V O R B L A T T
Problem:
Die bestehenden
steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Rumänien
auf der Grundlage des Abkommens vom 30. September 1976,
BGBl. Nr. 6/1979, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechen nicht mehr den
Anforderungen des modernen Steuervertragsrechts und bedürfen daher einer
Neuregelung.
Ziel:
Durch das neue
Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte
Österreichs und Rumäniens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens und der geänderten internationalen Steuervertragspraxis
entsprechenden Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das neue
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das Abkommen wird
durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
und damit auch auf die Beschäftigung haben.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen
auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vereinbarkeit
mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich
zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens
abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.
Allgemeiner Teil
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag
und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt
werden, die den selbständigen Wirkungsbreich der Länder betreffen. Das Abkommen
hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch
verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend
determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Rumänien werden gegenwärtig
durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. September 1976,
BGBl. Nr. 6/1979, geregelt.
Ein
Revisionserfordernis hat sich vor allem auch dadurch ergeben, dass der
bestehende Vertragszustand in einigen Bereichen nicht mehr den heute
international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht. Aus
österreichischer Sicht erschien insbesondere die Reduzierung der
Quellensteuersätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erforderlich, da
zahlreiche Abkommen, die Rumänien in der Zwischenzeit mit anderen, insbesondere
EU-Staaten abgeschlossen hat, diesbezüglich erheblich niedrigere
Quellensteuersätze vorsehen.
Im Februar 2002
sind daher in Bukarest Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der
Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden anschließend im
Korrespondenzweg fortgeführt und haben zur Einigung über den Text des
vorliegenden Abkommensentwurfes geführt, dessen englische Fassung am
14. Oktober 2002 paraphiert wurde.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen
Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des
OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997 bzw. 2000).
Mit dem
In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen
und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Besonderer
Teil
Zu Artikel
1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu Artikel
2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu Artikel
3:
Dieser Artikel
enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
Zu Artikel
4:
Diese Bestimmungen
enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes
der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für
Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen
Personen (Abs. 3) vor.
Zu Artikel
5:
Dieser Artikel
beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der
„Betriebstätte“. Die Baustellenfrist beträgt OECD-konform zwölf Monate.
Zu Artikel
6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu Artikel
7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte
OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit
besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte
zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die
sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte
erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).
Zu Artikel
8:
Diese Bestimmungen
sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der
Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden
dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Zu Artikel
9:
Dieser Artikel
befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne
ausgewiesen werden.
Zu Artikel
10:
Das
Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll in Abs. 2 auch der Quellenstaat
der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Abweichend vom
OECD-Musterabkommen sieht der Artikel vor, das Besteuerungsrecht des Quellenstaats
bei Portfoliodividenden auf 5% zu beschränken und im Fall von
Schachteldividenden bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 25% das
Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zuzuteilen.
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.
Der in Abs. 4
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu Artikel
11:
Das
Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des
Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch
dem Quellenstaat der Zinsen ein mit 3% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.
Abs. 3 sieht
eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich vor. Darüber
hinaus sieht Abs. 3 Quellensteuerfreiheit für Bankkredite, für Darlehen
mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren und für Kreditkäufe von Ausrüstungen
vor.
Die in Abs. 4
vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.
Der in Abs. 5
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu Artikel
12:
Das
Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des
Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß
Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 3% begrenztes
Besteuerungsrecht eingeräumt.
Der
Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist im Wesentlichen OECD-konform.
Der in Abs. 4
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu Artikel
13:
Dieser Artikel
enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen
für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Gegenüber der
OECD-Fassung sind die Quellenbesteuerungsrechte in Absatz 4 insofern
erweitert, als auch die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften
der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt wird.
Zu Artikel
14:
Dieser Artikel
sieht in OECD-konformer Weise vor, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat
bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem
Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind.
Zu den
Artikeln 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15
Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige
Auslandstätigkeit; wobei für die Fristenberechnung (183 Tage) auf die
Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten abgestellt wird.
Gemäß Art. 18
Abs. 1 ist das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche
die nicht unter Art. 19 fallen) und Renten dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für
Sozialversicherungspensionen.
Aktiv- und
Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in
Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat
besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese
Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter
dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand
(Abs. 3).
Zu Artikel
16:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge
auszahlt, ihren Sitz hat.
Zu Artikel
17:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2). Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht
des Auftrittsstaates für Veranstaltungen im Rahmen von Kultur- oder
Sportaustauschprogammen vor.
Zu Artikel
20:
Durch diese
Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland
zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.
Zu Artikel
21:
Diese Bestimmung
sieht vor, dass Lehrer an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie
Forscher, die sich im Gaststaat nicht länger als zwei Jahre aufhalten, dort von
der Besteuerung ausgenommen sind. Abs. 2 schränkt im Bereich der Forschung
die Steuerfreiheit im Gaststaat auf eine Forschungstätigkeit ein, die im
öffentlichen Interesse erfolgt.
Zu Artikel
22:
Dieser Artikel
sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird,
für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Durch
Abs. 3 soll eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von Einkünften
auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im Wohnsitzstaat gewährleistet
werden.
Zu Artikel
23:
Unbewegliches
Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem
sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.
Abs. 3 stellt
eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige
bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Alle übrigen
Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich im dem
Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.
Durch die
Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf
österreichischer Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.
Zu Artikel
24:
In diesem
Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung
vermieden wird:
Österreich wendet
hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode an (Abs. 2 lit. a).
Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen,
Lizenzgebühren und für Einkünfte, die unter Art. 13 Abs. 4 fallen,
wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden (Abs. 2
lit. b). Abs. 2 lit. c sieht jedoch im Fall von
Schachteldividenden bei einem Beteiligungsausmaß von mindestens 10% die
Befreiungsmethode vor, wobei in diesem Fall die Grundsätze des internationalen
Schachtelprivilegs anzuwenden sind.
Abs. 2
lit. d sieht in OECD-konformer Weise die Anwendung des so genannten
Progressionsvorbehaltes vor.
Durch Abs. 2
lit. e soll in OECD-konformer Weise die Doppelnichtbesteuerung vermieden
werden, wenn Rumänien auf Grund des Abkommens, nicht jedoch auf Grund seines
innerstaatlichen Rechts, Einkünfte bzw. Vermögen von der Besteuerung ausnimmt.
Rumänien wendet
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode an.
Zu Artikel
25:
Dieser Artikel
enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung
(Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten
ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt
(Abs. 2). Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und
Bezeichnung (Abs. 5).
Zu Artikel
26:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu Artikel
27:
Durch diesen
Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte
auszutauschen, die für die richtige Durchfühung des Abkommens oder des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die vom sachlichen
Anwendungsbereich des Abkommens erfassten Steuern erforderlich sind („großer“
Informationsaustausch).
Zu Artikel
28:
Dieser Artikel
regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens
zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu Artikel
29 und 30:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens. In
Art. 29 Abs. 2 wird ferner eine Regelung über das Ende der Anwendung
des bestehenden Abkommens getroffen.
Protokoll
1. Zu Artikel 5 „BETRIEBSTÄTTE“
Diese
Protokollbestimmung stellt klar, dass Bauausführungen oder Montagen, die vor
dem zeitlichen Anwendungsbereich des gegenständlichen Abkommens begonnen
wurden, nach dem Abkommen vom 30. September 1976 behandelt werden.
2. Zu Artikel 11 „ZINSEN“
Diese
Protokollbestimmung sieht vor, dass im Gegensatz zum in Abs. 2 genannten
Quellensteuersatz von 3% der 0%-Satz zur Anwendung kommt und somit
Quellensteuerfreiheit vorgesehen ist, wenn und solange Österreich bei
Steuerausländern keine Quellensteuer auf Zinsen erhebt.
3. Zu Artikel 17 Absatz 3 „KÜNSTLER UND SPORTLER“
Die in
Art. 17 Abs. 3 vorgesehene Quellensteuerfreiheit im Auftrittsstaat
gilt auch für ohne Gewinnerzielung tätige Trägerkörperschaften von Orchestern,
Theatern und Balletten.
4. Zu Artikel 22 Absatz 3 „ANDERE EINKÜNFTE“
Die Steuerfreiheit
von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche sowohl im
Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat gilt auch für Vergütungen, die auf
Grund bestimmter erlittener Schäden gezahlt werden, wobei in solchen Fällen
kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelangt.