992 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) und das Bausparkassengesetz geändert werden – Wirtschafts- und Beschäftigungsgesetz 2005

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:

       „4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.“

2. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 lautet:

„(6) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.

Die zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden Steuerbetrag (Abs. 5) zu verrechnen.“

b) Abs. 7 lautet:

„(7) Eine Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn

           1. Beiträge in den Fällen des Abs. 3 Z 3 zurückgezahlt werden,

           2. der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 oder im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

3. In § 108c Abs. 2 Z 1 tritt jeweils an die Stelle der Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4“ die Bezeichnung „§ 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4b“.

4. In § 124b wird folgende Z 122 und 123 angefügt:

     „122. § 4 Abs. 4 Z 4b und § 108c Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind erstmalig für ab dem 1. Jänner 2005 erteilte Forschungsaufträge anzuwenden.

       123. § 108 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, ist ab 1. September 2005 anzuwenden.“

Artikel II

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;“

2. In Art. 21 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf einen Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat.“

3. Nach § 28 Abs. 25 wird als Abs. 26 angefügt:

„(26) § 11 und Art. 21 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel III

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.“

2. In § 17b wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 1 lautet der vorletzte Satz:

„Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu erkennen.“

2. In § 265 wird folgender Abs. 1g angefügt:

„(1g) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt, das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“, das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organen der Abgabenbehörden“ mit Ausnahme des ersten Satzes im Abs. 3, in dem das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt wird.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 lautet der letzte Halbsatz:

„bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;“

b) In Abs. 1 Z 2 lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“

c) In Abs. 1 Z 4 lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;“

d) In Abs. 1 Z 5 lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe bis zu 2 400 Euro.“

e) In Abs. 1 Z 6 lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.“

3. In § 28a, § 30 und § 30a wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.

4. In § 34 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 26, § 28, § 28a, § 30, § 30a und § 35 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

5. In § 35 Z 3 wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.

Artikel VI

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Abs. 6 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt.

2. In § 7b Abs. 9 lautet der letzte Halbsatz:

„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Wiederholungsfall von 700 Euro bis zu 2 900 Euro zu bestrafen.“

3. In § 19 Abs. 1 wird folgende Z xxx angefügt:

      „xxx. § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005

Das Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2005):

I. Artikel VI Abs. 1 Z 30 lautet:

       „30. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 36 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 37 angefügt:

       „37. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“ (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann.“

3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.

4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838 folgende Zeilen eingefügt:

„1/5184                Sonderdotierung für Forschung:                           Millionen Euro

1/51846/12

Förderungen .......................

50,000“

5. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten die nachstehend angeführten Voranschlagsbeträge wie folgt:

„1/51818/43

Aufwendungen ..................

123,389

 

Summe 5181...

249,125“

6. Im Punkt 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage II) wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen - dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheit bis zu einer Höchstzahl von 200 bis zum Jahr 2006 - überlassen werden.“

Artikel VIII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006

Das Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2006):

1. Artikel VI Abs. 1 Z 28 lautet:

       „28. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 29 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 30 angefügt:

       „30. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“ (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann.“

3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.

4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838 folgende Zeilen eingefügt:

„1/5184 Sonderdotierung für Forschung:                     Millionen Euro

1/51846/12

Förderungen .......................

75,000“

5. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen und Summen die Voranschlagsbeträge wie folgt:

„Kapitel 50                Finanzverwaltung:

                                                                                              Millionen Euro

1/50400/43

Personalausgaben ..............

399,664

1/50408/43

Aufwendungen ..................

88,652

 

Summe 5040...

500,190

 

Summe 504...

626,806

 

Gesamtausgaben 50...

1.980,320

Kapitel 51                Kassenverwaltung:

1/51818/43

Aufwendungen ................

267,521

 

 

Summe 5181...

431,257

 

 

Summe 518...

726,261

 

 

Gesamtausgaben 51...

1.005,587“

6. Im Punkt 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2006 (Anlage II) wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen - dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheit bis zu einer Höchstzahl von 200 bis zum Jahr 2006 - überlassen werden.“

Artikel IX

Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), BGBl. I Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 6 lautet in neuer Fassung:

„(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne werden unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.“

Artikel X

Änderung des Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.“

Artikel XI

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.“

2. Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Maßnahmen der Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

(5) Maßnahmen der Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.“

3. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

         „b) sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 Bankwesengesetz) nicht übersteigen,“

4. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht;“

5. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).“

6. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.“

7. In § 18 wird folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.“