VORBLATT

Probleme:

Dem Ministerrat wurde am 3. Mai 2005 über den am 1. Mai 2005 stattgefundenen „Reformdialog für Wachstum und Beschäftigung in Österreich“ und die damit gestartete Initiative "Unternehmen Arbeitsplatz" ein Bericht vorgelegt, der zur Kenntnis genommen wurde. Für die umgehende Umsetzung des darin vorgesehenen Maßnahmenkatalogs wurde nunmehr die vorliegende Regierungsvorlage erarbeitet, die folgende Probleme, Zielstellungen und Lösungen umfasst:

Einkommensteuergesetz 1988

-       Klein- und Mittelunternehmen investieren derzeit in Relation weniger in die Forschung als große Unternehmen.

      Im Bausparkassengesetz soll der Geschäftsumfang auf Bildung und Pflege ausgedehnt werden. Die Bestimmungen im Einkommensteuergesetz stellen jedoch derzeit nur auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ab.

Umsatzsteuergesetz 1994

Die UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers ist nicht verpflichtend auf der Rechnung anzugeben. Eine effiziente Kontrolle ist daher nicht möglich. Die Zusammenfassende Meldung ist derzeit für das laufende Quartal im Nachhinein abzugeben. Eine zeitnahe Überprüfung ist damit ausgeschlossen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Bei der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes bestehen derzeit unterschiedliche Befugnisse der Finanzämter und der Zollämter.

Finanzstrafgesetz

Einer Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive Deliktsbegehung durch eine dem allgemeinen Strafrecht entsprechende Sanktionierung kann nur ungenügend begegnet werden.

Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Illegale Beschäftigung führt zur Wettbewerbsschädigung aller ehrlichen Arbeitgeber.

Bundesfinanzgesetz 2005, 2006 und Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Erreichung einer Forschungsquote von 3% bis zum Jahr 2010 laut Regierungsprogramm, Intensivierung der Breitbandoffensive sowie Einbindung der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) erforderlich.

Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

Die Republik Österreich benötigt zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen (Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von 1 Milliarden Euro im Zeitraum 2005 bis 2010.

Bausparkassengesetz

      Der Geschäftsumfang der Bausparkassen ist derzeit ausschließlich auf die Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen beschränkt.

Ziele und Lösungen:

Einkommensteuergesetz 1988

-              Im Hinblick auf die beschlossene Mittelstandsoffensive im Bereich von F&E soll die Auftragsforschung steuerlich begünstigt werden.

             Erweiterung der Bestimmungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung für den auf Bildung und Pflege ausgedehnten Geschäftsumfang im Bausparkassengesetz.

Umsatzsteuergesetz 1994

Es soll auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben sein, wenn der Rechnungsbetrag 10 000 Euro übersteigt. Die Zusammenfassende Meldung soll für das abgelaufene Kalendermonat abgeben werden.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Bei der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sollen die Befugnisse der Finanzämter an die der Zollämter angepasst werden.

Finanzstrafgesetz

Im Bereich des Finanzstrafgesetzes soll durch die vorgeschlagene Anhebung der Freiheitsstrafen bei strafbestimmenden Wertbeträgen ab 3 Millionen Euro von fünf auf sieben Jahre ein weiterer Schritt in Richtung effizientere Betrugsbekämpfung gesetzt werden.

Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes soll eine Verdoppelung der angedrohten Höchststrafen erfolgen. Außerdem werden auch die Finanzämter und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung eingebunden, was einen breitflächigen Einsatz der Finanzverwaltung erlaubt.

Bundesfinanzgesetz 2005, 2006 und Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Schaffung der finanzgesetzlichen Grundlagen zur Erreichung der Forschungsquote und Intensivierung der Breitbandoffensive sowie Einbindung der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) durch entsprechende Aufnahme der erforderlichen finanziellen Mittel.

Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

Diese Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.

Bausparkassengesetz

      Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert den Geschäftsumfang der Bausparkassen von der Finanzierung bisher ausschließlich wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen auf die Finanzierung von Maßnahmen der Bildung und Pflege. Damit soll die Finanzierbarkeit der heute wesentlich an Bedeutung zunehmenden Bereiche des lebenslangen Lernens sowie der Betreuung pflegebedürftiger Personen erleichtert werden. Weiters soll den Bausparkassen der Vertrieb von Produkten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ermöglicht werden.

Alternativen:

      Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

      Alle Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005 und 2006 unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht der Mitwirkung des Bundesrates.


Erläuterungen

Allgemeine Zielsetzungen

Zu den einzelnen Abschnitten:

Einkommensteuergesetz 1988

-       Im Bereich der Einkommensteuer soll im Hinblick auf die beschlossene Mittelstandsoffensive im Bereich von F&E die Auftragsforschung steuerlich begünstigt werden. Diese Maßnahme wird erheblich dazu beitragen, die Forschung in den breiten Mittelstand zu bringen. KMUs können somit in Zukunft einen Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie für Auftragsforschung geltend machen.

      Eine Rückforderung von Bauspar-Erstattungsbeträgen soll nicht nur im Fall einer Verwendung der rückgezahlten Beiträge für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung unterbleiben sondern auch dann, wenn die Mittel für Maßnahmen der Bildung oder der Pflege verwendet werden.

Umsatzsteuergesetz 1994

Im Bereich der Umsatzsteuer soll im Sinne einer effizienteren Betrugsbekämpfung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben sein, wenn der Rechnungsbetrag 10 000 Euro übersteigt. Die Zusammenfassende Meldung soll in Hinkunft monatlich abzugeben sein, statt bisher quartalsweise. Durch beide Maßnahmen kann die Finanzverwaltung wesentlich rascher eine Kontrolle durchführen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Im Bereich des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes soll bei der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes eine Anpassung der Befugnisse der Finanzämter an die der Zollämter erfolgen.

Finanzstrafgesetz

Im Bereich des Finanzstrafgesetzes soll durch die vorgeschlagene Anhebung der Freiheitsstrafen bei strafbestimmenden Wertbeträgen ab 3 Millionen Euro von fünf auf sieben Jahre ein weiterer Schritt in Richtung effizientere Betrugsbekämpfung gesetzt werden. So soll einer Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive Deliktsbegehung durch eine dem allgemeinen Strafrecht entsprechende Sanktionierung begegnet werden.

Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes soll die Verdoppelung der angedrohten Höchststrafen bewirken, dass die illegale Beschäftigung zunehmend unattraktiver wird, was wiederum einen positiven Effekt auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt. Außerdem werden auch die Finanzämter und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung eingebunden, was einen breitflächigen Einsatz der Finanzverwaltung erlaubt.

Bundesfinanzgesetz 2005, 2006

Durch die geplanten Regelungen sollen zusätzliche Budgetmittel für Forschung sowie – im Jahre 2005 – für eine Intensivierung der Breitbandoffensive vor allem im ländlichen Raum bereitgestellt werden.

Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Die Finanzierung der Forschungsmilliarde soll unter anderem auch im Namen und auf Rechnung des Bundes im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) erfolgen.

Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

Die Republik Österreich wird zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen (Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von 1 Milliarden Euro im Zeitraum 2005 bis 2010 zur Verfügung stellen. Diese Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.

Bausparkassengesetz

      Die Geschäftstätigkeit der Bausparkassen hat sich bisher auf die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung von Wohnbauvorhaben und wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen beschränkt. Dieser steuerlich geförderten Finanzierungsform ist in der Vergangenheit eine besondere Bedeutung zugekommen und hat wesentlich zum heutigen Wohnungsstandard beigetragen. Die Bedeutung der Bausparkassen in der Eigenheimfinanzierung wird in der Zukunft weiter gegeben sein, allerdings soll den Bausparkassen, die über ein breites Mittelaufkommen und über Erfahrung in der Abwicklung spezifischer Kreditgeschäfte verfügen, bei der Darlehensgewährung neue Geschäftsfelder eröffnet werden. Diese orientieren sich an den in den letzten Jahren zunehmend bedeutsamen Bereichen der Bildung und Pflege. In der modernen Arbeitswelt ist einerseits eine fundierte Ausbildung vor Einstieg in das Berufsleben und andererseits die laufende Weiterbildung während der Berufstätigkeit unerlässlich. Die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen werden teilweise durch die öffentliche Hand, teilweise durch die Arbeitgeber aber in zahlreichen Fällen auch privat getragen. Gerade die private Finanzierbarkeit von Weiterbildungsmaßnahmen ist aber oft begrenzt und könnte durch die Darlehensgewährung der Bausparkassen nicht unwesentlich erleichtert werden. Auch im Bereich der Betreuung pflegebedürftiger Personen ist durch die ständig steigende Lebenserwartung, durch das erweiterte Angebot privater und öffentlich getragener Pflegeeinrichtungen bei gleichzeitig begrenzter Finanzierungsmöglichkeit der öffentlichen Hand ein steigender Finanzierungsbedarf im privaten Sektor zu erwarten. Der Einstieg der Bausparkassen in die Finanzierungsmöglichkeiten ermöglicht es, die Angebote im Bildungs- wie auch im Pflegebereich besser als bisher zu nutzen.

      Durch die Ausweitung der für Bausparkassen zulässigen Darlehensfinanzierungen sind jedenfalls positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, die aber quantitativ nicht bezifferbar sind. Den Anbietern der Zukunftsvorsorge wird mit dem Vertrieb im Wege der Bausparkassen eine weitere alternative Verkaufsebene eröffnet und es ist dadurch zu erwarten, dass die positiven Auswirkungen der Zukunftsvorsorge auf den Kapitalmarkt verstärkt werden und die 3. Säule der Altersversorgung noch attraktiver wird.

      Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 BVG.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Artikel I Auftragsforschung:

2006        25 Millionen Euro

2007ff     50 Millionen Euro

Artikel II bis VI sowie IX und X:

Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes. Mit Artikel IX ist die Gewinnung zusätzlicher Mittel für Forschung im Ausmaß von 1 Milliarden Euro im Zeitraum 2005 bis 2010 verbunden.

Zu Artikel XI: Da bei den gesetzlichen Höchstsätzen für prämienbegünstigtes Einzahlungen auf Bausparverträge keine Änderung eintritt und der Markt für Bausparverträge nahezu gesättigt ist, sind aus der gegenständlichen Gesetzesänderung keine budgetären Belastungen zu erwarten. Durch die vorliegende Ausweitung der für Bausparkassen zulässigen Darlehensfinanzierungen sind jedenfalls positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten, die aber quantitativ nicht bezifferbar sind.

Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Von den Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer (Art. I) entfallen auf die Länder 2006 rund 6 Millionen Euro und 2007ff rund 12 Millionen Euro, auf die Gemeinden 2006 rund 2,9 Millionen Euro und 2007ff rund 5,8 Millionen Euro. Diese Beträge beinhalten bereits die aufkommensabhängigen Transfers des Bundes, insb. die Bedarfszuweisungen an die Länder zum Haushaltsausgleich.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Besonderer Teil

Zu Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1, 3 und 4 (§ 4 Abs. 4 Z 4b, § 108c Abs. 2 Z 1 und § 124b Z 122 EStG 1988):

Im Bereich Forschung und Entwicklung wird eine „Mittelstandsoffensive“ gestartet: Es soll künftig auch die in Auftrag gegebene Forschung steuerlich begünstigt werden. Bislang war es für kleinere und mittelgroße Unternehmen – KMUs  kaum möglich, einen Freibetrag (eine Prämie) für Forschung in Anspruch zu nehmen, weil sie in aller Regel nicht selbst Forschung betreiben können. Mit der Neuregelung soll insbesondere den KMUs der Zugang zu einem Forschungsfreibetrag (Prämie) eröffnet werden. Hinsichtlich der begünstigten Forschung und experimentellen Entwicklung soll der Freibetrag (die Prämie) an den bisherigen Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 („Frascati-Freibetrag“) anknüpfen, allerdings mit dem Unterschied, dass der Freibetrag (die Prämie) dem Auftraggeber zusteht.

Der Freibetrag (die Prämie) steht weiters nur dann zu, wenn Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 (insbesondere Universitäten, deren Fakultäten oder Institute sowie ähnliche spendenbegünstigte Forschungseinrichtungen wie zB WIFO oder IHS) mit der Durchführung der Forschung beauftragt werden. Damit wird zugleich auch die Forschung an diesen Einrichtungen gefördert. Die Anknüpfung an Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 erfolgt deshalb, weil diese Einrichtungen im Gegensatz zu marktwirtschaftlich auftretenden Forschungseinrichtungen in der Regel selbst keine steuerliche Forschungsförderung geltend machen können. Um aber eine „doppelte“ steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung auszuschließen, steht der Freibetrag nicht zu, wenn die auftragnehmende Einrichtung ausnahmsweise selbst einen Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch nimmt. Weiters dürfen die Aufwendungen (Ausgaben) auch beim Auftraggeber nicht Grundlage für einen weiteren Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4a oder eine entsprechende Prämie sein. Entsprechend dem Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 kann die Geltendmachung des neuen Freibetrages für die Auftragsforschung auch außerbilanzmäßig erfolgen. Alternativ zum neuen Freibetrag für Auftragsforschung kann auch eine entsprechende Prämie in Anspruch genommen werden.

Zu Z 2 und Z 4 (§ 108 Abs. 6 und 7 und § 124b Z 123):

Analog den Rückforderungen gemäß § 108a Abs. 5 und § 108g Abs. 5 soll bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages die Einbehaltung des rückzufordernden Betrages (der bisher gewährten Bausparprämie) durch den Rechtsträger, d.h. also durch die Bausparkasse erfolgen, ausgenommen der Steuerpflichtige erklärt die widmungsgemäße Verwendung.

Ebenso wie bei einer widmungsgemäßen Verwendung der rückgezahlten Beiträge für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung soll eine Rückforderung auch dann unterbleiben, wenn die Mittel für Maßnahmen der Bildung oder Maßnahmen der Pflege im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 Bausparkassengesetz verwendet werden, sofern die Verwendung für und durch den Steuerpflichtigen erfolgt.

Zu Artikel II

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Zu Z 1 und 3 (§ 11 und § 28 Abs. 26 UStG 1994):

Auf Grund der Änderung soll die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl des liefernden oder leistenden Unternehmers wie auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers auf der Rechnung angegeben werden, wenn der Rechnungsbetrag 10 000 Euro übersteigt. Bislang war dies nur in Fällen des Übergangs der Steuerschuld gefordert. Das allgemeine Erfordernis der Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern dient der effizienteren Außenprüfung der Finanzämter und stellt damit eine Betrugsbekämpfungsmaßnahme dar. Damit insbesondere bei Massengeschäften der administrative Aufwand für die Wirtschaft gering gehalten wird, soll die Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erst verpflichtend sein, wenn der Rechnungsbetrag 10 000 Euro übersteigt.

Zu Z 2 und 3 (Art. 21 Abs. 3 und § 28 Abs. 26 UStG 1994):

Die Zusammenfassende Meldung soll in Hinkunft monatlich abzugeben sein, statt bisher quartalsweise. Das stellt für den Unternehmer keinen großen Mehraufwand dar, da der Unternehmer gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 in der Voranmeldung ohnedies die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären hat.

Bei elektronischer Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat diese gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2004 bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats zu erfolgen. Diese Bestimmung wird entsprechend auf die monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ausgedehnt werden. Damit fällt die Abgabefrist bei elektronischer Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit der der Voranmeldung zusammen.

Durch beide Maßnahmen kann die Finanzverwaltung wesentlich rascher eine Kontrolle durchführen.

Zu Artikel III

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 4 und § 17b Abs. 10 AVOG):

Mit dieser Bestimmung soll die Vollziehung jener Aufgaben, die mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesen sind, auch von Finanzämtern wahrgenommen werden können.

Zu Artikel IV

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 38 Abs. 1 und § 265 FinStrG):

Für die größten Hinterziehungsfälle und Schmuggelfälle, nämlich solche mit strafbestimmenden Wertbeträgen über 500 000 Euro und gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter Begehung wurde die Freiheitsstrafdrohung im Zuge des Steuerreformgesetzes 2005 auf ein Höchstmaß von fünf Jahren angehoben. Die nunmehrige Änderung soll bei exemplarischen Schadensbeträgen von über drei Millionen Euro ein Höchstmaß der Freiheitsstrafe von sieben Jahren vorsehen. Die Notwendigkeit für diese neuerliche Anhebung der Strafobergrenze resultiert daraus, dass in jüngster Zeit Formen der Umsatzsteuerhinterziehung aufgetreten sind, die nur den Schluss zulassen, dass die Präventivwirkung der geltenden Strafdrohungen nicht ausreichend ist. Einwendungen im Begutachtungsverfahren folgend soll aber der Umstand Beachtung finden, dass bei Finanzvergehen die neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe bei dem Vergleich der Strafausmaße berücksichtigt wird, sodass mit einer Freiheitsstrafdrohung bis zu sieben Jahren das Auslangen gefunden werden kann. Diese Änderung dient somit einer effizienteren Betrugsbekämpfung und der Abwehr der Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive Deliktsbegehung (Tax Compliance).

Zu Artikel V

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Zu Z 1, 3, 4 und 5 (§ 26, § 28a, § 30, § 30a, § 34 Abs. 29 und § 35 AuslBG):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden die Steuerbehörden (Finanzämter) und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung miteingebunden und damit faktisch in die Lage versetzt, alle für die Sachverhaltsermittlung erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchzuführen.

Zu Z 2 und 4 (§ 28 und § 34 Abs. 29 AuslBG):

Mit der Erhöhung der Geldstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Wege der Verdoppelung der Höchststrafen soll die Unrechtmäßigkeit der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte deutlicher hervorgehoben werden. Die Androhung von spürbaren Geldstrafen bewirkt, dass die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zunehmend unattraktiv wird, was wiederum einen positiven Effekt auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt.

Zu Artikel VI

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Zu Z 1 und 3 (§ 7b Abs. 6 und § 19 Abs. 1 Z xxx AVRAG):

Durch die vorgeschlagene Änderung werden die Steuerbehörden (Finanzämter) und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung miteingebunden und damit faktisch in die Lage versetzt, alle für die Sachverhaltsermittlung erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des AVRAG durchzuführen.

Zu Z 2 und 3 (§ 7b Abs. 9 und § 19 Abs. 1 Z xxx AVRAG):

Analog zur Erhöhung der Geldstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sollen auch jene nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz angehoben werden, wobei gewisse Rundungen vorgenommen wurden, um auf glatte Beträge zu kommen. Diese Erhöhung verfolgt die gleichen Zielsetzungen wie die Änderungen beim Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Androhung von spürbaren Geldstrafen bewirkt demnach auch hier, dass die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zunehmend unattraktiv wird, was wiederum einen positiven Effekt auf den heimischen Arbeitsmarkt erwarten lässt.

Zu Artikel VII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005

Zu Z 1:

Durch eine intensivierte Fortsetzung der bisherigen Breitbandoffensive sollen vor allem ländliche Regionen Zugang zum Breitbandinternet erhalten. Dafür erhöht der Bund die bisher zur Verfügung gestellten Förderungsmittel.

Zu Z 2:

Forschung und Entwicklung ist im Lichte der EU Ziele (Lissabon- und Barcelona Agenda) ein wichtiges Element zur Dynamisierung von Wachstum und Beschäftigung. Die Bundesregierung sieht in der Forschungsanleihe 1 Milliarden Euro zusätzliche Forschungsmittel vor, die in den Jahren 2005 bis 2010 ausgabewirksam werden sollen. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) stellt die entsprechende Liquidität zur Verfügung – Privatisierungserlöse der ÖIAG dienen zur Finanzierung. Die Bundesregierung setzt damit Rahmenbedingungen, die einerseits langfristige Planung ermöglichen und andererseits das hochgesteckte Ziel einer Forschungsquote von 3% im Jahr 2010 erreichbar machen. Mit der Überschreitungsermächtigung soll für die finanzgesetzliche Umsetzung vorgesorgt werden.

Zu Z 3:

Die Budgetmittel zur Sonderdotierung für Forschung sollen rücklagefähig und damit auch in späteren Finanzjahren für diesen Zweck verfügbar sein.

Zu Z 4 bis Z 6:

Für die Sonderdotierung für Forschung wird ein eigener Paragraf im Bundesvoranschlag mit entsprechendem Voranschlagsbetrag vorgesehen und dessen Bedeckung dargestellt.

Weiters wird ermöglicht, dass durch eine Anpassung im allgemeinen Teil des Stellenplanes Mitarbeiter der ÖBB zur Arbeitsleistung im BMF überlassen werden können.

Zu Artikel VIII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006

Zu Z 1:

Durch eine intensivierte Fortsetzung der bisherigen Breitbandoffensive sollen vor allem ländliche Regionen Zugang zum Breitbandinternet erhalten. Dafür erhöht der Bund die bisher zur Verfügung gestellten Förderungsmittel.

Zu Z 2:

Forschung und Entwicklung ist im Lichte der EU Ziele (Lissabon- und Barcelona Agenda) ein wichtiges Element zur Dynamisierung von Wachstum und Beschäftigung. Die Bundesregierung sieht in der Forschungsanleihe 1 Milliarden Euro zusätzliche Forschungsmittel vor, die in den Jahren 2005 bis 2010 ausgabewirksam werden sollen. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) stellt die entsprechende Liquidität zur Verfügung – Privatisierungserlöse der ÖIAG dienen zur Finanzierung. Die Bundesregierung setzt damit Rahmenbedingungen, die einerseits langfristige Planung ermöglichen und andererseits das hochgesteckte Ziel einer Forschungsquote von 3% im Jahr 2010 erreichbar machen. Mit der Überschreitungsermächtigung soll für die finanzgesetzliche Umsetzung vorgesorgt werden.

Zu Z 3:

Die Budgetmittel zur Sonderdotierung für Forschung sollen rücklagefähig und damit auch in späteren Finanzjahren für diesen Zweck verfügbar sein.

Zu Z 4 bis Z 6:

Für die Sonderdotierung für Forschung wird ein eigener Paragraf im Bundesvoranschlag mit entsprechendem Voranschlagsbetrag vorgesehen und dessen Bedeckung dargestellt.

Im Rahmen des Kampfes gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit soll die Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit verstärkt bekämpft werden. Aus diesem Grund werden die Betrugsbekämpfungseinheiten mit weiteren 200 Bediensteten aufgestockt werden, für die mit einem finanziellen Aufwand von insgesamt rund 12,5 Millionen Euro vorzusorgen ist.

Weiters wird ermöglicht, dass durch eine Anpassung im allgemeinen Teil des Stellenplanes Mitarbeiter der ÖBB zur Arbeitsleistung im BMF überlassen werden können.

Zu Artikel IX

Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

Die Republik Österreich wird zur Erreichung der europäischen Zielsetzungen (Barcelona- und Lissabon Ziele) zusätzliche Mittel für Forschung im Ausmaß von einer Milliarde Euro im Zeitraum 2005 bis 2010 zur Verfügung stellen. Diese Forschungsanleihe ist nach Entschuldung der ÖIAG aus Privatisierungserlösen im Wege von Dividendenausschüttungen zu finanzieren.

Zu Z 1 § 14 Abs. 6:

Die ÖIAG übernahm im Jahr 2000 einen Schuldenstand von 6,3 Milliarden Euro und hat diesen durch Privatisierungserlöse seither praktisch abgebaut. D.h. mit dem Jahresabschluss 2004 ist die ÖIAG de facto schuldenfrei. Der Netto-Verschuldung von 709,5 Millionen Euro stehen bereits zugeflossene Geldmittel aus der Begebung der Umtauschanleihen auf Aktien von Telekom Austria und voestalpine sowie die Erlöse aus dem Verkauf der VA Technologie gegenüber.

Nach der vollständigen Schuldentilgung im Geschäftsjahr 2005 werden die ÖIAG-Ausschüttungen unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe verwendet.

Zu Artikel X

Änderung des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Die von der Bundesregierung beschlossene Forschungsmilliarde soll in den Jahren 2005 – 2010 von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) durch Mittelaufnahmen im Rahmen des Debt Management zur Verfügung gestellt werden.

Zu Artikel XI (Änderung des Bausparkassengesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Die Begriffsbestimmungen werden der Erweiterung des Geschäftsgegenstandes der Bausparkassen um die Darlehensgewährung für Maßnahmen der Bildung und Pflege angepasst.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4 und Abs. 5):

Zu Abs. 4:

Unter Maßnahmen der Bildung sollen alle möglichen Berufsausbildungen sowie die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere auch aus den Bereichen der Erwachsenenbildung zu subsumieren sein.

Beispiel dafür sind Ausbildungen bei WIFI, BFI, Volkshochschulen; Maturaschulen, private und öffentliche Universitäten, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs, Aufbaulehrgänge, Schulen für Berufstätige, Berufsschulen, Berufsbildende mittlere/höhere Schulen, Werkmeisterschulen, Bauhandwerksschulen, Meisterschulen, Berufsreifeprüfungen, Post-graduale Ausbildungen, von der EU angebotene Fortbildungsmaßnahmen, Bildungsmaßnahmen zum Zwecke des späteren Selbstständigwerdens und Fremdsprachausbildungen.

Nebenkosten werden in erster Linie Kosten für die Unterkunft oder das Internat im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung und mit dieser Bildungsmaßnahme zusammenhängende Kurs-, Studien- und Prüfungsgebühren sein.

Zu Abs. 5:

Die Gewährung von Darlehen für Maßnahmen der Pflege setzt jedenfalls eine Pflegebedürftigkeit voraus. Es muss aber nicht der Darlehensnehmer selbst pflegedürftig sein, es kann das Darlehen vom Darlehensnehmer auch für einen pflegedürftigen nahen Angehörigen – beispielsweise Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder – verwendet werden. Unter Betreuung und Hilfe sind Ausgaben für Pflegeeinrichtungen, medizinische Behelfe, nicht von öffentlichen Einrichtungen getragene Kosten für Heim- oder Pflegeplätze zu subsummieren. Der medizinischen Behandlung werden Ausgaben für Krankenhausaufenthalte und Operationen zuzurechnen sein. Die Betreuung eines pflegedürftigen nahen Angehörigen wird oft ohne eine Einschränkung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht möglich sein, es soll daher auch der dadurch entstandene Verdienstentgang durch ein Bauspardarlehen gemildert werden können.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b):

Ausweitung des Geschäftsgegenstandes auf die Maßnahmen der Bildung und Pflege, wobei die Obergrenze für sonstige Gelddarlehen vom dreifachen auf das fünffache der anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 BWG angehoben wird und diese Grenze nur insoweit gilt, als die Refinanzierung aus der Zuteilungsmasse erfolgt.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 5):

Ausweitung des Geschäftsgegenstandes betreffend die Übernahme von Bürgschaften und Garantien und sonstige Haftungen auf die Maßnahmen der Bildung und Pflege. In diesem Zusammenhang mögliche Versicherungsprodukte, wie beispielsweise die Übernahme biometrischer Risken, bleiben weiterhin den Versicherungen vorbehalten.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 6):

Den Bausparkassen wird der Vertrieb von Produkten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ermöglicht, sie dürfen diese Produkte aber mangels entsprechender Geschäftsvoraussetzungen wie beispielsweise der Verwaltung von Aktienveranlagungen nicht selbst darstellen.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 5):

Die Obergrenze für Darlehen mit Ersatzsicherheiten oder ohne Sicherheiten wird von 20 vH auf 40 vH der gesamten Darlehensforderungen erhöht, wobei die ohne Sicherheiten gewährten Darlehen anstelle von bisher 10 vH nunmehr höchstens 20 vH der gesamten Darlehensforderungen betragen dürfen. Außerdem soll diese prozentuelle Beschränkung künftig nicht für Ersatzsicherheiten in Form von Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates gelten.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 4. (1) bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …

           1. a) bis 4a. …

           1. a) bis 4a. …

 

         4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

           5. bis 10. …

           5. bis 10. …

(5) bis (12) …

(5) bis (12) …

§ 108. (1) bis (5) …

§ 108. (1) bis (5) …

 

(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 Z 4) unberührt. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 Z 3 Beiträge zurückgezahlt werden.

(6) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.

 

 

Die zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden Steuerbetrag (Abs. 5) zu verrechnen.

 

(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht der Bausparkasse besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn

(7) Eine Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wenn

 

           1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt Wien 1/23 abführt,

           1. Beiträge in den Fällen des Abs. 3 Z 3 zurückgezahlt werden,

 

           2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.

           2. der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 oder im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

 

§ 108c. (1) …

§ 108c. (1) …

(2) Es beträgt

(2) Es beträgt

           1. die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;

           1. die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4b; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4b geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;

           2.

           2.

(3) bis (6)…

(3) bis (6)…

Artikel II (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

           1.

           1.

           2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

           2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

           3. bis 6. und Schlusssatz …

           3. bis 6. und Schlusssatz …

(1a) bis (15) …

(1a) bis (15) …

Art. 21. (1) bis (2) …

Art. 21. (1) bis (2) …

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf einen Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

(4) bis (11) …

(4) bis (11) …

Artikel III (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(5) …

(5) …

Artikel IV (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

§ 38. (1) …

§ 38. (1) …

           a) bis c) …

           a) bis c) …

Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, beträgt der strafbestimmende Wertbetrag jedoch mehr als 500 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

(2) …

(2) …

Artikel V (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Zollbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Zollbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorganen und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Zollorgane sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

(4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

(4a) bis (5) …

(4a) bis (5) …

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

           1.

           1.

                a) bis c) …

                a) bis c) …

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro;

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;

           2.

           2.

                a) bis f) …

                a) bis f) …

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2 500 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 4 000 Euro;

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

                a) bis c) …

                a) bis c) …

mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro;

mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;

           5.

           5.

                a) und b) …

                a) und b) …

mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro;

mit Geldstrafe bis zu 2 400 Euro.

           6. wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 500 Euro.

           6. wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.

§ 28a. (1) Die Zollbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Zollbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

§ 28a. (1) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

(2) Stellt die Zollbehörde eine Übertretung fest, die nach

(2) Stellt die Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach

           1. § 28 Abs. 1 Z 1,

           1. § 28 Abs. 1 Z 1,

           2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f

           2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f

zu bestrafen ist, hat die Zollbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Zollbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.

zu bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.

(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Zollbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Zollbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Zollbehörde oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Zollbehörde Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Abgabenbehörde oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Abgabenbehörde Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

(2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht berührt.

(2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht berührt.

(3) Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.

(3) Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.

§ 30a. Die Zollbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

§ 30a. Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Das Arbeitsinspektorat hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

§ 34. (1) bis (28) …

§ 34. (1) bis (28) …

 

(29) § 26, § 28, § 28a, § 30, § 30a und § 35 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 35.

§ 35.

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Zollbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           4. und 5. …

           4. und 5. …

Artikel VI (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes)

§ 7b. (1) bis (5) …

§ 7b. (1) bis (5) …

(6) Die Zollorgane sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.

(6) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)

(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)

           1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

           1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

           2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,

           2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Wiederholungsfall von 700 Euro bis zu 2 900 Euro zu bestrafen..

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

           1. bis 16. …

           1. bis 16. …

 

         17. § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) …

(2) …

Artikel IX (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000))

§ 14. (1) bis (5) …

§ 14. (1) bis (5) …

(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.

(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne werden unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.

Artikel XI (Änderung des Bausparkassengesetzes)

 

§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

(4) Maßnahmen der Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

 

(5) Maßnahmen der Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

§ 2. (1) Z 1 lit. a …

§ 2. (1) Z 1 lit. a …

               b) sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf das Dreifache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 BWG) nicht übersteigen,

               b) sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 BWG) nicht übersteigen,

                c)

                c)

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

           5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 steht.

           5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht;

 

           6. den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 10. (1) bis (4) …

§ 10. (1) bis (4) …

(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.

(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.