991 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (942 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Wettbewerbsgesetznovelle 2005)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Diese Verordnung lässt Anpassungen der geltenden Rechtslage zweckmäßig erscheinen.

Durch die Verbesserungen des Wettbewerbsgesetzes soll die reibungslose Vollziehung des österreichischen und europäischen Wettbewerbsrechtes im durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 reformierten Rechtsrahmen sichergestellt werden.

Es werden Klarstellungen und Anpassungen an das ab 1. Mai 2004 geltende EU-Recht vorgenommen sowie in der Vollziehungspraxis gemachte Erfahrungen eingearbeitet. Klargestellt werden auch die Zuständigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde zur Unterstützung der Europäischen Kommission und das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten.

Für die Anmeldung von Zusammenschlussfällen ist vom Anmeldenden eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese Anmeldungen erfolgen nunmehr bei der Bundeswettbewerbsbehörde. Mehr Transparenz wird dadurch geschaffen, dass die Bundeswettbewerbsbehörde über die Stellung von Anträgen an das Kartellgericht informiert. Die in Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehene Genehmigung von Nachprüfungen in Privaträumen erfordert eine innerstaatliche Regelung. Zur Erleichterung der Aufdeckung von Kartellen wird wie in der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten bereits vorgesehen ein Kronzeugenprogramm eingeführt. Die Änderungen im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen tragen dem institutionellen Rahmen im Wettbewerbsrecht Rechnung.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 01. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Dieter Böhmdorfer, Mag. Werner Kogler, Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Miklautsch und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Dieter Böhmdorfer und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter einen Abänderungsantrag eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Dieter Böhmdorfer und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellungen zu § 11a Wettbewerbsgesetz:

Die in spezielleren Gesetzen normierten Verschwiegenheitspflichten (z.B. § 9 RAO,  § 37 NO, § 91 WTBG, § 10 GenRevG) binden die BWB genauso wie das Kartellgericht.

Insbesondere bleibt selbstverständlich das in § 38 BWG sogar verfassungsgesetzlich geschützte Bankgeheimnis unberührt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-06-01

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

    Berichterstatterin                     Obfrau