Vorblatt
Problem:
Die Republik
Slowenien hat bereits im Jahre 2002 ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit
Österreich im Konsularbereich zum Ausdruck gebracht, wobei Slowenien unter
anderem den Wunsch nach einer Vertretung durch österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland hinsichtlich der Erteilung von Visa für den
Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen
Aufenthalt (Visum C) äußerte.
Im Gegenzug
erklärte sich Slowenien bereit, an Orten, an denen keine österreichische, aber
eine slowenische Vertretungsbehörde besteht, Hilfestellung bei der
Visumantragstellung zu gewähren bzw. nach In-Kraft-Setzung des Schengener
Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien an diesen Orten die
Vertretung Österreichs in Visumangelegenheiten zu übernehmen.
Ziel:
Vertragliche
Verankerung der allgemeinen Bedingungen, unter denen bis zur In-Kraft-Setzung
des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien
österreichische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Slowenien
ausstellen bzw. slowenische Vertretungsbehörden Hilfestellung bei der
Entgegennahme von Visumanträgen gewähren können. Nach In-Kraft-Setzung des
Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien sollen auch
slowenische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für Österreich ausstellen.
Inhalt:
Das Abkommen
beinhaltet die allgemeinen Bedingungen, unter denen österreichische Vertretungsbehörden
Sichtvermerke für die Republik Slowenien ausstellen bzw. slowenische
Vertretungsbehörden Hilfestellung bei der Entgegennahme von Visumanträgen
gewähren können.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Geringfügige
Einnahmen an Visagebühren.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Bei der
Ausstellung von Visa für Slowenien im Rahmen dieses Abkommens sind die für die
Visaerteilung geltenden österreichischen Vorschriften sowie die einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften anzuwenden.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die wechselseitige
Vertretung beider Staaten durch deren Vertretungsbehörden hinsichtlich der
Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B)
und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) hat gesetzesändernden bzw.
gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter. Der erste
Absatz des Art. 1 ist überdies verfassungsändernd. Da österreichische
Behörden hoheitliche Akte „in Vertretung“ eines anderen Staates setzen, findet
eine derartige Konstellation keine verfassungsrechtliche Grundlage im
Art. 9 Abs. 2 B-VG, da danach zwar durch einfachgesetzlichen
Staatsvertrag die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden
kann, jedoch dieser Regelung das Verständnis zu Grunde liegt, dass
österreichische Organe „österreichische Hoheitsakte“ setzen und nicht Akte für
einen anderen Staat. Das Abkommen bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG. Die Bestimmungen des
Abkommens sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder werden nicht geregelt, eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist daher nicht
erforderlich.
Das Abkommen
regelt die allgemeinen Bedingungen, unter denen österreichische
Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Slowenien ausstellen bzw.
slowenische Vertretungsbehörden
bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für
die Republik Slowenien Hilfestellung bei der Entgegennahme von Visumanträgen
gewähren und nach der In-Kraft-Setzung des Schengener
Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien Visa für Österreich
ausstellen können. Es stellt ein Rahmenabkommen dar. Die technischen Details
sowie die Dienstorte, an denen österreichische Vertretungsbehörden für die
Republik Slowenien tätig werden bzw. slowenische Vertretungsbehörden für die
Republik Österreich, sind in der Folge durch eine Durchführungsvereinbarung
zwischen den Außenministerien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Inneres zu regeln.
Die Vertretung
kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten wahrgenommen werden.
Besonderer
Teil
Zu Art. 1
Der Art.1 Abs.1
und 2 definiert das Ziel des Abkommens und legt den rechtlichen Rahmen, in dem
die Republik Österreich bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener
Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien die Republik Slowenien
hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur
Durchreise durch die Republik Slowenien (Visum B) und zum kurzfristigen
Aufenthalt (Visum C) in der Republik Slowenien vertritt und slowenische
Vertretungsbehörden jede mögliche Hilfestellung in Verfahren zur Erteilung
eines Visums im Sinne des Art.5 des Schengener Durchführungsübereinkommens
gewähren, fest. Der Abs.3 legt fest, dass ab der In-Kraft-Setzung des
Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien die Republik
Österreich und die Republik Slowenien einander hinsichtlich der Erteilung von
Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der
Schengener Vertragsstaaten und zum kurzfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet
der Schengener Vertragsstaaten vertreten.
Zu Art. 2
In diesem Artikel
werden die Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Visa festgelegt und zwar die
für die Visaerteilung geltenden Rechtsvorschriften des vertretenden Staates
sowie die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, wobei auf die Interessen des vertretenen
Staates Bedacht genommen werden muss. Der Artikel regelt überdies den Fall,
dass die Voraussetzungen für die Visaerteilung nicht gegeben sind. Der
Antragsteller ist in diesem Fall an die örtlich zuständige slowenische
Vertretungsbehörde zu verweisen.
Zu Art. 3
Die
österreichischen Vertretungsbehörden werden im Art.3 ermächtigt, im Rahmen von
Art.1 Abs.1 direkte Konsultationen hinsichtlich der Visaerteilung bzw. der
Ablehnung der Visaerteilung mit dem Außenministerium der Republik Slowenien zu
führen. Die Stellungnahmen des Außenministeriums der Republik Slowenien haben
empfehlende Wirkung.
Zu Art. 4
Dieser Artikel
regelt die Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen
der Anwendung von Art.1 Abs.1 dieses Abkommens. Die österreichischen
Vertretungsbehörden werden alle drei Monate über die Durchführung des Abkommens
dem Außenministerium der Republik Slowenien berichten.
Zu Art. 5
Art.5 geht auf die
Sorgfaltspflicht der im Rahmen dieses Abkommens tätigen Vertragsparteien ein.
Bei der Erteilung der Visa für die
jeweils andere Vertragspartei hat dieselbe Sorgfalt wie bei der Erteilung
eigener Visa von den Vertretungsbehörden angewandt zu werden. Eine Haftung der
Vertragsparteien für die
durchgeführten Tätigkeiten besteht jedoch nicht.
Zu Art. 6
Dieser Artikel
bestimmt, dass die im Rahmen dieses Abkommens tätigen Vertretungsbehörden und
die technischen Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens durch eine
zwischen dem österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
und dem Außenministerium der Republik Slowenien abzuschließenden
Durchführungsvereinbarung festgelegt werden.
Zu Art. 7
Dieser Artikel
regelt die Bedingungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens. Die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens müssen
sowohl in der Republik Österreich als auch in der Republik Slowenien erfüllt
sein. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher auf
den Monat folgt, in dem auf diplomatischem Weg die Republik Österreich und die
Republik Slowenien einander schriftlich verständigen, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen in den jeweiligen Ländern erfüllt sind.
Zu Art. 8
Dieser Artikel
sieht vor, dass das Abkommen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und regelt
die Möglichkeit der Kündigung des Abkommens. Das Abkommen kann schriftlich auf
diplomatischem Weg jederzeit von den Vertragsparteien gekündigt werden. Das
Abkommen tritt im Falle der Kündigung von einer der Vertragsparteien mit Ablauf
von 90 Tagen nach dem Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei
außer Kraft.
Zu Art. 9
Der Art.9 geht auf
die Möglichkeit und die Bedingungen des Aussetzens des Abkommens ein. Demnach
kann das Abkommen jederzeit ohne Angabe von Gründen von den Vertragsparteien
vorübergehend ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Die Aussetzung bzw. die
Aufhebung der Aussetzung muss auf diplomatischem Weg notifiziert werden. Die
Aussetzung bzw. die Aufhebung der Aussetzung tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation erfolgt.
Die Schlussklausel
bestimmt, dass der Vertrag in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer
Sprache ausgefertigt wurde, wobei beide gleichermaßen authentisch sind.