Vorblatt
Problem:
Österreich ist
Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion, deren Rechtsgrundlage die Satzung
der Internationalen Fernmeldeunion und der Vertrag der Internationalen
Fernmeldeunion (Genf 1992) geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
(Kyoto 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis
1998), BGBl. III Nr. 17/1998 idF BGBl. III Nr. 48/2003,
ist. Er regelt auf weltweiter Basis die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Fernmeldewesens. Die auf der Regierungskonferenz in Marrakesch 2002
beschlossene Änderungsurkunde soll ratifiziert werden.
Ziel:
Ratifikation der
durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch 2002
beschlossenen Änderungsurkunde.
Inhalt:
Die
Änderungsurkunde enthält eine Zusammenfassung und Flexibilisierung der
Verfahrensregeln, Erstattungsregeln für Ländervertreter im Rat der
Internationalen Fernmeldeunion, Präzisierungen der Regelungen des
Funkregulierungsausschusses sowie die Einführung von 4-Jahresplänen für
Strategie, Betrieb und Finanzplanung.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Vorschriften der
Europäischen Union sind durch die Änderungsurkunde zur Satzung und zum Vertrag
der Internationalen Fernmeldeunion nicht berührt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die
Änderungsurkunde zur Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und zum Vertrag
der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994) und die Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) ist gesetzesändernd bzw. gesetzesergänzend
und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Sie enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Sie ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da
durch die Änderungsurkunde keine Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG.
Die Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion trat auf
Einladung des Königreiches Marokko in der Zeit vom 23. September 2002 bis 18.
Oktober 2002 in Marrakesch zusammen. Die Konferenz hat Änderungen zur Satzung
der Internationalen Fernmeldeunion und zum Vertrag der Internationalen
Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994) und durch die Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), BGBl. III Nr. 17/1998
idF BGBl. III Nr. 48/2003, beschlossen.
Anlässlich der
Unterzeichnung der Änderungsurkunde am 18. Oktober 2002 haben die
Mitgliedstaaten Erklärungen bzw. Vorbehalte abgegeben, darunter auch
Österreich. Diese sind Erklärungen bzw. Vorbehalte, die zum Teil bereits zur
Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und Vertrag der Internationalen
Fernmeldeunion (Genf 1992) abgegeben wurden (Nr. 1 und Nr. 3).
Österreich hat weiters erklärt, die von der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch 2002 angenommenen Urkunden in
Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anzuwenden (Nr. 2).
Besonderer
Teil
Die Änderungsurkunde betrifft die folgenden Bestimmungen der
Satzung und des Vertrags der Internationalen Fernmeldeunion:
Zu
Art. 23 - 30 des Vertrags und Art. 32 der Satzung:
Die Satzung und
der Vertrag sind gestrafft und an mehreren Stellen präzisiert worden. Beide
Vertragswerke wurden dadurch entlastet, dass alle bloßen Verfahrensregeln
herausgezogen und in einem bereits bestehenden Regelwerk, der Geschäftsordnung
(General Rules of Conferences, Assemblies and Meetings of the Union)
zusammengefasst wurden. Diese sind als bloße Verfahrensregeln für
Konferenzen nicht Teil der internationalen Verpflichtung der Mitgliedstaaten
und somit als solche (wie bereits auch bei der Ratifikation der
Änderungsurkunden von Minneapolis 1998) nicht Gegenstand der Ratifikation.
Zu
Art. 11a, 14a und 17a des Vertrags:
Für die Sektoren
ist zusätzliche Flexibilität für die Arbeitsmethoden eingeführt worden. Die
Arbeit kann nun neben den durch verhältnismäßig starre Regeln gebundenen
Studienkommissionen auch in anderen Gruppen erledigt werden, deren
Arbeitsmethoden und zu erzielende Arbeitsergebnisse den Aufgaben entsprechend
festgelegt werden können (Art. 13 des Vertrags). Die Möglichkeit,
Kompetenzen der Sektor-Versammlungen an die beratenden Ausschüsse im Funk-,
Standardisierungs- und Entwicklungssektor zu delegieren, erlaubt es,
erforderliche Anpassungen an die Umgebungsbedingungen auch im Zeitraum zwischen
den vierjährigen Sektorversammlungen vorzunehmen und damit immer
anforderungsgerechte Verfahren zur Verfügung zu haben.
Zu Art. 4
Abs. 6 des Vertrags:
Um den Haushalt
der Fernmeldeunion zu entlasten, sind die Erstattungsregeln für die
Ländervertreter im Rat dahingehend geändert worden, dass künftig nur noch die
Ratsmitglieder aus Entwicklungsländern die Reisekosten für die Teilnahme an den
Ratssitzungen erstattet bekommen.
Zu
Art. 10 Abs. 2 des Vertrags:
Die Regelungen für
den Funkregulierungsausschuss sind präzisiert worden, sodass eine transparente
Entscheidungsfindung gewährleistet wird.
Zu Art. 5
Abs. 1, Art. 12 Abs. 4, Art. 15 Abs. 3 und
Art. 18 Abs. 2 des Vertrags: Durch die Einführung von jährlich zu evaluierenden
4-Jahresplänen für Strategie, Betrieb und Finanzplanung durch das
Generalsekretariat und die Sektoren werden Planungsverfahren eingeführt, die es
dem Rat der Fernmeldeunion ermöglichen, den Bedarf jährlich an sich verändernde
Umgebungsbedingungen anzupassen.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabische, chinesische, englische, russische und spanische Sprachfassung der Änderungsurkunde dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen der Änderungsurkunde Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieser Staatsvertrag auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.