VORBLATT
Probleme:
Dem Ministerrat wurde am 3. Mai 2005 über den am 1. Mai 2005
stattgefundenen „Reformdialog für Wachstum und Beschäftigung in Österreich“ und
die damit gestartete Initiative "Unternehmen Arbeitsplatz" ein
Bericht vorgelegt, der zur Kenntnis genommen wurde. Für die umgehende Umsetzung
des darin vorgesehenen Maßnahmenkatalogs wurde nunmehr die vorliegende
Regierungsvorlage erarbeitet, die folgende Probleme, Zielstellungen und
Lösungen umfasst:
Einkommensteuergesetz 1988
- Klein-
und Mittelunternehmen investieren derzeit in Relation weniger in die Forschung
als große Unternehmen.
– Im
Bausparkassengesetz soll der Geschäftsumfang auf Bildung und Pflege ausgedehnt
werden. Die Bestimmungen im Einkommensteuergesetz stellen jedoch derzeit nur
auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ab.
Umsatzsteuergesetz 1994
Die UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers ist nicht
verpflichtend auf der Rechnung anzugeben. Eine effiziente Kontrolle ist daher
nicht möglich. Die Zusammenfassende Meldung ist derzeit für das laufende
Quartal im Nachhinein abzugeben. Eine zeitnahe Überprüfung ist damit
ausgeschlossen.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Bei der Vollziehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes bestehen derzeit unterschiedliche
Befugnisse der Finanzämter und der Zollämter.
Finanzstrafgesetz
Einer Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive
Deliktsbegehung durch eine dem allgemeinen Strafrecht entsprechende
Sanktionierung kann nur ungenügend begegnet werden.
Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Illegale Beschäftigung führt zur Wettbewerbsschädigung aller ehrlichen
Arbeitgeber.
Bundesfinanzgesetz 2005, 2006 und Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination
der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)
Erreichung einer Forschungsquote von 3% bis zum Jahr 2010 laut
Regierungsprogramm, Intensivierung der Breitbandoffensive sowie Einbindung der
Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) erforderlich.
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Die Republik Österreich benötigt zur Erreichung der europäischen
Zielsetzungen (Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung
im Ausmaß von 1 Milliarden Euro im Zeitraum 2005 bis 2010.
Bausparkassengesetz
– Der Geschäftsumfang der
Bausparkassen ist derzeit ausschließlich auf die Finanzierung
wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen beschränkt.
Ziele und Lösungen:
Einkommensteuergesetz 1988
-
Im
Hinblick auf die beschlossene Mittelstandsoffensive im Bereich von F&E soll
die Auftragsforschung steuerlich begünstigt werden.
– Erweiterung
der Bestimmungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung für den auf Bildung und
Pflege ausgedehnten Geschäftsumfang im Bausparkassengesetz.
Umsatzsteuergesetz 1994
Es soll auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Lieferungs- oder Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben sein, wenn der
Rechnungsbetrag 10 000 Euro übersteigt. Die Zusammenfassende Meldung soll
für das abgelaufene Kalendermonat abgeben werden.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Bei der Vollziehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sollen die Befugnisse der Finanzämter
an die der Zollämter angepasst werden.
Finanzstrafgesetz
Im Bereich des Finanzstrafgesetzes
soll durch die vorgeschlagene Anhebung der Freiheitsstrafen bei strafbestimmenden
Wertbeträgen ab 3 Millionen Euro von fünf auf sieben Jahre ein weiterer Schritt in
Richtung effizientere Betrugsbekämpfung gesetzt werden.
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
soll eine Verdoppelung der angedrohten Höchststrafen erfolgen. Außerdem werden
auch die Finanzämter und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen
Beschäftigung eingebunden, was einen breitflächigen Einsatz der
Finanzverwaltung erlaubt.
Bundesfinanzgesetz 2005, 2006 und Bundesgesetz über die Verwaltung und
Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden
(Bundesfinanzierungsgesetz)
Schaffung der finanzgesetzlichen Grundlagen zur Erreichung der
Forschungsquote und Intensivierung der Breitbandoffensive sowie Einbindung der
Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) durch entsprechende Aufnahme
der erforderlichen finanziellen Mittel.
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Diese Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus
Privatisierungserlösen im Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.
Bausparkassengesetz
– Der vorliegende
Gesetzentwurf erweitert den Geschäftsumfang der Bausparkassen von der
Finanzierung bisher ausschließlich wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen auf die
Finanzierung von Maßnahmen der Bildung und Pflege. Damit soll die
Finanzierbarkeit der heute wesentlich an Bedeutung zunehmenden Bereiche des
lebenslangen Lernens sowie der Betreuung pflegebedürftiger Personen erleichtert
werden. Weiters soll den Bausparkassen der Vertrieb von Produkten der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ermöglicht werden.
Alternativen:
– Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
– Alle Gesetzesänderungen:
EU-konforme Umsetzung.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Die Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006 unterliegt gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht der Mitwirkung des Bundesrates.
Erläuterungen
Allgemeine Zielsetzungen
Zu den einzelnen Abschnitten:
Einkommensteuergesetz 1988
- Im Bereich
der Einkommensteuer soll im Hinblick auf die beschlossene Mittelstandsoffensive
im Bereich von F&E die Auftragsforschung steuerlich begünstigt werden.
Diese Maßnahme wird erheblich dazu beitragen, die Forschung in den breiten
Mittelstand zu bringen. KMUs können somit in Zukunft einen Forschungsfreibetrag
oder eine Forschungsprämie für Auftragsforschung geltend machen.
– Eine
Rückforderung von Bauspar-Erstattungsbeträgen soll nicht nur im Fall einer
Verwendung der rückgezahlten Beiträge für Wohnraumschaffung oder
Wohnraumsanierung unterbleiben sondern auch dann, wenn die Mittel für Maßnahmen
der Bildung oder der Pflege verwendet werden.
Umsatzsteuergesetz 1994
Im Bereich der Umsatzsteuer
soll im Sinne einer effizienteren Betrugsbekämpfung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben sein,
wenn der Rechnungsbetrag 10 000 Euro übersteigt. Die Zusammenfassende
Meldung soll in Hinkunft monatlich abzugeben sein, statt bisher quartalsweise.
Durch beide Maßnahmen kann die Finanzverwaltung wesentlich rascher eine
Kontrolle durchführen.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Im Bereich des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
soll bei der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
eine Anpassung der Befugnisse der Finanzämter an die der Zollämter erfolgen.
Finanzstrafgesetz
Im Bereich des Finanzstrafgesetzes
soll durch die vorgeschlagene Anhebung der Freiheitsstrafen bei
strafbestimmenden Wertbeträgen ab 3 Millionen Euro von fünf auf sieben
Jahre ein
weiterer Schritt in Richtung effizientere Betrugsbekämpfung gesetzt werden. So
soll einer Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive
Deliktsbegehung durch eine dem allgemeinen Strafrecht
entsprechende Sanktionierung begegnet werden.
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
soll die Verdoppelung der angedrohten Höchststrafen bewirken, dass die illegale
Beschäftigung zunehmend unattraktiver wird, was wiederum einen positiven Effekt
auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt. Außerdem werden auch die
Finanzämter und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
eingebunden, was einen breitflächigen Einsatz der Finanzverwaltung erlaubt.
Bundesfinanzgesetz 2005, 2006
Durch die geplanten Regelungen sollen
zusätzliche Budgetmittel für Forschung sowie – im Jahre 2005 – für eine
Intensivierung der Breitbandoffensive vor allem im ländlichen Raum
bereitgestellt werden.
Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen
Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)
Die Finanzierung der Forschungsmilliarde soll unter anderem auch im Namen
und auf Rechnung des Bundes im Wege der Österreichischen
Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) erfolgen.
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Die Republik Österreich wird zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen
(Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von
1 Milliarden Euro im Zeitraum 2005 bis 2010 zur Verfügung stellen. Diese
Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im
Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.
Bausparkassengesetz
– Die Geschäftstätigkeit
der Bausparkassen hat sich bisher auf die Gewährung von Darlehen zur
Finanzierung von Wohnbauvorhaben und wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen
beschränkt. Dieser steuerlich geförderten Finanzierungsform ist in der
Vergangenheit eine besondere Bedeutung zugekommen und hat wesentlich zum
heutigen Wohnungsstandard beigetragen. Die Bedeutung der Bausparkassen in der
Eigenheimfinanzierung wird in der Zukunft weiter gegeben sein, allerdings soll
den Bausparkassen, die über ein breites Mittelaufkommen und über Erfahrung in
der Abwicklung spezifischer Kreditgeschäfte verfügen, bei der
Darlehensgewährung neue Geschäftsfelder eröffnet werden. Diese orientieren sich
an den in den letzten Jahren zunehmend bedeutsamen Bereichen der Bildung und
Pflege. In der modernen Arbeitswelt ist einerseits eine fundierte Ausbildung
vor Einstieg in das Berufsleben und andererseits die laufende Weiterbildung
während der Berufstätigkeit unerlässlich. Die Kosten für diese
Bildungsmaßnahmen werden teilweise durch die öffentliche Hand, teilweise durch
die Arbeitgeber aber in zahlreichen Fällen auch privat getragen. Gerade die
private Finanzierbarkeit von Weiterbildungsmaßnahmen ist aber oft begrenzt und
könnte durch die Darlehensgewährung der Bausparkassen nicht unwesentlich erleichtert
werden. Auch im Bereich der Betreuung pflegebedürftiger Personen ist durch die
ständig steigende Lebenserwartung, durch das erweiterte Angebot privater und
öffentlich getragener Pflegeeinrichtungen bei gleichzeitig begrenzter
Finanzierungsmöglichkeit der öffentlichen Hand ein steigender Finanzierungsbedarf
im privaten Sektor zu erwarten. Der Einstieg der Bausparkassen in die Finanzierungsmöglichkeiten
ermöglicht es, die Angebote im Bildungs- wie auch im Pflegebereich besser als
bisher zu nutzen.
– Durch
die Ausweitung der für Bausparkassen zulässigen Darlehensfinanzierungen sind
jedenfalls positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, die aber quantitativ nicht
bezifferbar sind. Den Anbietern der Zukunftsvorsorge wird mit dem Vertrieb im
Wege der Bausparkassen eine weitere alternative Verkaufsebene eröffnet und es
ist dadurch zu erwarten, dass die positiven Auswirkungen der Zukunftsvorsorge
auf den Kapitalmarkt verstärkt werden und die 3. Säule der Altersversorgung
noch attraktiver wird.
– Der
vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 BVG.
Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen
Artikel I Auftragsforschung:
2006 25 Millionen
Euro
2007ff 50 Millionen
Euro
Artikel II bis VI sowie IX und X:
Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf
die Planstellen des Bundes. Mit Artikel IX ist die Gewinnung zusätzlicher
Mittel für Forschung im Ausmaß von 1 Milliarden Euro im Zeitraum 2005 bis
2010 verbunden.
Zu Artikel XI: Da bei den gesetzlichen Höchstsätzen für
prämienbegünstigtes Einzahlungen auf Bausparverträge keine Änderung eintritt
und der Markt für Bausparverträge nahezu gesättigt ist, sind aus der
gegenständlichen Gesetzesänderung keine budgetären Belastungen zu erwarten.
Durch die vorliegende Ausweitung der für Bausparkassen zulässigen
Darlehensfinanzierungen sind jedenfalls positive Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, die aber
quantitativ nicht bezifferbar sind.
Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:
Von den Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer (Art. I) entfallen auf
die Länder 2006 rund 6 Millionen Euro und 2007ff rund 12 Millionen
Euro, auf die Gemeinden 2006 rund 2,9 Millionen Euro und 2007ff rund
5,8 Millionen Euro. Diese Beträge beinhalten bereits die
aufkommensabhängigen Transfers des Bundes, insb. die Bedarfszuweisungen an die
Länder zum Haushaltsausgleich.
Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu
Männern und Frauen nicht zu.
Besonderer Teil
Zu Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Zu Z 1, 3 und 4 (§ 4 Abs. 4 Z 4b, § 108c
Abs. 2 Z 1 und § 124b Z 122 EStG 1988):
Im Bereich
Forschung und Entwicklung wird eine „Mittelstandsoffensive“ gestartet: Es soll
künftig auch die in Auftrag gegebene Forschung steuerlich begünstigt
werden. Bislang
war es für kleinere und mittelgroße Unternehmen – KMUs kaum möglich, einen Freibetrag (eine Prämie)
für Forschung in Anspruch zu nehmen, weil sie in aller Regel nicht selbst
Forschung betreiben können. Mit der Neuregelung soll insbesondere den KMUs der
Zugang zu einem Forschungsfreibetrag (Prämie) eröffnet werden. Hinsichtlich der
begünstigten Forschung und experimentellen Entwicklung soll der Freibetrag (die
Prämie) an den bisherigen Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4
Z 4 („Frascati-Freibetrag“) anknüpfen, allerdings mit dem Unterschied,
dass der Freibetrag (die Prämie) dem Auftraggeber zusteht.
Der Freibetrag (die Prämie) steht weiters nur dann zu, wenn Einrichtungen
im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 (insbesondere Universitäten, deren
Fakultäten oder Institute sowie ähnliche spendenbegünstigte
Forschungseinrichtungen wie zB WIFO oder IHS) mit der Durchführung der
Forschung beauftragt werden. Damit wird zugleich auch die Forschung an diesen
Einrichtungen gefördert. Die Anknüpfung an Einrichtungen im Sinne des § 4
Abs. 4 Z 5 erfolgt deshalb, weil diese Einrichtungen im Gegensatz zu
marktwirtschaftlich auftretenden Forschungseinrichtungen in der Regel selbst
keine steuerliche Forschungsförderung geltend machen können. Um aber eine
„doppelte“ steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung
auszuschließen, steht der Freibetrag nicht zu, wenn die auftragnehmende
Einrichtung ausnahmsweise selbst einen Forschungsfreibetrag oder eine
Forschungsprämie in Anspruch nimmt. Weiters dürfen die Aufwendungen (Ausgaben)
auch beim Auftraggeber nicht Grundlage für einen weiteren Forschungsfreibetrag
gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4a oder eine entsprechende
Prämie sein. Entsprechend dem Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4
Z 4 kann die Geltendmachung des neuen Freibetrages für die
Auftragsforschung auch außerbilanzmäßig erfolgen. Alternativ zum neuen Freibetrag
für Auftragsforschung kann auch eine entsprechende Prämie in Anspruch genommen
werden.
Zu Z 2 und
Z 4 (§ 108 Abs. 6 und 7 und § 124b Z 123):
Analog den
Rückforderungen gemäß § 108a Abs. 5 und § 108g Abs. 5 soll bei
vorzeitiger Auflösung des Vertrages die Einbehaltung des rückzufordernden
Betrages (der bisher gewährten Bausparprämie) durch den Rechtsträger, d.h. also
durch die Bausparkasse erfolgen, ausgenommen der Steuerpflichtige erklärt die
widmungsgemäße Verwendung.
Ebenso wie bei
einer widmungsgemäßen Verwendung der rückgezahlten Beiträge für
Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung soll eine Rückforderung auch dann
unterbleiben, wenn die Mittel für Maßnahmen der Bildung oder Maßnahmen der
Pflege im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 Bausparkassengesetz
verwendet werden, sofern die Verwendung für und durch den Steuerpflichtigen
erfolgt.
Zu Artikel II
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Zu Z 1 und 3 (§ 11 und § 28 Abs. 26 UStG 1994):
Auf Grund der Änderung soll die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl
des liefernden oder leistenden Unternehmers wie auch des Lieferungs- oder
Leistungsempfängers auf der Rechnung angegeben werden, wenn
der Rechnungsbetrag 10 000 Euro übersteigt. Bislang war dies nur in Fällen
des Übergangs der Steuerschuld gefordert. Das allgemeine Erfordernis der Angabe
beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern dient der effizienteren Außenprüfung
der Finanzämter und stellt damit eine Betrugsbekämpfungsmaßnahme dar. Damit
insbesondere bei Massengeschäften der administrative Aufwand für die Wirtschaft
gering gehalten wird, soll die Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
erst verpflichtend sein, wenn der Rechnungsbetrag
10 000 Euro übersteigt.
Zu Z 2 und 3 (Art. 21 Abs. 3 und § 28 Abs. 26 UStG
1994):
Die Zusammenfassende Meldung soll in Hinkunft
monatlich abzugeben sein, statt bisher quartalsweise. Das stellt für den
Unternehmer keinen großen Mehraufwand dar, da der Unternehmer gemäß
Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 in der Voranmeldung ohnedies die Bemessungsgrundlagen
seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären hat.
Bei elektronischer Übermittlung der
Zusammenfassenden Meldung hat diese gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung
BGBl. II Nr. 192/2004 bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden
Monats zu erfolgen. Diese Bestimmung wird entsprechend auf die monatliche
Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ausgedehnt werden. Damit fällt die
Abgabefrist bei elektronischer Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit der der
Voranmeldung zusammen.
Durch beide Maßnahmen kann die Finanzverwaltung
wesentlich rascher eine Kontrolle durchführen.
Zu Artikel III
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 4 und § 17b Abs. 10 AVOG):
Mit dieser Bestimmung soll die Vollziehung jener Aufgaben, die mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesen sind, auch von Finanzämtern wahrgenommen werden können.
Zu Artikel IV
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Zu Z 1 und 2 (§ 38 Abs. 1 und § 265 FinStrG):
Für die größten Hinterziehungsfälle und Schmuggelfälle, nämlich solche mit
strafbestimmenden Wertbeträgen über 500 000 Euro und gewerbsmäßiger,
bandenmäßiger oder bewaffneter Begehung wurde die Freiheitsstrafdrohung im Zuge
des Steuerreformgesetzes 2005 auf ein Höchstmaß von fünf Jahren angehoben. Die
nunmehrige Änderung soll bei exemplarischen Schadensbeträgen von über drei
Millionen Euro ein Höchstmaß der Freiheitsstrafe von sieben Jahren vorsehen.
Die Notwendigkeit für diese neuerliche Anhebung der Strafobergrenze resultiert
daraus, dass in jüngster Zeit Formen der Umsatzsteuerhinterziehung aufgetreten
sind, die nur den Schluss zulassen, dass die Präventivwirkung der geltenden
Strafdrohungen nicht ausreichend ist. Einwendungen im Begutachtungsverfahren
folgend soll aber der Umstand Beachtung finden, dass bei Finanzvergehen die
neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe bei dem Vergleich der
Strafausmaße berücksichtigt wird, sodass mit einer Freiheitsstrafdrohung bis zu
sieben Jahren das Auslangen gefunden werden kann. Diese Änderung dient somit
einer effizienteren Betrugsbekämpfung und der Abwehr der Schädigung der
Allgemeinheit durch besonders schadensintensive Deliktsbegehung (Tax
Compliance).
Zu Artikel V
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Zu Z 1, 3, 4 und 5 (§ 26, § 28a, § 30, § 30a,
§ 34 Abs. 29 und § 35 AuslBG):
Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden die Steuerbehörden
(Finanzämter) und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung
miteingebunden und damit faktisch in die Lage versetzt, alle für die
Sachverhaltsermittlung erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchzuführen.
Zu Z 2 und 4 (§ 28 und § 34 Abs. 29 AuslBG):
Mit der Erhöhung der Geldstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im
Wege der Verdoppelung der Höchststrafen soll die Unrechtmäßigkeit der illegalen
Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte deutlicher hervorgehoben werden. Die
Androhung von spürbaren Geldstrafen bewirkt, dass die illegale Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer zunehmend unattraktiv wird, was wiederum einen
positiven Effekt auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt.
Zu Artikel VI
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Zu Z 1 und 3 (§ 7b Abs. 6 und § 19 Abs. 1
Z xxx AVRAG):
Durch die vorgeschlagene Änderung werden die Steuerbehörden (Finanzämter)
und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung
miteingebunden und damit faktisch in die Lage versetzt, alle für die
Sachverhaltsermittlung erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des AVRAG
durchzuführen.
Zu Z 2 und 3 (§ 7b Abs. 9 und § 19 Abs. 1
Z xxx AVRAG):
Analog zur Erhöhung der Geldstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
sollen auch jene nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz angehoben
werden, wobei gewisse Rundungen vorgenommen wurden, um auf glatte Beträge zu
kommen. Diese Erhöhung verfolgt die gleichen Zielsetzungen wie die Änderungen
beim Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Androhung von spürbaren Geldstrafen bewirkt
demnach auch hier, dass die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
zunehmend unattraktiv wird, was wiederum einen positiven Effekt auf den
heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt.
Zu Artikel VII
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005
Zu Z 1:
Durch eine intensivierte Fortsetzung der bisherigen Breitbandoffensive
sollen vor allem ländliche Regionen Zugang zum Breitbandinternet erhalten.
Dafür erhöht der Bund die bisher zur Verfügung gestellten Förderungsmittel.
Zu Z 2:
Forschung und Entwicklung ist im Lichte der EU Ziele (Lissabon- und
Barcelona Agenda) ein wichtiges Element zur Dynamisierung von Wachstum und
Beschäftigung. Die Bundesregierung sieht in der Forschungsanleihe
1 Milliarden Euro zusätzliche Forschungsmittel vor, die in den Jahren 2005
bis 2010 ausgabewirksam werden sollen. Die Österreichische
Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) stellt die entsprechende Liquidität zur
Verfügung – Privatisierungserlöse der ÖIAG dienen zur Finanzierung. Die
Bundesregierung setzt damit Rahmenbedingungen, die einerseits langfristige
Planung ermöglichen und andererseits das hochgesteckte Ziel einer
Forschungsquote von 3% im Jahr 2010 erreichbar machen. Mit der
Überschreitungsermächtigung soll für die finanzgesetzliche Umsetzung vorgesorgt
werden.
Zu Z 3:
Die Budgetmittel zur Sonderdotierung für Forschung sollen rücklagefähig und
damit auch in späteren Finanzjahren für diesen Zweck verfügbar sein.
Zu Z 4 bis Z 6:
Für die Sonderdotierung für Forschung wird ein eigener Paragraf im
Bundesvoranschlag mit entsprechendem Voranschlagsbetrag vorgesehen und dessen
Bedeckung dargestellt.
Weiters wird
ermöglicht, dass durch eine Anpassung im allgemeinen Teil des Stellenplanes
Mitarbeiter der ÖBB zur Arbeitsleistung im BMF überlassen werden können.
Zu Artikel VIII
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006
Zu Z 1:
Durch eine intensivierte Fortsetzung der bisherigen Breitbandoffensive
sollen vor allem ländliche Regionen Zugang zum Breitbandinternet erhalten.
Dafür erhöht der Bund die bisher zur Verfügung gestellten Förderungsmittel.
Zu Z 2:
Forschung und Entwicklung ist im Lichte der EU Ziele (Lissabon- und
Barcelona Agenda) ein wichtiges Element zur Dynamisierung von Wachstum und
Beschäftigung. Die Bundesregierung sieht in der Forschungsanleihe
1 Milliarden Euro zusätzliche Forschungsmittel vor, die in den Jahren 2005
bis 2010 ausgabewirksam werden sollen. Die Österreichische
Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) stellt die entsprechende Liquidität zur
Verfügung – Privatisierungserlöse der ÖIAG dienen zur Finanzierung. Die
Bundesregierung setzt damit Rahmenbedingungen, die einerseits langfristige
Planung ermöglichen und andererseits das hochgesteckte Ziel einer
Forschungsquote von 3% im Jahr 2010 erreichbar machen. Mit der
Überschreitungsermächtigung soll für die finanzgesetzliche Umsetzung vorgesorgt
werden.
Zu Z 3:
Die Budgetmittel zur Sonderdotierung für Forschung sollen rücklagefähig und
damit auch in späteren Finanzjahren für diesen Zweck verfügbar sein.
Zu Z 4 bis Z 6:
Für die Sonderdotierung für Forschung wird ein eigener Paragraf im
Bundesvoranschlag mit entsprechendem Voranschlagsbetrag vorgesehen und dessen
Bedeckung dargestellt.
Im Rahmen des Kampfes gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit soll
die Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit verstärkt bekämpft werden. Aus
diesem Grund werden die Betrugsbekämpfungseinheiten mit weiteren 200
Bediensteten aufgestockt werden, für die mit einem finanziellen Aufwand von
insgesamt rund 12,5 Millionen Euro vorzusorgen ist.
Weiters wird ermöglicht, dass durch eine Anpassung im allgemeinen Teil des
Stellenplanes Mitarbeiter der ÖBB zur Arbeitsleistung im BMF überlassen werden
können.
Zu Artikel IX
Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Die Republik Österreich wird zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen
(Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von
einer Milliarde Euro im Zeitraum 2005 bis 2010 zur Verfügung stellen. Diese
Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im
Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.
Zu Z 1 § 14 Abs. 6:
Die ÖIAG übernahm im Jahr 2000 einen Schuldenstand von 6,3 Milliarden
Euro und hat diesen durch Privatisierungserlöse seither praktisch abgebaut.
D.h. mit dem Jahresabschluss 2004 ist die ÖIAG de facto schuldenfrei. Der
Netto-Verschuldung von 709,5 Millionen Euro stehen bereits zugeflossene
Geldmittel aus der Begebung der Umtauschanleihen auf Aktien von Telekom Austria
und voestalpine sowie die Erlöse aus dem Verkauf der VA Technologie gegenüber.
Nach der vollständigen Schuldentilgung im Geschäftsjahr 2005 werden die
ÖIAG-Ausschüttungen unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe
verwendet.
Zu Artikel X
Änderung des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der
Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)
Die von der Bundesregierung beschlossene Forschungsmilliarde soll in den
Jahren 2005 – 2010 von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA)
durch Mittelaufnahmen im Rahmen des Debt Management zur Verfügung gestellt
werden.
Zu Artikel XI (Änderung des Bausparkassengesetzes)
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):
Die Begriffsbestimmungen werden der Erweiterung des Geschäftsgegenstandes
der Bausparkassen um die Darlehensgewährung für Maßnahmen der Bildung und
Pflege angepasst.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4 und Abs. 5):
Zu Abs. 4:
Unter Maßnahmen der Bildung sollen alle möglichen Berufsausbildungen sowie
die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere auch aus den Bereichen der
Erwachsenenbildung zu subsumieren sein.
Beispiel dafür sind Ausbildungen bei WIFI, BFI, Volkshochschulen;
Maturaschulen, private und öffentliche Universitäten, Fachhochschulen,
Akademien und Kollegs, Aufbaulehrgänge, Schulen für Berufstätige,
Berufsschulen, Berufsbildende mittlere/höhere Schulen, Werkmeisterschulen,
Bauhandwerksschulen, Meisterschulen, Berufsreifeprüfungen, Post-graduale
Ausbildungen, von der EU angebotene Fortbildungsmaßnahmen, Bildungsmaßnahmen
zum Zwecke des späteren Selbstständigwerdens und Fremdsprachausbildungen.
Nebenkosten werden in erster Linie Kosten für die Unterkunft oder das
Internat im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung und mit dieser
Bildungsmaßnahme zusammenhängende Kurs-, Studien- und Prüfungsgebühren sein.
Zu Abs. 5:
Die Gewährung von Darlehen für Maßnahmen der Pflege setzt jedenfalls eine
Pflegebedürftigkeit voraus. Es muss aber nicht der Darlehensnehmer selbst
pflegedürftig sein, es kann das Darlehen vom Darlehensnehmer auch für einen
pflegedürftigen nahen Angehörigen – beispielsweise Eltern, Schwiegereltern,
Großeltern, Kinder – verwendet werden. Unter Betreuung und Hilfe sind Ausgaben
für Pflegeeinrichtungen, medizinische Behelfe, nicht von öffentlichen
Einrichtungen getragene Kosten für Heim- oder Pflegeplätze zu subsummieren. Der
medizinischen Behandlung werden Ausgaben für Krankenhausaufenthalte und Operationen
zuzurechnen sein. Die Betreuung eines pflegedürftigen nahen Angehörigen wird
oft ohne eine Einschränkung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht möglich
sein, es soll daher auch der dadurch entstandene Verdienstentgang durch ein
Bauspardarlehen gemildert werden können.
Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b):
Ausweitung des Geschäftsgegenstandes auf die Maßnahmen der Bildung und
Pflege, wobei die Obergrenze für sonstige Gelddarlehen vom dreifachen auf das
fünffache der anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 BWG angehoben wird und
diese Grenze nur insoweit gilt, als die Refinanzierung aus der Zuteilungsmasse
erfolgt.
Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 5):
Ausweitung des Geschäftsgegenstandes betreffend die Übernahme von
Bürgschaften und Garantien und sonstige Haftungen auf die Maßnahmen der Bildung
und Pflege.
In diesem Zusammenhang mögliche Versicherungsprodukte, wie beispielsweise die
Übernahme biometrischer Risken, bleiben weiterhin den Versicherungen
vorbehalten.
Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 6):
Den Bausparkassen wird der Vertrieb von Produkten der prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge ermöglicht, sie dürfen diese Produkte aber mangels
entsprechender Geschäftsvoraussetzungen wie beispielsweise der Verwaltung von
Aktienveranlagungen nicht selbst darstellen.
Zu Z 6 (§ 10 Abs. 5):
Die Obergrenze für Darlehen mit Ersatzsicherheiten oder ohne Sicherheiten
wird von 20 vH auf 40 vH der gesamten Darlehensforderungen erhöht,
wobei die ohne Sicherheiten gewährten Darlehen anstelle von bisher 10 vH
nunmehr höchstens 20 vH der gesamten Darlehensforderungen betragen dürfen.
Außerdem soll diese prozentuelle Beschränkung künftig nicht für
Ersatzsicherheiten in Form von Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch
Kreditinstitute eines Mitgliedstaates gelten.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
||
Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
|||
§ 4. (1) bis (4) … |
§ 4. (1) bis (4) … |
||
1. a) bis 4a. … |
1. a) bis 4a. … |
||
|
4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der
Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen
(Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen
Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die
betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und
experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach
Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in
Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht
geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß
Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. |
||
5. bis 10. … |
5. bis 10. … |
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(5)
bis (12) … |
(5)
bis (12) … |
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§ 108. (1) bis (5) … |
§ 108. (1) bis (5) … |
|
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(6)
Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche
Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss
Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die
erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die
Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung
hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch
einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 Z 4) unberührt. Die
Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 Z 3
Beiträge zurückgezahlt werden. |
(6)
Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge,
wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als
Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer
selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem
Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. |
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|
Die
zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die
Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden Steuerbetrag
(Abs. 5) zu verrechnen. |
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(7)
Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen
zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine
Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht der
Bausparkasse besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu
unterbleiben, wenn |
(7)
Eine Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn |
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1. die Bausparkasse den zurückzufordernden
Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23
abführt, |
1. Beiträge in den Fällen des
Abs. 3 Z 3 zurückgezahlt werden, |
|
|
2. in den Fällen des Abs. 6 die
rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im
Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 dienen, wobei eine Rückforderung
auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im
Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. |
2. der Steuerpflichtige erklärt, dass die
zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 oder im Sinne des § 1 Abs. 4
und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, durch und für den Steuerpflichtigen
verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die
Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 durch oder für im
Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der
zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu
erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der
Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der
automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der
Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer
bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
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(8)
bis (10) … |
(8)
bis (10) … |
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§ 108c. (1) … |
§ 108c. (1) … |
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(2)
Es beträgt |
(2)
Es beträgt |
||
1. die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im
Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4; die Forschungsprämie kann nur von
jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines
Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4
Abs. 4 Z 4 geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu; |
1. die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im
Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4b; die Forschungsprämie
kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage
eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4
Abs. 4 Z 4 und Z 4b geltend gemacht wird, steht keine
Forschungsprämie zu; |
||
2. … |
2. … |
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(3)
bis (6)… |
(3)
bis (6)… |
||
Artikel II (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) |
|||
§ 11. (1) … |
§ 11. (1) … |
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1. … |
1. … |
||
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der
Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; |
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der
Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem
Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz),
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an
einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; |
||
3. bis 6. und Schlusssatz … |
3. bis 6. und Schlusssatz … |
||
(1a)
bis (15) … |
(1a)
bis (15) … |
||
Art. 21. (1) bis (2) … |
Art. 21. (1) bis (2) … |
||
(3) Der Unternehmer im
Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr
(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche
Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben
(Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen
hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige
juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als
Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben.
Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet
sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des
Unternehmers. |
(3) Der Unternehmer im
Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf einen Kalendermonat
(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche
Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben
(Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen
hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige
juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als
Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben.
Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet
sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des
Unternehmers. |
||
(4)
bis (11) … |
(4)
bis (11) … |
||
Artikel III (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) |
|||
§ 3. (1) bis (3) … |
§ 3. (1) bis (3) … |
||
(4)
Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich
allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um
Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben
maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den
eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit
besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis. |
(4)
Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich
allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um
Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben
maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den
eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis
für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der
den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die
Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesenen Aufgaben. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit
besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis. |
||
(5)
… |
(5)
… |
||
Artikel IV (Änderung des Finanzstrafgesetzes) |
|||
§ 38. (1) … |
§ 38. (1) … |
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a) bis c) … |
a) bis c) … |
||
Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren, beträgt der strafbestimmende Wertbetrag jedoch mehr als
500 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall
anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des
§ 17 Abs. 2 lit. c Z 3. |
Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als
500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem
strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf
Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu erkennen. Außerdem sind die
Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der
Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2
lit. c Z 3. |
||
(2)
… |
(2)
… |
||
Artikel V (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) |
|||
§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der
Krankenversicherung und den Zollbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen
der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und
die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und
den Trägern der Krankenversicherung und den Zollbehörden die zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die
erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür
zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder
Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern
die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen
gewährt. |
§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der
Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und
Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber
und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden
und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in
die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben
dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder
Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und
Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die
erforderlichen Unterlagen gewährt. |
||
(2)
Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der
Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben
berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten
sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren,
auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. |
(2)
Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie
die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer
Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen
Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und
Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. |
||
(3)
Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorganen und die Träger der
Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in
jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem
Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den
Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn
der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der
Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden
unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft
gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die
einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber,
dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es
frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten;
auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen
Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die
Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu
erfolgen. |
(3)
Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die
Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber,
in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber
erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat
von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der
Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der
Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden
unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft
gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die
einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem
Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem
Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im
Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der
Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu
verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des
Betriebsablaufes zu erfolgen. |
||
(4)
Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz
befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige
Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es
sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt
werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Zollorgane sind,
wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer
für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht,
dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder
ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG
geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die
Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der
nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben. |
(4)
Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach
diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie
Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte
handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen
werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das
Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht
abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde
festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im
Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu
berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den
Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten
Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer
sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen
Sicherheitsdienststelle zu übergeben. |
||
(4a)
bis (5) … |
(4a)
bis (5) … |
||
§ 28. (1) … |
§ 28. (1) … |
||
1. … |
1. … |
||
a) bis c) … |
a) bis c) … |
||
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro
bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren
Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei
unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro
bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren
Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro; |
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro
bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren
Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei
unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro
bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren
Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro; |
||
2. … |
2. … |
||
a) bis f) … |
a) bis f) … |
||
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2 500 Euro, im Fall der
lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis
4 000 Euro; |
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der
lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis
8 000 Euro; |
||
3. bis 4. … |
3. bis 4. … |
||
a) bis c) … |
a) bis c) … |
||
mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro; |
mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro; |
||
5. … |
5. … |
||
a) und b) … |
a) und b) … |
||
mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro; |
mit Geldstrafe bis zu 2 400 Euro. |
||
6. wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen
EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a
Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 500 Euro. |
6. wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen
EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a
Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro. |
||
§ 28a. (1) Die Zollbehörde hat in
Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach § 28
Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die
Zollbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen
Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind
berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den
Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen
Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
§ 28a. (1) Die Abgabenbehörde hat in
Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach § 28
Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde
betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie
Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt,
gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen
Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
||
(2)
Stellt die Zollbehörde eine Übertretung fest, die nach |
(2)
Stellt die Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach |
||
1. § 28 Abs. 1 Z 1, |
1. § 28 Abs. 1 Z 1, |
||
2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c
bis f |
2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c
bis f |
||
zu bestrafen ist, hat die Zollbehörde Strafanzeige an die zuständige
Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die
Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes durch die Zollbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein
bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. |
zu bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige
Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die
Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein
bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. |
||
(3)
Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2
und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der
jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst
rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Zollbehörde eine schriftliche
Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des
Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von
verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9
Abs. 2 VStG. |
(3)
Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2
und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der
jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst
rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche
Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des
Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von
verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9
Abs. 2 VStG. |
||
(4)
Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von
verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Zollbehörde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. |
(4)
Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von
verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Abgabenbehörde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
||
§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem
Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Zollbehörde oder der sonst
zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung
von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der
Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung
zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1
rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Zollbehörde Parteistellung und
ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für
Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz
ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die
zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem
Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Abgabenbehörde oder der
sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die
Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr
untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom
Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der
Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im
Untersagungsverfahren hat die Abgabenbehörde Parteistellung und ist
berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für
Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz
ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die
zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
||
(2)
Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende
Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern
mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht
berührt. |
(2)
Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende
Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern
mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht
berührt. |
||
(3)
Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen
Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung
relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1
Z 1 zur Verfügung zu stellen. |
(3)
Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen
Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung
relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1
Z 1 zur Verfügung zu stellen. |
||
§ 30a. Die Zollbehörde kann die Entziehung der
Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von
Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung
und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter
Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
§ 30a. Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der
Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von
Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung
und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter
Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
||
§ 34. (1) bis (28) … |
§ 34. (1) bis (28) … |
||
|
(29)
§ 26, § 28, § 28a, § 30, § 30a und § 35 jeweils
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. |
||
§ 35. … |
§ 35. … |
||
1. und 2. … |
1. und 2. … |
||
3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a,
28b, 30 und 30a soweit Zollbehörden oder deren Organe betroffen sind, der
Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit; |
3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a,
28b, 30 und 30a soweit Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der
Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit; |
||
4. und 5. … |
4. und 5. … |
||
Artikel VI (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes) |
|||
§ 7b. (1) bis (5) … |
§ 7b. (1) bis (5) … |
||
(6)
Die Zollorgane sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten
der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen
anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten
sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort
bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen
Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem
Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. |
(6)
Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten,
das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften
von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden
Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort
bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte,
sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu
übermitteln. |
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(7)
und (8) … |
(7)
und (8) … |
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(9)
Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter
Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3) |
(9)
Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter
Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3) |
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1. die Meldung nach Abs. 3 nicht
rechtzeitig erstattet oder |
1. die Meldung nach Abs. 3 nicht
rechtzeitig erstattet oder |
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2. die erforderlichen Unterlagen entgegen
Abs. 5 nicht bereithält, |
2. die erforderlichen Unterlagen entgegen
Abs. 5 nicht bereithält, |
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begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall von
360 Euro bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im
Wiederholungsfall von 700 Euro bis zu 2 900 Euro zu
bestrafen.. |
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§ 19. (1) … |
§ 19. (1) … |
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1. bis 16. … |
1. bis 16. … |
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17. § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
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(2)
… |
(2)
… |
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Artikel IX (Änderung des
Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)) |
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§ 14. (1) bis (5) … |
§ 14. (1) bis (5) … |
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(6)
Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in
freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die
Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in
welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende
Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer
vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den
allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung. Der
Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene
Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch
die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Tilgung des
nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung
der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten,
die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind
bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe
der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen. |
(6)
Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in
freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die
Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in
welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende
Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer
vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den
allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit
im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die nach Schuldentilgung
ausgeschütteten Gewinne werden unter anderem zur Finanzierung der
Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann
bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen,
wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht
nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des
nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung
der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener
Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die
ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene
Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen
aufzulösen. |
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Artikel XI (Änderung des Bausparkassengesetzes) |
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§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund
einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von
Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten
Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen
(Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur
von Bausparkassen betrieben werden. |
§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund
einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von
Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten
Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für
Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren
(Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben
werden. |
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(2)
bis (3) … |
(2)
bis (3) … |
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(4)
Maßnahmen der Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die
berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
Nebenkosten. |
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(5)
Maßnahmen der Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die
medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen
nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines
pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des
Bausparers sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten. |
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§ 2. (1) Z 1 lit. a … |
§ 2. (1) Z 1 lit. a … |
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b) sonstigen Gelddarlehen für
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser
Forderungen darf das Dreifache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 BWG)
nicht übersteigen, |
b) sonstigen Gelddarlehen für
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege
gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser
Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das
Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 BWG) nicht übersteigen, |
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c) … |
c) … |
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3. bis 4. … |
3. bis 4. … |
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5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern
die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang
mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 steht. |
5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern
die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang
mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder
Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht; |
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6. den Vertrieb prämienbegünstigter
Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen
der Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988). |
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(2)
bis (3) … |
(2)
bis (3) … |
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§ 10. (1) bis (4) … |
§ 10. (1) bis (4) … |
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(5)
Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,
für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3, 5, 7 bis 9
gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4
Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 20 vH des Gesamtbestandes der
Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2
lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5
nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4
Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 10 vH des
Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 5 betragen. |
(5)
Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,
für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt
werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2
abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der
Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2
lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5
nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4
Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des
Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2
Abs. 1 Z 5 betragen. |
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