Vorblatt

Problem:

      Das In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 und des Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 131, mit 1. Jänner 2005 bewirkt in einigen Punkten einen Anpassungsbedarf, der bereits bei den Jahresabschlüssen und Konzerabschlüssen für das Geschäftsjahr 2005 zum Tragen kommt.

      Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, fehlt bisher die Möglichkeit der Umwandlung in eine Privatstiftung, wie sie im Sparkassensektor besteht.

      Bei einer Reihe von Bestimmungen des VAG ergibt sich aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit, aus geänderten Verhältnissen seit der Erlassung des VAG, aus einer geänderten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und aus Änderungen der vorherrschenden Gesetzestechnik ein Bedarf nach Modernisierung und Vereinheitlichung.

Lösung:

      Die Vorschriften über die Rechnungslegung und über die Ermittlung der konsolidierten Eigenmittelausstattung werden entsprechend geändert.

      Vorschriften über die Umwandlung von Versicherungsvereinen, die ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, in eine Privatstiftung werden geschaffen.

      Die Vereinheitlichung und Modernisierung der Zitier- und Verweisungspraxis und die Anpassungen an die Entwicklungen des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeldes werden vorgenommen.

Alternativen:

Zu den durch das EU-Recht veranlassten Anpassungen gibt es keine Alternative, zu den übrigen Änderungen nur die Alternative der Beibehaltung des bestehenden Rechtszustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen entweder im Einklang mit dem EU-Recht oder berühren das EU-Recht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 2236/2004, mit der der IFRS 4 (Versicherungsverträge) in das Gemeinschaftsrecht übernommen wurde, und das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004, BGBl. Nr. 161, mit dem die Richtlinie 2003/51/EG umgesetzt wurde, sind mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. Daraus ergibt sich folgender Anpassungsbedarf:

      Schwankungsvorsorgen dürfen in Konzernabschlüssen, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden müssen oder freiwillig aufgestellt werden, nicht mehr als versicherungstechnische Rückstellungen ausgewiesen werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Schwankungsvorsorgen bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von Versicherungsgruppen und Finanzkonglomeraten als Eigenmittel berücksichtigt werden.

      Der durch die Richtlinie 2003/51/EG erforderlich gewordene Wegfall des § 248 HGB hat zur Folge, dass in den konsolidierten Abschluss von Versicherungskonzernen auch Unternehmen einbezogen werden müssen, die weder selbst Versicherungsunternehmen sind noch Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. In die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von Versicherungsgruppen und Finanzkonglomeraten dürfen solche Unternehmen jedoch nicht einbezogen werden. Ein konsolidierter Abschluss, der solche Unternehmen enthält, kann daher nur mit entsprechenden zusätzlichen Angaben für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung herangezogen werden.

2. Ein weiterer Schwerpunkt der geplanten Novelle ist die Schaffung von Vorschriften über die Umwandlung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, in eine Privatstiftung. Dabei wird kein wirkliches Neuland betreten, weil eine entsprechende Regelung, für den Sparkassensektor bereits seit 1999 besteht.

3. Das VAG ist durch zahlreiche Novellierungen seit seiner Erlassung sehr unübersichtlich geworden. Dies ist vor allem auf die Einfügung der wesentlichen Änderungen und Ergänzungen, die durch die Übernahme des EU-Rechts erforderlich geworden sind, in die bestehende Systematik des Gesetzes zurückzuführen. Das VAG weist auch eine veraltete Verweisungspraxis und eine uneinheitliche Zitierweise auf.

Eine Wiederverlautbarung wäre kein geeignetes Instrument, um die bestehenden Mängel zu beheben. Dies könnte nur eine vollständige Neukodifizierung leisten, die allerdings beträchtliche Zeit beanspruchen würde. Die gegenständliche Novellierung soll daher wenigstens zum Anlass einer Minimallösung genommen werden, die darin besteht, den Text durch punktuelle Eingriffe zu vereinheitlichen und zu modernisieren.

Im Einzelnen kann auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen im Einklang mit dem EU-Recht oder berühren das EU-Recht nicht.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 und 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Zu Z 1, 2 und 49:

Zum Zweck der Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit sollen die in einzelnen Bestimmungen enthaltenen dynamischen Verweisungen auf andere Bundesgesetze durch eine generelle Verweisung ersetzt werden, wie dies der heute vorherrschenden Gesetzestechnik entspricht (siehe Legistische Richtlinien Nr. 62). Die geltenden Bestimmungen, die Einzelverweisungen enthalten, sind in Z 1 und 2 angeführt.

In den Fällen von § 6 Abs. 4, § 13a Abs. 6, § 17e, § 18 Abs. 1 zweiter Satz, § 18a Abs. 4 und 9, § 18f Abs. 1 Z 1 und 2, § 18i Abs. 1 und 2, § 61a Abs. 2 und 5, § 73b Abs. 4c erster Satz, § 73d Abs. 1 zweiter Satz und 5, § 75 Abs. 2 Z 7, § 80a Abs. 1, § 80b Abs. 1 und § 85b Abs. 1 ist der Wegfall der Einzelverweisung in weiter gehenden redaktionellen Anpassungen enthalten (Z 5, 8, 11, 12 lit. a, 13, 15 lit. a und b, 17, 22, 26 lit. a, 27, 29, 34 lit. a, 35 lit. b und 39).

Die neue generelle Verweisung findet sich in § 130b (Z 49).

Das VAG enthält Funktionsbezeichnungen in männlicher Form (zB Treuhänder, Abschlussprüfer), die sich aber selbstverständlich auch auf Frauen beziehen. Dies soll im neuen § 130a (Z 49) klargestellt werden.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 10):

Diese Bestimmung ist § 4 Abs. 6 erster Satz BWG nachgebildet. Sie soll keineswegs die Weisungsfreiheit der FMA (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz FMABG) beeinträchtigen, sondern nur dem Bundesminister für Finanzen die Ausübung der Rechtsaufsicht (§ 16 Abs. 1 FMABG) erleichtern (siehe auch die Erläuterungen zu § 4 Abs. 6 BWG in 641 BlgStProtNR XXI. GP und 32 BlgStProtNR XXII. GP).

Zu Z 4 bis 9, 11, 12 lit. a, 13, 15 bis 18, 20, 22, 25 lit. a, c und d, 26 lit. a, 27, 29, 31, 32, 35, 40, 41, 45, 46, 47 lit. a und 51 lit. a bis c (§ 4a Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7c Abs. 2, § 12a Abs. 2,§ 13a Abs. 6, § 16 Abs. 1a, § 17e, § 18 Abs. 1 zweiter Satz, § 18a Abs. 4 und 9, § 18f Abs. 1, § 18g Abs. 4 und 5, § 18i Abs. 1 und 2, § 18j Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 61a Abs. 2 und 5, § 63 Abs. 1 erster Satz, 5 und 6, § 73b Abs. 4c erster Satz, § 73d Abs. 1 zweiter Satz und 5, § 75 Abs. 2 Z 7, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2, § 80b, § 86a Abs. 2, § 86e Abs. 3, § 118a Abs. 1, 2 und 4, § 118i Abs. 2, § 119i Abs. 4 und Anlage D Abschnitt A Z 1 erster Unterabsatz, lit. a und b):

Die hier vorgesehenen redaktionellen Anpassungen und Richtigstellungen verteilen sich auf folgende Gruppen:

1.     Vereinheitlichung der Zitierung von EU-Richtlinien: § 4a Abs. 1, § 12a Abs. 2, § 16 Abs. 1a, § 63 Abs. 6, § 78 Abs. 1, § 86a Abs. 2, § 86e Abs. 3, § 118a Abs. 1, 2 und 4 und § 118i Abs. 2

2.     Vereinheitlichung der Zitierung anderer Bundesgesetze: § 6 Abs. 4, § 17e, § 18 Abs. 1 zweiter Satz, § 18a Abs. 4 und 9, § 18f Abs. 1 Z 1 und 2, § 18i Abs. 1 und 2, § 61a Abs. 2 und 5, § 73b Abs. 4c erster Satz, § 73d Abs. 1 zweiter Satz und 5 und § 75 Abs. 2 Z 7

3.     Aktualisierungen: § 13a Abs. 6 (neues Datenschutzgesetz), § 18g Abs. 4 und 5 und § 23 Abs. 2 (Anpassung an die geltende Fassung des § 20 Abs. 2), § 63 Abs. 1 erster Satz (Anpassung an die §§ 61e und 61f) und Abs. 5 (Anpassung an die geltende Fassung der §§ 77 und 78) und § 79 Abs. 1 und 2 (Anpassung an die geltende Fassung des § 20 Abs. 2)

4.     Redaktionelle Richtigstellungen und Ergänzungen: § 7c Abs. 2, § 18f Abs. 1 Z 4 (verbesserte Terminologie), § 18j Abs. 2 (Berücksichtigung der Organe einer Europäischen Gesellschaft), § 80b (Anpassung an die Terminologie des § 245a HGB), § 119i Abs. 4 (Richtigstellung einer Zitierung) und Anlage D Abschnitt A Z 1 (Klarstellung).

Zu Z 10 (§ 17b):

Der neue Abs. 3a soll, wie es bei Kreditinstitutsgruppen in § 42 Abs. 7 BWG bereits vorgesehen, die Zuständigkeit der Konzernrevision für Versicherungsgruppen regeln.

Der neue Abs. 5 trägt der wachsenden Bedeutung des Risikomanagements Rechnung. Die Erfassung und Steuerung der versicherungsspezifischen Risiken ist für Versicherungsunternehmen von nicht geringerer Bedeutung wie die der bankgeschäftlichen Risiken durch Kreditinstitute. Für diese enthält § 26b Abs. 5 BWG eine entsprechende Regelung.

Unter den mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken werden unter anderem das versicherungstechnische Risiko, das Marktrisiko, das Kreditrisiko und das operationale Risiko verstanden.

Die Einschätzung und Steuerung umfasst die Simulation/Modellierung von Szenarien auf den Kapitalmärkten und Veränderungen versicherungstechnischer Parameter sowie die Betrachtung veränderter Umweltbedingungen und des Verhaltens der Versicherten. Dies kann beispielsweise durch Szenarioanalysen/Stresstests, Asset-Liability-Betrachtungen, Liquiditätsanalysen, Profittesting usw. erfolgen.

Der Prozess der Risikoidentifikation, Einschätzung und Steuerung soll entsprechend dem Umfang und dem Verhältnis der Risiken des Versicherungsunternehmens zueinander eingesetzt werden.

Der internen Revision gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt auch die Prüfung der Verfahren und Prozesse zur Risikoidentifikation, Risikoeinschätzung und Risikosteuerung.

Zu Z 12 lit. b (§ 18 Abs. 1 letzter Satz):

Die Festlegung der Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen dient einer effizienten Aufsicht.

Zu Z 12 lit. c (§ 18 Abs. 1a):

Die Änderung der Formulierung soll nach Möglichkeit verhindern, dass dem verantwortlichen Aktuar Organstellung im Sinne des Amtshaftungsgesetzes beigemessen wird.

Zu Z 12 lit. d (§ 18 Abs. 7):

Mit Erkenntnis G 121-123/03 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf Art. 18 Abs. 2 B-VG ausgegliederten Rechtsträgern nicht zusteht. Diese müssen daher vom Gesetzgeber zur Erlassung von Verordnungen ausdrücklich ermächtigt sein. Die vorgesehenen Ergänzungen sollen gewährleisten, dass die FMA in verfassungsgesetzlich zulässiger Weise Verordnungen über die gewöhnlichen Beerdigungskosten und über die Funktionsgebühr der Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks erlassen kann. In zahlreichen anderen Fällen sieht das Gesetz schon derzeit ausdrücklich die Erlassung von Verordnungen durch die FMA vor.

Die gewöhnlichen Beerdigungskosten sind der Betrag, bis zu dem eine Lebensversicherung für den Fall des Todes einer anderen Person genommen werden darf, ohne dass es deren Einwilligung bedarf (§ 159 Abs. 2 VersVG). In § 159 Abs. 4 VersVG wird ein von der Aufsichtsbehörde festgesetzter Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten als für diesen Zweck verbindlich erklärt. Vor dem 30. Juni 2003 erfolgte diese Festsetzung durch eine Mitteilung an die Versicherungsunternehmen, deren Rechtsnatur unklar war. Mit dem durch die VAG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 33, neu geschaffenen § 18 Abs. 7 VAG wurde die FMA ausdrücklich zur Festsetzung der gewöhnlichen Beerdigungskosten ermächtigt. Diese erfolgte durch die Verordnung BGBl. II Nr. 600/2003. Auch hier ist die Form der Verordnung aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz geboten.

Zu Z 14 (§ 18d Abs. 1):

Diese Verordnungsermächtigung entspricht derjenigen, die in § 18 Abs. 1 letzter Satz für die Lebensversicherung vorgesehen ist.

Zu Z 19 (§ 20 Abs. 2):

Das Volumen des gesonderten Deckungsstocks für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung ist sehr gering. Seine Beibehaltung ist weder aus abgabenrechtlichen noch aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich.

Zu Z 21 (§ 24 Abs. 3 und 4):

Der verantwortliche Aktuar ist seinem Wesen nach ein Organ zur Unterstützung des Vorstands und wird in der Regel von diesem bestellt. Er muss jedenfalls das Vertrauen des Vorstands genießen. Er kann Angestellter des Versicherungsunternehmens, ja sogar selbst Mitglied des Vorstands sein.

Mit dieser Stellung des verantwortlichen Aktuars ist zwar eine gewisse Einflussnahme der Aufsichtsbehörde auf seine Bestellung, nicht aber eine Bestellung durch die Aufsichtsbehörde selbst vereinbar. Auch für den Aktuar und den Prüfaktuar einer Pensionskasse ist eine Bestellung durch die Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen (siehe § 20a Abs. 4 und § 21 Abs. 3 PKG).

Zu Z 23 (§ 61b Abs. 3):

Auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, sollen alle Vorschriften über die Konzernrechungslegung angewendet werden.

Zu Z 24 (§ 61e und 61f):

In diesen Bestimmungen wird Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, die Möglichkeit eröffnet, sich in eine Privatstiftung umzuwandeln. Für Sparkassen, die ihr Bankgeschäft in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, ist diese Möglichkeit bereits in den §§ 27a bis 27c SpG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 vorgesehen und hat sich in der Praxis bewährt.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit weisen insbesondere mit Vereinssparkassen wichtige Gemeinsamkeiten auf. Die Überlegungen, die für die Umwandlung von Sparkassen in eine Privatstiftung sprechen (siehe den allgemeinen Teil der Erläuterungen in 1392 BlgStProtNR XX. GP), gelten daher weitgehend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Vor allem verbindet Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen das Merkmal der Eigentümerlosigkeit. Allerdings trifft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht das Merkmal der Gemeinnützigkeit zu. Dies soll dadurch zum Ausdruck kommen, dass es bei Privatstiftungen, die aus Versicherungsvereinen entstanden sind, anders als im Sparkassensektor keine externen Begünstigten gibt.

§ 61e Abs. 1 und 2 entspricht – mit den erforderlichen Abweichungen – inhaltlich weitgehend dem § 27a Abs. 1 bis 3 SpG. Das Erfordernis der Dreiviertelmehrheit für die Beschlussfassung des obersten Organs und das Erfordernis der Genehmigung durch die FMA entsprechen den Erfordernissen für gleichartige Umstrukturierungen eines Versicherungsvereins (zB Umwandlung in eine AG, Einbringung des Versicherungsbetriebes in eine AG).

§ 61e Abs. 3 Z 1 und 2 entspricht § 27a Abs. 4 Z 1 und 2 SpG. Anders als bei einer Vereinsparkasse gibt es nach der Umwandlung keine Rechtsperson mehr, die als Stifter fungieren könnte. Z 1 dient hier daher nur der Klarstellung.

§ 61e Abs. 3 Z 3 ist dem § 61b Abs. 5 VAG nachgebildet. Ebenso wie beim Verein, der sich in eine Privatstiftung umgewandelt hat, ist die Aufrechterhaltung einer substantiellen Beteiligung an der operativ tätigen Aktiengesellschaft Voraussetzung für das Fortbestehen der Privatstiftung.

§ 61e Abs. 3 Z 4 bis 6 sind die für eine aus einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entstandene Privatstiftung charakteristischen Vorschriften, die von den entsprechenden Regelungen für den Sparkassensektor abweichen. Für die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder ist es von entscheidender Bedeutung, dass ihre materielle Rechtsstellung unter den geänderten formalen Verhältnissen im wesentlichen unverändert bleibt. Dies wird durch folgende Regelungen gewährleistet:

      Nur Versicherungsnehmer der Aktiengesellschaft, in die der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, können Begünstigte der Privatstiftung sein. Die diesbezüglichen Regelungen für den Verein (§ 61b Abs. 4) gelten für die Privatstiftung weiter.

      Die Begünstigten haben gegenüber der Privatstiftung die gleichen Rechte auf Beteiligung am Jahresüberschuss, wie sie sie gegenüber dem umgewandelten Versicherungsverein hatten.

      Auch nach Auflösung der Privatstiftung haben die Begünstigten als Letztbegünstigte in gleicher Weise Anspruch auf das nach Abwicklung verbleibende Vermögen, wie sie ihn gegenüber dem Versicherungsverein hatten.

§ 61e Abs. 3 Z 7 entspricht § 27a Abs. 4 Z 7 SpG.

Die Bestellung eines Aufsichtsrats soll für eine aus einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entstandene Privatstiftung wie für eine aus einer Vereinssparkasse entstandene Privatstiftung obligatorisch sein (§ 61e Abs. 4 Z 1). Die Unvereinbarkeitsbestimmungen für Begünstigte sind hier entbehrlich, weil es wegen der zwangsläufig gleichen Rechte aller Begünstigten keine Interessenkollision geben kann (§ 61e Abs. 4 Z 2). § 61e Abs. 3 Z 3 und 4 entsprechen – mit den hier möglichen Vereinfachungen – § 27a Abs. 5 Z 1 und 2 SpG.

Im Fall der Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gibt es, anders als im Fall einer Sparkasse, keinen Rechtsträger, der die Umwandlung überdauert. Durch den Wegfall des umgewandelten Vereins würden die früheren Vereinsmitglieder in ihrer neuen Rolle als Begünstigte der Privatstiftung jede Möglichkeit der Mitwirkung an der Verwaltung verlieren. Es soll ihnen daher das Recht eingeräumt werden, Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu erstatten (§ 61e Abs. 4 Z 5).

§ 61e Abs. 4 Z 6 ist § 61b Abs. 3 dritter Satz VAG nachgebildet. § 61e Abs. 6 bis 8 entsprechen § 27a Abs. 6 und 7 und § 27b Abs. 1 und 4 SpG. § 61e Abs. 9 ist § 61b Abs. 3 letzter Satz VAG nachgebildet. § 61f entspricht – mit den erforderlichen Anpassungen – § 27c SpG.

Die körperschaftssteuerrechtlichen Folgen der Umwandlung sind in Art. II geregelt.

Zu Z 25 lit. b (§ 63 Abs. 1 zweiter Satz):

Da Satzungsänderungen kleiner Versicherungsvereine nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, soll ihre Rechtswirksamkeit ausdrücklich an die Genehmigung der FMA gebunden werden (vgl. § 13c Abs. 1 und § 72 Abs. 7).

Zu Z 26 lit. b (§ 73b Abs. 5):

Die Ergänzung soll eine einwandfreie gesetzliche Grundlage für die bereits bestehende und bewährte Praxis schaffen, Genehmigungen der Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln nur befristet zu erteilen.

Zu Z 28 und 51 lit. d (§ 73f Abs. 5 und Anlage D Abschnitt A Z 1):

Art. 17a der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG und Art. 30 der Richtlinie 2002/83/EG sehen eine Anpassung der Mindestbeträge für den Garantiefonds und der Schwellenwerte für den Prämienindex und den Schadenindex in der Schadenversicherung an die Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindex vor. Dabei kommen nur Erhöhungen in Betracht. Die erforderlichen Berechnungen obliegen der Kommission, die die angepassten Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat mitteilt. Anpassungen erfolgen nur, wenn die Veränderung des Index mindestens 5% beträgt. Bisher war eine Anpassung nicht erforderlich. Für das Jahr 2005 erwartet die Kommission jedoch einen Anpassungsbedarf.

Die angeführten Vorschriften der Richtlinien wurden bisher nicht in österreichisches Recht umgesetzt. Sie sind auch zu unbestimmt, um eine einheitliche Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Kommission hat in das Protokoll über die Sitzung des Versicherungsausschusses am 1. Dezember 2004 (Dokument MARKT/2528/04) die erforderliche Klarstellung aufgenommen und dazu Folgendes ausgeführt:

„Nach dem vorgeschlagenen Verfahren dauert der maßgebliche Zeitraum zwölf Monate und endet am 20. März jedes Jahres; maßgeblicher Index ist der Europäische Index der Verbraucherpreise. Das Ergebnis der Überprüfung wird den Mitgliedstaaten in der letzten Sitzung des Versicherungsausschusses jedes Jahres mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten haben dann Gelegenheit, bis zum Ende des darauf folgenden Jahres erforderliche Änderungen, die sich aus der Überprüfung ergeben, umzusetzen.“

Die vorgesehenen Ergänzungen in § 73f und in Anlage D Abschnitt A Z 1 entsprechen dieser Klarstellung, die von allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen wurde. Während die Schwellenwerte für den Prämienindex und den Schadenindex die gleichen sind wie in der Richtlinie, unterscheiden sich die Mindestbeträge des Garantiefonds von den Beträgen der Richtlinien. Es sollen auf sie dieselben Erhöhungssätze und auf die erhöhten Beträge die Rundungsregeln der Richtlinien anzuwenden sein.

Zu Z 30 und 33 (§§ 77 Abs. 1 und 79b Abs. 1):

Da der Schwankungsrückstellung und den der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen keine konkreten Leistungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens gegenüber stehen, nehmen sie innerhalb der versicherungstechnischen Rückstellungen eine Sonderstellung ein, die es rechtfertigt, sie von den besonderen Kapitalanlagevorschriften für versicherungstechnische Rückstellungen auszunehmen. Für den Bereich der Kreditversicherung kann eine solche Ausnahme allerdings nicht festgesetzt werden, weil für diesen Versicherungszweig die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß Art. 15a der Richtlinie 73/239/EWG gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben ist und dafür auch die Kapitalanlagevorschriften gemäß Art. 21 und 22 der Richtlinie 92/49/EWG gelten.

Zu Z 34, 36, 37 und 42 lit. a (§ 80a, § 81c Abs. 6 bis 9, § 81e Abs. 7 und § 86h Abs. 4a):

Durch Art. 2 Z 6 der Richtlinie 2003/51/EG („Modernisierungs-Richtlinie“), die durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 161, mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 in österreichisches Recht umgesetzt wurde, wurde Art. 14 der Richtlinie 83/349/EWG („Konzernabschluss-Richtlinie“) aufgehoben. Nach dieser Vorschrift durften Unternehmen, deren Einbeziehung in den konsolidierten Abschluss dessen Aussagekraft für die finanzielle Situation des Konzerns beeinträchtigen würde, nicht in die Konsolidierung einbezogen werden. Diese Vorschrift, die in Österreich durch § 248 HGB umgesetzt wurde, bildete die Grundlage für § 80a Abs. 1 VAG, der die Einbeziehung in den konsolidierten Abschluss von Versicherungskonzernen auf Versicherungsunternehmen und Unternehmen, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben, beschränkt hat. Von allen anderen Unternehmen wurde demnach von vornherein angenommen, dass sie das Bild von der Finanzlage eines Versicherungskonzerns verfälschen.

Unter dem Eindruck der internationalen Rechnungslegungsstandards halten die Rechtssetzungsorgane der EU die Gründe, die für die frühere Rechtslage maßgebend waren, offenbar nicht länger für überzeugend. Die Aufhebung des Art. 14 der Konzernabschluss-Richtlinie führte zur Aufhebung des § 248 HGB (siehe die Erläuterungen hiezu in 677 BlgStProtNR XXII.GP). Für den Versicherungsbereich wurde jedoch die bestehende Rechtslage zunächst im Wesentlichen beibehalten, weil sich die Frage stellte, wie ein Konzernabschluss, der versicherungsfremde Unternehmen enthält, im Sinne des § 86h Abs. 1 Z 1 VAG für die Ermittlung der konsolidierten Eigenmittelausstattung herangezogen werden kann. Hiebei wurde vorausgesetzt, dass die Heranziehung eines solchen Konzernabschlusses für die Ermittlung der konsolidierten Eigenmittelausstattung grundsätzlich weiterhin möglich sein soll.

Die Einbeziehung auch von versicherungsfremden Unternehmen in den konsolidierten Abschluss ist unumgänglich. Jede andere Lösung stünde in eindeutigem Widerspruch zum EU-Recht. § 80a soll daher entsprechend geändert werden. Die Auswirkungen dieser Maßnahme werden dadurch abgeschwächt, dass Art. 13 der Konzernabschluss-Richtlinie, der durch § 249 HGB in österreichisches Recht umgesetzt wurde, durch die Modernisierungs-Richtlinie unberührt geblieben ist. Nach dieser Bestimmung braucht ein Unternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden, wenn es für die Aussagekraft des Konzernabschlusses von untergeordneter Bedeutung ist. Es ist anzunehmen, dass in vielen Fällen, in denen Unternehmen auf Grund des § 80a Abs. 1 nicht in den Konzernabschluss einbezogen sind, der status quo unter Berufung auf § 249 Abs. 2 HGB aufrecht erhalten werden kann.

Soweit dies nicht der Fall ist, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um einen Konzerabschluss, in dem versicherungsfremde Unternehmen enthalten sind, zur Ermittlung der konsolidierten Eigenmittelausstattung heranziehen zu können. Die wesentliche Voraussetzung hiefür ist, dass in den Gliederungsvorschriften für die Bilanz- und die Gewinn- und Verlustrechnung für diese Unternehmen gesonderte Posten vorgesehen werden. Dies geschieht in § 81c Abs. 6 bis 9 und in § 81e Abs. 7a. Dabei soll zwischen Kreditinstituten, anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften und sonstigen anderen Unternehmen unterschieden werden. Im Anhang sollen diese Posten nach den jeweils geltenden Gliederungsvorschriften weiter aufgegliedert werden, allerdings nur in Form einer groben Gliederung, für die die in § 224 HGB mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten und die in § 231 HGB mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten den Maßstab bilden.

Auf diese Weise können versicherungsfremde Konzernunternehmen verhältnismäßig mühelos aus dem Konzernabschluss ausgeschieden werden, um diesen für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung in der Versicherungsgruppe verwendbar zu machen. Als Nebeneffekt wird die Information über versicherungsfremde Beteiligungen wesentlich verbessert.

Der neue § 86h Abs. 4a enthält eine Sonderregelung für Konzernunternehmen, die keine Versicherungsunternehmen sind, aber branchenspezifischen Eigenmittelanforderungen unterliegen (was vor allem auf Kreditinstitute zutrifft). In diesem Fall hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen die Wahl, die Unternehmen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen oder nicht. Im ersteren Fall sind die für Finanzkonglomerate geltenden Grundsätze zu beachten.

Nähere Einzelheiten der Anpassung eines nach HGB aufgestellten Konzernabschlusses zum Zweck seiner Verwendung für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung sollen durch Verordnung der FMA geregelt werden, wie es in § 86h Abs. 5 VAG auch für nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresabschlüsse vorgesehen ist.

Zu Z 38 (§ 81o Abs. 6):

Die Neufassung dieser Bestimmung bringt klarer zum Ausdruck, was unter einer Tätigkeit in anderen Staaten zu verstehen ist. Es gehört dazu jeder Betrieb einer Zweigniederlassung (sei es in anderen EWR-Vertragsstaaten oder in Drittstaaten) und der Dienstleistungsverkehr, nicht aber der Betrieb von Tochterunternehmen.

Zu Z 39 (§ 85b Abs. 1):

§ 260 Abs. 1 HGB besagt, dass die in den Konzernabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen nach den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten sind. Gegebenenfalls ist eine Neubewertung vorzunehmen (§ 260 Abs. 2 erster Satz HGB). Allerdings sind gemäß § 260 Abs. 2 zweiter Satz HGB Wertansätze, die auf Sondervorschriften von Banken und Versicherungen beruhen, beizubehalten; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang hinzuweisen.

Das Prinzip der einheitlichen Bewertung soll jeweils für die einzelnen „Blöcke“ (Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Unternehmen und sonstige andere Unternehmen) gelten, nicht jedoch branchenübergreifend. Das bedeutet, dass innerhalb des Blocks „andere Unternehmen mit Sondervorschriften“ die einheitliche Bewertung für jede Branche gesondert gilt. Dies wird in § 85b Abs. 1 klargestellt.

Zu Z 42 lit. b (§ 86h Abs. 5):

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 (ABl. L 392 vom 31.12.2004, Seite 1) wurde ua. der IFRS 4 (Versicherungsverträge) in das Gemeinschaftsrecht übernommen. Die mit dieser Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards gelten in den Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 2005 unmittelbar und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

Punkt 14 lit. a des IFRS 4 verbietet es Versicherungsunternehmen, Vorsorgen, die nicht für künftige Ansprüche aus bereits eingetretenen Ereignissen gebildet werden, wie insbesondere Schwankungsvorsorgen, weiterhin als Rückstellungen zu behandeln. Werden solche Vorsorgen gebildet, sind sie daher als Bestandteil der Eigenmittel auszuweisen.

Dies gilt allerdings in Österreich nur für Konzernabschlüsse, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden müssen – weil die Unternehmen an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat notieren – oder freiwillig aufgestellt werden (§ 245a HGB in der Fassung des Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 161). Für alle anderen Abschlüsse, insbesondere für sämtliche Einzelabschlüsse, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen EWR-Vertragsstaaten müssen oder können auch andere Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, je nachdem, ob oder auf welche Weise diese Staaten vom Wahlrecht gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 Gebrauch gemacht haben.

Es gibt also derzeit keine Veranlassung, an der grundsätzlichen Behandlung der Schwankungsrückstellung als versicherungstechnische Rückstellung durch das österreichische VAG zu rütteln. Jedenfalls darf die Ausweisung einer Schwankungsrückstellung im Jahresabschluss als Eigenmittelbestandteil nicht dazu führen, dass sie den Eigenmitteln im Sinne der Solvabilitätsvorschriften zuzurechnen sind. Das bedeutet, dass ein nach den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellter Konzernabschluss für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung nur dann herangezogen werden kann, wenn in den Eigenmitteln enthaltene Schwankungsrückstellungen abgezogen werden. Dem wird durch die vorgesehene Ergänzung des § 86h Abs. 5 Rechnung getragen. Dabei handelt es sich um eine Branchenvorschrift, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 FKG auch für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung an Finanzkonglomerate gilt.

Im Sinn des § 80b Abs. 1 in der Fassung des Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004 gehören die Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nicht zu den österreichischen nationalen Rechtsvorschriften, die auch für Konzernabschlüsse gelten, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden. Die unmittelbare Geltung des IFRS 4 und die österreichischen nationalen Rechnungslegungsvorschriften stehen insofern nicht in Widerspruch zueinander. Eine Anpassung der Gliederungsvorschriften für die Ausweisung von Schwankungsvorsorgen als Eigenmittel in Konzernabschlüssen nach internationalen Rechnungslegungsstandards ist daher entbehrlich.

Zu Z 43 (§ 86i Abs. 5):

Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität sieht das VAG vor, dass Anteile der Minderheiten bis zur Höhe des auf sie entfallenden Erfordernisses herangezogen werden dürfen. Es soll klargestellt werden, dass jene Anteile der Minderheiten, auf die kein Erfordernis fällt, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Zu Z 44 (§ 86k Abs. 1):

Der Verweis auf die Bestimmungen der Richtlinien ist problematisch, weil er wegen der darin enthaltenen Wahlrechte nicht eindeutig ist. Er soll daher durch den Verweis auf die Vorschriften des Sitzstaates des Versicherungsunternehmens ersetzt werden.

Zu Z 47 lit. b, 48 und 50 (§ 119i Abs. 6 bis 10, § 129i Abs. 4 bis 7 und § 131 Z 1):

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen sowie Änderung der Vollzugsklausel.

Die in § 119i Abs. 6 bis 10 nicht erwähnten Bestimmungen (das sind die in Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen mit Ausnahme des § 18h Abs. 1 erster Satz und des § 18i Abs. 5), § 4a Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7c Abs. 2, § 12a Abs. 2,§ 13a Abs. 6, § 16 Abs. 1a, § 17e, § 18 Abs. 1 zweiter Satz und 7, § 18a Abs. 4 und 9, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 2, § 61a Abs. 2 und 5, § 61b Abs. 3, § 63 Abs. 1 erster Satz, 5 und 6, § 73b Abs. 4c erster Satz und 5, § 73d zweiter Satz und 5, § 75 Abs. 2 Z 7, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2, § 80b, § 81o Abs. 6, § 86a Abs. 2, § 86e Abs. 3, § 86i Abs. 5, § 118a Abs. 1, 2 und 4, § 118i Abs. 2, die §§ 130a und 130b und Anlage D Abschnitt A erster Unterabsatz, lit. a und b) treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX folgenden Tag in Kraft.

Die redaktionellen Anpassungen der Bestimmungen, die erst durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005 geschaffen worden sind (§ 18f Abs. 1, § 18g Abs. 4 und 5, § 18h Abs. 1, § 18i Abs. 1, 2 und 5, § 18j Abs. 2 und § 20 Abs. 2) können selbstverständlich erst gleichzeitig mit diesen Bestimmungen in Kraft treten (§ 119i Abs. 8).

Zu Artikel II (Änderung des Körperschaftssteuergesetzes 1988):

§ 13 Abs. 5 KStG 1988 wird in der Weise ergänzt, dass die Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung der Umwandlung einer Sparkasse in eine Privatstiftung gleichgestellt wird. Auf die Erläuterungen in 1392 BglStProtNR XX. GP wird verwiesen.


Versicherungsaufsichtsgesetz

Bisherige Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der jeweiligen Fassung im Inland belegen ist.

(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, im Inland belegen ist.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 1a. (1) …

§ 1a. (1) …

(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.

(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.

(3) …

(3) …

§ 4. (1) bis (5) …

§ 4. (1) bis (5) …

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

           1. die Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zuge­standen ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates müssen ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrates und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,

           1. die Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zuge­standen ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates müssen ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrates und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,

         1a. bis 4. …

         1a. bis 4. …

           5. Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555 (BörseG), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,

           5. Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555 (BörseG), anzuwenden,

           6. und 7. …

           6. und 7. …

(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch

(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch

           1.

           1.

           2. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,

           2. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,

           3.

           3.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

 

(10) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.

§ 4a. (1) Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß

§ 4a. (1) Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 2005/1/EG (ABl. Nr. L 79 vom 24. März 2005, S. 9) oder Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß

           1. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,

           1. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,

           2. den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.

           2. den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.

(2) Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.

(2) Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.

(3) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das

(3) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das

           1. ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

           1. ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

           2. ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

           2. ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

           3.

           3.

hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates einzuholen.

hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates einzuholen.

§ 6. (1) bis (2) …

§ 6. (1) bis (2) …

(3) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm in der jeweils geltenden Fassung darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.

(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungs­befugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungs­befugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, sind anzuwenden.

§ 7. (1) bis (4) …

§ 7. (1) bis (4) …

(5) Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.

(5) Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.

(6) …

(6) …

§ 7c. (1) Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

§ 7c. (1) Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.

(2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 Aktiengesetz 1965 durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.

(3) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen.

(3) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965 hinzuweisen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 11a. (1) Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11a. (1) Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG anzuwenden.

(2) …

(2) …

(2a) Wird eine Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen.

(2a) Wird eine Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens im Sinne des § 244 HGB oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen.

(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist.

(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB ist.

(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG in der jeweils geltenden Fassung erhaltenen Informationen ergibt.

(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muss

§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muss

           1. sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben, oder

           1. sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder

           2. die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen. …

           2. die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen.

(2) Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinne des § 4 Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben.

(2) Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinne des § 4 Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenes Unternehmen ausüben.

(3) …

(3) …

§ 12a. (1) …

§ 12a. (1) …

(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.

(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) …

(3) …

§ 13a. (1) bis (5) …

§ 13a. (1) bis (5) …

(6) Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 33 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden.

(6) Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), erteilt werden.

(7) …

(7) …

§ 14. (1) bis (5) …

§ 14. (1) bis (5) …

(6) Bei Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.

(6) Bei Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.

(7) …

(7) …

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(1a) Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen

(1a) Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen

           1. die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Dienstleistung nachzuweisen,

           1. die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG des Staates der Dienstleistung nachzuweisen,

           2.

           2.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Interne Revision; interne Kontrolle

Interne Revision; interne Kontrolle; Risikomanagement

§ 17b. (1) bis (4) …

§ 17b. (1) bis (3) …

 

(3a) Bei Versicherungsgruppen hat die interne Revision die Aufgaben der Konzernrevision wahrzunehmen.

 

(4) …..

 

(5) Die Versicherungsunternehmen haben die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken zu identifizieren, einzuschätzen und zu steuern. Soweit es die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen erfordert sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine übergreifende Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten.

§ 17d. (1) …

§ 17d. (1) …

(2) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des § 18 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des § 18 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.

§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO in der jeweils geltenden Fassung) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.

§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.

§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis §§ 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden Fassung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.

§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis §§ 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.

(1a) Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene Kapitalgarantie abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu bestätigen. Diese Bestätigung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.

(1a) Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene Kapitalgarantie abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

(7) Die FMA kann einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung zu wahren.

(7) Die FMA kann mit Verordnung einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des § 159 Abs. 2 und 3 VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zu wahren.

(8) Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung in automatisationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, weiterzuleiten.

(8) Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesfallmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in automatisationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, weiterzuleiten.

§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art. Ihres Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (§ 165 StGB in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung) zusammenhängen könnte.

§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art. Ihres Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:

(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:

           1.

           1.

           2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Versicheungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (§ 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung) angehört oder dass der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 StGB in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.

           2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Versicheungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (§ 278d StGB) angehört oder dass der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen.

(3) …

(3) …

(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 2 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 BWG in der jeweils geltenden Fassung) haben.

(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 2 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG],) haben.

(5) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:

(5) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:

           1.

           1.

           2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

           2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999.

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

(9) Ergibt sich der begründete Verdacht,

(9) Ergibt sich der begründete Verdacht,

           1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder

           1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder

           2. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Abs. 4 zuwider gehandelt hat,

           2. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Abs. 4 zuwider gehandelt hat,

           3. dass der Versicherungsnehmer einer einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung dient,

           3. dass der Versicherungsnehmer einer einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278d StGB angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG in der jeweils geltenden Fassung) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.

(10) § 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(10) § 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG ist anzuwenden.

§ 18c. Soweit die Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) einer Vereinbarung gemäß § 178f Abs. 1 VersVG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei

§ 18c. Soweit die Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) einer Vereinbarung gemäß § 178f Abs. 1 VersVG unterliegt, darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei

           1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind,

           1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind,

           2. eine Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung) auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden ist,

           2. eine Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung) auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden ist,

           3. dem Versicherungsnehmer außer in der Gruppenversicherung vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (§ 178b VersVG) bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln.

           3. dem Versicherungsnehmer außer in der Gruppenversicherung vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (§ 178b VersVG) bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln.

§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben vor Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.

§ 18d. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben vor Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 18f. (1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

§ 18f. (1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

           1. Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten sind, abgeschlossen.

           1. Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990 (BPG), zu gestalten sind, abgeschlossen.

           2. Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt.

           2. Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 (PKG), nicht übersteigt.

           3.

           3.

           4. Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherungsnehmer zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherungsnehmer gutgeschrieben.

           4. Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.

(2) …

(2) …

§ 18g. (1) bis (3) …

§ 18g. (1) bis (3) …

(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.

(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren.

(5) Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

(5) Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 18h. (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.

§ 18h. (1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG sichergestellt ist. Die Kündigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 18i. (1) …

§ 18i. (1) …

Im Falle einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes, § 6c Abs. 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung oder § 5 Abs. 2 AVRAG in der jeweils geltenden Fassung) oder einer Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG in der jeweils geltenden Fassung) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.

Im Falle einer Abfindung (§ 18f Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes, § 6c Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993) oder einer Übertragung (§ 6c Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.

(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen

(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen

           1. des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG in der jeweils geltenden Fassung oder

           1. des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG oder

           2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66 und 67 KO in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen,

           2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66 und 67 Konkursordnung) vorliegen,

so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG in der jeweils geltenden Fassung dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.

so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6d Abs. 1 Z 2 BPG dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG in der jeweils geltenden Fassung für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.

(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 18j. (1) …

§ 18j. (1) …

(2) Der Beratungsausschuss hat das Recht,

(2) Der Beratungsausschuss hat das Recht,

           1.

           1.

           2. vom Vorstand und vom Aufsichtsrat Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,

           2. vom Vorstand, vom Aufsichtsrat, vom Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,

           3.

           3.

           4. die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.

           4. die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten

(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten

           1.

           1.

         1a. für die betriebliche Kollektivversicherung,

           2. für die betriebliche Kollektivversicherung,

           2. für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

 

           3. für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

           3. für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

           4.

           4.

           5. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,

           5. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,

           6.

           6.

(2a) und (3)…

(2a) und (3)…

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …..

(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat bestellt werden,

(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat bestellt werden,

           1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils gletenden Fassung vorliegen,

           1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, vorliegen,

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 und Z 3a nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.

(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 5 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(2)…

(2)…

(3) Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die FMA innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung auch dieses verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die FMA den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.

(3) Das Versicherungsunternehmen hat der FMA die beabsichtigte Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters bekanntzugeben. Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung, so hat die FMA innerhalb eines Monats der Bestellung zu widersprechen und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.

(4) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen. Kommt das Versicherungsunternehmen diesem Verlangen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bestellung des neuen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, so hat die FMA den verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter selbst zu bestellen.

(4) Ergibt sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters, daß die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder ist aus anderen Gründen anzunehmen, daß er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, so hat die FMA die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters zu verlangen.

(5) …

(5) …

§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins gilt § 18 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins gilt § 18 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 39. Der Verein entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 39. Der Verein entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden.

§ 44. (1) bis (3) …

§ 44. (1) bis (3) …

(4) Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 45. (1) Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4 und der § 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 45. (1) Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4 und der § 76 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die §§ 77 bis 82 und 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. …

(2) Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die §§ 77 bis 82 und 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. …

§ 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt.

(2) …

(2) …

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 87 Abs. 2 und 4 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 87 Abs. 2 und 4 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(4) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 48. Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten die §§ 100 und 101 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 48. Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten die §§ 100 und 101 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 49. (1) und (2) …

§ 49. (1) und (2) …

(3) Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. Für den Beschluß über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gilt der § 104 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Oberstes Organ ist entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des Vereins sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter durch die Satzung zu regeln. In der Satzung ist auch zu regeln, dass ein bestimmter Teil der Mitglieder, der 10 vH nicht übersteigen darf, berechtigt ist, Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedervertretern zu erstatten und die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der Mitgliedervertretung zu verlangen.

 

(3) Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 Aktiengesetz 1965 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. Für den Beschluß über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gilt der § 104 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(4) …

(4) …

§ 50. (1) Für die Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz und 3 erster Satz, 106, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. …

§ 50. (1) Für die Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz und 3 erster Satz, 106, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 51. (1) …

§ 51. (1) …

(2) Im übrigen gelten für die Sonderprüfungen die §§ 118 Abs. 2 erster und zweiter Satz, 3 und 4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Im übrigen gelten für die Sonderprüfungen die §§ 118 Abs. 2 erster und zweiter Satz, 3 und 4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

(2) Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die §§ 122 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die §§ 122 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 53. (1) …

§ 53. (1) …

(2) Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist (§ 108 Abs. 2 erster Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist (§ 108 Abs. 2 erster Satz Aktiengesetz 1965).

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 54. (1) Ein Beschluß des obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. § 100 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 54. (1) Ein Beschluß des obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. § 100 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden.

(2) Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage die §§ 195 Abs. 3 und 4 und 196 bis 198 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.

(2) Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage die §§ 195 Abs. 3 und 4 und 196 bis 198 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.

§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist nichtig, wenn

§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist nichtig, wenn

           1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder vertreten sind,

           1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder vertreten sind,

           2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung beurkundet ist,

           2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4 Aktiengesetz 1965 beurkundet ist,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(2) Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.

(2) Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB stattgefunden hat.

(3) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn

(3) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn

           1. unhd 2. …

           1. und 2. …,

           3. keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.

           3. keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB stattgefunden hat.

(4) Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 56. (1) bis (4) …

§ 56. (1) bis (4) …

(5) Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbescheid genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.

(5) Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbescheid genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.

§ 57. (1) bis (5) …

§ 57. (1) bis (5) …

(6) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter Satz, die §§ 207 und 208, § 209 Abs. 1 bis 3 und die §§ 210, 211, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(6) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter Satz, die §§ 207 und 208, § 209 Abs. 1 bis 3 und die §§ 210, 211, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 59. (1) bis (3) …..

§ 59. (1) bis (3) …..

(4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 220 Abs. 3, § 222, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 230 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 220 Abs. 3, § 222, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 220 Abs. 3, § 222,§ 225 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228, 230 sowie § 233 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(5) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 220 Abs. 3, § 222,§ 225 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228, 230 sowie § 233 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 60. (1) …

§ 60. (1) …

(2) Für die Vermögensübertragung gelten § 220 Abs. 3, § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 230 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Für die Vermögensübertragung gelten § 220 Abs. 3, § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 230 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(3) …

(3) …

§ 61. (1) bis (6) …

§ 61. (1) bis (6) …

(7) Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinne des § 63 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird.

(7) Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinne des § 63 Aktiengesetz 1965 zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird.

(8) …

(8) …

(9) Die §§ 19, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47, 245 Abs. 3, 246 Abs. 2 und 3, 247 Abs. 2 bis 4, 248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß.

(9) Die §§ 19, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47, 245 Abs. 3, 246 Abs. 2 und 3, 247 Abs. 2 bis 4, 248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß.

(10) und (11) …

(10) und (11) …

(12) Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung gemäß dem Abs. 2 widersprochen hat, kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung stellen. § 253 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(12) Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung gemäß dem Abs. 2 widersprochen hat, kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung stellen. § 253 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden.

(13) Nach Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt § 179 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(13) Nach Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt § 179 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 61a. (1) …

§ 61a. (1) …

(2) Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlußprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, daß die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muß auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anläßlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme eines Zusatzkapitals oder unversteuerter Rücklagen dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage (§ 130 Abs. 2 AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung) zuzuführen.

(2) Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlußprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, daß die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muß auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anläßlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme eines Zusatzkapitals oder unversteuerter Rücklagen dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage (§ 130 Abs. 2 Aktiengesetz 1965) zuzuführen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1 AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung). Für den Gläubigerschutz gilt § 226 AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1 Aktiengesetz 1965). Für den Gläubigerschutz gilt § 226 Aktiengesetz 1965.

§ 61b. (1) und (2) …

§ 61b. (1) und (2) …

(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.

(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 bis 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11, die §§ 83 bis 85b, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 61d. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Z 1) mit Sitz im Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten folgende Bestimmungen:

§ 61d. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Z 1) mit Sitz im Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten folgende Bestimmungen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung sind überdies die in § 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

           3. Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung sind überdies die in § 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz Aktiengesetz 1965 vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

           4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung die Angaben nach § 37 dieses Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen.

           4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB die Angaben nach § 37 dieses Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen.

           5.

           5.            

           6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1, sind neben dem Vorstand auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung.

           6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1, sind neben dem Vorstand auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB.

           7.

           7.

 

Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

 

§ 61e. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß § 61a in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (PSG), umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die Stiftungserklärung und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Abs. 6) zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des Vereins vor Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise zu informieren.

 

(2) Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Umwandlung in Verbindung mit dem Inhalt der Stiftungserklärung die Interessen der Mitglieder als zukünftige Begünstigte der Privatstiftung gefährdet werden.

 

(3) Für die infolge Umwandlung des Vereins entstehende Privatstiftung gilt:

 

           1. Als Stifter gilt der Verein; er kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, auf Widerruf der Privatstiftung und sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten.

 

           2. Die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. § 35 Abs. 2 Z 3 PSG ist nicht anzuwenden.

 

           3. Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so bewirkt dies die Auflösung der Privatstiftung. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so wird ihre Auflösung nur dann bewirkt, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine oder, soweit diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH sinkt.

 

           4. Die Begünstigung in der Privatstiftung ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Aktiengesellschaft gebunden, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder Versicherungsteilbetrieb eingebracht hat. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dieser Aktiengesellschaft begründet die Begünstigtenstellung bei der Privatstiftung, im Fall der Beteiligung mehrerer Privatstiftungen die Begünstigtenstellung bei allen Privatstiftungen. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Begünstigtenstellung in der Privatstiftung abschließen. Die näheren Voraussetzungen hiefür können zwischen Privatstiftung und Aktiengesellschaft vertraglich geregelt werden. Auch ohne eine solche vertragliche Regelung ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, der Privatstiftung auf deren schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der Personen bekanntzugeben, die durch Abschluss eines Versicherungsvertrages die Begünstigtenstellung erworben haben. Das Ende des Versicherungsverhältnisses bewirkt das Ende der Begünstigtenstellung.

 

           5. Das sich aus der Schlussbilanz (Abs. 6) ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. § 42 Abs. 2 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die Stiftungserklärung tritt.

 

           6. Letztbegünstigte sind die Personen, die zur Zeit der Auflösung Begünstigte gemäß Z 4 waren. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist, soweit die Stiftungserklärung nicht anderes vorsieht, nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses an diese Begünstigten zu verteilen.

 

           7. Die Privatstiftung kann in ihrem Namen (§ 2 PSG) auch die Bezeichnung „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ oder eine Bezeichnung führen, in der das Wort „Versicherungsverein“ enthalten ist.

 

(5) Für die Organe einer aus der Umwandlung eines Vereins entstehenden Privatstiftung gilt:

 

           1. Die Privatstiftung hat einen Aufsichtsrat.

 

           2. Die § 15 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 2 letzter Satz PSG sind auf die Privatstiftung nicht anzuwenden.

 

           3. Die bisherigen Mitglieder des Vorstands des Vereins werden Mitglieder des ersten Vorstands der Privatstiftung, jene des Aufsichtsrats Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.

 

           4. Nachfolgende oder zusätzliche Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung werden vom Aufsichtsrat bestellt. Dem Aufsichtsrat obliegt auch die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, wenn diese in der Stiftungserklärung vorgesehen ist.

 

           5. Die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Aufsichtsrats ist von den verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern mit Mehrheitsbeschluß vorzunehmen. Jede beabsichtigte Bestellung ist im vorhinein auf Kosten der Privatstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen. Die Begünstigten sind berechtigt, binnen drei Wochen ab Bekanntmachung, schriftlich einen Bestellungsvorschlag zu Handen des Vorstands der Privatstiftung zu erstatten. In der Stiftungserklärung ist zu regeln, von wie vielen Begünstigten der Bestellungsvorschlag unterstützt sein muss, um behandelt zu werden. Erfüllen mehrere Bestellungsvorschläge diese Voraussetzung, so muss nur jener behandelt werden, der von den meisten Begünstigten unterstützt wird. Der Bestellungsvorschlag ist nicht bindend. Gehört dem Aufsichtsrat noch kein von den Begünstigten vorgeschlagenes Mitglied an, so erfordert ein Abgehen von dem Bestellungsvorschlag eine Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.

 

           6. Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3).

 

(6) Der Vorstand des Versicherungsvereins hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den Bestimmungen des 5. Hauptstücks unter Berücksichtigung des § 61b Abs. 3 entspricht. § 220 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz gemeinsam mit der Stiftungserklärung der FMA im Zuge der Einholung von deren Genehmigung vorzulegen.

 

(7) Die Umwandlung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung beizufügen sind jedenfalls

 

           1. der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss,

 

           2. der Nachweis der Veröffentlichung der Auflegung von Stiftungserklärung und Schlussbilanz,

 

           3. der Bescheid der FMA, mit dem der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde,

 

           4. die Schlussbilanz des Vereins (Abs. 6) und

 

           5. der Prüfungsbericht gemäß § 11 Abs. 3 PSG.

 

(8) Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht der Verein als Privatstiftung weiter. Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.

 

(9) Auf die Privatstiftung weiter anzuwenden sind § 11 Abs. 1, § 17b, § 30, § 80, § 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, § 108a Abs. 1 Z 1, § 109, § 113, § 114 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 und 3 und die §§ 115 bis 115b VAG.

 

Verschmelzung von Privatstiftungen

 

§ 61f. (1) Privatstiftungen gemäß § 61e können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.

 

(2) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.

 

(3) Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung. Das Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus.

 

(4) Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat, anzumelden. Der Verschmelzungsvertrag sowie die Beschlüsse der Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Privatstiftungen sind der Anmeldung der übernehmenden Privatstiftung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.

 

(5) Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen gleichzeitig einzutragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung. § 226 Aktiengesetz 1965 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 63. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47 Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49 Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56 Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61c.

§ 63. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47 Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49 Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56 Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61f. Satzungsänderungen werden mit der Genehmingung durch die FMA rechtswirksam.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in die Satzung gegenüber den §§ 78 und 79 einschränkende Bestimmungen aufzunehmen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht. …

(5) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in der Satzung gegenüber den allgemeinen Vorschriften Einschränkungen vorzusehen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht. …

(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) in der Fassung 2002/13/EG (ABl. Nr. 077 vom 20. März 2002, S. 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1) entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz verfügen.

(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG (ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002, S. 17) oder der Richtlinie 2002/83/EG entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Abs. 3 zweiter Satz verfügen.

§ 67. (1) …

§ 67. (1) …

(2) Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 72 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 72 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 68. (1) bis (4) …

§ 68. (1) bis (4) …

(5) Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

(5) Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

(6) …

(6) …

§ 69. (1) und (2) …

§ 69. (1) und (2) …

(3) Im übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1 erster und dritter Satz und 2 erster und zweiter Satz, 107 Abs. 1 und 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.

(3) Im übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1 erster und dritter Satz und 2 erster und zweiter Satz, 107 Abs. 1 und 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 70. (1) bis (3) …

§ 70. (1) bis (3) …

(4) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der § 94 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der § 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die §§ 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 5, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(5) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die §§ 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 5, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(6) Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

(6) Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

§ 71. (1) bis (3) …

§ 71. (1) bis (3) …

(4) Im übrigen gelten für die Abwicklung die §§ 208, 209 Abs. 1 und 2, 210 Abs. 1 bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Im übrigen gelten für die Abwicklung die §§ 208, 209 Abs. 1 und 2, 210 Abs. 1 bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) …

(5) …

§ 72. (1) …

§ 72. (1) …

(2) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 228 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 228 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228 sowie § 233 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228 sowie § 233 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der § 229 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der § 229 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) …

(5) …

(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und § 233 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.

(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und § 233 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.

(7) …

(7) …

§ 73. (1) Für die Vermögensübertragung gelten § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 229 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 73. (1) Für die Vermögensübertragung gelten § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 229 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(2) …

(2) …

§ 73b. (1) bis (4b) …

§ 73b. (1) bis (4b) …

(4c) Das Versicherungsunternehmen kann an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methoden entsprechend anwenden. Für die Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methode ist die Zustimmung der FMA erforderlich, welche nur dann erteilt werden darf, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(4c) Das Versicherungsunternehmen kann an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 des Finanzkonglomerategesetzes, BGBl. I Nr. 70/2004 (KFG), angeführten Methoden entsprechend anwenden. Für die Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 FKG angeführten Methode ist die Zustimmung der FMA erforderlich, welche nur dann erteilt werden darf, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(4d) Ein Versicherungsunternehmen, das einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 86a ff dieses Bundesgesetzes oder § 5 FKG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, muss Anteile gemäß Abs. 4a nicht in Abzug bringen, wenn diese Anteile in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß § 86e dieses Bundesgesetzes oder in die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 6, 7 und 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung einbezogen sind.

(4d) Ein Versicherungsunternehmen, das einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 86a ff dieses Bundesgesetzes oder § 5 FKG unterliegt, muss Anteile gemäß Abs. 4a nicht in Abzug bringen, wenn diese Anteile in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß § 86e dieses Bundesgesetzes oder in die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 6, 7 und 8 FKG einbezogen sind.

(5) Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des § 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.

(5) Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des § 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 73c. (1) bis (6) …

§ 73c. (1) bis (6) …

(7) Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere ausgegeben werden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in § 174 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen werden.

(7) Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere ausgegeben werden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in § 174 Aktiengesetz 1965 genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4 Aktiengesetz 1965 ausgeschlossen werden.

(8) Inhaber von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinne des § 112 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu begehren.

(8) Inhaber von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinne des § 112 Aktiengesetz 1965 zu begehren.

(9) …

(9) …

§ 73d. (1) Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 73c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen

§ 73d. (1) Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 73c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist;

           5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 zu beachten ist;

           6.

           6.

(2) …

(2) …

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind gemäß den §§ 162 und 163 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind gemäß den §§ 162 und 163 Aktiengesetz 1965 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 Aktiengesetz 1965 sind anzuwenden.

(4) …

(4) …

(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG in der jeweils geltenden Fassung sowie § 75 Abs. 2 Z 2 Börsegesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.

(6) …

(6) …

§ 73f. (1) bis (4) …

§ 73f. (1) bis (4) …

 

(5) Die Beträge gemäß Abs. 2 und 3 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Beträge und in Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG für den in Art. 29 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Betrag vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.

§ 75. (1) Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von den §§ 1 und 1a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.

§ 75. (1) Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von den §§ 1 und 1a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.

(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:

(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung, nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in der jeweils geltenden Fassung abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG in der jeweils geltenden Fassung nur dann verbindlich, wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.

           7. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung, nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 des Konsumentenschutzgesetzes nur dann verbindlich, wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.

(3) …

(3) …

(4) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003.

§ 76. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungsunternehmen sind der FMA anzuzeigen, sofern

§ 76. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungsunternehmen sind der FMA anzuzeigen, sofern

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung geschaffen werden oder

           3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB geschaffen werden oder

           4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind.

           4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB anzusehen sind.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 77. (1) Die versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken.

§ 77. (1) Die versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken. Dies gilt für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 78. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen geeignet:

§ 78. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen geeignet:

           1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere,

           1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere,

           2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag,

           2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag,

           3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen,

           3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen,

           4. Darlehen und Kredite,

           4. Darlehen und Kredite,

           5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,

           5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,

           6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.

           6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.

(2) bis(4) …

(2) bis(4) …

§ 79. (1) In der fondsgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 2) hat die Bedeckung mit Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. § 78 und § 79a sind nicht anzuwenden.

§ 79. (1) In der fondsgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. § 78 und § 79a sind nicht anzuwenden.

(2) In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. § 78 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(2) In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 4) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. § 78 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(3) …

(3) …

§ 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse zu enthalten haben. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

§ 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse zu enthalten haben. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.

(1a) bis (6) …

(1a) bis (6) …

§ 80. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von

§ 80. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von

           1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

           1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

         1a. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

         1a. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

           2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, und kleinen Vereinen im Sinne des § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

           2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, und kleinen Vereinen im Sinne des § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) …

(3) …

§ 80a. (1) In den Konzernabschluß sind nur Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. § 246 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

§ 80a. (1) § 246 HGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

(2) …

(2) …

(3) Auf Tochterunternehmen, die gemäß Abs. 1 nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnunglegungsgrundsätzen

Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards

§ 80b. (1) Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen.

§ 80b. (1) Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen.

(2) Unbeschadet des § 245a Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.

(2) Unbeschadet des § 245a Abs. 3 HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.

§ 81. (1) …

§ 81. (1) …

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 125 Abs. 1 und 4 sowie 127 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden.

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB und der §§ 125 Abs. 1 und 4 sowie 127 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) § 252 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(6) § 252 Abs. 1 HGB ist nicht anzuwenden.

§ 81a. (1) und (2) …

§ 81a. (1) und (2) …

(3) Für die Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 6 erster Satz, 277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.

(3) Für die Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 6 erster Satz, 277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz HGB sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.

§ 81b. (1) bis (4) …

§ 81b. (1) bis (4) …

(5) § 223 Abs. 6 und 8 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

(5) § 223 Abs. 6 und 8 HGB sind nicht anzuwenden.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

(9) § 233 letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle.

(9) § 233 letzter Satz HGB gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle.

(10) § 223 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich der Bilanz und der Konzernbilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.

(10) § 223 Abs. 2 HGB gilt hinsichtlich der Bilanz und der Konzernbilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.

(11) Die §§ 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227 zweiter Satz, 237 Z 1 und 266 Z 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

(11) Die §§ 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227 zweiter Satz, 237 Z 1 und 266 Z 1 HGB sind nicht anzuwenden.

§ 81c. (1) und (2) …

§ 81c. (1) und (2) …

(3) Passiva:

(3) Passiva:

A.    Eigenkapital

A.    Eigenkapital

            I. bis IV. …

            I. bis IV. …

          V. Gewinnrücklagen

          V. Gewinnrücklagen

                1.

                1.

                2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 130 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung

                2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 130 Aktiengesetz 1965

                3. und 4. …

                3. und 4. …

         VI. und VII. …

         VI. und VII. …

B.     bis J. …

B.     bis J. …

(4) § 224 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(4) § 224 HGB ist nicht anzuwenden.

(5) Die Konzernbilanz umfaßt

(5) Die Konzernbilanz umfaßt

           1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten

           1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten

               A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung,

               A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB,

           2. zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Posten die Posten

           2. zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Posten die Posten

               A. VIII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter

               A. VIII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter

und

und

               D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung.

               D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB

Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des § 81c Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.

Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des § 81c Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.

 

(6) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß § 86f in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.

 

(7) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

 

J.     Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,

 

K.    Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

 

L.     Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

 

Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.

 

(8) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

 

K.    Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,

 

L.     Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

 

M.   Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

 

Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.

 

(9) Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8 vorschreiben.

§ 81d. (1) …

§ 81d. (1) …

(2) § 226 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(2) § 226 Abs. 1 HGB ist nicht anzuwenden.

(3) …

(3) …

§ 81e. (1) bis (4) …

§ 81e. (1) bis (4) …

(5) IV. Nichtversicherungstechnische Rechnung

(5) IV. Nichtversicherungstechnische Rechnung

           1. bis 12. …

           1. bis 12. …

         13. Auflösung von Rücklagen

         13. Auflösung von Rücklagen

                a) bis e) …

                a) bis e) …

                f) Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 130 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung

                f) Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 130 Aktiengesetz 1965

               g) und h) …

               g) und h) …

         14. Zuweisung an Rücklagen

         14. Zuweisung an Rücklagen

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß § 130 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung

                e) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß § 130 Aktiengesetz 1965

                f) und g) …

                f) und g) …

         15. bis 17. …

         15. bis 17. …

(6) § 231 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(6) § 231 HGB ist nicht anzuwenden.

(7) Wird § 259 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen.

(7) Wird § 259 Abs. 2 HGB angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen.

 

(7a) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß § 86f in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so ist in der Nichtversicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) zu untergliedern in

 

           a) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen

 

          b) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten

 

           c) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften

 

          d) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von sonstigen anderen Unternehmen

 

Im Anhang ist die Zusammensetzung der unter lit. b bis d angeführten Ergebnisse entsprechend den Branchenvorschriften gesondert darzustellen, wobei eine Aufgliederung vorzunehmen ist, die zumindest den mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnungsschemas nach § 231 HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.

(8) …

(8) …

§ 81g. (1) Der Grundsatz der Vorsicht des § 201 Abs. 2 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.

§ 81g. (1) Der Grundsatz der Vorsicht des § 201 Abs. 2 Z 4 HGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.

(2) § 235 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 anzuwenden.

(2) § 235 HGB ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 anzuwenden.

(3) …

(3) …

§ 81h. (1) Kapitalanlagen laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B.II., B.III. oder B.IV. des § 81c Abs. 2 fallen.

§ 81h. (1) Kapitalanlagen laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB unter Berücksichtigung von § 208 HGB). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz HGB nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B.II., B.III. oder B.IV. des § 81c Abs. 2 fallen.

(2) Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung). …

(2) Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§§ 206 und 207 HGB unter Berücksichtigung von § 208 HGB). …

(3) bis (5a) …

(3) bis (5a) …

(6) Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des § 81c Abs. 2 ist § 209 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des § 81c Abs. 2 ist § 209 Abs. 1 HGB anzuwenden.

§ 81i. (1) bis (3) …

§ 81i. (1) bis (3) …

(4) Auf versicherungstechnische Rückstellungen ist § 198 Abs. 8 Z 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar.

(4) Auf versicherungstechnische Rückstellungen ist § 198 Abs. 8 Z 3 HGB nicht anwendbar.

§ 81k. (1) …

§ 81k. (1) …

(2) Die Deckungsrückstellung umfaßt in der Lebensversicherung und in der Unfallversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, den versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens einschließlich der bereits zugeteilten und der zugesagten Gewinnanteile und einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Prämien. Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung umfasst die Deckungsrückstellung auch Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken, soweit diese über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung, deren versicherungstechnische Rückstellungen im Deckungsstock gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bedeckt sind, hinausgehen. Die FMA kann mit Verordnung die Voraussetzungen, unter denen solche zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche Höhe dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die Mindestbindefrist, die Höhe des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte und die Art der Gewinnzuteilung herangezogen werden.

(2) Die Deckungsrückstellung umfaßt in der Lebensversicherung und in der Unfallversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, den versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens einschließlich der bereits zugeteilten und der zugesagten Gewinnanteile und einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Prämien. Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 umfasst die Deckungsrückstellung auch Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken, soweit diese über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung, deren versicherungstechnische Rückstellungen im Deckungsstock gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 bedeckt sind, hinausgehen. Die FMA kann mit Verordnung die Voraussetzungen, unter denen solche zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche Höhe dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die Mindestbindefrist, die Höhe des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte und die Art der Gewinnzuteilung herangezogen werden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 81n. (1) Der Anhang und der Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung und des Art. X RLG zu enthalten:

§ 81n. (1) Der Anhang und der Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des HGB und des Art. X RLG zu enthalten:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 240 Z 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben;

           6. für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 240 Z 3 HGB erforderlichen Angaben;

           7. bis 9. …

           7. bis 9. …

(2) Im Anhang sind auch anzugeben

(2) Im Anhang sind auch anzugeben

           1. bis 11. …

           1. bis 11. …

         12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen

         12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen

                a) Gehälter und Löhne;

                a) Gehälter und Löhne;

               b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;

               b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;

                c) Aufwendungen für Altersversorgung;

                c) Aufwendungen für Altersversorgung;

               d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

               d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

                e) sonstigen Sozialaufwendungen;

                e) sonstigen Sozialaufwendungen;

diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung;

diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB;

         13. bis 20. …

         13. bis 20. …

(3) …

(3) …

(4) Die Angaben gemäß § 237 Z 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren. § 208 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.

(4) Die Angaben gemäß § 237 Z 3 HGB erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren. § 208 Abs. 3 HGB ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 81o. (1) bis (5) …

§ 81o. (1) bis (5) …

(6) Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das Versicherungsunternehmen tätig ist, gesondert anzugeben, sofern der Anteil des betreffenden Staates 3 vH der verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt.

(6) Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließt, gesondert anzugeben, sofern der Anteil des betreffenden Staates 3 vH der verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt.

(7) Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß § 262 HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anteilsmäßig einbezogenen Unternehmen ist im Konzernanhang gesondert anzugeben.

(7) Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß § 262 HGB nur anteilsmäßig einbezogenen Unternehmen ist im Konzernanhang gesondert anzugeben.

(8) …

(8) …

(9) Die §§ 237 Z 5 und 9, 239 Abs. 1 Z 1 und 266 Z 3 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

(9) Die §§ 237 Z 5 und 9, 239 Abs. 1 Z 1 und 266 Z 3 und 4 HGB sind nicht anzuwenden.

§ 81p. (1) …

§ 81p. (1) …

(2) § 267 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(2) § 267 Abs. 4 HGB ist nicht anzuwenden.

§ 82. (1) bis (5) …

§ 82. (1) bis (5) …

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.

(6a) bis (12) …

(6a) bis (12) …

§ 84. (1) Der Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss und der Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.

§ 84. (1) Der Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss und der Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.

(2) …

(2) …

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2 und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2 und 240 Z 9 HGB und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform § 280a HGB anzuwenden.

(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben.

(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß § 280a HGB beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben.

(6) …

(6) …

(7) Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und § 80b Abs. 1 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 1 angeführten entsprechen.

(7) Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 1 HGB und § 80b Abs. 1 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 1 angeführten entsprechen.

§ 85b. (1) Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gemäß § 260 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.

§ 85b. (1) Die in § 260 HGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.

(2) …

(2) …

(3) § 251 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(3) § 251 Abs. 3 HGB ist nicht anzuwenden.

§ 86a. (1) …

§ 86a. (1) …

(2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist

(2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist

           1. ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt;

           1. ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinne des § 244 HGB sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt;

           2. ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet;

           2. ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet;

           3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung an einem anderen Unternehmen;

           3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 HGB an einem anderen Unternehmen;

           4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;

           4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1) verbunden ist; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;

           5.

           5.

           6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist;

           6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2002, S. 1) ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist;

           7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen hat.

           7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen hat.

(3) …

(3) …

§ 86e. (1) und (2) …

§ 86e. (1) und (2) …

(3) Die FMA kann entscheiden, dass die von einem Beteiligungsunternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens, das unter § 86a Abs. 1 Z 2, nicht jedoch unter § 86a Abs. 1 Z 1 fällt, durchgeführte und an die zuständige Behörde in einem Vertragsstaat übermittelte Berechnung dem Erfordernis des Abs. 2 entspricht, sofern die Berechnungsvorschriften dieses Vertragsstaates mit jenen der Richtlinie 98/78/EG übereinstimmen und das inländische Unternehmen die Berechnung in deutscher Sprache vorlegen kann.

(3) Die FMA kann entscheiden, dass die von einem Beteiligungsunternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens, das unter § 86a Abs. 1 Z 2, nicht jedoch unter § 86a Abs. 1 Z 1 fällt, durchgeführte und an die zuständige Behörde in einem Vertragsstaat übermittelte Berechnung dem Erfordernis des Abs. 2 entspricht, sofern die Berechnungsvorschriften dieses Vertragsstaates mit jenen der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1) übereinstimmen und das inländische Unternehmen die Berechnung in deutscher Sprache vorlegen kann.

§ 86h. (1) bis (4) …

§ 86h. (1) bis (4) …

(5) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80b für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eingenmittelausstattung vorschreiben.

(4a) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage der unter Abs. 1 Z 1 genannten Methode ermittelt und sind im Konzernabschluss beaufsichtigte Unternehmen konsolidiert, die keine Versicherungsunternehmen sind, jedoch gemäß ihren Branchenvorschriften ein Eigenmittelerfordernis zu erfüllen haben, so können die Eigenmittelelemente, die von diesen Unternehmen stammen, nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Unternehmen auch mit ihren nach den Branchenvorschriften ermittelten Eigenmittelerfordernissen berücksichtigt werden, wobei für die Ermittlung des bereinigten Erfordernisses und der bereinigten Eigenmittel auch die §§ 7 und 8 Abs. 1 FKG zu beachten sind. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80a für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Solvabilität vorschreiben.

 

(5) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Hiebei ist der Betrag, der der Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen entspricht, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80b für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eingenmittelausstattung vorschreiben.

§ 86i. (1) bis (4) …

§ 86i. (1) bis (4) …

(5) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden.

(5) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden. Anteile, auf die im Rahmen der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kein Erfordernis entfällt, sind nicht zu berücksichtigen.

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG ermittelt werden.

§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei der Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der für die Schadenversicherung geltenden Vorschriften ermittelt werden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 89. (1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

§ 89. (1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 Konkursordnung ist nicht anzuwenden.

(2) …

(2) …

§ 90. (1) und (2)…

§ 90. (1) und (2) …

(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 Konkursordnung ist anzuwenden.

§ 92. (1) …

§ 92. (1) …

(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.

(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 94. (1) und (2) …

§ 94. (1) und (2) …

(3) Abweichend von § 103 Abs. 1 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

(3) Abweichend von § 103 Abs. 1 Konkursordnung braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

§ 96. (1) …

§ 96. (1) …

(2) Für die Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkurs sind die §§ 2 und 4 bis 12 der Verordnung vom 21. März 1918, RGBl. Nr. 105, über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß nicht übersteigen.

(2) Für die Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkurs sind die §§ 2 und 4 bis 12 der Verordnung vom 21. März 1918, RGBl. Nr. 105, über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß nicht übersteigen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäß § 66 oder § 67 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,

§ 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäß § 66 oder § 67 Konkursordnung erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,

           1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen, oder

           1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen, oder

           2. Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.

           2. Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) Die §§ 222 bis 231 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sind auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die §§ 222 bis 231 Konkursordnung sind auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 108a. (1) Wer

§ 108a. (1) Wer

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Tatbestände verwirklicht,

           3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG angeführten Tatbestände verwirklicht,

           4.

           4.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 20.000  zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 20.000  zu bestrafen.

(2) …

(2) …

§ 114. (1) …

§ 114. (1) …

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.

(3) …

(3) …

(4) § 255 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens anzuwenden.

(4) § 255 Aktiengesetz 1965 ist auf die Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens anzuwenden.

§ 115a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG in der jeweils geltenden Fassung angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 20.000 .

§ 115a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 20.000 .

§ 118a. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungsunternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:

§ 118a. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungsunternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

         7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) zu ermöglichen oder zu erleichtern,

         7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern,

           8.

           8.

(2) Die FMA ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und des Art. 49 der Richtlinie 2002/83/EG ist sie hiezu verpflichtet.

(2) Die FMA ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG und des Art. 49 der Richtlinie 2002/83/EG ist sie hiezu verpflichtet.

(2a) und (3) …

(2a) und (3) …

(4) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die FMA eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass eine Information für die FMA eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 118f. (1) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen

§ 118f. (1) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen

           1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

           1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

           2.

           2.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 118h. Die FMA ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr inländischer Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmungen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung und § 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, in der jeweils geltenden Fassung obliegen.

§ 118h. Die FMA ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr inländischer Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmungen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994), und § 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, obliegen.

§ 118i. (1) Die FMA hat der Europäischen Kommission zu melden

§ 118i. (1) Die FMA hat der Europäischen Kommission zu melden

           1. die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;

           1. die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;

           2. den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird,

           2. den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird,

           3.

           3.

           4. auf Verlangen der Kommission den Antrag eines Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht Vertragsstaat ist,

           4. auf Verlangen der Kommission den Antrag eines Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht Vertragsstaat ist,

           5. auf Verlangen der Kommission die gemäß § 11a Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist,

           5. auf Verlangen der Kommission die gemäß § 11a Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist,

           6. und 7. …

           6. und 7. …

(2) Die Meldepflicht gemäß Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinne des § 4a Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG und des Art. 4 der Richtlinie 2005/1/EG oder Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinne des § 4a Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist.

§ 119i. (1) bis (3) …

§ 119i. (1) bis (3) …

(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 6 angeführten Vorschriften dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 23. September 2005 in Kraft treten.

(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 3 angeführten Vorschriften dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 23. September 2005 in Kraft treten.

(5) …

(5) …

 

(6) § 4 Abs. 10, § 18 Abs. 1 letzter Satz und 1a, § 18d Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4, die §§ 61e und 61f, § 63 Abs. 1, § 73f Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79b Abs. 1, § 86k Abs. 1 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. September 2005 in Kraft.

 

(7) § 17b Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

(8) § 18f Abs. 1, § 18g Abs. 4 und 5, § 18h Abs. 1, § 18i Abs. 1, 2 und 5, § 18j Abs. 2 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 23. September 2005 in Kraft.

 

(9) § 80a, § 81c Abs. 6 bis 9, § 81e Abs. 7a, § 85b Abs. 1 und § 86h Abs. 4a und 5 sind auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

 

(10) Verordnungen auf Grund der in Abs. 6 und 9 angeführten Bestimmungen dürfen bereits vor dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des Abs. 6 frühestens mit 1. September 2005 in Kraft treten und im Fall des Abs. 9 frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

§ 129i. (1) bis (3) …

§ 129i. (1) bis (3) …

 

(4) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Konzessionsverfahren anzuwenden.

 

(5) § 24 Abs. 3 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX geltenden Fassung sind ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn die FMA bereits die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters verlangt hat.

 

(6) § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Satzungsänderungen anzuwenden.

 

(7) § 73f Abs. 5 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX sind erstmals auf Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres 2005 endet.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 130a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Verweisungen

 

§ 130b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

Anlage D

Anlage D

Zu § 73b Abs. 1:

Zu § 73b Abs. 1:

Eigenmittelerfordernis

Eigenmittelerfordernis

A) Nicht-Lebensversicherung

A) Nicht-Lebensversicherung

Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)

Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)

1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch dem Eigenmittelerfordernis des letzten Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen.

1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch dem Eigenmittelerfordernis des dem letzten Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen.

a) Prämienindex:

a) Prämienindex:

Der höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

Der höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

b) Schadenindex:

b) Schadenindex:

Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

Zu ermitteln sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 v.H. auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5 fache der maßgeblichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 v.H., auf die zweite Stufe ein Satz von 23 v.H. angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.

Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.

 

Die in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Beträge erhöhen sich im gleichen Ausmaß, wie es in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 16a Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie angeführten Beträge vorgesehen ist. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.

2. …

2. …

Körperschaftssteuergesetz 1988

§ 13. (1) bis (4)

§ 13. (1) bis (4)

(5) Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, gelten die Abs. 1 bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

(5) Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, und des § 61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes; BGBl. Nr. 569/1978, gelten die Abs. 1 bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

           1. Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des § 27a Abs. 6 des Sparkassengesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse endet mit dem Umwandlungsstichtag.

           1. Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes beziehungsweise § 61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des § 27a Abs. 6 des Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 61e Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten Vereins endet mit dem Umwandlungsstichtag.

           2.

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