Vorblatt

Problem:

Die Republik Slowenien hat bereits im Jahre 2002 ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit Österreich im Konsularbereich zum Ausdruck gebracht, wobei Slowenien unter anderem den Wunsch nach einer Vertretung durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) äußerte.

Im Gegenzug erklärte sich Slowenien bereit, an Orten, an denen keine österreichische, aber eine slowenische Vertretungsbehörde besteht, Hilfestellung bei der Visumantragstellung zu gewähren bzw. nach In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien an diesen Orten die Vertretung Österreichs in Visumangelegenheiten zu übernehmen.

Ziel:

Vertragliche Verankerung der allgemeinen Bedingungen, unter denen bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien österreichische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Slowenien ausstellen bzw. slowenische Vertretungsbehörden Hilfestellung bei der Entgegennahme von Visumanträgen gewähren können. Nach In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien sollen auch slowenische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für Österreich ausstellen.

Inhalt:

Das Abkommen beinhaltet die allgemeinen Bedingungen, unter denen österreichische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Slowenien ausstellen bzw. slowenische Vertretungsbehörden Hilfestellung bei der Entgegennahme von Visumanträgen gewähren können.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Geringfügige Einnahmen an Visagebühren.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Bei der Ausstellung von Visa für Slowenien im Rahmen dieses Abkommens sind die für die Visaerteilung geltenden österreichischen Vorschriften sowie die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften anzuwenden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch deren Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter. Der erste Absatz des Art. 1 ist überdies verfassungsändernd. Da österreichische Behörden hoheitliche Akte „in Vertretung“ eines anderen Staates setzen, findet eine derartige Konstellation keine verfassungsrechtliche Grundlage im Art. 9 Abs. 2 B-VG, da danach zwar durch einfachgesetzlichen Staatsvertrag die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden kann, jedoch dieser Regelung das Verständnis zu Grunde liegt, dass österreichische Organe „österreichische Hoheitsakte“ setzen und nicht Akte für einen anderen Staat. Das Abkommen bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG. Die Bestimmungen des Abkommens sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder werden nicht geregelt, eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist daher nicht erforderlich.

Das Abkommen regelt die allgemeinen Bedingungen, unter denen österreichische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Slowenien ausstellen bzw. slowenische Vertretungsbehörden  bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien Hilfestellung bei der Entgegennahme von Visumanträgen gewähren und nach der In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien Visa für Österreich ausstellen können. Es stellt ein Rahmenabkommen dar. Die technischen Details sowie die Dienstorte, an denen österreichische Vertretungsbehörden für die Republik Slowenien tätig werden bzw. slowenische Vertretungsbehörden für die Republik Österreich, sind in der Folge durch eine Durchführungsvereinbarung zwischen den Außenministerien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres zu regeln.

Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten  wahrgenommen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1

Der Art.1 Abs.1 und 2 definiert das Ziel des Abkommens und legt den rechtlichen Rahmen, in dem die Republik Österreich bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien die Republik Slowenien hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise durch die Republik Slowenien (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) in der Republik Slowenien vertritt und slowenische Vertretungsbehörden jede mögliche Hilfestellung in Verfahren zur Erteilung eines Visums im Sinne des Art.5 des Schengener Durchführungsübereinkommens gewähren, fest. Der Abs.3 legt fest, dass ab der In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien die Republik Österreich und die Republik Slowenien einander hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten und zum kurzfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten vertreten.

Zu Art. 2

In diesem Artikel werden die Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Visa festgelegt und zwar die für die Visaerteilung geltenden Rechtsvorschriften des vertretenden Staates sowie die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, wobei auf die Interessen des vertretenen Staates Bedacht genommen werden muss. Der Artikel regelt überdies den Fall, dass die Voraussetzungen für die Visaerteilung nicht gegeben sind. Der Antragsteller ist in diesem Fall an die örtlich zuständige slowenische Vertretungsbehörde zu verweisen.

Zu Art. 3

Die österreichischen Vertretungsbehörden werden im Art.3 ermächtigt, im Rahmen von Art.1 Abs.1 direkte Konsultationen hinsichtlich der Visaerteilung bzw. der Ablehnung der Visaerteilung mit dem Außenministerium der Republik Slowenien zu führen. Die Stellungnahmen des Außenministeriums der Republik Slowenien haben empfehlende Wirkung.

Zu Art. 4

Dieser Artikel regelt die Berichterstattung der österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen der Anwendung von Art.1 Abs.1 dieses Abkommens. Die österreichischen Vertretungsbehörden werden alle drei Monate über die Durchführung des Abkommens dem Außenministerium der Republik Slowenien berichten.

Zu Art. 5

Art.5 geht auf die Sorgfaltspflicht der im Rahmen dieses Abkommens tätigen Vertragsparteien ein. Bei der Erteilung der  Visa für die jeweils andere Vertragspartei hat dieselbe Sorgfalt wie bei der Erteilung eigener Visa von den Vertretungsbehörden angewandt zu werden. Eine Haftung der Vertragsparteien  für die durchgeführten Tätigkeiten besteht jedoch nicht.

Zu Art. 6

Dieser Artikel bestimmt, dass die im Rahmen dieses Abkommens tätigen Vertretungsbehörden und die technischen Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens durch eine zwischen dem österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem Außenministerium der Republik Slowenien abzuschließenden Durchführungsvereinbarung festgelegt werden.

Zu Art. 7

Dieser Artikel regelt die Bedingungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens. Die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens müssen sowohl in der Republik Österreich als auch in der Republik Slowenien erfüllt sein. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher auf den Monat folgt, in dem auf diplomatischem Weg die Republik Österreich und die Republik Slowenien einander schriftlich verständigen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen in den jeweiligen Ländern erfüllt sind.

Zu Art. 8

Dieser Artikel sieht vor, dass das Abkommen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und regelt die Möglichkeit der Kündigung des Abkommens. Das Abkommen kann schriftlich auf diplomatischem Weg jederzeit von den Vertragsparteien gekündigt werden. Das Abkommen tritt im Falle der Kündigung von einer der Vertragsparteien mit Ablauf von 90 Tagen nach dem Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Zu Art. 9

Der Art.9 geht auf die Möglichkeit und die Bedingungen des Aussetzens des Abkommens ein. Demnach kann das Abkommen jederzeit ohne Angabe von Gründen von den Vertragsparteien vorübergehend ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Aussetzung muss auf diplomatischem Weg notifiziert werden. Die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Aussetzung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation erfolgt.

Die Schlussklausel bestimmt, dass der Vertrag in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache ausgefertigt wurde, wobei beide gleichermaßen authentisch sind.