen Schuljahre ergibt sich folgende
Ausgabenentwicklung für die kommenden 3 Jahre:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Mehrausgaben
Personalaufwand |
1.496.644,24 |
4.489.932,72 |
4.489.932,72 |
4.489.932,72 |
Mehrkosten Personalaufwand |
1.751.073,76 |
5.253.221,28 |
5.253.221,28 |
5.253.221,28 |
Mehreinnahmen
Sachaufwand |
258.346,67 |
775.040,00 |
775.040,00 |
775.040,00 |
Mehrausgaben
Saldo |
1.238.297,57 |
3.714.892,72 |
3.714.892,72 |
3.714.892,72 |
Mehrkosten Saldo |
1.492.727,09 |
4.478.181,28 |
4.478.181,28 |
4.478.181,28 |
(Angaben in Euro)
Für den Bereich
der Pflichtschulen ergibt sich daraus folgendes Bild:
Es wird aufgrund
der derzeitigen Situation von einer Verteilung 60 % Kinder im Volksschulalter
zu 40 % Kinder in Hauptschule und AHS - Unterstufe ausgegangen. Weiters wird,
entgegen der Situation in der Praxis, davon ausgegangen, dass alle Schülerinnen
und Schüler, die in Pflichtschulen an der Tagesbetreuung teilnehmen dies
während aller Tage der Woche tun. Die Gruppegröße beträgt im Durchschnitt 15
Schülerinnen und Schüler. Daraus ergeben sich 8.820 zusätzliche Kinder in
Gruppen in der Volksschule und 5.880 Schülerinnen und Schüler in Gruppen an
Hauptschulen und Unterstufen der Gymnasien. Aufgrund der Darstellung für die
Bundesschulen, 2.800 Schülerinnen und Schüler mehr in Tagesbetreuung, ergeben
sich für den Bereich der Hauptschulen zusätzliche 3.080 Schülerinnen und
Schüler. Daraus ergeben sich insgesamt 793 zusätzliche Betreuungsgruppen, davon
im Bereich der Volksschule 588 zusätzliche Gruppen und somit bei 5 Lehrerstunden
je Gruppe, zusätzliche 2.940 Lehrerstunden. Für den Bereich der Hauptschulen
ergeben sich 205 zusätzliche Gruppen, somit 1.025 zusätzliche Lehrerstunden.
Aufgrund der Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden in der Volksschule und 21
Wochenstunden in der Hauptschule ergeben sich daraus 134 bzw. 49
Lehrerplanstellen, somit insgesamt 183 zusätzlich erforderliche Planstellen.
Von den für das
Schuljahr 2004/05 vorgesehenen 105 Lehrerstellen im Bereich der allgemein
bildenden Pflichtschulen wurden von den Bundesländern im Rahmen der
Stellenplananträge nur 48 Planstellen benötigt. Es stehen somit 57
Lehrerstellen weiterhin zur Verfügung. Daraus ergibt sich ein Mehrbedarf von
126 Planstellen. Es ist von einer Aufteilung von 60 % Vertragslehrern zu 40 %
von Lehrern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auszugehen.
Aufgrund der Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen zur Berechnung der
Folgekosten neuer rechtsetzender Maßnahmen gem. BGBl II 387/2004 ist von
Mehrausgaben bei l2a2 von 40.314,- Euro pro Planstelle pro Jahr, und bei L2a2
von 50.589,- Euro pro Jahr und Planstelle auszugehen. Somit ergeben sich für die einzelnen Jahre bei Einführung
mit Beginn des Schuljahres 2006/07 folgende Mehrausgaben und Mehrkosten:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Mehrausgaben |
1.865.808,00 |
5.597.424,00 |
5.597.424,00 |
5.597.424,00 |
Mehrkosten |
2.035.688,00 |
6.107.064,01 |
6.107.064,01 |
6.107.064,01 |
In welchem Ausmaß
die Öffnung für die Anmeldung für nur einen Tag zu einer Steigerung der Nutzung
der Tagesbetreuung führt und in welchem Ausmaß eine Verschiebung von
außerschulischen Betreuungseinrichtungen zur schulischen Tagesbetreuung
erfolgt, kann auf der Grundlage der vorliegenden Daten nicht prognostiziert
werden.
Insgesamt ergeben
sich daher folgend Mehrausgaben und Mehrkosten:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Mehrausgaben |
3.362.452,24 |
10.087.356,72 |
10.087.356,72 |
10.087.356,72 |
Mehrkosten |
3.786.761,76 |
11.360.285,29 |
11.360.285,29 |
11.360.285,29 |
Mehreinnahmen |
258.346,67 |
775.040,00 |
775.040,00 |
775.040,00 |
Mehrausgaben
Saldo |
3.104.105,57 |
9.312.316,72 |
9.312.316,72 |
9.312.316,72 |
Mehrkosten Saldo |
3.528.415,09 |
10.585.245,29 |
10.585.245,29 |
10.585.245,29 |
b) Im Übrigen
entstehen durch ein diesem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz keine
finanziellen Mehr- oder Minderbelastungen. Insbesondere bezüglich der
Ausstattungsfrage ist davon auszugehen, dass nach dem Unterricht die
erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich hinsichtlich der Grundsatzbestimmung
der §§ 8b Abs. 3, 8d Abs. 3, 130 Abs. 3 und 131 Abs. 17 Z 3
kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 3 lit. b und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Im Hinblick auf
die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert
wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf
entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes
Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.
Die Frist für die
Erlassung der Ausführungsgesetze beträgt bis zu einem Jahr, sodass es keiner
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 zweiter Satz B‑VG
bedarf.
Zu Artikel 3
(Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz):
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
In § 14
Abs. 2 wird ein statischer Verweis auf das Schulorganisationsgesetz
BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 512/1993 verwendet. Auf Grund zwischenzeitlicher
Novellierungen des Schulorganisationsgesetzes ist der Verweis im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
bereits veraltet.
In § 21
Abs. 1 wird die veraltete Zitierform „Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929“ sowie die überholte Wendung „Bundesminister für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten“ verwendet.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 3 lit. b B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Im Hinblick auf
die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert
wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf
entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes
Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.
Zu Artikel 4
(Schulzeitgesetz 1985):
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Die derzeit
geltenden schulzeitlichen Bestimmungen sehen generell den Samstag als Schultag
vor. Dies entspricht nicht mehr den geänderten Arbeits- und Lebensbedingungen
der Erziehungsberechtigten.
Die Wirtschaft
tendiert zu immer flexibleren Arbeitszeiten, gleichzeitig hat sich das
traditionelle Familienbild geändert, da immer mehr Erziehungsberechtigte
Alleinerzieher sind bzw. beide Elternteile eine Berufstätigkeit ausüben. Diesen
gesellschaftlichen Veränderungen soll auch die Schule durch Einführung des
schulfreien Samstags Rechnung tragen.
Schülerinnen und
Schüler der allgemein bildenden Schulen sollen künftig nicht mehr Tage in der
Schule verbringen, als ihre Erziehungsberechtigten an ihren Arbeitsplätzen.
Durch den schulfreien Samstag werden die Möglichkeiten für gemeinsame
Aktivitäten mit den Erziehungsberechtigten gefördert, gleichzeitig sind längere
Erholungsphasen für die Schülerinnen und Schüler gegeben.
Finanzielle
Auswirkungen:
Eine dem Entwurf
entsprechende Einführung der generellen Fünf-Tage-Woche an Schulen führt zu
keinen Mehr- bzw. Minderbelastungen. Finanzielle Auswirkungen sind daher nicht
gegeben.
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1, 3 lit. b und 5 lit. a B-VG, bezüglich der vom
Geltungsbereich des Schulzeitgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen
Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Im Hinblick auf
die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert
wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf
entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes
Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.
Zu Artikel 5
(Schulpflichtgesetz 1985):
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Derzeit können
schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft nur mit Bewilligung
des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im
Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist jedoch
beim Bezirksschulrat einzubringen, der es mit seiner Stellungnahme dem
Landesschulrat vorzulegen hat. Der Landesschulrat wiederum hat die Bewilligung
jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen
Schule jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und
kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
In Zusammenhang
mit der besonderen geographischen Lage einiger oberösterreichischer
Grenzbezirke hat sich gezeigt, dass die jährliche Abführung von rund 150
derartigen Anträgen auf Bewilligung des Auslandsschulbesuchs bei zwei
Schulbehörden des Bundes dem Gedanken einer Verwaltungsvereinfachung
zuwiderläuft. Im Sinne eines „one-stop-shop“ - Prinzips für die
antragstellenden Erziehungsberechtigten soll das Verfahren künftig beim jeweils
zuständigen Bezirksschulrat konzentriert werden. Bereits im Zusammenhang mit
der damit verbundenen Vermeidung von behördeninternen Aktenläufen ist eine
Entlastung einer Verwaltungsebene (des Landesschulrates) verbunden.
Berufsschulpflichtige
können vom Landesschulrat auf ihren Antrag aus gesundheitlichen,
wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom
Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur
Ablegung von Prüfungen befreit werden. Unter anderem kommt für
Berufsschulpflichtige die Bewilligung der Befreiung vom Besuch der Berufsschule
auch aus besonderen wirtschaftlichen Umständen des Betriebes, in dem sie tätig
sind, in Betracht, wobei in diesem Fall eine Befreiung im Ausmaß von bis zu
zwei Unterrichtstagen im Schuljahr möglich ist; ein entsprechender Antrag kann
auch vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.
Zumal das
Vorliegen der einschlägigen Befreiungstatbestände in vielen Fällen,
insbesondere bei den besonderen wirtschaftlichen Umständen des Betriebes
aufgrund des gegebenen Naheverhältnisses der Schule zum Lehrbetrieb,
„situationsnah“ durch die Schulleitungen selbst beurteilt werden kann, soll es
in Hinkunft möglich sein, dass nach Beauftragung durch den Landesschulrat eine
entsprechende Entscheidung unmittelbar durch die Schulleitungen getroffen
werden kann.
Im Übrigen werden
rechtstechnische Anpassungen vorgenommen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen für den Bund
oder die gegenbeteiligten Gebietskörperschaften nach sich ziehen.
Kompetenzgrundlage:
Die im
vorliegenden Entwurf vorgesehene Novelle gründet sich hinsichtlich der
Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes auf Art. 14
Abs. 1 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Im Hinblick auf
die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert
wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf
entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes
Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.
Zu Artikel 6
(Schulunterrichtsgesetz):
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Die Verpflichtung
der Lehrer zur Fort- und Weiterbildung soll den persönlichen und schulischen
Bedürfnissen entsprechend qualitätssteigernde Auswirkungen auf den Unterricht
entfalten.
Weiters soll mit
der neuen Gegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ein Zeichen der Wirkung
des Gegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.
Der Begriff „Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen
„exercitia corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports,
des Spiels und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden
und es weist somit die derzeitige Benennung des Faches einen veralteten Begriff
auf. Der Begriff „Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des
Unterrichtsgegenstandes vorkommen, da der Sport ein wesentlicher Bestandteil
unserer Kultur ist und daher eine praktische und theoretische
Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess wichtig erscheint. Der
Begriff „Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der
Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der
Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung
unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des
Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten
werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen
der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik,
Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich
ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennung von „Leibesübungen“ in
„Bewegung und Sport“ keine dienst- und besoldungsrechtlichen Änderungen
(Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B‑VG sowie hinsichtlich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Im Hinblick auf
die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert
wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf
entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes
Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.
Zu Artikel 7
(Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige):
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
In den
schulorganisationsrechtlichen Vorgaben soll die
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung
„Bewegung und Sport“ ersetzt werden.
Mit der neuen
Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über
die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.
Der Begriff
„Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia
corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels
und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und die
derzeitige Benennung des Faches weist somit einen veralteten Begriff auf.
Der Begriff
„Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen,
da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine
praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess
wichtig erscheint.
Der Begriff
„Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der
Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der
Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung
unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des
Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten
werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen
der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik,
Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.
Mit der Änderung
der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer
verbunden.
Finanzielle Auswirkungen:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich
ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennungen der Pflichtgegenstände und
Anpassungen der Fachrichtungen keine dienst- und besoldungsrechtlichen
Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B‑VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse
gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Zu Artikel 8
(Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern):
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Es soll die
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.
Aus
verfassungsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass diese Umbenennungen im
Bereich der Lehrpläne im Rahmen einer oder mehreren gesonderten
Lehrplanverordnung(en) vorgenommen werden.
Der Begriff
„Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia
corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels
und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und es weist
somit die derzeitige Benennung des Faches einen veralteten Begriff auf.
Mit der neuen
Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über
die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.
Der Begriff
„Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen,
da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine
praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess
wichtig erscheint.
Der Begriff
„Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der
Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der
Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung
unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des
Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten werden
soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen der
Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik, Körpererfahrung)
umfassender Begriff zweckmäßig.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit der Änderung
der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer
verbunden und erfolgt auch keine Umstufung von Unterrichtsgegenständen in
andere Lehrverpflichtungsgruppen.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B‑VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Im Hinblick auf
die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert
wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf
entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes
Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.
Zu Artikel 9
(Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz):
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Es soll die
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.
Der Begriff
„Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia
corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels
und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und die
derzeitige Benennung des Faches weist somit einen veralteten Begriff auf.
Mit der neuen
Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über
die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.
Der Begriff
„Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen,
da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine
praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess
wichtig erscheint.
Der Begriff
„Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der
Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der
Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung
unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des
Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten
werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen
der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik,
Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.
Mit der Änderung
der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer
verbunden.
Finanzielle Auswirkungen:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich
ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennungen der Pflichtgegenstände und
Anpassungen der Fachrichtungen keine dienst- und besoldungsrechtlichen
Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 2
B‑VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse
gemäß Art. 14a Abs. 8 B-VG.
Zu Artikel
10 (Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen):
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Es soll die
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.
Der Begriff
„Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia corporis“
als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der
Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und es weist somit
die derzeitige Benennung des Faches einen veralteten Begriff auf.
Mit der neuen
Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über
die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.
Der Begriff
„Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen,
da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine
praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess
wichtig erscheint.
Der Begriff
„Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der
Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der
Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung
unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des
Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten
werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen
der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik,
Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.
Mit der Änderung
der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer
verbunden.
Finanzielle Auswirkungen:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich
ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennung keine dienst- und besoldungsrechtlichen
Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a
Abs. 4 B‑VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Im Hinblick auf
die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert
wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf
entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes
Beschlusserfordernis gemäß Art. 14a Abs. 8 bestehen.
Die Frist für die
Erlassung der Ausführungsgesetze beträgt bis zu einem Jahr, sodass es keiner
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 zweiter Satz B-VG bedarf.
Zu Artikel
11 (Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen):
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Es soll die
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die
Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.
Der Begriff
„Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia
corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels
und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und es weist
somit die derzeitige Benennung des Faches einen veralteten Begriff auf.
Mit der neuen
Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über
die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.
Der Begriff „Sport“
soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen, da der
Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine praktische
und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess wichtig
erscheint.
Der Begriff
„Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der
Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der
Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung
unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des
Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten
werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen
der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik,
Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.
Mit der Änderung
der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer
verbunden.
Finanzielle Auswirkungen:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich
ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennung keine dienst- und
besoldungsrechtlichen Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a
Abs. 4 B‑VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Im Hinblick auf
die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert
wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf
entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes
Beschlusserfordernis gemäß Art. 14a Abs. 8 bestehen.
Die Frist für die
Erlassung der Ausführungsgesetze beträgt bis zu einem Jahr, sodass es keiner
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 zweiter Satz B-VG bedarf.
Zu Artikel
12 (Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung):
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfs:
Die gestiegene und
stetig zunehmende Attraktivität der Berufsreifeprüfung soll durch Maßnahmen der
Qualitätssicherung unterstrichen werden. Solche qualitätssichernde Maßnahmen
des vorliegenden Entwurfes (zB Stärkung der Position des Vorsitzenden,
Neugestaltung der Anerkennung von Lehrgängen an Einrichtungen der
Erwachsenenbildung, Prüfungskommissionen mit staatlich bestelltem Vorsitzenden)
sollen den Charakter der Berufsreifeprüfung als eine in das öffentliche
Bildungssystem tief eingebettete Form der Reifeprüfung mit allgemeinem
Universitätszugang verdeutlichen, dies insbesondere gegenüber dem benachbarten
Ausland, aber auch innerhalb Österreichs gegenüber den Ländern und Gemeinden
als Dienstgeber im öffentich-rechtlichen Bereich. Diese Maßnahmen sichern zudem
die Bedeutung und damit die Akzeptanz von privat organisierten Ausbildungen
(samt Prüfungen), denen durch die „Abnahme der Prüfungen unter staatlicher
Obhut“ die Qualität ihrer Ausbildung öffentlich „bescheinigt“ wird.
In einer
umfangreichen und zugleich beeindruckend anschaulichen „100-Tage – Standortbestimmung“
hat der von der Bundesregierung eingesetzte Regierungsbeauftragte für
Jugendbeschäftigung und Lehrlingsausbildung die (sich entwickelnde) Situation
der dualen Ausbildung dargestellt. Insbesondere wird der Stellenwert von
„Lehre“ (und „Matura“) mit dem Ziel der Steigerung der Attraktivität hervorgehoben.
Das nähere Zusammenführen von „Lehre und Matura“ (zum Teil in Form von
Ausbildungskombinationen) stellt eine von vielen Bundesländern auch finanziell
unterstützte Bereicherung des Bildungsangebotes dar und soll intensiviert
werden.
Unter allen
Lehrberufen nehmen die vierjährigen Lehrberufe, unter diesen insbesondere die
„High-Tech-Berufe“, einen besonderen Stellenwert ein, dem im Sinne des Modells
„Lehre und Matura“ Rechnung getragen werden soll.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die im Entwurf
vorgesehenen Verbesserungen insbesondere im Zugang der Berufsreifeprüfung sowie
bei der Durchführung der Prüfungen an Schule und Einrichtungen der
Erwachsenenbildung werden keine Mehr- oder Minderausgaben bzw. -einnahmen für
die öffentliche Hand verursachen, da die durch die beabsichtigten zusätzlichen
Berufsreifeprüfungen entstehenden Mehraufwendungen an Prüfungsabgeltungen durch
die KandidatInnen weiterhin selbst zu entrichten sind. Die von den
Prüfungskandidaten (auch bereits derzeit) zu entrichtenden Prüfungstaxen sind
vernachlässigbar gering.
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B‑VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Im Hinblick auf
die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert
wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf entsprechende
Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes Beschlusserfordernis gemäß
Art. 14 Abs. 10 bestehen.
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
Z 1 bis 4 und 10 (§ 3 Abs. 5 Z 1, § 6 Abs. 1, 3 und 4 sowie II. Hauptstück Teil
B Abschnitt IV – Akademie für Sozialarbeit):
Die Akademien für
Sozialarbeit wurden in den vergangenen Jahren in Fachhochschul-Studiengänge
umgewandelt. Da zur Zeit keine öffentliche Akademie für Sozialarbeit geführt
wird und seitens des Schulerhalters nicht die Absicht besteht, neue Akademien
für Sozialarbeit zu errichten, ist deren Nichtexistenz im Organisationsrecht zu
berücksichtigen. Dies geschieht in § 3 (Gliederung der österreichischen Schule,
in § 6 (Lehrpläne) und im Teil B Abschnitt IV des II. Hauptstückes.
Zu Artikel 1
Z 5, 6 und 8 (§ 6 Abs. 4a, § 8 lit. j, § 8d Abs. 2 und 3 – Schulen mit
Tagesbetreuung):
Die Novelle zum
Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 512/1993 führte – gemeinsam mit
Novellen zum Schulunterrichtsgesetz (BGBl. Nr. 514/1993), zum
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (BGBl. Nr. 515/1993) und zum
Schulzeitgesetz 1985 (BGBl. Nr. 516/1993) – die bis dahin als
Schulversuche erprobten Formen von Nachmittagsbetreuungen in das
Regelschulwesen über. Dabei wurde den beiden Schulversuchsmodellen der Ganztagsschule
einerseits und der Tagesheimschule andererseits durch die neue Form der
ganztägigen Schulform mit verschränkter oder mit getrennter Abfolge von
Unterrichts- und Betreuungsteil Rechnung getragen.
Solche ganztägige
Schulformen bestehen derzeit im Bereich der Volks-, der Haupt-, der
Sonderschule, der Polytechnischen Schule und der Unterstufe der allgemein
bildenden höheren Schule und haben sich seit nunmehr über zehn Jahren sehr
bewährt.
Dieses Angebot
soll (als „Schule mit Tagesbetreuung“) im Sinne einer Harmonisierung mit der
Berufswelt erziehungsberechtigter Personen ausgebaut und bei Bedarf
verpflichtend geführt werden. Bereits ab 15 zur Tagesbetreuung angemeldeten
Schülern soll die Schule jedenfalls als ganztägige Schulform mit Tagesbetreuung
angeboten werden müssen. Die klassen-, schulstufen- bzw. schulübergreifende
Führung der Tagesbetreuung soll die Organisation erleichtern, ebenso wie die
neu geschaffene Erhöhung der Flexibilität beim Angebot von gegenstandsbezogener
und individueller Lernzeit.
Die vom Bund
finanzierten Lernzeiten (im Ausmaß von fünf vollwertigen Lehrerstunden)
unterliegen der allgemeinen Schulgeldfreiheit im Sinne des § 5 des
Schulorganisationsgesetzes sowie des § 14 des
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes. Für die Betreuung der Kinder in der Freizeit
(einschließlich Verpflegung) darf bzw. wird ein (höchstens kostendeckender)
Beitrag eingehoben. Die Höhe dieses Beitrages richtet sich je nach gewählter
Form bzw. gewählten Tagen der Betreuung gemäß den Vorschriften der Verordnung
über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen,
BGBl. Nr. 428/1994, für Bundesschulen und gemäß den jeweiligen
landesgesetzlichen Vorschriften für die Pflichtschulen. Darin sind nach dem
Einkommen der Erziehungsberechtigten gestaffelte Beiträge vorgesehen, wobei –
im Bundesschulbereich – bis zu einem Einkommen von 10 202,99 Euro die
Ermäßigung zu 100 vH erfolgt und bis zu einem Einkommen von
17 728 Euro eine Ermäßigung von 10 vH gewährt wird.
Durch die
vorgeschlagenen Änderung des § 8 lit. j und des § 8d soll den
geänderten gesellschaftlichen und insbesondere den heutigen beruflichen
Anforderungen Rechnung getragen werden. Zum einen soll die Flexibilität in der
Organisation der ganztägigen Schulform mit Tagesbetreuung erhöht werden und zum
anderen soll weiters das Angebot dieser Schulform flächendeckend und auf den
Bedarf besonders der im Berufsleben stehenden Erziehungsberechtigten abgestellt
werden:
1.
Flexiblere Organisation:
Derzeit hat die
ganztägige Schulform aus den drei Elementen, nämlich
- der
gegenstandsbezogenen Lernzeit,
- der
individuellen Lernzeit und
- der
Freizeit (einschließlich Verpflegung)
zu bestehen. Die
mengen- bzw. stundenmäßige Festlegung erfolgt durch den jeweiligen Lehrplan der
betreffenden Schulart (drei Wochenstunden gegenstandsbezogene Lernzeit, vier
Wochenstunden individuelle Lernzeit, Freizeit) und ist durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen abänderbar.
In Übereinstimmung
mit den Lehrplänen für allgemein bildende Pflichtschulen werden an diesen für
die Führung einer Gruppe in der ganztägigen Schulform fünf Lehrerstunden vom
Bund zur Verfügung gestellt. Dabei gelten Stunden der gegenstandsbezogenen
Lernzeit als „vollwertige Lehrerstunden“ und Stunden der individuellen Lernzeit
als „halbwertige Lehrerstunden“.
In den
Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1126 dB Sten.Prot.
NR XVIII. GP wird bezüglich des Personalaufwandes ua. wörtlich
ausgeführt:
„Der neue Abs. 4a (Anm.: des § 6 SchOG) ist in diesem
Zusammenhang erforderlich, um festzustellen, dass in den Lernzeiten keine Erarbeitung
neuer Lehrinhalte erfolgen darf. Der Betreuungsplan entspricht somit inhaltlich
den Lehrplanbestimmungen des Förderunterrichtes. …
Es besteht die
Absicht, für den Bereich der Lernzeiten insgesamt 5 Lehrerwochenstunden
vorzusehen, wobei die gegenstandsbezogene Lernzeit analog dem Förderunterricht
als Lehrerwochenstunde zu werten sein wird und die individuelle Lernzeit analog
den Regelungen der Lernzeiten in Schülerheimen (somit in der Umrechnung: zwei
Stunden individuelle Lernzeit = eine Lehrerwochenstunde) zu berechnen wäre.
Danach könnten entsprechend dem letzten Satz des Abs. 5 zwei Stunden
gegenstandsbezogene Lernzeit und bis zu sechs Stunden individuelle Lernzeit
oder drei Stunden gegenstandsbezogene Lernzeit und bis zu vier Stunden
individuelle Lernzeit oder vier Stunden gegenstandsbezogene Lernzeit und bis zu
zwei Stunden individuelle Lernzeit wöchentlich angeboten werden.“
Aus den zitierten
Ausführungen ergibt sich die seinerzeit im Rahmen der Verhandlungen mit den Ländern
getroffene Vereinbarung der Finanzierung von 5 Lehrerstunden für den
Lernbereich.
Ab dem Schuljahr
2006/07 soll durch die Erhöhung der Flexibilität bei der Planung und Gestaltung
der Tagesbetreuung durch die Schule nach den regionalen Bedürfnissen im Rahmen
und unter Beibehaltung der oben dargelegten Finanzierung durch den Bund die
Möglichkeit geschaffen werden, auch ausschließlich gegenstandsbezogene oder
ausschließlich individuelle Lernzeiten vorzusehen, wodurch der Stundenrahmen
von fünf bis auf zehn vom Bund getragenen Stunden ausgeweitet wird. Künftig
werden je nach Bedarf mehr Tagesbetreuungsstunden in der individuellen Lernzeit
und entsprechend weniger Tagesbetreuungsstunden in der gegenstandsbezogenen
Lernzeit vorgesehen werden können, oder können auch umgekehrt die Zahl der
gegenstandsbezogenen Lernzeit im Sinne einer stärkeren Förderung erhöht werden.
Eine Änderung der Stellenpläne ist durch die Erhöhung der Flexibilität bei der
Stundengestaltung nicht erforderlich. Entsprechende Änderungen bzw.
Ausweitungen bei den autonomen Gestaltungsmöglichkeiten sind in den
Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten gesondert vorzunehmen. Die
Ergänzung des § 6 Abs. 4a schafft stellt sicher, dass die rechtliche Grundlage
für schulautonome Änderungen auch im Bereich der Betreuungspläne gegeben ist.
2.
Österreichweit bedarfsorientiertes Angebot von Schulen mit Tagesbetreuung:
Die Festlegung der
Standorte von ganztägigen Schulformen obliegt im Bundesschulbereich (Unterstufe
der allgemein bildenden höheren Schule) den Landesschulräten / dem
Stadtschulrat für Wien. Diese Schulbehörden haben sich bereits derzeit nach den
Bedürfnissen der Erziehungsberechtigten („unter Bedachtnahme auf den Bedarf“)
zu richten.
Entsprechend der
Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen,
BGBl. Nr. 428/1994, ist derzeit bei tageweiser Anmeldung ein
reduzierter (40 %) Betreuungsbeitrag bei einer Anmeldung von ein oder zwei
Tagen vorgesehen. Ein niedriger Betreuungsbeitrag bei einer Anmeldung an nur
einem Tag ist im Hinblick auf die mit der Organisation der Betreuung
verbundenen „Fixkosten“ nicht vorgesehen. Im Zuge einer Änderung der Verordnung
(nach Beschlussfassung über vorliegenden Gesetzesentwurf) soll eine Anmeldung
und entsprechende niedrigere Beitragsleistung auch für nur einen Tag ermöglicht
werden.
Im
Pflichtschulbereich erfolgt die Festlegung der Standorte ganztägiger
Schulformen (mit Ausnahme der Übungsschulen) nach Maßgabe landesgesetzlicher
Vorschriften (Art. 14 Abs. 3 lit. b B‑VG).
Die Grundsatzbestimmung
des im Entwurf vorgesehenen § 8d Abs. 3 unterscheidet sich dadurch
ganz wesentlich von der derzeit geltenden Grundsatzbestimmung, dass die
Festlegung des Standortes im Sinne der obigen Ausführungen künftig nach dem
Bedarf der Erziehungsberechtigten zu erfolgen hat. Dieses Anliegen wird dadurch
unterstützt, dass die organisatorische Führung als klassen-, schulstufen- oder
schulübergreifende Gruppe grundsatzgesetzlich möglicht ist. Jedenfalls soll ab
einer Zahl von 15 zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülern das Angebot der
ganztägigen Schulform nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten verpflichtend
bestehen.
Nähere
Festlegungen obliegen der Landesausführungsgesetzgebung, welche diese binnen
einem Jahr zu treffen hat und mit Beginn des Schuljahres 2006/07 in Kraft zu
setzen hat.
Zu
Artikel 1 Z 7 und 9 (§ 8b samt Überschrift, § 10
Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1
Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a, § 39
Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4,
§ 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1 sowie § 119 Abs. 6 –
Bewegung und Sport):
Die Begriffe Leib
und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet.
In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des
beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu
sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu
finden ist.
Wurde in älteren,
dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen
gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und
Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines
dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.
Zur Formulierung
der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer materialistischen
Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib" verleitet allerdings
dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit überholte
dualistische Vorstellungen zu wecken.
Als „Erziehung vom
Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen
der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues
Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden
traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur
intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung
darzustellen („Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der
Leibeserziehung als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel,
Leibeserziehung sei „wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in
diesem Bezug versteht sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und
Musikerziehung bzw. zur musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen
Konzeptionen auch zugeordnet wird.
Eine geschlossene
Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet.
In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische
„Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der
schulischen Leibeserziehung übertrugen.
Indem gegenwärtig
die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport
stärker berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung.
Da die Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte
man mit Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports".
Im System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung
heute als Sportpädagogik dar.
Leibesübungen ist
ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher
Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des
lateinischen „exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler
Fertigkeiten. Nachdem die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen
durch Turnen ersetzt hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als
neutralen Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und
der Gymnastik.
Nach anfänglicher
Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine
pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des
Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift
„Leibesübungen-Leibeserziehung".
In der Funktion
als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei
geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich
zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des
Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.
Die
österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem
Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine
Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur
Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).
Andere Vertreter
der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine vertraute
Gegenstandswelt der Kinder und Jugendlichen in die Gegenstandsbezeichnung.
Die nunmehr
vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen
Überlegungen Rechnung tragen.
Zu Artikel 1
Z 11 (§ 128c – redaktionell):
Hier erfolgt eine
redaktionelle Adaptierung (Umstellung auf Euro).
Zu
Artikel 1 Z 12 (§ 130 – Zusatzbezeichnung für Schulen mit
autonomen Schwerpunktsetzungen):
Das
Schulorganisationsgesetz definiert in abschließender Weise die bundesgesetzlich
vorgesehenen Bezeichnungen der einzelnen Schularten: zB Volksschule,
Hauptschule, Gymnasium, Realgymnasium, Handelsschule, Handelsakademie. Durch
diese gesetzlich geregelte Bezeichnung, die auf den diversen Amtsschriften der
Schule und vor allem auch in den Zeugnisurkunden aufscheint, wird die besondere
Aufgabe und das Bildungsziel der betreffenden Schularten zum Ausdruck gebracht.
Eigennamen ähnliche Bezeichnungen, wie etwa „Sigmund-Freud-Gymnasium“, sind
ebenfalls zulässig, wobei festzustellen ist, dass das Hinzufügen von Eigennamen
an sich über das pädagogische Profil einer Schule keine Aussage trifft.
Andererseits
arbeiten viele Schulen an Schulprogrammen und zeigen immer mehr das Bedürfnis,
zusätzlich zu den oben erwähnten gesetzlichen Schulartbezeichnungen Zusätze
anzuführen, die in besonderer Weise das pädagogische Profil, zB
„Informatikhauptschule“, zum Ausdruck bringen. Eine solche Zusatzbezeichnung
kann in offiziellen Schriften und Dokumenten (zB Zeugnisformular) angeführt
werden, wobei die grundgelegte Schulart (-form) weiterhin ersichtlich sein muss
(„Zusatz“).
Durch die
vorgesehene Regelung soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, den
schulautonomen Schwerpunkt durch Hinzufügen der Zusatzbezeichnung zum Ausdruck
zu bringen. Wenngleich die schulautonome Schwerpunktsetzung bzw. Profilbildung
durch die Schulpartner erfolgt, handelt es sich bei der Führung einer
bestimmten Schulart – künftig mit Zusatzbezeichnung – um eine Angelegenheit der
Schulerhaltung, sodass hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen die
Landesgesetzgeber zu ermächtigen sind, nähere Ausführungen zu treffen.
Zu Artikel 1
Z 13 (§ 131 Abs. 17 – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten):
Mit Ausnahme der
Eliminierung der Akademie für Sozialarbeit aus dem Rechtsbestand (diese kann
mit Ablauf des Tages der Kundmachung erfolgen, da öffentliche Schulen dieser
Art nicht mehr existieren) sollen die in diesem Entwurf vorgesehenen Änderungen
mit Beginn des Schuljahres 2006/07 wirksam werden. Dadurch wird sowohl für den
Bund (zB Lehrpläne) als auch insbesondere für die Landesausführungsgesetzgebung
der Zeitrahmen gewährt, um die erforderlichen Änderungen zu beschließen.
Zu
Artikel 2 Z 1 (5. SchOG-Novelle – Bewegung und Sport):
Neben der auch
hier (für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und für das Bundesinstitut für
Gehörlosenbildung) vorgesehenen Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung
und Sport“ soll das Zitat des § 8a Abs. 3 SchOG im Hinblick auf die
zwischenzeitige Regelung in § 8b richtig gestellt werden.
Zu
Artikel 2 Z 2 (5. SchOG-Novelle – In-Kraft-Treten):
Siehe oben zu
Artikel 1 Z 13.
Zu Artikel 3
Z 1 (§ 14 Abs. 2):
Auf Grund der
beabsichtigten Neufassung des § 8 lit. j des
Schulorganisationsgesetzes, womit den gesellschaftlichen Änderungen bezüglich
der ganztägigen Schulform Rechnung getragen wird, ist eine Änderung des in
§ 14 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes verwendeten
Zitates vorzunehmen. Das in § 14 Abs. 2 verwendete Zitat bezieht sich
noch auf das Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 242/1962 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 und ist in Form eines
dynamischen Verweises der geltenden Rechtslage anzupassen.
Zu Artikel 3
Z 2 (§ 19 Abs. 8):
Diese Bestimmung
regelt das In-Kraft-Treten gegenüber den Ländern, die Frist für die Erlassung
der Ausführungsgesetze sowie das Wirksamwerden mit Beginn des Schuljahres
2006/07.
Zu Artikel 3
Z 3 (§ 21 Abs. 1):
Das in § 21
Abs. 1 angeführte Zitat „Artikel 14 Abs. 8 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ entspricht nicht der geltenden
Rechtslage. Durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994,
BGBl. Nr. 1013, wurde der Titel samt Abkürzung des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in „Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG)“ geändert. Außerdem ist die in § 21 Abs. 1 angeführte Wendung
„Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ veraltet. Im
Sinne einer Beseitigung von Kompetenzzersplitterungen wurde das
Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit dem
Wissenschaftsbereich durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000,
BGBl. Nr. 16, zum Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur.
Zu Artikel 4
Z 1 und Z 6 (§ 2 Abs. 4 und § 8 Abs. 3):
Die Änderungen
dieser Bestimmungen ergeben sich durch die geplante Einführung des schulfreien
Samstags. Betroffen sind grundsätzlich alle Schulen (Pflichtschulen und
Bundesschulen) bis einschließlich der 8. Stufe sowie die Polytechnische Schule.
Im Hinblick auf die hohe zeitliche Belastung bleiben die Oberstufe der
allgemein bildenden höheren Schule sowie die berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen ausgenommen; an diesen Schularten kann der Samstag wie bisher
durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses schulfrei erklärt werden.
Zu Artikel 4
Z 2 (§ 2 Abs. 7):
Hier erfolgt eine
redaktionelle Richtigstellung.
Zu Artikel 4
Z 3 und Z 7 (§ 2 Abs. 8 und § 8 Abs. 9):
Die Festlegung der
Sechs- bzw. Fünf-Tage-Woche an der gesamten Schule, für einzelne Schulstufen
oder einzelne Klassen soll im Zusammenwirken der Schulpartner erfolgen.
Um dies in einem
demokratischen Meinungsbildungsprozess umzusetzen, wird, sofern die besonderen
regionalen Erfordernisse dies erfordern, die Möglichkeit eingeräumt, den
Samstag an allgemein bildenden Schulen zum Schultag zu erklären. Besondere
regionale Erfordernissen sind zB ungünstige öffentliche Verkehrsverbindungen
im Zusammenhang mit dem Schulweg von Schülerinnen und Schülern, die regionale
Beschäftigungssituation, schulische oder andere Tagesbetreuungsangebote, ua.
An den Oberstufen
der allgemein bildenden höheren Schulen, den berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen sowie an den vom Geltungsbereich des Schulzeitgesetzes 1985
umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist weiterhin der Samstag ein
Schultag. Unter Berücksichtigung der regionalen Erfordernisse des individuellen
Standortes bleibt daher den Schulgemeinschaftsausschüssen die Möglichkeit, den
Samstag zum schulfreien Tag zu erklären.
Zu Artikel 4
Z 4 und Z 5 (§ 4 Abs. 4 und die Überschrift des
Unterabschnittes A):
Mit
BGBl. Nr. 766/1996 wurde die Bezeichnung „Polytechnischer Lehrgang“
geändert und durch die Bezeichnung „Polytechnische Schule“ ersetzt. Die
Bestimmung und die Überschrift des Unterabschnittes A werden dementsprechend
adaptiert.
Zu Artikel 4
Z 8 (§ 9 Abs. 1):
Hier erfolgt eine
redaktionelle Richtigstellung. § 3 Abs. 4 sah die Möglichkeit eines
Wechselunterrichtes vor. Diese Bestimmung ist mit BGBl. Nr. 516/1993 außer
Kraft getreten.
Zu Artikel 4
Z 9 (§ 16a Abs. 4):
Diese Bestimmung
regelt das In-Kraft-Treten. Im Hinblick auf die erforderliche Vorlaufzeit
insbesondere bei den Pflichtschulen ist das Wirksamwerden mit Beginn des
Schuljahres 2006/07 vorgesehen. Die redaktionellen Änderungen können mit Ablauf
des Tages der Kundmachung in Kraft treten.
Zu Artikel 5
Z 1 (§ 13 samt Überschrift):
Die im Zusammenhang
mit der Bewilligung des Besuchs von im Ausland gelegenen Schulen durch
schulpflichtige Kinder bislang vorgesehene Einbindung zweier Schulbehörden des
Bundes (Antragstellung beim Bezirksschulrat, Bewilligung durch den
Landesschulrat) wird im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung gestrichen. Das
diesbezügliche Verfahren wird nunmehr beim jeweils zuständigen Bezirksschulrat
konzentriert.
Zu Artikel 5
Z 2 (§ 23 Abs. 3):
Die Entscheidung
der Befreiung vom Besuch der Berufsschule aufgrund der in § 23 Abs. 2
des Schulpflichtgesetzes 1985 aufgezählten Befreiungstatbestände soll künftig
auch durch die Schulleitungen selbst vorgenommen werden können, wobei für die
entsprechende Entscheidungskompetenz eine Beauftragung durch den jeweils
zuständigen Landesschulrat erforderlich ist und unter anderem sowohl eine
allgemeine als auch eine auf bestimmte Befreiungstatbestände eingeschränkte
Ermächtigung an die Schulleitungen denkbar ist. Durch diese Maßnahme soll nicht
zuletzt dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Situationseinschätzung
in vielen Fällen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter effizienter sowie
verwaltungsvereinfachender erfolgen kann.
Zu Artikel 5
Z 3 (Entfall des § 28a):
Der im
Zusammenhang mit der Novelle BGBl. Nr. 513/1993 eingefügte § 28a
beinhaltet eine Übergangsbestimmung betreffend den sonderpädagogischen
Förderbedarf für das Schuljahr 1993/94 und ist infolge Zeitablauf überholt.
Zu Artikel 5
Z 4 (§ 30 Abs. 9):
Als
Inkrafttretenszeitpunkt ist grundsätzlich der 1. September 2005 vorgesehen.
Die rechtstechnische Adaptierung soll mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt außer Kraft treten.
Zu Artikel 6
Z 1 und 2 (§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und
§ 31 Abs. 2 – Umbenennung von „Leibesübungen“):
Die Begriffe Leib
und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet.
In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des
beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu
sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu
finden ist.
Wurde in älteren,
dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen
gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und
Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines
dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.
Zur Formulierung
der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer
materialistischen Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib"
verleitet allerdings dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit
überholte dualistische Vorstellungen zu wecken.
Als „Erziehung vom
Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen
der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues
Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden
traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur
intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung darzustellen
(„Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der Leibeserziehung
als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel, Leibeserziehung sei
„wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in diesem Bezug versteht
sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und Musikerziehung bzw. zur
musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen Konzeptionen auch
zugeordnet wird.
Eine geschlossene
Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet.
In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische
„Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der
schulischen Leibeserziehung übertrugen.
Indem gegenwärtig
die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport
stärker berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung.
Da die Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte
man mit Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports".
Im System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung
heute als Sportpädagogik dar.
Leibesübungen ist
ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher
Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des
lateinischen „exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler
Fertigkeiten. Nachdem die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen
durch Turnen ersetzt hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als
neutralen Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und
der Gymnastik.
Nach anfänglicher
Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine
pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des
Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift
„Leibesübungen-Leibeserziehung".
In der Funktion
als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei
geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich
zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des
Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.
Die
österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem
Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine
Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur
Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).
Andere Vertreter
der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine vertraute
Gegenstandswelt der Kinder und Jugendlichen in die Gegenstandsbezeichnung.
Die nunmehr
vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen
Überlegungen Rechnung tragen.
Zu Artikel 6
Z 3 (§ 31b Abs. 1 – Einstufung in höchste Leistungsgruppe der Hauptschule):
Die Schüler jeder
Schulstufe der Hauptschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende
Fremdsprache und Mathematik in Leistungsgruppen einzustufen. Diese Einstufung
erfolgt - insbesondere in der 1. Klasse - nach einem Beobachtungszeitraum, der
der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im
Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen dient. Die
Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe der Hauptschule haben jenen der
Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Jene
Volksschüler, die auf Grund des Volksschulzeugnisses die „AHS-Eignung“
aufweisen und in die 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule
übertreten, werden nach dem AHS-Lehrplan unterrichtet. Tritt jedoch ein solcher
Volksschüler in eine Hauptschule über dann wurde er erst nach einem
Beobachtungszeitraum in die höchste Leistungsgruppe der Hauptschule eingestuft,
obwohl ihm sein Volksschulzeugnis die „AHS-Eignung“ attestierte. Diese
Ungleichbehandlung soll in Hinkunft durch den neu eingefügten zweiten Satz beseitigt
werden.
Zu Artikel 6
Z 4 (§ 51 Abs. 2 – Fort- und Weiterbildung durch Lehrer):
Die Verpflichtung
für Lehrer, an Fort- und Weiterbildungsangebote teilzunehmen, ergibt sich aus
dem Dienstrecht der Lehrer, wobei der Mitwirkung der Personalvertretung gemäß
dem Bundes-Personalvertretungsgesetz besondere Bedeutung zukommt. Die Ergänzung
im Aufgabenkatalog des § 51 SchUG soll insbesondere im Hinblick auf
schulautonome Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen den Impuls für Fort-
oder Weiterbildung in inhaltlicher oder methodisch-didaktischer Weise oder
anderen Aufgabenbereichen des Lehrberufes geben.
Zu Artikel 6
Z 5 (§ 82 Abs. 5j – In-Kraft-Treten):
Diese Bestimmung
regelt das In-Kraft-Treten, wobei bezüglich der Umbenennung von „Leibesübungen“
in „Bewegung und Sport“ auf organisationsrechtliche Änderungen Bedacht zu
nehmen ist. Im Übrigen kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz mit
Beginn des Schuljahres 2005/06 wirksam werden.
Zu Artikel 7
Z 1 (§ 27 Abs. 2 – Bewegung und Sport):
§ 27 Abs. 2 regelt
den erfolgreichen Abschluss des letzten Semesters. Die in dieser Bestimmung
vorkommende Begrifflichkeit („Leibeserziehung“) soll im Sinne der Ausführungen
im allgemeinen Teil der Erläuterungen geändert werden.
Zu Artikel 7
Z 2 (§ 69 Abs. 4):
§ 69 regelt
in einem neuen Abs. 4 das In-Kraft-Treten mit Wirksamkeit für den Beginn des
Studienjahres 2006/07.
Zu Artikel 8
Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 3 lit. a und b – Bewegung und Sport):
Die Begriffe Leib
und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet.
In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des
beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu
sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu
finden ist.
Wurde in älteren,
dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen
gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und
Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines
dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.
Zur Formulierung
der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer
materialistischen Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib"
verleitet allerdings dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit
überholte dualistische Vorstellungen zu wecken.
Als „Erziehung vom
Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen
der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues
Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden
traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur
intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung
darzustellen („Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der
Leibeserziehung als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel,
Leibeserziehung sei „wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in
diesem Bezug versteht sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und
Musikerziehung bzw. zur musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen
Konzeptionen auch zugeordnet wird.
Eine geschlossene
Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet.
In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische
„Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der
schulischen Leibeserziehung übertrugen.
Indem gegenwärtig
die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport
stärker berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung.
Da die Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte
man mit Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports".
Im System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung
heute als Sportpädagogik dar.
Leibesübungen ist
ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher
Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des
lateinischen „exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler
Fertigkeiten. Nachdem die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen
durch Turnen ersetzt hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als
neutralen Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und
der Gymnastik.
Nach anfänglicher
Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine
pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des
Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift
„Leibesübungen-Leibeserziehung".
In der Funktion
als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei
geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich
zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des
Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.
Die
österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem
Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine
Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur
Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).
Andere Vertreter
der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine vertraute
Gegenstandswelt der Kinder und Jugendlichen in die Gegenstandsbezeichnung.
Die nunmehr
vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen
Überlegungen Rechnung tragen.
Zu Artikel 8
Z 3 (§ 10b Abs. 5):
Hier erfolgt eine
redaktionelle Adaptierung (Umstellung auf Euro).
Zu Artikel 8
Z 4 (§ 12 Abs. 5 – In-Kraft-Treten):
Die im Entwurf
vorgesehene Umbenennung soll mit Beginn des Schuljahres 2006/07 wirksam werden.
Dadurch wird der Zeitrahmen gewährt, um die erforderlichen Änderungen
insbesondere auf der Lehrplanebene zu beschließen. Die redaktionelle
Adaptierung kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.
Zu Artikel 9
Z 1 und 2 (§ 8b, § 17 Abs. 1 lit. a – Bewegung und Sport):
Die Begriffe Leib
und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet.
In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des
beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu
sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu
finden ist.
Wurde in älteren,
dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen
gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und
Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines
dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.
Zur Formulierung
der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer
materialistischen Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib"
verleitet allerdings dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit
überholte dualistische Vorstellungen zu wecken.
Als „Erziehung vom
Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen
der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues
Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden
traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur
intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung
darzustellen („Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der
Leibeserziehung als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel,
Leibeserziehung sei „wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in
diesem Bezug versteht sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und
Musikerziehung bzw. zur musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen
Konzeptionen auch zugeordnet wird.
Eine geschlossene
Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet.
In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische
„Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der
schulischen Leibeserziehung übertrugen.
Indem gegenwärtig
die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport
stärker berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung.
Da die Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte
man mit Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports".
Im System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung
heute als Sportpädagogik dar.
Leibesübungen ist
ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher
Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des
lateinischen „exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler
Fertigkeiten. Nachdem die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen
durch Turnen ersetzt hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als
neutralen Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und
der Gymnastik.
Nach anfänglicher
Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine
pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des
Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift
„Leibesübungen-Leibeserziehung".
In der Funktion
als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei
geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich
zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des
Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.
Die
österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem
Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine
Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur
Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).
Andere
Vertreter der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine
vertraute Gegenstandswelt der Kinder und Jugendlichen in die
Gegenstandsbezeichnung.
Die nunmehr
vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen
Überlegungen Rechnung tragen.
Zu Artikel 9
Z 3 (§ 31c Abs. 5):
Hier erfolgt eine
redaktionelle Adaptierung (Umstellung auf Euro).
Zu Artikel 9
Z 4 (§ 35 Abs. 3e):
§ 35 regelt
in einem neuen Abs. 3e das In-Kraft-Treten mit Beginn des Schuljahres 2006/07.
Die redaktionelle Adaptierung in § 31c kann mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft treten.
Zu Artikel
10 Z 1 (Art. I § 3 – Bewegung und Sport):
Die Begriffe Leib
und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet.
In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des
beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu
sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu
finden ist.
Wurde in älteren,
dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen
gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und
Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines
dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.
Zur Formulierung
der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer
materialistischen Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib"
verleitet allerdings dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit
überholte dualistische Vorstellungen zu wecken.
Als „Erziehung vom
Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen
der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues
Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden
traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur
intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung darzustellen
(„Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der Leibeserziehung
als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel, Leibeserziehung sei
„wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in diesem Bezug versteht
sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und Musikerziehung bzw. zur
musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen Konzeptionen auch
zugeordnet wird.
Eine geschlossene
Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet.
In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische
„Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der
schulischen Leibeserziehung übertrugen.
Indem gegenwärtig
die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport stärker
berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung. Da die
Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte man mit
Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports". Im
System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung
heute als Sportpädagogik dar.
Leibesübungen ist
ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher
Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des lateinischen
„exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler Fertigkeiten. Nachdem
die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen durch Turnen ersetzt
hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als neutralen
Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der
Gymnastik.
Nach anfänglicher
Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine
pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des
Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift
„Leibesübungen-Leibeserziehung".
In der Funktion
als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei
geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich
zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des
Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.
Die
österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem
Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine
Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur
Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).
Andere
Vertreter der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine
vertraute Gegenstandswelt der Kinder und Jugendlichen in die
Gegenstandsbezeichnung.
Die nunmehr
vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen
Überlegungen Rechnung tragen.
Zu Artikel
10 Z 2 (Art. I § 7 Abs. 3 – Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze):
§ 7 regelt in
einem neuen Abs. 3 die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze zu § 3 in
der Fassung des vorliegenden Entwurfes. Diese sind innerhalb eines Jahres nach
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Zu Artikel
11 Z 1 (Art. I § 5 Abs. 1 Z 1 – Bewegung und Sport):
Die Begriffe Leib
und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet.
In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des
beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu
sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu
finden ist.
Wurde in älteren,
dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen
gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und
Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines
dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.
Zur Formulierung
der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer materialistischen
Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib" verleitet allerdings
dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit überholte
dualistische Vorstellungen zu wecken.
Als „Erziehung vom
Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen
der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues
Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden
traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur
intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung
darzustellen („Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der
Leibeserziehung als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel,
Leibeserziehung sei „wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in diesem
Bezug versteht sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und Musikerziehung
bzw. zur musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen Konzeptionen auch
zugeordnet wird.
Eine geschlossene
Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet.
In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische
„Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der
schulischen Leibeserziehung übertrugen.
Indem gegenwärtig
die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport
stärker berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung.
Da die Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte
man mit Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports".
Im System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung
heute als Sportpädagogik dar.
Leibesübungen ist
ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher
Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des
lateinischen „exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler
Fertigkeiten. Nachdem die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen
durch Turnen ersetzt hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als
neutralen Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und
der Gymnastik.
Nach anfänglicher
Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine
pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des
Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift
„Leibesübungen-Leibeserziehung".
In der Funktion
als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei
geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich
zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des
Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.
Die
österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem
Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine
Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur
Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).
Andere
Vertreter der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine
vertraute Gegenstandswelt der Kinder und Jugendlichen in die
Gegenstandsbezeichnung.
Die nunmehr
vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen
Überlegungen Rechnung tragen.
Zu Artikel
11 Z 2 (Art. I § 9 Abs. 2 – Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze):
§ 9 regelt in
einem neuen Abs. 2 die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze zu § 5 in
der Fassung des vorliegenden Entwurfes. Diese sind innerhalb eines Jahres nach
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Zu Artikel
12 Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7):
Mit dieser
Novellierungsanordnung erfolgt eine Adaptierung der Zulassungsbedingungen zur
Berufsreifeprüfung in Hinblick auf die GewO-Novelle 2002.
Mit der
GewO-Novelle 2002 wurden die Antrittsvoraussetzungen zu den Meister- und
Befähigungsprüfungen insofern geändert, als die Lehrabschlussprüfung als
Antrittsvoraussetzung entfallen ist. Im Hinblick auf die Höherwertigkeit der
Meister- und Befähigungsprüfungen gegenüber der Lehrabschlussprüfung soll hier
der formalrechtliche Zugang zur Berufsreifeprüfung auch für diesen
Personenkreis geschaffen werden. Gleiches gilt für land- und
forstwirtschaftliche Meister, die ebenfalls in den Katalog des § 1
Abs. 1 aufgenommen werden sollen.
Zu Artikel
12 Z 2 (§ 3 Abs. 3):
Durch die
Berufsreifeprüfung wurde das österreichische Bildungssystem um eine Facette
erweitert, die darin besteht, dass höherwertige Qualifikationen, die im
Berufsleben erworben worden sind, ein Element der Reifeprüfung bilden können.
Eine direkte Korrespondenz der Berufsqualifikationen mit den Ausbildungssparten
der berufsbildenden höheren Schulen ist nicht immer gegeben, was vereinzelt
Unzufriedenheiten bei Berufsreifeprüfungskandidaten (oder bei Personen, die
welche werden wollten) hervorgerufen hat. Da nun einmal die berufliche
Qualifikation in die Berufsreifeprüfung einzufließen hat (diese wird auf
höherem Niveau überprüft) und dies das Wesen der Berufsreifeprüfung – im
Gegensatz zur herkömmlichen Externistenreifeprüfung – darstellt, kann auf diese
berufliche Qualifikation nicht verzichtet werden. Allerdings soll eine
Entschärfung im Bezug „berufliche Tätigkeit : Thema des Fachbereiches“ dadurch
erfolgen, dass nicht unbedingt das Kerngebiet des gewählten und ausgeübten
Berufes zum Thema das Fachbereiches zu wählen ist, sondern (dann, wenn eben
eine korrespondierende berufsbildende höhere Schulbildung, die als
Prüfungsgrundlage herangezogen werden kann, nicht existiert) zur Prüfung über
den Fachbereich auch ein Thema gewählt werden kann, das sowohl der beruflichen
Tätigkeit als auch einer höheren berufsbildenden Ausbildung zugeordnet werden
kann. Damit wird (bildlich gesehen) der Radius um das eigentliche Berufsfeld
mit dem Ziel erweitert, dass eine möglichst nahe gelegene in Betracht kommende
berufsbildende höhere Schule tangiert werden kann und dann die Prüfung im
Fachbereich abgelegt werden kann. Zum Beispiel kann in all jenen Fällen, in
denen kaufmännisches Rechnen Teil der beruflichen Tätigkeit ist, ein Fachbereich
aus dem Ausbildungskanon der Handelsakademie in Betracht kommen (zB
Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen).
Auf Grund der
Differenziertheit des berufsbildenden Schulwesens und der Arbeitswelt kommt der
Beratung der Kandidaten besondere Bedeutung zu, wobei zu Grunde zu legen ist,
dass der Besuch von Vorbereitungslehrgängen auf höherem Niveau allein nicht
jenes im Berufsleben erworbene Praxiswissen ersetzen kann, dass dem Konzept der
Berufsreifeprüfung entsprochen wird. Einer berufstätigen oder berufstätig
gewesenen Person, die über den Lehrabschluss hinaus in ihrem Berufsfeld und in
relevanten angrenzenden Bereichen keinerlei, einer höheren Schulbildung nahe
kommendes Praxiswissen erworben hat, bleibt auch weiterhin für die Erlangung
des Universitätszuganges die Option der Externistenreifeprüfung oder der
Studienberechtigungsprüfung und für die Erlangung einer höheren
dienstrechtlichen Bewertung die Beamten-Aufstiegsprüfung.
Zu Artikel
12 Z 3, 8 und 11 (§§ 4 Abs. 2 Z 5, 9, 9a sowie Anlage 2):
Da die Anerkennung
von Prüfungen nunmehr in § 8b geregelt ist, sind diesbezügliche Verweise
legistisch entsprechend zu adaptieren.
Zu Artikel
12 Z 4 (§ 4 Abs. 3):
Die vierjährigen
Lehrberufe, unter ihnen insbesondere die „High-Tech-Berufe“, nehmen einen
besonderen Stellenwert ein, dem im Sinne des Modells „Lehre und Matura“
Rechnung getragen werden soll. Die gegenüber herkömmlichen Lehrberufen längere
Ausbildungsdauer, die hohen qualitativen Anforderungen, insgesamt die mit der
Entscheidung für einen vierjährigen Lehrberuf verbundenen Strapazen legitimieren
die vorzeitige Ablegung einer weiteren Teilprüfung. Dadurch ist sichergestellt,
dass die Vierjährigkeit der Lehre zu keiner zeitlichen Verzögerung in der
Bildungslaufbahn des Berufsreifeprüfungskandidaten führt; dieser soll durch die
Erweiterung des § 4 Abs. 3 die Gelegenheit erhalten, zusätzlich zur Möglichkeit
des Antretens zu einer Teilprüfung schon vor der Lehrabschlussprüfung bereits
nach dem 3. Lehrjahr (also im 4. Lehrjahr) zu einer weiteren Teilprüfung aus
Deutsch, Mathematik oder Lebende Fremdsprache antreten zu dürfen. Alternativ
dazu soll im (organisatorischen) Rahmen (also zeitlich unmittelbar nach) der
Lehrabschlussprüfung zur Teilprüfung über den Fachbereich angetreten werden
können. In diesem Fall sollen die Bestimmungen über die Durchführung von
Prüfungen an anerkannten Lehrgängen der Erwachsenenbildung sinngemäß zur
Anwendung kommen (einschließlich der Prüfungstaxe für den Vorsitzenden), ohne
dass dadurch die Funktion oder die Zusammensetzung der
Lehrabschlussprüfungskommission verändert wird. Das Wort „oder“ in der
vorgeschlagenen Bestimmung bringt die Alternative zum Ausdruck (im Sinne von
entweder … oder).
Zu Artikel
12 Z 5 (§ 6 Abs. 4):
Die mündliche(n)
Teilprüfung(en) im Rahmen der Berufsreifeprüfung soll(en) öffentlich sein. Weiters
wird klargestellt, dass dem Vorsitzenden die Leitung der Prüfung obliegt, wie
dies für Externistenprüfungen vorgesehen ist.
Bislang ist nach
dem Berufsreifeprüfungsgesetz die Protokollführung bei den mündlich
abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung (Fachbereich, Fremdsprache)
nicht vorgesehen, eine tatsächliche Beiziehung in der Praxis war jedoch weit
verbreitet und hat sich bewährt. Um den Bedürfnissen der Praxis zu entsprechen,
wird in einem neuen Abs. 4 die Erstellung eines schriftlichen Prüfungsprotokolles
gesetzlich ausdrücklich verankert und in Folge auch eine entsprechende
Abgeltung der Schriftführertätigkeit nach den für Externistenprüfungen vorgesehenen
Prüfungstaxen eingerichtet (siehe § 11). Die schriftführende Person kann
ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine kommissionsexterne Person
(Bundesbedienstete und Landeslehrer mit Anspruch nach dem Bundesgesetz über die
Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des
Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen
gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976) sein. Diese
Regelung bezieht sich nicht auf Prüfungen, die an Einrichtungen der
Erwachsenenbildung abgelegt werden; sie gilt ausschließlich für Prüfungen an
öffentlichen Schulen.
Zu Artikel
12 Z 6 (§ 7 Abs. 1):
Bei Prüfungen an
Schulen soll die verantwortliche Position der Vorsitzenden hervorgehoben
werden, indem diese auf Vorschlag der Prüfer über die Beurteilung entscheidet.
Dies erscheint auch im Hinblick auf die bei Ablegen von einzelnen Teilprüfungen
zumeinst sehr kleinen Prüfungskommissionen (Prüfer und Vorsitzender)
gerechtfertigt und stellt mit Blick auf die besondere Qualifikation und
Kompetenz der Vorsitzenden ebenfalls eine imagefördernde Maßnahme dar.
Zu Artikel
12 Z 7 (§§ 8, 8a und 8b):
Die Bestimmungen
über die Anerkennung von Lehrgängen der Erwachsenenbildung (als zur
Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet), über die Durchführung von
Prüfungen an diesen Lehrgängen und über die Rechtsfolge (Anerkennung als
Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung) sollen deutlicher gefasst und besser
strukturiert werden. Die gesetzliche Festlegung von qualitätssichernden
Maßnahmen, die bereits derzeit in einem Durchführungsrundschreiben des Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Zl. 14.160/109-III/A/4/2000 (RS Nr.
61/2000), festgehalten sind, soll den Trägern solcher Bildungsinstitutionen die
hohe Qualität deren Ausbildung bescheinigt werden. Gleichzeitig, insbesondere
durch die Verankerung eines erfahrenen und fachkundigen Vorsitzenden aus dem
Bereich der öffentlichen Schule, soll auch nach außen die Haltung der Republik
Österreich zu dieser relativ jungen und stark angenommenen Form der
Reifeprüfung (mit allgemeiner Universitätsberechtigung) dokumentiert werden.
Künftig soll ein
von den Einrichtungen der Erwachsenenbildung vorgelegter Lehr- oder Studienplan
die Grundlage für eine (wie bisher befristete) Anerkennung eines Lehrganges
bilden. Der Lehr- oder Studienplan ist im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der
Anforderungen mit den Anforderungen des berufsbildenden höheren Schulwesens zu
überprüfen. Auch der Qualifikation der Lehrbeauftragten kommt große Bedeutung
zu, sodass sie ebenfalls als Vorbedingung der Anerkennung nachgewiesen werden
muss.
Wie die schulische
Prüfungskommission besteht auch die gemäß § 8a Abs. 1 eingerichtete Kommission
aus dem Vorsitzenden und dem Prüfer bzw. den Prüfern (bei gleichzeitiger
Ablegung mehrerer Teilprüfungen). Vorsitzender muss nicht der Landesschulinspektor
für das berufsbildende höhere Schulwesen sein, sondern kann auch ein anderer
Experte mit einschlägigen Fachkenntnissen sein, wie zB ein Landesschulinspektor
für die Berufsschule, ein Schulleiter, ein Abteilungsvorstand oder ein Lehrer.
Die Vorsitzführung bezieht sich auf die einzelnen auf die jeweilige Teilprüfung
anzuerkennenden Abschlussprüfungen und umfasst im Rahmen der Leitung der
Prüfung auch die Vorlage der Prüfungsfragen. Die Beurteilung der Teilprüfungen
erfolgt anders als bei der schulischen Prüfungskommission durch den Prüfer im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Bei den auszustellenden Zeugnissen handelt
es sich nach wie vor um Zeugnisse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
um keine Externistenprüfungszeugnisse.
Durch staatlich
bestellte Vorsitzende im Rahmen der Prüfungskommissionen an Lehrgängen einer
Einrichtung der Erwachsenenbildung wird ein wichtiger Qualitätsschritt gesetzt,
der Transparenz und (Output)Kontrolle, internationale Anerkennung und eine
zusätzliche staatliche Autorisierung bewirken soll. Durch die damit weiters
geförderte Kooperation zwischen Experten aus dem öffentlichen Schulwesen und
aus der Erwachsenenbildung wird ein wechselseitiger Erfahrungsaustausch
stattfinden und können innovative Qualitätsimpulse gesetzt werden. Im Sinne
einer externen Evaluation ist eine Beratungsmöglichkeit durch vom
Landesschulrat nominierte Experten eine weitere Möglichkeit der
Qualitätssicherung, die auch Elemente des Konsumentenschutzes berücksichtigt.
Die mit hohen Kosten verbundene Ausbildung soll im Interesse der Kandidaten auf
möglichst gutem fachdidaktischen Niveau ablaufen, um auch in kürzerer Zeit die
erforderlichen Lernergebnisse zu erzielen.
Wie bereits
derzeit soll jedenfalls eine Teilprüfung vor der zuständigen Externistenprüfungskommission
abzulegen sein, die dann jedenfalls das (Gesamt)Zeugnis über die
Berufsreifeprüfung auszustellen hat (§ 9a).
§ 8b
Abs. 2 und 3 dieses Entwurfes entspricht dem geltenden § 8
Abs. 2 und 3; lediglich die Anerkennung von (Teil)Prüfungen, die im Rahmen
einer Abschlussprüfung einer berufsbildenden mittleren Schule abgelegt wurden,
wurde als widersprüchlich gestrichen (letztlich kann nämlich nur die im Rahmen
einer Abschlussprüfung erfolgte „Abschlussarbeit“ zum Ersatz führen, was aber
bereits auf Grund der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten, BGBl. II
Nr. 268/2000, geregelt ist.
Zu Artikel
12 Z 9 (§ 11):
Die Tätigkeit des
Schriftführers der schulischen Prüfungskommission und des Vorsitzenden für
Abschlussprüfungen an Einrichtungen der Erwachsenenbildung bzw. im Rahmen von
vierjährigen Lehrabschlussprüfungen werden in Höhe der für
Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Prüfungstaxen abgegolten. Die
Prüfungstaxen sind von den Kandidaten vor Antritt zur Prüfung zu entrichten und
durch Vorlage etwa eines Zahlungsbeleges darzulegen.
Die Erfahrungen
mit der Berufsreifeprüfung bestätigen, dass die Bezahlung von Prüfungsgebühren
keine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt. Die Prüfungsgebühren selbst
entsprechen jenen, die im Bereich der öffentlichen Verwaltung gebühren.
Zu Artikel
12 Z 10 (§ 12 Abs. 4):
Diese Ziffer
regelt das In-Kraft-Treten dieses Novellenentwurfes mit 1. März 2006. Die Zeit
bis dahin soll für eine Umstellung in der Organisation und im Prüfungsablauf
(einschließlich der erforderlichen Information an die Kursteilnehmer) zur
Verfügung stehen. Unberührt bleiben die zu einem Zeitpunkt vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bescheidmäßig ausgesprochene
Anerkennungen sowie deren Wirksamkeit.
Textgegenüberstellung
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 3. … (5) Akademien sind 1. die Akademie für Sozialarbeit, 2. die Pädagogische und die Berufspädagogische
Akademie, 3. das Pädagogische Institut. |
§ 3. … (5) Akademien sind 1. entfallen 2. die Pädagogische und die Berufspädagogische
Akademie, 3. das Pädagogische Institut. |
§ 6. (1) Der zuständige Bundesminister hat
für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in § 3
Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien, Lehrpläne (einschließlich der
Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen.
Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der
zuständige Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem
vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen
auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome
Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien für Sozialarbeit die
Bezeichnung "Studienplan" führen), soweit dies unter Bedachtnahme
auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen,
Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der
Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform,
Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3
Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen
erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen
der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt
worden sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen
im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende
zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf
die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den
Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf
bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen
Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann
diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten
Angelegenheiten erfolgen. |
§ 6. (1) Der zuständige Bundesminister hat
für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in § 3
Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien, Lehrpläne (einschließlich der
Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen.
Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der
zuständige Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem
vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen
auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome
Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe
der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren
Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen
derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten
im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen
schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die
einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten
nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die
Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im
erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende
zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei
Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen
von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf
bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen
Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann
diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten
Angelegenheiten erfolgen. |
(3) Die Erlassung
schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt an den Akademien für Sozialarbeit
dem Ständigen Ausschuss und an den übrigen Schulen (mit Ausnahme der in § 3
Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien) dem Schulforum bzw. dem
Schulgemeinschaftsausschuss. … |
(3) Die Erlassung
schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt mit Ausnahme der in § 3
Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien dem Schulforum bzw. dem
Schulgemeinschaftsausschuss. … |
(4) Welche
Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände,
verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den
Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen
Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder
mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als
alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind.
Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte
Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen
Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere
Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände (auch Freigegenstände für
besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen)
und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.
Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien
für Sozialarbeit die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit
vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen
ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Weiters können auf
Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule
(§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (durch die Studienpläne) im
Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück
genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände und verbindliche
Übungen festgelegt werden. |
(4) Welche
Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände,
verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den
Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen
Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere
der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative
oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können
bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die
Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden.
Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände
als Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und
interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche
Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den
Lehrplänen für Schulen für Berufstätige die Einbeziehung von Formen des
Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des
Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.
Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der
österreichischen Schule (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im
Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück
genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände und verbindliche
Übungen festgelegt werden. |
(4a)
Betreuungspläne sind für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit
ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, daß die
Lernzeit der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im
Unterrichtsteil, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte zu dienen
hat. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden
zu umfassen. |
(4a)
Betreuungspläne sind für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit
ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die
Lernzeit der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im
Unterrichtsteil, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte zu dienen
hat. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden
zu umfassen. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden
Anwendung. |
§ 8. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: j) unter ganztägigen Schulformen Schulen, an
denen neben dem Unterrichtsteil ein Betreuungsteil angeboten wird, wobei zum
Besuch des Betreuungsteiles eine Anmeldung erforderlich ist und der
Betreuungsteil aus folgenden Bereichen besteht: aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf
bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, bb) individuelle Lernzeit, cc) Freizeit (einschließlich Verpflegung). |
§ 8. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu
verstehen: j) unter ganztägigen Schulformen Schulen mit
Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten
wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist
und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht: aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf
bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und / oder bb) individuelle Lernzeit sowie cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich
Verpflegung).. |
Führung
der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung § 8b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und
Leibeserziehung ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu
erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können
Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die
festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird. |
Führung
des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport § 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport
ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei
nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer
Klassen zusammengefasst werden, soweit hierdurch die festgelegte
Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird. |
(2) Im
Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw.
Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf
der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern
diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen
vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen
Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung
der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht in den Pflichtgegenständen
Leibesübungen und Leibeserziehung ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt
werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl
nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand
Leibesübungen (Leibeserziehung) erteilt werden könnte. Ferner kann der
Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach
Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere
Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen)
erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen,
Freizeitsportarten) zweckmäßig ist. |
(2) Im
Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in
den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne
Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen
auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der
unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein
Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der
Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und
Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach
Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der
lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt
werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung
nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch
mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen)
erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen,
Freizeitsportarten) zweckmäßig ist. |
(3) (Grundsatzbestimmung)
Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der
öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen, a) ab welcher Schulstufe der öffentlichen
Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Leibesübungen der
Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand
und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen der Unterricht auch ohne
Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, b) daß an den übrigen öffentlichen
Pflichtschulen der Unterricht in Leibesübungen getrennt nach Geschlechtern
zu erteilen ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen werden
können. |
(3) (Grundsatzbestimmung)
Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der
öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen, 1. ab welcher Schulstufe der öffentlichen
Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Bewegung und Sport der
Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand
und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport der Unterricht auch ohne
Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, und 2. dass an den übrigen öffentlichen
Pflichtschulen der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern
zu erteilen ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen
werden können. |
§
8d. … (2) Die Festlegung
der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen erfolgt unter Bedachtnahme
auf den Bedarf durch die Schulbehörde erster Instanz (durch das Kollegium des
Landesschulrates, bei Zentrallehranstalten und Übungsschulen an
Pädagogischen Akademien durch den zuständigen Bundesminister), wenn die
personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor dieser
Festlegung ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß der betreffenden
Schule, an Pädagogischen Akademien das Kuratorium zu hören. |
§
8d. … (2) Der Festlegung
der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der
Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung
einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung)
bzw. einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung)
erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist
die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen. |
(3) (Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen
allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Abs. 1
als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen
an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der
Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung. |
(3) (Grundsatzbestimmung)
Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind,
können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden.
Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund
der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der
Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die
Schulerhalter zu befassen sind und – unbeschadet des § 8a Abs. 3
sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere
regionale Betreuungsangebote – eine klassen-, schulstufen- oder
schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu
führen ist. |
§ 10
Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16
Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1
lit. a, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b,
§ 47 Abs. 4, § 55a
Abs. 1, § 68a
Abs. 1 sowie § 119 Abs. 6 |
Die Worte „Leibesübungen“
werden jeweils durch die Wendung „Bewegung und
Sport“ ersetzt. |
II. Hauptstück Teil B |
II.
Hauptstück Teil B |
Abschnitt
IV Akademie für
Sozialarbeit Aufgabe der
Akademie für Sozialarbeit § 79. Die Akademie für Sozialarbeit hat die Aufgabe,
aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule das für die Ausübung einer
gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit erforderliche
Wissen und Können zu vermitteln. |
entfällt. |
Aufbau der
Akademie für Sozialarbeit § 80. (1) Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt
sechs Semester. (2) Die Akademie für
Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger
entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden. (4) An den einzelnen
Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der
Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende
Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendende
Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört
dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an. |
entfällt. |
Lehrplan der
Akademie für Sozialarbeit § 81. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für
Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: a) Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere
Religion sowie psychologische, pädagogische, medizinische, rechtliche,
soziologische und wirtschaftliche Fachgebiete); b) Methodik der Sozialarbeit; c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im
Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind; d) Praktika. (4) In den
Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der
einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als
Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat. |
entfällt. |
Aufnahmsvoraussetzungen § 82. (1) Die Aufnahme in eine Akademie für
Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren
Schule und einer Eignungsprüfung voraus. (4) Die näheren
Vorschriften über die Eignungsprüfung (Abs. 1) werden durch ein
gesondertes Bundesgesetz geregelt. |
entfällt. |
Diplomprüfung § 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für
Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte
Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels "Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin". |
entfällt. |
Lehrer § 84. (1) Für jede Akademie für Sozialarbeit
sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die
Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden. (2) Die Bestimmung
des § 42 Abs. 3 findet Anwendung. |
entfällt. |
Bundesakademien
für Sozialarbeit § 85. Die öffentlichen Akademien für
Sozialarbeit sind als "Bundesakademien für Sozialarbeit" zu
bezeichnen. |
entfällt. |
§
128c. … (5) … Der Abschluß
von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde,
wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr
dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen
Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; … |
§
128c. … (5) … Der Abschluss
von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde,
wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr
dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages
363 364 Euro übersteigt; … |
§ 130. Durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche
Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt. |
§ 130. (1) … |
|
(2) Weiters können
Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine
auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.
Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung
festzulegen. |
|
(3) (Grundsatzbestimmung)
Die Abs. 1 und 2 gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Übungsschulen,
als Grundsatzbestimmung. |
§
131. … |
§ 131. … (17) Die
nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw.
außer Kraft: 1. § 6 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 128c
Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im
Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. § 6 Abs. 4a, § 8 lit. j, § 8b
Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 8d Abs. 2, § 10 Abs. 1,
Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1
Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a, § 39
Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4,
§ 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 119 Abs. 6 sowie
§ 130 Abs. 1 und 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft, 3. (Grundsatzbestimmung) § 8b
Abs. 3, § 8d Abs. 3 und § 130 Abs. 3 treten gegenüber den
Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit
1. September 2006 in Kraft zu setzen, 4. § 3 Abs. 5 Z 1 sowie
Abschnitt IV des Teiles B des II. Hauptstückes treten mit Ablauf
des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt außer
Kraft. |
Artikel 2
Änderung der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel V
Z 1 lit. f |
Die Worte
„Leibesübungen“ werden jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ und der
Klammerausdruck „(§ 8a Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes)“
durch den Klammerausdruck „(§ 8b des Schulorganisationsgesetzes)“
ersetzt. |
Artikel VII (1) … |
Artikel VII (1) … |
|
(1a) Artikel V
Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft. |
Artikel 3
Änderung des
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 14. (1) … (2) Von der
Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung,
Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich
öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 8 lit. i sublit. cc
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. 242/1962, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl.Nr. 512/1993) ausgenommen. Die Beiträge dürfen
höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit
der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen. (3) und (4) … |
§ 14. (1) … (2) Von der
Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung,
Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich
öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 8 lit. j sublit. cc
des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung) ausgenommen. Die
Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen. (3) und (4) … |
§ 19. (1) bis (7) … |
§ 19. (1) bis (7) … (8) § 14 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung
im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr
zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen. |
§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist
der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut. (2) ... |
§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Artikel 14
Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz
geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betraut. (2) ... |
Artikel 4
Änderung des
Schulzeitgesetzes 1985
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§
2. (1) bis (3) … (4) Schulfrei sind
die folgenden Tage des Unterrichtsjahres: 1. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der
Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der
Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei
begangen wird; 2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich
6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen
Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der
7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise
der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch
Verordnung schulfrei erklärt werden; 3. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien
Freitag unmittelbar folgende Samstag; 4. die Tage vom Montag bis einschließlich
Samstag der Semesterferien (Abs. 2); 5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis
einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien); 6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich
Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien). |
§
2. (1) bis (3) … (4) Schulfrei sind
die folgenden Tage des Unterrichtsjahres: 1. die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe
der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und
Erzieherbildung); 2. bis 7. … |
(5) bis (6) … |
(5) bis (6) … |
(7) ... Hiebei ist
zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch
Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage
… einzubringen sind, wobei ... |
(7) ... Hiebei ist
zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch
Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage …
einzubringen sind, wobei ... |
(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw.
der Schulgemeinschaftsausschuß kann auf Grund regionaler Erfordernisse den
Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen
schulfrei erklären. |
(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw.
der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund besonderer regionaler
Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder
einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein
Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund regionaler
Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder
einzelne Klassen schulfrei erklären. |
§
4. (1) bis (3) … (4) In der Vorschulstufe,
in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der
Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, dürfen
Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die
Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu
entsprechen hat. |
§
4. (1) bis (3) … (4) … der
Polytechnischen Schule … |
Unterabschnitt
A Grundsätze
für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge |
Unterabschnitt
A Grundsätze
für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen |
§
8. (1) bis (2) … (3) Schulfrei sind
außer den Hauptferien die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der
Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche,
in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag,
wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird,
für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage, an denen auf Grund
schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet. |
§
8. (1) bis (2) … (3) Schulfrei sind
außer den Hauptferien die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage,
der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche,
in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag,
wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird,
für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage, an denen auf Grund
schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet. |
(4) bis (8) … (9) Der Samstag kann
schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des
Landes, für einzelne Schularten, einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder
einzelne Klassen erfolgen. Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten
und Lehrer zu hören. |
(4) bis (8) … (9) Der Samstag kann
auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Dabei
sind zumindest die Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. |
§
9. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50
Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere
wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht (§ 3 Abs. 4) - erforderlich
ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne
Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher Anzahl sind
ausreichende Pausen vorzusehen. … |
§
9. (1) Eine Unterrichtsstunde
hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich
ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne
Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher Anzahl sind
ausreichende Pausen vorzusehen. … |
§
16a. (1) bis (3) … |
§
16a. (1) bis (3) … (4) Die
nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft: 1. § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. § 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8
sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und 3. (Grundsatzbestimmung)
die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8
Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf
des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die
Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit
1. September 2006 in Kraft zu setzen. |
Artikel 5
Änderung des
Schulpflichtgesetzes 1985
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Besuch von
im Ausland gelegenen Schulen § 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates
können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die
allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen
Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat
einzubringen, der es mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen
hat. Der Landesschulrat hat die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu
erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der
im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und
bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. |
Besuch von
im Ausland gelegenen Schulen § 13. (1) Mit Bewilligung des
Bezirksschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer
Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im
Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von
den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim
Bezirksschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr
zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer
der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs-
und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. |
(2) Schulpflichtige
Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die
allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland
gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem
Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. |
(2) Schulpflichtige
Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die
allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland
gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem
Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. |
(3) § 11
Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des
Bezirksschulrates der Landesschulrat zuständig ist. Der Landesschulrat hat
von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende
Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen
gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird. |
(3) § 11
Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Der Bezirksschulrat hat von einer
Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg
durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender
Schulen glaubhaft gemacht wird. |
(4) Gegen Entscheidungen
des Landesschulrates nach den Abs. 1 und 3 ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig. |
(4) Gegen die
Entscheidungen des Bezirksschulrates gemäß Abs. 1 und 3 ist kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig. |
§ 23. (1) … (3) Ansuchen um
Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim
Landesschulrat einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem
Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits
eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat.
Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig. |
§ 23. (1) … (3) Ansuchen um
Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Schulleiter
einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des
Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine
Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige
Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter. Gegen die Entscheidung
des Landesschulrates bzw. des Schulleiters ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig. |
§ 28a. Entscheidungen auf Aufnahme in die
Vorschulstufe oder die erste Stufe einer Sonderschule für das Schuljahr
1993/94 gelten als Feststellungen des sonderpädagogischen Förderbedarfes
gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 513/1993. |
|
§ 30. (1) bis (8) ... |
§ 30. (1) bis (8) ... (9) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in bzw. außer
Kraft: 1. § 13 samt Überschrift sowie § 23
Abs. 3 treten mit 1. September 2005 in Kraft; 2. § 28a tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. |
Artikel 6
Änderung des
Schulunterrichtsgesetzes
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 18
Abs. 8, § 25 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 |
Die Worte
„Leibesübungen“ werden jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“
ersetzt. |
§ 20. … (4) Wenn ein Schüler
an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen
Unterricht oder an einer Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in
Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das
Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem
Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu
geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und
Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch
eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. … |
§ 20. … (4) Wenn ein Schüler
an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen
Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für
Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung
oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der
wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr
ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in
diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine
Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige
praktische Tätigkeit nachgeholt hat. … |
§ 31b. (1) Sofern der Unterricht in
Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach
einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Der
Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und
Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen
Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des
Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren
Unterrichtsgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch
unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie
allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen. |
§ 31b.
(1) Sofern der
Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist
der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen
einzustufen. Dies gilt nicht für Schüler der Hauptschule, die die
Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erfüllen oder die
Aufnahmsprüfung erfolgreich abgelegt haben; diese Schüler haben mit Beginn
des Schuljahres die höchste Leistungsgruppe zu besuchen. … |
§
51. (1) … (2) Außer den
ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben
hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes,
Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines
Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen
teilzunehmen. |
§
51. (1) … (2) Außer den
ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben
hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes,
Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines
Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen
teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. |
§
82. … |
§
82. … (5j) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft: 1. § 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten
mit 1. September 2005 in Kraft, 2. § 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie §
31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft. |
Artikel 7
Änderung des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 27. (1) ... (2) Wenn ein
Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im
praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder
Leibeserziehung mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines
Pflichtgegenstandes in einem Semester ohne eigenes Verschulden versäumt, ist
ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten
Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die
Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat.
Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des
Kolloquiums ist der Studierende in diesem Pflichtgegenstand für das
betreffende Semester nicht zu beurteilen. (3) … |
§ 27. (1) ... (2) Wenn ein
Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im
praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder
Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das
Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem
Semester ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die
in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein
Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige
praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten
Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem
Pflichtgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen. (3) … |
§
69. (1) bis (3) … |
§
69. (1) bis (3) … (4) § 27 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft. |
Artikel 8
Änderung des
Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§
3. (1) bis (2) … (3) In den
Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen: a) Religion; Deutsch; Politische Bildung;
Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und Methodik; Physiologie und
Gesundheitserziehung; Anatomie und Erste Hilfe; Bewegungslehre; Betriebskunde
(einschließlich des kaufmännischen Rechnens); Geschichte der Leibesübung;
Organisationslehre; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen
überdies Lebende Fremdsprache; (insoweit dies zweckmäßig ist, sind die
angeführten Pflichtgegenstände zusammengefaßt als ein Pflichtgegenstand zu
führen); |
§
3. (1) bis (2) … (3) In den
Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen: a) Religion; Deutsch; Politische Bildung;
Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und Methodik; Physiologie und
Gesundheitserziehung; Anatomie und Erste Hilfe; Bewegungslehre; Betriebskunde
(einschließlich des kaufmännischen Rechnens); Geschichte von Bewegung und
Sport; Organisationslehre; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen
überdies Lebende Fremdsprache; (insoweit dies zweckmäßig ist, sind die
angeführten Pflichtgegenstände zusammengefasst als ein Pflichtgegenstand zu
führen); |
b) allgemeine sportliche Ausbildung in den
Grundformen der Leibesübungen; c) bis d) … |
b) allgemeine sportliche Ausbildung in den
Grundformen von Bewegung und Sport; c) bis d) … |
§
10b. … (5) … Der Abschluß
von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde,
wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr
dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen
Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; … |
§
10b. … (5) … Der Abschluss
von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde,
wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr
dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen
Vertrages 363 364 Euro übersteigt; … |
§
12. (1) bis (4) … |
§
12. (1) bis (4) … |
|
(5) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft: 1. § 10b Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. § 3 Abs. 3 lit. a und b tritt mit 1.
September 2006 in Kraft. |
Artikel 9
Änderung des
Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Führung
der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung § 8b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und
Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können
Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die gemäß §
15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden. (2) Im
Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw.
Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf
der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern
diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen
vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen
Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit
Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die des
Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht in den Pflichtgegenständen
Leibesübungen und Leibeserziehung auch ohne Trennung nach Geschlechtern
erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer
Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem
Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in
Leibesübungen(Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht
gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere
Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen
(zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist. |
Führung
des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport § 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport
ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer
Klassen zusammengefasst werden, soweit hiedurch die gemäß § 15
festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden. (2) Im
Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in
sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne
Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen
auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der
unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein
Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des
Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die des Einvernehmens
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und
Sport auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung
nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der
lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte.
Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach
Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere
Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen)
erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen,
Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.“ |
Lehrpläne §
17. (1) In den
Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen: a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n),
Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen; b) … |
Lehrpläne §
17. (1) In den
Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen: a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n),
Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport; b) … |
§
31c. ... (5) … Der Abschluß
von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörden
(§ 32 Abs. 1 und 2), wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger
als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines
derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; … |
§
31c. ... (5) … Der Abschluß
von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörden
(§ 32 Abs. 1 und 2), wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich
länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines
derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; … |
§
35. (1) bis (3d) … |
§
35. (1) bis (3d) … (3e) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft: 1. § 31c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. § 8b samt Überschrift und § 17 Abs. 1 lit. a
treten mit 1. September 2006 in Kraft. (4) … |
Artikel 10
Änderung des
Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Pflichtgegenstände
§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls
Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische
Bildung, Lebenskunde und Leibesübungen sowie die im Hinblick auf die künftige
Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen,
praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände
vorzusehen. |
Pflichtgegenstände
§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls
Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische
Bildung, Lebenskunde sowie Bewegung und Sport sowie die im Hinblick auf die
künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen,
praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände
vorzusehen. |
Frist für
die Erlassung der Ausführungsgesetze § 7. Die Ausführungsgesetze zu § 2
Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 648/1994 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen. |
Frist für
die Erlassung der Ausführungsgesetze § 7. (1) Die Ausführungsgesetze zu § 2
Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 648/1994 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen. (2) … Im Zusammenhang mit dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz
in parlamentarischer Behandlung. (3) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. xxx/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes zu erlassen. |
Artikel 11
Änderung des
Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 5. (1) Im Lehrplan der land- und
forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände zumindest
vorzusehen: 1. Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache,
Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde und Leibesübungen; 2. … |
§ 5. (1) Im Lehrplan der land- und
forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände zumindest
vorzusehen: 1. Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache,
Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde sowie Bewegung und Sport; 2. … |
§ 9. … |
§ 9. (1) … (2) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen. |
Artikel 12
Änderung des
Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 1.
(1) ... 1. bis 4. … 5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für
den medizinisch-technischen Fachdienst. |
§ 1.
(1) ... 1. bis 4. … 5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für
den medizinisch-technischen Fachdienst, 6. Meisterprüfung gemäß § 20 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, 7. Befähigungsprüfung gemäß § 22 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, 8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung
gemäß § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 298/1990. |
§ 3.
(1) bis (2) … |
§ 3.
(1) bis (2) … (3) Die Teilprüfung
gemäß Abs. 1 Z 4 kann auch über ein Thema abgelegt werden, das
sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem
Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann. |
§ 4.
(1) … (2) 1. bis 4. … 5. gegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von
Prüfungen gemäß § 8 sowie 6. … (3) Der
Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17.
Lebensjahres und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres
antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 darf zu einer Teilprüfung bereits vor
erfolgreichem Abschluß der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildung angetreten werden. |
§ 4.
(1) … (2) 1. bis 4. … 5. gegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von
Prüfungen gemäß § 8b sowie 6. … (3) … …
Bei vierjährigen Lehrberufen darf darüber hinaus im letzten Lehrjahr zu einer
weiteren Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder in unmittelbaren
Anschluss an die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung (unter
sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1) zur Teilprüfung über
den Fachbereich angetreten werden. |
§ 6.
(1) bis (3) … |
§ 6.
(1) bis (3) … (4) Die mündliche
Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der
Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls
zu betrauen. |
§ 7. (1) Die Prüfungskommission der einzelnen
Teilprüfung hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche
Prüfung zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung
auszusprechen. … |
§ 7. (1) Der Vorsitzende der
Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige
schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines
Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine
Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. … |
Anerkennung
von Prüfungen § 8. (1) Die erfolgreich abgelegte
Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer
Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Teilprüfung(en) der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach (in den
entsprechenden Fächern), mit Ausnahme zumindest einer Teilprüfung gemäß
§ 3 Abs. 1 anzuerkennen. Der zuständige Bundesminister kann einen
zur Vorbereitung auf die
Berufsreifeprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der
Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach
Anhörung des Landesschulrates als gleichwertig anerkennen, wenn die
Lehrgangsausbildung für das betreffende Prüfungsgebiet einer Ausbildung an
einer öffentlichen höheren Schule gleichwertig ist. Die Anerkennung ist mit
fünf Jahren zu befristen und bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich mit
dieser Befristung auszusprechen. |
Lehrgänge
zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung § 8. (1) Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung,
die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, kann der zuständige
Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
geeignet anerkennen. Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende
Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig
ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum
Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule
befähigende Qualifikation verfügen. |
(2) Erfolgreich
abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an
einer mittleren oder höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer
Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des
Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, an
einem Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als
Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt
und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4
vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. |
(2) Die Anerkennung
des Lehrgangs als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet
erfolgt im Hinblick auf den eingereichten, einer gesetzlich geregelten
höheren Schulart zuordenbaren, Lehr- oder Studienplan auf die Dauer von
höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu
beantragen. |
(3) Bei Anerkennung
von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen
Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen
für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1
genannten Schule aufzubewahren. |
(3) Die Anerkennung
erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist der Landesschulrat zu hören.
Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem dem anerkannten Lehrgang zu Grunde
liegenden Lehr- oder Studienplan an der Einrichtung der Erwachsenenbildung
auf geeignete Weise kund zu machen. |
|
Durchführung
der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die § 8a. (1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten
Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der
Vorsitzführung eines vom Landesschulrat namhaft zu machenden fachkundigen
Experten statt. |
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(2) Der Prüfung sind
die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen.
Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden
höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung
erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Eine
Wiederholung nicht bestandener oder nicht beurteilter Teilprüfungen darf
frühestens nach Ablauf von drei Monaten erfolgen. |
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(3) Die von den
Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Aussicht genommenen Prüfungstermine
sind samt den erforderlichen näheren Angaben (Anzahl der Kandidaten und
Prüfungsgebiete) dem Landesschulrat rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen und
innerhalb eines Monats im Einvernehmen mit dem vom Landesschulrat namhaft
gemachten Experten (Abs. 1) festzulegen. |
|
(4) Gleichzeitig mit
dem Terminvorschlag gemäß Abs. 3 sind die Aufgabenstellungen der
schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet der Landesschulrat die
vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet
maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit
ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer
Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen
Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur
Genehmigung vorzulegen. |
|
Anerkennung
von Prüfungen § 8b. (1) Gemäß § 8a erfolgreich abgelegte
Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als
Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen. |
|
(2) Erfolgreich
abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an
einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für
Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des
Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem
Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen
der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer
zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen
Erfordernissen entsprechen. |
|
(3) Bei Anerkennung
von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen
Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen
für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannte Schule
aufzubewahren. |
|
(4) Die Anerkennung
von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als
zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen
Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist. |
§ 9. Die Gesamtbeurteilung der
Berufsreifeprüfung hat auf
,,Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von
Anerkennungen gemäß § 8 - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine
Beurteilung auf ,,Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über
die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis sind die
Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung
gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 anzuführen. Ferner sind allfällige
Anerkennungen gemäß § 8 zu vermerken. |
§ 9. Die Gesamtbeurteilung der
Berufsreifeprüfung hat auf
,,Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von
Anerkennungen gemäß § 8b - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und
keine Beurteilung auf ,,Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein
Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis
sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der
Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 anzuführen. Ferner sind
allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken. |
§ 9a. (1) … Nach erfolgreicher Ablegung
sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall
einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung
mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8)
ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. … |
§ 9a. (1) … Nach erfolgreicher Ablegung
sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall
einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung
mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b)
ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. … |
Abgeltung
für die Prüfungstätigkeit § 11. (1) Dem Vorsitzenden und den Prüfern der
an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen gebührt eine
Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten
im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die
Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976 in der jeweils geltenden
Fassung, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen
Abgeltung. |
Abgeltung
für die Prüfungstätigkeit § 11. (1) Dem Vorsitzenden, den Prüfern und
dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten
Prüfungskommissionen sowie dem Vorsitzenden gemäß § 8a gebührt eine Abgeltung
gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich
des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung
der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für
Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung. |
(2)
Der Prüfungskandidat hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxen vor Antritt der Prüfung zu entrichten. |
(2) Bei Ablegung der
(Teil)Prüfung an einer öffentlichen Schule hat der Prüfungskandidat vor
Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1
vorgesehenen Prüfungstaxen zu entrichten. Bei Ablegung von Teilprüfungen im
Rahmen von anerkannten Lehrgängen bzw. im Rahmen der Lehrabschlussprüfung
über vierjährige Lehrberufe hat der Berufsreifeprüfungsabsolvent vor Antritt
zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der für die Vorsitzführung gemäß
Abs. 1 vorgesehene Prüfungstaxe zu entrichten. |
§ 12. (1) bis (3) … |
§ 12. (1) bis (3) … (4) § 1
Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 8, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2
Z 5 und Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8
samt Überschrift, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift,
§ 9, § 9a Abs. 1 sowie § 11 samt Überschrift und die
Änderung der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gemäß §
8 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2005
anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gelten für
die Dauer der Anerkennung als Lehrgänge im Sinne des neuen § 8. |
Anlage 2 … Die Leistungen
bei den Teilprüfungen wurden, sofern diese nicht gemäß § 3 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung entfallen sind oder gemäß
§ 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung anerkannt wurden, wie
folgt beurteilt: … |
Anlage 2 … Die Leistungen
bei den Teilprüfungen wurden, sofern diese nicht gemäß § 3 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung entfallen sind oder gemäß
§ 8b des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung anerkannt wurden,
wie folgt beurteilt: … |