986 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (928 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005)

Das Exekutionsverfahren wird großteils auf ADV-Basis abgewickelt. Die sich hiebei bietenden Vorteile können bei Forderungen über 10.000 Euro sowie bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht ausreichend genutzt werden.

Das Vollzugsgebührengesetz hat zu einer nicht beabsichtigten Verminderung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher geführt.

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Abl. 2004 L 143, 15, sieht vor, dass bestimmte Exekutionstitel aus anderen Mitgliedstaaten ohne vorherige Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind. Grundlage ist eine vom Ursprungsstaat ausgestellte Bestätigung über die Vollstreckbarkeit und den Inhalt des jeweiligen Titels. Die Verordnung ist zwar unmittelbar anwendbar, verweist aber in einzelnen Punkten auf das nationale Recht. Daher sind gewisse Anpassungen im österreichischen Recht erforderlich.

Ziele des Entwurfs sind ein Ausbau des IT-Einsatzes im Exekutionsverfahren, weitere Verbesserungen des Exekutionsverfahrens, die Anpassung der Exekutionsordnung an die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel sowie Adaptierungen der Vergütungen der Gerichtsvolzieher nach dem Vollzugsgebührengesetz.

Der Entwurf enthält zahlreiche Verbesserungen des Exekutionsverfahrens, insbesondere wird durch Erhöhung der Wertgrenze des vereinfachten Bewilligungsverfahrens und die Änderungen bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses der IT-Einsatz im Exekutionsverfahren forciert. Die durch Schaffung des Vollzugsgebührengesetzes nicht beabsichtigte Verminderung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher wird ausgeglichen. Überdies werden in die Exekutionsordnung im Hinblick auf die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel Regelungen über die Erteilung, die Berichtigung und die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels aufgenommen und klargestellt, dass die Vorschriften über die Vollstreckbarerklärung nicht anzuwenden sind, wenn diese aufgrund völker- oder gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben nicht erforderlich ist.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 01. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Mag. Terezija Stoisits sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Miklautsch.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.


Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellungen zu § 54 f Abs. 3 EO:

§ 54f Abs. 3 EO sieht einen Kostenersatz von 50 Euro für denjenigen vor, der in ein Exekutionsverfahren als Verpflichteter einbezogen wird, weil der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben hat. Darauf bezieht sich der Satzteil in der genannten Bestimmung „und steht fest, dass dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde.“

Der Justizausschuss geht davon aus, dass durch diese Regelung eine Kostenersatzpflicht des Verpflichteten gegenüber dem Gläubiger nicht in jedem Fall festgeschrieben wird, wenn der betreibende Gläubiger in seinem Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben hat, sondern nur dann, wenn dies der Grund dafür ist, dass ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen wurde. Dies wird durch das Wort „dadurch“ zum Ausdruck gebracht. Gibt der betreibende Gläubiger in seinem Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners bekannt, wird ein Dritter jedoch nicht dadurch in das Exekutionsverfahren einbezogen, sondern durch einen Fehler des Gerichts, so ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Eine Kostenersatzpflicht kommt somit nur dann in Betracht, wenn die Angaben des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag über eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners unrichtig sind und die Einbeziehung des Dritten auf dieser Unrichtigkeit beruht.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (928 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-06-01

Mag. Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau