V O R B L A T T

Problem:

Die bestehenden steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Rumänien auf der Grundlage des Abkommens vom 30. September 1976, BGBl. Nr. 6/1979, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechen nicht mehr den Anforderungen des modernen Steuervertragsrechts und bedürfen daher einer Neuregelung.

Ziel:

Durch das neue Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Rumäniens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der geänderten internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbreich der Länder betreffen. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Rumänien werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. September 1976, BGBl. Nr. 6/1979, geregelt.

Ein Revisionserfordernis hat sich vor allem auch dadurch ergeben, dass der bestehende Vertragszustand in einigen Bereichen nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht. Aus österreichischer Sicht erschien insbesondere die Reduzierung der Quellensteuersätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erforderlich, da zahlreiche Abkommen, die Rumänien in der Zwischenzeit mit anderen, insbesondere EU-Staaten abgeschlossen hat, diesbezüglich erheblich niedrigere Quellensteuersätze vorsehen.

Im Februar 2002 sind daher in Bukarest Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden anschließend im Korrespondenzweg fortgeführt und haben zur Einigung über den Text des vorliegenden Abkommensentwurfes geführt, dessen englische Fassung am 14. Oktober 2002 paraphiert wurde.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997 bzw. 2000).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Die Baustellenfrist beträgt OECD-konform zwölf Monate.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll in Abs. 2 auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Abweichend vom OECD-Musterabkommen sieht der Artikel vor, das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei Portfoliodividenden auf 5% zu beschränken und im Fall von Schachteldividenden bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 25% das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zuzuteilen.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen ein mit 3% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.

Abs. 3 sieht eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich vor. Darüber hinaus sieht Abs. 3 Quellensteuerfreiheit für Bankkredite, für Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren und für Kreditkäufe von Ausrüstungen vor.

Die in Abs. 4 vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.

Der in Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Artikel 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 3% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.

Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist im Wesentlichen OECD-konform.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Gegenüber der OECD-Fassung sind die Quellenbesteuerungsrechte in Absatz 4 insofern erweitert, als auch die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften der Besteuerungs­kompetenz des Quellenstaates unterstellt wird.

Zu Artikel 14:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit; wobei für die Fristenberechnung (183 Tage) auf die Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten abgestellt wird.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und Renten dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Gemäß Art. 18 Abs. 2 hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für Sozialversicherungspensionen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsrats­bezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2). Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates für Veranstaltungen im Rahmen von Kultur- oder Sportaustauschprogammen vor.

Zu Artikel 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Artikel 21:

Diese Bestimmung sieht vor, dass Lehrer an Hochschulen und anderen Bildungs­einrichtungen sowie Forscher, die sich im Gaststaat nicht länger als zwei Jahre aufhalten, dort von der Besteuerung ausgenommen sind. Abs. 2 schränkt im Bereich der Forschung die Steuerfreiheit im Gaststaat auf eine Forschungstätigkeit ein, die im öffentlichen Interesse erfolgt.

Zu Artikel 22:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Durch Abs. 3 soll eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im Wohnsitzstaat gewährleistet werden.

Zu Artikel 23:

Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich im dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf österreichischer Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.

Zu Artikel 24:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode an (Abs. 2 lit. a). Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und für Einkünfte, die unter Art. 13 Abs. 4 fallen, wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden (Abs. 2 lit. b). Abs. 2 lit. c sieht jedoch im Fall von Schachteldividenden bei einem Beteiligungsausmaß von mindestens 10% die Befreiungsmethode vor, wobei in diesem Fall die Grundsätze des internationalen Schachtelprivilegs anzuwenden sind.

Abs. 2 lit. d sieht in OECD-konformer Weise die Anwendung des so genannten Progressionsvorbehaltes vor.

Durch Abs. 2 lit. e soll in OECD-konformer Weise die Doppelnichtbesteuerung vermieden werden, wenn Rumänien auf Grund des Abkommens, nicht jedoch auf Grund seines innerstaatlichen Rechts, Einkünfte bzw. Vermögen von der Besteuerung ausnimmt.

Rumänien wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode an.

Zu Artikel 25:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2). Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung (Abs. 5).

Zu Artikel 26:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 27:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchfühung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfassten Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Artikel 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 29 und 30:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens. In Art. 29 Abs. 2 wird ferner eine Regelung über das Ende der Anwendung des bestehenden Abkommens getroffen.

Protokoll

           1. Zu Artikel 5 „BETRIEBSTÄTTE“

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass Bauausführungen oder Montagen, die vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des gegenständlichen Abkommens begonnen wurden, nach dem Abkommen vom 30. September 1976 behandelt werden.

           2. Zu Artikel 11 „ZINSEN“

Diese Protokollbestimmung sieht vor, dass im Gegensatz zum in Abs. 2 genannten Quellensteuersatz von 3% der 0%-Satz zur Anwendung kommt und somit Quellensteuerfreiheit vorgesehen ist, wenn und solange Österreich bei Steuerausländern keine Quellensteuer auf Zinsen erhebt.

           3. Zu Artikel 17 Absatz 3 „KÜNSTLER UND SPORTLER“

Die in Art. 17 Abs. 3 vorgesehene Quellensteuerfreiheit im Auftrittsstaat gilt auch für ohne Gewinnerzielung tätige Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern und Balletten.

           4. Zu Artikel 22 Absatz 3 „ANDERE EINKÜNFTE“

Die Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche sowohl im Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat gilt auch für Vergütungen, die auf Grund bestimmter erlittener Schäden gezahlt werden, wobei in solchen Fällen kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelangt.