Vorblatt

Problem:

Österreich ist Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion, deren Rechtsgrundlage die Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und der Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), BGBl. III Nr. 17/1998 idF BGBl. III Nr. 48/2003, ist. Er regelt auf weltweiter Basis die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernmeldewesens. Die auf der Regierungskonferenz in Marrakesch 2002 beschlossene Änderungsurkunde soll ratifiziert werden.

Ziel:

Ratifikation der durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch 2002 beschlossenen  Änderungsurkunde.

Inhalt:

Die Änderungsurkunde enthält eine Zusammenfassung und Flexibilisierung der Verfahrensregeln, Erstattungsregeln für Ländervertreter im Rat der Internationalen Fernmeldeunion, Präzisierungen der Regelungen des Funkregulierungsausschusses sowie die Einführung von 4-Jahresplänen für Strategie, Betrieb und Finanzplanung.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorschriften der Europäischen Union sind durch die Änderungsurkunde zur Satzung und zum Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Änderungsurkunde zur Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und zum Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994) und die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) ist gesetzesändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Sie ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch die Änderungsurkunde keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG.

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion trat auf Einladung des Königreiches Marokko in der Zeit vom 23. September 2002 bis 18. Oktober 2002 in Marrakesch zusammen. Die Konferenz hat Änderungen zur Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und zum Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994) und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), BGBl. III Nr. 17/1998 idF BGBl. III Nr. 48/2003, beschlossen.

Anlässlich der Unterzeichnung der Änderungsurkunde am 18. Oktober 2002 haben die Mitgliedstaaten Erklärungen bzw. Vorbehalte abgegeben, darunter auch Österreich. Diese sind Erklärungen bzw. Vorbehalte, die zum Teil bereits zur Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) abgegeben wurden (Nr. 1 und Nr. 3). Österreich hat weiters erklärt, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch 2002 angenommenen Urkunden in Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anzuwenden (Nr. 2).

Besonderer Teil

Die Änderungsurkunde  betrifft die folgenden Bestimmungen der Satzung und des Vertrags der Internationalen Fernmeldeunion:

Zu Art. 23 - 30 des Vertrags und Art. 32 der Satzung:

Die Satzung und der Vertrag sind gestrafft und an mehreren Stellen präzisiert worden. Beide Vertragswerke wurden dadurch entlastet, dass alle bloßen Verfahrensregeln herausgezogen und in einem bereits bestehenden Regelwerk, der Geschäftsordnung (General Rules of Conferences, Assemblies and Meetings of the Union) zusammengefasst wurden. Diese sind als bloße Verfahrensregeln für Konferenzen nicht Teil der internationalen Verpflichtung der Mitgliedstaaten und somit als solche (wie bereits auch bei der Ratifikation der Änderungsurkunden von Minneapolis 1998) nicht Gegenstand der Ratifikation.

Zu Art. 11a, 14a und 17a des Vertrags:

Für die Sektoren ist zusätzliche Flexibilität für die Arbeitsmethoden eingeführt worden. Die Arbeit kann nun neben den durch verhältnismäßig starre Regeln gebundenen Studienkommissionen auch in anderen Gruppen erledigt werden, deren Arbeitsmethoden und zu erzielende Arbeitsergebnisse den Aufgaben entsprechend festgelegt werden können (Art. 13 des Vertrags). Die Möglichkeit, Kompetenzen der Sektor-Versammlungen an die beratenden Ausschüsse im Funk-, Standardisierungs- und Entwicklungssektor zu delegieren, erlaubt es, erforderliche Anpassungen an die Umgebungsbedingungen auch im Zeitraum zwischen den vierjährigen Sektorversammlungen vorzunehmen und damit immer anforderungsgerechte Verfahren zur Verfügung zu haben.

Zu Art. 4 Abs. 6 des Vertrags:

Um den Haushalt der Fernmeldeunion zu entlasten, sind die Erstattungsregeln für die Ländervertreter im Rat dahingehend geändert worden, dass künftig nur noch die Ratsmitglieder aus Entwicklungsländern die Reisekosten für die Teilnahme an den Ratssitzungen erstattet bekommen.

Zu Art. 10 Abs. 2 des Vertrags:

Die Regelungen für den Funkregulierungsausschuss sind präzisiert worden, sodass eine transparente Entscheidungsfindung gewährleistet wird.

Zu Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 4, Art. 15 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 des Vertrags: Durch die Einführung von jährlich zu evaluierenden 4-Jahresplänen für Strategie, Betrieb und Finanzplanung durch das Generalsekretariat und die Sektoren werden Planungsverfahren eingeführt, die es dem Rat der Fernmeldeunion ermöglichen, den Bedarf jährlich an sich verändernde Umgebungsbedingungen anzupassen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabische, chinesische, englische, russische und spanische Sprachfassung der Änderungsurkunde dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen der Änderungsurkunde Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieser Staatsvertrag auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.