Vorblatt

Problem:

1.      Das schulische Angebot im Bereich der Grundschule und der Sekundarstufe I ist den zeitlichen Gegebenheiten der Arbeitswelt nicht angepasst.

2.      Die Gegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand gesellschaftlicher Ansprüche und pädagogischer Begriffsbildung; sie stellt einen fachdidaktisch veralteten Begriff dar.

3.      Die Berufsreifeprüfung trägt aktuellen gewerberechtlichen Gegebenheiten nicht Rechnung und wird (international) nur mit Vorbehalten anerkannt.

Ziel:

1.      Durch schulorganisationsrechtliche Vorkehrungen soll eine über den Unterricht hinausgehende schulische Betreuung sichergestellt werden, die den (beruflichen) Bedürfnissen der Erziehungsberechtigten in Österreich gerecht wird. Weiters soll die Schulzeit an die Arbeitszeiten angepasst werden.

2.      Die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ verfolgt das Ziel der Aktualisierung der Begriffe im Hinblick auf gesellschaftliche Ansprüche und pädagogische Gegebenheiten sowie der Setzung eines Zeichens der Wirkung dieses Unterrichtsgegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus.

3.      Qualitätskriterien sollen die internationale Akzeptanz der Berufsreifeprüfung sicherstellen. Zugleich sollen Verbesserungen im Zugang zur Berufsreifeprüfung und im Sinne der Regierungsoffensive „Lehre und Matura“ geschaffen werden.

Inhalt:

1.      Künftig sollen „Schulen mit Tagesbetreuung“ jedenfalls ab einer Mindestzahl von 15 angemeldeten Schülern verpflichtend zu führen sein, wobei hinsichtlich der Organisationsform der Schule mit Tagesbetreuung auf das Wahlrecht der Eltern/Erziehungsberechtigten geachtet werden soll. Die Schule hat die Eltern/Erziehungsberechtigten über die Möglichkeiten der Tagesbetreuung zu informieren und im Anschluss daran den Bedarf zu erheben. Auf bestehende regionale Bildungsangebote ist Bedacht zu nehmen (Kooperation mit Sportorganisationen, Horten, Vereinen, ua.). Bis einschließlich zur Sekundarstufe I soll die 5-Tage-Woche eingeführt werden.

2.      Das Wort „Leibesübungen“ soll durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.

3.      Die Öffnung des Zugangs für Inhaber von Meister- und Befähigungsprüfungen sowie Erhöhung der Flexibilität bei der Wahl des Fachbereiches. Weiters sollen Prüfungsstandards sowie eine Outputkontrolle eingerichtet werden.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

1.      Das verpflichtende Angebot der Tagesbetreuung an allen Schulen bis einschließlich der 8. Schulstufe sowie die 5-Tage-Woche werden positive Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation von erziehungsverpflichteten Personen und damit auf den Wirtschaftsstandort Österreich insgesamt entfalten.

2.      Die angepasste Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll der Positionierung von Bewegung und Sport in der Österreichischen Wirtschaft (Tourismus) Rechnung tragen und damit positive Auswirkungen auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich entfalten.

3.      Die Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice belegen einen starken Zusammenhang zwischen Ausbildungshöhe und Beschäftigungsquote – besser ausgebildete Menschen sind in geringerem Ausmaß von Arbeitslosigkeit betroffen. Eine größere Anzahl von Abschlüssen verbessert das Qualifikationsniveau der Beschäftigten und stellt der Wirtschaft Maturanten mit Berufserfahrung zur Verfügung. Gerade der Qualifikationsmix zwischen Praxis und Ausbildung auf höherem Niveau wird mehr und mehr nachgefragt. Qualitätskontrolle und Qualitätsentwicklung im Bereich einer bedarfs- und wirtschaftsorientierten Ausbildung bringt daher auf Sicht weniger Arbeitslose, steigert die Wettbewerbsfähigkeit und wirkt sich daher förderlich auf den Wirtschaftsstandort Österreich aus. Da ein großer Anteil der Absolventen nach Absolvierung der Berufsreifeprüfung eine akademische Ausbildung anschließt, erhöht sich zusätzlich die Akademikerquote – ein wichtiger Parameter der Wissensgesellschaft für die Standortqualität.

Finanzielle Auswirkungen:

1.      Im Vollausbau (ab 2007) fallen jeweils ca. 5 Mio. Euro an Kosten bzw. Ausgaben im Bundes- und im Pflichtschulbereich an, im Jahr 2006 ein Drittel davon. Die Kosten für die Lernzeiten werden vom Bund getragen. Im Übrigen siehe die Ausführungen in den Erläuterungen.

2.      Im Übrigen werden den Entwürfen entsprechende Bundesgesetze keine Kostenauswirkungen nach sich ziehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung werden keine besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 und Art. 14a Abs. 8 B-VG bestehen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 und 2 (Schulorganisationsgesetz und 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Schulen mit Tagesbetreuung:

Ganztägige Schulformen bestehen bereits derzeit im Bereich der Volks-, der Haupt-, der Sonderschule, der Polytechnischen Schule und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule. Dieses Angebot soll durch die neue „Schule mit Tagesbetreuung“ im Sinne einer Harmonisierung mit der Berufswelt erziehungsberechtigter Personen ausgebaut werden. Bereits ab der für die Führung einer Gruppe oder einer Klasse erforderlichen Zahl an zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülern soll die Schule als „Schule mit Tagesbetreuung“ angeboten werden müssen. Die klassen-, schulstufen- bzw. schulübergreifende Führung der Tagesbetreuung soll die Organisation erleichtern, ebenso wie die neu geschaffene Erhöhung der Flexibilität beim Angebot von gegenstandsbezogener und individueller Lernzeit.

2. Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen:

Es soll die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass diese Umbenennungen im Bereich der Lehrpläne im Rahmen einer oder mehreren gesonderten Lehrplanverordnung(en) vorgenommen werden.

Der Begriff „Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und es weist somit die derzeitige Benennung des Faches einen veralteten Begriff auf.

Mit der neuen Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.

Der Begriff „Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen, da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess wichtig erscheint.

Der Begriff „Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik, Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.

Mit der Änderung der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer verbunden.

3. Schulautonome Schulbezeichnung:

Der Unterricht an nahezu sämtlichen Schulen erfolgt nach schulautonom geänderten Lehrplanbestimmungen. Sofern solche schulautonomen Lehrplanänderungen eine Schwerpunktbildung an der Schule darstellen, was insbesondere im Hinblick auf den neuen Lehrplan der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule vermehrt zutreffen kann, soll diesem Umstand durch die Ermöglichung eines Zusatzes zur Schul(art)bezeichnung Rechnung getragen werden.

4. Finanzielle Auswirkungen:

a) Zum Personalaufwand für die Tagesbetreuung:

Die Grundlage für die getroffenen Annahmen bildet der Bericht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und Statistik Austria auf der Grundlage des Mikrozensus 2002 aus dem August 2003.

Aus dem Mikrozensus 2002 ergibt sich, dass für 27.100 Kinder, die zum Erhebungszeitpunkt nicht betreut wurden, eine Betreuung gewünscht wird, davon für 22.400 Kinder eine Betreuung im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung und davon wiederum für 4.406 im Bereich der AHS - Unterstufe. Dabei gaben 17.400 Eltern an, dass die erforderliche Erreichbarkeit nicht gegeben ist. Mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes wird diesem Bedarf Rechnung getragen. Gegenüber der Ausgangslage im Schuljahr 2002/03 wurde bereits eine Ausweitung der Schülerinnen und Schüler in der Tagesbetreuung um 12.409 Schülerinnen und Schüler vorgenommen. Ohne Berücksichtigung des Rückgangs der Schülerzahlen in den Folgejahren ergibt sich daraus ein verbleibender Betreuungsbedarf für rund 14.700 Kinder, davon 2.800 Plätze im Bereich der AHS-Unterstufe.

Für den Bereich der Bundesschulen wird bemerkt, dass es zu keiner Änderung der rechtlichen Grundlagen kommt. Trotzdem ist in diesem Bereich mit Mehrausgaben zu rechnen, da durch eine Steigerung der Attraktivität der bestehenden Form der Nachmittagsbetreuung eine Ausweitung der Inanspruchnahme absehbar ist.

Geht man davon, dass die zusätzlichen SchülerInnen im Schnitt an 4 Tagen in der Woche das Betreuungsangebot in Anspruch nehmen, ergibt sich daraus ein rechnerischer Mehrbedarf von 2.800 x 4/5 = 2.240 SchülerInnen (umgerechnet in VZÄ-SchülerInnen). Für eine Schülerin bzw. einen Schüler, der die gesamte Woche in der Nachmittagsbetreuung betreut wird (=VZÄ-SchülerIn), stellt der Bund unter Berücksichtigung der dafür geltenden schulrechtlichen Grundlagen 0,645 WE zur Verfügung. In Summe beträgt daher der Mehrbedarf 2.240 x 0,645 = 1.444,8 WE. Gemäß den derzeit geltenden Richtwerten für die Durchschnittspersonalausgaben (BGBl II 387/2004) errechnet sich daraus ein jährlicher Mehrbedarf von 1.444,8 x 3.107,65 = 4.489.932,72 Euro (Mehrkosten inkl. Pensionszuschlag von 17%: 5.253.221,28 Euro).

Gem. § 8 SchOG in Verbindung mit der dazu erlassenen VO (BGBl II 428/1994) sind für die Betreuung höchstens kostendeckende und sozial gestaffelte Beiträge einzuheben. Im Schnitt wurden pro Schülerin bzw. pro Schüler im vergangenen Schuljahr 2003/04 346,- Euro eingehoben. Bei einer Ausweitung der Angebote in oben erwähntem Ausmaß bedeuten das für den Bund Mehreinnahmen von 2.240 x 346 = 775.040,- Euro

Unter Berücksichtigung der einzelnen Schuljahre ergibt sich folgende Ausgabenentwicklung für die kommenden 3 Jahre:

 

 

2006

2007

2008

2009

Mehrausgaben Personalaufwand

1.496.644,24

4.489.932,72

4.489.932,72

4.489.932,72

Mehrkosten

Personalaufwand

1.751.073,76

5.253.221,28

5.253.221,28

5.253.221,28

Mehreinnahmen Sachaufwand

258.346,67

775.040,00

775.040,00

775.040,00

Mehrausgaben Saldo

1.238.297,57

3.714.892,72

3.714.892,72

3.714.892,72

Mehrkosten Saldo

1.492.727,09

4.478.181,28

4.478.181,28

4.478.181,28

(Angaben in Euro)

 

Für den Bereich der Pflichtschulen ergibt sich daraus folgendes Bild:

Es wird aufgrund der derzeitigen Situation von einer Verteilung 60 % Kinder im Volksschulalter zu 40 % Kinder in Hauptschule und AHS - Unterstufe ausgegangen. Weiters wird, entgegen der Situation in der Praxis, davon ausgegangen, dass alle Schülerinnen und Schüler, die in Pflichtschulen an der Tagesbetreuung teilnehmen dies während aller Tage der Woche tun. Die Gruppegröße beträgt im Durchschnitt 15 Schülerinnen und Schüler. Daraus ergeben sich 8.820 zusätzliche Kinder in Gruppen in der Volksschule und 5.880 Schülerinnen und Schüler in Gruppen an Hauptschulen und Unterstufen der Gymnasien. Aufgrund der Darstellung für die Bundesschulen, 2.800 Schülerinnen und Schüler mehr in Tagesbetreuung, ergeben sich für den Bereich der Hauptschulen zusätzliche 3.080 Schülerinnen und Schüler. Daraus ergeben sich insgesamt 793 zusätzliche Betreuungsgruppen, davon im Bereich der Volksschule 588 zusätzliche Gruppen und somit bei 5 Lehrerstunden je Gruppe, zusätzliche 2.940 Lehrerstunden. Für den Bereich der Hauptschulen ergeben sich 205 zusätzliche Gruppen, somit 1.025 zusätzliche Lehrerstunden. Aufgrund der Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden in der Volksschule und 21 Wochenstunden in der Hauptschule ergeben sich daraus 134 bzw. 49 Lehrerplanstellen, somit insgesamt 183 zusätzlich erforderliche Planstellen.

Von den für das Schuljahr 2004/05 vorgesehenen 105 Lehrerstellen im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen wurden von den Bundesländern im Rahmen der Stellenplananträge nur 48 Planstellen benötigt. Es stehen somit 57 Lehrerstellen weiterhin zur Verfügung. Daraus ergibt sich ein Mehrbedarf von 126 Planstellen. Es ist von einer Aufteilung von 60 % Vertragslehrern zu 40 % von Lehrern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auszugehen. Aufgrund der Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen zur Berechnung der Folgekosten neuer rechtsetzender Maßnahmen gem. BGBl II 387/2004 ist von Mehrausgaben bei l2a2 von 40.314,- Euro pro Planstelle pro Jahr, und bei L2a2 von 50.589,- Euro pro Jahr und Planstelle auszugehen. Somit ergeben sich  für die einzelnen Jahre bei Einführung mit Beginn des Schuljahres 2006/07 folgende Mehrausgaben und Mehrkosten:

 

 

2006

2007

2008

2009

Mehrausgaben

    1.865.808,00   

      5.597.424,00   

      5.597.424,00   

      5.597.424,00   

Mehrkosten

    2.035.688,00   

      6.107.064,01   

      6.107.064,01   

      6.107.064,01   

 

In welchem Ausmaß die Öffnung für die Anmeldung für nur einen Tag zu einer Steigerung der Nutzung der Tagesbetreuung führt und in welchem Ausmaß eine Verschiebung von außerschulischen Betreuungseinrichtungen zur schulischen Tagesbetreuung erfolgt, kann auf der Grundlage der vorliegenden Daten nicht prognostiziert werden.

Insgesamt ergeben sich daher folgend Mehrausgaben und Mehrkosten:

 

 

2006

2007

2008

2009

Mehrausgaben

    3.362.452,24   

    10.087.356,72   

    10.087.356,72   

   10.087.356,72   

Mehrkosten

    3.786.761,76   

    11.360.285,29   

    11.360.285,29   

   11.360.285,29   

Mehreinnahmen

       258.346,67   

         775.040,00   

         775.040,00   

        775.040,00   

Mehrausgaben Saldo

    3.104.105,57   

      9.312.316,72   

    9.312.316,72

   9.312.316,72   

Mehrkosten Saldo

    3.528.415,09   

    10.585.245,29   

    10.585.245,29   

   10.585.245,29   

 

b) Im Übrigen entstehen durch ein diesem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz keine finanziellen Mehr- oder Minderbelastungen. Insbesondere bezüglich der Ausstattungsfrage ist davon auszugehen, dass nach dem Unterricht die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich hinsichtlich der Grundsatzbestimmung der §§ 8b Abs. 3, 8d Abs. 3, 130 Abs. 3 und 131 Abs. 17 Z 3 kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 3 lit. b und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Hinblick auf die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.

Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze beträgt bis zu einem Jahr, sodass es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 zweiter Satz B‑VG bedarf.

Zu Artikel 3 (Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In § 14 Abs. 2 wird ein statischer Verweis auf das Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 verwendet. Auf Grund zwischenzeitlicher Novellierungen des Schulorganisationsgesetzes ist der Verweis im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz bereits veraltet.

In § 21 Abs. 1 wird die veraltete Zitierform „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ sowie die überholte Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ verwendet.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Hinblick auf die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.

Zu Artikel 4 (Schulzeitgesetz 1985):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die derzeit geltenden schulzeitlichen Bestimmungen sehen generell den Samstag als Schultag vor. Dies entspricht nicht mehr den geänderten Arbeits- und Lebensbedingungen der Erziehungsberechtigten.

Die Wirtschaft tendiert zu immer flexibleren Arbeitszeiten, gleichzeitig hat sich das traditionelle Familienbild geändert, da immer mehr Erziehungsberechtigte Alleinerzieher sind bzw. beide Elternteile eine Berufstätigkeit ausüben. Diesen gesellschaftlichen Veränderungen soll auch die Schule durch Einführung des schulfreien Samstags Rechnung tragen.

Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen sollen künftig nicht mehr Tage in der Schule verbringen, als ihre Erziehungsberechtigten an ihren Arbeitsplätzen. Durch den schulfreien Samstag werden die Möglichkeiten für gemeinsame Aktivitäten mit den Erziehungsberechtigten gefördert, gleichzeitig sind längere Erholungsphasen für die Schülerinnen und Schüler gegeben.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine dem Entwurf entsprechende Einführung der generellen Fünf-Tage-Woche an Schulen führt zu keinen Mehr- bzw. Minderbelastun­gen. Finanzielle Auswirkungen sind daher nicht gegeben.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1, 3 lit. b und 5 lit.  a B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulzeitgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Hinblick auf die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.

Zu Artikel 5 (Schulpflichtgesetz 1985):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Derzeit können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft nur mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist jedoch beim Bezirksschulrat einzubringen, der es mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen hat. Der Landesschulrat wiederum hat die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

In Zusammenhang mit der besonderen geographischen Lage einiger oberösterreichischer Grenzbezirke hat sich gezeigt, dass die jährliche Abführung von rund 150 derartigen Anträgen auf Bewilligung des Auslandsschulbesuchs bei zwei Schulbehörden des Bundes dem Gedanken einer Verwaltungsvereinfachung zuwiderläuft. Im Sinne eines „one-stop-shop“ - Prinzips für die antragstellenden Erziehungsberechtigten soll das Verfahren künftig beim jeweils zuständigen Bezirksschulrat konzentriert werden. Bereits im Zusammenhang mit der damit verbundenen Vermeidung von behördeninternen Aktenläufen ist eine Entlastung einer Verwaltungsebene (des Landesschulrates) verbunden.

Berufsschulpflichtige können vom Landesschulrat auf ihren Antrag aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen befreit werden. Unter anderem kommt für Berufsschulpflichtige die Bewilligung der Befreiung vom Besuch der Berufsschule auch aus besonderen wirtschaftlichen Umständen des Betriebes, in dem sie tätig sind, in Betracht, wobei in diesem Fall eine Befreiung im Ausmaß von bis zu zwei Unterrichtstagen im Schuljahr möglich ist; ein entsprechender Antrag kann auch vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.

Zumal das Vorliegen der einschlägigen Befreiungstatbestände in vielen Fällen, insbesondere bei den besonderen wirtschaftlichen Umständen des Betriebes aufgrund des gegebenen Naheverhältnisses der Schule zum Lehrbetrieb, „situationsnah“ durch die Schulleitungen selbst beurteilt werden kann, soll es in Hinkunft möglich sein, dass nach Beauftragung durch den Landesschulrat eine entsprechende Entscheidung unmittelbar durch die Schulleitungen getroffen werden kann.

Im Übrigen werden rechtstechnische Anpassungen vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die gegenbeteiligten Gebietskörperschaften nach sich ziehen.

Kompetenzgrundlage:

Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Novelle gründet sich hinsichtlich der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Hinblick auf die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.

Zu Artikel 6 (Schulunterrichtsgesetz):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Verpflichtung der Lehrer zur Fort- und Weiterbildung soll den persönlichen und schulischen Bedürfnissen entsprechend qualitätssteigernde Auswirkungen auf den Unterricht entfalten.

Weiters soll mit der neuen Gegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden. Der Begriff „Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und es weist somit die derzeitige Benennung des Faches einen veralteten Begriff auf. Der Begriff „Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen, da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess wichtig erscheint. Der Begriff „Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik, Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ keine dienst- und besoldungsrechtlichen Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG sowie hinsichtlich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Hinblick auf die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.

Zu Artikel 7 (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In den schulorganisationsrechtlichen Vorgaben soll die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.

Mit der neuen Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.

Der Begriff „Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und die derzeitige Benennung des Faches weist somit einen veralteten Begriff auf.

Der Begriff „Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen, da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess wichtig erscheint.

Der Begriff „Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik, Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.

Mit der Änderung der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer verbunden.

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennungen der Pflichtgegenstände und Anpassungen der Fachrichtungen keine dienst- und besoldungsrechtlichen Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Zu Artikel 8 (Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es soll die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass diese Umbenennungen im Bereich der Lehrpläne im Rahmen einer oder mehreren gesonderten Lehrplanverordnung(en) vorgenommen werden.

Der Begriff „Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und es weist somit die derzeitige Benennung des Faches einen veralteten Begriff auf.

Mit der neuen Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.

Der Begriff „Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen, da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess wichtig erscheint.

Der Begriff „Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik, Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Änderung der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer verbunden und erfolgt auch keine Umstufung von Unterrichtsgegenständen in andere Lehrverpflichtungsgruppen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Hinblick auf die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.

Zu Artikel 9 (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es soll die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.

Der Begriff „Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und die derzeitige Benennung des Faches weist somit einen veralteten Begriff auf.

Mit der neuen Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.

Der Begriff „Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen, da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess wichtig erscheint.

Der Begriff „Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik, Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.

Mit der Änderung der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer verbunden.

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennungen der Pflichtgegenstände und Anpassungen der Fachrichtungen keine dienst- und besoldungsrechtlichen Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 2 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14a Abs. 8 B-VG.

Zu Artikel 10 (Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es soll die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.

Der Begriff „Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und es weist somit die derzeitige Benennung des Faches einen veralteten Begriff auf.

Mit der neuen Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.

Der Begriff „Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen, da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess wichtig erscheint.

Der Begriff „Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik, Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.

Mit der Änderung der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer verbunden.

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennung keine dienst- und besoldungsrechtlichen Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 4 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Hinblick auf die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes Beschlusserfordernis gemäß Art. 14a Abs. 8 bestehen.

Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze beträgt bis zu einem Jahr, sodass es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 zweiter Satz B-VG bedarf.

Zu Artikel 11 (Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es soll die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Unterrichtsgegenstands­bezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt werden.

Der Begriff „Leibesübungen“ ist als Ausfluss der Übersetzung des Lateinischen „exercitia corporis“ als Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik heute durch den Begriff „Sport“ abgelöst worden und es weist somit die derzeitige Benennung des Faches einen veralteten Begriff auf.

Mit der neuen Gegenstandsbezeichnung soll ein Zeichen der Wirkung des Gegenstandes auch über die Schule und die Schulzeit hinaus gesetzt werden.

Der Begriff „Sport“ soll deshalb in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes vorkommen, da der Sport ein wesentlicher Bestandteil unserer Kultur ist und daher eine praktische und theoretische Auseinandersetzung im schulischen Bildungsprozess wichtig erscheint.

Der Begriff „Sport“ ist jedoch zu eng, um alle modernen Entwicklungen im Rahmen der Bewegungskultur zu umfassen. Da die Bewegung im Alltag und der Sport in der Schule und Freizeit wesentliche Elemente des Miteinander in der Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen darstellen und eine zu enge Auslegung des Begriffes Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport hintangehalten werden soll, erscheint die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ als ein alle Formen der Bewegungskultur (zB Bewegungsgestaltung, Haltungsgymnastik, Körpererfahrung) umfassender Begriff zweckmäßig.

Mit der Änderung der Gegenstandsbezeichnungen ist keine Änderung der Aufgaben der Lehrer verbunden.

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennung keine dienst- und besoldungsrechtlichen Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 4 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Hinblick auf die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes Beschlusserfordernis gemäß Art. 14a Abs. 8 bestehen.

Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze beträgt bis zu einem Jahr, sodass es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 zweiter Satz B-VG bedarf.

Zu Artikel 12 (Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung):

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die gestiegene und stetig zunehmende Attraktivität der Berufsreifeprüfung soll durch Maßnahmen der Qualitätssicherung unterstrichen werden. Solche qualitätssichernde Maßnahmen des vorliegenden Entwurfes (zB Stärkung der Position des Vorsitzenden, Neugestaltung der Anerkennung von Lehrgängen an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Prüfungskommissionen mit staatlich bestelltem Vorsitzenden) sollen den Charakter der Berufsreifeprüfung als eine in das öffentliche Bildungssystem tief eingebettete Form der Reifeprüfung mit allgemeinem Universitätszugang verdeutlichen, dies insbesondere gegenüber dem benachbarten Ausland, aber auch innerhalb Österreichs gegenüber den Ländern und Gemeinden als Dienstgeber im öffentich-rechtlichen Bereich. Diese Maßnahmen sichern zudem die Bedeutung und damit die Akzeptanz von privat organisierten Ausbildungen (samt Prüfungen), denen durch die „Abnahme der Prüfungen unter staatlicher Obhut“ die Qualität ihrer Ausbildung öffentlich „bescheinigt“ wird.

In einer umfangreichen und zugleich beeindruckend anschaulichen „100-Tage – Standortbestimmung“ hat der von der Bundesregierung eingesetzte Regierungsbeauftragte für Jugendbeschäftigung und Lehrlingsausbildung die (sich entwickelnde) Situation der dualen Ausbildung dargestellt. Insbesondere wird der Stellenwert von „Lehre“ (und „Matura“) mit dem Ziel der Steigerung der Attraktivität hervorgehoben. Das nähere Zusammenführen von „Lehre und Matura“ (zum Teil in Form von Ausbildungskombinationen) stellt eine von vielen Bundesländern auch finanziell unterstützte Bereicherung des Bildungsangebotes dar und soll intensiviert werden.

Unter allen Lehrberufen nehmen die vierjährigen Lehrberufe, unter diesen insbesondere die „High-Tech-Berufe“, einen besonderen Stellenwert ein, dem im Sinne des Modells „Lehre und Matura“ Rechnung getragen werden soll.

Finanzielle Auswirkungen:

Die im Entwurf vorgesehenen Verbesserungen insbesondere im Zugang der Berufsreifeprüfung sowie bei der Durchführung der Prüfungen an Schule und Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden keine Mehr- oder Minderausgaben bzw. -einnahmen für die öffentliche Hand verursachen, da die durch die beabsichtigten zusätzlichen Berufsreifeprüfungen entstehenden Mehraufwendungen an Prüfungsabgeltungen durch die KandidatInnen weiterhin selbst zu entrichten sind. Die von den Prüfungskandidaten (auch bereits derzeit) zu entrichtenden Prüfungstaxen sind vernachlässigbar gering.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Hinblick auf die parlamentarische Beschlussfassung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine dem Entwurf entsprechende Regierungsvorlage voraussichtlich kein besonderes Beschlusserfordernis gemäß Art. 14 Abs. 10 bestehen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Z 1 bis 4 und 10 (§ 3 Abs. 5 Z 1, § 6 Abs. 1, 3 und 4 sowie II. Hauptstück Teil B Abschnitt IV – Akademie für Sozialarbeit):

Die Akademien für Sozialarbeit wurden in den vergangenen Jahren in Fachhochschul-Studiengänge umgewandelt. Da zur Zeit keine öffentliche Akademie für Sozialarbeit geführt wird und seitens des Schulerhalters nicht die Absicht besteht, neue Akademien für Sozialarbeit zu errichten, ist deren Nichtexistenz im Organisationsrecht zu berücksichtigen. Dies geschieht in § 3 (Gliederung der österreichischen Schule, in § 6 (Lehrpläne) und im Teil B Abschnitt IV des II. Hauptstückes.

Zu Artikel 1 Z 5, 6 und 8 (§ 6 Abs. 4a, § 8 lit. j, § 8d Abs. 2 und 3 – Schulen mit Tagesbetreuung):

Die Novelle zum Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 512/1993 führte – gemeinsam mit Novellen zum Schulunterrichtsgesetz (BGBl. Nr. 514/1993), zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (BGBl. Nr. 515/1993) und zum Schulzeitgesetz 1985 (BGBl. Nr. 516/1993) – die bis dahin als Schulversuche erprobten Formen von Nachmittagsbetreuungen in das Regelschulwesen über. Dabei wurde den beiden Schulversuchsmodellen der Ganztagsschule einerseits und der Tagesheimschule andererseits durch die neue Form der ganztägigen Schulform mit verschränkter oder mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil Rechnung getragen.

Solche ganztägige Schulformen bestehen derzeit im Bereich der Volks-, der Haupt-, der Sonderschule, der Polytechnischen Schule und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und haben sich seit nunmehr über zehn Jahren sehr bewährt.

Dieses Angebot soll (als „Schule mit Tagesbetreuung“) im Sinne einer Harmonisierung mit der Berufswelt erziehungsberechtigter Personen ausgebaut und bei Bedarf verpflichtend geführt werden. Bereits ab 15 zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülern soll die Schule jedenfalls als ganztägige Schulform mit Tagesbetreuung angeboten werden müssen. Die klassen-, schulstufen- bzw. schulübergreifende Führung der Tagesbetreuung soll die Organisation erleichtern, ebenso wie die neu geschaffene Erhöhung der Flexibilität beim Angebot von gegenstandsbezogener und individueller Lernzeit.

Die vom Bund finanzierten Lernzeiten (im Ausmaß von fünf vollwertigen Lehrerstunden) unterliegen der allgemeinen Schulgeldfreiheit im Sinne des § 5 des Schulorganisationsgesetzes sowie des § 14 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes. Für die Betreuung der Kinder in der Freizeit (einschließlich Verpflegung) darf bzw. wird ein (höchstens kostendeckender) Beitrag eingehoben. Die Höhe dieses Beitrages richtet sich je nach gewählter Form bzw. gewählten Tagen der Betreuung gemäß den Vorschriften der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, für Bundesschulen und gemäß den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften für die Pflichtschulen. Darin sind nach dem Einkommen der Erziehungsberechtigten gestaffelte Beiträge vorgesehen, wobei – im Bundesschulbereich – bis zu einem Einkommen von 10 202,99 Euro die Ermäßigung zu 100 vH erfolgt und bis zu einem Einkommen von 17 728 Euro eine Ermäßigung von 10 vH gewährt wird.

Durch die vorgeschlagenen Änderung des § 8 lit. j und des § 8d soll den geänderten gesellschaftlichen und insbesondere den heutigen beruflichen Anforderungen Rechnung getragen werden. Zum einen soll die Flexibilität in der Organisation der ganztägigen Schulform mit Tagesbetreuung erhöht werden und zum anderen soll weiters das Angebot dieser Schulform flächendeckend und auf den Bedarf besonders der im Berufsleben stehenden Erziehungsberechtigten abgestellt werden:

1. Flexiblere Organisation:

Derzeit hat die ganztägige Schulform aus den drei Elementen, nämlich

-       der gegenstandsbezogenen Lernzeit,

-       der individuellen Lernzeit und

-       der Freizeit (einschließlich Verpflegung)

zu bestehen. Die mengen- bzw. stundenmäßige Festlegung erfolgt durch den jeweiligen Lehrplan der betreffenden Schulart (drei Wochenstunden gegenstandsbezogene Lernzeit, vier Wochenstunden individuelle Lernzeit, Freizeit) und ist durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abänderbar.

In Übereinstimmung mit den Lehrplänen für allgemein bildende Pflichtschulen werden an diesen für die Führung einer Gruppe in der ganztägigen Schulform fünf Lehrerstunden vom Bund zur Verfügung gestellt. Dabei gelten Stunden der gegenstandsbezogenen Lernzeit als „vollwertige Lehrerstunden“ und Stunden der individuellen Lernzeit als „halbwertige Lehrerstunden“.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1126 dB Sten.Prot. NR XVIII. GP wird bezüglich des Personalaufwandes ua. wörtlich ausgeführt:

 „Der neue Abs. 4a (Anm.: des § 6 SchOG) ist in diesem Zusammenhang erforderlich, um festzustellen, dass in den Lernzeiten keine Erarbeitung neuer Lehrinhalte erfolgen darf. Der Betreuungsplan entspricht somit inhaltlich den Lehrplanbestimmungen des Förderunterrichtes. …

Es besteht die Absicht, für den Bereich der Lernzeiten insgesamt 5 Lehrerwochenstunden vorzusehen, wobei die gegenstandsbezogene Lernzeit analog dem Förderunterricht als Lehrerwochenstunde zu werten sein wird und die individuelle Lernzeit analog den Regelungen der Lernzeiten in Schülerheimen (somit in der Umrechnung: zwei Stunden individuelle Lernzeit = eine Lehrerwochenstunde) zu berechnen wäre. Danach könnten entsprechend dem letzten Satz des Abs. 5 zwei Stunden gegenstandsbezogene Lernzeit und bis zu sechs Stunden individuelle Lernzeit oder drei Stunden gegenstandsbezogene Lernzeit und bis zu vier Stunden individuelle Lernzeit oder vier Stunden gegenstandsbezogene Lernzeit und bis zu zwei Stunden individuelle Lernzeit wöchentlich angeboten werden.“

Aus den zitierten Ausführungen ergibt sich die seinerzeit im Rahmen der Verhandlungen mit den Ländern getroffene Vereinbarung der Finanzierung von 5 Lehrerstunden für den Lernbereich.

Ab dem Schuljahr 2006/07 soll durch die Erhöhung der Flexibilität bei der Planung und Gestaltung der Tagesbetreuung durch die Schule nach den regionalen Bedürfnissen im Rahmen und unter Beibehaltung der oben dargelegten Finanzierung durch den Bund die Möglichkeit geschaffen werden, auch ausschließlich gegenstandsbezogene oder ausschließlich individuelle Lernzeiten vorzusehen, wodurch der Stundenrahmen von fünf bis auf zehn vom Bund getragenen Stunden ausgeweitet wird. Künftig werden je nach Bedarf mehr Tagesbetreuungsstunden in der individuellen Lernzeit und entsprechend weniger Tagesbetreuungsstunden in der gegenstandsbezogenen Lernzeit vorgesehen werden können, oder können auch umgekehrt die Zahl der gegenstandsbezogenen Lernzeit im Sinne einer stärkeren Förderung erhöht werden. Eine Änderung der Stellenpläne ist durch die Erhöhung der Flexibilität bei der Stundengestaltung nicht erforderlich. Entsprechende Änderungen bzw. Ausweitungen bei den autonomen Gestaltungsmöglichkeiten sind in den Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten gesondert vorzunehmen. Die Ergänzung des § 6 Abs. 4a schafft stellt sicher, dass die rechtliche Grundlage für schulautonome Änderungen auch im Bereich der Betreuungspläne gegeben ist.

2. Österreichweit bedarfsorientiertes Angebot von Schulen mit Tagesbetreuung:

Die Festlegung der Standorte von ganztägigen Schulformen obliegt im Bundesschulbereich (Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule) den Landesschulräten / dem Stadtschulrat für Wien. Diese Schulbehörden haben sich bereits derzeit nach den Bedürfnissen der Erziehungsberechtigten („unter Bedachtnahme auf den Bedarf“) zu richten.

Entsprechend der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, ist derzeit bei tageweiser Anmeldung ein reduzierter (40 %) Betreuungsbeitrag bei einer Anmeldung von ein oder zwei Tagen vorgesehen. Ein niedriger Betreuungsbeitrag bei einer Anmeldung an nur einem Tag ist im Hinblick auf die mit der Organisation der Betreuung verbundenen „Fixkosten“ nicht vorgesehen. Im Zuge einer Änderung der Verordnung (nach Beschlussfassung über vorliegenden Gesetzesentwurf) soll eine Anmeldung und entsprechende niedrigere Beitragsleistung auch für nur einen Tag ermöglicht werden.

Im Pflichtschulbereich erfolgt die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen (mit Ausnahme der Übungsschulen) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften (Art. 14 Abs. 3 lit. b B‑VG).

Die Grundsatzbestimmung des im Entwurf vorgesehenen § 8d Abs. 3 unterscheidet sich dadurch ganz wesentlich von der derzeit geltenden Grundsatzbestimmung, dass die Festlegung des Standortes im Sinne der obigen Ausführungen künftig nach dem Bedarf der Erziehungsberechtigten zu erfolgen hat. Dieses Anliegen wird dadurch unterstützt, dass die organisatorische Führung als klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Gruppe grundsatzgesetzlich möglicht ist. Jedenfalls soll ab einer Zahl von 15 zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülern das Angebot der ganztägigen Schulform nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten verpflichtend bestehen.

Nähere Festlegungen obliegen der Landesausführungsgesetzgebung, welche diese binnen einem Jahr zu treffen hat und mit Beginn des Schuljahres 2006/07 in Kraft zu setzen hat.

Zu Artikel 1 Z 7 und 9 (§ 8b samt Überschrift, § 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4, § 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1 sowie § 119 Abs. 6 – Bewegung und Sport):

Die Begriffe Leib und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet. In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu finden ist.

Wurde in älteren, dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.

Zur Formulierung der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer materialistischen Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib" verleitet allerdings dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit überholte dualistische Vorstellungen zu wecken.

Als „Erziehung vom Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung darzustellen („Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der Leibeserziehung als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel, Leibeserziehung sei „wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in diesem Bezug versteht sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und Musikerziehung bzw. zur musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen Konzeptionen auch zugeordnet wird.

Eine geschlossene Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet. In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische „Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der schulischen Leibeserziehung übertrugen.

Indem gegenwärtig die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport stärker berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung. Da die Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte man mit Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports". Im System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung heute als Sportpädagogik dar.

Leibesübungen ist ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des lateinischen „exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler Fertigkeiten. Nachdem die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen durch Turnen ersetzt hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als neutralen Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik.

Nach anfänglicher Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift „Leibesübungen-Leibeserziehung".

In der Funktion als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.

Die österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).

Andere Vertreter der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine vertraute Gegen­standswelt der Kinder und Jugendlichen in die Gegenstandsbezeichnung.

Die nunmehr vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen Überlegungen Rechnung tragen.

Zu Artikel 1 Z 11 (§ 128c – redaktionell):

Hier erfolgt eine redaktionelle Adaptierung (Umstellung auf Euro).

Zu Artikel 1 Z 12 (§ 130 – Zusatzbezeichnung für Schulen mit autonomen Schwerpunktsetzungen):

Das Schulorganisationsgesetz definiert in abschließender Weise die bundesgesetzlich vorgesehenen Bezeichnungen der einzelnen Schularten: zB Volksschule, Hauptschule, Gymnasium, Realgymnasium, Handelsschule, Handelsakademie. Durch diese gesetzlich geregelte Bezeichnung, die auf den diversen Amtsschriften der Schule und vor allem auch in den Zeugnisurkunden aufscheint, wird die besondere Aufgabe und das Bildungsziel der betreffenden Schularten zum Ausdruck gebracht. Eigennamen ähnliche Bezeichnungen, wie etwa „Sigmund-Freud-Gymnasium“, sind ebenfalls zulässig, wobei festzustellen ist, dass das Hinzufügen von Eigennamen an sich über das pädagogische Profil einer Schule keine Aussage trifft.

Andererseits arbeiten viele Schulen an Schulprogrammen und zeigen immer mehr das Bedürfnis, zusätzlich zu den oben erwähnten gesetzlichen Schulartbezeichnungen Zusätze anzuführen, die in besonderer Weise das pädagogische Profil, zB „Informatikhauptschule“, zum Ausdruck bringen. Eine solche Zusatzbezeichnung kann in offiziellen Schriften und Dokumenten (zB Zeugnisformular) angeführt werden, wobei die grundgelegte Schulart (-form) weiterhin ersichtlich sein muss („Zusatz“).

Durch die vorgesehene Regelung soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, den schulautonomen Schwerpunkt durch Hinzufügen der Zusatzbezeichnung zum Ausdruck zu bringen. Wenngleich die schulautonome Schwerpunktsetzung bzw. Profilbildung durch die Schulpartner erfolgt, handelt es sich bei der Führung einer bestimmten Schulart – künftig mit Zusatzbezeichnung – um eine Angelegenheit der Schulerhaltung, sodass hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen die Landesgesetzgeber zu ermächtigen sind, nähere Ausführungen zu treffen.

Zu Artikel 1 Z 13 (§ 131 Abs. 17 – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten):

Mit Ausnahme der Eliminierung der Akademie für Sozialarbeit aus dem Rechtsbestand (diese kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung erfolgen, da öffentliche Schulen dieser Art nicht mehr existieren) sollen die in diesem Entwurf vorgesehenen Änderungen mit Beginn des Schuljahres 2006/07 wirksam werden. Dadurch wird sowohl für den Bund (zB Lehrpläne) als auch insbesondere für die Landesausführungsgesetzgebung der Zeitrahmen gewährt, um die erforderlichen Änderungen zu beschließen.

Zu Artikel 2 Z 1 (5. SchOG-Novelle – Bewegung und Sport):

Neben der auch hier (für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und für das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung) vorgesehenen Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ soll das Zitat des § 8a Abs. 3 SchOG im Hinblick auf die zwischenzeitige Regelung in § 8b richtig gestellt werden.

Zu Artikel 2 Z 2 (5. SchOG-Novelle – In-Kraft-Treten):

Siehe oben zu Artikel 1 Z 13.

Zu Artikel 3 Z 1 (§ 14 Abs. 2):

Auf Grund der beabsichtigten Neufassung des § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes, womit den gesellschaftlichen Änderungen bezüglich der ganztägigen Schulform Rechnung getragen wird, ist eine Änderung des in § 14 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes verwendeten Zitates vorzunehmen. Das in § 14 Abs. 2 verwendete Zitat bezieht sich noch auf das Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 und ist in Form eines dynamischen Verweises der geltenden Rechtslage anzupassen.

Zu Artikel 3 Z 2 (§ 19 Abs. 8):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten gegenüber den Ländern, die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze sowie das Wirksamwerden mit Beginn des Schuljahres 2006/07.

Zu Artikel 3 Z 3 (§ 21 Abs. 1):

Das in § 21 Abs. 1 angeführte Zitat „Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013, wurde der Titel samt Abkürzung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in „Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)“ geändert. Außerdem ist die in § 21 Abs. 1 angeführte Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ veraltet. Im Sinne einer Beseitigung von Kompetenzzersplitterungen wurde das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit dem Wissenschaftsbereich durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. Nr. 16, zum Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Zu Artikel 4 Z 1 und Z 6 (§ 2 Abs. 4 und § 8 Abs. 3):

Die Änderungen dieser Bestimmungen ergeben sich durch die geplante Einführung des schulfreien Samstags. Betroffen sind grundsätzlich alle Schulen (Pflichtschulen und Bundesschulen) bis einschließlich der 8. Stufe sowie die Polytechnische Schule. Im Hinblick auf die hohe zeitliche Belastung bleiben die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sowie die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ausgenommen; an diesen Schularten kann der Samstag wie bisher durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses schulfrei erklärt werden.

Zu Artikel 4 Z 2 (§ 2 Abs. 7):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung.

Zu Artikel 4 Z 3 und Z 7 (§ 2 Abs. 8 und § 8 Abs. 9):

Die Festlegung der Sechs- bzw. Fünf-Tage-Woche an der gesamten Schule, für einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen soll im Zusammenwirken der Schulpartner erfolgen.

Um dies in einem demokratischen Meinungsbildungsprozess umzusetzen, wird, sofern die besonderen regionalen Erfordernisse dies erfordern, die Möglichkeit eingeräumt, den Samstag an allgemein bildenden Schulen zum Schultag zu erklären. Besondere regionale Erfordernissen sind zB ungünstige öffentliche Verkehrs­verbindungen im Zusammenhang mit dem Schulweg von Schülerinnen und Schülern, die regionale Beschäftigungssituation, schulische oder andere Tagesbetreuungsangebote, ua.

An den Oberstufen der allgemein bildenden höheren Schulen, den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an den vom Geltungsbereich des Schulzeitgesetzes 1985 umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist weiterhin der Samstag ein Schultag. Unter Berücksichtigung der regionalen Erfordernisse des individuellen Standortes bleibt daher den Schulgemeinschaftsausschüssen die Möglichkeit, den Samstag zum schulfreien Tag zu erklären.

Zu Artikel 4 Z 4 und Z 5 (§ 4 Abs. 4 und die Überschrift des Unterabschnittes A):

Mit BGBl. Nr. 766/1996 wurde die Bezeichnung „Polytechnischer Lehrgang“ geändert und durch die Bezeich­nung „Polytechnische Schule“ ersetzt. Die Bestimmung und die Überschrift des Unterabschnittes A werden dementsprechend adaptiert.

Zu Artikel 4 Z 8 (§ 9 Abs. 1):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung. § 3 Abs. 4 sah die Möglichkeit eines Wechselunterrichtes vor. Diese Bestimmung ist mit BGBl. Nr. 516/1993 außer Kraft getreten.

Zu Artikel 4 Z 9 (§ 16a Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten. Im Hinblick auf die erforderliche Vorlaufzeit insbesondere bei den Pflichtschulen ist das Wirksamwerden mit Beginn des Schuljahres 2006/07 vorgesehen. Die redaktionellen Änderungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 5 Z 1 (§ 13 samt Überschrift):

Die im Zusammenhang mit der Bewilligung des Besuchs von im Ausland gelegenen Schulen durch schulpflichtige Kinder bislang vorgesehene Einbindung zweier Schulbehörden des Bundes (Antragstellung beim Bezirksschulrat, Bewilligung durch den Landesschulrat) wird im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung gestrichen. Das diesbezügliche Verfahren wird nunmehr beim jeweils zuständigen Bezirksschulrat konzentriert.

Zu Artikel 5 Z 2 (§ 23 Abs. 3):

Die Entscheidung der Befreiung vom Besuch der Berufsschule aufgrund der in § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 aufgezählten Befreiungstatbestände soll künftig auch durch die Schulleitungen selbst vorgenommen werden können, wobei für die entsprechende Entscheidungskompetenz eine Beauftragung durch den jeweils zuständigen Landesschulrat erforderlich ist und unter anderem sowohl eine allgemeine als auch eine auf bestimmte Befreiungstatbestände eingeschränkte Ermächtigung an die Schulleitungen denkbar ist. Durch diese Maßnahme soll nicht zuletzt dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Situationseinschätzung in vielen Fällen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter effizienter sowie verwaltungsvereinfachender erfolgen kann.

Zu Artikel 5 Z 3 (Entfall des § 28a):

Der im Zusammenhang mit der Novelle BGBl. Nr. 513/1993 eingefügte § 28a beinhaltet eine Übergangsbestimmung betreffend den sonderpädagogischen Förderbedarf für das Schuljahr 1993/94 und ist infolge Zeitablauf überholt.

Zu Artikel 5 Z 4 (§ 30 Abs. 9):

Als Inkrafttretenszeitpunkt ist grundsätzlich der 1. September 2005 vorgesehen. Die rechtstechnische Adaptierung soll mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft treten.

Zu Artikel 6 Z 1 und 2 (§ 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 – Umbenennung von „Leibesübungen“):

Die Begriffe Leib und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet. In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu finden ist.

Wurde in älteren, dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.

Zur Formulierung der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer materialistischen Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib" verleitet allerdings dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit überholte dualistische Vorstellungen zu wecken.

Als „Erziehung vom Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung darzustellen („Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der Leibeserziehung als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel, Leibeserziehung sei „wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in diesem Bezug versteht sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und Musikerziehung bzw. zur musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen Konzeptionen auch zugeordnet wird.

Eine geschlossene Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet. In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische „Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der schulischen Leibeserziehung übertrugen.

Indem gegenwärtig die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport stärker berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung. Da die Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte man mit Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports". Im System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung heute als Sportpädagogik dar.

Leibesübungen ist ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des lateinischen „exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler Fertigkeiten. Nachdem die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen durch Turnen ersetzt hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als neutralen Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik.

Nach anfänglicher Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift „Leibesübungen-Leibeserziehung".

In der Funktion als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.

Die österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).

Andere Vertreter der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine vertraute Gegenstandswelt der Kinder und Jugendlichen in die Gegenstandsbezeichnung.

Die nunmehr vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen Überlegungen Rechnung tragen.

Zu Artikel 6 Z 3 (§ 31b Abs. 1 – Einstufung in höchste Leistungsgruppe der Hauptschule):

Die Schüler jeder Schulstufe der Hauptschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik in Leistungsgruppen einzustufen. Diese Einstufung erfolgt - insbesondere in der 1. Klasse - nach einem Beobachtungszeitraum, der der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen dient. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe der Hauptschule haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Jene Volksschüler, die auf Grund des Volksschulzeugnisses die „AHS-Eignung“ aufweisen und in die 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule übertreten, werden nach dem AHS-Lehrplan unterrichtet. Tritt jedoch ein solcher Volksschüler in eine Hauptschule über dann wurde er erst nach einem Beobachtungszeitraum in die höchste Leistungsgruppe der Hauptschule eingestuft, obwohl ihm sein Volksschulzeugnis die „AHS-Eignung“ attestierte. Diese Ungleichbehandlung soll in Hinkunft durch den neu eingefügten zweiten Satz beseitigt werden.

Zu Artikel 6 Z 4 (§ 51 Abs. 2 – Fort- und Weiterbildung durch Lehrer):

Die Verpflichtung für Lehrer, an Fort- und Weiterbildungsangebote teilzunehmen, ergibt sich aus dem Dienstrecht der Lehrer, wobei der Mitwirkung der Personalvertretung gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz besondere Bedeutung zukommt. Die Ergänzung im Aufgabenkatalog des § 51 SchUG soll insbesondere im Hinblick auf schulautonome Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen den Impuls für Fort- oder Weiterbildung in inhaltlicher oder methodisch-didaktischer Weise oder anderen Aufgabenbereichen des Lehrberufes geben.

Zu Artikel 6 Z 5 (§ 82 Abs. 5j – In-Kraft-Treten):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten, wobei bezüglich der Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ auf organisationsrechtliche Änderungen Bedacht zu nehmen ist. Im Übrigen kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz mit Beginn des Schuljahres 2005/06 wirksam werden.

Zu Artikel 7 Z 1 (§ 27 Abs. 2 – Bewegung und Sport):

§ 27 Abs. 2 regelt den erfolgreichen Abschluss des letzten Semesters. Die in dieser Bestimmung vorkommende Begrifflichkeit („Leibeserziehung“) soll im Sinne der Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen geändert werden.

Zu Artikel 7 Z 2 (§ 69 Abs. 4):

§ 69 regelt in einem neuen Abs. 4 das In-Kraft-Treten mit Wirksamkeit für den Beginn des Studienjahres 2006/07.

Zu Artikel 8 Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 3 lit. a und b – Bewegung und Sport):

Die Begriffe Leib und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet. In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu finden ist.

Wurde in älteren, dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.

Zur Formulierung der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer materialistischen Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib" verleitet allerdings dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit überholte dualistische Vorstellungen zu wecken.

Als „Erziehung vom Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung darzustellen („Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der Leibeserziehung als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel, Leibeserziehung sei „wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in diesem Bezug versteht sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und Musikerziehung bzw. zur musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen Konzeptionen auch zugeordnet wird.

Eine geschlossene Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet. In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische „Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der schulischen Leibeserziehung übertrugen.

Indem gegenwärtig die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport stärker berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung. Da die Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte man mit Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports". Im System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung heute als Sportpädagogik dar.

Leibesübungen ist ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des lateinischen „exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler Fertigkeiten. Nachdem die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen durch Turnen ersetzt hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als neutralen Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik.

Nach anfänglicher Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift „Leibesübungen-Leibeserziehung".

In der Funktion als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.

Die österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).

Andere Vertreter der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine vertraute Gegen­standswelt der Kinder und Jugendlichen in die Gegenstandsbezeichnung.

Die nunmehr vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen Überlegungen Rechnung tragen.

Zu Artikel 8 Z 3 (§ 10b Abs. 5):

Hier erfolgt eine redaktionelle Adaptierung (Umstellung auf Euro).

Zu Artikel 8 Z 4 (§ 12 Abs. 5 – In-Kraft-Treten):

Die im Entwurf vorgesehene Umbenennung soll mit Beginn des Schuljahres 2006/07 wirksam werden. Dadurch wird der Zeitrahmen gewährt, um die erforderlichen Änderungen insbesondere auf der Lehrplanebene zu beschließen. Die redaktionelle Adaptierung kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 9 Z 1 und 2 (§ 8b, § 17 Abs. 1 lit. a – Bewegung und Sport):

Die Begriffe Leib und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet. In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu finden ist.

Wurde in älteren, dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.

Zur Formulierung der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer materialistischen Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib" verleitet allerdings dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit überholte dualistische Vorstellungen zu wecken.

Als „Erziehung vom Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung darzustellen („Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der Leibeserziehung als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel, Leibeserziehung sei „wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in diesem Bezug versteht sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und Musikerziehung bzw. zur musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen Konzeptionen auch zugeordnet wird.

Eine geschlossene Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet. In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische „Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der schulischen Leibeserziehung übertrugen.

Indem gegenwärtig die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport stärker berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung. Da die Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte man mit Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports". Im System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung heute als Sportpädagogik dar.

Leibesübungen ist ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des lateinischen „exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler Fertigkeiten. Nachdem die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen durch Turnen ersetzt hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als neutralen Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik.

Nach anfänglicher Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift „Leibesübungen-Leibeserziehung".

In der Funktion als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.

Die österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).

Andere Vertreter der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine vertraute Gegenstandswelt der Kinder und Jugendlichen in die Gegenstandsbezeichnung.

Die nunmehr vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen Überlegungen Rechnung tragen.

Zu Artikel 9 Z 3 (§ 31c Abs. 5):

Hier erfolgt eine redaktionelle Adaptierung (Umstellung auf Euro).

Zu Artikel 9 Z 4 (§ 35 Abs. 3e):

§ 35 regelt in einem neuen Abs. 3e das In-Kraft-Treten mit Beginn des Schuljahres 2006/07. Die redaktionelle Adaptierung in § 31c kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 10 Z 1 (Art. I § 3 – Bewegung und Sport):

Die Begriffe Leib und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet. In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu finden ist.

Wurde in älteren, dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.

Zur Formulierung der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer materialistischen Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib" verleitet allerdings dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit überholte dualistische Vorstellungen zu wecken.

Als „Erziehung vom Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung darzustellen („Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der Leibeserziehung als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel, Leibeserziehung sei „wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in diesem Bezug versteht sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und Musikerziehung bzw. zur musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen Konzeptionen auch zugeordnet wird.

Eine geschlossene Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet. In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische „Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der schulischen Leibeserziehung übertrugen.

Indem gegenwärtig die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport stärker berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung. Da die Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte man mit Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports". Im System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung heute als Sportpädagogik dar.

Leibesübungen ist ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des lateinischen „exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler Fertigkeiten. Nachdem die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen durch Turnen ersetzt hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als neutralen Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik.

Nach anfänglicher Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift „Leibesübungen-Leibeserziehung".

In der Funktion als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.

Die österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).

Andere Vertreter der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine vertraute Gegenstandswelt der Kinder und Jugendlichen in die Gegenstandsbezeichnung.

Die nunmehr vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen Überlegungen Rechnung tragen.

Zu Artikel 10 Z 2 (Art. I § 7 Abs. 3 – Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze):

§ 7 regelt in einem neuen Abs. 3 die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze zu § 3 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes. Diese sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Zu Artikel 11 Z 1 (Art. I § 5 Abs. 1 Z 1 – Bewegung und Sport):

Die Begriffe Leib und Körper bzw. Leiblichkeit/Körperlichkeit werden nicht einheitlich verwendet. In philosophischen Arbeiten wird häufig der Begriff „Leib“ im Sinne des beseelten Körpers benutzt, während der Begriff „Körper“ objektivierbarer zu sein scheint und deshalb eher in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zu finden ist.

Wurde in älteren, dualistischen Auffassungen der Leib/Körper dem Geistig-Seelischen des Menschen gegenübergestellt, sieht die neuere philosophische Anthropologie und Sportanthropologie die Leiblichkeit/Körperlichkeit im Zusammenhang eines dynamischen, prozesshaften und komplexen Person-Leib-Welt-Verhältnisses.

Zur Formulierung der Erziehungsaufgabe wurde damals das Grundwort Leib gewählt, um einer materialistischen Deutung vorzubeugen. Das veraltete Grundwort „Leib" verleitet allerdings dazu, den „Geist" als Gegenpol aufzufassen und damit überholte dualistische Vorstellungen zu wecken.

Als „Erziehung vom Leibe her" konstituierte sich das Programm der Leibeserziehung im Rahmen der Reformpädagogik der 20er Jahre mit dem Anspruch, ein neues Erziehungsprinzip einzuführen und statt des auf Fertigkeiten zielenden traditionellen Schulturnens ein fachübergreifendes Gegenstück zur intellektuellen Bildung innerhalb des Ganzen der schulischen Erziehung darzustellen („Natürliches Turnen"). Der Reformansatz, die Funktion der Leibeserziehung als Prinzip zu begreifen, dokumentiert sich in der Formel, Leibeserziehung sei „wesentlicher Bestandteil der Gesamterziehung"; in diesem Bezug versteht sich Leibeserziehung als Parallele zur Kunst- und Musikerziehung bzw. zur musischen Erziehung, der sie in einigen didaktischen Konzeptionen auch zugeordnet wird.

Eine geschlossene Theorie der Leibeserziehung hat sich erst nach dem 2. Weltkrieg herausgebildet. In den 60er Jahren konzentrierte sich die Theorie auf didaktische „Prinzipien", die das Gedankengut der Reformpädagogik in den Raum der schulischen Leibeserziehung übertrugen.

Indem gegenwärtig die enge Bindung an die Schule erweitert und der außerunterrichtliche Sport stärker berücksichtigt wird, verbreitert sich das Spektrum der Leibeserziehung. Da die Begriffsbildung der 20er Jahre die Erweiterung nicht abdeckt, operierte man mit Behelfslösungen wie „Theorie der Leibeserziehung und des Sports". Im System der Sportwissenschaften stellt sich die Theorie der Leibeserziehung heute als Sportpädagogik dar.

Leibesübungen ist ein umfassender Traditionsbegriff für alle Arten intentionaler körperlicher Übung. Schon im 16./17. Jahrhundert gebräuchlich als Übersetzung des lateinischen „exercitia corporis" und für die Gesamtheit feudaler Fertigkeiten. Nachdem die Fachsprache des 19. Jh. den Terminus Leibesübungen durch Turnen ersetzt hatte, erneuerte man ihn in der Zeit von 1920 - 1935 als neutralen Sammelbegriff für die Gebiete des Turnens, des Sports, des Spiels und der Gymnastik.

Nach anfänglicher Akzentuierung der physiologisch-hygienischen Wirkung setzte sich eine pädagogische Konnotation durch. Sie fand ihren Ausdruck in der Benennung des Schulfaches und im Titel der führenden österreichischen Fachzeitschrift „Leibesübungen-Leibeserziehung".

In der Funktion als Sammelbegriff ist Leibesübungen heute durch Sport abgelöst worden. Bei geschichtlicher Betrachtung ist der Terminus Leibesübungen jedoch unentbehrlich zur Kennzeichnung von Inhalten und Formen aus Perioden, die dem Zeitalter des Sports (19./20. Jh.) vorausgehen.

Die österreichische Sportpädagogik verlangt daher seit einigen Jahren unter dem Aspekt der Zuordnung der Bewegungswelt und des Sports zur Bewegungskultur eine Änderung der Gegenstandsbezeichnung von „Leibesübungen" (= Mittel zur Erziehung) zu „Bewegungserziehung" (vergleichbar zB der Musikerziehung).

Andere Vertreter der Sportwissenschaften reklamieren den Begriff „Sport" als eine vertraute Gegenstandswelt der Kinder und Jugendlichen in die Gegenstandsbezeichnung.

Die nunmehr vorgesehene Änderung der Unterrichtsgegenstandsbezeichnung soll diesen Überlegungen Rechnung tragen.

Zu Artikel 11 Z 2 (Art. I § 9 Abs. 2 – Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze):

§ 9 regelt in einem neuen Abs. 2 die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze zu § 5 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes. Diese sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Zu Artikel 12 Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7):

Mit dieser Novellierungsanordnung erfolgt eine Adaptierung der Zulassungsbedingungen zur Berufsreifeprüfung in Hinblick auf die GewO-Novelle 2002.

Mit der GewO-Novelle 2002 wurden die Antrittsvoraussetzungen zu den Meister- und Befähigungsprüfungen insofern geändert, als die Lehrabschlussprüfung als Antrittsvoraussetzung entfallen ist. Im Hinblick auf die Höherwertigkeit der Meister- und Befähigungsprüfungen gegenüber der Lehrabschlussprüfung soll hier der formalrechtliche Zugang zur Berufsreifeprüfung auch für diesen Personenkreis geschaffen werden. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftliche Meister, die ebenfalls in den Katalog des § 1 Abs. 1 aufgenommen werden sollen.

Zu Artikel 12 Z 2 (§ 3 Abs. 3):

Durch die Berufsreifeprüfung wurde das österreichische Bildungssystem um eine Facette erweitert, die darin besteht, dass höherwertige Qualifikationen, die im Berufsleben erworben worden sind, ein Element der Reifeprüfung bilden können. Eine direkte Korrespondenz der Berufsqualifikationen mit den Ausbildungssparten der berufsbildenden höheren Schulen ist nicht immer gegeben, was vereinzelt Unzufriedenheiten bei Berufsreifeprüfungskandidaten (oder bei Personen, die welche werden wollten) hervorgerufen hat. Da nun einmal die berufliche Qualifikation in die Berufsreifeprüfung einzufließen hat (diese wird auf höherem Niveau überprüft) und dies das Wesen der Berufsreifeprüfung – im Gegensatz zur herkömmlichen Externistenreifeprüfung – darstellt, kann auf diese berufliche Qualifikation nicht verzichtet werden. Allerdings soll eine Entschärfung im Bezug „berufliche Tätigkeit : Thema des Fachbereiches“ dadurch erfolgen, dass nicht unbedingt das Kerngebiet des gewählten und ausgeübten Berufes zum Thema das Fachbereiches zu wählen ist, sondern (dann, wenn eben eine korrespondierende berufsbildende höhere Schulbildung, die als Prüfungsgrundlage herangezogen werden kann, nicht existiert) zur Prüfung über den Fachbereich auch ein Thema gewählt werden kann, das sowohl der beruflichen Tätigkeit als auch einer höheren berufsbildenden Ausbildung zugeordnet werden kann. Damit wird (bildlich gesehen) der Radius um das eigentliche Berufsfeld mit dem Ziel erweitert, dass eine möglichst nahe gelegene in Betracht kommende berufsbildende höhere Schule tangiert werden kann und dann die Prüfung im Fachbereich abgelegt werden kann. Zum Beispiel kann in all jenen Fällen, in denen kaufmännisches Rechnen Teil der beruflichen Tätigkeit ist, ein Fachbereich aus dem Ausbildungskanon der Handelsakademie in Betracht kommen (zB Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen).

Auf Grund der Differenziertheit des berufsbildenden Schulwesens und der Arbeitswelt kommt der Beratung der Kandidaten besondere Bedeutung zu, wobei zu Grunde zu legen ist, dass der Besuch von Vorbereitungslehrgängen auf höherem Niveau allein nicht jenes im Berufsleben erworbene Praxiswissen ersetzen kann, dass dem Konzept der Berufsreifeprüfung entsprochen wird. Einer berufstätigen oder berufstätig gewesenen Person, die über den Lehrabschluss hinaus in ihrem Berufsfeld und in relevanten angrenzenden Bereichen keinerlei, einer höheren Schulbildung nahe kommendes Praxiswissen erworben hat, bleibt auch weiterhin für die Erlangung des Universitätszuganges die Option der Externistenreifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung und für die Erlangung einer höheren dienstrechtlichen Bewertung die Beamten-Aufstiegsprüfung.

Zu Artikel 12 Z 3, 8 und 11 (§§ 4 Abs. 2 Z 5, 9, 9a sowie Anlage 2):

Da die Anerkennung von Prüfungen nunmehr in § 8b geregelt ist, sind diesbezügliche Verweise legistisch entsprechend zu adaptieren.

Zu Artikel 12 Z 4 (§ 4 Abs. 3):

Die vierjährigen Lehrberufe, unter ihnen insbesondere die „High-Tech-Berufe“, nehmen einen besonderen Stellenwert ein, dem im Sinne des Modells „Lehre und Matura“ Rechnung getragen werden soll. Die gegenüber herkömmlichen Lehrberufen längere Ausbildungsdauer, die hohen qualitativen Anforderungen, insgesamt die mit der Entscheidung für einen vierjährigen Lehrberuf verbundenen Strapazen legitimieren die vorzeitige Ablegung einer weiteren Teilprüfung. Dadurch ist sichergestellt, dass die Vierjährigkeit der Lehre zu keiner zeitlichen Verzögerung in der Bildungslaufbahn des Berufsreifeprüfungskandidaten führt; dieser soll durch die Erweiterung des § 4 Abs. 3 die Gelegenheit erhalten, zusätzlich zur Möglichkeit des Antretens zu einer Teilprüfung schon vor der Lehrabschlussprüfung bereits nach dem 3. Lehrjahr (also im 4. Lehrjahr) zu einer weiteren Teilprüfung aus Deutsch, Mathematik oder Lebende Fremdsprache antreten zu dürfen. Alternativ dazu soll im (organisatorischen) Rahmen (also zeitlich unmittelbar nach) der Lehrabschlussprüfung zur Teilprüfung über den Fachbereich angetreten werden können. In diesem Fall sollen die Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen an anerkannten Lehrgängen der Erwachsenenbildung sinngemäß zur Anwendung kommen (einschließlich der Prüfungstaxe für den Vorsitzenden), ohne dass dadurch die Funktion oder die Zusammensetzung der Lehrabschlussprüfungskommission verändert wird. Das Wort „oder“ in der vorgeschlagenen Bestimmung bringt die Alternative zum Ausdruck (im Sinne von entweder … oder).

Zu Artikel 12 Z 5 (§ 6 Abs. 4):

Die mündliche(n) Teilprüfung(en) im Rahmen der Berufsreifeprüfung soll(en) öffentlich sein. Weiters wird klargestellt, dass dem Vorsitzenden die Leitung der Prüfung obliegt, wie dies für Externistenprüfungen vorgesehen ist.

Bislang ist nach dem Berufsreifeprüfungsgesetz die Protokollführung bei den mündlich abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung (Fachbereich, Fremdsprache) nicht vorgesehen, eine tatsächliche Beiziehung in der Praxis war jedoch weit verbreitet und hat sich bewährt. Um den Bedürfnissen der Praxis zu entsprechen, wird in einem neuen Abs. 4 die Erstellung eines schriftlichen Prüfungsprotokolles gesetzlich ausdrücklich verankert und in Folge auch eine entsprechende Abgeltung der Schriftführertätigkeit nach den für Externistenprüfungen vorgesehenen Prüfungstaxen eingerichtet (siehe § 11). Die schriftführende Person kann ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine kommissionsexterne Person (Bundesbedienstete und Landeslehrer mit Anspruch nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976) sein. Diese Regelung bezieht sich nicht auf Prüfungen, die an Einrichtungen der Erwachsenenbildung abgelegt werden; sie gilt ausschließlich für Prüfungen an öffentlichen Schulen.

Zu Artikel 12 Z 6 (§ 7 Abs. 1):

Bei Prüfungen an Schulen soll die verantwortliche Position der Vorsitzenden hervorgehoben werden, indem diese auf Vorschlag der Prüfer über die Beurteilung entscheidet. Dies erscheint auch im Hinblick auf die bei Ablegen von einzelnen Teilprüfungen zumeinst sehr kleinen Prüfungskommissionen (Prüfer und Vorsitzender) gerechtfertigt und stellt mit Blick auf die besondere Qualifikation und Kompetenz der Vorsitzenden ebenfalls eine imagefördernde Maßnahme dar.

Zu Artikel 12 Z 7 (§§ 8, 8a und 8b):

Die Bestimmungen über die Anerkennung von Lehrgängen der Erwachsenenbildung (als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet), über die Durchführung von Prüfungen an diesen Lehrgängen und über die Rechtsfolge (Anerkennung als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung) sollen deutlicher gefasst und besser strukturiert werden. Die gesetzliche Festlegung von qualitätssichernden Maßnahmen, die bereits derzeit in einem Durchführungsrundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Zl. 14.160/109-III/A/4/2000 (RS Nr. 61/2000), festgehalten sind, soll den Trägern solcher Bildungsinstitutionen die hohe Qualität deren Ausbildung bescheinigt werden. Gleichzeitig, insbesondere durch die Verankerung eines erfahrenen und fachkundigen Vorsitzenden aus dem Bereich der öffentlichen Schule, soll auch nach außen die Haltung der Republik Österreich zu dieser relativ jungen und stark angenommenen Form der Reifeprüfung (mit allgemeiner Universitätsberechtigung) dokumentiert werden.

Künftig soll ein von den Einrichtungen der Erwachsenenbildung vorgelegter Lehr- oder Studienplan die Grundlage für eine (wie bisher befristete) Anerkennung eines Lehrganges bilden. Der Lehr- oder Studienplan ist im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Anforderungen mit den Anforderungen des berufsbildenden höheren Schulwesens zu überprüfen. Auch der Qualifikation der Lehrbeauftragten kommt große Bedeutung zu, sodass sie ebenfalls als Vorbedingung der Anerkennung nachgewiesen werden muss.

Wie die schulische Prüfungskommission besteht auch die gemäß § 8a Abs. 1 eingerichtete Kommission aus dem Vorsitzenden und dem Prüfer bzw. den Prüfern (bei gleichzeitiger Ablegung mehrerer Teilprüfungen). Vorsitzender muss nicht der Landesschulinspektor für das berufsbildende höhere Schulwesen sein, sondern kann auch ein anderer Experte mit einschlägigen Fachkenntnissen sein, wie zB ein Landesschulinspektor für die Berufsschule, ein Schulleiter, ein Abteilungsvorstand oder ein Lehrer. Die Vorsitzführung bezieht sich auf die einzelnen auf die jeweilige Teilprüfung anzuerkennenden Abschlussprüfungen und umfasst im Rahmen der Leitung der Prüfung auch die Vorlage der Prüfungsfragen. Die Beurteilung der Teilprüfungen erfolgt anders als bei der schulischen Prüfungskommission durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Bei den auszustellenden Zeugnissen handelt es sich nach wie vor um Zeugnisse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und um keine Externistenprüfungszeugnisse.

Durch staatlich bestellte Vorsitzende im Rahmen der Prüfungskommissionen an Lehrgängen einer Einrichtung der Erwachsenenbildung wird ein wichtiger Qualitätsschritt gesetzt, der Transparenz und (Output)Kontrolle, internationale Anerkennung und eine zusätzliche staatliche Autorisierung bewirken soll. Durch die damit weiters geförderte Kooperation zwischen Experten aus dem öffentlichen Schulwesen und aus der Erwachsenenbildung wird ein wechselseitiger Erfahrungsaustausch stattfinden und können innovative Qualitätsimpulse gesetzt werden. Im Sinne einer externen Evaluation ist eine Beratungsmöglichkeit durch vom Landesschulrat nominierte Experten eine weitere Möglichkeit der Qualitätssicherung, die auch Elemente des Konsumentenschutzes berücksichtigt. Die mit hohen Kosten verbundene Ausbildung soll im Interesse der Kandidaten auf möglichst gutem fachdidaktischen Niveau ablaufen, um auch in kürzerer Zeit die erforderlichen Lernergebnisse zu erzielen.

Wie bereits derzeit soll jedenfalls eine Teilprüfung vor der zuständigen Externistenprüfungskommission abzulegen sein, die dann jedenfalls das (Gesamt)Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen hat (§ 9a).

§ 8b Abs. 2 und 3 dieses Entwurfes entspricht dem geltenden § 8 Abs. 2 und 3; lediglich die Anerkennung von (Teil)Prüfungen, die im Rahmen einer Abschlussprüfung einer berufsbildenden mittleren Schule abgelegt wurden, wurde als widersprüchlich gestrichen (letztlich kann nämlich nur die im Rahmen einer Abschlussprüfung erfolgte „Abschlussarbeit“ zum Ersatz führen, was aber bereits auf Grund der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten, BGBl. II Nr. 268/2000, geregelt ist.

Zu Artikel 12 Z 9 (§ 11):

Die Tätigkeit des Schriftführers der schulischen Prüfungskommission und des Vorsitzenden für Abschlussprüfungen an Einrichtungen der Erwachsenenbildung bzw. im Rahmen von vierjährigen Lehrabschlussprüfungen werden in Höhe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Prüfungstaxen abgegolten. Die Prüfungstaxen sind von den Kandidaten vor Antritt zur Prüfung zu entrichten und durch Vorlage etwa eines Zahlungsbeleges darzulegen.

Die Erfahrungen mit der Berufsreifeprüfung bestätigen, dass die Bezahlung von Prüfungsgebühren keine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt. Die Prüfungsgebühren selbst entsprechen jenen, die im Bereich der öffentlichen Verwaltung gebühren.

Zu Artikel 12 Z 10 (§ 12 Abs. 4):

Diese Ziffer regelt das In-Kraft-Treten dieses Novellenentwurfes mit 1. März 2006. Die Zeit bis dahin soll für eine Umstellung in der Organisation und im Prüfungsablauf (einschließlich der erforderlichen Information an die Kursteilnehmer) zur Verfügung stehen. Unberührt bleiben die zu einem Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bescheidmäßig ausgesprochene Anerkennungen sowie deren Wirksamkeit.


Textgegenüberstellung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3.

(5) Akademien sind

           1. die Akademie für Sozialarbeit,

           2. die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,

           3. das Pädagogische Institut.

§ 3.

(5) Akademien sind

           1. entfallen

           2. die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,

           3. das Pädagogische Institut.

§ 6. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien, Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der zuständige Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien für Sozialarbeit die Bezeichnung "Studienplan" führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten erfolgen.

§ 6. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien, Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der zuständige Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten erfolgen.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt an den Akademien für Sozialarbeit dem Ständigen Ausschuss und an den übrigen Schulen (mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien) dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. …

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. …

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alter­native Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten fest­gesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien für Sozialarbeit die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (durch die Studienpläne) im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen festgelegt werden.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alter­native Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten fest­gesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen festgelegt werden.

(4a) Betreuungspläne sind für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, daß die Lernzeit der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte zu dienen hat. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen.

(4a) Betreuungspläne sind für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeit der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte zu dienen hat. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.

§ 8. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

            j) unter ganztägigen Schulformen Schulen, an denen neben dem Unterrichtsteil ein Betreuungsteil angeboten wird, wobei zum Besuch des Betreuungsteiles eine Anmeldung erforder­lich ist und der Betreuungsteil aus folgenden Bereichen besteht:

              aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht,

             bb) individuelle Lernzeit,

              cc) Freizeit (einschließlich Verpflegung).

§ 8. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

            j) unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforder­lich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

              aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und / oder

             bb) individuelle Lernzeit sowie

              cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung)..

Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung

§ 8b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hierdurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibes­übungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltun­gen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen (Leibeserziehung) erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schüler­gruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltun­gen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schüler­gruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

           a) ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Leibesübungen der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Frei­gegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann,

          b) daß an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unter­richt in Leibesübungen getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen werden können.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

           1. ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Bewegung und Sport der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Frei­gegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, und

           2. dass an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unter­richt in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen werden können.

§ 8d.

(2) Die Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen erfolgt unter Bedachtnahme auf den Bedarf durch die Schulbehörde erster Instanz (durch das Kollegium des Landesschul­rates, bei Zentrallehranstalten und Übungsschulen an Pädagogischen Akademien durch den zuständigen Bundesminister), wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor dieser Festlegung ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschafts­ausschuß der betreffenden Schule, an Pädagogischen Akademien das Kuratorium zu hören.

§ 8d.

(2) Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw. einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Für die öffent­lichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Abs. 1 als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbilden­den Pflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung.

(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und – unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote – eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu führen ist.

§ 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4, § 55a  Abs. 1, § 68a  Abs. 1 sowie § 119 Abs. 6

Die Worte „Leibesübungen“  werden jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

II. Hauptstück

Teil B

II. Hauptstück

Teil B

Abschnitt IV

Akademie für Sozialarbeit

Aufgabe der Akademie für Sozialarbeit

§ 79. Die Akademie für Sozialarbeit hat die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule das für die Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit er­forderliche Wissen und Können zu vermitteln.

entfällt.

Aufbau der Akademie für Sozialarbeit

§ 80. (1) Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester.

(2) Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.

(4) An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendende Studenten­vertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.

entfällt.

Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit

§ 81. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

           a) Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere Religion sowie psychologische, pädagogische, medizinische, recht­liche, soziologische und wirtschaftliche Fachgebiete);

          b) Methodik der Sozialarbeit;

           c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind;

          d) Praktika.

(4) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.

entfällt.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 82. (1) Die Aufnahme in eine Akademie für Sozialarbeit setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und einer Eignungsprüfung voraus.

(4) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfung (Abs. 1) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

entfällt.

Diplomprüfung

§ 83. (1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels "Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin".

entfällt.

Lehrer

§ 84. (1) Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzu­wenden.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

entfällt.

Bundesakademien für Sozialarbeit

§ 85. Die öffentlichen Akademien für Sozialarbeit sind als "Bundesakademien für Sozialarbeit" zu bezeichnen.

entfällt.

§ 128c. …

(5) … Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; …

§ 128c. …

(5) … Der Abschluss von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; …

§ 130. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Be­zeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen ein­zelner Schulen nicht berührt.

§ 130. (1) …

 

(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.

 

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Übungsschulen, als Grundsatzbestimmung.

§ 131.

§ 131.

(17) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 6 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 128c Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 6 Abs. 4a, § 8 lit. j, § 8b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 8d Abs. 2, § 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4, § 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 119 Abs. 6 sowie § 130 Abs. 1 und 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

           3. (Grundsatzbestimmung) § 8b Abs. 3, § 8d Abs. 3 und § 130 Abs. 3 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen,

           4. § 3 Abs. 5 Z 1 sowie Abschnitt IV des Teiles B des II. Hauptstückes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Artikel 2

Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel V Z 1 lit. f

Die Worte „Leibesübungen“ werden jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ und der Klammerausdruck „(§ 8a Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 8b des Schulorganisationsgesetzes)“ ersetzt.

Artikel VII

(1) …

Artikel VII

(1) …

 

(1a) Artikel V Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 14. (1) …

(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 8 lit. i sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 512/1993) ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähig­keit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

(3) und (4) …

§ 14. (1) …

(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung) ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähig­keit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

(3) und (4) …

§ 19. (1) bis (7) …

§ 19. (1) bis (7) …

(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

(2) ...

§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

(2) ...

Artikel 4

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) bis (3) …

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unter­richtsjahres:

           1. die Sonntage und ge­setzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Lan­despatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundes­land arbeitsfrei be­gangen wird;

           2. die Tage vom 24. De­zember bis ein­schließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, so­fern er auf einen Montag fällt; über­dies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde er­ster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

           3. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

           4. die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semester­ferien (Abs. 2);

           5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

           6. die Tage vom Samstag vor bis einschließ­lich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

§ 2. (1) bis (3) …

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unter­richtsjahres:

           1. die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung);

           2. bis 7. …

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

(7) ... Hiebei ist zu ver­ordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage …  einzubringen sind, wo­bei ...

(7) ... Hiebei ist zu ver­ordnen, dass die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage … einzubringen sind, wo­bei ...

 (8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß kann auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

 (8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

§ 4. (1) bis (3) …

(4) In der Vorschul­stufe, in der Grundschule so­wie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder des Poly­technischen Lehrganges ge­führt werden, dürfen Unterri­chtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt wer­den, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsge­genstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgese­henen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.

§ 4. (1) bis (3) …

(4) … der Polytechnischen Schule …

Unterabschnitt A

Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytech­nische Lehrgänge

Unterabschnitt A

Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen

§ 8. (1) bis (2) …

(3) Schulfrei sind außer den Hauptferien die Sonntage und die gesetzlichen Feier­tage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwo­che, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem be­treffenden Bundesland ar­beitsfrei begangen wird, für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.

§ 8. (1) bis (2) …

(3) Schulfrei sind außer den Hauptferien die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feier­tage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwo­che, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem be­treffenden Bundesland ar­beitsfrei begangen wird, für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.

(4) bis (8) …

(9) Der Samstag kann schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schularten, einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen. Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.

(4) bis (8) …

(9) Der Samstag kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Dabei sind zumindest die Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.

§ 9. (1)  Eine Unter­richtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbe­sondere wegen der Notwendig­keit von Wechselunterricht (§ 3 Abs. 4) - erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzuse­hen. …

§ 9. (1) Eine Unter­richtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen. …

§ 16a. (1) bis (3) …

§ 16a. (1) bis (3) …

(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 2 Abs. 4 Z 1 bis 7 und Abs. 8 sowie § 4 Abs. 4 treten mit 1. September 2006 in Kraft und

           3. (Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnittes A des Abschnittes II, § 8 Abs. 3 und 9 sowie § 9 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

Artikel 5

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat einzubringen, der es mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen hat. Der Landesschulrat hat die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13. (1) Mit Bewilligung des Bezirksschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat zuständig ist. Der Landesschulrat hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Der Bezirksschulrat hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

(4) Gegen Entscheidungen des Landesschulrates nach den Abs. 1 und 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Gegen die Entscheidungen des Bezirksschulrates gemäß Abs. 1 und 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 23. (1) …

(3) Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Landesschulrat einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 23. (1) …

(3) Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Schulleiter einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates bzw. des Schulleiters ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 28a. Entscheidungen auf Aufnahme in die Vorschulstufe oder die erste Stufe einer Sonderschule für das Schuljahr 1993/94 gelten als Feststellungen des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993.

 

§ 30. (1) bis (8) ...

§ 30. (1) bis (8) ...

(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 13 samt Überschrift sowie § 23 Abs. 3 treten mit 1. September 2005 in Kraft;

           2. § 28a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Artikel 6

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 18 Abs. 8, § 25 Abs. 3 und § 31 Abs. 2

Die Worte „Leibesübungen“ werden jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

§ 20.

(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. …

§ 20.

(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. …

§ 31b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtsgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.

§ 31b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Dies gilt nicht für Schüler der Hauptschule, die die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erfüllen oder die Aufnahmsprüfung erfolgreich abgelegt haben; diese Schüler haben mit Beginn des Schuljahres die höchste Leistungsgruppe zu besuchen. …

§ 51. (1) …

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

§ 51. (1) …

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.

§ 82.

§ 82.

(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,

           2. § 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 27. (1) ...

(2) Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Semester ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Pflichtgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.

(3) …

§ 27. (1) ...

(2) Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Semester ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Pflichtgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.

(3) …

§ 69. (1) bis (3) …

§ 69. (1) bis (3) …

(4) § 27 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. (1) bis (2) …

(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:

                a) Religion; Deutsch; Politische Bildung; Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und Methodik; Physiologie und Gesundheitserziehung; Anatomie und Erste Hilfe; Bewegungslehre; Betriebskunde (einschließlich des kaufmännischen Rechnens); Geschichte der Leibesübung; Organisationslehre; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache; (insoweit dies zweckmäßig ist, sind die angeführten Pflichtgegenstände zusammengefaßt als ein Pflichtgegenstand zu führen);

§ 3. (1) bis (2) …

(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:

                a) Religion; Deutsch; Politische Bildung; Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und Methodik; Physiologie und Gesundheitserziehung; Anatomie und Erste Hilfe; Bewegungslehre; Betriebskunde (einschließlich des kaufmännischen Rechnens); Geschichte von Bewegung und Sport; Organisationslehre; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache; (insoweit dies zweckmäßig ist, sind die angeführten Pflichtgegenstände zusammengefasst als ein Pflichtgegenstand zu führen);

               b) allgemeine sportliche Ausbildung in den Grundformen der Leibesübungen;

                c) bis d) …

               b) allgemeine sportliche Ausbildung in den Grundformen von Bewegung und Sport;

                c) bis d) …

§ 10b.

(5) … Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; …

§ 10b.

(5) … Der Abschluss von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; …

§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …

 

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 10b Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 3 Abs. 3 lit. a und b tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung

§ 8b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die gemäß § 15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen(Leibeserziehung) ohne Trennung  nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

 

Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hiedurch die gemäß § 15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.“

Lehrpläne

§ 17. (1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

                a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;

               b)

Lehrpläne

§ 17. (1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

                a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport;

               b)

§ 31c. ...

(5) … Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; …

§ 31c. ...

(5) … Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; …

§ 35. (1) bis (3d) …

§ 35. (1) bis (3d) …

(3e) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 31c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 8b samt Überschrift und § 17 Abs. 1 lit. a treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) …

Artikel 10

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Pflichtgegenstände

§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde und Leibesübungen sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände vorzusehen.

Pflichtgegenstände

§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde sowie Bewegung und Sport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände vorzusehen.

Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 7. Die Ausführungsgesetze zu § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 648/1994 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 7. (1) Die Ausführungsgesetze zu § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 648/1994 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(2) … Im Zusammenhang mit dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz in parlamentarischer Behandlung.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Artikel 11

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 5. (1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände zumindest vorzusehen:

           1. Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde und Leibesübungen;

           2.

§ 5. (1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände zumindest vorzusehen:

           1. Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde sowie Bewegung und Sport;

           2.

§ 9. …

§ 9. (1) …

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Artikel 12

Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) ...

           1. bis 4. …

           5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.

§ 1. (1) ...

           1. bis 4. …

           5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst,

           6. Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

           7. Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

           8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990.

§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …

(3) Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 kann auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann.

§ 4. (1) …

(2) 1. bis 4. …

           5. gegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8 sowie

           6.

(3) Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 darf zu einer Teilprüfung bereits vor erfolgreichem Abschluß der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildung angetreten werden.

§ 4. (1) …

(2) 1. bis 4. …

           5. gegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b sowie

           6.

(3) …

… Bei vierjährigen Lehrberufen darf darüber hinaus im letzten Lehrjahr zu einer weiteren Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder in unmittelbaren Anschluss an die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung (unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1) zur Teilprüfung über den Fachbereich angetreten werden.

§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …

(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

§ 7. (1) Die Prüfungskommission der einzelnen Teilprüfung hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung zu beurteilen und eine Gesamt­beurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. …

§ 7. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. …

Anerkennung von Prüfungen

§ 8. (1) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Teilprüfung(en) der  Berufsreifeprüfung  im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme zumindest einer Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 anzuerkennen. Der zuständige Bundesminister kann einen zur Vorbereitung auf die  Berufsreifeprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung des Landesschulrates als gleichwertig anerkennen, wenn die Lehrgangsausbildung für das betreffende Prüfungsgebiet einer Ausbildung an einer öffentlichen höheren Schule gleichwertig ist. Die Anerkennung ist mit fünf Jahren zu befristen und bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich mit dieser Befristung auszusprechen.

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

§ 8. (1) Auf Antrag einer Einrichtung der Er­wachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen.

(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer mittleren oder höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, an einem Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der  Berufsreifeprüfung  anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.

(2) Die Anerkennung des Lehrgangs als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet erfolgt im Hinblick auf den eingereichten, einer gesetzlich geregelten höheren Schulart zuordenbaren, Lehr- oder Studienplan auf die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.

(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die  Berufsreifeprüfung  bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist der Landesschulrat zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegenden Lehr- oder Studienplan an der Einrichtung der Erwachsenenbildung auf geeignete Weise kund zu machen.

 

Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die
Berufsreifeprüfung

§ 8a. (1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines vom Landesschulrat namhaft zu machenden fachkundigen Experten statt.

 

(2) Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Eine Wiederholung nicht bestandener oder nicht beurteilter Teilprüfungen darf frühestens nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.

 

(3) Die von den Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Aussicht genommenen Prüfungstermine sind samt den erforderlichen näheren Angaben (Anzahl der Kandidaten und Prüfungsgebiete) dem Landesschulrat rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen und innerhalb eines Monats im Einvernehmen mit dem vom Landesschulrat namhaft gemachten Experten (Abs. 1) festzulegen.

 

(4) Gleichzeitig mit dem Terminvorschlag gemäß Abs. 3 sind die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet der Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Anerkennung von Prüfungen

§ 8b. (1) Gemäß § 8a erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.

 

(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.

 

(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannte Schule aufzubewahren.

 

(4) Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist.

§ 9. Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung  hat auf ,,Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8 - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf ,,Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß § 8 zu vermerken.

§ 9. Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung  hat auf ,,Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8b - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf ,,Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.

§ 9a. (1) … Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die  Berufsreifeprüfung auszustellen. …

§ 9a. (1) … Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die  Berufsreifeprüfung auszustellen. …

Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

§ 11. (1) Dem Vorsitzenden und den Prüfern der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung.

Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

§ 11. (1) Dem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem Vorsitzenden gemäß § 8a gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung.

(2) Der Prüfungskandidat hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxen vor Antritt der Prüfung zu entrichten.

(2) Bei Ablegung der (Teil)Prüfung an einer öffentlichen Schule hat der Prüfungskandidat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxen zu entrichten. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen von anerkannten Lehrgängen bzw. im Rahmen der Lehrabschlussprüfung über vierjährige Lehrberufe hat der Berufsreifeprüfungsabsolvent vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der für die Vorsitzführung gemäß Abs. 1 vorgesehene Prüfungstaxe zu entrichten.

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) § 1 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 8, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 9, § 9a Abs. 1 sowie § 11 samt Überschrift und die Änderung der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2005 anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gelten für die Dauer der Anerkennung als Lehrgänge im Sinne des neuen § 8.

Anlage 2

Die Leistungen bei den Teilprüfungen wurden, sofern diese nicht gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung entfallen sind oder gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung anerkannt wurden, wie folgt beurteilt: …

Anlage 2

Die Leistungen bei den Teilprüfungen wurden, sofern diese nicht gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung entfallen sind oder gemäß § 8b des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung anerkannt wurden, wie folgt beurteilt: …