984 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz,
mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Körperschaftssteuergesetz 1988
geändert werden (VAG-Novelle 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „in
der jeweiligen Fassung“.
2. In § 1a
Abs. 2, § 4 Abs. 6 Z 1 und 5 und Abs. 7 Z 2, in
§ 4a Abs. 2 und 3 Z 1 und 2, in § 6 Abs. 3, in
§ 7 Abs. 5, in § 7c Abs. 1 und 3 letzter Satz, in
§ 11a Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2a, 3 und 4 zweiter Satz, in
§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 zweiter Satz, in § 13 Abs. 2
letzter Satz, in § 14 Abs. 6 erster Satz, in § 17d Abs. 2,
in § 18 Abs. 1a erster Satz und 8, in § 18a Abs. 1,
Abs. 2 Z 2, Abs. 5 Z 2 und Abs. 10, in § 18c, in
§ 18h Abs. 1 erster Satz, in § 18i Abs. 5, in § 20
Abs. 2 Z 5, in § 22 Abs. 2 Z 1, in den §§ 30 und
39, in § 44 Abs. 4, in § 45 Abs. 1 und 2 erster Satz, in
§ 47 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 3 zweiter und dritter Satz,
Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 dritter und vierter Satz,
Abs. 6 erster und zweiter Satz und Abs. 7 erster und zweiter Satz, in
§ 48, in § 49 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, in § 50
Abs. 1 erster Satz, in § 51 Abs. 2, in § 52 Abs. 2, in
§ 53 Abs. 2, in § 54 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2
erster Satz, in § 55 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3
Z 3 und Abs. 4, in § 56 Abs. 5 erster Satz, in § 57
Abs. 6, in § 59 Abs. 4 und 5, in § 60 Abs. 2, in
§ 61 Abs. 7 erster Satz, 9, 12 zweiter Satz und 13 zweiter Satz, in
§ 61d Z 3 erster und zweiter Satz , Z 4 erster Satz und Z 6
zweiter Satz, in § 67 Abs. 2, in § 68 Abs. 5 erster Satz,
in § 69 Abs. 3 erster Satz, in § 70 Abs. 4, 5 und 6 erster
Satz, in § 71 Abs. 4, in § 72 Abs. 2, 3, 4 zweiter und
dritter Satz und 6 erster Satz, in § 73 Abs. 1, in § 73b
Abs. 4c zweiter Satz, 4d und 5 dritter Satz, in § 73c Abs. 7
dritter Satz und 8, in § 73d Abs. 1 dritter Satz Z 5 und
Abs. 3 erster und zweiter Satz, in § 75 Abs. 1 erster Satz und
Abs. 4, in § 76 Abs. 1 Z 3 und 4, in § 80 Abs. 1
Z 1, 1a und 2 und Abs. 2, in § 80b Abs. 2, in § 81
Abs. 2 und 6, in § 81a Abs. 3 erster Satz, in § 81b Abs. 5,
9, 10 und 11, in § 81c Abs. 3 Posten A.V.2, Abs. 4 und 5, in
§ 81d Abs. 2, in § 81e Abs. 5 Posten 13.f) und 14.e),
Abs. 6 und 7, in § 81g Abs. 1 und 2, § 81h Abs. 1
erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 6, in § 81i
Abs. 4, in § 81k Abs. 2 zweiter Satz, in § 81n Abs. 1
Einleitungssatz und Z 6, Abs. 2 Z 12 und Abs. 4 erster und
zweiter Satz, in § 81o Abs. 7 und 9, in § 81p Abs. 2, in
§ 82 Abs. 6, in § 84 Abs. 1 letzter Satz, 3, 4, 5 zweiter
Satz und 7 zweiter Satz, in § 85b Abs. 3, in § 86a Abs. 2
Z 1, 2 und 3, in § 89 Abs. 1 zweiter Satz, in § 90
Abs. 3 zweiter Satz, in § 92 Abs. 2 erster Satz, in § 94
Abs. 3, in § 96 Abs. 2 erster Satz, in § 98 Abs. 1 und
6, in § 108a Abs. 1 Z 3, in § 114 Abs. 2 und 4, in
§ 115a, in § 118f Abs. 1 Z 1, in § 118h und in
§ 118i Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
3. An § 4 wird
folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Vor Erteilung
der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den Bundesminister
für Finanzen zu verständigen.“
4. In § 4a
Abs. 1 wird nach der Zitierung „73/239/EWG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 228 vom 16. August
1973, S. 3)“
eingefügt und die Zitierung „Art. 4
der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990,
S. 44“ durch die
Zitierung „Art. 4 der Richtlinie
2005/1/EG (ABl. Nr. L 79 vom 24. März 2005, S. 9)“ ersetzt.
5. In § 6
Abs. 4 dritter Satz wird die Zitierung „Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „Aktiengesetz
1965, BGBl. Nr. 98,“
ersetzt.
6. In § 7c
Abs. 2 erster Satz wird nach der Zitierung „§ 203
Abs. 1 Z 2“
der Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ eingefügt.
7. In § 12a
Abs. 2 entfallen im Klammerausdruck die Zitierung „ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972,
S 1“ und der
Beistrich davor.
8. In § 13a
Abs. 6 wird die Zitierung „§ 33
Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), in der jeweils geltenden
Fassung“ durch die
Zitierung „§ 13 Datenschutzgesetz
2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000),“ ersetzt.
9. In § 16
Abs. 1a Z 1 entfallen der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972,
S 1)“ und der
Klammerausdruck „(ABl.
Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17)“.
10. § 17b wird
wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
lautet:
„Interne
Revision; interne Kontrolle; Risikomanagement“
b) Nach Abs. 3
wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bei
Versicherungsgruppen hat die interne Revision des der zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens die Aufgaben der
internen Konzernrevision wahrzunehmen.“
c) Folgender
Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Die
Versicherungsunternehmen haben die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung
stehenden Risiken zu identifizieren, einzuschätzen und zu steuern. Soweit es
die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen
erfordert, sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies
umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die
Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine
übergreifende Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten.“
11. § 17e
lautet:
„§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO
1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern
(Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.“
12. § 18 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
zweiter Satz wird die Zitierung „des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Zitierung „des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 400 (EStG 1988),“
ersetzt.
b) Abs. 1
letzter Satz lautet:
„Die FMA
kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der
Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.“
c) Abs. 1a
dritter und vierter Satz lautet:
„Der
verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells
und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus
den Versicherungsverträgen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das
Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den
versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.“
d) Abs. 7
lautet:
„(7) Die FMA kann mit
Verordnung einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten
festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159
Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zu wahren.“
13.
§ 18a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4
letzter Satz wird die Zitierung „BWG in
der jeweils geltenden Fassung“
durch die Zitierung „des
Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG],“ersetzt.
b) In Abs. 9
wird die Zitierung „SPG“ durch die Zitierung „des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 566/1991“
ersetzt und entfällt jeweils die Wortfolge „in
der jeweils geltenden Fassung“.
14. An § 18d
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die FMA
kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der
Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.“
15. § 18f
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird
die Zitierung „BPG in der jeweils geltenden
Fassung“ durch die
Zitierung „des Betriebspensionsgesetzes,
BGBl. Nr. 282/1990 (BPG),“ ersetzt.
b) In Z 2 wird
die Zitierung „PKG in der jeweils geltenden
Fassung“ durch die
Zitierung „des Pensionskassengesetzes,
BGBl. Nr. 281/1990 (PKG),“ ersetzt.
c) In Z 4 wird
der Ausdruck „dem Versicherungsnehmer“ durch den Ausdruck „dem Versicherten“ und der Ausdruck „einzelner
Versicherungsnehmer“
durch den Ausdruck „einzelner
Versicherter“ ersetzt.
16. In § 18g
Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 zweiter Satz wird jeweils die
Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 1a“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
17. § 18i wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
zweiter Satz lautet:
„Im Falle
einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes,
§ 6c Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993) oder einer
Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines
Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder
Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses
vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.“
b) In Abs. 2
wird die Zitierung „KO“ durch die Zitierung „Konkursordnung“ ersetzt und entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
18. § 18j
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Z 2 lautet:
„2. vom Vorstand, vom Aufsichtsrat, vom
Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren Auskünfte über den Betrieb
der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,“
b) Z 4 lautet:
„4. die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen
Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates oder
Verwaltungsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat oder
Verwaltungsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte
ohne Stimmrecht teilnimmt.“
19. § 20
Abs. 2 Z 1a erhält die Bezeichnung „2“. Die bisherige Z 2 und das Wort „sonstige“ in Z 3 entfallen.
20. In § 23
Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 20
Abs. 2 Z 2 und Z 3a“ durch den Ausdruck „§ 20
Abs. 2 Z 3 und 5“
ersetzt.
21. § 24 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 3
dritter Satz entfällt.
b) Abs. 4
zweiter Satz entfällt.
22. In § 61a
Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 erster und zweiter Satz wird jeweils
die Zitierung „AktG 1965 in der jeweils
geltenden Fassung“
durch die Zitierung „Aktiengesetz
1965“ ersetzt.
23. In § 61b
Abs. 3 fünfter Satz wird die Zitierung „§ 80
und 81“ durch die
Zitierung „§ 80 bis 81“, die Zitierung „§§ 83 bis 85a“ durch die Zitierung „§§ 83
bis 85b“ und die
Zitierung „§ 108a Z 1“ durch die Zitierung „§ 108a Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
24. Nach § 61d
werden folgende §§ 61e und 61f samt Überschriften eingefügt:
„Formwechselnde
Umwandlung in eine Privatstiftung
§ 61e. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die
ihren gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe
gemäß § 61a in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben,
können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in
eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (PSG),
umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens
während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über
die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die
Stiftungserklärung und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Abs. 6)
zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des
Vereins vor Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen
des Vereins vorgesehenen Weise zu informieren.
(2) Der
Umwandlungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist
zu versagen, wenn die Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses
Bundesgesetzes entspricht oder durch die Umwandlung in Verbindung mit dem
Inhalt der Stiftungserklärung die Interessen der Mitglieder als zukünftige Begünstigte
der Privatstiftung gefährdet werden.
(3) Für die infolge
Umwandlung des Vereins entstehende Privatstiftung gilt:
1. Als Stifter gilt der Verein; er kann sich das
Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer
Stiftungszusatzurkunde, auf Widerruf der Privatstiftung und sonstige
Gestaltungsrechte nicht vorbehalten.
2. Die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu
errichten. § 35 Abs. 2 Z 3 PSG ist nicht anzuwenden.
3. Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der
Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb
eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so bewirkt dies
die Auflösung der Privatstiftung. Ist die Privatstiftung an einer
Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb
eingebracht haben, so wird ihre Auflösung nur dann bewirkt, wenn ihr Anteil an
der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine oder,
soweit diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden
Privatstiftungen unter 26 vH sinkt.
4. Die Begünstigung in der Privatstiftung ist an
das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Aktiengesellschaft
gebunden, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder
Versicherungsteilbetrieb eingebracht hat. Der Abschluss eines
Versicherungsvertrages mit dieser Aktiengesellschaft begründet die
Begünstigtenstellung bei der Privatstiftung, im Fall der Beteiligung mehrerer
Privatstiftungen die Begünstigtenstellung bei allen Privatstiftungen. Die
Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen
ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Begünstigtenstellung in
der Privatstiftung abschließen. Die näheren Voraussetzungen hiefür können
zwischen Privatstiftung und Aktiengesellschaft vertraglich geregelt werden.
Auch ohne eine solche vertragliche Regelung ist die Aktiengesellschaft
verpflichtet, der Privatstiftung auf deren schriftliches Verlangen Namen und
Anschrift der Personen bekannt zu geben, die durch Abschluss eines
Versicherungsvertrages die Begünstigtenstellung erworben haben. Das Ende des
Versicherungsverhältnisses bewirkt das Ende der Begünstigtenstellung.
5. Das sich aus der Schlussbilanz (Abs. 6)
ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und
ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss
ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder
anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG
vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den
Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur
Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft,
in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat,
erforderlich sind. § 42 Abs. 2 ist anzuwenden, wobei an die Stelle
der Satzung die Stiftungserklärung tritt.
6. Letztbegünstigte sind die Personen, die zur
Zeit der Auflösung Begünstigte gemäß Z 4 waren. Das nach der Abwicklung
verbleibende Vermögen ist, soweit die Stiftungserklärung nicht anderes
vorsieht, nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses an
diese Begünstigten zu verteilen.
7. Die Privatstiftung kann in ihrem Namen
(§ 2 PSG) auch die Bezeichnung „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“
oder eine Bezeichnung führen, in der das Wort „Versicherungsverein“ enthalten
ist.
(5) Für die Organe
einer aus der Umwandlung eines Vereins entstehenden Privatstiftung gilt:
1. Die Privatstiftung hat einen Aufsichtsrat.
2. Die § 15 Abs. 2 und 3 und § 23
Abs. 2 letzter Satz PSG sind auf die Privatstiftung nicht anzuwenden.
3. Die bisherigen Mitglieder des Vorstands des
Vereins werden Mitglieder des ersten Vorstands der Privatstiftung, jene des
Aufsichtsrats Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
4. Nachfolgende oder zusätzliche Mitglieder des
Vorstands der Privatstiftung werden vom Aufsichtsrat bestellt. Dem Aufsichtsrat
obliegt auch die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem
Grund, wenn diese in der Stiftungserklärung vorgesehen ist.
5. Die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher
Mitglieder des Aufsichtsrats ist von den verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern
mit Mehrheitsbeschluss vorzunehmen. Jede beabsichtigte Bestellung ist im
vorhinein auf Kosten der Privatstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt
zu machen. Die Begünstigten sind berechtigt, binnen drei Wochen ab
Bekanntmachung, schriftlich einen Bestellungsvorschlag zu Handen des Vorstands
der Privatstiftung zu erstatten. In der Stiftungserklärung ist zu regeln, von
wie vielen Begünstigten der Bestellungsvorschlag unterstützt sein muss, um
behandelt zu werden. Erfüllen mehrere Bestellungsvorschläge diese
Voraussetzung, so muss nur jener behandelt werden, der von den meisten
Begünstigten unterstützt wird. Der Bestellungsvorschlag ist nicht bindend.
Gehört dem Aufsichtsrat noch kein von den Begünstigten vorgeschlagenes Mitglied
an, so erfordert ein Abgehen von dem Bestellungsvorschlag eine Mehrheit von
zwei Dritteln der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.
6. Die Tätigkeit der Mitglieder des
Stiftungsvorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11
Abs. 3).
(6) Der Vorstand des
Versicherungsvereins hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den Bestimmungen
des 5. Hauptstücks unter Berücksichtigung des § 61b Abs. 3
entspricht. § 220 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Der
Vorstand hat die Schlussbilanz gemeinsam mit der Stiftungserklärung der FMA im
Zuge der Einholung von deren Genehmigung vorzulegen.
(7) Die Umwandlung des
Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der
Anmeldung beizufügen sind jedenfalls
1. der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss,
2. der Nachweis der Veröffentlichung der Auflegung
von Stiftungserklärung und Schlussbilanz,
3. der Bescheid der FMA, mit dem der
Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde,
4. die Schlussbilanz des Vereins (Abs. 6) und
5. der Prüfungsbericht gemäß § 11 Abs. 3
PSG.
(8) Mit der Eintragung
der Umwandlung in das Firmenbuch besteht der Verein als Privatstiftung weiter.
Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der
Privatstiftung der FMA zuzustellen.
(9) Auf die
Privatstiftung weiter anzuwenden sind § 11 Abs. 1, § 17b,
§ 30, § 80, § 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c
bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 bis 7,
9 und 10, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100
Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b
Abs. 1 Z 1, § 108a Abs. 1 Z 1, § 109, § 113,
§ 114 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 und 3 und die
§§ 115 bis 115b VAG.
Verschmelzung
von Privatstiftungen
§ 61f. (1) Privatstiftungen gemäß § 61e können unter
Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.
(2) Der
Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
(3) Die Verschmelzung
bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung. Das
Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus.
(4) Der Vorstand jeder
Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen
Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat, anzumelden. Der
Verschmelzungsvertrag sowie die Beschlüsse der Aufsichtsräte der an der Verschmelzung
beteiligten Privatstiftungen sind der Anmeldung der übernehmenden
Privatstiftung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.
(5) Das Gericht, in
dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz hat, hat die
Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen gleichzeitig einzutragen.
Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Privatstiftung geht
das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf
die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden
Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung.
Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung.
§ 226 Aktiengesetz 1965 ist sinngemäß anzuwenden.“
25. § 63 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
wird die Zitierung 㤤 61
bis 61c“ durch die
Zitierung „§§ 61 bis 61f“ ersetzt.
b) An Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
„Satzungsänderungen
werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.“
c) Abs. 5
erster Satz lautet:
„Für die
Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in der Satzung gegenüber den
allgemeinen Vorschriften Einschränkungen vorzusehen, soweit dies den besonderen
Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht.“
d) In Abs. 6
erster Satz wird die Zitierung „den
Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973,
S. 3) in der Fassung 2002/13/EG (ABl. Nr. 077 vom 20. März 2002,
S. 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember
2002, S. 1)“ durch
die Zitierung „der Richtlinie 73/239/EWG in der
Fassung der Richtlinie 2002/13/EG (ABl. Nr. L 77 vom 20. März
2002, S. 17) oder der Richtlinie 2002/83/EG“ ersetzt.
26. § 73b wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 4c
erster Satz wird die Zitierung „FKG in
der jeweils geltenden Fassung“
durch die Zitierung „des
Finanzkonglomerategesetzes, BGBl. I Nr. 70/2004 (FKG),“ ersetzt.
b) In Abs. 5
wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese
Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.“
27. § 73d wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
zweiter Satz lautet:
„Die
§§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 sowie die §§ 2
Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 171/1967, sind anzuwenden.“
b) Abs. 5
lautet:
„(5) Hinsichtlich der
Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8
und Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, sowie
§ 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.“
28. An § 73f
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Beträge gemäß
Abs. 2 und 3 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen
Grundsätzen, wie sie in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in
der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 17 Abs. 2
dieser Richtlinie angeführten Beträge und in Art. 30 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/83/EG für den in Art. 29 Abs. 2 dieser Richtlinie
angeführten Betrag vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im
Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende
Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt
kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres
anzuwenden.“
29. § 75
Abs. 2 Z 7 zweiter Satz lautet:
„Eine
Vertragsbestimmung, nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines
Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 140/1979, abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6
Abs. 1 Z 9 des Konsumentenschutzgesetzes nur dann verbindlich, wenn
sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.“
30. An § 77
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt
für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen
Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung
(Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.“
31. In Art. 78
Abs. 1 wird nach der Zitierung „92/49/EWG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 228 vom 11. August
1992, S. 1)“
eingefügt.
32. § 79 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
wird der Klammerausdruck „(§ 20
Abs. 2 Z 2)“
durch den Klammerausdruck „(§ 20
Abs. 2 Z 3)“
ersetzt.
b) In Abs. 2
wird der Klammerausdruck „(§ 20
Abs. 2 Z 3)“
durch den Klammerausdruck „(§ 20
Abs. 2 Z 4)“
ersetzt.
33. An § 79b
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die
vorstehenden Bestimmungen gelten für die Schwankungsrückstellung und die der
Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als
sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem
Bundesgesetz) gebildet werden.“
34. § 80a wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
lautet:
„(1) § 246 HGB
ist auf den Konzernabschluss von Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen
von Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.“
b) Abs. 3
entfällt.
35. § 80b wird
wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
lautet:
„Konzernabschluss
nach den internationalen Rechnungslegungsstandards“
b) Abs. 1
lautet:
„(1) Ein
Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen,
das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1
oder 2 HGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat
die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die
Angaben gemäß § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis
19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in den Konzernanhang
aufzunehmen.“
36. An § 81c
werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:
„(6) Sind im
Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß § 86f in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so sind
die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.
(7) Bei Anwendung des
Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende Hauptposten zu
ergänzen:
J. Aktiva,
die von Kreditinstituten stammen,
K. Aktiva,
die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften
stammen,
L. Aktiva,
die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.
Im Anhang
ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften
darzustellen.
(8) Bei Anwendung des
Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu
ergänzen:
K. Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten
stammen,
L. Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen
mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,
M. Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen
Unternehmen stammen.
Im Anhang
ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.
Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis M. als L. bis N.
zu bezeichnen.
(9) Bei der
Darstellung der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten Posten ist
eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben und
römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 HGB
entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische
Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden.
Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung
nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8
vorschreiben.“
37. Nach § 81e
Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Sind im
Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß § 86f in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so ist in
der Nichtversicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) zu untergliedern in
a) Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen
b) Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten
c) Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von anderen Unternehmen mit
branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften
d) Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von sonstigen anderen Unternehmen
Im Anhang ist die Zusammensetzung der unter lit. b bis d angeführten
Ergebnisse entsprechend den Branchenvorschriften gesondert darzustellen, wobei
eine Aufgliederung vorzunehmen ist, die zumindest den mit arabischen Ziffern
bezeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnungsschemas nach § 231 HGB
entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische
Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden.
Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung
nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.“
38. In § 81o
Abs. 6 wird der Satzteil „in denen
das Versicherungsunternehmen tätig ist“ durch den Satzteil „in
denen das Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung oder im
Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließt“ ersetzt.
39. § 85b
Abs. 1 lautet:
„(1) Die in § 260
HGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen
mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der
einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen
Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren
Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder
begründen.“
40. § 86a
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Z 4 wird
nach der Zitierung „83/349/EWG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983,
S. 1)“ eingefügt.
b) In Z 6 wird
nach der Zitierung „2002/87/EG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar
2002, S. 1)“
eingefügt.
41. In § 86e
Abs. 3 wird nach der Zitierung „98/78/EG“ der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember
1998, S. 1)“
eingefügt.
42. § 86h wird
wie folgt geändert:
a) Nach dem Abs. 4
wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Wird die
bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage der unter Abs. 1 Z 1
genannten Methode ermittelt und sind im Konzernabschluss beaufsichtigte
Unternehmen konsolidiert, die keine Versicherungsunternehmen sind, jedoch gemäß
ihren Branchenvorschriften ein Eigenmittelerfordernis zu erfüllen haben, so
können die Eigenmittelelemente, die von diesen Unternehmen stammen, nur dann
berücksichtigt werden, wenn diese Unternehmen auch mit ihren nach den
Branchenvorschriften ermittelten Eigenmittelerfordernissen berücksichtigt
werden, wobei für die Ermittlung des bereinigten Erfordernisses und der
bereinigten Eigenmittel auch die §§ 7 und 8 Abs. 1 FKG zu beachten
sind. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß
§ 80a für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Solvabilität
vorschreiben.“
b) In Abs. 5
wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist
der Betrag, der der Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen
Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen
Rückstellungen entspricht, für die Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen.“
43. An § 86i
Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Anteile,
auf die im Rahmen der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kein
Erfordernis entfällt, sind nicht zu berücksichtigen.“
44. § 86k
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Für das
Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von
Schwierigkeiten bei der Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis
der für die Schadenversicherung geltenden Vorschriften ermittelt werden.“
45. § 118a
wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
Z 7a und Abs. 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember
1998, S. 1)“.
b) In Abs. 2
zweiter Satz entfällt der Klammerausdruck „(ABl.
Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1)“.
46. In § 118i
Abs. 2 erster Satz wird die Zitierung „Z 4
und 5“ durch die
Zitierung „Abs. 1 Z 4 und 5“ ersetzt und nach der Zitierung „73/239/EWG“ die Wortfolge „in
der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG und des Art. 4 der
Richtlinie 2005/1/EG“
eingefügt.
47.§ 119i wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 4
wird die Zitierung „Abs. 6“ durch die Zitierung „Abs. 3“ ersetzt.
b) Folgende
Abs. 6 bis 10 werden angefügt:
„(6) § 4
Abs. 10, § 18 Abs. 1 letzter Satz und 1a, § 18d
Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4, §§ 61e und 61f, § 63
Abs. 1, § 73f Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79b
Abs. 1, § 86k Abs. 1 und Anlage D Abschnitt A Z 1
letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/XXXX treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(7) § 17b
Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(8) § 18f
Abs. 1, § 18g Abs. 4 und 5, § 18h Abs. 1, § 18i
Abs. 1, 2 und 5, § 18j Abs. 2 und § 20 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit
23. September 2005 in Kraft.
(9) § 80a,
§ 81c Abs. 6 bis 9, § 81e Abs. 7a, § 85b Abs. 1
und § 86h Abs. 4a und 5 sind auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
(10) Verordnungen auf
Grund der in Abs. 6 und 9 angeführten Bestimmungen dürfen bereits vor dem
der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX folgenden Tag
an erlassen werden, jedoch im Fall des Abs. 6 frühestens mit
1. September 2005 in Kraft treten und im Fall des Abs. 9 frühestens
auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2004
beginnen.“
48. An § 129i
werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:
„(4) § 4 Abs. 10
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende
Konzessionsverfahren anzuwenden.
(5) § 24
Abs. 3 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz in der vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX geltenden Fassung sind ab
diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn die FMA bereits die
Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters verlangt
hat.
(6) § 63
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist
auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beschlossene, jedoch
noch nicht genehmigte Satzungsänderungen anzuwenden.
(7) § 73f
Abs. 5 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX sind erstmals auf
Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres 2005
endet.“
49. Nach § 130
werden folgende §§ 130a und 130b samt Überschriften eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 130a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 130b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.“
50. In § 131
Z 1 wird nach dem Ausdruck „der
§§ 61c und 61d,“
der Ausdruck „des § 61e Abs. 1,
Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7
und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz,“ eingefügt.
51. Anlage D
Abschnitt A Z 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten
Unterabsatz wird die Wortfolge „Eigenmittelerfordernis
des letzten Geschäftsjahres“
durch die Wortfolge „Eigenmittelerfordernis
des dem letzten Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahres“ ersetzt.
b) In lit. a
zweiter Unterabsatz und lit. b zweiter Unterabsatz entfällt jeweils das
Wort „durchschnittlichen“.
c) lit. b
erster Unterabsatz lautet:
„Zu
ermitteln sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der
direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für
Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung
im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 v.H. auf die Versicherungszweige
Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der
letzten sieben Geschäftsjahre. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die
Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das
1,5fache der maßgeblichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Der so ermittelte
Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis
35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro
übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 v.H., auf die
zweite Stufe ein Satz von 23 v.H. angewendet; die beiden Ergebnisse werden
zusammengezählt.“
d) Folgender
Unterabsatz wird angefügt:
„Die in den
vorstehenden Bestimmungen angeführten Beträge erhöhen sich im gleichen Ausmaß,
wie es in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung
der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 16a Abs. 3 und 4 dieser
Richtlinie angeführten Beträge vorgesehen ist. Der Bundesminister für Finanzen
hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung
maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im
Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf
folgenden Jahres anzuwenden.“
Artikel II
Änderung des
Körperschaftssteuergesetzes 1988
Das
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
In § 13
Abs. 5 lauten der Einleitungssatz und Z 1:
„(5) Für
Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes,
BGBl. Nr. 64/1979, und des § 61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
BGBl. Nr. 569/1978, gelten die Abs. 1 bis 4 nach Maßgabe folgender
Bestimmungen:
1. Die formwechselnde Umwandlung einer
anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß § 27a Abs. 4 des
Sparkassengesetzes beziehungsweise § 61e des
Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als
bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer
anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des § 27a Abs. 6 des
Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne
des § 61e Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt ist.
Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten Vereins
endet mit dem Umwandlungsstichtag.“