Vorblatt
Problem:
Die Europäische
Kommission hat im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2129 (betreffend
die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung - „IPPC-Richtlinie“) und im
Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2002/2083 (betreffend die
Richtlinie 96/82 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen - „Seveso II - Richtlinie“) die mangelnde Umsetzung der
IPPC-Richtlinie und der Seveso II - Richtlinie unter anderem im Bereich des
Schieß- und Sprengmittelrechts bemängelt.
Ziel:
Gewerblich
betriebene Schieß- und Sprengmittelanlagen, die dem IPPC-Regime und bzw. oder
dem Seveso II - Regime unterliegen, sollen dem Anlagenrecht der
Gewerbeordnung 1994 unterstellt werden; damit soll der derzeit herrschende
EU-rechtswidrige Zustand möglichst rasch beseitigt werden.
Inhalt:
Die
Regelungsschwerpunkte des vorgeschlagenen
Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetzes 2005 sind im Allemeinen Teil der
Erläuterungen im Detail dargestellt.
Alternativen:
EU-Rechtsanpassung
im Bereich des Schieß- und Sprengmittelgesetzes.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Im Hinblick
darauf, dass mit den vorgeschlagenen Regelungen die korrekte Anpassung an
EU-Recht erfolgen soll, ist im gesamteuropäischen Vergleich mit neutralen
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu
rechnen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die
vorgeschlagenen Regelungen sind im Wesentlichen durch EU-rechtliche Vorgaben
bedingt; eine nennenswerte Erhöhung der Kosten ist nicht zu erwarten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
vorgeschlagenen Regelungen dienen vorwiegend der Anpassung an EU-Recht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Die Zustimmung der
Länder zur Kundmachung ist gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG erforderlich.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
A.
Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“)
und aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen, Munitions- und
Sprengmittelwesen“).
B.
Regelungsschwerpunkte
Die
Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung idgF („IPPC-RL“) und die Richtlinie
96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen idgF („Seveso II - RL“) erfassen auch dem österreichischen
Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegende Anlagen. Beide Richtlinien wurden
für den Bereich des Schieß- und Sprentmittelrechts noch nicht umgesetzt.
Die bereits
erfolgte Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im gewerblichen
Betriebsanlagenrecht und die beabsichtigte Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
sowie der Seveso II - Änderungsrichtlinie für gewerbliche Betriebsanlagen legen
es nahe, jene Anlagen des Schieß- und Sprengmittelrechts dem anlagenrechtlichen
Teil der Gewerbeordnung 1994 zu unterstellen, die dem IPPC-Regime oder dem
Seveso II - Regime unterliegen. Damit soll einerseits der derzeit herrschende
EU-rechtswidrige Zustand beseitigt werden und sollen andererseits
Doppelgleisigkeiten bei der Umsetzung künftigen EU-Rechts vermieden werden.
Die Regelungen zur
Übertragung des IPPC-Anlagen und Seveso II - Anlagen betreffenden Teiles des
Schieß- und Sprengmittelgesetzes in die Gewerbeordnung 1994 lassen sich
wie folgt kurz darstellen:
Neuanlagen
(Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung):
1. Genehmigung nach der neuen Rechtslage (dh. nach
den entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994);
2. anhängige Verfahren werden nach der neuen
Rechtslage (dh. nach den entsprechenden Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994) entschieden;
3. keine eigene Regelung betreffend den
Gefährdungsbereich (der hinreichende Schutz vor Auswirkungen von Schieß- und
Sprengmittelanlagen ist durch die betriebsanlagenrechtlichen Regelungen
sichergestellt);
4. für nicht unter die Gewerbeordnung 1994
fallende (dh. nicht dem IPPC-Regime und nicht dem Seveso II - Regime
unterliegende) Anlagen bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
Bestehende
Anlagen
1. Die nach dem Schieß- und Sprengmittelrecht
erteilte Bewilligung bleibt aufrecht (einschließlich der bescheidmäßigen
Regelungen betreffend den Gefährdungsbereich);
2. Änderung der Bewilligung nach der neuen
Rechtslage mit der Maßgabe, dass ein bestehender Gefährdungsbereich weiter zu berücksichtigen
ist; eine Erweiterung des Gefährdungsbereichs kommt nicht in Betracht;
3. Einschränkung des Gefährdungsbereiches, wenn
bei einer Änderung die Gefahr im Falle eines Zündschlags nicht mehr für den gesamten
Gefährdungsbereich besteht;
4. Beschränkungen der Liegenschaftseigentümer im
Gefährdungsbereich bleiben so weit aufrecht, als der Gefährdungsbereich
aufrecht bleibt;
5. Aufhebung/Außer Kraft Treten der Bewilligung:
Auflassung gemäß § 83 GewO 1994.
C.
EU-Integrationsverträglichkeit
Ziel der geplanten
Gesetzesänderungen ist es, die einschlägigen anlagenbezogenen Regelungen des
Schieß- und Sprengmittelrechts bestmöglich an die Anforderungen der IPPC-RL und
der Seveso II - RL anzupassen.
D. Kosten
Die Vollziehung
der vorgeschlagenen Maßnahmen dient im Wesentlichen der Umsetzung von
EU-Umweltrecht und wird mit keiner nennenswerten Erhöhung der Kosten verbunden
sein.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 16):
Bei unverändertem
Text des § 2 Abs. 1 Z 21 (Ausnahme der unter das Schieß - und
Sprengmittelgesetz fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und
Verkaufstätigkeiten vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994) sollen
mit dem vorgeschlagenen § 2 Abs. 16 jene Anlagen, die aus
EU-rechtlicher Sicht dem IPPC-Regime und bzw. oder dem Seveso II - Regime
unterliegen, dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 unterworfen
werden.
Zu Z 2
(§ 355):
Der vorgeschlagene
neue Abs. 2 dient dazu, bei „Schieß- und Sprengmittelanlagen“ im Sinnes
des § 2 Abs. 16 den Sicherheitsbehörden Gelegenheit zu geben, den
sicherheitspolizeilichen Aspekt in das Verfahren einzubringen.
Zu Z 3
(§ 376 Z 48):
Zum
Abs. 1:
Mit der vorgeschlagenen
Regelung soll der geordnete Übergang einer dem IPPC-Regime und bzw. oder einer
dem Seveso II - Regime unterliegenden bestehenden „Schieß- und
Sprengmittelanlage“ in das gewerbliche Betriebsanlagenrecht sichergestellt
werden.
Zum
Abs. 2 und zum Abs. 4:
Ergänzend zum
Abs. 1 soll klargestellt werden, dass auch die Bedingungen, Beschränkungen
und Anordnungen der Bewilligungen nach der alten Rechtslage weiterhin in
Geltung stehen sollen. Insbesondere im Hinblick auf den Gefährdungsbereich
scheint dies unumgänglich, da ein gänzlicher Entfall zu ungewünschten
Konsequenzen führen würde. Das Schieß- und Sprengmittelgesetz geht nämlich
davon aus, dass die Anlage nicht so gestaltet sein muss, dass die Gefährdung
durch Zündschlag jedenfalls innerhalb des Betriebsgeländes beherrschbar sein
muss. Es nimmt vielmehr in Kauf, dass auch Nachbarn belastet werden. Für
bestehende Anlagen ist eine Beibehaltung des Gefährdungsbereiches vorzusehen,
weil es wohl die praktischen und auch wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inhaber
übersteigen würde, müssten sie mit In-Kraft-Treten des Gesetzes sofort die
notwendigen Vorkehrungen für den Ersatz des Gefährdungsbereiches (etwa durch
zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen an der Betriebsanlage) treffen.
Die Weitergeltung
der Gefährdungsbereiche für bestehende Anlagen macht die Übernahme von
nachbarrechtlichen Regelungen aus dem geltenden Schieß- und Sprengmittelgesetz
notwendig (lit. a und b und Abs. 4).
Zum
Abs. 3:
Beantragt der
Inhaber einer bestehenden Anlage die Änderung seiner Genehmigung, so werden im
Änderungsgenehmigungsverfahren grundsätzlich die Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994 anzuwenden sein. Hinsichtlich der von einem möglichen
Zündschlag ausgehenden Gefahren soll aber weiterhin der bestehende
Gefährdungsbereich berücksichtigt werden. Die vorgeschlagene Regelung sieht die
Einschränkung oder den Entfall des Gefährdungsbereiches vor, wenn er durch die
Änderung der Anlage nicht mehr oder nicht mehr im vollen Umfang notwendig ist.
Eine Ausweitung bestehender Gefährdungsbereiche soll nicht möglich sein.
Zum
Abs. 6:
Die der IPPC-RL
entsprechende Anpassung von Altanlagen an das IPPC-Regime entspricht dem von
der EU-Kommission als richtlinienkonform anerkannten § 78 Abs. 5 des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und dem dieser Regelung nachgebildeten
§ 81c der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung der Novelle
BGBl. I Nr. 131/2004.
Im Hinblick auf
die vorgeschlagene Neugestaltung des § 84f ist die Festlegung gesonderter
Übergangsregelungen für dem Industrieunfallrecht unterliegende Anlagen
entbehrlich.
Zu Z 4
(§ 382 Absätze 24 und 25):
Die Übernahme der
bisher dem Schieß- und Sprengmittelrecht unterliegenden IPPC-Anlagen und
Seveso II - Betriebe in das gewerbliche Betriebsanlagenrecht soll
möglichst rasch erfolgen, um ehestmöglich einen EU-rechtskonformen Zustand zu
erreichen.
Textgegenüberstellung
Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetz 2005
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 2. … (12) Auf die Anlagen der dem Bund
zustehenden Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung von Blatternimpfstoff
(Abs. 1 Z 24) finden - sofern andere Rechtsvorschriften keine
diesbezüglichen Bestimmungen enthalten - die Bestimmungen über die Betriebsanlagen
und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und
371 bis 373) Anwendung… |
§ 2. ... (16) Auf Anlagen zur Erzeugung oder
Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, die die Kriterien der
Z 4.6 der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz erfüllen oder in denen in der
Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in
einer im § 84a Abs. 2 angeführten Menge vorhanden sind, sowie auf Anlagen
zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, in denen in der Anlage 5 zu
diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer im § 84a
Abs. 2 angeführten Menge vorhanden sind, finden die Bestimmungen über die
Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84h, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 und 371
bis 373) Anwendung. Auf diese Anlagen sind die Bestimmungen des Schieß- und
Sprengmittelrechts unbeschadet des § 376 Z 48 nicht anzuwenden. |
§ 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur
Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im
Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. |
§ 355. (1) Die Gemeinde ist im Verfahren zur
Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im
Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. (2) Im Verfahren zur Genehmigung einer
Anlage zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln (§ 2
Abs. 16) und im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Lagerung von
Schieß- und Sprengmitteln (§ 2 Abs. 16) ist die Sicherheitsbehörde zum Schutz
der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches zu hören. |
§ 376. … 1. bis 47. |
§ 376. … 1. bis 47. … 48.
(Übergangsregelungen für bereits genehmigte Schieß- und Sprengmittelanlagen): (1) Am Tag des
In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 nach dem
Schieß- und Sprengmittelgesetz bereits genehmigte im § 2 Z 16
genannte Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und
Sprengmitteln und Anlagen zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln gelten
als nach diesem Bundesgesetz genehmigt. (2) Bedingungen,
Beschränkungen und Anordnungen in einer nach dem Schieß- und
Sprengmittelgesetz erteilten Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bleiben
aufrecht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des in einer solchen
Genehmigung festgelegten Gefährdungsbereiches (des Raumes um eine Schieß- und
Sprengmittelanlage, der im Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist).
Hinsichtlich des Gefährdungsbereiches gilt Folgendes: a) In dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem
Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind (engerer
Gefährdungsbereich), ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder
Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die
Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-,
Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur
Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Behörde zu
stellenden Bedingungen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Schieß- und
Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher
Anlagen nicht gefährdet wird. b) Die Errichtung von Anlagen oder Baulichkeiten
in dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag nicht jede
schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint (weiterer Gefährdungsbereich),
ist nur zulässig, wenn neben den nach sonstigen Vorschriften erforderlichen
Bewilligungen auch die zur Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage
zuständige Behörde auf Ansuchen des Bauwerbers mit Bescheid die Zustimmung
erteilt hat. (3) Auf Verfahren zur
Änderung einer Anlage gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gefährdungsbereich in die
Beurteilung der Gefahren im Falle eines Zündschlages weiterhin einzubeziehen
ist. Anlagenänderungen dürfen nur dann genehmigt werden, wenn die Gefährdung
im Falle eines Zündschlages nicht über den bestehenden Gefährdungsbereich
hinausgeht. Wird durch die Änderungsgenehmigung sichergestellt, dass die Gefahr
im Falle eines Zündschlages nicht mehr für den gesamten Gefährdungsbereich
besteht, so ist dieser nach dem Stand der Technik (§ 71a) einzuschränken. (4) In Genehmigungen
im Sinne des Abs. 1 und 2 festgelegte Entschädigungsbeträge sind so
lange zu zahlen, als der im Genehmigungsbescheid genannte Grund für die
Festlegung des Entschädigungsbetrages weiter besteht. (5) Wird eine Anlage
gemäß Abs. 1 aufgelassen, so hat die Behörde die Löschung allenfalls auf
Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung vor In-Kraft-Treten
des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2005, vorgenommener grundbücherlicher
Ersichtlichmachungen zu veranlassen. Entsprechende Veranlassungen hat die
Behörde auch im Falle der Einschränkung des Gefährdungsbereiches im Sinne des
Abs. 3 zu treffen. (6) Bestehende
Anlagen zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne der Z 4.6
der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 müssen den Anforderungen des
§ 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als
bestehend gilt eine solche Anlage, wenn sie vor Ablauf des
31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein
Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die
Anlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde.
§ 81b Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß. |
§ 382. (1) bis (23) … |
(24) § 2
Abs. 16, § 355, § 376 Z 48 und die Anlagen 3
und 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 folgenden Tag in Kraft. (25) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 werden folgende Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt: 1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch
die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003
S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom
25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003,
ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S 1, 2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom
31.12.2003 S. 97. |
Anlage 3 (§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b
Abs. 1 und 3, § 81c, |
Anlage 3 (§ 2 Abs. 16, § 77a Abs. 1, 3, 4 und 5,
§ 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4, § 81c, § 81d,
§ 356a Abs. 1, § 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1
letzter Satz, § 376 Z 48 Abs. 16) |
Anlage 5 (§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3
und 5, § 84c Abs. 2) |
Anlage 5 (§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5,
§ 84c Abs. 2, § 84f Abs. 3) |