Vorblatt
Inhalt:
Mit diesem Gesetz
wird ein strategisches Planungsinstrument für die weitere Konzeption des
Bundesverkehrswegenetzes geschaffen, das die Bestimmungen der Richtlinie
2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme in nationales Recht umsetzt.
Die Richtlinie
2001/42/EG sieht vor, dass bestimmte Pläne und Programme, die von einer Behörde
zur Beschlussfassung durch den Gesetzgeber ausgearbeitet werden, noch vor deren
Beschlussfassung einer Strategischen Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen
unterzogen werden müssen. In Österreich trifft dies auf Änderungen des Anhangs
zum Bundesstraßengesetz 1971, auf Verordnung gem. §1 Hochleistungsstreckengesetz
(Hochleistungsstreckenverordnungen) sowie auf Änderungen des Schifffahrtsgesetz
§15 zu. In diesen Gesetzen bzw. mit diesen Verordnungen wird das hochrangige
Bundesverkehrswegenetz Österreichs festgelegt.
Alternativen:
Zur Umsetzung der
Richtlinie 2001/42/EG besteht keine Alternative.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind keine
Auswirkungen zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Kosten einer
strategischen Prüfung werden mit maximal 600.000 Euro geschätzt. In den
nächsten 5 Jahren ist mit der Durchführung von zwölf strategischen Prüfungen zu
rechnen, weshalb die Kosten in Summe nicht 7.200.000 Euro überschreiten werden.
Von den 7,2 Mio. Euro werden etwa 4,2 Mio. Euro an Kosten dem Bund und den ihn
zuzuordnenden Gesellschaften entstehen. Ungefähr 3 Mio. Euro verbleiben bei den übrigen Initiatoren.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Den Vorschriften
der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne und Programme wird entsprochen.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahren:
Keine.
Konsultationsverfahren:
Der vorliegende
Gesetzentwurf unterliegt dem Anwendungsbereich der Vereinbarung BGBl. I
Nr. 35/1999 sofern es sich nicht um Festlegungen laut Artikel 6 Abs.1
(1) BGBl I Nr. 35/1999
handelt.
Erläuterungen
A
Allgemeiner Teil
(1) Im Rahmen der
strategischen Prüfung - Verkehr (SP-V) werden die möglichen erheblichen
negativen und positiven Auswirkungen von geplanten Netzveränderungen im Bereich
des Bundesverkehrswegenetzes untersucht und deren Nutzen beschrieben, um eine
fachliche Grundlage und Entscheidungshilfe für die Aufnahme zusätzlicher
Netzelemente in das Bundesverkehrswegenetz zu schaffen. Dieses
Bundesverkehrswegenetz ist im Anhang zum Bundesstraßengesetz 1971 (BStG)
für die Bundesstraßen, in den gemäß § 1 Hochleistungsstreckengesetz (HlG)
erlassenen Hochleistungsstreckenverordnungen für Hochleistungsstrecken sowie im
§ 15 Schifffahrtsgesetz für Binnenwasserstraßen festgelegt.
Zusätzlich wird
den Grundsätzen der Transparenz, der Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Einbeziehung von Umweltaspekten in die strategische Prüfung der Richtlinie
2001/42/EG entsprochen (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie
2001/42/EG).
Ein wichtiger Teil
der SP-V, der gemäß der vorliegenden EG-Richtlinie durchzuführen ist, besteht
in der verkehrsträgerübergreifenden Alternativenprüfung. Durch diese Prüfung
können kostenintensive Fehlplanungen rechtzeitig erkannt und mögliche
Fehlentwicklungen verhindert werden. Durch die im Rahmen der SP-V erhobenen
Informationen hinsichtlich der erheblichen negativen und positiven Auswirkungen
einer vorgeschlagenen Netzveränderung erhalten die Entscheidungsträger eine
sachliche Basis für ausgewogene und nachhaltige Entscheidungen. Die bisherigen
Erfahrungen zeigen, dass Probleme in Projektgenehmigungsverfahren unter anderem
dadurch entstehen, dass keine über eine rein projektbezogene
Kosten-Nutzen-Analyse hinausgehenden Vorprüfungen durchgeführt werden. So
werden noch während des späteren Genehmigungsverfahrens von Projekten
insbesondere die Fragen der untersuchten Alternativen oder des grundsätzlichen
Bedarfs seitens der Öffentlichkeit eingebracht. Auf der Projektebene können
diese auf der strategischen Ebene angesiedelten Fragen jedoch in der
überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr geklärt werden. Diese Fragestellungen
hinsichtlich des Nutzens, des Bedarfs, der Alternativenprüfung sowie
hinsichtlich der erheblichen Unweltauswirkungen sind ihm Rahmen der, der
Projektebene vorgelagerten Entscheidungen für eine Netzveränderung zu
diskutieren und zu lösen. Im Rahmen der SP-V werden diese strategischen
Festlegungen getroffen.
(2) Das SP-V Gesetz sieht generelle Regelungen zur Durchführung einer SP-V
vor. Detaillierte Regelungen für die Durchführung einer SP-V können bei Bedarf
in einer Verordnung des Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie festgelegt werden. Dies ermöglicht es, aktuelle
Erkenntnisse, die sich aus der Durchführung Strategischer Prüfungen ergeben, zu
berücksichtigen und damit flexibel auf neue Anforderungen zu reagieren. Die im
Rahmen der SP-V gewonnenen Erkenntnisse werden jedermann zugänglich gemacht,
womit dem Grundsatz der Transparenz entsprochen wird. Zusätzlich wird der
Öffentlichkeit, den Umweltstellen, sowie den befugten Errichtungsstellen (etwa
der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und der ASFINAG) die Möglichkeit der Stellungnahme
eingeräumt. Die SP-V sieht darüber hinaus die Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der in der SP-V untersuchten allfälligen Netzerweiterungen vor.
(3) Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie
2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme für den Verkehrssektor im Verantwortungsbereich des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie.
(4) Der vorliegende Gesetzentwurf ist durch folgende Grundzüge
charakterisiert:
Veränderungen des Bundesverkehrswegenetzes werden einer SP-V unterzogen
Die Methode der SP-V, insbesondere detaillierte Angaben über die Erstellung
des Umweltberichts können in einer Verordnung des Bundesministers/der
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden.
Im Rahmen der
Erstellung des Umweltberichts sind die erheblichen Auswirkungen der geplanten
Netzveränderungen und deren erwarteter Nutzen zu untersuchen sowie die
verkehrsträgerübergreifende Alternativenprüfung durchzuführen.
Die SP-V bietet eine sachliche Grundlage und stellt eine Entscheidungshilfe
für den Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehrs, Innovation und
Technologie sowie nachfolgend für den Gesetzgeber und die verordnungserlassende
Bundesregierung dar.
Die SP-V gewährleistet die Transparenz der Entscheidungsgrundlagen und
gewährt der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Vorlage
des Gesetzes- bzw. des Verordnungsentwurfs an den Gesetzgeber bzw. die
Bundesregierung.
Die SP-V sieht eine Beteiligung von Nachbarstaaten vor, wenn sie von einer
geplanten Netzveränderung voraussichtlich erheblich betroffen sind.
Das SP-V
verpflichtet zur regelmäßigen Überwachung der voraussichtlichen erheblichen
Auswirkungen der Umsetzung des Planungsaktes.
Verordnungsermächtigung
Bei Bedarf können detaillierte Anforderungen betreffend die Durchführung
der SP-V durch Verordnung des Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie festgelegt werden
Kompetenzgrundlage
Der vorliegende Gesetzentwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand
zugunsten des Bundes in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG.
Finanziellen
Auswirkungen
Die geschätzten
Aufwendungen für die Durchführung einer SP-V liegen je nach Umfang zwischen
60.000€ und 600.000€. Es ist in
den nächsten fünf Jahren mit höchstens 12 Strategischen Prüfungen zu rechnen,
woraus sich ableitet, dass in Summe mit Aufwendungen zwischen 720.000€ und
7.200.000 € gerechnet werden kann. Nach heutigen Stand des Wissens wird der
Großteil der zu erwartenden Projekte vom Bund oder bundeseigenen Gesellschaften
initiiert werden. Das bedeutet die oben angeführten Kosten werden
folgendermaßen aufgeteilt:
Bund und dem Bund
zuzurechnende Errichtungsgesellschaften: 4,2 Mio. €
Sonstige
Initiatoren: 3 Mio. €
B Besonderer
Teil
Zu §1:
§1 stellt den
Zweck des SP-V Gesetzes dar.
Zu § 2:
Im § 2 werden
Begriffsbestimmungen vorgenommen:
Das bundesweite
hochrangige Verkehrswegenetz ist derzeit definiert (§ 2 (2)):
· für den Bereich Schiene durch die
Hochleistungsstreckenverordnungen gem. § 1 Hochleistungsstreckengesetz
· für den Bereich Straße
durch den Anhang I und II gem. Bundesstraßengesetz 1971
· und für den Bereich Wasser durch den
§ 15 sowie den Anhang II des Schifffahrtsgesetzes.
Ebenso werden
mögliche Initiatoren sowie Beteiligte der SP-V definiert.
Durch die Nennung
von Bundesländern als Initiatoren wird es diesen erstmals ermöglicht, das
Bundesverkehrswegenetz mitzugestalten. Kommt ein Land beispielsweise im Zuge
der Erstellung eines Raumordnungsprogramms zur Erkenntnis, dass ein Bedarf für
eine hochrangige Verkehrsinfrastruktur im Rahmen des Bundesverkehrswegenetzes
abzusehen ist, so kann das Land eine Netzveränderung vorschlagen. Für die
Erstellung eines Umweltbericht kann auch auf bereits vorliegende Daten
zurückgegriffen werden.
§ 2 (7)
schließt „befugte Errichtungsgesellschaften“ ein, die zukünftig gegründet
werden,
Zu § 3:
Der Begriff „Plan
und Programm“ gemäß Richtlinie 2001/42/EG für den Verkehrssektor im
Verantwortungsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie (vgl. Artikel 2, a, sowie Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG)
bezieht sich ausschließlich auf zukünftige Netzveränderungen im
Bundesverkehrswegenetz. Bei der Aufnahme weiterer Elemente in dieses
Verkehrswegenetz sind im Rahmen der Durchführung der SP-V wesentliche
Festlegungen zu treffen. Diese sind in weiterer Folge auch für Projekte relevant,
die sich aus der durchgeführten Netzveränderung ergeben können und die
nachfolgend einem UVP-Verfahren zu unterziehen sind. Damit wird den Regelungen
der Richtlinie 2001/42/EG entsprochen.
§ 3 regelt
den Geltungsbereich des SP-V-G. Neben dem generellen Anwendungsbereich sind
Kriterien (§3(3)) angeführt, die im Falle ihrer Erfüllung, dazu führen, dass
keine SP-V durchzuführen ist. Dies begründet sich damit, dass die angeführten
Kriterien nur auf solche Netzveränderungen zutreffen, die keine erheblichen Auswirkungen
auf die Umwelt haben und damit keiner SP-V zu unterziehen sind.
§3(2)
Einzelfallprüfung: In begründeten Einzelfällen kann für geplante
Netzveränderungen, die voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen
haben, unabhängig davon, wer als Initiator auftritt, von der Durchführung einer
SP-V abgesehen werden. Die Nichtdurchführung einer SP-V ist ausführlich zu
begründen, die Gründe für die Entscheidung sind auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
Ist beabsichtigt
eine geplante Netzveränderung einer SP-V
zu unterziehen und liegen keine Gründe vor, die eine Nichtdurchführung
rechtfertigen, so ist keine Einzelfallprüfung durchzuführen.
Zu
§§ 4,5, 6:
Diese Paragraphen
legen den Ablauf der SP-V fest.
Zu Beginn der SP-V
wird durch den Initiator ein geeigneter Vorschlag in Form eines erstellten
Umweltberichts eingebracht.
Die Kosten für die
Erstellung des Umweltbericht werden vom, die jeweilige Netzveränderung
betreibenden, Initiator getragen.
§5 legt den Inhalt
der Strategischen Prüfung fest, wobei in (4) die zu berücksichtigenden Ziele
definiert sind.
Zu § 6:
§ 6 schreibt die Erstellung des Umweltberichts und die darin zu
enthaltenden Informationen vor und bezieht sich auf Artikel 5 „Umweltbericht“
der Richtlinie 2001/42/EG.
Die erforderlichen Inhalte des Umweltberichts beziehen sich sowohl auf den
Netzänderungsvorschlag, als auch auf die geprüften verkehrsträgerübergreifenden
Alternativen.
Der Detaillierungsgrad der Beurteilung der Umweltauswirkungen hat dem
Detaillierungsgrad der konkreten geplanten Netzveränderung zu entsprechen. Für
den Umweltbericht kann bereits vorliegendes Material verwendet werden. Da es
sich bei den Untersuchungen zum Umweltbericht um strategische Analysen handelt
sind auch die Aussagen des Berichts in einem dementsprechend großräumigen
Maßstab zu treffen. Von der Festlegung von Korridoren oder Trassen ist in
diesem Zusammenhang daher abzusehen, da diese Schritte im Rahmen von
allfälligen, sich aus der Netzveränderung ergebenden Vorprojektierungen zu
treffen sind. Um der verkehrsträgerübergreifenden Alternativenprüfung gemäß
Richtlinie 2001/42/EG gerecht zu werden, ist pro Modus und Funktion eine
Alternative zu prüfen. Allenfalls sind aus den Ergebnissen des Umweltberichts
folgende notwendige Festlegungen für allfällige spätere Projekte zu treffen.
In 6 7 sind die zu berücksichtigenden Umweltfaktoren gemäß Anhang I der
Richtlinie 2001/42/EG angeführt. Bei Bedarf kann diese Aufstellung zu
prüfender Umweltfaktoren durch eine Verordnung des Bundesministers/der
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie konkretisiert werden
(§ 6(3)).
Zu § 7:
(vgl. Artikel 7 –
Grenzüberschreitende Konsultation - der EU Richtlinie 2001/42/EG). In Absatz 1,
2 und 3 ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zuge der Durchführung
der SP-V geregelt. Für den Fall, dass andere Staaten von einer Netzveränderung
betroffen sein können, wird analog zur Beteiligung des Bundesministers/der
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, sowie der
netzverantwortlichen Stellen an den Untersuchungen eine Beteiligung der
zuständigen Stellen in den Nachbarstaaten ermöglicht. Damit wird einerseits dem
Artikel 7 (Grenzüberschreitende Konsultation) der Richtlinie 2001/42/EG entsprochen
und andererseits die Möglichkeit geschaffen, die für die Beurteilung der
Nutzenfaktoren und der Umweltauswirkungen notwendigen Informationen mit den
Nachbarstaaten abzustimmen.
Absatz 4 regelt die Vorgehensweise im Falle einer entsprechenden Untersuchung
in einem Nachbarstaat zu der Österreich beigezogen wird.
In Absatz 5 wird festgelegt auf welche Staaten sich dieser Artikel bezieht.
Zu § 8:
(vgl. Artikel 6 – Konsultationen - der EU Richtlinie 2001/42/EG). Der
Begriff „Beteiligte“ wird aufgrund der strategischen Dimension von
Netzveränderungen bewusst weit gefasst. Dabei wird jedermann das Recht
eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist (6 Wochen) eine Stellungnahme zum
auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
veröffentlichten Gesetzes- bzw. Verordnungsentwürfen zur Netzveränderung sowie
zu den dabei mitveröffentlichten SP-V Unterlagen abzugeben.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Umweltstellen zeitgerecht und in
geeigneter Form von der Veröffentlichung der Unterlagen und der Möglichkeit zur
Stellungnahme zu informieren sind.
Die Definition der Umweltstellen erfolgt bereits in §2 Abs. 3.
Zu §9:
(vgl. Artikel 8 – Entscheidungsfindung - der EU Richtlinie 2001/42/EG). Die
innerhalb der Frist von 6 Wochen eingelangten Stellungnahmen sind vom
Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
zu prüfen. Bei Fertigstellung des Gesetzes- oder Verordnungsentwurf wird vom
Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
neben dem eigentlichen Entwurf eine zusammenfassende Erklärung veröffentlicht,
deren Bestandteile in § 9 Abs. 2 angeführt sind.
In Absatz 1 sind jene Informationen aufgelistet, welche der Öffentlichkeit
bei Vorlage des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes an den Gesetzgeber bzw. die
verordnungserlassende Bundesregierung zugänglich gemacht werden müssen. In der
dabei angeführten zusammenfassenden Erklärung ist kurz und übersichtlich
darzustellen, welche Stellungnahmen zu den veröffentlichten Gesetzes- und
Verordnungsentwürfen eingelangt sind und wie diese in weiterer Folge
berücksichtigt wurden. Darüber hinaus sind in der zusammenfassenden Erklärung
Vorgaben und Festlegungen für allfällige, sich aus der Netzveränderung
erhebende Projekte anzuführen.
Ein Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung sind die
Überwachungsmaßnahmen gemäß §10.
Absatz 2 enthält eine Bestimmung zur Information von Nachbarstaaten im Fall
einer grenzüberschreitenden Beteiligung.
Zu § 10:
Bei der Überwachung der Auswirkungen einer Netzveränderung ist
sicherzustellen, dass es zu keinen Doppelgleisigkeiten mit
Überwachungsmaßnahmen kommt, die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie über
die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP-G 2000 idgF ) durchzuführen sind.
Bei der Überwachung sind die Umweltstellen zu beteiligen.