992 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das
Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Bundesgesetz über die
Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding
Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
(ÖIAG-Gesetz 2000), das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der
Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) und das
Bausparkassengesetz geändert werden – Wirtschafts- und Beschäftigungsgesetz
2005
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1.
In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:
„4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in
Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der
Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen
(Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung
Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende Einrichtung
für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht
selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie
gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen
(Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines
Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a oder einer
Forschungsprämie gemäß § 108c sind. Die Geltendmachung kann auch
außerbilanzmäßig erfolgen.“
2. § 108 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 6
lautet:
„(6) Zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn
vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage
einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz
oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag
als Sicherstellung dienen.
Die
zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die
Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden
Steuerbetrag (Abs. 5) zu verrechnen.“
b) Abs. 7
lautet:
„(7) Eine
Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn
1. Beiträge in den Fällen des Abs. 3 Z 3
zurückgezahlt werden,
2. der Steuerpflichtige erklärt, dass die
zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 oder im Sinne des § 1 Abs. 4 und
5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, durch und für den Steuerpflichtigen
verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die
Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 durch oder für im
Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der
zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu
erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der
Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der
automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der
Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu
bedienen hat.“
3. In § 108c
Abs. 2 Z 1 tritt jeweils an die Stelle der Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4“ die Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4b“.
4.
In § 124b wird folgende Z 122 und 123 angefügt:
„122. § 4 Abs. 4 Z 4b und § 108c
Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 sind erstmalig für ab dem 1. Jänner 2005 erteilte
Forschungsaufträge anzuwenden.
123. § 108 Abs. 6 und 7 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, ist ab
1. September 2005 anzuwenden.“
Artikel II
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes 1994
Das
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 11
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der
Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem
Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz),
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an
einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;“
2.
In Art. 21 Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Der
Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf einen
Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er
innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine
Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach
Abs. 6 zu machen hat.“
3.
Nach § 28 Abs. 25 wird als Abs. 26 angefügt:
„(26) § 11 und
Art. 21 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2005 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Artikel III
Änderung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1.
In § 3 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters
obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich
unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch
sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesenen Aufgaben.“
2.
In § 17b wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 3
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des
Finanzstrafgesetzes
Das
Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1.
In § 38 Abs. 1 lautet der vorletzte Satz:
„Daneben ist
nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem
strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag
von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu
erkennen.“
2.
In § 265 wird folgender Abs. 1g angefügt:
„(1g) § 38
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel V
Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 26
Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt, das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“, das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organen der Abgabenbehörden“ mit Ausnahme des ersten Satzes im
Abs. 3, in dem das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt wird.
2. § 28 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
Z 1 lautet der letzte Halbsatz:
„bei
unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis
zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung
von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter
Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten
Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro,
im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis
zu 50 000 Euro;“
b)
In Abs. 1 Z 2 lautet der letzte Halbsatz:
„mit
Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c
bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“
c)
In Abs. 1 Z 4 lautet der letzte Halbsatz:
„mit
Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;“
d)
In Abs. 1 Z 5 lautet der letzte Halbsatz:
„mit
Geldstrafe bis zu 2 400 Euro.“
e)
In Abs. 1 Z 6 lautet der letzte Halbsatz:
„mit
Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.“
3. In § 28a,
§ 30 und § 30a wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.
4.
In § 34 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) § 26,
§ 28, § 28a, § 30, § 30a und § 35 jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
5. In § 35
Z 3 wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.
Artikel VI
Änderung des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 7b
Abs. 6 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt.
2.
In § 7b Abs. 9 lautet der letzte Halbsatz:
„begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 1 500 Euro, im Wiederholungsfall von 700 Euro bis zu
2 900 Euro zu bestrafen.“
3.
In § 19 Abs. 1 wird folgende Z xxx angefügt:
„xxx. § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel VII
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005
Das
Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2005):
I.
Artikel VI Abs. 1 Z 30 lautet:
„30. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem
Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;“
2.
Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 36 durch einen
Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 37 angefügt:
„37. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“
(Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184
sichergestellt werden kann.“
3. Im
Artikel X Abs. 1 Z 2a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.
4. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838
folgende Zeilen eingefügt:
„1/5184 Sonderdotierung
für Forschung: Millionen
Euro
1/51846/12 |
Förderungen ....................... |
50,000“ |
5. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten die nachstehend angeführten
Voranschlagsbeträge wie folgt:
„1/51818/43 |
Aufwendungen .................. |
123,389 |
|
Summe 5181... |
249,125“ |
6.
Im Punkt 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage II)
wird folgender Satz angefügt:
„Diese
Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen die nicht im Bundesdienst
stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem
Bundesministerium für Finanzen - dies im Rahmen der generellen Aufstockung der
Betrugsbekämpfungseinheit bis zu einer Höchstzahl von 200 bis zum Jahr 2006 -
überlassen werden.“
Artikel VIII
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006
Das Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert (2.
BFG-Novelle 2006):
1. Artikel VI
Abs. 1 Z 28 lautet:
„28. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem
Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;“
2.
Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 29 durch einen
Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 30 angefügt:
„30. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“
(Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Millionen Euro,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184
sichergestellt werden kann.“
3. Im
Artikel X Abs. 1 Z 2a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.
4.
Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838
folgende Zeilen eingefügt:
„1/5184 Sonderdotierung für Forschung: Millionen
Euro
1/51846/12 |
Förderungen ....................... |
75,000“ |
5. Im Bundesvoranschlag
(Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen und
Summen die Voranschlagsbeträge wie folgt:
„Kapitel 50 Finanzverwaltung:
Millionen
Euro
1/50400/43 |
Personalausgaben .............. |
399,664 |
1/50408/43 |
Aufwendungen .................. |
88,652 |
|
Summe 5040... |
500,190 |
|
Summe 504... |
626,806 |
|
Gesamtausgaben 50... |
1.980,320 |
Kapitel 51 Kassenverwaltung:
1/51818/43 |
Aufwendungen ................ |
267,521 |
|
|
Summe 5181... |
431,257 |
|
|
Summe 518... |
726,261 |
|
|
Gesamtausgaben 51... |
1.005,587“ |
6.
Im Punkt 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2006 (Anlage II)
wird folgender Satz angefügt:
„Diese
Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen die nicht im Bundesdienst
stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium
für Finanzen - dies im Rahmen der generellen Aufstockung der
Betrugsbekämpfungseinheit bis zu einer Höchstzahl von 200 bis zum Jahr 2006 -
überlassen werden.“
Artikel IX
Änderung des
Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Das
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), BGBl. I
Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
§ 14
Abs. 6 lautet in neuer Fassung:
„(6) Bei Aufstellung
des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen
eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand
eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für
das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß
Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der
Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die
Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die nach
Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne werden unter anderem zur Finanzierung
der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann
bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn
die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht
nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des
nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung
der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener
Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG
übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene
Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen
aufzulösen.“
Artikel X
Änderung des Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz-
und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)
Das
Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen
Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt
geändert:
Dem § 2 wird folgender
Abs. 6 angefügt:
„(6) Die ÖBFA hat im
Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die
Forschungsmilliarde durchzuführen.“
Artikel XI
Änderung des Bausparkassengesetzes
Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004, wird wie folgt
geändert:
1.
§ 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die
auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind,
Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den
angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und
für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren
(Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben
werden.“
2.
Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Maßnahmen der
Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung
sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.
(5) Maßnahmen der
Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische
Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen
Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines
pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers
sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.“
3.
§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
„b) sonstigen Gelddarlehen für
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege
gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser
Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das
Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 Bankwesengesetz) nicht
übersteigen,“
4.
§ 2 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern
die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit
der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder
Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht;“
5.
Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. den Vertrieb prämienbegünstigter
Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der
Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).“
6.
§ 10 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Anteil von
Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die
Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden
oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird,
darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der
Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von
Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer
Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht
mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien
gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.“
7.
In § 18 wird folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 1
Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und
6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.“