995 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz
über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,
vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und
Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen
beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind,
einer strategischen Prüfung zu unterziehen.
(2) Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme,
ABl. Nr. L 197/30 vom 21. Juli 2001, umgesetzt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Netzveränderung“ bedeutet jede
Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.
(2) Zum „bundesweiten
hochrangigen Verkehrswegenetz“ gehören:
1. Hochleistungsstrecken,
2. Wasserstraßen,
3. Bundesstraßen.
(3) „Umweltstellen“
sind die Umweltanwälte der betroffenen Länder gemäß § 2 Abs. 4 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.
Nr. 697/1993, die Landesregierungen der betroffenen Länder und der
Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.
(4) Ein Land ist ein
„betroffenes Land“, wenn es von den direkten oder indirekten Auswirkungen einer
Netzveränderung berührt werden kann.
(5) Unter
„Öffentlichkeit“ ist eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und
deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu verstehen.
(6) Initiator ist, wer
eine Netzveränderung vorschlägt. Eine Netzveränderung vorzuschlagen sind berechtigt:
1. der Bund, vertreten durch den Bundesminister/die
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,
2. die Länder,
3. die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft,
4. die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft,
5. die via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft
m.b.H.,
6. sonstige befugte Errichtungsgesellschaften.
(7) „Befugte
Errichtungsgesellschaften“ sind Gesellschaften, die entweder durch Bundesgesetz
oder Staatsvertrag, oder auf Basis einer bundesgesetzlichen oder
staatsvertraglichen Ermächtigung errichtet wurden und deren satzungsmäßiger
oder gesellschaftsvertragsmäßiger Zweck es ist, Bundesstraßen,
Hochleistungsstrecken oder Wasserstraßen zu finanzieren, zu planen, zu bauen
oder zu erhalten oder deren Finanzierung, Planung, Bau oder Erhaltung zu
bewirken.
Anwendungsbereich
der strategischen Prüfung
§ 3. (1) Einer strategischen Prüfung sind gemäß
§ 4 vorgeschlagene Netzveränderungen zu unterziehen. Der Bundesminister/
die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine
strategische Prüfung vor Erstellung nachstehender Entwürfe, die er/sie der
Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren
Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen:
1. Verordnungsentwürfe, die zum Gegenstand haben:
a) die Erklärung von weiteren geplanten oder
bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken gemäß § 1
Hochleistungsstreckengesetz - HlG, BGBl. Nr. 135/1989;
b) die Änderung von Verordnungen gemäß § 1
HlG;
2. Gesetzesentwürfe über die Erklärung von
weiteren Gewässern zu Wasserstraßen im Sinne des §15 Schifffahrtsgesetz und
3. Gesetzesentwürfe, mit welchen zusätzliche
Straßenzüge in die Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz 1971 aufgenommen
oder bereits festgelegte Straßenzüge aus den Verzeichnissen gestrichen oder
geändert werden.
(2) Eine
vorgeschlagene Netzveränderung ist dann nicht einer strategischen Prüfung zu
unterziehen, wenn der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen in Form einer
Einzelfallprüfung feststellt, dass diese vorgeschlagene Netzveränderung eine
geringfügige Netzveränderung ist und diese voraussichtlich keine erheblichen
Auswirkungen auf die im § 5 Z 4 lit. a) bis j) angeführten Ziele
und auf die Umwelt erwarten lässt. Diese Feststellung ist vom
Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
unter Angabe der Gründe, die dieser Feststellung zu Grunde liegen, auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu
veröffentlichen.
(3) Jedenfalls nicht
durchzuführen ist eine strategische Prüfung im Sinne des Abs. 1 vor
Erstellung von:
1. Verordnungsentwürfen in dem Umfang, in dem die
Erklärung bestehender Eisenbahnen, die keiner oder keiner umfangreichen
Baumaßnahmen zur Optimierung der Verkehrsbedienung bedürfen, zu
Hochleistungsstrecken gemäß § 1 HlG vorgeschlagen ist;
2. Verordnungsentwürfen für eine Änderung von
Verordnungen gemäß § 1 HlG in dem Umfang, in dem die Erklärung bestehender
Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken, die keiner oder keiner umfangreichen
Baumaßnahmen zur Optimierung der Verkehrsbedienung bedürfen, vorgeschlagen ist;
3. Verordnungsentwürfen für eine Änderung von
Verordnungen gemäß § 1 HlG in dem Umfang, in dem vorgeschlagen ist, die
Erklärung von geplanten oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken
zurück zu nehmen;
4. Gesetzesentwürfen, mit denen ein Straßenzug
gegenüber der Beschreibung im Verzeichnis durch Verschiebung, Verlängerung oder
Verkürzung von einer politischen Gemeinde zu einer unmittelbar angrenzenden
Gemeinde, innerhalb von Städten mit Gemeindebezirken von einem Gemeindebezirk
zu einem unmittelbar angrenzenden Gemeindebezirk, verändert wird.
Vorschlag
einer Netzveränderung
§ 4. Die Initiatoren können Vorschläge für
Netzveränderungen einbringen. Außer in den Fällen des §3 Abs 3 beinhaltet
der Vorschlag einer Netzveränderung auch die Erstellung eines Umweltberichts
(§ 6) in Abstimmung mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie. Die von den Auswirkungen einer
vorgeschlagenen Netzveränderung betroffenen übrigen Initiatoren, die
Umweltstellen betroffener Länder sowie der Bundesminister/die Bundesministerin
für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind vor der
Erstellung eines Umweltberichtes zu konsultieren. Dem Initiator gebührt für
seine Aufwendungen kein Kostenersatz.
Strategische
Prüfung
§ 5. Im Zuge einer strategischen Prüfung sind
1. der vom Initiator erstellte Umweltbericht
(§ 6) zu veröffentlichen,
2. der Öffentlichkeit, den Umweltstellen und
anderen Initiatoren die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen
(§ 8),
3. bei erheblichen Auswirkungen der
vorgeschlagenen Netzveränderung auf die Umwelt eines anderen Staates gemäß
§ 7 vorzugehen,
4. bei Erstellung der im § 3 Abs. 1
angeführten Entwürfe der Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligung der
Öffentlichkeit, der Umweltstellen und der Initiatoren und das Ergebnis
durchgeführter Konsultationen (§ 7 Abs. 3) zu berücksichtigen.
Außerdem muss, die vorgeschlagene Netzveränderung die nachstehenden, mit einem
bundesweit hochrangigen Verkehrswegenetz verbundenen Ziele berücksichtigen:
a) Sicherstellung
eines nachhaltigen Personen- und Güterverkehrs unter möglichst sozialverträglichen
und sicherheitsorientierten Bedingungen;
b) Verwirklichung
der Ziele der Europäischen Gemeinschaft insbesondere im Bereich der
Verwirklichung eines Europäischen Verkehrsnetzes und des Wettbewerbs;
c) Sicherstellung
eines hohen Umweltschutzniveaus durch Einbeziehung von Umwelterwägungen;
d) Stärkung
des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in Österreich und in der
Gemeinschaft,
e) Bereitstellung
einer qualitativ hochwertigen Verkehrsinfrastruktur zu möglichst vertretbaren
wirtschaftlichen Bedingungen;
f) Erhaltung
der komparativen Vorteile aller Verkehrsträger;
g) Sicherstellung
einer optimalen Nutzung der vorhandenen Kapazitäten;
h) Herstellung
der Interoperabilität und Intermodalität innerhalb der und zwischen den
verschiedenen Verkehrsträgern;
i) Erzielung
eines möglichst hohen gesamtwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses;
j) Herstellung
eines Anschlusses an die Verkehrswegenetze der Nachbarstaaten und die
gleichzeitige Förderung der Interoperabilität und des Zugangs zu diesen Netzen.
Umweltbericht
§ 6. (1) Die voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Netzveränderung und die vernünftigen
Alternativen, welche die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich der
vorgeschlagenen Netzveränderung berücksichtigen, sind zu ermitteln und im
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
(2) Der Umweltbericht
hat folgende Informationen in einem der vorgeschlagenen Netzveränderung entsprechenden
Detaillierungsgrad zu enthalten:
1. Eine Darstellung des Inhalts und der
wichtigsten Ziele der vorgeschlagenen Netzveränderung sowie der Beziehung zu
anderen relevanten Plänen und Programmen;
2. eine Begründung für die vorgeschlagene
Netzveränderung sowie eine Darstellung der erwarteten Nutzen der
vorgeschlagenen Netzveränderung;
3. eine Darstellung der intermodalen und
netzübergreifenden Alternativenprüfung sowie eine Begründung für die Wahl der
geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Bewertung der
Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen wurde;
4. eine Darstellung der relevanten Aspekte des
derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei
Nichtdurchführung der vorgeschlagenen Netzveränderung;
5. eine Beschreibung der Umweltmerkmale der
Gebiete, die von der vorgeschlagenen Netzveränderung voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden;
6. eine Darstellung der derzeitigen für die
vorgeschlagene Netzveränderung relevanten Umweltprobleme, insbesondere der
Probleme, die sich auf schutzwürdige Gebiete des Anhangs 2 UVP-G 2000,
BGBl. Nr. 697/1993 beziehen;
7. eine Beschreibung der für die vorgeschlagene
Netzveränderung maßgeblichen Umweltschutzziele;
8. eine Beschreibung der voraussichtlich
erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie
die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna,
Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle
Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der
archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den
genannten Faktoren, einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer,
kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und
negativer Auswirkungen;
9. eine Darstellung der geplanten Maßnahmen, mit
denen erhebliche negative, mit der Durchführung der vorgeschlagenen
Netzveränderung verbundene Umweltauswirkungen verhindert, verringert oder, so
weit wie möglich, ausgeglichen werden sollen sowie eine Beschreibung der
entsprechenden geplanten Überwachungsmaßnahmen;
10. die Angabe allfälliger Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (insbesondere technische
Lücken oder fehlende Kenntnisse);
11. eine nichttechnische Zusammenfassung der in
Z 1 bis 10 angeführten Informationen.
(3) Der
Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erstellung der Unterlagen für
die strategische Prüfung, insbesondere für die des Umweltberichtes, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und
Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festlegen.
Grenzüberschreitende
Umweltauswirkungen
§ 7. (1) Wenn eine vorgeschlagene
Netzveränderung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen der
vorgeschlagenen Netzveränderung voraussichtlich erheblich betroffen sein
könnte, ein entsprechendes Ersuchen stellt, so hat der Bundesminister/die
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie diesen Staat
spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Umweltberichts (§ 8)
von der vorgeschlagenen Netzveränderung zu benachrichtigen. Dem von der
vorgeschlagenen Netzveränderung betroffenen Staat ist eine angemessene Frist
für die Mitteilung, ob er an der strategischen Prüfung teilnehmen will,
einzuräumen.
(2) Teilt der andere
Staat mit, an der strategischen Prüfung teilnehmen zu wollen, hat ihm der
Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den
Planentwurf für die vorgeschlagene Netzveränderung sowie den Umweltbericht zu
übermitteln. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme
einzuräumen.
(3) Auf Ersuchen des
anderen Staates hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie Konsultationen über die voraussichtlichen
grenzüberschreitenden Auswirkungen, die eine vorgeschlagene Netzveränderung auf
die Umwelt haben kann, sowie über geplante Maßnahmen zur Verminderung oder
Vermeidung solcher Auswirkungen zu führen. Für die Konsultationen ist ein
angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.
(4) Wird im Rahmen
einer in einem anderen Staat durchgeführten Umweltprüfung von Plänen und
Programmen im Verkehrsbereich der Umweltbericht oder der Entwurf eines Planes
oder Programms übermittelt, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie die Länder, auf welche die Durchführung des
Planes oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
haben kann sowie die in den Ländern lebende Öffentlichkeit und die
Umweltstellen gemäß § 8 einzubeziehen. Der Bundesminister/die
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat die eingelangten
Stellungnahmen dem anderen Staat zu übermitteln.
(5) Unter Staat im
Sinne des Abs. 1 bis 4 ist ein an das österreichische Staatsgebiet
grenzender Mitgliedstaat der Europäischen Union, beziehungsweise eine
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und im Falle
der Gegenseitigkeit auch die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verstehen.
(6) Staatsvertragliche
Regelungen bleiben unberührt.
Beteiligung
§ 8. (1) Die vorgeschlagene Netzveränderung und
der Umweltbericht sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie im Internet auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
Auf diese Veröffentlichung ist in mindestens zwei Tageszeitungen hinzuweisen,
die in dem Gebiet verbreitet sind, das von der vorgeschlagenen Netzveränderung
betroffen ist. Die Veröffentlichung hat einen Hinweis darauf zu enthalten, in
welcher Form und bei welcher Stelle Stellungnahmen abgegeben werden können.
Jedermann hat die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen ab Veröffentlichung
im Internet und dem Tag des Erscheinens beider Tageszeitungen Stellungnahmen
abzugeben.
(2) Die Umweltstellen
sind in geeigneter Form und zeitgerecht von der Veröffentlichung gemäß
Abs. 1 zu informieren. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von sechs
Wochen ab Einlangen der Information Stellungnahmen abzugeben.
Information
§ 9. (1) Der Bundesminister/die Bundesministerin
für Verkehr, Innovation und Technologie hat unverzüglich nach Fertigstellung
des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes folgende Informationen im Internet auf
der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie zu veröffentlichen:
1. den Gesetzentwurf über die Erklärung von
Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu
Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß § 1 HlG,
2. eine zusammenfassende Erklärung. Diese besteht
aus einer Darstellung;
a) wie die Umwelterwägungen in den Gesetzes- bzw.
Verordnungsentwurf einbezogen wurden,
b) wie der Umweltbericht nach § 6 sowie die
Stellungnahmen nach §§ 7 und 8 berücksichtigt wurden,
c) aus welchen Gründen, nach Abwägung der
geprüften Alternativen, die Erstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes
erfolgt ist,
d) der Überwachungsmaßnahmen nach § 10, sowie,
e) der Festlegungen für allfällige aus der
vorgeschlagenen Netzveränderung resultierenden Projekte.
(2) Im Falle einer
grenzüberschreitenden Beteiligung gemäß
§ 7 hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie dem konsultierten Staat den Gesetzes- bzw.
Verordnungsentwurf in geeigneter Form bekannt zu geben.
Überwachung
§ 10. (1) War eine in einem Bundesgesetz oder in
einer auf Grundlage eines Bundesgesetzes erlassen Verordnung normierte
Netzveränderung Gegenstand einer strategischen Prüfung, hat der
Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die
erheblichen Auswirkungen dieser Netzveränderung auf die Umwelt zu überwachen, um
unter anderem frühzeitig unvorhergesehene Auswirkungen zu ermitteln und
geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen
Überwachungsmaßnahmen sind auf der Grundlage der Angaben in der
zusammenfassenden Erklärung festzulegen.
(2) Bei der Überwachung
sind die Umweltstellen zu beteiligen. Die Beschreibung der durchgeführten
Überwachungsmaßnahmen sowie das Ergebnis der Überwachung sind im Internet zu
veröffentlichen.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie betraut.