985 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (927 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das SE-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz entsprechend der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005)

Ziel der gegenständlichen Regierungsvorlage ist es, vor dem Hintergrund einer zunehmenden internationalen Vernetzung von Unternehmen im Einklang mit der internationalen Entwicklung den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer als wichtigste Kontrollinstanzen in Kapitalgesellschaften zu stärken.

Einige Regelungen aus dem Österreichischen Corporate Governance Kodex werden ins Aktiengesetz übernommen. Die Höchstzahl an für eine Person zulässigen Aufsichtsratsmandaten wird verringert. Bei börsenotierten Gesellschaften muss innerhalb des Aufsichtsrats ein Prüfungsausschuss bestellt werden.

Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers werden verschärft; statt der externen Rotation wird eine interne (personenbezogene) Rotation vorgesehen. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Regeln werden klargestellt. Bei der Haftung des Abschlussprüfers wird von der Differenzierung der Haftungshöchstbeträge nach Verschuldensgrad abgesehen.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 01. Juni.2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter

die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Johann Maier, Dr. Dieter Böhmdorfer, Mag. Werner Kogler, Dr. Christian Puswald, Mag. Peter Michael Ikrath, Mag. Herbert Haupt, Mag. Gisela Wurm, Mag. Heribert Donnerbauer sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Miklautsch und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Dieter Böhmdorfer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Artikel V, Änderung des Bankwesengesetzes:

Auf Grund der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. Nr. L 79 vom 24.3.2005, S. 9) haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Meldung nach Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 9 der Richtlinie 2000/12/EG nunmehr auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu erteilen.

Artikel VI, Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes:

Auf Grund der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. Nr. L 79 vom 24.3.2005, S. 9) haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Meldung nach Art. 29a der Richtlinie 73/239/EWG und nach Art. 58 der Richtlinie 2002/83/EG nunmehr auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu erteilen.

Anpassung von Zitierung und Nummerierung an das Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (in der Fassung des Ausschussberichtes 894 BlgStProtNR XXII. GP)

Artikel VII, Änderung des Pensionskassengesetzes:

Nach den ab 23. September 2005 geltenden Veranlagungsvorschriften für Pensionskassen dürfen in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Zusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere sowie sonstige Vermögenswerte nur bis zu 50 vH des VRG-Vermögens erworben werden. Damit können die verbleibenden 50 vH des VRG-Vermögens im Wesentlichen nur mehr in „Staatsanleihen“, Darlehen und Immobilien veranlagt werden. Veranlagungen in beispielsweise Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfandbriefe oder Unternehmensanleihen mit besten Ratings wären über die 50 vH-Grenze hinaus nicht zulässig.

Eine Ausnahme von investment grade corporate bonds, das sind bonds, die beispielsweise ein Rating von Standard & Poor’s in einer Bandbreite von AAA bis BBB aufweisen (vergleiche dazu „The euro bond market study“ der EZB vom Dezember 2004), von der 50 vH-Grenze erscheint daher dazu geeignet, die Diversifizierung der Veranlagung von Pensionskassen insgesamt zu verbessern ohne dabei die Sicherheit der Veranlagung zu verschlechtern. Die allgemeine Obergrenze von 70 vH des VRG-Vermögens für Veranlagungen in Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere sowie sonstige Vermögenswerte bleibt durch diese Ausnahmebestimmung unberührt.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Dieter Böhmdorfer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters hielt der Justizausschuss zu § 87 Abs. 5 AktG in der Fassung des GesRÄG 2005 folgendes fest:

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 5 des § 87 AktG wird das bereits derzeit nach § 88 Abs. 4 AktG bestehende Minderheitsrecht, die gerichtliche Abberufung entsandter Aufsichtsratsmit­glieder aus wichtigem Grund zu beantragen, auf gewählte Aufsichtsratsmitglieder ausgedehnt.

Bei dem in dieser Bestimmung entscheidenden Begriff des „wichtigen Grundes“ geht der Ausschuss von folgender Erwägung aus:

Ein die Abberufung rechtfertigender wichtiger Grund liegt angesichts des – auch in der deut­schen Judikatur betonten – ultima-ratio-Charakters einer solchen Abberufungsmöglichkeit nur dann vor, wenn sich das Aufsichtsratsmitglied objektiv so grob pflichtwidrig und gesell­schaftsschädigend verhält, dass für die Gesellschaft – und nicht etwa nur für die antragstel­lende Minderheit – die Fortsetzung der Aufsichtsratstätigkeit bis zum Ablauf der Funktions­periode unzumutbar ist. Abzuwägen wird dabei auch sein, ob eine Abberufung in der konkre­ten Situation der Gesellschaft größeren Schaden zufügen kann als eine vielleicht ohnehin kurzfristige und durch die Größe des Aufsichtsrats weniger ins Gewicht fallende Fortsetzung der Mitgliedschaft des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-06-01

Mag. Walter Tancsits Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau