Vorblatt
Problem:
– Das In-Kraft-Treten der
Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 und des Rechnungslegungsänderungsgesetzes
2004, BGBl. I Nr. 131, mit 1. Jänner 2005 bewirkt in einigen
Punkten einen Anpassungsbedarf, der bereits bei den Jahresabschlüssen und Konzerabschlüssen
für das Geschäftsjahr 2005 zum Tragen kommt.
– Für Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, die ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft
eingebracht haben, fehlt bisher die Möglichkeit der Umwandlung in eine
Privatstiftung, wie sie im Sparkassensektor besteht.
– Bei einer Reihe von Bestimmungen des
VAG ergibt sich aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit, aus geänderten
Verhältnissen seit der Erlassung des VAG, aus einer geänderten Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes und aus Änderungen der vorherrschenden
Gesetzestechnik ein Bedarf nach Modernisierung und Vereinheitlichung.
Lösung:
– Die Vorschriften über die
Rechnungslegung und über die Ermittlung der konsolidierten
Eigenmittelausstattung werden entsprechend geändert.
– Vorschriften über die Umwandlung von
Versicherungsvereinen, die ihren Versicherungsbetrieb in eine
Aktiengesellschaft eingebracht haben, in eine Privatstiftung werden geschaffen.
– Die Vereinheitlichung und
Modernisierung der Zitier- und Verweisungspraxis und die Anpassungen an die
Entwicklungen des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeldes werden vorgenommen.
Alternativen:
Zu den durch das EU-Recht veranlassten Anpassungen gibt es keine
Alternative, zu den übrigen Änderungen nur die Alternative der Beibehaltung des
bestehenden Rechtszustandes.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderungen stehen entweder im Einklang mit dem EU-Recht oder berühren
das EU-Recht nicht.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 2236/2004, mit der der IFRS 4
(Versicherungsverträge) in das Gemeinschaftsrecht übernommen wurde, und das
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004, BGBl. Nr. 161, mit dem die
Richtlinie 2003/51/EG umgesetzt wurde, sind mit 1. Jänner 2005 in Kraft
getreten. Daraus ergibt sich folgender Anpassungsbedarf:
– Schwankungsvorsorgen
dürfen in Konzernabschlüssen, die nach den internationalen
Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden müssen oder freiwillig aufgestellt
werden, nicht mehr als versicherungstechnische Rückstellungen ausgewiesen
werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Schwankungsvorsorgen bei der
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von Versicherungsgruppen und
Finanzkonglomeraten als Eigenmittel berücksichtigt werden.
– Der
durch die Richtlinie 2003/51/EG erforderlich gewordene Wegfall des § 248
HGB hat zur Folge, dass in den konsolidierten Abschluss von
Versicherungskonzernen auch Unternehmen einbezogen werden müssen, die weder
selbst Versicherungsunternehmen sind noch Tätigkeiten in direkter Verlängerung
der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. In die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von Versicherungsgruppen und
Finanzkonglomeraten dürfen solche Unternehmen jedoch nicht einbezogen werden.
Ein konsolidierter Abschluss, der solche Unternehmen enthält, kann daher nur
mit entsprechenden zusätzlichen Angaben für die Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung herangezogen werden.
2. Ein weiterer Schwerpunkt der geplanten Novelle ist die Schaffung von
Vorschriften über die Umwandlung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit,
die ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, in
eine Privatstiftung. Dabei wird kein wirkliches Neuland betreten, weil eine
entsprechende Regelung, für den Sparkassensektor bereits seit 1999 besteht.
3. Das VAG ist durch zahlreiche Novellierungen seit seiner Erlassung sehr
unübersichtlich geworden. Dies ist vor allem auf die Einfügung der wesentlichen
Änderungen und Ergänzungen, die durch die Übernahme des EU-Rechts erforderlich
geworden sind, in die bestehende Systematik des Gesetzes zurückzuführen. Das
VAG weist auch eine veraltete Verweisungspraxis und eine uneinheitliche
Zitierweise auf.
Eine Wiederverlautbarung wäre kein geeignetes Instrument, um die
bestehenden Mängel zu beheben. Dies könnte nur eine vollständige
Neukodifizierung leisten, die allerdings beträchtliche Zeit beanspruchen würde.
Die gegenständliche Novellierung soll daher wenigstens zum Anlass einer
Minimallösung genommen werden, die darin besteht, den Text durch punktuelle
Eingriffe zu vereinheitlichen und zu modernisieren.
Im Einzelnen kann auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderungen stehen im Einklang mit dem EU-Recht oder berühren das
EU-Recht nicht.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet
sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 und 11 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Art. I (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):
Zu Z 1, 2 und 49:
Zum Zweck der Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit sollen die in
einzelnen Bestimmungen enthaltenen dynamischen Verweisungen auf andere
Bundesgesetze durch eine generelle Verweisung ersetzt werden, wie dies der
heute vorherrschenden Gesetzestechnik entspricht (siehe Legistische Richtlinien
Nr. 62). Die geltenden Bestimmungen, die Einzelverweisungen enthalten,
sind in Z 1 und 2 angeführt.
In den Fällen von § 6 Abs. 4, § 13a Abs. 6, § 17e,
§ 18 Abs. 1 zweiter Satz, § 18a Abs. 4 und 9, § 18f
Abs. 1 Z 1 und 2, § 18i Abs. 1 und 2, § 61a
Abs. 2 und 5, § 73b Abs. 4c erster Satz, § 73d Abs. 1
zweiter Satz und 5, § 75 Abs. 2 Z 7, § 80a Abs. 1,
§ 80b Abs. 1 und § 85b Abs. 1 ist der Wegfall der
Einzelverweisung in weiter gehenden redaktionellen Anpassungen enthalten
(Z 5, 8, 11, 12 lit. a, 13, 15 lit. a und b, 17, 22, 26
lit. a, 27, 29, 34 lit. a, 35 lit. b und 39).
Die neue generelle Verweisung findet sich in § 130b (Z 49).
Das VAG enthält Funktionsbezeichnungen in männlicher Form (zB Treuhänder,
Abschlussprüfer), die sich aber selbstverständlich auch auf Frauen beziehen.
Dies soll im neuen § 130a (Z 49) klargestellt werden.
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 10):
Diese Bestimmung ist § 4 Abs. 6 erster Satz BWG nachgebildet. Sie
soll keineswegs die Weisungsfreiheit der FMA (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz
FMABG) beeinträchtigen, sondern nur dem Bundesminister für Finanzen die
Ausübung der Rechtsaufsicht (§ 16 Abs. 1 FMABG) erleichtern (siehe
auch die Erläuterungen zu § 4 Abs. 6 BWG in 641 BlgStProtNR XXI. GP
und 32 BlgStProtNR XXII. GP).
Zu Z 4 bis 9, 11, 12 lit. a, 13, 15 bis 18, 20, 22, 25
lit. a, c und d, 26 lit. a, 27, 29, 31, 32, 35, 40, 41, 45, 46, 47
lit. a und 51 lit. a bis c (§ 4a Abs. 1, § 6
Abs. 4, § 7c Abs. 2, § 12a Abs. 2,§ 13a
Abs. 6, § 16 Abs. 1a, § 17e, § 18 Abs. 1 zweiter
Satz, § 18a Abs. 4 und 9, § 18f Abs. 1, § 18g
Abs. 4 und 5, § 18i Abs. 1 und 2, § 18j Abs. 2,
§ 23 Abs. 2, § 61a Abs. 2 und 5, § 63 Abs. 1
erster Satz, 5 und 6, § 73b Abs. 4c erster Satz, § 73d
Abs. 1 zweiter Satz und 5, § 75 Abs. 2 Z 7, § 78
Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2, § 80b, § 86a Abs. 2,
§ 86e Abs. 3, § 118a Abs. 1, 2 und 4, § 118i
Abs. 2, § 119i Abs. 4 und Anlage D Abschnitt A
Z 1 erster Unterabsatz, lit. a und b):
Die hier vorgesehenen redaktionellen Anpassungen und Richtigstellungen verteilen
sich auf folgende Gruppen:
1. Vereinheitlichung der Zitierung von
EU-Richtlinien: § 4a Abs. 1, § 12a Abs. 2, § 16
Abs. 1a, § 63 Abs. 6, § 78 Abs. 1, § 86a
Abs. 2, § 86e Abs. 3, § 118a Abs. 1, 2 und 4 und § 118i
Abs. 2
2. Vereinheitlichung der Zitierung anderer
Bundesgesetze: § 6 Abs. 4, § 17e, § 18 Abs. 1 zweiter
Satz, § 18a Abs. 4 und 9, § 18f Abs. 1 Z 1 und 2,
§ 18i Abs. 1 und 2, § 61a Abs. 2 und 5, § 73b
Abs. 4c erster Satz, § 73d Abs. 1 zweiter Satz und 5 und
§ 75 Abs. 2 Z 7
3. Aktualisierungen: § 13a Abs. 6
(neues Datenschutzgesetz), § 18g Abs. 4 und 5 und § 23
Abs. 2 (Anpassung an die geltende Fassung des § 20 Abs. 2),
§ 63 Abs. 1 erster Satz (Anpassung an die §§ 61e und 61f) und
Abs. 5 (Anpassung an die geltende Fassung der §§ 77 und 78) und
§ 79 Abs. 1 und 2 (Anpassung an die geltende Fassung des § 20
Abs. 2)
4. Redaktionelle Richtigstellungen und
Ergänzungen: § 7c Abs. 2, § 18f Abs. 1 Z 4
(verbesserte Terminologie), § 18j Abs. 2 (Berücksichtigung der Organe
einer Europäischen Gesellschaft), § 80b (Anpassung an die Terminologie des
§ 245a HGB), § 119i Abs. 4 (Richtigstellung einer Zitierung) und
Anlage D Abschnitt A Z 1 (Klarstellung).
Zu Z 10 (§ 17b):
Der neue Abs. 3a soll, wie es bei Kreditinstitutsgruppen in § 42
Abs. 7 BWG bereits vorgesehen, die Zuständigkeit der Konzernrevision für
Versicherungsgruppen regeln.
Der neue Abs. 5 trägt der wachsenden Bedeutung des Risikomanagements
Rechnung. Die Erfassung und Steuerung der versicherungsspezifischen Risiken ist
für Versicherungsunternehmen von nicht geringerer Bedeutung wie die der
bankgeschäftlichen Risiken durch Kreditinstitute. Für diese enthält § 26b
Abs. 5 BWG eine entsprechende Regelung.
Unter den mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken
werden unter anderem das versicherungstechnische Risiko, das Marktrisiko, das
Kreditrisiko und das operationale Risiko verstanden.
Die Einschätzung und Steuerung umfasst die Simulation/Modellierung von
Szenarien auf den Kapitalmärkten und Veränderungen versicherungstechnischer
Parameter sowie die Betrachtung veränderter Umweltbedingungen und des
Verhaltens der Versicherten. Dies kann beispielsweise durch
Szenarioanalysen/Stresstests, Asset-Liability-Betrachtungen,
Liquiditätsanalysen, Profittesting usw. erfolgen.
Der Prozess der Risikoidentifikation, Einschätzung und Steuerung soll
entsprechend dem Umfang und dem Verhältnis der Risiken des Versicherungsunternehmens
zueinander eingesetzt werden.
Der internen Revision gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt auch die Prüfung der
Verfahren und Prozesse zur Risikoidentifikation, Risikoeinschätzung und
Risikosteuerung.
Zu Z 12 lit. b (§ 18 Abs. 1 letzter Satz):
Die Festlegung der Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen
Grundlagen dient einer effizienten Aufsicht.
Zu Z 12 lit. c (§ 18 Abs. 1a):
Die Änderung der Formulierung soll nach Möglichkeit verhindern, dass dem
verantwortlichen Aktuar Organstellung im Sinne des Amtshaftungsgesetzes
beigemessen wird.
Zu Z 12 lit. d (§ 18 Abs. 7):
Mit Erkenntnis G 121-123/03 hat der Verfassungsgerichtshof
ausgesprochen, dass eine Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf
Art. 18 Abs. 2 B-VG ausgegliederten Rechtsträgern nicht zusteht.
Diese müssen daher vom Gesetzgeber zur Erlassung von Verordnungen ausdrücklich
ermächtigt sein. Die vorgesehenen Ergänzungen sollen gewährleisten, dass die
FMA in verfassungsgesetzlich zulässiger Weise Verordnungen über die
gewöhnlichen Beerdigungskosten und über die Funktionsgebühr der Treuhänder für
die Überwachung des Deckungsstocks erlassen kann. In zahlreichen anderen Fällen
sieht das Gesetz schon derzeit ausdrücklich die Erlassung von Verordnungen
durch die FMA vor.
Die gewöhnlichen Beerdigungskosten sind der Betrag, bis zu dem eine
Lebensversicherung für den Fall des Todes einer anderen Person genommen werden
darf, ohne dass es deren Einwilligung bedarf (§ 159 Abs. 2 VersVG).
In § 159 Abs. 4 VersVG wird ein von der Aufsichtsbehörde
festgesetzter Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten als für diesen Zweck
verbindlich erklärt. Vor dem 30. Juni 2003 erfolgte diese Festsetzung
durch eine Mitteilung an die Versicherungsunternehmen, deren Rechtsnatur unklar
war. Mit dem durch die VAG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 33, neu
geschaffenen § 18 Abs. 7 VAG wurde die FMA ausdrücklich zur Festsetzung
der gewöhnlichen Beerdigungskosten ermächtigt. Diese erfolgte durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 600/2003. Auch hier ist die Form der
Verordnung aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz geboten.
Zu Z 14 (§ 18d Abs. 1):
Diese Verordnungsermächtigung entspricht derjenigen, die in § 18
Abs. 1 letzter Satz für die Lebensversicherung vorgesehen ist.
Zu Z 19 (§ 20 Abs. 2):
Das Volumen des gesonderten Deckungsstocks für die fondsgebundene
Pensionszusatzversicherung ist sehr gering. Seine Beibehaltung ist weder aus
abgabenrechtlichen noch aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich.
Zu Z 21 (§ 24 Abs. 3 und 4):
Der verantwortliche Aktuar ist seinem Wesen nach ein Organ zur
Unterstützung des Vorstands und wird in der Regel von diesem bestellt. Er muss
jedenfalls das Vertrauen des Vorstands genießen. Er kann Angestellter des
Versicherungsunternehmens, ja sogar selbst Mitglied des Vorstands sein.
Mit dieser Stellung des verantwortlichen Aktuars ist zwar eine gewisse
Einflussnahme der Aufsichtsbehörde auf seine Bestellung, nicht aber eine
Bestellung durch die Aufsichtsbehörde selbst vereinbar. Auch für den Aktuar und
den Prüfaktuar einer Pensionskasse ist eine Bestellung durch die
Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen (siehe § 20a Abs. 4 und § 21
Abs. 3 PKG).
Zu Z 23 (§ 61b Abs. 3):
Auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren
Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, sollen alle
Vorschriften über die Konzernrechungslegung angewendet werden.
Zu Z 24 (§ 61e und 61f):
In diesen Bestimmungen wird Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die
ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, die
Möglichkeit eröffnet, sich in eine Privatstiftung umzuwandeln. Für Sparkassen,
die ihr Bankgeschäft in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, ist diese
Möglichkeit bereits in den §§ 27a bis 27c SpG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 vorgesehen und hat sich in der
Praxis bewährt.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit weisen insbesondere mit
Vereinssparkassen wichtige Gemeinsamkeiten auf. Die Überlegungen, die für die
Umwandlung von Sparkassen in eine Privatstiftung sprechen (siehe den
allgemeinen Teil der Erläuterungen in 1392 BlgStProtNR XX. GP), gelten daher
weitgehend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Vor allem
verbindet Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen das Merkmal
der Eigentümerlosigkeit. Allerdings trifft auf Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit nicht das Merkmal der Gemeinnützigkeit zu. Dies soll dadurch
zum Ausdruck kommen, dass es bei Privatstiftungen, die aus
Versicherungsvereinen entstanden sind, anders als im Sparkassensektor keine
externen Begünstigten gibt.
§ 61e Abs. 1 und 2 entspricht – mit den erforderlichen
Abweichungen – inhaltlich weitgehend dem § 27a Abs. 1 bis 3 SpG. Das
Erfordernis der Dreiviertelmehrheit für die Beschlussfassung des obersten
Organs und das Erfordernis der Genehmigung durch die FMA entsprechen den
Erfordernissen für gleichartige Umstrukturierungen eines Versicherungsvereins
(zB Umwandlung in eine AG, Einbringung des Versicherungsbetriebes in eine AG).
§ 61e Abs. 3 Z 1 und 2 entspricht § 27a Abs. 4
Z 1 und 2 SpG. Anders als bei einer Vereinsparkasse gibt es nach der
Umwandlung keine Rechtsperson mehr, die als Stifter fungieren könnte. Z 1
dient hier daher nur der Klarstellung.
§ 61e Abs. 3 Z 3 ist dem § 61b Abs. 5 VAG
nachgebildet. Ebenso wie beim Verein, der sich in eine Privatstiftung
umgewandelt hat, ist die Aufrechterhaltung einer substantiellen Beteiligung an
der operativ tätigen Aktiengesellschaft Voraussetzung für das Fortbestehen der
Privatstiftung.
§ 61e Abs. 3 Z 4 bis 6 sind die für eine aus einem
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entstandene Privatstiftung
charakteristischen Vorschriften, die von den entsprechenden Regelungen für den
Sparkassensektor abweichen. Für die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder
ist es von entscheidender Bedeutung, dass ihre materielle Rechtsstellung unter
den geänderten formalen Verhältnissen im wesentlichen unverändert bleibt. Dies
wird durch folgende Regelungen gewährleistet:
– Nur Versicherungsnehmer der
Aktiengesellschaft, in die der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit seinen
Versicherungsbetrieb eingebracht hat, können Begünstigte der Privatstiftung sein.
Die diesbezüglichen Regelungen für den Verein (§ 61b Abs. 4) gelten
für die Privatstiftung weiter.
– Die Begünstigten haben gegenüber der
Privatstiftung die gleichen Rechte auf Beteiligung am Jahresüberschuss, wie sie
sie gegenüber dem umgewandelten Versicherungsverein hatten.
– Auch nach Auflösung der Privatstiftung
haben die Begünstigten als Letztbegünstigte in gleicher Weise Anspruch auf das
nach Abwicklung verbleibende Vermögen, wie sie ihn gegenüber dem
Versicherungsverein hatten.
§ 61e Abs. 3
Z 7 entspricht § 27a Abs. 4 Z 7 SpG.
Die Bestellung eines Aufsichtsrats soll für eine aus einem
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entstandene Privatstiftung wie für eine
aus einer Vereinssparkasse entstandene Privatstiftung obligatorisch sein
(§ 61e Abs. 4 Z 1). Die Unvereinbarkeitsbestimmungen für Begünstigte
sind hier entbehrlich, weil es wegen der zwangsläufig gleichen Rechte aller
Begünstigten keine Interessenkollision geben kann (§ 61e Abs. 4
Z 2). § 61e Abs. 3 Z 3 und 4 entsprechen – mit den hier möglichen
Vereinfachungen – § 27a Abs. 5 Z 1 und 2 SpG.
Im Fall der Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in
eine Privatstiftung gibt es, anders als im Fall einer Sparkasse, keinen
Rechtsträger, der die Umwandlung überdauert. Durch den Wegfall des
umgewandelten Vereins würden die früheren Vereinsmitglieder in ihrer neuen
Rolle als Begünstigte der Privatstiftung jede Möglichkeit der Mitwirkung an der
Verwaltung verlieren. Es soll ihnen daher das Recht eingeräumt werden,
Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu erstatten (§ 61e
Abs. 4 Z 5).
§ 61e Abs. 4 Z 6 ist § 61b Abs. 3 dritter Satz VAG
nachgebildet. § 61e Abs. 6 bis 8 entsprechen § 27a Abs. 6
und 7 und § 27b Abs. 1 und 4 SpG. § 61e Abs. 9 ist
§ 61b Abs. 3 letzter Satz VAG nachgebildet. § 61f entspricht –
mit den erforderlichen Anpassungen – § 27c SpG.
Die körperschaftssteuerrechtlichen Folgen der Umwandlung sind in
Art. II geregelt.
Zu Z 25 lit. b (§ 63 Abs. 1 zweiter Satz):
Da Satzungsänderungen kleiner Versicherungsvereine nicht in das Firmenbuch
eingetragen werden, soll ihre Rechtswirksamkeit ausdrücklich an die Genehmigung
der FMA gebunden werden (vgl. § 13c Abs. 1 und § 72
Abs. 7).
Zu Z 26 lit. b (§ 73b Abs. 5):
Die Ergänzung soll eine einwandfreie gesetzliche Grundlage für die bereits
bestehende und bewährte Praxis schaffen, Genehmigungen der Hinzurechnung
stiller Reserven zu den Eigenmitteln nur befristet zu erteilen.
Zu Z 28 und 51 lit. d (§ 73f Abs. 5 und Anlage D
Abschnitt A Z 1):
Art. 17a der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie
2002/13/EG und Art. 30 der Richtlinie 2002/83/EG sehen eine Anpassung der
Mindestbeträge für den Garantiefonds und der Schwellenwerte für den
Prämienindex und den Schadenindex in der Schadenversicherung an die Entwicklung
des Europäischen Verbraucherpreisindex vor. Dabei kommen nur Erhöhungen in
Betracht. Die erforderlichen Berechnungen obliegen der Kommission, die die
angepassten Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat mitteilt.
Anpassungen erfolgen nur, wenn die Veränderung des Index mindestens 5% beträgt.
Bisher war eine Anpassung nicht erforderlich. Für das Jahr 2005 erwartet die
Kommission jedoch einen Anpassungsbedarf.
Die angeführten Vorschriften der Richtlinien wurden bisher nicht in
österreichisches Recht umgesetzt. Sie sind auch zu unbestimmt, um eine
einheitliche Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die
Kommission hat in das Protokoll über die Sitzung des Versicherungsausschusses
am 1. Dezember 2004 (Dokument MARKT/2528/04) die erforderliche Klarstellung
aufgenommen und dazu Folgendes ausgeführt:
„Nach dem vorgeschlagenen Verfahren dauert der
maßgebliche Zeitraum zwölf Monate und endet am 20. März jedes Jahres;
maßgeblicher Index ist der Europäische Index der Verbraucherpreise. Das
Ergebnis der Überprüfung wird den Mitgliedstaaten in der letzten Sitzung des
Versicherungsausschusses jedes Jahres mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten haben
dann Gelegenheit, bis zum Ende des darauf folgenden Jahres erforderliche
Änderungen, die sich aus der Überprüfung ergeben, umzusetzen.“
Die vorgesehenen Ergänzungen in § 73f und in Anlage D
Abschnitt A Z 1 entsprechen dieser Klarstellung, die von allen
Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen wurde. Während die Schwellenwerte für den
Prämienindex und den Schadenindex die gleichen sind wie in der Richtlinie,
unterscheiden sich die Mindestbeträge des Garantiefonds von den Beträgen der
Richtlinien. Es sollen auf sie dieselben Erhöhungssätze und auf die erhöhten
Beträge die Rundungsregeln der Richtlinien anzuwenden sein.
Zu Z 30 und 33 (§§ 77 Abs. 1 und 79b Abs. 1):
Da der Schwankungsrückstellung und den der Schwankungsrückstellung
ähnlichen Rückstellungen keine konkreten Leistungsverpflichtungen des
Versicherungsunternehmens gegenüber stehen, nehmen sie innerhalb der versicherungstechnischen
Rückstellungen eine Sonderstellung ein, die es rechtfertigt, sie von den
besonderen Kapitalanlagevorschriften für versicherungstechnische Rückstellungen
auszunehmen. Für den Bereich der Kreditversicherung kann eine solche Ausnahme
allerdings nicht festgesetzt werden, weil für diesen Versicherungszweig die
Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß Art. 15a der Richtlinie
73/239/EWG gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben ist und dafür auch die
Kapitalanlagevorschriften gemäß Art. 21 und 22 der Richtlinie 92/49/EWG
gelten.
Zu Z 34, 36, 37 und 42 lit. a (§ 80a, § 81c Abs. 6
bis 9, § 81e Abs. 7 und § 86h Abs. 4a):
Durch Art. 2 Z 6 der Richtlinie 2003/51/EG
(„Modernisierungs-Richtlinie“), die durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz
2004, BGBl. I Nr. 161, mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 in
österreichisches Recht umgesetzt wurde, wurde Art. 14 der Richtlinie
83/349/EWG („Konzernabschluss-Richtlinie“) aufgehoben. Nach dieser Vorschrift
durften Unternehmen, deren Einbeziehung in den konsolidierten Abschluss dessen
Aussagekraft für die finanzielle Situation des Konzerns beeinträchtigen würde,
nicht in die Konsolidierung einbezogen werden. Diese Vorschrift, die in
Österreich durch § 248 HGB umgesetzt wurde, bildete die Grundlage für
§ 80a Abs. 1 VAG, der die Einbeziehung in den konsolidierten
Abschluss von Versicherungskonzernen auf Versicherungsunternehmen und
Unternehmen, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der
Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben, beschränkt hat.
Von allen anderen Unternehmen wurde demnach von vornherein angenommen, dass sie
das Bild von der Finanzlage eines Versicherungskonzerns verfälschen.
Unter dem Eindruck der internationalen Rechnungslegungsstandards halten die
Rechtssetzungsorgane der EU die Gründe, die für die frühere Rechtslage
maßgebend waren, offenbar nicht länger für überzeugend. Die Aufhebung des
Art. 14 der Konzernabschluss-Richtlinie führte zur Aufhebung des
§ 248 HGB (siehe die Erläuterungen hiezu in 677 BlgStProtNR XXII.GP). Für
den Versicherungsbereich wurde jedoch die bestehende Rechtslage zunächst im
Wesentlichen beibehalten, weil sich die Frage stellte, wie ein
Konzernabschluss, der versicherungsfremde Unternehmen enthält, im Sinne des
§ 86h Abs. 1 Z 1 VAG für die Ermittlung der konsolidierten
Eigenmittelausstattung herangezogen werden kann. Hiebei wurde vorausgesetzt,
dass die Heranziehung eines solchen Konzernabschlusses für die Ermittlung der
konsolidierten Eigenmittelausstattung grundsätzlich weiterhin möglich sein
soll.
Die Einbeziehung auch von versicherungsfremden Unternehmen in den
konsolidierten Abschluss ist unumgänglich. Jede andere Lösung stünde in
eindeutigem Widerspruch zum EU-Recht. § 80a soll daher entsprechend
geändert werden. Die Auswirkungen dieser Maßnahme werden dadurch abgeschwächt,
dass Art. 13 der Konzernabschluss-Richtlinie, der durch § 249 HGB in
österreichisches Recht umgesetzt wurde, durch die Modernisierungs-Richtlinie
unberührt geblieben ist. Nach dieser Bestimmung braucht ein Unternehmen nicht in
den Konzernabschluss einbezogen zu werden, wenn es für die Aussagekraft des
Konzernabschlusses von untergeordneter Bedeutung ist. Es ist anzunehmen, dass
in vielen Fällen, in denen Unternehmen auf Grund des § 80a Abs. 1
nicht in den Konzernabschluss einbezogen sind, der status quo unter Berufung
auf § 249 Abs. 2 HGB aufrecht erhalten werden kann.
Soweit dies nicht der Fall ist, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um
einen Konzerabschluss, in dem versicherungsfremde Unternehmen enthalten sind,
zur Ermittlung der konsolidierten Eigenmittelausstattung heranziehen zu können.
Die wesentliche Voraussetzung hiefür ist, dass in den Gliederungsvorschriften
für die Bilanz- und die Gewinn- und Verlustrechnung für diese Unternehmen
gesonderte Posten vorgesehen werden. Dies geschieht in § 81c Abs. 6
bis 9 und in § 81e Abs. 7a. Dabei soll zwischen Kreditinstituten,
anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften und
sonstigen anderen Unternehmen unterschieden werden. Im Anhang sollen diese
Posten nach den jeweils geltenden Gliederungsvorschriften weiter aufgegliedert
werden, allerdings nur in Form einer groben Gliederung, für die die in
§ 224 HGB mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten und
die in § 231 HGB mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten den Maßstab
bilden.
Auf diese Weise können versicherungsfremde Konzernunternehmen
verhältnismäßig mühelos aus dem Konzernabschluss ausgeschieden werden, um
diesen für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung in der
Versicherungsgruppe verwendbar zu machen. Als Nebeneffekt wird die Information
über versicherungsfremde Beteiligungen wesentlich verbessert.
Der neue § 86h Abs. 4a enthält eine Sonderregelung für
Konzernunternehmen, die keine Versicherungsunternehmen sind, aber branchenspezifischen
Eigenmittelanforderungen unterliegen (was vor allem auf Kreditinstitute
zutrifft). In diesem Fall hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegende Versicherungsunternehmen die Wahl, die Unternehmen in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen oder nicht. Im
ersteren Fall sind die für Finanzkonglomerate geltenden Grundsätze zu beachten.
Nähere Einzelheiten der Anpassung eines nach HGB aufgestellten
Konzernabschlusses zum Zweck seiner Verwendung für die Ermittlung der
bereinigten Eigenmittelausstattung sollen durch Verordnung der FMA geregelt
werden, wie es in § 86h Abs. 5 VAG auch für nach den internationalen
Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresabschlüsse vorgesehen ist.
Zu Z 38 (§ 81o Abs. 6):
Die Neufassung dieser Bestimmung bringt klarer zum Ausdruck, was unter
einer Tätigkeit in anderen Staaten zu verstehen ist. Es gehört dazu jeder
Betrieb einer Zweigniederlassung (sei es in anderen EWR-Vertragsstaaten oder in
Drittstaaten) und der Dienstleistungsverkehr, nicht aber der Betrieb von
Tochterunternehmen.
Zu Z 39 (§ 85b Abs. 1):
§ 260 Abs. 1 HGB besagt, dass die in den Konzernabschluss
übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen nach den auf den Jahresabschluss des
Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten sind.
Gegebenenfalls ist eine Neubewertung vorzunehmen (§ 260 Abs. 2 erster
Satz HGB). Allerdings sind gemäß § 260 Abs. 2 zweiter Satz HGB
Wertansätze, die auf Sondervorschriften von Banken und Versicherungen beruhen,
beizubehalten; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang hinzuweisen.
Das Prinzip der einheitlichen Bewertung soll jeweils für die einzelnen
„Blöcke“ (Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und andere beaufsichtigte
Unternehmen und sonstige andere Unternehmen) gelten, nicht jedoch
branchenübergreifend. Das bedeutet, dass innerhalb des Blocks „andere
Unternehmen mit Sondervorschriften“ die einheitliche Bewertung für jede Branche
gesondert gilt. Dies wird in § 85b Abs. 1 klargestellt.
Zu Z 42 lit. b (§ 86h Abs. 5):
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom
29. Dezember 2004 (ABl. L 392 vom 31.12.2004, Seite 1) wurde ua.
der IFRS 4 (Versicherungsverträge) in das Gemeinschaftsrecht übernommen. Die
mit dieser Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards
gelten in den Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 2005 unmittelbar und sind auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
Punkt 14 lit. a des IFRS 4 verbietet es Versicherungsunternehmen,
Vorsorgen, die nicht für künftige Ansprüche aus bereits eingetretenen
Ereignissen gebildet werden, wie insbesondere Schwankungsvorsorgen, weiterhin
als Rückstellungen zu behandeln. Werden solche Vorsorgen gebildet, sind sie
daher als Bestandteil der Eigenmittel auszuweisen.
Dies gilt allerdings in Österreich nur für Konzernabschlüsse, die nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden müssen – weil die
Unternehmen an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat notieren – oder
freiwillig aufgestellt werden (§ 245a HGB in der Fassung des
Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 161). Für alle
anderen Abschlüsse, insbesondere für sämtliche Einzelabschlüsse, bleibt es bei der
bisherigen Rechtslage. Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen
EWR-Vertragsstaaten müssen oder können auch andere Abschlüsse nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, je nachdem, ob oder auf
welche Weise diese Staaten vom Wahlrecht gemäß Art. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 Gebrauch gemacht haben.
Es gibt also derzeit keine Veranlassung, an der grundsätzlichen Behandlung
der Schwankungsrückstellung als versicherungstechnische Rückstellung durch das
österreichische VAG zu rütteln. Jedenfalls darf die Ausweisung einer
Schwankungsrückstellung im Jahresabschluss als Eigenmittelbestandteil nicht
dazu führen, dass sie den Eigenmitteln im Sinne der Solvabilitätsvorschriften
zuzurechnen sind. Das bedeutet, dass ein nach den internationalen Rechnungslegungsstandards
erstellter Konzernabschluss für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung
nur dann herangezogen werden kann, wenn in den Eigenmitteln enthaltene
Schwankungsrückstellungen abgezogen werden. Dem wird durch die vorgesehene
Ergänzung des § 86h Abs. 5 Rechnung getragen. Dabei handelt es sich
um eine Branchenvorschrift, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 FKG auch
für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung an
Finanzkonglomerate gilt.
Im Sinn des § 80b Abs. 1 in der Fassung des Rechnungslegungsänderungsgesetzes
2004 gehören die Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nicht zu den österreichischen nationalen Rechtsvorschriften,
die auch für Konzernabschlüsse gelten, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards
aufgestellt werden. Die unmittelbare Geltung des IFRS 4 und die österreichischen
nationalen Rechnungslegungsvorschriften stehen insofern nicht in Widerspruch
zueinander. Eine Anpassung der Gliederungsvorschriften für die Ausweisung von
Schwankungsvorsorgen als Eigenmittel in Konzernabschlüssen nach internationalen
Rechnungslegungsstandards ist daher entbehrlich.
Zu Z 43 (§ 86i Abs. 5):
Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität sieht das VAG vor, dass Anteile
der Minderheiten bis zur Höhe des auf sie entfallenden Erfordernisses
herangezogen werden dürfen. Es soll klargestellt werden, dass jene Anteile der
Minderheiten, auf die kein Erfordernis fällt, nicht berücksichtigt werden
dürfen.
Zu Z 44 (§ 86k Abs. 1):
Der Verweis auf die Bestimmungen der Richtlinien ist problematisch, weil er
wegen der darin enthaltenen Wahlrechte nicht eindeutig ist. Er soll daher durch
den Verweis auf die Vorschriften des Sitzstaates des Versicherungsunternehmens
ersetzt werden.
Zu Z 47 lit. b, 48 und 50 (§ 119i Abs. 6 bis 10,
§ 129i Abs. 4 bis 7 und § 131 Z 1):
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen sowie Änderung der
Vollzugsklausel.
Die in § 119i Abs. 6 bis 10 nicht erwähnten Bestimmungen (das
sind die in Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen mit Ausnahme des § 18h
Abs. 1 erster Satz und des § 18i Abs. 5), § 4a Abs. 1,
§ 6 Abs. 4, § 7c Abs. 2, § 12a Abs. 2,§ 13a
Abs. 6, § 16 Abs. 1a, § 17e, § 18 Abs. 1 zweiter
Satz und 7, § 18a Abs. 4 und 9, § 23 Abs. 2, § 49
Abs. 2, § 61a Abs. 2 und 5, § 61b Abs. 3, § 63
Abs. 1 erster Satz, 5 und 6, § 73b Abs. 4c erster Satz und 5,
§ 73d zweiter Satz und 5, § 75 Abs. 2 Z 7, § 78
Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2, § 80b, § 81o Abs. 6,
§ 86a Abs. 2, § 86e Abs. 3, § 86i Abs. 5,
§ 118a Abs. 1, 2 und 4, § 118i Abs. 2, die §§ 130a und
130b und Anlage D Abschnitt A erster Unterabsatz, lit. a und b)
treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX
folgenden Tag in Kraft.
Die redaktionellen Anpassungen der Bestimmungen, die erst durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005 geschaffen worden sind (§ 18f
Abs. 1, § 18g Abs. 4 und 5, § 18h Abs. 1, § 18i
Abs. 1, 2 und 5, § 18j Abs. 2 und § 20 Abs. 2) können
selbstverständlich erst gleichzeitig mit diesen Bestimmungen in Kraft treten
(§ 119i Abs. 8).
Zu Artikel II (Änderung des Körperschaftssteuergesetzes 1988):
§ 13 Abs. 5 KStG 1988 wird in der Weise ergänzt, dass die
Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung
der Umwandlung einer Sparkasse in eine Privatstiftung gleichgestellt wird. Auf
die Erläuterungen in 1392 BglStProtNR XX. GP wird verwiesen.
Versicherungsaufsichtsgesetz
Bisherige
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
§ 1. (1) … |
§ 1. (1) … |
(2)
Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung
zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland
abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im
Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die
Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den
Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit
Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls
als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer
erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters
abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß
§ 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales
Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl.
Nr. 89/1993, in der jeweiligen Fassung im Inland belegen ist. |
(2)
Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung
zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland
abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im
Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die
Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den
Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen,
die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im
Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter
Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden
ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des
Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den
Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, im Inland belegen ist. |
(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
§ 1a. (1) … |
§ 1a. (1) … |
(2)
Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und
sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen
über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales
Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der
jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für
Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen
§ 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses
Bundesgesetzes. |
(2)
Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und
sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen
über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales
Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum angeführte
Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch
Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b
Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes. |
(3)
… |
(3)
… |
§ 4. (1) bis (5) … |
§ 4. (1) bis (5) … |
(6)
Die Konzession ist zu versagen, wenn |
(6)
Die Konzession ist zu versagen, wenn |
1. die Mitglieder des Vorstandes oder des
Verwaltungsrates oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und
fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht
gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl.
Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das Vermögen
dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als
einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher
Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei
denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines
Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit
vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei
Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates müssen ausreichende
theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie
Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine
zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen
von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören
geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem
Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied
des Verwaltungsrates und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt
werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen
Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des
Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende
Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen, |
1. die Mitglieder des Vorstandes oder des
Verwaltungsrates oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und
fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht
gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl.
Nr. 194/1994, vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen
beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer
natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher
Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei
denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines
Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit
vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei
Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates müssen ausreichende theoretische
und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung
haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige
leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer
Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende
Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an,
so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des
Verwaltungsrates und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt
werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen
Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des
Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende
Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen, |
1a. bis 4. … |
1a. bis 4. … |
5. Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine
Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte
halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung
nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die
Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl.
Nr. 555 (BörseG), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, |
5. Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine
Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte
halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung
nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die
Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl.
Nr. 555 (BörseG), anzuwenden, |
6. und 7. … |
6. und 7. … |
(7)
Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch |
(7)
Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch |
1. … |
1. … |
2. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen
oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes
Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des
Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, |
2. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB und durch ein gleichartiges
Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem
Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens
als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser
Unternehmen steht, |
3. … |
3. … |
(8)
und (9) … |
(8)
und (9) … |
|
(10)
Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den
Bundesminister für Finanzen zu verständigen. |
§ 4a. (1) Solange und
insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter
Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der
Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990,
S. 44) oder Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der
Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002,
S. 1) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß |
§ 4a. (1) Solange und
insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter
Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom
16. August 1973, S. 3) in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie
2005/1/EG (ABl. Nr. L 79 vom 24. März 2005, S. 9) oder
Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie
2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1)
aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß |
1. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der
Konzession zu beschränken oder auszusetzen, |
1. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der
Konzession zu beschränken oder auszusetzen, |
2. den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken
oder zu untersagen. |
2. den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken
oder zu untersagen. |
(2)
Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne
des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung von Unternehmen mit Sitz
außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1
zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens
Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat,
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt
oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht
gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union anwendet. |
(2)
Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne
des § 244 HGB von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten
sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das
Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung
vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen
Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union anwendet. |
(3)
Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das |
(3)
Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das |
1. ein Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines
Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma
ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, |
1. ein Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder
einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen
sind, |
2. ein Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens ist, das
auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines
Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen
Vertragsstaat zugelassen sind, |
2. ein Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines
Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma
ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, |
3. … |
3. … |
hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates
einzuholen. |
hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates
einzuholen. |
§ 6. (1) bis (2) … |
§ 6. (1) bis (2) … |
(3)
Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm in der jeweils
geltenden Fassung darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht
ausgeschlossen werden. |
(3)
Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm darf für Klagen
aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden. |
(4)
Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der
Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb
im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. |
(4)
Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der
Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb
im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965, BGBl.
Nr. 98, sind anzuwenden. |
§ 7. (1) bis (4) … |
§ 7. (1) bis (4) … |
(5)
Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz
über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen
Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer
vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem
das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer
Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin
enthalten sein. |
(5)
Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz
über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen
Wirtschaftsraum fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages
der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen
Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt
werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein. |
(6)
… |
(6)
… |
§ 7c. (1) Die Auflösung
eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1
Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. |
§ 7c. (1) Die Auflösung
eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2
Aktiengesetz 1965 oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes
ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. |
(2)
Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
bekannt zu machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 durch
einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere
die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches
Recht anzuwenden ist, zu enthalten. |
(2)
Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
bekannt zu machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2
Aktiengesetz 1965 durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese
Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass
auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten. |
(3)
Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt,
ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der
Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist
ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der
Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“
überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so
hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in
dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen
Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung
zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen. |
(3)
Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt,
ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der
Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist
ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der
Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“
überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so
hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in
dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen
Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung
zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213
Aktiengesetz 1965 hinzuweisen. |
(4)
bis (5) … |
(4)
bis (5) … |
§ 11a. (1) Personen, die an
einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine
Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH
des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise
maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der
FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das
gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen,
diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals
oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das
Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB
in der jeweils geltenden Fassung wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte
ist § 92 BörseG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
§ 11a. (1) Personen, die an
einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine
Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH
des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise
maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der
FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das
gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen,
diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals
oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das
Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB
wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG anzuwenden. |
(2)
… |
(2)
… |
(2a)
Wird eine Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen,
einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen
Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens
im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung oder von einer
natürlichen oder juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen
tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das
Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb
zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch unter
seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer
Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaates einzuholen. |
(2a)
Wird eine Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen,
einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen
Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens
im Sinne des § 244 HGB oder von einer natürlichen oder juristischen
Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss
ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben
werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers
oder geriete es dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so
hat die FMA vor einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen. |
(3)
Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende
Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil
von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der
Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr
ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung ist. |
(3)
Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende
Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der
Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der
Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr
ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB ist. |
(4)
Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede
Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden
müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner
haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der
Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser
Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der
ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf
Grund der §§ 91 bis 94 BörseG in der jeweils geltenden Fassung
erhaltenen Informationen ergibt. |
(4)
Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede
Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden
müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner
haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der
Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser
Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der
ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf
Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt. |
(5)
bis (7) … |
(5)
bis (7) … |
§ 12. (1) Ein
Versicherungsunternehmen, das auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1
erteilten Konzession die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der
Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muss |
§ 12. (1) Ein
Versicherungsunternehmen, das auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1
erteilten Konzession die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der
Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muss |
1. sicherstellen, daß die mit der
Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen
betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen
gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes
Unternehmen ausüben, oder |
1. sicherstellen, daß die mit der
Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen
betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen
gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder |
2. die Schadenregulierung in diesem
Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen. … |
2. die Schadenregulierung in diesem
Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen. |
(2)
Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß
Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinne des § 4
Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der
Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in
der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben. |
(2)
Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß
Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinne des § 4
Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der
Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB
verbundenes Unternehmen ausüben. |
(3)
… |
(3)
… |
§ 12a. (1) … |
§ 12a. (1) … |
(2)
Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen
Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat
haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales
Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl.
Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen
Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen
gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder
Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen
Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen
Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der
inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz
außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist. |
(2)
Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen
Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat
haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales
Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG) dem System
der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das
seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz-
oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem
anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten
gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens
oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens
mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist. |
(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
§ 13. (1) … |
§ 13. (1) … |
(2)
Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes
inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im
Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung
eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen
werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die
Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos
richtet sich nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales
Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der
jeweils geltenden Fassung. |
(2)
Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes
inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im
Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung
eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen
werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die
Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos
richtet sich nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales
Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum. |
(3)
… |
(3)
… |
§ 13a. (1) bis (5) … |
§ 13a. (1) bis (5) … |
(6)
Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland
verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der
Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 33 Datenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), in der jeweils geltenden Fassung erteilt
werden. |
(6)
Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland
verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der
Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 13 Datenschutzgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), erteilt werden. |
(7)
… |
(7)
… |
§ 14. (1) bis (5) … |
§ 14. (1) bis (5) … |
(6)
Bei Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales
Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der
jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß
des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im
Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer
Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten
sein. |
(6)
Bei Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales
Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, ist dem
Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von
welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird.
Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß
diese Mitteilung darin enthalten sein. |
(7)
… |
(7)
… |
§ 16. (1) … |
§ 16. (1) … |
(1a)
Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem
Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers
erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen |
(1a)
Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem
Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers
erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen |
1. die Erklärung zum Beitritt oder die
Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der
Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972,
S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie
84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des
Staates der Dienstleistung nachzuweisen, |
1. die Erklärung zum Beitritt oder die
Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der
Richtlinie 72/166/EWG und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der
Richtlinie 84/5/EWG des Staates der Dienstleistung nachzuweisen, |
2. … |
2. … |
(2)
bis (5) … |
(2)
bis (5) … |
Interne Revision; interne Kontrolle |
Interne Revision; interne Kontrolle; Risikomanagement |
§ 17b. (1) bis (4) … |
§ 17b. (1) bis (3) … |
|
(3a)
Bei Versicherungsgruppen hat die interne Revision die Aufgaben der
Konzernrevision wahrzunehmen. |
|
(4)
….. |
|
(5)
Die Versicherungsunternehmen haben die mit dem Versicherungsbetrieb in
Verbindung stehenden Risiken zu identifizieren, einzuschätzen und zu steuern.
Soweit es die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen
erfordert sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies
umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die Einrichtung
von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine übergreifende
Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten. |
§ 17d. (1) … |
§ 17d. (1) … |
(2)
Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen
sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der
Grundlage des § 18 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO
1994 in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, zu
berücksichtigen. |
(2)
Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen
sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der
Grundlage des § 18 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO
1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen. |
§ 17e.
Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen
(§ 137 Abs. 1 GewO in der jeweils geltenden Fassung) nur von
eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in
Anspruch nehmen. |
§ 17e.
Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen
(§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen
Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen. |
§ 18. (1) Vor Erteilung der
Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der
Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die
Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der
fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis §§ 108i des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden Fassung
sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der
versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere
Regelungen über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen
Grundlagen treffen. |
§ 18. (1) Vor Erteilung der
Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der
Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die
Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der
fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis §§ 108i des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), sind auch die
Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen
Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt,
Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen
Grundlagen treffen. |
(1a)
Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG
1988 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen
Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe
das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich
der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen
das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses
Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des
Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch
eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene Kapitalgarantie
abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die
Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu bestätigen. Diese Bestätigung
und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den
versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen. |
(1a)
Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG
1988 ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte
Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert
und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA
vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick
auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos
einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch eine von einem zum
Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene Kapitalgarantie abdeckt. Der
verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells
und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus
den Versicherungsverträgen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das
Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den
versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen. |
(2)
bis (6) … |
(2)
bis (6) … |
(7)
Die FMA kann einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten
festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159
Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden
Fassung zu wahren. |
(7)
Die FMA kann mit Verordnung einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen
Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den
Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zu
wahren. |
(8)
Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß
§ 360 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils
geltenden Fassung in automatisationsunterstützter Form im Wege des
Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die
Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben,
weiterzuleiten. |
(8)
Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß
§ 360 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in
automatisationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der
Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die
Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben,
weiterzuleiten. |
§ 18a. (1) Die
Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung
im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen
Art. Ihres Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei
(§ 165 StGB in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung von
Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst
herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils
geltenden Fassung) zusammenhängen könnte. |
§ 18a. (1) Die
Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung
im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen
Art. Ihres Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei
(§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus
einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder
Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte. |
(2)
Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers
festzuhalten: |
(2)
Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers
festzuhalten: |
1. … |
1. … |
2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass
der Versicheungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (§ 278d StGB in
der jeweils geltenden Fassung) angehört oder dass der Versicherungsnehmer
objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 StGB
in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung von
Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst
herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils
geltenden Fassung) dienen. |
2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass
der Versicheungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (§ 278d StGB)
angehört oder dass der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen
mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 StGB – unter Einbeziehung von
Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst
herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. |
… |
… |
(3)
… |
(3)
… |
(4)
Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag
gemäß Abs. 2 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn
das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers
bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2
festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen
Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des
Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige
Urkunden gemäß Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche
Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich
persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des
Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind
Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und
Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder
Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 BWG in der
jeweils geltenden Fassung) haben. |
(4)
Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag
gemäß Abs. 2 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn
das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers
bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2
festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen
Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des
Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige
Urkunden gemäß Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche
Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich
persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des
Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind
Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und
Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder
Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 des
Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG],) haben. |
(5)
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche
Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders
(Ferngeschäft) ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der
folgenden Voraussetzungen zulässig: |
(5)
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche
Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders
(Ferngeschäft) ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der
folgenden Voraussetzungen zulässig: |
1. … |
1. … |
2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des
Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren
elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I
Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung. |
2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des
Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren
elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I
Nr. 190/1999. |
3. bis 5. … |
3. bis 5. … |
(6)
bis (8) … |
(6)
bis (8) … |
(9)
Ergibt sich der begründete Verdacht, |
(9)
Ergibt sich der begründete Verdacht, |
1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte
Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder |
1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte
Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder |
2. dass der Versicherungsnehmer der
Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Abs. 4
zuwider gehandelt hat, |
2. dass der Versicherungsnehmer der
Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Abs. 4
zuwider gehandelt hat, |
3. dass der Versicherungsnehmer einer einer
terroristischen Vereinigung gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden
Fassung angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der
Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden
Fassung dient, |
3. dass der Versicherungsnehmer einer einer
terroristischen Vereinigung gemäß § 278d StGB angehört oder dass der
Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung gemäß
§ 278d StGB dient, |
so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG in der
jeweils geltenden Fassung) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis
zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages Abstand
zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert
oder verhindert. |
so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 des
Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) hievon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des
Versicherungsvertrages Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die
Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. |
(10)
§ 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG in
der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. |
(10)
§ 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG ist
anzuwenden. |
§ 18c. Soweit die
Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) einer
Vereinbarung gemäß § 178f Abs. 1 VersVG in der jeweils geltenden
Fassung unterliegt, darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung
betrieben werden, wobei |
§ 18c. Soweit die
Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) einer
Vereinbarung gemäß § 178f Abs. 1 VersVG unterliegt, darf sie im
Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei |
1. die Prämien auf versicherungsmathematischer
Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen
einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, |
1. die Prämien auf versicherungsmathematischer
Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen
einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, |
2. eine Deckungsrückstellung
(Alterungsrückstellung) auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden
ist, |
2. eine Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung)
auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden ist, |
3. dem Versicherungsnehmer außer in der
Gruppenversicherung vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung
der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (§ 178b VersVG) bis
zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln. |
3. dem Versicherungsnehmer außer in der
Gruppenversicherung vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung
der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (§ 178b VersVG) bis
zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln. |
§ 18d. (1)
Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat
die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben vor
Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung
der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen
Grundlagen vorzulegen. |
§ 18d. (1)
Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat
die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben vor
Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung
der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen
Grundlagen vorzulegen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über
Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen
Grundlagen treffen. |
(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
§ 18f. (1) Eine betriebliche
Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende
Voraussetzungen erfüllt: |
§ 18f. (1) Eine betriebliche
Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende
Voraussetzungen erfüllt: |
1. Der Versicherungsvertrag wird von einem
Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer
Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen
zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem
Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG in der jeweils
geltenden Fassung zu gestalten sind, abgeschlossen. |
1. Der Versicherungsvertrag wird von einem
Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer
Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen
zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem
Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 des
Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990 (BPG), zu gestalten sind,
abgeschlossen. |
2. Der Versicherungsvertrag gewährt
ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung;
zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen
sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und
Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten.
Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles
der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und
2a PKG in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt. |
2. Der Versicherungsvertrag gewährt
ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung;
zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen
sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und
Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten.
Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles
der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und
2a des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 (PKG), nicht
übersteigt. |
3. … |
3. … |
4. Die Überschüsse, die bei
Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherungsnehmer zugute
kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr
folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung
einzelner Versicherungsnehmer gutgeschrieben. |
4. Die Überschüsse, die bei
Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugute kommen, werden
spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem
die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner
Versicherter gutgeschrieben. |
(2)
… |
(2)
… |
§ 18g. (1) bis (3) … |
§ 18g. (1) bis (3) … |
(4)
Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum
Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in
angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom
Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung
während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres
zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die
voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das
Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung
und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a
sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem
Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. |
(4)
Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum
Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in
angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom
Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung
während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres
zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die
voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das
Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung
und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2
sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem
Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. |
(5)
Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand
31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in
angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während
dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu
informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die
Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des
Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a sowie über alle weiteren
für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag
relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten
über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. |
(5)
Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand
31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener
Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses
Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren.
Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die
Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20
Abs. 2 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.
Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der
Pensionsleistungen zu informieren. |
(6)
bis (8) … |
(6)
bis (8) … |
§ 18h. (1) Eine Kündigung des
Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das
Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des
Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine
Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine
betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im
Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine
Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG in der jeweils geltenden
Fassung sichergestellt ist. Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle
Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im
Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt
ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der
betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben. |
§ 18h. (1) Eine Kündigung des
Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das
Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des
Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine
Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine
betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im
Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine
Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG sichergestellt ist. Die
Kündigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen,
sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den
Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des
Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der betrieblichen
Kollektivversicherung verbleiben. |
(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
§ 18i. (1) … |
§ 18i. (1) … |
Im Falle einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses
Bundesgesetzes, § 6c Abs. 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung
oder § 5 Abs. 2 AVRAG in der jeweils geltenden Fassung) oder einer
Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG in der jeweils
geltenden Fassung) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens
zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des
Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen. |
Im Falle einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses
Bundesgesetzes, § 6c Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993) oder einer
Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages
hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den
aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen
zu überweisen. |
(2)
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses
gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen |
(2)
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses
gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen |
1. des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG in der
jeweils geltenden Fassung oder |
1. des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG oder |
2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66
und 67 KO in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen, |
2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66
und 67 Konkursordnung) vorliegen, |
so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und
Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG in der
jeweils geltenden Fassung dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu
machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den
Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden
Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat. |
so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und
Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG dem
Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der
Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner
voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das
Versicherungsunternehmen widerrufen hat. |
(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
(5)
Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG in der
jeweils geltenden Fassung für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3
errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten
Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14
Abs. 7 Z 6 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung), übersteigt,
so gilt dieser höhere Wert. |
(5)
Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG für die
direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag
den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem
Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), übersteigt, so
gilt dieser höhere Wert. |
(6)
und (7) … |
(6)
und (7) … |
§ 18j. (1) … |
§ 18j. (1) … |
(2)
Der Beratungsausschuss hat das Recht, |
(2)
Der Beratungsausschuss hat das Recht, |
1. … |
1. … |
2. vom Vorstand und vom Aufsichtsrat Auskünfte über
den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen, |
2. vom Vorstand, vom Aufsichtsrat, vom
Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren Auskünfte über den
Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen, |
3. … |
3. … |
4. die Aufnahme von Gegenständen der
betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates zu
verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, der an der
Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt. |
4. die Aufnahme von Gegenständen der
betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates
oder Verwaltungsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat
oder Verwaltungsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte
ohne Stimmrecht teilnimmt. |
(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
§ 20. (1) … |
§ 20. (1) … |
(2)
Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen
über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten |
(2)
Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen
über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten |
1. … |
1. … |
1a. für die betriebliche Kollektivversicherung, |
2. für die betriebliche Kollektivversicherung, |
2. für die fondsgebundene
Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme
der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen, |
|
3. für die sonstige fondsgebundene
Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen, |
3. für die fondsgebundene Lebensversicherung mit
Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen, |
4. … |
4. … |
5. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung,
soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist, |
5. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen
Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist, |
6. … |
6. … |
(2a)
und (3)… |
(2a)
und (3)… |
§ 22. (1) … |
§ 22. (1) ….. |
(2)
Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte
natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat
bestellt werden, |
(2)
Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte
natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat
bestellt werden, |
1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit
und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 9 und
10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in
der jeweils gletenden Fassung vorliegen, |
1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit
und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 9 und
10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999,
vorliegen, |
2. bis 4. … |
2. bis 4. … |
(3)
bis (7) … |
(3)
bis (7) … |
§ 23. (1) … |
§ 23. (1) … |
(2)
In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks
gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 und Z 3a nur mit schriftlicher
Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder
Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle
Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock
gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete
Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein
Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der
FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten. |
(2)
In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks
gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 5 nur mit schriftlicher Zustimmung
des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung
ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen,
wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet
oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur
Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der
Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden
Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten. |
(3)
bis (7) … |
(3)
bis (7) … |
§ 24. (1) … |
§ 24. (1) … |
(2)… |
(2)… |
(3)
Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines
verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen
begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung,
so hat die FMA innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die
Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu
verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach
oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Bestellung auch dieses verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat
die FMA den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen. |
(3)
Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines
verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen
begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung,
so hat die FMA innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die
Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu
verlangen. |
(4)
Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder
Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr
vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben
nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die FMA die Bestellung eines
anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das
Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete
Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung des neuen
verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die FMA den
verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen. |
(4)
Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder
Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr
vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben
nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die FMA die Bestellung eines
anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. |
(5)
… |
(5)
… |
§ 30. Für die
Veröffentlichungen des Vereins gilt § 18 Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
§ 30. Für die
Veröffentlichungen des Vereins gilt § 18 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 39. Der Verein entsteht
mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist
anzuwenden. |
§ 39. Der Verein entsteht
mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden. |
§ 44. (1) bis (3) … |
§ 44. (1) bis (3) … |
(4)
Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den
Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und
der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71
Abs. 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß. |
(4)
Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den
Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und
der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71
Abs. 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 45. (1) Für die Bestellung
und Abberufung des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4 und
der § 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
§ 45. (1) Für die Bestellung
und Abberufung des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4 und
der § 76 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(2)
Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die §§ 77
bis 82 und 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß. … |
(2)
Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die §§ 77
bis 82 und 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. … |
§ 47. (1) Der Aufsichtsrat
besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht
übersteigende Zahl festsetzen. § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
§ 47. (1) Der Aufsichtsrat
besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht
übersteigende Zahl festsetzen. § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt. |
(2)
… |
(2)
… |
(3)
Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen
gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und
die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 87 Abs. 2 und
4 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(3)
Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen
gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und
die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 87 Abs. 2 und
4 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110
Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. |
(4)
Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen
und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten
die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
§ 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(4)
Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen
und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten
die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 4 des
Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. |
(5)
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste
Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten
für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und
6 und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(5)
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste
Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten
für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und
6 und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 3
des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. |
(6)
Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965
in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(6)
Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt
unberührt. |
(7)
Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses
Bundesgesetzes sinngemäß. § 110 Abs. 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(7)
Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sowie § 45
Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 110
Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. |
§ 48. Für Handeln zum
Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten die
§§ 100 und 101 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß. |
§ 48. Für Handeln zum
Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten die
§§ 100 und 101 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 49. (1) und (2) … |
§ 49. (1) und (2) … |
(3)
Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich
bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ
nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß
§ 95 Abs. 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es
verlangt. Für den Beschluß über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats gilt der § 104 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß. |
(3)
Oberstes Organ ist entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung)
oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des
Vereins sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung
vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter
durch die Satzung zu regeln. In der Satzung ist auch zu regeln, dass ein bestimmter
Teil der Mitglieder, der 10 vH nicht übersteigen darf, berechtigt ist,
Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedervertretern zu erstatten und die
Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der Mitgliedervertretung zu
verlangen. |
|
(3)
Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich
bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ
nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß
§ 95 Abs. 5 Aktiengesetz 1965 seiner Zustimmung vorbehaltenes
Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. Für den Beschluß über die
Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gilt der
§ 104 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(4)
… |
(4)
… |
§ 50. (1) Für die
Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des
obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder
des obersten Organs gelten die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105
Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz und 3 erster Satz, 106, 107
Abs. 1, 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. … |
§ 50. (1) Für die
Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des
obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der
Mitglieder des obersten Organs gelten die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105
Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz und 3 erster Satz, 106, 107
Abs. 1, 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. … |
(2)
bis (5) … |
(2)
bis (5) … |
§ 51. (1) … |
§ 51. (1) … |
(2)
Im übrigen gelten für die Sonderprüfungen die §§ 118 Abs. 2 erster
und zweiter Satz, 3 und 4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß. |
(2)
Im übrigen gelten für die Sonderprüfungen die §§ 118 Abs. 2 erster
und zweiter Satz, 3 und 4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 52. (1) … |
§ 52. (1) … |
(2)
Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die §§ 122
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(2)
Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die §§ 122
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 53. (1) … |
§ 53. (1) … |
(2)
Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung
nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden
ist (§ 108 Abs. 2 erster Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung). |
(2)
Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung
nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden
ist (§ 108 Abs. 2 erster Satz Aktiengesetz 1965). |
(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
§ 54. (1) Ein Beschluß des
obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch
Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf
gestützt werden, daß ein Mitglied des obersten Organs mit der
Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde
Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen
suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. § 100
Abs. 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist
anzuwenden. |
§ 54. (1) Ein Beschluß des
obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch
Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf
gestützt werden, daß ein Mitglied des obersten Organs mit der
Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde
Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen
suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. § 100
Abs. 3 Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden. |
(2)
Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die
Anfechtungsklage die §§ 195 Abs. 3 und 4 und 196 bis 198 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen
Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall
des § 198 Abs. 1 die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen
Fällen die Mitglieder des obersten Organs. |
(2)
Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die
Anfechtungsklage die §§ 195 Abs. 3 und 4 und 196 bis 198
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären
die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 die
Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten
Organs. |
§ 55. (1) Ein Beschluß des
obersten Organs ist nichtig, wenn |
§ 55. (1) Ein Beschluß des
obersten Organs ist nichtig, wenn |
1. das oberste Organ nicht nach § 105
Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des
obersten Organs erschienen oder vertreten sind, |
1. das oberste Organ nicht nach § 105
Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 einberufen ist,
es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder
vertreten sind, |
2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung beurkundet ist, |
2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4
Aktiengesetz 1965 beurkundet ist, |
3. und 4. … |
3. und 4. … |
(2)
Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine
Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden
hat. |
(2)
Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine
Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB stattgefunden hat. |
(3)
Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluß
ist nichtig, wenn |
(3)
Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluß
ist nichtig, wenn |
1. unhd 2. … |
1. und 2. …, |
3. keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in
der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat. |
3. keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB
stattgefunden hat. |
(4)
Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und
die Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202
Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß. |
(4)
Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und
die Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202
Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 56. (1) bis (4) … |
§ 56. (1) bis (4) … |
(5)
Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit
dem der Auflösungsbescheid genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen. |
(5)
Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz
1965 sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbescheid
genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen. |
§ 57. (1) bis (5) … |
§ 57. (1) bis (5) … |
(6)
Im übrigen gelten für die Abwicklung § 206 Abs. 1 und 2 erster,
dritter und vierter Satz, die §§ 207 und 208, § 209 Abs. 1 bis
3 und die §§ 210, 211, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß. |
(6)
Im übrigen gelten für die Abwicklung § 206 Abs. 1 und 2 erster,
dritter und vierter Satz, die §§ 207 und 208, § 209 Abs. 1 bis
3 und die §§ 210, 211, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 59. (1) bis (3) ….. |
§ 59. (1) bis (3) ….. |
(4)
Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 220 Abs. 3,
§ 222, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und
Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie
§§ 226 bis 230 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß. |
(4)
Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 220 Abs. 3,
§ 222, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und
Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie
§§ 226 bis 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(5)
Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 220 Abs. 3,
§ 222,§ 225 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a Abs. 1
und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228, 230 sowie § 233
Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(5)
Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 220 Abs. 3,
§ 222,§ 225 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a
Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228, 230 sowie
§ 233 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. |
§ 60. (1) … |
§ 60. (1) … |
(2)
Für die Vermögensübertragung gelten § 220 Abs. 3, § 221
Abs. 1, §§ 222, 223, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und
zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3
Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 230 sowie § 236 Abs. 4 und 5
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(2)
Für die Vermögensübertragung gelten § 220 Abs. 3, § 221
Abs. 1, §§ 222, 223, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und
zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3
Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 230 sowie § 236 Abs. 4 und 5
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(3)
… |
(3)
… |
§ 61. (1) bis (6) … |
§ 61. (1) bis (6) … |
(7)
Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten
Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals, so bleibt es bei der Bestimmung der
Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere
solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer
Aktie im Sinne des § 63 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so zu runden, daß sie durch
den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals teilbar sind und das
Grundkapital ausgeschöpft wird. |
(7)
Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten
Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals, so bleibt es bei der Bestimmung der
Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere
solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer
Aktie im Sinne des § 63 Aktiengesetz 1965 zusammengefaßt. Im übrigen
sind die Anteile so zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennbetrag der
Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag
des Grundkapitals teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird. |
(8)
… |
(8)
… |
(9)
Die §§ 19, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47, 245 Abs. 3, 246
Abs. 2 und 3, 247 Abs. 2 bis 4, 248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965
in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. |
(9)
Die §§ 19, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47, 245 Abs. 3, 246
Abs. 2 und 3, 247 Abs. 2 bis 4, 248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965
gelten sinngemäß. |
(10)
und (11) … |
(10)
und (11) … |
(12)
Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung gemäß dem Abs. 2 widersprochen
hat, kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung stellen. § 253
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. |
(12)
Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung gemäß dem Abs. 2 widersprochen
hat, kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung stellen. § 253
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 ist
anzuwenden. |
(13)
Nach Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter
Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die
ihnen zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien
gilt § 179 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. |
(13)
Nach Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter
Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die
ihnen zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien
gilt § 179 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 61a. (1) … |
§ 61a. (1) … |
(2)
Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu
Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag
gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das
Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlußprüfer des
Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der
eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag
oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, daß die übergehenden
Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung
zugrunde zu legende Bilanz muß auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der
höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch
liegt. Die sich anläßlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit
Ausnahme eines Zusatzkapitals oder unversteuerter Rücklagen dem Grundkapital
oder der gebundenen Kapitalrücklage (§ 130 Abs. 2 AktG 1965 in der
jeweils geltenden Fassung) zuzuführen. |
(2)
Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu
Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag
gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das
Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlußprüfer des
Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der
eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag
oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, daß die übergehenden
Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung
zugrunde zu legende Bilanz muß auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der
höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch
liegt. Die sich anläßlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit
Ausnahme eines Zusatzkapitals oder unversteuerter Rücklagen dem Grundkapital
oder der gebundenen Kapitalrücklage (§ 130 Abs. 2 Aktiengesetz
1965) zuzuführen. |
(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
(5)
Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1
AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung). Für den Gläubigerschutz gilt
§ 226 AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung. |
(5)
Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1
Aktiengesetz 1965). Für den Gläubigerschutz gilt § 226 Aktiengesetz
1965. |
§ 61b. (1) und (2) … |
§ 61b. (1) und (2) … |
(3)
Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf
die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt
nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11
Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33
Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5,
§ 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b
Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2,
§ 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11,
die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100
Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b
Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b
sind weiter anzuwenden. |
(3)
Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf
die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt
nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11
Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33
Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5,
§ 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 bis 81, § 81b Abs. 5
und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n,
§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11, die
§§ 83 bis 85b, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1,
§ 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1
Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter
anzuwenden. |
(4)
bis (6) … |
(4)
bis (6) … |
§ 61d. Für
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen
vergleichbarer Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Z 1) mit Sitz im
Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten folgende
Bestimmungen: |
§ 61d. Für
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen
vergleichbarer Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Z 1) mit Sitz im
Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten folgende
Bestimmungen: |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3. Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2
HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung sind überdies die in
§ 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen.
Der Anmeldung ist die für den Sitz des Versicherungsvereins ergangene
gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in
öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher
Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache
beizufügen. |
3. Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2
HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung sind überdies die in
§ 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz Aktiengesetz
1965 vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz
des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die
Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in
deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher
Sprache beizufügen. |
4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den
Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung die
Angaben nach § 37 dieses Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7
Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, in der jeweils geltenden Fassung
mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der
Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder
der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen
maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen. |
4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den
Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB die Angaben nach § 37 dieses
Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7 Firmenbuchgesetz, BGBl.
Nr. 10/1991, mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder.
Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis
der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die
für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des
Hauptbevollmächtigten einzutragen. |
5. … |
5. … |
6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das
Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1, sind neben dem Vorstand
auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte
befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden
Fassung. |
6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das
Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1, sind neben dem Vorstand
auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte
befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB. |
7. … |
7. … |
|
Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung |
|
§ 61e. (1)
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb
oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß § 61a in eine oder
mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des
obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß
Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (PSG), umgewandelt werden
(formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor
dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur
Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die Stiftungserklärung
und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Abs. 6) zur Einsicht
durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des Vereins vor
Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des
Vereins vorgesehenen Weise zu informieren. |
|
(2)
Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die Stiftungserklärung nicht den Anforderungen
dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Umwandlung in Verbindung mit
dem Inhalt der Stiftungserklärung die Interessen der Mitglieder als
zukünftige Begünstigte der Privatstiftung gefährdet werden. |
|
(3)
Für die infolge Umwandlung des Vereins entstehende Privatstiftung gilt: |
|
1. Als Stifter gilt der Verein; er kann sich das
Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer
Stiftungszusatzurkunde, auf Widerruf der Privatstiftung und sonstige
Gestaltungsrechte nicht vorbehalten. |
|
2. Die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit
zu errichten. § 35 Abs. 2 Z 3 PSG ist nicht anzuwenden. |
|
3. Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der
Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen
Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten
Aktien, so bewirkt dies die Auflösung der Privatstiftung. Ist die
Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine
ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so wird ihre Auflösung nur dann
bewirkt, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil
der betreffenden Vereine oder, soweit diese in eine Privatstiftung
umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH
sinkt. |
|
4. Die Begünstigung in der Privatstiftung ist an
das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Aktiengesellschaft
gebunden, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder
Versicherungsteilbetrieb eingebracht hat. Der Abschluss eines
Versicherungsvertrages mit dieser Aktiengesellschaft begründet die
Begünstigtenstellung bei der Privatstiftung, im Fall der Beteiligung mehrerer
Privatstiftungen die Begünstigtenstellung bei allen Privatstiftungen. Die
Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen
ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Begünstigtenstellung in
der Privatstiftung abschließen. Die näheren Voraussetzungen hiefür können
zwischen Privatstiftung und Aktiengesellschaft vertraglich geregelt werden.
Auch ohne eine solche vertragliche Regelung ist die Aktiengesellschaft verpflichtet,
der Privatstiftung auf deren schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der
Personen bekanntzugeben, die durch Abschluss eines Versicherungsvertrages die
Begünstigtenstellung erworben haben. Das Ende des Versicherungsverhältnisses
bewirkt das Ende der Begünstigtenstellung. |
|
5. Das sich aus der Schlussbilanz (Abs. 6)
ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet
und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender
Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht
Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen
zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue
Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge
zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der
Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein
seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. § 42
Abs. 2 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die
Stiftungserklärung tritt. |
|
6. Letztbegünstigte sind die Personen, die zur
Zeit der Auflösung Begünstigte gemäß Z 4 waren. Das nach der Abwicklung
verbleibende Vermögen ist, soweit die Stiftungserklärung nicht anderes
vorsieht, nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses an
diese Begünstigten zu verteilen. |
|
7. Die Privatstiftung kann in ihrem Namen
(§ 2 PSG) auch die Bezeichnung „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“
oder eine Bezeichnung führen, in der das Wort „Versicherungsverein“ enthalten
ist. |
|
(5)
Für die Organe einer aus der Umwandlung eines Vereins entstehenden
Privatstiftung gilt: |
|
1. Die Privatstiftung hat einen Aufsichtsrat. |
|
2. Die § 15 Abs. 2 und 3 und § 23
Abs. 2 letzter Satz PSG sind auf die Privatstiftung nicht anzuwenden. |
|
3. Die bisherigen Mitglieder des Vorstands des
Vereins werden Mitglieder des ersten Vorstands der Privatstiftung, jene des
Aufsichtsrats Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. |
|
4. Nachfolgende oder zusätzliche Mitglieder des
Vorstands der Privatstiftung werden vom Aufsichtsrat bestellt. Dem
Aufsichtsrat obliegt auch die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds
aus wichtigem Grund, wenn diese in der Stiftungserklärung vorgesehen ist. |
|
5. Die Bestellung nachfolgender oder
zusätzlicher Mitglieder des Aufsichtsrats ist von den verbleibenden
Aufsichtsratsmitgliedern mit Mehrheitsbeschluß vorzunehmen. Jede
beabsichtigte Bestellung ist im vorhinein auf Kosten der Privatstiftung im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen. Die Begünstigten sind
berechtigt, binnen drei Wochen ab Bekanntmachung, schriftlich einen
Bestellungsvorschlag zu Handen des Vorstands der Privatstiftung zu erstatten.
In der Stiftungserklärung ist zu regeln, von wie vielen Begünstigten der
Bestellungsvorschlag unterstützt sein muss, um behandelt zu werden. Erfüllen
mehrere Bestellungsvorschläge diese Voraussetzung, so muss nur jener
behandelt werden, der von den meisten Begünstigten unterstützt wird. Der
Bestellungsvorschlag ist nicht bindend. Gehört dem Aufsichtsrat noch kein von
den Begünstigten vorgeschlagenes Mitglied an, so erfordert ein Abgehen von
dem Bestellungsvorschlag eine Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden
Aufsichtsratsmitglieder. |
|
6. Die Tätigkeit der Mitglieder des
Stiftungsvorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11
Abs. 3). |
|
(6)
Der Vorstand des Versicherungsvereins hat eine Schlussbilanz aufzustellen,
die den Bestimmungen des 5. Hauptstücks unter Berücksichtigung des
§ 61b Abs. 3 entspricht. § 220 Abs. 3 Aktiengesetz 1965
gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz gemeinsam mit der
Stiftungserklärung der FMA im Zuge der Einholung von deren Genehmigung
vorzulegen. |
|
(7)
Die Umwandlung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. Der Anmeldung beizufügen sind jedenfalls |
|
1. der notariell beurkundete
Umwandlungsbeschluss, |
|
2. der Nachweis der Veröffentlichung der
Auflegung von Stiftungserklärung und Schlussbilanz, |
|
3. der Bescheid der FMA, mit dem der
Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde, |
|
4. die Schlussbilanz des Vereins (Abs. 6)
und |
|
5. der Prüfungsbericht gemäß § 11
Abs. 3 PSG. |
|
(8)
Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht der Verein als
Privatstiftung weiter. Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluss über die
Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen. |
|
(9)
Auf die Privatstiftung weiter anzuwenden sind § 11 Abs. 1,
§ 17b, § 30, § 80, § 81, § 81b Abs. 5 und 6,
die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82
Abs. 1 bis 7, 9 und 10, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95,
§ 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1,
§ 105, § 107b Abs. 1 Z 1, § 108a Abs. 1
Z 1, § 109, § 113, § 114 Abs. 1 Z 1, 3 und 4
und Abs. 2 und 3 und die §§ 115 bis 115b VAG. |
|
Verschmelzung von Privatstiftungen |
|
§ 61f. (1) Privatstiftungen
gemäß § 61e können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme
miteinander verschmolzen werden. |
|
(2)
Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. |
|
(3)
Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung.
Das Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus. |
|
(4)
Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung beim
Gericht, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat, anzumelden.
Der Verschmelzungsvertrag sowie die Beschlüsse der Aufsichtsräte der an der
Verschmelzung beteiligten Privatstiftungen sind der Anmeldung der übernehmenden
Privatstiftung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen. |
|
(5)
Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz
hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen
gleichzeitig einzutragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der
übernehmenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden
Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende
Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden
zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung
erlischt die übertragende Privatstiftung. § 226 Aktiengesetz 1965 ist
sinngemäß anzuwenden. |
§ 63. (1) Für kleine
Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit
Ausnahme des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des
§ 30, des § 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a,
des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45,
des § 47 Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49
Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und
52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56
Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des
§ 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61c. |
§ 63. (1) Für kleine
Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit
Ausnahme des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des
§ 30, des § 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a,
des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45,
des § 47 Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49
Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und
52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56
Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des
§ 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61f. Satzungsänderungen werden
mit der Genehmingung durch die FMA rechtswirksam. |
(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
(5)
Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in die Satzung
gegenüber den §§ 78 und 79 einschränkende Bestimmungen aufzunehmen,
soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine
entspricht. … |
(5)
Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in der Satzung
gegenüber den allgemeinen Vorschriften Einschränkungen vorzusehen, soweit
dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine
entspricht. … |
(6)
Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat,
die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung
verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom
16. August 1973, S. 3) in der Fassung 2002/13/EG (ABl. Nr. 077 vom
20. März 2002, S. 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom
19. Dezember 2002, S. 1) entspricht, sind § 1a Abs. 1,
§ 7 und § 14 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sie über eine
aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz
verfügen. |
(6)
Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat,
die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung
verfügen müssen, die der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie
2002/13/EG (ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002, S. 17) oder der
Richtlinie 2002/83/EG entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und
§ 14 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sie über eine
aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz
verfügen. |
§ 67. (1) … |
§ 67. (1) … |
(2)
Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den
Vorstand und die Zeichnung des Vorstands die §§ 70 Abs. 2, 71
Abs. 2 und 72 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß. |
(2)
Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den
Vorstand und die Zeichnung des Vorstands die §§ 70 Abs. 2, 71
Abs. 2 und 72 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
§ 68. (1) bis (4) … |
§ 68. (1) bis (4) … |
(5)
Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt der § 84
Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein
gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner
verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend
gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der
Mitglieder des obersten Organs verlangt. |
(5)
Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt der § 84
Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Vorstandsmitglieder, die ihre
Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des
Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das
oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs
verlangt. |
(6)
… |
(6)
… |
§ 69. (1) und (2) … |
§ 69. (1) und (2) … |
(3)
Im übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme
an seinen Versammlungen die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1
erster und dritter Satz und 2 erster und zweiter Satz, 107 Abs. 1 und
108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von
Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten
Organs. |
(3)
Im übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme
an seinen Versammlungen die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1
erster und dritter Satz und 2 erster und zweiter Satz, 107 Abs. 1 und
108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965
sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten
an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs. |
(4)
bis (6) … |
(4)
bis (6) … |
§ 70. (1) bis (3) … |
§ 70. (1) bis (3) … |
(4)
Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der § 94 Aktiengesetz 1965 in
der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(4)
Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der § 94 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. |
(5)
Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die §§ 95
Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 5, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(5)
Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die §§ 95
Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 5, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(6)
Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der § 84
Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind
dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend
gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein
Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt. |
(6)
Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der § 84
Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die
ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser
Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ
beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs
verlangt. |
§ 71. (1) bis (3) … |
§ 71. (1) bis (3) … |
(4)
Im übrigen gelten für die Abwicklung die §§ 208, 209 Abs. 1 und 2,
210 Abs. 1 bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. |
(4)
Im übrigen gelten für die Abwicklung die §§ 208, 209 Abs. 1 und 2,
210 Abs. 1 bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(5)
… |
(5)
… |
§ 72. (1) … |
§ 72. (1) … |
(2)
Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a
Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 228 Aktiengesetz 1965 in
der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(2)
Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a
Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 228 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. |
(3)
Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a
Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228 sowie § 233 Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. |
(3)
Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a
Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228 sowie § 233
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(4)
Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner
Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung
in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz
Z 1 bis 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung gilt
sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der § 229 Aktiengesetz 1965
in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. |
(4)
Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner
Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung
in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz
Z 1 bis 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht
der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins
gilt der § 229 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(5)
… |
(5)
… |
(6)
Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der
kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und
§ 233 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in
dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung
einzutragen. |
(6)
Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der
kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und § 233
Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen
Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen. |
(7)
… |
(7)
… |
§ 73. (1) Für die
Vermögensübertragung gelten § 221 Abs. 1, §§ 222, 223,
§ 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 229 sowie
§ 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. |
§ 73. (1) Für die
Vermögensübertragung gelten § 221 Abs. 1, §§ 222, 223,
§ 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 229 sowie
§ 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. |
(2)
… |
(2)
… |
§ 73b. (1) bis (4b) … |
§ 73b. (1) bis (4b) … |
(4c)
Das Versicherungsunternehmen kann an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a
eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 FKG in der jeweils geltenden
Fassung angeführten Methoden entsprechend anwenden. Für die Anwendung der im
§ 6 Abs. 2 Z 1 FKG in der jeweils geltenden Fassung
angeführten Methode ist die Zustimmung der FMA erforderlich, welche nur dann
erteilt werden darf, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und
der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis
einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist
auf Dauer einheitlich anzuwenden. |
(4c)
Das Versicherungsunternehmen kann an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a
eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 des
Finanzkonglomerategesetzes, BGBl. I Nr. 70/2004 (KFG), angeführten
Methoden entsprechend anwenden. Für die Anwendung der im § 6 Abs. 2
Z 1 FKG angeführten Methode ist die Zustimmung der FMA erforderlich,
welche nur dann erteilt werden darf, wenn Umfang und Niveau des integrierten
Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den
Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die
gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. |
(4d)
Ein Versicherungsunternehmen, das einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den
§§ 86a ff dieses Bundesgesetzes oder § 5 FKG in der jeweils
geltenden Fassung unterliegt, muss Anteile gemäß Abs. 4a nicht in Abzug
bringen, wenn diese Anteile in die Ermittlung der bereinigten
Eigenmittelausstattung gemäß § 86e dieses Bundesgesetzes oder in die
zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 6, 7 und 8 FKG in der
jeweils geltenden Fassung einbezogen sind. |
(4d)
Ein Versicherungsunternehmen, das einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den
§§ 86a ff dieses Bundesgesetzes oder § 5 FKG unterliegt, muss
Anteile gemäß Abs. 4a nicht in Abzug bringen, wenn diese Anteile in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß § 86e dieses
Bundesgesetzes oder in die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den
§§ 6, 7 und 8 FKG einbezogen sind. |
(5)
Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven,
die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu
genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Bei
der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln
hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten
Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände
zu berücksichtigen. Die Grundsätze des § 201 Abs. 2 Z 2 und 4
HGB in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Die Anrechnung stiller
Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt
ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht
sich diese Grenze auf die Eigenmittel. |
(5)
Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven,
die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu
genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Diese
Genehmigung ist zeitlich zu beschränken. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in
dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle
auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die
Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die
Grundsätze des § 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB sind zu beachten. Die
Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses
begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das
Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel. |
(6)
bis (8) … |
(6)
bis (8) … |
§ 73c. (1) bis (6) … |
§ 73c. (1) bis (6) … |
(7)
Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere
ausgegeben werden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis
zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den
mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen
auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in § 174
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung genannten Schuldverschreibungen
und Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre
gemäß § 174 Abs. 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung ausgeschlossen werden. |
(7)
Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere
ausgegeben werden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis
zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den
mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen
auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in § 174
Aktiengesetz 1965 genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten; zu diesem
Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4 Aktiengesetz
1965 ausgeschlossen werden. |
(8)
Inhaber von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung
oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinne
des § 112 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu
begehren. |
(8)
Inhaber von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung
oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinne
des § 112 Aktiengesetz 1965 zu begehren. |
(9)
… |
(9)
… |
§ 73d. (1) Berechtigten aus
Partizipationskapital (§ 73c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft oder
einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann das Recht eingeräumt werden, ihre
Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149
Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des
Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind
anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen |
§ 73d. (1) Berechtigten aus
Partizipationskapital (§ 73c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft oder
einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann das Recht eingeräumt werden, ihre
Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149
Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 sowie die §§ 2 Abs. 3
bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 171/1967, sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen |
1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen
Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung zu beachten ist; |
5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen
Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 zu beachten ist; |
6. … |
6. … |
(2)
… |
(2)
… |
(3)
Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind gemäß den §§ 162 und 163 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 Aktiengesetz 1965
in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. |
(3)
Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind gemäß den §§ 162 und 163 Aktiengesetz
1965 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die
§§ 164 und 168 Aktiengesetz 1965 sind anzuwenden. |
(4)
… |
(4)
… |
(5)
Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3
Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG in der jeweils geltenden
Fassung sowie § 75 Abs. 2 Z 2 Börsegesetz in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. |
(5)
Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3
Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl.
Nr. 625/1991, sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden. |
(6)
… |
(6)
… |
§ 73f. (1) bis (4) … |
§ 73f. (1) bis (4) … |
|
(5)
Die Beträge gemäß Abs. 2 und 3 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach
den gleichen Grundsätzen, wie sie in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie
73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 17
Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Beträge und in Art. 30
Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG für den in Art. 29 Abs. 2
dieser Richtlinie angeführten Betrag vorgesehen sind. Der Bundesminister für
Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die
Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden
Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab
1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden. |
§ 75. (1) Auf
Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der
Kapitalanlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland
haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung
mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend
von den §§ 1 und 1a auch für Verbraucherkredite von
Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im
Inland berechtigt sind. |
§ 75. (1) Auf
Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der
Kapitalanlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland
haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG mit Ausnahme des Abs. 6 dritter
Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von den §§ 1 und 1a auch für
Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der
Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind. |
(2)
Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten,
soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende
Bestimmungen: |
(2)
Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten,
soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende
Bestimmungen: |
1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
7. Bei Verletzung der Pflichten nach den
Z 1 bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung,
nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in der jeweils geltenden Fassung
abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG in
der jeweils geltenden Fassung nur dann verbindlich, wenn sie in den dem
Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber
dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist. |
7. Bei Verletzung der Pflichten nach den
Z 1 bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung,
nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979, abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1
Z 9 des Konsumentenschutzgesetzes nur dann verbindlich, wenn sie in den
dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist. |
(3)
… |
(3)
… |
(4)
Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den
Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes
2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der jeweils geltenden
Fassung. |
(4)
Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den
Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes
2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003. |
§ 76. (1) Der Erwerb und die
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein
Versicherungsunternehmen sind der FMA anzuzeigen, sofern |
§ 76. (1) Der Erwerb und die
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein
Versicherungsunternehmen sind der FMA anzuzeigen, sofern |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im
Sinne von § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung
geschaffen werden oder |
3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im
Sinne von § 228 Abs. 3 HGB geschaffen werden oder |
4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr
als verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB in der
jeweils geltenden Fassung anzusehen sind. |
4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr
als verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB anzusehen
sind. |
… |
… |
(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
§ 77. (1) Die
versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer
Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft sind nach den
folgenden Bestimmungen zu bedecken. |
§ 77. (1) Die
versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer
Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft sind nach den
folgenden Bestimmungen zu bedecken. Dies gilt für die Schwankungsrückstellung
und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur
insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu
diesem Bundesgesetz) gebildet werden. |
(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
§ 78. (1) Zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden
Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der
Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie
2002/83/EG angeführten Grenzen geeignet: |
§ 78. (1) Zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden
Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der
Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S.
1) und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG
angeführten Grenzen geeignet: |
1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und
Kapitalmarktpapiere, |
1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und
Kapitalmarktpapiere, |
2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem
Ertrag, |
2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem
Ertrag, |
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen, |
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen, |
4. Darlehen und Kredite, |
4. Darlehen und Kredite, |
5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, |
5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, |
6. Guthaben bei Kreditinstituten und
Kassenbestände. |
6. Guthaben bei Kreditinstituten und
Kassenbestände. |
(2)
bis(4) … |
(2)
bis(4) … |
§ 79. (1) In der
fondsgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 2) hat die
Bedeckung mit Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. § 78 und
§ 79a sind nicht anzuwenden. |
§ 79. (1) In der
fondsgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die
Bedeckung mit Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. § 78 und
§ 79a sind nicht anzuwenden. |
(2)
In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3)
hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die
Versicherungsleistung darstellen. § 78 und § 79a Abs. 2 sind
nicht anzuwenden. |
(2)
In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 4)
hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die
Versicherungsleistung darstellen. § 78 und § 79a Abs. 2 sind
nicht anzuwenden. |
(3)
… |
(3)
… |
§ 79b. (1) Die
Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten
und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die
kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu
führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen
Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die
Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum
Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung
der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu
bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen
innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA
hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse zu
enthalten haben. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die
Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. |
§ 79b. (1) Die
Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten
und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die
kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu
führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen
Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die
Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum
Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung
der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu
bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen
innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA
hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse zu
enthalten haben. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die
Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung
ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die
Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz)
gebildet werden. |
(1a)
bis (6) … |
(1a)
bis (6) … |
§ 80. (1) Für die
Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von |
§ 80. (1) Für die
Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von |
1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils
geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt; |
1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB für große
Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; |
1a. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform
einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB in der
jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes
in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; |
1a. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform
einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB für
große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt; |
2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit,
die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, und kleinen Vereinen im
Sinne des § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3
erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung
für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß
anzuwenden. |
2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit,
die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, und kleinen Vereinen im
Sinne des § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3
erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften,
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127
Aktiengesetz 1965 sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3
sinngemäß anzuwenden. |
(2)
Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen
mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des
HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit
dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. |
(2)
Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen
mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des
HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt. |
(3)
… |
(3)
… |
§ 80a. (1) In den
Konzernabschluß sind nur Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen
oder Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der
Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. § 246
HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
§ 80a. (1) § 246 HGB ist
auf den Konzernabschluss von Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen
von Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden. |
(2)
… |
(2)
… |
(3)
Auf Tochterunternehmen, die gemäß Abs. 1 nicht in den Konzernabschluß
einbezogen werden, sind die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
|
Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnunglegungsgrundsätzen |
Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards |
§ 80b. (1) Ein
Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen,
das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach international
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2
HGB in der jeweils geltenden Fassung aufstellt, hat die Anforderungen des
§ 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß
§ 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis 19 und
Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in den Konzernanhang
aufzunehmen. |
§ 80b. (1) Ein
Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen,
das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a
Abs. 1 oder 2 HGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards
aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu
erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1
bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7
in den Konzernanhang aufzunehmen. |
(2)
Unbeschadet des § 245a Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung
ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich
nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten
Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt. |
(2)
Unbeschadet des § 245a Abs. 3 HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt. |
§ 81. (1) … |
§ 81. (1) … |
(2)
Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung
und der §§ 125 Abs. 1 und 4 sowie 127 Abs. 1 Aktiengesetz 1965
in der jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht
so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig
festzustellen, daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden. |
(2)
Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB und der §§ 125 Abs. 1
und 4 sowie 127 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sind der Jahresabschluß und der
Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig
festzustellen, daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden. |
(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
(6)
§ 252 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht
anzuwenden. |
(6)
§ 252 Abs. 1 HGB ist nicht anzuwenden. |
§ 81a. (1) und (2) … |
§ 81a. (1) und (2) … |
(3)
Für die Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274
Abs. 3 und 6 erster Satz, 277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
erster Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz HGB in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor,
so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. |
(3)
Für die Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274
Abs. 3 und 6 erster Satz, 277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
erster Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz HGB sinngemäß. Liegen nur
geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. |
§ 81b. (1) bis (4) … |
§ 81b. (1) bis (4) … |
(5)
§ 223 Abs. 6 und 8 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht
anzuwenden. |
(5)
§ 223 Abs. 6 und 8 HGB sind nicht anzuwenden. |
(6)
bis (8) … |
(6)
bis (8) … |
(9)
§ 233 letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für
die Aufwendungen für Versicherungsfälle. |
(9)
§ 233 letzter Satz HGB gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle. |
(10)
§ 223 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich
der Bilanz und der Konzernbilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die
Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen. |
(10)
§ 223 Abs. 2 HGB gilt hinsichtlich der Bilanz und der Konzernbilanz
nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen
Bilanzabteilungen. |
(11)
Die §§ 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227
zweiter Satz, 237 Z 1 und 266 Z 1 HGB in der jeweils geltenden
Fassung sind nicht anzuwenden. |
(11)
Die §§ 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227
zweiter Satz, 237 Z 1 und 266 Z 1 HGB sind nicht anzuwenden. |
§ 81c. (1) und (2) … |
§ 81c. (1) und (2) … |
(3)
Passiva: |
(3)
Passiva: |
A. Eigenkapital |
A. Eigenkapital |
I. bis IV. … |
I. bis IV. … |
V. Gewinnrücklagen |
V. Gewinnrücklagen |
1. … |
1. … |
2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 130
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung |
2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 130
Aktiengesetz 1965 |
3. und 4. … |
3. und 4. … |
VI. und VII. … |
VI. und VII. … |
B. bis J. … |
B. bis J. … |
(4)
§ 224 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
(4)
§ 224 HGB ist nicht anzuwenden. |
(5)
Die Konzernbilanz umfaßt |
(5)
Die Konzernbilanz umfaßt |
1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten
Posten den Posten |
1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten
Posten den Posten |
A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254
Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung, |
A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254
Abs. 3 HGB, |
2. zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten
Posten die Posten |
2. zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten
Posten die Posten |
A. VIII. Ausgleichsposten für die Anteile der
anderen Gesellschafter |
A. VIII. Ausgleichsposten für die Anteile der
anderen Gesellschafter |
und |
und |
D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254
Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung. |
D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254
Abs. 3 HGB |
Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in
der jeweils geltenden Fassung“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen,
so sind die Posten D. bis J. des § 81c Abs. 3 als E. bis K. zu
bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem
Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der
Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten
Beträge im Konzernanhang anzugeben. |
Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB“
passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J.
des § 81c Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten
und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu
erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der
Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang
anzugeben. |
|
(6)
Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß § 86f
in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind,
so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert
auszuweisen. |
|
(7)
Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende
Hauptposten zu ergänzen: |
|
J. Aktiva, die von
Kreditinstituten stammen, |
|
K. Aktiva, die von anderen
Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen, |
|
L. Aktiva, die von
sonstigen anderen Unternehmen stammen. |
|
Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften
darzustellen. |
|
(8)
Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende
Hauptposten zu ergänzen: |
|
K. Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten
stammen, |
|
L. Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen
mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen, |
|
M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten
und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen
stammen. |
|
Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten
und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.
Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis M. als L. bis
N. zu bezeichnen. |
|
(9)
Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten
Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben
und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224
HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften
bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind
gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften
für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8 vorschreiben. |
§ 81d. (1) … |
§ 81d. (1) … |
(2)
§ 226 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht
anzuwenden. |
(2)
§ 226 Abs. 1 HGB ist nicht anzuwenden. |
(3)
… |
(3)
… |
§ 81e. (1) bis (4) … |
§ 81e. (1) bis (4) … |
(5)
IV. Nichtversicherungstechnische Rechnung |
(5)
IV. Nichtversicherungstechnische Rechnung |
1. bis 12. … |
1. bis 12. … |
13. Auflösung von Rücklagen |
13. Auflösung von Rücklagen |
a) bis e) … |
a) bis e) … |
f) Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß
§ 130 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung |
f) Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß
§ 130 Aktiengesetz 1965 |
g) und h) … |
g) und h) … |
14. Zuweisung an Rücklagen |
14. Zuweisung an Rücklagen |
a) bis d) … |
a) bis d) … |
e) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß
§ 130 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung |
e) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß
§ 130 Aktiengesetz 1965 |
f) und g) … |
f) und g) … |
15. bis 17. … |
15. bis 17. … |
(6)
§ 231 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. |
(6)
§ 231 HGB ist nicht anzuwenden. |
(7)
Wird § 259 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung angewendet,
so sind die Posten 13. bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen. |
(7)
Wird § 259 Abs. 2 HGB angewendet, so sind die Posten 13. bis 17.
des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen. |
|
(7a)
Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß § 86f
in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind,
so ist in der Nichtversicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) zu untergliedern in |
|
a) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
von Versicherungsunternehmen |
|
b) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
von Kreditinstituten |
|
c) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften |
|
d) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
von sonstigen anderen Unternehmen |
|
Im Anhang ist die Zusammensetzung der unter lit. b bis d angeführten
Ergebnisse entsprechend den Branchenvorschriften gesondert darzustellen,
wobei eine Aufgliederung vorzunehmen ist, die zumindest den mit arabischen
Ziffern bezeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnungsschemas nach
§ 231 HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische
Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß
anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch
Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben. |
(8)
… |
(8)
… |
§ 81g. (1) Der Grundsatz der
Vorsicht des § 201 Abs. 2 Z 4 HGB in der jeweils geltenden
Fassung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes
anzuwenden. |
§ 81g. (1) Der Grundsatz der
Vorsicht des § 201 Abs. 2 Z 4 HGB ist unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden. |
(2)
§ 235 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht auf die Kapitalanlagen
gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 anzuwenden. |
(2)
§ 235 HGB ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des
§ 81c Abs. 2 anzuwenden. |
(3)
… |
(3)
… |
§ 81h. (1) Kapitalanlagen
laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in
Abs. 2 genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten
(§§ 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter
Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung). Auf
diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz HGB in der
jeweils geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B.II.,
B.III. oder B.IV. des § 81c Abs. 2 fallen. |
§ 81h. (1) Kapitalanlagen
laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in
Abs. 2 genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten
(§§ 203 und 204 HGB unter Berücksichtigung von § 208 HGB). Auf
diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz HGB nur
anzuwenden, wenn sie unter die Posten B.II., B.III. oder B.IV. des § 81c
Abs. 2 fallen. |
(2)
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über
Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
und Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des § 81c
Abs. 2 sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§§ 206
und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von
§ 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung). … |
(2)
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über
Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche
Wertpapiere und Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des
§ 81c Abs. 2 sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten
(§§ 206 und 207 HGB unter Berücksichtigung von § 208 HGB). … |
(3)
bis (5a) … |
(3)
bis (5a) … |
(6)
Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des § 81c Abs. 2 ist
§ 209 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
(6)
Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des § 81c Abs. 2 ist
§ 209 Abs. 1 HGB anzuwenden. |
§ 81i. (1) bis (3) … |
§ 81i. (1) bis (3) … |
(4)
Auf versicherungstechnische Rückstellungen ist § 198 Abs. 8 Z 3
HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar. |
(4)
Auf versicherungstechnische Rückstellungen ist § 198 Abs. 8
Z 3 HGB nicht anwendbar. |
§ 81k. (1) … |
§ 81k. (1) … |
(2)
Die Deckungsrückstellung umfaßt in der Lebensversicherung und in der
Unfallversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, den
versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens
einschließlich der bereits zugeteilten und der zugesagten Gewinnanteile und
einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der Barwerte der
künftig eingehenden Prämien. Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung
umfasst die Deckungsrückstellung auch Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken,
soweit diese über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung, deren
versicherungstechnische Rückstellungen im Deckungsstock gemäß § 20
Abs. 2 Z 1 bedeckt sind, hinausgehen. Die FMA kann mit Verordnung
die Voraussetzungen, unter denen solche zusätzliche Rückstellungen zu bilden
sind, sowie die erforderliche Höhe dieser Rückstellungen festsetzen; dabei
können insbesondere die Mindestbindefrist, die Höhe des Rechnungszinssatzes,
die Ertragserwartung der Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte
und die Art der Gewinnzuteilung herangezogen werden. |
(2)
Die Deckungsrückstellung umfaßt in der Lebensversicherung und in der
Unfallversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, den
versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens
einschließlich der bereits zugeteilten und der zugesagten Gewinnanteile und
einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der Barwerte der
künftig eingehenden Prämien. Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 umfasst die Deckungsrückstellung auch
Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken, soweit diese über die Kapitalanlagerisiken
der Lebensversicherung, deren versicherungstechnische Rückstellungen im
Deckungsstock gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bedeckt sind, hinausgehen.
Die FMA kann mit Verordnung die Voraussetzungen, unter denen solche
zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche Höhe
dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die
Mindestbindefrist, die Höhe des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der
Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte und die Art der
Gewinnzuteilung herangezogen werden. |
(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
§ 81n. (1) Der Anhang und der
Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des HGB in der jeweils
geltenden Fassung und des Art. X RLG zu enthalten: |
§ 81n. (1) Der Anhang und der
Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des HGB und des Art. X
RLG zu enthalten: |
1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
6. für eigene Partizipationsscheine des
Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 240 Z 3 HGB in der
jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben; |
6. für eigene Partizipationsscheine des
Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 240 Z 3 HGB
erforderlichen Angaben; |
7. bis 9. … |
7. bis 9. … |
(2)
Im Anhang sind auch anzugeben |
(2)
Im Anhang sind auch anzugeben |
1. bis 11. … |
1. bis 11. … |
12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen
für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“,
„sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für
Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“
enthaltenen |
12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen
für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“,
„sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für
Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“
enthaltenen |
a) Gehälter und Löhne; |
a) Gehälter und Löhne; |
b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen; |
b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen
an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen; |
c) Aufwendungen für Altersversorgung; |
c) Aufwendungen für Altersversorgung; |
d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene
Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge; |
d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene
Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge; |
e) sonstigen Sozialaufwendungen; |
e) sonstigen Sozialaufwendungen; |
diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB in der
jeweils geltenden Fassung; |
diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB; |
13. bis 20. … |
13. bis 20. … |
(3)
… |
(3)
… |
(4)
Die Angaben gemäß § 237 Z 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung
erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen
herrühren. § 208 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist
auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden. |
(4)
Die Angaben gemäß § 237 Z 3 HGB erstrecken sich nicht auf
Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren. § 208
Abs. 3 HGB ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden. |
(5)
bis (7) … |
(5)
bis (7) … |
§ 81o. (1) bis (5) … |
§ 81o. (1) bis (5) … |
(6)
Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten
Prämien des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis
gegliedert in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in
denen das Versicherungsunternehmen tätig ist, gesondert anzugeben, sofern der
Anteil des betreffenden Staates 3 vH der verrechneten Prämien des
gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt. |
(6)
Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten
Prämien des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis
gegliedert in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in
denen das Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung oder im
Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließt, gesondert anzugeben,
sofern der Anteil des betreffenden Staates 3 vH der verrechneten Prämien
des gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt. |
(7)
Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und
der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im
Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb
darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß
§ 262 HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anteilsmäßig einbezogenen
Unternehmen ist im Konzernanhang gesondert anzugeben. |
(7)
Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und
der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im
Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb
darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß
§ 262 HGB nur anteilsmäßig einbezogenen Unternehmen ist im Konzernanhang
gesondert anzugeben. |
(8)
… |
(8)
… |
(9)
Die §§ 237 Z 5 und 9, 239 Abs. 1 Z 1 und 266 Z 3 und
4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden. |
(9)
Die §§ 237 Z 5 und 9, 239 Abs. 1 Z 1 und 266 Z 3 und
4 HGB sind nicht anzuwenden. |
§ 81p. (1) … |
§ 81p. (1) … |
(2)
§ 267 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht
anzuwenden. |
(2)
§ 267 Abs. 4 HGB ist nicht anzuwenden. |
§ 82. (1) bis (5) … |
§ 82. (1) bis (5) … |
(6)
Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in
den §§ 9 und 11 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten
Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die
Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte
Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß
§ 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung auf die
Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu
berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber
ebenfalls zu berichten. |
(6)
Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in
den §§ 9 und 11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der
Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die
bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG
sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und
§ 10 FKG auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis
dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch
gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten. |
(6a)
bis (12) … |
(6a)
bis (12) … |
§ 84. (1) Der
Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht
haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des
dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen
Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme
aufzuliegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer ausländischen
Zweigniederlassung und der Jahresabschluss und der Lagebericht des
Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen
Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen
gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in
deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher
Sprache aufzuliegen. |
§ 84. (1) Der
Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht
haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des
dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen
Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme
aufzuliegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer ausländischen
Zweigniederlassung und der Jahresabschluss und der Lagebericht des
Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen
Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen
gemäß § 280a HGB beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind,
haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen. |
(2)
… |
(2)
… |
(3)
Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198
Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der
Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2
und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß
den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster
Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. |
(3)
Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198
Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der
Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2
und 240 Z 9 HGB und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2
Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. |
(4)
Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist
unabhängig von der Rechtsform § 280a HGB in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden. |
(4)
Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist
unabhängig von der Rechtsform § 280a HGB anzuwenden. |
(5)
In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber
aufzunehmen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Abs. 1
am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen
Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die
Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen,
dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß § 280a HGB in der
jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der
Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer
anzugeben. |
(5)
In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber
aufzunehmen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Abs. 1
am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen
Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die
Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen,
dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß § 280a HGB beim
Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das
Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben. |
(6)
… |
(6)
… |
(7)
Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1
ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß
§ 245a Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und § 80b
Abs. 1 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 1 angeführten
entsprechen. |
(7)
Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1
ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß
§ 245a Abs. 1 HGB und § 80b Abs. 1 sowie diejenigen
Angaben, die den in Abs. 1 angeführten entsprechen. |
§ 85b. (1) Der Grundsatz der
einheitlichen Bewertung gemäß § 260 HGB in der jeweils geltenden Fassung
gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er
nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der
Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen. |
§ 85b. (1) Die in § 260
HGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen
mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der
einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen
Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren
Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen. |
(2)
… |
(2)
… |
(3)
§ 251 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht
anzuwenden. |
(3)
§ 251 Abs. 3 HGB ist nicht anzuwenden. |
§ 86a. (1) … |
§ 86a. (1) … |
(2)
Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist |
(2)
Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist |
1. ein übergeordnetes Unternehmen ein
Mutterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich
einen beherrschenden Einfluss ausübt; |
1. ein übergeordnetes Unternehmen ein
Mutterunternehmen im Sinne des § 244 HGB sowie jedes Unternehmen, das
auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt; |
2. ein untergeordnetes Unternehmen ein
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender
Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines
untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des
Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet; |
2. ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen
im Sinne des § 244 HGB sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein
beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines
untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des
Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet; |
3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte
oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des
Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinne des
§ 228 Abs. 1 und 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung an einem
anderen Unternehmen; |
3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte
oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des
Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinne des
§ 228 Abs. 1 und 2 HGB an einem anderen Unternehmen; |
4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen,
das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder
ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes
übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen; |
4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen,
das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder
ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193
vom 18. Juli 1983, S. 1) verbunden ist; jedes übergeordnete Unternehmen
ist auch ein Beteiligungsunternehmen; |
5. … |
5. … |
6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein
übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem
Vertragsstaat, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der
Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von
Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei
die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser
untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist und
mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist; |
6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein
übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem
Vertragsstaat, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der
Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2002, S.
1) ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im
weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die
ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser
untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist und
mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist; |
7. eine gemischte
Versicherungs-Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen
noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein
Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch
eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG
ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein
Versicherungsunternehmen hat. |
7. eine gemischte
Versicherungs-Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder ein
Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands
noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine
Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft
im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen
zumindest ein Versicherungsunternehmen hat. |
(3)
… |
(3)
… |
§ 86e. (1) und (2) … |
§ 86e. (1) und (2) … |
(3)
Die FMA kann entscheiden, dass die von einem Beteiligungsunternehmen eines
inländischen Versicherungsunternehmens, das unter § 86a Abs. 1
Z 2, nicht jedoch unter § 86a Abs. 1 Z 1 fällt,
durchgeführte und an die zuständige Behörde in einem Vertragsstaat
übermittelte Berechnung dem Erfordernis des Abs. 2 entspricht, sofern
die Berechnungsvorschriften dieses Vertragsstaates mit jenen der Richtlinie
98/78/EG übereinstimmen und das inländische Unternehmen die Berechnung in
deutscher Sprache vorlegen kann. |
(3)
Die FMA kann entscheiden, dass die von einem Beteiligungsunternehmen eines
inländischen Versicherungsunternehmens, das unter § 86a Abs. 1
Z 2, nicht jedoch unter § 86a Abs. 1 Z 1 fällt,
durchgeführte und an die zuständige Behörde in einem Vertragsstaat
übermittelte Berechnung dem Erfordernis des Abs. 2 entspricht, sofern
die Berechnungsvorschriften dieses Vertragsstaates mit jenen der Richtlinie
98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1)
übereinstimmen und das inländische Unternehmen die Berechnung in deutscher
Sprache vorlegen kann. |
§ 86h. (1) bis (4) … |
§ 86h. (1) bis (4) … |
(5)
Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von
Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten
konsolidierten Abschlusses erfolgen. Die FMA kann durch Verordnung nähere
Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80b für Zwecke der Ermittlung der
bereinigten Eingenmittelausstattung vorschreiben. |
(4a)
Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage der unter
Abs. 1 Z 1 genannten Methode ermittelt und sind im Konzernabschluss
beaufsichtigte Unternehmen konsolidiert, die keine Versicherungsunternehmen
sind, jedoch gemäß ihren Branchenvorschriften ein Eigenmittelerfordernis zu
erfüllen haben, so können die Eigenmittelelemente, die von diesen Unternehmen
stammen, nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Unternehmen auch mit
ihren nach den Branchenvorschriften ermittelten Eigenmittelerfordernissen
berücksichtigt werden, wobei für die Ermittlung des bereinigten
Erfordernisses und der bereinigten Eigenmittel auch die §§ 7 und 8
Abs. 1 FKG zu beachten sind. Die FMA kann durch Verordnung nähere
Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80a für Zwecke der Ermittlung der
bereinigten Solvabilität vorschreiben. |
|
(5)
Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von
Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten
konsolidierten Abschlusses erfolgen. Hiebei ist der Betrag, der der Summe der
in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der
Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen entspricht, für die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln
abzuziehen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss
gemäß § 80b für Zwecke der Ermittlung der bereinigten
Eingenmittelausstattung vorschreiben. |
§ 86i. (1) bis (4) … |
§ 86i. (1) bis (4) … |
(5)
Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 genannten
Methode können die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer
Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden
Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden. |
(5)
Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 genannten
Methode können die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer
Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden
Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden. Anteile, auf die im Rahmen
der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kein Erfordernis
entfällt, sind nicht zu berücksichtigen. |
(6)
bis (9) … |
(6)
bis (9) … |
§ 86k. (1) Ist in die
Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen
die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses
Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften
ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft
von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei
Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie
73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG ermittelt werden. |
§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung
der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die
nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses
Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften
ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft
von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei der
Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der für die
Schadenversicherung geltenden Vorschriften ermittelt werden. |
(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
§ 89. (1) Der Vorstand oder
die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen.
§ 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht
anzuwenden. |
§ 89. (1) Der Vorstand oder
die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen.
§ 69 Konkursordnung ist nicht anzuwenden. |
(2)
… |
(2)
… |
§ 90. (1) und (2)… |
§ 90. (1) und (2) … |
(3)
Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen
und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 Konkursordnung
in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. |
(3)
Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen
und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 Konkursordnung
ist anzuwenden. |
§ 92. (1) … |
§ 92. (1) … |
(2)
Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1
Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung). Rückflüsse und Erträge aus
den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der
Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis einbezogenen
Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen,
fallen in diese Sondermasse. |
(2)
Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1
Konkursordnung). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die
in das Deckungserfordernis einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der
Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse. |
(3)
bis (6) … |
(3)
bis (6) … |
§ 94. (1) und (2) … |
§ 94. (1) und (2) … |
(3)
Abweichend von § 103 Abs. 1 Konkursordnung in der jeweils geltenden
Fassung braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu
enthalten. |
(3)
Abweichend von § 103 Abs. 1 Konkursordnung braucht die Forderungsanmeldung
keine Angabe der Rangordnung zu enthalten. |
§ 96. (1) … |
§ 96. (1) … |
(2)
Für die Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkurs sind die
§§ 2 und 4 bis 12 der Verordnung vom 21. März 1918, RGBl.
Nr. 105, über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das
Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse dürfen ein in
der Satzung festgesetztes Höchstmaß nicht übersteigen. |
(2)
Für die Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkurs sind die
§§ 2 und 4 bis 12 der Verordnung vom 21. März 1918, RGBl.
Nr. 105, über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das
Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sinngemäß
anzuwenden. Die Nachschüsse dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß
nicht übersteigen. |
(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
§ 98. (1) Ergibt sich bei
der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines
Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des
Konkurses gemäß § 66 oder § 67 Konkursordnung in der jeweils
geltenden Fassung erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkurses aber im
Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der
gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern
dies mit dem Interesse der Versicherten aus den im Rahmen dieses Geschäfts
abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist, |
§ 98. (1) Ergibt sich bei der
Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines
Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des
Konkurses gemäß § 66 oder § 67 Konkursordnung erfüllt ist, die
Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so
hat die FMA für das auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten
Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der
Versicherten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen
Versicherungsverträgen vereinbar ist, |
1. Zahlungen, insbesondere
Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und
Vorauszahlungen auf Polizzen in dem zur Überwindung der
Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen, oder |
1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen,
in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen in
dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen,
oder |
2. Verpflichtungen des Versicherers aus der
Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen. |
2. Verpflichtungen des Versicherers aus der
Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen. |
(2)
bis (5) … |
(2)
bis (5) … |
(6)
Die §§ 222 bis 231 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sind
auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. |
(6)
Die §§ 222 bis 231 Konkursordnung sind auf Maßnahmen gemäß Abs. 1
sinngemäß anzuwenden. |
§ 108a. (1) Wer |
§ 108a. (1) Wer |
1. und 2. … |
1. und 2. … |
3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten
gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG
in der jeweils geltenden Fassung angeführten Tatbestände verwirklicht, |
3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten
gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG
angeführten Tatbestände verwirklicht, |
4. … |
4. … |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
20.000 € zu bestrafen. |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis
20.000 € zu bestrafen. |
(2)
… |
(2)
… |
§ 114. (1) … |
§ 114. (1) … |
(2)
Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler
einen gemäß § 81 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins
gebotenen Sonderbericht nicht erstattet. |
(2)
Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler
einen gemäß § 81 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 angesichts einer
drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht
erstattet. |
(3)
… |
(3)
… |
(4)
§ 255 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Geschäftsleitung
eines ausländischen Versicherungsunternehmens anzuwenden. |
(4)
§ 255 Aktiengesetz 1965 ist auf die Geschäftsleitung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens anzuwenden. |
§ 115a. Für die Vollstreckung
eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in
§ 5 Abs. 3 VVG in der jeweils geltenden Fassung angeführten
niedrigeren Betrages der Betrag von 20.000 €. |
§ 115a. Für die Vollstreckung
eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in
§ 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von
20.000 €. |
§ 118a. (1) Die FMA ist
berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden
Versicherungsunternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen,
der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte
zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen
diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln,
die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden
Gegenstände betreffen: |
§ 118a. (1) Die FMA ist
berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden
Versicherungsunternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen,
der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte
zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen
diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln,
die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden
Gegenstände betreffen: |
1. bis 7. … |
1. bis 7. … |
7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die
zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl.
Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) zu ermöglichen oder
zu erleichtern, |
7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die
zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder
zu erleichtern, |
8. … |
8. … |
(2)
Die FMA ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten,
in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung
über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die
diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz
mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG (ABl.
Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und des Art. 49 der
Richtlinie 2002/83/EG ist sie hiezu verpflichtet. |
(2)
Die FMA ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten,
in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung
über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die
diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz
mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG und des
Art. 49 der Richtlinie 2002/83/EG ist sie hiezu verpflichtet. |
(2a)
und (3) … |
(2a)
und (3) … |
(4)
Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die FMA eines
anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung
gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember
1998, S 1) durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen
Behörde unverzüglich mitzuteilen. |
(4)
Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die FMA eines anderen
Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der
Richtlinie 98/78/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. |
(5)
und (6) … |
(5)
und (6) … |
§ 118f. (1) Die FMA hat den
zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen |
§ 118f. (1) Die FMA hat den
zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen |
1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens
gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses
Bundesgesetzes, |
1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens
gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 oder § 56
Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes, |
2. … |
2. … |
(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
§ 118h. Die FMA ist
verpflichtet, Angaben, die ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über
den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr
inländischer Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband
der Versicherungsunternehmungen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur
Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz
1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung und
§ 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer,
BGBl. Nr. 322/1977, in der jeweils geltenden Fassung obliegen. |
§ 118h. Die FMA ist
verpflichtet, Angaben, die ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über
den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr
inländischer Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband
der Versicherungsunternehmungen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur
Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz
1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994), und § 1 des Bundesgesetzes über
den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, obliegen. |
§ 118i. (1) Die FMA hat der
Europäischen Kommission zu melden |
§ 118i. (1) Die FMA hat der
Europäischen Kommission zu melden |
1. die Erteilung der Konzession an ein
Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB
in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der
Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen; |
1. die Erteilung der Konzession an ein
Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB
eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der
Aufbau des Konzerns darzustellen; |
2. den Erwerb einer Beteiligung an einem
inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird, |
2. den Erwerb einer Beteiligung an einem
inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz
außerhalb der Vertragsstaaten wird, |
3. … |
3. … |
4. auf Verlangen der Kommission den Antrag eines
Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz
in einem Staat ist, der nicht Vertragsstaat ist, |
4. auf Verlangen der Kommission den Antrag eines
Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinne des
§ 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht
Vertragsstaat ist, |
5. auf Verlangen der Kommission die gemäß
§ 11a Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer
Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden
Fassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat
ist, |
5. auf Verlangen der Kommission die gemäß
§ 11a Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer
Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein
Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in
einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist, |
6. und 7. … |
6. und 7. … |
(2)
Die Meldepflicht gemäß Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden
Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b
Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 59 Abs. 3
oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit
diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die
Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den
Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinne des § 4a
Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist. |
(2)
Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den
betreffenden Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b
Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4
der Richtlinie 90/618/EWG und des Art. 4 der Richtlinie 2005/1/EG oder
Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG vorliegt. Sie
besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven
Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz
in den Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinne des
§ 4a Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist. |
§ 119i. (1) bis (3) … |
§ 119i. (1) bis (3) … |
(4)
Verordnungen auf Grund der in Abs. 6 angeführten Vorschriften dürfen
bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 8/2005 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit
23. September 2005 in Kraft treten. |
(4)
Verordnungen auf Grund der in Abs. 3 angeführten Vorschriften dürfen
bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 8/2005 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit
23. September 2005 in Kraft treten. |
(5)
… |
(5)
… |
|
(6)
§ 4 Abs. 10, § 18 Abs. 1 letzter Satz und 1a, § 18d
Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4, die §§ 61e und 61f, § 63
Abs. 1, § 73f Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79b
Abs. 1, § 86k Abs. 1 und Anlage D Abschnitt A
Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/XXXX treten mit 1. September 2005 in Kraft. |
|
(7)
§ 17b Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
|
(8)
§ 18f Abs. 1, § 18g Abs. 4 und 5, § 18h Abs. 1,
§ 18i Abs. 1, 2 und 5, § 18j Abs. 2 und § 20
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX
treten mit 23. September 2005 in Kraft. |
|
(9)
§ 80a, § 81c Abs. 6 bis 9, § 81e Abs. 7a, § 85b
Abs. 1 und § 86h Abs. 4a und 5 sind auf Konzernabschlüsse für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. |
|
(10)
Verordnungen auf Grund der in Abs. 6 und 9 angeführten Bestimmungen
dürfen bereits vor dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/XXXX folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des
Abs. 6 frühestens mit 1. September 2005 in Kraft treten und im Fall
des Abs. 9 frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem
31. Dezember 2004 beginnen. |
§ 129i. (1) bis (3) … |
§ 129i. (1) bis (3) … |
|
(4)
§ 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/XXXX ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes laufende Konzessionsverfahren anzuwenden. |
|
(5)
§ 24 Abs. 3 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz in der vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX geltenden
Fassung sind ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn die
FMA bereits die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder
Stellvertreters verlangt hat. |
|
(6)
§ 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/XXXX ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Satzungsänderungen
anzuwenden. |
|
(7)
§ 73f Abs. 5 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter
Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX
sind erstmals auf Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im
Laufe des Jahres 2005 endet. |
|
Sprachliche Gleichbehandlung |
|
§ 130a. Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
zu verwenden. |
|
Verweisungen |
|
§ 130b. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht
anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
§ 131. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist betraut |
§ 131. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist betraut |
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des
§ 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 11
Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 11a Abs. 5
zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster
Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a
Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21
Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27,
des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des
§ 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55,
des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der
§§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des
§ 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b
Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster
Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68
Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der
§§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und
Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4,
des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der
§§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der
§§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz,
des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der
Bundesminister für Justiz; |
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des
§ 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 11
Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 11a Abs. 5
zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster
Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a
Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21
Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27,
des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des
§ 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55,
des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der
§§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des
§ 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b
Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster
Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e Abs. 1, Abs. 3
Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des
§ 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67,
des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1,
der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz
und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84
Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4,
der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz,
der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter
Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128
der Bundesminister für Justiz; |
2. bis 5. … |
2. bis 5. … |
Anlage D |
Anlage D |
Zu § 73b Abs. 1: |
Zu § 73b Abs. 1: |
Eigenmittelerfordernis |
Eigenmittelerfordernis |
A) Nicht-Lebensversicherung |
A) Nicht-Lebensversicherung |
Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23
der Anlage A) |
Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23
der Anlage A) |
1.
Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens
jedoch dem Eigenmittelerfordernis des letzten Geschäftsjahres multipliziert
mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der
Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungstechnischen
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des
Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres
entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu
begrenzen. |
1.
Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens
jedoch dem Eigenmittelerfordernis des dem letzten Geschäftsjahr vorangegangenen
Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der
versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres
und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu
Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser
Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen. |
a)
Prämienindex: |
a)
Prämienindex: |
Der
höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und
indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen.
Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-,
Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine
Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der
maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei
Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine
zweite Stufe für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die
erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von
16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. |
Der
höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und
indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen.
Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-,
Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine
Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der
maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei
Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine
zweite Stufe für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die
erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von
16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. |
Der
Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem
durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis
der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer
zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer
entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH
anzusetzen. |
Der
Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem
Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen
für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den
Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer
entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH
anzusetzen. |
b)
Schadenindex: |
b)
Schadenindex: |
Die
durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und
indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen,
deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten
Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die Versicherungszweige Kredit-,
Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten
sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe
bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen
Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH,
auf die zweite Stufe ein Satz von 23 vH angewendet; die beiden
Ergebnisse werden zusammengezählt. |
Zu
ermitteln sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der
direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für
Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung
im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 v.H. auf die Versicherungszweige
Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der
letzten sieben Geschäftsjahre. Hierbei wird für die
Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und
Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine
Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5 fache
der maßgeblichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird
in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und
in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden Betrag.
Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 v.H., auf die zweite Stufe ein Satz
von 23 v.H. angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. |
Der
Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem
durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis
der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer
zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der
Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens
50 vH anzusetzen. |
Der
Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem
Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen
für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den
Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer
entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH
anzusetzen. |
|
Die
in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Beträge erhöhen sich im gleichen
Ausmaß, wie es in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der
Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 16a Abs. 3 und 4
dieser Richtlinie angeführten Beträge vorgesehen ist. Der Bundesminister für
Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die
Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden
Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab
1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden. |
2.
… |
2.
… |
Körperschaftssteuergesetz 1988 |
|
§ 13. (1) bis (4) |
§ 13. (1) bis (4) |
(5)
Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des
Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, gelten die Abs. 1 bis 4 nach
Maßgabe folgender Bestimmungen: |
(5)
Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des
Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, und des § 61e des
Versicherungsaufsichtsgesetzes; BGBl. Nr. 569/1978, gelten die
Abs. 1 bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen: |
1. Die formwechselnde Umwandlung einer
anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a
Abs. 4 des Sparkassengesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages
als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer
anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des § 27a Abs. 6 des
Sparkassengesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden
Sparkasse endet mit dem Umwandlungsstichtag. |
1. Die formwechselnde Umwandlung einer
anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß § 27a Abs. 4 des
Sparkassengesetzes beziehungsweise § 61e des
Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als
bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer
anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des § 27a Abs. 6 des
Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne
des § 61e Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt
ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten
Vereins endet mit dem Umwandlungsstichtag. |
2. … |
2. … |