986 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (928 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005)
Das
Exekutionsverfahren wird großteils auf ADV-Basis abgewickelt. Die sich hiebei
bietenden Vorteile können bei Forderungen über 10.000 Euro sowie bei
Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht ausreichend genutzt werden.
Das
Vollzugsgebührengesetz hat zu einer nicht beabsichtigten Verminderung der
Vergütungen der Gerichtsvollzieher geführt.
Die Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April
2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene
Forderungen, Abl. 2004 L 143, 15, sieht vor, dass bestimmte Exekutionstitel aus
anderen Mitgliedstaaten ohne vorherige Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken
sind. Grundlage ist eine vom Ursprungsstaat ausgestellte Bestätigung über die
Vollstreckbarkeit und den Inhalt des jeweiligen Titels. Die Verordnung ist zwar
unmittelbar anwendbar, verweist aber in einzelnen Punkten auf das nationale
Recht. Daher sind gewisse Anpassungen im österreichischen Recht erforderlich.
Ziele des Entwurfs
sind ein Ausbau des IT-Einsatzes im Exekutionsverfahren, weitere Verbesserungen
des Exekutionsverfahrens, die Anpassung der Exekutionsordnung an die Verordnung
über den Europäischen Vollstreckungstitel sowie Adaptierungen der Vergütungen
der Gerichtsvolzieher nach dem Vollzugsgebührengesetz.
Der Entwurf
enthält zahlreiche Verbesserungen des Exekutionsverfahrens, insbesondere wird
durch Erhöhung der Wertgrenze des vereinfachten Bewilligungsverfahrens und die
Änderungen bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses der IT-Einsatz im
Exekutionsverfahren forciert. Die durch Schaffung des Vollzugsgebührengesetzes
nicht beabsichtigte Verminderung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher wird
ausgeglichen. Überdies werden in die Exekutionsordnung im Hinblick auf die
Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel Regelungen über die
Erteilung, die Berichtigung und die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit
des Europäischen Vollstreckungstitels aufgenommen und klargestellt, dass die
Vorschriften über die Vollstreckbarerklärung nicht anzuwenden sind, wenn diese
aufgrund völker- oder gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben nicht erforderlich ist.
Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 01. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Mag. Terezija Stoisits sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Miklautsch.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in getrennter Abstimmung
teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellungen zu § 54 f Abs. 3 EO:
§ 54f Abs. 3 EO
sieht einen Kostenersatz von 50 Euro für denjenigen vor, der in ein
Exekutionsverfahren als Verpflichteter einbezogen wird, weil der betreibende
Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift
oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben hat. Darauf bezieht sich der
Satzteil in der genannten Bestimmung „und steht fest, dass dadurch ein Dritter
als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde.“
Der Justizausschuss
geht davon aus, dass durch diese Regelung eine Kostenersatzpflicht des
Verpflichteten gegenüber dem Gläubiger nicht in jedem Fall festgeschrieben
wird, wenn der betreibende Gläubiger in seinem Antrag eine neue Anschrift oder
einen neuen Namen des Schuldners angegeben hat, sondern nur dann, wenn dies der
Grund dafür ist, dass ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren
einbezogen wurde. Dies wird durch das Wort „dadurch“ zum Ausdruck gebracht.
Gibt der betreibende Gläubiger in seinem Antrag eine neue Anschrift oder einen
neuen Namen des Schuldners bekannt, wird ein Dritter jedoch nicht dadurch in
das Exekutionsverfahren einbezogen, sondern durch einen Fehler des Gerichts, so
ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Eine Kostenersatzpflicht kommt somit nur dann in
Betracht, wenn die Angaben des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag oder
einem sonstigen Antrag über eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des
Schuldners unrichtig sind und die Einbeziehung des Dritten auf dieser
Unrichtigkeit beruht.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (928 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-06-01
Mag. Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau