Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
153/2004, wird wie folgt geändert:
1.Art. 36
Abs. 2 B-VG lautet:
„(2) Als Vorsitzender
fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen
Landes, dessen Mandat auf jene Partei zu entfallen hat, die die höchste Anzahl
von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen
haben, die höchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl
aufweist; bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los. Der
Landtag kann jedoch beschließen, dass der Vorsitz von einem anderen Vertreter
des Landes geführt werden soll, dessen Mandat auf diese Partei entfällt. Die
Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden wird durch die Geschäftsordnung
des Bundesrates geregelt. Der Vorsitzende führt den Titel „Präsident des
Bundesrates“, seine Stellvertreter führen den Titel „Vizepräsident des
Bundesrates“.